1305
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1984 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
26. 10. 84 Gesetz zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
210-1, 210-1-1
22. 10. 84 Verordnung zur Durchführung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1984) . . . . 1306
neu: 800-9-2; 800-9-1
23. 10. 84 Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311
611-2
23. 10. 84 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
611-2
24. 10. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318
810-1-30
26. 10. 84 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes 1319
7845-1-3
29. 10. 84 Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragsverordnung 1985). • 1320
neu: 8251-1-1-7
Gesetz
zur Änderung personalausweisrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Oktober 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung der Verordnung
zur Bestimmung der Muster der Personalausweise
der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
Änderung des Vierten Gesetzes § 3 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
vom 15. März 1983 (BGBI. 1S. 291) wird wie folgt gefaßt:
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Personalausweise vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 ,,§ 3
S. 194) wird wie folgt geändert: Der Tag des lnkrafttretens dieser Verordnung wird
durch besondere Verordnung bestimmt."
Artikel 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
„Artikel 4
Inkrafttreten
Der Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes wird
durch besonderes Gesetz bestimmt." Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Oktober 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
{VermBDV 1984)
Vom 22. Oktober 1984
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Buchstabe e letzter Halb- (3) Soweit oder solange geleistete Beträge in den Fäl-
satz, des § 1 2 Abs. 10 und des § 13 Abs. 5 des Vierten len des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht bestimmungsge-
Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der mäß verwendet werden, sind diese oder die damit
Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1S. 201) erworbenen Rechte festzulegen.
verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 156
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I
S. 613) verordnet der Bundesminister der Finanzen, mit §3
Zustimmung des Bundesrates:
Mehrere Dienstverhältnisse
(1) Geht der Arbeitnehmer im laufe des Kalender-
§ 1 jahrs nacheinander mehrere Dienstverhältnisse ein, so
Verfahren können für vermögenswirksame Leistungen, die in spä-
teren Dienstverhältnissen erbracht werden, Arbeitneh-
Auf das Verfahren zur Nachzahlung und Rückzahlung mer-Sparzulagen insoweit. gezahlt werden, als die
der Arbeitnehmer-Sparzulagen finden neben den in § 13 geförderten Höchstbeträge des § 1 2 Abs. 2 des Geset-
Abs. 1 und 2 des Gesetzes genannten Vorschriften die zes in den vorhergehenden Dienstverhältnissen noch
für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden nicht ausgeschöpft worden sind. Hat ein früherer Arbeit-
Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit sich aus geber Arbeitnehmer-Sparzulagen ausgezahlt, so kann
den §§ 2 bis 13 nichts anderes ergibt. für die Ermittlung der nicht ausgeschöpften Höchstbe-
träge des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes unterstellt werden, ·
daß die von dem früheren Arbeitgeber bescheinigten
§2 vermögenswirksamen Leistungen als zulagebegünstigt
Sperrfrist bei Anlagen im Sinne des § 12 Abs. 9 Satz 1 Buchstaben d bis f des
nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes Gesetzes behandelt worden sind, wenn der Arbeitneh-
mer nicht widerspricht und die tatsächlich zulagebegün-
(1) Werden vermögenswirksame Leistungen als Auf- stigten Beträge nachweist.
wendungen zur Begründung von Beteiligungen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes dadurch (2) Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren
erbracht, daß Dienstverhältnissen und werden in einem Dienstver-
hältnis, für das eine zweite oder weitere Lohnsteuer-
1. die Beteiligung jeweils unmittelbar mit den erbrach- karte vorgelegt worden ist, vermögenswirksame Lei-
ten Leistungen begründet wird oder stungen erbracht, so kann hierfür eine Arbeitnehmer-
2. die Leistungen auf einen Sparvertrag eingezahlt wer- Sparzulage insoweit gezahlt werden, als sie nach § 12
den, der mit einem Kreditinstitut ausschließlich zum Abs. 1 bis 3 des Gesetzes in anderen Dienstverhältnis-
Erwerb solcher Beteiligungen abgeschlossen wor- sen noch nicht gewährt worden ist oder gewährt wird.
den ist, oder Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, ob und in welcher
3. die Leistungen als Anzahlungen für die Beteiligung
Höhe in einem anderen Dienstverhältnis zulagebegün-
am Unternehmen des Arbeitgebers beim Arbeitgeber
stigte vermögenswirksame Leistungen erbracht worden
gutgeschrieben werden,
sind oder erbracht werden. Sind bei dem Arbeitnehmer
so hat in den Fällen der Nummer 1 das Unternehmen im laufenden Kalenderjahr drei oder mehr Kinder nach
oder der Arbeitgeber, in den Fällen der Nummer 2 das § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes zu
Kreditinstitut und in den Fällen der Nummer 3 der Arbeit- berücksichtigen, so hat er dies gegenüber dem Arbeit-
geber den Beginn und das Ende der Sperrfrist zu ver- geber schriftlich zu erklären.
merken. Der Vermerk ist In den Fällen der Nummer 1 im
Beteiligungskonto, in den Fällen der Nummer 2 im Spar- (3) Werden in Dienstverhältnissen, für die Lohnsteu-
vertrag oder in den Fällen der Nummer 3 im Ansparkonto erkarten nicht vo.rgelegt worden sind oder nicht vorge-
des Arbeitnehmers vorzunehmen. legt zu werden brauchen, vermögenswirksame Leistun-
gen erbracht, gilt Absatz 2 entsprechend. Der Arbeitge-
(2) Die Sperrfrist des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des ber hat dem nach § 42 c Abs. 2 des Einkommensteuer-
Gesetzes beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs ein- gesetzes für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen
heitlich für alle vermögenswirksamen Leistungen, die Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) nach Ablauf des Kalen-
bis zum 30. Juni des Kalenderjahrs, und am 1. Juli des derjahrs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit-
Kalenderjahrs einheitlich für alle vermögenswirksamen zuteilen
Leistungen, die bis zum 31. Dezember des Kalender-
jahrs erbracht werden; sie endet jeweils nach Ablauf von 1. Familiennamen, Vornamen, Anschrift und Geburts-
6 Jahren. datum des Arbeitnehmers,
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2: den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, mer-Sparzulagen durch das Finanzamt nachzuzahlen.
5 und 7 und Buchstabe e des Gesetzes angelegten Die Nachzahlung durch das Finanzamt ist mit dem Lohn-·
vermögenswirksamen Leistungen, steuer-Jahresausgleich oder einer Veranlagung zur Ein-
3. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstaben c und d kommensteuer zu verbinden.
des Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Lei- (2) Ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich
stungen, oder eine Einkommensteuererklärung fristgerecht beim
4. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a und Finanzamt eingegangen und ergibt sich, daß ein Lohn-
Buchstabe b Nr. 3, 4 und 6 und Buchstabe f des steuer-Jahresausgleich oder eine Veranlagung zur Ein-
Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Lei- kommensteuer nicht durchzuführen ist, so hat das
stungen und ' Finanzamt die dem Arbeitnehmer etwa noch zustehen-
den Arbeitnehmer-Sparzulagen von Amts wegen nach-
5. die Summe der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzu- zuzahlen.
lagen.
