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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1984 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
29. 8. 84 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (25.ÄndVFO) 1165
9026-1. 9027-3, 9027-4, 9027-1, 900-1-3-1, 9029-1, 9029-2
Die Anlagen 1 bis 22 zur Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (25.ÄndVFO) vom 29. August 1984
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(25.ÄndVFO)
Vom 29. August 1984
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert•
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1491 }, wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 a eingefügt:
,,4 b. sonstige Endeinrichtungen als Hauptstellen bei Hauptanschlüssen mit digitalen Schnittstellen,".
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „FürEinrichtungen" durch die Worte „Für sonstige Endeinrichtungen
nach Absatz 1 Nr. 4 b und für Einrichtungen" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 c wird eingefügt:
.. (5 d) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Einrichtungen in
einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bundespost für die Ausführung kommender Inlandsgesprächs-
verbindungen benutzt werden; die Gespräche werden mit der Dienstkennzahl 0130 und einer Teilnehmer-
rufnummer für den Anrufenden zu Nahgesprächsgebühren vermittelt (Service 130). Die für den Zugang und
die Weitervermittlung der Gesprächsverbindungen erforderlichen technischen Einrichtungen in der Service-
130-Vermittlungsstelle gelten als Hauptanschlüsse.
(5 e) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, überläßt die Deutsche Bun-
despost auf Antrag Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen zur Übertragung von Nachrichten über
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Satelliten. Die Übertragungseinrichtung beim Teilnehmer ist Abschluß der Amtsleitung; die Amtsleitung bis
zur zuständigen Verstärkerstelle ist Bestandteil der Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen. Haupt-
stelle dieser Hauptanschlüsse ist nach den betrieblichen Erfordernissen entweder ein posteigener Sprech-
apparat oder die Vermittlungseinrichtung einer Nebenstellenanlage mit ihrer Abfragestelle oder eine
sonstige Endeinrichtung. Im Rahmen der geltenden Vorschriften kann eine sonstige Endeinrichtung gemein-
same Hauptstelle mehrerer Hauptanschlüsse nach Satz 1 sein, wenn es sich um Hauptanschlüsse
desselben Teilnehmers handelt."
b) An Absatz 7 wird angefügt:
„Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag bundeseinheitliche Rufnummern für nur kommenden Verkehr
zuteilen, wenn die technischen und betrieblichen Bedingungen erfüllt sind und an der Zuteilung ein öffent-
liches Interesse besteht."
3. In § 10 wird an Absatz 4 angefügt:
,,Die Überlassung von Hauptanschlüssen mit digitalen Schnittstellen(§ 5 Abs. 5 e) an eine Teilnehmergemein-
schaft ist unzulässig."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 a wird aufgehoben.
b) Absatz 2 b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1 a," gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Übernahme von Hauptanschlüssen gemäß § 5 Abs. 5 a Satz 1, Abs. 5 b Nr. 1, Abs. 5 d Satz 2,
Abs. 5 e Satz 1, Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 sowie die Übernahme von Zwischenspeichereinrichtungen
ist ausgeschlossen.''
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Wiederanschließung oder" gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Fernmelderechnung fällig. Der Teilnehmer hat die Gebüh-
ren sogleich und ohne Abzug zu entrichten. Gegen Gebührenansprüche kann der Teilnehmer nur mit unbe-
strittenen oder rechtskräftig festgestellten Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von derselben Fernmel-
derechnungsstelle zu begleichen sind, die die Gebühren erhoben hat. Dieselben Beschränkungen gelten für
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Zahlung ist noch rechtzeitig geleistet, wenn spä-
testens am siebenten Tag nach Absendung der Fernmelderechnung der Rechnungsbetrag am Postschalter
eingezahlt oder auf einem in der Fernmelderechnung angegebenen Konto der Deutschen Bundespost gut-
geschrieben worden oder bei der zuständigen Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ein Scheck in Höhe
des Rechnungsbetrages eingegangen ist. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so wird eine Ver-
spätungsgebühr erhoben; in Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung der Verspätungsgebühr
abgesehen werden. Der Teilnehmer wird an seine Zahlungspflicht erinnert und auf die mögliche Sperre sei-
ner Teilnehmereinrichtungen(§ 20 Abs. 1) hingewiesen. Die Verspätungsgebührwird neben der Stundungs-
gebühr nicht erhoben, wenn die zuständige Fernmelderechnungsstelle einem Antrag auf Stundung vor
Absendung der Erinnerung stattgegeben hat. Wird ein Scheck von dem bezogenen Geldinstitut nicht ein-
gelöst oder eine Lastschrift von einem Kreditinstitut oder einem Postgiroamt zurückgereicht, so wird für den
entstandenen Mehraufwand eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird für zurückgereichte Lastschriften aus
einer Schlußrechnung nicht erhoben."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird angefügt:
„Säumniszuschläge sind nicht zu erheben für Rechnungsbeträge von zurückgereichten Lastschriften
aus Schlußrechnungen."
c) An Absatz 5 wird angefügt:
„Keine Zinsen sind zu berechnen, wenn die Bezahlung der Schlußrechnung bis zum Tage der Ausstellung
einer Vollstreckungsanordnung nachgewiesen ist."
d) An Absatz 6 wird angefügt:
,,Die gebührenfreie Stundung soll erfolgen, soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Fernmelderech-
nung bestehen oder die fristgemäße Begleichung für den Teilnehmer eine unbillige, nicht durch über-
wiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte."
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e) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „jede schriftliche Zahlungsaufforderung" durch die Worte „Bekannt-
gabe der Fernmelderechnung, durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung" ersetzt.
f) An Absatz 11 wird angefügt:
„Die Frist nach Satz 2 beginnt nur zu laufen, wenn der Teilnehmer über die Frist schriftlich belehrt wo_rden
ist."
6. In § 15 wird nach Absatz 1 eingefügt:
,, ( 1 a) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung seiner Hauptanschlüsse mit
digitalen Schnittstellen mit Hauptstellen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b nur gestatten, wenn sich alle Einrichtungen
auf demselben Grundstück wie die Hauptstelle oder auf einem diesem Grundstück benachbarten Grundstück
befinden. Die ständige Alleinbenutzung von Endeinrichtungen, die an Hauptanschlüsse mit Hauptstellen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b angeschlossen sind, ist nur statthaft, wenn sich die Geschäftsräume aller ständigen Benutzer
auf demselben Grundstück wie die jeweils benutzte Einrichtung befinden. Endeinrichtungen nach Satz 2 dürfen
nicht ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen, Nachrichten für andere Personen oder zwischen
anderen Teilnehmern zu vermitteln. In allen anderen Fällen ist eine ständige Alleinbenutzung durch andere nicht
statthaft; die regelmäßige Übermittlung oder Aufnahme von Nachrichten für andere ist ebenfalls nicht statthaft."
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden für Teilnehmereinrichtungen, deren Kündigung vor Ablauf
eines Kalendermonats seit der Übergabe an den Teilnehmer wirksam wird, die monatlichen Gebühren
mindestens für einen vollen Monat erhoben; bei Mindestgebühren, die für einen bestimmten Zeitraum
festgesetzt sind, ist Halbsatz 1 sinngemäß anzuwenden."
bb) Nach Satz 4 wird angefügt:
„Die Kündigungsfrist gemäß Satz 2 beträgt für Einrichtungen nach § 21 a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 22
Abs. 2 und § 25 Abs. 1 a drei Monate."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerausdruck,,(§ 22 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck,,(§ 21 a Abs. 3
und § 22 Abs. 3)" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 und 5" ersetzt.
8. In § 19 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „6" durch die Zahl „ 18" ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort „Postscheckamt" durch das Wort „Postgiroamt" und das Wort
,,Einziehungslastschrift" jeweils durch das Wort „Lastschrift" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „andauern" eingefügt:
,, ; wird innerhalb von 10 Werktagen nach diesem Zeitpunkt Zahlung geleistet, kann die Deutsche Bundes-
post das Teilnehmerverhältnis fortsetzen".
10. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Mindestüberlassungsdauer (§ 16) bei posteigenen Familientelefonanlagen beträgt für die Ver-
mittlungseinrichtung mit Abfragestelle
1. ein Jahr für Familientelefonanlagen, die mit nur einer Amtsleitung beschaltbar sind,
2. zehn Jahre für Familientelefonanlagen, die im Endausbau mit zwei Amtsleitungen beschaltbar sind.
(3) Posteigene Familientelefonanlagen können auch für Ausstellungen, Messen oder ähnliche Veranstal-
tungen von vorübergehender Dauer überlassen werden; in diesem Fall ist § 22 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß
anzuwenden.''
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Familientelefonanlagen" die Angabe „nach Absatz 2 Nr. 1" eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Auf Familientelefonanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 ist § 22 a anzuwenden."
11. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Erweiterung, Verkleinerung, Auswechslung, Restgebühren".
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b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Auf die Erweiterung, Verkleinerung und Auswechslung von posteigenen Familientelefonanlagen ist
§ 23 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden."
12. Nach § 22 wird folgender§ 22 a eingefügt:
,,§ 22a
Zusätzliche Überlassungsdauer
(1) Nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer(§ 22 Abs. 2) muß eine zusätzliche Überlassungsdauer von
1 2 Monaten eingehalten werden, wenn nicht zum Ende der Mindestüberlassungsdauer gekündigt worden ist.
Die Kündigung ist dann frühestens zum Ende der zusätzlichen Überlassungsdauer möglich. Die zusätzliche
Überlassungsdauer verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn nicht zum Ende der zusätzlichen
Überlassungsdauer gekündigt wird.
(2) Auf Einrichtungen, die einer zusätzlichen Überlassungsdauer unterliegen, sind die §§ 17 bis 20 sinn-
gemäß anzuwenden."
13 § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer" die Worte
,,oder der zusätzlichen Überlassungsdauer'' eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer" die Worte „oder der
zusätzlichen Überlassungsdauer" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Die Mindestüberlassungsdauer" die Worte „oder die zusätzliche
Überlassungsdauer" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten „Der Ablauf der Mindestüberlassungsdauer" die Worte „oder
der zusätzlichen Überlassungsdauer" eingefügt.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
,,(1 a) Das Wartungsrecht der Deutschen Bundespost nach Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von zwei
Jahren. Die Mindestdauer des Wartungsrechts der Deutschen Bundespost nach Satz 1 beginnt mit der
Übergabe der teilnehmereigenen Nebenstellenanlage und endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Über-
gabemonat entspricht.
(1 b) Die Mindestdauer des Wartungsrechts nach Absatz 1 a verlängert sich jeweils um zwölf weitere
Monate, wenn nicht zum Ablauf der Mindestdauer gekündigt wird.
(1 c) Werden teilnehmereigene Einrichtungen nach Absatz 1 a gekündigt, bevor die Mindestdauer des
Wartungsrechts der Deutschen Bundespost abgelaufen ist, so hat der Teilnehmer der Deutschen Bundes-
post vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestdauer des Wartungsrechts Restgebühren für die
in Erwartung der Einhaltung der Mindestwartungsdauer erbrachten Vorhalteleistungen zu zahlen. Die Höhe
der monatlichen Restgebühr entspricht der Hälfte der monatlichen Gebühren, die zum Zeitpunkt der Kündi-
gung berechnet worden sind. § 19 und § 24 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden."
b) In Absatz 7 Satz 1 werden vor den Worte~ ,,Schäden an teilnehmereigenen Einrichtungen" die Worte
,,Störungen und" eingefügt.
1 5 § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird an Satz 5 folgender Satz angefügt:
„Auf die schriftliche Anzeige nach Satz 5 wird verzichtet, wenn Nebenstellen angeschlossen werden, für die
nach Art und Zahl eine Anschließungsgenehmigung bereits erteilt ist und die Nebenstellen nicht von anderen
(§ 15) benutzt werden."
b) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.
16. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „können" durch das Wort „sind" und die Worte „aufgenommen werden"
durch das Wort „aufzunehmen" ersetzt.
17. In § 40 Abs. 8 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
gestrichen.
18. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben.
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19. In § 49 a Abs. 6 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
gestrichen.
20. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird einziger Absatz; dieser Absatz wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 5 a (Hauptanschluß mit Mehrfachzugang) wird eingefügt:
,, § 5 Abs. 5 e (Probebetrieb für Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen)
Für den Probebetrieb für Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen ist folgende Regelung anzuwen-
den:
1. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe und endet 18 Monate nach dem durch
die Bekanntgabe festgelegten Anfangstermin.
2. Für die Dauer des Probebetriebes werden folgende Gebühren erhoben:
a) In den ersten sechs Monaten nach der amtlichen Bekanntgabe werden Gebühren für die Neu-
anschließung oder Änderung der Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen nach Abschnitt 1 .4
Nr. 4 oder 14 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.
b) Vom siebten Monat nach der amtlichen Bekanntgabe bis zum Ende des Probebetriebes werden
neben den Anschließungs- oder Änderungsgebühren nach Buchstabe a die Grundgebühren nach
Abschnitt 1 .1 Nr. 23 bis 25 sowie die Mindestverbindungsgebühren nach Abschnitt 7 .1 Nr. 22 bis
24 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben. Dabei ist die Sonderregelung für Festzeitverbin-
dungen nicht anzuwenden."
bb) In der Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 10 a (Notruftelefone) wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Vom Tage der Übergabe(§ 11 Abs. 10) an entfällt für diese Notruftelefone die monatliche Gebühr nach
Abschnitt 1.2.2 Nr. 49 der Fernmeldegebührenvorschriften für 24 aufeinanderfolgende Monate."
cc) Die Übergangsvorschrift zu § 17 Abs. 11 (Hauptanschlüsse für Telefonseelsorge oder Soziale
Beratungsdienste) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:
,,§ 18 Abs. 2 Satz 5 (Dreimonatige Kündigungsfrist)
Kündigungserklärungen nach § 18 Abs. 2 Satz 5, die nicht fristgerecht eingehen, werden bis zum
30. Juni 1985 so behandelt, als betrage die Kündigungsfrist sechs Werktage.
§ 19 Abs. 2 Satz 4 (Kürzung der Restgebühren)
Für Teilnehmereinrichtungen, für die ein Antrag auf Anschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt
und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 30. Juni 1985 betriebsfähig
hergestellt worden sind, beträgt die Kürzung der Gesamtforderung nach § 19 Abs. 2 für je 6 Monate der
maßgebenden Zeitspanne einen Monat."
dd) Die Übergangsvorschrift zu § 21 a (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Familientelefonanlagen)
wird wie folgt gefaßt:
,,Die Überlassung von posteigenen Familientelefonanlagen wird nicht von der Einhaltung einer Mindest-
überlassungsdauer abhängig gemacht,
1. wenn für die Anlagen ein Antrag auf Anschließung bis zum 31. Dezember 1982 gestellt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist oder
2. wenn die Anlagen nach Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 a. 1 (Einmalige _Gebühren für posteigene
Familientelefonanlagen) zu einmaligen Gebühren überlassen worden sind."
ee) Nach der Übergangsvorschrift zu § 21 a (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Familientelefon-
anlagen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,§ 21 a Abs. 5 (Zusätzliche Überlassungsdauer für posteigene Familientelefonanlagen)
Die Übergangsvorschrift zu § 22 a (Zusätzliche Überlassungsdauer für posteigene Nebenstellen-
anlagen) wird auf posteigene Familientelefonanlagen sinngemäß angewendet.
§ 21 b (Restgebühren)
Für Familientelefonanlagen nach § 21 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, die bis zum 30. November 1984 dem
Teilnehmer übergeben worden sind und die in der Zeit vom 1. August 1984 bis zum 31. Juli 1985 vorzeitig
aufgegeben werden, werden keine Restgebühren erhoben."
' ,
ff) Nach der Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 2 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Nebenstellen-
anlagen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
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,,§ 22 a (Zusätzliche Überlassungsdauer für posteigene Nebenstellenanlagen)
1. § 22 a wird nicht angewendet auf posteigene Nebenstellenanlagen, deren Mindestüberlassungs-
dauer am 1. Dezember 1984 bereits abgelaufen ist oder für die am 1. Dezember 1984 noch ein Jahr
der Mindestüberlassungsdauer einzuhalten ist. ·
2. Verlängerungen der Mindestüberlassungsdauer nach§ 23 Abs. 1 als Folge von Erweiterungen, die
ab 1. Dezember 1984 ausgeführt werden, bleiben bei der Festlegung der Nebenstellenanlagen, auf
die Übergangsvorschrift 1 angewendet wird, unberücksichtigt."
gg) Nach der Übergangsvorschrift zu § 24 Abs. 1 (Restgebühren für Kleinstnebenstellenanlagen) wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,, § 25 Abs. 1 a bis 1 c (Mindestwartungsdauer)
Auf teilnehmereigene Nebenstellenanlagen, für die ein Antrag auf Anschließung vor dem 1. Dezember
1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zu·m 30. Juni 1985
betriebsfertig hergestellt worden sind, wird § 25 Abs. 1 a bis 1 c nicht angewendet."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. Die Vorbemerkungen zu den Fernmeldegebührenvorschriften werden wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Mindestgebühren, die für einen anderen Zeitraum festgesetzt sind, sind die Sätze 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden."
b) In Vorbemerkung 2.5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Hinweis 4 Satz 2 zu Abschnitt 2 ist anzuwenden."
c) ,,Die Vorbemerkungen Nr. 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
„6. Eingeschränkte Überlassung von Teilnehmereinrichtungen
Einrichtungen, die nicht mehr beschafft werden, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur noch
ausnahmsweise überlassen und im Falle der Störung gegen andere Einrichtungen ausgewechselt,
wenn Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind. Solche Einrichtungen sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, in den Gebührenvorschriften in der Gegenstandsspalte durch ein *) gekennzeichnet. ·
7. Pauschale Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren oder andere pauschale
Gebühren
Mit den Gebühren sind auch die Leistungen der Deutschen Bundespost abgegolten, die mit der Antrags-
bearbeitung und mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen verbunden sind. Die pauschalen Gebühren
werden stets in der verordneten Höhe erhoben."
2. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen- erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
3. Abschnitt -1 a. Familientelefonanlagen- erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.
4. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:
a) An Hinweis 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte Anschließungen, Verlegungen, Auswechslungen oder
Erneuerungen werden mindestens 65,-DM erhoben."
b) Nach Hinweis 17 wird folgender Hinweis 18 angefügt:
„ 18. Für die Entfernung von gekündigten oder vorzeitig aufgegebenen posteigenen Nebenstellenanlagen
(§ 21 der Fernmeldeordnung) werden Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben. Satz 1 wird nicht angewen-
det, wenn die Entfernung durch die Verlegung, Auswechslung, Ortsveränderung oder die Anschließung
einer teilnehmereigenen Anlage erforderlich wird."
c) Abschnitt-2.1. Nebenstellehanlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1-wird
aufgehoben.
d) Abschnitt-2.2.1. Regelausstattung- erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
e) In Abschnitt-2.2.2. Ergänzungsausstattung-wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 12 in der Spalte ,Gegenstand'
wie folgt gefaßt:
„Zu Nr. 1 bis 12
Die Vorschrift zu 2.2.1 Nr. 13, 14, 17 18, 21 und 22 ist auf die Einrichtungen der Ergänzungsausstattung
jeweils sinngemäß anzuwenden."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1171
f) In Abschnitt -2.3.1. Regelausstattung- werden in der Spalte ,Gegenstand' im Satz 2 des Textes nach der
Überschrift ,Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle' die Worte „mit einem Nummernschalter" durch die Worte
,,mit einer Wählscheibe" ersetzt.
g) Abschnitt-2.4.1. Regelausstattung- erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
h) In Abschnitt-2.4.2. Ergänzungsausstattung-wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Nummer 29 die Vorschrift
zu Nr. 1 bis 29 aufgehoben.
i) Abschnitt-2.5.1. Regelausstattung- erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
j) In Abschnitt -2.5.2. Ergänzungsausstattung- werden die Nummern 40 und 41 wie folgt gefaßt:
„ Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler
40
41 Ausführung 2 .............................. . 37,70 1 754,- 13,30 367,70."
k) Abschnitt -2.6. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung nach Ausstattung 1- wird
aufgehoben.
