1277
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1984 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
15. 10.84 Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes 1277
8051-10, 9513-1, 820-1, 8252-1, 810-1, 810-1-32
15. 10. 84 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1281
neu: 251-3-26
15. 10. 84 Verordnung über den Wachdienst auf Seeschiffen (Wachdienst-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
neu: 9513-29
16. 10.84 Siebte Verordnung zur Änderung der Butterverordnung 1284
7842-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1286
Erstes Gesetz
zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vom 15. Oktober 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf
Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Mi-
Artikel 1
nuten, einmal in der Woche,".
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 1 2. April 1976 4. § 11 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 965) wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen.
1. In § 5 wird der bisherige Absatz 4 Absatz 5; als b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze
neuer Absatz 4 wird eingefügt: 3 und 4.
,,(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
die Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahre ,,(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter
(§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens Tage."
vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung
finden die§§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung." 5. In § 12 werden nach dem Wort „Gaststättenge-
werbe" die Worte ,, , in der Landwirtschaft, in der
2. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen" ein-
eingefügt: gefügt.
,,(2 a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeits-
zeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, kön- · 6. § 14 wird wie folgt geändert:
nen Jugendliche an den übrigen Werktagen der-
. selben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt a) In Absatz 1 wird die Zahl „7" durch die Zahl „6"
werden." ersetzt.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung
,,(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von
40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis zwei Monaten,
22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr 3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit· Aus-
beschäftigt werden. nahme des Bergbaus unter Tage bis zu einer
Stunde täglich zu verlängern,
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäk-
4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche
kereien ab 4 Uhr beschäftigt werden."
an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Sams-
c) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absatz 2 Nr. 1 tag zu beschäftigen, wenn statt dessen der
und Absatz 3 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung Jugendliche an einem anderen Werktag dersel-
,,Absatz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. ben Woche von der Beschäftigung freigestellt
d) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „vor 7 Uhr wird,
beginnt oder" und die Worte „ab 6 Uhr oder" und 5. abweichend von dt:m §§ 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17
in Satz 2 die Worte „außerhalb eines Berufsaus- Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer
bildungsverhältnisses" gestrichen. Beschäftigung an einem Samstag oder an einem
Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem
7. In§ 16 anderen Arbeitstag derselben oder der folgen-
a) wird in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 das Wort „Tier- den Woche vor- oder nachmittags von der
pflege" durch das Wort „Tierhaltung" ersetzt, Beschäftigung. freizustellen,
b) wird in Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 derPunkt durch ein 6. abweichend von§ 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche
Komma ersetzt und folgende Nummer 11 ange- im Gaststätten- und Schausteilergewerbe sowie
fügt: in der Landwirtschaft während der Saison oder
der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu
,, 11 . in Reparaturwerkstätten für Kraftfahr-
beschäftigen.
zeuge.'',
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach
c) werden in Absatz 4 die Worte „wegen des
Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche
14-Uhr-Ladenschlusses (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des
Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Ladenschlußgesetzes)" gestrichen.
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder,
wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftli-
8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird che Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und
a) in Nummer 2 das Wort „Tierpflege" durch das dem Jugendlichen übernommen werden.
Wort „Tierhaltung" ersetzt, (3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen
b) Nummer 8 wie folgt gefaßt: Religionsgesellschaften können die in Absatz 1
genannten Abweichungen in ihren Regelungen vor-
,,8. im Gaststättengewerbe."
sehen.
9. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „und im Gaststät- § 21 b
tengewerbe'' gestrichen. Ermächtigung
Qer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
10. § 20 Nr. 2 erhält folgende Fassung: kann im Interesse der Berufsausbildung oder der
,,2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugend- Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachse-
liche über 16 Jahre während der Fahrt bis nen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
22 Uhr beschäftigt werden." Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16,
11. § 21 Abs. 3 wird gestrichen. des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im
Rahmen des § 21 a Abs. 1,
12. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a und 21 b ein- 2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach
gefügt: 23 Uhr, sowie
,,§ 21 a 3. des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 an höch-
Abweichende Regelungen stens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der
Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-
zugelassen werden geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu
1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, befürchten ist."
