1289
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1984 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
22. 10. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung . . . . . . . . . . 1289
4115-29-6
18. 10. 84 Dritte Verordnung zur Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung . . . . 1290
7825-1-3
22. 10. 84 Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr . . 1291
9290-8
16. 10. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1252 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302
11 04-5, 820-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302
Erste Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 22. Oktober 1984
Auf Grund des§ 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der 4. Nummer 41 wird wie folgt gefaßt:
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer „41. Aktiengesellschaft für Industrie
4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch und Verkehrswesen, Frankfurt (M) ".
das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) ge-
ändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
5. Nach Nummer 42 wird angefügt:
§ 1
,,43. Wella Aktiengesellschaft, Darmstadt,
(1) § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungs- Vorzugsaktien".
verordnung vom 10. März 1982 (BGBI. 1S. 320) wird in
Abschnitt A wie folgt geändert:
(2) In § 1 Abschnitt B Nr. 2 der Börsentermin-
geschäfts-Zulassungsverordnung ist das Wort
1. Nummer 15 wird wie folgt gefaßt: ,,Dutsch" zu berichtigen in „Dutch".
,, 1 5. Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, Köln,
Stammaktien und Vorzugsaktien".
§2
2. Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„ 17. Gutehoffnungshütte Aktienverein leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
Aktiengesellschaft, Oberhausen, Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom
Stammaktien und Vorzugsaktien". 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
3. Nummer 30 wird wie folgt gefaßt: ·
,,30. RHEINISCH-WESTFÄLISCHES ELEKTRIZI-
§3
TÄTSWERK AKTIENGESELLSCHAFT, Essen,
Stammaktien und Vorzugsaktien". Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
Vom 18. Oktober 1984
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittel- „Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) wird mit (ABI. EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Richtlinien 81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI.
EG Nr. L 246 S. 32) und 84/ 4/EWG vom
Artikel 1 20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28)
- 8. Richtlinie-;"
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verord-
nung vom 21. März 1978 (BGBI. 1S. 414), zuletzt geän- c) nach der die 9. Richtlinie betreffenden Position
dert durch Verordnung vom 5. Mai 1982 (BGBI. I S. 604), wird der Punkt' durch ein Semikolon ersetzt und
wird wie folgt geändert: folgende Position angefügt:
„Zehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli
1. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1984 (ABI. EG Nr. L 238 S. 34) -10. Richtlinie-."
a) Die die 2. Richtlinie und die 3. Richtlinie betreffen-
den Positionen werden wie folgt gefaßt: 2. In der Anlage wird nach der das Senföl betreffenden
Position folgende Position eingefügt:
,,Zweite Richtlinie 71 /393/EWG vom 18. Novem-
ber 1971 (ABI. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch 2
die Richtlinien 73/47/EWG vom 5. Dezember
1972 (ABI. EG Nr. L 83 S. 35), 81 /680/EWG vom „Spiramycin 10. Richtlinie".
30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) und
84/ 4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG
1984 Nr. L 15 S. 28) - 2. Richtlinie-; Artikel-2
Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(ABI. EG Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980
leitungsgesetzes in Verbindung mit·§ 24 des Futter-
Nr. L 320 S. 43), geändert durch die Richtlinien
mittelgesetzes auch ini Land Berlin.
81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr.
L 246 S. 32) und 84/ 4/EWG vom 20. Dezember
1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) - 3. Richt-
linie-;" Artikel 3
b) die die 8. Richtlinie betreffende Position wird wie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
folgt gefaßt: in Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984 1291
Siebte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 22. Oktober 1984
Auf Grund des § 6 a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenver- 2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Gemein-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- deverbände" die Worte „sowie Zweckverbände und
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten die sonstigen kommunalen Körperschaften des
Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 öffentlichen Rechts" eingefügt.
(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, des § 34 a Abs. 2
und 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969
3. Der 2. Abschnitt sowie die Kapitel A und C des
(BGBI. 1 S. 1336), der durch Artikel 28 des Gesetzes
3. Abschnitts der Anlage zu § 1 erhalten die Fassung
vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) eingefügt worden ist,
der Anlage zu dieser Verordnung.
des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2086) und
des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförde-
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
Artikel 2
S. 2121) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
ordnet: zes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
Artikel 1 6. April 1980 (BGBI. I S. 413), § 39 des Fahrlehrergeset-
zes, § 23 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
§ 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
kehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt
Güter auch im Land Berlin.
geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 1118), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,,Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegramm-
und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren im Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Einschreibe-, Zustell- und Nachnahmeverfahren,". Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage
2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand DM
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche
Behörde 7,00
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins
202.1 erstmalig 28,00
202.2 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung
oder Verhängung einer Sperrfrist 30,00 bis 85,00
203 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
203.1 bei gleichzeitiger Ausfertigung eines Führerscheins 28,00
203.2 bei Eintragung in den vorhandenen Führerschein 16,00
204 Ortskundeprüfung 6,00 bis 30,00
205 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im
Führerschein zur Fahrgastbeförderung 16,00
206 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterun-
gen und Verlängerungen) 5,00
207 Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder
unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen
Ungültigerklärung 18,00
208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer
Fahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen
geistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen 18,00 bis 121,00
209 Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaub-
nis 1 2,00 bis 73,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.
210 Ungültigerklärung eines Führerscheins 12,00
211 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins 9,00
212 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als
Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten
einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 9,00
213 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Füh.rerscheins 5,00
214 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindest-
alter der Kraftfahrzeugführer 12,00 bis 36,00
215 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften
über Fahrerlaubnisse und Führerscheine 6,00 bis 48,00
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984 1293
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand DM
2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
221 Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug
oder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmi_gten Typ gehört 5,00
222 Ausgabe eines Fahrzeugbriefes 4,00
223 Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/oder der Erfassungsunterlagen
223.1 wegen Halterwechsels 7,00
223.2 aus anderem Anlaß 5,00
224 Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes als Ersatz
224.1 für einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der
Gebühr für die Zuteilung des Briefes 18,00
224.2 für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für
die Aufbietung 18,00
225 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes 12,00
226 Ausfertigung eines Fahrzeugscheins 15,00
227 Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs,
beim Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Halters,
einschl. der Prüfung der notwendigen Unterlagen 17,00
228 Berichtigung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine
Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug 5,00
229 Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Notfall-
einsatz", gegebenenfalls einschl. der Eintragung im Fahrzeugschein 13,00
230 Ausfertigung
230.1 eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar
gewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültig-
erklärung 18,00
230.2 einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar
gewordene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine Betriebs-
erlaubnis für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge 18,00
231 Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins 12,00
232 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses
232.1 für die Erstschrift 13,00
232.2 für jede weitere Ausfertigung 1,00
233 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses
233.1 für die Erstschrift 4,00
233.2 für jede weitere Ausfertigung 1,00
234 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug 5,00
235 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens 6,00
236.1 Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung
einer Stempelplakette 5,00
236.2 Prüfung der Identität eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung
innerhalb des Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels 5,00
237 Zuteilung einer Stempelplakette 1,00
238 Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überfüh-
rungsfahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes
bestimmtes Fahrzeug 17,00
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand DM
239 Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Über-
führungsfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs
239.1 bis zu vier Seiten 7,00
239.2 für jede weitere Seite 1,00
240 Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehren-
den Verwendung 34,00
241 Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchun-
gen 1,00
243 Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines
Fahrzeugs 12,00
244 Stillegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschl. der
Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeug-
scheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kenn-
zeichens sowie des Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende
Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs 9,00
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stillegung
eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar
gewordende 2,00
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge
als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten 6,00
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhänger-
verzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zu-
lassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu
lassen 12,00
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und
Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von
Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaub-
nis für ein zulassungsfreies Fahrzeug 12,00 bis 121,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise
Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitig worden sind.
246 Aushändigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Fahr-
zeugs nach vorübergehender Stillegung einschl. der Abstempelung des Kenn-
zeichens und der Streichung des Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief,
außer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette 11,00
247 Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzu-
führen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforde-
rung, Anordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein
Fahrzeug 9,00
248 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulas-
sungsstelle 6,00
249 Übersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungseigen-
tümer oder in anderen Fällen, einschl. der damit zusammenhängenden Ver-
wahrung 5,00
250 (gestrichen)
251 Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahr-
zeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs 5,00
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984 1295
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand DM
252 Auskunft der Zulassungsstelle über ein Fahrzeug
252.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 4,00
252.2 in anderen Fällen 5,00
253 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins 9,00
254 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als
Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten
einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 9,00
255 Änderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungsscheins 4,00
258 Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraftfahr-
zeugen
258.1 für eine Einzelgenehmigung 13,00
258.2 für eine Dauergenehmigung 30,00 bis 60,00
259 Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO
über die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahr-
zeugen 1 2,00 bis 362,00
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und
Organisationen im Bereich der Überwachung
261 Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den
Widerruf einschl. der etwaigen Überprüfung an Ort und Stelle und im Falle der
Anerkennung einschl. der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
261.1 Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt 97,00 bis 399,00 .
