942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
über die Gewährung einer Vergütung
für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
Vom 17. Juli 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gütung Zinsen bis zu drei vom Hundert über dem Dis-
kontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben werden.
§ 1
§2
Ermächtigung
Zuständigkeit für die Durchführung
(1) In Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG Zuständig für die Durchführung der Rechtsverord-
Nr. L 90 S. 13) können für eine Gesamtmenge von höch- nung ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
stens 1 Million Tonnen Milch an Erzeuger im Sinne des schaft.
Artikels 12 BUchstabe c der Verordnung, die die Milch-
§3
erzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a aufgeben,
Vergütungen gewährt werden. Die Vergütung kann in Berlin-Klausel
einer Höhe bis zu 1 000 DM je 1 000 kg Milch in zehn
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gleichen Jahresraten, beginnend 1985, gewährt wer-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
den.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(2) Das Nähere regelt der Bundesminister für Ernäh- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit Dritten Überleitungsgesetzes.
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des §4
Bundesrates bedarf. Inkrafttreten
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Vorschriften erlassen werden über das Verfahren bei
in Kraft.
der Gewährung der Vergütung, die Überwachung sowie
die Duldungs- und Mitwirkungspflichten; ferner kann (2) Die Rechtsverordnung kann mit Wirkung vom
vorgeschrieben werden, daß bei Rückforderung der Ver- 1. Juni 1984 in Kraft gesetzt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1 7. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 943
Viertes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 17. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu
das folgende Gesetz beschlossen: prüfen, die, zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu
dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten
Artikel 1 bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergeb-
nis, daß ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung
§ 11 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fas-
eingestellt worden wäre, kann er vor Bewerbern ohne
sung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1
Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der
S. 425), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember
Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungster-
1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt geändert:
min vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach
dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei
denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stel-
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: len sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurun-
,,(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche den."
Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst
Artikel 2
für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Bewerbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil .1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 13. Juli 1984
Auf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des (2) Zu den in § 2 Abs. 1 gültigen Sätzen wird für
Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr Tankschiffe ein Zuschlag von 90,- Deutsche Mark je
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar angefangene Tonne gewährt. Für Motorgüterschiffe
1969 (BGBI. 1 S. 65), der durch das Dritte Gesetz zur einschließlich Motortankschiffe werden zusätzlich
Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen- 45,30 Deutsche Mark je Kilowatt (33,30 Deutsche
schiffsverkehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. I S. 822) geän- Mark je PS) gewährt. Liegt die sich danach für das
dert worden ist, wird verordnet: Abwracken eines Güterschiffes ergebende Prämie
unter dem Höchstbetrag der vorausgehenden Stufe,
Artikel 1 so erhöht sich die Prämie auf diesen Höchstbetrag.
Die Verordnung über die Gewährung von Abwrack- (3) Die Prämie für Schlepper, Schub- und Bugsier-
prämien in der Binnenschiffahrt vom - 3. März 1983 boote beträgt bis zum 31. Dezember 1984 einheitlich
(BGBI. 1 S. 226) wird wie folgt geändert: 283,25 Deutsche Mark je Kilowatt (208,25 Deutsche
Mark je PS). Ab 1. Januar 1985 beträgt die Prämie
1 . § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: einheitlich 113,30 Deutsche Mark je Kilowatt (83,30
a) Folgender Satz 3 wird eingefügt: Deutsche Mark je PS).
,,Abweichend hiervon genügt es für Trockengüter- (4) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener
schiffe bis zu 600 Tonnen Tragfähigkeit, Schlepp- Triebkraft für die Maschirienleistung, sind die Eintra-
kähne sowie Schlepper und Bugsierboote, wenn gungen im Binnenschiffsregister, hilfsweise die
für ein Kalenderjahr der zusätzliche Nachweis von Eichunterlagen maßgebend."
85 Betriebstagen geführt wird."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt
geändert: 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „von 155
Betriebstagen" durch die Worte „der vorgeschriebe-
Die Worte „zwei Kalenderjahre" werden durch die nen Betriebstage" ersetzt.
Worte „ein Kalenderjahr" ersetzt und das Wort
,,je" wird gestrichen.
4. § 3 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
2. § 2 erhält folgende Fassung: „6. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
,,§ 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 prüffähige Aufzeichnun-
(1) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Trag- gen über die tatsächliche Verwendung des
fähigkeit des Güterschiffes aus nachstehender Schiffes.''
Tabelle:
Deutsche Mark je Tonne
Artikel 2
Tragfähigkeit bis zum 31.12.1984: ab 1.1.1985:
in Tonnen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
für Tank- für- Trocken- für Tank- und
schiffe güterschiffe Trockengüter- tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
schiffe über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
bis 150 74,70 186,75 74,70 Land Berlin.
über 150 bis 200 64,00 160,00 64,00
über 200 bis 350 53,30 133,25 53,30
über 350 bis 500 48,00 120,00 48,00 Artikel 3
über 500 bis 750 42,70 106,75 42,70
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in
über 750 37,30 93,25 37,30
Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 945
Elfte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(11. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 11. UhAnpV)
Vom 17. Juli 1984
Auf Grund 3 von 92 auf 93 Deutsche Mark,
- des durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Dezember 4 von 102 auf 103 Deutsche Mark,
1981 (BGBI. 1S. 1205) geänderten§ 267 Abs. 3, 5 von 11 5 auf 11 7 Deutsche Mark,
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 6 von 138 auf 140 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des
4. der Sozialzuschlag ·
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857)
geänderten § 277 a, a) für den Berechtigten (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes)
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg-
ten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. 1 von 80 auf 81 Deutsche Mark,
S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7 b) für den Ehegatten (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des
sowie Gesetzes)
- des§ 367 Abs. 1 von 102 auf 103 Deutsche Mark,
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be- c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1909) Gesetzes)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des von 1 26 auf 1 28 Deutsche Mark,
Bundesrates:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Ge-
§ 1 setzes)
Anpassung der Unterhaltshilfe von 46 auf 4 7 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1984 ab werden erhöht: 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zah-
lung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)
Unterhaltshilfe von 679 auf 689 vom Hundert.
a) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1 , § 269
Abs. 1 des Gesetzes) §2
von 584 auf 592 Deutsche Mark, Anpassung von Beträgen
b) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
§ 269 Abs. 2 des Gesetzes) Vom 1. Juli 1984 ab werden erhöht:
von 390 auf 395 Deutsche Mark,
1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
Abs. 2 des Gesetzes) setzes)
von 199 auf 202 Deutsche Mark, a) für einen untergebrachten alleinstehenden Be-
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Ge- rechtigten
setzes) von 185 und 187 Deutsche Mark,
von 322 auf 326 Deutsche Mark, b) für einen untergebrachten nicht dauernd getrennt
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage(§ 267 Abs. 1 lebenden Ehegatten
letzter Satz des Gesetzes) von 137 auf 139 Deutsche Mark,
von 189 auf 192 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
3. der Selbständigenzuschlag von 86 auf 87 Deutsche Mark,
a) für den Berechtigten ( § 269 a Abs. 2 des Ge- 2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
setzes) haltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)
in Zuschlagstufe von 234 auf 237 Deutsche Mark.
1 von 133 auf 135 Deutsche Mark,
2 von 170 auf 172 Deutsche Mark,
§3
3 von 203 auf 206 Deutsche Mark,
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
4 von 226 auf 229 Deutsche Mark,
der Entschädigungsrente
5 von 24 7 auf 250 Deutsche Mark,
6 von 270 auf 27 4 Deutsche Mark, Vom 1. Juli 1984 ab werden erhöht:
b) für den Ehegatten(§ 269 a Abs. 3 des Gesetzes) 1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
in Zuschlagstufe
1 von 70 auf 71 Deutsche Mark, a) für den Berechtigten
2 von 80 auf 81 Deutsche Mark; von 949 auf 958 Deutsche Mark,
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
b) für den Ehegatten a) für einen untergebrachten alleinstehenden Be-
von 567 auf 573 Deutsche Mark, rechtigten oder einen Ehegatten
c) für jedes Kind von 88 auf 89 Deutsche Mark,
von 207 auf 210 Deutsche Mark, b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
d) für Vollwaisen von 1 51 auf 1 53 Deutsche Mark.
von 387 auf 391 Deutsche Mark,
§5
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1
Satz 4 des Gesetzes Änderung der Dritten Verordnung
über Ausgleichsleistungen
a) für den Berechtigten nach dem Lastenausgleichsgesetz
von 1 1 79 auf 1 188 Deutsche Mark,
In § 12 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über Aus-
b) für den Ehegatten gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in
von 622 auf 628 Deutsche Mark, der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977
c) für jedes Kind (BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch die Verordnung vom
20. Mai 1983 (BGBI. 1S. 605) geändert worden ist, wer-
von 258 auf 261 Deutsche Mark,
den mit Wirkung vom 1. Juli 1984 ersetzt
d) für Voll'l.1"'sen ·
die Zahl „90" durch die Zahl „96" und
von 502 auf 506 Deutsche Mark.
die Zahl „30" durch die Zahl „32".
