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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1984 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
13. 9. 84 Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1213
9515-1
6. 9. 84 Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 221
2125-40-25
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Seelotswesen
Vom 13. September 1984
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
das Seelotswesen vom 25. April 1984 (BGBI. 1S. 618) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über das Seelotswesen in der seit dem 1 . Mai 1984
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffent-
lichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli
1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 147 des Gesetzes vom
24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),
3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 283 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
5. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613),
6. den am 1. Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 13. September 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
über das Seelotswesen
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Seelotswesen der Seelotsreviere
§ 1 1. Ordnung der Seelotsreviere
,Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung
berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der §5
Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrts- (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
kundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslot-
Schiffsbesatzung. senkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)
1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsen-
§2 dienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre
Grenzen zu bestimmen,
Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete,
für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung 2. Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu
einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist. erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Ver-
einigung oder. Erweiterung von Lotsenbrüderschaf-
ten zu regeln,
§3 3. die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu
(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelots- regeln,
wesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind 4. Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze
Aufgaben des Bundes. des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und
5. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen
(2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur
Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften Annahme von Seelotsen verpflichtet sind.
(§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1 ).
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf
durch Rechtsverordnung Behörden der Wasser- und die Aufsichtsbehörden übertragen.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehör-
den zu bestimmen. §6
( 1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforder-
§4 lichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lot-
senstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) wer-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den von den Aufsichtsbehörden vorgehalten, unterhal-
durch Rechtsverordnung ten und betrieben.
1 . die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln, (2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung
- ( § 5 Abs. 1 ) können den Lotsenbrüderschaften oder der
2. die Anforderungen an die körperliche und geistige Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung Vorhal-
Eignung für den Beruf eines Seelotsen näher zu tung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen
bestimmen und die Zeitabstände für die vertrauens- übertragen werden. Lotsenbrüderschaften und Bundes-
ärztlichen Untersuchungen festzulegen, lotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichts-
behörden juristische Personen des privaten Rechts mit
3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauf-
Prüfungen sowie das Verfahren bei Abnahme der tragen.
Prüfungen festzulegen,
(3) Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von
4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsen zur Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaften oder
laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit not- die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen
wendigen Kenntnisse zu bestimmen, diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden. Die
Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgaben-
5. das Verfahren, wie die Schiffsführung einen See- wahrnehmung beauftragte juristische Personen des pri-
lotsen anfordern muß, festzulegen. vaten Rechts.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 19. September 1984 1215
2. Bestallung der Seelotsen § 14
Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsen-
§7 kammer zu widerrufen, wenn
Wer den Beruf eines Seelotsen in einem Seelotsrevier 1. dem Seelotsen das Befähigungszeugnis entzogen
ausüben will, bedarf einer Bestallung. wird, dessen Besitz Voraussetzung für die Bestal-
lung gewesen ist,
§8 2. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See-
Berufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der
(1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter Seelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf auf
sind an die Aufsichtsbehörden zu richten. Dauer nicht geeignet ist, oder ·
(2) Die Aufsichtsbehörden lassen jährlich im Beneh- 3. der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten wieder-
men mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichti- holt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt,
gung des Verkehrsaufkommens und des Personalbe- daß er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter auszu-
standes die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwär- üben.
tern zu. Nicht berücksichtigte Antragsteller können
einen neuen Antrag stellen. §15
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die
§9 Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden
Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wird, so kann dem Seelotsen die Berufsausübung vor-
wer läufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der
Schiffahrt erfordert.
1 . das Befähigungszeugnis als Kapitän auf Großer
Fahrt besitzt, §16
2. nach dem Erwerb· des Befähigungszeugnisses als Wird durch vertrauensärztliches Zeugnis der See-
Kapitän auf Großer Fahrt eine Seefahrtszeit von min- Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der Seelotse
destens sechs Jahren als Kapitän oder nautischer vorübergehend geistig oder körperlich nicht geeignet
Schiffsoffizier hat, ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, so ist ihm
3. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See- die Berufsausübung vorübergehend zu untersagen. Die
Berufsgenossenschaft nachweist, daß er geistig und Untersagung ist aufzuheben, sobald durch vertrauens-
körperlich für den Beruf eines Seelotsen geeignet ist, ärztliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft die
insbesondere das volle Hör-, Seh- und Farbunter- Eignung wieder bescheinigt wird.
