990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(2. BZRÄndG)
Vom 17. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter „zurückgenommen"
das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt „oder widerrufen".
Artikel 1 7. In§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird „Bestrafung" ersetzt durch
,,Verurteilung".
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der 8. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2005), ,,(1) In das Register sind einzutragen
zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Zwanzigsten
1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember 1981
Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung
(BGBI. 1 S. 1329), wird wie folgt geändert:
und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewäh-
rungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermer-
1. In§ 3 wird ken,
a) als neue Nummer 5 eingefügt: 2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten
„5. gerichtliche Feststellungen nach §. 18 a unter die Aufsicht und Leitung eines Bewäh-
Abs. 2, § 18 b,", rungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlän-
gerung der Bewährungszeit oder der Führungs-
b) die bisherige Nummer 5 Nummer 6 und wie folgt aufsicht,
gefaßt:
3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
,,6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsa-
chen, die sich auf eine der in den Nummern 1 4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer
bis 4 genannten Eintragungen beziehen anderen Maßregel der Besserung und Siche-
(§ 10 Abs. 2, §§ 14 bis 18, § 18 a Abs. 1)." rung,
5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung
und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf
a} Nach Nummer 4 wird eingefügt: des Straferlasses,
,,5. der Tag der Rechtskraft,". 6. d.ie Aufhebung der Unterstellung unter die Auf-
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num- steht und Leitung eines Bewährungshelfers,
mern 6 und 7. 7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfä-
higkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und
3. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Stimmrechts,
„Dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der 8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Ertei-
Führungsaufsicht zu vermerken.'' lung der Fahrerlaubnis."
4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 9. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Gel- ,,(1) In das Register sind einzutragen
tungsbereich beschrän.kt oder angeordnet wird, 1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
daß ein Personalausweis nicht zum Verlassen durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewäh-
des Gebiets des Geltungsbereichs des Grund- rungszeit zu vermerken,
gesetzes über eine Auslandsgrenze berech- 2. die Aussetzung des Strafrestes, die Umwand-
tigt,". lung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
in eine bestimmte und die endgültige Entlassung
5. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 b wird des Verurteilten durch den Vollstreckungsleiter;
dabei ist das Ende der Bewährungszeit und bei
a) nach "Munitionserwerbscheins" das Wort Umwandlung einer Jugendstrafe von unbe-
"oder" durch ein Komma ersetzt und stimmter Dauer auch die Dauer der festgesetz-
b) nach „Waffenscheins" eingefügt: ten bestimm_ten Jugendstrafe zu vermerken,
,, , eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach 3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewäh-
§ 27 des Sprengstoffgesetzes". rungszeit, ·
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 991
4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe, 14. Nach § 20 wird eingefügt:
5. die Beseitigung des Strafmakels, ,,§ 20a
6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe Erhebung der Strafverfolgungsstatistik
oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung
Strafmakels.'' der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten
entgegennehmen und vorübergehend speichern;
10. § 16 wird wie folgt geändert: sie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungs-
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 statistik benötigten Daten den zuständigen Statisti-
eingefügt: schen Ämtern zuleiten."
„2. die Unterstellung des Verurteilten unter die
Aufsicht und Leitung eines Bewährungshel-
15. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
fers sowie die Abkürzung oder Verlängerung
der Bewährungszeit,''. ,,(1) Erhält das Register eine Mitteilung über
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
c) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 2. die Aussetzung der Verhängung einer Jugend-
eingefügt: strafe,
„4. die Aufhebung der Unterstellung unter die 3. die Zurückstellung der Vollstreckung oder die
Aufsicht und Leitung eines Bewährungshel- Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder
fers." einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur
Bewährung,
11. Nach § 18 wird eingefügt: 4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
,,§ 18a so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht
Sonstige Entscheidungen und hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn
gerichtliche Feststellungen eine Mitteilung über eine weitere Verurteilung ein-
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines geht, bevor sich aus dem Register ergibt, daß die
Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entzie- Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann.
hungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung
§ 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückge- ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummer 3
stellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei Mitteilungen nach § 12 einer Mitteilung über eine
ist zu vermerken, bis zu welchem Tage die Voll- Verurteilung gleich."
streckung zurückgestellt worden ist. Wird nachträg-
lich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurück-
16. Nach § 21 wird eingefügt:
stellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch
dies mitzuteilen. ,,§ 21 a
(2) Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festge- Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Regi-
stellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer ster ersichtlich, daß im Register eine weitere Verur-
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist teilung eingetragen ist, bei der die Bildung einer
diese Feststellung in das Register einzutragen; dies Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurtei-
gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als lung in Betracht kommt, so weist die Registerbe-
zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer hörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung
Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteil- gemacht hat, auf die Möglichkeit einer Gesamtstra-
ten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelab- fenbildung hin."
hängigkeit begangen hat.
12. Nach § 18 a wird eingefügt: 17. In § 22 wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:
,,(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der
,,§ 18 b
Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, wer-
Straftaten im Zusammenhang mit der den ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus
Ausübung eines Gewerbes dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf
Ist eine Verurteilung im Falle des§ 30 Abs. 4 in ein über die Eintragungen keine Auskunft erteilt wer-
Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das den."
Register einzutragen."
18. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
13. § 20 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 werden hinter „daß Eintragungen nach"
,,§ 20 eingefügt ,,§ 10, falls die Entmündigung wieder
Mitteilungen zum Register aufgehoben ist, sowie nach".
Die Gerichte und Behörden teilen der Registerbe- b) In Satz 2 treten an die Stelle der Worte „in den
hörde die in den§§ 4 bis 19 bezeichneten Entschei- Fällen des § 12" die Worte „in den Fällen der
dungen, Feststellungen und Tatsachen mit." §§ 10 und 12".
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
19. Dem § 28 Abs. 2 wird angefügt: 28. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird
,,Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Füh- a) nach „Munitionserwerbscheins" das „oder"
rungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel durch ein Komma ersetzt,
ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse
b) nach „Waffenscheins" eingefügt:
ab."
,, , Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27
des Sprengstoffgesetzes",
20. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
c) nach „Einstellung oder Erteilung" das Wort „waf-
,,(1) In das Führungszeugnis werden die in den fenrechtlichen" gestrichen.
§§ 4 bis 18 bezeichneten Eintragungen aufgenom-
men."
29. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird wie
folgt gefaßt:
21. § 30 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
„Siebenter Abschnitt
„6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe
Verurteilungen durch Stellen eines anderen
von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden
Staates und Auskünfte an solche Stellen".
ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder
eines Strafrestes
a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittel- 30. § 52 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes zurückgestellt oder zur Bewäh- ,,§ 52
rung ausgesetzt oder
Eintragungen in das Register
b) nach§ 56 oder§ 57 des Strafgesetzbuchs
zur Bewährung ausgesetzt worden ist und (1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch
sich aus dem Register ergibt, daß der Ver- deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses
urteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle Gesetzes ergangen sind, werden in das Register,
oder den ihrer Bedeutung nach überwiegen- eingetragen, wenn
den Teil der Taten auf Grund einer Betäu- 1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbe-
bungsmittelabhängigkeit begangen hat, reich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden und ist,
im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,". 2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden
oder · sinngemäß umgestellten Sachverhalts
22. In§ 32 Abs. 2 Satz 2 entfallen die beiden Klammer- auch nach dem im Geltungsbereich dieses
zusätze. Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger
Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine
23. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird in dem Klammerzusatz Maßregel der Besserung und Sicherung hätte
,,§ 31 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt durch,,§ 31 Abs. 2 Nr. 3". verhängt werden können,
3. die Entscheidung rechtskräftig ist.
24. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter „Gerichten," einge- (2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen
fügt „Gerichtsvorständen,". des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der
abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Ver-
25. § 39 Abs. 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt: urteilung eingetragen."
„Eintragungen nach § 18 a und Verurteilungen zu
Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als besei- 31. Nach § 52 wird eingefügt:
tigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt ,,§ 52a
werden;''. Verfahren bei der Eintragung
(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung,
26. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungs-
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: bereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr
„Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der
hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragun- sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und
gen über sie im Register enthalten sind." sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraus-
setzungen des § 52 nicht vorliegen.
b) Nach Satz 3 wird eingefügt:
„Befindet sich der Betroffene in amtlichem (2) Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintra-
Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die gung gehört werden, wenn sein Aufenthaltfeststell-
Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts." bar ist. Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder
einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Vor-
c) In dem letzten Satz wird nach „Amtsgericht" ein-
aussetzungen des§ 52 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist
gefügt:
die Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt der
,, , der Anstaltsleitung". Generalbundesanwalt einen Antrag des Betroffe-
nen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem
27. In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird „sechs Monate" ersetzt Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der
durch „ein Jahr". ·Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 993
Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und
nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20
Justiz." des Sprengstoffgesetzes kann die Auskunft auch zur
Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Die
32. Als§ 52 b wird eingefügt: Auskunft ist unmittelbar der Behörde zu übersenden,
,,§ 52 b der die Entscheidung über die in Satz 1 bezeichneten
Behandlung von Eintragungen Anträge obliegt. Die Behörde hat dem Antragsteller
auf Verlangen Einsichten in die Auskunft zu gewäh-
( 1) Eintragungen nach § 52 werden bei der ren."
Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von
Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Gel-
3. In § 152 werden nach Absatz 5 folgende Absätze
tungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei angefügt:
steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der ,,(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der
sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, wer-
Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses den ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung aus
Gesetzes keine Rechtswirkung. dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über
die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 52 einge-
tragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und (7) Eintragungen über juristische Personen und
für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Personenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und
Erledigung der Vollstreckung." 2 werden nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem
Tag der Eintragung aus dem Register entfernt. Ent-
33. In § 53 werden die Worte „Behörden außerhalb des hält das Register mehrere Eintragungen, so ist die
Geltungsbereichs dieses Gesetzes" geändert in Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für
,,Stellen eines anderen Staates". alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfer-
nung vorliegen."
34. In § 54 wird „strafgerichtliche" durch „strafrechtli-
che'' ersetzt 4. In § 153 Abs. 4 Satz 1 wird „sechs Monate" ersetzt
durch „ein Jahr".
35. § 56 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des
Vormundschaftsrichters nach § 1666 Abs. 1 Artikel 3
und § 1666 a - auch in Verbindung mit § 1837 Änderung der Strafprozeßordnung
Abs. 3 - und nach § 1838 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Fami- Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
liengerichts nach § 1671 Abs. 5 Satz 1 des machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650),
Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
für die Person des Minderjährigen betreffen; 8. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1329), wird wie folgt geän-
ferner die Entscheidungen, durch welche die dert:
vorgenannten Entscheidungen aufgehoben
Dem § 260 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
oder geändert werden."
„Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe
• 36. § 57 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jah-
ren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach
,,2. den Vormundschaftsgerichten und Familienge-
überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäu-
richten für Verfahren, welche die Sorge für die bungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist
Person des im Register Geführten betreffen,". außerdem § 18 a Abs. 2 des Bundeszentralregisterge-
setzes anzuführen."
37. Die§§ 62, 64 bis 68, 70 Satz 2 und§ 71 werden
aufgehoben.
Artikel 4
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Änderung der Gewerbeordnung
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma- Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
chung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt geän- zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
dert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 29. März 20. Januar 1984 (BGBI. I S. 97), wird wie folgt geändert:
1983 (BGBI. 1 S. 377), wird wie folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird „mindestens" durch ,,§ 20
,,mehr als" ersetzt.
( 1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch
nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren
2. Dem § 150 wird angefügt:
Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundes-
,,(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über republik Deutschland im Geltungsbereich dieses
einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder Gesetzes aufhalten.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
( 2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichts- kel 8 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt an geltenden Fas-
barkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in sung mit neuer Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt
den§§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach bekanntmachen.
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Artikel 7
Rechtsvorschriften von ihr befreit sind." Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Artikel 5
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsvorschrift
Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch Artikel 8
deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ergangen sind, vor dem Inkrafttreten dieses Geset- Inkrafttreten
zes in das Bundeszentralregister eingetragen worden, (1) Artikel 1 Nr. 35 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar
so ist die Eintragung nach dem bisher geltenden Recht 1980 in Kraft.
zu behandeln.
· (2) Artikel 1 Nr. 4 bis 7, 14 bis 17, 24, 27 und 28 sowie
Artikel 6 Artikel 2 treten sechs Monate nach der Verkündung in
Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes Kraft.
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Bundeszentralregistergesetzes in der von dem in Arti- Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 995
Drittes Gesetz
zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 25. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Recht. Bei Mißerfolg kann das Kontrollverfahren
das folgende Gesetz beschlossen: innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Die
Teilnahme an durch Landesrecht zu bestimmenden
Artikel 1 Lehrveranstaltungen und die Zulassung zur ersten
Prüfung sind davon abhängig, daß das Kontrollver-
Änderung des Deutschen Richtergesetzes fahren erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der (5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom § 5b
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 875), wird wie folgt geändert:
Vorbereitungsdienst
1. Die §§ 5 bis 5 d werden wie folgt gefaßt: (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb
,,§ 5 Jahre. Die Ausbildung findet zunächst statt bei fol-
genden Pflichtstationen:
Befähigung zum Richteramt
1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universi- 2. einem Gericht in Strafsachen oder einer Staats-
tät mit der ersten Staatsprüfung und einen anschlie- anwaltschaft,
ßenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staats- 3. einer Verwaltungsbehörde,
prüfung abschließt.
4. einem Rechtsanwalt,
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhalt-
sodann, nach Wahl des Referendars,
lich aufeinander abzustimmen.
5. bei folgenden Wahlstationen, die durch Landes-
§ 5a recht zu Schwerpunktbereichen zusammenzu-
Studium fassen sind:
(1) Die Studienzeit beträgt dreieinhalb Jahre; diese a) einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten
Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Stationen,
Zulassung zur ersten Prüfung erforderlichen Leistun- b) einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun-
gen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre des oder eines Landes,
müssen auf ein Studium an einer Universität im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes entfallen. c) einem Notar,
(2) Gegenstand des Studiums sind vor allem die d) einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-,
Kernfächer Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentli- der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit,
ches Recht und Verfahrensrecht einschließlich der e) einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberver-
rechtswissenschaftlichen Methoden mit ihren philo- band oder einer Körperschaft wirtschaftlicher,
sophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,
Grundlagen. Der Student widmet sich darüber hinaus
f) einem Wirtschaftsunternehmen,
Wahlfächern, die der Ergänzung des Studiums und
der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden g) einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen
Pflichtfächer dienen. oder ausländischen Station oder einem aus-
ländischen Rechtsanwalt,
(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende h) einer sonstigen Station, bei der eine sach-
Praxis. Während der vorlesungsfreien Zeit finden gerechte Ausbildung gewährleistet ist.
praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens
(2) Das Landesrecht kann bestimmen, daß die
drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann
Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zum Teil bei
bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer
einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbil-
Stelle und zusammenhängend stattfindet.
dung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem
(4) Während des Studiums sind studienbeglei- Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der
tende Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingun- Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann. Eine Ausbil-
gen vorzusehen. Mit den Kontrollen wird festgestellt, dung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät
ob der Student für die weitere Ausbildung fachlich kann auf die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5,
geeignet ist. Die Kontrollen sollen bis zum Ende des eine Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungs-
zweiten Studienjahres durchgeführt werden. Die wissenschaften kann auf die Ausbildung nach
Kontrollen erstrecken sich mindestens auf das Bür- Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 5 mit bis zu vier Monaten
gerliche Recht, das Strafrecht und das Öffentliche angerechnet werden.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(3) Der Vorbereitungsdienst soll bei höchstens gen, die sich auf den Schwerpunktbereich beziehen,
sieben Stationen abgeleistet werden. Eine Pflicht- fließen mit einem Anteil von bis zu 40 vom Hundert in
station dauert mindestens drei Monate. Die Ausbil- das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein. Eine rech-
dung bei den Wahlstationen dauert ein halbes Jahr. nerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungs-
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwin- dienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zwei-
genden Gründen verlängert werden, nicht jedoch ten Prüfung ist ausgeschlossen. Der Bundesminister
wegen unzureichender Leistungen. der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und
(4) Während der Ausbildung können Ausbildungs-
Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten fest-
lehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Mona-
zulegen.
ten vorgesehen werden.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht."
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 5c 2. § 109 wird wie folgt gefaßt:
Anrechnung einer Ausbildung ,,§ 109
für den gehobenen Dienst Befähigung zum Richteramt
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Wer am 16. September 1984 im Geltungsbereich
für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobe- dieses Gesetzes zum Richteramt befähigt ist, behält
nen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf diese Befähigung.''
Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbil-
dung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungs-
dienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate Artikel 2
angerechnet werden. Änderung anderer Gesetze
(2) Das Nähere regelt das Landesrecht. (1 ) § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBI. 1S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 8
§ 5d des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425),
wird wie folgt geändert:
Prüfungen
(1) In den Prüfungen sind schriftliche und mündli- 1. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 5 a"
che Leistungen zu erbringen. Die Einheitlichkeit der durch die Worte „nach § 5 b" ersetzt.
Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewer- 2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Richter-
tung ist zu gewährleisten. gesetzes" die Worte „in der Fassung des Gesetzes
(2) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Prü- vom 10. September 1971 (BGBI. 1 S. 1557)" ein-
fung beziehen sich zum einen auf die Ausbildung bei gefügt.
den Pflichtstationen und zum anderen auf die Ausbil- (2) In § 20 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes
dung im Schwerpunktbereich (§ 5 b Abs. 1 Satz 2 vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1S. 185), zuletzt geändert
Nr. 5); die mündlichen Leistungen beziehen sich auf durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
die gesamte Ausbildung. Die schriftlichen Leistungen S. 561 ), werden die Worte,,§ 5 Abs. 2" durch die Worte
sind gegen Ende der Ausbildung bei der letzten ,,§ 5 a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Pflichtstation und gegen Ende der Ausbildung bei der
(3) In § 14 a Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmen-
letzten Wahlstation zu erbringen. Sieht die auf die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Ausbildung in den Pflichtstationen bezogene schrift-
3. Januar 1977 (BGBL I S. 21 ), zuletzt geändert durch
liche Prüfung nach Landesrecht neben Aufsichts-
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
arbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann
S. 875), werden nach dem Wort „Richtergesetzes" die
bestimmt werden, daß diese Leistung nach Beendi-
Worte „in der Fassung des Gesetzes vom
gung der Gesamtausbildung erbracht werden muß.
10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557)" eingefügt.