Hat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz (3) In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer-Jah-
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die resausgleich fristgerecht beantragt wird noch eine Ein-
Stelle des Wohnsitzfinanzamts das in § 19 Abs. 2 der kommensteuererklärung abzugeben ist, ist die Nach-
Abgabenordnung bezeichnete Finanzamt. zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei dem Wohn-
sitzfinanzamt schriftlich zu beantragen; § 3 Abs. 3 letz-
ter Satz gilt entsprechend. Der Antrag des Arbeitneh-
§4
mers ist spätestens am 30. September des Kalender-
Anlagen zum Lohnkonto jahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr der vermö-
genswirksamen Leistung folgt.
Der Arbeitgeber hat die zur Durchführung des Verfah-
rens bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzula- (4) Das Finanzamt hat in den Fällen der Absätze 1 bis
gen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen; hierzu 3 die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen und
hat der Arbeitgeber insbesondere die in seinem Besitz durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Gegen den
befindlichen Urkunden, Belege und Bestätigungen, Nachzahlungsanspruch ist mit Steueransprüchen auf-
durch die die im Gesetz vorgeschriebene Anlegung, zurechnen.
Auszahlung oder Verwendung der vermögenswirksa-
men Leistungen nachgewiesen wird, als Anlagen zum §6
Lohnkonto oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen Rückgängigmachung der Auszahlung
ist, zu den entsprechenden Aufzeichnungen zu nehmen. von Arbeitnehmer-Sparzulagen
Aus diesen Unterlagen müssen ersichtlich sein im laufe des Jahres durch den Arbeitgeber
1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Festset- (1) Haben die Voraussetzungen der Gewährung von
zung, die Betriebsvereinbarung oder die Einzelver- Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit der Arbeitgeber
träge, aus denen sich die Verpflichtung des Arbeitge- diese zu prüfen hat, im laufe des Kalenderjahrs nicht
bers zu vermögenswirksamen Leistungen ergibt, vorgelegen, so hat der Arbeitgeber die frühere Berech-
oder der nach § 4 des Gesetzes abgeschlossene nung der Arbeitnehmer-Sparzulage spätestens bis zum
Vertrag; 21. Januar des folgenden Kalenderjahrs zu berichtigen
2. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, e und und den überzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzah-
f des Gesetzes, mit Ausnahme einer Anlage nach § 2 lung einzubehalten.
Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes im Unternehmen (2) Der Arbeitgeber hat die frühere Berechnung der
des Arbeitgebers, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen auch dann zu berichtigen
oder 3 erbracht werden, das Unternehmen oder das und den überzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzah-
Institut, an das der Arbeitgeber geleistet hat (§ 2 lung einzubehalten, soweit sich auf Grund einer Anzeige
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 des Gesetzes); des Unternehmens oder Instituts ergibt, daß die Voraus-
3. in den Fällen des Erwerbs von Beteiligungen im Sinne setzungen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Spar-
des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2 und 7 des Geset- zulagen nicht vorgelegen haben.
zes am Unternehmen des Arbeitgebers das Institut,
(3) Die Berichtigung ist nicht vorzunehmen, wenn der
bei dem die Wertpapiere in Verwahrung gegeben
überzahlte Betrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.
worden sind, wenn die Wertpapiere nicht vom Arbeit-
geber verwahrt werden;
4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Geset- §7
zes die zweckentsprechende Verwendung der erhal- Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen
tenen vermögenswirksamen Leistungen. vom Arbeitnehmer durch das Finanzamt
(1) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte Arbeitneh-
§5 mer-Sparzulagen in Verbindung mit dem Lohnsteuer-
Nachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage Jahresausgleich oder mit der Veranlagung zur Einkom-
mensteuer zurückzufordern. Mit dem Rückzahlungsan-
(1) Soweit der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer spruch ist gegen Steuererstattungsansprüche aufzu-
zustehenden Arbeitnehmer-Sparzulagen im laufe des rechnen.
Kalenderjahrs - spätestens bis zum 21. Januar des fol-
genden Kalenderjahrs - nicht oder nicht in voller Höhe (2) Soweit eine Rückforderung nach Absatz 1 unter-
ausgezahlt oder nachgezahlt hat, sind die Arbeitneh- blieben oder nicht möglich ist, hat das Finanzamt
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
die Arbeitnehmer-Sparzulagen durch gesonderten vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne des § 13
Bescheid zurückzufordern. Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden sind;
(3) Von der Geltendmachung der Rückforderung ist 4. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des
abzusehen, wenn diese insgesamt 5 Deutsche Mark Gesetzes;
nicht übersteigt. 5. vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 bei einer Anlage
§8 nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes.
Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen Für die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen
nach § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes
ist der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.
(1) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind für Rechnung (4) Hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Arbeit-
des Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der vermö- nehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen
genswirksamen Leistungen durch das Unternehmen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle des
oder das Institut einzubehalten, bei dem die vermögens- WohnsitZ!finanzamts das in§ 19 Abs. 2 der Abgabenord-
wirksame Leistung angelegt ist, wenn bei einer Anlage nung bezeichnete Finanzamt.
nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und f des Gesetzes (5) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder
die Bausparsumme oder die Versicherungssumme ganz 1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a und
oder zum Teil ausgezahlt wird oder der Versicherungs- b des Gesetzes eine unschädliche vorzeitige Verfü-
vertrag in einen Vertrag umgewandelt wird, der die Vor- gung oder eine unschädliche Verwendung vorliegt
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes (§ 1 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5, 5 a und 6 Spar-Prämien-
nicht erfüllt. Sind vermögenswirksame Leistungen auf gesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durch-
einen Sparvertrag eingezahlt worden, der mit einem führung des Spar-Prämiengesetzes);
Kreditinstitut ausschließlich zum Erwerb von Beteili- 2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c des
gungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset- Gesetzes eine unschädliche vorzeitige Verfügung
zes abgeschlossen worden ist(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), oder eine unschädliche Verwendung vorliegt (§ 2
so hat das Kreditinstitut die Arbeitnehmer-Sparzulagen Abs. 2 Sätze 4 und 5 Wohnungsbau-Prämiengesetz,
für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn § 9, § 12, § 15 Abs. 4 und § 18 der Verordnung zur
Beträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden. Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengeset-
(2) Die nach Absatz 1 innerhalb eines Kalendervier- zes);
teljahrs einbehaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen sind 3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e des
jeweils spätestens bis zum 1 0. des dem Kalendervier- Gesetzes eine unschädliche vorzeitige Verfügung
teljahr folgenden Monats an das Wohnsitzfinanzamt des vorliegt(§ 2 Abs. 1 Buchstabe e Satz 2 Doppelbuch-
Arbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vor- stabe aa, bb, cc oder dd des Gesetzes);
druck anzumelden und abzuführen. Das Unternehmen 4. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe f des
oder das Institut hat dem Arbeitnehmer eine Bescheini- Gesetzes eine unschädliche vorzeitige Verfügung
gung über die Höhe der zurückgezahlten vermögens- .vorliegt(§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Satz 2 Nr. 1 Doppel-
wirksamen Leistungen und der davon einbehaltenen buchstabe aa, bb, cc oder dd des Gesetzes);
Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie den Tag der Rück-
zahlung zu erteilen; dem Wohnsitzfinanzamt des A.rbeit- 5. die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen
nehmers ist eine Durchschrift dieser Bescheinigung zu insgesamt 5 Deutsche Mark nicht übersteigen.
