1053
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1984 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
30. 7. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . 1053
611-4-6
31. 7. 84 Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055
611-4-6
31. 7. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
2129-5-2
1. 8. 84 Neufassung der Verordnung über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen und die
Bekanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe (Benzinqualitätsangabeverordnung -
BzAngabV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 1069
2129-5-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 .......................................................... 1071
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... . 1072
Erste Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 30. Juli 1984
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1S. 217) verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 848) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird
die Zahl „24 000" durch die Zahl „36 000",
die Zahl „ 16 000" durch die Zahl „24 000",
die Zahl „4 800" durch die Zahl „ 7 200",
die Zahl „9 600" durch die Zahl „ 14 400" und
die Zahl „5 000" durch die Zahl „ 10 000"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wi_rd wie folgt gefaßt:
„Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des
Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert
aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge
gerichtet sein."
bb) In Satz 2 werden die Worte „für Pension, Witwengeld und Waisen-
geld" gestrichen.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
cc) In Satz 3 wird
die Zahl „36 000" durch die Zahl „54 000",
die Zahl „24 000" durch die Zahl „36 000",
die Zahl „7 200" durch die Zahl „10 800" und
die Zahl „ 14 400" durch die Zahl „21 600"
ersetzt. Die Worte ,, , als Sterbegeld 7 500 Deutsche Mark als
Gesamtleistung'' werden gestrichen.
2. In § 4 Nr. 1 wird
die Zahl „1 000 000" durch die Zahl „1 300 000" und die Zahl „300 000"
durch die Zahl „500 000" ersetzt.
3. In § 5 wird die Jahreszahl „1977" durch die Jahreszahl „1984" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes iri Ver-
bindung mit § 55 des Körperschaftsteuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1984
Der Bundeskanzler
· Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1055
Bekanntmachung
der Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 31. Juli 1984
Auf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) wird
nachstehend der Wortlaut der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
in der ab 1. Januar 1984 anzuwendenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1 . die am 24. Juni 1977 in Kraft getretene Körperschaftsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 848) und
2. die am 8. August 1984 in Kraft tretende Erste Verordnung zur Änderung der
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 30. Juli 1984 (BGBI. 1
s. 1053).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes vom 31. August 1976
(BGBI. 1 S. 2597, 2599),
zu 2. des § 53 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217).
Bonn, den 31. Juli 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1984
(KStDV 1984)
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes §3
Kassen ohne Rechtsanspruch
§ 1
der· Leistungsempfänger
Allgemeines
Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Lei-
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und stungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Ein- müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
richtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen 1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträ-
erfüllen: gen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet
sein.
1. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl
nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehöri- 2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmer-
gen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus vertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß
den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusam- satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen,
mensetzen. an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse
zufließen, beratend mitzuwirken.
2. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbe-
haltlich der Regelung in§ 6 des Gesetzes satzungs- 3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen
mäßig nur den Leistungsempfängern oder deren die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.
Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
werden.
3. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch §4
der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des Kleinere Versicherungsvereine
§ 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-
empfänger die Voraussetzungen des§ 3 erfüllt sein. Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
im Sinne des§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§2 sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger 1. ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten
drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranla-
( 1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen,
gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die fol-
die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch
genden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:
gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprü-
che der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absat- a) 1 300.000 Deutsche Mark bei Versicherungsver-
zes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen: einen, die die Lebensversicherung oder die Kran-:
kenversicherung betreiben,
als Pension 36 000 Deutsche Mark jährlich,
b) 500 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-
als Witwengeld 24 000 Deutsche Mark jährlich, sicherungsvereinen,
als Waisengeld 7 200 Deutsche Mark jährlich für oder
jede Halbwaise, 2. sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldver-
1 4 400 Deutsche Mark jährlich für sicherung-beschränkt und sie im übrigen die Voraus-
jede Vollwaise, setzungen des § 1 erfüllen.
als Sterbegeld 10 000 Deutsche Mark als Gesamt-
leistung. Sch Iußvorsch riften
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Aus- §5
nahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht
mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die Anwendungszeitraum
in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneinge- mals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.
schränkt. Im übrigen dürfen die jeweils erreichten
Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht überstei- §6
gen:
Berlin-Klausel
als Pension 54 000 Deutsche Mark jährlich,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
als Witwengeld 36 000 Deutsche Mark jährlich, tungsgesetzes in Verbindung mit § 55 des Körper-
als Waisengeld 10 800 Deutsche Mark jährlich für schaftsteuergesetzes auch im Land Berlin.
jede Halbwaise,
§7
21 600 Deutsche Mark jährlich für
jede Vollwaise. (Inkrafttreten)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1057
Zweite Verordnung
zur Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung
Vom 31. Juli 1984
Auf Grund des § 2 a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle
vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1234), der durch das deutlich sichtbar kenntlich zu machen."