scheidungsvermögen hat, und
4. nach seiner Lebensführung die Gewähr dafür bietet,
§ 17
daß er die fül' den Beruf eines Seelotsen erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. Im Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann
die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf
§10 eines Jahres, eine erneute Bestallung vornehmen, wenn
die Annahme· begründet ist, daß der Seelotse künftig
Der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelots- den Anforderungen seines Berufes genügen wird.
revier vorgeschriebenen Ausbildung und nach deren
Abschluß einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu
unterziehen. §18
§ 11 Die Bestallung erlischt, wenn der Seelotse Altersru-
Nach bestandener Prüfung ist der Seelotsenanwärter hegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem
von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollen-
Urkunde zum Seelotsen zu bestallen. Bei der Bestallung det.
ist der Seelotse auf die gewissenhafte Ausübung seines
Berufes zu verpflichten. §19
§ 12 (1) Wird ein Seelotsrevier aufgehoben, so sind die für
dieses Seelotsrevier geltenden Bestallungen zu wider-
Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß der Seelotse rufen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach § 42 zu
nach seiner ersten Bestallung für eine Übergangszeit erteilen.
nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
(2) Werden mehrere Seelotsreviere zu einem See-
lotsrevier vereinigt, so gelten die für die einzelnen See-
§ 13 lotsreviere erteilten Bestallungen für das neue Seelots-
revier.
Der Seelotse hat sich auf Verlangen der Aufsichts-
behörde der Untersuchung durch einen Vertrauensarzt
der See-Berufsgenossenschaft zu unterziehen und § 20
den Untersuchungsbefund der Aufsichtsbehörde vor- ( 1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestal-
zulegen. lung verzichten.
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(2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber § 25
schriftlich zu erklären. Er wird, falls die Aufsichts-
( 1) Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit not-
behörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit
wendigen Kenntnisse laufend zu ergänzen.
Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe
der"Erklärung folgt. (2) Der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der
technischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung
3. Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsen durch den Seemannsbrauch, durch Weisungen der Auf-
sichtsbehörde oder durch die besonderen Umstände
§ 21 des Falles geboten ist. Er hat die Lotseinrichtungen
pfleglich zu behandeln.
( 1) Der für ein Seelotsrevier bestallte Seelotse übt
seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. § 26
(2) Der Seelotse führt die Lotsung in eigener Verant- Der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde
wortung durch. Im übrigen unterliegt er der Aufsicht bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft jede
· nach Maßgabe dieses Gesetzes. Beobachtung, welche die Sicherheit der Schiffahrt, ins-
(3) Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verur- besondere Veränderungen oder Störungen an Schiff-
sachten Schaden ist der Seelotse dem Reeder des fahrtszeichen, oder eine Verschmutzung des Gewäs-
gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber sers betrifft, unverzüglich auf schnellstem Übermitt-
nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihm Vorsatz lungsweg mitzuteilen. Über jeden Unfall eines von ihm
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen gelotsten Schiffes hat er der Aufsichtsbehörde zu
Schaden, den der Seelotse in Ausübung der Lotstätig- berichten und auf Verlangen weitere Auskünfte zu
keit einem Dritten zugefügt hat, neben dem Seelotsen geben.
auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwort-
lich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder 4. Lotsenbrüderschaften
oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet,
soweit nicht dem Seelotsen Vorsatz oder grobe Fahr-
lässigkeit zur Last fällt. § 27
(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen bil-
§ 22 den eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Seelotse hat sich durch sein Verhalten innerhalb
und außerhalb seines Dienstes der Achtung und des (2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz
Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert. oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange
des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.
§ 23
(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von
(1) Der Seelotse hat den Kapitän bei der Führung des den Mitgliedern anteilmäßig getragen.
Schiffes zu beraten. Die Beratung kann auch von einem
anderen Schiff oder von Land aus erfolgen.
