1089
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1984 Nr. 37
Tag 1 n halt Seite
15.8.84 Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung ............................................ . 1089
9512-14
16. 8. 84 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-) Handwerk (Drucker-
meisterverordnung - DruckMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
neu: 7110-3-81; 7110-3-7
16. 8. 84 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts ..................... . 1151
neu: 793-12-1; 454-1-1-7. 793-10-5-2
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 15. August 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Schiffs-
sicherheitsverordnung vom 18. Mai 1984 (BGBI. I S. 689) wird nachstehend
der Wortlaut der Schiffssicherheitsverordnung in der seit dem 1. Juni 1984
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. November 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Septem-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 1833),
2. die am 1. Mai 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 2. April 1981
(BGBI. 1 S. 334),
3 .. die am 1. Februar 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Januar 1982
(8081. 1 s. 102),
4. die am 2. Oktober 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 23. September
1983 (BGBI. 1 S. 1197),
5. die nach ihrem Artikel 4 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) und
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl.1 S. 80),
zu 2. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 1314),
zu 3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314),
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu 4. - des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
1977 (BGBI. I S. 1314), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),
- des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80),
- des Artikels 6 b Abs. 3 des Gesetzes über das Internationale Über-
einkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl,
1954, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979
(BGBl.11 S. 62),
zu 5. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) und des§ 36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80).
Bonn, den 1 5. August 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1091
Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)
Inhaltsübersicht
Teil A Kapitel V
Gemeinsame Vorschriften Freibord
Kapitel 1 § 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen
von 1966 keine Anwendung findet
Allgemeines
§ 30 Freibordmarke
§ 1 Geltungsbereich § 31 Beladung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 32 Ladelukenverschluß
§ 3 Durchführung
§ 4 Verantwortlichkeit
§ 5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung, Teil B
Flaggenwechsel
§ 6 Allgemeine Anforderungen Zusatzvorschriften für Schiffe,
auf die das Übereinkommen von 197 4
§ 7 Gleichwertiger Ersatz
Anwendung findet
§ 8 Ausnahmen, Abweichungen
§ 9 Auflagen § 33 Anwendungsbereich
§ 10 Zulassung von Gegenständen § 34 Befreiungen
§ 11 Besichtigungen § 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum _
§ 12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen Übereinkommen von 1974)
§ 13 Zeugnisse Unterteilung und Stabilität
§ 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum
§ 14 Schiffe unter fremder Flagge
Übereinkommen von 1974)
§ 15 Zulässige Fahrgastzahl
Maschinen und elektrische Anlagen
§ 16 Überwachung
§ 37 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum
§ 17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen Übereinkommen von 1974)
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II § 38 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente Übereinkommen von 1974)
und Drucksachen Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, die mehr
als 36 Fahrgäste befördern
§ 18 Ausrüstung
§ 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum
§ 19 Prüfungen
Übereinkommen von 1974)
§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, die nicht
Überprüfung durch anerkannte Betriebe
mehr als 36 Fahrgäste befördern
§ 21 Instandsetzung § 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum
§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensie- Übereinkommen von 1974)
rung und Funkbeschickung
Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
§ 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil E der Anlage zum
Kapitel III Übereinkommen von 1974)
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
Rettungsmittel
§ 42 (Zu K9 pitel III Teil Ader Anlage zum
§ 22a Ausrüstung mit Überlebensanzügen Übereinkommen von 1974)
Rettungsmittel im allgemeinen
Kapitel IV § 43 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum
Übereinkommen von 1974)
Funkanlagen
Rettungsmittel für Fahrgastschiffe
§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung
§ 44 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum
§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung Übereinkommen von 1974)
§ 25 Antennenanlage Rettungsmittel für Frachtschiffe
§ 26 Funktagebuch, Dienstbehelfe § 45 (Zu Kapitel IV der Anlage zum
§ 27 Amateurfunkstellen Übereinkommen von 1974)
§ 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger Ausrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 46 (Zu Kapitel IV Teil Ader Anlage zum § 67 Funkanlagen für Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahr-
Übereinkommen von 1974) zeuge
Anwendung und Begriffsbestimmungen § 68 Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte und An-
§ 47 (Zu Kapitel IV Teil 8 der Anlage zum lagen
Übereinkommen von 197 4)
Hörwachen
Teil D
§ 48 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum
Übereinkommen von 1974) Zusatzvorschriften für Schiffe,
Technische Vorschriften auf die die Anlage 1
§ 49 (Zu Kapitel VI der Anlage zum zum Übereinkommen von 1973/78
Übereinkommen von 1974) Anwendung findet
Beförderung von Getreide
§ 69 (Zu Kapitel II der Anlage I zum Übereinkommen von
1973/78)
Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffs-
Teil C betrieb
Vorschriften für Schiffe,
auf die das Übereinkommen von 197 4
keine Anwendung findet Teil E
Zusatzvorschriften
Kapitel 1 über die Beförderung von Massengutladungen,
Allgemeines ausgenommen Getreide
§ 50 Anwendungsbereich
§ 70 Allgemeine Bestimmungen
§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote
§ 71 Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad
§ 52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sport- oder weniger
anglerfahrzeuge
§ 72 Konzentrate
§ 73 Abweichungen
Kapitel II
Bauart der Schiffe Teil F
§ 53 Zulässige Fahrgastzahl Schi ußvorschriften
§ 54 Unterteilung und Stabilität
§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen § 74 Ordnungswidrigkeiten
§ 75 Übergangsbestimmungen
§ 76 Berlin-Klausel
Kapitel 111 § 77 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
Brandschutz
§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und
Anlage 1 -
Sportanglerfahrzeugen
Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen
§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen
Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
Anlage 2-
Kapitel IV Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis für ein Frachtschiff
in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500
Rettungsmittel und mehr Registertonnen - Frachtschiff mit einem Bruttoraum-
§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln gehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug
§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge Anlage 3-
mit Rettungsmitteln Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit
Anlage 4-
Rettungsmitteln
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
§ 61 Bauart der Rettungsboote für Frachtschiffe und
Sonderfahrzeuge Anlage 5-
§ 62 Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale Nationales Freibordzeugnis
§ 63 Leinenwurfgerät Anlage 6-
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die
ständig an Bord mitzuführen sind
Kapitel V
Anlage 7-
Funkanlagen
Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente sowie Rettungs-
§ 64 Funkanlagen für Fahrgastschiffe, Bäderboote und mittel, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden, geprüft, und
Sportanglerfahrzeuge zugelassen sein müssen
§ 65 Funkanlagen für Frachtschiffe Anlage 8-
§ 66 Funkanlagen für Fischereifahrzeuge Funktagebuch
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1093
Teil A kommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
Gemeinsame Vorschriften des in London am 16. November 1978 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Protokolls vom
17. Februar 1978 zu diesem Übereinkommen - Gesetz
Kapitel 1
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2).
Allgemeines
(4) Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 1 1. Fahrgastschiff: ein Seeschiff, das mehr als 12 Fahr-
gäste befördert oder das für die Beförderung von
Geltungsbereich
mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenom-
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berech- men Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge;
tigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt auch für 2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, des-
Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundes- sen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und
republik Deutschland eingetragen sind, wenn sie die das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste
Grenze der Seefahrt gemäß § 1 der Dritten Durch- befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste
führungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der zugelassen ist und das in der Nationalen Fahrt im
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Bäderverkehr eingesetzt ist;
9514-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch § 11.07 der Verordnung vom 14. Januar 3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-
1977 (BGBI. 1 S. 59), überschreiten. zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt wor-
den ist und das mehr als 1 2, aber nicht mehr als
(2) Die Verordnung gilt nicht für 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als
1 . Schiffe der Bundeswehr, 50 Fahrgäste zugelassen ist, auf dem der Angel-
sport gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen
2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
ausländischen Hafen anläuft;
Schiffbrüchiger,
4. Sonderfahrzeug:
3. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.
a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes,
(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur § 10 Abs. 3,
§ 13 Abs. 5 und 12, die §§ 16 bis 22, 23 bis 28 sowie b) ein Schlepper,
§ 50 Abs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen c) ein Kleinfahrzeug bis zu einem Bruttoraumgehalt
betrifft, und die§§ 66 und 7 4 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6, 11 bis 26, von 50 Registertonnen, auf dem gewerbsmäßig
39 Buchstaben b und c und Nr. 45. nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden
oder das für die gewerbsmäßige Beförderung von
(4) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die§§ 14, nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
16 und 17 Abs. 3 und 4 sowie § 74 Abs. 1 Nr. 7 bis 9
und 11. d) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einem Brutto-
raumgehalt von 350 Registertonnen, auf dem
§2 gewerbsmäßig Personen zum Führen von Sport-
und Vergnügungsfahrzeugen ausgebildet wer-
Begriffsbestimmungen den,
(1) ,,übereinkommen von 1974'' bedeutet das in Lon- e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie
don am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik leichter, Prahm),
Deutschland unterzeichnete Internationale Überein- f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger,
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Schwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr-
Lebens auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979 und Hubinsel, Produktionsplattform);
(BGBI. II S. 141) -, geändert durch das in London am
16. November 1978 von der Bundesrepublik Deutsch- 5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen
land unterzeichnete Protokoll von 1978 zu dem Interna- nach deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern
tionalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des die Grenze der Seefahrt überschritten wird;
menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom 6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnli-
26. März 1980 (BGBI. II S. 525). chen Gewässern, auf denen hoher Seegang ausge-
schlossen ist;
(2) ,,übereinkommen von 1966" bedeutet das in Lon-
don am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutsch- 7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nord-
land unterzeichnete Internationale Freibord-Überein- see zwischen allen Plätzen des Festlandes vom
kommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969 Kap Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß
(BGBl.11 S. 249). der vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland
sowie längs den Küsten der Ostsee zwischen der
(3) ,,übereinkommen von 1973/78" bedeutet das in Linie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von
London am 4. März 1974 von der Bundesrepublik 57° 30' Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der
Deutschland unterzeichnete Internationale Überein- schwedischen Küste bis Norrtälje;
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee 23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-
und entlang der norwegischen Küste bis zu 64° meßbrief oder im Sicherheitszeugnis hierfür ange-
nördlicher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher gebene Zahl der Registertonnen oder bei Schiffen,
Breite und 7° westlicher Länge sowie nach den deren Vermessungsergebnis als Bruttoraumzahl
Häfen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikkü- ausgewiesen und nicht auf Antrag in Registerton-
ste Frankreichs; nen festgestellt worden ist, die Bruttoraumzahl oder
bei Schiffen mit Doppelmeßbrief nach den Oslo-
9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen
Regeln der im Schiffsmeßbrief oder im Sicherheits-
Fahrt hinausgehende Fahrt zwischen europäischen
zeugnis ausgewiesene höhere Bruttoraumgehalt
Häfen einschließlich lslands, nichteuropäischen
eines Schiffes in Registertonnen.
Häfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Mee-
res, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich (5) Im übrigen werden die in den Übereinkommen von
von 20° nördlicher Breite sowie Häfen auf den Kana- 1974, 1966 und 1973/78 festgelegten Begriffsbestim-
rischen Inseln und auf Madeira; mungen angewendet.
10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren §3
Fahrt hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt Durchführung
nach Spitzbergen und den Azoren;
(1) Die Durchführung der Übereinkommen von 1974,
11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung obliegt nach
Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über
Deutschland oder der benachbarten Küstenländer die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
aus betrieben wird; schiffahrt dem Deutschen Hydrographischen Institut
12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der
Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegen-
wird, das begrenzt wird im Norden durch den Brei- heiten der Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords
tenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der
bis zum Meridian 8° West, von dort nach Süden bis Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.
60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-
einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Westküste entlang bis 50° 30' Nord 10° West und 17. März 1977 (BGBI. I S. 459, 573) und des Gesetzes
von dort in gerader Linie nach Ouessant; über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt
13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außer- Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten
halb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei bereinigten Fassung über die Erteilung von Genehmi-
betrieben wird; gungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen
und die Überwachung durch die Deutsche Bundespost
14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine bleiben unberührt.
andere Person, die ein von der Deutschen Bundes-
post ausgestelltes oder anerkanntes Seefunkzeug- §4
nis besitzt; Verantwortlichkeit
15. Funkoffizier: eine Person, die ein von der Deutschen (1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind
Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes Allge- für die Befolgung der Vorschriften der Übereinkommen
meines Seefunkzeugnis oder Seefunkzeugnis 1. von 1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung
oder 2. Klasse besitzt, in der Telegrafiefunkstelle verantwortlich. Neben diesen sind verantwortlich für die
eines Schiffes beschäftigt und nur als Funkoffizier Befolgung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den
angemustert ist; Schiffsbetrieb, auf die Ausrüstung, den Freibord, das
16. Sprechfunker: eine Person, die ein von der Deut- Führen von Tagebüchern sowie das Mitführen von
schen Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes Zeugnissen beziehen, der Schiffsführer und der sonst
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk- hierfür an Bord Verantwortliche.
dienst besitzt; (2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht
17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep- des Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsge-
tember; rechte Handhabung der Funkanlagen und für die Durch-
führung aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleisten-
18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März;
den Maßnahmen verantwortlich.
19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene
und Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schütt- §5
gut auf diese Ebene geschüttet wird;
Vorhandene Schiffe, Änderung der
20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen Zweckbestimmung, Flaggenwechsel
weitgehend befreit worden ist;
( 1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Über-
21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene einkommens von 1974 (25. Mai 1980) gelegt worden ist
Flüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand
Gewichts; befunden haben, müssen spätestens innerhalb von zwei
22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei Jahren nach dem Inkrafttreten die·ser Verordnung den
dem ein breiartiger Zustand entsteht; Anforderungen der Kapitel 11-1 , 11-2 und III der Anlage
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1095
zum Übereinkommen von 197 4 und der §§ 35 bis 37 3. die für Funkgeräte von dem Bundesminister für das
Abs. 1 bis 9 und 11, §§ 38 bis 44 und 50 Abs. 2 sowie Post- und Fernmeldewesen oder den ihm nachgeord-
§§ 53 bis 63 dieser Verordnung entsprechen, soweit es neten Stellen erlassenen Vorschriften
ohne Umbau möglich ist; anderenfalls müssen sie den keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,
Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung und
1. dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Werkstoffe sowie an den Einbau enthalten, sind die all-
Schutz des menschlichen Lebens auf See-Anlage A gemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden,
zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI. II S. 465), zuletzt insbesondere soweit diese in den vom Bundesminister
geändert durch die Vierte Verordnung über die für Verkehr oder den ihm nachgeordneten Stellen erlas-
Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen senen und im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-
Übereinkommens von 1960 zum Schutz des linien enthalten sind.
menschlichen Lebens auf See vom 12. Juli 197 4 §7
(BGBI. II S. 1009),
Gleichwertiger Ersatz
2. der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Über-
Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1 einkommen von 197 4 und Artikel 8 des Übereinkom-
S. 1912). mens von 1966 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I zum
Den Anforderungen der §§ 45 und 64 Abs. 1, §§ 65, 66 Übereinkommen von 1973/78 über die Zulassung eines
Abs. 3 und § 67 über die Ausrüstung mit einer UKW- gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Vorrichtun-
Sprechfunkanlage müssen sie ab 1. Mai 1981 entspre- gen, Geräte, sonstige Vorkehrungen und Werkstoffe fin-
chen. den entsprechende Anwendung.
(2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7
des Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die §8
Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den Ausnahmen, Abweichungen
entsprechenden geringeren Anforderungen für neue
Schiffe in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verord- ( 1 ) Die See-Berufsgenossenschaft und das Deut-
nung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im sche Hydrographische Institut können im Rahmen ihrer
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9512-1, Aufgaben nach § 3 für ein Schiff aus besonderen Grün-
veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei grö- den Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare
ßeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren
Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Überein- für das Wasser auf andere Weise gewährleistet ist.
kommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen. (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbeson-
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und dere für
Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsge- 1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund
genstände, die neu beschafft werden, müssen dieser seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die
Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bis- Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder
her vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbun-
nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord den ist,
gegeben werden.
2. ein Binnenschiff
(4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert, im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt
müssen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die werden müssen, damit die an Bord befindlichen Perso-
zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden nen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet
sind. oder Gefahren für das Wasser abgewehrt werden.
(5) Schiffe, die nach§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes (3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung
9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend
1978 (BGBI. I S. 613), unter fremder Flagge eingesetzt geboten ist.
werden sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge §9
betrieben worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt
gesetzt werden, den Anforderungen der Übereinkom- Auflagen
men von 1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verord-
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer
nung entsprechen. Dies ist durch eine Bescheinigung
Ausnahme oder Befreiung
der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
1. nach§ 8,
2. von den Freibordanforderungen(§ 29 Abs. 1 Satz 2),
§6
3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und bei gerin-
Allgemeine Anforderungen
ger Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1 Buchstaben c und d,
Soweit Kapitel 11-2 Regel 1 Buchstabe e und Kapitel III
Regel 3 Buchstabe a der Anlage zum Übereinkom-
1. die Übereinkommen von 197 4, 1966 oder 1973/78, men von 1974 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser
2. diese Verordnung oder Verordnung),
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
4. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und 1Oder Anlage zum Übereinkommen von 1974 bei Fer-
Sportanglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und tigstellung besichtigt sowie
Abs.4),
1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb
5. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln ( § 60 des Rechts zur Führung der Bundesflagge;
Abs. 9), 2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle
6. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder 2 Jahre auf dem Trockenen;
einen sonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel 1 3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
Regel 2 Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Über-
Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-
einkommen von 1973/78 rer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend
besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh- den Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b
rung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen, die Ziffer iii der Anlage zum Übereinkommen von 197 4;
für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von 4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-
Gefahren für das Wasser erforderlich sind. senschaft.
(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver- Tankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren werden
bindenden Anhang einzutragen. während der Geltungsdauer des Bausicherheitszeug-
nisses für Frachtschiffe einer Zwischenbesichtigung
gemäß Kapitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer ii der
§10 Anlage zum Übereinkommen von 1974 unterzogen. Dar-
Zulassung von Gegenständen über hinaus unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbe-
sichtigung gemäß Kapitel I Regel 6 Buchstabe b Satz 4
( 1) Ist im Übereinkommen von 1974 oder in dieser in Verbindung mit Satz 2 der Anlage zum Übereinkom-
Verordnung vorgeschrieben, daß Anordnungen, Einrich- men von 1974. Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 der Anlage
tungen, Anlagen, Geräte, Rettungsmittel, Aussetzungs- zum Übereinkommen von 1974 sowie Satz 1 gelten ent-
vorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelassen sprechend für Schiffe, auf die das Übereinkommen
sein müssen, so hat die See-Berufsgenossenschaft keine Anwendung findet, mit der Maßgabe, daß Kapitel 1
durch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie dem Regel 7 für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportang-
Übereinkommen von 1974 und dieser Verordnung ent- lerfahrzeuge gilt, jedoch nicht für Sonderfahrzeuge.
sprechen, und sie zuzulassen. Rettungsmittel, die nicht
zur Pflichtausrüstung eines Schiffes gehören, aber an (2) Besichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buch-
Bord mitgeführt werden, müssen nach Maßgabe der stabe b des Übereinkommens von 1966 werden in ent-
Anlage 7 geprüft und zugelassen sein. Die See-Berufs- sprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durch-
genossenschaft erläßt, soweit der Bundesminister für geführt. Artikel 14 des Übereinkommens von 1966 und
Verkehr dies für erforderlich hält, mit dessen Zustim- Satz 1 gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses
mung allgemeine Prüfungs- und Zulassungsbedingun- Übereinkommen keine Anwendung findet, für Schiffe,
gen, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind. In die die keine Fahrgastschiffe sind, jedoch nur mit der Maß-
Prüfungs- und Zulassungsbedingungen sind die techni- gabe, daß die Besichtigungen alle 10 Jahre, die Über-
schen Mindestanforderungen, die Art und der Umfang prüfungen alle 2 Jahre stattfinden.
der Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt der
Prüfungen festzulegen, soweit nach bisherigen Vor- (3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 1
schriften geforderte Zeugnisse vorhanden sind. Buchstabe b der Anlage I zum Übereinkommen von
1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht-
schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre.
(2) Absatz 1 gilt für das Deutsche Hydrographische
Institut bei der Prüfung und Zulassung der in § 18 Abs. 2 (4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4
und 3 und§ 23 Abs. 3 aufgeführten nautischen Anlagen, Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I zum Übereinkommen
Geräte und Instrumente entsprechend, bei Ortungs- von 1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei
funkanlagen, Funkbojen und tragbaren Funkgeräten für Frachtschiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber
Rettungsboote und -flöße jedoch nur hinsichtlich der hinaus unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesich-
navigatorischen Eignung. tigung gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der
Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78.
(3) Soweit für Anlagen, Geräte, Instrumente und Ret-
tungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen (5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen,
keine gleichartigen, nicht zugelassenen Anlagen, und zwar
Geräte, Instrumente und Rettungsmittel als Teile der 1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,
Ausrüstung an Bord mitgeführt und verwendet werden. 2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.
Dies gilt nicht für Echolotanlagen, die ausschließlich für
Zwecke der Fischerei verwendet werden. Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten
Fällen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen
Hafen bereitgestellt wird.
§ 11
(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen-
Besichtigungen schaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
schriftlich zu beantragen, und zwar
(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-
stung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel 1. bei Neubauten vor Baubeginn,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1097
2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit Fahrtbereich, für den die Beschaffenheit des Schiffskör-
eines Sicherheitszeugnisses oder Fälligkeit einer pers und die Ausrüstung ausreichen. Die See-Berufsge-
Zwischenbesichtigung, nossenschaft kann die Gültigkeit des Sicherheitszeug-
3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundes- nisses zweimal jeweils für die Dauervon einem Jahr ver-
flagge, längern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser Verord-
nung besichtigt worden ist und die Besichtigung erge-
4. in allen anderen Fällen unverzüglich. ben hat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Verord-
(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von nung entspricht.
1974, 1966 oder 1973/78 oder dieser Verordnung (4) Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
durchgeführten Besichtigung dürfen am Schiff, seinen weniger als 500 Registertonnen, Frachtschiffen in der
Einrichtungen und seiner Ausrüstung ohne Genehmi- Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500
gung der See-Berufsgenossenschaft keine Änderungen und mehr Registertonnen sowie Sonderfahrzeugen
vorgenommen werden. Wird der ordnungsgemäße erteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Bau- und
Zustand des Schiffes, seiner Einrichtungen und seiner Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der
Ausrüstung beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sach- Anlage 2 für die Dauer von zwei Jahren. Absatz 3 Satz 2
gemäße Wiederherstellung des ordnungsgemäßen gilt entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann
Zustandes zu sorgen. die Gültigkeit des Bau- un·d Ausrüstungs-Sicherheits-
zeugnisses zweimal jeweils für die Dauer von zwei Jah-
§ 12 ren verlängern, wenn das Schiff nach Maßgabe dieser
Anerkennung von Prüfungen Verordnung be·sichtigt worden ist und die Besichtigung
anderer Stellen ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften dieser Ver-
ordnung entspricht.
(1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsge-
nossenschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der (5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Über-
Germanische Lloyd oder eine andere Klassifikationsge- einkommen von 1974 keine Anwendung findet, erteilt
sellschaft im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine die See-Berufsgenossenschaft ein Telegrafiefunk- oder
solche Besichtigung durchführt und ein vom Bundesmi- Sprechfunk-Sicherheitszeugnis nach den Mustern der
nister für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt Anlagen 3 oder 4 für die Dauer von einem Jahr.
hat.
(6) Schiffen, auf die das Übereinkommen von 1966
(2) Eine von einer zuständigen ausländischen Stelle keine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenos-
vorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Erprobung senschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem
kann anerkannt werden, sofern ihre Gleichwertigkeit Muster der Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeug-
nachgewiesen ist. Die Anerkennung obliegt der See- nisses beträgt für Fahrgastschiffe fünf Jahre, für andere
Berufsgenossenschaft oder dem Deutschen Hydro- Schiffe 10 Jahre.
graphischen Institut im Rahmen der jeweiligen Zustän-
digkeit. Sie kann allgemein oder für den Einzelfall aus- (7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abwei-
gesprochen werden. Dies gilt auch für die Regulierung chend von den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere
von Magnet-Regelkornpassen und Magnet-Steuerkorn- Umstände vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültig-
passen sowie für die Kompensierung von Peilfunk- keitsdauer festsetzen.
anlagen. (8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis
seine Gültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitge-
§13 stellt' werden, so kann die See-Berufsgenossenschaft
Zeugnisse die Gültigkeit des Zeugnisses mit Ausnahme· des Frei-
bordzeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern.
( 1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die
den Übereinkommen von 1974, 1966 und 1973/78 Fortsetzung der Fahrt nach einem Hafen zu ermögli-
sowie in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen chen, in dem es besichtigt werden kann.
erfüllt sind. Sofern sich aus dieser Verordnung nichts
anderes ergibt, haben Zeugnisse die nach den Überein- (9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach
kommen von 1974, 1966 und 1973/78 höchstzulässige den Übereinkommen von 197 4 oder 1966 auszustellen-
Gültigkeitsdauer. den Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregie-
rung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum Überein-
(2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe kommen von 1974 oder Artikel 17 des Übereinkommens
(Kapitel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum von 1966 ausgestelltes Zeugnis gleich.