übersenden.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat §9
die Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern
Reihenfolge bei teilweiser Rückzahlung
1. bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c von Beträgen
und f des Gesetzes, wenn bei einem Sparvertrag die
Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben
für die erworbenen Wertpapiere geltende Festle-
a, b, c, e und f des Gesetzes innerhalb der Festlegungs-
gungsfrist nicht eingehalten wird oder Ansprüche
und Sperrfristen teilweise Beträge zurückgezahlt,
aus einem Sparvertrag, einem Bausparvertrag oder
Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen,
einem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil
die Bauspar- oder Versicherungssumme ausgezahlt
abgetreten oder l;>eliehen werden;
oder die Festlegung aufgehoben, so gelten für die Fest-
2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des stellung, ob Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen
Gesetzes, wenn bei Wertpapier-Sparverträgen, die sind, die Beträge in folgender Reihenfolge als zurückge-
auf den Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 zahlt, soweit der Arbeitnehmer keine andere Wahl trifft:
Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 des Gesetzes
beschränkt sind, mit vermögenswirksamen Leistun- 1 . Die Beträge, die keine vermögenswirksamen Lei-
gen eines Kalenderjahrs die Wertpapiere nicht bis stungen nach dem Dritten oder Vierten Vermögens-
zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs erworben bildungsgesetz sind;
worden sind; 2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht nach
3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c dem Dritten oder Vierten Vermögensbildungsgesetz
und f des Gesetzes abweichend von Absatz 1, wenn begünstigt sind;
vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitneh- 3. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil-
mer-Sparzulagen nach § 5 nachgezahlt worden sind, dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984 1309
Höhe von 16 v. H. begünstigten vermögenswirk- § 11
samen Leistungen; Änderung von Besteuerungsgrundlagen
4. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil- Ändern sich die für die Besteuerung zugrunde geleg-
dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in ten Merkmale im Sinne des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz
Höhe von 23 v. H. begünstigten vermögenswirk- 2 des Gesetzes, nachdem über die Arbeitnehmer-Spar-
samen Leistungen; zulage entschieden worden ist, und ergibt sich bei
5. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil- Zugrundelegung der geänderten Merkmale eine höhere
dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in oder niedrigere Arbeitnehmer-Sparzulage, so ist diese
Höhe von 26 v. H. begünstigten vermögenswirk- entsprechend nachzuzahlen oder zurückzufordern.
samen Leistungen; Satz 1 gilt sinngemäß für die Nachzahlung von Arbeit-
nehmer-Sparzulagen in den Fällen des§ 13 Abs. 6.
6. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit
einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 30 v. H.
begünstigten vermögenswirksamen Leistungen; §12
7. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil- Anzeigepflichten
dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in
Höhe von 33 v. H. begünstigten vermögenswirksa- (1) Dem nach § 8 zuständigen Finanzamt ist es- vor-
men Leistungen; behaltlich des Absatzes 2 - auf amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck unverzüglich anzuzeigen
8. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit
einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 40 v. H. 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und
begünstigten vermögenwirksamen Leistungen. f des Gesetzes - vorbehaltlich der Nummer 2 - von
dem Unternehmen oder von dem Institut, bei dem die
vermögenswirksame Leistung angelegt ist, wenn ihm
§10 bekannt wird, daß bei einem Sparvertrag die für die
Reihenfolge der zulagebegünstigten erworbenen Wertpapiere geltende Festlegungsfrist
vermögenswirksamen Leistungen nicht eingehalten wird oder Ansprüche aus einem
Sparvertrag, einem Bausparvertrag oder einem Ver-
Übersteigen die für die Arbeitnehmer im Kalenderjahr sicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten
erbrachten vermögenswirksamen Leistungen die nach oder beliehen werden;
§ 12 Abs. 2 des Gesetzes geförderten Höchstbeträge
und sind die vermögenswirksamen Leistungen unter- 2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5
schiedlich angelegt worden (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes), oder 7 des Gesetzes, in denen die Wertpapiere vom
so hat das Finanzamt bei der Festsetzung der Arbeit- Arbeitgeber verwahrt werden, von dem Arbeitgeber,
nehmer-Sparzulagen die vermögenswirksamen Lei- wenn ihm bekannt wird, daß vor Ablauf der Festle-
stungen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, gungsfrist über Wertpapiere durch Veräußerung,
sofern der Arbeitnehmer keine andere Wahl trifft: Abtretung oder Beleihung verfügt wird oder die Wert-
papiere endgültig aus der Verwahrung genommen
werden oder wenn der Arbeitnehmer die Verwah-
1. Die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
rungsbescheinigung im Sinne des § 8 Abs. 4 der
Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 oder Buchstabe
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung dem Arbeit-
e des Gesetzes angelegt worden sind;
geber nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem
2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 Erwerb der Wertpapiere vorlegt;
Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes, soweit es sich
nicht um Beiträge an Bausparkassen handelt, oder 3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5
die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes ange- oder 7 des Gesetzes von dem Unternehmen oder
legt worden sind; Institut, bei dem die vermögenswirksamen Leistun-
gen angelegt sind, wenn bei Wertpapier-Sparverträ-
3. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 gen, die auf den Erwerb von Wertpapieren im Sinne
Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes angelegt worden des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 des
sind, soweit es sich um Beiträge an Bausparkassen Gesetzes beschränkt sind, mit vermögenswirksa-
handelt; men Leistungen eines Kalenderjahrs die Wertpapiere
nicht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs
4. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 erworben worden sind;
Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Nr. 3, 4 oder 6 i
des Gesetzes angelegt worden sind, wenn die Spar- 4. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und
verträge nach dem 12. November 1980 abgeschlos- f des Gesetzes von dem Unternehmen oder dem
sen worden sind; Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung
angelegt ist, wenn vermögenswirksame Leistungen,
5. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 für die Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 5 nachge-
Abs. 1 Buchstabe a oder b Nr. 3, 4 oder 6 des Geset- zahlt worden sind, vor dem Zugang der Mitteilung im
zes angelegt worden sind, wenn die Sparverträge vor Sinne des§ 13 Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückge-
dem 13. November 1980 abgeschlossen worden zahlt worden sind;