1) In Abschnitt -2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung für Nebenstellenanlagen nach Ausstat-
tung 1- wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift zu Nr. 17 die Angabe „1.3 Nr. 6" durch die Angabe
,,Abschnitt 1.3.2 Nr. 7" ersetzt.
m) Abschnitt -2.8.1 . Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke nach Ausstattung 1- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift zu Nr. 1 in Satz 1 die Worte „mit Nummernschalter"
durch die Worte „mit Wählscheibe", in Satz 2 die Worte „des Nummernschalters" durch die Worte „der
Wählscheibe" und in Satz 3 die Worte „des Nummernschalterapparates" durch die Worte „des Wähl-
scheibenapparates" ersetzt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift zu Nr. 2 das Wort „Nummernschalter" durch das Wort
,,Wählscheibe" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Impulswahlverfahren. mit zusätzlicher Kurzwahl 1 5,30 1 236,-1 2,20 129,-"
bis zu 10 Rufnummern und Wahlwiederholung .
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 in Satz 2 die Angabe „2.9.2 Nr. 63 nach
2.8.1 Nr. 1 bis 16" durch die Angabe „Abschnitt 2.9.2 Nr. 117 nach Abschnitt 2.8.1 Nr.1 bis 16" ersetzt.
n) Die Abschnitte-2.9. Sprechapparate- und-2.1 O. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtun-
gen- erhalten die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
o) Abschnitt -2.14.1. Systemzuschläge für posteigene, teilnehmereigene und private Nebenstellenanlagen-
wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 wird nach dem Wort „Reihenanlagen" das Wort,, , Vorzimmeranlagen" eingefügt.
bb) In Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.
cc) Nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird folgende Vorschrift angefügt:
,,4. Die Gebühr nach Nr. 1 wird je Hauptstelle abhängig von der Anzahl der angeschlossenen Amts-
leitungen begrenzt. Die Begrenzung wird für Hauptstellen angewendet, bei denen je angeschlossener Amts-
leitung insgesamt mehr als 35 Anschlußorgane nach Vorschrift 1, 2 oder 3 für den Systemzuschlag zu
berücksichtigen wären. In diesen Fällen wird für die gesamte Nebenstellenanlage, Hauptanlage ein-
schließlich Zweitanlagen, der Zuschlag für 35 Anschlußorgane für Nebenstellen je angeschlossener
Amtsleitung erhoben.''
dd) Die Vorschrift zu Nr. 2 wird Vorschrift 1 zu Nr. 2.
ee) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 2 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
,,2. Die Gebühr nach Nr. 2 wird nicht erhoben für Anschlußorgane, an die Abzweigleitungen der Bundes-
wehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere oder des Warndienstes angeschlossen
sind."
p) Die Abschnitte-2.14.3. Private Zusatzeinrichtungen-, -2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke-
und -2.14.5. Abnahmegebühren- erhalten die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
q) In Abschnitt -2.14.7. Gebühren für zusätzliche Durchwahlrufnummern für Nebenstellenanlagen mit Durch-
wahl- wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Nummer 4 in der Vorschrift 1 die Angabe „1." gestrichen und
die Vorschrift 2 aufgehoben.
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
r) Abschnitt -2.15.1. Regelausstattung- wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„Zentrale Einrichtung mit Abfragestelle
Feste Gebühr für den Mindestausbau
mit Tastenwahl IWV über das Anschlußorgan für die
Amtsleitung oder mit Tastenwahl MFV über das
Anschlußorgan für die Amtsleitung ............... . 39,60 1 930,- 12,35
Weitere Anschlußorgane
2 je weiteres Anschlußorgan für Reihennebenstellen 4,50 220,- 1,40
Apparate für Reihennebenstellen
3 je Reihenapparat ................................. . 10,90 530,- 3,40."
bb) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 in der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3.
cc) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 wird in der Spalte ,Gegenstand' folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Für einen Reihenapparat, der als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für die Abfragestelle
oder an Apparate für Reihennebenstellen angeschlossen wird, werden .Gebühren nach Nr. 3 erhoben.
In Fällen der nachträglichen Anschließung eines zweiten Sprechapparats sind die Bestimmungen über
die Erweiterung von Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden."
s) In Abschnitt -2.15.3. Zuschläge- wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Nummer 1 folgende Vorschrift ein-
gefügt:
„Wird auf Antrag des Teilnehmers bei bestehenden Reihenapparaten von teilnehmereigenen Reihenanlagen
anstelle des im Reihenapparat vorhandenen Tastenwahlblocks ein Tastenwahlblock mit Rufnummerngeber
und Wahlwiederholung eingebaut, so wird das Doppelte der einmaligen Gebühr nach Nr. 1 erhoben. Der aus-
gebaute Tastenwahlblock verbleibt im Eigentum des Teilnehmers."
t) Abschnitt -2.16.1. Regelausstattung- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 4 wird Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 4.
bb) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 4 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Für einen Reihenapparat, der als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für die Abfragestelle
oder an Apparate für Reihennebenstellen angeschlossen wird, werden Gebühren nach Nr. 4 erhoben.
In Fällen der nachträglichen Anschließung eines zweiten Sprechapparats sind die Bestimmungen über
die Erweiterung von Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden."
cc) Die Vorschrift zu Nr. 5 bis 8 wird Vorschrift 1 zu Nr. 5 bis 8.
dd) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 5 bis 8 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Für einen Reihenapparat, der als zweiter Sprechapparat an den Reihenapparat für die Abfragestelle
oder an Apparate für Reihennebenstellen angeschlossen wird, werden Gebühren nach Nr. 8 erhoben.
In Fällen der nachträglichen Anschließung eines zweiten Sprechapparats sind die Bestimmungen über
die Erweiterung von Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) anzuwenden."
u) In Abschnitt -2.16.3. Zuschläge- wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Nummer 1 folgende Vorschrift ein-
gefügt:
„Wird auf Antrag des Teilnehmers bei bestehenden Reihenapparaten von teilnehmereigenen Reihenanlagen
anstelle des im Reihenapparat vorhandenen Tastenwahlblocks ein Tastenwahlblock mit Rufnummerngeber
und Wahlwiederholung eingebaut, so wird das Doppelte der einmaligen Gebühr nach Nr. 1 erhoben. Der aus-
gebaute Tastenwahlblock verbleibt im Eigentum des Teilnehmers."
v) Die Abschnitte-2.18. Kleine Wähl-Anlage nach Ausstattung 2- und-2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Aus-
stattung 2- erhalten die aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
w) In Abschnitt -2.20. Große Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2- werden nach der Zwischenüberschrift ,Auf-
nahmefähigkeit von 15 Amtsleitungen und 100 Nebenstellen an' folgende Hinweise eingefügt:
„Hinweise
1. Bei der Neuanschließung (ausgenommen im Falle der Ortsveränderung) kann die Deutsche Bundespost
auf Antrag des Teilnehmers die einmaligen oder monatlichen Gebühren für den Erstausbau der Vermitt-
lungseinrichtung einschließlich Abfragestelle und Ergänzungsausstattung um einen projektbezogenen
Ermäßigungsbetrag verringern. Der Ermäßigungsbetrag wird wie folgt berechnet:
1. Für posteigene Einrichtungen,
monatlicher Ermäßigungsbetrag = 0, 75 mGP - 0,018 E
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1173
2. Für teilnehmereigene Einrichtungen
einmaliger Ermäßigungsbetrag = eGt - 1,3 E
Hierbei ist, jeweils für alle Einrichtungen nach Abschnitt 2.20, deren Neuanschließung gemeinsam (pro-
jektbezogen) beantragt worden ist,
mGP = Summe der monatlichen Gebühren für posteigene Einrichtungen,
eGt = Summe der einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,
E = Einkaufspreis des Projekts nach Vorbemerkung Nr. 2.3.
2. Im Falle der Auswechslung ist Hinweis 1 auf die neu einzurichtende Vermittlungseinrichtung sinngemäß
anzuwenden.
3. Die nach den Hinweisen 1 und 2 errechneten Ermäßigungsbeträge werden bei den einmaligen Ermäßi-
gungsbeträgen auf volle Deutsche Mark, bei den monatlichen Ermäßigungsbeträgen auf volle 10 Pfennig
aufgerundet."
x) Abschnitt -2.20.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23 a eingefügt:
,,23 a I Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Neben- 1 1
stellen aus zu Sprechstellen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2"
1 1
b) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 91 angefügt:
"
91
1 ::::;:~~t: M~~-~~~~~~
0 -~-•- ~~~~~~~,~~~ ~-~~~~~~ siehe Vorb~merkung Nr. 2"
I
y) In den Abschnitten -2.21. Mittlere Wähl-Unteranlagen nach Ausstattung 2- und -2.22. Große Wähl-Unter-
anlagen nach Ausstattung 2- wird nach den jeweiligen Zwischenüberschriften folgender Hinweis eingefügt:
„Hinweis
Die Hinweise zu Abschnitt 2.20 werden sinngemäß angewendet."
z) Nach Abschnitt -2.22.2. Ergänzungsausstattung= wird angefügt:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 2 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 2 Hinweis 4 (Mindestgebühr bei der Anschließung, Verlegung oder Auswechslung von Einrichtun-
gen von Nebenstellenanlagen)
Hinweis 4 Satz 2 zu Abschnitt 2 wird nicht angewendet bei Anschließungen, Verlegungen, Auswechslungen
oder Erneuerungen, für die vor dem 1 . Dezember 1984 ein Antrag gestellt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist.
Abschnitt 2 Hinweis 18 (Gebühren für die Entfernung von posteigenen Nebenstellenanlagen)
Hinweis 18 zu Abschnitt 2 wird nicht angewendet bei posteigenen Nebenstellenanlagen, für die ein Antrag
auf Anschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden
ist und die bis zum 30. Juni 1985 betriebsfähig hergestellt und dem Teilnehmer übergeben worden sind.
Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 (Gebühr für Impulszahlengeber)
Bei Einrichtungen nach Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 gelten vom 1. April 1978 an die bis zum 31. März 1978 erho-
benen festen monatlichen Gebühren als nach Vorbemerkung Nr. 2 berechnet. Wurde die Einrichtung dem
Teilnehmer vor dem 1. April 1976 übergeben, so wird der vom 1. April 1978 an zu erhebende Gebührenbetrag
so behandelt, als ob er am 1. April 1976 nach der genannten Vorbemerkung ermittelt worden wäre (fiktiver
Übergabetag 1. April 1976).
Abschnitt 2.5.1 Nr. 15 (Große W-Unteranlagen abweichender Art)
Die Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für
Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrichtungen nach Abschnitt 2.5.1 Nr. 15 sinngemäß
anzuwenden.
Abschnitte 2.1 bis 2.8 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen nach Aus-
stattung 1)
Soweit für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 berechnet
werden und diese Einrichtungen dem Teilnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1979
übergeben worden sind, werden die monatlichen Gebühren bei posteigenen Einrichtungen um 6 vom Hundert
und bei teilnehmereigenen Einrichtungen um 12 vom Hundert erhöht.
Abschnitt 2.9 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Sprechapparate)
Die Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für
Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrichtungen nach Abschnitt 2.9 sinngemäß anzuwen-
den.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1.
Abschnitt 2.9 (Einmalige Gebühren für posteigene Sprechapparate)
Für posteigene Sprechapparate, für die nach den bis zum 30. November 1984 geltenden Bestimmungen ein-
malige Gebühren entrichtet worden sind, wird die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2 (Vorausgebühr für
posteigene Sprechapparate) sinngemäß angewendet. Nach Ablauf der Frist von 96 Monaten werden die
bestimmungsgemäßen Gebühren erhoben.
Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen) .
Für die am 1. Januar 1983 bereits bestehenden Fernsprechnebenstellenanlagen gelten für die Erhebung des
Systemzuschlages folgende ergänzende Regelungen:
1. Ist der für den Monat Januar 1983 zu erhebende monatliche Systemzuschlag, ohne Begrenzung nach
Vorschrift 4 zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 für eine bestehende Nebenstellenanlage höher als die Summe der
für diese Nebenstellenanlage zu erhebenden monatlichen Gebührenzuschläge für jede amtsberechtigte
Nebenstelle, die sich nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung
ergeben würde, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 ein verminderter
monatlicher Systemzuschlag erhoben.
2. Der verminderte monatliche Systemzuschlag wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender
Formel berechnet:
Hierbei bedeutet:
Sv= verminderter monatlicher Systemzuschlag
S = monatlicher Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 in der vom 1. Januar 1983 an geltenden
Fassung ohne Begrenzung nach zugehöriger Vorschrift 4
G Summe der monatlichen Gebührenzuschläge nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 in der bis zum
31. Dezember 1982 geltenden Fassung
F s = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1983 bis 31 . Dezember 1983 0,3,
vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,5 und
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,75.
3. Die nach Übergangsvorschrift 2 errechneten Beträge werden jeweils auf volle Deutsche Mark auf-
gerundet.
4. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird,
um Anschlußorgane für Nebenstellen verkleinert, so wird auf Antrag von dem auf den Ausbau der
Anschlußorgane folgenden Monat an der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1
Nr. 1 erhoben.
5. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um
weitere Anschlußorgane für Nebenstellen erweitert, so wird für die hinzukommenden Anschlußorgane für
Nebenstellen der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 erhoben.
6. Vorschrift 4 zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 wird angewendet, sobald der begrenzte Systemzuschlag geringer
ist, als die Summe aller für die gesamte Nebenstellenanlage, Hauptanlage einschließlich Zweitanlagen,
zu erhebenden Systemzuschläge oder verminderten Systemzuschläge.
Abschnitt 2.14.3 Nr. 2 (Einrichtungen für Fernansage, das Fernwirken, Fernüberwachen, Fernsteuern oder
für Biophonargeräte)
Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.3.4 Nr. 5 (Einrichtungen für die Fernansage, das Fernwirken, Fern-
überwachen, Fernsteuern oder für Biophonargeräte) ist auf Einrichtungen, die an Nebenstellenanlagen
angeschlossen sind, sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2.14.7 (Nummernblöcke für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl)
1. Bis zum 31. Dezember 1983 werden für bestehende Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Neben-
stelle die Regel-Nummernblöcke (Hinweis 1 zu Abschnitt 2.14.7) zugeteilt.
2. Für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Nebenstelle, die vor dem 1. Januar 1984 an das öffent-
liche Fernsprechnetz angeschlossen sind und bei denen Nebel')stellennummern über den zugeteilten
Regel-Nummernblock hinaus benötigt werden, ist bis zum 31. März 1984 der entsprechende Erweiterte
Nummernblock (Hinweis 2 zu Abschnitt 2.14.7) zu beantragen.
3. Die Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 Nr. 1 bis 4 werden erst ab 1. April 1984 erhoben.
4. Die Rufnummernplanung der Deutschen Bundespost richtet sich nach den bestehenden technischen
Voraussetzungen und den wirtschaftlichen Möglichkeiten, das öffentliche Fernsprechnetz technisch
anzupassen und in notwendigem Umfang auszubauen. Solange die Rufnummernplanung der Deutschen
Bundespost es zuläßt, gelten folgende ergänzende Regelungen:
a) Ist die Stellenzahl des beantragten Erweiterten Nummernblocks gleich der Stellenzahl des zugeteilten
Regel-Nummernblocks, werden die Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 Nr. 1 bis 4 nicht erhoben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Septemb~r 1984 1175
b) Übersteigt die Stellenzahl des beantragten Erweiterten Nummernblocks die Stellenzahl des zugeteil-
ten Regel-Nummernblocks, so wird der Gebührenberechnung nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.14.7
Nr. 1 bis 4 nur die Zahl der Nebenstellennummern des Erweiterten Nummernblocks mit dem gering-
sten Nummernvorrat aber der gleichen Stellenzahl wie der beantragte Erweiterte Nummernblock
zugrunde gelegt.
5. Der Zeitpunkt, an dem für den Bereich einer Ortsvermittlungsstelle die Rufnummernplanung der Deut-
schen Bundespost die Vergünstigung nach Übergangsvorschrift 4 nicht mehr zuläßt, wird den jeweils
betroffenen Teilnehmern mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt mindestens 12 Monate vorher. Ab dem Zeitpunkt
nach Satz 1 werden die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 erhoben.
Abschnitte 2.15 bis 2.22 (Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 2)
Für Nebenstellenanlagen der in den Abschnitten 2.15 bis 2.22 bezeichneten Art, deren Anschließung vor
dem 1. Januar 1983 nach den bis dahin geltenden Regelungen beantragt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist, gelten ab 1. Januar 1983 die Bedingungen und Gebühren der Fernmeldeordnung.
Abschnitt 2.18 (Ausstattungspakete für Kleine W-Anlagen 1 W 9 nach Ausstattung 2)
1. Der Hinweis 3 ztJ Abschnitt 2.18 ist nicht auf teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen anzuwenden,
für die ein Antrag auf Neuanschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt und von der Deutschen Bun-
despost bestätigt worden ist.
2. Für Einrichtungen der Ergänzungsausstattung und für Ausstattungspakete 1 bis 3, die in Abschnitt 2.18.2
nicht mehr aufgeführt sind und für die ein Antrag auf Neuanschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt
und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden Gebühren nach Abschnitt 2.1 des
Anhangs 3 erhoben. Die Einrichtungen und Ausstattungspakete nach Satz 1 müssen bis zum 30. Juni
1985 dem Teilnehmer übergeben worden sein.
3. Werden für Nebenstellenanlagen mit Einrichtungen der Ergänzungsausstattung oder mit Ausstattungs-
paketen nach Übergangsvorschrift 2 Ausstattungspakete nach Abschnitt 2.18.2 Nr. 20 bis 24 beantragt,
so gelten folgende zusätzliche Regelungen:
a) Vorhandene Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 12 des An-
hangs 3, die als Leistungsmerkmale im beantragten Ausstattungspaket enthalten sind, oder vorhan-
dene Ausstattungspakete 1 bis 3 nach Abschnitt 2.1 Nr. 13 bis 15 des Anhangs 3, gelten als gekün-
digt oder vorzeitig aufgegeben. § 23 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
b) Die monatlichen Gebühren für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten oder vorzei-
tig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung oder Ausstattungspakete entfallen mit
dem Tag der Übergabe des oder der Ausstattungspakete nach Abschnitt 2.18.2.
c) Bei posteigeneri Nebenstellenanlagen werden für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a vor-
zeitig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung oder Ausstattungspakete keine Rest-
gebühren erhoben. Auf das oder die neuen Ausstattungspakete nach Abschnitt 2.18.2 ist § 23 Abs. 1
der Fernmeldeordnung nicht anzuwenden.
d) Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen werden die einmaligen Gebühren nach Abschnitt 2.1 des
Anhangs 3, die für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten Einrichtungen der Ergän-
zungsausstattung oder Ausstattungspakete bereits entrichtet worden sind, auf die einmaligen
Gebühren des oder der neuen Ausstattungspakete nach Abschnitt 2.18.2 angerechnet. Bereits ent-
richtete einmalige Gebühren nach Satz 1 werden nicht erstattet.
Abschnitt 2.19 (Ausstattungspakete für Mittlere W-Anlagen nach Ausstattung 2)
1. Der Hinweis 2 zu Abschnitt 2.19 ist nicht auf teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen anzuwenden,
für die ein Antrag auf Neuanschließung vor dem 1. Januar 1983 gestellt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist.
2. Für Einrichtungen der Ergänzungsausstattung, die in Abschnitt 2.19.2 nicht mehr aufgeführt sind, und für
die ein Antrag auf Neuanschließung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist, werden Gebühren nach Abschnitt 2.2 des Anhangs 3 erhoben. Die Einrichtun-
gen müssen bis zum 30. Juni 1985 dem Teilnehmer übergeben worden sein.