Übereinkommen von 1974) hat eine Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskör- (10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten
pers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist Verwendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbe-
dieses in einen mit dem Sicherheitszeugnis zu verbin- reich erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis
denden Anhang einzutragen. für einen anderen Verwendungszweck oder für einen
anderen Fahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere
(3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und Zeugnis zurückgegeben wird.
Sportanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenos-
senschaft ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der (11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichtigun-
Anlage 1 für die Dauer von einem Jahr, Bäderbooten gen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
jeweils nur für die Sommermonate. Es wird erteilt für den durchgeführt werden.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(12) Ein Schiff darf die Fahrt nur antreten, wenn es die (2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt,
nach den Übereinkommen von 197 4, 1966 und Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder
1973/78 und nach dieser Verordnung vorgeschriebe- Ausbildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossen-
nen Zeugnisse erhalten hat sowie mit der vorgeschrie- schaft die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder
benen Freibordmarke versehen ist. Sämtliche Zeug- auszubildenden Personen fest.
nisse sind an Bord mitzuführen.
(3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahr-
zeug, Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf
§14 nicht mehr als die höchstzufässige Anzahl von Fahrgä-
Schiffe unter fremder Flagge sten oder auszubildenden Personen befördern.
( 1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-
einkommen von 197 4, 1966 oder 1973/78 Anwendung § 16
finden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die Überwachung
inneren Gewässer befahren, die nach den Übereinkorn- ·
men von 1974, 1966 und 1973/78 vorgeschriebenen Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche
Zeugnisse mitführen und mit der vorgeschriebenen Frei- Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer
bordmarke versehen sein. Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung
und führen die dazu erforderlichen Kontrollen durch.
(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über- Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasser-
einkommen von 1974, 1966 oder 1973/78 keine schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinba-
Anwendung finden, müssen, wenn sie das Küstenmeer rungen zwischen dem Bund und den Ländern über die
oder die inneren Gewässer befahren, Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben,
1. die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaa-
tes vorgeschrieben sind, und § 17
2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Einziehung der Zeugnisse
Anforderungen der Übereinkommen entsprechen und polizeiliche Maßnahmen
oder eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr
von Gefahren für das Wasser auf andere Weise ( 1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-
gewährleisten. fende Zeugnis einziehen, wenn
1. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
(3) Schiffe unter fremder Flagge müssen, wenn sie
das Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren, 2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder
der vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist,
1. die Anforderungen des§ 30 Abs. 4 sowie der§§ 31,
die eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt dar-
32 und 49 Abs. 1 erfüllen und, stellen (wesentliche Mängel),
2. wenn sie Küstenschiffahrt im Sinne des Gesetzes 3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1
über die Küstenschiffahrt in der im Bundesgesetz- Satz 3 nicht beantragt worden ist,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des
kel 145 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 Übereinkommens von 1966 vorliegen; diese Voraus-
S. 503), betreiben, den Sicherheitsanforderungen setzungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die
dieser Verordnung für Schiffe in der Nationalen Fahrt dieses Übereinkommen keine Anwendung findet.
entsprechen und dies durch eine Bescheinigung der (2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen
See-Berufsgenossenschaft nachweisen, die mitzu- oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedin-
führen ist. gungen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die
(4) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 Sicherheit des Schiffes, der an Bord befindlichen Perso-
und mehr Registertonnen und Fahrgastschiffe unter nen und die Abwehr von Gefahren für das Wasser
fremder Flagge müssen, wenn sie das Küstenmeer gewährleistet wird, wenn ein Schiff
befahren, um in die inneren Gewässer einzulaufen, oder 1. nicht die nach den Übereinkommen von 1974, 1966
die inneren Gewässer befahren, ab 1. Mai 1981 mit einer oder 1973/78 oder nach dieser Verordnung vorge-
UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet sein. Eine unun- schriebenen Zeugnisse an Bord hat,
terbrochene Hörwache auf Kanal 16 ist sicherzustellen,
sofern kein anderer Funkverkehr durchgeführt wird. 2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Ein-
richtung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung auf-
weist,
§ 15 3. den Mindestfreibord unterschreitet,
Zulässige Fahrgastzahl 4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüs-
sen oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen auf-
(1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt weist, deren einwandfreier Zustand Voraussetzung
sich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im für die Gültigkeit des Freibordzeugntsses ist,
Abschnitt III des Sicherheitszeugnisses - Anhang zum
Übereinkommen von 197 4 - angegebenen Gesamtzahl 5. keine ausreichende Stabilität hat,
von Personen, für welche die Rettungsmittel ausrei- 6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht
chen, abzüglich der Besatzungszahl. erfüllt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .22. August 1984 1099
(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maß- erfolgen, wenn nur eine einzelne Anlage, ein einzelnes
nahme nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Gerät oder Instrument zugelassen werden soll.
Flagge anzuordnen,
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die an Bord mitge-
1. auf welches das Übereinkommen von 1974, 1966 führten nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente
oder 1973/78 Anwendung findet, wenn die Voraus- nach Maßgabe der Anlage 7.
setzungen dafür nach Kapitel I Regel 19 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974 oder nach Artikel 21 (4) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen müssen
des Übereinkommens von 1966 oder nach Artikel 5 ebenfalls baumuster- oder bauartgeprüft und zugelas-
des Übereinkommens von 1973/78 vorliegen, sen sein, sofern sie die sichere Funktion und die Eig-
nung der nautischen Anlage für den Schiffsbetrieb
2. auf welches das Übereinkommen von 1974, 1966 beeinflussen können.
oder 1973/78 keine Anwendung findet, wenn es die
nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe- (5) Nach Maßgabe der Anlagen 6 und 7 ist an Bord ein
nen Zeugnisse nicht mitführt, wesentliche Mängel Gerätetagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom
hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder Ausrü- Deutschen Hydrographischen Institut festgelegt wer-
stung aufweist, nicht mit der vorgeschriebenen Frei- den.
bordmarke versehen ist, den vorgeschriebenen Min-
destfreibord unterschreitet oder keine ausreichende (6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher
Stabilität aufweist, sowie das Internationale Signalbuch müssen laufend an
Hand der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der
3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 oder 4 zu den Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt
Satz 1 nicht erfüllt. werden. Werden an Stelle der in den Verzeichnissen
des Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführ-
(4) Stellt die Schiffahrtpolizeibehörde fest daß ein ten und durch die deutschen Nachrichten für Seefahrer
Schiff nicht die nach den Übereinkommen von 1974, berichtigten Seekarten und Seebücher sonstige See-
1966 oder 1973/78 oder nach dieser Verordnung oder karten und Seebücher anderer hydrographischer Dien-
nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen ste benutzt, muß anderweitig für eine Berichtigung
Zeugnisse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht mit gesorgt werden.
der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den
Mindestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm §19
nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie Prüfungen
den Verdacht daß wesentliche Mängel nach Absatz 2
Nr. 2 oder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzun- ( 1) Das Deutsche Hydrographische Institut führt fol-
gen nach Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität gende Prüfungen durch:
nicht ausreicht, so unterrichtet sie unverzüglich die 1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,
See-Berufsgenossenschaft. Bis zu deren Entscheidung
2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und Instru-
kann sie das Auslaufen oder die Weiterfahrt verhindern.
Schiffahrtpolizeibehörden sind mente vor ihrer Verwendung an Bord.
(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Bei der Baumu-
1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswas- sterprüfung sind der Hersteller oder sein bevollmächtig-
serstraßen sind, die nach Landesrecht zuständigen ter Vertreter, der seine Berechtigung zum alleinigen
Behörden, Vertrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung nach-
2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiff- weist, bei der Bauartprüfung im Einzelfall der Eigentü-
fahrtsverwaltung des Bundes. mer des Schiffes und der Schiffsführer verpflichtet, die
Anlagen, Geräte und Instrumente dem Deutschen
Hydrographischen Institut zur Prüfung vorzuführen. Die
Zulassung einer Anlage, eines Gerätes oder eines
Kapitel II Instrumentes kann unter Auflagen erfolgen. Das Deut-
Nautische Anlagen, sche Hydrographische Institut kann jederzeit nachprü-
Geräte, Instrumente fen, ob die hergestellten Anlagen, Geräte und Instru-
und Drucksachen mente mit dem Baumuster übereinstimmen und zu
diesem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller
oder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen.
§18
Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist ver-
Ausrüstung pflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel
bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unter-
(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit
lagen vorzulegen.
nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Druck-
sachen ausgerüstet sein; die nautischen Anlagen, (3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Baumu-
Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig ster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder
an Bord mitgeführt werden. bevollmächtigten Vertreter mit der vom Deutschen
Hydrographischen Institut erteilten Baumusternummer
(2) Die nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente zu versehen. Jede Änderung des Baumusters bedarf der
müssen nach Maßgabe der Anlage 6 auf Grund einer Prüfung und der Genehmigung des Deutschen Hydro-
Prüfung als Baumuster zugelassen sowie vor ihrer Ver- graphischen Instituts; dasselbe gilt für Anlagen, Geräte
wendung an Bord geprüft sein. An Stelle einer Baumu- und Instrumente, die auf Grund einer Bauartprüfung im
sterprüfung kann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall Einzelfall zugelassen sind.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 20 Regulierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steu-
erkompasse werden vom Deutschen Hydrographischen
Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten;
Institut mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.
Überprüfung durch anerkannte Betriebe
(1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen, (3) Peilfunkanlagen sind durch das Deutsche Hydro-
Geräte und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der graphische Institut nach Maßgabe der Anlagen 6 und 7
Zusatzgeräte nach § 18 Abs. 4 sowie über die Geneh- vor Inbetriebnahme und in Abständen von zwei Jahren
migung einer Änderung nach § 19 Abs. 3 werden vom kompensieren zu lassen. Außerdem ist die Funkbe-
Deutschen Hydrographischen Institut Prüfungszeug- schickung regelmäßig zu kontrollieren. Die Aufzeich-
nisse ausgestellt. nungen über die Kompensierungen und die Funkbe-
schickungskontrollen sind in das Peilfunkbuch aufzu-
(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach § 19 nehmen. Kompensierte Peilfunkanlagen werden vom
Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Deut- Deutschen Hydrographischen Institut mit einer Prüfpla-
schen Hydrographischen Institut mit einer Prüfplakette kette gekennzeichnet.
gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der
erforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerechnet
werden kann. Kapitel III
(3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Rettungsmittel
Zeitpunkt sind die Anlagen, Geräte und Instrumente
nach Maßgabe der Anlagen 6 und 7 durch einen vom § 22a *)
Deutschen Hydrographischen Institut anerkannten
Ausrüstung mit Überlebensanzügen
Betrieb überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher
Laufzeit versehen zu lassen. Die Überprüfung durch (1) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten
einen anerkannten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen ausgerüstet sind, müssen zugelassene Überlebens-
regelmäßig wiederholen und durch eine Prüfmarke anzüge mit Wärmeisolierung für die im Ausrüstungs-
bestätigen zu lassen. Sicherheitszeugnis angegebene Gesamtzahl von Per-
sonen an Bord mitführen. Die Anzüge müssen so
(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig,
beschaffen sein, daß die Körperkerntemperatur des
wenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumenten bau-
Trägers um nicht mehr als 2 °C sinkt, wenn dieser aus
liche Veränderungen vorgenommen werden.
mindestens 4,5 m Höhe in ruhiges, fließendes Wasser
mit einer Temperatur zwischen O °C und+ 2 °C springt
und sich anschließend darin mindestens 6 Stunden lang
§ 21 aufhält. Beim Sprung ins Wasser und beim Aufenthalt
Instandsetzung darin darf die in die Überlebensanzüge eingedrungene
Wassermenge die Masse von 500 g nicht überschrei-
Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit einer ten.
Anlage, eines Gerätes oder eines Instruments erkenn-
bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße (2) Frachtschiffe, die mit Rettungsbooten mit fester
Instandsetzung Sorge zu tragen. Die Anlagen, Geräte Überdachung ausgerüstet sind, müssen für jedes an
und Instrumente sind nach wesentlichen Instandset- Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei zuge-
zungsarbeiten durch einen vom Deutschen Hydrogra- lassene Überlebensanzüge mit Wärmeisolierung mit-
phischen Institut anerkannten Betrieb überprüfen zu führen.
lassen, der eine Prüfmarke oder für Positionslaternen,
(3) Fahrgast- und Frachtschiffe, die .mit Bereit-
Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen eine
schaftsbooten ausgerüstet sind, müssen für jede Per-
Bescheinigung erteilt; die Bescheinigung ist an Bord
son, die als Besatzung des Bereitschaftsbootes vorge-
mitzuführen.
sehen ist, einen zugelassenen Überlebensanzug mit
Wärmeisolierung mitführen. Dies gilt nicht für Schiffe,
§ 22 auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl von
Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Anzügen bereits nach Absatz 1 oder 2 mitgeführt wird.
Kompensierung und Funkbeschickung
(4) Die Überlebensanzüge sind gut zugänglich an dem
( 1) Die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse, der in der Sicherheitsrolle bezeichneten zentralen Sammel-
Magnet-Steuerkompasse, der Ortungsfunkanlagen und platz aufzubewahren. Ist kein zentraler Sammelplatz
der integrierten Navigationsanlagen sowie die Anbrin- vorhanden, sind die Überlebensanzüge in der Nähe der
gung der Positionslaternen, Schallsignal- und Manöver- Einbootungsdecks und von beiden Schiffsseiten gut
signal-Anlagen an Bord bedürfen der Prüfung und der erreichbar aufzubewahren; dieser Platz ist deutlich
Genehmigung des Deutschen Hydrographischen Insti- sichtbar zu kennzeichnen.
tuts. Das Deutsche Hydrographische Institut kann hier-
für Bedingungen erlassen. (5) Bei Schiffen, die nach den Absätzen 1 und 2 mit
Überlebensanzügen ausgerüstet sind, brauchen abwei-
(2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkom-
passe und Magnet-Steuerkompasse sind durch das
Deutsche Hydrographische Institut vor Inbetriebnahme *) § 22a tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. Die dort genannten Überlebensanzüge
und in Abständen von zwei Jahren regulieren zu lassen. müssen spätestens bei der nächsten für das betreffende Schiff nach dem
1. Oktober 1984 fälligen Pflichtbesichtigung an Bord sein (Artikel 4 Abs. 2 der
Außerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren; Vierten Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung vom
das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen. 18. Mai 1984, BGBI. I S. 689).
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1'101
chend von § 42 Abs. 8 Nr. 17 die Rettungsboote nicht § 27
mit Folien zum Schutz gegen Unterkühlung ausgerüstet
Amateurfunkstellen
zu sein.
Das Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen
Kapitel IV auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-
Funkanlagen oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, bedarf einer
·besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.
Die Genehmigung wird versagt, wenn.Beeinträchtigun-
§ 23 gen der Seefunk- oder Ortungsfunkanlagen sowie
Baumuster-, Erst- und Nachprüfung anderer für die Sicherheit des Schiffes bestimmten
Anlagen zu erwarten sind oder der Eigentümer oder
(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfs- Besitzer des Schiffes oder der Schiffsführer der Errich-
einrichtungen müssen auf Grund einer Prüfung als Bau- tung und dem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die hierfür
muster zugelassen sein. Sie müssen vor ihrer Verwen- notwendigen Prüfungen werden von der Deutschen
dung an Bord geprüft und danach in Abständen von Bundespost und dem Deutschen Hydrographischen
einem Jahr nachgeprüft sein. Institut durch9eführt.
(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind der Bun- § 28
desminister für das Post- und Fernmeldewesen oder die
von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 Auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprech-
über die Besichtigung von Funkanlagen durch eine funk- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen
andere Vertragsregierung bleibt unberührt. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustim-
(3) Das Baumuster einer Funkboje zur Kennzeich- mung des Schiffsführers errichtet und betrieben wer-
nung der Seenotposition oder eines tragbaren Funkge- den, sofern die Empfänger nicht an eine Gemeinschafts-
rätes für Rettungsboote und -flöße wird nur zugelassen, antennenanlage angeschlossen sind. Die Errichtung
wenn das Deutsche Hydrographische Institut ihre nau- von Außenantennen für den Empfang von Sendungen
tische Eignung festgestellt hat. des Ton- und Fernseh-Rundfunkes, die nicht zur festen
Ausrüstung des Schiffes gehören, ist untersagt.
§ 24
Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung Kapitel V
( 1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Freibord
Bord mitgeführten Funkgeräte einschließlich der
Zusatz- und Hilfseinrichtungen müssen jederzeit § 29
gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder die
Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, ist unver- Vorschriften für Schiffe,
züglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. auf die das Übereinkommen von 1966
Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist eine keine Anwendung findet
außerordentliche Nachprüfung unverzüglich zu beantra- ( 1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966
gen. keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 bis 12 und
(2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden, die Anlagen I und II des Übereinkommens von 1966 ent-
wenn sich das Schiff in Fahrt befindet. sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter
Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und
Schiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 25
Antennenanlage (2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie
für Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten
Antennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schif- die Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-
fes bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes zustand muß einwandfrei sein.
betriebsfertig gehalten werden, sofern behördliche
Anordnungen nicht entgegenstehen. § 30
Freibordmarke
§ 26
Funktagebuch, Dienstbehelfe ( 1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem
Schiff, auf welches das Übereinkommen von 1966
( 1) Das Funktagebuch muß dem Muster der Anlage 8 Anwendung.findet, einen Freibord, so sind als Kennzei-
entsprechen und ist nach Kapitel IV Regel 19 der Anlage chen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Überein-
zum Übereinkommen von 1974 zu führen und aufzube- kommen von 1966 auf der linken Seite des Freibord-
wahren; die Wartung und Ladung der Batterien sind Ringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-
unter Zeitangabe einzutragen. staben „SB" und auf der rechten Seite des Freibord-
Ringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-
(2) Die Ausrüstung der Seefunkstellen mit Dienstbe-
staben „GL" anzubringen.
helfen richtet sich nach dem vom Bundesminister für
das Post- und Fernmeldewesen herausgegebenen (2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von
Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen. 1966 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord-
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
marke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender verschlossen zu halten; sie dürfen bei ruhigem Wetter
Anwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Überein- vorübergehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter
kommen von 197 4. Andere Schiffe, auf die das Überein- Deck oder die Art der Ladung das Öffnen der Luken not-
kommen von 1966 keine Anwendung findet, erhalten wendig machen.
eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfrei-
bords.
(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Übereinkom-
Teil B
men von 1 966 ermittelte Mindestfreibord wegen zu Zusatzvorschriften für Schiffe,
geringer Stabilität oder aus anderen Gründen die auf die das Übereinkommen von 197 4
Sicherheit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See- Anwendung findet
Berufsgenossenschaft einen entsprechend vergrößer-
ten Mindestfreibord festzusetzen.
§ 33
(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver- Anwendungsbereich
bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche
und Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dau- Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum
erhaft angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar Übereinkommen von 197 4 aufgeführten Regeln für
sein. 1 . Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;
§ 31
2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto-
Beladung raumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-
( 1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter- sichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für
schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto-
Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver- raumgehalt von 300 und mehr Registertonnen.
schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität
gewährleistet ist. Falls bei Erreichen des Mindestfrei- § 34
bords die Stabilität des Schiffes nicht ausreicht, darf es Befreiungen
nur so weit beladen werden, daß für die bevorstehende
Fahrt oder die Liegezeit eine ausreichende Stabilität Kapitel 11-1 Regel 1 Buchstaben c und d, Kapitel 11-2
gewährleistet ist. Regel 1 Buchstabe e und Kapitel III Regel 3 Buchstabe a
der Anlage zum Übereinkommen von 1974 finden auf
(2) Deckslast darf nicht mehr genommen werden, als diesen Teil entsprechende Anwendung.
mit der Stabilität des Schiffes vereinbar ist. Die Höhe
und das Gewicht der Deckslast sind so zu bemessen,
§ 35
daß auch unter Berücksichtigung eines Stabilitätsverlu-
stes durch mögliche Wasseraufnahme oder Vereisung (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage
der Deckslastund den Verbrauch von Vorräten zu jedem zum Übereinkommen von 1974)
Zeitpunkt der Fahrt ausreichende Stabilität vorhanden Unterteilung und Stabilität
ist.
(1 ) Zu Regel 4 (Flutbarkeit),
(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen
Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer
im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat-
als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffs-
zungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen son-
teil, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berech-
stigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeits-
nung der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit
räumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß
verlangen.
geschlossen werden können, gegen das Eindringen von
Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben. Tank- (2) Zu Regel 6 Buchstabe e (Sondervorschriften für
und Bilgenrohre sowie Anschlußstutzen der Feuer- die Unterteilung)
löschleitungen sind freizuhalten. Ist auf oder unter Deck
Falls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte
kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden, so müssen
Bodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß des
auf der Decksladung wirksame Schutzvorkehrungen für
unter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu
die Besatzung in Form von Laufplanken, Schutzgelän-
berücksichtigen. ·
dern oder Strecktauen getroffen werden. ·
(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe)
(4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden
ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absat- Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmun-
zes 3 auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe gen:
von mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgelän- 1. zu Buchstabe b Ziffer iii:
der oder Strecktaue in senkrechten Abständen von
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall
höchstens 33 Zentimeter vorzusehen und im Falle des
müssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur-
Fahrens von Decksladung anzubringen.
ven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet
werden.
§ 32
2. zu Buchstabe c:
Ladelukenverschluß
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit von·
Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu 60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese
verschließen. Während der Fahrt sind die Ladeluken Räume normalerweise entsprechend ausgenutzt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1103
werden. Andernfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 (9) Zu Regel 14 (Öffnungen in der Außenhaut unter-
vom Hundert zu rechnen. halb der Tauchgrenze)
3. zu Buchstabe f: 1. zu Buchstabe c:
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive Der Mindestabstand der Unterkante der Seitenfen-
metazentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter ster von der Schottenladelinie muß 500 Millimeter
auch für den theoretischen aufrechten Zustand betragen.
nachgewiesen werden. 2. zu Buchstabe i Ziffer ii:
Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist auch für Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zuläs-
den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu unter- sig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres minde-
suchen. Ferner ist für den Endzustand der Überflu- stens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.
tung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen
(10) Zu Regel 18 Buchstabe i (Lenzpumpenanlagen
Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet
auf Fahrgastschiffen)
aus Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B,
noch ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich
und das Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen nach folgender Formel:
flutet. d=2,15\I 1(8+0)+25
4. zu Buchstabe h: Hierbei ist:
Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist, d = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen
muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Innendurchmessers des Zweiglenzrohres,
Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung - = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge
jedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen der wasserdichten Abteilung,
Werte - kann zugelassen werden, wenn nachgewie- B = der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite
sen ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht wer- des Schiffes,
den kann. D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter
gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.
(4) Zu Regel 8 (Ballast)
(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-
Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. schiffe und Frachtschiffe)
(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte, Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftrag-
Wellentunnel usw.) ten der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die
Niederschrift über den Versuch ist von dem Beauftrag-
Die Buchstaben a und b dieser Regel finden auch auf ten gegenzuzeichnen.
Frachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der Die mit den erforderlichen Erläuterungen und Anweisun-
Abstand des Kollisionsschottes vom vorderen Lot nicht gen für den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen
größer als 10 Meter zu sein braucht und daß in dem Kol- sind der See-Berufsgenossenschaft mit einer für ihre
lisionsschott oberhalb des Doppelbodens und unterhalb Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe zur Prü-
des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher oder fung zuzuleiten.
Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen; bei Fracht-
schiffen tritt an die Stelle des Schottendecks das Frei- Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens:
borddeck. für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der statischen
Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle sowie - in
(6) Zu Regel 11 Buchstabe g (Festlegen, Anmarken Abhängigkeit vom Tiefgang- die Grenzkurve für die Min-
und Eintragen der Schottenladelinien) destanfangsstabilität, die den Bedingungen der Regel 7
genügt,
In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis
für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der statischen
ersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genom-
Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.
men werden.
Die See-Berufsgenossenschaft kann die Vorlage weite-
(7) Zu Regel 12 Buchstabe e (Bauart und erstmalige rer Unterlagen verlangen.
Prüfung der wasserdichten Schotte usw.) (12) .Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne)
Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergröße- Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben
rung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen. ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor
Anbordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prü-
(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten Schot- fung zuzuleiten.
ten)
§ 36
1. zu Buchstabe a: (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage
Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppelbo- .zum Übereinkommen von 1974)
den anzuordnen.
Maschinen und elektrische Anlagen
2. zu Buchstabe i Ziffer i:
Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb (1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)
muß mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schall- Buchstabe a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
signal muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zuge-
Schließvorgangs ertönen. lassen sein.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgast- (4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
schiffen)
1 . zu Buchstabe a Ziffer ii:
1 . zu Buchstabe a: Zu den Einrichtungen gehören ferner:
Erfolgt die Speisung des Bordnetzes durch Wellen- a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
generatoren, die von Hauptmaschinen mit manövrier- Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen
bedingt veränderlichen Drehzahlen angetrieben wer- unabhängigen Antrieb besitzt,
den, muß nach einem Spannungsausfall durch unvor-
hergesehene Manöver die Energieversorgung der für b) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung, Schiff und Übereinkommen von 197 4,
Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen selbst- c) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und
tätig innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts- Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-
aggregaten übernommen werden. Auf dem Revier, tenschließalarm),
bei hoher Verkehrsdichte, in schwierigen Gewässern
d) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der
und bei verminderter Sicht müssen diese Verbrau-
automatischen Feuermeldeanlage und die Mann-
cher von einer von der Hauptmaschine unabhängigen
schaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unab-
Hauptstromquelle versorgt werden.
hängige Stromquelle besitzen,
2. Regel 24 Buchstabe a mit dem in Nummer 1 e) ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akku-
bestimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe mulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität
Anwendung. oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden
ist, ·
(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgast-
schiffen) f) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die
Ruderanlage sowie besondere Sicherheitsein-
1. zu Buchstabe b: richtungen untergebracht sind.