sind, sowie die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe f des
Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Lei- 5. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-
stungen. zes von dem Unternehmen oder Kreditinstitut, bei
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt 2. Sparbeiträge auf ein anderes Kreditinstitut übertra-
worden sind, wenn über die begründeten Rechte vor gen(§ 6 der Verordnung zL:r Durchführung des Spar-
Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist oder wenn die Prämiengesetzes),
vermögenswirksamen Leistungen eines Kalender-
3. Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse
jahrs nicht spätestens bis zum Ablauf des folgenden
übertragen (§ 1 a der Verordnung zur Durchführung
Kalenderjahrs zum Erwerb der Beteiligungen ver-
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
wendet worden sind. Die Anzeigepflicht entfällt in den
Fällen des§ 8 Abs. 1 Satz 2; 4. Wohnbau-Sparverträge auf ein anderes Unterneh-
men oder Institut übertragen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der
6. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e des Geset-
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
zes von dem Kreditinstitut, wenn vermögenswirk-
Präm iengesetzes),
same Leistungen, die auf einen Sparvertrag im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eingezahlt worden sind, 5. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge
vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne des § 13 umgewandelt(§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden sind; Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengeset-
zes ),
7. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 1 und
2 des Gesetzes von dem Arbeitnehmer, wenn er über 6. Baufinanzierungsverträge auf ein anderes Woh-
Beteiligungen an anderen Unternehmen als dem des nungs- oder Siedlungsunternehmen oder Organ der
Arbeitgebers vor Ablauf der Sperrfrist verfügt hat. staatlichen Wohnungspolitik übertragen ( § 18 Abs. 1
Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Woh-
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 nungsbau-Prämiengesetzes) oder
entfällt in den Fällen des§ 8 Abs. 5 Nr. 1 bis 4. Dasselbe 7. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge
gilt für die Anzeigepflicht des Kreditinstituts nach umgewandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Absatz 1 Nr. 5. Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengeset-
zes),
§13 so hat das Unternehmen oder Institut, bei dem die ver-
Besondere Mitteilungspflichten mögenswirksame Leistung angelegt worden ist, dem
neuen Unternehmen oder Institut die zur Sicherung der
(1 ) Werden nach § 5 Arbeitnehmer-Sparzulagen Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderli-
nachgezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das Finanzamt
chen Angaben zu machen.
1. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, e und (5) In den Fällen des Absatzes 4 sind folgende Anga-
f des Gesetzes dem Unternehmen oder dem Institut, ben erforderlich:
bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt
ist, 1. Die vermögenswirksamen Leistungen sind kenntlich
zu machen,
2. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, 2 und
7 des Gesetzes zusätzlich dem Arbeitgeber, der die 2. die nach dem Dritten oder Vierten Vermögensbil-
Wertpapiere verwahrt, dungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage
begünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind
die nachträglich zulagenbegünstigte vermögenswirk- besonders auszuweisen und
same Leistung, den Vomhundertsatz der nachgezahlten
Arbeitnehmer-Sparzulage sowie das Kalenderjahr, für 3. der Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzulage
das die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist, ist anzugeben.
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Bei Wertpapier-Sparverträgen, die nicht auf den
(2) Werden nach den §§ 7 und 8 Arbeitnehmer-Spar- Erwerb von Wertpapieren im Sinne des§ 2 Abs. 1 Buch-
zulagen rückgängig gemacht oder zurückgefordert, so stabe b Nr. 1, 2, 5 oder 7 des Gesetzes beschränkt sind,
gilt Absatz 1 entsprechend. hat das Kreditinstitut, bei dem die vermögenswirksamen
Leistungen angelegt sind, dem Arbeitnehmer eine
(3) In den Fällen des § 10 hat das Finanzamt jedem Bescheinigung über die Höhe der vermögenswirksamen
Unternehmen oder Institut, bei denen die vermögens- Leistungen des laufenden und gegebenenfalls des vor-
wirksamen Leistungen angelegt sind, unverzüglich angegangenen Kalenderjahrs zu erteilen, mit denen
schriftlich mitzuteilen, mit welchem Vomhundertsatz Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1,
und in welcher Höhe die bei ihnen angelegten vermö- 2, 5 oder 7 des Gesetzes erworben worden sind.
genswirksamen Leistungen des Kalenderjahrs mit
Arbeitnehmer-Sparzulagen begünstigt worden sind. (7) Kann der Arbeitgeber in den Fällen des § 6 die
Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht rück-
gängig machen, weil der Arbeitnehmer nicht mehr bei
(4) Werden bei einer Anlage nach § 2 _Abs. 1 Buch- ihm in einem Dienstverhältnis steht oder weil der Arbeit-
stabe a oder Buchstabe c des Gesetzes geber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits die Lohn-
steuer-Bescheinigung oder einen Lohnzettel ausge-
1. Sparbeiträge an eine Bausparkasse zur Einzahlung schrieben hat (§ 41 b des Einkommensteuergesetzes),
auf einen von dem Arbeitnehmer oder seinem Ehe- so hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebs-
gatten abgeschlossenen Bausparvertrag überwie- stätte· die Höhe der zuviel gezahlten Arbeitnehmer-
sen (§ 1 Abs. 6 des Spar-Prämiengesetzes), Sparzulagen mitzuteilen und der Mitteilung die für die
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984. 1311
Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen durch §15
das Finanzamt erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Inkrafttreten
§14 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Berlin-Klausel
1984 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur
Durchführung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1976
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Vierten (BGBI. 1 S. 1487), geändert durch die Verordnung vom
Vermögensbildungsgesetzes und des § 414 der Ab- . 5. August 1981 (BGBI. 1 S. 822), aufgehoben.
gabenordnung auch im Land Berlin.
Bonn, den 22. Oktober 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Verordnung
zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 23. Oktober 1984
Auf Grund des § 3 Nr. 52, des § 19 a Abs. 8 in Verbin- ,,im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeit-
dung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und auf Grund des§ 41 Abs. 1 nehmerjubiläum'' ersetzt.
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. I S. 113) b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „anläßlich
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des seines Geschäftsjubiläums" durch die Worte „im
Bundesrates: zeitlichen Zusammenhang mit seinem Geschäfts-
jubiläum" ersetzt.
Artikel 1
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kinder,"
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
die Worte „in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980
des Einkommensteuergesetzes den Großbuch-
(BGBI. 1 S. 2309) wird wie folgt geändert:
staben B," eingefügt.
