1229
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1984 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
21. 9. 84 Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
312-7
13. 9. 84 Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1242
9515-10
13. 9. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter-
suchungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243
9502-16-2, 9501-17
14. 9. 84 Verordnung zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (Statistikbereinigungsverordnung) . 1247
neu: 29-16
25. 9. 84 Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1251
2125-40-12
26. 9. 84 Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1255
neu: 6253-1-3-1
27. 9. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1255
7647-11-5-5
20. 9. 84 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Felix Mendelssohn Bartholdy) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1258
neu: 691-10-36
21. 9. 84 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1259
neu: 423-1-5-51
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 21. September 1984
Auf Grund des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur 3. den mit den Nummern 1, 2 und 4 am 1. Mai 1982 in
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom .Kraft getretenen und mit Nummer 3 am 1. Januar
17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 990) wird nachstehend 1985 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes vom
der Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329),
18. März 1971 (BGBI. I S. 243) in der ab dem 31. Januar
4. den mit Nummer 35 mit Wirkung vom 1. Januar 1980,
1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
mit den Nummern 1 bis 3, 8 bis 13, 18 bis 23, 25, 26,
fassung berücksichtigt:
29 bis 34, 36 und 37 am 1. August 1984 in Kraft
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 getretenen und mit den Nummern 4 bis 7, 14 bis 17, -
(BGBI. 1 S. 2005), 24, 27 und 28 am 31. Januar 1985 in Kraft tretenden
Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 4 Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984
des Gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681}, (BGBI. 1 S. 990).
Bonn, den 21. September 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Erster Teil 2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung an-
geordnet,
Registerbehörde
3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Straf-
§ 1 vorbehalt verwarnt oder
Bundeszentralregister 4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld
eines Jugendlichen oder Heranwachsenden fest-
Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt der
gestellt
Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein
zentrales Register (Bundeszentralregister). hat.
§5
§2 Inhalt der Eintragung
Sitz und Aufbau ( 1) Einzutragen sind
(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin geführt. 1. die Personendaten des Verurteilten,
(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der 2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
Registerbehörde trifft der Bundesminister der Justiz.
3. der Tag der (letzten) Tat,
Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufberei-
tung der Daten sowie die Auskunfterteilung betreffen, ist 4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung
durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Ein-
spruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den
Zweiter Teil Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten
Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,
Das Zentralregister
5. der Tag der Rechtskraft,
Erster Abschnitt 6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verur-
teilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe
Inhalt und Führung des Registers
der angewendeten Strafvorschriften,
§3 7. alle Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des
Inhalt des Registers Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle
kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entschei-
In das Register werden eingetragen dung neben einer Strafe oder neben Freisprechung
oder selbständig angeordneten Maßnahmen (§ 11
1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),
Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.
2. Entmündigungen (§ 9 Abs. 1 ),
(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und
3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen,
Gerichten (§ 10), auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt
4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11 ), worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie
mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichts-
5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
gesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der
6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Siche-
sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten rung verbunden ist.
Eintragungen beziehen(§ 9 Abs. 2, §§ 12 bis 16, § 17
Abs. 1 ). (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der
Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzu-
§4 tragen.
Verurteilungen §6
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidun- Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
gen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im
Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine
Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechts-
Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugend-
widrigen Tat
strafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register ein-
1. auf Strafe erkannt, zutragen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1231
§ 7 b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Muni-
Aussetzung zur Bewährung tionserwerbscheins, eines Waffenscheins, eines
Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maß- Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit
regel der Besserung und Sicherung zur Bewährung aus- oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt,
gesetzt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei zurückgenommen oder widerrufen wird.
ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungs-
aufsicht zu vermerken. (2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die
nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwal-
(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56 d des tungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Ent-
Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines scheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverläs-
Bewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Ent- sigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
scheidung einzutragen.
1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder
(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis
Strafgesetzbuchs) oder wird die Entscheidung über die zurückgenommen oder widerrufen,
Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus- 2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes unter-
gesetzt (§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das sagt,
Ende der Bewährungszeit einzutragen.
3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von
Auszubildenden entzogen oder
§8 4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder
Sperre für Fahrerlaubnis Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten
Hat das Gericht eine Sperre(§ 69 a des Strafgesetz- wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2
buchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ablaufs in das Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregi-
Register einzutragen. ster einzutragen ist; richtet sich die Entscheidung nicht
gegen eine natürliche-Person, so ist die Eintragung bei
§9 der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzu-
nehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig
Entmündigungen ist.
(1) In das Register sind die gerichtlichen Entschei- (3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene voll-
dungen einzutragen, durch die jemand entmündigt wird. ziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das
(2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben Register einzutragen.
(§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so ist § 11
auch diese Entscheidung einzutragen. Schuldunfähigkeit
(1) In das Register sind einzutragen
§ 10
1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfah-
und Gerichten ren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender
(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beru-
mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungs- hender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung
behörde einzutragen, durch die abgeschlossen wird,
2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag
1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses
der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Bes-
Gesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die Aus-
serung und Sicherung selbständig anzuordnen
reise untersagt wird,
(§ 413 der Strafprozeßordnung), mit der Begründung
2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten erhebli-
Voraussetzungen für die Abschiebung festgestellt che rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder
wird, daß er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich
3. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines sei.
Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende
der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 Verantwortlichkeit eines Jugendlichen(§ 3 des Jugend-
des NATO-Truppenstatuts verlangt wird, gerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht aus-
4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungs- geschlossen werden kann.
bereich beschränkt oder angeordnet wird, daß ein
Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets § 12
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Nachträgliche Entscheidungen
Auslandsgrenze berechtigt, nach allgemeinem Strafrecht
5. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung ( 1) In das Register sind einzutragen
die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Schußwaffen, Munition und Geschosse mit pyro- 1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Straf-
technischer Wirkung untersagt wird, restes oder einer Maßregel der Besserung und
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit 2. nach§ 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes
oder der Führungsaufsicht zu vermerken, in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das
2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten Erziehungsregister einzutragen ist.
unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungs-
helfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der § 14
Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, Gnadenerweise und Amnestien
3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
In das Register sind einzutragen
4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer
anderen Maßregel der Besserung und Sicherung, 1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen
Strafe oder einer Maßregel der Besserung und
5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Bewäh-
Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und rungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu ver-
Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des merken,
Straferlasses,
2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht
6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die
und Leitung eines Bewährungshelfers, Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, 3. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die
der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts, Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe
8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung
der Fahrerlaubnis. sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und
Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz
(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf infolge der Verurteilung verloren hatte,
die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entschei- 4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht
dung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht und Leitung eines Bewährungshelfers.
nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der
Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59 b Abs. 2 des
§15
Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Ver-
warnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt. Eintragung der Vollstreckung
In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes
§13 oder einer Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besse-
Nachträgliche Entscheidungen rung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die
nach Jugendstrafrecht Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere
Weise erledigt ist.
(1) In das Register sind einzutragen
§16
1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung Wiederaufnahme des Verfahrens
durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungs~
zeit zu vermerken, (1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß
2. die Aussetzung des Strafrestes, die Umwandlung einzutragen, durch den das Gericht wegen einer regi-
der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine sterpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des
bestimmte und die endgültige Entlassung des Ver- Verfahrens anordnet(§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßord-
urteilten durch den Vollstreckungsleiter; dabei ist nung).
das Ende der Bewährungszeit und bei Umwandlung (2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wieder-
einer Jugenstrafe von unbestimmter Dauer auch die aufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeßord-
Dauer der festgesetzten bestimmten Jugendstrafe nung) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung
zu vermerken, nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. Wird durch die
3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungs- Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so
zeit, wird dies im Register vermerkt. Andernfalls wird die auf
die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung
4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe, in das Register eingetragen, wenn sie eine register-
5. die Beseitigung des Strafmakels, pflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung
6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder wird aus dem Register entfernt.
eines Strafrestes und der Beseitigung des Straf-
makels. § 17
(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichts- Sonstige Entscheidungen
gesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in und gerichtliche Feststellungen
das Register einzutragen. Die Eintragung über einen
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Straf-
Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der
restes oder der Unterbringung in einer Entziehungs-
Schuldspruch
anstalt nach§ 35 - auch in Verbindung mit§ 38- des
1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in
wird oder das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken, bis zu
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1233
welchem Tage die Vollstreckung zurückgestellt worden 2. die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe,
ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder
3. die Zurückstellung der Vollstreckung oder die Aus-
die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist
setzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer
auch dies mitzuteilen.
Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewäh-
(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei rung,
Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der 4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittel-
abhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat,
das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Mittei-
Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der lung über eine weitere Verurteilung eingeht, bevor sich
Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwie- aus dem Register ergibt, daß die Entscheidung nicht
genden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den
Fällen der Nummer 3 Mitteilungen nach § 11 einer Mit-
§18 teilung über eine Verurteilung gleich.
Straftaten im Zusammenhang (2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die
mit der Ausübung eines Gewerbes Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten
Anordnung, ein Suchvermerk oder eine Steckbrief-
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein nachricht eingeht.
Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Regi-
ster einzutragen. (3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung
widerrufen und ist im Register eine weitere Entschei-
§19
dung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die Registerbe-
Aufhebung von Entscheidungen hörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung
mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen.
(1) Wird eine Entmündigung auf Anfechtungsklage
aufgehoben (§§ 672, 684 der Zivilprozeßordnung), so
wird die Eintragung der Entmündigung aus dem Register
entfernt. § 23
Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn
Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register
1. eine nach § 10 eingetragene Entscheidung auf- ersichtlich, daß im Register eine weitere Verurteilung
gehoben oder durch eine neue Entscheidung gegen- eingetragen ist, bei der die Bildung einer Gesamtstrafe
standslos wird, mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht
2. die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen kommt, so weist die Registerbehörde die Behörde, wel-
Entscheidung auf Grund behördlicher oder gericht- che die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die Möglich-
licher Entscheidung entfällt, keit einer Gesamtstrafenbildung hin.
3. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entschei-
dung erlassen oder in der Mitteilung an das Register § 24
bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine
bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Entfernung von Eintragungen
Frist abgelaufen ist. (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der
§ 20 Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden
ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Regi-
Mitteilungen zum Register
ster entfernt. Während dieser Zeit darf über die Ein-
Die Gerichte und Behörden teilen der Register- tragungen keine Auskunft erteilt werden.
behörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entschei-
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person
dungen, Feststellungen und Tatsachen mit.
betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.
§ 21
§ 25
Erhebung der Strafverfolgungsstatistik
Anordnung der Entfernung
Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung
der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten ent- ( 1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder
gegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die
die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik be- Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse
nötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern der Rehabilitation des Betroffenen anordnen, daß' Ein-
zuleiten. tragungen nach § 9, falls die Entmündigung wieder auf-
§ 22
gehoben ist, sowie nach den §§ 10 und 11 aus dem
Register entfernt werden, soweit nicht das öffentliche
Hinweispflicht der Registerbehörde Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. Vor
(1) Erhält das Register eine Mitteilung über seiner Entscheidung soll er in den Fällen der§§ 9 und
11 einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen
1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, Sachverständigen hören.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfer- nis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so
nung einer Eintragung steht dem Antragsteller innerhalb ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene
zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter
die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der antragsberechtigt.
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-
(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen.
minister der Justiz.
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als
§ 26 gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht
Zu Unrecht entfernte Eintragungen nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher
Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch
Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register ent- einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Melde-
fernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des General- behörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis
bundesanwalts wieder in das Register aufgenommen entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den
:vverden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Restbetrag an die Bundeskasse ab.
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmit-
Zweiter Abschnitt telbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
Steckbriefnachrichten und Suchvermerke
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an
§ 27 eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zuläs-
Niederlegung sig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer
Behörden können Suchvermerke und, wenn sie dafür
zuständig sind, auch Steckbriefnachrichten im Register Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu
niederlegen. übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Ver-
langen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
§ 28
Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungs-
Behandlung zeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein
von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme
(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den
es eine Mitteilung über den Gesuchten, so gibt die Regi- Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr
sterbehörde der anfragenden Behörde das Datum und gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das
die Geschäftsnummer der Entscheidung sowie die mit- Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller per-
teilende Behörde bekannt. Entsprechend ist zu verfah- sönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Füh-
ren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeug- rungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls
nisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht. der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu
(2) liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, vernichten.
welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde , (6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungs-
von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu bereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß
machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von der- das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält,
selben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnum- zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung
mern vorliegen. der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme
§ 29 durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für
die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
Erledigung land entsprechend.
( 1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von drei Jah- § 31
ren seit der Niederlegung, so ist dies der Register- Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden
behörde mitzuteilen.
Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein
(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledigung Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer
mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung
Jahren seit der Niederlegung. an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen,
nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde
hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das
Führungszeugnis zu gewähren.
Dritter Abschnitt
Auskunft aus dem Zentralregister § 32
1. Führungszeugnis Inhalt des Führungszeugnisses
§ 30 (1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4
bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen.
Antrag
(2) Nicht aufgenommen werden
( 1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet
hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffen- 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des
den Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeug- Strafgesetzbuchs,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1235
2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichts- (3) In ein Führungszeugnis für Behörden(§ 30 Abs. 5,
gesetzes, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von 1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende
nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet
die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes worden ist,
gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung 2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung
ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittel- nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
gesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung
nicht widerrufen worden ist, 3. Eintragungen nach § 11 .
4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt (4) In ein Führungszeugnis für Behörden(§ 30 Abs. 5,
worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten
Gnadenwege als beseitigt erklärt und die Beseiti- Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
gung nicht widerrufen worden ist, 1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines
Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt-
5. Verurteilungen, durch die auf
schaftlichen Unternehmung oder
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tages-
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonsti-
sätzen,
gen wirtschaftlichen Unternehmung
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne
als drei Monaten des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift
Strafe eingetragen ist, ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für
nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeich-
die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes neten Entscheidungen bestimmt ist.
a) nach § 35 oder§ 36 des Betäubungsmittelgeset- § 33
zes zurückgestellt oder zur Bewährung aus-
gesetzt oder Nichtaufnahme von Verurteilungen
nach Fristablauf
b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur
Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Ver-
dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat urteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis auf-
oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Be- genommen.
deutung nach überwiegenden Teil der Taten auf (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen hat, 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist,
wenn der Strafrest nicht nach§ 57 a Abs. 3 Satz 2 in
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder
und im Register keine weitere Strafe eingetragen im Gnadenwege erlassen ist,
ist,
2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die
kenhaus oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-
nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches angeordnet
net worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe,
worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden
des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des
(§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird.
Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden
ist und im übrigen die Voraussetzungen der Num-
mer 3 oder 6 erfüllt sind, § 34
8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung Länge der Frist
und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung
allein oder in Verbindung miteinander oder in Ver- nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird,
bindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zucht- beträgt
mitteln angeordnet worden sind,
1. drei Jahre
9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des
gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wieder- bei Verurteilungen zu
aufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeord- a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest
net, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Vor-
aussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
10. Eintragungen nach § 9, wenn die Entmündigung
wiederaufgehoben worden ist (§ 9 Abs. 2), b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei
Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn
11. Eintragungen nach den §§ 10 und 11. die Vollstreckung der Strafe oder eines Straf-
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I_
restes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Be- nahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
währung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht noch nicht erledigt ist.
widerrufen worden und im Register nicht außer-
dem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugend- § 38
strafe eingetragen ist,
Mehrere Verurteilungen
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn
die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vor- (1) Sind im Register mehrere Verurteilungen ein-
liegen, getragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis
aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis
d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn
aufzunehmen ist.
ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit
,gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden (2) Außer Betracht bleiben
ist,
1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für
2. fünf Jahre in den übrigen Fällen. Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 2 Nr. 3),
Nr. 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheits- 2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1
strafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. Bei bis 4,
Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe
3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht
verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des
mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheits-
ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit lie-
strafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei
genden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
Monaten erkannt worden ist.
§ 35
Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und § 39
Nebenentscheidungen
Anordnung der Nichtaufnahme
(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche von Verurteilungen
Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des
( 1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder
Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wor-
von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen ent-
den, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2
gegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis
und § 34 maßgebend.
aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das öffent-
(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, liche Interesse der Anordnung entgegensteht. Wohnt
Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der soll der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht
Frist unberücksichtigt. und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Ein-
tragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheits-
§ 36
entziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
Beginn der Frist angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständi-
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils(§ 5
gen hören.
Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch
1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-
ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
strafe gebildet,
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte
2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in
Jugendstrafe erkannt wird oder öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-
3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren men, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1
ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses
enthält. Recht nicht wiedererlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach
§ 37
Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei
Ablaufhemmung Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die
Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der
(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte
minister der Justiz.
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim-
men, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange er § 40
diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt Nachträgliche Verurteilung
hat.
Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetra-
(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich ~us gen, so kommt dem Verurteilten eine Anordnung nach
dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das
oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführ- Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt ent-
ten Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Aus- sprechend.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1237
2. Unbeschränkte Auskunft § 42
aus dem Zentralregister
Auskunft in besonderen Fällen
§ 41 ( 1) Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
Umfang der Auskunft wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie
im Register enthalten sind.§ 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt ent-
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis sprechend. Wohnt der Antragsteller im Geltungsbereich
nicht aufgenommen werden, sowie von Steckbriefnach- dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an ein von ihm
richten und Suchvermerken darf - unbeschadet der benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mittei-
§§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden lung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betrof-
fene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so
1 . den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwalt-
tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts.
schaften und Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafge-
Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungs-
setzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den
bereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, wenn in
Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvoll-
ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird, an
zugs,
eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundes-
2. den obersten Bundes- und Landesbehörden, republik Deutschland zu senden, bei der er die Mit-
teilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme
3. dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfas- ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung
sungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik
dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für die Deutschland zu vernichten.
diesen Behörden übertragenen Sicherheitsauf-
gaben, (2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß für
wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbeschränkt
4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straf- Auskunft aus dem Register erteilt wird, wenn und soweit
taten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört, die Bedeutung des Forschungsvorhabens dies recht-
5. den Kriminaldienst verrichtenden Dier:iststellen der fertigt und die Gewähr besteht, daß ein Mißbrauch der
Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung bekanntzugebenden Eintragungen nicht zu befürchten
von Straftaten, ist. Der Generalbundesanwalt darf in einem solchen Fall
insbesondere die Namen der Betroffenen nur dann
6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungs- preisgeben, wenn ohne diese Preisgabe das For-
verfahren, schungsvorhaben nicht durchgeführt werden kann.
7. den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf
einen Ausländer bezieht, § 43
8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen, Weiterleitung von Auskünften
9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Ein-
Erlaubnisse oder für die Erteilung von Jagdscheinen tragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenom-
zuständigen Behörden, men werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht
unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur
10. dem Bundesgesundheitsamt im Rahmen des
Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land
Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittel-
unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung
gesetz.
öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder er-
(2) Eintragungen über Entmündigungen, die wieder- schwert würde.
aufgehoben worden sind (§ 9 Abs. 2), dürfen nicht nach
Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur den
Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der 3. Auskünfte an Behörden
Rechtspflege Auskunft erteilt.
§ 44
(3) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt
erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden(§ 30
über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staats- Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegen-
anwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betrof- nahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur
fenen Auskunft erteilt. ' Kenntnis gebracht werden.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur
auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1
Vierter Abschnitt
genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den
die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck Tilgung
verwertet werden.