(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän § 28
auch dann verantwortlich, wenn er selbständige Anord-
nungen des Seelotsen hinsichtlich der Führung des (1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,
Schiffes zuläßt. 1. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen;
(3) Werden mehrere· Seelotsen tätig, so wird der Kapi- 2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu för-
tän nur durch einen von ihnen beraten, die übrigen See- dern;
lotsen unterstützen ihn dabei. Vor Aufnahme der Tätig- 3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;
keit ist dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratender
Seelotse tätig wird. 4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu
treffen;
§ 24
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu
(1) Der Seelotse hat seine Lotstätigkeit so lange aus- vermitteln;
zuüben, bis er abgelöst oder vom Kapitän entlassen 6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Ver-
wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die sorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für
Grenze des Seelotsreviers erreicht. den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes
(2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur gewährleisten, und die Durchführung diese~ Maßnah-
Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, darf der men zu überwachen;
Kapitän den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff 7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufga-
die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat. ben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten
und durch die notwendige Berichterstattung zu
(3) Kann der Seelotse beim Verlassen des Seelots-
unterstützen;
reviers nicht ausgeholt werden, so ist er zu weiterer
Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung 8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen einzu-
des Kapitäns berechtigt. nehmen;
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984 1217
9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht
einzubehalten, die nach § 27 Abs. 3 und nach§ 35 zustande, so entscheidet der Bundesminister für Ver-
Abs. 2 Nr. 6 sowie für die Versorgung der Seelotsen kehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.
erforderlich sind, die einbehaltenen Versorgungs-
beiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen
sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer § 32
Verteilungsordnung an die Seelotsen zu verteilen.
Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden,
(2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Auf- soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen sat-
sichtsbehörde. zungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind,
durch Beschluß der Mitglieder geordnet.
(3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile des See-
lotsen für den Fall einer Erkrankung sowie einer vorläu-
figen oder vorübergehenden Untersagung der Berufs- § 33
ausübung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vor-
gesehenen Verteilung abweichen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der
Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit
ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-
streites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft
§ 29 betrifft.
(1) Der Sitz und die Verfassung der Lotsenbrüder-
schaft· werden im Rahmen der folgenden Vorschriften 5. Bundeslotsenkammer
durch die Satzung bestimmt.
(2) Die Satzung wird von den Mitgliedern durch münd- § 34
liche oder schriftliche Erklärung beschlossen. Zu dem
(1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslot-
Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie- senkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körper-
der erforderlich. Die Satzung bedarf der Genehmigung
schaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die
der Aufsichtsbehörde. Sie ist im Verkehrsblatt zu veröf- Mitgliederversammlung.
fentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr führt die Aufsicht
(3) Kommt eine genehmigungsfähige Satzung nicht
über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der
zustande, so kann die Aufsichtsbehörde nach Ablauf
Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
einer von ihr gesetzten Frist eine vorläufige Satzung in
Kraft setzen.
§ 35
§ 30
( 1 ) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz
(1 ) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Älter- oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
mann und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbeson-
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Älter- dere,
mann für bestimmte Aufgabengebiete besondere
Beauftragte zu bestellen sind. 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüder-
schaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;
2. die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegen-
§ 31 über Behörden und Organisationen zu vertreten;
(1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüder-
gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner schaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrü-
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung derschaften zu vermitteln;
gegen Dritte beschränkt werden. Im Verhinderungsfall 4. Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbe-
wird er von seinem Stellvertreter vertreten. hörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des See-
lotswesens anfordert;
(2) Der Ältermann und sein Stellvertreter werden
durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf 5. an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen
Jahren gewählt. berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;
(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Auf- 6. sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarif-
sichtsbehörde. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem liche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird,
Grund versagt werden. die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüder-
schaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaf-
(4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in drin- ten auszugleichen.
genden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Man-
gels von der Aufsichtsbehörde ein Ältermann zu bestel- § 36
len.
Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im
(5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversamm- Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung
lung können im gegenseitigen Einvernehmen den Älter- bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind
mann oder seinen Stellvertreter aus wichtigem Grund entsprechend anzuwenden.
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 37 (2) Der Beschluß über die zu treffenden Maßnahmen
ist zu begründen und der Lotsenbrüderschaft zuzu-
( 1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vorsit-
stellen.
zende und die Mitgliederversammlung.
(3) Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer
(2) Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mitglie-
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
derversammlung durch ihre Ältermänner vertreten~ Jede
Lotsenbrüderschaft hat mindestens eine Stimme; Lot-
senbrüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern Dritter Abschnitt
haben zwei Stimmen.
Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Vor-
sitzenden für bestimmte Angelegenheiten besondere § 42
Beauftragte zu bestellen sind.
(1) Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit
eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer Erlaubnis.
§ 38 (2) Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde
erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden
§ 9 erfüllt, das Lebensalter von 60 Jahren noch nicht
aus der Reihe der Seelotsen von der Mitgliederver-
vollendet hat, ausreichende praktische Erfahrungen
sammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die
sowie theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet
Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister
besitzt, in dem er seine Tätigkeit ausüben will, und eine
für Verkehr. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem
Prüfung abgelegt hat.
Grund versagt werden.