1. § 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Worte aa) In Nummer 2 werden die Worte „Nummern 3
,,freier" gestrichen. bis 7" durch die Worte „Nummern 3 bis 8"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
aa) In Satz 1 werden die Worte „und bekannt- mer 4 eingefügt:
geben" gestrichen.
„4. Bezüge, die nach einem Abkommen zur
bb) In Satz 2 werden die Worte „und Bekannt- Vermeidung der Doppelbesteuerung
gabe" gestrichen. oder unter Progressionsvorbehalt nach
§ 34 c Abs. 5 des Einkommensteuerge-
setzes von der Lohnsteuer freigestellt
2. § 4 wird wie folgt geändert: sind;".
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „anläßlich cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden
eines Arbeitnehmerjubiläums" durch die Worte Nummern 5 bis 8.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
4. Nach § 7 werden die folgenden neuen §§ 8 bis 10 Wertpapiere verwahrt, ein Verzeichnis über die bei
eingefügt: ihm verwahrten Wertpapiere zu führen.
,,§ 8
(3) Dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
Festlegung von Vermögensbeteiligungen (§ 42 c Abs. 2, § 46 Abs. 6 des Einkommensteuerge-
(1) Werden Vermögensbeteiligungen im Sinne des setzes) ist es innerhalb eines Monats anzuzeigen,
§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergeset-
zes dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen 1 . vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die
eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgelt- Bescheinigung nach § 8 Abs. 4 ·nicht fristgemäß
lich oder verbilligt überlassen, so sind die Wert- vorgelegt hat, wenn der Arbeitnehmer die vom
papiere unverzüglich zur Vermeidung einer Nachver- Arbeitgeber verwahrten Wertpapiere innerhalb
steuerung auf den Namen des Arbeitnehmers der Sperrfrist veräußert oder aus der Verwahrung
dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperr- genommen hat oder wenn der Arbeitnehmer über
frist in Verwahrung gegeben werden. Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19 a
Abs. 3 Nr. 5 bis 8 des Einkommensteuergesetzes,
(2) Die Wertpapiere können in Verwahrung gege- die am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen,
ben werden vor Ablauf der Sperrfrist durch Veräußerung,
Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung verfügt
1 . bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeitnehmer
hat;
die Wertpapiere erworben hat, oder
2. bei einem Kreditinstitut in Sonderverwahrung 2. vom Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt,
oder Sammelverwahrung. wenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere innerhalb
der Sperrfrist veräußert oder aus der Verwahrung
(3) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu genommen hat;
machen:
3. vom Arbeitnehmer, wenn er über Vermögensbe-
1 . Werden die Wertpapiere von dem Arbeitgeber ver- teiligungen im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 5 und
wahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist 6 des Einkommensteuergesetzes, die an anderen
aufzuzeichnen (§ 9 Abs. 1 und 2). Unternehmen als dem des Arbeitgebers beste-
hen, vor Ablauf der Sperrfrist verfügt hat.
2. Werden die Wertpapiere von einem Kreditinstitut
verwahrt, so ist auf dem Streifband des Depots (4) Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2
und in den Depotbüchern ein Sperrvermerk für die entfällt bei Entnahme von Wertpapieren aus der Ver-
Dauer der Sperrfrist anzubringen. Bei Drittver- wahrung, wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditin-
wahrung oder Sammelverwahrung genügt ein stitut durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird,
Sperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwah- daß die Wertpapiere nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
renden Kreditinstitut. Nr. 2 erneut in Verwahrung gegeben worden sind. Die
Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 2 entfällt außerdem
(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut in den Fällen einer unschädlichen Verfügung nach
hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten § 19 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergeset-
nach dem Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber zes.
eine Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vor- §10
zulegen, daß die überlassenen Wertpapiere unter Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung
Beachtung von Absatz 3 Nr. 2 in Verwahrung genom- über Vermögensbeteiligungen
men worden sind.
(1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeit.nehmers
(5) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der (§ 9 Abs. 3 Satz 1) hat im Falle einer schädlichen
Sperrfrist ist zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend. Verfügung über Vermögensbeteiligungen (§ 19 a
Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) vom
Arbeitnehmer eine pauschale Lohnsteuer durch
§9 Steuerbescheid zu erheben. Die pauschal zu erhe-
Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten bende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des steu-
bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen erfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteuerung
unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag
(1) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
schaffen, die zur Durchführung des Verfahrens bei
der Nachversteuerung des steuerfrei gebliebenen (2) Einer Verfügung über Vermögensbeteiligungen
Vorteils erforderlich sind; hierzu hat der Arbeitgeber im Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Einkom-
insbesondere die steuerbegünstigte Überlassung mensteuergesetzes steht es gleich, wenn der Arbeit-
von Vermögensbeteiligungen im Lohnkonto des n'ehmer die Wertpapiere nicht innerhalb von drei
Arbeitnehmers oder in einem Sammellohnkonto(§ 7) Monaten nach Erwerb in Verwahrung gegeben hat
oder in sonstigen Aufzeichnungen zu vermerken und (§ 8 Abs. 2) oder die Wertpapiere aus der Verwah-
dabei Beginn und Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. rung genommen hat, ohne sie innerhalb von drei
Monaten erneut in Verwahrung gegeben zu haben.
(2) Bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen
im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkom- (3) Der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut haften
mensteuergesetzes hat der Arbeitgeber, wenn er die Jür die nachzufordernde Lohnsteuer nur, wenn eine
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984 1313
nach § 9 Abs. 3 bestehende Anzeigepflicht verletzt Artikel 2
worden ist. Berlin-Klausel
(4) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Veranlagung zur Einkommensteuer gehört der steu- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermö-
erfrei gebliebene Vorteil oder der nach Absatz 1 gensbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983
nachversteuerte Vorteil zum Arbeitslohn des Kalen- (BGBI. 1 S. 1592) auch im Land Berlin.
derjahrs, in das die schädliche Verfügung fällt. Eine
festgesetzte Pauschsteuer ist anzurechnen."
Artikel 3
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden §§ 11 und 12.
Inkrafttreten
6. In dem neuen § 11 wird die Jahreszahl „1980" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
jeweils durch die Jahreszahl „ 1983" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 23. Oktober 1984
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) wird
nachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
ab 1. November 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1
S. 2309),
2. die am 1. November 1984 in Kraft tretende Verordnung vom 23. Oktober
1984 (BGBI. 1 S. 1311 ).
Die Rechtsvorschrift zu Nummer 2 wurde erlassen auf Grund des § 3 Nr. 52,
des§ 19 a Abs. 8 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und auf Grund des§ 41
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113).