§ 45
(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Tilgung nach Fristablauf
Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Führungs-
zeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden
hierauf besonders hinzuweisen. nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Ein- c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in
tritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Wäh- den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f.
rend dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft 3. fünfzehn Jahre
erteilt werden.
in allen übrigen Fällen
(3) Absatz 1 gilt nicht
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes
1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels
2. bei Anordnung der Unterbringung in der Slcherungs- bleiben -bei ·der Berechnung der Frist unberücksichtigt,
verwahrung, in einem psychiatrischen Krankenhaus wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e,
§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs.
Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die
Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der
Jugendstrafe.
§ 46
§ 47
Länge der Tilgungsfrist
Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist
1. fünf Jahre gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
bei Verurteilungen (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tages- dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe
sätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Straf- oder eine der in § 61 des Sfrafgesetzbuchs aufgeführ-
arrest und keine Jugendstrafe im Register ein- ten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht
getragen ist, erledigt ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetra-
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr gen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig,
als drei Monaten, wenn im Register keine weitere wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der
Strafe eingetragen ist,
Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung
wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine
Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist
Bewährung ausgesetzt worden ist, nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn
ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit § 48
gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
ist,
Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende
oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße
ist, allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht,
g) durch welche eine Maßnahme(§ 11 Abs. 1 Nr. 8 so ordnet der Generalbundesanwalt auf Antrag des Ver-
des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre urteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist.
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und
des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe § 49
oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung
miteinander oder in Verbindung mit Erziehungs- Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
maßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ( 1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder
ist, von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen
den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erle-
2. zehn Jahre
digt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung
bei Verurteilungen zu nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungs-
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest bereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundesan-
von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Vor- walt das erkennende Gericht und die sonst zuständige
aussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung,
nicht vorliegen, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizi-
Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn nischen Sachverständigen hören.
die Vollstreckung der Strafe oder eines Straf-
restes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Be- (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch
währung ausgesetzt worden und im Register ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
. nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte
Jugendstrafe eingetragen ist, aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1239
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stim- (2) Abweichend von§ 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat
men, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das
nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum
Recht nicht wiedererlangt hat. Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser
Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach
Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei
Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die
Sechster Abschnitt
Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes- Begrenzung von Offenbarungspflichten
minister der Justiz. des Verurteilten
§ 50
§ 53
Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
Eine Eintragung, die zu -Unrecht im Register getilgt
worden ist, darf nur mit Genehmigung des General- (1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen
bundesanwalts wieder in das Register aufgenommen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden
werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Füh-
rungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.
Fünfter Abschnitt
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf
Rechtswirkungen der Tilgung unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte
§ 51 ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 her-
leiten, falls er hierüber belehrt wird.
Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Regi-
ster getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Siebenter Abschnitt
Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechts- Verurteilungen durch Stellen
verkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem eines anderen Staates
Nachteil verwertet werden.
und Auskünfte an solche Stellen
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene
§ 54
Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder
der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten Eintragungen in das Register
oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit
der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben (1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch
unberührt. deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ergangen sind, werden in das Register eingetragen,
§ 52 wenn
Ausnahmen
1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,
nur berücksichtigt werden, wenn 2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach
eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend ge- dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
bietet, Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse,
eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über Sicherung hätte verhängt werden können,
den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist,
falls die Umstände der früheren Tat für die Beurtei- 3. die Entscheidung rechtskräftig ist.
lung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind, (2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens be- Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der abge-
antragt wird oder urteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung
eingetragen.
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder
einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen § 55
Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, Verfahren bei der Eintragung
eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins,
Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des (1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die
Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich
Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Ver-
einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit füh- urteilung von einer Behörde des Staates, der sie aus-
ren würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die gesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der
Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des
Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. § 54 nicht vorliegen.
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister ein-
gehört werden, wenn sein Aufenthalt feststellbar ist. zutragen sind:
Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem
abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzun- 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des
gen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung Jugendgerichtsgesetzes,
insoweit zu entfernen. Lehnt der Generalbundesanwalt
2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder
einen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintra-
Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 112 a Nr. 2 des Jugend-
gung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei
gerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen
Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die
(§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein
Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der
oder in Verbindung miteinander,
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-
minister der Justiz. 3. der Schuldspruch, der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
§ 56 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,
Behandlung von Eintragungen 4. Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl
und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Vor-
(1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwen- mundschaftsrichter überläßt(§§ 53,104 Abs. 4 des
dung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurtei- Jugendgerichtsgesetzes),
lungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich
dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechts- 5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die auf
folge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten- Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,
den Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht;
Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwen- 6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die
dung dieses Ge~etzes keine Rechtswirkung. Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde
(§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetra-
genen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die 7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des
Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des
der Vollstreckung. Verfahrens nach§ 47 des Jugendgerichtsgesetzes,
§ 57
8. die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder
Auskunft aus dem Register der (vorläufigen oder endgültigen) Fürsorgeerzie-
hung durch den Vormundschaftsrichter (§§ 57, 65,
Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwi-
67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt),
schenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür gelten-
den Gesetzen und Vereinbarungen Auskunft aus dem 9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Vor-
Register erteilt. Soweit solche Vorschriften fehlen, kann mundschaftsrichters nach § 1666 Abs. 1 und
der Bundesminister der. Justiz anordnen, daß ihnen im § 1666 a - auch in Verbindung mit§ 1837 Abs. 3 -
gleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie vergleich- und nach § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
baren Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach
§ 1671 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
§ 58 welche die Sorge für die Person des Minderjährigen
Berücksichtigung von Verurteilungen
betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche
die vorgenannten, Entscheidungen aufgehoben oder
Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie geändert werden.
nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als til-
gungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die
Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. vom Richter nach § 45 Abs. 1 oder § 4 7 Abs. 1 Nr. 1 des
§ 53 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungs- Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme ein-
bereichs dieses Gesetzes Verurteilten. zutragen.
(3) Ist Erziehungsbeistandschaft angeordnet, so ist
Dritter Teil auch ihre Aufhebung einzutragen (§ 61 Abs. 2 des
Das Erziehungsregister Gesetzes für Jugendwohlfahrt).
§ 59 (4) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so sind auch
ihre Aufhebung sowie der Widerruf der Aufhequng ein-
Führung des Erziehungsregisters zutragen (§ 75 Abs. 2 und 4 des Gesetzes für Jugend-
Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentral- wohlfahrt).
register geführt. Für das Erziehungsregister gelten die
§ 61
Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die§§ 60 bis 64
nicht etwas anderes bestimmen. Auskunft aus dem Erziehungsregister
(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen -
§ 60 unbeschadet des § 42 Abs. 2 - nur mitgeteilt werden
Eintragungen in das Erziehungsregister
1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für
(1) In das Erziehungsregiste.- werden die folgenden Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugs-
Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit behörden für Zwecke des Strafvollzugs,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1241
2. den Vormundschaftsgerichten und Familiengerich- Vierter Teil
ten für Verfahren, welche die Sorge für die Person
Übergangs- und Schlußvorschriften
des im Register Geführten betreffen,
§ 65
3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für
die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
Jugendhilfe,
(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen. Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden
sind, werden in das Zentralregister übernommen.
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister (2) Nicht übernommen werden Eintragungen über
als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu ertei- Verurteilungen zu
len ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem
Zentralregister (§ 41 Abs. 4) auch die in das Erzie- 1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem Inkraft-
hungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt. treten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei
Monate beträgt und keine weitere Eintragung im
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen
Register enthalten ist,
nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden
weitergeleitet werden. 2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer
1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe
§ 62
von nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest,
wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkraft-
Steckbriefnachrichten und Suchvermerke treten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
Im. Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten 3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als neun
und Suchvermerke nur von den Behörden niedergelegt Monaten, aber nicht mehr als drei Jahren, die mehr
werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erteilt wird. ausgesprochen worden ist,
4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als drei,
§ 63
aber nicht mehr als fünf Jahren, die mehr als fünfzehn
Entfernung von Eintragungen Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
gesprochen worden ist.
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden ent-
fernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr voll- (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
endet hat. Die Eintragung über eine Fürsorgeerziehung
wird erst nach Ablauf des 30. Lebensjahres entfernt. 1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsverbre-
Über sie wird nach Ablauf des 24. Lebensjahres nur den cher oder innerhalb der'letzten zehn Jahre vor dem
Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Straf- Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafe oder
verfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt
worden ist,
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentral- 2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in einer
register eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersagung der
oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß- Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt worden
regel der Besserung und Sicherung eingetragen ist. ist.
(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen
(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus
von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
entfernt werden, wenn die Vollstreckung e'rledigt ist und
das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht (5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden
entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden. Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes behandelt.
(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend. § 66
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
§ 64
Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten
Begrenzung von Offenbarungspflichten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungs-
des Betroffenen reif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentral-
(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die register übernommen werden, gelten die§§ 51 bis 53.
ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht der
Betroffene nicht zu offenbaren. § 67
Eintragungen in der Erziehungskartei
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Aus-
kunft aus dem Erziehungsregister haben, kann der Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhande-
Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 nen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei
herleiten, falls er hierüber belehrt wird. sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 68 det werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-
Bestimmungen und Bezeichnungen
den Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Geset-
in anderen Vorschriften
zes.
Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz über
beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Til- ~ 69
gung von Strafvermerken oder auf Bestimmungen des Berlin-Klausel
Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Strafregister Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
betreffen, verwiesen wird oder Bezeichnungen verwen- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
fünfte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung
Vom 13. September 1984
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April
1984 (BGBI. I S. 618) geändert worden ist, und des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80) wird verordnet:
Artikel 1
Nach § 14 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. August 1972 (BGBI. 1
S. 1513), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 1982 (BGBI. 1
S. 319), wird folgender neuer § 14 a eingefügt:
,,§ 14 a
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten nach § 54 des Gesetzes über das Seelotswesen einschließlich der Tat-
bestände, für die Verordnungen auf§ 54 Abs. 1.Nr. 7 des Gesetzes über das
Seelotswesen verweisen, wird auf die in § 3 genannten Aufsichtsbehörden
übertragen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 57 des Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. September 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1243
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 13. September 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes - muß er gegen unzulässiges Erwärmen
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- geschützt angebracht sein;
nenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten - muß die Brennstoffzufuhr von Deck aus unter-
Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom brochen werden können.