261.2 Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahr-
zeuge im eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 66,00 bis 266,00
261.3 Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder
eines Fahrzeugherstellers nach§ 57 b Abs. 4 StVZO 97,00 bis 399,00
262 Überprüfung
262.1 einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt 97,00 ms 399,00
262.2 eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers 66,00 bis 266,00
262.3 einer anerkannten Überwachungsorganisation 133,00 bis 604,00
262.4 eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-
herstellers nach § 57 b Abs. 9 StVZO 97,00 bis 399,00
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich der StVZO
271 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentral.;
register nach § 13 a Abs. 4 Nr. 2 StVZO 12,00 bis 54,00
272 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschl. der Prüfung der Ein-
tragung 18,00 bis 60,00
B. Straßenverkehrs-Ordnung
281 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an
Arbeitsstellen 18,00 bis 157,00
282 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 13,00
283 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 12,00 bis 362,00
284 (gestrichen)
285 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO 1 2,00 bis 362,00
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand DM
C. Ferienreiseverordnung
291 Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 15,00
D. Fahrlehrergesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für Klasse 3 290,00
301.2 für die Klassen 3 und 1 362,00
301.3 für die Klassen 3 und 2 435,00
301.4 für die Klassen 3, 2 und 1 500,00
301.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 145,00
301.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 217,00
301.7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 290,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils
20 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile
ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
302 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der Fahrlehrererlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung eines
Fahrlehrerscheins 48,00
302.2 der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung
der Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 FahrlG 12,00 bis 30,00
302.3 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 133,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 100,00
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Ausbildungsträgers nach§ 33 Abs. 2 a FahrlG, gegebenenfalls einschl. der
Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 121,00 bis 423,00
303 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
303.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins 48,00
303.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 66,00
303.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 48,00
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenen-
falls einschl. der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 60,00 bis 193,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzel-
ausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungs-
urkunde 5,00
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzel-
ausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungs-
urkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n),
außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 18,00
Nr. 44 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984 1297
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand
DM
306 Rücknahme oder Widerruf
306 . 1 der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung 48,00 bis 121,00
306.2 der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung 18,00 bis 42,00
306.3 der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung 60,00 bis 266,00
306.4 der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung 48,00 bis 193,00
306.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Ausbildungsträgers nach§ 33 Abs. 2 a FahrlG sowie der Erweiterung einer
Fahrlehrerausbildungsstätte 60,00 bis 399,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über
die Einzelausbildungserlaubnis, einer- Erlaubnisurkunde oder einer Anerken-
nungsurkunde 12,00 bis 73,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308 Überprüfung an Ort und Stelle
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle 36,00 bis 399,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte · 60,00 bis 500,00
309 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrer-
wesen 12,00 bis 48,00
E. Kraftfahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 362,00
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 290,00
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer 254,00
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 181,00
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als
Prüfer 181,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche
Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamt-
prüfung um jeweils 33 113 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung
tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses
und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
Begehrt der Bewerber mit seinem Antrag lediglich eine auf bestimmte Sach-
verständigenbefugnisse (oder Prüferbefugnisse) beschränkte Anerken-
nung, so kann anstelle der nach Nummer 321.1 (oder 321.3) zu erhebenden
Prüfungsgebühr eine solche nach Nummer 321.2 (oder 321.4) erhoben
werden.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder
Prüfer, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung des Ausweises 48,00
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n) ver-
lorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen
öffentlichen Ungültigerklärung 18,00
324 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung 48,00 bis 121,00
325 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 1 2,00 bis 73,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsach-
verständigengesetzes 12,00 bis 42,00
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand
DM
F. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR)
331 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen Zulas-
sung zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, gegebenenfalls
einschl. der Ausfertigung der Bescheinigung 12,00
332 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung
der besonderen Zulassung, gegebenenfalls einschl. der Ergänzung der
Bescheinigung 6,00
333 Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 12,00 bis 60,00
334 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls einschl. der Ausfer-
tigung der Ausnahmegenehmigung 12,00 bis 60,00
335 In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsaufwand
von mehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeitsstunde
zusätzlich 38,00 DM erhoben.
G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können
Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche
nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 38,00 DM je angefangene
Arbeitsstunde erhoben werden.