Gesetz vom 25. November 1975 (BGBI. 1S. 2919) ein-
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Artikel 1 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
Die Benzinqualitätsangabeverordnung vom 16. Ja- Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen dar-
nuar 1976 (BGBI. 1 S. 135), · geändert durch die Ver- über zu unterrichten, ob der gelieferte Ottokraftstoff
ordnung vom 8. August 1980 (BGBI. I S. 1266), wird wie den Mindestanforderungen entspricht, die in der DIN
folgt geändert: 51 600 Ausgabe Juli 1984 für verbleite Ottokraft-
stoffe oder in der DIN 51 607 Ausgabe Juli 1984 für
1 . § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
unverbleite Ottokraftstoffe hinsichtlich Bleigehalt,
,,(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe Klopffestigkeit, Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt
an den Verbraucher veräußert, hat die mindestens und Dampfdruck aufgestellt sind."
gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder
sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
sichtbar kenntlich zu machen:
,,§ 5
1 . Mit „Super verbleit" oder „Normal verbleit" wer-
den verbleite Ottokraftstoffe gekennzeichnet, die Bekanntgabe
hinsichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit, Dichte, der empfohlenen Kraftstoffqualitäten
Siedeverl~uf, Siedeendpunkt und Dampfdruck (1 ) Die Hersteller und die gewerblichen Einführer
den Mindestanforderungen der DIN 51 600 Aus- haben für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, die sie in
gabe Juli 1984 (Anlage 1 a) entsprechen. den Verkehr bringen, die empfohlenen und verwend-
2. Mit „Super bleifrei" oder „Normal bleifrei" werden baren Kraftstoffqualitäten
unverbleite Ottokraftstoffe gekennzeichnet, die 1. den Vertragswerkstätten und-händlern sowie der
hinsichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit, Dichte, Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzu-
Siedeverlauf, Siedeendpunkt und Dampfdruck geben und
den Mindestanforderungen der DIN 51 607 Aus- 2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den
gabe Juli 1984 (Anlage 1 b) entsprechen." Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen an-
zugeben.
2. § 2 wird wie folgt geändert: (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 . Absatz 1 genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit
b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Zitat „DIN 51 600 den für die Auszeichnung von Ottokraftstoffen nach
§ 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen bekannt-
Ausgabe Januar 1976" durch „DIN 51 600 Aus-
gabe Juli 1984 oder der DIN 51 607 Ausgabe Juli gegeben oder angegeben werden."
1984" und die Textstelle „gemäß Anlage 2 a oder
5. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
2 b" durch „gemäß Anlage 2 a, 2 b, 2 c oder 2 d"
ersetzt. ,,§ 5a
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Übergangsvorschrift
,,(2) Bei einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Die Hersteller und die gewerblichen Einführer, die
bleibt es dem Auszeichungspflichtigen freige- zu ausländischen Herstellern ständige vertragliche
stellt, die Ottokraftstoffe nach seiner Wahl zu Beziehungen unterhalten, haben für den Betrieb von
bezeichnen. Macht er davon Gebrauch, so ist er Kraftfahrzeugen, die sie bis zum 1 . September 1984
verpflichtet, verbleite Ottokraftstoffe mit „ver- in den Verkehr gebracht haben, die für den Betrieb
bleit" und unverbleite Ottokraftstoffe mit „bleifrei" empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil i
den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Artikel 3
Öffentlichkeit spätestens bis zum Ablauf von zwei
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Monaten nach diesem Zeitpunkt in geeigneter Weise
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 9 des Benzinblei-
bekanntzugeben. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.''
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Artikel 4
Benzinqualitätsangabeverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1059
Juli 1984 DEUTSCHE NORM Anlage 1 a
Flüssige Kraftstoffe
DIN
Verbleite Ottokraftstoffe
Mindestanforderungen 51600
Liquid fuels; leaded gasoline; minimum requirements Ersatz für Ausgabe 04.83
Combustibles liquides; essence plombe; exigences minimales
1 Anwendungsbereich
Die in dieser Norm festgelegten Anforderungen und Prüfungen sind anzuwenden für Erzeug-
nisse eines Herstellers und/oder Lieferers von solchen verbleiten Ottokraftstoffen, die zum
Betrieb von Ottomotoren (Hub- und Kreiskolbenmotoren; ausgeschlossen Flugmotoren)
geeignet sind.
Verbleite Ottokraftstoffe dürfen nicht für Motoren verwendet werden, für die vom Erbauer
unverbleiter Ottokraftstoff vorgeschrieben ist.
2 Begriff
Ottokraftstoffe nach dieser Norm bestehen aus Kohlenwasserstoffen, können kohlen-
wasserstofflösliche Zusätze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten und sind
verbleit.
3 Bezeichnung
Bezeichnung eines Super-Ottokraftstoffes (S), verbleit:
Ottokraftstoff Super DIN 51 600 - S - verbleit
Bezeichnung eines Normal-Ottokraftstoffes (N}, verbleit:
Ottokraftstoff Normal DIN 51 600 - N - verbleit
4 Anforderungen und Prüfung
Die Winterkraftstoffe müssen einen störungsfreien Betrieb bis - 30 °C sicherstellen (Über-
prüfung nach DIN 51 421 möglich).
Verbleite Ottokraftstoffe müssen frei von anorganischen Säuren (Überprüfung nach
DIN 51 558 Teil 1 möglich), sichtbarem Wasser und festen Fremdstoffen (Überprüfung visuell
möglich) sein.
Die Anforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von
Ottokraftstoffen. Eine nachträgliche Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt
zum Verlust der Qualitätsgarantie des Herstellers und/oder Lieferers.