§4 §6
Anpassung von Beträgen Berlin-Klausel
in § 292 des Gesetzes
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Vom 1. Juli 1984 ab werden erhöht: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 4 des Lasten-
1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter- ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
haltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils §7
von 234 auf 237 Deutsche Mark, Inkrafttreten
2. die Taschengeldsätze in§ 292 Abs. 4 vorletzter Satz Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
des Gesetzes Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 947
fünfte Anpassungsverordnung
zu§ 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
(5. AnpV zu § 276 Abs. 2 LAG)
Vom 17. Juli 1984
Auf Grund des durch Gesetz vom 24. August 1972
(BGBI. 1 S. 1521) geänderten § 276 Abs. 6 und des
§ 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1909) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Betrag, bis zu dem Beiträge und Prämienzu-
schläge zur freiwilligen Krankenversicherung der Emp-
fänger von Unterhaltshilfe nach § 276 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes je versicherte Person zu
erstatten sind, wird auf 164 Deutsche Mark monatlich
erhöht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 4 des Lastenaus-
gleichsgesetzes auch im Land Berlin. ·
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1984 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten. und Ingenieure
Vom 17. Juli 1984
Auf Grund der§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung Teil II
von Ingenieur- und Architektenleistungen vom Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen
4. November 1971 (BGBI. I S. 17 45, 1749) verordnet die und Innenräumen
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 10 Grundlagen des Honorars
§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden
Artikel 1 § 12 Objektliste für Gebäude
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure § 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen
vom 17. September 1976 (BGBI. I S. 2805) wird wie folgt § 14 Objektliste für Freianlagen
geändert: § 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Frei-
anlagen und Innenräume
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung: § 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden
und Innenräumen
„1 n halt sü bersi cht
§ 17 Honorartafel für Grundleistungen bei Frei-
anlagen
Teil 1
§ 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen
Allgemeine Vorschriften
§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüber-
§ 1 Anwendungsbereich. wachung als Einzelleistung
§ 2 Leistungen § 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
§ 3 Begriffsbestimmungen § 21 Zeitliche Trennung der Ausführung
§ 4 Vereinbarung des Honorars § 22 Auftrag für mehrere Gebäude
§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen § 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude
§ 5 a Interpolation § 24 Umbauten und Modernisierungen
§ 6 Zeithonorar § 25 Raumbildende Ausbauten
§ 7 Nebenkosten § 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte
§ 8 Zahlungen Werbeanlagen
§ 9 Umsatzsteuer § 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 949
Teil III § 64 Leistungsbild Tragwerksplanung
Zusätzliche Leistungen § 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der Trag-
§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen werksplanung
§ 29 Rationalisierungswirksame besondere § 66 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei
Leistungen Umbauten
§ 30 Rationalisierungsfachmann im Wohnungsbau § 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei
Ingenieurbauwerken
§ 31 Projektsteuerung
§ 32 Winterbau Teil IX
Teil IV Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
Gutachten und Wertermittlungen § 68 Anwendungsbereich
§ 33 Gutachten § 69 Grundlagen des Honorars
§ 34 Wertermittlungen § 70 Auftrag über Anlagen innerhalb und außerhalb
Teil V von Bauwerken
Städtebauliche Leistungen § 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Techni-
schen Ausrüstung
§ 35 Anwendungsbereich
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen
§ 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Aus-
rüstung
§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächen-
nutzungsplänen
§ 74 Honorartafel für Grundleistungen bei der Techni-
schen Ausrüstung
§ 39 Planausschnitte
§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüber-
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
wachung als Einzelleistung
§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei § 76 Umbauten und Modernisierungen
Bebauungsplänen
§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen Teil X
Leistungen für Thermische Bauphysik
Teil VI
§ 77 Anwendungsbereich
Landschaftsplanerische Leistungen
§ 78 Wärmeschutz
§ 43 Anwendungsbereich
§ 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus Teil V
§ 45 Leistungsbild Landschaftsplan Teil XI
§ 46 Honorartafel für Grundleistungen bei Land- Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
schaftsplänen
§ 80 Schallschutz
§ 47 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 81 Bauakustik
§ 48 Honorartafel für Grundleistungen bei Grünord-
§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik
nungsplänen
§ 49
§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
Landschaftspflegerische Pläne
§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz
§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
§ 85 Raumakustik
Teil VII § 86 Raumakustische Planung und Überwachung
Leistungen bei Ingenieurbauwerken § 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raum-
und Verkehrsanlagen akustischen Planung und Überwachung
§ 51 Anwendungsbereich § 88 9bjektliste für raumakustische Planung und
§ 52 Grundlagen des Honorars Uberwachung
§ 53 § 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakusti-
Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbau-
schen Planung und Überwachung
werken und Verkehrsanlagen
§ 54 Ojektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrs-
§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik
anlagen
Teil XII '
§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbau-
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und
werke und Verkehrsanlagen
Grundbau
§ 56 Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieur-
bauwerken und Verkehrsanlagen § 91 Anwendungsbereich
§ 57 Örtliche Bauüberwachung § 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzel- § 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrund-
leistung beurteilung und Gründungsberatung
§ 59 Umbauten und Modernisierungen § 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrund-
beurteilung und Gründungsberatung
§ 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
§ 61
§ 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd-
Baukünstlerische Beratung
und Grundbau
Teil VIII Teil XIII
Leistungen bei der Tragwerksplanung Leistungen für Vermessung
§ 62 Grundlagen des Honorars § 96 Anwendungsbereich
§ 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerks- § 97 Leistungen für Vermessung von außerörtlichen
planung Straßen
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 98 Honorarzonen für Leistungen bei der Vermes- 8. § 1 0 wird wie folgt geändert:
sung von außerörtlichen Straßen
99
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
§ Honorartafel für Leistungen bei der Vermessung
von außerörtlichen Straßen ,,(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrun-
§ 100 Sonstige Vermessungsleistungen delegung der Kostenermittlungsarten nach
DIN 276 in der Fassung vom September 1971
Teil XIV (DIN 276) *) zu ermitteln
Schluß- und Überleitungsvorschriften
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der
§ 101 Aufhebung von Vorschriften Kostenberechnung, solange diese nicht vor-
§ 102 Berlin-Klausel liegt, nach der Kostenschätzung;
§ 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften".
2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der
Kostenfeststellung, solange diese nicht vor-
liegt, nach dem Kostenanschlag."
2. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
b) In Absatz 5 werden die Worte „die auf die Kosten
„Die Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes des Objekts entfallende Umsatzsteuer und"
können auch in anderen Leistungsbildern oder Lei- gestrichen; folgende neue Nummer 11 wird ein-
stungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht gefügt:
aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistun-
gen darstellen." ,, 11 . Entschädigungen und Schadensersatz-
leistungen";
3. In § 5 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
gefügt: c) In Absatz 6 werden die Worte „die auf die Kosten
„Das gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von des Objekts entfallende Umsatzsteuer," gestri-
Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertra- chen; die Zahl „ 11" wird durch die Zahl „ 12"
gen werden." ersetzt.
4. Nach § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt:
9. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 5a
,,§ 14
Interpolation
Objektliste für Freianlagen
Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für
Nachstehende Freianlagen werden nach Maß-
Zwischenstufen der in den Honorartafeln ange-
gabe der in § 13 genannten Merkmale in der Regel
gebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Ver-
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
rechnungseinheiten (VE) sind durch lineare Inter-
polation zu ermitteln." 1 . Honorarzone 1:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in.der freien
5. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „45 bis 70" durch die Landsctiaft, Windschutzpflanzungen;
Worte „55 bis 100" und die Worte „35 bis 60" durch Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrich-
die Worte „45 bis 80" ersetzt. tungen;
6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „in der Fassung der 2. Honorarzone II:
Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bun- Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren
desgesetzbl. l S. 1681 ), zuletzt geändert durch Arti- Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei land-
kel 39 des Haushaltsstrukturgesetzes vom wirtschaftlichen Aussiedlungen;
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3091 )," Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in
gestrichen. Honorarzone III erwähnt; Grünverbindungen
ohne besondere Ausstattung; Spielwiesen, Ball-
7. § 9 erhält folgende Fassung:
spielplätze (Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge
,,§ 9 mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne
Umsatzsteuer Laufbahnen oder ohne sonstige technische Ein-
richtungen; Geländegestaltungen und Pflanzun-
( 1 ) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz
gen für Deponien, Halden und Entnahmestellen;
der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verord-
Pflanzungen in der freien Landschaft;
nung berechnetes Honorar und auf die nach § 7
berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht 3. Honorarzone III:
nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes uner- Freiflächen mit durchschnittlichen Anforderun-
hoben bleibt; dies gilt auch für Abschlagszahlungen gen bei privaten und öffentlichen Bauwerken;
gemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten Neben- Begleitgrün an innerstädtischen Verkehrs-
kosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts anlagen mit erhöhten Anforderungen;
für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers. Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Sportanlagen,
(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenba- Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingarten-
ren Kosten." anlagen;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 951
4. Honorarzone IV: g) In Absatz 2 Leistungsphase 6 wird in der ersten
Freiflächen mit überdurchschnittlichen Anforde- Grundleistung das Wort „Massen" durch „Men-
rungen bei privaten und öffentlichen Bauwerken; gen" ersetzt.
Friedhöfe; Oberflächengestaltungen und Pflan- h) In Absatz 2 Leistungsphase 9 erhalten die erste
zungen für Fußgängerbereiche; Grünflächen mit und zweite Grundleistung folgende Fassung:
differenziertem Ausbauprogramm; Spielplätze,
Freilichtbühnen, Freibäder, Sportstadien, Park- „Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor
anlagen; Ablauf der Verjährungsfristen der Gewähr-
leistungsansprüche gegenüber den bauausfüh-
5. Honorarzone V: renden Unternehmen
Hausgärten und Gartenhöfe mit sehr hohen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die
Anforderungen, Terrassen- und Dachgärten; innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährlei-
Historische Gärten und Plätze; stungsansprüche, längstens jedoch bis zum
Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bau-
Botanische und zoologische Gärten;
leistungen auftreten".
Grünflächen mit besonderer Ausstattung für
hohe Benutzungsansprüche, Garten- und
Hallenschauen.'' 11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „und Innen-
10. § 1 5 wird wie folgt geändert: räumen" angefügt.
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gebäuden"
die Worte „und Innenräumen" eingefügt.
,,Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Frei-
anlagen und Innenräume". c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; nach dem
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort Wort „Gebäuden" werden die Worte „und Innen-
,,Gebäude" die Worte „und Innenräume" einge- räumen" eingefügt.
fügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; nach dem
c) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende dritte Wort „Gebäude" werden die Worte „und Innen-
Spalte eingefügt: räume" eingefügt.
„Innenräume
3 1 2. § 1 7 wird wie folgt geändert:
7 In Absatz 2 werden die Worte „2 bis 4" durch die
14 Worte „2 und 3" ersetzt.
2
30
13. § 19 wird wie folgt geändert:
7
3 a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
31
,,(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Lei-
3".
stungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfspla-
d) In der Tabelle von Absatz 1 wird in Nummer 6 das nung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden
Wort „Massen" durch „Mengen" ersetzt; in als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können
Nummer 9 werden die Worte „innerhalb der hierfür anstelle der in § 15 Abs.1 festgesetzten
Gewährleistungsfristen'' gestrichen. Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze
der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
e) In Absatz 2 Leistungsphase 3 erhalten die dritte
und vierte Grundleistung folgende Fassung: 1. für die Vorplanung bis zu 1O v. H.,
2. für die Entwurfsplanung bis zu 18 v. H.
„Objektbeschreibung
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, (2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Lei-
zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vor- stungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfspla-
entwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maß- nung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianla-
stab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei gen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so
Innenräumen: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, ins- können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festge-
besondere mit Einzelheiten der Wandabwick- setzten Vomhundertsätze folgende Vomhundert-
lungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), sätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:
gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach 1. für die Vorplanung bis zu 15 v. H.,
wiederkehrender Raumgruppen". 2. für die Entwurfsplanung bis zu 25 v. H."
f) In Absatz 2 Leistungsphase 5 wird nach der b) Nach Absat~ 2 wird folgender neuer Absatz 3
zweiten Grundleistung eingefügt: eingefügt:
„Bei Innenräumen: Detaillierte Darstellung der ,,(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Lei-
Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis stungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfspla-
1 : 1, mit den erforderlichen textlichen Ausfüh- nung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Innen-
rungen; Materialbestimmung''. räumen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festge- 16. § 33 wird wie folgt geändert:
setzten Vomhundertsätze folgende Vomhundert- a) In Satz 1 werden die Worte „als Pauschalhono-
sätze der Honorare nach§ 16 vereinbart werden: rar" gestrichen.