21. Juni 1965 (BGBl.11 S. 873) geändert worden ist, wird
4. Bei im Maschinenraum aufgestellten Ölheizöfen
verordnet:
mit Verdampfungsbrennern muß die nach Num-
mer 2 geforderte Metallwanne eine Randhöhe von
Artikel 1 mindestens 200 mm haben. Die Unterkante des
Die Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungs- Verdampfungsbrenners muß über dem Wannen-
ordnung) der Verordnung zur Einführung der Rhein- rand liegen. Die Randhöhe muß außerdem minde-
schiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 stens 100 mm über den Flurplatten liegen.
(BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 359), wird wie folgt geän- 5. Wenn ein Ölheizofen oder eine Ölfeuerungsan-
dert: lage im Maschinenraum aufgeqtellt ist, muß die
Luftzufuhr für das Heizgerät und die Motoren so
1. § 3.08 wird wie folgt gefaßt: beschaffen sein, daß das Heizgerät und die Moto-
ren unabhängig voneinander, einwandfrei und
,,§ 3.08 sicher arbeiten können. Gegebenenfalls ist eine
Heizungen mit flüssigem Brennstoff getrennte Luftzufuhr vorzusehen. Die Aufstellung
mit einem Flammpunkt über 55 °C muß so erfolgen, daß eine eventuell aus dem Feu-
1. Alle Ölheizöfen und Ölfeuerungsanlagen müssen erraum zurückschlagende Flamme keine anderen
nach den Regeln der Technik gebaut sein. Teile der Einrichtung des Maschinenraums errei-
chen kann.
2. Ölheizöfen müssen ohne Zuhilfenahme einer
anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet wer- 6. Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
den können. Sie müssen über einer Metallwanne müssen insbesondere folgende Bedingungen
befestigt sein, die die ölführenden Teile erfaßt und erfüllen:
eine Randhöhe von mindestens 20 mm (Innen-
maß) und ein Fassungsvermögen von mindestens a) Vor Beginn der Ölzufuhr muß eine ausrei-
2 Liter hat. chende Durchlüftung des Feuerraumes sicher-
gestellt sein;
Ölheizöfen müssen geeignete Ölregler haben, die
für die jeweils gewählte Einstellung einen prak- b) die Brennstoffzufuhr muß thermostatisch ge-
tisch gleichbleibenden Öldurchfluß zum Brenner regelt werden;
gewährleisten, und die bei einem etwaigen Verlö-
schen der Flamme jedes Auslaufen von Brenn- c) die Zündung muß elektrisch oder mit Zünd-
stoff verhindern. Als geeignet gelten Ölregler, die brennern erfolgen;
auch bei Erschütterungen und Neigungen bis 12°
d) eine Flammüberwachungseinrichtung muß
einwandfrei arbeiten und die
vorhanden sein, die bei Erlöschen der Flamme
- eine Einrichtung haben, die bei Überschreiten die Brennstoffzufuhr abstellt;
des zulässigen Ölniveaus sicher und zuverläs-
sig dicht schließt oder e) der Hauptschalter muß außerhalb des Aufstell-
raumes an einer leicht zugänglichen Stelle
- mit einem Überlaufrohr versehen sind, wenn die
angebracht sein."
Ölauffangwanne mindestens den Inhalt des
Verbrauchstanks fassen kann.
2. In § 9.04 Nr. 2 wird das Wort „Schaltzeichen" durch
Rauchrohre für Ölheizöfen mit natürlichem Zug
müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung von ,,Schallzeichen" ersetzt.
Zugumkehr versehen sein.
3. Wenn der Brennstofftank vom Ölheizofen 3. § 11.08 wird wie folgt geändert:
getrennt aufgestellt ist: a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
- darf er nicht höher angebracht sein als in den „b) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30
Betriebsvorschriften des Geräteherstellers oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder einge-
angegeben ist; richtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Schlafgelegenheit aufweisen, müssen min- des Schiffes von mindestens zwei örtlich ver-
destens zwei Ausgänge haben. schiedenen Hydranten aus mit je einer einzi-
gen Schlauchlänge von höchstens 20 m
Diese Ausgänge müssen zweckmäßig ange- Länge erreicht werden kann.
ordnet sein. Ist die Anzahl der Fahrgäste für
die Gesamtbreite der Ausgänge maßgebend, Die Feuerlöschpumpe darf nicht vor dem Kol-
muß die Breite jedes Ausgangs mindestens lisionsschott aufgestellt sein. Wenn die Feu-
0,005 m je Fahrgast betragen. Außer auf erlöschpumpe im Maschinenraum installiert
Kabinenschiffen darf einer dieser zwei Aus- ist, muß eine zweite Feuerlöschpumpe mit
gänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Motor-Antrieb vorhanden sein, die außerhalb
des Maschinenraums aufgestellt ist und
Befinden sich Räume unter dem Hauptdeck, unabhängig von den Maschinenraumsyste-
so müssen sie mindestens einen direkten men betrieben werden kann. Diese Pumpe
Ausgang oder, wenn gestattet, Notausgang darf eine tragbare Pumpe sein.
entweder nach diesem oder ins Freie aufwei-
sen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen. Allgemeine Betriebs- und Deckwaschpum-
pen sowie Deckwaschleitungen dürfen,
Notausgänge müssen eine lichte Öffnung wenn sie dazu geeignet sind, in die Feuer-
von mindestens 0,36 m2 haben. Die kleinste löschanlage einbezogen sein.
Abmessung muß mindestens 0,50 m betra-
gen." Auf Kabinenschiffen mit einer LwL von weni-
ger als 25 m und auf Schiffen, die nicht Kabi-
b) Der Nummer 3 wird folgender Satz 2 angefügt: nenschiffe sind, sind folgende Abweichungen
,,Die Kabinentüren müssen so beschaffen sein, zugelassen:
daß sie jederzeit auch von der Außenseite aufge-
a) Die Feuerlöschpumpe braucht nicht fest
schlossen werden können."
installiert zu sein.
c) Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6. b) Wenn die Feuerlöschpumpe im Maschi-
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- nenraum installiert ist, braucht eine
fügt: zweite Pumpe nicht vorhanden zu sein.
,,4. Die Fluchtwege und Ausgänge müssen deut- c) Es genügt, wenn jede beliebige Stelle des
lich markiert sein. Die Markierungen müssen Schiffes von einem Hydranten aus mit
von der Notbeleuchtung erfaßt werden." einer einzigen Schlauchlänge erreicht
werden kann.
4. § 11 .10 wird wie folgt geändert: 9. Zusätzlich zu den im § 7 .03 Nr. 1 vorge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: schriebenen Handfeuerlöschern müssen
mindestens folgende Handfeuerlöscher an
,,Feuerschutz und Feuerbekämpfung im Fahr- Bord vorhanden sein:
gastbereich".
a) Ein Handfeuerlöscher je angefangene
b) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 120 m2 brutto Fußbodenfläche der Ge-
7, 8 und 9 angefügt: sellschaftsräume, Eßzimmer und derarti-
ger Aufenthaltsräume;
„7. Auf Kabinenschiffen müssen alle Kabinen
und Aufenthaltsräume für Fahrgäste und b) ein Handfeuerlöscher je angefangene
Besatzungsmitglieder sowie Küchen und Gruppe von 10 Kabinen.
Maschinenräume an ein zweckmäßiges Feu-
ermeldesystem angeschlossen sein. Das Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen so
Vorhandensein eines Brandes sowie der aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein,
Brandbereich müssen selbsttätig an einer daß bei einem Feuerherd an jeder beliebigen
ständig von Schiffspersonal besetzten Stelle Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmit-
angezeigt werden. telbar erreicht werden kann."
8. Jedes Schiff muß mit einer Feuerlöschanlage
versehen sein, die besteht aus: 5. § 11 .11 wird wie folgt geändert:
- einer festinstallierten Feuerlöschpumpe a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
mit Motor-Antrieb, „4. Auf Kabinenschiffen muß eine Alarmanlage
- einer Feuerlöschleitung mit einer ausrei- vorhanden sein. Diese Alarmanlage muß
chenden Anzahl von Hydranten und unterteilt sein in:
- einer ausreichenden Anzahl von Feuer- a) Eine Alarmanlage für Schiffsführung und
wehrschläuchen. Besatzung.
Die Feuerlöschanlage muß so. 1 ausgeführt Dieser Alarm soll nur in den Räumen für
und bemessen sein, daß jede beliebige Stelle Schiffsführung und Besatzung erfolgen
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1245
und muß durch die Schiffsführung schriebene Sicherheitsrolle mit Aufgaben der
gelöscht werden können. Der Alarm muß Besatzung und des Personals vorhanden
mindestens an den folgenden Stellen sein. Die Aufgaben müssen gegeben sein für
ausgelöst werden können: die folgenden Fälle:
in Gängen, Aufzügen und Treppen- - Leckhavarie,
schächten derart, daß der Weg zum - Feuer an Bord,
nächsten Auslöser höchstens 10 m
beträgt, jedoch mindestens ein Auslö- - Evakuierung der Fahrgäste,
ser je wasserdichte Abteilung; -. Mann über Bord.
- in Gesellschaftsräumen, Eßzimmern Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheits-
und derartigen Aufenthaltsräumen; plan des Schiffes, auf dem deutlich und über-
sichtlich unter anderem bezeichnet sind:
- in Maschinenräumen, Küchen und ähn-
lichen feuergefährdeten Räumen. - Rettungs- und Sicherheitsausrüstung,
- wasserdichte Türen ,unterdecks und ihre
b) Eine Alarmanlage für Fahrgäste. Bedienungsstellen,
Dieser Alarm muß in allen für Fahrgäste - feuerhemmende Türen,
zugänglichen Räumen deutlich und
- Feuerklappen,
unverkennbar wahrnehmbar sein. Er muß·
im Steuerhaus und an einer ständig von - Alarmanlagen,
Personal besetzten Stelle ausgelöst wer- - Feuermeldesystem,
den können.