§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu
neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich 13. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „neun'' durch das
und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche Wort „vierzehn" ersetzt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1984 1279
14. In § 58 Abs. 1 Nr. 11 wird die Textstelle „7 bis nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
20 Uhr" durch die Textstelle „6 bis 20 Uhr" ersetzt. die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
27. Juli 1984 (BGBI. I S. 1029) geändert worden ist, wird
15. In § 59 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „entgegen die Zahl „ 19." jeweils durch die Zahl „23." ersetzt.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsräume nicht bereit-
stellt oder" gestrichen und die Verweisung „Abs. 4" Artikel 4
durch die Verweisung „Abs. 3" ersetzt.
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
16. § 62 wird wie folgt geändert:
In § 32 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Kranken-
a) In Absatz 2 wird die Verweisung,,§ 11 Abs. 3," versicherung der Landwirte vom 10. August 1972
gestrichen.
(BGBI. 1S. 1433), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
b) Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen. zes vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1S. 793) geändert worden
ist, wird die Zahl „19." jeweils durch die Zahl „23."
Artikel 2 ersetzt.
Änderung des Seemannsgesetzes Artikel 5
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz (BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2
vom 1. März 1983 (BGBI. 1S. 215), wird wie folgt geän- des Gesetzes vom 27. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1029), wird
dert: wie folgt geändert:
1. § 72 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. In§ 99 wird die Zahl „7" durch· die Zahl „6" ersetzt.
„Er hat die Leistungen kostenlos zu errechnen und
2. Nach § 100 wird folgender § 100 a eingefügt: auszuzahlen. Dabei hat er von den Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte in dem Zeitraum nach Absatz 2
,,§ 100a Satz 3 auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung
Abweichende Regelungen des zuständigen Arbeitsamtes ( § 129) hat er den
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines erhöhten Leistungssatz (§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)
auch anzuwenden, wenn · ein Kind auf der Lohn-
Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Bordvereinba-
rung kann zugelassen werden steuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt
ist."
1. abweichend von den§§ 96 und 100 Abs. 2 Satz 1
die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb a) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch
nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen ,,Bei Arbeitnehmern, die allein wegen der Beson-
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Aus- derheiten ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weni-
gleichszeitraum von zwei Monaten, ger als dreihundertsechzig Kalendertage im
Kalenderjahr beschäftigt werden, beträgt die
2. abweichend von § 98 Abs. 1 Satz 2 die Ruhepau- Beschäftigungszeit nach Satz 1 hundertachtzig
sen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Kalendertage.''
Pausen anders zu bestimmen,
b) Folgender Satz 5 wird angefügt:
3. abweichend von § 99 Jugendliche einmal in der
Woche in der Zeit von 20 bis 24 Uhr zu beschäf- „Näheres zur Abgrenzung des Personenkreises
tigen, nach Satz 4 bestimmt der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-
4. abweichend von § 100 Abs. 4 Satz 1 Jugendliche nung."
über 16 Jahre auch im Wachdienst im Hafen nach
Maßgabe des § 100 Abs. 4 Satz 2 bis 4 zu 3. § 106 wird wie folgt geändert:
beschäftigen.
a) Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 3 Satz 1.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach
Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 Satz 2 und
Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen wie folgt geändert:
Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung Die Worte „nach Absatz 1" werden gestrichen.
oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Reeder und dem Jugendlichen übernommen ,,(2) Hat der Arbeitslose die Anwartschaftszeit
werden." durch Beschäftigungszeiten von weniger als drei-
hundertsechzig Kalendertagen erfüllt (§ 104
Artikel 3 Abs. 1 Satz 4), so begründen Beschäftigungs-
zeiten innerhalb der Rahmenfrist von insgesamt
Änderung der Reichsversicherungsordnung mindestens
In § 205 Abs. 3 Satz 5 der Reichsversicherungsord- 1. hundertachtzig Kalendertagen eine An-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- spruchsdauer von zweiundfünfzig Tagen und
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. zweihundertvierzig ·Kalendertagen eine An- des Arbeitsförderungsgesetzes" und die Worte
spruchsdauer von achtundsiebzig Tagen." ,,mindestens zweihundertvierzig Kalendertage"
d) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. durch die Worte „mindestens hundertachtzig
Kalendertage" ersetzt.