3. Werden Nebenstellenanlagen mit Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Übergangsvorschrift 2
Satz 1 um Ausstattungspakete erweitert, so gelten folgende zusätzliche Regelungen:
a) Wird die Erweiterung um ein Ausstattungspaket nach Abschnitt 2.19.2 Nr. 71 bis 82 beantragt, so gel-
ten vorhandene Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Abschnitt 2.2 des Anhangs 3, die als
Leistungsmerkmale im beantragten Ausstattungspaket enthalten sind, als gekündigt oder vorzeitig
aufgegeben. § 23 Abs. 2 ist nicht anzuwen_den.
b) Die monatlichen Gebühren für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten oder vorzei-
tig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung entfallen mit dem Tag der Übergabe des
oder der neuen Ausstattungspakete.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
c) Bei posteigenen Nebenstellenanlagen werden für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a vor-
zeitig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung keine Restgebühren erhoben. Auf das
oder die neuen Ausstattungspakete ist § 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung und Abschnitt 2.13 anzu-
wenden.
d) Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen werden die einmaligen Gebühren nach Abschnitt 2.2 des
Anhangs 3, die für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten Einrichtungen der Ergän-
zungsausstattung bereits entrichtet worden sind, auf die einmaligen Gebühren des oder der neuen
Ausstattungspakete angerechnet. Bereits entrichtete einmalige Gebühren nach Satz 1 werden nicht
erstattet.
Abschnitt 2.19.1 (Mittlere W-Anlagen 2 W 80 Ausführung A)
Die bis zum 30. Juni 1983 überlassenen Mittleren W-Anlagen 2 W 80 werden ab 1. Juli 1983 als Mittlere
W-Anlagen 2 W 80 Ausführung A überlassen. Soll eine Mittlere W-Anlage 2 W 80 Ausführung A durch eine
Mittlere W-Anlage 2 W 80 Ausführung B (mit oder ohne Durchwahl) ersetzt werden, so sind die Bestimmun-
gen über die Auswechslung (§ 23 Abs. 4 der Fernmeldeordnung) anzuwenden."
5. Abschnitt -3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch Kräfte der Deutschen Bundespost- wird wie folgt
geändert:
aa) In der Spalte ,Gebühr' werden
bei Nummer 1 die Angabe „63,-" durch die Angabe „ 72,50",
bei Nummer 2 die Angabe „43,-" durch die Angabe „49,50",
bei Nummer 3 die Angabe „37,-" durch die Angabe „42,50",
bei Nummer 4 die Angabe „ 10,50" durch die Angabe „12,-",
bei Nummer 5 die Angabe „6,-" durch die Angabe „7,-",
bei Nummer 6 die Angabe „ 10,50" durch die Angabe „ 1 2,-",
bei Nummer 7 die Angabe „2,50" durch die Angabe „3,-",
bei Nummer 11 die Angabe „1,40'' durch die Angabe „2,20'',
bei Nummer 12 die Angabe „0,40" durch die Angabe „0,60",
bei Nummer 13 die Angabe „0, 70" durch die Angabe „ 1,25",
bei Nummer 14 die Angabe „0,55" durch die Angabe „0,65",
bei Nummer 15 die Angabe „0,40" durch die Angabe „0,60" und
bei Nummer 17 die Angabe „0,45" durch die Angabe „0,50"
ersetzt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 18 folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Sind für Anschließungen oder Änderungen Gebühren nach Nr. 1 bis 18 zu erheben, so werden für
eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte Anschließungen oder Änderungen mindestens 65,- DM
erhoben."
b) Nach Abschnitt -3.2. Bei Ausführung der Arbeiten durch von der Deutschen Bundespost beauftragte Unter-
nehmer- wird angefügt:
„Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 3 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 3.1 (Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren)
1. Für Einrichtungen, für die ein Antrag auf Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneue-
rung oder Änderung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
worden ist und die bis zum 30. Juni 1985 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer übergeben wor-
den sind, werden statt der ab 1. Dezember 1984 geltenden Einheitssätze und Zuschläge gemäß
Abschnitt 3.1 folgende Einheitssätze und Zuschläge berechnet:
Bei Nummer 1 63,- DM,
bei Nummer 2 43,- DM,
bei Nummer 3 37,- DM,
bei Nummer 4 10,50 DM,
bei Nummer 5 6,- DM,
bei Nummer 6 10,50 DM,
bei Nummer 7 2,50 DM,
bei Nummer 11 1,40 DM,
bei Nummer 12 0,40 DM,
bei Nummer 13 0, 70 DM,
bei Nummer 14 0,55 DM,
bei Nummer 15 0,40 DM und
bei Nummer 17 0,45 DM.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1177
2. Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2 Hinweis 4 (Mindestgebühr bei der Anschließung, Verlegung oder
Auswechslung von Einrichtungen von Nebenstellenanlagen) ist auf die Vorschrift 3 zu Abschnitt 3.1 Nr. 1
bis 18 sinngemäß anzuwenden."
6. Abschnitt -4. Leitungen- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -4.1. Leitungsgebühren- wird bei Nummer 8 in der Spalte ,Monatliche Gebühr' die Angabe
,,25,-" durch die Angabe „ 1 2,-" ersetzt.
b) In Abschnitt -4.3. Leitungen mit Mehrwegeführung- werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„Monatlicher Zuschlag für die Mehrwegeführung, für die
zweite und jede weitere Leitungsführung bei
Regelleitungen ................................... 5,-
2 Ausnahmeleitungen .............................. . 10,-
Zu Nr. 1 und 2
Der Zuschlag wird je Leitungsführung nur einmal erho-
ben, unabhängig von der Anzahl der in der Leitungs-
führung geführten Leitungen."
c) Abschnitt -4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 2 und 3 wie folgt gefaßt:
,,Die Gebühren nach Nr. 2 und 3 werden nur für das Leitungsende erhoben, an dem zwei oder mehr Lei-
tungen gemeinsam hergestellt werden. Wird eine Leitung am anderen Leitungsende einzeln hergestellt,
so wird für dieses Leitungsende die Gebühr nach Nr. 1 erhoben."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 4 nach Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Bleibt die Leitungsführung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost an beiden Leitungsenden
unverändert, werden keine Anschließungsgebühren erhoben. Bei gleichzeitiger Änderung der Endleitung
wird die Gebühr nach Nr. 10 zusätzlich erhoben."
cc) In der Spalte ,Gebühr' wird bei Nummer 10 die Angabe „55,- DM" durch die Angabe „65,- DM" ersetzt.
d) Nach Abschnitt -4.4 Anschließungs- und Änderungsgebühren wird angefügt:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 4 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren)
1. Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 gelten für Leitungen nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5,
ausgenommen höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen nach Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15,
folgende ergänzende Regelungen:
a) Zeitpunkt und Reihenfolge des Einbaus der Geräte für die Erfassung der Nutzungszeiten auf Leitun-
gen richten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte
beginnt frühestens zum 1. Januar 1983; er soll bis zum 31. Dezember 1987 beendet sein. Der Tag,
an dem der Einbau der Geräte für die einzelnen Arten von Übertragungswegen jeweils beendet ist,
wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des
Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen
Tag der Beendigung des Einbaus folgt, werden der Gebührenberechnung 80 Stunden zugrunde
gelegt. Auf die Berechnung der Gebühren für den Teil eines Kalendermonats bis zum Beginn des in
Satz 4 genannten Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3 sinngemäß anzu-
wenden.
b) Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten je
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:
bis zum 31. Dezember 1983 80 Stunden,
vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 90 Stunden,
vom 1. Januar 1985 bis zum 31 . Dezember 1985 100 Stunden,
vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 110 Stunden,
vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 120 Stunden,
vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 160 Stunden,
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 200 Stunden,
vom 1 . Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 240 Stunden,
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 280 Stunden und
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 320 Stunden.
2. Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1984 gilt die Vorschrift 1 zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 4
in folgender Fassung:
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
,,Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen bis 50 km die Entfernung zwischen den End-
punkten der Leitung; bei Entfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge die
Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 der
Fernmeldeordnung ist anzuwenden. Beträgt die Entfernung zwischen den Endpunkten mehr als 50 km,
die Entfernung zwischen den Ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist die zwischen den Endpunk-
ten e~mittelte Entfernung maßgebend."
3. Ist nach den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Gebührenbestimmungen die neue gebührenpflichtige
Leitungslänge bei bestehenden Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige Lei-
tungslänge, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1987 der Gebührenberechnung
eine verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt.
a) Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgen-
der Formel berechnet:
Hierbei bedeutet:
Lv = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge
Lb = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge
Ln = neue gebührenpflichtige Leitungslänge
FL = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,19,
vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 0,41 und
vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 0,73.
b) Die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a errechneten Leitungslängen werden auf volle 100 Meter
aufgerundet.
c) Die in den Übergangsvorschriften 3 Buchstabe a und b getroffenen Regelungen sind auch auf alle
Ausnahmeleitungen anzuwenden, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 31 . Dezember 1984
gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist. Dies gilt auch für Anträge auf Ände-
rung gemäß § 17 Abs. 9 der Fernmeldeordnung.
Abschnitt 4.1 Nr. 13 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen)
Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten auf höherwer-
tigen Leitungen mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s richten
sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Bis zum 31. Dezember 1987 soll der Einbau von
Erfassungsgeräten abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der Erfassungsgeräte für die höher-
wertigen Leitungen mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbitls been-
det ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des
Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmeld~rechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen Tag
der Beendigung des Einbaus folgt, werden der Gebührenberechnung 250 Stunden zugrunde gelegt. Für die
Berechnung der Gebühren für einen Teil eines Kalendermonats bis zum Beginn des in Satz 4 genannten
Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen)
In der Zeit bis zum 31. Dezember 1983 werden als höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen nur
Regelleitungen überlassen. In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 werden höherwertige
Leitungen mit digitalen Schnittstellen nur mit Endpunkten innerhalb eines Hauptvermittlungsstellenberei-
ches ( § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung) überlassen."
7 Abschnitt-6. Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere und Zusammenschalten von Leitungen bei
Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -6.1 .2. Gebühren für die ständige Alleinbenutzung von Ausnahmenebenanschlüssen durch
andere- wird in der Spalte ,Gegenstand' nach Vorschrift 2 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Für Ausnahmenebenanschlußleitungen nach der Vorschrift zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 und 2 wird statt der
Gebühr nach Nr. 1 eine Alleinbenutzungsgebühr von 5,- DM erhoben."
b) In Abschnitt -6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische Verhinderung der unmittelbaren oder mittel-
baren Zusammenschaltung von Abzweigleitungen- werden die Nummern 2 bis 6 durch folgenden Text
ersetzt:
„Monatliche Zusammenschaltungsgebühr für jede
Abzweigleitung, die mittelbar mit anderen Abzweigleitun-
gen zusammengeschaltet werden kann, wenn die Aus-
dehnung der privaten Fernmeldeanlage beträgt
2 bis 100 km ...................................... . 25,-
3 von mehr als 100 km ............................. . 50,-"
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1179
8. Abschnitt -7. Gespräche- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 und 2 wird einschließlich der Überschrift und der zugehörigen Vorschriften wie folgt gefaßt:
„ 7 .1. Orts-, Nah- und Ferngespräche
(§§ 34 bis 36 der Fernmeldeordnung)
Gesprächsgebühreneinheit
1 bei Teilnehmersprechstellen ................... . 0,23
2 bei öffentlichen Sprechstellen ................. . 0,30
Bei öffentlichen Sprechstellen mit Münzfernspre-
cher werden für die erste Gesprächsgebührenein-
heit 0,20 DM erhoben. Bei öffentlichen Sprech-
stellen nach § 3 Abs. 4 und 5 Nr. 5 der Fernmel-
deordnung wird die Gesprächsgebühreneinheit
nach Nr. 1 erhoben.
Zu Nr. 1 und 2
In Ortsnetzen ohne Zeitzählung wird im Ortsdienst
eine Gesprächsgebühreneinheit für eine unbe-
grenzte Sprechdauer erhoben.
Telefonkarte
2a für 40 Gesprächsgebühreneinheiten 12,-
2b für 80 Gesprächsgebühreneinheiten 24,-
Zu Nr. 2 a und 2 b
Nicht verbrauchte Gesprächsgebühreneinheiten
werden auf Antrag j~ Einheit mit 0,30 DM erstattet.
Anstelle der Mindestgebühr nach Vorschrift 12
Satz 2 zu Nr. 1 bis 12 tritt der je Gesprächsgebüh-
reneinheit festgelegte Erstattungsbetrag."
bb) Nummer 3 wird einschließlich der Überschrift und der zugehörigen Vorschriften wie folgt gefaßt:
Sprechdauer für eine
Gesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
,,Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Zeitzäh-
lung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren und
Ferngesprächsgebühren
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die
Gebühren in Gesprächsgebühreneinheiten gemäß
Nr. 1 oder Nr. 2 berechnet.
3 Für Orts- und Nahgespräche .................... . 480 720
1. Für ein Ortsgespräch, das nach einem Haupt-
anschluß der Telefonseelsorge oder der Sozialen
Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege
(§ 5 Abs. 11 bis 13 der Fernmeldeordnung)
gerichtet ist, wird abweichend von Nr. 3 die
Gebühr nach Nr. 1 oder 2 je Gespräch nur einmal
erhoben.
2. Für ein weiterführendes Nahgespräch, das von
einer Anrufweiterschaltung ausgeht, wird anstelle
der Gebühren nach Nr. 3 die Taggebühr nach Nr. 6
erhoben.''
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 3 bis 11 einschließlich der Überschrift wie folgt
gefaßt:
„Zu Nr. 4 bis 11
Für ein weiterführendes Ferngespräch, das von einer Anrufweiterschaltung ausgeht, wird anstelle der
Gebühren nach Nr. 4 bis 11 die Taggebühr nach Nr. 11 erhoben; in diesen Fällen ist Hinweis 2 zu
Abschnitt 7 nicht anzuwenden."
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
dd) In der Spalte ,Gegenstand' treten in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 12 an die Stelle des Satzes 4 folgende
Sätze:
„Eine von der Anrufweiterschaltung weiterführende Gesprächsverbindung wird ausgelöst, nachdem
durch die Anrufweiterschaltung festgestellt wurde, daß der Anrufer das Gespräch beendet hat. Die
Gesprächsgebühren für die von der Anrufweiterschaltung oder einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 5 d
Satz 2 der Fernmeldeordnung ausgehenden Gespräche gehen zu Lasten des Teilnehmers, der die
betreffende Einrichtung beantragt hat."
ee) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 12 das Wort „erfaßten" durch die Worte
,,in Rechnung gestellten" ersetzt.
ff) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 5 eingefügt:
,,5 a. Für Orts-, Nah- und Ferngespräche zu Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmelde-
ordnung werden Gebühren nach Nr. 3 erhoben.
5 b. Für Orts-, Nah- und Ferngespräche von Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmelde-
ordnung zu Teilnehmersprechstellen wird das Doppelte der Taggebühr nach Nr. 11 vom Inhaber der
Service-130-Teilnehmerrufnummer erhoben. Für jeden Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-
melderechnung werden neben der Grundgebühr mindestens 5 000 Gebühreneinheiten erhoben
(Mindestgesprächsgebühren). Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitr~umes zu Beginn eines
Teilnehmerverhältnisses aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für
Teile am Ende des Teilnehmerverhältnisses werden keine Mindestgesprächsgebühren erhoben."
gg) In der Spalte ,Gegenstand' wird in ·der Vorschrift 13 zu Nr. 1 bis 12 in Satz 1 die Angabe „Nr. 28 und
Nr. 29" durch die Angabe „Nr. 44 und Nr. 45" und in Satz 2 der Betrag „0,30" jeweils durch den Betrag
,,0,50" ersetzt.
hh) Nach den Vorschriften zu Nr. 1 bis 12 werden die Nummern 13 bis 24 in der aus der Anlage 9 zu dieser
Verordnung ersichtlichen Fassung angefügt.
b) In Abschnitt-7.2. Handvermittelte Gespräche-wird in der Spalte ,Gegenstand' in derVorschrift zu Nr. 1 bis
5 und 8 in Satz 2 die Zahl ,, ,16" gestrichen.
c) Abschnitt -7.3.Seefunkgespräche - wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gebühr' werden ersetzt
bei Nummer 2 die Zahl „4,50" durch die Zahl „5,40",
bei Nummer 4 die Zahl „6,-" durch die Zahl „7,20" und
bei Nummer 7 die Zahl „ 18,-" durch die Zahl „19,50".
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 9 in Satz 2 die Zahl ,,, 16" gestrichen.
cc) Nach Nummer 11 wird in der Spalte ,Gegenstand' folgende Vorschrift eingefügt:
„Für Seefunkgespräche zwischen zwei Seefunkstellen wird die Küstengebühr zweimal erhoben, auch
wenn nur eine Küstenfunkstelle beteiligt ist."
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 10 bis 12 aufgehoben.
d) Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 wird in der Spalte ,Gebühr' die Zahl „4,50" durch die Zahl „5,40" ersetzt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 in Satz 2 die Zahl ,, ,16" gestrichen.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nummer 4 wie folgt gefaßt:
„Für Rheinfunkgespräche zwischen zwei Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes wird die Funkgebühr
zweimal erhoben, auch wenn nur eine ortsfeste Funkstelle beteiligt ist."
e) Nach Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- wird angefügt:
„Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 7 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 7.1 Nr. 2 (Gesprächsgebühreneinheit bei öffentlichen Sprechstellen)
Sofern Münzfernsprecher nicht rechtzeitig auf die ab 1 . Oktober 1984 geltenden Gebühren umgestellt wer-
den können, werden längstens bis zum 31. Dezember 1984 die bis zum 30. September 1984 geltenden
Gebühren erhoben.
Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse)
Die Gebührenfreiheit für Gespräche mit Notrufanschlüssen gemäß Vorschrift 11 Nr. 3 bis 5 zu Abschnitt 7.1
Nr. 1 bis 12 beginnt in einem Ortsnetz bereits mit dem Zeitpunkt, von dem an mit der Umstellung des Orts-
netzes auf den Nahdienst begonnen wird.
Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis 11 (Nah- und Ferngesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung)
1. Für eine Anrufweiterschaltung, auf die die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 (Pauschale Nah-
gesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung) in der bis zum 31. Mai 1983 geltenden Fassung anzuwen-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1181
den war, gilt diese Vorschrift weiter, bis die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der geän-
derten Überlassungsbedingungen gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984.
2. Bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind, längstens bis zum 31. Dezember 1984, wird die
Anrufweiterschaltung in Ausführung 3 in den Vermittlungsstellen der Ortsnetze Berlin, Frankfurt am Main,
Hamburg und München und in den Endvermittlungsstellen des Knotenvermittlungsstellenbereichs Traun-
stein nicht zugelassen.
3. Bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind, längstens bis zum 31. Dezember 1984, wird die
Anrufweiterschaltung in Ausführung 3 für weiterführende Gespräche zu Anschlüssen, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen, nicht zugelassen.
4. Soweit bei der Anrufweiterschaltung in Ausführung 1 und 2 die Vorschriften zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 und
die Vorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 4 bis 11 aus technischen Gründen nicht angewendet werden kann,
werden für weiterführende Nahgespräche, die von einer Anrufweiterschaltung ausgehen, die zehnfachen
Nahgesprächsgebühren erhoben; für weiterführende Ferngespräche nach Ortsnetzen, die nicht mehr als
50 km entfernt sind (1. Zone), die 2,8fachen Ferngesprächsgebühren; für weiterführende Ferngespräche
nach Ortsnetzen, die mehr als 50 km entfernt sind, wenn die Entfernung zwischen den zuständigen Kno-
tenvermittlungsstellen nicht mehr als 100 km betragen (II. Zone), die 1,6fachen Ferngesprächsgebühren
und für die übrigen Ferngespräche die bestimmungsgemäßen Gebühren erhoben. Der Zuschlag nach
Abschnitt 7.1 Nr. 12 wird neben den Gebühren nach Satz 1 erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind längstens
bis zum 31. Dezember 1984 anzuwenden.
Abschnitt 7 .1 Nr. 13 bis 16 (Probebetrieb für Zwischenspeichereinrichtungen)
Auf den Probebetrieb für den Zugang zu Zwischenspeichereinrichtungen sind die Übergangsvorschriften zu
§ 9 Abs. 2 b der Verordnung für den Fernschreib- und Datexdienst sinngemäß anzuwenden."
9. Abschnitt -8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse,
Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -8.1. Fernsprechauftragsdienst- erhält die aus der Anlage 10 zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
b) Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 mit zugehörigen Vorschriften wird wie folgt gefaßt:
„1 Änderung einer Rufnummer auf Antrag des Teilneh-
mers(§ 5 Abs. 5 b, 5 d und 7 der Fernmeldeordnung) 65,-
1. In Fällen einer Rufnummernänderung auf
Antrag des Teilnehmers für eine Anrufweiter-
schaltung oder Service-130-Teilnehmerrufnum-
mer wird die Gebühr für jede ausgeführte Rufnum-
mernänderung erhoben.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich die
Rufnummer bei der Zuteilung einer Sammelruf-
nummer oder Durchwahlnummer ändert oder
wenn der Teilnehmer durch Steuersignale die
Rufnummernänderung selbst veranlaßt.
3. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach 1.4
Nr. 8 nicht erhoben."
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird Satz 1 in der Vorschrift zu Nr. 9 wie folgt gefaßt:
„Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 a Satz 2, Abs. 5 e Satz 3 und Abs. 6
Satz 3, § 5 a Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie § 40 Abs. 4 Satz 2 der Fernmeldeordnung und je
Funkrufanschluß (§ 9 a Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung) sowie je Breitbandanschluß (§ 49 a der
Fernmeldeordnung) erhoben."
cc) Nummer 16 wird mit zugehöriger Vorschrift wie folgt gefaßt:
„Mehrleistungen
16 wenn Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst
wurden (§ 13 Abs. 3 Satz 9 und 10 der Fernmelde-
ordnung) ..................................... . 7,50
Die Gebühr wird für jede Lastschrift erhoben, die
zurückgereicht wurde, weil auf dem Konto des
Zahlungspflichtigen keine D~ckung vorhanden
war. Die Gebühr wird auch für jede eingelöste
Lastschrift erhoben, die wegen Widerspruchs von
einem Geldinstitut zurückgereicht wurde."
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
c) Abschnitt -8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter-wird wie
folgt geändert:
aa) Nummer 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt:
„2 in einem regionalen Bereich ................... . 50,-
3 für jede weitere Leitseite, die einer Leitseite nach
Nr. 1 oder 2 zugeordnet ist .................... . 15,-
Gebühr für die Belegung eines Speicherplatzes für
das Angebot einer Bildschirmtextseite, je Seite täglich
4 im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung 0,075
5 in jedem Bereich nach Nr. 2 und 3 ............. . O,Q15
Zu Nr. 4 und 5
Eine Seite im Sinne der Gebührenvorschriften
umfaßt einen Nachrichteninhalt, einschließlich
Steuersignale, der als eigenständig abrufbarer
Bildschirminhalt abgebildet wird; angefangene
1 900 Byte zählen als volle Seiten.
5a Gebühr für einen weiteren Eintrag in der Anbieterliste,
je Eintrag monatlich ............................ . 15,-".
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei Nummer 11 das Wort „Anbieter" durch das Wort „Berechtigten"
ersetzt.
d) In Abschnitt -8.6.3. Sonstige Gebühren- werden bei den Nummern 1 bis 5 in der Spalte ,Gebühr' jeweils die
Angabe „55,-" durch die Angabe „65,-" ersetzt und nach Nummer 3 eingefügt:
„3a nach 8.6.2 Nr. 5 a, je Eintrag ........................ . 65,-".
e) Nach Abschnitt -8.6.3. Sonstige Gebühren- wird angefügt:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 8 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst)
1. Soweit im Probebetrieb bis zum 31. August 1983 Einrichtungen für den Bildschirmtextdienst überlassen
wurden, können sie bis längstens zum 31. Dezember 1984 weiterbetrieben werden, soweit die Umstel-
lung des Bildschirmtextdienstes auf die zum 1. September 1983 geänderten technischen Bedingungen
eine Verwendung noch gestattet. In diesen Fällen gelten die für den Probebetrieb vereinbarten Gebühren
weiter, die Sonderregelung über Ferngesprächsgebühren für Anbieter jedoch nur bis zur Überführung der
Vermittlungseinrichtungen des Probebetriebs als Bildschirmtextvermittlungsstellen. Beantragt ein Teil-
nehmer die Umrüstung der Einrichtungen nach Satz 1 und die Teilnahme am Bildschirmtextdienst zu den
ab 1. September 1983 geltenden Bedingungen, so werden die Gebühren für Bildschirmtexteinrichtungen
nach Abschnitt 8.6.3 nicht erhoben.
2. Mit der Einführung des Bildschirmtextdienstes werden für Bildschirmtextteilnehmer die Gebühren nach
Abschnitt 8.6.1 Nr. 2 bis 6 bis zum 31. Dezember 1985 nicht erhoben und vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni
1986 nur zu 50 v. H.
3. Mit der Einführung des Bildschirmtextdienstes werden für Anbieter die Gebühren nach Abschnitt 8.6.2
wie folgt erhoben: Bis zum 31. Dezember 1985 wird an Stelle der Gebühr nach Nr. 1 die Gebühr nach Nr. 2
erhoben; die Gebühr nach Nr. 3 wird bis zum 31. Dezember 1985 nicht erhoben; die Gebühren nach Nr. 4,
5, 7 und 9 bis 14 und 16 werden bis zum 31. Dezember 1985 nicht erhoben und vom 1. Januar 1986 bis
zum 30. Juni 1986 zu 50 v. H."
10. Abschnitt -9. Öffentliches Bildübertragungsnetz- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -9.3. Anschließungs-, Übernahme- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' und in der Spalte ,Gebühr' wird jeweils bei Nummer 1 und 2 die Angabe
,,bis 3" gestrichen.
bb) Die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird aufgehoben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1183
cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„Übernahmegebühr
3 Für die Übernahme noch vorhandener Teilnehmerein-
richtungen, je Hauptstelle gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2
der Fernmeldeordnung .......................... . Gebühr nach 1.4 Nr. 8
Die Vorschriften 1 und 2 zu 1.4 Nr. 8 werden sinn-
gemäß angewendet.
Änderungsgebühr
4 Für die Änderung eines Bildanschlusses oder einer
Bild-Meldeleitung ............................... . 65,-
1. Bei gleichzeitiger Änderung eines Bildan-
schlusses und einer dazugehörenden Bild-Melde-
leitung wird die Gebühr nur einmal erhoben. Die
Vorschrift zu 1.4 Nr. 9 wird sinngemäß angewen-
det, dabei wird ein Bildanschluß oder eine Bild-
Meldeleitung einem Hauptanschluß gleichge-
stellt.
2. Nr. 4 gilt nicht für Änderungen im Wege der
Kündigung und Neuanschließung."
b) In Abschnitt -9.4. Gebühren für Bildverbindungen- wird Nummer 4 einschließlich der vorangestellten Über-
schrift und der zugehörigen Vorschrift aufgehoben.
11 . Abschnitt -10. Posteigene Stromwege- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt-10.1. Fernsprechstromwege (Stromwege mit Fernsprechbandbreite) wird bei Nummer 8 in der
Spalte ,Monatliche Gebühr' die Angabe „25,-" durch die Angabe 1112,- DM" ersetzt.
b) Abschnitt-10.4.4. Stromwege für private Gemeinschaftsantennenanlagen- wird in der Spalte ,Gegenstand'
wie folgt geändert:
aa) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Wird ein Stromweg, für den monatliche Gebühren nach Satz 1 erhoben werden, vor Ablauf des Zehn-
jahresabschnittes gekündigt, so wird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat ein Hundert-
zwanzigstel der Gebühr nach Nr. 1 in einer Summe erhoben."
bb) Die Vorschrift zu Nr. 2 wird Vorschrift 1 zu Nr. 2 und Satz 3 dieser Vorschrift wird aufgehoben.
cc) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 2 wird folgende Vorschrift 2 eingefügt:
„2. Wird ein Stromweg, für den eine einmalige Gebühr nach Vorschrift 1 erhoben wurde, vor Ablauf des
jeweiligen Zehnjahresabschnittes gekündigt, so wird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat
dieses Abschi1itts ein Hundertzwanzigstel der entrichteten einmaligen Gebühr erstattet."
c) In Abschnitt -10.5. Stromwege mit Mehrwegeführung- werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„Monatlicher Zuschlag für die Mehrwegeführung, für die
zweite und jede weitere Stromwegführung bei
1 RegeJstromwegen ................................ . 5,-
2 Ausnahmestromwegen ........................... . 10,-
Zu Nr. 1 und 2
Der Zuschlag wird je .Stromwegführung nur einmal
erhoben, unabhängig von der Anzahl der in der Strom-
wegführung geführten Stromwege."
d) Abschnitt-10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren".""
wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gebühr' wird bei Nummer 10 die Angabe 11 1.4 Nr. 9" durch die Angabe „ 1.4 Nr. 8" ersetzt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 3 zu Nr. 10 die Angabe „1.4 Nr. 9" durch die Angabe
,, 1.4. Nr. 8" ersetzt.
cc) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 2 zu Nr. 11 und 12 folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Werden bei der Abnahme oder Nachprüfung zusätzliche besondere Maßnahmen erforderlich, so
werden hierfür die Gebühren nach Nr. 11 und 12 erhoben."
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
e) Nach Abschnitt -10.8. Entstörungsleistungen- wird angefügt:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 10 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 10 (Stromweggebühren)
Die Übergangsvorschriften für Leitungen nach Abschnitt 4 sind auf Stromwege dieses Abschnitts sinn-
gemäß anzuwenden.
Abschnitt 10.3 (Breitbandstromwege)
Für Breitbandstromwege, die bis zum 31. Dezember 1982 vorzeitig aufgegeben werden, werden für die Zeit
ab 1. Januar 1983 keine Restgebühren erhoben. Bereits für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 erhobene
Restgebühren werden erstattet. Satz 1 gilt nicht für Breitbandstromwege, die nach dem 1. Januar 1982
beantragt werden.
Abschnitt 10.3 Nr. 1 bis 4, 18 und 22 (10-kHz-Breitbandstromwege)
Vor dem 1. April 1981 überlassene Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 10 kHz werden von Amts
wegen in Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 15 kHz geändert. Die noch laufende Mindestüber-
lassungsdauer des jeweiligen Stromweges bleibt hiervon unberührt."
12. Nach Abschnitt -11.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird angefügt:
„Übergangsvorschrift
Zu Abschnitt 11 gilt folgende Übergangsvorschrift:
Die Übergangsvorschriften für Leitungen nach Abschnitt 4 sind auf Stromwege dieses Abschnitts sinngemäß
anzuwenden.''
13. Abschnitt -12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -12.1 .1. Dauernd überlassene Sendeanlagen- wird nach Nummer 28 eingefügt:
,,28 a I von 0,3 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) . . . . . . . . . . . 3080,-".
b) In Abschnitt -12.1 .3. Dauernd überlassene Netzersatzanlagen- wird nach Nummer 1 eingefügt:
„1 a eines Mittelwellensenders 33 kW .................... . 2640,-".
14. Abschnitt -1 2 a. Örtliche Breitbandnetze- wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Bei gewerblich genutzten Räumen, Büroräumen und vergleichbaren Räumen sowie in Beherbergungs-
betrieben und vergleichbaren Betrieben werden je zwei Räume, in denen Breitbandsteckdosen installiert
sind, als eine Wohneinheit gerechnet." ·
b) Abschnitt -12 a.2. Anschließungs- und Übernahmegebühren für Breitbandanschlüsse- wird wie folgt
geändert:
aa) In der Vorschrift 4 zu Nr. 1 wird das Wort „Teilnehmers" durch die Worte „Inhabers des Breitband-
anschlusses" ersetzt.
bb) Die Vorschrift 7 zu Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,7. Wird ein Breitbandanschluß gekündigt und der gekündigte Breitbandanschluß von einem der bishe-
rigen Benutzer übernommen (Nr. 2), so wird für die Anschließung von weiteren Breitbandanschlüssen,
für die ein Antrag auf Anschließung von den übrigen bisherigen Benutzern in demselben Gebäude
gestellt worden ist, für jeden weiteren Breitbandanschluß anstelle der Gebühr nach Nr. 1 oder nach Vor-
schrift 3 eine ermäßigte Anschließungsgebühr in Höhe der Gebühr nach Nr. 2 je angeschlossene Wohn-
einheit erhoben."
cc) Bei Nummer 2 wird in der Spalte ,Gebühr' die Angabe „55,-" durch die Angabe „65,-" ersetzt.
dd) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 2 wird Vorschrift 1 zu Nr. 2. In dieser Vorschrift wird das Wort „Teilnehmer"
durch die Worte „Inhaber des Breitbandanschlusses" ersetzt.
ee) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 2 wird angefügt:
„2. Bei der Übernahme von Breitbandanschlüssen ist die Vorschrift 2 zu Abschnitt 1.4 Nr. 8 sinngemäß
anzuwenden."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1185
c) Nach Abschnitt -1 2 a.2. Anschließungs- und Übernahmegebühren für Breitbandanschlüsse- wird angefügt:
„Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 12 a gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse)
1. Sind für ein örtliche Breitbandnetz oder für Teile davon Investitionsbeiträge geleistet worden und sind
deshalb gemäß Vorschrift 1 und 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden
Fassung die nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 zu erhebenden monatlichen Gebühren um einen Vomhun-
dertsatz ermäßigt worden, so werden ab 1. Juli 1983 für Breitbandanschlüsse dieser örtlichen Breitband-
netze oder für Breitbandanschlüsse der entsprechenden Teile davon die zu erhebenden monatlichen
Gebühren um denselben Vomhundertsatz ermäßigt. Die Ermäßigung entfällt mit dem Ablauf von zehn Jah-
ren nach der Inbetriebnahme des jeweiligen örtlichen Breitbandnetzes oder des jeweiligen Teiles davon,
spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1993.
2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 30. Juni 1983 gestellt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 hergestellt worden sind,
sind folgende besondere Regelungen anzuwenden:
a) Anstelle der Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 wird bis zum 31 . Dezember 1983 eine ermäßigte
monatliche Gebühr von 5,- DM je Wohneinheit berechnet.
b) Für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 werden jedoch die monatlichen Gebühren
nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung weiter erhoben; die
zuviel erhobenen Unterschiedsbeträge zwischen der Summe der bisherigen monatlichen Gebühren
und der Summe der ermäßigten monatlichen Gebühr nach Buchstabe a werden nach dem 31. Dezem-
ber 1983 erstattet.
3. Für Breitbandanschlüsse im Land Berlin sind folgende besondere Regelungen anzuwenden:
a) Anstelle der Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 wird eine ermäßigte monatliche Gebühr von 3,- DM
je Wohneinheit erhoben.
b) Für Breitbandanschlüsse, die bis zum 30. Juni 1983 hergestellt worden sind, werden für die Zeit vom
1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 die monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5
in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung weiter erhoben; die zuviel erhobenen Unterschieds-
beträge zwischen der Summe der bisherigen monatlichen Gebühren und der Summe der ermäßigten
monatlichen Gebühr nach Buchstabe a werden nach dem 31. Dezember 1983 erstattet.
c) Die Vergünstigung nach Buchstabe a entfällt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem für den
jeweiligen Breitbandanschluß die Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 2 zu erheben ist.
4. liegen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift 1 vor, ermäßigen sich die nach Übergangsvor-
schrift 2 und 3 zu erhebenden Gebühren um den maßgebenden Vomhundertsatz.
5. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni
1983 geltenden Fassung anstelle der monatlichen Gebühren eine einmalige Gebühr in Höhe des Acht-
zigfachen der monatlichen Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übergabe des Breitband-
anschlusses entrichtet worden ist, werden vom 1. Juli 1983 an bis zum Ende des vorgenannten Zeit-
raumes keine monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 erhoben. In den Fällen der Vorschrift 1
zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 werden jedoch monatliche Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 erhoben.
Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse)
1. Auf die Erhebung von Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse ist die Übergangsvorschrift 1 zu
Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 sinngemäß anzuwenden. Es werden jedoch mindestens 40 v. H. der Anschlie-
ßungsgebühren nach Abschnitt 1 2 a.2 erhoben.
2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 30. Juni 1983 gestellt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 hergestellt worden sind,
sind die Anschließungsgebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 6 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fas-
sung zu erheben, höchstens die Anschließungsgebühren nach Übergangsvorschrift 4.
3. liegen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift 1 vor, ermäßigen sich die nach Übergangsvor-
schrift 2 zu erhebenden Gebühren um den maßgebenden Vomhundertsatz.
4. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum
30. Juni 1985 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. De-
zember 1985 hergestellt worden sind, werden anstelle der Anschließungsgebühren nach Abschnitt
12 a.2 folgende ermäßigte Anschließungsgebühren erhoben:
anstelle der Gebühr nach Nr. 1 400,- DM und
anstelle der Gebühr nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 250,- DM.
Auf Antrag des Inhabers eines Breitbandanschlusses werden anstelle der einmaligen Gebühr von
400,- DM monatliche Gebühren in Höhe von 10,- DM und anstelle der einmaligen Gebühr von 250,- DM
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
monatliche Gebühren in Höhe von 6,25 DM für den Zeitraum von 4 Jahren nach der Übergabe des Breit-
bandanschlusses je angeschlossene Wohneinheit erhoben. Die Vorschrift 6 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 ist
auf Breitbandanschlüsse, für die Anschließungsgebühren nach Satz 2 erhoben werden, sinngemäß anzu-
wenden.
5. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 in der bis zum 30. Juni 1983
geltenden Fassung anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die Erhebung monatlicher Gebühren
für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übergabe des Breitbandanschlusses in der Höhe eines Acht-
zigstels der einmaligen Anschließungsgebühr beantragt worden ist, ist diese monatliche Gebühr bis zum
Ende des vorgenannten Zeitraumes weiter zu erheben."
1 5. Abschnitt -13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -13.2 a. Direktrufverbindungen nach § 50 Abs. 3 a und 6 a der Fernmeldeordnung sowie private
Leitungen für Direktruf nach § 50 Abs. 6 a der Fernmeldeordnung- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nummer 1 wie folgt gefaßt:
,,Bei Direktrufverbindungen zwischen zwei Hauptanschlüssen für Direktruf nach § 50 Abs. 3 a der Fern-
meldeordnung in den Ortsnetzen Usingen/Taunus und Seligenstadt ist die Vorschrift 1 zu Abschnitt 6
Nr. 1 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten) anzuwenden. Bei Direktrufverbindungen zwischen zwei Hauptanschlüssen für Direktruf
nach§ 50 Abs. 3 a der Fernmeldeordnung in verschiedenen Ortsnetzbereichen gilt als gebührenpflich-
tige Entfernung die Entfernung zwischen dem Ortsnetz der Hauptstelle(§ 3 Abs. 1 der Verordnung über
das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) und den Ortsnetzen Usin-
gen/Taunus bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen oder Seligenstadt bei Langwellen-Sendefunkanlagen.
Die Vorschrift 3 zu 13.2.1 Nr. 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften 2, 5 und 6 zu Ab-
schnitt 6 Nr. 1 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digi-
taler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten) sind anzuwenden."
bb) Bei Nummer 2 wird in der Spalte ,Gebühr' die Angabe „Gebühren nach Abschnitt 6" durch die Angabe
,,Die Hälfte der Gebühren nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30" ersetzt.
cc) Die Vorschrift zu Nummer 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1; danach wird angefügt:
,,2. Die Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 2 Nr. 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direkt-
rufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktruf-
netz für die Übertragung digitaler Nachrichten) sind anzuwenden."
dd) Bei Nummer 3 wird in der Spalte ,Gebühr' die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 1" ersetzt.
ee) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nr. 2 und 3 aufgehoben und die bisherige Vorschrift 1
wird Vorschrift zu Nr. 2 und 3.
ff) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
,,Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen) der Gebühren-
vorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur Ver-
ordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) sind sinngemäß
anzuwenden."
b) Nach Abschnitt-13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten, die von Sendefunkanlagen außerhalb des Bereichs
der Deutschen Bundespost ausgehen- wird angefügt:
,,Übergangsvorschrift
Zu Abschnitt 13 gilt folgende Übergangsvorschrift:
Die Übergangsvorschriften für Leitungen nach Abschnitt 4 sind auf Stromwege dieses Abschnitts sinn-
gemäß anzuwenden."