(3) § 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können
2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, die §§ 22 bis 24 Abs. 1
von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesmini-
sowie die §§ 25 und 26 sind auf die Pflichten des See-
ster für Verkehr aus wichtigem Grund abberufen wer-
lotsen entsprechend anzuwenden.
den.
(4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem
(3) Die Vorschriften des§ 31 Abs. 1 und 4 sind auf die
der Seelotse das fünfundsechzigste lebensjahr voll-
Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe
endet.
anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde
der Bundesminister für Verkehr tritt. (5) Die Erlaubnis gilt weiter, auch wenn das Fahrtge-
biet, für das sie erteilt worden ist, Seelotsrevier oder Teil
eines Seelotsreviers wird.
§ 39
§ 43
( 1 ) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkammer
werden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder einem Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter zu besor- durch Rechtsverordnung
gen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet. 1. für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Befähi-
(2) Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversammlung gungszeugnisses geringere Anforderungen zu stel-
stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt seine len,
Stimme den Ausschlag. 2. die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu
beschränken,
(3) Die Vorschriften des § 33 sind auf die Mitglieder
der Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwenden. 3. Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre
Verbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen
ihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen,
daß der Seelotse die erforderlichen Kenntnisse auf
§ 40
dem laufenden hält und auf Grund einer ausreichen-
Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der den Zahl von Lotsungen über die notwendigen prak-
zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs tischen Erfahrungen verfügt,
erforderlich ist. Die Lotsenbrüderschaften haben im Ver- 4. die erforderlichen praktischen Erfahrungen und theo-
hältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Bei- retischen Kenntnisse zu bestimmen,
träge zu leisten.
5. den Umfang der Ruhepaus·en festzulegen, die der
Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen und
während längerer Lotsungen einzuhalten hat,
6. Aufsichtsmaßnahmen
6. der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung
§ 41 Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens außer-
halb der Seelotsreviere zu übertragen und den
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Lotsenbrüder- Umfang der Beteiligung der Seelotsen, die eine
schaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Fristsetzung Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen der Bun-
anhalten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann sie auf deslotsenkammer über Angelegenheiten des See-
Kosten der Lotsenbrüderschaft die Aufgaben selbst lotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu bestim-
durchführen oder die Durchführung Dritten übertragen. men.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984 1219
§ 44 (5) Der Seelotse darf keine anderen als die durch
Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern,
Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das See- sich versprechen lassen oder annehmen.
lotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet
wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Fünfter Abschnitt
Kosten
Vierter Abschnitt
§ 46
Lotstarife
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erho-
§ 45 ben für
(1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen wer- 1. Amtshandlungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10,
den für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abga- 11, 14, 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den
ben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistungen der Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2,
Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstande- des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 43 Nr. 3,
nen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. Zur Zahlung ist 2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer Erlaub-
neben demjenigen, der den abgabenpflichtigen Tatbe- nis.
stand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der
Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. Mehrere Zah- im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
lungspflichtige haften als Gesamtschuldner. durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen
Amtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze
nach Anhörung der Küstenländer und .der Bundeslot- sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand
senkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverord- gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
nung) kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der angemessen berücksichtigt werden.
Lotsabgaben und Lotsgelder,
2. die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder,
sechster Abschnitt
3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschußzahlung oder
Sicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhe- Ordnungswidrigkeiten
bungsverfahren,
4. die Befreiung von der Zahlungspflicht und § 47
5. die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lotsgelder (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen fahrlässig
1. die Tätigkeit eines Seelotsen ohne Bestallung nach
näher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben betroffen § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt,
sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen herzustellen. 2. entgegen§ 23 Abs. 1 Satz 1 den Kapitän nicht berät,
3. entgegen § 24 Abs. 1 die Lotstätigkeit während der
(3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,
Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für
4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen
Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche
Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berück- technischen Hilfsmittel nicht bedient,
sichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die 5. einer Mitteilungs-, Berichts- oder Auskunftspflicht
Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkom- nach § 26 zuwiderhandelt,
men und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung 6. entgegen § 45 Abs. 5 andere als die durch Lotstarif-
und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen. Aus- verordnung festgesetzten Lotsgelder fordert, sich
lagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Auf- versprechen läßt oder annimmt oder
wandes festgesetzt werden.
7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1
(4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den Nr. 3 oder 5 oder§ 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollzieh-
Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer baren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung
erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsge- nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
nummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, diese Bußgeldvorschrift verweist.
zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 ), vollstreckt. Durch
Abs. 3 auch für Seelotsen außerhalb eines Seelots-
Lotstarifverordnung kann bestimmt werden, daß die
reviers.
Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder
selbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
ist dann nicht anzuwenden. bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Siebenter Abschnitt § 49
Übergangs- und Schlußbestimmungen Nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmi-
gungen zur Ausübung des Seelotsenberufes gelten für
§ 48 Fahrtstrecken, die nach diesem Gesetz zu Seelots-
revieren bestimmt werden, als Bestallungen, im übrigen
Solange auf dem Seelotsrevier Flensburger Förde als Erlaubnisse im Sinne des Dritten Abschnitts fort.
noch Bedienstete des Bundes als Seelotsen eingesetzt
werden, finden § 3 Abs. 2, die §§ 7, 11, 13 bis 21 und § 50
die§§ 27 bis 41 keine Anwendung und die §§ 8 bis 10
und 12 nur sinngemäß Anwendung. § 45 findet mit der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Maßgabe Anwendung, daß für den Einsatz von Bedien- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
steten des Bundes als Seelotsen an Stelle von Lotsgel- Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
dern Lotsabgaben erhoben werden. Die allgemeinen Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,
Rechtsvorschriften für Bedienstete des Bundes bleiben gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
unberührt. tungsgesetzes.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984 1221
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 6. September 1984
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 897) wird unter Berücksichtigung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036) nachstehend der Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung in der ab 3. August 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht.*) Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1625),
2. den am 21. März 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1984
(BGBI. 1 S. 393),
3. den am 19. Juli 1984 in Kraft getretenen § 7 Abs.1 Satz 1 der Verordnung vom 10. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 897),
4. den am 3. August 1984 in Kraft getretenen§ 19 Abs. 2 der Mineral- und Tafelwasser-Ver-
ordnung vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und d
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945,
1946).
Bonn, den 6. September 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
*) Die Übergangsvorschriften enthalten Artikel 27 Abs. 2 bis 6 der Verordnung zur (4) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdauer länger als 18 Monate
Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. De- beträgt, dürfen abweichend von den Absätzen 2 und 3 noch bis zum 31. Dezem-
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom ber 1986 mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in
13. März 1984 (BGBI. 1 S. 393). Die Vorschriften lauten: den Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum 26. Dezember 1983, bei Spiri-
tuosen bis zum 1. Juli 1984, hergestellt worden sind.
,,(2) Bis zum 26. Dezember 1983 dürfen Lebensmittel noch mit einer Kenn- (5) Darüber hinaus dürfen hinsichtlich der Datumskennzeichnung in Absatz 4
zeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht bezeichnete Lebensmittel ohne die dort vorgesehene Einschränkung sowie tief-
werden. gefrorene Lebensmittel, Speiseeis, Kaugummi und ähnliche Erzeugnisse zum
Kauen bis zum 31. Dezember 1989 nach Maßgabe der bisher geltenden Vor-
(3) Bis zum 1. Juli 1984 dürfen die in § 1 der Fruchtsaft-Verordnung genann-
schriften in den Verkehr gebracht werden.
ten Erzeugnisse sowie Fruchtnektar noch mit einer Kennzeichnung nach den
bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (6) Lebensmittel in Glasflaschen, die zur Wiederbefüllung bestimmt sind und
auf denen eine Angabe nach Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 oder die Nettofüll-
(3 a) Bis zum 26. Dezember 1984 dürfen mehr als 12 Monate haltbare alko- menge dauerhaft angebracht ist, dürfen noch bis zum 26. Dezember 1988 auch
holfreie Erfrischungsgetränke in Dauerbrandflaschen noch ohne Angabe des dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben nicht gemäß Artikel 1
Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr gebracht werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz angebracht sind."
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Erster Abschnitt §3
Allgemeine Vorschriften Kennzeichnungselemente
( 1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbs-
§ 1 mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ange-
Anwendungsbereich geben sind:
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von 1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4,
Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 14 2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-
Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an stellers, des Verpackers oder eines in der Europäi-
den Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfs- schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen
gegenständegesetzes) abgegeben zu werden. Verkäufers,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung 3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der§§ 5
und 6,
von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Ver-
kaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des
hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, § 7.
abgegeben werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner ,entfallen
nicht für die Kennzeichnung von 1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,
1. Kakao, Kakaoerzeugnissen, 2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche
2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten, weniger als 10 cm 2 beträgt,
3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, 3. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche
4. Honig, weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt
sind, als Portionspackungen im Rahmen einer Mahl-
5. (weggefallen) zeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
6. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, schaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an
Likörwein, weinhaltigen Getränken, Schaumwein, Ort und Stelle abgegeben zu werden,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Brannt- 4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten
wein aus Wein, Weinessig, oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekenn-
7. Aromen, zeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karita-
tiven Zwecken abgegeben werden.