1. für die Vorplanung bis zu 10 v. H.,
b) In Satz 2 wird das Wort „Pauschalhonorar"
2. für die Entwurfsplanung bis zu 21 v. H." durch das Wort „Honorar" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
17. § 34 wird wie folgt geändert:
14. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden im zweiten Halbsatz a) Absatz 2 wird gestrichen.
nach der Zahl „7" die Worte „und 9" gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden Absätze
2 bis 8.
15. § 25 erhält folgende Fassung: c) Im neuen Absatz 5 wird jeweils nach dem Wort
,,§ 25 ,,Absatz" die Zahl „7" durch die Zahl „6" ersetzt.
Raumbildende Ausbauten d) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Absätzen
( 1) Werden Leistungen des raumbildenden Aus- 1, 3, 6 und 7" durch die Worte „Absätzen 1, 2, 5
baus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufge- und 6" sowie die Zahl „10 v. H." durch die Zahl
,,30 v. H." ersetzt.
baut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auf-
tragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig
Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15 über- 18. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „in der Fas-
tragen werden, so kann für die Leistungen des raum- sung der Bekanntmachung vom 19. August 1976
bildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht (Bundesgesetzbl. 1 S. 2256)" gestrichen.
berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der
Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen 19. § 38 wird wie folgt geändert:
für Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen a) Absatz 2 wird gestrichen.
festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu
berücksichtigen. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 10 werden Absätze
2 bis 9.
(2) Werden Leistungen des raumbildenden Aus- c) In den neuen Absätzen 2, 4, 5, 7 und 8 wird
baus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufge- jeweils nach dem Wort „Absatz" die Zahl „4"
baut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auf- durch die Zahl „3" ersetzt.
tragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig
d) Im neuen Absatz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort
Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15 über-
.,Absatz" die Zahl „5" durch die Zahl „4" ersetzt.
tragen werden, so ist das Honorar für die Leistungen
des raumbildenden Ausbaus nach den anrechenba- e) Im neuen Absatz 6 wird die Zahl „6" durch die
ren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der der Zahl „5" ersetzt.
Innenraum nach Absatz 4 zuzurechnen ist, den Lei-
stungsphasen des § 15 und der Honorartafel des 20. § 41 wird wie folgt geändert:
§ 16 zu berechnen.
a) Absatz 2 wird gestrichen.
(3) Honorare für Leistungen des raumbildenden b) Die bisherigen Absätze 3 bis 12 werden Absätze
Ausbaus in bestehenden Gebäuden sind nach den 2 bis 11.
anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „4" durch
der der Innenraum nach Absatz 4 zuzurechnen ist, die Zahl „3" ersetzt.
den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel
des § 16 zu berechnen. Eine Erhöhung der Honorare d) Im neuen Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „in
des § 16 um 25 bis 50 vom Hundert kann vereinbart der Fassung der Bekanntmachung vom
werden. 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1237)" gestrichen; im neuen Absatz 3 Nr. 4
(4) Die Honorarzone für die Leistungen des raum- wird die Zahl „5" durch die Zahl „4" ersetzt.
bildenden Ausbaus ist im Falle der Absätze 2 und 3 e) In den neuen Absätzen 4, 5, 7, 8 und 10 wird
in entsprechender Anwendung des § 11 zu ermit- jeweils nach dem Wort „Absatz" die Zahl „4"
teln. Dabei treten -an die Stelle der Bewertungs- durch die Zahl „3" ersetzt.
merkmale Anforderungen an die Einbindung in die
f) Im neuen Absatz 9 Nr. 6 werden die Worte „in der
Umgebung, konstruktive Anforderungen, techni-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. August
sche Gebäudeausrüstungen und Ausbau, die
1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2318)" ·gestrichen.
Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsberei-
che, Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen, g) Im neuen Absatz 10 wird die Zahl „9" durch die
technische Ausrüstung und konstruktive Anforde- Zahl „8" ersetzt.
rungen sowie an die Stelle der Bewertungsmerk-
male Anzahl der Funktionsbereiche und gestalteri- 21. § 44 wird wie folgt geändert:
sche Anforderungen die Bewertungsmerkmale
a) Absatz 2 wird gestrichen.
Lichtgestaltung sowie Farb- und Materialgestal-
tung." b) Die Bezeichnung .,(1 )" bei Absatz 1 entfällt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 953
22. § 46 wird wie folgt geändert: 2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kosten-
a) Absatz 2 wird gestrichen. feststellung, solange diese nicht vorliegt oder
wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragser-
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze teilung schriftlich vereinbaren, nach der Kosten-
2 bis 6. berechnung.
c) In den neuen Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils
(3) § 10 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
nach dem Wort „Absatz" die Zahl „4" durch die
Zahl „3" ersetzt. (4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der
Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Ver-
23. § 48 wird wie folgt geändert: kehrsanlagen:
a) Absatz 2 wird gestrichen. 1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Fels-
arbeiten, soweit sie 40 v. H. der sonstigen an-
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze rechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht über-
2 bis 6. steigen;
c) In den neuen Absätzen 2 und 4 wird jeweils die 2. 10 v. H. der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn
Zahl „4" durch die Zahl „3" ersetzt. dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grund-
d) Im neuen Absatz 6 wird die Zahl „ 11" durch die leistungen nach § 55 für diese Ingenieurbau-
Zahl „ 10" ersetzt. werke übertragen werden.
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der
24. In§ 49 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen
,,3" ersetzt. mit mehreren durchgehenden Fahrspuren sowie bei
Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen,
25. Teil VII wird durch folgende Teile VII bis XIII ersetzt: wenn diese Anlagen eine gemeinsame Entwurfs-
achse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente
„Teil VII haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den
Leistungen bei Ingenieurbauwerken Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
und Verkehrsanlagen 1. bei dreispurigen Straßen 85 V. H.,
§ 51 2. bei vierspurigen Straßen 70 v.H.,
Anwendungsbereich 3. bei mehr als vierspurigen Straßen 60 V. H.,
(1) Ingenieurbauwerke umfassen 4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen
1. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus und der mit zwei Gleisen 85 V. H.
Wasserwirtschaft, (6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
2. Bauwerke und Anlagen für Abfallbeseitigung, die Kosten für:
3. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung 1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten
mit Gasen, Feststoffen einschließlich wasserge- des Erwerbs und des Freimachens,
fährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anla- 2. das Herrichten des Baugrundstücks, soweit
gen nach § 68, der Auftragnehmer es weder plant noch seine
4. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Ge- Ausführung überwacht,
bäude. 3. die öffentliche Erschließung und andere ein-
(2) Verkehrsanlagen umfassen Anlagen des malige Abgaben,
Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs, ausgenom- 4. die Außenanlagen, die nichtöffentliche
men Freianlagen nach § 3 Nr. 1 2. Erschließung und die Versorgungsanlagen,
soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch
§ 52 ihre Ausführung überwacht,
Grundlagen des Honorars 5. Vermessung und Vermarkung,
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieur- 6. verkehrsregelnde Maßnahmen während der
bauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach Bauzeit, soweit der Auftragnehmer sie weder
den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der plant noch ihre Ausführung überwacht,
Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei
Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 7. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche
Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorar- Bestandteile des Objekts sind,
tafel zu § 56 Abs. 2. 8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige
zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung,
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungs-
beim Bauwerk und bei den Außenanlagen,
kosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
9. Entschädigungen und Schadensersatzleistun-
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kosten-
gen,
berechnung, solange diese nicht vorliegt oder
wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragser- 10. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen,
teilung schriftlich vereinbaren, nach der Kosten- Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanla-
schätzung; gen, Umlegen und Verlegen von Leitungen,
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch (4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks
ihre Ausführung überwacht, oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind
11. die Baunebenkosten. entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Pla-
nungsanforderungen die Bewertungsmerkmale
(7) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß. geologische und baugrundtechnische Gegebenhei-
ten, Anforderungen an die Einbindung in die Umge-
(8) Das Honorar für Leistungen bei Gleis- und
bung sowie Technische Ausrüstung mit je bis zu
Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann
5 Punkten, das Bewertungsmerkmal konstruktive
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei
und technische Anforderungen mit bis zu 10 Punk-
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
ten und das Bewertungsmerkmal fachspezifische
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Bedingungen mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§ 53
Honorarzonen für Leistungen § 54
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Objektliste für Ingenieurbauwerke
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen und Verkehrsanlagen
werden nach den in Absatz 2 genannten Bewer- Nachstehende Ingenieurbauwerke und Verkehrs-
tungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zuge- anlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genann-
rechnet: ten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
1. Honorarzone 1: . zugerechnet:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderun-
gen, 1. Honorarzone 1:
2. Honorarzone II: a) einfache Uferspundwände und Ufermauern,
Objekte mit geringen Planungsanforderungen, einfache Durchlässe, einfache Stützbau-
werke;
3. Honorarzone III: b) Heiz- und Kabelkanäle mit zugehörigen
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanfor- Schächten in handelsüblichen Fertigteilen,
derungen, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanla-
4. Honorarzone IV: gen, einfache gemauerte Schornsteine, einfa-
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungs- che Maste und Türme ohne Aufbauten;
anforderungen, c) einfacher Gewässerausbau, einfache Deich-
und Dammbauten, einfache Ableitungs- und
5. Honorarzone V: Wegeseitengräben, einfacher, insbesondere
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen. flächenhafter Erdbau, Teiche bis 3 m Damm-
höhe über Sohle ohne Hochwasserentla-
(2) Bewertungsmerkmale sind:
stung, Erdbecken;
1. geologische und baugrundtechnische Gegeben„
d) Leitungen für Wasser und Abwasser, soweit
heiten,
nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
2. Anforderungen an die Einbindung in die Umge- e) Transportleitungen für Gase und Feststoffe,
bung, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