Zu den Einrichtungen gehören ferner:
2. zu Buchstabe a Ziffer iii (2):
a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18 Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebs-
Buchstabe d Ziffer i, falls diese elektrisch ange- maschine müssen von denen der übrigen Maschi-
trieben wird, nenanlagen unabhängig sein.
b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende 3. zu Buchstabe a Ziffer v:
Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und
unabhängigen Antrieb besitzt, müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes mög-
lich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in
c) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
Übereinkommen von 1974, das Schiffstagebuch einzutragen.
4. zu Buchstabe b Ziffer i:
d) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und
Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot- Zu den Notverbrauchern gehören ferner:
tenschließalarm), a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
e) Anlagen für Generalalarm, C0 2-Alarm, Alarm der Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen
automatischen Feuermeldeanlage und die Mann- unabhängigen Antrieb besitzt,
schaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unab- b) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
hängige Stromquelle besitzen, Übereinkommen von 1974,
c) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der
f) die Navigationsgeräte, automatischen Feuermeldeanlage, Mannschafts-
g) die Schottenschließanlage sowie rufanlage, sofern sie keine eigene unabhängige
Stromquelle besitzen,
h) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die d) ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akku-
Ruderanlage sowie besondere Sicherheitsein- mulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität
richtungen untergebracht sind. oder ein Generator als Notstromquelle vorhanden
ist,
2. zu Buchstabe c Ziffer i:
e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die
Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebs-
Ruderanlage sowie besondere Sicherheitsein-
maschine müssen von denen der übrigen Maschi-
richtungen untergebracht sind,
nenanlagen unabhängig sein.
f) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und
3. zu Buchstabe d Ziffer i: Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-
Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die tenschließalarm). '
Anlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe e speisen. (5) Zu Regel 27 (Schutz gegen elektrischen Schlag,
gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen
4. zu Buchstabe h: Ursprungs)
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und
1 . zu Buchstabe a Ziffer i ( 2):
müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes mög-
lich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müs-
das Schiffstagebuch einzutragen. sen bei Spannungen über 50 Volt getroffen werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1105
Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räu- b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-
men oder unter beengten Raumverhältnissen, bei sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 Grad Cel-
denen mit großflächiger leitender Berührung gerech- sius können zugelassen werden:
net werden muß, darf auch bei Anwendung der vorge- (i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:
schriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspan- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
nung 250 Volt nicht überschreiten. führung (Ex) i;
2. zu Buchstabe a Ziffer ii: (ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,
Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem die an Ladetanks angrenzen:
Material müssen bei Betriebsspannungen über 50 hermetisch abgeschlossene Echolotschwin-
Volt vorhanden sein. Freiliegende stromführende ger, sofern das zugehörige Kabel in einem
Teile mit einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 dickwandigen, wasserdicht bis über das
Volt dürfen an Vorderseiten von Schalt- oder Steuer- Hauptdeck führenden Stahlrohr verlegt ist;
tafeln nicht angebracht werden. Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die
3. zu Buchstabe a Ziffer iii (1 ): in dickwandigen, wasserdicht bis über das
Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt
Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-
sind;
stens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen
aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest führung (Ex) i;
verbundenen Bauteil anzuschließen. (iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,
die an einen Ladetank angrenzen, neben den
Gehäuse von Maschinen und Geräten und deren
unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:
Befestigungsschrauben dürfen für den Anschluß
nicht benutzt werden. AUe Anschlußstellen müssen Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d
leicht überprüft werden können. Für lsolationsmes- oder in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern
sungen muß ein Abklemmen der angeschlossenen Schalter und Sicherungen hierfür außerhalb
Stromkreise möglich sein. Die Anschlußschrauben des Raumes an nicht gefährdeten Plätzen
müssen aus Messing oder einem in gleicher Weise untergebracht sind;
korrosionsbeständigen Werkstoff bestehen und den durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren
Kabelquerschnitten entsprechend bemessen sein. verlegt sind, die oberhalb des Tankdecks in
die Schotten eingeschweißt sind;
In Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen und
den zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine allpolige (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen
Verlegung zulässig. Schiffskörperrückleiter und Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen
Schutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel und in Räumen, die neben einem Ladetank
mitzuführen. Die Endstromkreise für Beleuchtung liegen:
und Raumheizung sind allpolig zu verlegen. Die Ver- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
bindung von Rückleiter und Schutzleiter mit dem führung (Ex) i;
Schiffskörper ist an die Verteilungs- bzw. Unterver- Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d
teilungsschalttafel anzuschließen. oder Überdruckkapselung (Ex) p;
durchlaufende, gegen mechanische Beschä-
4. zu Buchstabe c:
digung geschützte Kabel;
Für Tankschiffe gilt außerdem: (v) auf offenen Decks über den Tanks ein-
Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsge- schließlich Ballasttanks innerh;ilb der Lade-
schützter Ausführung dürfen nur außerhalb gefähr- tankblocks bis zu einer Höhe von 2,4 Meter
deter Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in über Deck, zusätzlich 3 Meter nach vorn und
geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist achtern und in voller Breite des Schiffes, im
nur zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder Bereich eines Kugelhalbmessers von 3
gleichwertige Räume von den Ladetanks und durch Meter um Tankauslässe, Tankentgasungs-
öl- und gasdichte Schotte von Kofferdämmen und öffnungen, Auslässen von Pumpenräumen; in
Ladepumpenräumen getrennt und mechanisch oder geschlossenen oder halbgeschlossenen
natürlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume Räumen, die eine direkte Öffnung zu einem
dürfen nur aus einem nicht gefährdeten Bereich oder gefährdeten Bereich haben:
durch mechanisch oder natürlich ausreichend belüf- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-
tete Gasschleusen zugänglich sein. führung (Ex) i;
In folgenden gefährdeten Bereichen können explo- Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-
sionsgeschützte Einrichtungen in der angegebenen und Meldegeräte, in druckfester Kapselung
Ex-Schutzart installiert werden, wenn sie das zu (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p,
erwartende Gemisch nicht zur Entzündung bringen Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.
können. Die Betriebsmittel müssen zugelassen sein:
(6) Zu Regel 29 Buchstabe a (Ruderanlage)
a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-
sigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 Grad Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,
Celsius können in Brennstoff- und Ladeöltanks daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh- zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann.
rung (Ex) i zugelassen werden. Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei
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hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile meter pro Stunde haben. Dieses gilt auch für zusätz-
an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Festsetzen. lich vorhandene Feuerlöschpumpen.
Soweit es nach den auftretenden Kräften möglich ist, 3. zu Buchstabe c Ziffer ii:
sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen das Ruder- Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
blatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von Hand von weniger als 1 000 Registertonnen muß bei allen
betätigt werden kann. Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,8 Bar, bei
Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
§ 37 ger als 1 000 Registertonnen ein solcher von 2,6 Bar
(Zu Kapitel 11-2 Teil A der Anlage gehalten werden.
zum Übereinkommen von 197 4)
4. zu Buchstabe e:
Allgemeine Bestimmungen Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume
( 1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen) geführt sein; sie müssen entwässert werden können.
Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die
1. zu Buchstabe c: Ankerklüsenspülung müssen vom freien Deck aus
Trennflächen vom Typ „A" müssen zugelassen sein. abgesperrt werden können. Andere Abzweigungen,
die nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmit-
2. zu Buchstabe d: telbar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.
Trennflächen vom Typ „B" müssen zugelassen sein.
5. zu Buchstabe f:
3. zu Buchstabe d Ziffer iii: Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläu-
Alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den che muß den jeweils neuesten deutschen Industrie-
Zusammenbau von in den Teilen C und D vorge- normen entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge
schriebenen Trennflächen vom Typ „B" verwendet darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht
werden, müssen nichtbrennbar sein. überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplun-
gen sind nur genormte 52- oder 75-Millimeter-Storz-
4. zu Buchstabe h: anschlüsse zu verwenden. Werden Feuerlösch-
schläuche mit Zubehörteilen und Werkzeugen (wie
Als „schwer entflammbar" gelten Werkstoffe,
Kupplungsschlüssel) in Kästen oder Nischen aufbe-
Gewebe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung
wahrt, so dürfen vorhandene Türen dazu nicht
eines Brandes verhindern oder in ausreichendem
abschließbar sein.
Maße einschränken können; sie müssen zugelassen
sein. 6. zu Buchstabe g:
Als Strahlrohre dürfen nur Mehrzweck-Strahlrohre
5. zu Buchstabe m:
mit Mannschutzbrause und Absperrung vorgesehen
Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige sein.
Ladung.
(4) Zu Regel 6 (Verschiedenes)
6. zu Buchstabe r:
1 . zu Buchstabe a:
Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbeson-
dere Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse
sowie Peilgeräte. oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf
ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-
7. ,,Hohe Oberflächentemperaturen" sind Temperatu- stände abgelegt werden können. Über den Heizkör-
ren über 220 Grad Celsius. pern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein.
Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszu-
(2) Zu Regel 4 (Brandschutzpläne) rüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den
Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschrit-
Auf allen neuen und vorhandenen Schiffen ist eine ten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß
Zweitausfertigung der Brandschutzpläne in einem ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und
besonders gekennzeichneten wasserdichten Behälter sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte
außerhalb der Aufbauten oder Deckshäuser als Hilfs- Heizkörper verwendet werden.
mittel für die Landfeuerwehr ständig aufzubewahren.
2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müs-
(3) Zu Regel 5 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun- sen so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brand-
gen, Anschlußstutzen und Schläuche) gefahren vorgebeugt wird.
1 . zu Buchstabe b Ziffer i: (5) Zu Regel 7 (Feuerlöscher)
Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde- 1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit
rung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und nichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahr-
dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem bare Feuerlöscher.
haben.
2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen
2. zu Buchstabe b Ziffer ii: unterteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der
Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muß nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch-
einen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik- mitteln zu verwenden:
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Brand- Art Löschmittel Bescheinigung und die Prüfplakette haben eine Gül-
klasse des brennenden Stoffes tigkeitsdauer von zwei Jahren.
A feste Stoffe hauptsächlich Schaum 6. Feuerlöscher müssen so angeordnet sein, daß sie
organischer Natur, ABC-Pulver durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere
die normalerweise unter äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit
Glutbildung verbrennen nicht beeinträchtigt werden.
(wie Holz, Kohle,
Faserstoffe) (6) Zu Regel 8 (Fest eingebautes Gasfeuerlösch-
system)
8 flüssige oder flüssig ABC-Pulver 1. Gasfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein.
werdende Stoffe SC-Pulver
(wie Benzin, Öl, Teer) Kohlendioxid 2. zu Buchstabe d Ziffer vii:
(Kohlensäure) Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforderli-
Schaum chen Flaschen oder Behälter sind in ausschließlich
hierfür verwendeten Räumen unterzubringen, die an
C Gase ABC-Pulver einer gut zugänglichen Stelle liegen und mit einer wir-
(wie Acetylen, Propan) SC-Pulver kungsvollen Lüftung versehen sein müssen. Sie dür-
Kohlendioxid fen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und bei
(Kohlensäure) Anordnung über dem Kollisionsschott nur mittschiffs
D Metalle liegen. Der Zutritt zu diesen Räumen muß vom freien
D-Pulver
(wie Aluminiumstaub, Deck aus möglich sein;
Elektron, Magnesium) unter Deck liegende Räume müssen einen unmittel-
baren Zugang über eine Treppe vom freien Deck aus
Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dür- haben. Der Zugang darf in keinem Fall durch die von
fen nicht vorgesehen sein. dem Löschsystem geschützten Räume führen. Tür-
verbindungen zwischen Maschinen- oder Unter-
3. zu Buchstabe a Ziffer ii: kunftsräumen und Räumen, in denen Gas für Feuer-
Pulverlöscher und Kohlendioxidlöscher müssen min- löschsysteme gelagert ist, sind unzulässig.
destens je 6 Kilogramm Inhalt und Schaumlöscher Trennflächen zwischen diesen Räumen und den zu
10 Liter Inhalt haben. schützenden Räumen müssen vom Typ A-60 sein.
Alle anderen Trennflächen müssen vom Typ „A" sein
4. zu Buchstabe b: und entsprechend den Isolierwerten für Kontrollsta-
Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit- tionen isoliert sein.
führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle
3. zu Buchstabe f:
bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben
aufzurunden sind: Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.
Zahl der Feuerlöscher Ersatz (7) Zu Regel 9 (Fest eingebaute Schaumfeuer-
gleichen Typs (n) löschsysteme in Maschinenräumen)
Dieses Schaumfeuerlöschsystem darf nicht als Haupt-
1- 20 n
feuerlöschsystem in Maschinenräumen verwendet wer-
21- 50 20 + 1/2 (n- 20)
den.
51-100 35 + 1/4 (n- 50)
101-192 48 + 1/8 (n-100) (8) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-
über 192 60 melde- und Feueranzeigesysteme)
Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach- zu Buchstabe b Ziffer iv:
gefüllt werden.
Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur
Eine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord von 68 Grad Celsius in den gemäßigten Zonen, 79 Grad
befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für den jeweili- Celsius, falls auch Tropenzonen befahren werden, und
gen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen ver- 141 Grad Celsius für Trockenräume und Küchen ohne
wendet werden. Auch teilweise entleerte Löscher Beschränkung des Fahrtbereichs in Tätigkeit treten.
müssen neu gefüllt werden. Abweichungen von ± 5 Grad Celsius sind zulässig.
Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt wer-
den können, muß eine den Ersatzfüllungen entspre- (9) Zu Regel 13 (Selbsttätige Feuermelde- und
chende Anzahl Reservelöscher mitgeführt werden. Feueranzeigesysteme)
5. zu Buchstabe e: zu Buchstabe k:
Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls
eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüfbe- Schallsignale abgeben.
scheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten
des Herstellers oder eines von der See-Berufsge- ( 10) Zu Regel 14 (Brandschutzausrüstung)
nossenschaft anerkannten Sachverständigen nach- 1 . zu Buchstabe a:
gewiesen werden. Die Bescheinigung muß das
Datum der Prüfung enthalten und die Prüfplakette Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:
das Jahr und den Monat der Prüfung angeben. Die 1 Brecheisen (Kuhfuß)
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr- 3. Monatlich sind zu prüfen:
durchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder
a) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A"
Trennscheibe. (Regel 23 Buchstabe b, Regel 37 Buchstabe b)
Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Trenn- b) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme
scheibe muß mindestens 10 Meter lang sein. (Regel 25, § 38 Abs. 8, § 39 Abs. 7, § 40 Abs. 1
Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von Nr. 9, § 41 Abs. 2 Nr. 9).
weniger als 4 000 Registertonnen braucht nur eine
Bohrmaschine oder Trennscheibe, auf Frachtschif- 4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,
fen mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle
Registertonnen sowie auf Fahrgastschiffen brau- zwei Jahre Berieselungssysteme und Druckwasser-
chen nicht mehr als zwei mitgeführt zu werden. Sprühfeue~löschsysteme jedes Jahr durch einen
Beauftragten eines Herstellers auf \~ren einsatzbe-
Die nach Ziffer i vorgeschriebene Schutzkleidung
reiten Zustand zu überprüfen. Die Uberprüfung der
(Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein. ·
Systeme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
Die nach Ziffer v vorgeschriebene Axt muß einen
hochspannungsisolierten Handgriff haben. 5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuer-
löschsystemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu p~ü-
2. zu Buchstabe b: fen. Die Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch ein-
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver- zutragen.
wendet werden. Auf vorhandenen Schiffen befindli-
6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest einge-
che andere Atemschutzgeräte sind innerhalb von 5 baute Teile oder von Hand zu betätigende Teile der
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch
Feuerlöschanlagen befinden, müssen deutlich
Preßluftatmer zu ersetzen.
erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie
(11) Zu Regel 15 (Sofortige Verwendungsbereit- müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden
schaft der Feuerlöscheinrichtungen) können. Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer- im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreichbaren
löscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen Stellen griffbereit angebracht sein. Diese Stellen sind
sind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das durch ein mindestens 10 Zentimeter hohes rotes „F"
Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffs- auf weißem Feld dauerhaft zu kennzeichnen. Trag-
tagebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Besei- bare Feuerlöscher sind durch Plombieren gegen
tigung sind ausdrücklich zu vermerken. unbefugte Benutzung zu sichern.
2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstungen
(Regel 14, § 37 Abs. 10) und insbesondere die nach- § 38
folgenden Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen:
(Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage
a) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflä- zum Übereinkommen von 1974)
chen vom Typ „A" (Regel 23, § 38 Abs. 6, Regel
Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe,
37, § 39 Abs. 2)
die mehr als 36 Fahrgäste befördern
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die
Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche (1) Zu Regel 18 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte
nebst Zubehör (Regel 5, § 37 Abs. 3) und waagerechte Brandabschnitte)
c) die tragbaren Feuerlöscher und die tragbaren 1 . zu Buchstabe a:
Schaumlösch-Einheiten (Regel 7, § 37 Abs. 5) Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-
schnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die
d) die fahrbaren Feuerlöscher (Regel 7, § 37 Abs. 5,
gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-
Regel 32 Buchstabe g, h und i, Regel 4 7 Buch-
abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossen-
stabe g und h, Regel 52 Buchstabe h)
schaft eine zusätzliche Unterteilung dieses
e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 8, Abschnitts fordern.
§ 37 Abs. 6)
2. zu Buchstabe c:
f) fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme in An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min-
Maschinenräumen (Regel 9, § 37 Abs. 7) destens 300 Millimeter Länge einzubauen.
g) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsyste-
(2) Zu Regel 19 (Schotte innerhalb eines senkrech-
me in Maschinenräumen (Regel 1 O)
ten Hauptbrandabschnitts)
h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuer-
zu Buchstabe b Ziffer ii:
löschsysteme in Maschinenräumen (Regel 11)
Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom
i) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Typ „B" sein; Türen und Türrahmen müssen Reg~I 24
Feueranzeigesysteme (Regel 12, § 37 Abs. 8) Buchstabe b einschließlich der Zusatzvorschnften
j) selbsttätige Feuermelde- und Feueranzeige- (Absatz 7) entsprechen.
systeme (Regel 13, § 37 Abs. 9)
(3) Zu Regel 21 (Fluchtwege)
k) die Handfeuermelder (Regel 32 Buchstabe a,
1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung
Regel 4 7 Buchstabe a)
unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-
1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ). brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1109
Ben abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, seite her verschlossen werden können. Lüftungsver-
einem Sonderraum oder einem Maschinenraum im schlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff
Bereich zwischen der Bordwand und einem Fünftel bestehen.
der größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt,
so muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen (7) Zu Regel 25 (Lüftungssysteme)
Schiffsseite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb 1. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun-
dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich gen und andere Teile des Lüftungssystems müssen
ist. aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.
2. zu Buchstabe a Ziffer iii:
2. zu Buchstabe c:
Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß
gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall Sonstige Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-
voraussichtlich benutzen müssen, mindestens tungssysteme müssen ebenfalls von außerhalb des
jedoch 80 Zentimeter. gelüfteten Raumes geschlossen werden können.
Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen
3. zu Buchstabe a Ziffer iv: und Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-
Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß sprechen:
durch Trennflächen vom Typ A-0 gesichert sein, so-
weit nicht nach Regel 20 ein höherer Standard vorge- Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
schrieben ist. oder flächengleicher einrichtungen
Querschnitt in Millimeter
4. zu Buchstabe c:
Alle Türen müssen selbstschließend sein. bis 200 4
5. zu Buchstabe c Ziffer i Nummer 1: über 200 bis 400 5
über 400 bis 600 6
Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
über 600 bis 800 7
Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
über 800 8
aus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür
zugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-
Zugänge von darüberliegenden Plattformen vorhan- schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken.
den sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle
außerhalb des Maschinenraums führen, von der aus Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und
das Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann. sicher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weit-
gehend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente
(4) Zu Regel 22 (Schutz der Treppen und Aufzüge in müssen augenfällig und dauerhaft gekennzeichnet
Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen) sein und anzeigen, ob der Verschluß geöffnet oder
zu Buchstabe c: geschlossen ist.
Die Verschlußvorrichtungen und ihre Anschläge müs- 3. zu Buchstabe g:
sen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dgl.
(5) Zu Regel 23 (Öffnungen in den Trennflächen vom müssen dort, wo sie durch Unterkunfts- und Wirt-
Typ „A") schaftsräume geführt sind oder sonst eine Brandge-
fahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolie-
1 . zu Buchstabe a: rung versehen sein.
Durchbrechungen in Trennflächen vom Typ „A" müs-
sen zugelassen sein. (8) Zu Regel 26 (Eckige und runde Schiffsfenster)
2. zu Buchstabe d: zu Buchstabe b Ziffer i:
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A" Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
müssen zugelassen sein. Kontrollstationen müssen den deutschen Industrienor-
3. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu- men entsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu
bringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, obsiege- treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet
öffnet oder geschlossen ist. werden können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen
mindestens haben:
Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene
Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep- runde Festfenster
penschächten, die während des Verschlußzustan- 400 Millimeter Durchmesser
des im Notfall von Hand geöffnet werden können, runde, zu öffnende Fenster
müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die 385 Millimeter Durchmesser
Anzeigevorrichtung angeschlossen sein. rechteckige Fenster
0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kantenlänge
(6) Zu Regel 24 (Öffnungen in den Trennflächen vom mindestens 350 Millimeter betragen muß.
Typ „B")
Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gel-
zu Buchstabe b: ten als Festfenster.
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B"
müssen zugelassen sein. (9) Zu Regel 27 (Beschränkung der brennbaren
Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der Werkstoffe)
Türen angeordnet sein und müssen von der Fluchtweg- 1. Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. zu Buchstabe a: setzen kann, eine weitere ausreichende Feuerlösch-
In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt- einrichtung vorhanden sein.
schaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht- 3. zu Buchstabe e:
brennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufsge- In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxidlö-
nossenschaft kann, außer für Trennflächen vom scher angeordnet sein. In Kontrollstationen und son-
Typ „A" und „8", schwer entflamm bare Isolierungen stigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes
zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar notwendige elektrische oder elektronische Anlagen
sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk- oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzuse-
stoffen abgedeckt ist. hen, deren Löschmittel weder elektrisch leitend sind,
3. zu Buchstabe e: noch Störungen an den Anlagen oder Geräten verur-
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, sachen.
Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von
oder durch gleichwertige andere Maßnahmen Ölbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.
schwer entflammbar zu machen. An den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzünd-
bare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
4. zu Buchstabe g:
60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden, und an
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta- Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in denen
tionen und Maschinenräumen dürfen nur schwer ent- Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert sind,
flammbare, zugelassene Anstrichmittel, Beschich- müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits- und Gas-
tungsmaterialien und ähnliche Stoffe verwendet wer- bränden geeignete Feuerlöscher angeordnet sein.
den. Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Mil-
limeter sein. Dieses gilt nicht für den Anstrich oder 4. zu Buchstabe f Ziffer ii:
die Beschichtung von beweglichem Inventar. Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt
von weniger als 1 000 Registertonnen sind durch
5. zu Buchstabe i:
eine Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine andere
Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Her- gleichwertige Feuerlöschanlage zu schützen, die fest
ausschlagen von Flammen sicher verhindert wird. eingebaut sein muß.
6. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel 5. zu Buchstabe h:
und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
Diese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-
Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme
stabe h Ziffer iii finden auch auf Räume Anwendung,
der Tafelwäsche, müssen aus zugelassenem nicht-
in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-
brennbarem Werkstoff bestehen.
toren von weniger als 373 Kilowatt befinden. Die Vor-
( 10) Zu Regel 28 (Verschiedenes) haltung tragbarer Schaumlösch-Einheiten nach Zif-
fer ii und fahrbarer Schaumlöscher oder gleichwerti-
1 . zu Buchstabe b Ziffer i:
ger Feuerlöscher nach Ziffer ili ist nicht erforderlich.
Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt-
schaftsräume eine Ausdehnung von weniger als 6. zu Buchstabe h Ziffer iii:
1 4 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft In Räumen mit Verbrennungsmotoren müssen an
im Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohl- tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden
räume fordern. sein:
2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit a) bei einer effektiven Gesamtleistung
einem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich- unter 200 Kilowatt
mittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert 2 Feuerlöscher,
werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau- von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt
fenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit-
3 Feuerlöscher,
telbaren Zugang durch gasdichte, selbstschließende
Stahltüren vom freien Deck aus haben. von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt
4 Feuerlöscher,
Zur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der
umschließenden Trennflächen sind diese Räume der von 1 ÖOO Kilowatt und mehr
Gruppe 14 in Regel 20 Buchstabe b Ziffer ii zuzuord- je angefangene weitere 1 500 Kilowatt
nen; die Trennflächen müssen gasdicht gebaut sein. 1 weiterer Feuerlöscher,
Die Räume müssen ausreichend belüftet und in Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-
beleuchtbar sein. nungsmotoren für sonstige Zwecke befinden, darf
die nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl von
(11) Zu Regel 32 (Unterhaltung eines Wachdienstes Feuerlöschern um einen Feuerlöscher verringert
usw. und Feuerlöscheinrichtungen) werden;
1 . zu Buchstabe a Ziffer ii: b) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-
Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-
Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein. gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher trag-
barer Feuerlöscher vorhanden sein.