4. § 237 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
„Produktionssteigerung" die Worte „für eine
a) Nach dem Zitat,,§ 80 Abs. 2" wird das Wort „und" zusammenhängende Zeit von" eingefügt.
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Zitat ,,§ 103 Abs. 6" wird das Zitat 3. Die bisherigen§§ 3 und 4 werden§§ 2 und 3.
,, , § 104 Abs. 1 Satz 5" eingefügt.
c) Nach dem Zitat,,§ 186 a Abs. 3" wird das Komma (2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Anwart-
durch das Wort „und" ersetzt. schaftszeit-Verordnung können auf Grund des § 104
d) Die Worte „und nach Artikel 1 § 2 Nr. 1 des Abs. 1 Satz 5 des Arbeitsförderungsgesetzes durch
Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes'' Rechtsverordnung geändert werden.
werden gestrichen.
Adikel 7
Artikel 6 Berlin-Klausel
Anwartschaftszeit-Verordnung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom
29. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 112), geändert durch die
Verordnung vom 7. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 66), wird Artikel 8
wie folgt geändert: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. § 1 wird aufgehoben.
und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2. § 2 wird § 1 und wie folgt geändert: (2) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984
in Kraft.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Arbeitnehmer im
Sinne dieser Verordnung" durch die Worte (3) Artikel 5 Nr. 2 bis 4 und Artikel 6 treten mit Wirkung
„Arbeitnehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 4 vom 1. Oktober 1984 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Oktober 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1984 1281
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 15. Oktober 1984
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des an Nordrhein-Westfalen 310 828 000 DM
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. I
Bayern 97 690 000 DM
S. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: Hessen 50662000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 396 681 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Hamburg 5936000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Berlin 289 202 000 DM
im Rechnungsjahr 1983 insgesamt 1 150 999 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ·
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1983 erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
betragen: Baden-Württemberg 76 163 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 621 786 000 DM Niedersachsen 19 986 000 DM
in Berlin 340 238 000 DM Schleswig-Holstein 30937000 DM
insgesamt 1 962 024 000 DM Saarland 4478000 DM
Bremen 4399000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
insgesamt 135 963 000 DM
gungsaufwendungen beträgt:
in den Ländern (außer Berlin) 810 893 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
in Berlin 204 143 000 DM träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
insgesamt 1 015 036 000 DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
aufwendungen betragen: worden sind.
in Nordrhein-Westfalen 254 245 000 DM
Bayern 164 932 000 DM §2
Baden-Württemberg 139 237 000 DM Berlin-Klausel
Niedersachsen 109 073 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Hessen 84000000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 54644000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 39368000 DM
im Saarland 15 851 000 PM
in Hamburg 24336000 DM §3
Bremen 10 266000 DM Inkrafttreten
Berlin 51 036000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
insgesamt 946 988 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über den Wachdienst auf Seeschiffen
(Wachdienst-Verordnung)
Vom 15. Oktober 1984
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und 4. von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des den Ausguck mit einer geeigneten Person besetzen. Die
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas- Vorschrift der Regel 5 der Seestraßenordnung (BGBI.