8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsver-
ordnung aufgeführt sind, (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertig-
9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Ver- packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer
ordnungen des Rates oder der Kommission der Euro- in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache
päischen Gemeinschaften geregelt ist. leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und
unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch
Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung, andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder
Käseverordnung oder Verordnung über Milcherzeug- getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und
nisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der 4 und die Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des
Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Ver-
ordnungen sie für anwendbar erklären. (4) Abweichend von Absatz 3 können
1. die Angaben nach Absatz 1 bei
a) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten,
§2 die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemein-
Unberührtheitsklausel schaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle
bestimmt sind,
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in
Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Ver- b) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der
ordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung Firma eines in der Europäischen Wirtschafts-
vorschreiben, bleiben unberührt. gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers in
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984 1223
den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Ab- wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengen-
gabe an diesen, mäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,
2. a) die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- 2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverord-
und Transportpackungen, nung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkultu-
b) die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 bei Lebens- ren, die in einer oder mehreren Zutaten eines
mitteln in sonstigen Fertigpackungen, Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im End-
erzeugnis keine technologische Wirkung ausüben,
die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6
Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des
gesetzes bestimmt sind, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
in einem den Fertigpackungen beigefügten Begleit- 4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der An-
papier enthalten sein. Im Falle von Nummer 1 Buch- lage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen,
stabe a kann die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen. Enzyme und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in
(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen
verwendet werden.
1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet
und verzehrfertig hergerichtet §6
a) in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein- Verzeichnis der Zutaten
schaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedie-
nung oder (1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer
Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigen-
b) zu karitativen Zwecken der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt
zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, ihrer Verwendung bei der Herstellung des "Lebensmit-
tels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzu-
2. Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufs-
stellen, in dem das Wort „Zutaten" erscheint.
stätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher
verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Ver-
(2) Abweichend von Absatz 1
brauchers über die Angaben nach Absatz 1 auf
andere Weise gewährleistet ist. 1. sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach
Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis
(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Was-
nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder sers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile
neben der Ware angebracht werden. aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamt-
menge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die
§4 Angabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil
nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile beträgt;
Verkehrsbezeichnung
Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die 2. können die in konzentrierter oder getrockneter Form
in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmit-
deren Fehlen tels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten
Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der
1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis
Bezeichnung oder angegeben werden; dabei kann die Angabe des
2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforder- lediglich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers
lichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbrau- entfallen; ·
cher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erken-
3. kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Auf-
nen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu
gußflüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt
unterscheiden.
werden, entfallen;
Hersteller- oder Handelsmarken oder Phantasienamen
können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. 4. können bei konzentrierten oder getrockneten
Lebensmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem
Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der
§5 Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprüng-
Begriffsbestimmung der Zutaten lichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis ange-
geben werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten
( 1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatz- eine Angabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen
stoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels ver- Erzeugnisses" enthält;
wendet wird und unverändert oder verändert im Ender-
zeugnis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines 5. können bei Obst- oder Gemüsemischungen die
Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammenge- Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischun-
setzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebens- gen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in
mittels. anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich
die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem
(2) Als Zutaten gelten nicht:
Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und
1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstel- im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in verän-
lung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel derlichen Gewichtsanteilen" erfolgt;
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
6. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als
Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils ange- 1 ,2 Volumenprozent,
geben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeich- 3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat.
nung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach
allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr
eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Rei- §7
henfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Ver-
Mindesthaltbarkeitsdatum
wendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese
Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn (1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmit-
tels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter
a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist,
angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine
für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vor-
spezifischen Eigenschaften behält.
geschrieben ist oder
b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüs-
als 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnis- selt mit den Worten „mindestens haltbar bis ... " unter
ses beträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr ent- Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge
haltene Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Ver- anzugeben. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann
kehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismen- auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit
kulturen anzugeben; der Angabe nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen
wird.