2. zu Buchstabe b Ziffer iv:
Auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger 7. zu Buchstabe i:
als 1 000 Registertonnen muß für den Fall, daß ein In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten
Brand in einer Abteilung alle Pumpen außer Betrieb Dampfmaschinen, deren Gesamtleistung weniger als
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1111
373 Kilowatt beträgt, muß wenigstens ein tragbarer (2) Zu Regel 37 (Öffnungen in den Trennflächen vom
Feuerlöscher vorhanden sein; er braucht nicht Typ „A") '
zusätzlich gefordert zu werden, wenn bereits ein
1. zu Buchstabe a:
nach Buchstabe h vorgeschriebener Feuerlöscher
vorhanden ist. Durchbrechungen in Trennflächen vom Typ „A" müs-
sen zugelassen sein.
8. zu Buchstabe m Ziffer ii:
2. zu Buchstabe d:
Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-
Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A"
mindestens 9 600 Liter mitzuführen. müssen zugelassen sein.
9. zu Buchstabe m Ziffer iii: 3. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu-
bringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie
Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-
geöffnet oder geschlossen ist.
ausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müs-
sen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene
Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-
(12) Zu Regel 33 (Vorkehrungen für flüssigen Brenn- penschächten, die während des Verschlußzustan-
stoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle) des im Notfall von Hand geöffnet werden können,
zu Buchstabe a Ziffer i: müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die
Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Flüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas ver- (3) Zu Regel 39 (Trennung der Unterkunftsräume von
wendet werden; davon ausgenommen sind Flüssiggas den Maschinen-, Lade- und Wirtschaftsräumen)
für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und
das stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs- Maschinenräumen der Gruppe A müssen dem Typ A-60
raum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. und zwischen Unterkunftsräumen und Wirtschaftsräu-
Acetylen darf nur in Form von Flaschengas verwendet men mindestens dem Typ A-15 entsprechend isoliert
werden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist ver- sein.
boten.
(4) Zu Regel 40 (Schutz der Unterkunfts- und Wirt-
(13) Zu Regel 34 (Besondere Vorkehrungen in schaftsräume)
Maschinenräumen) 1. zu Buchstabe a Ziffer ii:
1. zu Buchstabe d Ziffer v: Gangschotte müssen, soweit sie nicht Trennflächen
Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren. vom Typ „A" sein müssen, Trennflächen vom Typ „B"
entsprechend Regel 20 sein.
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B"
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen müssen zugelassen sein und der Trennfläche ent-
diese Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen sprechen, in die sie eingebaut sind.
vollständig isoliert sein.
Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der
Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-
Verbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen wegseite her verschlossen werden können. Lüf-
im Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei- tungsverschlüsse müssen · aus nichtbrenr.1barem
det sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Offnung
Isolierung eintreten kann. Darüber hinaus sind in wei- oder der Öffnungen jeder Tür darf 0,05 Quadratmeter
teren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und nicht übersteigen.
Heißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu
verkleiden. 2. zu Buchstabe a Ziffer iii:
Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein.
§ 39 In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt-
(Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage schaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht-
zum Übereinkommen von 197 4) brennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufsge-
nossenschaft kann, außer für Trennflächen vom
Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, Typ „A" und „B", schwer entflammbare Isolierungen
die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar
(1) Zu Regel 36 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte) sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-
stoffen abgedeckt ist.
1. zu Buchstabe a:
3. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dgl.
Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-
müssen dort, wo sie durch Unterkunfts- und Wirt-
schnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die
schaftsräume geführt sind oder sonst eine Brandge-
gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-
fahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolie-
abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossen-
schaft eine zusätzliche Unterteilung dieses rung versehen sein.
Abschnitts fordern. 4. Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen
befindliche Hohlräume müssen durch gut dichtende
2. zu Buchstabe c: Luftzugsperren in Abständen von höchstens
An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min- 14 Meter wirksam unterteilt sein. Falls der jeweilige
destens 300 Millimeter Länge einzubauen. Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume eine
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Ausdehnung von weniger als 14 Meter hat, kann die sein und anzeigen, ob der Verschluß geöffnet oder
See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall eine zusätz- geschlossen ist.
liche Unterteilung der Hohlräume fordern. 3. Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müssen
5. zu Buchstabe b: Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit aus-
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden. einanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt wer-
den. können, soweit sie Räume versorgen, in denen
(5) Zu Regel 43 (Schutz der Kontrollstationen und eine Brandgefahr besteht.
Vorratsräume)
zu Buchstabe b: (8) Zu Regel 46 (Einzelheiten der Bauart)
Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem 1. zu Buchstabe a:
Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrichmittel, In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-
Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, tionen und Maschinenräumen dürfen nur schwer ent-
dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden flammbare, zugelassene Anstrichmittel, Beschich-
Decks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren tungsmaterialien und ähnliche Stoffe verwendet wer-
Zugang durch gasdichte, selbstschließende Stahltüren den. Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Mil-
vom freien Deck aus haben. Die Trennflächen vom limeter sein.
Typ „A" müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume müs- Dieses gilt nicht für den Anstrich oder die Beschich-
sen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein. tung von beweglichem Inventar.
(6) Zu Regel 44 (Eckige und runde Schiffsfenster) 2. zu Buchstabe c:
zu Buchstabe a: Diese Vorschriften sind auch auf Räume anzuwen-
Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie den, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbren-
Kontrollstationen müssen den deutschen Industrienor- nungsmotoren mit einer Gesamtleistung von weniger
men entsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu als 746 Kilowatt oder Ölaufbereitungsanlagen befin-
treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet den.
werden können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen 3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel
mindestens haben: und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
runde Festfenster Papierkörbe müssen nichtbrennbar und so gebaut
400 Millimeter Durchmesser sein, daß das Herausschlagen von Flammen sicher
runde, zu öffnende Fenster verhindert wird. Vorhänge aller Art und Tischdecken,
385 Millimeter Durchmesser mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen aus zuge-
lassenem nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
rechteckige Fenster
0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kantenlänge
(9) Zu Regel 47 (Feueranzeigesysteme und Feuer-
mindestens 350 Millimeter betragen muß.
löscheinrichtungen)
Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gel-
1 . zu Buchstabe a Ziffer i:
ten als Festfenster.
Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in
(7) Zu Regel 45 (Lüftungssysteme) Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.
1. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun- 2. zu Buchstabe b Ziffer iii:
gen und andere Teile des Lüftungssystems müssen Auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. ger als 1 000 Registertonnen muß für den Fall, daß
2. Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssyste- ein Brand in einer Abteilung alle Pumpen außer
me müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen ha- Betrieb setzen kann, eine weitere ausreichende
ben, die bei Ausbruch eines Brandes geschlossen Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein.
werden können. Verschlußvorrichtungen aus Stahl in 3. zu Buchstabe c:
Lüfterstutzen und Lüftungskanälen müssen folgen-
der Tabelle entsprechen: Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unte-
ren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden
Durchmesser in Millimeter
Wellentunnel vorhanden, so ist ein Anschlußstutzen
Dicke der Verschluß-
oder flächengleicher einrichtungen mit Schlauch und Mehrzweckstrahlrohr außerhalb
Querschnitt in Millimeter des Maschinenraumes, aber in der Nähe seines Ein-
gangs vorzusehen. Ist ein derartiger Zugang nicht
bis 200 4 von einem Tunnel, sondern von einem anderen
über 200 bis 400 5 Raum oder anderen Räumen vorgesehen, so ist in
über 400 bis 600 6 einem dieser Räume in der Nähe 'des Eingangs zu
über 600 bis 800 7 dem Maschinenraum der Gruppe A ein Anschluß-
über 800 8 stutzen mit Schlauch und Mehrzweckstrahlrohr vor-
zusehen. Diese Vorkehrungen erübrigen sich, wenn
Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver- der Tunnel oder die angrenzenden Räume nicht Te~I ·
schlußvorrichtungen entsprechend zu verstärken. eines Fluchtweges sind.
Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und
sicher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weit- 4. zu Buchstabe e:
gehend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente Dieser Buchstabe und die folgenden Zusatzvor-
müssen augenfällig und dauerhaft gekennzeichnet schriften gelten auch für Kontrollstationen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1113
In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid- 8. zu Buchstabe i:
löscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und Für Räume mit Dampfturbinen, für die keine fest ein-
sonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schif- gebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben sind,
fes notwendige elektrische oder elektronische müssen so viele tragbare Feuerlöscher vorhanden
Anlagen oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher sein, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlö-
vorzusehen, deren Löschmittel weder elektrisch lei- scher auf einem Weg von nicht mehr als 10 Meter
tend sind, noch Störungen an den Anlagen und Länge erreicht werden kann; in jedem derartigen
Geräten verursachen. Raum müssen jedoch mindestens zwei dieser trag-
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen baren Feuerlöscher vorhanden sein, wenn die
oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Gesamtleistung 373 Kilowatt und mehr beträgt, und
Ölbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. es muß mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vor-
An den Zugängen zu Räumen, in denen sich ent- handen sein, wenn die Gesamtleistung unter
zündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt 373 Kilowatt liegt.
unter 60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden Die Feuerlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den
und an Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in nach Buchstabe h Ziffer ii vorgeschriebenen vor-
denen Acetylen- oder Sauerstoffflaschen angeord- handen zu sein.
net sind, müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits- 9. zu Buchstabe j Ziffer ii:
und Gasbrähden geeignete Feuerlöscher vorgehal-
ten sein. Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite
Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luft-
5. zu Buchstabe f Ziffer ii: menge von mindestens 9 600 Liter mitzuführen.
Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt 10. zu Buchstabe j Ziffer iii:
von weniger als 1 000 Registertonnen sind durch
eine Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-
andere gleichwertige Feuerlöschanlage zu schüt- ausrüstungen und der persönlichen Ausrüstungen
zen, die fest eingebaut sein muß. müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet
sein.
6. zu Buchstabe h:
11. Besteht nach Auffassung der See-Berufsgenos-
Diese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch- senschaft in einem Maschinenraum, für den nach
stabe h Ziffer ii finden auch auf Räume Anwendung, den Buchstaben g, h und i keine Feuerlöscheinrich-
in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo- tungen vorgeschrieben sind, Brandgefahr, so sind in
toren von weniger als 7 46 Kilowatt befinden. Die oder an den Zugängen zu diesen Räumen geeignete
Vorhaltung fahrbarer Schaumlöscher oder gleich- Feuerlöscher vorzuhalten.
wertiger Feuerlöscher nach Ziffer ii ist nicht erfor-
derlich. ( 10) Zu Regel 48 (Fluchtwege)
7. zu Buchstabe h Ziffer ii: 1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs- unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-
motoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden, brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-
müssen an tragbaren Feuerlöschern vorhanden ßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen,
sein: einem Hauptmaschinenraum oder einem Kessel-
raum im Bereich zwischen der Bordwand und einem
a) bei einer effektiven Gesamtleistung Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bordwand
unter 200 Kilowatt entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der ande-
2 Feuerlöscher ren Schiffsseite oder der gleichen Schiffsseite
von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt außerhalb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit
3 Feuerlöscher dies möglich ist.
von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt 2. zu Buchstabe a Ziffer iii:
4 Feuerlöscher Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß
von 1 000 Kilowatt und mehr gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall
je angefangene weitere 1 500 Kilowatt voraussichtlich benutzen müssen, mindestens
1 weiterer Feuerlöscher, jedoch 80 Zentimeter.
in Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren- 3. zu Buchstabe b:
nungsmotoren als Hilfsmaschinen befinden, darf Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
die nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden
von Feuerlöschern um einen Feuerlöscher ver- aus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür
ringert werden; zugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch
b) mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlö- Zugänge von darüberliegenden Plattformen vorhan-
scher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuer- den sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle
löscher auf einem Weg von nicht mehr als außerhalb des Maschinenraums führen, von der aus
10 Meter Länge erreicht werden kann; das Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.
c) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter- (11) Zu Regel 49 (Flüssiger Brennstoff für Verbren-
geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf- nungsmotoren)
gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf
tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein. nicht unter 60 Grad Celsius liegen; ausgenommen sind
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Notgeneratoren, für die Brennstoff mit einem Flamm- e) Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und
punkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet werden Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger
darf. als 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossen-
schaft im Einzelf~II eine zusätzliche Unterteilung
Flüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas ver-
wendet werden; davon ausgenommen sind.Flüssiggas der Hohlräume fordern.
für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, f) In senkrechter Richtung müssen diese Hohl-
das stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs- räume, einschließlich der hinter den Verkleidun-
raum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird. gen der Treppen, Sohächte usw. befindlichen, in
Acetylen darf nur in Form von Flaschengas verwendet Höhe jedes Decks geschlossen sein.
werden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist ver- g) Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar
boten. und zugelassen sein. Die See-Berufsgenossen-
(12) Zu Regel 50 (Besondere Vorkehrungen· in schaft kann, außer für Trennflächen vom Typ ,,A"
Maschinenräumen) und „B", schwer entflammbare Isolierungen
außerhalb der Kontrollstationen, Maschinen-
1 . zu Buchstabe b:
räume und Unterkunfts- und Wirtschaftsräume,
Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren. ausgenommen Wirtschaftskühlräume, zulassen,
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-
diese Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen stoffen abgedeckt ist.
vollständig isoliert sein. h) Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und
Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume
Verbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für
im Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei- umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung
det sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die versehen sein.
Isolierung eindringen kann. Darüber hinaus sind in
i) Schränke und andere Behälter für Reinigungs-
weiteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und
mittel und Arbeitskleidung müssen nichtbrenn-
Heißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu
bar sein. Papierkörbe müssen nichtbrennbar und
verkleiden.
so gebaut sein, daß das Herausschlagen von
Flammen sicher verhindert wird. Vorhänge aller
§ 40 Art und Tischdecken, mit Ausnahme der Tafel-
(Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage wäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn-
zum Übereinkommen von 1974) barem Werkstoff bestehen.
Brandschutzmaßnahmen 3. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten,
für Frachtschiffe die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kon-
(1) Zu Regel 51 (Allgemeine Vorschriften für Fracht- trollstationen nach außen abschließen, müssen den
deutschen Industrienormen entsprechen und mit
schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr
Registertonnen mit Ausnahme von Tankschiffen nach einem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten
Teil E) Werkstoff versehen sein. Das Glas muß durch einen
Einsatzrahmen aus Metall gehalten sein.
1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvor-
Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß
schriften finden auch auf Schiffe mit einem Brutto-
raumgehalt von weniger als 4 000 Registertonnen diese Fenster als Notausstieg verwendet werden
Anwendung. können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen minde-
stens haben:
2. a) Wände und Decken im Bereich der Unterkunfts- runde Festfenster
und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen 400 Millimeter Durchmesser
müssen nichtbrennbar und zugelassen sein;
runde, zu öffnende Fenster
soweit nach Kapitel 11-2 der Anlage zum Überein-
385 Millimeter Durchmesser
kommen von 197 4 oder den folgenden Zusatz-
vorschriften ein höherer Standard vorgeschrie- rechteckige Fenster
ben ist, bleibt dies unberührt. 0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kanten-
länge mindestens 350 Millimeter betragen muß.
b) Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ
,,A" oder „B" oder in Stahlwänden oder -schot- Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,
ten von Gängen sowie Durchbrechungen in gelten als Festfenster.
Trennflächen vom Typ „A" müssen zugelassen
4. zu Buchstabe b:
sein.
Wände oder Schotte und Decken im Bereich der
c) Die Kontrollstationen müssen von den übrigen Gänge dürfen keine verschlußlosen Öffnungen
Teilen des Schiffes durch Schotte und Decks haben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie
vom Typ „A" getrennt und isoliert sein. nicht aus Stahl bestehen, vom Typ „B" und minde-
d) Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen stens 25 Millimeter dick sein. Türbeschläge müssen
befindliche Hohlräume müssen durch gut dich- aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.
tende Luftzugsperren in Abständen von höch- Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der
stens 14 Meter wirksam unterteilt sein. Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1115
wegseite her verschlossen werden können. Lüf- 9. zu Buchstabe h:
tungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem a) Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvor-
Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Öffnung richtungen und andere Teile aller Lüftungssyste-
oder der Öffnungen darf 0,05 Quadratmeter nicht me müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen
übersteigen. bestehen.
Die Gangwände müssen von Deck zu Deck reichen. b) Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-
Die See-Berufsgenossenschaft kann von Deck bis tungssysteme müssen zugängliche Verschluß-
zu einer abgehängten, durchlaufenden Decke rei-
vorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines
chende Gangwände zulassen, wenn diese Brandes geschlossen werden können.
Bestandteil eines zugelassenen, in sich geschlos-
senen Einrichtungssystems sind. Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstut-
zen und Lüftungskanälen müssen folgender
5. zu Buchstabe c: Tabelle entsprechen:
Decksbeläge müssen zugelassen sein.
Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
6. zu Buchstabe d:
oder flächengleicher einrichtungen
Alle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirt- Querschnitt in Millimeter
schaftsräumen oder Kontrollstationen führen, müs-
sen eine tragende Stahlkonstruktion haben und bis 200 4
innerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A" über 200 bis 400 5
oder Typ „B" gebildeten Schachtes liegen. über 400 bis 600 6
Türen in Treppenschächten müssen mindestens über 600 bis 800 7
vom Typ „B", nichtbrennbar und selbstschließend über 800 8
sein. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die
braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn die Verschlußeinrichtungen entsprechend zu ver-
Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks stärken.
durch Trennflächen vom Typ „A" oder Typ „B" und
gleichwertige Türen in einem der beiden Decks Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach
gewährleistet ist. und sicher zu betätigen, feststellbar und ihre
Lager weitgehend wartungsfrei sein. Die Bedie-
Türen in Treppenschächten dürfen keine Lüftungs- nungselemente müssen augenfällig und dauer-
einrichtungen haben. haft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der
Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besat- Verschluß geöffnet oder geschlossen ist.
zungsräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche
geschlossene Räume dürfen keinen unmittelbaren c) Abgesehen von Maschinenraumlüftern müssen
Zugang von den Treppenschächten aus haben. Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit
auseinanderliegenden Schaltstellen aus abge-
Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (z. 8. für stellt werden können, soweit sie Räume versor-
elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand gen, in denen eine Brandgefahr besteht.
nicht von einem Zwischendeck oder von einer
Abteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume 10. Für fest eingebaute Verbrennungsmotoren darf kein
übergreifen kann. Brennstoff verwendet werden, dessen Flammpunkt
7. zu Buchstabe e: nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flamm-
Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit punktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel)
einem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich- unter 60 Grad Celsius liegt; ausgenommen sind
mittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert Notgeneratoren, für die Brennstoff mit einem
werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau- Flammpunkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet
fenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit- werden darf.
telbaren Zugang durch gasdichte, selbstschlie- Flüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas
ßende Stahltüren vom freien Deck aus haben. Alle verwendet werden; davon ausgenommen sind Flüs-
Trennflächen müssen aus Stahl und gasdicht siggas für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für
gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüf- Lötzwecke, das stählernen Einwegflaschen mit
tet und beleuchtbar sein. einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Milli-
liter entnommen wird. Acetylen darf nur in Form von
8. zu Buchstabe f: Flaschengas verwendet werden; der Gebrauch von
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll- Acetylen-Entwicklern ist verboten.
stationen und Maschinenräumen müssen Farben,
Lacke, Beschichtungsmaterialien und ähnliche (2) Zu Regel 52 (Feuerlöschsysteme und -einrich-
Stoffe schwer entflammbar und zugelassen sein. tungen)
Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Millime-
1. zu Buchstabe a:
ter sein. Dies gilt nicht für den Anstrich oder die
Beschichtung von beweglichem Inventar. Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, als 1 000 Registertonnen gilt folgendes:
Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. a) Es muß eine maschinell angetriebene, · vom
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe
oder durch andere gleichwertige Maßnahmen vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe und
schwer entflammbar zu machen. das zugehörige Leitungssystem müssen so
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bemessen sein, daß mindestens 2 kräftige Was- Vorhaltung fahrbarer Schaumlöscher oder gleich-
serstrahlen an jede Stelle des Schiffes gegeben wertiger Feuerlöscher nach Ziffer ii ist nicht erfor-
werden können. derlich.
b) Buchstabe c Ziffer i über Feuerlösch-Anschluß- 6. zu Buchstabe h Ziffer ii:
stutzen, Schläuche und Strahlrohre, Buchstabe In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs-
e über die Mindestzahl von tragbaren Feuerlö- motoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden,
schern in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen an tragbaren Feuerlöschern vorhanden
sowie Buchstabe g über Feuerlöscheinrichtun- sein:
gen in Kesselräumen usw. finden entsprechende
Anwendung. a) bei einer effektiven Gesamtleistung
unter 200 Kilowatt
c) Buchstabe h über Feuerlöscheinrichtungen in
2 Feuerlöscher
Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie -die
Zusatzvorschrift zu Buchstabe h finden entspre- von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt
chende Anwendung. 3 Feuerlöscher
von 500 Kilowatt bis unter ·1 000 Kilowatt
2. zu Buchstabe c: 4 Feuerlöscher
Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unte- von 1 000 Kilowatt und mehr
ren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden je angefangene weitere 1 500 Kilowatt
Wellentunnel vorhanden, so ist ein Anschlußstutzen 1 weiterer Feuerlöscher,
mit Schlauch und Mehrzweck-Strahlrohr außerhalb
in Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-
des Maschinenraums, aber in der Nähe seines Ein-
nungsmotoren als Hilfsmaschinen befinden, darf
gangs vorzusehen. Ist ein derartiger Zugang nicht
die nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl
von einem Tunnel, sondern von einem anderen
von Feuerlöschern um einen Feuerlöscher ver-
Raum oder anderen Räumen vorgesehen, so ist in
ringert werden;
einem dieser Räume in der Nähe des Eingangs zu
dem Maschinenraum der Gruppe A ein Anschluß- b) mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlö-
stutzen mit Schlauch und Mehrzweck-Strahlrohr scher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuer-
vorzusehen. Diese Vorkehrungen erübrigen sich, löscher auf einem Weg von nicht mehr als
wenn der Tunnel oder die angrenzenden Räume 10 Meter Länge erreicht werden kann;
nicht Teil eines Fluchtwegs sind. Der Schlauch ist
zusätzlich zu den nach Ziffer i geforderten Schläu- c) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-
chen mitzuführen. geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-
gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher
3. zu Buchstabe e: tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.
Dieser Buchstabe gilt auch für Kontrollstationen.
In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxidlö- 7. zu Buchstabe i:
scher angeordnet sein. In Kontrollstationen und Für Räume mit Dampfturbinen, für die keine fest ein-
sonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schif- gebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben sind,
fes notwendige elektrische oder elektronische müssen so viele tragbare Feuerlöscher vorhanden
Anlagen oder Geräte enthalten, sind Feuarlöscher sein, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlö-
vorzusehen, deren Löschmittel weder elektrisch lei- scher auf einem Weg von nicht mehr als 10 Meter
tend sind, noch Störungen in den Anlagen oder Länge erreicht werden kann; in jedem derartigen
Geräten verursachen. Raum müssen jedoch mindestens zwei dieser trag-
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen baren Feuerlöscher vorhanden sein, wenn die
oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Gesamtleistung 373 Kilowatt und mehr beträgt, und
Ölbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten. es muß mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vor-
An den Zugängen zu Räumen, in denen sich ent- handen sein, wenn die Gesamtleistung unter 373
zündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt Kilowatt liegt.
unter 60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden, Die Feuerlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den
und an Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in nach Buchstabe h Ziffer ii vorgeschriebenen vor-
denen Acetylen- oder Sauerstoffflaschen angeord- handen zu sein.
net sind, müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits-
und Gasbränden geeignete Feuerlöscher vorgehal- 8. zu Buchstabe j Ziffer i:
ten sein. Ein neues oder vorhandenes Schiff mit einem Brut-
toraumgehalt von 4 000 und mehr Registertonnen
4. zu Buchstabe f Ziffer ii: hat zusätzlich ein drittes unabhängiges Atem-
Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Unter- schutzgerät nach Regel 14 Buchstabe b Ziffer ii mit
absätze 1 und 2 können nur zugelassen werden, Handschuhen und einem Helm nach Regel 14 Buch-
wenn beide erfüllt sind. stabe a Ziffer ii und iii mitzuführen. Eine dritte Ret-
tungsleine ist nicht erforderlich.
5. zu Buchstabe h:
Diese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch- 9. zu Buchstabe j Ziffer ii:
stabe h Ziffer ii finden auch auf Räume Anwendung, Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite
in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo- Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luft-
toren von weniger als 7 46 Kilowatt befinden. Die menge von mindestens 9 600 Liter mitzuführen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1117
Mit Ausnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müs- § 41
sen Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von (Zu Kapitel 11-2 Teil Eder Anlage
weniger als 1 000 Registertonnen, die den Bereich zum Übereinkommen von 197 4)
der Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für jeden
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
Preßluftatmer Reserve-Druckluftflaschen mit einer
Gesamt-Luftmenge von mindestens 4 800 Liter mit- (1) Zu Regel 55 (Anwendung)
führen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und
1. Zu Buchstabe a Ziffer ii:
Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und
Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen a) Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 52 bis 54
bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit finden auch auf Tankschiffe Anwendung.
einer Gesamt-Luftmenge von mindestens b) Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anfor-
6 400 Liter mitführen. derungen an das Schaumsystem im Einzelfall
festlegen.
