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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1984 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
20. 1 . 84 Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes ......................................... . 97
912-9-1, 300-2
18. 1. 84 Verordnung über den Absatz von Butter und Rahm aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung an
bestimmte Verbrauchergruppen oder zum allgemeinen direkten Verbrauch sowie über die
Gewährung von Beihilfen für den Bezug von Butter durch bestimmte Verbrauchergruppen (Milch-
fett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung) ................................................. . 99
neu: 7847-11-4-50; 7847-11-4-8
2. 1. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8 a Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes) 105
1104-5, 8052-1, 826-29
2. 1. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 49 Abs. 4 Satz 5 des Personenbeförde-
rungsgesetzes) ......................................................................... . 105
1104-5, 9240-1
4. 1. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 12 Satz 3 des Bundesbaugesetzes) ..... 106
1104-5, 213-1
4. 1. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zur Satzung der Stadt Überlingen über die Erhe-
bung der Zweitwohnungssteuer) ......................................................... . 106
1104-5
5. 1. 84 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen ...... . 107
420-1-9
18. 1. 84 Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung ................................................ . 107
613-1-1
20. 1. 84 Berichtigung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 ......................................... . 107
63-19
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil/ sowie die Zeitlichen Übersichten und die
Sachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil/ und Teil II, Jahrgang 1983, beigefügt.
Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 20. Januar 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem§ 138 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 581,
2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird als Absatz 2 angefügt:
,, (2) Für die Unterbringung gelten § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3 und die
§§ 109 bis 121 entsprechend."
Artikel 2
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077), zuletzt geändert durch§ 78 des Gesetzes vom
23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071 ), wird wie folgt geändert:
98 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1984, Teil 1
1. In § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 109" durch die.Ver-
weisung „die §§ 109, 138 Abs. 2" ersetzt.
2. In § 121 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung,,§ 116" durch die Verweisung
,,die §§ 116, 138 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin,
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Januar 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 99
Verordnung
über den Absatz· von Butter und Rahm aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung
an bestimmte Verbrauchergruppen oder zum allgemeinen direkten Verbrauch
sowie über die Gewährung von Beihilfen
für den Bezug von Butter durch bestimmte Verbrauchergruppen
(Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung)
Vom 18. Januar 1984
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 2 und 16, des § 7 Abs. 3 §3
und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August Aufbewahrungsfrist
1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als un-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert mittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber
worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat sämtliche
§§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh- Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf
rung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang aufzube-
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen wahren, soweit eine Aufbewahrungspflicht nicht in den
und für Wirtschaft verordnet: in § 1 genannten Rechtsakten bereits vorgeschrieben
ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des
Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung _
Abschnitt 1 oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungs-
Allgemeine Vorschriften fristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 1 §4
Anwendungsbereich Buchführungspflicht
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ( 1) Der Beteiligte hat, soweit nicht in Rechtsakten
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- nach § 1 dies bereits vorgeschrieben ist, über den Ein-
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen und Verkauf von Butter, Rahm und Butterreinfett in der
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß
Milcherzeugnisse hinsichtlich aus der Buchführung für jede Lieferung Name und
1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher oder priva- Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwer-
ter Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen bers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind, wobei
im Einzelhandel die Aufzeichnungen über den Einkauf
a) an gemeinnützige Einrichtungen, genügen.
b) an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Ein-
(2) Der Beteiligte hat bei automatischer Buchführung
heiten (Streitkräfte) und
auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten
c) zum allgemeinen direkten Verbrauch, Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,
2. der Gewährung von Beihilfen für den Bezug von wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein
Butter neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
a) durch gemeinnützige Einrichtungen,
§5
b) durch Streitkräfte und
Verpflichteter
c) zum allgemeinen direkten Verbrauch,
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-
3. des Absatzes von Butter oder Rahm aus öffentlicher über der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen
oder privater Lagerhaltung für den direkten Ver- oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte
brauch in Form von Butterreinfett sowie zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle
4. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhal- schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die
tung ohne bestimmten Verwendungszweck. bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu
unterzeichnen.
§2 §6
Zuständigkeit Kautionen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung (1) Sind nach den in § 1 genannten Rechtsakten im
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesan- Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen zu stel-
stalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesan- len, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterlegung
stalt), soweit nicht nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1 einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuld-
Satz 2 genannte Stelle und nach Abschnitt 6 die Bun- nerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik
desfinanzverwaltung zuständig sind. Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur geschäfts-
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil l
mäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbe- 3. in den Fällen des Absatzes 3 von der zweckwidrigen
reich dieser Verordnung berechtigt sein und dort seinen Verwendung an.