Das Landesrecht kann bestimmen, daß die schriftli-
chen Leistungen jeweils nach den beiden Ausbil- (4) In§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-
dungsabschnitten zu erbringen sind. Die mündlichen zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar
Leistungen sind nach der Ausbildung bei den Wahl- 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842), zuletzt geändert durch
stationen zu erbringen. Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
(3) In der ersten und zweiten Prüfung kann das S. 875), werden nach dem Wort „Richtergesetzes" die
Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der Worte „in der Fassung des Gesetzes vom
rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, 10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557)" eingefügt.
wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Lei- (5) In § 5 Abs. 1 Satz 2 des Steuerbeamten-Ausbil-
stungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung vom 14. September 1976 (BGBI. 1S. 2793) werden nach
keinen Einfluß hat; hierbei sind bei der zweiten Prü- dem Wort „Richtergesetzes" die Worte „in der Fassung
fung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBI. 1
berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des S. 1557)" eingefügt.
durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht
übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungslei- (6) In § 227 a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsord-
stungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nicht übersteigen. Die schriftlichen Prüfungsleistun- nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 997
zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom (2) Wer eine Ausbildung nach § 5, § 5 a oder§ 5 b des
23. Dezember 1982 (BGBI. r S. 2071 ), wird folgender Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten
Satz 3 angefügt: dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgenommen hat,
kann sie nach den für das Studium, den Vorbereitungs-
,,Weist der Rechtsanwalt nach, daß ihm bei der Zurück- dienst oder den einstufigen Ausbildungsgang geltenden
nahme der Zulassung der Auftrag in einer Rechtssache Vorschriften beenden.§ 6 Abs. 2 des Deutschen Rich-
erteilt war, ist er befugt, in dieser Sache die Vertretung
tergesetzes gilt entsprechend.
bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen
war, vor einem Familiengericht im Bezirk dieses Landge- (3) Das Nähere regelt das Landesrecht.
richts oder vor einem Landgericht, dem anstelle dieses
Landgerichts die Zuständigkeit übertragen ist, zu füh-
ren, solange er bei einem anderen Gericht zugelassen Artikel 4
ist." Neufassung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 3 Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Deutschen Richtergesetzes in der vom 16. September
Übergangsvorschriften 1984 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
(1) Bis zum Ablauf des 15. September 1985 können bekanntmachen.
Studenten ein Studium nach§ 5 des Deutschen Rich-
tergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Geset- Artikel 5
zes geltenden Fassung und Referendare einen Vorbe- Berlin-Klausel
reitungsdienst nach§ 5 a des Deutschen Richtergeset-
zes in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Bis Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
zum Ablauf des 15. September 1985 können Studenten Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
in eine Ausbildung nach § 5 b des Deutschen Richter-
gesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung aufgenommen werden. Das Landes- Artikel 6
recht kann bestimmen, daß die den Artikeln 1 und 2 Inkrafttreten
dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften für Studenten oder Referendare gelten, die Dieses Gesetz tritt am 16. September 1984 in Kraft
nach dem 15. September 1984 die Ausbildung aufneh- mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 6, der am Tage nach
men. der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft.
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
D.Wilms
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuld-
das folgende Gesetz beschlossen: haft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die
zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von
Artikel 1 Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der
Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rück-
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 21 ), kehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes schäftigung während der Dauer des Bewilligungs-
vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt ge- zeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen
ändert: Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen
1. § 44 a erhält folgende Fassung: Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
,,§ 44a nicht zugemutet werden kann.
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
einem Beamten mit Dienstbezügen bis zum (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
31. Dezember 1990 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von
fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im
ein dringendes öffentliches Interesse daran
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjah-
beschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung res oder Semesters ausgedehnt werden.
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur
Dauer von insgesamt zehn Jahren, (4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
ein dringendes öffentliches Interesse daran Urlaub nach§ 48 a oder Teilzeitbeschäftigung nach
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im § 48 a sollen jeweils zusammen eine Dauer von acht-
öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jah- zehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahme-
ren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten fällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach § 48 a dürfen
Urlaub ohne Dienstbezüge,· zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
schreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
ein dringendes öffentliches Interesse daran
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu 2. § 48 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in
der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende ,,(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub- dürfen
Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub
Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht über-
von insgesamt sechs Jahren schreiten;§ 44 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
Artikel 2
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt,
während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver- Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl.I S. 1, 795,
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 2 842), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-
nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit- zes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt
beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten geändert:
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 999
1 . § 72 a erhält folgende Fassung: § 79 a sollen jeweils zusammen eine Dauer von acht-
,,§ 72 a
zehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahme-
fällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig
(1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem Beam- Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach
ten mit Dienstbezügen Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach§ 79 a dürfen
1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
ein dringendes öffentliches Interesse daran schreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung 2. § 79 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur „Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen
Dauer von insgesamt zehn Jahren, eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf
2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesitua- eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten;
tion ein dringendes öffentliches Interesse daran § 72 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im
Artikel 3
öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jah-
ren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
Urlaub ohne Dienstbezüge, Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt geändert:
ein dringendes öffentliches Interesse daran
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu · 1. § 48 a wird wie folgt geändert:
beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende
Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf ,,§ 48a
Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung aus
von insgesamt sechs Jahren familiären Gründen".
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gegenstehen.
,,(2) Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 , 2 oder 3 darf zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren,
nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren
während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung
die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver- eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen."
nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten 2. Nach § 48 a wird folgender§ 48 b eingefügt:
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän- ,,§ 48b
dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der (1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist einem Richter
Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwi- in einer Ausnahmesituation, in der ein dringendes
derlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeit- öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im
beschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbe- öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach einer Voll-
schäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während zeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von minde-
der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit stens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünf-
Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In undfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die zuständige die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück- muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten
die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden (2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden,
kann. wenn der Richter erklärt, während des Urlaubs auf
die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 66 Abs. 1 des
fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszu-
neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im üben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Ver-
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs- letzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird
zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjah- diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewil-
res oder Semesters ausgedehnt werden. ligung zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 sind nur
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und zuwiderlaufen. Während des Zeitraums, für den
Urlaub nach § 79 a oder Teilzeitbeschäftigung nach Urlaub bewilligt worden ist, ist eine Beendigung des
Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach Urlaubs nur mit Zustimmung der zuständigen
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Behörde zulässig; diese kann in besonderen Härte- Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rück-
fällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn kehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-
dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge- schäftigung während der Dauer des Bewilligungs-
mutet werden kann. zeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde zulässig: In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
(3) Urlaub nach Absatz 1 sowie ermäßigter Dienst kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen
und Urlaub nach § 48 a sollen zusammen eine Dauer Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
von achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht
Ausnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiund- zugemutet werden kann. Teilzeitbeschäftigung und
zwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlf.rnb Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn
nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 48 a dürfen Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren
zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über- nicht überschreiten.
schreiten."
(3) Ermäßigter Dienst und Urlaub nach Absatz 1
3. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f erhält folgende Fas- sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
sung: Absatz 2 oder ermäßigter Dienst nach Absatz 1
sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 sollen
„f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes jeweils zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren
oder Beurlaubung nach § 48 a oder § 48 b." nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf
eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht
4. § 76 a erhält folgende Fassung: überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 sowie
Urlaub nach Absatz 2 dürfen zusammen eine Dauer
,,§ 76a von neun Jahren nicht überschreiten."
Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung
der Dienstzeit und Beurlaubung 5. § 78 Nr. 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:·
(1 ) Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung „f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes
aus familiären Gründen sind entsprechend § 48 a zu oder Beurlaubung nach § 76 a in Verbindung mit
regeln. § 48 a; einer Verfügung über Teilzeitbeschäfti-
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis gung oder Beurlaubung nach § 76 a Abs. 2."
zum 31. Dezember 1990 einem Richter in einer Aus-
nahmesituation, in der ein dringendes öffentliches
Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Artikel 4
Dienst zu beschäftigen, Änderung des Soldatengesetzes
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von ins- machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt
gesamt zehn Jahren, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli
2. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen 1984 (BGBI. 1 S. 875), wird wie folgt geändert:
Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres 1. In § 28 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn da.s Wort „neun" ersetzt.
des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne
Dienstbezüge 2. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:
zu bewilligen ist. Dem Antrag darf nur entsprochen ,,§ 28a
werden, wenn Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 das Aufgabengebiet (1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem
des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung Berufssoldaten nach einer Vollzeitbeschäftigung im
zuläßt und der Richter zugleich der Verwendung öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren
auch in einem anderen Richteramt desselben und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres
Gerichtszweiges zustimmt, auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
2. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewil- Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter Wegfall
ligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien
Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Heilfürsorge gewährt werden, wenn dienstliche
Tätigkeiten nach§ 71 dieses Gesetzes in Verbin- Belange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsan-
dung mit § 42 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmen- trag entscheidet der Bundesminister der Verteidi-
gesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er gung.
sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entspro-
dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
chen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, wäh-
Wird die Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 2 schuld- rend der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung ent-
haft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und ent-
zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von geltliche Tätigkeiten nach § 20 Abs. 3 nur in dem
Satz 2 Nr. 2 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäfti-
Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des gung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1001
ist der Urlaub zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 ohne diese Freistellungen als ruhegehaltfähige
sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Gewäh- Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei ein Rest auf
rung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Bundes- zwei Stellen nach dem Komma nach oben abgerun-
minister der Verteidigung kann in besonderen Härte- det wird, jedoch nicht unter fünfunddreißig und nicht
fällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn über fünfundsiebzig vom Hundert; Halbsatz 2 gilt
dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht auch für Teilzeitbeschäftigung, ermäßigte Arbeitszeit
zugemutet werden kann. und Urlaub während einer Beschäftigung außerhalb
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den des Beamtenverhältnisses, nicht jedoch für einen
Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen wider- Urlaub innerhalb oder außerhalb des Beamtenver-
rufen. hältniss.es, bei dem spätestens bei seiner Beendi-
gung schriftlich zugestanden worden ist, daß er
(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach§ 28 Abs. 5 darf öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über- dient."
schreiten."