10. zu Buchstabe j Ziffer iii:
Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz- 2. Zu Buchstabe b:
ausrüstungen müssen dauerhaft und gut sichtbar Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforde-
gekennzeichnet sein. rungen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im
Einzelfall festlegen.
11. Besteht nach Auffassung der See-Berufsgenos-
senschaft in einem Maschinenraum, für den nach (2) Zu Regel 56 (Anordnung und Trennung der
den Buchstaben g, h und i keine Feuerlöscheinrich- Räume)
tungen vorgeschrieben sind, Brandgefahr, so sind in zu Buchstabe f Ziffern ii und iii:
oder an den Zugängen zu diesen Räumen geeignete Diese Vorschriften sind auch auf eckige Schiffsfenster
Feuerlöscher vorzuhalten. anzuwenden.
(3) Zu Regel 53 (Fluchtwege) (3) Zu Regel 57 (Bauart)
1. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und 1. a) Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ
Wirtschaftsräume, in einem Hauptmaschinenraum ,,A" oder „B" sowie Durchbrechungen in Trenn-
oder einem Kesselraum im Bereich zwischen der flächen vom Typ „A" müssen zugelassen sein.
Bordwand und einem Fünftel der größten Schiffs- b) Außerhalb der Unterkunfts- und Wirtschafts-
breite von der Bordwand entfernt, so muß ein zweiter räume sowie der Kontrollstationen müssen
Fluchtweg auf der anderen Schiffsseite oder glei- sämtliche Isolierungen nichtbrennbar und zuge-
chen Schiffsseite außerhalb dieses Bereichs vorhan-
lassen sein.
den sein, soweit dies möglich ist.
Die See-Berufsgenossenschaft kann schwer
2. zu Buchstabe b: entflammbare Isolierungen außerhalb d~ff Unter-
Wasserdichte Türen müssen von beiden Seiten aus kunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen
bedient werden können. Mindestens eine Leiter- und Maschinenräume zulassen, wenn Unterkon-
gruppe muß mit einem stählernen Schacht umkleidet struktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-
und unmittelbar vom Flurboden aus oder über eine stoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abge-
kurze Treppe durch eine Stahltür zugänglich sein; deckt ist.
erforderlichenfalls müssen auch Zugänge von dar- 2. Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (z. 8. für
überliegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand
Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außerhalb des nicht von einem Zwischendeck oder von einer
Maschinenraums führen, von der aus das Einboo- Abteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume
tungsdeck sicher erreicht werden kann. übergreifen kann.
3. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten,
(4) Zu Regel 54 (Besondere Vorkehrungen in Maschi- die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kon-
nenräumen) trollstationen nach außen abschließen, müssen den
deutschen Industrienormen entsprechen und mit
1. zu Buchstabe b:
einem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten
Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren. Werkstoff versehen sein. Das Glas muß durch einen
Einsatzrahmen aus Metall gehalten sein.
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß
diese Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen diese Fenster als Notausstieg verwendet werden
vollständig isoliert sein. können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen minde-
stens haben:
Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von
Verbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen runde Festfenster
400 Millimeter Durchmesser
im Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-
det sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die runde, zu öffnende Fenster
Isolierung eindringen kann. Darüber hinaus sind in 385 Millimeter Durchmesser
weiteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und rechteckige Fenster
Heißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu 0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kanten-
verkleiden. länge mindestens 350 Millimeter betragen muß.
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, vorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines
gelten als Festfenster. Brandes geschlossen werden können.
4. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstut-
und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. zen und Lüftungskanälen müssen folgender
Papierkörbe müssen nichtbrennbar und so gebaut Tabelle entsprechen:
sein, daß das Herausschlagen von Flammen sicher
verhindert wird. Vorhänge aller Art und Tischdek- Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
oder flächengleicher einrichtungen
ken, mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen aus Querschnitt in Millimeter
zugelassenem nichtbrennbarem Werkstoff beste-
hen.
bis 200 4
5. zu Buchstabe a Ziffer v: über 200 bis 400 5
Schotte und Decks müssen dem Typ A-60 entspre- über 400 bis 600 6
chend isoliert sein. über 600 bis 800 7
über 800 8
6. zu Buchstabe a Ziffer ix:
Alle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirt- Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die
schaftsräumen oder Kontrollstationen führen, müs- Verschlußeinrichtungen entsprechend zu ver-
sen eine tragende Stahlkonstruktion haben und stärken.
innerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A" Alle Verschlußeinrichtungen müssen feststellbar
oder Typ „B'' gebildeten Schachtes liegen. und ihre Lager weitgehend wartungsfrei sein. Die
Türen im Treppenschacht müssen mindestens vom Bedienungselemente müssen augenfällig und
Typ „B", nichtbrennbar und selbstschließend sein. dauerhaft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob
der Verschluß geöffnet oder geschlossen ist.
Türen in Treppenschächten dürfen keine Lüftungs-
einrichtungen haben. c) Abgesehen von Maschinenraumlüftern müssen
Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besat- Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit
zungsräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche auseinanderliegenden Schaltstellen aus abge-
geschlossene Räume dürfen keinen unmittelbaren stellt werden können, soweit sie Räume versor-
Zugang von den Treppenschächten aus haben. gen, in denen eine Brandgefahr besteht.
7. zu Buchstabe a Ziffer x: 10. zu Buchstabe b:
Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und
einem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich- dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume
mittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umlie-
werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau- gende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen
fenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit- sein.
telbaren Zugang durch gasdichte, selbstschlie-
ßende Stahltüren vom freien Deck aus haben. Alle 11. zu Buchstabe b Ziffer i:
Trennflächen müssen aus Stahl und gasdicht Trennflächen und Decken im Bereich der Gänge
gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüf- dürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben.
tet und beleuchtbar sein. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie nicht
Türen vom Typ „A" sind, vom Typ „B" und nicht-
8. zu Buchstabe a Ziffer xi: brennbar sein.
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-
stationen und Maschinenräumen müssen Farben, Die See-Berufsgenossenschaft kann von Deck bis
Lacke, Beschichtungsmaterial und ähnliche Stoffe zu einer abgehängten, durchlaufenden Decke rei-
schwer entflammbar und zugelassen sein. chende Gangwände zulassen, wenn diese
Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Millime- Bestandteil eines zugelassenen, in sich geschlos-
ter sein. Dies gilt nicht für den Anstrich oder die senen Einrichtungssystems sind.
Beschichtung von beweglichem Inventar. Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der
Die verdeckten. brennbaren Flächen aller Schotte, Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-
Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. wegseite her verschlossen werden können. Lüf-
sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel tungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem
oder durch andere gleichwertige Maßnahmen Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Öffnung
schwer entflammbar zu machen. oder der Öffnungen darf 0,05 Quadratmeter nicht
übersteigen.
9. zu Buchstabe a Ziffer xiii:
Für Lüftungssysteme, ausgenommen diejenigen für 12. zu Buchstabe b Ziffer ii:
Lade- und Sloptanks, gilt zusätzlich: Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und
Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger
a) Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvor-
als 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossen-
richtungen und andere Teile des Lüftungssy-
schaft im Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der
stems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen
Hohlräume fordern. In senkrechter Richtung müs-
bestehen.
sen diese Hohlräume, einschließlich der hinter den
b) Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf- Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. befind-
tungssysteme müssen zugängliche Verschluß- lichen, in Höhe jedes Decks geschlossen sein.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1119
13. zu Buchstabe b Ziffer iii: (3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote)
Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein. In 1. zu Buchstabe a:
Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus Rettungsboote müssen von der See-Berufsgenos-
nichtbrennbarem Werkstoff bestehen; die See- senschaft zugelassen sein. Die Rettungsboote auf
Berufsgenossenschaft kann, außer für Trennflä- Tankschiffen müssen aus nichtbrennbarem Material
chen vom Typ „A" und „B", schwer entflammbare bestehen. Die See-Berufsgenossenschaft kann im
Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen Einzelfall Ausnahmen zulassen.
nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nicht-
brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. 2. zu Buchstabe b Ziffer i:
Rettungsboote mit fester Überdachung müssen in
14. zu Buchstabe b Ziffer vii:
geschlossenem, leerem und vollbesetztem Zustand
Türen müssen der Trennfläche entsprechen, in die bei befestigter Ausrüstung und angeschnallten Per-
sie eingebaut sind. Sind vorgeschriebene Trennflä- sonen selbstaufrichtend sein.
chen durch Trennflächen eines höheren Standards
ersetzt, so brauchen die Türen nur der vorgeschrie- 3. zu Buchstabe e:
benen Trennfläche zu entsprechen. Die Festigkeit von Rettungsbooten aus glasfaserver-
15. Für fest eingebaute Verbrennungsmotoren darf kein stärktem Kunststoff muß derart sein, daß nach Über-
lastung mit 100 vom Hundert keine bleibende Ver-
Brennstoff verwendet werden, dessen Flammpunkt
nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flamm- formung eintritt.
punktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) 4. zu Buchstabe g:
unter 60 Grad Celsius liegt; ausgenommen sind Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß
Notgeneratoren, für die Brennstoff mit einem mindestens 12,5 vom Hundert des Raumgehalts des
Flammpunkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet Rettungsbootes betragen.
werden darf.
5. zu Buchstabe h:
Flüssiggas darf außer auf Flüssiggastankschiffen
nicht als Brenngas verwendet werden; davon aus- Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall oder
genommen sind außerdem Flüssiggas für Haus- gleichwertigem Material (wie seewasserbeständi-
haltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das gem Aluminium oder glasfaserverstärktem Kunst-
stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs- stoff) in ausreichender Stärke und sachgemäßer
raum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen Ausführung hergestellt sein.
wird. Acetylen darf nur in Form von Flaschengas Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten sind
verwendet werden; der Gebrauch von Acetylen-Ent- durch geeignete Isolierung galvanische Wirkungen
wicklern ist verboten. zu verhindern.
(4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks) Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen eine
Mindestwandstärke von 0,7 Millimeter haben. Die
Zu Buchstabe h: Längsnähte müssen doppelt gefalzt und verlötet, die
Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforderun- Böden einfach gefalzt und vernietet oder gelötet sein.
gen an das Schaumsystem im Einzelfall festlegen. Die Länge der Luftkästen darf 1,20 Meter nicht über-
schreiten. Die vorn und hinten im Boot untergebrach-
§ 42 ten Luftkästen sind zweiteilig auszuführen.
(Zu Kapitel III Teil Ader Anlage Die Luftkästen sind abzudecken und durch Holz-
zum Übereinkommen von 1974) schotte so abzutrennen, daß sie gegen Beschädi-
Rettungsmittel im allgemeinen gungen geschützt sind und leicht herausgenommen
werden können.
(1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)
Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und (4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)
Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die aus- 1. zu Buchstabe a:
schließlich fremden Fang verarbeiten. Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunst-
(2) Zu Regel 4 (Sofortige_ Verwendbarkeit von Ret- stoff oder Metall kann außer nach der Simpson-Regel
tungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten) nach folgender Formel bestimmt werden:
Raumgehalt = 0,64 L B H,
1 . zu Buchstabe b Ziffer i:
wobei L die Länge, B die Breite und H die Tiefe,
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungs-
jeweils in den Abmessungen nach Regel 6 Buch-
geräte müssen auch bei einem Trimm von 10 Grad
stabe g ist.
sicher und schnell zu Wasser gelassen werden kön-
nen. 2. zu Buchstabe b:
2. zu Buchstabe b Ziffer iii: Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Simp-
Die Aufstellung darf die Sicht von der Brücke nach son-Regel kann nach folgendem Schema berechnet
achtern nicht behindern. werden:
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
lnnenka nte Beplankung
L
1
t-- l/4 l/4 . ,..
1
l/4 L4--l
1
1 ~
•-
1 d--
1
1 1
1 C-- h
h~ h/9
1 ~ b- -
1
1
L----
A B C
Querschnitt auf ¼L Querschnitt auf ½L Querschnitt auf % L Inhalt des Bootes
hA = m ha = m hc == m L- m
a X1= a X1= a X 1 .... hinten X1=
b X4= b X4-= b X 4 = A X4=
C X 2 == C x2- C X 2 == B X2=
d X 4 == d X 4 =- d X 4 == C X4=
e X1= e X1== e X1-= vorn X 1 =
Summe S .... Summe s- Summe s- Summe S ==
S X hA
12
= m2 S X ha
_1_2_ - m2 SX hc
12
.... m2 SXL
--i-r-
- m3
m3
Berechneter Inhalt ................................... .
Abzug für Motoranlage ................................ .
Abzug für Scheinwerferanlage „
Abzug für Funkanlage ........................ .
Rechnungsmäßiger Inhalt ............. ........................................................ i====--i
Personenzahl ......................................................................................................
(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungs- (6) Zu Regel 9 (Besondere Merkmale der Motorret-
boote) tungsboote)
Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Ret- 1. zu Buchstabe a Ziffer i:
. tungsboote zwischen 4,90 Meter und 7,30 Meter Länge Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß
ist folgende lnterpolationstabelle zugrunde zu legen: von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen
sein.
Bootslänge
2. zu Buchstabe b:
in Meter
Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung, die mit
4,90 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,30 einer umluftunabhängigen Luftversorgungs- und
Wassersprühanlage ausgerüstet sind, sind diese
Divisor Einrichtungen bei der Berechnung des Raumgehal-
0396 0391 0368 0345 0322 0299 0283 tes der inneren Schwimmvorrichtungen zu berück-
sichtigen.
Eine Sitzprobe ist durchzuführen. Das Ergebnis der Ver-
messung ist durch ein im Rettungsboot angebrachtes (7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch
Bootsschild der See-Berufsgenossenschaft kenntlich angetriebener Rettungsboote, die keine Motorrettungs-
zu machen. boote sind)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1121
1. zu Buchstabe a: Handfackeln mitgeführt werden. Der Typ der Signal-
Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens 3½ pistole und der Patronen muß ~ugelassen sein.
Knoten in ruhigem Wasser bei voller Besetzung und 10. zu Buchstabe a Ziffer xvi:
vollständiger Ausrüstung betragen.
Dies gilt nicht für Rettungsboote mit fester Überda-
2. zu Buchstabe c: chung.
Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen
ist um einen Kubikdezimeter je Kilogramm der 11. zu Buchstabe a Ziffer xvii:
Antriebsanlage zu vergrößern. Der Behälter muß nichtrostend sein.
(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote) 12. zu Buchstabe a Ziffer xviii:
1. zu Buchstabe a Ziffer i: Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß
Es sind zwei Klappdollen für jede Ruderducht mitzu- zugelassen sein.
führen; in Ausnahmefällen können 1 ½ Satz Ruder-
13. zu Buchstabe a Ziffer xx:
dollen oder Rudergabeln, die im Rettungsboot durch
Bändsel oder Ketten befestigt sind, verwendet wer- Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem Marl-
den; bei Rettungsbooten mit fester Überdachung spieker versehenes Messer sein.
genügen vier Riemen und vier Klappdollen oder 14. zu Buchstabe a Ziffer xxi:
Rudergabeln;
Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang
Riemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen sein.
sein. Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein voll-
ständiger Satz Riemen. 15. zu Buchstabe a Ziffer xxv:
2. zu Buchstabe a Ziffer iii: Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelasse-
Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung muß nen Typ sein.
das Ruder vom Manöverstand aus bedienbar sein. 16. zu Buchstabe a Ziffer xxvi:
Eine Not-Steuereinrichtung muß vorhanden sein.
Dies gilt nicht für Rettungsboote mit fester Überda-
3. zu Buchstabe a Ziffer v: chung.
Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die Streichhöl- 17. zu Buchstabe a am Schluß:
zer müssen Sturmstreichhölzer sein.
Die Rettungsboote müssen ferner mit von der See-
4. zu Buchstabe a Ziffer vii: Berufsgenossenschaft zugelassenen Reflexstof-
Der Magnet-Steuerkompaß muß vom Deutschen fen, einer von der See-Berufsgenossenschaft zuge-
Hydrographischen Institut als Magnet-Steuerkom- lassenen Folie für jede Person gegen Unterkühlung,
paß der Klasse IV baumustergeprüft und zugelas- einem vom Deutschen Hydrographischen Institut
sen sowie vor seiner Verwendung geprüft sein. Er baumustergeprüften und zugelassenen Radar-
ist in Abständen von zwei Jahren und nach wesent- reflektor sowie je einem Exemplar der vom Bundes-
lichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom minister für Verkehr und der See-Berufsgenossen-
Deutschen Hydrographischen Institut anerkannten schaft herausgegebenen „Anweisungen für das
Betrieb überprüfen zu lassen. Überleben auf See" und „Empfehlungen für das
5. zu Buchstabe a Ziffer x: Verhalten in Rettungsfahrzeugen" ausgerüstet
sein. Abweichend hiervon brauchen Rettungsboote
Die Fangleinen müssen mindestens 22 Millimeter mit fester Überdachung nur mit zugelassenen
Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens Folien zum Schutz gegen Unterkühlung für 10 vom
der dreifachen Höhe des Bootsdecks über der Was- Hundert der für das Boot zugelassenen Personen,
serlinie im Ballastzustand des Schiffes entspre- mindestens aber mit 3 Folien ausgerüstet zu sein.
chen. Außerdem muß auf derartigen Rettungsbooten jeder
Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung muß Sitzplatz mit einem zugelassenen Sicherheitsgurt
eine Fangleine aus dem Bootsinneren lösbar sein. versehen sein.
6. zu Buchstabe a Ziffer xi:
18. zu Buchstabe e:
Der Behälter muß 5 Kilogramm pflanzliches, Fisch-
Das Feuerlöschgerät muß ein 6-Kilogramm-Trok-
oder tierisches Öl enthalten.
kenlöscher sein.
7. zu Buchstabe a Ziffer xii:
Die Lebensmittelration muß von der See-Berufs- (9)',Zu Regel 13 (Tragbares Funkgerät für Rettungs-
genossenschaft festgesetzt sein und mindestens boote und -flöße)
20 000 Kilojoule enthalten.
Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
8. zu Buchstabe a Ziffer xiii: ger als 400 Registertonnen auf der Fahrt nach däni-
Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend schen Häfen bis zu der geographischen Verbindungsli-
sein. nie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser und
Frachtschiffe in der Küstenfahrt und in der Kleinen Fahrt
9. zu Buchstabe a Ziffer xiv: sind von der Pflicht, ein tragbares Funkgerät für Ret-
Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt sein. An tungsboote und -flöße nach Kapitel III Regel 13 der
Stelle dieser Ausrüstung können eine Signalpistole Anlage zum Übereinkommen von 1974 mitzuführen,
mit 8 roten Fallschirmsignalpatronen und 6 rote befreit.
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(10) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in 3. zu Buchstabe g:
Motorrettungsbooten) Ein Rettungsring muß in der Nähe des Hecks ange-
1 . zu Buchstabe b: bracht sein.
Der Raum muß spritzwasserdicht und mit einer aus- (16) Zu Regel 22 (Rettungswesten)
reichenden Beleuchtung versehen sein.
1. zu Buchstabe c Ziffer iii und iv:
2. zu Buchstabe g: Die Rettungsweste muß so beschaffen sein, daß sie
Der Scheinwerfer muß vom Deutschen Hydrographi- das Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen
schen Institut baumustergeprüft und zugelassen Person innerhalb von 5 Sekunden aus dem Wasser
sein. hebt; sicher über Wasser hält und außerdem den
Körper einer erschöpften oder bewußtlosen Person
(11) Zu Regel 15 (Vorschriften für aufblasbare Ret- im Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine schräge,
tungsflöße) sichere Rückenlage dreht.
Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen 2. zu Buchstabe c Ziffer vi:
Werkstätten hergestellt werden und sind in jährlichen
Rettungswesten müssen mit zugelassenen Reflex-
Abständen in einer zugelassenen Wartungsstelle zu
stoffen versehen sein.
prüfen.
3. zu Buchstabe d:
(12) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungs- Die Rettungsweste muß zwei getrennte aufblasbare
flöße)
Zellen haben, die mechanisch und mit dem Mund auf-
Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müs- geblasen werden können; sie muß auch den Vor-
sen zugelassen sein. schriften des Buchstabens c entsprechen, wenn nur
eine der beiden Zellen aufgeblasen ist.
(13) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und star-
rer Rettungsflöße) (17) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale)
1. zu Buchstabe a Ziffer ix: Die Schiffe sind mit Notsignalen, die von der See-
Der Behälter muß nichtrostend sein. Berufsgenossenschaft zugelassen sein müssen,
gemäß nachstehender Tabelle auszurüsten:
2. zu Buchstabe a Ziffer xi:
Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß
Signale Große Mittlere Kleine Küsten-
zugelassen sein. Fahrt Fahrt Fahrt fahrt
3. zu Buchstabe a Ziffer xv:
rote Fallschirmsignale 12 12 12 12
Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelasse- oder
nen Typ sein.
eine Signalpistole
4. zu Buchstabe a Ziffer xvi: mit roten Fallschirm-
Die Lebensmittelration muß von der See-Berufsge- signalpatronen 24 24 24 24
nossenschaft festgesetzt sein und mindestens
20 000 Kilojoule enthalten. (18) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaß-
5. zu Buchstabe a am Schluß: nahmen)
Die Rettungsflöße müssen ferner mit zugelassenen zu Buchstabe h:
Reflexstoffen und je einer zugelassenen Folie für Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Ausland-
mindestens die Hälfte der Personen, für die das Floß fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene Signale
zugelassen ist, zum Schutz gegen Unterkühlung gegeben werden können.
sowie einem Exemplar der vom Bundesminister für
Verkehr herausgegebenen „Empfehlungen für das (19) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen)
Verhalten in Rettungsfahrzeugen" ausgerüstet sein.
1. zu Buchstabe a Ziffer i bis iii:
(14) Zu Regel 19 Buchstaben a und b (Einbooten in Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung der
die Rettungsboote und -flöße) Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel einschließ-
lich der
·Die Vorrichtungen müssen zugelassen sein. Jedes
Schiff muß mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur a) tragbaren Funkgeräte,
Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist. b) Funk- und Scheinwerferanlagen,
(15) Zu Regel 21 (Besondere Merkmale der Ret- c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,
tungsringe) d) Einbootungseinrichtungen,
1. zu Buchstabe a Ziffer iv: e) Aussetzvorrichtungen,
Rettungsringe müssen zugelassen und mit zugelas- f) Beleuchtung,
senen Reflexstoffen versehen sein.
g) Alarmsignalvorrichtungen,
2. zu Buchstabe f:
h) Rettungsringe und Rettungswesten,
Die selbstzündenden Lichter müssen vom Deut-
schen Hydrographischen Institut lichttechnisch i) Leinenwurfgeräte und
geprüft sein. j) Schiffsnotsignale.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1123
Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung gehört gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlen-
zur Prüfung der Betriebsbereitschaft die Untersu- wert des in Meter gemessenen Höhenunterschieds
chung der Batterie, der elektrischen Lade- und Start- zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine
einrichtung und der umluftunabhängigen Luftversor- Abweichung von ± 10 vom Hundert zulässig.
gungsanlage. Rettungsboote, Rettungsgeräte, Ret-
Für Rettungsboote nach Regel 27 Buchstabe a wird
tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten, Doppel-
die Fier- und Heißgeschwindigkeit von der See-
schlauchboote und Schlauchboote sind mindestens
Berufsgenossenschaft festgesetzt.
einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit zu unter-
suchen. Beschädigte oder unbrauchbare Rettungs- 3. zu Buchstabe a Ziffer iii und iv:
mittel sind unverzüglich zu reparieren oder zu er-
setzen. Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsge-
räte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser
2. zu Buchstabe a Ziffer ii: gelassen werden können.
Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei dieser
Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt werden. 4. zu Buchstabe k:
Dabei ist das Boot zu Wasser zu lassen und ein Ret- An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens
tungsring aufzufischen. für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.
3. zu Buchstabe a Ziffer iii: 5. zu Buchstabe n:
Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen ist Bei Fahrgastschiffen unter 31 Meter Länge wird die
die Ausrüstung der Rettungsboote monatlich auf erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen von
Vollständigkeit zu überprüfen. der See-Berufsgenossenschaft bestimmt.
4. zu Buchstabe a Ziffer iv:
Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel ist bei (2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungs-
Schiffen, die zur Führung eines Schiffstagebuchs boote, Rettungsflöße usw.) ·
verpflichtet sind, in dieses einzutragen. Ein Beleuchtungsplan ist der See-Berufsgenossen-
5. zu Buchstabe b: schaft zur Genehmigung vorzulegen.
Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungs- (3) Zu Regel 32 Buchstabe c (Geprüfte Rettungsboot-
westen an den Musterungsplätzen. leute)
6. zu Buchstabe c: Die Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungs-
Bei den Bootsübungen auf See sind die Boote aus- bootmann werden von der See-Berufsgenossenschaft
zuschwingen. Im Hafen sind sie wegzufieren sowie ausgestellt.
Ruder- und Fahrübungen durchzuführen. Die Übun-
gen sind so durchzuführen, daß sämtliche Personen (4) Zu Regel 33 Buchstabe a (Rettungsgeräte)
der Schiffsbesatzung ihre Aufgaben gründlich ken-
Das Gerät muß mit zugelassenen Reflexstoffen und mit
nen und zu erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung hat zwei Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befe-
bei den Bootsübungen Rettungswesten anzulegen. stigt sein müssen.
