1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen
Vom 2. August 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. mit einer Bescheinigung dieses Inhalts in deut-
scher Sprache versehen sind, die vom Herstel-
ler oder Importeur auszustellen und auf der
Artikel 1 Gebrauchsanweisung oder dem Garantie-
Das Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstö- schein zu vermerken oder auf dem Gerät oder
rungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1 S. 1180) wird wie der Leuchte anzubringen ist."
folgt geändert:
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „gekenn-
1. § 2 wird wie folgt geändert: zeichnet" die Worte „oder nicht mit der vorgeschrie-
benen Bescheinigung versehen" eingefügt.
a) In Satz 1 werden die Worte „unter Nummer 3"
gestrichen.
Artikel 2
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
„Serienmäßig hergestellte Geräte und Leuchten Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie zum Nachweis der Übereinstimmung mit den
Vorschriften dieses Gesetzes Artikel 3
1. mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sind, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 1983
das auf Grund einer vorherigen Typenprüfung in Kraft. Die Änderung der Bußgeldvorschrift (Artikel 1
durch eine amtlich ermächtigte Stelle erteilt Nr. 2) tritt jedoch erst am Tage nach der Verkündung in
worden ist, oder Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. August 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984 1079
Sechsundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 6. August 1984
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung (2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1
mit § 2 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt liegenden Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als
Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten 30 000 Deutsche Mark geliefert werden sollen."
bereinigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1 und
2 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 2. § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
S. 1905) neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundes-
regierung: ,,a) nach§ 5 Abs. 1 oder§ 5 a Abs. 1 Waren aus-
führt,".
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Artikel 2
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. I S. 853),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1983 (BGBI. 1 S. 1399), wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit
sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen
1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates
,,§ 5a vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin
Beschränkung nach§ 7 Abs. 1 AWG geltendem Recht verboten sind oder der Genehmigung
bedürfen.
(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Aus-
fuhrliste (Anlage AL) genannten Waren bedarf der
Genehmigung, sofern nicht Käufer- und Verbrauchs- Artikel 3
land Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Zusammenarbeit und Entwicklung sind. in Kraft.
Bonn, den 6. August 1984
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
Vom 6. August 1984
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 2. In Teil I wird nach Abschnitt C folgender Abschnitt D
mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Außenwirt- angefügt:
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
„D. Liste für Chemie-Anlagen
Gliederungsnummer 7 400-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch Anlagen, Anlagenteile und sonstige Ausrüstungs-
das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) neu- gegenstände, geeignet für die Untersuchung, Her-
gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung: stellung, Verarbeitung oder Erprobung von phosphor-
. organischen Verbindungen, Lost oder anderen hoch-
toxischen Verbindungen."
Artikel 1
Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts- Artikel 2
verordnung - in der Fassung der Verordnung vom Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
10. November 1981 (BAnz. Nr. 217 vom 20. November tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
1981, Beilage 42/81 ), zuletzt geändert durch die Ver- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit
ordnung vom 14. Mai 1984 (BAnz. S. 4509), wird wie sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen
folgt geändert: bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates
vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin
1. In Nummer 1 der Vorbemerkung „Anwendung der geltendem Recht verboten sind oder der Genehmigung
Ausfuhrliste" wird folgender Absatz angefügt: bedürfen.
,,Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste nennt die Waren, Artikel 3
die der Beschränkung nach§ 5 a AWV unterworfen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sind." in Kraft.
Bonn, den 6. August 1984
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984 1081
Erste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
( 1 . Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung)
Vom 6. August 1984
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1
S. 681, 1187) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes werden wie folgt geändert:
1. Die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Betäubungsmittel Etorphin und Phendimetrazin werden mit allen Angaben gestrichen.
b) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Dimethoxybromamphetamin (DOB) 4-Brom-2,5-dimethoxy-cx-methylphenethylamin
Ethylpiperidylbenzilat (JB 318) 1-Ethyl-3-piperidylbenzilat
Methoxyamphetamin (PMA) 4-Methoxy-cx-methylphenethylamin
Methoxymethylendioxyamphetamin
(MMDA) 3-Methoxy-cx-methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin
Methylendioxyamphetamin (MOA) cx-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Methylpiperidylbenzilat (JB 336) 1-Methyl-3-piperidylbenzilat
Racemethorphan (±)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Trimethoxyamphetamin (TMA) 3,4,5,-Trimethoxy-cx-methylphenethylamin' '.
c) Die wissenschaftliche Bezeichnung des Betäubungsmittels Etoxeridin erhält folgende Fassung:
,,Ethyl-{ 1-[2-(2-hydroxyethoxy) ethyl]-4-phenyl-4-piperidincarboxylafl' '.