Bei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht, ist
DIN 51848 Teil 1 anzuwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse, die nach den in
dieser Norm aufgeführten Prüfverfahren erhalten werden, unabhängig davon, ob die Anga-
ben im Abschnitt „Präzision" der genannten Prüfnormen bereits auf die Ausdrucksweise
nach DIN 51 848 Teil 1 umgestellt worden sind. Ausgenommen hiervon sind ROZ (Research-
Octanzahl) und MOZ (Motor-Octanzahl), soweit in Fußnote 1 der Tabelle etwas anderes
bestimmt ist.
Schiedsuntersuchungen für Prüfungen könne ..: nur anerkannt werden, wenn sie von einer
Prüfstelle durchgeführt worden sind, die sich regelmäßig an Ringversuchen des Fachaus-
schusses Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) beteiligt hat und deren Ergebnisse im
Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.
Fortsetzung Seite 2 und 3
Normenausschuß Materialprüfung (NMP) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
Fachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des NMP
Normenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Seite 2 DIN 51 600
Anforderungen
Super Normal Prüfung nach
Sommer j Winter Sommer j Winter
Dichte bei 15 °C g/ml 0,730 bis 0,780 0,715 bis 0,765 DIN 51 757
mindestens ROZ 98,0 1) 91,0 1) DIN 51 756
mindestens MOZ 88,0 1) 82,7 1) Teil 1 und Teil 2
Klopffestigkeit
Frontoctanzahl Siehe Erläuterungen
Bleigehalt DIN 51769 Teil 1 und
angegeben als höchstens g/l 0, 15 3) DIN 51769 Teil 5 oder
Massenkonzentration DIN 51769 Teil 7 oder
an Pb 2) DIN EN 13
Siedeverlauf:
insgesamt verdampfte Volumenanteile
bis 10°c % 15 bis 40 20 bis 45 15 bis 40 20 bis 45 DIN 51 751
bis 100 °C % 42 bis 65 45 bis 70 42 bis 65 45 bis 70
bis 180 °C mindestens % 90 90 90 90
Siedeendpunkt höchstens °C 215 DIN 51 751
Destillationsrückstand
angegeben als höchstens % 2 DIN 51 751
Volumenanteil
0,45 0,60 0,45 0,60
Dampfdruck nach Reid bar bis bis bis bis DIN 51 754
0,70 0,90 0,70 0,90
Abdampfrückstand
angegeben als höchstens mg/(100ml) 5 DIN EN 5
Massenkonzentration
Schwefelgehalt DIN EN 41 oder
angegeben als höchstens % 0,10 DIN 51 400
Massenanteil Teil 1 und Teil 2
Korrosionswirkung Korrosions-
höchstens 1-50 A 3 DIN 51 759
auf Kupfer grad
Die Verträglichkeit dieser Ottokraftstoffe
gegenüber den bisher im Kraftfahrzeug-
Verträglichkeit gegenüber Elastomeren
Motorenbau bewährten Elastomeren
muß sichergestellt sein.
1) Diese Werte gelten für Prüfungen beim Hersteller und/oder_ Lieferer, d. h. ROZ und MOZ sind nicht zu beanstanden,
wenn die Tabellenwerte nicht unterschritten werden.
Im Falle von Prüfungen beim Abnehmer sind ROZ und MOZ nicht zu beanstanden, wenn folgende Werte nicht unter-
schritten werden:
Super Normal
ROZ 97,5 90,5
MOZ 87,3 82,0
Wird einerdieserWerte bei einmaliger Prüfung beim Abnehmerunterschritten, so ist das Verfahren nach DIN 51 848Teil 1,
Ausgabe Dezember 1981,Abschnitt 7, einzuleiten, wenn auf der Grundlage der beim Lieferer und Abnehmer vorliegenden
Ergebnisse keine Einigung über die Qualität des gelieferten Ottokraftstoffes erzielt werden kann.
2) Eine Massenkonzentration an Blei von mindestens 0,07 g/l sollte nicht unterschritten werden.
3) Ottokraftstoffe mit einem höheren Massenanteil an Blei gelten als normgerecht, wenn sie nach dem Benzin-Bleigesetz
zugelassen sind.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1061
DIN 51 600 Seite 3
Zitierte Normen
DIN 51 400 Teil 1 Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel);
Allgemeine Arbeitsgrundlagen
DIN 51 400 Teil 2 Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel);
Verbrennung nach Grote-Krekeler, acidimetrische Titration, gravimetrische Bestimmung
DIN 51 421 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Gefrierpunktes von Flugkraftstoffen, Ottokraftstoffen und
Motorenbenzolen
DIN 51 558 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration
DIN 51 751 Prüfung flüssiger Mineralölkohlenwasserstoffe; Bestimmung des Siedeverlaufes
DIN 51 754 Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung des Dampfdruckes nach Reid
DIN 51 756 Teil 1 Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Allgemeines
DIN 51 756 Teil 2 Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octa'nzahl); Bestimmung mit dem
CFR-Prüfmotor
DIN 51 757 Prüfung von Mineralölen und verwandten Stoffen; Bestimmung der Dichte
DIN 51 759 Prüfung von flüssigen Mineralöl-Kohlenwasserstoffen; Prüfung der Korrosionswirkung auf Kupfer; Kupfer-
streifenprüfung
DIN 51 769 Teil 1 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei); Allgemeine Arbeits-
bedingungen
DIN 51 769 Teil 5 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen;
Komplexometrisches Verfahren
DIN 51 769 Teil 7 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen
mit einer Massenkonzentration an Blei über 25 mg/l; Direkte Bestimmung durch Atomabsorptions-
spektroskopie (AAS)
DIN 51 848 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Präzision von Prüfverfahren; Allgemeines, Begriffe und ihre Anwendung auf
Mineralölnormen. die Anforderungen enthalten -
DIN EN 5 Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverfahren
DIN EN 13 Bestimmung des Bleigehaltes von Ottokraftstoffen; Volumetrisches Chromat-Verfahren
DIN EN 41 Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold
Weitere Normen
DIN 51607 Flüssige Kraftstoffe; Unverbleite Ottokraftstoffe; Mindestanforderungen
frühere Ausgaben
DIN 51600: 07.55, 01.59, 12.59, 02.66, 02.69, 01.72, 12.74, 01.76, 04.83
Änderungen
Gegenüber der Ausgabe April 1983 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Der Haupttitel wurde von „Ottokraftstoffe" in „Verbleite Ottokraftstoffe" geändert, um eine klare Unterscheidung zu
unverbleiten Ottokraftstoffen sicherzustellen. Normbezeichnung entsprechend geändert.