Wohnsitz oder eine Niederlassung haben.
Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert, während des
(2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt ver- Verzuges drei vom Hundert über dem jeweiligen Dis-
waltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freistel- kontsatz der Deutschen Bundesbank. Der am Ersten
lung oder den Verfall der Kautionen. Die Kautionen ver- eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag
fallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. dieses Monats zugrunde zu legen.
(6) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid fest-
§7 gesetzt.
Beihilfeforderungen
Beihilfeforderungen sind unverzinslich. Abschnitt 2
Gemeinnützige Einrichtungen
§8
§9
Rückzahlung, Beweislast
Bezugsberechtigung
(1) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, hat
Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime
der Kautionssteller einen Betrag in Höhe der freigege-
und sonstige Einrichtungen berechtigt, die Gemein-
benen Kaution an die Bundesanstalt zu zahlen, bei
schaftsverpflegung ausgeben und
Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung m~nde-
stens jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1 . damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im
Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Sinne der Abgabenordnung dienen oder
Abgabepreis. Sehen die in § 1 genannten Rechtsakte
2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur
einen teilweisen Kautionsverfall vor, beschränkt sich
Wahrnehmung von Aufgaben der Erziehung, Ausbil-
die Rückforderung auf diesen Teilbetrag.
dung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des
(2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide über Bei- Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens
hilfen sind zurückzunehmen; zu Unrecht empfangene oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung
Beihilfen sind zurückzuzahlen. genannten Personenkreises tun oder
(3) Wer Butter, Rahm oder Butterreinfett entgegen 3. als Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime
den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte oder Altenpflegeheime nach § 4 Nr. 16 des Umsatz-
oder entgegen§ 19 Abs. 2 verwendet oder Butterrein- steuergesetzes oder als Einrichtungen mit Bekösti-
fett über dem Höchstverkaufspreis (§ 21 Abs. 4) ver- gung von Jugendlichen nach § 4 Nr. 23 des Umsatz-
kauft, hat, sofern nicht eine von ihm gestellte Verarbei- steuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind
tungskaution für verfallen erklärt ist oder er nach Ab- oder
satz 1 oder 2 zur Zahlung verpflichtet ist, für die von 4. Pflegesätze erheben, die im Rahmen des Bundes-
dieser Verwendung betroffene Menge sozialhilfegesetzes anerkannt werden können.
1. im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den
Unterschiedsbetrag. zwischen dem am Tage der § 10
Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abga- Berechtigungsscheine
bepreis und
(1) Die in § 9 genannten Einrichtungen (gemeinnüt-
2. im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der zige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungs-
gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag scheine. Der Antrag ist bei der nach Landesrecht
zu zahlen. Ist Butter zu Butterreinfett verarbeitet wor- zuständigen Stelle (zuständige Landesstelle) auf dem
den, entspricht ein Kilogramm Butterreinfett 1,227 Kilo- Formblatt, das bei dieser angefordert werden kann, zu
gramm Butter. stellen. Die zustär:,digen Landesstellen werden von der
Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
(4) Der Beteiligte trägt auch in den Fällen der Absätze
1 bis 3 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum (2) Der Antrag muß enthalten
Bereich der jeweils zuständigen . Stelle gehört, die
Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für 1. eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Ein-
die Freigabe der Kaution, die Gewährung der Beihilfe richtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an
der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Per-
oder die zweckgerech\e Verwendung bis zum Ablauf
sonen,
des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Aus-
zahlung folgt. 2. eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnüt-
zige Einrichtung verpflichtet,
(5) Der zu zahlende Betrag ist zu verzinsen
a) die Butter nur zum Verbrauch durch Personen
1. in den Fällen des Bezuges von Butter aus öffentlicher ihres Bereiches zu verwenden,
Lagerhaltung vom Tage des Empfanges der Butter
b) der zuständigen Landesstelle auf Verlangen die
an,
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die
2. in den Fällen des Empfanges von Beihilfe vom Tage Verwendung der Butter nachgewiesen werden
des Empfanges der Beihilfe an, kann,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 101
c) an die Bundesanstalt zu zahlen §12
aa) im Falle der Abgabe von Butter aus öffentli- Butter aus dem Markt der Gemeinschaft
cher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag
(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erfor-
zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen
Interventionspreis und dem Abgabepreis und derliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die
gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen,
bb) im Falle der Gewährung von Beihilfe einen erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bun-
der gewährten Beihilfe entsprechenden desanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.
Betrag, Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bür-
wenn die Butter nicht nach Maßgabe von Buch- gerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem
stabe a verwendet wird. Antrag beizufügen.