16. In Anhang 1 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird Abschnitt -1. Sprechapparate besonderer Art- nach Num-
mer 3 wie folgt gefaßt:
,,Ortsmünzfernsprecher
4 mit elektrischer Kassierung 3,40
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu
zweistelligen Kennzahlen)
Wandgehäuse
5 als einfache Hauptstelle 6,20
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1187
6 als zusätzlicher Sprechapparat ................... . 8,60
Tischgehäuse
7 als einfache Hauptstelle ......................... . 2,90
8 als zusätzlicher Sprechapparat ................... . 5,30
9 Zuschlag zu den Gebühren nach NL 5 bis 8 bei Einbau
eines Sperrnummernschalters für erweiterte Sperrmög-
lichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) ... 5,55
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglich-
keiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)
Tischgehäuse
als einfache Hauptstelle ......................... . 9,75
als ·zusätzlicher Sprechapparat ................... . 12,15
Zu Nr. 4 bis 11
Sprechapparate nach Nr. 4 bis 11 werden weder neu über-
lassen noch auf Antrag oder von Amts wegen ausgewech-
selt."
17. Anhang 2 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird wie folgt geändert:
a) In Hinweis 2 werden nach den Worten „des Abschnitts 2 der Fernmeldegebührenvorschriften" die Worte
,,und des Anhangs 3 zur Anlage 3 zur Fernmeldeordnung" eingefügt.
b) Abschnitt -1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) aufgeführte Einrichtungen- wird wie
folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefaßt:
„ 1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zur
Anlage 3 zur Fernmeldeordnung (Anhang 3 zu den FGV) aufgeführte Einrichtungen."
bb) In der Überschrift zu Nummer 1 und 2 werden in der Spalte ;Gegenstand' nach den Worten „In den
Abschnitten 2.1 bis 2.8 der FGV" die Worte „und im Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu den FGV" eingefügt.
cc) Bei den Nummern 1 und 2 werden in der Spalte ,Monatliche Gebühr' jeweils nach den Worten „nach den
Abschnitten 2.1 bis 2.8 der FGV" die Worte „oder nach Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu den FGV" ange-
fügt.
dd) Die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird wie folgt gefaßt:
„Hat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen nach Abschnitt 2.2 der FGV oder nach Abschnitt 1.2 des
Anhangs 3 zu den FGV oder bei den Vermittlungseinrichtungen nach den Abschnitten 2.3 bis 2.5 der
FGV oder nach den Abschnitten 1.3 und 1.4 des Anhangs 3 zu den FGV Einrichtungen, die vor dem 1. Juli
1972 zur Ergänzungsausstattung gehörten, nicht beantragt und sind diese Einrichtungen deshalb nicht
eingebaut oder unwirksam gemacht, so verringern sich die monatlichen Gebühren für die Regelausstat-
tung nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 der FGV oder nach den Abschnitten 1 .2 bis 1 .4 des Anhangs 3
zu den FGV um die Gebühren der nicht beantragten Einrichtungen nach Abschnitt 3."
ee) Die Überschrift zu Nummer 3 und 4 wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:
„In Abschnitt 2 der FGV oder in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu den FGV aufgeführte Einrichtungen mit
Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGV oder nach entsprechenden früheren Vorschriften und
W-Unteranlagen abweichender Art nach Abschnitt 2.5.1 Nr. 15 der FGV oder nach Abschnitt 1.4.1
Nr. 10 des Anhangs 3 zu den FGV, hergestellt".
ff) Bei Nummer 5 werden in der Spalte ,Gegenstand' nach den Worten „für die in Abschnitt 2 der FGV" die
Worte „oder in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu den FGV" eingefügt.
d) Die Abschnittsüberschrift zu Abschnitt -2. Einrichtungen, die in den Fernmeldegebührenvorschriften (FGV)
nicht mehr aufgeführt sind- wird wie folgt gefaßt: .
„2. Einrichtungen, die in den Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zu
den FGV nicht mehr aufgeführt sind."
e) Abschnitt-4. Grundbeträge für die Berechnung der Gebühren nach Abschnitt 2- erhält die aus der Anlage 11
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
18. Nach Anhang 2 zur Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird Anhang 3 angefügt und erhält die in der Anlage 12
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernseh reib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 197 4
(BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1491 ), wird
wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1 . § 1 a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,,2. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können öffentliche Telexstel-
len mit Bedienung der Fernschreibeinrichtungen durch den Benutzer auf Antrag auch bei Privaten ein-
gerichtet werden. Absatz 4 Nr. 2 über die Bereitstellung geeigneter Räume durch den Antragsteller und
die Mindesteinnahme ist anzuwenden."
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „und Telexverteilanlagen" gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Worte,,, in Telexnebenstellenanlagen oder in Telexverte:lanlagen" durch-die Worte
,,oder in Telexnebenstellenanlagen" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Telexnebenstellenanlagen''.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Kennung besteht aus der Rufnummer des Telexanschlusses, einer den Telexteilnehmer bezeichnen-
den Buchstabengruppe und dem Länderkennzeichen; der Wortlaut der Buchstabengruppe wird zwischen
dem Teilnehmer und der Deutschen Bundespost vereinbart."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „bis zu 200 bitls," gestrichen.
b) Nach Absatz 2 a wird eingefügt:
,,(2 b) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können versuchsweise
folgende Zugänge zu Einrichtungen für die Zwischenspeicherung von Mitteilungen (Zwischenspeicher-
einrichtung) im Datexnetzknoten zugelassen werden:
1. Zugänge aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für die Übertragungsgeschwindigkeiten von 300 bitls
oder von 1 200 bitls jeweils für bestimmte festgelegte asynchrone Übertragungsverfahren,
2. Zugänge aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Übertragungsgeschwindigkeit
von 300 bitls für bestimmte festgelegte asynchrone Übertragungsverfahren,
3. Zugänge aus dem öffentli~hen Datexnetz mit Paketvermittlung für die Übertragungsgeschwindigkeiten
a) von 300 bit/s oder von 1 200 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte asynchrone Übertragungs-
verfahren oder
b) von 2 400 bitls, von 4 800 bitls oder von 9 600 bit/s jeweils für bestimmte festgelegte synchrone
Übertragu ngsverfahren.
Die für den Zugang erforderlichen Einrichtungen in Datexnetzknoten gelten als Hauptanschluß des jewei-
ligen öffentlichen Netzes. Für den Zugang zur Zwischenspeichereinrichtung werden dem Teilnehmer des
öffentlichen Fernsprechnetzes oder des öffentlichen Datexnetzes auf Antrag eine oder mehrere Adressen
gebührenpflichtig zugeteilt. Auf Antrag des Teilnehmers können gebührenpflichtig geschlossene Benutzer-
gruppen gebildet werden, bei denen Zu- und Abgang besonders geregelt sind. Die Sicherung der Benut-
zungsberechtigung sowie der Zu- oder Abgangsberechtigung zur geschlossenen Benutzergruppe obliegt
dem Teilnehmer."
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1189
6. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
gestrichen.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird einziger Absatz; in diesen Absatz werden folgende Übergangsvorschriften entsprechend der
Paragraphenfolge eingefügt:
,,§ 4 (Telexverteilanlagen)
Telexverteilanlagen (§ 4 Abs. 4 in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung), die am 1. Dezember
1984 noch in Betrieb sind, können solange weiterbetrieben werden, wie die technischen und betrieblichen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Für diese Anlagen
werden die Zuschläge zu den Grundgebühren nach der Vorschrift zu Abschnitt 1.1 Nr. 12, die Gebühren nach
Abschnitt 1.3 sowie die Unterhaltungsgebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 47 und 48 der Fernschreib- und
Datexgebührenvorschriften in der bis zum 30. November 1984 geltenden _Fassung erhoben.
§ 9 Abs. 1 (Hauptanschlüsse für Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 200 bitls)
Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 200 bit/s, die am
1. Juli 1985 noch vorhanden waren, können längstens bis zum 30. Juni 1987 weiterbetrieben werden. Als
Grundgebühren sind das Eineindrittelfache der Gebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 2, als Verbindungsgebüh-
ren Gebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 4 und 17 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften in
ihrer jeweils geltenden Fassung zu erheben.
§ 9 Abs. 1 (Probebetrieb für leitungsvermittelte 64-kbitls-Datexverbindungen)
Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost
für die Abwicklung des Datexverkehrs Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und eine Übertra-
gungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s mit X.21-Schnittstelle für einen begrenzten Probebetrieb an Datexteil-
nehmer überlassen. Auf den Probebetrieb ist folgende ergänzende Regelung anzuwenden:
1. Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für den
Probebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Probe-
betrieb besteht nicht.
2. Verbindungen können nur zwischen Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 hergestellt werden.
3. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe, frühestens am 1. Juli 1984, und endet ein
Jahr nach der Einführung des Datenübertragungsbetriebes für 64-kbitls-Verbindungen im digitalen Fern-
sprechnetz.
4. Für die Dauer des Probebetriebes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Von der amtlichen Bekanntgabe bis zum 30. September 1984 werden weder Grundgebühren noch
Verbindungsgebühren erhoben; Anschließungs- und Änderungsgebühren werden nach Buchstabe c
erhoben.
b) In der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. Juni 1985 werden die Anschließungs- und Änderungs-
gebühren, die Grundgebühren und die Mindestverbindungsgebühren je Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen Fernmelderechnung nach Buchstabe c erhoben.
c) Vom 1. Juli 1985 an werden erhoben:
aa) Monatliche Grundgebühren für einen Datexhauptanschluß für Leitungsvermittlung und eine Über-
tragungsgeschwindigkeit
von 64 kbitls 2 000,- DM
von 2 x 64 kbit/ s 3 700,- DM
von 4 x 64 kbit/s 6 900,- DM.
bb) Verbindungsgebühren je 64 kbit/s-Kanal für Verbindungen
Gebühr für eine Verbindungsdauer
von einer Sekunde in der Zeit von
8 bis 18 Uhr 6 bis 8 und 22 bis 6 Uhr
18 bis 22 Uhr
(Taggebühn (Nach~ (Nacht-
gebühr 1) gebühr II)
Pf Pf Pf
innerhalb des Fernsprechortsnetzbereiches . .. . . . . . . .
. 4 3
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
bei Entfernungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
3
bis zu 50 km ..................................... 4 3
von mehr als 50 bis zu 100 km .................... 5 4
von mehr als 100 km ............................... 6 5
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1. Für den Steuerkanal für 2 400 bitls werden Gebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 5 bis 8 und 17
der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben.
2. Für jede bereitgestellte Verbindung werden erhoben für Verbindungen mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit
von 64 kbitl s 0,05 DM
von 2 x 64 kbit/ s 0,10 DM
von 4 x 64 kbit/ s 0,20 DM.
3. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden als Verbindungs-
gebühren mindestens erhoben für Hauptanschlüsse für eine Übertragungsgeschwindigkeit
von 64 kbit/ s 500,- DM
von 2 x 64 kbit/s 1 000,- DM
von 4 x 64 kbit/s 2 000,- DM.
cc) Anschließungs- und Änderungsgebühren nach Abschnitt 4 der Fernschreib- und Datexgebühren-
vorschriften.''
§ 9 Abs. 2 b (Probebetrieb für Zugänge zu Zwischenspeichereinrichtungen)
Auf den Probebetrieb für Zugänge zu Zwischenspeichereinrichtungen ist folgende Regelung anzuwenden:
1. Zwischenspeichereinrichtungen werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für
den Probebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am
Probebetrieb besteht nicht.
2. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe und endet am 30. September 1985.
3. Für die Dauer des Probebetriebes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Von der amtlichen Bekanntgabe bis zum 30. September 1984 werden Gebühren für die Bereitstellung
oder Änderung der Zwischenspeichereinrichtung nach Abschnitt 4 Nr. 7 der Fernschreib- und Datex-
gebührenvorschriften erhoben.
b) Vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. September 1985 werden neben den Bereitstellungs- oder Ände-
rungsgebühren nach Buchstabe a die Grundgebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 44 und 45 sowie die
Mindestbenutzungsgebühren nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 23 bis 25 oder nach der Vor-
schrift Abschnitt 2.2.2 Nr. 12 der Fernschreib- und Oatexgebührenvorschriften erhoben."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(2) Die Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Öffentliches Telexnetz- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt-1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse- wird in der Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift
zu Nr. 1 2 aufgehoben.
b) In Abschnitt-1 .2. Leitungsgebühren für Telexnebenanschlüsse- werden in der Spalte ,Gegenstand' die Vor-
schriften zu Nr. 1 bis 7 wie folgt geändert: ·
aa) An Vorschrift 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Bestimmte, für das Übertragungsverfahren festgelegte Bitgruppen zur Kennzeichnung des Ruhezu-
standes gelten nicht als Nachricht."
bb) Nach Vorschrift 10 wird eingefügt:
,, 11. Die Vorschrift 9 zu Abschnitt 1.5 Nr. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden."
cc) Die bisherige Vorschrift 11 wird Vorschrift 12.
c) Abschnitt -1.3. An Telexverteilanlagen angeschlossene Telexnebenstellen- wird aufgehoben.
d) In Abschnitt -1.5. Telexverbindungsgebühren- erhalten die Nummern 3 bis 4 a folgende Fassung:
„Gebühren für eine Telexverbindung mit Seefunkstellen
3 Telexverbi ndu ngsgebü hr ............................ . 1,50
4 Küstengebühr ...................................... . 15,-
4a Bordgebühr ........................................ . 4,50
Zu Nr. 3 bis 4 a
Die Gebühren gelten für Telexverbindungen bis zu drei
Minuten Dauer. Für jede überschießende Minute wird
ein Drittel der Gebühren erhoben."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1191
e) Nach Abschnitt -1.5. Telexverbindungsgebühren- wird angefügt:
„Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 1 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 1.2 (Gebühren für Telexnebenanschlußleitungen)
Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) sind auf die Gebühren für Telexnebenanschlußleitungen nach
Abschnitt 1 .2 sinngemäß anzuwenden. Die zu berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung des jeweils angegebenen Jahreszeitraumes an
angewendet. 11
2. Abschnitt-2. Öffentliches Datexnetz- erhält die aus der Anlage 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
3. Abschnitt -3. Nebengebühren- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -3.2. Unterhaltungsgebühren- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird die Betragsangabe bei Nummer 1 von „69,-" in „84,-" geändert.
bb) Die Nummern 1 a bis 4 erhalten die aus der Anlage 14 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
cc) Die Nummern 4 7 und 48 werden aufgehoben.
b) Abschnitt -3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 a die Angabe „von 18,- DM" durch die Worte
,,in Höhe des Gebührenunterschiedes der jeweiligen Unterhaltungsgebühren" ersetzt.
bb) Die Nummern 8 bis 22 erhalten die aus der Anlage 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Abschnitt -3.5. Besondere Leistungen- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:
aa) Bei den Nummern 2 und 6 wird jeweils die Angabe ,, , Abs. 4 Satz 3" gestrichen.
bb) Die Vorschrift zu Nr. 6 a und 6 b wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Mit den Gebühren nach Nr. 6 a und 6 b ist die Aufteilung der laufenden Fernmelderechnung abge-
golten; eine nachträgliche Aufteilung auf Antrag des Teilnehmers ist ausgeschlossen.
2. Für jede Seite der Aufteilung sind bis zu 50 Einzelverbindungen abgegolten.
3. Für jeden beantragten zusammenhängenden Aufteilungszeitraum wird die Gebühr nach Nr. 6 a für
mindestens drei Aufteilungen erhoben. Je Abrechnungszeitraum wird mindestens die Gebühr nach
Nr. 6 a erhoben."
cc) Die Vorschrift zu Nr. 7 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„ 1. Die Gebühr nach Nr. 7 wird für Fernmelderechnungen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers in
anderer als der in Nr. 6 a und 6 b bezeichneten Art aufgeteilt werden. Die Vorschrift 1 zu Nr. 6 a und 6 b
ist sinngemäß anzuwenden.
2. Die Gebühr nach Nr. 7 wird je aufgeteilte Fernmelderechnung erhoben; sie wird auch für beantragte
regelmäßige Aufteilungen erhoben.
3. Bei Übertragung der Gebührenpflicht(§ 13 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst) oder bei Gebührenübernahme (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst) ist eine Aufteilung nach Teilnehmern, denen die Gebührenpflicht über-
tragen wurde oder von denen Gebühren übernommen wurden, ausgeschlossen.
Zu Nr. 6a bis 7
Wird die Aufteilung nach Nr. 7 neben der Aufteilung nach Nr. 6 a und 6 b beantragt, werden die Gebühren
nebeneinander erhoben." -
dd) In der Spalte ,Gegenstand' wird bei Nummer 13 das Wort „Einziehungslastschriften" durch das Wort
,,Lastschriften" ersetzt und die zugehörige Vorschrift wie folgt gefaßt:
,,Die Gebühr wird für jede Lastschrift erhoben, die zurückgereicht wurde, weil auf dem Konto des Zah-
lungspflichtigen keine Deckung vorhanden war. Die Gebühr wird auch für jede eingelöste Lastschrift
erhoben, die wegen Widerspruchs von einem Geldinstitut zurückgereicht wurde."
d) Nach Abschnitt -3.5. Besondere Leistungen- wird angefügt:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 3 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 3.2 Nr. 1 a, 1 b, 3 a, 3 b und 4 (Fernschaltgeräte bei elektronischen Fernschreibmaschinen)
Werden anläßlich von Änderungen im Teilnehmerverhältnis, von Prüftätigkeiten oder von Unterhaltungstätig-
keiten bei elektronischen Fernschreibmaschinen zusätzliche Fernschaltgeräte festgestellt, für die keine
Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 4 erhoben werden, werden die Gebühren vom Ersten des auf die Fest-
stellung folgenden Kalendermonats an erhoben.
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Abschnitt 3.3 Nr. 9 bis 24 (Ersatzgeräte [Modem] bei Datexhauptanschlüssen)
Ersatzgeräte (Modem) bei Datexhauptanschlüssen können bis zur Umstellung des öffentlichen Datexnetzes
auf digitale Übertragungsverfahren weiterbetrieben werden. Für diese Ersatzgeräte werden Gebühren
gemäß Abschnitt 3.3 Nr. 8 bis 9 a und 14 bis 20 der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung weiter
erhoben.
Abschnitt 3.5 Nr. 6 a bis 7 (Aufteilung der Fernmelderechnung)
Solange die Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen bei Datexhauptanschlüssen für
Paketvermittlung noch keine Zusammenfassung der Einzelgebühren enthält, wird die Gebühr nach Ab-
schnitt 3.5 Nr. 7 nicht neben den Gebühren nach Abschnitt 3.5 Nr. 6 a und 6 b erhoben."
4. Abschnitt-4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- erhält die aus
der Anlage 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 197 4
(BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 1982 (BGBI. 1 S. 1583), wird
wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zusatzeinrichtungen" durch das Wort „Einrich-
tungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „für einen der beteiligten Hauptanschlüsse für Direktruf" durch die
Worte „für die jeweils mit den Ausgängen der Knoteneinrichtung zu verbindenden Hauptanschlüsse für
Direktruf gemeinsam" ersetzt.
2. In§ 7 Abs. 2 wird das Semikolon durch einen Schlußpunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird einziger Absatz; in diesem Absatz wird in der Übergangsvorschrift zu§ 3 Abs. 2 (Posteigene
digitale Knoteneinrichtungen) die Angabe„ 1. Januar 1983" durch die Angabe„ 1. Dezember 1984" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(2) Die Anlage -Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten-
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nummer 2 aufgehoben.
b) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach Nummer 3 folgende Vorschrift eingefügt:
,,Für eine Schnittstellenvervielfachung bis zu 4 Kanälen wird ein Zuschlag von 40,- DM erhoben."
c) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nummer 4, 5 und 6 die Angabe „30,-" durch die Angabe
,,40,-" ersetzt.
d) In der Spalte ,Gegenstand' wird an die Vorschrift zu Nr. 3, 4, 5 und 6 folgender Satz angefügt:
„Für Datenübertragungsgeräte (Basisbandgeräte) mit erweiterter Anzeige- und Diagnosemöglichkeit oder
Steuereinheit für flexible Kanalwahl bei Einsatz von Kanalteilereinrichtungen nach der Vorschrift zu Nr. 4,
5 und 6 wird ein Zuschlag von 8,- DM erhoben."
e) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nr. 9 bis 15 wie folgt gefaßt:
„2. Die Vorschriften 1, 2 und 4 bis 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 sind sinngemäß anzuwenden; maßgebend
für die Berechnung der Zuschläge nach Nr. 9 bis 15 sind die zuständige Vermittlungsstelle und die Vermitt-
lungsstelle, an die der Hauptanschluß herangeführt wird."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1193
f) Nach den Vorschriften zu Nr. 9 bis 15 wird angefügt:
„Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 1 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 1 Nr. 2 (Modems für 300 bitls)
Modems des öffentlichen Fernsprechnetzes für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s, die am
30. November 1984 bei vorhandenen Hauptanschlüssen für Direktruf nach Abschnitt 1 Nr. 2 betrieben
werden, können solange weiterbetrieben werden, wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen
hierfür gegeben sind.