- Feuerlöschanlagen und Feuerlöscher,
Die Alarmauslöser müssen gegen unbe- - Fluchtwege und -ausgänge,
absichtigten Gebrauch geschützt sein.
Die Alarmanlage muß von zwei unabhän- - Notstromquelle,
gigen Energiequellen, wovon eine die Not- - Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen,
stromanlage ist, gespeist werden können.
- Landanschlüsse,
Bei Ausfall der Hauptenergiequelle muß
automatisch auf die Notstromanlage - Absperrorgane der Brennstoffzufuh~lei-
umgeschaltet werden." tungen,
- Flüssiggasanlagen,
b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7
und 8 angefügt: - Lautsprecheranlagen,
- Sprechfunkanlagen.
,,6. Eine ausreichende Beleuchtung muß minde-
stens für folgende Räume und Stellen vor- Die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan
handen sein: müssen den Sichtvermerk der Untersu-
chungskommission tragen und an geeigne-
a) Stellen, an denen Sammelrettungsmittel ten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sein.
aufbewahrt werden und an denen sie nor-
malerweise zum Einsatz vorbereitet wer- 8. Auf Kabinenschiffen muß an dazu geeigneten
den; Stellen ein Übersichtsplan der Fluchtwege
b) Fluchtwege, Ausgänge, Verbindungs- für die Fahrgäste aufgehängt sein. Dieser
gänge, Aufzüge und Treppen von Woh- Plan kann jedoch mit dem in Nummer 7 vor-
nungen; geschriebenen Sicherheitsplan kombiniert
sein.
c) Markierungen der Fluchtwege und -aus-
gänge;
In jeder Kabine müssen sich die notwendigen
d) Maschinenräume und ihre Ausgänge; Angaben für das Verhalten der Fahrgäste bei
e) Steuerhaus; Alarm, Feuer, Havarie und Evakuierung sowie
über den Aufstellungsort der Rettungsmittel
f) Raum für die Notstromquelle; befinden.
g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte
und Feuerlöschpumpen befinden; Diese Angaben müssen in deutscher, franzö-
sischer, englischer und niederländischer
h) Räume, in denen sich Fahrgäste und Sprache vorhanden sein."
Besatzung im Notfall sammeln.
Die Beleuchtung dieser Stellen muß zusätz- 6. § 1 5.02 wird wie folgt geändert:
lich durch die Notstromanlage sichergestellt a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
sein.
11 3. a) Die Bestimmungen der Paragraphen
7. Auf Kabinenschiffen muß die in § 8.15 der 3.02 Nrn. 3, 6, 7 und 8
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vorge- 3.04 Nrn. 2, 3 und 10
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-984, Teil 1
3.06 Nrn. 2 und 3 am 31. März 1983 geltenden Fassung
3.10 Nrn. 2 und 7 entsprechen.
4.02 bezüglich der Erhöhung de~ e) Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem
Sicherheitsabstandes 1. Oktober 1984 gelegt wurde, brauchen
4.03 der am 1. Oktober 1984 abgeänderten
4.04 Bestimmung des § 11 .08 Nr. 2 Buch-
5.01 Nr. 3 stabe b und hinsichtlich der einzigen
Schlauchlänge der gleichzeitig eingefüg-
5.04
ten Bestimmung des § 11 .10 Nr. 8 Abs. 2
5.05 Nr. 7 nur zu genügen, wenn der jeweils betrof-
5.06 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 fene Schiffsbereich umgebaut wird.
5.08
f) Fahrgastschiffe brauchen
5.09
6.01 aa) den am 1. Oktober 1984 eingefügten
6.02 Bestimmungen der § 11.08 Nr. 4,
§ 11 .10 Nr. '9 und § 11 .11 Nrn. 4, 7
6.04 und 8 erst vom 1. Oktober 1985 an zu
6.05 Nr. 3 genügen und
6.07
bb) den Bestimmungen der § 11 .08 Nr. 2
6.10 Buchstabe a, § 11 .08 Nr. 3 Satz 1,
6.12 §§ 11.09 und 11.10 Nrn. 1 bis 6 und
7.01 den am 1. Oktober 1984 eingefügten
7.04 Bestimmungen der § 11.08 Nr. 3
7.05 Satz 2, § 11.10 Nr. 7, § 11.10 Nr.8
(ausgenommen das Erfordernis der
11.02 Nr. 3 einzigen Schlauchlänge) und§ 11.11
11 .03 Nrn. 2 und 4 Nr. 6 erst vom 1. Oktober 1989 an zu
11 .04 Nrn. 2 und 4 genügen; solange sie diese Frist im
11.05 Nrn. 1, 3, 5, 6 und 7 Fall des § 11 .1 O Nrn. 1 bis 8 über den
11.06 30. September 1985 hinaus in
Anspruch nehmen, müssen zum Aus-
11.07 gleich ab 1. Oktober 1985 zusätz-
sind nur anzuwenden bei Neubauten, liche Handfeuerlöscher an Bord sein,
deren Kiel nach dem 1. April 1976 gelegt deren Anzahl und Anordnung die
wird, sowie bei Umbauten oder Ersatz der Untersuchungskommission. be-
betroffenen Teile. stimmt."
b) Für Schiffe, die dem ADNR unterliegen, b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vorschrif-
und für welche dieses ein Zulassungs- ten" die Worte „oder des § 11 .08 Nr. 2 Buch-
zeugnis vorschreibt, sind die §§ 6.01 und stabe a oder des § 11.10 Nrn. 1 bis 6" eingefügt.
6.07 Nrn. 1 und 2 bereits mit Wirkung vom c) In Nummer 8 werden vor den Worten „Nummer 7
1. Januar 1977 anzuwenden. bei ihrer Zulassung" die Worte „Nl,lmmer 3 Buch-
stabe f Doppelbuchstabe bb letzter Halbsatz
c) Für Schiffe, deren Mindestfreibord nach oder" eingefügt.
§ 4.04 in der am 31. März 1983 geltenden
Fassung festgesetzt wurde, kann die d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 an-
Untersuchungskommission auf Antrag gefügt:
des Schiffseigners den Freibord nach
„9. Heizungen, die mit flüssigem Brennstoff mit
dem am 1. April 1983 geänderten § 4.04
einem Flammpunkt über 55 °C betrieben wer-
festsetzen. Die Vergrößerung der Schiffs~
den und am 30. September 1984 bereits in
länge eines vor dem 1. April 1976 zuge-
Betrieb sind, müssen bei der nächsten fälli-
lassenen Schiffes hat keinen Einfluß auf
gen Verlängerung des Schiffsattestes den
den festgesetzten Freibord, wenn durch
Anforderungen des am 1. Oktober 1984 neu-
die Verlängerung die Höhe und Länge des
gefaßten § 3.08 angepaßt sein; bis dahin
vorderen und des hinteren Sprungs sowie
müssen sie mindestens der am 30. Septem-
die Höhe und Breite der Aufbauten ein-
ber 1984 geltenden Fassung entsprechen."
schließlich der Lukensülle. nicht verringert
werden.
d) Schiffe und schwimmende Geräte, deren Artikel 2
Kiel vor dem 1 . Juli 1983 gelegt wurde, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
brauchen den am 1 . April 1983 abgeän- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
derten Bestimmungen des Kapitels 6 über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
nicht zu genügen; sie müssen jedoch der nenschiffahrt auch im Land Berlin.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1247
Artikel 3 nen Wasserverdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgast-
schiffverordnung) vom 21. Oktober 1967 (BGBI. II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. S: 2393), zuletzt geändert durch§ 32 Abs. 4 der Verord-
Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr und nung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333), außer
den Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Ton- Kraft.
Bonn, den 13. September 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Verordnung
zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften
(Statistikbereinigungsverordnung)
Vom 14. September 1984
Für Artikel 2 § 5, die Artikel 3, 4 §§ 2, 3 und 5, Artikel 5 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) geändert worden ist, vom
§§ 3 und 4, sowie die Artikel 6 bis 12, 14 und 16 auf Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun-
Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom desrates
14. März 1980 (BGBI. 1 S. 289) wird von der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
für Artikel 1 auf Grund des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über Artikel 1
Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung Gesetz über Umweltstatistiken
vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 311) vom Bundesminister
des Innern mit Zustimmung des Bundesrates, Der Turnus der Erhebungen im Bereich der Abfallbe-
seitigung nach den §§ 3 .und 4 des Gesetzes über
für Artikel 2 §§ 1 bis 4 und 6 bis 8 auf Grund des§ 8 Nr. 1 Umweltstatistiken wird von zwei auf drei Jahre, der Tur-
und 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren- nus der Erhebungen im Bereich der Wasserversorgung
den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom und Abwasserbeseitigung nach den §§ 6 und 7 des
30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641) vom Bundesminister für Gesetzes über Umweltstatistiken wird von zwei auf vier
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates, Jahre verlängert. Die nächsten Erhebungen nach den
§§ 3, 4, 6 und 7 sind für 1987 durchzuführen.
für Artikel 4 §§ 1 und 4 auf Grund des § 3 b des Geset-
zes über die Finanzstatistik in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 673)
Artikel 2
von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates, Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
für Artikel 5 §§ 1 und 2 auf Grund des § 12 Nr. 1 und 3 § 1
des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August Die Erfassung der Verbrauchsteuern nach§ 2 Buch-
1978 (BGBI. 1S. 1509) vom Bundesminister für Ernäh- stabe A Ziffer I Nr. 6 des Gesetzes über die Statistik im
rung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Produzierenden Gewerbe wird ausgesetzt.
Bundesrates,
§2
für Artikel 13 auf Grund des § 10 Nr. 1 und 2 des Han-
delsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBI. 1 Der Turnus der Erhebungen nach § 2 Buchstabe A
S. 1733) vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustim- Ziffer I Nr. 8 wird ab 1. Januar 1985 von monatlich auf
mung des Bundesrates, vierteljährlich verlängert.
für Artikel 15 auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Allge-
§3
meinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten Die Statistik der Auftragsbestände nach § 3 Buch-
bereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom stabe A Ziffer II wird ausgesetzt.