(3) Dem Erstantrag ist ferner eine Bescheinigung (2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller
1. des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3, 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
regelmäßig Abschlüsse macht,
2. des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder
2. sich gegenüber der Bundesanstalt schriftlich ver-
3. des Sozialamtes im Falle des§ 9 Nr. 4
pflichtet,
uber die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen bei-
zufügen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen
§ 9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid zu liefern,
oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung aa) die in einer Molkerei hergestellt ist, der im
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes Herstellungsmonat nach Anlage 1 der Butter-
wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von verordnung in der Fassung der Bekanntma-
der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine chung vom 10. August 1970 (BGBI. 1S. 1287)
noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die in der jeweils geltenden Fassung das Recht
steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spen- zusteht, für die hergestellte Butter die
den - an die Einrichtung. Bezeichnung „Deutsche Markenbutter" zu
(4) Die zuständige Landesstelle stellt den Berechti- führen, oder
gungsschein mit drei Durchschriften nach einem von der bb) deren Verpackung mit der Bezeichnung
Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen „Markenbutter" und der Angabe eines zur
Muster aus. Sie setzt hierin die Höchstbezugsmenge an Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung gehörenden Herstellungslandes gekenn-
stellt sie in Höhe der Bezugsmenge nach einem von der zeichnet ist, soweit es sich um nicht im Gel-
Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen tungsbereich dieser Verordnung hergestellte
Muster Empfangsscheine aus, in denen der Verbilli- Butter handelt,
gungsbetrag auszuweisen ist.
b) im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen
§ 11 aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lie-
ferschein auszustellen und eine Durchschrift
Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung
aufzubewahren,
Die gemeinnützige Einrichtung hat bb) sich die Übernahme der Butter durch die
1. die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechti- gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teil-
gungsscheines und die Unterlagen über den Bezug lieferungen, durch eine Bescheinigung mit·
und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl dem von der Bundesanstalt im Bundesanzei-
der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen ger bekanntgegebenen Inhalt bestätigen zu
Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben lassen,
Jahre nach Maßgabe des § 3 aufzubewahren; c) die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und ver-
2. die zuständige Landesstelle, wenn sich die Voraus- kauften Buttermengen, Name und Anschrift der
setzungen für den Bezug der Butter nach § 9 ändern, jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen
fortfallen oder die im Berechtigungsschein angege- Einrichtungen sowie die Nummern der entspre-
bene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpfle- chenden Berechtigungsscheine ausgewiesen
gung um mehr als zehn vom Hundert sinkt, unaufge- sind. ·
fordert und unverzüglich hiervon zu unterrichten;
(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbut-
3. im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferan- termenge von einer Tonne beziehen. Sie sind nach dem
ten bei der Übernahme der Butter zu bestätigen, daß von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntge-
es sich um „Markenbutter" handelt; gebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die
4. der zuständigen Landesstelle und dem Landesrech- Beihilfe durch Bescheid fest.
nungshof das Betreten der Geschäftsräume wäh-
rend der üblichen Geschäftszeit zu gestatten, auf § 13
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Butter aus öffentlicher Lagerhaltung
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu (1) Soll Butter .aus öffentlicher i..agerhaltung abge-
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu geben werden, kann sie gegen Vorlage von Empfangs-
gewähren; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. scheinen von der Bundesanstalt unmittelbar oder über
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
eine Mittelsperson in Gebinden von 25 Kilogramm bezo- vorzulegen, den diese mit einer der beschaffenden Stel-
gen werden. Die Bundesanstalt gibt die Butter nur in len der Streitkräfte (Beschaffungsstelle) abgeschlos-
Mengen von mehr als fünf Tonnen ab. sen hat.
(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat den Tag des (2) Zum Nachweis über den Empfang der Butter durch
Empfangs der Butter im Empfangsschein einzutragen die Streitkräfte hat die Mittelsperson der Bundesanstalt
und diesen zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs von die Durchschrift des Auslieferungsscheines mit der
der Bundesanstalt hat das Auslieferungslager, im Falle Empfangsbestätigung der Beschaffungsstelle vorzule-
des Bezuges über eine Mittelsperson hat der Lieferant gen.
die Eintragungen der gemeinnützigen Einrichtung im
Empfangsschein zu bestätigen.