Bonn, den 23. Oktober 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(LStDV 1984)
§1 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
Arbeitnehmer, Arbeitgeber Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen
für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität,
(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zu-
oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind kunftssicherung), auch wenn auf die Leistungen aus
oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder der Zukunftssicherung kein Rechtsanspruch be-
einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. steht. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der
Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschwei-
Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren gend zustimmt. Diese Ausgaben gehören nur inso-
Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. weit zum Arbeitslohn, als sie im K·alenderjahr ins-
gesamt 312 Deutsche Mark übersteigen. Übernimmt
(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der
der Arbeitgeber Ausgaben, die der Arbeitnehmer auf
Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche
Grund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu
Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine
leisten hat, so gehören diese Ausgaben in voller
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Höhe zum Arbeitslohn. Ist bei Zukunftssicherung für
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
Personen (Sammelversicherung, Pauschalversiche-
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen
rung) der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete
Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermit-
(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und son- teln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesi-
stige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig aus- cherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Ausga-
geübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im ben für die Zukunftssicherung, die nur dazu dienen,
Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem
Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistun- Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaf-
gen handelt. fen (Rückdeckung des Arbeitgebers), gehören nicht
zum Arbeitslohn;
§2 3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienst-
Arbeitslohn verhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnis-
ses gewährt werden, z. 8. Zuschüsse im Krankheits-
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeit- fall;
nehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren
Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind alle Güter 4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die
die in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichgül~ regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,
tig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen z. B. Entlohnung für Überstunden, Überschichten,
handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des§ 3 b des Ein-
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie kommensteuergesetzes bleiben unberührt;
gewährt werden. 5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der
Arbeit gewährt werden;
(2) Zum Arbeitslohn gehören
6. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantie- schäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnis-
men und andere Bezüge und Vorteile aus einem ses.
Dienstverhältnis;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-
§3
der und andere Bezüge und Vorteile für eine frühere Sachbezüge
Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem zunächst
( 1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, gehört
Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger
insbesondere der Bezug von Kleidung, Wohnung, Hei-
zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf frühe-
zung, Beleuchtung, Kost, Deputaten und sonstigen
ren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder
Sachbezügen, die aus einem Dienstverhältnis gewährt
seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören. nicht
zum Arbeitslohn. werden. Für die Bewertung der Sachbezüge sind die
üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts maßgebend.
(3) Zum Arbeitslohn gehören auch (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen ober-
1. unbeschadet der Vorschriften des§ 3 Nr. 9 und 1O sten Landesbehörden können den Wert von bestimmten
des Einkommensteuergesetzes Entschädigungen, Sachbezügen unter Berücksichtigung von Durch-
die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfol- schnittswerten festsetzen, soweit nicht § 8 Abs. 2
ger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Satz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist.
Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung Sie können die Festsetzung den Oberfinanzdirektionen
einer Tätigkeit gewährt werden; übertragen.
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984 1315
§4 tag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird jedoch
insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag aner-
Jubiläumsgeschenke
kannt.
( 1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Arbeitneh- (3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vollen
mer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Dienstverhält- Kalendertag beanspruchen, gilt der für das Land des
nis stehen, im zeitlichen Zusammenhang mit einem Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für
Arbeitnehmerjubiläum, soweit sie die folgenden Beträge das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende
nicht übersteigen: Höchstbetrag.
1. bei einem 10jährigen (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise dürfen
Arbeitnehmerjubiläum 600 Deutsche Mark, die Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des
2. bei einem 25jährigen Antritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur
Arbeitnehmerjubiläum 1 200 Deutsche Mark, Höhe folgender Teilbeträge des in B~tracht kommenden
Höchstbetrags anerkannt werden:
3. bei einem 40-, 50-
oder 60jährigen 1. für den Tag des Antritts der Auslandsdienstreise,
Arbeitneh merjubi Iäu m 2 400 Deutsche Mark. wenn sie angetreten wird
10
Die Steuerfreiheit tritt auch dann ein, wenn das vor 12 Uhr /10,
Jubiläumsgeschenk innerhalb eines Ze•traums von ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr 8/10,
5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben wird. ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr 5/10,
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeit- ab 17 Uhr 3/10;
geber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzei-
2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-
ten für alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines
dienstreise beendet wird
Arbeitnehmers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt. 10
nach 12 Uhr /10,
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr 8/10,
Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine Arbeit- 5/10,
nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr
nehmer im zeitlichen Zusammenhang mit seinem
bis 7 Uhr 3/10.
Geschäftsjubiläum, soweit sie bei dem einzelnen Arbeit-
nehmer 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen und
(5) Die bei einer Auslandsdienstreise für den Tag des
gegeben werden, weil das Geschäft 25 Jahre oder ein
Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-
Mehrfaches von 25 Jahren besteht. Voraussetzung für
beträge und die Ländergruppeneinteilung richten sich
die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der
nach den entsprechenden Vorschriften der Auslands-
Berechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen
reisekostenverordnung des Bundes.
Geschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen ver-
fährt. (6) Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem
§5 Dienstgang dürfen als Werbungskosten nur bis zum '
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Höchstbetrag von 16 Deutsche Mark anerkannt werden,
bei Dienstreisen und Dienstgängen
in den Fällen des Einzelnachweises (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-
sächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug
(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienst- einer Haushaltsersparnis von einem Fünftel dieser Auf-
reisen dürfen als Werbungskosten nur bis zu den wendungen, höchstens sechs Deutsche Mark täglich.
folgenden Höchstbeträgen anerkannt werden:
1. bei Dienstreisen im Inland bis zu 54 Deutsche Mark,
§6
2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
der Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark,
bei doppelter Haushaltsführung
der Ländergruppe II bis zu 84 Deutsche Mark, in den Fällen des Einzelnachweises
der Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark,
Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer
der Ländergruppe IV bis zu 124 Deutsche Mark.
doppelten Haushaltsführung dürfen als Werbungs-
(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für kosten nur bis zu - den folgenden Höchstbeträgen
einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen anerkannt werden:
Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst- 1. bei einem Beschäftigungsort im Inland für die ersten
beträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Beschäf-
Abwesenheit tigungsort bis zu 54 Deutsche Mark und für die Fol-
nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als gezeit bis zu, 1~ Deutsche Mark täglich,
10 Stunden gedauert hat, auf 8/io,
2. bei einem Beschäftigungsort im Ausland für die
nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als ersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit am
7 Stunden gedauert hat, auf 5/10, Beschäftigungsort bis zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 2
nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3/10. bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis zu
40 vom Hundert dieser Beträge täglich.
Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu-
sehen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalender- § 5 Abs. 7 ist anzuwenden
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§7 5. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
Lohnkonto Kalenderjahren gehören, und die davon einbehaltene
Lohnsteuer;
(1) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das 6. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen und
Folgende anzugeben: die davon einbehaltene Lohnsteuer nach§ 3 der Ver-
1. den Vornamen und Familiennamen, den Geburtstag, ordnung über die steuerliche Behandlung der Ver-
den Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse sowie gütungen für Arbeitnehmererfindungen;
die auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen-
7. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie
den Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinder, in steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die steuer-
den Fällen des§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommen- liche Behandlung von Prämien für Verbesserungs-
steuergesetzes den Großbuchstaben B, das Reli- vorschläge). Das Finanzamt der Betriebsstätte kann
gionsbekenntnis, die Gemeinde, die die Lohnsteuer- auf Antrag Ausnahmen von der Eintragung der Prä-
karte ausgestellt hat, und das Finanzamt, in dessen mien in die Lohnkonten der Arbeitnehmer zulassen,
Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist. wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer
Ändern sich im laufe des Jahres die Steuerklasse Weise sichergestellt ist;
oder die auf der Lohnsteuerkarte oder einer entspre-
chenden Bescheinigung eingetragene Zahl der Kin- 8. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
der, ist auch der Zeitpunkt, von dem an die Änderung (§ 40 Abs. 2, § 40 a und§ 40 b des Einkommensteu-
gilt, anzugeben; ergesetzes) oder nach besonderen Pauschsteuer-
sätzen (§ 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-
besteuert worden sind, und die darauf entfallende
betrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf
Lohnsteuer. Lassen sich in Fällen des § 40 Abs. 1
der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden
Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die
Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, für
auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden
den die Eintragung gilt;
Beträge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie in
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine einem Sammelkonto anzuschreiben. Das Sammel-
Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6 des Einkommen- konto muß die folgenden Angaben enthalten: Tag der
steuergesetzes vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe
daß eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohn-
den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das steuer sowie Hinweise auf die als Belege zum ·sam-
die Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der melkonto aufzubewahrenden Unterlagen (Zahlungs-
Ausstellung. nachweise, Bestätigung des Finanzamts über die
Zulassung der Lohnsteuerpauschalierung). In den
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei jeder
Fällen des § 40 a des Einkommensteuergesetzes
Lohnabrechnung über den laufenden Arbeitslohn und
genügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen
über sonstige Bezüge das Folgende einzutragen:
führt, aus denen sich für den einzelnen Arbeitnehmer
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungszeit- Name und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag
raum; der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen
2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kürzung des § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
um den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts- auch die Art der Beschäftigung ergeben.
Freibetrag und um den Altersentlastungsbetrag, (3) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag bei
getrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschi-
davon einbehaltene Lohnsteuer; Versorgungs- nelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vor-
bezüge sind als solche kenntlich zu machen und schriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Mög-
ohne Kürzung um den nach § 19 Abs. 2 des Einkom- lichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt
mensteuergesetzes steuerfreien Betrag einzutragen. ist.
Trägt der Arbeitgeber im Falle der Nettolohnzahlung
die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst, ist (4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden,
in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen. Die wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers während des
nach den Nummern 3 bis 8 gesondert einzutragen- ganzen Kalenderjahrs 540 Deutsche Mark monatlich
den Beträge sind nicht mitzuzählen; ( 126 Deutsche Mark wöchentlich, 18 Deutsche Mark
täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem
3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeits- Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist.
lohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Ausnahme der
Trinkgelder, wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgel- §8
der 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-
steigen. Das Finanzamt der Betriebsstätte kann Festlegung von Vermögensbeteiligungen
zulassen, daß die in § 3 des Einkommensteuer- (1) Werden Vermögensbeteiligungen im Sinne des
gesetzes bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
angegeben werden, wenn es sich um Fälle von gerin- dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen eines
gerer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder
zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist; verbilligt überlassen, so sind die Wertpapiere unverzüg-
4. Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung lich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf den
der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvor- Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß sie
behalt nach § 34 c Abs. 5 des Einkommensteuer- für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben
gesetzes von der Lohnsteuer freigestellt sind; werden.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984 1317
(2) Die Wertpapiere können in Verwahrung gegeben 3. vom Arbeitnehmer, wenn er über Vermögensbeteili-
werden gungen im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 5 und 6 des
1. bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeitnehmer die Einkommensteuergesetzes, die an anderen Unter-
Wertpapiere erworben hat, oder nehmen als dem des Arbeitgebers bestehen, vor
Ablauf der Sperrfrist verfügt hat.
2. bei einem Kreditinstitut in Sonderverwahrung oder
Sam melverwah ru ng. (4) Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 ent-
fällt bei Entnahme von Wertpapieren aus der Verwah-
(3) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu machen:
rung, wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditinstitut
1. Werden die Wertpapiere von dem Arbeitgeber ver- durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die
wahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist auf- Wertpapiere nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2
zuzeichnen (§ 9 Abs. ·1 und 2). erneut in Verwahrung gegeben worden sind. Die An-
2. Werden die Wertpapiere von einem Kreditinstitut ver- zeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 2 entfällt außerdem in den
wahrt, so ist auf dem Streifband des Depots und in Fällen einer unschädlichen Verfügung nach § 19 a
den Depotbüchern ein Sperrvermerk für die Dauer Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes.
der Sperrfrist anzubringen. Bei Drittverwahrung oder
Sammelverwahrung genügt ein Sperrvermerk im § 10
Kundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.
Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung
(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat über Vermögensbeteiligungen
der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem
(1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers (§ 9
Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Beschei-
Abs. 3 Satz 1) hat im Falle einer schädlichen Verfügung
nigung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die
über Vermögensbeteiligungen (§ 19 a Abs. 2 Satz 2 des
überlassenen Wertpapiere unter Beachtung von
Einkommensteuergesetzes) vom Arbeitnehmer eine
Absatz 3 Nr. 2 in Verwahrung genommen worden sind.
pauschale Lohnsteuer durch Steuerbescheid zu er-
(5) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der Sperr- heben. Die pauschal zu erhebende Lohnsteuer beträgt
frist ist zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend. 20 vom Hundert des steuerfrei gebliebenen Vorteils.
Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn der nach-
§9 zufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten (2) Einer Verfügung über Vermögensbeteiligungen im
bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Einkommen-
steuergesetzes steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach
schaffen, die zur Durchführung des Verfahrens bei der Erwerb in Verwahrung gegeben hat(§ 8 Abs. 2) oder die
Nachversteuerung des steuerfrei gebliebenen Vorteils Wertpapiere aus der Verwahrung genommen hat, ohne
erforderlich sind; hierzu hat der Arbeitgeber insbeson- sie innerhalb von drei Monaten erneut in Verwahrung
dere die steuerbegünstigte Überlassung von Vermö- gegeben zu haben.
gensbeteiligungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers
oder in einem Sammellohnkonto(§ 7) oder in sonstigen (3) Der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut haften für
Aufzeichnungen zu vermerken und dabei Beginn und die nachzufordernde Lohnsteuer nur, wenn eine nach
Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. § 9 Abs. 3 bestehende Anzeigepflicht verletzt worden
ist.