b) In Abschnitt 1 „Anwendungsbereich" wird darauf hingewiesen, daß diese Ottokraftstoffe nicht für Motoren verwendet
werden dürfen, für die vom Erbauer unverbleiter Ottokraftstoff vorgeschrieben ist.
c) In Abschnitt 4 „Anforderungen und Prüfung" sind die möglichen Prüfungen für anorganische Säuren, sichtbares Wasser
und Fremdstoffe eingefügt worden.
d) In der Tabelle (Seite 2) ist der Grenzwert für die Dichte von Ottokraftstoff Normal von 0,755 auf 0,765 erhöht worden.
e) Der Text wurde unter Berücksichtigung der Festlegungen in den Normen der Reihe DIN 820 und DIN 1310 redaktionell
überarbeitet. Außerdem wurden Zitate anderer Normen dem aktuellen Stand angepaßt.
Erläuterungen
Die vorliegende Norm wurde vom Arbeitsausschuß NMP 632 „Anforderungen an flüssige Kraftstoffe" im Fachausschuß
Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des Normenausschusses Materialprüfung (NMP) im engen Kontakt mit dem
Normenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN ausgearbeitet.
Die angegebenen Anforderungen gelten für den Zeitraum, für den die technischen Voraussetzungen und/oder die gesetz-
lichen Bestimmungen zur Zeit der Herausgabe unverändert bestehen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen und/oder
der Bestimmungen werden die Mindestanforderungen in dieser Norm entsprechend geändert.
Ein Anforderungswert für die Frontoctanzahl kann nicht festgelegt werden, da keine Übereinstimmung über den erforder-
lichen Wert erzielt werden konnte.
Internationale Patentklassifikation
C 10 L 1 - 00
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 1 b DEUTSCHE NORM Juli 1984
Flüssige Kraftstoffe
DIN
Unverbleite Ottokraftstoffe
Mindestanforderungen 51607
Liquid fuels; unleaded gasoline; minimum requirements
Combustibles liquides; essence sans addition de plomb; exigences minimales
1 Anwendungsbereich
Die in dieser Norm festgelegten Anforderungen und Prüfungen sind anzuwenden für Er-
zeugnisse eines Herstellers und/oder Lieferers von solchen unverbleiten Ottokraftstoffen,
die zum Betrieb von Ottomotoren (Hub- und Kreiskolbenmotoren; ausgeschlossen Flug-
motoren) geeignet sind.
Unverbleite Ottokraftstoffe dürfen nur für solche Motoren verwendet werden, für die sie
vom Erbauer zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich zugelassen sind.
2 Begriff
Ottokraftstoffe nach dieser Norm bestehen aus Kohlenwasserstoffen, können kohlen-
wasserstofflösliche Zusätze zur Verbesserung und/oder Kennzeichnung enthalten und
sind unverbleit.
3 Bezeichnung
Bezeichnung eines Super-Ottokraftstoffes (S), unverbleit:
Ottokraftstoff Super DIN 51 607 - S - unverbleit
Bezeichnung eines Normal-Ottokraftstoffes (N), unverbleit:
Ottokraftstoff Normal DIN 51 607 - N - unverbleit
Anmerkung: Unverbleite Ottokraftstoffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch
häufig als „bleifrei" bezeichnet.
4 Anforderungen und Prüfung
Die Winterkraftstoffe müssen einen störungsfreien Betrieb bis - 30 °C sicherstellen
(Überprüfung nach DIN 51421 möglich).
Unverbleite Ottokraftstoffe müssen frei von anorganischen Säuren (Überprüfung nach
DIN 51 558 Teil 1 möglich), sichtbarem Wasser und festen Fremdstoffen (Überprüfung
visuell möglich) sein. Sie dürfen keinen Phosphor und keine phosphorhaltigen Zusätze
enthalten (Überprüfung nach DIN 51 363 Teil 1 möglich).
Die Anforderungen gelten für das Enderzeugnis eines Herstellers und/oder Lieferers von
Ottokraftstoffen. Eine nachträgliche Zumischung von produktionsfremden Stoffen führt
zum Verlust der Qualitätsgarantie des Herstellers und/oder Lieferers.