Abschnitt 4
(3) Bezieht die gemeinnützige Einrichtung die Butter
unmittelbar von der Bundesanstalt, so hat sie das Ori- Butter zum allgemeinen direkten Verbrauch
ginal des Empfangsscheines der Bundesanstalt einzu-
§ 17
reichen. Die Durchschriften des Empfangsscheines ver-
bleiben bei der gemeinnützigen Einrichtung. Bezieht die Kauf und Auslagerung, Mitwirkungspflichten
gemeinnützige Einrichtung· die Butter über eine Mittels-
( 1) Der Zeitraum, innerhalb dessen die Kaufverträge
person, so hat die gemeinnützige Einrichtung das Origi-
abgeschlossen und die Anträge aLJf Auslag~rung
nal und die erste und zweite Durchschrift dem Lieferan-
ge$tellt werden müssen, wird von der Bundesanstalt im
ten zu übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei
Bundesanzeiger bekanntgegeben.
der gemeinnützigen Einrichtung, Der Lieferant hat das
Original und die erste Durchschrift der Mittelsperson (2) Anträge auf Kauf von Butter aus öffentlicher
über die beteiligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mit- Lagerhaltung sowie Anträge auf Auslagerung von Butter
telsperson hat das Original des Empfangsscheines der aus privater Lagerhaltung und auf Beihilfe sind bei der
Bundesanstalt einzureichen. Bundesanstalt nach den von ihr im Bundesanzeiger
(4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das Origi- bekanntgegebenen Mustern zu stellen. Die Verkaufsbe-
nal und die ihnen zugehenden Durchschriften des Emp- stätigungen und Empfangsbestätigungen können zeit-
fangsscheines mit Firmenstempel und Anschrift zu ver- lich gestaffelt nach Teilmengen erfolgen, soweit dies zur
sehen. reibungslosen Abwicklung der Absatzmaßnahme erfor-
§ 14 derlich ist.
Überwachung (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten fest-
zulegenden Richtlinien über die Merkmale für aus priva-
Die Überwachung der Verwendung der Butter im ter Lagerhaltung auszulagernde Butter und auszula-
Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen obliegt der gernden Rahm teilt die Bundesanstalt den Lagerhaltern
zuständigen Landesstelle. mit. Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.
(4) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben oder
Abschnitt 3 eine Beihilfe erhalten will, hat den Verpackungsbetrieb
Streitkräfte mitzuteilen und die Butter unmittelbar dorthin oder in
einen von der Bundesanstalt zugelassenen Lagerraum
§ 15 zu verbringen. Der Zeitpunkt der Ausformung und Ver-··
Butter aus dem Markt der Gemeinschaft packung ist drei Werktage vorher anzuzeigen.
( 1) Die Streitkräfte erhalten auf Antrag numerierte § 18
Berechtigungsscheine. Der Antrag ist bei der Bu~des-
anstalt zu stellen. Füt die Bundeswehrverwaltung wer- Anerkennung der Abpackbetriebe
den die Berechtigungsscheine auf die Standortverwal- ( 1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor-
tungen ausgestellt, für die übrigen Streitkräfte auf die derliche Anerkennung von Betrieben, die die Butter
entsprechenden Organisationseinheiten. abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die
(2) Die Streitkräfte haben im Falle des Kaufes bei Bundesanstalt auf Antrag erteilt. § 12 Abs. 1 Satz 2 und
einem zugelassenen Lieferanten auf dem Berechti- 3 gilt entsprechend.
gungsschein zu bestätigen, daß es sich bei der über-
_ (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antrag-
nommenen Butter um „Markenbutter" handelt.
steller
(3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor-
derliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die 1. in seinem Betrieb die Butter entsprechend den Anfor-
Streitkräfte Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen derungen der in§ 1 genannten Rechtsakte abpacken
Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Liefer- kann,
betrieb auf seinen Antrag erteilt. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
3, Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. regelmäßig Abschlüsse macht.
Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechts-
§ 16
akten bleiben unberührt.
Butter aus öffentlicher Lagerhaltung
(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antrag-
(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung an eine steller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nach-
Mittelsperson abgegeben werden, ist der Kaufvertrag zuweisen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 103
§ 19 (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antrag-
steller
Behandlung, Höchstgewicht, Kennzeichnung
1. in seinem Betrieb das Butterreinfett entsprechend
(1) Die Butter muß vor dem Ausformen und Abpacken
den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte
zur Gewährleistung von Gefüge und Wasserfeinvertei-
herstellen und abpacken kann,
lung mit Mikrofix oder Geräten gleicher Wirkung behan-
delt werden. 2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
regelmäßig Abschlüsse macht,
(2) Die Butter darf nur in Stücken von höchstens 250
Gramm ausgeformt und in den Verkehr gebracht wer- 3. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt
den. Die Kennzeichnung muß als Verkehrsbezeichnung a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in
die Worte „Molkereibutter aus Interventionsbeständen" denen die Butter oder der Rahm gelagert und ver-
enthalten. arbeitet werden soll,
§ 20 b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-
Verteilung der Butter, tungsvorgänge und der dabei zu verwendenden
Weitergabe der Verbilligung Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge
der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen
( 1) Die verbilligte Butter ist an gewerbliche Nacher- Ausbeute.
werber im Verhältnis zu deren üblichen Bezugsmengen
zu verteilen. Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechts-
akten bleiben unberührt.