In Rettungsbooten mit fester Überdachung sind die
Sicherheitsgurte anzulegen.
§ 44
7. zu Buchstabe d:
(Zu Kapitel III Teil C der Anlage
Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Aus- zum Übereinkommen von 1974)
landfahrt und auf Frachtschiffen von mehr als 45,75
Meter Länge müssen elektrisch betriebene Signale Rettungsmittel für Frachtschiffe
von der Brücke aus gegeben werden können. ( 1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der
Rettungsboote und -flöße)
§ 43 1 . Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 000
(Zu Kapitel III Teil B der Anlage Registertonnen und mehr, deren Kiel nach dem 1. Juli
zum Übereinkommen von 197 4) 1982 gelegt wird, müssen auf jeder Schiffsseite Ret-
Rettungsmittel für Fahrgastschiffe tungsboote mit fester Überdachung mitführen, die
das zur Unterbringung aller an Bord befindlichen Per-
(1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der sonen erforderliche Fassungsvermögen haben.
Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte)
2. Öl-, Chemikalien- und Flüssiggastanker mit einem
1. zu Buchstabe a: Bruttoraumgehalt von 500 Registertonnen und mehr,
Der See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen deren Kiel nach dem 1. Juli 1982 gelegt wird, müssen
über die Aufstellung der Rettungsboote und Ret- auf jeder Schiffsseite Rettungsboote mit fester Über-
tungsflöße zur Genehmigung einzureichen. dachung mitführen, die das zur Unterbringung aller
2. zu Buchstabe a Ziffer i: an Bord befindlichen Personen erforderliche Fas-
sungsvermögen haben und mit umluftunabhängiger
Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen
Luftversorgung und mit besonderem Brandschutz
sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote
folgender Formel entspricht: ausgerüstet sind.
V = 0,4 + 0,02 H, 3. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord
wobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekunde befindlichen Personen mitführen.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen) Schiffslänge Mindestzahl
1 . zu Buchstabe a: in Meter der Rettungsringe
Der See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen
bis 100 8
über die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-
tungsflöße zur Genehmigung einzureichen. über 100 bis 150 10
über 150 bis 200 12
2. zu Buchstabe c: über 200 14
Auf Frachtschiffen, deren Kiel nach dem 1. Oktober
1984 gelegt wird, müssen Rettungsboote mit fester
Überdachung in ihrer Staustellung vom freien Deck § 45
aus besetzt, von dort aus voll besetzt zu Wasser (Zu Kapitel IV der Anlage
gelassen und von innen gefiert werden können. Soll zum Übereinkommen von 1974)
das Boot direkt vom Deckshaus aus besetzt werden Ausrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage
können, so muß ein zweiter Zugang vom freien Deck
aus vorgesehen werden; dieser Zugang kann eine Ergänzend zu den Anforderungen des Kapitels IV der
fest angebrachte Leiter sein. Der Zugang muß so Anlage zum Übereinkommen von 1974 müssen die
gestaltet sein, daß eine verletzte Person auf einer Schiffe mit einer UKW-Sprechfunkanlage nach
Krankentrage eingebootet werden kann. Regel 17 ausgerüstet sein. Auf Fahrgastschiffen, die
nur mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet sind,
3. zu Buchstabe d: muß eine ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16, auf
Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein, daß Frachtschiffen muß bei Befahren des Küstenmeeres
die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender oder der inneren Gewässer, sofern kein anderer Funk-
Formel entspricht: verkehr durchgeführt wird, eine ununterbrochene Hör-
wache auf Kanal 16, im übrigen eine Hörwache entspre-
v = 0,4 + 0,02 H,
chend Regel 8 sichergestellt sein. Auf Fahrgastschiffen
wobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekunde muß die UKW-Sprechfunkanlage auch aus der Ersatz-
gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlen- stromquelle betrieben werden können.
wert des in Meter gemessenen Höhenunterschieds
zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine
§ 46
Abweichung von L 1O vom Hundert zulässig.
(Zu Kapitel IV Teil Ader Anlage
4. zu Buchstabe h: zum Übereinkommen von 1974)
Bei Davits, die ein Besetzen der Rettungsboote in der Anwendung und Begriffsbestimmungen
Staustellung und ein Zuwasserlassen aus dieser
Position vorsehen, können die Vorrichtungen nach (1) Zu Regel 3 (Telegrafiefunkstelle)
Buchstabe h entfallen. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und
mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen müs-
5. zu Buchstabe i: sen, wenn sie für Fahrten nach Häfen des Indischen
Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk oder Pazifischen Ozeans bestimmt sind, nach Maßgabe
oder einem anderen zugelassenen Werkstoff muß die von Kapitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen
Höhe des Bootsdecks berücksichtigt werden. von 1974 mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet
sein.
6. zu Buchstabe j:
An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens (2) Zu Regel 4 (Sprechfunkstell~)
für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und
Die Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen in der
um beim geringsten Tiefgang des Schiffes in See- Großen Fahrt müssen, sofern sie nicht nach Absatz 1
wasser, bei 10 Grad Trimm und bei einer Schlagseite oder freiwillig mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerü-
von 15 Grad nach der einen oder anderen Seite die stet sind, außer einer Sprechfunkanlage mitführen:
Wasseroberfläche zu erreichen. An Verbindungssta-
1. einen Telegrafiefunk-Notsender (500 kHz),
gen von Davits, unter denen Rettungsboote mit fester
Überdachung stehen, brauchen keine Manntaue 2. ein selbsttätiges Telegrafiefunk-Alarmzeichen-Tast-
angebracht zu sein. gerät, das neben dem Telegrafiefunk-Alarmzeichen
die selbsttätige Aussendung des Notzeichens SOS,
Rettungsboote mit ,fester Überdachung müssen im des Rufzeichens des Schiffes, der Q-Gruppe „QSW
vollbesetzten Zustand bei geschlossenen Einstiegs- 2182" und eines Peilstriches ermöglicht, wobei in
öffnungen aus dem Bootsinneren gefiert und von den vorhandenen Tastgeräten statt der Q-Gruppe „QSW
Heißhaken getrennt werden können. Die Heißhaken 2182" die Abkürzung „LSN 2182" weiter verwendet
müssen zentral und gleichzeitig unter Last zu lösen werden kann,
sein. Die Auslösevorrichtung ist gegen unbeabsich-
3. eine Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposi-
tigtes Betätigen wirksam zu schützen.
tion mit mindestens der Frequenz 2182 kHz,
(3) Zu Regel 37 (Anzahl der Rettungsringe) 4. die Weltkarte der Küstenfunkstellen für den Sprech-
Seefunkdienst auf Grenzwellen,
Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende
Tabelle bestimmt: 5. das Handbuch Nautischer Funkdienst Band I bis III.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1125
Diese Schiffe müssen außerdem am AMVER-Dienst Seereise eine Änderung erforderlich wird, ist diese im
(Standortmeldesystem der Handelsschiffahrt für die Funktagebuch zu vermerken.
gegenseitige Hilfe bei Notfällen) teilnehmen.
3. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung
(3) Zu Regel 5 (Befreiungen von den Regeln 3 und 4) der Hörwachen auf die Notfrequenz zu schalten.
Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
(2) Zu Regel 7 (Hörwachen im Sprechfunkdienst)
ger als 1 000 Registertonnen in der Auslandfahrt nach
dänischen Häfen bis zu der geographischen Verbin- 1. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung
dungslinie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser eines Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten.
sind von der Pflicht, eine Telegrafiefunkanlage nach
Kapitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen von 2. Schiffe, die nach Kapitel IV Regel 3 oder 4 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974 mit einer Telegrafie-
197 4 mitzuführen, befreit. An Stelle der Telegrafiefunk-
anlage sind sie bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und funkstelle ausgerüstet sind, müssen auf See eine
mehr Registertonnen mit einer Sprechfunkanlage aus- ununterbrochene Wache auf der Sprechfunk-Notfre-
zurüsten. Für die Sprechfunkanlage ist eine Ersatz- quenz an der Stelle an Bord sicherstellen, von der
stromquelle vorzusehen. , aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.
§ 47 § 48
(Zu Kapitel IV Teil B der Anlage (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage
zum Übereinkommen von 1974) zum Übereinkommen von 1974)
Hörwachen Technische Vorschriften
(1) Zu Regel 6 (Hörwachen im Telegrafiefunkdienst) (1) Zu Regel 15 (Sprechfunkstellen)
1. Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von Die Uhr muß ein Zifferblatt von mindestens 12,5 Zenti-
300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Registerton- meter Durchmesser und einen konzentrischen Sekun-
nen, die mit einer Telegrafiefunkstelle ausgerüstet denzeiger haben. Auf dem Zifferblatt sind die Zeiten der
sind, ist Kapitel IV Regel 6 Buchstaben a und c Ziffer Funkstille für den Sprechfunk zu kennzeichnen.
ii Satz 1 sowie Buchstaben d und e der Anlage zum
Übereinkommen von 1974 über Hörwachen im Tele- (2) Zu Regel 17 (UKW-Sprechfunkanlagen)
grafiefunkdienst entsprechend anzuwenden.
In der UKW-Sprechfunkstelle muß eine zuverlässige
2. Hörwachen (Sicherheitsfunkwachen) im Telegrafie- Uhr vorhanden sein. Eine digitale Anzeige ist zugelas-
funkdienst sind im Funkraum durchzuführen. Auf sen.
Schiffen, die mit einem selbsttätigen Telegrafiefunk-
Alarmgerät ausgerüstet sind, muß die Hörwache § 49
durch einen Funkoffizier wie folgt wahrgenommen (Zu Kapitel VI der Anlage
werden: zum Übereinkommen von 1974)
a) auf Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von Beförderung von Getreide
mehr als 250 Fahrgästen zugelassen sind und
(1) Allgemeines
sich auf einer Reise befinden, die länger als 16
Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,
Häfen dauert, wenn
zwar
4 Stunden
4 Stunden
2 Stunden
von 00.00 bis
von 08.00 bis
von 16.00 bis
04.00
12.00
18.00
Uhr
Uhr
Uhr
l
insgesamt mindestens 16 Stunden täglich, und
rd
Bo zeit
.
1. eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 10 der
Anlage zum Übereinkommen von 1974 vorliegt und
die Beladung den Getreideladeplänen entspricht
oder
2 Stunden von 20.00 bis 22.00 Uhr 2. die Beladung gemäß Kapitel VI Teil B Abschnitt V
4 Stunden nach Wahl Unterabschnitt C der Anlage zum Übereinkommen
von 197 4 erfolgt.
b) auf Fahrgastschiffen in allen anderen Fällen als
unter Buchstabe a sowie auf Frachtschiffen mit (2) Zu Regel 10 (Genehmigung)
einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Regi-
stertonnen, insgesamt mindestens 8 Stunden 1. zu Buchstabe a:
täglich, und zwar Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän-
4 Stunden von 08.00 bis 12.00 Uhr l gungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten
2 Stunden zusammenhängend f Bordzeit nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß
ausreichende Stabilitätsreserven nachgewiesen
zwischen 18.00 und 22.00 Uhr
2 Stunden nach Wahl werden und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leer-
schiffsdaten bestehen.
Die nicht festgelegten Wachzeiten sind vor Antritt je-
der Seereise von dem Schiffsführer nach Beratung 2. zu Buchstabe c:
mit dem Leiter der Seefunkstelle festzusetzen und in Die Unterlagen für Getreideladung sind in deutscher
das Funktagebuch einzutragen. Wenn während der und englischer Sprache einzureichen.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Teil C 2. bei auflandigem Starkwind oder
Vorschriften für Schiffe, 3. bei Nebel mit einer Sichtweite
auf die das Übereinkommen von 1974 a) von weniger als 500 Meter oder
keine Anwendung findet
b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein ein-
Kapitel 1 wandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und
außer dem Schiffsführer keine weitere fachkun-
Allgemeines
dige Person zur Bedienung des Radargerätes an
Bord ist.
§ 50
Anwendungsbereich § 52
(1) Dieser Teil gilt für: Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe
und Sportanglerfahrzeuge
1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote
und Sportanglerfahrzeuge; (1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die
2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brut- nicht den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum
toraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin- Übereinkommen von 1974 und nicht den Vorschriften
sichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für des§ 35 dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen
Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brut- Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mitt-
toraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen; lerem Hochwasser nicht überschreiten. Hat d1e See-
Berufsgenossenschaft vor dem 1. April 1984 ein
3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni- Schiffssicherheitszeugnis nach § 13 Abs. 3 für einen
ger als 500 Registertonnen, hinsichtlich der Vor- Fahrtbereich erteilt, der über die Fahrtbeschränkungen
schriften über Funkanlagen für Frachtschiffe mit nach Satz 1 hinausreicht, können Ausnahmen zugelas-
einem Bruttoraumgehalt von weniger als 300 Regi- sen werden; dabei darf der Fahrtbereich nicht erweitert
stertonnen; werden.
4. Sonderfahrzeuge;
(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Son-
5. Fischereifahrzeuge.
nenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber
(2) Die Kapitel 11-1, 11-2 und III Regeln 2 bis 38 der zwischen 8 und 1 7 Uhr fahren. Bei aufkommendem
Anlage zum Übereinkommen von 1974 und die §§ 35 Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und
bis 44 dieser Verordnung und, soweit Schiffe mit einer Starkwindwarnungen muß unverzüglich Landschutz
Funkanlage ausgerüstet sind, Kapitel IV Regeln 9, 10 aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8 Beaufort und
und 13 bis 17 der Anlage zum Übereinkommen von mehr) muß unverzüglich der nächste Hafen angelaufen
1974 und § 48 dieser Verordnung gelten entsprechend, werden. Die Fahrt darf nicht angetreten werden, wenn
soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas ande- die in§ 51 Abs. 2 genannten Umstände vorliegen.
res bestimmt ist.
(3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandi-
(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungs- gem Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windge-
mittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Per- schützten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von
sonen aus der Besatzungszahl und der höchstzulässi- der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht über-
gen Anzahl von Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen schreiten.
aus der Besatzungszahl und der höchstzulässigen
Anzahl von auszubildenden Personen. (4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei beson-
deren örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht
(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der windgeschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.
Anlage zum Übereinkommen von 1974 und§ 49 dieser
Verordnung entsprechend; ausgenommen hiervon sind
vorhandene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.
Kapitel II
§ 51 Bauart der Schiffe
Fahrtbeschränkungen für Bäderboote
§ 53
( 1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermo-
Zulässige Fahrgastzahl
nate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht län- ( 1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-
ger als zwei Stunden dauern und die Entfernung von der fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen
Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und
4 Seemeilen tletragen. Bei aufkommendem Starkwind die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf
(6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- oder Starkwindwar- und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgä-
nungen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei sten geeignet sind, berücksichtigt.
aufkommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) unverzüg-
lich der nächste Hafen angelaufen werden. (2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportang-
lerfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer-
(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten monate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen
1. bei Sturm oder Sturmwarnung, geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1127
§ 54 (3) Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
Unterteilung und Stabilität von weniger als 1 000 Registertonnen sowie bei Bäder-
booten und Sportanglerfahrzeugen darf die Länge der
(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein nach Kapitel 11-2 Regel 5 Buchstabe f der Anlage zum
Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erfor- Übereinkommen von 1974 vorgeschriebenen Feuer-
derlich. löschschläuche 15 Meter, in Maschinenräumen
10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportang- rohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-
lerfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein Anschlüsse zu verwenden.
bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der
Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform rei- (4) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
chendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das weniger als 250 Registertonnen sowie Bäderboote und
hintere Maschinenraumschott ersetzen. Sportanglerfahrzeuge müssen über mindestens eine
Feuerlöschpumpe mit eigenem Antrieb verfügen.
(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
gehören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prü- (5) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit
fung vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarm- weniger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine
kurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Bela- Brandschutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 14 der
dungsfälle sowie die Auswertungsunterlagen des Krän- Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 37 Abs. 10
gungsversuches. dieser Verordnung entspricht, mitzuführen.
(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regeln 8, (6) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahr-
9 und 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 ent- gäste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeu-
sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt . gen sind Brandschutzausrüstungen und ein Feuer-
unter Berücksichtigung der Größe und des Verwen- melde- und Feueranzeigesystem nicht erforderlich.
dungszwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche
zusätzlichen Anforderungen in bezug auf Unterteilung
§ 57
und Stabilität zu erfüllen sind.
Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen
§ 55 ( 1) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
Maschinen und elektrische Anlagen von weniger als 300 Registertonnen müssen so viele
Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt
( 1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge
eine Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 25 der gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes
Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht erforder- erreicht werden kann.
lich.
(2) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportangler- von weniger als 300 Registertonnen mit Ausnahme von
fahrzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der Tankschiffen darf die nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 vorge-
elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderan- schriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine
lage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von
Stromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung
zum Übereinkommen von 197 4 eine Hilfsruderanlage dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems
ohne Kraftantrieb ausreichend ist. muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger
(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs- Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben wer-
genossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen den kann.
die Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels (3) Jedes Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt
11-1 Regel 23 Buchstabe b der Anlage zum Übereinkom- von weniger als 500 Registertonnen muß mindestens je
men von 1974 zu genügen hat. drei Feuerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre,
Schlauchkupplungen und Kupplungsschlüssel mitfüh-
ren. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 Meter, in
Kapitel III Maschinenräumen 1O Meter nicht überschreiten. Als
Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte
Brandschutz
52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu verwenden.
§ 56 (4) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
Brandschutz bei Fahrgastschiffen, von weniger als 300 Registertonnen müssen in den
Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen mindestens
3 tragbare Feuerlöscher vorhanden sein; in Räumen mit
(1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahr- Verbrennungsmotoren ist ein Schaumfeuerlöscher von
gäste befördern, Bäderboote und Sportanglerfahr2;~uge mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwer-
gelten Kapitel 11-2 Teile A und C der Anlage zum Uber- tiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 7 46 Kilo-
einkommen von 197 4 sowie die §§ 37 und 39 dieser watt oder mehr erforderlich; eine fest eingebaut~ Feuer-
Verordnung entsprechend. löschanlage ist nicht erforderlich.
(2) Auf Fahrgastschiffen ist ein internationaler Land- (5) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
anschluß nicht erforderlich. von 250 und mehr, aber weniger als 500 Registerton-
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
nen, mit Ausnahme von Tankschiffen braucht nur eine liehen Personen müssen Kinderrettungswesten vor-
und auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von handen sein. Zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserve-
weniger als 250 Registertonnen keine Brandschutzaus- rettungswesten mitzuführen. Für Schiffe unter 31. Meter
rüstung mitgeführt zu werden. Frachtschiffe mit einem Länge und weniger als 500 Fahrgästen, die in den Som-
Bruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger als mermonaten regelmäßig kurze Fahrten in besonders
500 Registertonnen, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme geschützten Wattgebieten durchführen, kann die See-
von Tank- und Ro-Ro-Schiffen, müssen Reserve- Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord
Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von min- befindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße Ret-
destens 3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf tungsgeräte zulassen.
denen Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte,
Gänge und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werk- § 59
stoffen bestehen, müssen Reserve-Druckluftlaschen
mit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 4 800 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge
Liter mitführen. mit Rettungsmitteln
(6) Auf Frachtschiffen ist ein internationaler Landan- ( 1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen
schluß nicht erforderlich. Personen (Erwachsene und Kinder) mit zugelassenen
Rettungswesten und Rettungsgeräten ausgerüstet
(7) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs- sein. Außerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzu-
genossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des führen. Ein Ring ist mit selbstzündendem, im Wasser
Kapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht verlöschendem Licht und ein weiterer mit einer
und der§§ 37 bis 41 dieser Verordnung, insbesondere schwimmfähigen Rettungsleine von 28 Meter Länge zu
hinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kon- versehen.
trollstationen und Maschinenräumen anzuwenden sind,
um die größtmögliche Sicherheit für alle an Bord befind- (2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswe-
lichen Personen zu erreichen. sten für jede an Bord befindliche Person und mit Ret-
tungsfloßraum, der für alle an Bord befindlichen Perso-
nen ausreicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen
Kapitel IV zwei Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem,
Rettungsmittel im Wasser nicht verlöschendem Licht und ein weiterer
mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von 28 M~ter
Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate kann die
§ 58
See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord
Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln befindlichen Personen Rettungsgeräte an Stelle der
Rettungsflöße zulassen.
(1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt
müssen für alle an Bord befindlichen Personen mit Ret-
§ 60
tungsbooten und Rettungsflößen ausgerüstet sein.
Fahrgastschiffe mit 800 und mehr Fahrgästen müssen Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge
mindestens 4 Rettungsboote, von denen 2 Motorret- mit Rettungsmitteln
tungsboote sein müssen, Fahrgastschiffe mit weniger
(1) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250
Fahrgästen mindestens 2 Motorrettungsboote mitfüh-
ren. Die See-Berufsgenosstmschaft kann bei Schiffen und mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Regi-
unter 31 Meter Länge Ausnahmen zulassen. Außerdem stertonnen in der Mittleren Fahrt und in der Kleinen
müssen mindestens 8 Rettungsringe vorhanden sein; Fahrt müssen mit einem Rettungsboot mit Aussetzvor-
2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser richtung, ausreichend für alle an Bord befindlichen Per-
nicht verlöschenden Lichtern, 2 mit Rauchbojen und sonen, und mit 2 Rettungsflößen, jedes ausreichend für
2 weitere mit je einer 28 Meter langen, schwimmfähigen alle an Bord befindlichen Personen, ausgerüstet sein. Ist
Rettungsleine zu versehen. Für jede an Bord befindliche das Rettungsboot nach beiden Schiffsseiten aussetz-
bar, so kann die See-Berufsgenossenschaft bei günsti-
Person muß eine Rettungsweste, für 10 vom Hundert
aller an Bord befindlichen Personen müssen Kinderret- ger Bootsaufstellung und geeigneter Aussetzvorrich-
tungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind 1 0 vom tung gestatten, daß nur ein Rettungsfloß mitgeführt wird.
Hundert Reserverettungswesten mitzuführen. Für die Bei Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen
Sommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft außerdem 6 Rettungsringe vorhanden sein, bei weniger
für die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen an als 50 Meter Länge mindestens 4 Rettungsringe, 2 Ret-
Stelle der Rettungsflöße Rettungsgeräte zulassen. tungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht
verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 Meter
(2) Fahrgastschiffe in der deutsc_hen Wattfahrt müs- langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Booten Abweichend von Satz 1 müssen Tankschiffe an jeder
oder Rettungsflößen ausgerüstet sein. Mindestens ein Seite mit einem Rettungsboot unter Aussetzvorrichtun-
Boot und 4 Rettungsringe müssen vorhanden sein. gen ausgerüstet sein, das für alle an Bord befindlichen
2 Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser Personen ausreicht, sowie zusätzlich mit Rettungsflö-
nicht verlöschenden Lichtern, die beiden anderen Ret- ßen, die für alle an Bord befindlichen Personen ausrei-
tungsringe mit je einer 28 Meter langen, schwimmfähi- chen.
gen Rettungsleine zu versehen. Fahrgastschiffe mit 500
oder mehr Personen sind mit mindestens 2 Booten aus- (2) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
zurüsten. Für jede an Bord befindliche Person muß eine weniger als 250 Registertonnen in der Mittleren Fahrt
Rettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befind- und in der Kleinen Fahrt müssen mit einem Rettungs-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1129
boot unter Aussetzvorrichtung und einem Rettungsfloß, (2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4
jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Perso- Meter Länge oder darüber, aber von weniger als 4,90
nen, ausgerüstet sein. Für die Ausrüstung mit Rettungs- Meter Länge, wird durch Teilung des Zahlenwerts des in
ringen gilt Absatz 1 entsprechend. Kubikmeter gemessenen Raumgehaltes des Rettungs-
bootes durch 0,4 ermittelt.
(3) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
weniger als 500 Registertonnen in der Küstenfahrt (3) In der Wattfahrt dürfen Kielboote von mindestens
sowie Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 3,60 Meter Länge, 1,60 Meter Breite und 0,60 Meter
250 und mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Tiefe mit einem Völligkeitsfaktor von 0,64 verwendet
Registertonnen, in der Wattfahrt müssen mit einem Ret- werden.
tungsboot unter Aussetzvorrichtung und einem Ret-
tungsfloß, jedes ausreichend für alle an Bord befindli- § 62
chen Personen, ausgerüstet sein. Außerdem müssen
mindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Ret- Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale
tungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-
verlöschenden Lichtern, die beiden anderen mit je einer fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt
28 Meter langen schwimmfähigen Rettungsleine zu ver- sind die Rettungsboote mit folgenden Gegenständen
sehen. auszurüsten:
(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann, sofern es 1 Riemen für jede Ruderducht,
sich nicht um Tankschiffe handelt, zulassen, daß das in 2 Reserveriemen,
den Absätzen 1 bis 3 aufgeführte Rettungsboot durch
1 Bootshaken,
ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung
ersetzt wird. 1 Satz Klappdollen oder 1 ½ Satz Rudergabeln,
1 Mast mit Segel,
(5) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
1 zugelassener Radarreflektor,
weniger als 250 Registertonnen in der Wattfahrt müs-
sen genügend Bootsraum für alle an Bord befindlichen 2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),
Personen haben. Sie müssen mit zwei Rettungsringen, 1 Schöpfeimer,
einer davon mit selbstzündendem, im Wasser nicht ver- 1 Ösfaß,
löschendem Licht, der andere mit einer 28 Meter langen 1 Ruder mit Pinne,
schwimmfähigen Rettungsleine ausgerüstet sein. 1 Fangleine,
(6) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt 1 Treibanker mit Ölbeutel,
von weniger als 500 Registertonnen und Sonderfahr- 1 Gefäß mit 5 Kilogramm Wellenöl,
zeugen sind zum Einbooten in die Rettungsboote und 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 4
-flöße und in die Boote geeignete Vorrichtungen zu roten Fallschirmsignalen oder eine Signalpistole mit 8
schaffen, die zugelassen sein müssen. roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel
(7) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 Sturmstreichhölzer,
und mehr Registertonnen in der Mittleren Fahrt und in 2 schwimmfähige Rauchsignale,
der Großen Fahrt müssen entsprechend Kapitel III 1Kappbeil,
Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 mit 1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-
einem tragbaren Funkgerät für Rettungsboote und -
den,
flöße ausgerüstet sein.