Bei der Entscheidung, ob ein Ottokraftstoff den Anforderungen dieser Norm entspricht,
ist DIN 51 848 Teil 1 anzuwenden. Diese Festlegung gilt für alle Prüfergebnisse, die
nach den in dieser Norm aufgeführten Prüfverfahren erhalten werden, unabhängig davon,
ob die Angaben im Abschnitt „Präzision" der genannten Prüfnormen bereits auf die
Ausdrucksweise nach DIN 51 848 Teil 1 umgestellt worden sind. Ausgenommen hiervon
sind ROZ (Research-Octanzahl) und MOZ (Motor-Octanzahl), soweit in Fußnote 1 der
Tabelle etwas anderes bestimmt ist.
Schiedsuntersuchungen für Prüfungen können nur anerkannt werden, wenn sie von einer
Prüfstelle durchgeführt worden sind, die sich regelmäßig an Ringversuchen des Fachaus-
schusses Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) beteiligt hat und deren Ergebnisse
im Rahmen der Vergleichbarkeit lagen.
Fortsetzung Seite 2 und 3
Normenausschuß Materialprüfung (NMP) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
Fachausschuß Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des NMP
Normenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1063
Seite 2 DIN 51 607
Anforderungen
Super Normal Prüfung nach
Sommer I Winter Sommer I Winter
Dichte bei 15 °C g/ml 0,740 bis 0,790 0,720 bis 0,770 DIN 51 757
mindestens ROZ 96,01) 91,01) DIN 51 756
Klopffestigkeit
mindestens MOZ 86,01) 82,51) Teil 1 und Teil 2
Bleigehalt
DIN 51 769
angegeben als Massen- höchstens g/l 0,01
Teil 1 und Teil 8
konzentration an Pb
Siedeverlauf:
insgesamt verdampfte Volumenanteile
bis 10°c % 15 bis 42 20 bis 47 15 bis 42 20 bis 47 D,IN 51 751
bis 100 °C % 40 bis 65 42 bis 70 40 bis 65 42 bis 70
bis 180 °C mindestens % 85 85 85 85
Siedeendpunkt höchstens oc 215 DIN 51 751
Desti l lationsrückstand
angegeben als höchstens % 2 DIN 51 751
Volumenanteil
0,45 0,60 0,45 0,60
Dampfdruck nach Reid bar bis bis bis bis DIN 51 754
0,70 0,90 0,70 0,90
Abdampfrückstand
angegeben als höchstens mg/( 100 ml) 5 DIN EN 5
Massenkonzentration
Schwefelgehalt DIN EN 41 oder
angegeben als höchstens % 0,10 DIN 51400
Massenanteil Teil 1 und Teil 2
Korrosions- Korro-
wirkung höchstens sions- 1-50A3 DIN 51 759
auf Kupfer grad
Die Verträglichkeit dieser Ottokraft-
stoffe gegenüber den bisher im Kraft-
Verträglichkeit gegenüber Elastomeren
fahrzeug-Motorenbau bewährten
Elastomeren muß sichergestellt sein.
1) Diese Werte gelten für Prüfungen beim Hersteller und/oder Lieferer, d. h. ROZ und MOZ sind nicht zu beanstanden,
wenn die Tabellenwerte nicht unterschritten werden.
Im Falle von Prüfungen beim Abnehmer sind ROZ und MOZ nicht zu beanstanden, wenn folgende Werte nicht
unterschritten werden:
Super Normal
ROZ 95,5 90,5
MOZ 85,3 81,8
Wird einer dieser Werte bei einmaliger Prüfung beim Abnehmer unterschritten, so ist das Verfahren nach DIN 51 848
Teil 1, Ausgabe Dezember 1981, Abschnitt 7, einzuleiten, wenn auf der Grundlage der beim Lieferer und Abnehmer
vorliegenden Ergebnisse keine Einigung über die Qualität des gelieferten Ottokraftstoffes erzielt werden kann.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
DIN51607 Seite3
Zitierte Normen
DIN 51 363 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Phosphorgehaltes von Schmierölen und Schmieröl-Wirk-
stoffen; Aufschlußverfahren und photometrische Bestimmung
DIN 51 400 Teil 1 Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel);
Allgemeine Arbeitsgrundlagen
DIN 51 400 Teil 2 Prüfung von Mineralölen und Brennstoffen; Bestimmung des Schwefelgehaltes (Gesamtschwefel);
Verbrennung nach Grote-Krekeler, acidimetrische Titration, gravimetrische Bestimmung
DIN 51 421 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung des Gefrierpunktes von Flugkraftstoffen, Ottokraftstoffen
und Motorenbenzolen
DIN 51 558 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration
DIN 51 751 Prüfung flüssiger M ineralölkohlenwasserstoffe; Bestimmung des Siedeverlaufes
DIN 51 754 Prüfung flüssiger Brennstoffe; Bestimmung des Dampfdruckes nach Reid
DIN 51 756 Teil 1 Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Allgemeines
DIN 51 756 Teil 2 Prüfung von Ottokraftstoffen; Bestimmung der Klopffestigkeit (Octanzahl); Bestimmung mit dem
CF R-Prüfmotor
DIN 51 757 Prüfung von Mineralölen und verwandten Stoffen; Bestimmung der Dichte
DIN 51 759 Prüfung von flüssigen Mineralöl-Kohlenwasserstoffen; Prüfung der Korrosionswirkung auf Kupfer;
Kupferstreifenprüfung
DIN 51 769 Teil 1 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei); Allgemeine Arbeits-
bedingungen
DIN 51 769 Teil 8 Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Bleigehaltes (Gesamtblei) von Ottokraftstoffen
mit einer Massenkonzentration an Blei von 5 bis 25 mg/l; Direkte Bestimmung durch Atomabsorp-
tionsspektroskopie (AAS)
DIN 51 848 Teil 1 Prüfung von Mineralölen; Präzision von Prüfverfahren; Allgemeines, Begriffe und ihre Anwendung
auf Mineralölnormen, die Anforderungen enthalten
DIN EN 5 Bestimmung des vorhandenen Abdampfrückstandes in Kraftstoffen nach dem Aufblaseverfahren
DINEN41 Bestimmung des Schwefelgehaltes von Mineralölerzeugnissen durch Verbrennung nach Wickbold