2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Das Betäubungsmittel Papaver somniferum wird mit allen Angaben gestrichen.
b) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Cetobemidon 1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon
Dextropropoxyphen (+)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen Ibis-III bei oraler Anwendung bis zu 2,5 vom Hundert oder je
abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als
Base, enthalten -
Levorphanol (-)-17-Methyl-3-morphinanol
Phendimetrazin 3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin".
c) Die Position des Betäubungsmittels Papaver orientale (Papaver bracteatum) erhält folgende Fassung:
„Papaver orientale Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papa-
(Papaver bracteatum) ver orientale gehörenden Pflanzen; dienen diese Zierzwecken, so finden
die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr."
3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Folgende Betäubungsmittel werden mit allen Angaben gestrichen:
Cetobemidon, Dextropropoxyphen, Levorphanol.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
b) Die Position des Betäubungsmittels Tilidin erhält folgende Fassung:
„Tilidin Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 615 mg Tilidin, berechne~ als
Base, und bezogen auf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert
Naloxonhydrochlorid enthalten. Für diese Zubereitungen gelten
jedoch die betäubungsmittelrechlichen Vorschriften über die Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr -".
c) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
,,Alfentan il N-{ 1-(2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazoli n-1-yl) ethyl]-4-methoxymethyl-4-
piperi dyl}propionanilid
Buprenorphin 17-Cyclopropylmethyl-4,5cx-epoxy-7cx-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl=
propyl]-6-methoxy-6, 14-endo-ethanomorphinan-3-ol
Etorphin 4,5cx-Epoxy-7 cx-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-
6, 14-endo-ethenomorphinan-3-ol
Nabilon (±)-trans-3-(1, 1-Dimethylheptyl)-7,8, 10, 10a-tetrahydro-1-hydroxy-
6,6-dimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-9(6aH)-on
Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art
Papaver somniferum gehörenden Pflanzen; dienen diese Zierzwecken
und wurde ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt zugelasse-
nen Verfahren das Morphin entzogen, so finden die betäubungsmittel-
rechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr, den Anbau und die Gewinnung".
4. Die Anlage, III Teil B wird wie folgt geändert:
a) Folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
,,Pentazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6, 11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-
methano-3-benzazoci n-8-ol''.
b) Die wissenschaftliche Bezeichnung des Betäubungsmittels Pentobarbital erhält folgende Fassung:
,,5-Ethyl-5-( 1-methylbutyl)-barbitursäure' '.
5. In Anlage III Teil C werden die Ausnahmen für das Betäubungsmittel Barbital durch folgenden Wortlaut ergänzt:
,,- ausgenommen in Zubereitungen, die, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden,
ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je abgeteilte Form bis zu 25 g Barbital
oder Barbital-Natrium oder ein Gemisch dieser beiden Stoffe enthalten -".
Artikel 2
Verkehr mit neuen Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen
(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung, ohne zu dem in § 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten
Personenkreis zu gehören, mit den nachgenannten Stoffen:
1. Alfentanil
2. Buprenorphin
3. Dimethoxybromamphetamin (DOB)
4. Ethylpiperidylbenzilat (JB 318)
5. Methoxyamphetamin (PMA)
6. Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA)
7. Methylendioxyamphetamin (MOA)
8. Methylpiperidylbenzilat (JB 336)
9. Nabilon
10. Pentazocin
11 . Racemethorphan
12. Trimethoxyamphetamin (TMA)
am Verkehr mit Betäubungsmitteln(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1984 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar
1985 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechts-
kräftigen Ablehnung des Antrages.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984 1083
(2) Wer als Berechtigter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dort bezeichnete Betäubungsmittel bei Inkrafttreten
dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1984
1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und
2. an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, an den Betreiber einer Apotheke oder tierärztlichen Haus-
apotheke oder an einen nach Absatz 1 Satz 2 Berechtigten abzugeben oder zu veräußern oder sie nach Maßgabe
des § 16 BtMG zu vernichten, wenn er keinen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 stellt.
Wer nach Satz 1 Nr. 2 Betäubungsmittel erwirbt, hat dem Bundesgesundheitsamt bis zum 31. März 1985 den
Abgebenden und die Art und Menge der erworbenen Betäubungsmittel zu melden. ·
(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die
Packungen den Anforderungen des § 14 BtMG entsprechen, dürfen sie noch bis zum 31. Juli 1985 in diesen
Packungen abgegeben werden.