3. Technische Ausrüstung, f) Deponien ohne besondere Vorkehrung zur
4. konstruktive und technische Anforderungen, Emissionsbeschränkung, einfache Abfall-
sammelstellen ohne besondere Einrichtun-
5. fachspezifische Bedingungen. gen, Umschlagstationen für Abfall ohne Ver-
(3) Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsan- dichtungseinrichtungen, Hausklärgruben;
lagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Hono- g) Wege einfacher Art, selbständige Geh- und
rarzonen anwendbar und bestehen deswegen Radwege, einfache Verkehrsflächen, Park-
Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerech- plätze in Außenbereichen;
net werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungs- h) Gleis- und Bahnsteiganlagen bei einfachen
punkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist Verhältnissen, soweit nicht in Honorarzone II
nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden erwähnt;
Honorarzonen zuzurechnen: i) Verkehrsflächen einfacher Art für Lande-
1. Honorarzone 1: plätze;
Objekte mit bis zu 1 O Punkten, k) einfache, selbständige Lärmschutzanlagen;
2. Honorarzone II: 2. Honorarzone II:
Objekte mit 11 bis 17 Punkten, a) Uferspundwände und Ufermauern, soweit
3. Honorarzone III: nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; Durch-
Objekte mit 18 bis 25 Punkten, lässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt;
4. Honorarzone IV: Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen,
einfache Kaimauern und Piers, einfache
Objekte mit 26 bis 33 Punkten, Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, ein-
5. Honorarzone V: fache feste Wehre, gerade Einfeldbrücken
Objekte mit 34 bis 40 Punkten. einfacher Bauart;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 955
b) Heiz- und Kabelkanäle mit zugehörigen zone II oder IV erwähnt; feste Wehre, soweit
Schächten in Ortbetonbauweise; einfache nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache
Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone 1 bewegliche Wehre; Einfeldbrücken, soweit
erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten, nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfa-
soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; flach che Mehrfeld- und Bogenbrücken, einfache
gegründete, einzeln stehende Silos ohne Sperrwerke, einfache Wasserkraftanlagen,
Anbauten, Hausschutzräume des Grund- einfache Schiffsschleusen, einfache Docks,
schutzes; einfache Tunnel-, Schacht- und Kavernen-
bauwerke, einfache Stollenbauten;
c) Gewässerausbau, soweit nicht in Honorar-
zone 1, III oder IV erwähnt, insbesondere mit b) schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in
besonderen Anforderungen an die Ufer- und Ortbetonbauweise, Schornsteine mittlerer
Sohlsicherung; Deich- und Dammbauten, Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbau-
soweit nicht in Honorarzone 1, III oder IV ten, einzeln stehende Silos mit einfachen
erwähnt; einfache Bodenbe- und -entwässe- Anbauten, Hausschutzräume des verstärkten
rungsanlagen; Erdbau, soweit nicht in Hono- Schutzes, Pumpzentralen für Tankanlagen in
rarzone I erwähnt; Teiche mit mehr als 3 m Ortbetonbauweise, einfache Kühltürme, ein-
Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserent- fache Untergrundbahnhöfe;
lastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über
Sohle mit Hochwasserentlastung, einfache c) schwieriger Gewässerausbau, schwierige
Schiffahrtskanäle, einfache Schiffsanlege-, Deich- und Dammbauten, Bodenbe- und -ent-
-lösch- und -ladestellen, einfache Siele; wässerungsanlagen, soweit nicht in Honorar-
d) Leitungen für Wasser und Abwasser mit zone II oder IV erwähnt; Entwässerungs-
geringen Verknüpfungen und wenigen systeme, Hochwasserrückhaltebecken und
Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle
Wasser und Abwasser, einfache Anlagen zur oder bis 100 000 m3 Speicherraum; Schiff-
Gewinnung, Förderung und Speicherung von fahrtskanäle, soweit nicht in Honorarzone II
Wasser, einfache Pumpanlagen, Pumpwerke oder IV erwähnt; schwierige Schiffsanlege-,
und Schöpfwerke, einfache Behälter und -lösch- und -ladestellen; Siele, soweit nicht in
Becken für Wasser und Abwasser, einfache Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache
Rohrleitungsdüker und Rohrvortriebe; Düker unter natürlichen Gewässern und Frei-
spiegelkanälen; Binnen- und Seehäfen mit
e) Transportleitungen für Gase und Feststoffe
einfachen Bauwerken;
mit geringen Verknüpfungen und wenigen
Zwangspunkten; Transportleitungen für was- d) Leitungen für Wasser und Abwasser mit zahl-
sergefährdende Flüssigkeiten, soweit nicht in reichen Verknüpfungen und zahlreichen
Honorarzone III oder IV erwähnt; Zwangspunkten; Leitungsnetze für Wasser
f) Deponien, soweit nicht in Honorarzone I oder und Abwasser, soweit nicht in Honorarzone II
III erwähnt; Abfallsammelstellen mit einfachen oder IV erwähnt; Anlagen zur Gewinnung, För-
Zusatzeinrichtungen, Umschlagstationen für derung und Speicherung von Wasser, soweit
Abfall mit Verdichtungseinrichtungen, indu- nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
striell vorgefertigte Abwasserbehandlungs- Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,
anlagen; soweit nicht in Honorarzone II oder IV
g) Wege schwieriger Art, innerörtliche Park- erwähnt; Behälter und Becken für Wasser und
plätze, außerörtliche Straßen ohne beson- Abwasser, soweit nicht in Honorarzone II oder
dere Zwangspunkte, außerörtliche Straßen in IV erwähnt; Rohrleitungsdüker und Rohrvor-
wenig bewegtem Gelände, Anlieger- und triebe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
Sammelstraßen in Neubaugebieten, einfache erwähnt; einfache Wasseraufbereitungsanla-
höhengleiche Knotenpunkte; gen;
h) einfache innerörtliche Gleisanlagen, Gleis- e) Transportleitungen für Gase und Feststoffe
anlagen der freien Strecke ohne besondere mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlrei-
Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien chen Zwangspunkten, Transportleitungen für
Strecke in wenig bewegtem Gelände, Gleis- wassergefährdende Flüssigkeiten mit gerin-
und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit ein- gen Verknüpfungen und wenigen Zwangs-
fachen Spurplänen; punkten, Großabscheider für Benzin, Öl oder
i) Verkehrsflächen schwieriger Art für Lande- Fett;
plätze;
f) Deponien mit besonders schwierigen Vorkeh~
k) selbständige Lärmschutzanlagen, soweit rungen zur Emissionsbeschränkung, Abfall-
nicht in Honorarzone I erwähnt; sammelstellen mit vielfältigen Einrichtungen,
3. Honorarzone III: Kornpostanlagen, einfache Müllverbren-
nungsanlagen; einfache Abwasserbehand-
a) schwierige Uferspundwände und Ufermau- lungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II
ern, Stützbauwerke mit Verankerungen; Kai- erwähnt;
mauern und Piers, soweit nicht in Honorar-
zone II oder IV erwähnt; Werft-, Aufschlepp- g) außerörtliche Straßen mit besonderen
und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorar- Zwangspunkten, außerörtliche • Straßen in
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
bewegtem Gelände; innerörtliche Straßen handlungsanlagen, soweit nicht in Honorar-
und Plätze, soweit nicht in Honorarzone 11, IV zone 11, III oder V erwähnt;
oder V erwähnt; verkehrsberuhigte Zonen, g) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl
schwierige höhengleiche Knotenpunkte, ein- besonderer Zwangspunkte; außerörtliche
fache höhenungleiche Knotenpunkte; Straßen in stark bewegtem Gelände, soweit
h) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in nicht in Honorarzone V erwähnt;.innerörtliche
Honorarzone II oder IV erwähnt; Gleisanlagen Straßen und Plätze mit hohen verkehrstech-
der freien Strecke mit besonderen Zwangs- nischen oder städtebaulichen Anforderun-
punkten, Gleisanlagen der freien Strecke in gen, sehr schwierige höhengleiche Knoten-
bewegtem Gelände, Gleis- und Bahnsteig- punkte, schwierige höhenungleiche Knoten-
anlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spur- punkte;
plänen; h) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleis-
i) Verkehrsflächen einfacher Art für Flughäfen; anlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl
besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der
k) -; freien Strecke in stark bewegtem Gelände,
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
4. Honorarzone IV: mit sehr schwierigen Spurplänen;
a) schwierige Kaimauern und Piers, schwierige i) Verkehrsflächen schwieriger Art für Flug-
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen; häfen;
bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorar-
zone III erwähnt; schwierige Einfeld-, Mehr- k) -;
feld- und Bogenbrücken; Sperrwerke, soweit
5. Honorarzone V:
nicht in Honorarzone III erwähnt; Wasserkraft-
anlagen, soweit nicht in Honorarzone III oder a) besonders schwierige Brücken, schwierige
V erwähnt; schwierige Schiffsschleusen, Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicher-
schwierige Docks, schwierige Tunnel-, werke; offshore Anlagen, Schiffshebewerke,
Schacht- und Kavernenbauwerke, schwie- Kavernenkraftwerke;
rige Stollenbauten;
b) besonders schwierige Schornsteine; Maste
b) schwierige Schornsteine; Maste und Türme und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß
mit Aufbauten und Betriebsgeschoß, Silos mit und Publikumseinrichtungen; schwierige
zusammengefügten Zellenblöcken und Kühltürme, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe;
Anbauten; Kühltürme, soweit nicht in Hono-
c) Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren
rarzone III oder V erwähnt; schwierige Unter-
mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum;
grundbahnhöfe, soweit nicht in Honorar-
zone V erwähnt; d) schwierige Wasseraufbereitungsanlagen;
c) besonders schwieriger Gewässerausbau mit e) -;
sehr hohen Anforderungen, besonders f) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen,
schwierige Deich- und Dammbauten, schwie- schwierige Müllverbrennungsanlagen;
rige Bodenbe- und -entwässerungsanlagen,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren g) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige inner-
mit mehr als 100 000 m3 und weniger als örtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen
5 000 000 m3 Speicherraum, schwierige verkehrstechnischen oder städtebaulichen
Schiffahrtskanäle, schwierige Siele, schwie- Anforderungen, sehr schwierige höhen unglei-
rige Düker unter natürlichen Gewässern und che Knotenpunkte;
Freispiegelkanälen; Binnen- und Seehäfen, h) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;
soweit nicht in Honorarzone III erwähnt;
i) -,
d) Leitungsnetze für Wasser und Abwasser mit
zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen k) -.
Zwangspunkten, schwierige Anlagen zur
§ 55
Gewinnung, Förderung und Speicherung von
Wasser, schwierige Pumpanlagen, Pump- Leistungsbild Objektplanung
werke und Schöpfwerke, schwierige Behälter für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
und Becken für Wasser und Abwasser, ( 1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die
schwierige Rohrleitungsdüker und Rohrvor- Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neu-
triebe, Wasseraufbereitungsanlagen, soweit anlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,
nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen
e) Transportleitungen für wassergefährdende und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in
den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis
Flüssigkeiten mit zahlreichen Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten; 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle für
Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Hono-
f) Abfallbehandlungsanlagen für Sonderabfälle; rare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in
Müllverbrennungsanlagen, soweit nicht in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2
Honorarzone III oder V erwähnt; Abwasserbe- bewertet.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 957
Bewertung der Bewertung der
Grundleistungen Grundleistungen
in v. H. in v. H.