Abschnitt 1 Nr. 5 a (Kanalunterteilung für Hauptanschlüsse für Direktruf)
Für Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen, die am 1. Januar 1982 vorhanden waren,
werden die bis zum 31. Dezember 1981 erhobenen Gebühren weitererhoben:
Abschnitt 1 Nr. 9 bis 15 (Anschließung an eine nichtzuständige Vermittlungsstelle)
Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6 sind sinngemäß anzuwenden."
2. Abschnitt -2. Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf- wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte ,Gebühr' wird die Angabe „Gebühren nach 6 Nr. 1 bis 30" durch die Angabe „Die Hälfte
der Gebühren nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30" ersetzt.
bb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 2 wie folgt gefaßt:
,, 1. Folgende Vorschriften des Abschnitts 6 sind sinngemäß anzuwenden:
1.1. Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 26,
1.2. Vorschrift zu Nr. 27 bis 30 und
1.3. Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 30.
2. Für private Leitungen für Direktruf, deren Endpunkte ausnahmsweise nicht im Bereich eines Fern-
sprechortsnetzes liegen, wird die Hälfte der Gebühren nach Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 erhoben; Vor-
schrift 2 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 ist anzuwenden.
3. Für Funkverbindungen zu beweglichen Landfunkstellen als private Leitungen für Direktruf wird
anstelle der Gebühren nach Nr. 2 das Fünfzigfache der Gebühren nach Abschnitt 6 Nr. 1, 6, 11, 15, 19,
23 oder 27 erhoben, es sei denn, der Teilnehmer weist nach, daß die beweglichen Landfunkstellen aus-
schließlich auf bestimmten Grundstücken innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs, in dem die Hoch-
frequenzeinrichtung der ortsfesten Landfunkstelle liegt, betrieben werden. An die Stelle der Nutzungs-
zeit von 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung tritt:
3.1. eine Mindestnutzungszeit von 10 Stunden je bewegliche Landfunkstelle, wenn der Teilnehmer die
tatsächliche Nutzungszeit nachweist.
3.2. eine Nutzungszeit von 3 Stunden je bewegliche Landfunkstelle, wenn der Teilnehmer nachweist,
daß ausschließlich Statusmeldungen oder Kennungen übermittelt werden."
b) Nach den Vorschriften zu Nummer 2 wird angefügt:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 2 gilt folgende Übergangsvorschrift:
Abschnitt 2 (Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf)
Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind auf
die Gebühren nach Abschnitt 2 sinngemäß anzuwenden."
3. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie
Bearbeitungsgebühren- erhält die aus der Anlage 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
4. Abschnitt -5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen- erhält die aus der Anlage 18 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
5. Abschnitt -6. Gebühren für Direktrufverbindungen- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 26 Vorschrift 1; nach Vorschrift 1 wird angefügt:
,,2. Bei Direktrufverbindungen der Nachrichtenagenturen wird die je Abrechnungszeitraum einer planmäßi-
gen Fernmelderechnung erfaßte Nutzungszeit um 240 Stunden vermindert, wenn der Teilnehmer nachweist,
daß die Direktrufverbindungen ausschließlich für die Übermittlung von Nachrichten für Zeitungsunterneh-
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
men, Rundfunkanstalten oder Behörden benutzt werden; verbleibt nach der Verminderung eine geringere
Nutzungszeit als die Mindestnutzungszeit, wird der Gebührenberechnung die Mindestnutzungszeit zugrun-
degelegt.''
b) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 27 bis 30 das Wort „Vorschrift" durch die Angabe
,,Vorschrift 1" ersetzt.
c) In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis 30 wie folgt gefaßt:
„ 1. Bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung innerhalb eines Fernsprechortsnetzbereiches
wird unabhängig von der Entfernung der Endpunkte erhoben:
1.1. das Zehnfache der Gebührensätze nach Nr. 1, 6, 11, 15, 19, 23 oder 27, wenn die Endpunkte innerhalb
des Anschlußbereiches einer Fernsprechortsvermittlungsstelle,
1.2. das Dreißigfache dieser Gebührensätze, wenn die Endpunkte in Anschlußbereichen benachbarter Fern-
sprechortsvermittlungsstellen,
1.3. das Sechzigfache dieser Gebührensätze, wenn die Endpunkte in Anschlußbereichen nichtbenachbarter
Fernsprechortsvermittlungsstellen
liegen.
2. Bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzberei-
chen gilt hinsichtlich der Berechnung der gebührenpflichtigen Entfernung folgende Regelung:
2.1. Als gebührenpflichtige Entfernung ist die Entfernung zwischen den Fernsprechortsnetzen, in deren
Bereich die Endpunkte der Direktrufverbindung liegen, zugrundezulegen; § 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung
ist sinngemäß anzuwenden.
2.2. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden Gebühren für mindestens
1 000 m gebührenpflichtige Entfernung erhoben.
2.3. Bei Direktrufverbindungen mit Hauptanschlüssen für Direktruf im Fernsprechortsnetzbereich Berlin gilt
als gebührenpflichtige Entfernung die ermittelte Entfernung abzüglich 50 km.
3. Bei der Verbindung von Hauptanschlüssen für Direktruf über posteigene digitale Knoteneinrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-
richten) werden die Verkehrsgebühren abschnittsweise ermittelt; dabei werden die posteigenen Knotenein-
richtungen als Endpunkte behandelt. Für Hauptanschlüsse für Direktruf desselben Fernsprechortsnetz-
bereiches wie die posteigene Knot~neinrichtung tritt der Anschlußbereich der Datenumsetzerstelle an die
Stelle des Anschlußbereiches der Fernsprechortsvermittlungsstelle.
4. Mit den Gebühren nach Nr. 1 bis 30 ist die Führung auf dem Regelweg abgegolten. Regelweg ist der direkte
Weg oder, sofern es keinen direkten Weg gibt, der kürzeste Weg im allgemeinen Netz der Deutschen Bun-
despost zwischen den zuständigen Vermittlungsstellen(§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über das öffent-
liche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten); in Fällen nach Vorschrift 3 wird die posteigene
digitale Knoteneinrichtung als Hauptanschluß behandelt. Bei Abweichungen vom Regelweg wird für jeden
zusätzlichen Übertragungswegabschnitt ein Zuschlag von 20 v. H. zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 30
erhoben.
5. Die Vorschriften 3 bis 10 zu Abschnitt 1.2 Nr. 1 bis 7 und die Vorschrift 9 zu Abschnitt 1.5 Nr. 1 und 2
der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst) sind sinngemäß anzuwenden.
6. Bei anzurechnenden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßi-
gen Fernmelderechnung wird der Gebührenberechnung für den 80 Stunden übersteigende Teil das
0,25fache der Gebührensätze nach Nr. 1 bis 30 zugrundegelegt.
7. Für Abschnitte von Direktrufverbindungen, deren betriebsfähige Bereithaltung vom Teilnehmer für Ersatz-
fälle beantragt wird, werden Gebühren nach Nr. 1 bis 30 erhoben. Maßgebend für die Berechnung der Ver-
kehrsgebühren sind die Abschlußpunkte des jeweiligen Abschnitts. Für die Dauer der Bereithaltung bis zum
Ersatzfall werden 80 Stunden Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
zugrundegelegt.''
d) Nach den Vorschriften zu Nummer 1 bis 30 wird angefügt:
,,Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 6 gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen)
1. Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind
auf die Gebühren nach Abschnitt 6 sinngemäß anzuwenden.
2. Unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten werden bei anzurech-
nenden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je A~rechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmel-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1195
derechnung bis zum 31. Dezember 1985 80 Stunden berechnet. Anschließend werden von dem
80 Stunden übersteigenden Teil zusätzlich berechnet:
vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 der 640 Stunden übersteigende Teil
vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 der 560 Stunden übersteigende Teil
vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 der 480 Stunden übersteigende Teil
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 der 400 Stunden übersteigende Teil
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der 320 Stunden übersteigende Teil
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der 240 Stunden übersteigende Teil
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der 160 Stunden übersteigende Teil
vom 1. Januar 1993 an der gesamte übersteigende Teil.
Die zu berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung des jeweils angegebenen Jahreszeitraumes an angewendet.
3. Bei Verbindungen über posteigene digitale Knoteneinrichtungen(§ 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), die ankommenden, nur für
einen angeschlossenen Hauptanschluß für Direktruf bestimmten Verkehr an alle angeschlossenen
Hauptanschlüsse für Direktruf weitergeben, werden auf Antrag des Teilnehmers für die abgehenden Ver-
bindungen der jeweiligen Knoteneinrichtung nur 50 v. H. des nach Übergangsvorschrift 2 zu berechnen-
den Teils über 80 Stunden Nutzungszeit berechnet; sofern Knoteneinrichtungen dieser Art, die in ver-
schiedenen Fernsprechortsnetzbereichen liegen, hintereinander geschaltet sind, wird diese Regelung
auch auf die ankommende Verbindung der ersten Knoteneinrichtung angewendet. Die Regelung nach
Satz 1 wird auf vergleichbare Endeinrichtungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sinngemäß angewendet.
4. Für die am 1. Juli 1985 vorhandenen Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung innerhalb
eines Fernsprechortsnetzbereiches, bei denen die vom 1. Juli 1985 an zu erhebenden Gebühren nach
Nr. 1 bis 30 die bis zum 30. Juni 1985 zu erhebenden Gebühren um mehr als 50 v. H. übersteigen, gilt
folgende Übergangsregelung:
a) Vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986 wird der 50 v. H. übersteigende Teil nicht erhoben.
b) Vom 1. Juli 1986 an werden die vollen Verkehrsgebühren erhoben.
5. Der Zuschlag nach Vorschrift 4 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 für Abweichungen vom Regelweg wird bei
Hauptanschlüssen für Direktruf, die am 30. Juni 1985 vorhanden waren, erst vom 1. Juli 1986 an erhoben.
6. In Fällen, in denen die Bitgruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustandes aufgrund des verwendeten
Mehrfachausnutzungsverfahrens für die posteigene Nutzungszeiterfassungseinrichtung nicht erkennbar
sind, wird auf Antrag des Teilnehmers die erfaßte Nutzungszeit um 10 v. H. vermindert; weist der Teil-
nehmer in diesen Fällen die tatsächliche Nutzungszeit nach, wird der Gebührenberechnung die nach-
gewiesene Nutzungszeit zugrundegelegt.
Abschnitt 6 Nr. 11 bis 26 (Verkehrsgebühren bei asynchronen Übertragungsverfahren)
1. Für die am 1. Januar 1983 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwin-
digkeit von 1 200 bit/s, die wegen asynchroner Übertragungsverfahren der Endeinrichtung mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 4 800 bitls oder von 9 600 bit/s betrieben werden, werden bis zum
31. Dezember 1984 Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 für 1 200 bitls erhoben. Vom 1. Januar 1985
bis zum 31. Dezember 1985 werden für solche Hauptanschlüsse für Direktruf die Verkehrsgebühren für
~- 200 bit/s zuzüglich 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zur Verkehrsgebühr für die tatsächliche
Ubertragungsgeschwindigkeit von 4 800 bitls oder von 9 600 bitls, vom 1. Januar 1986 an werden Ver-
kehrsgebühren für die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind auf
Erweiterungen vorhandener Einsatzfälle sinngemäß anzuwenden.
2. Übergangsvorschrift 1 ist auf Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2 400 bit/s und asynchronen Endeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Für Hauptanschlüsse für
Direktruf nach Satz 1, bei denen nicht die Übertragungsgeschwindigkeit erhöht, sondern bei denen statt
dessen ein posteigener Asynchron-Synchron-Umsetzer für 2 400 bit/s eingesetzt worden ist, werden
Gebühren nach Satz 2 der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 und nach Abschnitt 5 Nr. 11
erhoben."
6. In Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- werden in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 2 zu Nr. 6 bis 9 die
Worte „kein Zuschlag" durch die Worte „ein Drittel des Zuschlags" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Telegrammordnung
Die Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 373), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 284), wird wie folgt geändert:
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
,,b) dienstliche Telegramme,".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Übermittlung und Zustellung haben die Staatstelegramme, für die Vorrangbehandlung verlangt
worden ist, vor den übrigen Telegrammen, die dienstlichen Telegramme vor den Privattelegrammen den
Vorrang."
2. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der gebührenpflichtige Dienstvermerk hierfür lautet =RPx=."
3. § 1 2 wird aufgehoben.
4. In § 13 Abs. 10 Nr. 2 werden die Worte „an Seefunkstellen ohne Sendefunkanlage" durch die Worte ,, , die im
einseitigen Funkverkehr ausgesendet werden" ersetzt.
5. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „Staats- und Diensttelegramme" durch die Worte „Staatstelegramme und
dienstliche Telegramme" ersetzt.
6. In § 16 werden die Worte „bereits übermittelten" gestrichen.
7. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte „später angekommen ist, als es mit der Post bei Benutzung schnellst-
möglicher Postgelegenheit angekommen wäre, jedenfalls aber dann, wenn es" gestrichen.
b) In Nummer 4 wird die Angabe,,(§ 16)" gestrichen.
(2) Die Anlage A -Telegrammgebührenvorschriften (TGV)- wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt -2. Nebengebühren- werden in der Spalte ,Gebühr' ersetzt
bei Nummer 2 die Zahl „0,80" durch die Worte „0,50 DM und die
bestimmungsmäßige Gebühr für einen Standardbrief",
bei Nummer 13 die Zahl „ 1,20" durch die Zahl „2,40",
bei Nummer 16 die Zahl „ 1,20" durch die Zahl „2,40",
bei Nummer 17 die Zahl „ 12,-" durch die Zahl „ 18,-",
bei Nummer 18 die Zahl „6,-" durch die Zahl „9,-",
bei Nummer 19 die Zahl „3,-" durch die Zahl „6,-" und
bei Nummer 20 die Zahl „ 1,50" durch die Zahl „3,-".
2. Abschnitt -3. Gebühren für Bildtelegramme- wird aufgehoben.
3. Abschnitt -4. Gebühren für Funktelegramme- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte ,Wortgebühr' werden ersetzt
bei Nummer 2 die Zahl „0,70" durch die Zahl „0,85",
bei Nummer 6 die Zahl „0,40" durch die Zahl „0,45",
bei Nummer 17 die Zahl „ 10,-" durch die Zahl „15,-" und
bei Nummer 18 die Zahl „2,-" durch die Zahl „3,-".
b) Die Nummern 12 bis 14 einschließlich der zugehörigen Vorschriften werden wie folgt gefaßt:
„Gebühren für Funktelegramme
zwischen Schiffen
Gewöhnliche Funktelegramme
12 T elegrafengebühr ................................ . Gebühr nach Nr. 1
13 Küstengebühr, je Küstenfunkstelle ................ . 0,85
14 Bordgebühr, je Seefunkstelle ...................... . 0,40
Zu Nr. 12 bis 14
Bei Funktelegrammen zwischen Seefunkstellen ohne
Beteiligung einer Küstenfunkstelle wird nur die Bord-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1197
gebühr für die Aufgabe-Seefunkstelle und für die
Bestimmungs-Seefunkstelle erhoben. Für Funktele-
gramme zwischen zwei Seefunkstellen mit Beteiligung
von Küstenfunkstellen wird die Küstengebühr zweimal
erhoben, auch wenn nur eine Küstenfunkstelle betei-
ligt ist. Sind zwei Küstenfunkstellen beteiligt, so wird
neben den Küstengebühren die Telegrafengebühr für
die Übermittlung auf dem Landweg zwischen den
Küstenfunkstellen erhoben.
Zu Nr. 10 bis 14
Es werden keine Mindestgebühren erhoben."
4. In Abschnitt -5. Gebühren für Seefunkbriefe- wird bei Nummer 1 in der Spalte ,Wortgebühr' die Zahl „0,70"
durch die Zahl „0,85" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Gebühren
im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl.1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 579), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt -8. Fernsprechdienst- werden die Vorschriften 3 und 4 zu lfd. Nr. 19 bis 23 wie folgt gefaßt:
„3. Für weiterführende Ferngespräche in den Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen
Republik, die von einer Anrufweiterschaltung im Bereich ·der Deutschen Bundespost ausgehen, wird an
Stelle der bei den Nummern 19 bis 22 jeweils aufgeführten Gesprächsdauern für eine Ortsgesprächs-
gebühreneinheit einheitlich eine Gesprächsdauer von 12 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühren-
einheit zugrunde gelegt.
4. Für weiterführende Ferngespräche nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in Berlin (West)
ausgehen, wird bei Nummer 23 an Stelle der Gesprächsdauer von 360 Sekunden für eine Ortsgesprächs-
gebühreneinheit eine Gesprächsdauer von 30 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit zugrunde
gelegt."
2. In Abschnitt -0. Telexdienst- erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2 für die übrigen Telexverbindungen ...................... . 10 Sekunden".
3. Abschnitt -E. Seefunkdienst- wird wie folgt geändert:
a) In Unterabschnitt -1. Seefunkgespräche- werden in der Spalte 3 ersetzt
bei Nummer 1 die Zahl „6130" durch die Zahl „7120",
bei Nummer 2 die Zahl „ 13 I 50" durch die Zahl „ 14170",
bei Nummer 3 die Zahl „27 1-" durch die Zahl „28 f 50",
bei Nummer 6 die Zahl „6130" durch die Zahl „7120" und
bei Nummer 7 die Zahl „2 110" durch die Zahl „2140".
b) In Unterabschnitt -II. Seefunktelegramme- werden in der Spalte 3 bei Nummer 9 die Zahl „ 1 170" durch die
Zahl „ 1 l 85" und bei Nummer 10 die Zahl „2130" durch die Zahl „2 f 45" ersetzt. ·
4. Abschnitt-G. Überlassen von Übertragungswegen fü·r sonstige Zwecke- erhält die aus der Anlage 19 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 579), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. der Telegrammdienst,".
b) Nach Nummer 7 wird nachstehende Nummer eingefügt:
,, 7 a. der Bildübertragungsdienst,''.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Telegrammdienst''.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wir~ Nummer 2.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(5) Seefunkbriefe sind im Verkehr von Schiffen nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespostzuge-
lassen. Auf dem Landweg werden sie als gewöhnliche Briefe befördert und zugestellt. Telegramm-Kurz-
anschriften sind nicht zugelassen. Seefunkbriefe erhalten den Dienstvermerk =SLT=. Weitere Dienstver-
merke sind nicht zugelassen."
3. Nach § 8 wird eingefügt:
,,§ Sa
Bildübertragungsdienst
Im Bildübertragungsdienst sind, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, zugelassen:
1. Bildverbindungen von Bildanschlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen im Bereich der Deutschen
Bundespost nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland,
2. Bildverbindungen von Bildanschlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen im Bereich der Deutschen
Bundespost nach privaten Bildstellen im Ausland."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung" durch das Wort „Miet-
leitung" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Das Übertragen von Nachrichten über eine internationale Mietleitung zwischen Benutzern im Bereich der
Deutschen Bundespost, die nicht Mieter dieser,Leitungen sind, ist nicht zulässig."
c) In Absatz 5 Nr. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Eine Verbindung internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze ist
jedoch nur über eine Datenverarbeitungsanlage zulässig, sofern sichergestellt ist, daß die über öffentliche
Fernmeldewählnetze ankommenden Nachrichten in dieser Datenverarbeitungsanlage verarbeitet wer,den
und die abgehenden Nachrichten auf einem Verarbeitungsvorgang beruhen (mittelbare Verbindung)."
5. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Übergan~svorschriften
Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten können ausnahmsweise und längstens bis zum 31. Dezember
1988 eine Verbindung internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze
nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 und das Mitbenutzen einer internationalen Mietleitung nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 auch
dann zugelassen werden, wenn die internationale Mietleitung bereits vor dem 1. Juli 1979 mit einer nicht selbst
Daten verarbeitenden Dateneinrichtung (zum Beispiel mit einem Schnittstellenvervielfacher oder einem ein-
fachen Multiplexer) abgeschlossen wurde."