Weitere Normen
DIN 51 600 Flüssige Kraftstoffe; Verbleite Ottokraftstoffe; Mindestanforderungen
Erläuterungen
Die vorliegende Norm wurde vom Arbeitsausschuß NMP 632 „Anforderungen an flüssige Kraftstoffe" im Fachausschuß
Mineralöl- und Brennstoffnormung (FAM) des Normenausschusses Materialprüfung (NMP) im engen Kontakt mit dem
Normenausschuß Kraftfahrzeuge (FAKRA) im DIN ausgearbeitet.
Die angegebenen Anforderungen gelten für den Zeitraum, für den die technischen Voraussetzungen und/oder die gesetz-
,lichen Bestimmungen zur Zeit der Herausgabe unverändert bestehen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen und/oder
der Bestimmungen werden die Mindestanforderungen in dieser Norm entsprechend geändert.
Internationale Patentklassifikation
C 10 L 1-00
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1065
Anlage 2a
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&- ---- ~
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Cl
DIN
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0=1OOmm
Maßstab 1 :1
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 2 b
0 = 100mm
Maßstab 1 :1
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 · 1067
Anlage 2c
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DIN
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51607
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0 = 100mm
Maßstab 1 :1
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 2d
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DIN
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51607
0 = 100mm
Maßstab 1 :1
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1069
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen
und die Bekanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe
(Benzinqualitätsangabeverordnung - BzAngabV)
Vom 1. August 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Benzinqualitätsangabeverordnung vom
31. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1057) wird nachstehend der
Wortlaut der Benzinqualitätsangabeverordnung in der
ab dem 1. September 1984 geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 21. Januar 1976 in Kraft getretene Verord-
nung vom 16. Januar 1976 (BGBI. 1S. 135),
2. die am 1. November 1980 in Kraft getretene Verord-
nung vom 8. August 1980 (BGBI. 1S. 1266),
3. die am 1. September 1984 in Kraft tretende eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 1 bis 3 wurden
erlassen auf Grund des § 2 a Abs. 3 des Benzinbier-
gesetzes vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1234), der
durch das Gesetz vom 25. November 1975 (BGBI. 1
S. 2919) eingefügt worden ist.
Bonn, den 1. August 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Auszeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen
und die Bekanntgabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe
(Benzinqualitätsangabeverordnung - BzAngabV)
§ 1 Mindestanforderungen entspricht, die in der DIN 51 600
Inhalt und Form der Auszeichnung Ausgabe Juli 1984 für verbleite Ottokraftstoffe oder in
der DIN 51 607 Ausgabe Juli 1984 für unverbleite Otto-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an kraftstoffe hinsichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit,
den Verbraucher veräußert, hat die mindestens gewähr- Dichte, Siedeverlauf, Siedeendpunkt und Dampfdruck
leisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an aufgestellt sind.
der Tankstelle in folgender Weise sichtbar kenntlich zu
machen: §5
1. Mit „Super verbleit" oder „Normal verbleit" werden Bekanntgabe der empfohlenen Kraftstoffqualitäten
verbleite Ottokraftstoffe gekennzeichnet, die hin-
sichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit, Dichte, Siede- (1) Die Hersteller und die gewerblichen Einführer
verlauf, Siedeendpunkt und Dampfdruck den Min- haben für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, die sie in den
destanforderungen der DIN 51 600 Ausgabe Juli Verkehr bringen, die empfohlenen und verwendbaren
1984 (Anlage 1 a) entsprechen. Kraftstoffqualitäten
2. Mit „Super bleifrei" oder „Normal bleifrei" werden 1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der
unverbleite .Ottokraftstoffe gekennzeichnet, die hin- Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntzugeben
sichtlich Bleigehalt, Klopffestigkeit, Dichte, Siede- und
verlauf, ·Siedeendpunkt und Dampfdruck den Min-
destanforderungen der DIN 51 607 Ausgabe Juli 2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den
1984 (Anlage 1 b) entsprechen. Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzu-
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr an den Verbrau- geben.
cher Ottokraftstoffe veräußert, die den Anforderungen
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht entsprechen, hat sie mit
„Ottokraftstoff 2. Wahl" an den Zapfsäulen oder sonst
1 genügt es, daß die Kraftstoffqualitäten mit den für die
Auszeichnung von Ottokraftstoffen nach § 1 vorge-
an der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
schriebenen Kennzeichnungen bekanntgegeben oder
angegeben werden.