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 1977 1 S. 813) über das Halten eines gehörigen Aus-
S. 1314) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord- gucks bleibt hiervon unberührt.
nungswidrigkeiten in der J=assung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80) wird verordnet:
§4
§ 1 Besetzung des Ruders
Grundregel Der nautische Wachoffizier muß
Für den Wachdienst auf Seeschiffen, welche berech- 1. auf dem Revier und bei hoher Verkehrsdichte,
tigt sind, die Bundesflagge zu führen, gelten 2. bei verminderter Sicht und
1. das Internationale Übereinkommen von 1978 über 3. wenn die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi- wenn besondere Umstände es erfordern,
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleu-
ten (BGBI. 198211 S. 297), im folgenden Übereinkom- das Ruder mit einem geeigneten Rudergänger besetzen.
men genannt, Bei Benutzung der Selbststeueranlage muß in diesen
2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens Fällen sichergestellt werden, daß erforderlichenfalls
außerdem die ergänzenden Vorschriften der §§ 3 sofort auf Handsteuerung übergegangen werden kann.
bis 6 dieser Verordnung. Das Umschalten von Selbststeuerung auf Handsteue-
rung und umgekehrt muß vom nautischen Wachoffizier
§2 oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.
Anwendung §5
(1) Das Übereinkommen ist mit der Maßgabe anzu- Überwachung von Kommandos und Manövern
wenden,
Der nautische Wachoffizier muß die Ausführung der
1. daß als Kriegsschiffe und Schiffe im Staatsdienst Ruder- und Maschinenkommandos sowie der Ankerma-
nach Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens növer überwachen. Dies gilt auch, wenn er sich durch
Schiffe der Bundeswehr, sonstige Schiffe im Bun- einen Lotsen beraten läßt.
des- oder Landesdienst einschließlich der Schiffe im
Lotsenversetzdienst sowie Schiffe der Deutschen §6
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger gelten;
Ausnahmen
2. daß als Vergnügungsjachten nach Artikel III Buch-
stabe c des Ubereinkommens alle nicht gewerbsmä- Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im
ßig verwendeten Sport- und Vergnügungsfahrzeuge Einzelfall Ausnahmen von den §§ 2 bis 5 zulassen,
gelten. soweit auf dem Schiff auf Grund seiner Bauart, Einrich-
tung und Ausrüstung ein mindestens ebenso sicherer
(2) Auf den Wachdienst sind insbesondere folgende Wachdienst auf andere Weise gewährleistet wird als er
Regeln der Anlage des Übereinkommens anzuwenden: in dem Übereinkommen vorgesehen ist.
1. Regel 11/1 (Grundsätze für den Brückenwachdienst)
2. Regel 11/7 und Regel 11/8 (Grundprinzipien für die §7
Wache im Hafen) Ordnungswidrigkeiten
3. Regel 111/1 (Grundsätze für die Maschinenwache).
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
§3 Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder
Besetzung des Ausgucks fahrlässig
Der nautische Wachoffizier muß 1. als Kapitän
1. auf dem Revier und bei hoher Verkehrsdichte, a) die ihm obliegenden Pflichten zur Durchführung
des Wachdienstes nicht erfüllt, indem er entgegen
2. bei verminderter Sicht, Regel 11/1 Abs. 2 Satz 1 der Anlage zu dem Über-
3. wenn die Bauart des Schiffes, dessen Beladung ode.r einkommen keine ausreichenden Vorkehrungen
wenn besondere Umstände es erfordern und für eine sichere Brückenwache trifft,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1984 1283
b) die ihm obliegenden Pflichten zur Aufrechterhal- h) entgegen Regel 11/1 Abs. 1O Satz 3 der Anlage zu
tung der Schiffssicherheit im Hafen oder vor dem Übereinkommen nicht die Position und die
Anker nicht erfüllt, indem er entgegen Regel 11/7 Fortbewegung des Schiffes genau unter Kontrolle
Abs. 1 und Regel 11/8 Abs. 1 der Anlage zu dem hält oder entgegen § 5 nicht die Ausführung der