3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 1O ·Abs. 3
der Gefahrgutverordnung Straße {GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5
des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung
und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand DM
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten
des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-
zeugverkehr ein.
401 Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1 der Klasse 1 65,00
401.2 der Klasse 2 73,00
401.3 der Klasse 3 65,00
401.4 der Klasse 4 65,00
401.5 der Klasse 5 7,00
401.6 der Klassen 1 und 2 121,00
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984 1299
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer DM
401.7 der Klassen 1 und 3 116,00
401.8 nach § 1 5' StVZO 18,00
401.9 Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 7,00
402 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1 in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern 98,00
402.2 in Kraftdroschken und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 65,00
403 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 12,00 DM, wird nur der theoreti-
sche Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 12,00 DM. In den Fällen, in
denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf
Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch
den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erho-
ben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen
Prüfungsteil erhoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der praktische Teil
der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach den Nummern
401 .1, 401 .2 oder 401 .3, vermindert um 12,00 DM, zu entrichten.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,00
405 Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise 2,00
2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
411 Typprüfung oder Musterprüfung (Prüfung der Unterlagen, Vorhaltung der Prüf-
geräte)
411.1 eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Krankenfahr-
stuhls 272,00
411.2 eines anderen Kraftfahrzeugs 554,00
411.3 eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage 199,00
411.4 eines anderen Anhängers 469,00
411.5 von Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvorrich-
tungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen von
Krafträdern 145,00
411.6 von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder
Heizungen 272,00
411.7 von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 469,00
411.8 hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbeigehäuse (nach Anlage XIV
Typ III zu § 47 StVZO) 253,00
411.9 hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach
Anlage XIV Typ I zu § 4 7 StVZO) 810,00
411.10 andere Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) 473,00
412 Nachprüfung nach einer Typprüfung oder Musterprüfung jeweils 2/3
von Nr. 411
413 Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 411 oder
Nummer412 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Tech-
nischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch für
An- und Abreise,
je angefangene Arbeitsstunde 59,00
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand DM
Außerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes der
amtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen. Für
diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundes-
beamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften.
414 Prüfung einzelner Fahrzeuge
umfang-
einfache mittlere Prüfungen
1 1 reiche
Voll- auf Grund
Teilprüfung bei El,n- und Anbau des§ 29
prüfung
oder Ausbau oder Anderungen von StVZO
Fahrzeugteilen oder auf Anordnung
1 2 3 4 5
DM DM DM DM DM
414.1 Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
oder Anhänger ohne Bremsanlage 40,00 8,00 12,00 23,00 -
414.2 Kraftrad 45,00 8,00 12,00 24,00 21,00
414.3 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 2,8 t, soweit nicht unter den
Nummern 414.1 und 414.2 genannt 69,00 12,00 20,00 39,00 27,00
414.4 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den
Nummern 414.1, 414.2 und 414.3
genannt 120,00 12,00 24,00 48,00 30,00
414.5 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,
soweit nicht unter den Nummern 414.1,
414.2, 414.3 und 414.4 genannt 12000 12,00 31,00 62,00 47,00
414.6 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotör auf den Gehalt an Kohlen-
monoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei
Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich 3,00
415 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 6,00
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5 213. der Gebühr
für die Prüfung
nach § 29 StVZO
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6 3,00
416 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr
nach Nr. 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
416.1 Kraftomnibusse 27,00
416.2 Droschken, Mietwagen, Krankenfahrzeuge 13,00
416.3 Nachprüfungen 2/3 der Gebühr
nach Nr. 416
417 Findet in den Fällen der Nummern 414 bis 416 die Prüfungstätigkeit auf
Wunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich an-
erkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt,
werden neben den Gebühren die entstehenden Reisekosten erhoben. Für
diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundes-
beamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984 1301
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand - DM
Kann eine der unter den Nummern 414 bis 416 genannten Prüfungen ohne
Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am
festgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die Prüfung vor-
gesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet,
ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vor- _
gesehen ist.
Kann eine der unter den Nummern 414 bis 416 genannten Prüfungen ohne
Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am
festgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene
Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist
eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen.
418 Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO 1,00
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten
medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
451 Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 1~ c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 123,00
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 245,00
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 302,00
451.4 Altersbewerber 245,00
451.5 Prüfungsversager 245,00
451.6 Tatauffällige 302,00
451.7 Teiluntersuchungen ½ der jeweiligen
Gebühr nach Nr. 451
451.8 Nachuntersuchungen 2/3 der jeweiligen
Gebühr nach Nr. 451
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO,
Untersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1, 2 oder 3 112,00
452.2 der Klassen 4 oder 5 94,00
453 Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers 110,00
453.2 Nachuntersuchung 65,00
454 Gutachten nach den§§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 198,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige
Eignung 302,00
455 Kann eine der unter den Nummern 451,452,453 und 454 genannten Unter-
suchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psycho-
logischen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der
zu untersuchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig.
Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine
Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
C. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des· Straßenverkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Unter-
suchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen
oder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeit- .
aufwand mit 59,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Juli 1984 - 1 Bvl 24/83 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Sozialgerichts Frankfurt, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 252 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Oktober 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschafte_n,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission zur Festlegung der
Verwendungsbedingungen· für Ionenaustauschharze und der Durch-
führungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Trau-
benmostkonzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1984/85 und
1985/86 L 224/8 21.8.84
20.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2395/84 der Kommission über die Verringe-
rung des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 14 b der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 im Wirtschaftsjahr 1984/85 L 224/12 21. 8. 84
20.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2396/84 der Kommission zur Festsetzung der
Durchführungsbestimmungen für die Erstellung . der Vorbilanz im
Weinsektor L 224/14 21. 8.84
20.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2397 /84 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81 über Durchführungsbestim-
mungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Trauben moste L 224/19 21. 8. 84
14.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2404/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte
für Getreide L 225/5 22. 8. 84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2459/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 über die Ernte-, Erzeugungs- und
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors L 231 /5 29. 8. 84
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Juli 1984 - 1 Bvl 24/83 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Sozialgerichts Frankfurt, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 252 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Oktober 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschafte_n,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission zur Festlegung der
Verwendungsbedingungen· für Ionenaustauschharze und der Durch-
führungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Trau-
benmostkonzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1984/85 und
1985/86 L 224/8 21.8.84
20.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2395/84 der Kommission über die Verringe-
rung des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 14 b der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 im Wirtschaftsjahr 1984/85 L 224/12 21. 8. 84
20.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2396/84 der Kommission zur Festsetzung der
Durchführungsbestimmungen für die Erstellung . der Vorbilanz im
Weinsektor L 224/14 21. 8.84
20.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2397 /84 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81 über Durchführungsbestim-
mungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Trauben moste L 224/19 21. 8. 84
14.8.84 Verordnung (EWG) Nr. 2404/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte
für Getreide L 225/5 22. 8. 84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2459/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 über die Ernte-, Erzeugungs- und
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors L 231 /5 29. 8. 84
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1984 1303
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
1. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2254/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Trainingsanzüge der Warenkategorie
Nr. 73 (Kennziffer 0730) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 206/19 2.8.84
1. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2275/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1100/80 über die Erhebung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf bestimmte Polyacryl-Spinnfasern und Polyacryl-
Spinnfäden mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L 209/1 · 4. 8. 84
1. 8. 84 Entscheidung Nr. 2289/84/EGKS der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Ents.~heidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des
Systems zur Uberwachung der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 210/14 7.8.84
6. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2290/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen; Teile, der
Tarifstellen 85.21 D und E mit Ursprung in Malaysia, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 210/15 7.8.84
6. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2291 /84 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 210/16 7.8.84
6. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2305/84 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 320/84 zur Festlegung der vorläufig zulässi-
gen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig ver-
fügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten
sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang-
mengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der
Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 L 213/1 9.8.84
7. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2310/84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 213/12 9.8.84
7. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2311 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Zölle für Cholinchlorid der Tarifstelle 29.24 B I mit Ursprung
in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 213/15 9.8.84
7. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2312/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für synthetische Spinnfasern der Warenkate-
gorie Nr. 124 (Kennziffer 1240) mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 213/16 9.8.84
8. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2324/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 214/8 10. 8. 84
Berichtigung d~r Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 des Rates vom
19. Juni 1984 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 über
Vermarktungsnormen für Eier (ABI. Nr. L 172 vom 30. 6. 1984) L 197/66 27. 7.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 des Rates vom
31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der
Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 (ABI. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984) L 206/27 2.8.84
Berichtigung der_1/erordnung (EWG) Nr.1942/84derKommission
vom 6. Juli 1984 zur Anderung der Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Taiwan (ABI. Nr. L 180 vom 7. 7. 1984) L 211/36 8.8.84
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck:- Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungefl und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PNta dleeer Auegebe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Vertagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Poetvertrlebutück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 404. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 201 vom 23. Okto~r 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen ~ussch0sse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 201 vom 23. Oktober 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.