der Honorare der Honorare
1. Grundlagenermittlung 5. Ausführungsplanung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Erarbeiten und Darstellen der aus-
Lösung der Aufgabe durch die Pla- führungsreifen Planungslösung .. 15
nung ......................... . 2 6. Vorbereitung der Vergabe
2. Vorplanung Ermitteln der Mengen und Aufstel-
(Projekt- und Planungs- len von Ausschreibungsunterlagen 10
vorbereitung) 7. Mitwirkung bei der Vergabe
Erarbeiten der wesentlichen Teile Einholen und Werten von Angebo-
einer Lösung der Planungsaufgabe ten und Mitwirkung bei der Auf-
und des statisch-konstruktiven tragsvergabe ................. . 5
Konzepts des Tragwerks ...... . 15
8. Bauoberleitung
3. Entwurfsplanung Aufsicht über die örtliche Bauüber-
(System- und Integrations- wachung
planung)
Abnahme und Übergabe des
Erarbeiten der endgültigen Lösung Objekts ...................... . 15
der Planungsaufgabe .......... . 30
9. Objektbetreuung und Dokumenta-
4. Genehmigungsplanung tion
Erarbeiten und Einreichen der Vor- Überwachen der Beseitigung von
lagen für die erforderlichen öffent- Mängeln und Dokumentation des
lich-rechtlichen Verfahren ..... . 5 Gesamtergebnisses ........... . 3
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte
Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Bela-
stungen
Bei Objekten, die eine besondere Berechnung des
Tragwerks erfordern: Klären der Aufgabenstellung
auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
Ortsbesichtigung
Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden
Planungsabsichten
Zusammenstellen und Werten von Unterlagen
Erläutern von Planungsdaten
Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforder-
lichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersu-
chungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz;
ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen Gutachten über die Umweltverträglichkeit
Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedin- Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
gungen, die insbesondere durch Raumordnung, Lan- Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unter-
desplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie lagen
örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben
sind Genaue Berechnung besonderer Bauteile
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Ein- Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei
flüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Gleisanlagen
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-
träglichkeit
Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten
nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Dar-
stellung und Bewertung unter Einarbeitung der Bei-
träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechni-
sche Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der
Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kriti-
schen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der
möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen
detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbe-
sondere in komplexen Fällen
Bei Objekten, die eine besondere Berechnung des
Tragwerks erfordern: Untersuchen in statisch-kon-
struktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der
Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit
und der Wirtschaftlichkeit mit skizzenhafter Darstel-
lung; Klären und Angabe der wesentlichen konstrukti-
ven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauar-
ten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster
und Gründungsart
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-
schen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-
fähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung
und Kostenbeteiligung
Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts
gegenüber Bürgern und politischen Gremien
Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken
und Anregungen
Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem
Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsver-
fahren
Kostenschätzung
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
3. Entwurfsplanung
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und ande-
Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter ren amtlichen Unterlagen
Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderun- Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
gen und unter Verwendung der Beiträge anderer an
der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Signaltechnische Berechnung
Entwurf Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
Erläuterungsbericht
Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen
Berechnungen des Tragwerks
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs
Finanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermit-
teln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten
sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mit-
wirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegen-
über Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten
des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und
Anregungen
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Pla-
nung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-
fähigkeit
Kostenberechnung
Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der
Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammen-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 959
Grundleistungen Besondere Leistungen
fassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiter-
entwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen
Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Ver-
kehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der
erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Ver-
kehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der
Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersu-
chungen und Feststellen der Notwendigkeit von
Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden;
rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und
Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangs-
punkte; Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägi-
ges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter
Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der
Bauzeit
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffent- Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen
lieh-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen
auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bau-
werksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Einreichen dieser Unterlagen
Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis
Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der
schalltechnischen Untersuchungen
Verhandlungen mit Behörden
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterla-
gen, Beschreibungen und Berechnungen unter Ver-
wendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter ·
Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern
Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließ-
lich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mit-
wirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu
Bedenken und Anregungen
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der
Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen
Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer
an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausfüh-
rungsreifen Lösung
Zeichnerische und rechnerische Darstellung des
Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Ein-
zelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den
erforderlichen Maßstäben
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Pla-
nung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge
bis zur ausführungsreifen Lösung
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der
Objektausführung
6. Vorbereitung der Vergabe
Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelposi-
tionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insb_esondere
Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Lei-
stungsverzeichnissen sowie der Besonderen Ver-
tragsbedingungen
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterla-
gen der an der Planung fachlich Beteiligten
Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvor-
Leistungsbereiche schlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick
Einholen von Angeboten auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-
stellen eines Preisspiegels
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der
fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern
Fortschreiben der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
8. Bauoberleitung
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi-
nieren der an der Objektüberwachung fachlich Betei-
ligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und
Freigeben von Plänen Dritter
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balken-
diagramm)
lnverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mit-
wirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer
an der Planung und Objektüberwachung fachlich
Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das
Ergebnis der Abnahme
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstel-
lung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum
Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsproto-
kolle
Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das
Objekt
Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der
Anlagenteile und der Gesamtanlage
Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungs-
ansprüche
Kostenfeststellung
Kostenkontrolle
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Erstellen eines Bauwerksbuchs
Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
gegenüber den ausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-
halb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-
sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren
seit Abnahme der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des
Objekts
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 961
(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder § 56
Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Honorartafeln für Grundleistungen
Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
sind als Grundleistung mit den Honoraren nach§ 56
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
abgegolten.
für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei
Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden
(4) Die Vertragsparteien können bei Auftrags-
Honorartafel für den Anwendungsbereich des§ 51
erteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungs-
Abs. 1 festgesetzt.
phase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1
Nr. 1 und 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als (2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
15 bis zu 35 vom Hundert bewertet wird, wenn in für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei
dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Hono-
Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich rartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2
wird. festgesetzt.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
1. Honorartafel zu§ 56 Abs. 1 (Anwendungsbereich des§ 51 Abs. 1)
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50000 3990 5020 5020 6040 6040 7070 7070 8090 8090 9120
60000 4630 5800 5800 6970 6970 8130 8130 9300 9300 10470
70000 5240 6550 6550 7850 7850 9160 9160 10460 10460 11 770
80000 5830 7270 7270 8710 8 710 10140 10140 11 580 11 580 13020
90000 6410 7970 7970 9540 9540 11100 11100 12670 12670 14230
100000 6980 8670 8670 10360 10360 12040 12040 13730 13730 15420
150000 9680 11 930 11 930 14190 14190 16440 16440 18700 18700 20950
200000 12210 14980 14980 17750 17750 20510 20510 23280 23280 26050
300000 16940 20640 20640 24330 24330 28030 28030 31720 31720 35420
400000 21360 25900 25900 30430 30430 34970 34970 39500 39500 44040
500000 25570 30880 30880 36200 36200 41510 41510 46830 46830 52140
600000 29620 35670 35670 41720 41720 47760 47760 53810 53810 59860
. 700000 33540 40290 40290 47030 47030 53780 53780 60520 60520 67270
800000 37350 44 770 44 770 52180 52180 59600 59600 67010 67010 74430
900000 41070 49130 49130 57190 57190 65250 65250 73310 73310 81370
1 000000 44 710 53390 53390 62080 62080 70760 70760 79450 79450 88130
1500000 62000 73560 73560 85120 85120 96680 96680 108240 108240 119800
2000000 78190 92340 92340 106500 106 500 120650 120650 134 810 134 810 148960
3000000 108440 127 250 127 250 146060 146060 164870 164870 183 680 183 680 202490
4000000 136 750 159 750 159 750 182 760 182 760 205 760 205 760 228 770 228 770 251 770
5000000 163 710 190590 190 590 217 470 217 470 244360 244360 271 240 271 240 298120
6000000 189 630 220150 220150 250680 250680 281 200 281 200 311 730 311 730 342250
7000000 214 730 248 710 248 710 282690 282690 316660 316660 350640 350640 384620
8000000 239150 276430 276430 313 710 313 710 350980 350980 388260 388260 425540
9000000 262970 303420 303420 343880 343880 384330 384330 424 790 424 790 465240
10000000 286290 329810 329810 373330 373330 416840 416~40 460360 460360 503880
15000000 397010 454600 454600 512190 512190 569770 569770 627360 627360 684950
20000000 500670 570870 570870 641 060 641 060 711 260 711 260 781 450 781 450 851 650
30000000 694300 786980 786980 879660 879660 972340 972340 1065000 1065000 1157 700
40000000 875580 988340 988340 1101100 1 101 100 1 213 900 1213900 1326600 1326 600 1439400
50000000 1 048200 1179400 1179 400 1310700 1310700 1 441 900 1 441 900 1573200 1573200 1 704400
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. H o n o r a r t a f e I z u § 56 A b s. 2 ( A n w e n d u n g s b e r e i c h d e s § 51 A b s. 2 )
An rechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50000 3590 4520 4520 5440 5440 6360 6360 7280 7280 8210
60000 4170 5220 5220 6270 6270 7320 7320 8370 8370 9420
70000 4 720 5900 5900 7070 7070 8240 8240 9410 9410 10590
80000 5250 6540 6540 7840 7840 9130 9130 10420 10420 11 720
90000 5770 7170 7170 8590 8590 9990 9990 11400 11400 12810
100000 6280 7800 7800 9320 9320 10840 10840 12360 12360 13880
150000 8710 10740 10740 12770 12770 14800 14800 16830 16830 18860
200000 10990 13480 13480 15980 15980 18460 18460 20950 20950 23450
300000 15250 18580 18580 21900 21900 25230 25230 28550 28550 31880
400000 19220 23310 23310 27390 27390 31470 31470 35550 35550 39640
500000 23010 27790 27790 32580 32580 37360 37360 42150 42150 46930
600000 26660 32100 32100 37550 37550 42980 42980 48430 48430 53870
700000 30190 36260 36260 42330 42330 48400 48400 54470 54470 60540
800000 33620 40290 40290 46960 46960 53640 53640 60310 60310 66990
900000 36960 44220 44220 51470 51470 58730 58730 65980 65980 73230
1 000000 40240 48050 48050 55870 55870 63680 63680 71 510 71 510 79320
1 500000 55800 66200 66200 76610 76610 87010 87010 97420 97420 107 820
2000000 70370 83110 83110 95850 95850 108590 108590 121 330 121 330 134060
3000000 97600 114 530 114 530 131 450 131 450 148380 148380 165310 165310 182240
4000000 123080 143 780 143 780 164480 164480 185180 185180 205890 205890 226590
5000000 147 340 171 530 171 530 195 720 195 720 219920 219920 244120 244120 268310
6000000 170670 198140 198140 225610 225610 253080 253080 280560 280560 308030
7000000 193260 223840 223840 254420 254420 284990 284990 315 580 . 315580 346160
8000000 215240 248 790 248 790 282340 282340 315880 315880 349430 349430 382990
9000000 236670 273080 273080 309490 309490 345900 345900 382310 382310 418 720
10000000 257660 296830 296830 336000 336000 375160 375160 414320 414320 453490
15000000 357 310 409140 409140 460970 460970 512 790 512 790 564620 564620 616460
20000000 450600 513 780 513 7~0 576950 576950 640130 640130 703310 703310 766490
30000000 624870 708280 708280 791690 791 690 875110 875110 958500 958500 1 041930
40000000 788020 889 510 889 510 990990 990990 1092510 1092510 1193940 1193 940 1295460
50000000 943380 1 061 460 1 061 460 1179 630 1179630 1297710 1 297710 1415880 1415880 1533960
§ 57 6. Rechnungsprüfung,
Örtliche Bauüberwachung 7. Mitwirken be-i behördlichen Abnahmen,.
(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieur- 8. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der
bauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der
Leistungen: Gesamtanlage,
1 . Überwachen der Ausführung des Objekts auf 9. Überwachen der Beseitigung der bei der
Übereinstimmung mit den zur Ausführung geneh- Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel.
migten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den
anerkannten Regeln der Technik und den ein- (2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung
schlägigen Vorschriften, kann mit 1,8 v. H. bis 2,2 v. H. der anrechenbaren
2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Kosten nach§ 52 Abs. 2, 3 und 6 vereinbart werden.
Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte Die Vertragsparteien können abweichend von
im Objektbereich herstellen, soweit nicht beson- Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrunde-
dere vermessungstechnische Anforderungen legung der anrechenbaren Kosten und der
gestellt werden; Baugelände örtlich kennzeich- geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar
nen, nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von
3. Führen eines Bautagebuchs, 1,8 v. H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 als
4. Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Unternehmen, (3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung
5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und bei Objekten nach § 52 Abs. 8 kann ·abweichend
Lieferungen, von Absatz 2 frei vereinbart werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 963
§ 58 (3) Werden Leistungen für baukünstlerische
Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem
auch gleichzeitig Grundleistungen -nach § 55 für
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs- diese Ingenieurbauwerke übertragen werden, so
phase 2 des § 55) oder der Entwurfsplanung (Lei- kann für die Leistungen für baukünstlerische Bera-
stungsphase 3 des § 55) als Einzelleistung in Auf- tung ein besonderes Honorar nicht berechnet wer-
trag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55 den. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung
festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhun- des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen
dertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart wer- der für diese Leistungen festgesetzten Mindest-
den: und Höchstsätze zu berücksichtigen.
1. für die Vorplanung bis zu 17 v. H.,
(4) Werden Leistungen für baukünstlerische
,2. für die Entwurfsplanung bis zu 45 v. H. Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem
nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für
diese Ingenieurbauwerke übertragen werden, so
§ 59
kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein
Umbauten und Modernisierungen Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich ver-
Honorare für Leistungen bei Umbauten oder einbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach§ 6
Modernisierungen sind nach den anrechenbaren zu berechnen.
Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt
nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Lei-
Teil VIII
stungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des
§ 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhö- Leistungen bei der Tragwerksplanung
hung der Honorare und des Betrages für die örtliche
§ 62
Bauüberwachung nach § 57 um 20 bis 33 v. H. ver-
einbart werden kann. Grundlagen des Honorars
( 1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Trag-
§ 60 werksplanung richtet sich nach den anrechenbaren
Instandhaltungen und Instandsetzungen Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in
und Instandsetzungen sind nach den anrechenba- § 65.
ren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das (2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und
Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrunde-
Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln legung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276,
des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine zu ermitteln:
Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauober-
leitung (Leistungsphase 8 des§ 55) und des Betra- 1. bei Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 6 nach
ges für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um der Kostenfeststellung, solange diese nicht vor-
bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann. liegt, oder wenn die Vertragsparteien dies bei der
Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach
dem Kostenanschlag;
§ 61 2. bei Anwendung von Absatz 5
Baukünstlerische Beratung a) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der
( 1) Leistungen für baukünstlerische Beratung Kostenberechnung, solange diese nicht vor-
werden erbracht, um Ingenieurbauwerke bei beson- liegt, nach der Kostenschätzung;
deren städtebaulichen oder landschaftsplaneri- b) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der
schen Anforderungen gestalterisch in die Umge- Kostenfeststellung, solange diese nicht vor-
bung einzubinden. liegt, nach dem Kostenanschlag;
(2) Zu den Leistungen für baukünstlerische Bera- die Vertragsparteien können bei Auftragsertei-
tung rechnen insbesondere lung abweichend von den Buchstaben a und b
eine andere Zuordnung der Leistungsphasen
1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der
schriftlich vereinbaren.
Vorplanung in gestalterischer Hinsicht,
2. Darstellung des Planungskonzepts unter (3) § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Berücksichtigung städtebaulicher, gestalteri- (4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und
scher, funktionaler, technischer und umweltbe- zugehörigen baulichen Anlagen die Kosten für:
einflussender zusammenhänge, Vorgänge und
Bedingungen, 1. Erdarbeiten,
3. Mitwirken beim Werten von Angeboten ein- 2. Mauerarbeiten,
schließlich Sondervorschlägen unter gestalteri- 3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
schen Gesichtspunkten,
4. Naturwerksteinarbeiten,
4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des
5. Betonwerksteinarbeiten,
Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalte-
rischen Konzept. 6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
7. Stahlbauarbeiten, einbaren, daß die Kosten für Baugrubenverklei-
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die dungs-, Ramm-, Bohr-, Wasserhaltungs- und Ein-
anstelle der in den vorgenannten Fachlosen preßarbeiten sowie die Mehrkosten für Sichtbeton
enthaltenen Stoffe verwendet werden, oder Fassadenverkleidungen ganz oder teilweise zu
den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hier-
9. Abdichtung gegen drückendes Wasser, durch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsauf-
10. Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser, wand entsteht. Eine entsprechende Vereinbarung
kann bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten
11 . Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbei-
von Ingenieurbauwerken nach Absatz 6 für die
ten,
Mehrkosten für Sichtbeton oder Fassadenverklei-
12. Klempnerarbeiten, dungen getroffen werden.
einschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtun- (9) Die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.
gen.
§ 63
(5) Die Vertragsparteien können bei Auftrags-
erteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend Honorarzonen
von Absatz 4 anrechenbare Kosten sind: für Leistungen bei der Tragwerksplanung
55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und (1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerkspla-
besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, nung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale
Kostengruppen 3.1.0.0. und 3.5.1 .0.) und ermittelt:
2Ö v. H. der Kosten der Installationen und beson- 1 . Honorarzone 1:
deren Installationen (DIN 276, Kostengrup- Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeits-
pen 3.2.0.0. und 3.5.2.0.). grad, insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Trag-
(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbau- werke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehr-
werken neben den in Absatz 4 erwähnten Kosten tem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nach-
die Kosten für: weis horizontaler Aussteifung;
1. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrund-
2. Honorarzone II:
Erkundung,
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad,
2. Baugrubenverkleidungsarbeiten,
insbesondere
3. Rammarbeiten, - statisch bestimmte ebene Tragwerke in
4. Wasserhaltungsarbeiten gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und
Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend
einschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtun-
ruhenden Lasten,
gen.
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhen-
(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung der den Flächenlasten, die sich mit gebräuchli-
Absätze 4 oder 6 die Kosten für: chen Tabellen berechnen lassen,
1 . das Herrichten des Baugrundstücks, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung
durchgehenden tragenden Wänden ohne
2. Oberbodenauftrag,
Nachweis horizontaler Aussteifung,
3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschach- - Flachgründungen und Stützwände einfacher
tungsarbeiten, Art;
4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis, 3. Honorarzone III:
5. Mauerwerk < 11 ,5 cm, Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierig-
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis, keitsgrad, insbesondere
7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Bei- - schwierige statisch bestimmte und statisch
spiel Kupferdächer, Sichtbeton, Fassadenver- unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchli-
kleidungen, chen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen
und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige
- einfache Verbundkonstruktionen des Hoch-
zusätzliche Maßnahmen (bei Gebäuden und
baus ohne Berücksichtigung des Einflusses
zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,
von Kriechen und Schwinden,
Kostengruppe 6.0.0.0.),
- Tragwerke_ für Gebäude mit Abfangung der
9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer-, tragenden beziehungsweise aussteifenden
Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbin- Wände,
dung mit dem Ausbau eines Gebäudes ausge-
- ausgesteifte Skelettbaut~n,
führt werden,
- ebene Pfahlrostgründungen,
10. die Baunebenkosten.
- einfache Gewölbe,
(8) Die Vertragsparteien können bei der Ermitt- - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspann-
lung der anrechenbaren Kosten von Gebäuden und konstruktionen und ohne Stabilitätsuntersu-
zugehörigen baulichen Anlagen nach Absatz 4 ver- chungen,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 965
einfache Traggerüste und andere einfache - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnitt-
Gerüste für Ingenieurbauwerke, größenbestimmungen nach der Theorie II.
- einfache verankerte Stützwände; Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen,
4. Honorarzone IV:
die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwie- Untersuchungen oder durch Berechnungen
rigkeitsgrad, insbesondere mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- statisch und konstruktiv schwierige Trag- - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen,
werke in gebräuchlichen Bauarten und Trag- soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
werke, für deren Standsicherheits- und - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht
Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde in Honorarzone IV erwähnt,
Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspann-
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, konstruktionen und Stabilitätsuntersuchun-
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnitt- gen,
größenbestimmungen nach der Theorie II. - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr
Ordnung erfordern, schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruk- zum Beispiel weit gespannte oder hohe Trag-
tionen, gerüste.
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Ske-
(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale
lettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und beste-
der Nachweis der Stabilität und Aussteifung
hen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das
die Anwendung besonderer Berechnungsver-
Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die
fahren erfordert,
Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Hono-
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Hono- rarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungs-
rarzone III oder V erwähnt, merkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßge-
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope bend.
Platten,
§ 64
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsunter-
suchungen, Leistungsbild Tragwerksplanung
- schwierige statisch unbestimmte Flachgrün- (1 ) Die Grundleistungen bei der Tragwerkspla-
dungen, schwierige ebene und räumliche nung sind für Gebäude und zugehörige bauliche
Pfahlgründungen, besondere Gründungsver- Anlagen in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungs-
fahren, Unterfahrungen, phasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke in den in
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieur- Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 3 bis 6
bauwerke, zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle
in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 be-
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Trä-
wertet.
ger,
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
Bewertung der
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorar- Grundleistungen
zone III oder V erwähnt, in V. H.