Übereinkommen keine geeignete und wirksame Ruder- und Maschinenkommandos sowie der
Wache aufstellt; Ankermanöver überwacht;
3. als Leiter der Maschinenanlage entgegen Regel 111/1
2. als nautischer Wachoffizier die ihm obliegenden Abs. 4 Satz 1 und Regel 111/1 Abs. 6 Buchstabe b der
Pflichten bei der Führung des Schiffes nicht erfüllt, Anlage zu dem Übereinkommen seine Verpflichtung
indem er
für einen sicheren Wachdienst zu sorgen, nicht
a) entgegen Regel 11/1 Abs. 6 Buchstabe b der erfüllt;
Anlage zu dem Übereinkommen nicht regelmäßig 4. als technischer Wachoffizier die ihm obliegenden
den gesteuerten Kurs, die Position des Schiffes Pflichten während der Maschinenwache nicht erfüllt,
und die Geschwindigkeit überprüft und dabei indem er
nicht alle erforderlichen verfügbaren Navigations-
a) entgegen Regel 111/1 Abs. 5 Buchstabe c der
hilfen verwendet, ,,
Anlage zu dem Übereinkommen nicht dafür sorgt,
b) entgegen Regel 11/1 Abs. 6 Buchstabe d der daß Haupt- und Hilfsmaschinen ständig über-
Anlage zu dem Übereinkommen eine Tätigkeit wacht, in angemessenen Zeitabständen die
während der Brückenwache verrichtet, die die Maschinenräume begangen und die Ruderanlage
sichere Führung des Schiffes beeinträchtigt, kontrolliert sowie geeignete Maßnahmen zur
Beseitigung von Störungen durchgeführt werden,
c) entgegen Regel 11/1 Abs. 8 Buchstabe a Ziffer i
b) entgegen Regel 111/1 Abs. 8 der Anlage zu dem
der Anlage zu dem Übereinkommen seine Wache
Übereinkommen nicht alle möglichen Vorsichts-
nicht auf der Brücke geht oder ohne ordnungsge-
maßnahmen trifft, um eine betriebs- oder unfallbe-
mäße Ablösung die Brücke verläßt,
dingte Verschmutzung der Meeresumwelt zu ver-
d) entgegen Regel 11/1 Abs. 8 Buchstabe a Ziffer iii hindern.
der Anlage zu dem Übereinkommen den Kapitän
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
bei außergewöhnlichen Vorkommnissen nicht
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
unterrichtet, ·
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
e) entgegen Regel 11/1 Abs. 8 Buchstabe a Ziffer iv
der Anlage zu dem Übereinkommen die Wache an §8
den ablösenden Offizier übergibt, obwohl dieser
Berlin-Klausel
offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Aufgaben
ordnungsgemäß wahrzunehmen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 2.1 des Gesetzes
f) entgegen § 3 nicht für einen geeigneten Ausguck
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
sorgt,
schiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ordnungswid-
g) entgegen § 4 das Ruder nicht mit einem geeigne- rigkeiten auch im Land Berlin.
ten Rudergänger besetzt, bei Benutzung der
Selbststeueranlage nicht sicherstellt, daß erfor- §9
derlichenfalls sofort auf Handsteuerung überge-
Inkrafttreten
gangen werden kann, oder das Umschalten von
Selbststeuerung auf Handsteuerung oder umge- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
kehrt nicht selbst vornimmt oder nicht beaufsich- Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
tigt, Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Butterverordnung
Vom 16. Oktober 1984
Auf Grund der §§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 2. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Satz 1 des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt „Die Stücke zu 250 und 125 Gramm müssen eine
Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten rechteckige Blockform oder die Form eines Zylinders
bereinigten Fassung in Verbindung mit Art~kel 129 haben."
Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
3. In§ 21 Abs. 1 Satz 3 erhält die Verweisung folgende
heit nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Fassung:
,,(§ 9 Abs. 3 Nr. 3)".