1248 Bundesgesetzblatt, Ja_t1rgang 1984, Teil 1
§4 §4
Die jährlichen Erhebungen für fachliche Unterneh- Die nach § 3 Abs.· 1 Nr. 4 angeordnete jährliche Sta-
mensteile nach § 3 Buchstabe B Ziffer III und § 5 Buch- tistik der Haushaltsansätze der Gemeinden mit 10 000
stabe A Ziffer III bei den Unternehmen mit 100 und mehr und mehr Einwohnern und der Gemeindeverbände wird
tätigen Personen werden ausgesetzt. ausgesetzt.
§5 §5
Die 1987 für 1986 durchzuführende Material- und Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 b vorgesehene Erfassung
Wareneingangserhebung nach § 3 Buchstabe C ist bei des Personalstandes nach Gruppen von Berufen wird
höchstens 15 000 Unternehmen des Bergbaus und des ausgesetzt.
Verarbeitenden Gewerbes durchzuführen.
Artikel 5
§6
Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
Die monatliche Produktionsberichterstattung im
Fertigbau nach § 4 Buchstabe A Ziffer I Nr. 6 wird § 1
ausgesetzt.
Der Turnus der Erhebungen über die Merkmale zur
§7 Kennzeichnung der Betriebe nach § 4 Abs. 2 des Geset-
Die gesonderte Erfassung nach fachlichen Betriebs- zes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung wird für
teilen wird bei Betrieben, die nicht schwerpunktmäßig die Länder Berlin und Bremen von zwei Jahren auf vier
dem Fertigbau zugeordnet sind, nach § 4 Buchstabe A Jahre verlängert. Die repräsentativen Erhebungen nach
Ziffern I und II und Buchstabe B ausgesetzt. § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden in diesen Ländern für 1985 aus-
gesetzt.
§8
§2
Die 1987 für 1986 vorgesehene Material- und Waren- Der Turnus der Baumschulerhebung nach § 8 Abs. 1
eingangserhebung im Baugewerbe nach § 5 Buch-
wird - ausgenommen in den Ländern Baden-Württem-
stabe B wird ausgesetzt.
berg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schles-
wig-Holstein-, beginnend 1986, von jährlich auf alle 2
Artikel 3 Jahre verlängert.
Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und
§3
Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige
I Die nach § 14 Abs. 1 angeordnete Ernteberichterstat-
Die Erhebung in der Textilwirtschaft nach § 1 Nr. 4, tung wird in den Ländern Berlin und Bremen eingestellt.
§ 5 des Gesetzes über Statistiken der Rohstoff- und
Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer §4
708-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Die nach § 3 vorgesehene Erfassung der Boden-
geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1976 flächen nach ihrer bauplanungsrechtlich zulässigen
(BGBI. 1 S. 1607), wird ab 1. Januar 1985 ausgesetzt. Nutzungsart wird ausgesetzt.
Artikel 4
Artikel 6
Gesetz über die Finanzstatistik
Viehzählungsgesetz
§ 1
§ 1
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Finanz-
statistik angeordnete Erhebung wird beschränkt auf die Die nach § 1 Abs. 2 des Viehzählungsgesetzes in der
rechtlich selbständigen Einrichtungen für Wissenschaft, Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1
Forschung und Entwicklung, die auf Dauer überwiegend S. 817) angeordnete repräsentative Erhebung über die
aus Zuwendungen von anderen in § 2 Abs. 1 bezeichne- Bestände an Pferden wird ausgesetzt.
ten juristischen Personen oder den Europäischen
Gemeinschaften finanziert werden, sofern die Zuwen- § 2
dungen den Betrag von dreihunderttausend Deutsche Die für 1984 vorgesehene Erfassung der Bestände an
Mark jährlich übersteigen.
Bienenvölkern wird ausgesetzt.
§2
Artikel 7
Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 angeordnete Erhebung bei
wirtschaftlichen Unternehmen wird auf die Bereiche Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte
Versorgung, Entsorgung und Verkehr beschränkt. in der Land- und Forstwirtschaft
Der Turnus der Erhebungen in der Forstwirtschaft
§3 nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Statistik der
Die Statistiken über die Verpflichtungen und das Ver- Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft in der
mögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 werden ausgesetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September_ 1984 1249
S. 820) wird von drei auf vier Jahre verlängert. Die näch- Durchführung einer Statistik über die Personenbeförde-
sten Erhebungen beginnen mit dem Wirtschaftsjahr rung im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntma-
1986/87. chung vom 24. Juni 1980 (BGBI. 1S. 865) wird auf die
Erfassung der Unternehmen beschränkt, die Personen
Artikel 8 mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen
Gesetz über eine Schlachtungs- und (Obussen) und mit Kraftomnibussen befördern. Die
Schlachtgewichtsstatistik Erhebungen werden auf die Angaben über die in Satz 1
genannten Fahrzeuge beschränkt. Soweit weder Stra-
Die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über eine Schlach- ßenbahnverkehr noch Obusverkehr betrieben werden,
tungs- und Schlachtgewichtsstatistik vom 29. August wird die Verkehrsstatistik nach§ 3 auf Unternehmen mit
1975 (BGBI. I S. 2305) angeordnete Ermittlung der Her- sechs und mehr Kraftomnibussen beschränkt.
kunft der Tiere im Rahmen der Schlachtungsstatistik
wird ausgesetzt.
§2
Artikel 9 Die nach § 2 Nr. 5 in der Unternehmensstatistik ange-
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ordnete Erfassung der Anzahl der betriebenen Unien
wird ausgeset~t.
In der Statistik über die ansteckungsfähigen Erkran-
kungen an Geschlechtskrankheiten nach § 11 a des §3
Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Der Turnus der Erhebung der Verkehrsstatistik nach
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer § 3 Abs. 1 wird von monatlich auf vierteljährlich verlän-
21 26-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch gert. Die Erhebung nach § 3 Abs. 3 wird ausgesetzt.
das Gesetz vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1351)
geändert worden ist, wird die Erhebung der Merkmale
„Familienstand des Erkrankten", ,,Beratung oder Artikel 12
Behandlung der jetzigen Erkrankung durch einen ande- Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
ren Arzt" sowie „Zahl und Art früherer Erkrankungen an
einer Geschlechtskrankheit" ausgesetzt. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsunfall-
statistikgesetzes vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 2069) vorgesehene Erhebung, ob die Fahrzeuginsas-
Artikel 10 sen bei schweren Unfällen angeschnallt waren, wird
Gesetz über die Durchführung von Statistiken ausgesetzt.
auf dem Gebiet der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe . Artikel 13
Handelsstatistikgesetz
§ 1
Die Erhebungen über die alle vier Jahre nachzuwei- § 1
senden Maßnahmen nach § 4 Nr. 5 des Gesetzes über
Der Turnus der Erhebungen in der Handelsvermittlung
die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der
und im Gastgewerbe nach § 1 Abs. 2 und § 4 des Han-
Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
delsstatistikgesetzes wird von jährlich auf alle 2 Jahre
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
verlängert.
2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. März 1980 §2
(BGBI. I S. 294), werden ausgesetzt, soweit sie über die Die Erhebung über das Vorhandensein von Einrich-·
Erfassung der im Bereich der Jugendarbeit durchgeführ- tungen des fließenden und ruhenden Verkehrs nach§ 6
ten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird
der Jugendbildung, der Jugenderholung, der internatio- ausgesetzt.
nalen Jugendarbeit und der Mitarbeiterbildung und ihre
Teilnehmerzahl, aufgegliedert nach Trägergruppen,
Artikel 14
sowie die entsprechenden Aufwendungen hinaus-
gehen. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Preisstatistik
§2
Die Erhebung über Preise für Leistungen des Gastge-
Der Turnus der Erhebungen über die in der Jugend-
werbes nach§ 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfüh-
hilfe tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und
rung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 29. Mai
Berufsausbildungsabschluß gemäß § 4 Nr. 6 wird von
1959 (BAnz. Nr. 104 vom 4. Juni 1959), zuletzt geändert
jährlich auf alle 4 Jahre verlängert.
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. März 1980
(BGBI. 1 S. 294), wird ausgesetzt.
Artikel 11
Gesetz zur Durchführung einer Statistik Artikel 15
über die Personenbeförderung im Straßenverkehr
Verordnung über eine Eisenbahnstatistik
§ 1
Die nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über eine
Die Statistik über die Personenbeförderung im Stra- Eisenbahnstatistik vom 8. August 1965 (BGBI. I S. 749),
ßenverkehr nach den §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes zur geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. März
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1980 (BGBI. 1 S. 294), angeordnete Erfassung der Artikel 17
Bahnbetriebsunfälle wird von monatlich auf jährlich
Außerkrafttreten
verlängert.
Artikel 2 § 5, die Artikel 3, 4 §§ 2, 3 und 5, Artikel 5
Artikel 16
§§ 3 und 4 sowie die Artikel 6 bis 1 2 und 14 treten am
Berlin-Klausel 30. Juni 1987 außer Kraft.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16
des Bundesstatistikgesetzes, § 15 des Gesetzes über
Umweltstatistiken, § 16 des Gesetzes über die Statistik Artikel 18
im Produzierenden Gewerbe, § 9 des Gesetzes über die Inkrafttreten
Finanzstatistik, § 19 des Gesetzes über Bodennut-
zungs- und Ernteerhebung und § 1 2 des Handels- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
statistikgesetzes auch im Land Berlin. in Kraft.~
Bonn, den 14. September 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1251
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 25. September 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 5. April 1984 (BGBI. 1
S. 597) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung in der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 3. August 1977
(BGBI. 1 S. 1479),
2. die am 1. September 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Juni
1979 (BGBI. 1 S. 657),
3. die am 25. Oktober 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Oktober
1981 (BGBI. 1 S. 1136),
4. die nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretene bzw. in Kraft tretende eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1
Buchstaben a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946).