(2) Bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen im
Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommen- (4) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der
steuergesetzes hat der Arbeitgeber, wenn er die Wert- Veranlagung zur Einkommensteuer gehört der steuer-
papiere verwahrt, ein Verzeichnis über die bei ihm frei gebliebene Vorteil oder der nach Absatz 1 nachver-
verwahrten Wertpapiere zu führen. steuerte Vorteil zum Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in
das die schädliche Verfügung fällt. Eine festgesetzte
(3) Dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers Pauschsteuer ist anzurechnen.
( § 42 c Abs. 2, § 46 Abs. 6 des Einkommensteuergeset-
zes) ist es innerhalb eines Monats anzuzeigen,
§ 11
1 . vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die
Bescheinigung nach § 8 Abs. 4 nicht fristgemäß vor- Anwendungszeitraum
gelegt hat, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeit- Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
geber verwahrten Wertpapiere innerhalb der Sperr- anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für
frist veräußert oder aus der Verwahrung genommen einen nach dem 31. Dezember 1983 endenden Lohn-
hat oder wenn der Arbeitnehmer über Vermögens- zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge,
beteiligungen im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 5 bis 8 die nach dem 31. Dezember 1983 zufließen.
des Einkommensteuergesetzes, die am Unterneh-
men des Arbeitgebers bestehen, vor Ablauf der
§ 12
Sperrfrist durch Veräußerung, Rückzahlung, Abtre-
tung oder Beleihung verfügt hat; Berlin-Klausel
2. vom Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
wenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere innerhalb leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Ver-
der Sperrfrist veräußert oder aus der Verwahrung mögensbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983
genommen hat; (BGBI. 1 S. 1592) auch im Land Berlin.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
Vom 24. Oktober 1984
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- d) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt
,, 12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe-
durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Juli 1979
und -verarbeitenden Industrie einschließlich
(BGBI. 1 S. 1189) geändert worden ist, wird - nach
der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht Fer-
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
tigbau-, Dämm- (lsolier-) oder Trockenbau-
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und der Tarif-
und Montagearbeiten ausgeführt werden;".
vertragsparteien des Baugewerbes gemäß § 76 Abs. 2
Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes - verordnet:
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 2a
Übergangsvorschrift
Die Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980
(BGBI. 1 S. 2033) wird wie folgt geändert: Ist ein Betrieb, der in der Zeit vom 1. November
1980 bis zum 31. Oktober 1984 Spreng-, Abbruch-
und -Enttrümmerungsarbeiten oder Blitzschutz- und
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 27 wird nach dem Strichpunkt
Erdungsanlagenbauarbeiten verrichtet hat, für diese
folgender Halbsatz angefügt:
Zeit zur Winterbauumlage herangezogen worden,
,,nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, ohne daß er Leistungen nach den §§ 77 · bis 80 des
deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Arbeitsförderungsgesetzes bezogen hat, und ist der
Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Heranziehungsbescheid am 1 . November 1984 noch
Abbruchmaterialien dient;". nicht unanfechtbar geworden, so sind§ 1 Abs. 2 Nr. 27
und § 2 Nr. 6 in der vom 1. November 1984 an gelten-
2. § 2 wird wie folgt geändert: den Fassung anzuwenden. Ist der Heranziehungs-
bescheid vor dem 1 . November 1984 unanfechtbar
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
geworden, so erfolgt seine Rücknahme und die
„6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Anwendung des Satzes 1 nur auf Antrag."
Klempnerei, der Gas-, Wasser-, Heizungs-,
Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des
Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues;". Artikel 2
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-
nicht überwiegend Putz-, Stuck- oder dazu- förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
gehörige Hilfsarbeiten ausgeführt werden;".
c) Nummer 11 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,11. der Säurebauindustrie;". Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1984 1319
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 26. Oktober 1984
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft (5) Als „Einzelhändler" im Sinne des Artikels 4
und Forsten verordnet auf Grund des § 9 des Weinwirt- Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 gilt der-
schaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung jenige, dessen am 31. August eingelagerte Wein-
vom 11. September 1980 (BGBI. 1 S. 1665) im Einver- mengen 25 Hektoliter nicht überschreiten."
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf 2. § 3 erhält folgende Fassung:
Grund des § 23 Abs. 3 Satz 2 des Weinwirtschafts-
gesetzes: ,,§ 3
(1 ) Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet
Artikel 1 ein Exemplar der Erntemeldung und der Erzeugungs-
meldung oder eine Aufstellung der in ihnen enthalte-
Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirt- nen Einzelangaben dem Bundesamt für Ernährung
schaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung und Forstwirtschaft (Bundesamt) zu. Dieses Exem-
vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 682) wird wie folgt geän- plar oder diese Aufstellung muß eine Angabe über
dert: den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bei der
nach Landesrecht zuständigen Stelle enthalten.
1. § 1 erhält folgende.Fassung: (2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle unter-
,,§ 1 richtet das Bundesamt unverzüglich über verspätet
eingegangene Bestandsmeldungen.
(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und
die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EWG) (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Nr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. stellt die Angaben in den Meldungen nach § 1 Abs. 1
EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zusammen und teilt die Ergebnisse dem Statisti-
sind den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf schen Bundesamt mit."
den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstat-
ten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektroni- 3. In § 5 Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ange-
schen Datenverarbeitung kann von der zuständigen fügt:
Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke
,,Satz 3 gilt entsprechend, wenn der Stabilisierungs-
sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.
fonds für Wein nach Erteilung eines Abgabebeschei-
(2) Traubenerzeuger, die Mitglieder einer Genos- des auf Grund eigener Schätzung einen neuen Abga-
senschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft bebescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in
sind und ihre gesamte Ernte zur Verarbeitung an dem die festgesetzte Abgabe höher ist."
diese liefern, sind von der Erntemeldung befreit.
(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach Arti- 4. § 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
kel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 ist späte- ,, 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Ernte-, Erzeugungs-
stens am 10. Dezember zu erstatten. oder Bestandsmeldung,".
(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel
12 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 Artikel 2
entsprechen
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
100 Kilogramm Trauben = 75 Liter Wein tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-
100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein schaftsgesetzes auch im Land Berlin.
100 Liter konzentrierter
Traubenmost
Artikel 3
oder rektifizierter
konzentrierter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Traubenmost = 500 Liter Wein in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL-Beitragsverordnung 1985)
Vom 29. Oktober 1984
Auf Grund des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1448), der zuletzt durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr
1985 monatlich 1 29 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 § 6 des Siebenten Änderungsgesetzes GAL auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 ,n Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut KohL
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm