1029
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1984 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
27. 7. 84 Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen . . . . . . . . . . . . . . . 1029
86-7-1, 86-7-2, 820-1, 810-1, 450-2
27. 7. 84 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes ........................ , . . . . . . . . . . . 1034
790-18
26. 7. 84 Zweite Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige 1035
neu: 404-22-3-2; 404-18-1
1. 8. 84 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafel-
wasser-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
neu: 2125-40-33; 2126-1-6, 2125-4-9
23. 7. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 224 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
1104-5
25. 7. 84 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 1047
424-2-1-1 .
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
Gesetz
zur Verbesserung des Wahlrechts
für die Sozialversicherungswahlen
Vom 27. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
Artikel 1
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015),
1. In § 36 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1S. 601 ), wird wie folgt geändert: ,.(2 a) Bei den Unfallkassen werden der
Geschäftsführer und sein Stellvertreter von der für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-
In § 22 Abs. 2 werden in
waltungsbehörde bestellt; ihre Bestellung bedarf
Nummer 1 hinter dem Wort „Feuerwehrunfallversiche- der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenver-
rungskassen" ein Komma sowie das Wort „Unfallkas- treter im Vorstand und in der Vertreterversammlung.
sen'', Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
Nummer 2 hinter dem Wort „Berufsgenossenschaften" 2. § 42 wird wie folgt geändert:
ein Komma sowie die Worte „die Unfallkassen",
a) In Absatz 2 wird das Wort „schuldhaften" durch
die Worte „vorsätzlichen oder grob fahrlässigen"
Nummer 3 hinter dem Wort „See-Berufsgenossen-
ersetzt.
schaft'' ein Komma sowie das Wort „die Unfallkassen"
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
eingefügt. c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. In § 44 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: ten Organmitglieder und Versichertenältesten bie-
ten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf
,,(2 a) Bei den Unfallkassen gehören den Selbst-
sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlags ...
verwaltungsorganen außer den Vertretern der Ver-
sicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgeberver- listen zu den Sozialversicherungswahlen beschrän-
ken, sondern muß auch als eigenständige Aufgabe
tretern oder ein Arbeitgebervertreter an. Die Arbeit-
der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung
gebervertreter werden von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle bestimmt. Gehört dem Selbst- sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten
verwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicher-
hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter ten Arbeitnehmer umfassen.
der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er (2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer
jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwe- Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet
senden Vertretern der Versicherten zustehen." sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zweckset-
zung der Vereinigung herbeizuführen. In der Arbeit-
4. In § 47 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „ver- nehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und,
sicherten Personen" die Worte ,, , die regelmäßig wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine
mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser
Versicherung begründende Tätigkeit ausüben," Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maß-
eingefügt. gebenden Einfluß haben.
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr
5. § 48 wird wie folgt geändert: als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des
a) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: Versicherungsträgers angehören, in deren Vor-
stand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der
dem Komma und in Nummer 3 hinter dem ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Ein-
Wort „Landwirtschaft" die Worte „sowie fluß eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.
deren Verbände" eingefügt.
(4) Die Arbeitnehmervereinigung muß von Beginn
bb) Folgender Satz wird angefügt: des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahl-
„Verbände der vorschlagsberechtigten ausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszah-
Organisationen haben nur dann das Recht, lender Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte
Vorschlagslisten einzureichen, wenn min- der nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschrittenzahl
destens drei ihrer vorschlagsberechtigten entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen
Mitgliedsorganisationen darauf verzichten muß die Arbeitnehmervereinigung in die Lage ver-
eine Vorschlagsliste einzureichen." ' setzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: und den Vereinszweck zu verfolgen.
„Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen (5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung
höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem muß Bestimmungen enthalten über
Personenkreis angehören, der nach§ 51 Abs. 6 1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,
Nr. 5 und 6 nicht wählbar ist."
2. Eintritt und Austritt der Mitglieder,
c) In Absatz 4 wird das Wort „Vereinigungen" durch
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
die Worte „Arbeitnehmervereinigungen sowie
deren Verbände" ersetzt. 4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vor-
standes und der übrigen Organe,
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitgebervereinigungen" die Worte „sowie 5. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung
deren Verbände" eingefügt. der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht
und Rechnungslegung durch den Vorstand
6. Nach§ 48 werden folgende§§ 48 a bis 48 d einge- sowie Zustandekommen und Beurkundung der
fügt: Beschlüsse.
§ 48b
,,§ 48a
Feststellungsverfahren
Vorschlagsrecht
der Arbeitnehmervereinigungen (1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereini-
gung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigun-
(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann
gen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens
das Recht; Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie
einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterver-
die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die
sammlung vertreten sind, vorab festgestellt. Der
Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie
Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-
dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahl-
nisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit
ausschuß des Versicherungsträgers einzureichen.
ihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden
Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in (2) Der Wahlausschuß kann dem Antragsteller
der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit aus-
Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- schließender Wirkung setzen. Die Entscheidung soll
oder berufspolitischen Zwecksetzung und die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewähl- Antragsfrist getroffen werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1031
(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschus- 7. § 50 wird wie folgt geändert:
ses können der Antragsteller und die nach § 57 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „am
Abs. 2 anfechtungsberechtigten Personen und Ver- 2. Januar des Wahljahres" durch die Worte „an
einigungen innerhalb von zwei Wochen Be- dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag"
schwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren ersetzt.
gilt Absatz 2 entsprechend.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „unter vorläu-
figer Vormundschaft oder" gestrichen.
§ 48c
Feststellung der allgemeinen 8. § 51 wird wie folgt geändert:
Vorschlagsberechtigung a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitnehmervereinigungen" und nach dem
(1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Ver-
Wort „Arbeitgebern" jeweils die Worte „oder
sicherungsträgern die Voraussetzungen der Vor-
schlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft deren Verbänden" eingefügt.
machen, daß sie bei mindestens fünf Versiche- b) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
rungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden, ,,(5 a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbar-
können die Feststellung ihrer allgemeinen Vor- keit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeits-
schlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftrag- losigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine
ten beantragen. Die Feststellung der allgemeinen Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode."
Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer
Feststellung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1. c) In Absatz 6 wird Nummer 1 gestrichen.