(2) Artikel 4 Abs. 1 gilt nicht im Land Berlin. 2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 a
Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sprechendem Landesrecht nicht gewährt."
§ 76 Abs. 1 Nr. 8 des Bundespersonalvertretungsge-
setzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt 3. § 54 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3
S. 561) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: angefügt:
„8. Ablehnung eines Antrages nach § 72 a oder § 79 a „Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäf- Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der
tigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
oder Urlaub,". satz 2 oder 3 gemindert, ist der für die Höchst-
grenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinnge-
Artikel 6 mäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-
zen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld
In § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas- zugrundeliegenden Ruhegehaltes nach § 14
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist die
(BGBI. 1 S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 30 des Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege-
geändert worden ist, wird in Satz 1 die Anführung haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hun-
,,§ 72 a" durch die Anführung ,,§ 72 a Abs. 1 Nr. 1" dert beträgt."
ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2
Nr. 3" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und
Artikel 7 Satz 3" ersetzt.
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
4. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
(1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch „Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Artikel 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14
(BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist der für
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-
1. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: setzen."
„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund- 5. § 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins b) Nach dem Strichpunkt wird folgender Halbsatz
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angefügt:
bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, ,,§ 6 Abs. 1 Satz 3 und§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von satz 2 und 3 finden Anwendung."
mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
endetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäftigung, (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeits-
ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich ohne zeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses
diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1 Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1
ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in
Höchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die Fassung weiter Anwendung.
·1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 8 4. Dem § 55 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes „Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gemindert, ist der für die
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
S. 457), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
setzen."
geändert:
(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeits-
1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: zeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses
„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund- Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Fassung weiter Anwendung.
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll- Artikel 9
endetes Dienstjahr gilt; bei einem Urlaub innerhalb Änderung der Dienstgradbezeichnung
des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäf- früherer Berufssoldaten,
tigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub während die als Hauptfeldwebel
einer Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhält- in den Ruhestand getreten sind
nisses wird der sich ohne diese Freistellungen vom oder entlassen wurden
Dienst nach Halbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz
vor Anwendung des.Höchstsatzes in dem Verhältnis (1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar
vermindert, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptboots-
der Zeit steht, die ohne diese Freistellungen als ruhe- mann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei stand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44
ein Rest auf zwei Stellen nach dem Komma nach Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad
oben abgerundet wird, jedoch nicht unter fünfund- a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz
dreißig und nicht über fünfundsiebzig vom Hundert; ,,außer Dienst (a. 0.)" führen, wenn er zuletzt Dienst-
Halbsatz 2 gilt nicht für einen Urlaub innerhalb oder bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat,
außerhalb des Soldatenverhältnisses, bei dem spä- oder
testens bei seiner Beendigung schriftlich zugestan-
b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem
den worden ist, daß er öffentlichen Belangen oder
Zusatz „außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt
dienstlichen Interessen dient."
Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit
Amtszulage erhalten hat.
2. Dem§ 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Einern vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad
,,(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann entlassenen Berufs-
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28 a soldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die
des Soldatengesetzes nicht gewährt." Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Sol-
datengesetzes den Dienstgrad
3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ,,außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt Dienst-
angefügt: bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat,
oder
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem
Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der
Zusatz „außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt
Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halb-
Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit
satz 2 gemindert, ist der für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Amtszulage erhalten hat.
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere
der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe- Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
gehaltssatz des dem Witwengeld zugrundelie-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
genden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze ent-
sprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei
der zu vermindernde Ruhegehaltssatz minde- Artikel 10
stens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt." Schlußvorschrift
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2 Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienst-
Nr. 3" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und rechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
Satz 3" ersetzt. S. 561) wird aufgehoben.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1003
Artikel 11 Artikel 12
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Elftes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Vom 25. Juli 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Anlage
(zu § 2 Abs. 1 )
§ 1 Wehrsold
Änderung des Wehrsoldgesetzes Wehr- Wehrsold-
sold- Dienstgrad tagessatz
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
gruppe DM
chung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt
geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des
1 Grenadier 8,50
Wehrsoldgesetzes vom 25. Januar 1982 (BGBI. I S. 69),
wird wie folgt geändert: 2 Gefreiter 10,00
3 Obergefreiter 10,90
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 4 Hauptgefreiter 12,00
,,(2) Die Zuwendung beträgt dreihundertzehn Deut- 5 Unteroffizier, Stabsunter-
sche Mark." offizier, Fahnenjunker 13,00
6 Feldwebel, Oberfeldwebel,
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Hauptfeldwebel, Fähnrich,
Oberfähnrich 14,00
,,(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen
7 Stabsfeldwebel, Leutnant 15,00
Monat des Grundwehrdienstes vierundsiebzig Deut-
sche Mark; haben Familienangehörige des Soldaten 8 Oberstabsfeldwebel,
allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssi- Oberleutnant 16,00
cherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- 9 Hauptmann 17,00
chung vom 9. September 1980 (BGBI. 1 S. 1685), 10 Major, Stabsarzt 18,00
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 11 Oberstleutnant,
1982 (BGBI. 1S. 1450), erhalten, beträgt das Entlas- Oberstabsarzt,
sungsgeld vierundachtzig Deutsche Mark.'' Oberfeldarzt 19,00
12 Oberst, Oberstarzt 20,00
3. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) erhält folgende Fas- 22,00
13 General
sung:
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1005
Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teilein- §2
heiten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu
§ 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergü- Inkrafttreten
tung gewährt wird, nach Ablauf von sechs Monaten
seit dem Dienstantritt um 1,80 Deutsche Mark." Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~84, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
und des Körperschaftsteuergesetzes
Vom 25. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ,,(3 a) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 ist auch für Veran-
das folgende Gesetz beschlossen: lagungszeiträume vor 1983 anzuwenden, soweit
Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
Artikel 1 b) Nach Absatz 12 a wird folgender Absatz 12 b ein-
Einkommensteuergesetz gefügt:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der ,,(12 b) Soweit § 9 Abs. 5 die sinngemäße
Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. I S. 113), Anwendung des§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 vorsieht,
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April gilt hinsichtlich der erstmaligen Anwendung
1984 (BGBI. 1 S. 601 ) , wird wie folgt geändert: Absatz 3 a entsprechend.''
c) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 19 a einge-
1 . § 4 Ab~. 5 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Satz 1 wird folgende Nummer 8 eingefügt: ,,(19 a) § 12 Nr. 4 ist auch für Veranlagungszeit-
räume vor 1983 anzuwenden, soweit Steuerbe-
,,8. von einem Gericht oder einer Behörde im Gel-
scheide nicht bestandskräftig sind oder unter
tungsbereich dieses Gesetzes oder von
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
Organen der Europäischen Gemeinschaften
festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder
und Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt für Artikel 2
Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Körperschaftsteuergesetz
Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen
Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
oder Weisungen nicht lediglich der Wieder- Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1
gutmachung des durch die Tat verursachten S. 217) wird wie folgt geändert:
Schadens dienen. Die Rückzahlung von Aus-
gaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den 1. § 10 wird wie folgt geändert:
Gewinn nicht erhöhen;". a) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. ,,3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geld-
strafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens-
2. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: rechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter
überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von
,,(5) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 6 gilt sinn-
Auflagen oder Weisungen, soweit die Aufla-
gemäß."
gen oder Weisungen nicht lediglich der Wie-
dergutmachung des durch die Tat verursach-
3. Dem § 12 wird folgende Nummer 4 angefügt: ten Schadens dienen;".
,,4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstra- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
fen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtli-
cher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, 2. § 54 wird wie folgt geändert:
und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder a) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisun-
gen nicht lediglich der Wiedergutmachung des ,,(6) § 10 Nr. 3 ist bereits für einen vor dem
durch die Tat verursachten Schadens dienen." 1. Januar 1984 beginnenden Veranlagungszeit-
raum anzuwenden, soweit Steuerbescheide nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt
4. § 52 wird wie folgt geändert: der Nachprüfung stehen."
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a einge- b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7
fügt: und 8.