(2) Käufer, Beihilfeempfänger und jeder andere
gewerbliche Erwerber der Butter sind verpflichtet, die (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antrag-
gewährte Verbilligung weiterzugeben. Ihre übliche steller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Preiskalkulation bleibt dabei unberührt. und 2 nachzuweisen.
§ 23
Abgabe von Butterreinfett
Abschnitt 5
( 1) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen das
Butterreinfett Butterreinfett nur für den Direktverbrauch innerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und nur in den
§ 21
Originalverpackungen abgeben. Inhalt und Höchstpreis-
Butterabgabe, Beihilfegewährung, aufdruck der Originalverpackungen dürfen nicht verän-
Höchstverkaufspreis dert werden.
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Butterrein-
der Bundesanstalt abzuschließenden Kaufverträge fett, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wor-
haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger den ist. Die Packungen müssen mit einem Höchstpreis-
bekanntgegebenen Muster zu entsprechen. aufdruck versehen sein, der den nach§ 21 Abs. 4 fest-
gelegten Höchstverkaufspreis nicht überschreiten darf.
(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten fest-
zulegenden Richtlinien über die Merkmale für aus priva-
ter Lagerhaltung auszulagernde Butter und auszula-
gernden Rahm teilt die Bundesanstalt den Lagerhaltern Abschnitt 6
mit. Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt. Grenzüberschreitender Warenverkehr
(3) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben oder § 24
eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb
mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar Lieferung in andere Mitgliedstaaten
dorthin oder in einen von der Bundesanstalt zugelasse- (1) Sollen Butter oder Rahm aus öffentlicher oder pri-
nen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verar- vater Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der
beitung ist drei Werktage vorher anzuzeigen. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an gemeinnüt-
(4) Der Höchstverkaufspreis des Butterreinfetts für zige Einrichtungen oder an Streitkräfte oder zur Herstel-
den. Einzelhandel und die jeweils zur Abgabe vorgesehe- lung von Butterreinfett geliefert werden, übersendet die
nen Buttermengen werden von der Bundesanstalt im Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift der Verkaufs-
Bundesanzeiger bekanntgegeben. rechnung und des Abholscheines, bei Butter und Rahm
aus der privaten Lagerhaltung die Empfangsbestätigung
an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen
§ 22 ist, aus dem die Butter oder der Rahm ausgelagert wird.
Anerkennung der Verarbeitungs- Der Abnehmer hat die Butter oder den Rahm unverzüg-
und Abpackbetriebe lich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zoll-
stelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar
( 1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfor- -[Artikel 10 der Verordnung.(EWG) Nr. 223/77 der Kom-
derliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterrein- mission vom 22. Dezember 1976 - ABI. EG 1977 Nr. L
fett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaub- 38 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung] in zwei
nisschein, den die Bundesanstalt auf Antrag erteilt. § 1 2 Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen But-
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ter 'oder Rahm, der Nummern der Verkaufsrechnung und
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
des Abholscheines oder der Empfangsbestätigung (2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusam-
sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten men mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-
vorgeschriebenen Eintragungen vozulegen. kehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes)
bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren,
(2) Soll Butterreinfett in einen anderen Mitgliedstaat auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für den unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten
direkten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zoll- Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder
stelle, in deren Bezirk es hergestellt worden ist, zur Aus- an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen.
fuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschaftsverord- Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom von der Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen
3. August 1981 (BGBI. 1S. 853) in der jeweils geltenden Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag
Fassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist eine entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem
Bescheinigung der Bundesanstalt über die Verarbei- Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwen-
tung der Butter oder des Rahms sowie ein Kontroll- dung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die Zollstelle
exemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 bestätigt die zweck- und fristgerechte Verwendung der
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragun- Ware im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr eine ent-
gen vorzulegen. sprechende Mitteilung der Bundesanstalt zugegangen
§ 25 ist. Im übrigen finden im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a die §§ 9 bis 11, 1 5 und 16 sinngemäß
Bezug aus anderen Mitgliedstaaten
Anwendung.