Artikel 7
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Mai
1983 (BGBI. 1 S. 579), werden wte folgt geändert:
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1199
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Abschnittsüberschrift -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr
als 200 bit/s- wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„3.3 a Datenverbindungen über Satelliten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis zu
1,92 Mbit/s".
b) Die Abschnittsüberschrift -4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- wird wie folgt gefaßt:
„4 Telegrammdienst
4.1 Telegramme
4.2 Funktelegramme einschließlich Seefunkbriefe
4.3 Nebengebühren bei Telegrammen und Funktelegrammen für Sonderdienste".
c) Nach der Abschnittsüberschrift -4.3 Nebengebühren bei Telegrammen und Funktelegrammen für Sonder-
dienste- wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
,,4 a Bildübertragungsdienst".
d) Die Abschnittsüberschrift-5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
mehr als 200 bit/s- wird wie folgt gefaßt:
„5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s
5.3.1 Digitale Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-Arabische
Dschamahirija, Marokko und Tunesien
5.3.2 Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak, Iran, Israel, Jemen,
Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Saudi-Arabien, Syrien und den Ver-
einigten Arabischen Emiraten
5.3.3 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen".
e) Die Abschnittsüberschrift -5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit
Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost- wird wie folgt
gefaßt:
„5.6 Verbindungen internationaler Mietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher Fernmeldewählnetze
im Bereich der Deutschen Bundespost".
2. Abschnitt -1.1 Ferngespräche- wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5
"1 Afghanistan ......................................... - 24,00 8,00
2 Ägypten ............................................ 10,667 9,00 6,00
3 Albanien ............................................ - 9,00 6,00
4 Algerien ............................................ 10,667 9,00 6,00
5 Amerikanische Jungferninseln ........................ 2,964 24,00 8,00
6 Amerikanisch-Samoa ................... ., ............ - 24,00 8,00
8 Angola ................ ,, ............................ - 24,00 8,00
Ba Anguilla ...... " ..................................... - 24,00 '
8,00
9 Antigua und Barbuda •••• ., •••••••••••••••• • •••••••••• 2,964 24,00 8,00
10 Äquatorialguinea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 24,00 8,00
11 Argentinien ......................................... 2,964 24,00 8,00
12 Ascension .......................................... - 24,00 8,00
13 Äthiopien ........................................... - 24,00 8,00
14 Australien ...... " ..................... ,. ............. 2,964 24,00 8,00
15 Bahamas ............................................. 2,964 24,00 8,00
16 Bahrain ............................................. 2,964 24,00 8,00
17 Bangladesch ........................................ - 24,00 8,00
18 Barbados ......................................... •"- 2,964 24,00 8,00
20 Belize ............................................... - 24,00 8,00
21 Benin ................................ ., ............... - 24,00 8,00
22 Bermuda ......................... ,. .................. 2,964 24,00 8,00
23 Birma .............................................. - 24,00 8,00
24 Bolivien ............................................ - 24,00 8,00
25 Botsuana ........................................... - 24,00 8,00
26 Brasilien ........................ " ........... " ......... 2,964 24,00 8,00
27 Britische Jungferninseln .............................. - 24,00 8,00
28 Salomonen ....................................... ". - 24,00 8,00
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2 3 4 5
29 Brunei ............................................. . 24,00 8,00
30 Bulgarien .......................................... . 10,667 9,00 6,00
31 Burundi ............................................ . 24,00 8,00
32 Chile .............................................. . 2,964 24,00 8,00
33 China ............................................. . 24,00 8,00
34 China (Taiwan) .................................... . 2,964 24,00 8,00
35 Cookinseln ......... ,............................... . 24,00 8,00
36 Costa Rica ........................................ . 2,964 24,00 8,00
38 Dominica .......................................... . 24,00 8,00
39 Dominikanische Republik ........................... . 2,964 24,00 8,00
40 Dschibuti .......................................... . 24,00 8,00
41 Ecuador ............................................ . 24,00 8,00
42 Elfenbeinküste ..................................... . 2,964 24,00 8,00
43 EI Salvador ........................................ . 2,964 24,00 8,00
44 Falklandinseln ..................................... . 24,00 8,00
46. Fidschi ............................................ . 2,964 24,00 8,00
50 Französisch-Guayana ............................. , . 24,00 8,00
51 Französisch-Polynesien ............................ . 2,964 ~4,00 8,00
52 Gabun ............................................. . 24,00 8,00
53 Gambia ............................................ . 24,00 8,00
54 Ghana ............................................. . 24,00 8,00
56 Kiribati ............................................ . 24,00 8,00
57 Grenada ........................................... . 24,00 8,00
58 Griechenland ...................................... . 12,0 6,00 4,00
59 Grönland .......................................... . 2,964 24,00 8,00
60 Großbritannien (Vereinigtes Königreich)
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ...... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ................................ . 16,0 6,00 4,00
61 Guadeloupe ........................................ . 24,00 8,00
62 Guam ............................................. . 24,00 8,00
63 Guatemala ......................................... . 2,964 24,00 8,00
64 Guinea ............................................ . 24,00 8,00
65 Guinea-Bissau ..................................... . 24,00 8,00
66 Guyana ............................................ . 24,00 8,00
67 Haiti ............................................... . 2,964 24,00 8,00
68 Honduras .......................................... . 24,00 8,00
69 Hongkong ......................................... . 2,694 24,00 8,00
70 Indien ............................................. . 2,964 24,00 8,00
71 Indonesien ......................................... . 2,964 24,00 8,00
72 Insel Man
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ...... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ................................ . 16,0 6,00 4,00
73 Irak ............................................... . 2,964 24,00 8,00
74 Iran ............................................... . 2,964 24,00 8,00
75 Irland .............................................. . 12,0 6,00 4,00
77 Israel .............................................. . 10,667 9,00 6,00
78 Italien ............................................. . 12,0 6,00 4,00
79 Jamaika ........................................... . 2,964 24,00 8,00
80 Japan ............................................. . 2,964 24,00 8,00
81 Jemen ............................................. . 2,964 24,00 8,00
82 Jemen (Demokratischer) ............................ . 24,00 8,00
83 Jordanien .......................................... . 10,667 9,00 6,00
85 Kaimaninseln ...................................... . 2,964 24,00 8,00
86 Kamerun (Vereinigte Republik) ...................... . 2,964 24,00 8,00
87 Kamputschea (Demokratisches) .................... . 24,00 8,00
88 Kanada ............................................ . 2,964 24,00 8,00
89 Kanalinseln
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ...... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ................................ . 16,0 6,00 4,00
90 Kap Verde ......................................... . 24,00 8,00
91 Karolinen .......................................... . /
24,00 8,00
92 Katar .............................................. . 2,964 24,00 8,00
93 Kenia ............................................. . 2,964 24,00 8,00
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1201
2 3 4 5
94 Kolumbien ......................................... . 2,964 24,00 8,00
95 Komoren .......................................... . - 24,00 8,00
96 Kongo ............................................. . - 24,00 8,00
97 Korea (Demokratische Volksrepublik) ................ . - 24,00 8,00
98 Korea (Republik) 2,964 24,00 8,00
99 Kuba .............................................. . - 24,00 8,00
100 Kuwait ............................................ . 2,964 24,00 8,00
101 Laotische Demokratische Volksrepublik .............. . - 24,00 8,00
102 Lesotho ........................................... . 2,964 24,00 8,00
103 Libanon ........................................... . - 9,00 6,00
104 Liberia ............................................. . - 24,00 8,00
105 Libysch-Arabische Dschamahirija .................... . 10,667 9,00 6,00
108 Macau ............................................ . 2,964 24,00 8,00
109 Madagaskar ....................................... . - 24,00 8,00
110 Malawi ............................................ . 2,964 24,00 8,00
111 Malaysia .......................................... . 2,964 24,00 8,00
112 Malediven ......................................... . - 24,00 8,00
113 Mali ............................................... . - 24,00 8,00
115 Marianen .......................................... . - 24,00 8,00
116 Marokko ........................................... . 10,667 9,00 6,00
117 Marshallinseln ..................................... . - 24,00 8,00
118 Martinique ......................................... . - 24,00 8,00
119 Mauretanien ....................................... . - 24,00 8,00
120 Mauritius .......................................... . - 24,00 8,00
120a Mayotte ........................................... . - 24,00 8,00
121 Mexiko ............................................ . 2,964 24,00 8,00
124 Mongolei .......................................... . - 24,00 8,00
125 Montserrat .......... ,............................... . - 24,00 8,00
126 Mosambik ......................................... . - 24,00 8,00
127 Namibia ........................................... . 2,964 24,00 8,00
128 Nauru ............................................. . - 24,00 8,00
129 Nepal ............................................. . - 24,00 8,00
130 Vanuatu ........................................... . - 24,00 8,00
131 Neukaledonien ..................................... . - 24,00 8,00
132 Neuseeland ........................................ . 2,964 24,00 8,00
133 Nicaragua ......................................... . 2,964 24,00 8,00
135 Niederländische Antillen ............................ . - 24,00 8,00
136 Niger .............................................. . - 24,00 8,00
137 Nigeria ............................................ . 2,964 24,00 8,00
138 Niue ............................................... . - 24,00 8,00
139 Nordirland (Vereinigtes Königreich)
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr ...... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ................................ . 16,0 6,00 4,00
141 Obervolta .......................................... . 2,964 24,00 8,00
142 Oman ............................................. . 2,964 24,00 8,00
144 Pakistan ........................................... . 2,964 24,00 8,00
145 Panama ........................................... . 2,964 24,00 8,00
146 Papua-Neuguinea .................................. . 2,964 24,00 8,00
147 Paraguay .......................................... . 2,964 24,00 8,00
148 Peru .............................................. . - 24,00 8,00
149 Philippinen ......................................... . 2,964 24,00 8,00
152 Portugal
a) ohne Azoren .................................... . 10,667 9,00 6,00
b) Azoren ......................................... . - 16,80 11,20
153 Puerto Rico ........................................ . 2,964 24,00 8,00
154 Reunion ........................................... . - 24,00 8,00
155 Simbabwe ......................................... . - 24,00 8,00
157 Ruanda ............................................ . - 24,00 8,00
158 Rumänien ......................................... . - 9,00 6,00
159 Sambia ............................................ . 2,964 24,00 8,00
160 Samoa ............................................ . - 24,00 8,00
161 San Marino ........................................ . 12,0 6,00 4,00
162 Sao Tome und Principe ............................. . - 24,00 8,00
163 Saudi-Arabien ..................................... . 2,964 24,00 8,00
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2 3 4 5
166 Senegal ........................................... . 2,964 24,00 8,00
167 Seschellen ........................................ . 2,964 24,00 8,00
168 Sierra Leone ....................................... . - 24,00 8,00
169 Singapur .......................................... . 2,964 24,00 8,00
170 Somalia ........................................... . - , 24,00 8,00
172 Sri Lanka .......................................... . 2,964 24,00 8,00
173 St. Christoph-Nevis-Anguilla ........................ . - 24,00 8,00
174 St. Helena ......................................... . - 24,00 8,00
175 St. Lucia ........................................... . 2,964 24,00 8,00
176 St. Pierre und Miquelon ............................. . - 24,00 8,00
177 St. Vincent und die Grenadinen ...................... . 2,964 24,00 8,00
178 Südafrika .......................................... . 2,964 24,00 8,00
179 Sudan ............................................. . - 24,00 8,00
180 Suriname .......................................... . - 24,00 8,00
181 Swasiland ......................................... . 2,964 24,00 8,00
182 Syrien ............................................. . 10,667 9,00 6,00
183 Tansania (Vereinigte Republik) ...................... . 2,964 24,00 8,00
184 Thailand ........................................... . 2,964 24,00 8,00
186 Togo ................................... •••·••••···· - 24,00 8,00
188 Tonga ............................................. . 2,964 24,00 8,00
189 Trinidad und Tobago ................................ . 2,964 24,00 8,00
191 Tschad ............................................ . - 24,00 8,00
193 Tunesien .......................................... . 10,667 9,00 6,00
195 Turks- und Caicosinseln ............................ . - 24,00 8,00
196 Tuvalu ............................................. . - 24,00 8,00
198 Uganda ............................................ . 2,964 24,00 8,00
200 Uruguay ........................................... . 2,964 24,00 8,00
201 Vatikanstadt ....................................... . 12,0 6,00 4,00
202 Venezuela ......................................... . 2,964 24,00 8,00
203 Vereinigte Arabische Emirate ........................ . 2,964 24,00 8,00
204 Vereinigte Staaten ................................. . 2,964 24,00 8,00
205 Vietnam .................. , ........................ . - 24,00 8,00
209 Zaire .............................................. . - 24,00 .. 8,oo'
210 Zentralafrikanische Republik ........................ . - 24,00 8,00''.
b) In der Spalte 2 wird die Vorschrift 10 zu Nr. 1 bis 211 wie folgt gefaßt:
,, 10. Für weiterführende Ferngespräche nach Andorra, Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Grie-
chenland, Großbritannien (Vereinigtes Königreich), der Insel Man, Irland, Italien, den Kanalinseln, Liechten-
stein, Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Österreich, San Marino,
der Schweiz, der Tschechoslowakei und der Vatikanstadt, die von einer Anrufweiterschaltung ausgehen,
wird an Stelle der in der Spalte 3 jeweils aufgeführten Sprechdauern für eine Gesprächsgebühreneinheit
einheitlich eine Sprechdauer von 12 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt. In
allen übrigen Fällen werden für weiterführende Ferngespräche die bestimmungsgemäßen Gebühren nach
Spalte 3 erhoben."
3. Abschnitt -1 .2 Seefunkgespräche- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte 3 werden ersetzt
bei Nummer 3 die Zahl „27,00" durch die Zahl 28,50", 11
bei Nummer 5 die Zahl 5,40" durch die Zahl „6,90",
11
bei Nummer 9 die Zahl 24,60" durch die Zahl „25,50",
11
bei Nummer 13 die Zahl „4,50" durch die Zahl 5,40",
11
bei Nummer 15 die Zahl „10,50'' durch die Zahl 11,70'',
11
bei Nummer 17 die Zahl 24,00" durch die Zahl „25,50",
11
bei Nummer 18 die Zahl „4,50" durch die Zahl „5,40",
bei Nummer 20 die Zahl „6,00" durch die Zahl „7,20" und·
bei Nummer 22 die Zahl „ 18,00" durch die Zahl „ 19,50".
b) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nummer 10 aufgehoben.
c) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nummer 18 bis 22 wie folgt gefaßt:
"Für Seefunkgespräche zwischen zwei Seefunkstellen wird die Küstengebühr zweimal erhoben, auch wenn
nur eine Küstenfunkstelle beteiligt ist."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1203
4. In Abschnitt -1 .3 Rheinfunkgespräche- werden in der Spalte 3 ersetzt
bei Nummer 3 die Zahl „5,40" durch die Zahl „6,90",
bei Nummer 5 die Zahl „4,50" durch die Zahl „5,40",
bei Nummer 6 die Zahl „4,50" durch die Zahl „ 10,80",
bei Nummer 8 die Zahl „9,00" durch die Zahl „ 10,80" und
bei Nummer 10 die Zahl „9,90" durch die Zahl „ 12,30".
5. In Abschnitt-2.1 Telexverbindungen- werden die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-
beziehungen wie folgt gefaßt:
2 3 4 5
„3 Albanien ........................................... . 3,00
17 Bangladesch ....................................... . 0,769 30,00
47 Finnland ........................................... . 6 3,00
60 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) .............. . 6 3,00
72 Insel Man .......................................... . 6 3,00
78 Italien ............................................. . 6 3,00
84 Jugoslawien ....................................... . 6 3,00
86 Kamerun (Vereinigte Republik) ...................... . 7,80 30,00
89 Kanalinseln ........................................ . 6 3,00
92 Katar .............................................. . 7,80 30,00
117 Marshallinseln ..................................... . 30,00
139 Nordirland (Vereinigtes Königreich) .................. . 6 3,00
140 Norwegen ......................................... . 6 3,00
142 Oman ............................................. . 6,60 30,00
161 San Marino ........................................ . 6 3,00
164 Schweden ......................................... . 6 3,00
171 Spanien ........................................... . 6 3,00
196 Tuvalu ............................................. . 30,00
199 Ungarn ............................................ . 6 3,00
201 Vatikanstadt ....................................... . 6 3,00".
6. In Abschnitt -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- werden in der Spalte 3 ersetzt
bei Nummer 1 die Worte „Taggebühr für eine handvermittelte Telexverbindung von drei Minuten Dauer zwischen
der Telexstelle und der Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost'.- durch die Zahl „1,50",
bei Nummer 2 die Zahl „ 1 2,00" durch die Zahl „ 15,00",
bei Nummer 5 die Zahl „12,00" durch die Zahl ;, 15,00" und
bei Nummer 8 die Zahl „ 12,00" durch die Zahl „ 15,00".
7. Abschnitt -2.2 a Teletexdienst- wird wie folgt gefaßt:
„2.2 a Teletexdienst
Verbindungsdauer
Nr. Verkehrsbeziehung für eine Gebühreneinheit
von 0, 10 DM (Zeiteinheit)
Sekunden
2 3
1 Dänemark ............................................ . 5,4
2 Finnland .............................................. . 3,95
3 Italien ................................................ . 3,95
4 Kanada ...............................................• 1,49
5 Norwegen ............................................ . 4,2
6 Österreich ............................................ . 5,2
7 Schweden ............................................ . 4,76
8 Südafrika ............................................. . 0,6
9 Vereinigte Staaten .................................... . 1,49
Zu Nr. 1 bis 9
Die Vorschriften 1 bis 3 zu 3.3.2 Nr. 1 bis 7 sind sinngemäß
anzuwenden .. ''
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
8. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -3.1 Datenübertragung über öffentliche Fernsprechnetze und öffentliche Telexnetze- werden
die Nummern 3 und 4 einschließlich zugehöriger Überschrift aufgehoben.
b) Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Uberleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt
Frankfurt am Main- wird wie folgt geändert:
aa) In der Abschnittsüberschrift sowie in der Spalte 2 in der Vorschrift 1 zu Nr. 6 bis 11 und in der Vorschrift 2
zu Nr. 14 werden jeweils die Worte „Telegrafenamt Frankfurt am Main" durch die Worte „Fernmelde-
amt 4 Frankfurt am Main'~ ersetzt.
bb) In der Spalte 2 werden in der Vorschrift 7 zu Nr. 1 und 2 die Worte „oder Datexhauptanschlüssen für
Paketvermittlung" gestrichen.
cc) Bei Nummer 13 a wird in der Spalte 3 die Angabe „Abschnitt 5 Nr. 5, 6, 7, 8, 10 und 11" durch die Angabe
,,Abschnitt 5" ersetzt.
c) Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung- wird wie folgt
geändert:
aa) Nach den Nummern 2, 9, 11, 12, und 21 werden in den Spalten 1 bis 6 eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„2 a Bahrain •••••••••••••••••••• • •••••••••••••••••••• 30 2,0 2,0 1,8
9a Gabun .......................................... 25 1,6 1,5 1,3
11 a Hongkong ....................................... 30 2,0 2,0 1,8
12 a Israel ........................................... 25 1,6 1,5 1,3
21 a Portugal ........................................ 5 0,5 0,45 0,45".
bb) Nach Nummer 18 wird in der Spalte 2 folgende Vorschrift eingefügt:
„Bei Gebührenübernahme durch den gerufenen Anschluß wird je Anschluß bei Verbindungszeiten von
mehr als 100 000 Minuten je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung eine Verbin-
dungsgebühr von 3,5 Pf je Minute an Stelle von 5 Pf je Minute erhoben."
cc) In der Spalte 2 werden ersetzt in Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 27 die Angabe „Nr. 2 bis 5" durch die Angabe
,,Nr. 2 bis 4", in der Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 27 die Angabe „Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „Nr. 1 bis 4",
in der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 27 die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „8 und 10", in der Vorschrift
zu Nr. 28 die Angabe „Nr. 6'' durch die Angabe „Nr. 5'', in der Vorschrift 2 zu Nr. 29 die Angabe „Nr. 7''
durch die Angabe „Nr. 6" und in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 29 die Angabe „Nr. 8 bis 12" durch die
Angabe „Nr. 7 bis 11 ".
dd) Nach der Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 29 wird angefügt:
2 3
„Gebühr für die Übermittlung von Mitteilungen von
Zwischenspeichereinrichtungen nach § 9 Abs. 2 b der
Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
nach Zwischenspeichereinrichtungen
in Europa
30 für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen 70
31 bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen, je Ein-
heit von weiteren 1 024 Zeichen ............. ~ 10
in den Vereinigten Staaten
32 für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen 120
33 bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen, je Ein-
heit von weiteren 1 024 Zeichen ............. . 25
in Kanada
34 für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen 125
35 bei mehr als 2 048 übertragenen Zeichen, je Ein-
heit von weiteren 1 024 Zeichen ............. . 25
in der übrigen Welt
36 für übertragene Zeichen, bis zu 2 048 Zeichen 145
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1205
2 3
37 bei mehr als 2 048 übertragene Zeichen, je Ein-
heit von weiteren 1 024 Zeichen ............. . 35
Zu Nr. 30 bis 37
1. Die Gebühren werden für jede übermittelte Mit-
teilung erhoben; es werden jeweils mindestens
die Gebühren nach Nr. 30, 32, 34 oder 36 berech-
net. Angefangene Einheiten zählen als volle Ein-
heiten.