1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,
(8) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 7 1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschen-
entsprech.end. lampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reser-
(9) Die See-Berufsgenossenschaft kann für vebatterien und 1 Reserveglühbirne in einem wasser-
dichten Behälter.
1. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
ger als 500 Registertonnen in der Großen Fahrt, ins- (2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die
besondere bei Fahrten in überseeischen Gewässern, Rettungsboote außerdem mit Proviant und Wasser
auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemei- gemäß Kapitel III Regel 11 Buchstabe a Ziffer xii und xiii
len vom nächsten Schutzhafen entfernt, der Anlage zum Übereinkommen von 197 4 und § 42
2. Sonderfahrzeuge Abs. 8 Nr. 6 und 7 dieser Verordnung auszurüsten.
im Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret- ( 3) Bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der
tungsmitteln zulassen. Wattfahrt sind die Rettungsboote mit folgenden Gegen-
ständen auszurüsten:
§ 61
2 Bootsriemen,
Bauart der Rettungsboote für Frachtschiffe
und Sonderfahrzeuge 1 Reserveriemen,
2 Rudergabeln,
(1) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-
von weniger als 500 Registertonnen und bei Sonder-
den,
fahrzeugen kann die See-Berufsgenossenschaft im Ein-
zelfall kleinere Rettungsboote, jedoch nicht unter 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen,
4 Meter Länge, zulassen. 1 Fangleine,
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1 Ösfaß, Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein. Kapitel IV
1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 2 Regel 6 Buchstaben a, c Ziffer i, Buchstaben d und e der
roteA Fallschirmsignalen oder 1 Signalpistole mit 4 Anlage zum Übereinkommen von 197 4 sowie § 4 7
roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel dieser Verordnung gelten entsprechend.
Sturmstreichhölzer. (2) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt
(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr- von 300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Register-
zeuge sind mit sechs roten Fallschirmsignalen oder tonnen müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerü-
einer Signalpistole mit 12 roten Fallschirmsignalpatro- stet sein, sofern sie nicht mit einer Telegrafiefunkanlage
nen und mit 12 roten Handfackeln auszurüsten, die von ausgerüstet sind. Kapitel IV Regel 7 der Anlage zum ,
der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sind. Übereinkommen von 1974 ist entsprechend anzuwen-
den. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung
eines Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten.
§ 63
(3) Für Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumge-
Leinenwurfgerät halt von 300 und mehr Registertonnen gilt § 45 Satz 1
Auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- und 2 entsprechend.
fahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen (4) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt
braucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden. von 300 und mehr Registertonnen müssen mit einer
Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition mit
mindestens der Frequenz 2182 kHz ausgerüstet sein.
Kapitel V
Funkanlagen § 67
Funkanlagen für Kleinfahrzeuge
§ 64 und Ausbildungsfahrzeuge
Funkanlagen für Fahrgastschiffe,
Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge mit einem
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge
Bruttoraumgehalt von 17,7 Registertonnen (50 Kubik-
(1) Fahrgastschiffe müssen meter) und mehr müssen mit einer fest eingebauten
UKW-Sprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit
1 . bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr Regi-
den Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in
stertonnen mit einer Sprechfunkanlage und einer
deren Bereich die Fahrzeuge verkehren, ausgerüstet
UKW-Sprechfunkanlage,
sein. Eine ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 ist
2. bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 sicherzustellen, sofern kein anderer Funkverkehr
Registertonnen mit einer festeingebauten UKW- durchgeführt wird.
Sprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit min- § 68
destens den Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunk-
Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte
stellen, in deren Bereich die Schiffe verkehren,
und Anlagen
ausgerüstet sein. Für die Sprechfunkanlage und für die
UKW-Sprechfunkanlage ist eine Ersatzstromquelle vor- ( 1) Schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anla-
zusehen. Bei der Sprechfunkanlage ist eine Hörwache gen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr
entsprechend Kapitel IV Regel 7 Buchstabe a der Registertonnen müssen mindestens ausgerüstet sein
Anlage zum Übereinkommen von 1974 wahrzunehmen. 1. bei Fahrten mit eigenem Antrieb
Bei der UKW-Sprechfunkanlage ist eine ununterbro-
a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkan-
chene ~örwache auf Kanal 16 sicherzustellen, sofern
lage mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den
kein anderer Funkverkehr durchgeführt wird.
Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in
(2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von deren Bereich sie verkehren,
400 und mehr Registertonnen müssen, sofern sie nicht b) mit einer Funkboje zur Kennzeichnung der See-
auf jeder Seite ein Motorrettungsboot mit einer festein- notposition mit mindestens der Frequenz 2182
gebauten Funkanlage mitführen, mit einem tragbaren · kHz und
Funkgerät für Rettungsboote und -flöße ausgerüstet
c) bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als
sein.
1 600 Registertonnen mit einer Sprechfunkan-
(3) Absatz 1 gilt für Bäderboote und Sportanglerfahr- lage, bei einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und
zeuge entsprechend. mehr Registertonnen mit einer Telegrafiefunkan-
§ 65 lage,
Funkanlagen für Frachtschiffe 2. wenn sie geschleppt werden und sich die Besatzung
an Bord befindet,
Für Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
300 und mehr Registertonnen gilt§ 45 Satz 1 und 2 ent- a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkan-
sprechend. lage mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den
Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in
§ 66
deren Bereich sie verkehren, und
Funkanlagen für Fischereifahrzeuge b) mit einer Sprechfunkanlage;
(1) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt mit dem schleppenden Fahrzeug muß jederzeit eine
von 1 600 und mehr Registertonnen müssen mit einer Sprechfunkverbindung gewährleistet sein.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1131
(2) Für Bohr- und Hubinseln, Produktionsplattformen a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 19
und sonstige schwimmende Anlagen zur Erforschung der Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 35
oder Ausbeutung des Meeres oder Meeresbodens gilt Abs. 11 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung;
Absatz 1 nicht, wenn die Anlagen auf dem Meeresboden b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die
abgesetzt oder mit ihm fest verbunden sind. Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle
(3) Zwischen Funkraum und Leitstand muß eine mit Schüttgütern, die der See-Berufsgenossenschaft
zuverlässige Anruf- und Sprechverbindung vorhanden vor Anbordgabe zur Prüfung zuzuleiten sind.
sein. (2) Schüttgüter dürfen nur befördert werden, wenn
(4) Auf der internationalen Telegrafiefunk-Notfre- dem Schiffsführer Angaben über deren Staufaktor,
quenz und der Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz ist Schüttwinkel und bei Konzentraten · zusätzlich über
eine ununterbrochene Hörwache sicherzustellen. Auf deren Feuchtigkeitsgehalt und Verflüssigungswert vor-
Kanal 16 ist eine ununterbrochene Hörwache sicherzu- liegen. Ersatzweise kann der Schiffsführer diese Grö-
stellen, sofern kein anderer Funkverkehr durchgeführt ßen durch eigene Messungen bestimmen.
wird. § 4 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b über die Hörwache
(3) Schüttgüter sind so zu laden, daß ausreichend
gilt entsprechend, wenn ein selbsttätiges Telegrafie-
Stabilität gewährleistet ist und diese während der Fahrt
funk-Alarmgerät vorhanden ist.
nicht durch ein Übergehen der Ladung gefährdet wird.
Zur Einhaltung der Festigkeitswerte sind die Unterlagen
für die Ladungsverteilung zu beachten. Vor dem Auslau-
Teil D fen ist die Stabilität durch Berechnungen zu überprüfen.
Zusatzvorschriften für Schiffe, (4) liegen bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge
auf die die Anlage I zum Übereinkommen Unterlagen für die Ladungsverteilung nicht vor, so ist bei
von 1973/78 Anwendung findet der Ladungsverteilung sicherzustellen, daß die allge-
meine Längsverteilung des Ladungsgewichts nicht
wesentlich von der des raumfüllenden Ladungsfalles
§ 69
abweicht.
(Zu Kapitel II der Anlage I zum Übereinkommen
von 1973/78) (5) Wird Schüttgut in Zwischendecks befördert, sind
die Zwischendeckluken zu schließen und die Zwischen-
Überwachung der Verschmutzung_ decksladung so zu trimmen, daß sie entweder von Bord
durch den Schiffsbetrieb zu Bord reicht oder durch zusätzliche Längsunterteilung
(1 tzu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung von ausreichender Festigkeit gesichert wird. Die zuläs-
von Olrückständen an Bord) sige Belastbarkeit des Zwischendecks ist zu beachten.
Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 (6) Bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge ist die
Registertonnen, die keine Öltankschiffe sind, sind, Ladung im gesamten Laderaum, bei anderen Schiffen
soweit möglich und zumutbar, mit Einrichtungen auszu- mindestens im Bereich der Lukenöffnungen, zu trimmen,
rüsten, die die Lagerung von Ölrückständen an Bord und es sei denn, daß die Räume eine Längsunterteilung von
ihr Einleiten in Auffanganlagen oder ins Meer nach Kapi- ausreichender Festigkeit haben.
tel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum Über-
einkommen von 1973/78 gewährleisten.
§ 71
(2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 1 (Einrich-
tungen für die Lagerung von Öl oder ölhaltigen Gemi- Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad
schen an Bord) oder weniger
Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger ( 1) Die Ladung muß grundsätzlich im gesamten Lade-
als 150 Registertonnen und sonstige Schiffe mit einem raum getrimmt werden, es sei denn, daß die Räume eine
Bruttoraumgehalt von weniger als 400 Registertonnen Längsunterteilung von ausreichender Festigkeit haben.
sind, soweit durchführbar, dafür auszurüsten, Öl oder (2) Bei Ladungen, die einen Schüttwinkel von weniger
ölhaltige Gemische an Bord zu behalten oder sie nach
als 30 Grad haben, sind Kapitel VI der Anlage zum Über-
den Vorschriften des Kapitel II Regel 9 Abs. 1 der einkommen von 1974 und die §§ 49 oder 50 Abs. 4
Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78 einzuleiten. dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Dichte
der jeweiligen Ladung entsprechend anzuwenden.
Teil E
§ 72
Zusatzvorschriften
über die Beförderung von Massengutladungen, Konzentrate
ausgenommen Getreide Konzentrate und andere Ladungen, die breiartig wer-
den können, dürfen grundsätzlich nur transportiert wer-
§ 70 den, wenn der Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr als
90 vom Hundert des Verflüssigungswertes beträgt.
Allgemeine Bestimmungen
Wenn ausreichende Stabilität auf Grund besonderer
(1) Wenn Schüttgüter befördert werden, müssen die zugelassener Sicherheitseinrichtungen auch bei einer
folgenden Unterlagen an Bord mitgeführt werden: Ladungsverschiebung gewährleistet und eine ausrei-
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
chende Festigkeit vorhanden ist, dürfen Konzentrate mit 10. entgegen § 15 Abs. 3 auf einem Fahrgastschiff,
einem höheren Feuchtigkeitsgehalt befördert werden. Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug
oder Ausbildungsfahrzeug mehr als die höchstzu-
lässige Anzahl von Fahrgästen oder auszubilden-
§ 73
den Personen befördert,
Abweichungen
11. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder
Von den§§ 70 bis 72 kann abgewichen werden bei der Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage
nach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
1. Konzentraten, wenn die Teilladung weniger als ein
Viertel der Gesamtladung des Schiffes beträgt und 1 2. entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die vor-
die Stabilität auch dann, wenn die Ladung breiartig geschriebenen nautischen Anlagen, Geräte, Instru-
wird, nicht gefährdet ist, mente oder Drucksachen an Bord mitgeführt wer-
2. anderen Schüttgütern, wenn die Teilladung w~niger den,
als ein Drittel der Gesamtladung des Schiffes 13. entgegen § 18 Abs. 2, 3 oder 4 die dort bezeichne-
beträgt. ten, vorgeschriebenen oder an Bord mitgeführten
nautischen Anlagen, Geräte, Instrumente oder
Teil F Zusatzgeräte an Bord verwendet oder verwenden
läßt,
Schlußvorschriften
14. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein
Gerätetagebuch geführt wird,
§ 74
15. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die mit-
Ordnungswidrigkeiten
zuführenden Seekarten oder Seebücher oder das
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Internationale Signalbuch laufend berichtigt wer-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem den,
Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer als Eigentümer 16. entgegen§ 20 Abs. 3 Anlagen, Geräte oder Instru-
oder Besitzer oder sonst nach§ 4 Verantwortlicher vor- mente nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
sätzlich oder fahrlässig
17. entgegen§ 21 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig für
1 . entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 für die Schiffssicherheit eine sachgemäße Instandsetzung sorgt, oder ent-
bisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen gegen Satz 2 Halbsatz 1 die Anlagen, Geräte oder
von Bord gibt, Instrumente nach wesentlichen Instandsetzungsar-
2. entgegen § 10 Abs. 3 nicht zugelassene Anlagen, beiten von einem anerkannten Betrieb nicht über-
Geräte, Instrumente oder Rettungsmittel an Bord prüfen läßt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 nicht
mitführt oder verwendet, dafür sorgt, daß die Bescheinigung über eine
erfolgte Überprüfung an Bord mitgeführt wird,
3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 ohne Genehmigung
Änderungen am Schiff, seinen Einrichtungen und 18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 die bezeichneten nau-
seiner Ausrüstung vornimmt, tischen Anlagen, Geräte oder Instrumente ohne
Genehmigung an Bord aufstellt oder anbringt,
4. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstel-
lung des ordnungsgemäßen Zustandes des Schif- 1 9. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkom-
fes, seiner Einrichtungen und seiner Ausrüstung passe oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetrieb-
nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, nahme oder in Abständen von zwei Jahren nicht
5. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die regulieren läßt oder entgegen Satz 2 Deviations-
vorgeschriebenen Zeugnisse oder Freibordmarke in kontrollen nicht regelmäßig vornimmt oder vorneh-
Fahrt setzt, men läßt oder das Ergebnis in das Deviationstage-
buch nicht einträgt oder eintragen läßt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß
sämtliche Zeugnisse an Bord mitgeführt werden, 20. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor
Inbetriebnahme oder in Abständen von zwei Jahren
7. entgegen § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 nicht kompensieren läßt, entgegen Satz 2 die Funk-
Nr. 2 mit einem Schiff unter fremder Flagge das beschickung nicht regelmäßig kontrolliert oder kon-
Küstenmeer oder die inneren Gewässer befährt, trollieren läßt oder entgegen Satz 3 die Aufzeich-
ohne daß die vorgeschriebenen Zeugnisse oder nungen in das Peilfunkbuch nicht aufnimmt oder
Bescheinigungen mitgeführt werden oder das Schiff aufnehmen läßt,
mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen
ist, 21. entgegen § 23 Abs. 1 die an Bord mitgeführten
8. entgegen § 14 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 30
Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein-
Abs. 4, den §§ 31, 32 oder 49 Abs. 1 mit einem richtungen verwendet oder verwenden läßt,
Schiff unter fremder Flagge das Küstenmeer oder 22. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 für die sachgemäße
die inneren Gewässer befährt, Instandsetzung nicht oder- nicht rechtzeitig sorgt
9. entgegen§ 14 Abs. 4 mit einem Schiff unter fremder oder entgegen Satz 3 nach wesentlichen Instand-
Flagge das Küstenmeer oder die inneren Gewässer setzungsarbeiten eine außerordentliche Nachprü-
befährt, ohne mit einer UKW-Sprechfunkanlage fung nicht unverzüglich beantragt,
ausgerüstet zu sein oder ohne eine ununterbro- 23. entgegen § 24 Abs. 2 die Ersatzstromquelle nicht
chene Hörwache auf Kanal 16 sicherzustellen, täglich prüft,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1133
24. entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla- b) des§ 45 Satz 2 in Verbindung mit§ 65 oder§ 66
gen betriebsfertig gehalten werden, Abs. 3,
25. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über Ausgestal- c) des § 47 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 66
tung, Führung oder Aufbewahrung des Funktage- Abs.1,
buchs zuwiderhandelt,
d) des§ 67 Satz 2 oder des§ 68 Abs. 4 allein oder
26. entgegen § 27 Satz 1 eine nicht genehmigte Ama- in Verbindung mit§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
teurfunkstelle duldet,
über Hörwachen zuwiderhandelt,
27. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 für einen einwand-
freien Verschlußzustand nicht sorgt,
40. entgegen § 46 Abs. 2 die vorgeschriebene Zusatz-
28. entgegen§ 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß an bei- ausrüstung nicht mitführt,
den Schiffsseiten Decksstrich, Freibordmarke oder
die in Verbindung mit der Freibordmarke verwende- 41. einer Vorschrift des § 49 Abs. 1 allein oder in Ver-
ten Striche oder Buchstaben dauerhaft angebracht, bindung mit § 50 Abs. 4 über die Beförderung von
ausgemalt oder deutlich sichtbar sind, Getreide zuwiderhandelt,
29. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 den Mindestfreibord 42. einer Vorschrift des § 51 über Fahrtbeschränkun-
unterschreitet oder entgegen Satz 2 ein Schiff so gen für Bäderboote zuwiderhandelt,
belädt, daß eine ausreichende Stabilität nicht mehr
gewährleistet ist, 43. einer Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
oder 3 über Fahrtbeschränkungen für Fahrgast-
30. entgegen § 31 Abs. 2 mehr Deckslast nimmt, schiffe oder Sportanglerfahrzeuge zuwiderhandelt,
31. einer Vorschrift des § 31 Abs. 3 oder 4 über das 44. entgegen § 64 Abs. 2 für die Ausrüstung mit einem
Stauen von Decksladungen oder das Anbringen von tragbaren Funkgerät für Rettungsboote und -flöße
Laufplanken, Schutzgeländern oder Strecktauen nicht sorgt,
zuwiderhandelt,
45. entgegen § 66 Abs. 4 oder § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
32. entgegen § 32 Ladeluken nicht verschließt oder stabe b für die Ausrüstung mit einer Funkboje nicht
nicht verschlossen hält, sorgt,
33. einer Vorschrift des § 37 Abs. 5 Nr. 5 über den 46. entgegen § 70 Abs. 3 Satz 1 für die vorschrifts-
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher mäßige Ladung von Schüttgütern nicht sorgt.
zuwiderhandelt,
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
34. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 1 das Ergebnis der Prü-
von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf
fung der Feuerlöscheinrichtungen oder Brand-
schutzausrüstungen sowie festgestellte Mängel 1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen
oder deren Beseitigung in das Schiffstagebuch
nicht einträgt oder eintragen läßt, a) der Nummern 5 bis 7, soweit sich die Zuwider-
handlung auf das Fehlen des Freibordzeugnisses
35. einer Vorschrift des§ 37 Abs. 11 Nr. 2 über die Prü- oder der Freibordmarke bezieht,
fung der Brandschutzausrüstungen oder Feuer-
löscheinrichtungen oder der Nummer 3 über die b) der Nummer 8, soweit es sich um die Anforderun-
Prüfung der Brandklappen oder Verschlußeinrich- gen des§ 30 Abs. 4, § 31 oder§ 32 handelt,
tungen der Lüftungssysteme zuwiderhandelt,
c) der Nummer 11, soweit einer Verfügung zuwider-
36. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 4 Gasfeuerlösch-, gehandelt wird, die wegen Fehlens des Freibord-
Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-, zeugnisses, der Freibordmarke oder des Nicht-
Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch- einhaltens des Mindestfreibords erlassen worden
systeme nicht fristgemäß überprüfen läßt oder die ist, und
erfolgte Prüfung in das Schiffstagebuch nicht ein-
trägt oder eintragen läßt, d) der Nummern 27 bis 32,
37. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 5 Flaschen oder Druck- 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.
behälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht fristge-
mäß prüfen läßt oder die erfolgte Prüfung nicht ein-
trägt oder eintragen läßt, § 75
Übergangsbestimmungen
38. einer Vorschrift des § 42 Abs. 19 Nr. 1 bis 6 allein
oder in Verbindung mit§ 50 Abs. 2 über Bootsübun- (1) Auf Grund der Schiffssicherheitsverordnung vom
gen oder Überprüfungen zuwiderhandelt, 9. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. I
39. einer Vorschrift S. 1912), und der Freibord-Verordnung vom 22. Januar
a) des§ 45 Satz 2, des§ 47 Abs. 1 Nr. 2 oder des 1970 (BGBI. I S. 161) erteilte Zeugnisse, Bescheinigun-
§ 64 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 3 jeweils gen und Zulassungen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültig-
allein, keitsdauer fort.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttre- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
ten der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen schiffahrt und § 134 des Gesetzes über Ordnungswid-
bleiben gültig. rigkeiten auch im Land Berlin.
§ 76
Berlin-Klausel
§ 77
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1135
Anlage 1
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
SICHERHEITSZEUGNIS
für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt- Bäderboot- Sportanglerfahrzeug
für die ...................................................................................................................................................................................................___ ................................................................................................
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 30. September 1980 (BGBI. 1S. 1833)
Schiffsname: .......................................................................................................................... Unterscheidungssignal: .................................................- - - - -
Heimathafen: ......................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: .................................................................. Registertonnen
Reeder: ......................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: ....................................................- - - - - -
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem
Freibord von .................................................... mm entspricht;
3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen;
........................... Rettungsboote, ausreichend für ................................... Personen,
........................... Rettungsflöße, ausreichend für ................................... Personen,
........................... Rettungsgeräte, ausreichend für ................................... Personen,
........................... Rettungsringe,
........................... Rettungswesten
vorhanden sind;
5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens
............................... Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)
............................... Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)
zugelassen.
IV. Auflagen
...................................................................................................................................................................... ___ ............................. ----
.......................................................................................................................................................................... ----
....................................................................................................................................................................................................................... - - - - - - - - · - - - - -
........................................................................................................................................................................................................................................................................... _______
Dieses Zeugnis gilt bis zum .............................................................................................................
Ausgestellt in Hamburg am ...............................................................................____
See-Berufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsabteilung -
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 2
(§ 13 Abs. 4)
Bundesrepublik Deutschland
BAU- UND AUSRÜSTUNGS-SICHERHEITSZEUGNIS
für ein
Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen
Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug
für die .....................
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)
Schiffsname: ................................................ .................................................................... Unterscheidungssignal: ..................................................................................................
Heimathafen: ..................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen
Reeder: ..................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: ..............................................................................................................
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen;
......................... Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von ......................... Personen,
......................... Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von ......................... Personen,
......................... Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem
Fassungsvermögen von ........................... Personen,
......................... Rettungsringe,
......................... Rettungswesten
vorhanden sind;
4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum .........................................................................................................
Ausgestellt in Hamburg am ........................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsabteilung -
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1137
Anlage 3
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
TELEGRAFIEFUNK-SICHERHEITSZEUGNIS
für ein ......................................................................................................
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)
Schiffsname: ..................................................................................................................... Unterscheidungssignal: ...................................................................................................
Heimathafen: .................................................................................................................. Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen
Reeder: .................................................................................................................................. Tag der Kiellegung: ...............................................................................................................
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch
getrennt oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
Ist eine Funkausrüstung für Zielfahrt auf der
Sprechfunknotfrequenz vorhanden?
Ist ein Radargerät vorhanden?
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
V. Auflagen: .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Dieses Zeugnis gilt bis zum ................................................................................................................
Ausgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
- Schiffssicherheitsabteilung -
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 4
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
SPRECHRJNK-SICHERHEITSZEUGNIS
für ein ..................................................................................................
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 30. September 1980 (BGBI. 1S. 1833)
Schiffsname: ·····························································----···············........ Unterscheidungssignal: ..................................................................................................
Heimathafen: ..................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen
Reeder: ............................................................................................_ _ _ _ _ Tag der Kiellegung: ..............................................................................................................
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden
Anzahl der Funker
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV Ausnahmen· ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
................................. ---················ .. ·················•·········································································································································································............................................................
·····················································································.. ························································.. ···············································································································································----
V Auflagen· .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
---·········... ·······································································......................................................................................................................................................................................................................
----------------..·······································································.............................................................................................................................................
----------------···························...............................................................................................................................................................................