(4) Sind die in Absqtz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach§ 15 BtMG erforderlichen Weise auf-
bewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Juli 1985 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1427) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 2 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen und
sonstigen Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform (sonstige Beschränkun-
gen):
1. Amphetamin 200 mg
2. Buprenorphin 4 mg
3. Dextromoramid 100 mg
4. Hydrocodon 200 mg
5. Hydromorphon 30 mg
6. Levomethadon 60 mg
7. Methamphetamin 100 mg
8. Methaqualon 6000 mg
9. Methylphenidat 200 mg
10. Morphin 200 mg
11. Nabilon 36 mg
1 2. Normethadon 200 mg
13. Opium, eingestelltes 2000 mg
14. Opiumextrakt 1 000 mg
15. Opiumtinktur 20000 mg
16. native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis,
berechnet als Morphin 200 mg
17. Oxycodon 200 mg
18. Papaver somniferum, berechnet als Morphin 200 mg
19. Pentazocin 700 mg
20. Pethidin 1 000 mg
21. Phenmetrazin 600 mg
22. Piritramid 220 mg
23. Thebacon 200 mg
24. Tilidin 1 050 mg
oder
b) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil
C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.
(2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen die an einem Tage an einem Patienten anzuwendende
Menge eine Überschreitung der nach Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge erfordert, darf der Arzt
für diesen Patienten an einem Tage verschreiben
1. eines der in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 2, 3, 5, 6, 10, 13 bis 20, 22 und 24 bezeichneten Betäubungsmittel
bis zur vierfachen oder
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. das in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 10 bezeichnete Betäubungsmittel, wenn der Patient in seiner Dauerbehand-
lung steht, bis zur zehnfachen
der festgesetzten Höchstmenge. In diesen Fällen hat er auf der Verschreibung den Vermerk „Menge ärztlich
begründet" eigenhändig anzubringen. Eine Verschreibung nach Nummer 2 darf nur zur oralen Anwendung als
Lösung bis zu einem Gehalt von 4 vom Hundert unter Zusatz von mindestens 0,05 vom Hundert Chininhydro-
chlorid und 1 vom Hundert Carboxymethylcellulose-Natrium erfolgen; sie ist mit einer Gebrauchsanweisung zu
versehen, aus der hervorgeht, daß die Lösung „nur zur oralen Anwendung" bestimmt und in welchem Zeit-
rhythmus sie einzunehmen ist. Entgegen Satz 1 darf er die in Satz 3 bezeichnete Lösung für einen Bedarf von
3 Tagen verschreiben.
(3) Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:
1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine
Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des
Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,
2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,
3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer
als
a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder
b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,
4. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagno-
stischen Eingriffen und in der lntensivmedizin und
5. bis zu 2 500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie."
2. In§ 2 Abs. 4 wird die Anführung „Nr. 2 und 3" ersetzt durch die Anführung „Nr. 2 bis 5".
3. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Tage verschreiben:
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
1. Amphetamin 200 mg
2. Buprenorphin 4 mg
3. Dextromoramid 100 mg
4. Hydrocodon 200 mg
5. Hydromorphon 30 mg
6. Levomethadon 60 mg
7. Methamphetamin 100 mg
8. Methaqualon 6 000 mg
9. Methylphenidat 200 mg
10. Morphin 200 mg
11 . Normethadon 200 mg
12. Opium, eingestelltes 2 000 mg
13. Opiumextrakt 1 000 mg
14. Opiumtinktur 20 000 mg
15. native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis,
berechnet als Morphin 200 mg
16. Oxycodon 200 mg
17. Pentazocin 700 mg
18. Pethidin 1 000 mg
19. Phenmetrazin 600 mg
20. Piritramid 220 mg
21. Thebacon 200 mg
22. Tilidin 1 050 mg
oder
b) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil
C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.
(2) Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:
1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine
Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C-des
Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,
2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984 1085
3. bis 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie und
4. bis zu 2 500 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie."