Absatz 5 bleibt unberührt;
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,
7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge ange-
geben werden. 1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate
beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,
(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung
nach Maßgabe des§ 4 anzugeben. Bei in Anlage 2 der 2. a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen beträgt, der Tag,
genügt die Angabe der dort in Spalte 6 vorgesehenen b) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn
Bezeichnung als Verkehrsbezeichnung. Monate beträgt, der Tag und der Monat
(4) Abweichend von Absatz 3 entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum
unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar
1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufge-
bis Ende ... " angegeben wird.
führten Klassen gehören, der Name dieser Klasse
angegeben werden; (4) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei
2. müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Ver- Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger
kehrsverordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufge- Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender
führten Klassen gehören, ausgenommen physika- Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Ab-
lisch oder enzymatisch modifizierte Stärken, mit dem sätzen 2 und 3 anzubringen.
Namen dieser Klasse, gefolgt von der Verkehrs-
(5) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist
bezeichnung oder der EWG-Nummer angegeben
werden; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so nicht erforderlich bei
ist die Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund 1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln,
ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende nicht geschält, ·geschnitten oder ähnlich behandelt,
Lebensmittel zuzuordnen ist; bei Emulgatoren, Ver- 2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1O oder mehr
dickungsmitteln, Geliermitteln, Stabilisatoren, Ge- Volumenprozent,
schmacksverstärkern, Säuerungsmitteln, Säure-
regulatoren, chemisch modifizierten Stärken, Back- 3. Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die
triebmitteln, Schaumverhütern und Schmelzsalzen zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2
genügt die Angabe des Klassennamens, sofern es des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
sich nicht um Phosphorsäure oder Phosphate han- zes bestimmt sind,
delt. 4. Röstkaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen, die
zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des§ 6 Abs. 2
(5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
der Zutaten die Art der im Aroma enthaltenen Aroma-
zes bestimmt sind,
stoffe entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der
Aromenverordnung anzugeben; die geschmacksbeein- 5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise inner-
flussenden Stoffe (Anlage 2 Nr. 2 der Aromenverord- halb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt
nung) brauchen nicht angegeben zu werden. Gewürz- werden,
extrakte können statt dessen nach Maßgabe der An- 6. Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
lage 1 mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden.
7. Zucker in fester Form,
(6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist 8. Zuckerwaren, die außer Zuckerarten keine anderen
nicht erforderlich bei Zutaten als Geruchs- oder Geschmacksstoffe oder
1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, Farbstoffe enthalten,
nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, 9. Bier.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984 1225
§8 das Lebensmittel nach der Abpackung oder Abfüllung in
die Fertigpackung einer Behandlung unterworfen, durch
Hervorhebung von Zutaten
die der Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen an
( 1) Werden eine oder mehrere Zutaten, die für die Gewicht verliert, so ist dies unter Angabe der Behand-
Merkmale des Lebensmittels wichtig sind, besonders lungsart mit dem Hinweis „Gewichtsverlust durch ... "
hervorgehoben, ist die Mindestmenge, bei entsprechen- kenntlich zu machen. Der Angaben nach den Sätzen 1
der Hervorhebung eines geringen Gehalts die Höchst- und 2 bedarf es nicht bei Lebensmitteln, bei denen der
menge der verwendeten Zutaten in Gewichtshundert- Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen aus dem. nach
teilen anzugeben. Maßgabe eichrechtlicher Vorschriften anzugebenden
Abtropfgewicht hervorgeht.
(2) Die Angabe nach Absatz 1 ist in unmittelbarer
Nähe der Verkehrsbezeichnung oder bei der Angabe der (2) § 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
hervorgehobenen Zutat im Verzeichnis der Zutaten
anzubringen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 und 4 entspre-
chend. -
Dritter Abschnitt
(3) Absatz 1 gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten
1. die Angabe der Verkehrsbezeichnung nach § 4;
2. durch Rechtsvorschriften zwingend vorgeschriebene § 10
Angaben; Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
3. Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich zur Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
Geschmacksgebung verwendet werden. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1
oder 3, § 8 Abs. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 1 oder 2 Lebens-
mittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr
Zweiter Abschnitt bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Sondervorschriften Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekenn-
für bestimmte Lebensmittel zeichnet sind.
§9 Vierter Abschnitt
Fische und sonstige wechselwarme Tiere,
Schlußvorschriften
Krusten-, Schalen-, Weichtiere
§ 11
(1) Bei Lebensmitteln, die außer Fischen, sonstigen
Berlin-Klausel
wechselwarmen Tieren, Krusten-, Schalen-, Weichtie-
ren oder Erzeugnissen aus diesen Tieren andere Be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
standteile enthalten, ist der Anteil dieser Tiere oder Tier- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
erzeugnisse insgesamt nach Gewicht zur Zeit der Ab- Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
packung oder Abfüllung der Fertigpackung anzugeben, vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land
soweit dieser Anteil nicht nur der Garnierung dient. Wird Berlin.