Nr 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1007
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung
und anderer gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates h) § 57 a,
das folgende Gesetz beschlossen:
i) § 58,
k) § 60,
Artikel 1
1) § 60 a Abs. 1 ,
Aufhebung von Vorschriften
m) § 60 d,
Es werden aufgehoben:
n) § 62,
1. folgende Vorschriften der Gewerbeordnung in der 2. § 5 Abs. 3 und 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), zuletzt geändert
(BGBI. 1 S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 des durch Artikel 287 Nr. 47 des Gesetzes vom 2. März
Gesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 990), 1974 (BGBI. 1 S. 469),
a) § 12,
3. § 118 a der Handwerksordnung ih der Fassung der
b) § 12 a, Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
c) § 34 Abs. 5, (BGBI. 1966 1S. 1), zuletzt geändert durch § 25 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) und
d) § 35 a, durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November
e) § 53, 1983 (BGBI. 1 S. 1354),
f) § 53 a, 4. das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallenin
g) § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, e, g, Nummer 3 der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
Buchstaben a, c, e und Nummer 7, mer 7126-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1009
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
21. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1249), oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft haben. Für juristische Personen, die
5. das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel- nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
steinen und Perlen in der im Bundesgesetzblatt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ge-
Teil III, Gliederungsnummer 7126-1, veröffentlichten gründet worden sind und ihren satzungsmäßigen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre
kel 177 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
S. 469), haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsäch-
licher und dauerhafter Verbindung mit der Wirt-
6. das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhan- schaft eines Mitgliedstaates steht.''
del in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7120-1, veröffentlichten bereinigten Fas- 3. § 24 wird wie folgt geändert:
sung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), „2 a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen
Anlagen nach einer Bauartprüfung allge-
7. die Verordnung über den Nachweis der Sachkunde mein zugelassen und mit der allgemeinen
für den Einzelhandel in der im Bundesgesetzblatt Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur
Teil III, Gliederungsnummer 7120-1-1, veröffentlich- Wartung verbunden werden können;".
ten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9
Nr. 4 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 b) In Absatz 1 Nr. 5 Satz 5 werden die Worte „vom
s. 2445). 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ), zuletzt geändert
durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur
Artikel 2 Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
(BGBI. I S. 3341, 3365)," gestrichen.
Änderung der Gewerbeordnung
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „in der im
Die Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Nr. 1, wird weiter wie folgt geändert: 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
1. § 15 wird wie folgt geändert: zur Änderung energierechtlicher Vorschriften
vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750)"
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
gestrichen.
,,Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulas-
sung''.
4. § 33 a erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 33a
„Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine
Schaustellungen von Personen
Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder
Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne (1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Per-
diese Zulassung betrieben, so kann die Fortset- sonen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder
zung des Betriebes von der zuständigen Behörde für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur
verhindert werden." Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietun-
2. § 15 b erhält folgende Fassung: gen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem,
akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die
,,§ 15 b
Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit
Namensangabe im Schriftverkehr Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
( 1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der
Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-
Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Emp- bargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachtei-
fänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit len oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist;
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen unter denselben Voraussetzungen ist auch die
angeben. nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig.
(2) Ausländische juristische Personen müssen
auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des Absat- (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
zes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlas-
sung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
ausgehen, den Ort und den Staat ihres satzungs- Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-
mäßigen Sitzes sowie ihre gesetzlichen Vertreter derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
mit dem Familiennamen und mindestens einem aus- 2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den
geschriebenen Vornamen angeben. guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf auslän- 3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche
dische juristische Personen, die nach den Rechts- Lage oder auf die Verwendung der Räume dem
vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäi- öffentlichen Interesse widerspricht, insbeson-
schen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet sind und dere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder 11. § 55 erhält folgende Fassung:
sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belä-
stigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt." ,,§ 55
Reisegewerbekarte
5. § 33 f wird wie folgt geändert: (1) Ein Reisegewerbe betreibt, ·wer gewerbsmä-
ßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb sei-
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe h werden nach dem ner gewerblichen Niederlassung(§ 42 Abs. 2) oder
Wort „Zulassungsscheines" die Worte „oder ohne eine solche zu haben
des Abdruckes des Zulassungsscheines, des
Zulassungsbeleges" eingefügt. 1 . selbständig oder unselbständig in eigener Per-
son Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 5 werden (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet
nach den Worten „Abdruckes eines Zulassungs- oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
scheines" die Worte ,, , eines Zulassungsbele-
ges" eingefügt. 2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als
Schaustelle~ oder nach Schaustellerart ausübt.
6. In § 34 erhält die Überschrift die Fassung „Pfand- (2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf
leihgewerbe''. der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich
7. In§ 34 c Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte „in der Fas- beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auf-
sung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 lagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze
(BGBI. 1 S. 2673)" gestrichen. der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich
ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
8. § 35 Abs. 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: von Auflagen zulässig."
,,Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersa-
gungs- oder Betriebsschließungsvorschriften 12. § 55 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewer- a) In Nummer 2 werden die Worte „feilbietet oder
betreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe Bestellungen auf solche selbstgewonnenen
erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Erzeugnisse aufsucht" durch das Wort „ver-
Gewerbetreibenden zurückgenommen oder wider- treibt" ersetzt und nach dem Semikolon folgen-
rufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7 nicht der Halbsatz angefügt: ,,das gleiche gilt für die in
anzuwenden.'' dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;".
b) In Nummer 3 werden die Worte „und 2" gestri-
9. In § 38 Satz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3 chen.
folgende Fassung:
c) In Nummer 4 werden die Worte „vom 9. April
;,1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren, 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), zuletzt geändert durch
Artikel 287 Nr. 4 7 des Einführungsgesetzes zum
2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edel- Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1
metallhaltigen Legierungen sowie von Waren S. 469, 631 )," gestrichen.
aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legie-
rungen, d) In Nummer 7 werden die Worte ,,§ 34 a oder
§ 34 b" durch die Worte „den §§ 34 a, 34 b oder
3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie 34 c" ersetzt.
nicht unter Nummer 2 fallen,".
e) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt; folgende Nummern 9 und 10 werden
10. § 49 erhält folgende Fassung: angefügt:
,,§ 49 „9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle
Erlöschen von Erlaubnissen oder einer anderen Einrichtung in regelmäßi-
gen, kürzeren Zeitabständen an derselben
( 1) Die Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlö-
Stelle Lebensmittel oder andere Waren des
schen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren
täglichen Bedarfs vertreibt;
nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der
Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre 10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Stra-
unterbrochen oder die Anlage während eines Zeit- ßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen
raumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Orten feilbietet."
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den 13. § 55 b wird wie folgt geändert:
§§ 30, 33a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ferner für
innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätig-
Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeit- keiten'' gestrichen.
raumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund ,,(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz
verlängert werden." im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäft-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1011
lieh tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen c) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach
aa) In Buchstabe b werden die Worte „innerhalb
dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vor-
der Gemeinde der gewerblichen Niederlas-
gesehenen Muster für Zwecke des Gewerbe-
sung des Gewerbetreibenden." gestrichen.
betriebes in anderen Staaten auszustellen. Für
die Erteilung und die Versagung der Gewerbe- bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
legitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 „f) Waren in der Art, daß sie versteigert
entsprechend, soweit nicht in zwischenstaat- werden; die zuständige Behörde kann
lichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu für ihren Bezirk Ausnahmen für die Ver-
befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas steigerung leicht verderblicher Waren
anderes bestimmt ist." zulassen;".
14. § 55 c erhält folgende Fassung: d) In Absatz 2 wird Satz· 2 durch folgende Sätze 2
und 3 ersetzt:
,,§ 55c
,,Die gleiche Befugnis steht den Landesregierun-
Anzeigepflicht gen für den Bereich ihres Landes zu, solange und
Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf soweit der Bundesminister für Wirtschaft von
Grund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Rei- seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht
segewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des hat; die Landesregierungen können ihre Befugnis
Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, durch Rechtsverordnung auf die obersten Lan-
soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 desbehörden weiter übertragen. Die zuständige
Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2, Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Aus-
Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend." nahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit
d,em Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeit-
15. § 55 e Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: raum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn der
Antragsteller selbst oder, sofern er unselbstän-
„An Sonn- und. Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 dig tätig werden will, der selbständige Gewerbe-
Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feil- treibende in dem entsprechenden Gewerbe-
bietens von Waren im Reisegewerbe verboten." zweig mindestens fünf Jahre lang selbständig
oder in leitender Stellung tätig war und sich aus
16. Nach § 55 e wird eingefügt: seiner Person oder aus sonstigen Umständen
keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60 c
,,§ 55f
Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung ent-
Haftpflichtversicherung sprechend.''
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- e) Absatz. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
,,Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen,
Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und
Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und
der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrie-
§ 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren ver-
ben des Obst-, Garten- und Weinanbaues."
bunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung
des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum
Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversiche- 18. § 56 a wird wie folgt geändert:
rung zu erlassen." a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, ( 1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke
17. § 56 wird wie folgt geändert: des Gewerbebetriebes erlassen werden, müs-
sen den Namen mit mindestens einem ausge-
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: schriebenen Vornamen oder die Firma sowie die
aa) Nach dem Wort „Vertrieb" werden die Worte Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in
,,(Feilbieten und Aufsuchen von Bestellun- dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen
gen)" gestrichen. werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb
eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung
bb) In Buchstabe f werden nach dem Wort benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1
,,Geräten" die Worte „einschließlich elek- genannten Angaben in einer für jedermann
tronischer Hörgeräte" angefügt. erkennbaren Weise angebracht werden."
cc) Buchstabe i erhält folgende Fassung. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,(Feilhalten
„i) Schriften, die unter Zusicherung von oder Aufsuchen von Bestellungen)" gestrichen
Prämien oder Gewinnen vertrieben und die Worte „zehn Tage" durch die Worte
werden;". ,,zwei Wochen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 erhalten die Buchstaben b und 19. § 57 erhält folgende Fassung:
c folgende Fassung:
,,§ 57
,,b) Edelsteinen, Schmucksteinen und syntheti- Versagung der Reisegewerbekarte
schen Steinen sowie von Perlen,
Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn
c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;". Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.'' nicht erforderlich, sofern der Veranstalter die
Behörde bereits aus anderem Anlaß schriftlich
20. § 59 erhält folgende Fassung: von der beabsichtigten Veranstaltung in Kennt-
nis gesetzt hat."