- schwierige Traggerüste und andere schwie- der Honorare
rige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stützwände; 1. Grundlagenermittlung *)
Klären der Aufgabenstellung 3
5. Honorarzone V:
2. Vorplanung (Projekt- und
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, Planungsvorbereitung) *)
insbesondere Erarbeiten des statisch-konstrukti-
- statisch und konstruktiv ungewöhnlich ven Konzepts des Tragwerks .... 10
schwierige Tragwerke, 3. Entwurfsplanung (System- und
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, Integrationsplanung)
- räumliche Stabwerke und statisch unbe- Erarbeiten der Tragwerkslösung
stimmte räumliche Fachwerke, mit überschlägiger statischer
Berechnung ................... . 12
- schwierige Trägerroste und schwierige
orthotrope Platten, 4. Genehmigungsplanung
- Verbundträger mit . Vorspannung durch Anfertigen und Zusammenstellen
Spannglieder oder andere Maßnahmen, der statischen Berechnung mit
Positionsplänen für die Prüfung . . 30
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Falt-
werke, Schalen), die die Anwendung der
*) Die Grundleistungen dieser Leistungsphasen für Ingenieurbauwerke sind
Elastizitätstheorie erfordern, im Leistungsbild Objektplanung des § 55 enthalten.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bewertung der Bewertung der
Grundleistungen Grundleistungen
in v. H. in v. H.
der Honorare der Honorare
5. Ausführungsplanung 8. Objektüberwachung ............ .
Anfertigen der Tragwerksausfüh- 9. Objektbetreuung ............... .
rungszeichnungen ............. . 42
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von
6. Vorbereitung der Vergabe
Absatz 1 im Stahlbetonbau, sofern keine Schal-
Beitrag zur Mengenermittlung und pläne in Auftrag gegeben werden, sowie im Stahl-
zum Leistungsverzeichnis ...... . 3
und Holzbau mit 26 vom Hundert der Honorare des
7. Mitwirkung bei der Vergabe .... . § 65 zu bewerten.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet
Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objekt-
planer
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungs-
Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, möglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkei-
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender
ten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen
mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der Teile
für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festle- Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
gungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Her-
stellungsverfahren, Konstruktionsraster und Grün-
dungsart
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung (bei Ingenieurbau- Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete
werken: auf Grund der Ergebnisse der Leistungsphase Berechnung wesentlich tragender Teile
2 des § 55) unter Beachtung der durch die Objektpla- Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete
nung integrierten Fachplanungen bis zum konstrukti-
Berechnung der Gründung
ven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktio-
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung nen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details Vorgezogene Stahlmengenermittlung für eine Ausschreibung,
und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Bei- die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt
spiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Ausspa-
wird
rungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Kno-
tenpunkte sowie der Verbindungsmittel
Mitwirken bei der Objektbeschreibung
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und ande-
ren an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden
und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276
4. Genehmigungsplanung
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz
für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgege- Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für
benen bauphysikalischen Anforderungen Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 967
Grundleistungen Besondere Leistungen
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bau- Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen
zuständen, außer Taktschiebeverfahren, Freivorbau hinausgehen
und bauabschnittsweise Herstellung auf Vorschubge-
Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksab-
rüst
messungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrs-
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder lasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderhei-
Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerks- ten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen
abmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte Prüfung anstelle von Positionsplänen
der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk-
Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklas-
tionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners
sen (MLC)
(zum Beispiel in Transparentpausen)
Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla-
nung zur bauaufsichtlichen Genehmigung
Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren
Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen
und Pläne
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau, Elementpläne
und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stücklisten
integrierten Fachplanungen
Durchführen der Messungen beim Spannen und Erstellen der
Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der Ausfüh- Spannprotokolle im Spannbetonbau
rungspläne des Objektplaners
Statische Nachweise und Ausführungszeichnungen, die
Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Ein- infolge wesentlicher Änderungen der Genehmigungsplanung,
bau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Beweh- die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich
rungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne werden
(keine Werkstattzeichnungen)
Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als
Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Kon-
struktionen mit Stahlmengenermittlung
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im des Objektplaners *)
Ingenieurholzbau einschließlich der zugehörigen kraft-
Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten
übertragenden Zwischenbauteile und Verbindungs-
des Objektplaners
mittel als Beitrag zur Mengenermittlung des Objekt-
planers Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen in Ergänzung *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-
zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das gramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser
Leistungsverzeichnis des Tragwerks Leistungsphase
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits-
preisen oder Pauschalangeboten
8. Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
lngenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks
auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
lngenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel
Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugruben-
sicherungen
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Bau-
stelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der
Güteprüfungen
Betontechnologische Beratung
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die
Standsicherheit betreffenden Einflüssen
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 65
Honorartafel für Grundleistungen
bei der Tragwerksplanung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Trag-
werksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
H o n o r a r t a f e I z u § 65 A b s. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
20000 1710 1980 1980 2670 2670 3500 3500 4210 4210 4490
30000 2390 2760 2760 3680 3680 4810 4810 5760 5760 6140
40000 3030 3480 3480 4630 4630 6020 6020 7200 7200 7670
50000 3630 4170 4170 5520 5520 7170 7170 8560 8560 9120
60000 4220 4840 4840 6390 6390 8270 8270 9860 9860 10500
70000 4790 5480 5480 7220 7220 9330 9330 11110 11110 11 820
80000 5340 6110 6110 8030 8030 10360 10360 12320 12320 13110
90000 5890 6720 6720 8820 8820 11360 11 360 13500 13500 14360
100000 6420 7320 7320 9590 9590 12340 12340 14650 14650 15570
150000 8950 10170 10170 13240 13240 16950 16950 20'050 20050 21300
200000 11330 12840 12840 16640 16640 21230 21230 25060 25060 26600
300000 15800 17840 17840 22970 22970 29150 29150 34320 34320 36390
400000 20000 22530 22530 28880 28880 36510 36510 42890 42890 45440
500000 24010 27010 27010 34480 34480 43480 43480 50980 50980 53990
600000 27890 31 310 31 310 39860 39860 50150 50150 58720 58720 62160
700000 31640 35480 35480 45060 45060 56580 56580 66170 66170 70020
800000 35310 39540 39540 50110 50110 62810 62810 73390 73390 77630
900000 38890 43510 43510 55030 55030 68880 68880 80400 80400 85020
1 000000 42400 47390 47390 59840 59840 74800 74800 87240 87240 92230
1 500000 59120 65850 65850 82610 82610 102 730 102730 119460 119460 126160
2000000 74840 83160 83160 103850 103850 128670 128670 149290 149290 157 550
3000000 104 370 115 550 115 550 143370 143370 176720 176720 204410 204410 215510
4000000 132130 145930 145 930 180230 180230 221 340 221 340 255470 255470 269140
5000000 158 660 174890 174890 215230 215230 263570 263570 303700 303700 319770
6000000 184 250 202770 202770 248810 248810 303990 303990 349790 349790 368130
7000000 209070 229790 229790 281 270 281 270 342970 342970 394180 394180 414 690
8000000 233270 256080 256080 312 780 312780 380750 380750 437150 437150 459750
9000000 256920 281 760 281 760 343500 343500 417510 417 510 478940 478940 503540
10000000 280100 306900 306900 373520 373520 453400 453400 519 680 519680 546240
15000000 390580 426440 _426440 515650 515 650 622720 622720 711 560 711 560 747160
20000000 494 500 538540 538540 648220 648220 779950 779950 889280 889280 933100
30000000 689540 748310 748 310 894880 894880 1 071 200 1 071 200 1217600 1217600 1276300
§ 66 (3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder
Auftrag über mehrere Tragwerke Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Trag-
und bei Umbauten werken, so sind für jede Wiederholung
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder 1. bei Gebäuden die Vomhundertsätze der Lei-
Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen stungsphasen 1 bis 6 des § 64,
Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Trag- 2. bei Ingenieurbauwerken die Vomhundertsätze
werk getrennt zu berechnen. der Leistungsphasen 3 bis 6 des § 64
- (2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder um 90 vom Hundert zu mindern.
Ingenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend ver-
gleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone, (4) Bei Umbauten kann bei Gebäuden und Inge-
so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke nieurbauwerken eine Erhöhung des nach § 65
einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars ermittelten Honorars um bis zu 50 vom Hundert ver-
zusammenzufassen; das Honorar ist nach der einbart werden. Dabei können bei Gebäuden die
Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. - Kosten für das Abbrechen von Bauwerken oder
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 969
Bauteilen (DIN 276, Kostengruppe 1 .4.3.0.) den (2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe ver-
anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet wer- schiedenen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt
den. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 2 sinngemäß. sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der
Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für
die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zuge-
§ 67 rechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhono-
Tragwerksplanung für Traggerüste rars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone
bei Ingenieurbauwerken das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde,
( 1 ) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerks- wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der
planung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird.
Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der
nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungs- Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen
phasen des § 64 und der Honorartafel des § 65. einer Honorarzone zu den gesamten anrechenba-
ren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungs-
kosten der Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten (3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in
Bauteilen von Traggerüsten ist jeweils der Neuwert Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermitt-
anrechenbar. Im übrigen gilt § 62 sinngemäß. lungsarten nach DIN 276, zu ermitteln
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kosten-
(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.
berechnung, solange diese nicht vorliegt, nach
(4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerks- der Kostenschätzung;
planung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieur- 2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kosten-
bauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein feststellung, solange diese nicht vorliegt, nach
Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich ver- dem Kostenanschlag.
einbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach§ 6
zu berechnen. (4) § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
Teil IX bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
Leistungen bei der Technischen Ausrüstung 1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige
zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kosten-
§ 68 gruppe 6.0.0.0.;
Anwendungsbereich 2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe
Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen 7.0.0.0.).
folgender Anlagengruppen in Gebäuden, soweit die
(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in
Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entspre-
Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276,
chenden Anlagen in Ingenieurbauwerken auf dem
Kostengruppe 3.1.0.0. gehören, so können die Ver-
Gebiet der
tragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür
1. Gas-, Wasser- und Abwassertechnik, ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten
2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- nach Absatz 3 gehören.
und Raumlufttechnik, (7) Die§§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.
3. Elektrotechnik,
§ 70
4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
Auftrag über Anlagen
5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reini- innerhalb und außerhalb von Bauwerken
gungstechnik,
Honorare für Grundleistungen für die Technische
6. Medizin- und Labortechnik. Ausrüstung innerhalb und entsprechende Anlagen
Zur Technischen Ausrüstung nach Satz 1 rech- außerhalb von Gebäuden und Ingenieurbauwerken
nen nicht entsprechende Anlagen außerhalb von sind getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die
Gebäuden und Ingenieurbauwerken; diese Anlagen getrennte Berechnung des Honorars für die Grund-
rechnen zu den Ingenieurbauwerken im Sinne des leistungen für Anlagen außerhalb der Gebäude und
Teils VII, soweit sie in § 51 erfaßt sind. Ingenieurbauwerke je Anlagengruppe weniger als
50 000 Deutsche Mark anrechenbare Kosten zum
Gegenstand hätte; § 68 Satz 2 findet insoweit keine
§ 69 Anwendung.