Bonn, den 25. September 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
.
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29: September 1984 1253
Anlage 1
(zu den §§ 1, '3 und_ 4).
Stoffe
Lfd.
(allein oder als Bestandt~il
- Anwendungsgebiete, für die die
Tiere
Nr. Anwendung ausgeschlossen ist
von Zu,bereitungen)
2 3 4
1 Stoffe . mit antimikrobieller Wir- Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- Beeinflussung der Haltbarkeit der
kung wie Antibiotika und Sulfon- fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, von ihnen gewonnenen Lebens;.
amide sowre sonstige Stoffe mit ·Haar- und Federwild, . Speise- mittel
konservierender oder antioxydi~- fische:
_render Wir:kung
2 Papain und andere Stoffe mit pro- Einhufer, Rinder,.Schweine;Scha- Beeinflussung der Beschaffenheit
teolytischer ·wirk~Qg (Zartma- · fe, Ziegen, Kaninchen, Geflugel, der von ihnen .gewonnenen Le-
.eher) ' Haar- und Federwild: bensmittel -
3 a) Östrogenwirksame Stilbene Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- all'3 Anwendungsgebiete
und. Stilbertderivate sowie fe~ Ziegen, Kaninchen, Geflügel,
deren Satze -ünd Ester Haar- und Fede~ild, Speise-
fische:
b) Andere Östrogene, deren·orale Einhufer bis 1 ½ Jahre: alle Anwendungsgebiete *)
Wirksamkeit· im Mäuse-Ute- Einhufe:fr über ·1 ½ Jahre: ·Beeinflussung der Beschaffenheit
rus-Test die Wirksamkeit des des Fleisches' oder des Fleisch-
Diethylstilböstro1 ·nicht minde- oder Fettansatzes
stens um den Faktor 5 unter-
Rinder bis 1 ½ Jahre: alle Anwendung~gebiete *)
schreitet
Binder über 1 ½' Jahre: Beeinflussung der Beschaffenheit ,
-1:tes Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale.
Sterilisation ,
Schweine bis 6 Monate: alle Anwendungsgebiete *)
Schweine über 6 Monate: Beeinflussung der Besch$ffenheit
des F~eisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes,,. hormonale
Sterilisation, Beseitig_ung . des
Ebergeruch& ,
Schafe und Ziegen bis 6 Monate: alle A.nwendungsgebiete -~>
·Schafe und Ziegen über 6 Monate: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation
/
Kaninchen bis 12 Wochen: alle Anwendungsgebiete·*)
Kaninchen über 12 Wochen: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Flefsches oder des Fleisch
.oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation . ,
Geflügel: alle .Anwendungsgebiete *)
Haar- und Federwild: alle Anwendungsgebiete *)
Speisefische: alle Anwendungsgebiete *)
4 . .Stoffe mit thyreostatischer .Wtr- Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- alle AnwendunQsgebiete
kung wie Thiourazile, Thioimid- · fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel,
azole, Thiohydantoine Haar- und Federwild:
") Ausgenommen sirid Versuch_e in wissenschaftli.ch- geleiteten For~hungs- oder Untersuchungseinrichtungen
~
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1253
Anlage 1
(zu den§§ 1, 3 und 4)
Lfd. Stoffe
Anwendungsgebiete, für die die
Nr. (allein oder als Bestandteil Tiere
Anwendung ausgeschlossen ist
von Zubereitungen)
2 3 4
Stoffe mit antimikrobieller Wir- Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- Beeinflussung der Haltbarkeit der
kung wie Antibiotika und Sulfon- fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, von ihnen gewonnenen Lebens-
amide sowie sonstige Stoffe mit Haar- und Federwild, Speise- mittel
konservierender oder antioxydie- fische:
render Wirkung
2 Papain und andere Stoffe mit pro- Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- Beeinflussung der Beschaffenheit
teolytischer Wirkung (Zartma- fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, der von ihnen gewonnenen Le-
cher) Haar- und Federwild: bensmittel
3 a) Östrogenwirksame Stilbene Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- alle Anwendungsgebiete
und Stilbenderivate sowie fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel,
deren Salze und Ester Haar- und Federwild, Speise-
fische:
b) Andere Östrogene, deren orale Einhufer bis 1 ½ Jahre: alle Anwendungsgebiete *)
Wirksamkeit im Mäuse-Ute- Einhufer über 1 ½ Jahre: Beeinflussung der Beschaffenheit
rus-Test die Wirksamkeit des des Fleisches oder des Fleisch-
Oiethylstilböstrol nicht minde- oder Fettansatzes
stens um den Faktor 5 unter-
schreitet Rinder bis 1 ½ Jahre: alle Anwendungsgebiete *)
Rinder über 1 ½ Jahre: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation
Schweine bis 6 Monate: alle Anwendungsgebiete *)
Schweine über 6 Monate: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation, Beseitigung des
Ebergeruchs .
Schafe und Ziegen bis 6 Monate: alle Anwendungsgebiete *)
Schafe und Ziegen über 6 Monate: Beeinflussung der Beschaffenhei
des Fleisches oder des Fleisch
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation
Kaninchen bis 12 Wochen: alle Anwendungsgebiete *)
Kaninchen über 12 Wochen: Beeinflussung der Beschaffenhei
des Fleisches oder des Fleisch
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation
Geflügel: alle Anwendungsgebiete *)
Haar- und Federwild: alle Anwendungsgebiete *)
Speisefische: alle Anwendungsgebiete *)
4 Stoffe mit thyreostatischer Wir- Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- alle Anwendungsgebiete
kung wie Thiourazile, Thioimid- fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel,
azole, Thiohydantoine Haar- und Federwild:
*) Ausgenommen sind Versuche in wissenschaftlich geleiteten Forschungs- oder Untersuchungseinrichtungen
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Stoffe
Anwendungsgebiete, für die die
(allein oder als Bestandteil Tiere
Nr. Anwendung ausgeschlossen ist
von Zubereitungen)
2 3 4
5 a) In der Pflanzenschutzmittel- Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Bekämpfung von Parasiten,
Höchstmengenverordnung Ziegen: Schädlingen und Lästlingen
genannte Chlorkohlenwasser-
stoffe, ausgenommen
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclo-
hexan, gamma - Isomere (Lin-
dan) mit mindestens 99 v. H.
Reinheit in flüssiger Zuberei-
tung
b) 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohe- Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Bekämpfung von Parasiten,
xan, gamma - Isomere (Lin- Schädlingen und Lästlingen bei
dan) mit mindestens 99 v. H. laktierenden Tieren, die der Milch-
Reinheit in· flüssiger Zuberei- gewinnung dienen
tung
c) In der Pflanzenschutzmittel- Mastgeflügel, Legehennen: Bekämpfung von Parasiten,
Höchstmengenverordnung Schädlingen und Lästlingen
genannte Chlorkohlenwasser-
stoffe
d) Salben, Pasten, Melkfette und Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Anwendung am Euter laktierender
ähnliche Zubereitungen, die Tiere
in der Pflanzenschutzmittel-
Höchstmengenverordnung
genannte Chlorkohlenwasser-
stoffe, bezogen auf die fertige
Zubereitung, über die Höchst-
mengen hinaus enthalten, die
dort für Milch und Milcherzeug-
nisse festgesetzt sind
6 Nicotin (L-3-1 [1-Methyl-pyrroli- Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Bekämpfung von Parasiten,
din-2-yl]-pyridin) und nicotinhal- Schädlingen und Lästlingen bei
tige Zubereitungen laktierenden Tieren, die der Milch-
gewinnung dienen
7 Chloramphenicol a) Pferde, Rinder, Schafe, Zie- alle Anwendungsgebiete
gen, die der Milchgewinnung
dienen, während der Laktation
und zwischen den Laktations-
perioden
b) Geflügel, das der Eiergewin- alle Anwendungsgebiete
nung dient, ab Beginn der
Legereife, ausgenommen
Zuchttiere, deren Eier nicht als
Lebensmittel verwendet wer-
den
Anlage 2
(ZU§ 3 a)
Höchstmenge in
Lfd.
Stoffe Milligramm pro Lebensmittel
Nr.
Kilogramm (ppm)
1 2 3 4
1 Chloramphenicol 0,001 Eier, Eiprodukte, Milch,
Milcherzeugnisse
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1255
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985
Vom 26. September 1984
Auf Grund des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 57 §2
Abs. 3 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom 27. Juli 1981 (BGBI. I S. 705) wird im Einvernehmen
tungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstler-
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
sozialv1:rsicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1 §3
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
das Jahr 1985 beträgt 5 vom Hundert. in Kraft.
Bonn, den 26. September 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
. Erste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 27. September 1984
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset- deren Anlieferungsmenge · 1983 kleiner als
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- 161 000 kg war, für die ersten 60 000 kg und
tionen vom 31. August 1972 (BGBl.1 S. 1617), die durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft
des § 10 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 des Gesetzes zur stammt und deren Anlieferungsmenge 1983
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen nicht größer als 30 000 kg war.
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft
stammt, die Anlieferungsmenge 1983 mehr als
Artikel 1 30 000 kg, aber nicht mehr als 35 000 kg, erhöht
sich der Kürzungssatz nach Satz 1 nach Maß-
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai gabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch
1984 (BGBI. 1S. 720) wird wie folgt geändert: um einen Prozentpunkt je 30 000 kg überstei-
gende, angefangene 1 000 kg."