,,§ 59
Untersagung reisegewerbekartenfreier
Tätigkeiten 23. § 60 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Soweit nach § 55 a oder§ 55 b eine Reisegewer- ,,(2) In den Fällen des§ 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inha-
bekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerb- ber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht
liche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im
untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reise-
bis 4, 6 und 8 gilt entsprechend." gewerbekarte auszuhändigen. Für den Inhaber der
Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."
21. § 60 a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Lustbarkeiten" 24. § 60 d erhält folgende Fassung:
durch das Wort „Spielen" ersetzt. ,,§ 60d
b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: Verhinderung der Gewerbeausübung
,,(2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55
nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzun- Abs. 2, § 55 d Abs. 1 , § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2,
gen des § 33 c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im § 56 a Abs. 3, § 59, § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder
Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des Abs. 3 Satz 1, § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
§ 33 d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der dung mit Abs. 2 Satz 2, § 61 a oder entgegen einer
Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewer- auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverordnung
beausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde verhindert wer-
darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter den."
eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Erman-
gelung eines solchen von dem für seinen
25. § 61 erhält folgende Fassung:
gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Lan-
deskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbe- ,,§ 61
scheinigung besitzt. § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Örtliche Zuständigkeit
bis 5, die §§ 33 e, 33 f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie
Für die Erteilung, die Versagung, die RQcknahme
die §§ 33 g und 33 h gelten entsprechend.
und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in
(3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder § 55 c Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 3 und § 59 genann-
ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf ten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift
der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich
Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33 i zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen
gilt entsprechend. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während
des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so
(4) Die Landesregierungen können durch
kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren
Rechtsverordnung das Verfahren bei den Lan-
fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde
deskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln; sie
zustimmt."
können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung
auf die obersten Landesbehörden weiter über-
tragen." 26. Nach§ 61 wird eingefügt:
,,§ 61 a
22. § 60 b wird wie folgt geändert:
Anwendbarkeit von Vorschriften
a) Die Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende des stehenden Gewerbes
Fassung:
Für überwachungsbedürftige Anlagen im Reise-
„Volksfest, Anzeigepflicht gewerbe sowie für die Ausübung des Bewachungs-•
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regel- gewerbes, des Versteigerergewerbes und des
mäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Ver- Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer
anstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern als Reisegewerbe gelten § 34 b Abs. 5 bis 7 und 10,
unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 § 34 c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 24 Abs. 1,
Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die übli- des § 34 a Abs. 2, des § 34 b Abs. 8 und des § 34 c
cherweise auf Veranstaltungen dieser Art ange- Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entspre-
boten werden." chend."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat 27. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „vom
dies unter Angabe von Ort und Zeit der Veran- 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), zuletzt
staltung sowie seines Namens, Vornamens und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuord-
seiner Anschrift der für den Ort der Veranstal- nung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
tung zuständigen Behörde drei Wochen vor (BGBI. 1 S. 2445, 2481 )," gestrichen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1013
28. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gestrichen. aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „ent-
gegen § 55 c" die Worte „oder § 60 b Abs. 3
29. Nach § 71 a wird eingefügt: Satz 1" eingefügt.
,,§ 71 b bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch fol-
Anwendbarkeit von Vorschriften gende Nummern 3 bis 5 ersetzt:
des stehenden Gewerbes „3. a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter
Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt Halbsatz in Verbindung mit § 60 c
§ 61 a entsprechend." Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilli-
gung,
30. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 1 die
Reisegewerbekarte oder
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe a gestrichen.
c) entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 2 in
b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h wird nach dem Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die
Wort „durchführt" das Komma durch das Wort Zweitschrift der Reisegewerbekarte
,,oder" ersetzt. nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt
oder seine Tätigkeit nicht einstellt,
c) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3 wird Num-
mer 2. 4. entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit§ 56 Abs. 2 Satz 3, die
31. In § 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 33 a geführten Waren nicht vorlegt,
Abs. 1 Satz 2" durch die Worte ,,§ 33 a Abs. 1 5. Namen, Vornamen, Firma oder
Satz 3" ersetzt. Anschrift des Gewerbetreibenden, in
dessen Namen die Geschäfte abge-
schlossen werden sollen, entgegen
32. § 145 wird wie folgt geändert:
§ 56 a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 nicht
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt,".
„ 1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche
Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden
Nummern 6 bis 9; in der neuen Nummer 9
betreibt,".
wird das Komma durch das Wort „oder"
bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-. ersetzt.
mer 2 eingefügt: dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden
gestrichen.
„2. einer auf Grund des § 55 f erlassenen
ee) Folgende neue Nummer 10 wird angefügt:
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit sie für einen bestimmten Tat- „ 10. entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 1 keinem
bestand auf diese Bußgeldvorschrift 1m Betrieb Beschäftigten eine Zweit-
verweist,"; schrift der Reisegewerbekarte aus-
händigt.''
die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
Nummern 3 und 4. 33. § 146 wird wie folgt geändert:
cc) Die neue Nummer 4 erhält folgende Fas- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird am Ende das Komma durch
sung: das Wort „oder" und in Nummer 2 das Wort
„oder" durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird
„4. ohne die nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 oder
gestrichen.
Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein
dort bezeichnetes Reisegewerbe be- b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
treibt." „3. entgegen § 15 b auf Geschäftsbriefen die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht
vollständig macht,".
aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte
,,Buchstaben a bis c, e oder f" gestrichen.
34. Nach§ 147 wird eingefügt:
bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 147 a
„7. einer vollziehbaren Auflage nach Verbotener Erwerb von Edelmetallen
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit und Edelsteinen
§ 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, ( 1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbs-
b) § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mäßig
mit § 33 d Abs. 1 Satz 2 oder 1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbei-
c) § 60 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung metalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie
mit § 33 i Abs. 1 Satz 2 Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen
zuwiderhandelt.'' Legierungen oder
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine sehe Mark beträgt, sofern seit· dem Eintritt der
oder Perlen Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei
Jahre vergangen sind."
zu erwerben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Artikel 3
fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichne-
ten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Änderung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Das Blindenwarenvertriebsgesetz, zuletzt geänd~rt
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.'' durch Artikel 1 Nr. 2, wird weiter wie folgt geändert:
35. § 148 wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „der Rück-
a) In Nummer 1 werden die Worte „Nr. 4 bis 7" nahme" durch die Worte „Rücknahme oder Wider-
durch die Worte „Nr. 4 bis 6" ersetzt. ruf" ersetzt. ·
2. § 6 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden die Worte „Nr. 2 Buch-
stabe a," gestrichen. a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf
36. In § 148 a Abs. 1 werden die Worte „in der Fassung Antrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder
der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBI. 1 eines anerkannten Zusammenschlusses von
S. 1351 ) " gestrichen. Blindenwerkstätten zu erteilen. Er kann i_nhaltlich
beschränkt, mit einer Befristung erteHt und mit
Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
37. Nach § 148 a wird eingefügt: Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher
,,§ 148 b erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-
Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen gen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-
und Edelsteinen rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Wer gewerbsmäßig mit den in § 147 a Abs. 1 (3) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist zu
bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige tigen, daß der Antragsteller die für die beabsich-
Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, pro- tigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht
biert oder scheidet oder aus den Gemengen und besitzt.''
Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „zurückge-
Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in nommen" die Worte „oder widerrufen" ein-
§ 147 a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von gefügt.
dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein
anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat „Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann
erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten entzogen werden, wenn Tatsachen der in
verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich Absatz 3 bezeichneten Art nach Erteilung
oder einen anderen zu bereichern, wird mit Frei- des Ausweises bekannt geworden oder ein-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe getreten sind."
bestraft.''
3. In den §§ 8 und 9 werden die Worte „Bundesminister
38. Dem § 153 werden folgende Absätze 5 und 6 ange- des Innern" durch die Worte „Bundesminister für
fügt: Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt.
,,(5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden
oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrig- Artikel 4
keit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Änderung der Handwerksordnung
Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt
nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem In der Handwerksordnung, zuletzt geändert durch
Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Artikel 1 Nr. 3, wird weiter in § 9 das Wort „übrigen"
Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst gestrichen.
zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit
führen würde, oder der Betroffene die Aufhebung Artikel 5
einer die Ausübung des Gewerbes oder einer son- Änderung des Schornsteinfegergesetzes
stigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagen-
den Entscheidung beantragt. In § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes
vom 15. September 1969 (BGBI. 1 S. 1634, 2432),
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf zuletzt geändert durch Artikel 12 des zweiten Kapitels
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ord- des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1
nungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, S. 1953), wird hinter den Worten „und ein" das Wort
bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Deut- ,,möglichst'' eingefügt.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1015
Artikel 6 Artikel 8
Neufassung der Gewerbeordnung Inkrafttreten
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
der Gewerbeordnung in der vom 1. Januar 1985 an gel- und 3 am 1. Oktober 1984 in Kraft.
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben g bis n, Artikel 2 Nr. 11
Artikel 7 bis 15, 17 bis 26 und 32 sowie Artikel 3 Nr. 1 und 2 tre-
ten am 1. Januar 1985 in Kraft.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des (3) Artikel 2 Nr. 16, Artikel 4 und 5 treten am Tage
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern
Vom 25. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
§ 1 stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
heit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes- bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim- §3
mung des Bundesrates das Inverkehrbringen von natür-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
lichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerken-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
nung abhängig zu machen und das Verfahren der Aner-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
kennung zu regeln, soweit dies zur Durchführung der
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Richtlinie 80/777 /EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur
Dritten Überleitungsgesetzes.