(2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum
9. § 54 erhält folgende Fassung:
2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jah-
res zu stellen. Der Bundeswahlbeauftragte darf die ,,§ 54
allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, Durchführung der Wahl
wenn dies ohne zeitaufwendige Ermittlungen mög-
(1) Die Wahföerechtigten wählen durch briefliche
lich ist. Die Entscheidung ist spätestens bis zum
Stimmabgabe. Die Bundesknappschaft kann für die
31. Januar zu treffen und dem Antragsteller unver-
Wahl der Versichertenältesten Wahlräume einrich-
züglich bekanntzugeben. Der Bundeswahlbeauf-
ten.
tragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigun-
gen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung (2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, son-
festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungs- dern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber
frist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunter-
lagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, daß die
(3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vor-
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet
schlagsberechtigung können die nach § 57 Abs. 2
kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen
anfechtungsberechtigten Personen und Vereini-
können. Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an
gungen spätestens zwei Wochen nach ihrer
einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere
Bekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde
Räume eingerichtet werden, in denen auch die
einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48 b
Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. Der
Abs. 2 entsprechend. Wird die Entscheidung des
Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der
Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren
Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tra-
aufgehoben, gilt § 48 b mit der Maßgabe, daß der
gen, daß in den Räumen zur Stimmabgabe und im
Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats
Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahl-
nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung
geheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede
zu stellen ist. Die Ablehnung der Feststellung der
Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort,
allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unan-
Ton, Schrift oder Bild unterbleibt. Die Entscheidung
fechtbar.
darüber, ob und wie viele Räume zur Stimmabgabe
einzurichten sind, trifft für die Betriebe das Versi-
§ 48d cherungsamt, nachdem es der Geschäftsleitung
Übergangsregelungen und dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben hat, sich
( 1) § 48 a Abs. 4 Satz 1 gilt bei den siebten allge- zu äußern.
meinen Sozialversicherungswahlen mit der Maß- (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den
gabe, daß die Arbeitnehmervereinigung bereits ab Versicherungsträgern eingegangen sein müssen
3. November 1984 bestanden und in dieser Zeit (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten _für alle
ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen,
gehabt haben muß, die mindestens der Hälfte der soweit nicht Abweichungen geboten sind.
nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der
entspricht.
Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne
(2) § 48 a findet bei den siebten allgemeinen besondere Versendungsform gebührenfrei eingelie-
Sozialversicherungswahlen keine Anwendung auf fert werden wenn sie sich in amtlichen Wahlbrief-
Arbeitnehmervereinigungen, die seit der letzten .umschläge~ befinden. Bei Inanspruchnahme einer
Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbro- besonderen Versendungsform hat der Absender
chen in der Vertreterversammlung vertreten sind." den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Betrag zu tragen. Die Versicherungsträger entrich- würde, daß im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl
ten an die Deutsche Bundespost für jeden von ihr für ungültig erklärt wird.
beförderten unfrei eingelieferten oder nach Satz 2
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach
durch eine besondere Versendeform übermittelten
§ 131 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen,
amtlichen Wahlbrief die jeweils gültige Briefge-
kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hin-
bühr."
sichtlich der personellen Besetzung der Selbstver-
waltungsorgane erlassen.
10. § 54 a wird gestrichen.
§ 58
11 . § 55 wird wie folgt geändert: Amtsdauer
a) In der Überschrift und in Absatz 2 wird das Wort ( 1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder
,,Wahlausweise" jeweils durch das Wort „Wahl- des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem
unterlagen'' ersetzt. die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neuge-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: wählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf
Monate nach dem Wahltag zusammen.
,,(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den
ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen." (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-
waltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet
jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem
12. § 56 wird wie folgt geändert:
Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen
a) In Nummer 5 werden nach der Ordnungszahl „5.'' Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane.
die Worte „die Feststellung der Vorschlagsbe- Wiederwahl ist zulässig." -
rechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur
Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu 14. In § 70 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
machen oder vorzulegen sind," eingefügt und die
Worte „des Wahlausschusses" durch die Worte ,,(2 a) Der Haushaltsplan der Unfallkassen bedarf
,,der Wahlorgane" ersetzt. der Genehmigung der nach Landesrecht zuständi-
gen Stelle. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
b) In Nummer 8 wird das Wort „Wahlausweisen" festgestellt werden, daß er spätestens am
durch das Wort „Wahlunterlagen" ersetzt. 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das
c) In Nummer 9 werden die Worte „des Wahlaus- er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt
weises und des Stimmzettels" durch die Worte werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für
,,der Wahlunterlagen" ersetzt. einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushalts-
plan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-
13. Die §§ 57 und 58 erhalten folgende Fassung: rungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur
,,§ 57 Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder
Rechtsbehelfe im Wahlverfahren wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaß-
( 1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die stäbe des Landes nicht beachtet sind."
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,
sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48 b Abs. 3, 15. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 48 c Abs. 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorge- ,,Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Auf-
sehenen Rechtsbehelfe zulässig. sichtsbehörde erforderlich.''
(2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und
Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der 16. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
zuständige Landeswahlbeauftragte können die
,,Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Auf-
Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger
sichtsbehörde erforderlich."
anfechten.
(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald
öffentlich bekanntgemacht ist, daß eine Wahlhand- Artikel 3
lung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis Änderung anderer Gesetze
öffentlich bekanntgemacht worden ist. Die Klage ist
spätestens einen Monat nach dem Tage der öffent- (1) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun-
lichen Bekanntmachung des endgültigen Wahler- desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-
gebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungs- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
trägers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBI. I
Vorverfahren findet nicht statt. S. 793), wird wie folgt geändert:
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem
Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlaus- 1. Dem § 655 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 bis 6
schusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf angefügt:
einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist. „Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Rechtsverordnung als Träger der Unfallversicherung
Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung tref- eine Unfallkasse zu errichten und zum Versiche-
fen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen rungsträger zu bestimmen. Auf die Unfallkassen fin-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1033
den die für die Berufsgenossenschaften geltenden (2) § 205 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
Vorschriften entsprechende Anwendung. Es gelten 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch
nicht die Vorschriften über die Verfassung der Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1
Berufsgenossenschaften, über Angestellte und über S. 610), erhält folgende Fassung:
die Aufbringung der Mittel mit Ausnahme der§§ 660,
669, 671 Nr. 1, 2, 8 und 10, §§ 672 und 758 bis 760. ,,§ 205
Die Landesregierung regelt insoweit in der Rechts- Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt
verordnung das Nähere. § 770 gilt entsprechend." entsprechend § 42 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch."
2. Dem § 656 wird folgender Absatz 5 angefügt: (3) § 107 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-
,,(5) Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Bremi- S. 1 ), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom
schen Gemeindeunfallversicherungsverband zum 12. Juli 1984 (BGBI. I S. 876), erhält folgende Fassung:
Versicherungsträger auch für die in·§ 655 Abs. 1 und ,,(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler ent-
2 genannten Unternehmen und Versicherten zu spricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die
bestimmen. § 655 Abs. 1 in Verbindung mit § 653 Urwahlen in der Sozialversicherung."
Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe,
daß die dort genannten Entscheidungen vom Senat
der Freien Hansestadt Bremen zu treffen sind; die Artikel 4
Entschädigungslasten im Sinne von § 653 Abs. 3
Berlin-Klausel
sind vom Bremischen Gemeindeunfallversicherungs-
verband zu befriedigen. Die Aufwendungen für die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Unternehmen und Versicherten trägt die Freie Han- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sestadt Bremen mit Ausnahme der nach § 655 Abs. 1
in Verbindung mit § 653 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten
Artikel 5
Unternehmen. Bei den Wahlen zu den Selbstverwal-
tungsorganen des Bremischen Gemeindeunfallversi- Inkrafttreten
cherungsverbandes hat die Freie Hansestadt Bre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
men eine Stimme je angefangene 7 000 Einwohner.'' Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Vom 27. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grund-
das folgende Gesetz beschlossen: stücke zu betreten sowie die erforderlichen Inventur-
arbeiten auf diesen Grundstücken durchzuführen.
Artikel 1 (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
S. 1037) wird wie folgt geändert: verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Zeitpunkt der Bundeswaldinventur zu bestimmen
sowie nähere Vorschriften über das nach Absatz 1
1. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt: anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu
,,§ 41 a ermittelnden Grunddaten zu erlassen."
Bundeswaldinventur
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist
2. In § 44 werden die Worte ,,§§ 15 bis 40" durch die
eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forst- Worte,,§§ 15 bis 40 und 41 a" ersetzt.
liche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bun-
deswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen 3. In § 4 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
Gesamtüberblick über die großräumigen Waldver- ,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
hältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und des Dritten Überleitungsgesetzes.''
Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten)
sind nach einem einheitlichen Verfahren vorzuneh- Artikel 2
men. Bei Bedarf ist die Inventur zu wiederholen.
(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Grunddaten; der Bundesminister für Ernährung, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Landwirtschaft und Forsten stellt sie zusammen und
wertet sie aus. Artikel 3
(3) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundeswaldinventur beauftragten Personen sind Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1035
Zweite Verordnung
über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten
für Minderjährige
Vom 26. Juli 1984
Auf Grund des § 1612 a Abs. 2 und des § 1615 f 2. in Nummer 2 durch:
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch die „f) für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum
Gesetze vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029) und·vom 31 . Dezember 1984 monatlich 251 Deutsche
19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243) eingefügt worden Mark;
sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung g) ab 1. Januar 1985 monatlich 276 Deutsche
des Bundesrates:
Mark;'',
Artikel 1
3. in Nummer 3 durch:
Anpassungsverordnung 1984
(AnpV 1984) „f) für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum
31. Dezember 1984 monatlich 297 Deutsche
Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maß- Mark;
gabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1984 um 10 vom g) ab 1. Januar 1985 monatlich 327 Deutsche
Hundert erhöht werden. Mark."
Artikel 3
Artikel 2
Berlin-Klausel
Sechste Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Im § 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
1970 (BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Verordnung
Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehe-
vom 10. August 1981 (BGBI. 1S. 835) geändert worden
lichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1243)
ist, wird Buchstabe f jeweils ersetzt:
auch im Land Berlin.
1. in Nummer 1 durch:
„f) für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum Artikel 4
31. Dezember 1984 monatlich 207 Deutsche
Inkrafttreten
Mark;
g) ab 1. Januar 1985 monatlich 228 Deutsche Diese Verordnung tritt am 30. September 1984 in
Mark;", Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
(Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Vom 1. August 1984
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- 3. seine Zusammensetzung, seine Temperatur und
heit verordnet seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b und Rahmen natürlicher Schwankungen konstant; durch
Nr. 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 und Schwankungen in der Schüttung werden sie nicht
des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buch- verändert;
stabe b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- 4. sein Gehalt an den in Anlage 1 aufgeführten Stoffen
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, überschreitet, gegebenenfalls nach einem Verfahren
1946) und auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulas- nach § 6, nicht die in Anlage 1 angegebenen Höchst-
sungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom werte.
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016) im Einvernehmen mit
§3
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft, Amtliche Anerkennung
auf Grund des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- ( 1 ) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig
gegenständegesetzes sowie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich
anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf
auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset-
Antrag erteilt. Sie setzt voraus, daß die Anforderungen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
nach § 2 erfüllt sind und dies unter
Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262)
1. geologischen und hydrologischen,
mit Zustimmung des Bundesrates:
2. physikalischen, physikalisch-chemischen und che-
mischen,
1. Abschnitt 3. mikrobiologischen und hygienischen sowie
Allgemeine Vorschriften 4. bei Wässern mit weniger als 1 000 Milligramm gelö-
ster Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm
§1 freien Kohlendioxids in einem Liter zusätzlich unter
ernährungsphysiologischen
Anwendungsbereich
Gesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten
Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln Verfahren überprüft worden ist.
und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser
sowie von Quellwasser, Tafelwasser und sonstigem (2) Der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 steht
Trinkwasser, die in zur Abgabe an den Verbraucher die von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
bestimmte Fertigpackungen abgefüllt sind. Sie gilt nicht gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
für Heilwässer. schaft für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden
dieses Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilte
amtliche Anerkennung gleich.
2. Abschnitt
(3) Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines
Natürliches Mineralwasser nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ange-
hörenden Landes werden amtlich anerkannt, wenn die
§2 zuständige Behörde des Staates, in dem das natürliche
Begriffsbestimmung Mineralwasser gewonnen worden ist, bescheinigt hat,
daß es den Anforderungen nach den §§ 2 und 4 ent-
Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende spricht und die Einhaltung der in Anlage 2 genannten
besondere Anforderungen erfüllt: Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen laufend kon-
trolliert wird; die Bescheinigung darf nicht älter als zwei
1. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor Jahre sein. Sie ist vor Ablauf von zwei Jahren jeweils zu
Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen erneuern. Die Anerkennung erlischt, wenn die erneuerte
und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder Bescheinigung nicht innerhalb der Frist bei der zustän-
künstlich erschlossenen Quellen gewonnen; digen Behörde eingegangen ist.
2. es ist von ursprünglicher Reinheit und besitzt (4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit
bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf dem Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung
Grund seines Gehalts an Mineralstoffen, Spurenele- vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
menten oder sonstigen Bestandteilen; heit im Bundesanzeiger ~ekanntgemacht.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1037
§4 2. vollständiger oder teilweiser Entzug der freien Koh-
Mikrobiologische Anforderungen lensäure durch ausschließlich physikalische Verfah-
ren;
(1) Natürliches Mineralwasser muß frei sein von
3. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.
Krankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht
erfüllt, wenn es in 250 Milliliter Escherichia coli, coli- Natürlichem Mineralwasser dürfen keine Stoffe zuge-
forme Keime, Faekalstreptokokken oder Pseudomonas setzt werden; es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck
aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfitreduzierende, spo- durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen
renbildende Anaerobier enthält. Die Koloniezahl darf bei Mineralwasser zu verändern.
einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der
Abfüllung entnommen und untersucht wird, den Grenz- §7
wert von 100 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur
Abfüllung und Verpackung
von 20 ° ± 2 °C und den Grenzwert von 20 je Milliliter bei
einer Bebrütungstemperatur von 37 ° ± 1 °C nicht über- (1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar
schreiten. nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht
(2) Bei natürlichem Mineralwasser soll außerdem die wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf
Koloniezahl am Quellaustritt den Richtwert von 20 je gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im
Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 ° ± 2°c Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
und den Richtwert von 5 je Milliliter bei einer Bebrü- genständegesetzes bestimmten Fertigpackungen in
tungstemperatur von 37 ° ± 1° C nicht überschreiten. den Verkehr gebracht werden.
Natürliches Mineralwasser darf nur solche vermeh- (2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser
rungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Ver-
keinen Hinweis auf eine Verunreinigung bei dem Gewin- schluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen
nen oder Abfüllen geben. oder Verunreinigungen zu vermeiden.
(3) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der
Absätze 1 und 2 eingehalten werden, sind die in der §8
Anlage 3 angegebenen Untersuchungsverfahren anzu- Kennzeichnung
wenden.
(1) Für ein natürliches Mineralwasser sind die
§5 Bezeichnung „natürliches Mineralwasser" sowie die
Gewinnung nach den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeich-
nungen Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmit-
(1) Ein natürliches Mineralwasser darf vorbehaltlich tel-Kennzeichnungsverordnung.
anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen
werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungs- (2) Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwas-
genehmigung erteilt hat. ser" muß ein Wasser bezeichnet werden, das
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die 1. nach einer etwaigen Dekantation und nach der Abfül-
in Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. lung denselben Gehalt an eigenem Kohlendioxid
(Quellkohlensäure) wie am Quellaustritt besitzt,
Deren Einhaltung wird von der zuständigen Behörde
amtlich überwacht. auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und
unter Berücksichtigung üblicher technischer Tole-
(3) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche ranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine ent-
Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anfor- sprechende Menge Kohlendioxid desselben Quell-
derungen des § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 2, enthält es che- vorkommens ersetzt wurde, und
mische Verunreinigungen oder geben sonstige 2. unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen
Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und
Quelle, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewin- leicht wahrnehmbar Kohlendioxid freisetzt.
nung und Abfüllung zum Zweck des lnverkehrbringens
solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreini- (3) Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quell-
gung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobio- kohlensäure versetzt" muß ein Wasser bezeichnet wer-
logischen und chemischen Anforderungen entspricht. den, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen
Quellvorkommen entstammt, nach etwaiger Dekanta-
tion und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaus-,
§6 tritt.
Herstellungsverfahren
(4) Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure
Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dür- versetzt" muß ein V\[asser bezeichnet werden, das mit
fen nur folgende Verfahren angewendet werden: Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft
hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser
1. Abtrennen bestimmter natürlicher Inhaltsstoffe, wie
stammt.
Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration
oder Dekantation, gegebenenfalls nach Belüftung, (5) Natürliches Mineralwasser darf zusätzlich als
sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mine- Säuerling oder Sauerbrunnen oder gleichsinnig nur
ralwassers durch dieses Verfahren in seinen dann bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlichen
wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen
Bestandteilen nicht geändert wird; natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 Milli-
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
gramm in einem Liter Mineralwasser aufweist und, (2) Wird für ein natürliches Mineralwasser auf Etiket-
abgesehen von einem etwaigen weiteren Zusatz an ten oder Aufschriften oder in der Werbung zusätzlich
Kohlendioxid, keine willkürliche Veränderung erfahren zum Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung ein
hat. Anstelle der vorgenannten zusätzlichen Bezeich- anderes gewerbliches Kennzeichen verwendet, das den
nungen darf auch die Bezeichnung Sprudel für Säuer- Eindruck des Namens einer Quelle oder des Ortes einer
linge benutzt werden, die aus einer natürlichen oder -Quellnutzung erwecken kann, so muß der Name der
künstlich erschlossenen Quelle im wesentlichen unter Quelle oder der Ort ihrer Nutzung in Buchstaben ange-
natürlichem Kohlensäuredruck hervorsprudeln. Zusätz- geben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch
lich als Sprudel darf auch unter Kohlendioxidzusatz und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die
abgefülltes Mineralwasser bezeichnet werden. Angabe des anderen gewerblichen Kennzeichens
benutzt wird.
(6) Natürliches Mineralwasser, das vor Inkrafttreten
dieser Verordnung unter der Bezeichnung Tafelwasser (3) Wird bei einem natürlichen Mineralwasser im Ver-
in den Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin kehr oder in der Werbung auf den Gehalt an bestimmten
zusätzlich so bezeichnet werden. Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des
Wassers hingewiesen, so sind bei den in Anlage 4 auf-
(7) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig
geführten oder bei gleichsinnigen Angaben die dort
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kenn-
genannten Anforderungen einzuhalten.
zeichnung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-
ben deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar 3. Abschnitt
enthält: Quellwasser, Tafelwasser
1. den Ort der Quellnutzung und den Namen der Quelle;
2. die Angabe „Zusammensetzung entsprechend den §10
Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse Begriffsbestimmungen
vom ... " (Tag der Analyse) oder die Angabe der
Zusammensetzung unter Nennung der charakterisie- (1) Quellwasser ist Wasser, das
renden Bestandteile (Analysenauszug); 1. seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservor-
3. die Angabe „enteisent" oder „entschwefelt", sofern kommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen
das natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen
nach § 6 Satz 1 Nr. 1 unterworfen wurde; worden ist,
4. die Angabe „Kohlensäure ganz entzogen" oder 2. bei der Herstellung keinen oder lediglich den in § 6
,,Kohlensäure teilweise entzogen", sofern das natür- aufgeführten Verfahren unterworfen worden ist.
liche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Satz (2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere
1 Nr. 2 unterworfen wurde; der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Zutaten enthält.
5. die Angabe „fluoridhaltig", sofern das natürliche
Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im § 11
Liter enthält.
Herstellung
(8) Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Flu-
orid 5 Milligramm im Liter übersteigt, darf gewerbsmäßig (1) Zur Herstellung von Tafelwasser werden folgende
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fer- Zusatzstoffe zugelassen:
tigpackung deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver- 1. natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder
wischbar in deutscher Sprache der Warnhinweis ange- durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angerei-
bracht ist, daß es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes chertes natürliches Mineralwasser,
nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf.
2. Meerwasser.
(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-
(2) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen außer
Kennzeichnungsverordnung brauchen nicht angegeben
Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur die in
zu werden:
Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffe sowie
1. bei natürlichem Mineralwasser, das mit Kohlendioxid
versetzt ist, das Kohlendioxid im Verzeichnis der 1. Natriumchlorid und Calciumchlorid,
Zutaten, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure in der 2. Natriumcarbonat und Natriumhydrogencarbonat,
Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird,
3. Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat,
2. das Mindesthaltbarkeitsdatum.