2. Die Gebühren nach Nr. 30 bis 37 werden neben
den best:mmungsgemäßen Gebühren nach
Abschnitt 7.1 der FGV (Anlage 3 zur FO) oder
Abschnitt 2.2 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) -
erhoben. Die Übergangsvorschriften zu § 9
Abs. 2 b der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst sind sinngemäß anzuwenden."
d) Abschnitt -3.2.3 Sonstige Gebühren- wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 4 wird in der Spalte 2 die Angabe „2.1 Nr. 6 bis 11" durch die Angabe „2.1 Nr. 10 bis 15"
ersetzt.
bb) In der Spalte 2 wird nach der Vorschrift 2 zu Nr. 6 eingefügt:
„3. Mit der Gebühr nach Nr. 6 und nach Vorschrift 2 ist die Aufteilung der laufenden Fernmelderechnung
abgegolten; eine nachträgliche Aufteilung auf Antrag des Teilnehmers ist ausgeschlossen.
4. Für jeden beantragten zusammenhängenden Aufteilungszeitraum wird die Gebühr nach Nr. 6 für
mindestens drei Aufteilungen erhoben. Je Abrechnungszeitraum wird mindestens die Gebühr nach Nr. 6
erhoben."
cc) Die bisherige Vorschrift 3 wird Vorschrift 5.
e) In Abschnitt -3.3.1 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 50 bitls bis zu 200 bit/s-
wird in der Spalte 2 in der Vorschrift 3 zu Nr. 1 und 2 die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „8 und 1O"
ersetzt.
f) Abschnitt -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bitls- wird wie
folgt geändert:
aa) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 7 die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „8 und
1O" ersetzt.
bb) In der Spalte 2 wird Satz 3 der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 7 wie folgt gefaßt:
,,Die in den FsDxGV enthaltene Übergangsvorschrift zu Abschnitt 2.1 Nr. 41 (Verbindungsweiterschal-
tung) ist sinngemäß anzuwenden."
g) Nach Abschnitt-3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bitls-wird
folgender Abschnitt eingefügt:
„3.3 a Datenverbindungen über Satelliten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis zu
1,92 Mbit/s
Gebühr für eine Verbindungsdauer
von einer Sekunde
, für Übertragungs-
Nr. Gegenstand geschwindigkeiten
von 64 von 128 von 1,92
kbit/s kbit/s Mbit/s
Pf Pf Pf
2 3 4 5
Verbindungsgebühren für Verbindungen von Hauptan-
schlüssen gemäß § 5 Abs. 5 e der FO nach Anschlüssen
in Ländern der CEPT ............................... . 6 12 180
1. Die Vorschriften 1 bis 4 zu Abschnitt 7.1 Nr. 17 bis
19 der FGV (Anlage 3 zur FO) sind sinngemäß anzu-
wenden.
2. Für jede ausgeführte Verbindung wird eine Mindest-
gebühr für eine Verbindungsdauer von 10 Sekunden
erhoben.
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
2 3
2 Zuschlag zu den Verbindungsgebühren nach Nr. 1 für jede
bereitgestellte Verbindung .......................... . 1,-
Satz 1 der Vorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 21 der FGV
(Anlage 3 zur FO) ist anzuwenden."
9. Abschnitt-4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- erhält die aus der Anlage 20 zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung.
10. Nach Abschnitt-4.3 Nebengebühren bei Telegrammen und Funktelegrammen für Sonderdienste -wird folgen-
der Abschnitt eingefügt:
„4 a Bildübertragungsdienst
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
Bildverbindungen von Bildanschlüssen nach
öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland Gebühr nach 1.1 Nr. 1 bis 211
Neben der Gebühr nach Nr. 1 wird ein Zuschlag von
10,00 DM je Bildverbindung erhoben.
2 privaten Bildstellen im Ausland ....................... . Gebühr nach Nr. 1
Zu Nr. 1 und 2
Die Gebühr wird wie für ein handvermitteltes Fernge-
spräch in derselben Verkehrsbeziehung mit einer um
4 Minuten verlängerten Gesprächsdauer erhoben."
11 . Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden ,wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1.1.1 wird nach Buchstabe b eingefügt:
,,c) die deutschen Gebühren für die Leitungsabschnitte über Satellit,".
bb) Bei Nummer 1.1 .2 werden bei Buchstabe b die Worte „oder Satellitenwegen" durch die Worte „oder über
Satellit" ersetzt.
cc) Bei Nummer 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sind Gebühren für Teile eines Monats zu berechnen, so wird die Anzahl der Tage des jeweiligen
Kalendermonats zugrunde gelegt."
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5 Neben den monatlichen Erhebungsgebühren der Deutschen Bundespost werden erhoben
5.1 für das Anschließen oder Ändern die allgemein geltenden Anschließungs- und Änderungs~
gebühren
5.1.1 wie für Ausnahmestromwege bei internationalen Fernsprech-, Telegrafen-, Breitband- und
Reservemietleitungen,
5.1.2 wie für höherwertige Ausnahmeleitungen mit digitalen Schnittstellen bei internationalen
digitalen Mietleitungen,
5.2 für eine besondere Abnahme oder Überprüfung der an einer internationalen Mietleitu~g ange-
schalteten privaten Fernmeldeeinrichtung die allgemein geltenden Abnahme- und -Uberprü-
fungsgebühren wie für private Fernmeldeeinrichtungen, die an posteigene Stromwege
angeschaltet sind."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1207
b) Abschnitt -5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen- wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
2 3 4
„2 Ägypten ........................................... . 10130 13500
11 Argentinien . . . . . . . . . . . . . . . . ....................... . 11140 14850
13 Äthiopien .......................................... . 11140 14850
14 Australien ......................................... . 11140 14850
16 Bahrain ............................................ . 10130 13500
17 Bangladesch ....................................... . 11 140 14850
18 Barbados .......................................... . 11140 14850
22 Bermuda .......................................... . 11 140 14850
26 Brasilien ........................................... . 11 140 14850
31 Burundi ............................................ . 11140 14850
32 Chile .............................................. . 11 140 14850
33 China ............................................. . 11140 14850
34 China (Taiwan) .................................... . 11 140 14850
36 Costa Rica ........................................ . 11140 14850
41 Ecuador ........................................... . 11 140 14850
42 Elfenbeinküste ..................................... . 11140 14850
50 Französisch-Guayana .............................. . 11140 14850
52 Gabun ............................................. . 11 140 14850
54 Ghana ............................................. . 11 140 14850
61 Guadeloupe ........................................ . 11 140 14850
63 Guatemala ......................................... . 11 140 14850
68 Honduras ........................................... . 11140 14850
69 Hongkong ......................................... . 11 140 14850
70 Indien ............................................. . 11 140 14850
71 Indonesien ......................................... . 11140 14850
72 Insel Man .......................................... . 3550 4 720
73 Irak ............................................. ·.. . 10130 13500
74 Iran ............................................... . 10130 13500
76 Island ............................................. . 12149 16198
Mit der monatlichen Erhebungsgebühr der Deutschen
Bundespost ist abweichend von Vorbemerkung
Nr. 1.1.1 Buchstabe b der gesamte Leitungsabschnitt
über Seekabel abgegolten. Wird jedoch mit der monat-
lichen Vergütung für die isländische Verwaltung der
gesamte Leitungsabschnitt über Seekabel abgegol-
ten, so vermindert sich die monatliche Erhebungsge-
bühr der Deutschen Bundespost bei Regelausnutzung
um 7 439 DM und bei erweiterter Ausnutzung um
9 918 DM.
77 Israel .............................................. . 10130 13500
79 Jamaika ........................................... . 11 140 14850
80 Japan ............................................. . 11 140 14850
83 Jordanien .......................................... . 10130 13500
86 Kamerun (Vereinigte Republik) ...................... . 11140 14850
88 Kanada ............................................ . 10130 13500
90 Kap Verde ......................................... . 11140 14850
92 Katar .............................................. . 10130 13500
93 Kenia ............................................. . 11 140 14850
94 Kolumbien ......................................... . 11140 14850
98 Korea (Republik) ................................... . 11 140 14850
99 Kuba ........................................ ••.-.••• 11 140 14850
100 Kuwait ............................................ . 10130 13500
103 Libanon ........................................... . 10130 13500
104 Liberia ............................................. . 11 140 14850
109 Madagaskar ....................................... . 11140 14850
111 Malaysia .......................................... . 11 140 14850
120 Mauritius .......................................... . 11 140 14850
121 Mexiko ............................................ . 11 140 14850
126 Mosambik ......................................... . 11 140 14850
132 Neuseeland ........................................ . 11 140 14850
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2 3 4
133 Nicaragua ......................................... . 11 140 14850
137 Nigeria ............................................ . 11 140 14850
142 Oman ............................................. . 10130 13500
144 Pakistan ........................................... . 11 140 14850
145 Panama ........................................... . 11 140 14850
146 Papua-Neuguinea .................................. . 11 140 14850
147 Paraguay ........................................ : .. 11 140 14850
148 Peru ........ ·...................................... . 11 140 14850
149 Philippinen ......................................... . 11 140 14850
153 Puerto Rico ........................................ . 11 140 14850
154 Reunion ........................................... . 11 140 14850
155 Simbabwe ......................................... . 11 140 14850
159 Sambia ............................................ . 11 140 14850
163 Saudi-Arabien ..................................... . 10130 13500
166 Senegal ........................................... . 11 140 14850
167 Seschellen ........................................ . 11 140 14850
169 Singapur .......................................... . 11 140 14850
172 Sri Lanka .......................................... . 11 140 14850
178 Südafrika .......................................... . 11 140 14850
179 · Sudan ............................................. . 11 140 14850
182 Syrien ............................................. . 10130 13500
183 Tansania (Vereinigte Republik) ...................... . 11 140 14850
184 Thailand ........................................... . 11 140 14850
186 Togo .............................................. . 11 140 14850
189 Trinidad und Tobago ................................ . 11 140 14850
200 Uruguay ........................................... . 11 140 14850
202 Venezuela ......................................... . 11 140 14850
203 Vereinigte Arabische Emirate ........................ . 10130 13500
204 Vereinigte Staaten ................................. . 10130 13 500
209 Zaire .............................................. . 11 140 14 850".
bb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 wie folgt gefaßt:
„5. Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) bereitgestellt werden, werden
hierfür die allgemein für Ersatzgeräte für Direktrufverbindungen geltenden Gebühren des Abschnitts 5
der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
(Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) und
des Abschnitts 1.3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum
30. November 1984 geltenden Fassung weiter erhoben."
c) Abschnitt -5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen- wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6 7 8
„2 Ägypten . . . . . . . . . . . . . . . . ' . .. . . . . 3380 - - 3 710 4050 -
11 Argentinien ..................... 3 710 4120 3270 4080 - -
13 Äthiopien ...................... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
14 Australien ................. " .... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
16 Bahrain ........................ 3380 4120 3270 3 710 4050 5400
17 Bangladesch ................... 3 710 4120 3270 - - -
18 Barbados ...................... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
22 Bermuda ....................... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
26 Brasilien ....................... 3 710 - 3270 4080 - -
31 Burundi ........................ 3 710 - - - - -
32 Chile .......................... 3 710 - - 4080 4460 5940
33 China •••••••• • •••••••••••••••• 3 710 - - 4080 - -
34 China (Taiwan) ................. 3 710 4120 3270 4080 - -
36 Costa Rica ..................... 3 710 4120 3270 4080 4460 -
41 Ecuador . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ 3 710 - - 4080 4460 5940
42 Elfenbeinküste ••••••• 1 ••••••••• 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
50 Französisch-Guayana .......... 3 710 4120 3270 - - -
52 Gabun .......... ·............... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
54 Ghana ......................... 3 710 - - 4080 - -
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1209
1 2 3 4 5 6 7 8
61 Guadeloupe .................... 3 710 4120 3270 - - -
63 Guatemala ..................... 3 710 - - - 4460 -
68 Honduras ...................... 3 710 - - 4080 4460 5940
69 Hongkong ...................... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
70 Indien ......................... 3710 4120 3270 4080 4460 5940
71 Indonesien ..................... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
72 Insel Man ...................... 1 180 - - - 1 420 1 890
73 Irak ................. " ......... 3380 - - - - -
74 Iran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~
3380 4120 3270 - - -
76 Island ......................... 4050 - - - 4855 6477
Mit der monatlichen Erhe-
bungsgebühr der Deutschen
Bundespost ist abweichend
von Vorbemerkung Nr. 1.1.1
Buchstabe b der gesamte
Leitungsabschnitt über See-
kabel abgegolten. Wird
jedoch mit der monatlichen
Vergütung für die isländi-
sehe Verwaltung der
gesamte Leitungsabschnitt
über Seekabel abgegolten,
so vermindert sich die
monatliche Erhebungsge-
bühr der Deutschen Bundes-
post bei einer Schrittge-
schwindigkeit von 50 Baud
um 2480DM, bei einer
Schrittgeschwindigkeit von
100 Baud um 2 975 DM und
bei einer Schrittgeschwin-
digkeit von 200 Baud um
3967 DM.
77 Israel .......................... 3380 4120 3270 3 710 - -
79 Jamaika ....................... 3 710 - - 4080 4460 5940
80 Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
83 Jordanien ...................... 3380 - - - - -
86 Kamerun (Vereinigte Republik) .. 3710 4120 3270 4080 4460 5940
88 Kanada ........................ 3380 4120 3270 3 710 4050 5400
90 Kap Verde ..................... 3 710 - - 4080 4460 5940
92 Katar .......................... 3380 4120 3270 3 710 4050 5400
93 Kenia ••••••••••• 1 ••••••••••••• 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
94 Kolumbien ..................... 3 710 - - 4080 - -
98 Korea (Republik) ................ 3710 4120 3270 4080 4460 5940
99 Kuba .......................... 3 710 - - 4080 4460 5940
100 Kuwait ........................ 3380 4120 3270 - - -
103 Libanon ........................ 3380 4120 3270 3 710 4050 5400
104 Liberia ......................... 3 710 - - 4080 4460 5940
109 Madagaskar •• ". • •••••••••••••• 3710 4120 3270 4080 4460 5940
111 Malaysia ....................... 3 710 4120 3270 4080 - -
120 Mauritius ...................... - - - 4080 4460 -
121 Mexiko ........................ 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
126 Mosambik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 710 - - - - -
132 Neuseeland .................... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
133 Nicaragua . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
137 Nigeria ........................ 3 710 41.20 3270 4080 4460 5940
142 Oman . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
~ 3380 4120 3270 3 710 4050 5400
144 Pakistan ....................... 3710 - - 4080 - -
145 Panama ....................... 3 710 4120 - 4080 - -
146 Papua-Neuguinea .............. 3710 4120 3270 4080 4460 -
147 Paraguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 710 4120 3270 4080 - -
148 Peru ........................... 3 710 - - 4080 4460 5940
149 Philippinen ..................... 3710 4120 3270 4080 4460 5940
153 Puerto Rico .................... 3 710 - - 4080 4460 5940
154 Reunion ....................... 3 710 4120 3270 - - -
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1 2 3 4 5 6 7 8
155 Simbabwe ..................... 3 710 - - 4080 - -
159 Sambia ........................ 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
163 Saudi-Arabien .................. 3380 4120 3270 3 710 4050 5400
166 Senegal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ 3 710 - - 4080 4460 5940
167 Seschellen .................... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
169 Singapur ...................... 3710 4120 3270 4080 4460 5940
172 Sri Lanka ...................... 3710 4120 · 3270 4080 4460 5940
178 Südafrika ..... ·................. 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
179 Sudan ......................... 3 710 - - 4080 - -
182 Syrien ....... ' ................. 3380 - - 3 710 4050 -
183 Tansania (Vereinigte Republik) .. 3710 - - - - -
184 Thailand ....................... 3710 4120 3270 4080 4460 5940
186 Togo • • •••••••••••••••••••••••• 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
189 Trinidad und Tobago ............ 3 710 4120 3270 4080 4460 5940
200 Uruguay ....................... 3 710 - - 4080 4460 5940
202 Venezuela ..................... 3 710 - - 4080 4460 5940
203 Vereinigte Arabische Emirate .... 3380 4120 3270 3710 4050 5400
204 Vereinigte Staaten ............. 3380 4120 3270 3 710 4050 5400
209 Zaire .......................... 3 710 4120 3270 4080 4460 5940".
bb) In der Spalte 2 wird nach der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 211 folgende Übergangsvorschrift angefügt:
„Übergangsvorschrift zu Nr. 1 bis 211
Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über Kanalteiler als
Halbkanal werden nur noch vermietet, wenn deren Herstellung bis zum 31. August 1984 beantragt und
von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und sie bis zum 31. Oktober 1984 hergestellt
werden; dies gilt auch für Anträge auf Änderung gemäß § 17 Abs. 9 der Fernmeldeordnung."
d) Abschnitt -5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als
200 bit/s- erhält die aus der Anlage 21 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
e) Abschnitt -5.4 Internationale Breitbandmietleitungen- wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 4 werden in der Spalte 3 die Worte „die allgemein geltenden Stromweggebühren für
Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 48 kHz, jedoch ohne Gebührenzuschläge für erweiterte
Ausnutzung" durch die Zahl „600,-" ersetzt.
bb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nummer 4 aufgehoben.
f) In Abschnitt -5.5 Internationale Reservemietleitungen- wird die Vorschrift zu Nummer 3 durch folgende
Vorschriften ersetzt:
„ 1. Als Endpunkte der Ortszuleitung gelten der Übergabepunkt in den Räumen des Mieters und die letzte
Betriebsstelle der Deutschen Bundespost, in der die Ortszuleitung mit dem Fernleitungsabschnitt
verbunden ist.
2. Die gebührenpflichtige Länge der Ortszuleitung wird nach den allgemein geltenden Vorschriften
ermittelt.''
g) Abschnitt -5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüs-
sen öffentlicher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost- erhält die aus der Anlage 22
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
h) In Abschnitt -5.7 Entstörungsleistungen~ wird in der Spalte 2 Satz 2 der Vorschrift zu Nummer 1 wie folgt
gefaßt:
,,Maßgebend für die Anwendung der Staffelung ist die Summe aller Leitungen, Stromwege, Übertragungs-
wege und Anschlüsse auf demselben Grundstück, für die der Mieter einer internationalen Mietleitung die
Bereithaltung der Entstörungsleistung gegen monatliche Gebühren beantragt hat."
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1984 1211
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. .
(2) Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. August 1984 in Kraft.
(3) Am 1. Oktober 1984 treten in Kraft:
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,-
Artikel 6 Nr. 4 und 5 sowie
Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 11 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c bis h.
(4) Am 1. April 1985 tritt Artikel 7 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd in Kraft.
(5) Am 1. Juli 1985 treten in Kraft:
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 15 Buchstabe a,
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 2,
Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 sowie
Artikel 7 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d bis f.
Bonn, den 29. August 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung des Staatssekretärs
Schön
Die Anlagen 1 bis 22 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforde-
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1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 402. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 16. August 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 16. August 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
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