(1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung
gestellt
1. Butter und Rahm, die in einem anderen Mitgliedstaat Abschnitt 7
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegen-
Schlußbestimmungen
stand öffentlicher oder privater Lagerhaltung waren
und in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver- § 26
bracht worden sind, um hier
Berlin-Klausel
a) an gemeinnützige Einrichtungen oder Streitkräfte
geliefert oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
b) zur Herstellung von Butterreinfett für den direkten
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Verbrauch verwendet
auch im Land Berlin.
zu werden;
2. Butterreinfett, das aus Butter oder Rahm hergestellt § 27
worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Inkrafttreten
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gegenstand
öffentlicher oder privater Lagerhaltung waren, und (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. August
das in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver- 1981 in Kraft.
bracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch (2) Gleichzeitig tritt die Milchfettverbilligungsverord-
abgegeben zu werden. nung - direkter Verbrauch vom 26. März 1974 (BGBI. 1
Im Falle von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe bist der Erlaubnis- S. 790), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
schein mit dem Antrag vorzulegen. 26. September 1979 (BGBI. 1 S. 1599), außer Kraft.
Bonn, den 1 8. Januar 1984 _
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 105
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Oktober 1983-1 Bvl 2/81 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Sozialgerichts Dortmund, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 8 a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutze
der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz -
MuSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Einfüh-
rung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979
(Bundesgesetzbl. 1 S. 797) ist insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar, als Mütter, die zu Beginn der
Mutterschutzfrist weder erwerbstätig noch arbeitslos
waren, vom Bezug von Mutterschaftsgeld ausge-
schlossen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. November 1983 - 1 Bvl 8/81 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Merzig, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 49 Absatz 4 Satz 5 des Personenbeförderungs-
gesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 241 ), zuletzt geändert durch das Fünfte
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungs-
gesetzes vom 25. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1
S. 196) - früher:§ 49 Absatz 4 Satz 3 dieses Geset-
zes - ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit eine
Werbung für den Mietwagenverkehr untersagt wird,
die geeignet ist, zur Verwechslung mit dem Taxen-
verkehr zu führen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 105
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Oktober 1983-1 Bvl 2/81 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Sozialgerichts Dortmund, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 8 a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutze
der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz -
MuSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Einfüh-
rung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979
(Bundesgesetzbl. 1 S. 797) ist insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar, als Mütter, die zu Beginn der
Mutterschutzfrist weder erwerbstätig noch arbeitslos
waren, vom Bezug von Mutterschaftsgeld ausge-
schlossen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. November 1983 - 1 Bvl 8/81 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Merzig, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 49 Absatz 4 Satz 5 des Personenbeförderungs-
gesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 241 ), zuletzt geändert durch das Fünfte
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungs-
gesetzes vom 25. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. 1
S. 196) - früher:§ 49 Absatz 4 Satz 3 dieses Geset-
zes - ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit eine
Werbung für den Mietwagenverkehr untersagt wird,
die geeignet ist, zur Verwechslung mit dem Taxen-
verkehr zu führen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. November 1983 - 2 Bvl 25/81 -, ergangen
auf Vorlagebeschluß des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs, wird die Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 12 Satz 3 des Bundesbaugesetzes-in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (Bundes-
gesetzbl. l S. 2256, ber. Bundesgesetzbl. l S. 3617) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 1983-2 BvR 1275/79-, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Die Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung
der Zweitwohnungssteuer vom 21. Januar 1976 ist
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. November 1983 - 2 Bvl 25/81 -, ergangen
auf Vorlagebeschluß des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs, wird die Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 12 Satz 3 des Bundesbaugesetzes-in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (Bundes-
gesetzbl. l S. 2256, ber. Bundesgesetzbl. l S. 3617) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 1983-2 BvR 1275/79-, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Die Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung
der Zweitwohnungssteuer vom 21. Januar 1976 ist
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 107
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 5. Januar 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) werden fol-
gende Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unter-
zeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
1. ,,International Garden Festival Liverpool 1984"
vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 in Liverpool, Großbritannien,
2. ,, 1984 Louisiana World Exposition 'The World of Rivers - Fresh Water as
a Source of Life' "
vom 12. Mai bis 11. November 1984 in New Orleans, Louisiana, USA.
Bonn, den 5. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Berichtigung Berichtigung
der Allgemeinen Zollordnung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
Vom 18. Januar 1984 Vom 20. Januar 1984
Artikel 39 Abs. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
In § 79 Abs. 8 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung in
vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1532) lautet richtig
der Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 1980
wie folgt:
(BGBI. 1S. 1930) lautet es statt „Zollgut" richtig „Ver-
wendungsgut". ,,(9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1985
in Kraft."
Bonn, den 18. Januar 1984 Bonn, den 20. Januar 1984
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Olbertz Dr. Klemm
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 107
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 5. Januar 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) werden fol-
gende Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unter-
zeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
1. ,,International Garden Festival Liverpool 1984"
vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 in Liverpool, Großbritannien,
2. ,, 1984 Louisiana World Exposition 'The World of Rivers - Fresh Water as
a Source of Life' "
vom 12. Mai bis 11. November 1984 in New Orleans, Louisiana, USA.
Bonn, den 5. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Berichtigung Berichtigung
der Allgemeinen Zollordnung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
Vom 18. Januar 1984 Vom 20. Januar 1984
Artikel 39 Abs. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
In § 79 Abs. 8 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung in
vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1532) lautet richtig
der Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 1980
wie folgt:
(BGBI. 1S. 1930) lautet es statt „Zollgut" richtig „Ver-
wendungsgut". ,,(9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1985
in Kraft."
Bonn, den 18. Januar 1984 Bonn, den 20. Januar 1984
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Olbertz Dr. Klemm
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 107
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 5. Januar 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) werden fol-
gende Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unter-
zeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
1. ,,International Garden Festival Liverpool 1984"
vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 in Liverpool, Großbritannien,
2. ,, 1984 Louisiana World Exposition 'The World of Rivers - Fresh Water as
a Source of Life' "
vom 12. Mai bis 11. November 1984 in New Orleans, Louisiana, USA.
Bonn, den 5. Januar 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Berichtigung Berichtigung
der Allgemeinen Zollordnung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
Vom 18. Januar 1984 Vom 20. Januar 1984
Artikel 39 Abs. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
In § 79 Abs. 8 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung in
vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1532) lautet richtig
der Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 1980
wie folgt:
(BGBI. 1S. 1930) lautet es statt „Zollgut" richtig „Ver-
wendungsgut". ,,(9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1985
in Kraft."
Bonn, den 18. Januar 1984 Bonn, den 20. Januar 1984
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Olbertz Dr. Klemm
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 19. Januar 1984
Tag Inhalt Seite
30. 11. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 2
5. 12. 83 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags in
der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher
im Verhältnis zu St. Lucia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
6. 12. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Costa Rica über Finanzielle Zusammenarbeit .... ~. . . . . . . . . . . . . . 4
15. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungs-
fonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 12. 83 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 12. 83 f?,ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz de~ menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
19. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
19. 12. 83 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
19. 12. 83 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitig-
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
19. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
28. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beför-
derungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
29. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
29. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
30. 12. 83 Bekanntmachung über den Geliungsbereich des Übereinkommens über Internationale Ausstel-
lungen und des Protokolls zur Anderung dieses Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für
das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1983, beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten): bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 109
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 12. 83 Verordnung TSF Nr. 1/84 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 41 (2 4. 1. 84) 1. 2.'84
9291
23. 12. 83 Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Nordwest zur Anderung der Lotsordnung
Weser/Jade 81 (3 5. 1. 84) 15. 1. 84
9515-10-1-1
23. 12. 83 Vierte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Nordwest zur Änderung der Lotsordnung Ems 81 (3 5. 1. 84) 15. 1. 84
9515-10-1-6
6. 1. 84 Berichtigung der Vierten Verordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Nordwest zur Änderung der
Lotsordnung Ems 393 (9 13. 1. 84)
9515-10-1-6
15. 1. 84 Verordnung Nr. 1/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 585 (13 19. 1. 84) 1. 2.84
9500-4-6-4
10. 1. 84 Yierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Dritten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und
Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrt-
unternehmen) 586 (13 19. 1 84) 20. 1.84
96-1-14-3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3518/83 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu
Erzeugnissen des Weinsektors L 352/1 15. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3519/83 des Rates über Maßnahmen für die
aus den Nebenerzeugnissen von Olivenöl oder Oliventresteröl
gewonnenen sauren Raffinationsöle L 352/2 15. 12. 83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3520/83 des Rates zur Festsetzung des Richt-
satzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten König-
reich eingeführten standardisierten Vo 11 m i Ich für das Milchwirt-
schaftsjahr 1984/85 L 352/3 15. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3521 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 985/68 hinsichtlich der Einstufung von Butter und
Rahm L 352/4 15. 12. 83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3522/83 der Kommission zur Festsetzung der
ab 16. Dezember 1983 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden
Referenzpreise frei Grenze · L 352/5 15. 12.83
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 109
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 12. 83 Verordnung TSF Nr. 1/84 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 41 (2 4. 1. 84) 1. 2.'84
9291
23. 12. 83 Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Nordwest zur Anderung der Lotsordnung
Weser/Jade 81 (3 5. 1. 84) 15. 1. 84
9515-10-1-1
23. 12. 83 Vierte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Nordwest zur Änderung der Lotsordnung Ems 81 (3 5. 1. 84) 15. 1. 84
9515-10-1-6
6. 1. 84 Berichtigung der Vierten Verordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Nordwest zur Änderung der