4. Kohlendioxid (E 290)
§9 verwendet werden.
Irreführende Angaben (3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so
hergestellt werden, daß die in Anlage 5 aufgeführten
(1) Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und Grenzwerte für· die dort angegebenen chemischen
derselben Quellnutzung stammt, darf nicht unter mehre- Stoffe beim Inverkehrbringen nicht überschritten
ren Quellnamen oder anderen gewerblichen Kennzei- werden.
chen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck
erwecken können, das Mineralwasser stamme aus ver- (4) Tafelwasser darf nur so enthärtet oder aus Meer-
schiedenen Quellen. wasser hergestellt werden, daß der Gehalt an Calcium
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1039
oder Magnesium 1,5 Millimol im Liter und die Säure- 2. auf eine bestimmte geographische Herkunft eines
kapazität 1,5 Millimol im Liter nicht unterschreiten. Quellwassers oder eines Tafelwassers oder eines
ihrer Bestandteile, ausgenommen Sole, hinweisen
§ 12 oder die geeignet sind, eine solche geographische
Herkunft vorzutäuschen;
Abfüllung
3. zusätzlich zu den im Verzeichnis der Zutaten enthal-
Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbrau- tenen Angaben auf die chemische Zusammenset-
cher bestimmten Fertigpackungen nur am Quellort zung hinweisen.
abgefüllt werden.
(2) Quellwasser und Tafelwasser dürfen mit einem
§13 Hinweis auf ihre Eignung für die Säuglingsernährung
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
Mikrobiologische Anforderungen
wenn über die Anforderungen des § 11 Abs. 3 hinaus ihr
Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1, 2 Gehalt an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milli-
Satz 2 und Abs. 3, für Quellwasser darüber hinaus § 4 gramm und an Nitrit 0,02 Milligramm in einem Liter nicht
Abs. 2 Satz 1 entsprechend. überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten
Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher
§ 14 eingehalten werden.
Kennzeichnung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
(1) Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel- Verwendung der dort genannten Bezeichnungen, Anga-
Kennzeichnungsverordnung ist ben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der
Werbung für Quellwasser und Tafelwasser.
1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeich-
nung „Quellwasser'',
4. Abschnitt
2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeich-
nung „Tafelwasser". Verkehrsverbote,
Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Na- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
triumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendi-
oxid enthält, kann die Verkehrsbezeichnung „Tafelwas- §16
ser" durch „Sodawasser" ersetzt werden. Verkehrsverbote
(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlen- Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht
dioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung werden:
durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.
1. Wässer mit der Bezeichnung „natürliches Mineral-
(3) Tafelwasser, dem Meerwasser zugesetzt wurde, wasser", ,,Quellwasser" oder „Tafelwasser", die
darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebrncht werden, riicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgese-
wenn es zusätzlich zu den durch die Lebensmittel- henen Begriffsbestimmungen entsprechen,
Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-
2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafel-
ben mit der Angabe „mit ... % Meerwasser" gekenn- wasser, die den mikrobiologischen Anforderungen
zeichnet ist. Die Angabe ist deutlich sichtbar, leicht les- nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit§ 13, nicht
bar und unverwischbar im gleichen Sichtfeld wie die
entsprechen,
Verkehrsbezeichnung anzubringen.
3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den
(4) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens- mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist eine Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entspre-
Kenntlichmachung des Gehaltes an den in § 11 Abs. 1 chen,
bezeichneten Zusatzstoffen nicht erforderlich. Absatz 3
bleibt unberührt. 4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht
genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
(5) § 8 Abs. 9 gilt entsprechend.
5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht
gewonnen oder abgefüllt werden darf,
§15
6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafel-
Irreführende Angaben wasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
des § 6, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2,
(1) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nicht unter
oder des § 11 Abs. 2 entspricht,
Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder
Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht 7. Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung
werden, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 3 oder 4 ent-
spricht.
1. geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen
Mineralwässern zu führen, insbesondere die § 17
Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Quelle, Bronn, Brunnen; dies gilt auch für Wortverbin-
dungen, Phantasienamen oder Abbildungen, sei es (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
auch nur als Bestandteil der Firma des Herstellers mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
oder Verkäufers oder im Zusammenhang mit dieser; wer vorsätzlich oder fahrlässig
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1. entgegen § 5 Abs. 3 natürliches Mineralwasser 5. Abschnitt
gewinnt oder abfüllt,
Schlußbestimmungen
2. a) entgegen § 16 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 18,
natürliches Mineralwasser oder Quellwasser, §18
Tafelwasser oder sonstiges Trinkwasser,
Trinkwasser
b) entgegen § 16 Nr. 4 oder 5 natürliches Mineral-
wasser oder Für Trinkwasser, das nicht die Begriffsbestimmungen
der §§ 2 oder 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Ver-
c) entgegen§ 16 Nr. 7, auch in Verbindung mit§ 18, braucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr
Quellwasser, Tafelwasser oder sonstiges Trink- gebracht wird, gelten § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 3 und
wasser
4 sowie die§§ 15 und 16 Nr. 2 und 7 entsprechend.
in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und §19
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-
Änderung anderer Verordnungen
gen§ 8 Abs. 8 natürliches Mineralwasser in den Verkehr
bringt, bei dem der vorgeschriebene Warnhinweis nicht (1) Die Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht 1975 (BGBI. 1 S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 1
ist. der Verordnung vom 25. Juni 1980 (BGBI. I S. 764), wird
wie folgt geändert:
(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. Die §§ 2, 3 Abs. 2 sowie § 21 Abs. 1 werden ge-
strichen.
1. einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in
Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben 2. In§ 21 Abs. 2 wird jeweils nach der Angabe,,§ 3" die
zuwiderhandelt oder Angabe „Abs. 1 " gestrichen.
2. entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwas- 3. § 24 wird wie folgt geändert:
ser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
bringt.
„ 1. für Quellwasser, Tafelwasser und sonstiges
(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung Trinkwasser, die in zur Abgabe an den Ver-
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens- braucher bestimmte Fertigpackungen abge-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungs- füllt sind,".
widrig.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 „Natürliches Mineralwasser ist kein Trinkwasser
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- im Sinne dieser Verordnung."
degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Lebensmittel-Kennzeich-
1. natürliches Mineralwasser nungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort S. 1625, 1626), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 der
abfüllt oder Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 897) geändert worden ist, wird gestrichen.
b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackun-
gen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen,
die den dort vorgeschriebenen Anforderungen
§ 20
nicht entsprechen, in den Verkehr bringt,
Übergangsregelung
2. entgegen § 1 2 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt
oder (1) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung
3. entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder unterliegen, dürfen noch bis zum 31. Juli 1986 nach den
Quellwasser in den Verkehr bringt. bisher geltenden Vorschriften hergestellt und in den
Verkehr gebracht werden.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des
(2) Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten
Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen
dieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr
Mineralwässern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; <,1iese Aner-
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser
kennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs
in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.
Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die end-
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des gültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han- rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfecht-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig barkeit der Entscheidung über den Antrag. Satz 1 gilt
entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5.
1. entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser oder
(3) Tafelwasser, das bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
2. entgegen§ 14 Abs. 3 Tafelwasser, ordnung mit der Bezeichnung Selters oder Selterwasser
das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit in den Verkehr gebracht worden ist, darf noch bis zum
den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet 31 . Dezember 1992 unter dieser Bezeichnung in den
ist, in den Verkehr bringt. Verkehr gebracht werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1041
§ 21 § 22
Berlin-Klausel Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset- in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet der Übergangs-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom regelung des § 20 die Verordnung über Tafelwässer
15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) und mit § 3 des in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen 2125-4-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni
auch im Land Berlin. 1980 (BGBI. 1 S. 764), außer Kraft.
Bonn, den 1. August 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2)
Liste der zulässigen Grenzwerte für natürliches Mineralwasser
Lfd. Nr. Stoff Grenzwert berechnet als
1 Arsen 0,05 mg/I As
2 Cadmium 0,005 mg/I Cd
3 Chrom, gesamtes 0,05 mg/I Cr
4 Quecksilber 0,001 mg/I Hg
5 Nickel 0,05 mg/I Ni
6 Blei 0,05 mg/I Pb
7 Antimon 0,01 mg/I Sb
8 Selen, gesamtes 0,01 mg/I Se
9 Borat 30 mg/I BÜJ3-
10 Barium mg/I Ba
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 2)
Voraussetzungen
für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser
Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß
Verunreinigungen vermieden werden und daß die Eigenschaften erhalten blei-
ben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als
natürliches Mineralwasser begründen. Insbesondere müssen
1. die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung
geschützt sein,
2. Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter aus einem für das Mineral-
wasser geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, daß sie
keine nachteilige chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologi-
sche Veränderung des Wassers verursachen,
3. die Nutzungseintichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs- und
Abfüllanlagen, den hygienischen Anforderungen genügen,
4. die Behältnisse so behandelt oder hergestellt sein, daß sie die mikrobiolo-
gischen und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht verändern.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1043
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
1 Escherichia coli und coliformen Keimen gemeinsam Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37°
ist die Fähigkeit, bei einer Temperatur von 37° ± 1° C nach 44 ± 4 Stunden
± 1° C Laktose innerhalb von 20 ± 4 Stunden unter
Gas- und Säurebildung abzubauen. lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon:
1.1 Die Untersuchung auf Escherichia coli in minde- in der Regel negativ (positive Reaktion möglich)
stens 250 Milliliter Wasser kann durch: Spaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu Gas
a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter und Säure bei 44° ± 0,5° C innerhalb von 20 ± 4
Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37° Stunden: in der Regel negativ (positive Reaktion
± 1° C oder 42° ± 0,5" C, Bebrütungszeit 20 ± möglich)
4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoff-
44 J 4 Stunden), oder quelle: positiv oder negativ
b) Membranfiltration und Bebrütung des Membran- Coliforme Keime spalten also in jedem Falle
filters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endo- Laktose bei 37° ± 1° C unter Gas- und Säurebil-
agar), Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C oder dung, weichen aber in der lndolbildung und/oder im
42° ± 0,5° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, Zuckerabbau bei einer Bebrütungstemperatur von
erfolgen. 44° ± 0,5° C und/oder im Citratabbau von den für
Escherichia coli genannten Merkmalen ab.
Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwech-
selmerkmal „Gas- und Säurebildung aus Laktose",
bzw. Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem 2 Die Untersuchung auf Faekalstreptokokken kann
bebrüteten Membranfilter allein nicht möglich, so durch:
daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-
agar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter
geprüft werden müssen: Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungstemperatur
37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden
Cytochromoxydasereaktion: negativ (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4
Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37° Stunden), oder
± 1° C innerhalb 20 ± 4 Stunden b) Membranfiltration und Bebrütung des Membran-
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: filters entweder auf Tetrazolium-Natriumazid-
positiv Agar, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü-
Spaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei 44° tungszeit 20 ± 4 Stunden oder in einfach kon-
± 0,5° C innerhalb von 20 f 4 Stunden zu Gas und zentrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungs-
Säure: positiv. temperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4
Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoff- 44 ± 4 Stunden)
quelle: negativ.
erfolgen.
1.2 Die Untersuchung auf coliforme Keime in minde-
stens 250 Milliliter Wasser kann durch: Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in
a) Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon oder auf Tetrazolium-Natri-
Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37° umazid-Agar nicht möglich, so daß zusätzlich nach
± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Bebrü- Sub- und Reinkultur auf Blutagar mindestens fol-
tung und Beobachtungszeit bis 44 ± 4 Stunden), gende Merkmale geprüft werden müssen:
oder
Aesculinabbau:
b) Membranfiltration und Bebrütung des Membran- positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Bebrü-
filters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endo- tungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit minde-
agar), Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü- stens 40 ± 4 Stunden, Farbreaktion mit frischer
tungzeit 20 ± 4 Stunden, 7%iger wäßriger Lösung von Eisen-II-Chlorid
erfolgen.
Wachstum bei pH 9,6:
Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwech- positiv nach Verimpferi in Nährbouillon pH 9,6,
selmerkmal „Gas- und Säurebildung aus Laktose" Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit
bzw. durch die Bildung von fuchsinroten Kolonien 20 ± 4 Stunden
auf dem bebrüteten Membranfilter nicht möglich, so
daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo- Wachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz:
agar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale positiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit 6,5%
geprüft werden müssen: Kochsalzzusatz, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C,
Cytochromoxydasereaktion: negativ Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3 Die Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa 37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,
kann durch Beobachtung für weitere 20 ± 4 Stunden, Aus-
a} Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter zählung der schwarzen Kolonien, oder
Malachitgrünbouillon, Bebrütungstemperatur 37° b) Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt konzen-
± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beob- trierter Dextrose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bou-
achtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4 illon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrü-
Stunden), oder tungszeit 20 ± 4 Stunden, Beobachtung für wei:-
b) Membranfiltration und Bebrütung des Membran- tere 20 ± 4 Stunden, positiv bei Schwärzung des
filters in einfach konzentrierter Malachitgrünbou- Flüssignährbodens,
illon, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü- erfolgen.
tungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit
und Bebrütungszeit bis 44 ± 4 Stunden),
5 Bestimmung der Koloniezahl
erfolgen.