---··························.. ·················.. ··············.. ··············· ..····································································································------···················································
----------··································································································································································---
---------·······.. ················-----·························································................ ---···········
Dieses Zeugnis gilt bis zum ····---------··········································
Ausgestellt in Hamburg am --------·················································
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1139
Anlage 5
(§ 13 Abs. 6)
Bundesrepublik Deutschland
NATIONALES FREIBORDZEUGNIS
Ausg.sstellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
auf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd
Schiffsname Unterscheidungssignal Heimathafen Länge (L)
Freibord vom Decksstrich
Sommer/C1 *) ....................... mm (S)/(C1)
Winter ....................... mm (W)
Frischwasserabzug ....................... mm
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt .................... mm über/unter
dem ............................................................ ........... -Deck an der Schiffsseite.
F 1.____---.
r--------'I s
~--~' w
Datum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung .....................................................................................................................................................................
Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freibords erteilt und die vorstehend auf-
geführten Lademarken angemarkt wurden.
Dieses Zeugnis gilt bis zum ..................................................................................................................
Ausgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung -
*) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.
1. Ort ................................................................................................................................................,. Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
2. Ort .................................................................................................................................................. Datum .....................................................................-..........................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
3. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
4. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
(Seite 2 zu Anlage 5)
Anlage 6
(§ 18 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
-~
t::: 1 1
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Prüfung vor Überprüfung
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.r:. t:::
.r:. t::: -5·~ () ~
.r:. Genehmigung
Verwendung an durch einen Führen eines
Lfd. ..f .r:. 0 Q) 0 Q)
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Baumuster- der Einbau-/
Nr.
Gegenstand ..f (1) ..f ~
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J: .r:.
Q) ~
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'E prüfung Umbau-Unter-
Bord durch das anerkannten Gerätetage-
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a5 Q) Q) (1) Q)
lagen DHI Betrieb buches an Bord
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1 ci5
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~
(Prüfplakette) (Prüfmarke)
Positionslaternen z:"'
1 Die Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der See- w
...._,
schiffahrtstraßen-Ordnung mit einer Mindesttragweite vorgeschrieben 1
sind (Hauptbeleuchtung) 1 ) X X - - X -f
$l)
(C
Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung Reservelaternen für Positions- Q.
laternen, die nach der Seestraßenordnung vorgeschrieben CD
sind 2) X X - - - ""'
)>
C:
C/)
Schallsignalanlagen (C
$l)
C"
2 Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen ~
für Schallsignale, die nach der Seestraßenordnung oder der OJ
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind X3) X - - X 0
::::,
?
3 Tagsignalscheinwerfer 4) 1 1 1 1 1 1 1 - X - - - - Q.
CD
'::::,
4 Barometer 1\)
oder Barograph 1 1 1 1 - 1 1 - X - X - - !'>
)>
5 Thermometer 2 1 1 - - 2 - - X - X - - C:
(C
C:
~
6 Chronometer 1 1 - - - 1 - - X - X - - .....
(0
0J
7 Winkelmeßinstrument ~
(Sextant) 2 1 - - - 1 - - X - X - -
8 Magnet-Regelkompaß
mit Peilvorrichtung 1 1 15) - - 1 - - X X xs) xs) X
9 Magnet-Steuerkompaß 7)
a) der Klasse 18) 1 1 15) - - 1 - -
b) der Klasse II - - 1 9) 1 - - 1 - X X xs) xs) X
c) der Klasse III - - - - 1 - - 1
......
...
.,:.
.....
.....
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1\)
·e Prüfung vor Überprüfung
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Lfd.
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~ Baumuster-
Genehmigung
der Einbau-/
Verwendung an durch einen Führen eines
Nr.
Gegenstand if e if ~Q)
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Bord durch das anerkannten Gerätetage-
Q) Q) ~ Q) ~ DHI Betrieb buch es an Bord
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Q)
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Q)
1ii
lagen
(Prüfplakette) (Prüfmarke)
0 ::E S2 :Z ~ 0~ S2 (1) :Z
10 Magnet-Reservekompaß 10) 1 1 15) - - 1 - - X - X X -
11 Kreiselkompaßanlage
der Klasse I oder 11 11 ) 1 1 1 1 - 1 1 - X - X X X
12 Echolotanlage 12 ) 1 1 113) - - 1 1 - X - X X X CD
C:
::,
Cl.
13 Radaranlage CD
der Klasse 114) 2 2 2 1 - 2 1 - X X X X X
(/)
CO
CD
(/)
CD
14 Peilfunkanlage N
der Klasse 1 11s) 11s) 11s) - - 1 - - X X X X X O'
15 Peilfunkanlage
~
c...
der Klasse 11 16) 1 1 1 - - - 1 - X X X X X ll>
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"""
CO
ll>
16 Umdrehungsanzeiger ::,
- -
17
auf der Brücke
Rudertageanzeiger 1 7)
1
1
1
1
1
1
1
1 1
1
1
1
1 1
-
CO
CD
ex,
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-f
18 Peilscheibe 18) 1 1 1 1 1 1 119) 119)
~
19 Prismen-Fernglas 20) 2 2 2 1 1 2 1 121)
20 Handlot 22 ) 2 2 2 1 123) 2 1 -
21 Deviationstagebuch 1 1 - - - 1 - -
22 a) Internationales 1 1 1
Signalbuch (2)
24)
(2)
24)
(2)
24)
- - 1 - -
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t: 1 1 Q)
Prüfung vor Überprüfung
Lfd.
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Baumuster-
Genehmigung
der Einbau-/
Verwendung an durch einen Führen eines
Nr.
Gegenstand if e if ~Q)
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Bord durch das anerkannten Gerätetage-
~ DHI Betrieb
~ buches an Bord
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C,
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.... Q) Q) Q) =~ (Prüfplakette) (Prüfmarke)
:::ii:: C,"' S2"' :::ii::
b) Amtliche Liste der
deutschen Seeschiffe
mit Unterscheidungs-
signalen der Bundes- z
republik Deutschland 1 1 1 - - 1 - - -,
c.v
---.J
c) Handbuch 1 1 1 1 125) 1 125) 125) 1
»Suche und Rettung« (2) (2) (2) --i
!l)
in der jeweils 24) 24) 24) (0
neuesten Fassung a.
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-,
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23 Ton- C
Rundfunkempfänger 2s) 1 1 1 1 - 1 1 1 (0
Cl)
!l)
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24 Satz Signalflaggen und ~
Unterscheidungssi~nal CD
0
zusätzlich 1 1 1 - - 1 - - ::::,
.::J
a.
25 Der laufende und die Cl)
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letzten zwei Jahrgänge 1\)
der »Nachrichten für !')
Seefahrer« 27 ) 1 1 1 1 125) 1 125) 125) )>
C
(0
26 Zusammenstellung der
Vorschriften der Schiffs-
sicherhei!sverordnung
-"'
C
~
CO
(X)
und der Ubereinkommen ~
von 1974 und 1966,
herausgegeben von der
See-Berufsgenossenschaft 1 1 1 1 - 1 - -
27 Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben der
amtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundesminister
für Verkehr, dem Deutschen Hydrographischen Institut und der
See-Berufsgenossenschaft herausgegebenen Bekanntmachungen,
Richtlinien und Merkblätter, die den sicheren Schiffsbetrieb betreffen
28) 29) 30) .....
.....
~
w
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anmerkungen zu Anlage 6:
1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge,
auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-elek-
trisch betriebene Positionslaternen.
2) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite aus-
reichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen - ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betrie-
bene Reservelaternen vorhanden sein.
In der Küstenfischerei Reservelaternen nicht erforderlich.
In der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörungslaternen.
3) Für vorhandene Schiffe gilt Regel 38 Buchstabe g der Seestraßenordnung entsprechend.
4) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 50 Registertonnen in der Auslandfahrt; in der Kleinen Hochseefischerei nur für
Schiffe von 24 m Länge und darüber.
5) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 250 Registertonnen.
6) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.
7) Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
8) Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.
9) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 Registertonnen und weniger.
10 ) Der Magnet-Reservekompaß muß mit dem Magnetkompaß des Magnet-Regelkompasses auswechselbar sein. Nicht erfor-
derlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkom-
paß vorhanden sind.
11 ) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr Registertonnen. Definition der Klassen siehe Prüfungs- und
Zulassungsbedingungen.
12 ) Erforderlich für Schiffe
a) mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen eine Echolotanlage der Klasse 111,
b) mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, deren-Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist,
eine Echolotanlage der Klasse 1,
c) mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen eine Echolotanlage der Klasse 11,
Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
13 ) Nur für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1973 gelegt worden ist.
14
) Mindestens eine Radaranlage für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1600 und mehr Registertonnen, zusätzlich eine
zweite Radaranlage für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1O 000 und mehr Registertonnen. Definition der Klassen
siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
15
) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen. Mit Kompensie.rung und mit Peilfunkbuch. Defi-
nition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
16
) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen, sofern keine Peilfunkanlage der Klasse I vor-
handen ist. Ohne Kompensierung und ohne Peilfunkbuch. Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingun-
gen.
17 ) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage
erkennen kann.
18
) Nur wenn Kompasse nach den Nummern 8, 9 oder 11 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe
muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen zwei Peilscheiben vorhanden sein.
19 ) Nicht erforderlich, wenn Schiffe mit einer Radaranlage ausgerüstet sind, sowie für offene und halbgedeckte Fischerboote.
20 ) Mindestens 7 x 50.
21 ) Für offene und halbgedeckte Fischerboote nicht erforderlich.
22 ) 3 bis 5 kg Leine 35 bis 45 m, Markierung: alle 2 m Tuchstreifen in der Reihenfolge schwarz, weiß, rot und gelb, alle 1O meinen
Lederstreifen mit Lochmarkung bei 10 m 1 Loch, 20 m 2 Löcher usw.
23 ) Für Wattfahrt genügt ein Peilstock.
24) Schiffe, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen.
25 ) Bei Schiffen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen das Handbuch „Suche
und Rettung" und die „Nachrichten für Seefahrer" nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils
neuesten Ergänzungslieferung an Bord ist und die „Nachrichten für Seefahrer" vor Auslaufen eingesehen werden.
26 ) Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden Dauer. Der Empfänger muß den technischen Vor-
schriften der Deutschen Bundespost für Ton-Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warn-
nachrichten geeignet sein.
2 7) Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaben der „Nachrichten für Seefahrer" dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und
T-Nachrichten für die vorgesehenen Fahrtgebiete enthalten.
28 ) Amtliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen „Nachrichten für
Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste.
29 ) Amtliche Seebücher sind die in den Verzeichnissen des Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführten Bücher, für die
in den deutschen „Nachrichten für Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerver-
zeichnisse, Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe
nur mit Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundes-
minister für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher anderer hydrographischer Dienste.
30
) Die Bekanntmachungen, Ricrtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer"
bekanntgegeben.
Anlage 7
(§ 10 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente sowie Rettungsmittel, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden,geprüft und zugelassen sein müssen
Genehmigung Prüfung vor Überprüfung Zulassung
Baumuster- der Einbau-/ Verwendung an durch einen durch die Führen eines
Lfd.
Gegenstand prüfung Umbau-Unter- Bord durch das anerkannten See-BG Gerätetage-
Nr.
durch das DHI lagen DHI Betrieb (Zulassungs- buches an Bord
durch das DHI (Prüfplakette) (Prüfmarke) nummer)
1 Manöversignalanlage X X - - - X z~
2 Morsesignalleuchte X - - - - - (.,J
.....,
1
3 Radarreflektor X - - - - - -t
Pl
(0
4 Selbststeueranlage der Klasse 1, II oder 1111) X - X - - X a.
CD
-,
5 Kursalarmanlage X - - - - X )>
C
6 Fernkompaßanlage X - - - - X
(JJ
(0
Pl
O"
7 Wendeanzeiger X - X - - X ~
IJJ
8 ~eiselkompaßanlage der Klasse 1, II oder 1111) X - X X - X 0
:::,
.::J
9 Echolotanlage der Klasse 1, II, III oder IV1) X - X X - X a.
CD
:::,
10 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser X2) - X2) - - X2) 1\)
!',>
11 Anlage zur Fahrtmessung über Grund X2) - X2) - - X2) )>
C
12 Integrierte Navigationsanlage X X X - - X
(0
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!e.
13 Radaranlage der Klasse 1, II oder 1111) 3) X X X X - X -"'
CO
CX>
14 Peilfunkanlage der Klasse 115) X X X4) X - X4) ~
15 Peilfunkanlage der Klasse 15 ) X X X4) X - X4)
16 Satelliten-Navigationsanlage X X - - - X
17 Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage X X - - - X
18 Decca-Navigationsanlage X X - - - X
- - -
-
19 Loran-Navigationsanlage X X X
20 Radarreflektor für Rettungsfloß X - - - X -
OS:.
OI
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anmerkungen zu Anlage 7:
1) Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
2
) Bis 1986 nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 50 Registertonnen und mehr.
3
) Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge und Sonderfahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 100 Registertonnen
dürfen mit Radaranlagen der Klasse III ausgerüstet sein. Alle anderen Schiffe, die nicht schon nach Anlage 6, laufende Num-
mer 13, mit Radaranlagen der Klasse I ausgerüstet sein müssen, dürfen nur mit Radaranlagen ausgerüstet sein, die minde-
stens die Anforderungen der Klasse II erfüllen.
4
) Ausgenommen für Schiffe mit Besegelung.
5
) Kompensierung und Peilfunkbuch nur für Peilfunkanlagen der Klasse 1. Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulas-
sungsbedingungen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1147
Anlage 8
(§ 26 Abs. 1)
FUNKTAGEBUCH
Reederei: ........................................................................................................................................... Nr.------------
Seefunkstelle: .........................................................................._ _ _ _ __ Rufzeichen: _ _ _ _ _ _ _ __
Tag: ............................ Monat: __________ Jahr: 19..........
Empfangs-
Uhrzeit oder Sende- Gesendet
MGZ Angaben
frequenz
kHz an von
1 2 3 4 5
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Drucker-{Buchdrucker-)Handwerk
{Druckermeisterverordnung - DruckMstrV)
Vom 16. August 1984
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der e) Kenntnisse der Setzverfahren,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 f) Kenntnisse der Korrekturzeichen,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert g) Kenntnisse der berufsbezogenen . Maßsysteme
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- und Berechnungen,
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: h) Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,
i) Kenntnisse der Druckformkorrektur,
1. Abschnitt k) Kenntnisse des Andruckes,
Berufsbild 1) Kenntnisse der Geräte, Maschinen, Chemikalien
und Hilfsstoffe,
§ 1
m) Kenntnisse der Falz- und der Ausschieß-Sche-
Berufsbild men,
( 1) Dem Drucker- (Buchdrucker-) Handwerk sind n) Beurteilen der Druckform und Bestimmen ihrer
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: notwendigen Korrekturen,
Herstellung von Druck-Erzeugnissen, insbesondere o) Festlegen der Montagemethoden,
Anfertigung von Druckformen und Drucken sowie Wei- p) Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,
terverarbeitung von Drucken, in handwerksüblichen
Verfahren. q) Festlegen der Kopiermethoden,
(2) Dem Drucker-(Buchdrucker-) Handwerk sind r) Korrigieren der Texte,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: s) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen
Arbeitsauftrag,
1. Druckvorlagenherstellung:
t) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen
a) Kenntnisse über Reprovorlagen, entsprechend den vorhandenen Produktionsmit-
b) Kenntnisse über Gestaltungsmöglichkeiten, teln;
c) Kenntnisse der Retusche, 3. Druck und Druckverarbeitung:
d) Kenntnisse über Stanzformzeichnungen, a) Kenntnisse der Druckverfahren,
e) Kenntnisse der Sensitometrie, b) Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,
f) Kenntnisse der Farbenlehre, c) Kenntnisse der Vorbereitung und Einrichtung von
g) Kenntnisse über Reproduktionsmaterialien ein- Druckmaschinen,
schließlich ihrer Verarbeitung, d) Kenntnisse des Fortdrucks,
h) Kenntnisse der Reproduktionstechniken, e) Kenntnisse über Prägen und Stanzen,
i) Kenntnisse der Geräte und Maschinen, f) Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbeson-
k) Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und dere des Schneidens, Falzens, Heftens und Kle-
der Reprofilme sowie Bestimmen ihrer notwendi- bens,
gen Korrekturen, g) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen
1) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,
Arbeitsauftrag, h) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen
m) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmit-
entsprechend den vorhandenen Produktionsmit- teln,
teln; i) Vorbereiten und Einrichten von Druckmaschinen,
2. Druckformherstellung: k) Farbmischen,
a) Kenntnisse der Druckformarten, 1) Drucken ein- und mehrfarbiger Produkte,
b) Kenntnisse der Layouttechnik, m) Prägen und Stanzen auf der Druckmaschine,
c) Kenntnisse der Manuskriptvorbereitung, n) Kontrollieren der laufenden Produktion,
d) Kenntnisse der Satzarten, o) Beurteilen der fertigen Druck-Erzeugnisse;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1149
4. Werk- und Hilfsstoffe: mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge
a) Kenntnisse der Bedruckstoffe, der Druckfarben, des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
der Druckformen und -platten sowie der lichtemp- (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
findlichen Materialien, insbesondere ihrer Eigen- nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der
schaften und Verwendung, Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden. dauern.
b) Kenntnisse über Klebstoffe, insbesondere ihrer
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Eigenschaften und Verwendung,
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-
c) Kenntnisse über Schmierstoffe, insbesondere sterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
ihrer Eigenschaften und Verwendung,
§3
d) Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüf-
techniken, Meisterprüfungsarbeit
e) Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfs- (1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere
stoffen, nachstehende Arbeit in Betracht:
f) Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnor- Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2,
men; bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder,
5. Betriebstechnik: davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.
a) Kenntnisse über die wichtigsten Geräte, Maschi- (2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
nen und Anlagen, insbesondere ihren Aufbau, ihre
15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen
Wirkungsweise, ihren Betrieb, ihre Wartung und
vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und,
Instandhaltung,
soweit erforderlich, Platten oder Montagen.
b) Kenntnisse über die Energieversorgung im
Betrieb, insbesondere über energiesparende §4
Maßnahmen,
Arbeitsprobe
c) Kenntnisse über Elektronik,
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden
d) Kenntnisse über Steuer- und Regeltechnik, Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1
e) Kenntnisse über Klimatisierung, und 2, auszuführen:
f) Überwachen technischer Betriebsmittel; 1. Umstellen der Druckmaschine auf verschiedene
Bedruckstoffe sowie Justieren der Druckwalzen und
6. Qualitätskontrolle: Anlagemarken,
a) Kenntnisse über Qualitätssicherung und -kon- 2. Nachmischen von mindestens drei Farbtönen,
trolle,
b) Kenntnisse über Prüf- und Kontrollmethoden, 3. Einrichten einer einfarbigen Druckform, bestehend
aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A2 mit
c) Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingun- einem Bildanteil von insgesamt etwa einer DIN A4-
gen, Seite,
d) Anwenden von Prüfmethoden; 4. Einrichten einer mehrfarbigen Druckform, bestehend
aus Text- und Bildteilen im Mindestformat DIN A3.
7. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-
a) Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften
keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-
der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der
prüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nach-
Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,
gewiesen werden konnten.
b) Kenntnisse über Arbeitsmedizin und Arbeits-
hygiene, §5
c) Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstung, Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
d) Kenntnisse über Arbeitsplatzgestaltung. (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
2. Abschnitt
1. Technische Mathematik:
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II a) Umrechnung vom metrischen ins typografische
der Meisterprüfung Maßsystem und umgekehrt,
§2 b) Satzspiegelberechnung einschließlich Vergrö-
ßern und Verkleinern,
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung c) Papierbedarfs-, Nutzen- und Manuskriptberech-
(Teil 1) nung,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti- d) Farbverbrauchsberechnung,
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim- e) Lohn- und Arbeitszeitberechnung;
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. Fachtechnologie: ger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
a) Druckverfahren, Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stun~
den geprüft werden.
b) Druckmaschinensysteme,
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
c) Satzherstellung,
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
d) Ausschießen, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
e) Herstellung von Originalen, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
f) Herstellung von Reproduktionen, Filmmontagen Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den
und Druckplatten, Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.
g) Physik und Chemie des Drucks,
h) Besonderheiten der Herstellung von Formular- 3. Abschnitt
sätzen,
Übergangs- und Schlußvorschriften
i) Weiterverarbeitung der Druck-Erzeugnisse,
§6
k) Farbenlehre,
Übergangsvorschrift
1) berufsbezogene DIN-Normen,
m) Qualitätskontrolle, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
n) technische Hilfsmittel für die Qualitätskontrolle, schriften zu Ende geführt.
o) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
3. Werk- und Hilfsstoffkunde: §7
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung Weitere Anforderungen
und Verarbeitung der Bedruckstoffe, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
b) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwen- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
dung der Druckfarben und Druckhilfsmittel, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
c) Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwen- geltenden Fassung.
dung der Reprofilme und Druckplatten,
§8
d) Papierherstellung,
Berlin-Klausel
e) Druckfarbenherstellung;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
4. Diktat: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
a) Schreiben eines Diktates, werksordnung auch im Land Berlin.
· b) Korrekturlesen einschließlich Angabe der Korrek-
§9
turzeichen nach DIN 16 511;
Inkrafttreten
5. Kalkulation:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech- Geichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des
nung für die Angebots- und die Nachkalkulation. Drucker- (Buchdrucker-) Handwerks vom 8. Januar
1969 (BGBI. 1 S. 39) außer Kraft.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
zuführen. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
ger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht län- anzuwenden.
Bonn. den 16. August 1984
De-r Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1984 1151
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 16. August 1984
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes §2
vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876) und des § 36 Abs. 3
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
S. 80, 520) wird verordnet: Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2057 /82 des
§ 1 Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von
Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen
Schiffen der Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 220 S. 1 ),
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des geändert durch die Verordnung Nr. 1729/83 des Rates
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot vom 20. Juni 1983 (ABI. EG Nr. L 169 S. 14), auch in
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 171 /83 des Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2807 /83 der
Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnah- Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung
men zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 24 der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen
S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG
Nr. 2178/84 des Rates vom 23. Juli 1984 (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
Nr. l 199 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätz- lich oder fahrlässig
lich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3, Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2057 /82, auch in Verbindung mit Artikel 1 und
oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 171 /83 mit Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807 /83,
einem Netz fischt, dessen Maschen den vorgeschrie- · ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
benen Anforderungen nicht entsprechen, nicht rechtzeitig führt,
2. entgegen Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EWG) 2. a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 171 /83 unzulässige Vorrichtungen als Netz- Nr. 2057 /82, auch in Verbindung mit Artikel 2
zubehör benutzt, Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807 /83,
eine Anlandeerklärung,
3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 171 /83 Beifänge, die nach deren Artikel 8 Abs. 1 b) entgegen Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.
Unterabs. 1 oder Abs. 3 oder Artikel 9 unzulässig 2057 /82, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2
sind, nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807 /83, eine
Umladungserklärung oder
4. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 171 /83 untermaßige c) entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr.
Fische oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verord- 2057 /82, auch in Verbindung mit Artikel 3 der
nung (EWG) Nr. 171 /83 in den dort bezeichneten Verordnung (EWG) Nr. 2807 /83, eine Fangmel-
Gebieten gefangenen Lachs nicht oder nicht recht- dung
zeitig ins Meer zurückwirft, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
5. entgegen Artikel 1 2 Abs. 2, Artikel 13 oder 15 zeitig abgibt,
Abs. 1 a Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3. entgegen Artikel 10 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verord-
171 /83 eine Fischart fängt, deren Fang in den dort nung (EWG) Nr. 2057 /82 auf Fische eines Bestan-
bezeichneten Gebieten verboten ist, des zu einem Zeitpunkt fischt, zu dem die Fangquote
6. entgegen Artikel 14 Abs. 1, 2 oder 3 Unterabs. 1 für den betreffenden Bestand als ausgeschöpft gilt,
oder 2 oder Artikel 1 5 Abs. 1, 2, 3 Unterabs. 1 oder oder
Abs. 4 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4. entgegen Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr.
171 /83 unzulässige Fanggeräte verwendet, 2057 /82 in den bezeichneten Gebieten oder zu den
7. entgegen Artikel 14 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord- bezeichneten Zeiten Netze nicht vorschriftsmäßig
nung (EWG) Nr. 171 /83 mehr Seezunge oder Scholle verstaut an Bord mit sich führt.
als zulässig an Bord behält,
§3
8. entgegen Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 171 /83 in den bezeichneten Gebieten Baum- Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote
kurren oder sonstige Schleppnetze nicht vorschrifts- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
mäßig verstaut an Bord mit sich führt oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der
9. entgegen Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom
171 /83 unzulässige Verarbeitungen an Bord vor- 27. September 1977 zum Verbot des unmittelbaren
nimmt oder zuläßt. Fangs und der Anlandung von Heringen für industrielle
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Zwecke ohne Bestimmung für den menschlichen Ver- §5
zehr (ABI. EG Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapi- Berlin-Klausel
tän vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des See-
2115/77 in den bezeichneten Gebieten Heringe für fischereigesetzes auch im Land Berlin.
industrielle Zwecke fängt oder
2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr, §6
2115/77 für industrielle Zwecke gefangene Heringe
Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an-
landet. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die
§4 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
Zuständigkeit nungswidrigkeiten nach dem Seefischerei-Vertrags-
gesetz 1971 vom 8. August 1978 (BGBI. 1 S. 1265)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von sowie die §§ 3, 4 Abs. 1 bis 4 und § 6 Nr. 2 und 3 der
Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Seefischereigeset- Fünften Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
zes wird auf die Außenstelle Hamburg des Bundes- Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982 (BGBI. II
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen. S. 258) außer Kraft.
Bonn. den 16. August 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
· Genske