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 4. Nr. 1)
Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können,
wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind
Zutat: Klassenname:
Raffinierte Öle, „Öl", ergänzt durch die Angabe
ausgenommen Olivenöl 1. ,,pflanzlich" oder „tierisch"
oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen
Herkunft
Auf ein gehärtetes Öl, dessen pflanzliche oder dessen
spezifische pflanzliche oder tierische Herkunft an-
gegeben ist, muß mit der Angabe „gehärtet" hin-
gewiesen werden.
raffinierte Fette „Fett", ergänzt durch die Angabe
1. ,,pflanzlich" oder „tierisch"
oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen
Herkunft
Mischung aus raffinierten tierischen Ölen und „Tierische Öle und Fette", ergänzt durch die
raffinierten tierischen Fetten Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen"
Auf ein gehärtetes Öl in der Mischung muß mit der
Angabe „z. T. gehärtet" hingewiesen werden.
Besteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten
Ölen oder Fetten, erfolgt der Hinweis durch
,,gehärtet".
Mischung aus raffinierten pflanzlichen Ölen, „Pflanzliche Öle und Fette", ergänzt durch die
ausgenommen Olivenöl, und raffinierten Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen"
pflanzlichen Fetten Auf ein gehärtetes Öl in der Mischung muß mit der
Angabe „z. T. gehärtet" hingewiesen werden.
Besteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten
Ölen oder Fetten, erfolgt der Hinweis durch
,,gehärtet''.
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren ,,Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreide-
Getreidearten arten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch ,,Stärke''
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung ,,Fisch"
sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen
Muscheln aller Art, wenn Bezeichnung oder „Muschelnu
Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte
Muschelart beziehen
Krebstiere aller Art, wenn Bezeichnung oder ,,Krebstiere"
Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte
Krebstierart beziehen
Tintenfische aller Art, wenn Bezeichnung oder ,,Tintenfisch"
Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte
Tintenfischart beziehen
Geflügelfleisch aller Art, wenn Bezeichnung oder ,,Geflügelfleisch"
Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Art von
Gefügelfleisch beziehen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1984 1227
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn ,,Käse"
Bezeichnung oder Aufmachung sich nicht auf
eine bestimmte Käsesorte beziehen
Gewürze jeder Art und ihre Auszüge, sofern sie ,,Gewürz(e)i' oder „Gewürzmischung"
insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Lebensmittels
betragen
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie ,,Kräuter" oder „Kräutermischung"
insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts
des Lebensmittels betragen
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der ,,Kaumasse"
Kaumasse von Kaugummi verwendet werden
Saccharose jeder Art ,,Zucker''
Glukosesirup und getrockneter-Glukosesirup ,,Glukosesirup"
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose ,,Dextrose" oder „Traubenzucker"
Milcheiweißerzeugnisse ,,Milcheiweiß''
Kakaopreßbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte ,,Kakaobutter''
Kakaobutter
kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt ,,kandierte Früchte"
nicht mehr als 10 v. H. des Gewichts des Lebens-
mittels betragen
Paniermehl jeglichen Ursprungs ,,Paniermehl"
Speisepilze aller Art, wenn Bezeichnung oder ,,Speisepilze"
Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Pilzart
beziehen
Weizenmehl, Weizengrieß, Weizendunst bei der ,,Weizenmahlerzeugnisse''
Herstellung von Teigwaren
pflanzliche Eiweißerzeugnisse jeder Art ,,Pflanzeneiweißerzeugnis''
mit einem Eiweißgehalt von mindestens 50 v. H.
Butter jeder Art, ausgenommen Butterreinfett ,,Butter''
Molkenerzeugnisse in Pulverform ,,Molkenpulver''
Vollei oder Eigelb in flüssigem, tiefgefrorenem ,,Eiprodukte''
und getrocknetem Zustand
Wein jeder Art ,,Wein"
Mischungen von Vitaminen und Vitamin- „Vitamine", anschließend die Aufzählung der Vitamine
verbindungen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)
Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen
Farbstoff
K on servieru ngsstoff
Antioxidationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke
künstlicher Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalz (Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen
auf der Grundlage von Schmelzkäse)
Mehlbehandlungsmittel