4. In § 3 Abs. 3 wird die Anführung „Nr. 2" ersetzt durch die Anführung „Nr. 2 bis 4".
5. § 4 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage verschreiben:
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
1. Amphetamin 1 000 mg
2. Buprenorphin 4mg
3. Dextromoramid 100 mg
4. Hydrocodon 200mg
5. Hydromorphon 30mg
6. Levomethadon 250 mg
7. Methamphetamin 100 mg
8. Methaqualon 6000 mg
9. Methylphenidat 200 mg
10. Morphin 500 mg
11 . Normethadon 200 mg
12. Opium, eingestelltes 12000 mg
13. Opiumextrakt 6000 mg
14. Opiumtinktur 120000 mg
15. native Opiumalkaloide in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis,
berechnet als Morphin 1 500 mg
16. Oxycodon 300 mg
17. Pentazocin 700 mg
18. Pethidin 1 000 mg
19. Phenmetrazin 600 mg
20. Piritramid 220 mg
21 . Thebacon 200 mg
22. Tilidin 1 050 mg
oder
b) eine Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil
C des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel.
(2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen die an einem Tage an einem Tier anzuwendende Menge
eine Überschreitung der nach Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstmenge erfordert, darf der Tierarzt für
dieses Tier an einem Tage nur eines der in Absatz 1 Buchstabe a Nr. 2, 3, 5, 6, 10, 12 bis 18, 20 und 22 bezeich-
neten Betäubungsmittel bis zur zweifachen der festgesetzten Menge verschreiben. In diesen Fällen hat er auf
der Verschreibung den Vermerk „Menge tierärztlich begründet" eigenhändig anzubringen.
(3) Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Tage nur verschreiben:
1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchstmenge oder eine
Zubereitung mit einem oder zwei der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und Pentobarbital oder Teil C des
Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel,
2. bis zu 30 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie,
3. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als
a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder
b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert,
4. bis zu 30 mg Etorphin zur Immobilisierung von Zoo- oder Wildtieren,
5. bis zu 1O mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu diagno-
stischen Eingriffen oder zur Immobilisierung und
6. bis zu 40 000 mg Pentobarbital zur Prämedikation und Anästhesie sowie zur Einschläferung von Tieren."
6. In § 4 Abs. 4 wird die Anführung „Nr. 2 und 3" ersetzt durch die Anführung „Nr. 2 bis 6".
7. In§ 6 Abs. 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende Fassung:
,,4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, in den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 darüber hinaus den Zeit-
rhythmus der Einnahme,
5. bei der Verschreibung von Alfentanil, Cocain, Etorphin, Fentanyl und Pentobarbital der Bestimmungszweck,
7. in den Fällen des§ 2 Abs. 2 und des§ 4 Abs. 2 die dort vorgeschriebenen Vermerke,".
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
8. § 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er darf für Kauffahrteischiffe
1. ohne Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 5, 13 und 20,
2. mit Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 4, 5, 7, 10, 13, 17 und 20
bezeichneten Betäubungsmittel verschreiben."
9. § 10 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) entgegen § 2 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3 oder 4 oder§ 3 Abs. 1 für einen Patienten,".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift, abgelöste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.
(2) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen, die Zierzwecken dienen und
denen das Morphin nicht entzogen wurde, dürfen von Personen, die sie weder eingeführt noch durch Anbau ge-
wonnen haben, noch bis zum 31. März 1985 nach den bisherigen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die Neunte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom 15. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 529) wird auf-
gehoben.
Bonn, den 6. August 1984
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1984 1087
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 7. 84 Verordnung PR Nr. 2/84 zur Durchführung der Emp-
fehlung Nr. 1946/84/EGKS vom 6. Juli 1984 zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Empfehlung
Nr. 1835/81 /EGKS vom 3. Juli 1981 über die Pflicht
der Stahlvertriebsunternehmen zur Veröffentlichung
von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über
im Stahlhandel verbotene Praktiken (Zweite Stahl-
handelspreislisten-Verordnung) 7481 (133 19. 7. 84) 20. 7.84
neu: 720-11-24
26. 7. 84 Verordnung TSN Nr. 1/84 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 8225 (143 2. 8. 84) 1. 9. 84
9291
27. 7. 84 Verordnung TSF Nr. 3/84 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 8225 (143 2. 8. 84) 1. 9. 84
9291
16. 7. 84 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zweiundneunzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Egelsbach) 8301 (144 3. 8. 84) 27. 8.84
96-1-2-92
19. 7. 84 Dreizehnte Ver9rdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundzwanzi·gsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Sprechfunkverfahren) 8301 (144 3. 8. 84) 22. 11.84
96-1-2-26
19. 7. 84 Bekanntmachung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung - Neufassung der Sechsundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Sprechfunkverfahren) 8308 (144 3. 8. 84) 22. 11.84
96-1-2-26
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A 4 - Umfang 404 Seiten
Die Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Anderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1984 - Format DIN A4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A 4 - Umfang 464 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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