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen
§4
Mineralwässern (ABI. EG Nr. L 229 S. 1 vom 30. August
1980) in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ist. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1017
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Bundesanstalt für Materialprüfung
Vom 17. Juli 1984
Auf Grund des § 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoffgesetzes vom
13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird
verordnet:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Material-
prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1748), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 3. September 1981 (BGBI. 1S. 937), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stunden-
sätze zugrunde zu legen
1 . für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 106,- DM
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 88,-DM
3. für sonstige Bedienstete 74,-0M."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 17. Juli 1984
Auf Grund des§ 31 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 759),
der durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. I S. 716) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821) wird verordnet:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 17 45), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 3. September 1981 (BGBI. 1 S. 936), wird wie folgt
geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stunden-
sätze zugrunde zu legen
1 . für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 106,- DM
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 88,-DM
3. für sonstige Bedienstete 74,-DM."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1 7. Juli 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1019
Sechzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(16. Bemessungsverordnung)
Vom 18. Juli 1984
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Oldenburg-Bremen auf 2,354
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Braunschweig auf 1,315
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf . 1,821
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden Seekasse auf 0,356
ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Ren-
tenversicherungsträger mit Zustimmung des Bundesra- und
tes verordnet: für 1985 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für
die
§ 1
Landesversicherungsanstalt
Dergemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-
Hannover auf 8,064
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243,
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und Westfalen auf 11,846
für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der auf 8,152
· Hessen
Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung ste-
hende Betrag wird Rheinprovinz auf 14,547
für 1984 endgültig auf 4 431 000 000 DM Oberbayern auf 5,316
und Niederbayern-Oberpfalz auf 3,391
für 1985 vorläufig auf 4 626 000 000 DM Rheinland-Pfalz auf 5,684
festgesetzt. für das Saarland auf 1,489
§2 Oberfranken und Mittelfranken auf 4,518
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,998
rung der Arbeiter gemäߧ 1390 a Abs. 2 der Reichsver- Unterfranken auf 1,881
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden
Schwaben auf 2,753
für 1984 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für
die Württemberg auf 8,866
Landesversicherungsanstalt Baden auf 7,182
Hannover auf 8,064 Berlin auf 3,535
Westfalen auf 11,846 Schleswig-Holstein auf 3,932
Hessen auf 8,152 Oldenburg-Bremen auf 2,354
Rheinprovinz auf 14,547 Braunschweig auf 1,315
Oberbayern auf 5,316 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,821
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,391 Seekasse auf 0,356.
Rheinland-Pfalz auf 5,684
§3
für das Saarland auf 1,489
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,518 Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der
ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalender-
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,098 jahres heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungs-
Unterfranken auf 1,881 träger (§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsge-
mäß zu erfüllen, kann der Anteil überschritten werden,
Schwaben auf 2,653
wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch
Württemberg auf 8,866 entsprechende Verringerung der Aufwendungen ande-
Baden auf 7,182 rer Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1) nicht
überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einver-
Berlin auf 3,535 nehmens mit den Aufsichtsbehörden .der beteiligten
Schleswig-Holstein auf 3,932 Versicherungsträger.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§4 §5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit- 1984 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1984 bezoge-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im nen Vorschriften der 15. Bemessungsverordnung vom
Land Berlin. 15. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 933) außer Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
Nr. 33 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1021
Fünfte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
Vom 19. Juli 1984
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tierseu- 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) In Teil A Abschnitt II wird nach der Gliederungsbe-
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustim-
zeichnung „a)" der Fußnotenhinweis ,,2)" einge-
mung des Bundesrates verordnet:
fügt;
Artikel 1 b) nach Fußnote 1 wird folgende Fußnote angefügt:
„ 2 ) Kann bei der Einfuhr aus Mitgliedstaaten der
Zehnte Änderung
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
der Klauentiere-Einfuhrverordnung
gestrichen werden.''
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 4. Antage 5 erhält folgende Fassung:
S. 1690) wird wie folgt geändert:
„Anlage 5
(zu § 16 Abs. 2 Nr. 2)
1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Argentinien Mexiko
a) In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden" durch die Australien Neuseeland
Angabe „ 18 Stunden" ersetzt; Belize Norwegen
b) Satz 2 wird gestrichen. Brasilien Österreich
Bulgarien Paraguay
Chile Polen
2. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird nach dem Wort
,,Finnland," das Wort „Island," eingefügt. Costa Rica Rumänien
Finnland Schweden
Guatemala Schweiz
3. Anlage 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Island Spanien
a) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummern 4 bis Jugoslawien Südafrika
8" durch die Angabe „Nummern 5 bis 9" ersetzt; Kanada Tschechoslowakei
Kolumbien Ungarn
b) in Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 4"
Malta Uruguay
durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.
Marokko Vereinigte Staaten".
Artikel 2 5. In Anlage 6 werden folgende Ländernamen gestri-
Vierte Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung chen:
,,Island", ,,Malta", ,,Marokko" und „Mexiko".
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713) wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Vierte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
a) In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden" durch die § 2 Abs. 3 der Hasen-Einfuhrverordnung in der Fas-
Angabe „ 18 Stunden" ersetzt; sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 969) wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird gestrichen.
1. In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden" durch die
2. Anlage 1 Muster 1 wird wie folgt geändert: Angabe „ 18 Stunden" ersetzt;
a) In Abschnitt IV wird nach der Gliederungsbezeich-
nung „a)" der Fußnotenhinweis ,,2)" eingefügt; 2. Satz 2 wird gestrichen.
b) nach Fußnote 1 wird folgende Fußnote eingefügt:
,,2) Kann im Falle der Durchfuhr gestrichen wer- Artikel 4
den.";
Vierte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
c) die Fußnoten 2 und 3 werden Fußnoten 3 und 4;
die jeweiligen Hinweise auf die bisherigen Fußno- Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
ten 2 und 3 werden durch Hinweise auf die Fuß- Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977)
noten 3 und 4 ersetzt. wird wie folgt geändert:
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1. § 3 Abs. 3 Nr. 4 wird gestrichen. 4. In Anlage 2 Fußnote 1 werden die Worte „aus euro-
päischen Ländern" gestrichen.
2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden" durch die
Angabe „ 18 Stunden" ersetzt; Zweite Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung
b) Satz 2 wird gestrichen. § 2 Abs. 3 der Papageien-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983
(BGBI. 1 S. 988) wird wie folgt geändert:
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Worten „aus euro- 1. In Satz 1 wird die Angabe „24 Stunden" durch die
päischen Ländern" die Worte ,,- ausgenommen Angabe „ 18 Stunden" ersetzt;
die Türkei -" eingefügt;
b) in Absatz 3 werden nach den Worten „Absatz 2 2. Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 1" die Worte „im Falle von brat- oder kochfer-
tigem Hausgeflügel und Fleischerzeugnissen von Artikel 6
Hausgeflügel" eingefügt;
Berlin-Klausel
c) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. zum menschlichen Genuß bestimmtes Geflü- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
gelfleisch, das mit trockener oder feuchter tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Hitze so behandelt worden ist, daß in allen vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Teilen des Fleisches eine Temperatur von
mindestens 65° C, bei Herkünften aus den Artikel 7
Vereinigten Staaten von mindestens 100° C,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
erreicht wurde; die Hitzebehandlung von
Fleisch von Wildgeflügel, Tauben und Pfauen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
sowie von Geflügelfleisch aus den Vereinig- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Verhütung
ten Staaten ist der Zollstelle durch Vorlage der Einschleppung der Geflügelpest aus den Vereinig-
einer amtlichen Bescheinigung nachzuwei- ten Staaten vom 7. März 1984 (BAnz. S. 2181) außer
sen,". Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1023
Verordnung
über die Gewährung einer Vergütung
für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
Vom 20. Juli 1984
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 und 3 sowie des§ 4 Abs. 2 renzmenge angegeben werden. Die Bestätigung der
des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung für Molkerei ist unverzüglich nachzureichen.
die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom
17. Juli 1984 (BGBI. 1S. 942) wird im Einvernehmen mit (2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 müs-
verordnet: sen die schriftliche Einwilligung des Verpächters des
Betriebes beifügen.
§4
§ 1
Höhe und Zahlung der Vergütung
Gewährung einer Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt 1 000 DM je 1 000 kg der
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150 000 DM.
Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März
Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften
1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), die sich verpflichten, die
der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 und der Milch-
Milcherzeugung im Geltungsbereich dieser Verordnung
Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenz-
endgültig aufzugeben, wird auf Antrag für eine Gesamt-
menge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach
menge von höchstens 1 Million Tonnen Milch eine Ver-
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 und nach
gütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
§ 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhö-
gewährt.
hungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwen-
dung des§ 6 Abs. 2 bis 7 der Milch-Garantiemengen-
§2 Verordnung ergeben, bei der Berechnung unberück-
Antragsverfahren sichtigt bleiben.
( 1) Anträge können von Erzeugern, denen eine Anlie- (2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt
ferungsreferenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemengen- und in zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum
Verordnung vom 25. Mai 1984, BGBI. 1S. 720) zusteht, 1. April, beginnend mit dem Jahr, das dem der Bewilli-
in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1984 bei dem gung folgt, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für
. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundes- die Zahlung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage
amt) nach dem Muster, das dieses im Bundesanzeiger einer Erklärung des Erzeugers, daß er entsprechend der
vom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, einge- übernommenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt
reicht werden. hat.