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange- „Ferner teilt er die Summe der Referenzmengen
fügt: bis zum 1. August 1984 dem Bundesamt und bis
„dem Milcherzeuger wird die Anlieferungsmenge zum 15. Oktober 1984 dem für den Betrieb des
des Kalenderjahres 1981 aus einem Betrieb, des- Käufers zuständigen Hauptzollamt mit."
sen Nutzung nach dem 1. Januar 1981 auf ihn
übergegangen ist, angerechnet." 2. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anliefe- „Bis zum Abschluß der Aufstallung erfolgt eine
rungsmenge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt Kürzung nach § 4 Abs. 2 und 3 nur, soweit
1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht die Anlieferungs-Referenzmenge überschritten
mehr Milch als 1981 angeliefert haben und wird."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1255
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985
Vom 26. September 1984
Auf Grund des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 57 §2
Abs. 3 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom 27. Juli 1981 (BGBI. I S. 705) wird im Einvernehmen
tungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstler-
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
sozialv1:rsicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1 §3
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
das Jahr 1985 beträgt 5 vom Hundert. in Kraft.
Bonn, den 26. September 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
. Erste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 27. September 1984
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset- deren Anlieferungsmenge · 1983 kleiner als
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- 161 000 kg war, für die ersten 60 000 kg und
tionen vom 31. August 1972 (BGBl.1 S. 1617), die durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft
des § 10 Abs. 1 und des § 48 Abs. 2 des Gesetzes zur stammt und deren Anlieferungsmenge 1983
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen nicht größer als 30 000 kg war.
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft
stammt, die Anlieferungsmenge 1983 mehr als
Artikel 1 30 000 kg, aber nicht mehr als 35 000 kg, erhöht
sich der Kürzungssatz nach Satz 1 nach Maß-
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai gabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch
1984 (BGBI. 1S. 720) wird wie folgt geändert: um einen Prozentpunkt je 30 000 kg überstei-
gende, angefangene 1 000 kg."
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange- „Ferner teilt er die Summe der Referenzmengen
fügt: bis zum 1. August 1984 dem Bundesamt und bis
„dem Milcherzeuger wird die Anlieferungsmenge zum 15. Oktober 1984 dem für den Betrieb des
des Kalenderjahres 1981 aus einem Betrieb, des- Käufers zuständigen Hauptzollamt mit."
sen Nutzung nach dem 1. Januar 1981 auf ihn
übergegangen ist, angerechnet." 2. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anliefe- „Bis zum Abschluß der Aufstallung erfolgt eine
rungsmenge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt Kürzung nach § 4 Abs. 2 und 3 nur, soweit
1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht die Anlieferungs-Referenzmenge überschritten
mehr Milch als 1981 angeliefert haben und wird."
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: des Betriebes im Wege gesetzlicher Erbfolge oder
aa) Die Worte „eine Baumaßnahme im Sinne von auf Grund einer Verfügung von Todes wegen auch
Absatz 2 abgeschlossen" werden durch die anzuwenden, wenn der Übergang in der Zeit vom
Worte „eine Baumaßnahme im Sinne des 1. Januar 1983 bis zum 1 . April 1984 stattgefunden
Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen" hat.
ersetzt. (2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Kauf-
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
oder Pachtvertrages nach dem 30. September 1984
,,2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe auf- übergeben oder überlassen, geht, unbeschadet des
gestallt waren, wie zur Erzeugung der auf Absatzes 4, ein dem Teil des Betriebes entsprechen-
Grund der vorgenommenen Baumaß- der Referenzmengenanteil, höchstens jedoch in
nahme zu erwartenden Anlieferungs- Höhe von 5 000 kg je Hektar, mit auf den Käufer,
Referenzmenge erforderlich sind; ist Pächter oder Verpächter über.
diese Kuhzahl nicht voll erreicht worden,
wird eine entsprechend verringerte (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Flä-
Milchmenge berücksichtigt." che, die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines
Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder überlas-
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt: sen, geht keine Referenzmenge über, wenn die Flä-
„Soweit die Kühe erst nach dem 30. Juni che kleiner als 1 ha ist. Für Verträge, die in der Zeit
1984 aufgestallt waren, wird die Erhöhung vom 2. April bis zum 30. September 1984 geschlos-
der Referenzmenge erst von dem auf den sen wurden, gilt Satz 1 auch dann, wenn die ver-
30. Juni 1984 folgenden Quartal an berück- kaufte oder verpachtete Fläche kleiner als 5 ha ist.
sichtigt." (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
c) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt: erzeugung genutzt werden, nach dem 30. September
1984 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages
,,(5 a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fäl- übergeben oder überlassen, so werden 20 vom Hun-
len Anwendung, in denen der Milcherzeuger erst- dert des von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenz-
mals im Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse mengenanteils zugunsten der Bundesrepublik
an einen Käufer geliefert hat." Deutschland freigesetzt. Dies gilt nicht
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: 1. im Falle der Rückgewähr der Pachtsache,
,,Bei Vereinigungen im Sinne von Artikel 12 Buch- 2. im Falle der Nutzungsüberlassung zwischen Ver-
stabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des wandten in gerader Linie oder zwischen· Ehe-
Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13) gatten und 1
gilt die in den Sätzen 1 und 2 genannte Grenze
3. im Falle der Veräußerung oder Verpachtung durch
jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem
Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des
die Voraussetzungen nach einem der Absätze 2
Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesge-
bis 5 a gegeben sind."
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2331-1, ver-
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung: öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1 5. März
,,(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absät- 1976 (BGBI. 1 S. 533).
zen 3 bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontroll-
verband oder einem Prüfring angeschlossen, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechts-
kann der Milcherzeuger verlangen, daß für die verhältnisse mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzu-
Feststellung der Milchleistung der von dem Kon- wenden."
trollverband oder dem Prüfring für den Betrieb des
Milcherzeugers ermittelte, um 10 vom Hundert 4. § 8 wird wie folgt geändert:
verminderte Satz der durchschnittlichen Erzeu-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gung tritt. Dies gilt auch für die Fälle des Absat-
zes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
angenommene Milchleistung erheblich unter dem „Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April
von dem Kontrollverband oder dem Prüfring ermit- 1983 bis zum 1. April 1 984 begonnen, Milch
telten Satz liegt." zu liefern, tritt an die Stelle der Anlieferungs-
menge 1983 die wie folgt zu berechnende
3. § 7 erhält folgende Fassung: Menge:"
,,§ 7 bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Anliefe-
rungsmenge des. Erzeugers" durch die Worte
Verkauf, Verpachtung, Vererbung
„Die vom Erzeuger bis zum 31. März 1984
(1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für angelieferte Menge" ersetzt.
den Übergang von Referenzmengen enthaltenen
Bestimmungen sind bei Verpachtung des gesamten b) Felgender Absatz 3 wird angefügt:
Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen ,,(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird dem
Verwandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Milcherzeuger als durchschnittlich gewogener
Wege der vorweggenommenen Erbfolge und bei Fettgehalt der sich für die gesamten Anlieferun-
Übergang der Nutzung des Betriebes oder von Teilen gen an den Käufer ergebende Wert angerechnet.''
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1257
5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,4. im Falle des§ 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkom- ,,(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis
men zu mehr als 50 vom Hundert aus der zum 15. Tag jedes Monats die sich zum Ersten
Landwirtschaft stammt.'' des jeweiligen Monats ergebende Summe der
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: Referenzmengen. Die Meldung ist gleichzeitig,
unbeschadet des § 4 Abs. 5 Satz 2 erstmals
„Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung jedoch zum 15. November 1984, auch an das für
nach Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt
1984 bei der zuständigen Landesstelle gestellt zu richten. Vom 15. April 1985 an gelten die Sätze
werden." 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Meldungen vier-
teljährlich abzugeben sind."
6. In § 11 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 9. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Satz 1 und 2 brauchen die Käufer für die ,,(2) § 7 tritt am 1. Oktober 1985 außer Kraft."
ersten beiden Zwölfmonatszeiträume erst innerhalb
von 45 Tagen nach Ende des jeweiligen Zwölfmo-
natszeitraumes den Abgabebetrag einzuziehen, die Artikel 2
Abgabeanmeldung zu übersenden und den Abgabe-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
betrag abzuführen, wenn der Milcherzeuger
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
1. seinen Betriebssitz in einem nach Artikel 3 Abs. 3 Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom auch im Land Berlin.
28. April 1975 (ABI. EG Nr. L 128 S. 1) abgegrenz-
ten Berggebiet hat oder
Artikel 3
2. seine Anlieferungs-Referenzmenge 20 000 kg
nicht übersteigt." (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April
1984 in· Kraft.
7. In§ 14 Abs. 1 wird das Datum „1. September 1984'' (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 8 am
durch das Datum „30. November 1984" ersetzt. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. September 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Felix Mendelssohn Bartholdy)
Vom 20. September 1984
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „FELIX MENDELSSOHN BARTHOLDY
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1809 - 1 84 7".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aus Anlaß der 175. Wiederkehr Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:
des Geburtstages von Felix Mendelssohn Bartholdy
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von
5 DEUTSCHE MARK 1 984".
5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze
beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze
Hamburgischen Münze. befindet sich zwischen zwei Federn der linken
Die Münze wird ab 24. Oktober 1984 in den Verkehr Schwinge des Adlers. Der glatte Münzrand enthält die
gebracht. vertiefte Inschrift:
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- „IHR TÖNE SCHWINGT EUCH FREUDIG
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent DURCH DIE SAITEN".
Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durch-
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein
messer beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.
doppelblättriges Eichenblattornament mit zwei Eicheln
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird eingeprägt.
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Der Entwurf der Münze stamrnt von Carl Vezerfi-
Die Bildseite zeigt das Hüftbild des Komponisten vor Clemm, München.
dem Hintergrund eines Notenblattausschnitts aus der
Ouvertüre zu „Ein Sommernachtstraum". Die Umschrift Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
lautet: gemacht.
Bonn, den 20. September 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1984 1259
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 21. September 1984
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, ?9) werden in der Anlage
amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht,
die in der Republik Österreich für Wein eingeführt sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. August 1984 (BGBI. 1
S. 1159). '
Bonn, den 21. September 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel
Anlage
Prüf- und Gewährzeichen der Republik Österreich für Wein
vv
T,--
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prei11 dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 403. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 25. September 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 181 vom 25. September 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.