Artikel 1
Die Butterverordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel 2
machung vom 10. August 1970 (BGBI. I S. 1287), zuletzt ·
geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2
geändert: des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
1. Dem § 9 Abs. 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Dies gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststät- Artikel 3
ten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
gung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
abgegeben wird." in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1984 1285
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 18. Oktober 1984
Tag Inhalt Seite
1. 10.84 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
10. 9.84 Bekanntmachung von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation 929
26. 9.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . 934
26. 9.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
26. 9.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 935 ·
26. 9.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
27. 9.84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
27. 9. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
1. 10. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken 937
3. 10. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
3. 10. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . 938
5. 10. 84 Bekanntmachung der Änderung des Artikels VII des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs ............................................................. .- . . . . 938
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2288/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu her-
abgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln sowie der Verordnungen (EWG)
Nr. 1932/81 und (EWG) Nr. 1687/76 L 210/5 7.8.84
7. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2298/84 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1984/85 L 211/5 8.8.84
7. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2299/84 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1984/85 L 211/7 8.8.84
7. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2300/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von getrockneten Weintrauben L 211/9 8.8.84
6. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2301 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2794/83 über den Verkauf auf dem Binnen-
markt von 450 000 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten
Weichweizens aus Beständen der italienischen Interventions-
stelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 L211/11 8.8.84
10. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2337 /84 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81 über Durchführungsbestimmungen
für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Trauben moste L 215/9 11. 8. 84
25. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2342/84 der Kommission zur Festsetzung der
ab 1. September 1984 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden
Referenzpreises frei Grenze L 217/6 14. 8. 84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2347/84 der Kommission über beihilfefähige
getrocknete Weintrauben L 219/1 16.8.84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2348/84 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für nicht verarbeitete
getrocknete Weintrauben sowie des Betrages der Produktions-
beihilfe für getrocknete Weintrauben L 219/13 16.8.84
3. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2365/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puff-
bohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen L 222/26 20.8.84
13. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2386/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und
rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im
Weinwirtschaftsjahr 1983/84 L 221/26 18.8.84
20. 8. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2393/84 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und
rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung
im Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 224/6 21.8.84
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1984 1287
ABI, EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
30. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2211 /84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Bekleidungszubehör und andere Wirk-
waren der Warenkategorie Nr. 67 (Kennziffer 0670) mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 203/13 31. 7.84
30. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2212/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Kostüme und Hosenanzüge aus
Gewirken für Frauen, Mädchen und Kleinkinder der Warenkategorie
Nr. 74 (Kennziffer0740) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 203/15 31. 7.84
30. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2213/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Oberkleidung, Bekleidungszubehör
aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, der Waren-
kategorie Nr. 83 (Kennziffer 0830) mit Ursprung in Brasilien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 203/17 31. 7.84
30. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2214/84 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L203/19 31. 7.84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2240/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Mäntel, Umhänge und Jacken aus Gewe-
ben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, der Warenkategorie Nr. 15
B (Kennziffer 0155) mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 205/44 1. 8. 84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2241 /84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen oder künstli-
chen Spinnfäden der Warenkategorie Nr. 33 (Kennziffer 0330) mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 205/46 1. 8. 84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2242/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
der Warenkategorie Nr. 50 (Kennziffer 0500) mit Ursprung in Peru,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 205/48 1. 8. 84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2243/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Arbeits- und Berufskleidung der
Warenkategorie Nr. 76 (Kennziffer 0760) mit Ursprung in Thailand,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 205/49 1. 8. 84
30. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2247/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 435/80, insoweit ihr Geltungsbereich auf Erdbeeren
der Tarifstelle 08.08 A ex II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten ausgedehnt
wird L 206/1 2.8.84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2251/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorie 2) mit Ursprung in Brasilien L 206/9 2.8.84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2252/84 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch
und Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 L 206/11 2.8.84
31. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2253/84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Formen von Natriumkar-
bonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur
Annahme von Verpflichtungen betreffend andere Einfuhren dessel-
ben Produkts L 206/15 2.8.84
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige ·
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 404 Seiten
Die Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1984 - Format DIN A4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 464 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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