Lotsordnung Ems 393 (9 13. 1. 84)
9515-10-1-6
15. 1. 84 Verordnung Nr. 1/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 585 (13 19. 1. 84) 1. 2.84
9500-4-6-4
10. 1. 84 Yierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Dritten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und
Betrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrt-
unternehmen) 586 (13 19. 1 84) 20. 1.84
96-1-14-3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3518/83 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu
Erzeugnissen des Weinsektors L 352/1 15. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3519/83 des Rates über Maßnahmen für die
aus den Nebenerzeugnissen von Olivenöl oder Oliventresteröl
gewonnenen sauren Raffinationsöle L 352/2 15. 12. 83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3520/83 des Rates zur Festsetzung des Richt-
satzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten König-
reich eingeführten standardisierten Vo 11 m i Ich für das Milchwirt-
schaftsjahr 1984/85 L 352/3 15. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3521 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 985/68 hinsichtlich der Einstufung von Butter und
Rahm L 352/4 15. 12. 83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3522/83 der Kommission zur Festsetzung der
ab 16. Dezember 1983 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden
Referenzpreise frei Grenze · L 352/5 15. 12.83
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3547 /83 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung L 354/34 16. 12.83
15. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3548/83 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 1559/70, (EWG) Nr. 1560/70,
(EWG) Nr. 1561 /70, (EWG) Nr. 1562/70 und (EWG) Nr. 55/72 L 354/36 16. 12. 83
Andere Vorschriften
6. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3452/83 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2898/83 zur Wiedereinführung des Zollsatzes
für Methanol der Tarifstelle 29.04 A I mit Ursprung in Saudi-Arabien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 342/18 7. 12.83
6. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3462/83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 über die Anmeldung der
Angaben über den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen L 345/14 8. 12. 83
9. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3496/83 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der im ersten Vierteljahr 1984 auf dem Schaf- und
Ziegenfleischsektor für bestimmte Drittländer geltenden Einfuhr-
regelung l 348/16 10. 12.83
29. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3498/83 des Rates über den Abschluß eines
Protokolls über die für 1983 geltende Regelung im Rahmen des
Beschlusses des Assoziationsrats !;WG - Zypern vom 24. November
1980 über das Verfahren für den Ubergang zur zweiten Stufe des
Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Zypern L 353/1 15. 12. 83
12. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3503/83 der Kommission über die Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe unter der niederländischen Flagge L 350/7 13. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3504/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Glühlampen für elektrische Beleuch-
tung der Tarifstelle 85.20 A II mit Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 350/8 13. 12. 83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3506/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 351 /1 14. 12.83
12. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3509/83 der Kommission zur Verläng~rung
der Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 über die gemeinschaftliche Uber-
wachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in
Argentinien L 351 /7 14. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3510/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Irland von bestimmten Textilwaren (Kategorie 31) mit
Ursprung in Thailand L 351 /8 14. 12.83
13. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3527 /83 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 352/25 15. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3529/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs L 352/32 15. 12. 83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3530/83 der Kommission über das Verfahren
zur Bestimmung des Fleischgehalts von Waren der Tarifstellen 16.02
B III a) 2 aa), 16.02 B 111 a) 2 bb) und 16.02 B III a) 2 cc) des Gemein-
samen Zolltarifs L 352/34 15. 12. 83
14. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3531 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80 hinsichtlich der Definition bestimmter
Erzeugnisse, auf die der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1837 /80 des Rates genannte Betrag erhoben wird L 352/37 15. 12. 83
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1984 111
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3537 /83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse,
frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der
Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in
der Türkei (1984) L 354/1 16. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3538/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien (1984) L 354/4 16. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3539/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1984) L 354/9 16. 12. 83
14. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3540/83 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren textiler Glasfasern in Form
von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen
Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei L 354/15 16. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3543/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Südkorea L 354/20 16. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3544/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in China L 354/28 16. 12.83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3545/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Irland von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Polen L 354/30 16. 12.83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3546/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorie 8) mit Ursprung in Indonesien L 354/32 16. 12.83
15. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3549/83 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe der Gemeinschaft L 354/38 16. 12.83
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3221/83 des Rates vom
4. November 1983 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter
Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1984) (ABI. Nr. L 324 vom 21. 11.
1983) L 352/51 15. 12. 83
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2807 /83 der Kommission
vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Auf-
zeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitglied-
staaten (ABI. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983) L 353/21 15. 12.83
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 395. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 14 vom 20. Januar 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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