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien bezeich-
Malachitgrünbouillon nicht möglich, so daß zusätz- net, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden
lich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-Fuchsin- Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkultu-
Sulfitagar (Endoagar) oder einen anderen geeigne- ren mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden
ten Selektivagar mindestens folgende Stoffwechsel- (1 % Fleischextrakt, 1% Pepton) bei einer Bebrü-
merkmale geprüft werden müssen: tungstemperatur von 20° ± 2° C nach 44 ± 4 Stun-
Bildung von Fluorescein: den oder bei einer Bebrütungstemperatur von 37° ±
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King 1° C nach 20 ± 4 Stunden Bebrütungszeit bilden.
(B) F, Bebrütungtemperatur 37° ± 1 ° C, Bebrütungs- Die verschiedenen bei der Bestimmung verwende-
zeit 44 ± 4 Stunden ten Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich
und Bildung von Pyocyanin: durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende
Methoden möglich sind:
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King
(A) P, Bebrütungstemperatur 37° ± 1° C, Bebrü- 5.1 Gelatinenährboden, Bebrütungstemperatur 20°
tungszeit 44 ± 4 Stunden ± 2°C,
oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid: 5.2 Agarnährboden, Bebrütungstemperatur 20° ± 2° C
positiv nach Verimpfen auf (ammoniumfreie) Acet- oder 37° ± 1° C,
amid-Standard-Mineralsalzlösung, Bebrütungstem- 5.3 Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden, Bebrü-
peratur 37° ± 1° C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, tungstemperatur 20° ± 2° C oder 37° ± 1° C.
positive Reaktion mit Nessler's Reagenz.
6 Werden bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2
4 Die Untersuchung auf sulfitreduzierende, sporenbil- und 2 bis 5 Ergebnisse erzielt, die auf eine Über-
dende Anaerobier kann durch schreitung der festgelegten Grenzwerte hindeuten,
a) Membranfiltration und Bebrütung des Membran- so ist an mindestens 4 weiteren Proben festzustel-
filters unter einer Schicht von Dextrose-Eisen- len, daß die Grenzwerte im Wasser nicht überschrit-
su lfat-Natri umsulfitagar, Bebrütungstemperatur ten werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1045
Anlage 4
(zu § 9 Abs. 3)
Angaben Anforderungen
Mit geringem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt nicht mehr als 500 mg/I
Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt nicht mehr als 50 mg/1
Mit hohem Gehalt an Mineralien Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt
beträgt mehr als 1500 mg/I
Bicarbonathaltig Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/I
Sulfathaltig Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/I
Chloridhaltig Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/I
Calci umhaltig Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/I
Magnesiumhaltig Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/I
Fluoridhaltig Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/I
Eisenhaltig Der Gehal~ an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/I
Natriumhaltig Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/I
Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/I, an Nitrat 10 mg/I, an
Nitrit 0,02 mg/I und an Fluorid 1,5 mg/I nicht überschreiten.
Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen
auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten wer-
den
Geeignet für natriumarme Ernährung Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/I
Anlage 5
(zu § 11 Abs. 3)
Grenzwerte für chemische Stoffe
Lfd. Nr. Stoff Grenzwert berechnet als
1 Arsen 0,04 mg/I As
2 Blei 0,04 mg/I Pb
3 Cadmium 0,005 mg/I Cd
4 Chrom, gesamtes 0,05 mg/I Cr
5 Cyanide 0,05 mg/I CN-
6 Fluoride 1,5 mg/I F-
7 Nitrate 50 mg/I NQ3-
8 Nitrit 0,1 mg/I N02-
9 Quecksilber 0,001 mg/I Hg
10 Selen, gesamtes 0,008 mg/I Se
11 Sulfate 240 mg/I SQ4 2-
12 Polycyclische aromatische Kohlenwasser-
stoffe 0,0002 mg/I C
13 Organische Halogenverbindungen
a) Trihalogenmethane 0,025 mg/I
b) Summe an 1, 1, 1-Trichlorethan
Trichlorethylen
Tetrachlorethylen
Dichlormethan 0,025 mg/I
c) Tetrachlorkohlenstoff 0,003 mg/I
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. April 1984 - 2 Bvl 19/82 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Verwaltungsgerichts Aachen, wird
die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 224 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das
Land _Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (Gesetz- und Ver-
ordnungsbl. S. 234) ist mit dem Bundesrecht ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Juli 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1047
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. Juli 1984
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 5. ,,RATIO '84 - Die Bürofachmesse"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der vom 4. bis 7. Oktober 1984 in Friedrichshafen
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- 6. ,,HOBBY ELEKTRONIK 84 - Ausstellung für prak-
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 tische Elektronik, Mikrocomputer und Modellbau"
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht: vom 17. bis 21. Oktober 1984 in Stuttgart
· Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- 7. ,,2. Autosalon Stuttgart - Die große Neu- und
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Gebrauchtwagen-Verkaufsschau''
vom 27. Oktober bis 4. November 1984 in Stuttgart
1. ,,23. INTERBOOT - Internationale Wassersport-
Ausstellung" 8. ,,IENA 84 - Internationale Fachmesse - ,Ideen -
vom 15. bis 23. September 1984 in Friedrichshafen Erfindungen - Neuheiten' "
2. ,,Sound & Musik '84 - 4. Internationale Musik- vom 7. bis 11. November 1984 in Nürnberg
Herbstmesse'' 9. ,,hogatec '84 - Internationale Fachmesse Hotel-
vom 20. bis 23. September 1984 in Düsseldorf lerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung"
3. ,, 117. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest vom 1 2. bis 16. November 1984 in Düsseldorf
1984"
vom 22. September bis 2. Oktober 1984 in München 10. ,,discotec '84 - Internationale Messe der Unter-
haltungsgastronomie''
4. ,,Reinigungs-Technik 84 - Internationale Fach- vom 12. bis 16. November 1984 in Düsseldorf
messe + Kongreß des Gebäudereiniger-Hand-
werks'' • 11. ,,23. PSI-Messe"
vom 3. bis 6. Oktober 1984 in Stuttgart vom 9. bis 11. Januar 1985 in Düsseldorf
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1678/84 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge, welche im Sektor Rindfleisch auf Erzeugnisse, die das
Vereinigte Königreich in der Woche vom 21. bis 27. Mai 1984 verlas-
sen haben, erhoben werden L 159/34 15. 6.84
14. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1686/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 866/84 hinsichtlich der Inanspruchnahme des akti-
ven Veredelungsverkehrs für Molke L 159/50 15. 6.84
15. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1692/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der ver-
schiedenen Sorten von Lolium perenne L. L 160/12 16. 6.84
15. 6. 84 Verordnung· (EWG) Nr. 1693/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767 /82 hinsichtlich der Anpassung der
Gewichtsgrenzen für aus Norwegen eingeführten Jarl sberg-Käse L 160/14 16.6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1699/84 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 über die besonderen Durch-
führungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für
Ai ndfl ei sch L 161 /6 19.6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 der Kommission mit besonderen
Durchführungsbestimmungen über Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für die Erstattung im Sektor Schweinefleisch L 161/7 19. 6. 84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1701 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 über Einfuhrlizenzen und Vorausfest-
setzungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse L 161/10 19. 6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1707 /84 der Kommission zur Aussetzung ver-
schiedener Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 im
Zuckersektor L 162/5 20.6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1708/84 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Übergabe von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr L 162/7 20.6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktions-
beihilfe für bestimmte beihilfefähige Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse L 162/8 20. 6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1718/84 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1983 L 163/9 21. 6. 84
20. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1727 /84 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung
im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 163/29 21.6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1733/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen L 164/1 22. 6.84
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1049
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1734/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Acker-
bohnen L 164/3 22.6. 84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1737 /84 des Rates zur Revision des Höchst-
betrages der Produktionsabgabe für B-Zucker und des Mindest-
preises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 164/12 22.6. 84
21. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 17 41 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 649/78 hinsichtlich der Höhe der Verarbei-
tungskaution für Interventionsbutter, die zum unmittelbaren Ver-
brauch in Form von Butterreinfett bestimmt ist L 164/20 22.6.84
21. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 17 46/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 164/32 22. 6.84
22. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1759/84 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem
Getreide- und Reissektor beim Handel zwischen Griechenland
und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für das Wirt-
schaftsjahr 1984/85 L 165/14 23.6. 84
22. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1760/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die
Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor L 165/19 23. 6.84
25. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1768/84 der Kommission über eine besonder~
Interventionsmaßnahme für Weichweizen in Griechenland L 166/13 26. 6.84
25. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1769/84 der Kommission mit Bestimmungen
über die Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für ·in
Sirup haltbar gemachte Williamsbirnen L 166/16 26. 6.84
26. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1777 /84 der Kommission zur 13. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den repräsen-
tativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausge-
wachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Rinder in der Gemeinschaft L 167/12 27.6.84
28. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1811 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmun-
gen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Ri ndfl ei sch sektor L 170/36 29. 6. 84
28. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen betreffend Differenzbeträge für Raps- und
Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne L 170/41 29. 6.84
28. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1814/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr 2681 /83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Olsaaten L 170/44 29.6.84
28. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1815/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 651 /71 über bestimmte Einzelheiten für die
Anwendung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Ölsaaten L 170/46 29. 6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1831 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2772/75 über Vermarktungsnormen für Eier L 172/2 30.6. 84
28. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1836/84 des Rates zur Verlängerung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2692/83 zur Einführung einer Ausnahme von der
Anwendung von Bestimmungen betreffend die Berichtigung der Frei-
Grenze-Werte für bestimmte Käsesorten L 172/10 30.6. 84
28. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 des Rates zur Genehmigung des
Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Ver-
brauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenom-
men werden kann, daß sie Gegenstand von in der Verordnung (EWG)
Nr. 337 /79 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren L 176/1 3. 7.84
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
8. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1643/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schutzhandschuhe für alle Berufe der
Tarifstelle 42.03 B I mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 156/12 13. 6.84
8. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1644/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör,
aus Leder oder Kunstleder, der Tarifstellen 42.03 A, B II, B III und C mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 156/13 13.6.84
8. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1645/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör,
aus Leder oder Kunstleder, der Tarifstelle 42.03 A, B II, B III und C mit
Ursprung in Uruguay, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/84
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 156/14 13.6.84
8. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1646/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für
bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 156/15 13.6.84
12. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1658/84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 158/9 14.6.84
12. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1676/84 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 74) mit Ursprung in den Philippinen L 159/31 15.6.84
13. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1689/84 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von Textilwaren der Kategorie 20 mit
Ursprung in Pakistan L 160/5 16.6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1698/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätzen für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 161/15 19.6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1716/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finan-
zierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie L 163/1 21. 6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1717 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3247 /81 über die Finanzierung bestimmter Interven-
tionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garan-
tiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Grantie, insbeson-
dere solcher, die den Ankauf, die Lagerung und den Verkauf von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Interventionsstellen betref-
fen L 163/8 21.6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1719/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5 000 Stück
Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum
Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 163/11 21. 6.84
20. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1729/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Klaviere mit aufrecht stehendem Rah-
men, neue, der Tarifstelle 92.01 A ex I mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 163/31 21.6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1735/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück
Färsen und Kühe bestimmter Höhenrasen, nicht zum Schlachten, der
Tarifstelle ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 164/6· 22.6.84
18. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1736/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung der für Finnland
vorgese~_enen jährlichen Zollkontingente für bestimmte Käsesorten
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3148/83 L 164/10 22.6.84
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1984 1051
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1751 /84 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung L 171 /1 29.6.84
19. 6. 84 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1752/84 des Rates zur
Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Bezüge der
Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemein-
schaften in Varese anwendbar ist L 165/1 23.6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1753/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrophos-
phor der Tarifstelle ex 28.55 A des Gemeinsamen Zolltarifs L 165/3 23.6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1754/84 des Rates zur vorübergehenden voll-
ständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
eine Ware der Tarifstelle ex 85.21 D II L 165/6 23.6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1755/84 des Rates über Maßnahmen zur
Ablösung der Nahrungsmittelhilfelieferungen im Bereich der Ernäh-
rung L 165/7 23.6.84
22. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1758/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Methanol (Methylalkohol) der Tarif-
stelle 29.04 AI mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 165/13 23.6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1763/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Koopera-
tiven Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepu-
blik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname,
dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trini-
dad und Tobago, der Republik Uganda und St. Christoph und Nevis
über den Beitritt des letzteren Landes zum Protokoll Nr. 7 betreffend
AKP-Zucker im Anhang des Zweiten AKP-EWG-Abkommens L 166/1 26.6.84
19. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1764/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Koopera-
tiven Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepu-
blik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname,
dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trini-
dad und Tobago, der Republik Uganda und der Republik Elfenbein-
küste über den Beitritt des letzteren Landes zum Protokoll Nr. 7
betreffend AKP-Zucker im Anhang des zweiten AKP-EWG-Abkom-
mens L 166/5 26.6.84
26. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1776/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 167/11 27.6.84
Berichtigung der V~rordnung (EWG) Nr. 1466/84 der Kommission
vom 25. Mai 1984 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1049/84
zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemein-
schaft von Textilwaren mit Urprung in einigen Drittländern, die an Ber-
liner Handelsmessen 1984 teilnehmen (ABI. Nr. L 142 vom 29. 5.
1984) L 158/31 14.6.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1662/84 der Kommission
vom 13. Juni 1984 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden
Mindestpreises für Kirschen sowie der Produktionsbeihilfe für Kir-
schen in Sirup für das Wirtschaftsjahr 1984/85 (ABI. Nr. L 158 vom
14. 6. 1984) L 160/23 16.6.84
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger·
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A 4 - Umfang 404 Seiten
Die Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1984 - Format DIN A4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A 4 - Umfang 464 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 27 ,85 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.