(2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984 (3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
eingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im
übrigen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem §5
Tag ihres Eingangs entspricht.Anträge, die am gleichen
Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der Freisetzung der Referenzmenge
Antrag bei einer anderen Stelle als dem Bundesamt ein- Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die
gereicht, so ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Ver-
Stelle maßgebend. ordnung (EWG) Nr. 857 /84 und der Milch-Garantiemen-
(3) Das Bundesamt kann nach Maßgabe einer
gen-Verordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf
Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, des Monats, der auf den Monat, in dem der Bescheid
dem Erzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bun-
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bei der
desrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach
Bewilligung der Anträge die regionale Ausgewogenheit
diesem Zeitpunkt erzeugt wird, ist die Abgabe nach Arti-
der Verteilung der Milchproduktion berücksichtigen.
kel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 zu ent-
richten.
§3 §6
Bewilligungsvoraussetzungen Aufbewahrungs-,
( 1 ) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergü- (1 ) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnun-
tung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem gen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhal-
Antrag ist die Bestätigung der Molkerei über die Höhe tung beziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des
der Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantie- Bescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Auf-
mengen-Verordnung beizufügen. Liegt die Bestätigung bewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-
noch nicht vor, muß im Antrag die voraussichtliche Refe- hen.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Zum Zwecke der Überwachung hat der Antrag- zurückzuzahlenden Beträge werden durch Bescheid
steller den Beauftragten des Bundesamtes das Betre- festgesetzt.
ten des Betriebes während der Betriebszeit zu gestat- §8
ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeich- Berlin-Klausel
nungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Vieh-
haltung beziehen, zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Gesetzes über
ren. die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der
Milcherzeugung für den Markt auch im Land Berlin.
§7
§9
Rückzahlung, Verzinsung
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzah-
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
len. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des
1984 in Kraft.
Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom
Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem (2) Abweichend von§ 5 wird bei den Bewilligungsbe-
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; scheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zu-
der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für gegangen sind, die Referenzmenge mit Ablauf des
jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die 15. August 1984 freigesetzt.
Bonn, den 20. Juli 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1984 1025
Verordnung
zur Änderung der Grundbuchverfügung und der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung
der Wohnungseigentumssachen
Vom 23. Juli 1984
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung in Bescheinigung nach Absatz 3 lautet in diesem Falle
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer inhaltlich: ,,Bei Umstellung des Blattes neu gefaßt".
315-11, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin- Enthält die zweite oder dritte Abteilung keine Eintra-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit gungen, so braucht für die betreffende Abteilung
Zustimmung des Bundesrates verordnet: lediglich ein neuer Einlegebogen eingefügt zu wer-
den; Absatz 3 ist anzuwenden.
Artikel 1 (5) Das bisherige Blatt ist zu schließen.§ 30 Abs. 2
Satz 2 und§ 36 gelten entsprechend.
Änderung der Grundbuchverfügung
(6) Für Grundbuchblätter in einem festen Band, die
Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935
vor der Umstellung geschlossen wurden, können in
(Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch
den Band mit herausnehmbaren Einlegebogen neue
Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 1977
Blätter zur Wiederverwendung eingefügt werden.
(BGBI. I S. 2313), wird wie folgt geändert:
Das neue Blatt erhält die Nummer des alten Blattes
unter Hinzufügung des Buchstabens A. Tritt das
1. § 21 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: neue Blatt an die Stelle eines Blattes, das bereits mit
,,In besonderen Fällen kann der Text von Eintragun- einem solchen Zusatz versehen ist, ist an Stelle
gen mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung dieses Zusatzes der Buchstabe B hinzuzufügen.
oder der von ihr bestimmten Stelle gedruckt oder im (7) Die Umstellung braucht dem Eigentümer,
Wege der Ablichtung hergestellt werden." den eingetragenen dinglich Berechtigten und der
Katasterbehörde nicht mitgeteilt zu werden."
2. Nach § 70 wird eingefügt:
,,§ 70a Artikel 2
(1) Grundbuchblätter in festen Bänden können Änderung der Verfügung über die
nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung grundbuchmäßige Behandlung der
durch die Verwendung von Ablichtungen der bisheri- Wohnungseigentumssachen
gen Blätter auf Bände mit herausnehmbaren Einlege- In § 1 der Verfügung über die grundbuchmäßige
bogen umgestellt werden. Behandlung der Wohnungseigentumssachen vom
(2) Das neue Blatt behält seine bisherige Bezeich- 1. August 1951 (BAnz. Nr. 152 vom 9. August 1951 ), die
nung; ein Zusatz unterbleibt. In der Aufschrift ist zu zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember
vermerken, daß das Blatt bei der Umstellung an die 1977 (BGBI. I S. 2313) geändert worden ist, wird vor den
Stelle des bisherigen Blattes getreten ist und daß im Worten „der Grundbuchverfügung" die Textstelle „der
bisherigen Blatt enthaltene Rötungen schwarz sicht- §§ 1 bis 60" gestrichen.
bar sind.
(3) Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Artikel 3
Blattes mit dem bisherigen Blatt ist im Bestandsver- Berlin-Klausel
zeichnis und in jeder Abteilung zu bescheinigen. § 25
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Abs. 2 Buchstabe c gilt entsprechend.
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-
(4) Enthält die zweite oder dritte Abteilung nur führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
gelöschte Eintragungen, kann von der Ablichtung der 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
betreffenden Abteilung abgesehen werden, wenn
nicht die Übernahme zum Verständnis noch gültiger Artikel 4
Eintragungen erforderlich ist. Auf dem für die jewei-
lige Abteilung einzufügenden Einlegebogen sind die Inkrafttreten
laufenden Nummern der nicht übernommenen Eintra- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gungen mit dem Vermerk „Gelöscht" anzugeben. Die in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1629/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 913/84 zur Anwendung der Güteklasse III auf
bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1984/85 L 154/22 9.6.84
8.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1630/84 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaus-
t o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1984 L 154/23 9.6.84
8.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1631 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Wirtschaftsjahre von bestimmtem Gemüse L 154/24 9.6.84
8.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1632/84 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnungen (EWG) Nr. 1559/70, (EWG) Nr. 1561 /70,
(EWG) Nr. 1562/70 und (EWG) Nr. 55/72 L 154/25 9.6.84
8.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80 L 154/27 9. 6.84
8.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1634/84 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls sowie des Betrages der je Mutterschaf zu
zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr
1983/84 L 154/31 9.6.84
13.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1661 /84 der Kommission mit Bestimmungen
über die Begrenzung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar
gemachte Kirschen L 158/17 14.6.84
13.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1662/84 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für Kirschen sowie der
Produktionsbeihilfe für Kirschen in Sirup für das Wirtschaftsjahr
1984/85 L 158/18 14.6.84
14.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1677/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2484/83 hinsichtlich der Kaution zur Gewähr-
leistung des Verwendungszwecks von Magermilchpulver L 159/33 15.6.84
29. 5.84 Verordnung (EWG) Nr. 1521 /84 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 145/58 31. 5.84
4. 6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1550/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 148/19 5.6.84
30. 5.84 Entscheidung Nr. 1551 /84/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1984 gemäß der
Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 148/20 5.6.84
4.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1554/84 des Rates über die Durchführung des
Bes9hlusses Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge
des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft L 150/1 6.6.84
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ~1. Juli 1984 1027
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1560/84 der Kommission über den Umrech-
nungskurs für den Verkaufspreis und die Verarbeitungskaution im
Rahmen der Verkaufsregelung gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 2182/77 L 150/11 6.6.84
5 6.84 Verordnung <EWG) Nr. 1561 /84 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungs-
betriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirt-
schaftlichen Betrieben L 150/12 6.6.84
5 6.84 Entscheidung Nr. 1563/84/EGKS der Kommission zur Aussetzung
des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Armierungs-
stählen für Beton mit Ursprung in Spanien L 150/15 6.6.84
4.6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1567 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Verede-
lungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungs-
verkehr der Gemeinschaft L 151 /1 7.6.84
4.6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1568/84 des Rates zur Ergänzung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Ver-
fahrens des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum
vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder
mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden L 151/5 7.6.84
4.6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1569/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Polyesterfolien der Tarifstelle ex 39.01 C III a) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 151/8 7.6.84
4.6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1570/84 des Rates zur vorübergehenden voll-
ständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Waren zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung
und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen L151/11 7.6.84
4.6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1576/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 500/84 über die Aufteilung der für bestimmte
Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
festgesetzten Einfuhrkontingente L 151/22 7.6.84
4.6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1591 /84 des Rates über den Abschluß des
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen
Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela
andererseits L 153/1 8.6.84
7. 6.84 Verordnung (EWG\ Nr. 1603/84 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /81 über Durchführungsvorschriften
für die Währungsausgleichsbeträge L 152/34 8 6.84
7. 6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1637 /84 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 171 /83 über technische Maßnahmen zur
Erhaltung der Fischbestände L 156/1 13.6.84
7.6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1638/84 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 320/84 zur Festlegung der vorläufig zulässi-
gen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig ver-
fügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten
sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang-
mengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der
Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 L 156/3 13.6.84
8 6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1641 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schutzhandschuhe für alle Berufe der
Tarifstelle 42.03 8 1 mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 156/10 13.6.84
8 6 84 Verordnung (EWG) Nr. 1642/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schutzhandschuhe für alle Berufe der
Tanfstelle 42.03 B I mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 156/11 13.6.84
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung odet Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,- DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 401. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 132 vom 18. Juli 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 132 vom 18. Juli 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.