§ 2
Andere Form der Auszeichnung § 5a
(1) Will der Auszeichnungspflichtige kenntlich Übergangsvorschrift
machen, daß außer den in § 1 Abs. 1 genannten Min- Die Hersteller und die gewerblichen Einführer, die zu
destanforderungen auch die übrigen, nicht der Aus- ausländischen Herstellern ständige vertragliche Bezie-
zeichnungsverpflichtung nach dieser Verordnung unter- hungen unterhalten, haben für den Betrieb von Kraft-
liegenden Mindestanforderungen der DIN 51 600 Au_s- fahrzeugen, die sie bis zum 1. September 1984 in den
gabe Juli 1984 oder der DIN 51 607 Ausgabe Juli 1984 Verkehr gebracht haben, die für den Betrieb empfohle-
eingehalten sind, so hat er gemäß Anlage 2 a, 2 b, 2 c nen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten den Ver-
oder 2 d zu dieser Verordnung auszuzeichnen. Mit tragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit
dieser Auszeichnung erfüllt er zugleich die Verpflichtung spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
nach § 1 Abs. 1 . diesem Zeitpunkt in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(2) Bei einer Kennzeichnung nach Absatz 1 bleibt es § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
dem Auszeichnungspflichtigen freigestellt, die Otto-
kraftstoffe nach seiner Wahl zu bezeichnen. Macht er
davon Gebrauch, so ist er verpflichtet, verbleite Otto- §6
kraftstoffe mit „verbleit" und unverbleite Ottokraftstoffe Berlin-Klausel
mit „bleifrei" an den Zapfsäulen oder sonst an der Tank-
stelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 9 des Benzinblei-
§3 gesetzes auch im Land Berlin.
Unzulässige Auszeichnung
Eine Auszeichnung mit Hinweis auf einen höheren §7
Bleigehalt als den nach § 2 des Benzinbleigesetzes vor-
geschriebenen ist unzulässig. (Inkrafttreten)
§4
Anlagen 1 a bis 2 d
Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
Die Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b, 2 c und 2 d sind auf den
Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen dar- Seiten 1059 bis 1068 dieser Ausgabe des Bundes-
über zu unterrichten, ob der gelieferte Ottokraftstoff den gesetzblattes abgedruckt.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1071
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 4. August 1984
Tag Inhalt Seite
17. 7. 84 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/84- Zollpräferenzen 1984 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
27. 7. 84 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. November 1983 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behand-
lung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 674
4. 7. 84 Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zu Artikel V des deutsch-ägyptischen Kultur-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
6. 7. 84 Bekanntmachung einer Änderung des Budapester Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
13. 7. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rück-
führung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 679
13. 7. 84 Bekanntmachung über die Aufhebung der Abschnitte IV und VI der Anlage III des Protokolls Nr. III
zum revidierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1876/84 der Kommission zur Abweichung von
. der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den
Abschluß und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabak b I ä tt er L 176/14 3. 7.84
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1877 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 176/15 3. 7.84
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1878/84 der Kommission zur Festsetzung
des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreisen für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 176/17 3. 7.84
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1879/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Apfel für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 176/19 3. 7.84
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1880/84 der Kommission zur Festsetzung
des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Apfel für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 176/21 3. 7.84
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1881 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1984 L 176/23 3. 7.84
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1882/84 der Kommission zur Festsetzung
des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1984 L 176/25 3. 7.84
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1883/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungs-
koeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse L 176/27 3. 7.84
4. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1906/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 368/77 über den Verkauf von Magermilch-
p u I ver für Tiere außer jungen Kälbern im Ausschreibungsverfahren L 178/19 5. 7.84
4. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission über die Fest-
legung der Bezugsmethoden zur Bestimmung der Qualität der
Getreidearten L 178/22 5. 7.84
4. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1909/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1928/83 betreffend die letzte Frist für die
Gewährung der Beihilfen an die Kleinerzeuger von Mi Ich L 178/26 5. 7. 84.
5. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1922/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilch-
pulver aus staatlicher Lagerhaltung L 179/10 6. 7.84
5. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1925/84 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie des Setrages der
Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 179/15 6. 7.84
6. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1943/84 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für bestimmte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 L 180/25 7. 7. 84
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1073
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 7.84 Verordnung (EWG) Nr . 1954/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung der zur Herstellung
einer Tonne Kartoffelstärke benötigten Menge Kartoffeln L 182/5 10. 7. 84
9. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1955/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbestimmun-
gen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 182/10 10. 7.84
11. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1974/84 der Kommission zur vorübergehen-
den Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 185/15 12. 7.84
11. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1975/84 der Kommission zur zehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3172/80 über die Durchführungs-
vorschritten für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl L 185/17 12. 7.84
12. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1994/84 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durch-
führungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Voraus-
festsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeug-
n i sse und zur Änderung mehrerer Verordnungen mit besonderen
Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Einfuhr- und Aus-
fuhrlizenzregelung L 186/17 13. 7.84
12. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1996/84 der Kommission zur Festsetzung der
vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1985 im Weinsektor
geltenden Referenzpreise L 186/25 13. 7. 84
12. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1997 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein,
Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten kon-
zentrierten Traubenmost L 186/28 13. 7.84
12. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2007 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3667 /83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer
Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 187/6 14. 7.84
13., 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2018/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1355/84 mit den Durchführungsbestimmun-
gen für die Schlachtprämie für ausgewachsene Schlachtrinder im
Vereinigten Königreich für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L187/46 14. 7.84
13. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 2019/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 610/77 und (EWG) Nr. 1557 /82 betreffend
die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch L 187/48 14. 7.84
13. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 2033/84 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von
Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur
Herstellung von Traubensaft und zur Festsetzung des Beihilfebetrags
für das Weinwirtschaftsjahr 1984/85 L 189/5 17. 7.84
13. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 2034/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von kon-
zentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse
im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines
Beihilfebetrags für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 189/9 17. 7.84
16. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 2036/84 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1136/79 mit Durchführungsbestimmungen
zur Sonderregelung für die Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem
gefrorenem Ri ndfl ei sch L 189/14 17. 7. 84
16. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 2037 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 225/67 /EWG mit Durchführungsbestimmungen für
die Ermittlung des Weltmarktpreises für O I s a a t e n L 189/15 17. 7.84
16. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 2039/84 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für. nicht verarbeitete
getrocknete Feigen sowie des Betrages der Produktionsbeihilfe für
getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 189/19 17. 7. 84
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
26.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1778/84 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referen;zpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung L 167/14 27.6.84
26.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1779/84 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 167/16 27.6.84
19.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1787 /84 des Rates betreffend den Europäi-
sehen Fonds für regionale Entwicklung L 169/1 28.6.84
26.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1792/84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 168/9 28.6.84
27.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1798/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 über die Aufstellung der in Artikel 60
Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten
Liste der biologischen und chemischen Stoffe L 168/22 28.6.84
28.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1825/84 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Hartplatten mit Ursprung in der Sowjet-
union L 170/68 29.6.84
28.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1826/84 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Vinylacetat-Monomer mit
Ursprung in Kanada L 170/70 29.6.84
19.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1830/84 des Rates zur Bestätigung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1087 /84 der Kommission zur Einführung von
Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten elektronischen piezo-
elektronischen Quarzuhren mit Digitalanzeige L 172/1 30.6.84
28.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1832/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3508/80 zur Verlängerung der Handelsregelung mit
Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus L 172/4 30.6.84
28.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1833/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3700/84 zur Festlegung der Handelsregelung mit der
Republik Zypern über den 31. Dezember 1983 hinaus L 172/5 30.6.84
28.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1834/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean (AKP-Staaten) 1984/85) L 172/6 30.6.84
28.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1835/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft asso-
ziierten überseeischen Ländern und Gebieten (1984/85) L 172/8 30.6.84
28.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1872/84 des Rates über gemeinschaftliche
Umweltaktionen L 176/1 3. 7.84
2. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1884/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Gelatine und ihre Derivate der Tarif-
stelle 35.03 ex B mit Ursprung in Kolumbien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 176/28 3. 7.84
26. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1888/84 des Rates über im Gemeinschafts-
interesse liegende Sondermaßnahmen im Beschäftigungsbereich L 177/1 4. 7.84
26. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1889/84 des Rates über im Gemeinschafts-
interesse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrs-
infrastruktur L177/4 4. 7.84
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1984 1075
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1890/84 des Rates über im Gemeinschafts-
interesse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energie-
strategie L 177/7 4. 7.84
3. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1893/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Tonträger für Geräte der Tarifnummer
92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren der Tarifnummer 92.12
mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 177/14 4. 7.84
3. 7. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1894/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Tonträger für Geräte der Tarifnummer
92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren der Tarifnummer 92.12
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 177/15 4. 7.84
29.6.84 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1897/84 des Rates zur
Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind L 178/1 5. 7.84
4. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1907/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2931 /81 über die Aussetzung der Zölle bei der
Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Griechen-
land L 178/20 5. 7.84
4. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1921 /84 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 500/84 über die Aufteilung der für
bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika festgesetzten Einfuhrkontingente L 179/8 6. 7.84
19.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1932/84 des Rates zur Änderung derVerord-
nung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Ver-
besserung der Verarbeitungs- und Verll)_arktungsbedingungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1820/80 zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwick-
lung in den benachteiligten Gebieten von Westirland L 180/1 7. 7.84
4. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1935/84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 84.53 B des Gemeinsamen Zolltarifs L 180/10 7. 7.84
4. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1936/84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 85.21 D II des Gemeinsamen Zolltarifs L 180/12 7. 7.84
6. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1940/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 180/22 7. 7.84
6. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1941 /84 der Kommission zur Wiederein-
führung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für
bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 180/23 7. 7.84
6. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1942/84 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Taiwan L 180/24 7. 7.84
6. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1944/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Regenschirme und Sonnenschirme
der Tarifnummer 66.01 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 180/26 7. 7.84
6. 7.84 Verordnung (EWG) Nr. 1945/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiter und Teile der Tarifstellen 85.21 D und E mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 180/27 7. 7.84
1076 Bundesgesetzbl<;itt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzb!att Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung_ erlassenen Rectltsvorschrrf-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A 4 - Umfang 404 Seiten
Die Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1984 - Format DIN A4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A 4 - Umfang 464 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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