Grundlagen des Honorars
§ 71
(1) Das Hc.1orar für Grundleistungen bei der
Honorarzonen für Leistungen
Technischen Ausrüstung richtet sich nach den
bei der Technischen Ausrüstung
anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagen-
gruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6, nach der Hono- (1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden
rarzone, der die Anlagen angehören, und nach der nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerk-
Honorartafel in § 7 4. malen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1 . Honorarzone 1: meldeanlagen, Beleuchtungsanlagen, soweit
Anlagen mit geringen Planungsanforderungen, nicht in Honorarzone III erwähnt, Blitzschutz-
anlagen;
2. Honorarzone II:
Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanfor- d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen,
derungen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregalanlagen,
Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen
3. Honorarzone III: mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen,
Anlagen mit hohen Planungsanforderungen. schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugs-
gruppen ohne besondere Anforderungen,
(2) Bewertungsmerkmale sind:
technische Anlagen für Mittelbühnen;
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
e) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;
2. Integrationsansprüche,
3. Technische Ausgestaltung, f) medizinische und labortechnische Anlagen
der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizin-
4. Anforderungen an die Technik, mechanik und Feinmechanik/Optik sowie
5. konstruktive Anforderungen. Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen
Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß. Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und
einfache Krarikenhausfachabteilungen, Labor-
§ 72 einrichtungen, zum Beispiel für Schulen und
Objektliste für Anlagen Fotolabors;
der Technischen Ausrüstung
3. Honorarzone III:
Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe
der in§ 71 genannten Merkmale in der Regel folgen- a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckregler-
den Honorarzonen zugerechnet: stationen bei hohen Planungsanforderungen
1. Honorarzone 1: einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Was-
seraufbereitungs-, Abwasserbehandlungs-
a) Gasverbrauchs-, Wasserverbrauchs- und anlagen und gesundheitstechnische Anlagen
Abwasseranlagen mit kurzen einfachen Rohr- bei hohem Planungsaufwand, automatische
netzen; Feuerlöschanlagen;
b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzel- b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwie-
geräten und einfache Gebäudeheizungsanla- rige Heizungssysteme neuer Technologien,
gen ohne besondere Anforderung an die Wärmepumpenanlagen, Zentralen für Fern-
Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art; wärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungs-
c) einfache Niederspannungs- und Fernmelde- anlagen mit geregelter Luftkühlung und Kli-
installationen; maanlagen einschließlich der zugehörigen
Kälteerzeugungsanlagen;
d) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfa-
che Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Nieder-
nicht in Honorarzone II oder III erwähnt; spannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeu-
e) chemische Reinigungsanlagen; gungs- und Umformeranlagen, Niederspan-
nungsleitungsanlagen und Beleuchtungsan-
f) medizinische und labortechnische Anlagen
lagen bei hohem Planungsaufwand, große
der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizin-
Fernmeldeanlagen;
mechanik und Feinmechanik/Optik jeweils
für Arztpraxen der Allgemeinmedizin; d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderun-
gen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als
2. Honorarzone II: zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbe-
a) Gasverbrauchs-, Wasserverbrauchs- und diengeräte mit zugehörigen Regalanlagen,
Abwasseranlagen mit umfangreichen ver- zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche,
zweigten Rohrnetzen, Abwasser-Hebeanla- Abfall oder Staub, technische Anlagen für
gen, Brunnenanlagen und Wasserdruckerhö- Großbühnen, höhenverstellbare Zwischen-
hungsanlagen, Beregnungsanlagen; böden und Wellenerzeugungsanlagen in
Schwimmbecken, automatisch betriebene
b) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Sonnenschutzanlagen;
Anforderungen an die Regelung, Fernheiz-
und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüf- e) Großküchen und Großwäschereien;
tungsanlagen mit Anforderungen an
f) medizinische und labortechnische Anlagen
Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätz-
für große Krankenhäuser mit ausgeprägten
licher Luftaufbereitung (außer geregelter Luft-
Untersuchungs- und Behandlungsräumen,
kühlung);
sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und
c) Kompaktstationen, Niederspannungsinstal- Forschungsaufgaben, Klimakammern und
lations- und Verteilungsanlagen, soweit nicht Anlagen für Klimakammern, Sondertempera-
in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fern- turräume und Reinräume, Vakuumanlagen,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 971
Medienver- und -entsorgungsanlagen, che-
Bewertung der
mische und physikalische Einrichtungen für
Grundleistungen
Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, in v. H.
Fertigung, Klinik und Lehre. der Honorare
§ 73 4. Genehmigungsplanung
Leistungsbild Technische Ausrüstung Erarbeiten der Vorlagen für die
erforderlichen Genehmigungen .. 6
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung
umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neu- 5. Ausführungsplanung
anlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Erarbeiten und Darstellen der aus-
Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen führungsreifen Planungslösung .. 18
und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in 6. Vorbereitung der Vergabe
den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis Ermitteln der Mengen und Aufstel-
9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in len von Leistungsverzeichnissen . 6
Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet. 7. Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen der Angebote und Mitwir-
Bewertung der kung bei der Auftragsvergabe 5
Grundleistungen
in V. H. 8. Objektüberwachung
der Honorare (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des
Objekts ....................... . 33
1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur 9. Objektbetreuung und
Lösung der technischen Aufgabe 3 Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von
2. Vorplanung (Projekt- und
Mängeln und Dokumentation des
Planungsvorbereitung)
Gesamtergebnisses . . . . . . • . . . . . . 3
Erarbeiten der wesentlichen Teile
einer Lösung der Planungsaufgabe 11 (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von
3. Entwurfsplanung (System- und Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und ·
Integrationsplanung) Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird,
Erarbeiten der endgültigen Lösung mit 14 vom Hundert der Honorare des § 7 4 zu
der Planungsaufgabe .......... . 15 bewerten.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Aus- Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen,
rüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit)
Objektplaner, insbesondere in technischen und wirt-
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse, zum
schaftlichen Grundsatzfragen
Beispiel für energiesparendes Sauen
Zusammenfassen der Ergebnisse
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen ·Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägi-
ger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagen-
teile einschließlich Untersuchung der alternativen
Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen
mit skizzenhafter Darstellung zur lntegrierung in die
Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvor-
betrachtung
Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise
Prinzipschaltbildes für jede Anlage
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-
schen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in
Gebäuden: nach DIN 276
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für
Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter die Zentrale Leittechnik
Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun- Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
gen sowie unter Beachtung der durch die Objektpla-
nung integrierten Fachplanungen bis zum vollständi- Betriebskostenberechnungen
gen Entwurf Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des
Objektplaners
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische
Darstellung und Anlagenbeschreibung
Angabe und Abstimmung der für die Tragwerkspla-
nung notwendigen Durchführungen und Lastangaben
(ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und ande-
ren an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in
Gebäuden: nach DIN 276
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigun-
gen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf
Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger
Verhandlungen mit Behörden
Zusammenstellen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterla-
gen, Beschreibungen und Berechnungen
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerks-
und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der planers und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf
Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Übereinstimmung mit der Planung
Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten
Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur Betriebsmitteln und Maschinen
ausführungsreifen Lösung
Anfertigen von Stromlaufplänen
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensio-
nen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den
Stand der Ausschreibungsergebnisse
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungs-
von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Bei- beschreibung mit Leistungsprogramm
trägen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Lei-
stungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
7. Mitwirken bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-
stellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstel-
len eines Vergabevorschlages
Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder
Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäu-
den: nach DIN 276
Mitwirken bei der Auftragserteilung
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den. 21. Juli 1984 973
Grundleistungen Besondere Leistungen
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Überein- Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen
stimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal
den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibun-
gen oder Leistungsverzeichnissen mit den anerkann- Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller
ten Regeln der Technik und den einschlägigen Vor- Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen
schriften (Netzplantechnik für EDV)
Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines
Zeitplanes (Balkendiagramm)
Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches
Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unter-
nehmen
Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Fest-
stellen der Mängel
Rechnungsprüfung
Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in
Gebäuden: nach DIN 276
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunter-
lagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle
Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der
Gewährleistungsansprüche
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der
Leistungen festgestellten Mängel
Mitwirken bei der Kostenkontrolle
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
gegenüber den ausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-
halb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-
sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren
seit Abnahme der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung
der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen
Ergebnisse des Objekts
§ 74
Honorartafel für Grundleistungen
bei der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen -
Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Honorartafel zu § 74 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III
bare Kosten von bis von bis von bis
DM DM DM DM
10000 2370 3080 3080 3780 3780 4490
15000 3320 4280 4280 5260 5260 6230
20000 4170 5370 5370 6560 6560 7760
30000 5800 7390 7390 9000 9000 10590
40000 7310 9300 9300 11300 11 300 13290
50000 8740 11130 11130 13520 13520 15900
60000 10090 12880 12880 15680 15680 18470
70000 11 390 14560 14560 17730 17730 20890
80000 12630 16170 16170 19700 19700 23250
90000 13860 17720 17720 21580 21580 25440
100000 15090 19290 19290 23490 23490 27700
150000 20520 26190 26190 31860 31860 37540
200000 25500 32400 32400 39290 39290 46190
300000 34450 43390 43390 52340 52340 61280
400000 43150 53570 53570 63980 63980. 74400
500000 52280 64140 64140 76020 76020 87880
600000 61390 74680 74680 87970 87970 101 260
700000 70710 85500 85500 100300 100300 115 090
800000 79960 96380 96380 112 790 112 790 129210
900000 89320 107 220 107 220 125120 125120 143010
1 000000 98710 118 070 118 070 137 420 137 420 156770
1500000 144030 169070 169070 194120 194120 219170
2000000 187150 215510 215510 243870 243870 272220
3000000 269060 298480 298480 327910 327 910 357 330
4000000 348120 378050 378050 408000 408000 43i930
5000000 425300 458690 458690 492070 492070 525450
6000000 498550 533760 533 760 568970 568970 604190
7000000 565080 602050 602050 639020 639020 675980
7500000 596080 633750 633750 671440 671 440 709120
§ 75 hung der Honorare um bis zu 50 vom Hundert ver-
Vorplanung, Entwurfsplanung und einbart werden kann.
Objektüberwachung als Einzelleistung
Teil X
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs-
phase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Lei- Leistungen für Thermische Bauphysik
stungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüber- § 77
wachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzellei-
Anwendungsbereich
stung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle
der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze fol- (1) Leistungen für Thermische Bauphysik
gende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden
vereinbart werden: erbracht, um thermodynamische Einflüsse und
1. für die Vorplanung deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbau-
bis zu 14 v. H.,
werke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und
2. für die Entwurfsplanung bis zu 26 v. H., auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.
3. für die Objektüberwachung bis zu 38 v. H. (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik
rechnen insbesondere:
§ 76 1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärme-
Umbauten und Modernisierungen schutzes nach der Wärmeschutzverordnung und
nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
Honorare für Leistungen bei Umbauten und
Modernisierungen sind nach den anrechenbaren 2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste
Kosten nach § 69, der Honorarzone, der die Anlagen und Kühllasten,
nach den§§ 71 und 72 zuzurechnen sind, den Lei- 3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich opti-
stungsphasen des § 73 und der Honorartafel des malen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere
§ 7 4 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhö-. durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 975
4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den anrechenbare Kosten über 50 Millionen Deutsche
sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fäl- Mark liegen, kann frei vereinbart werden.
len,
(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach
5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusions- Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinn-
bedingten Wasserdampfkondensation auf und in gemäß.
den Konstruktionsquerschnitten,
(5) § 22 gilt sinngemäß.
6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch
bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wär- § 79
meströme,
Sonstige Leistungen
7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und für Thermische Bauphysik
Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Für Leistungen nach § 77 Abs. 2, soweit sie nicht ·
Dachkonstruktionen, in § 78 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart
8. fachtechnisches Prüfen der Ausführungs-, werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei-
Detail- und Konstruktionszeichnungen. lung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 78
Wärmeschutz Teil XI
Leistungen für Schallschutz
(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77
und Raumakustik
Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
§ 80
Bewertung
in v. H. Schallschutz
der Honorare (1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht,
um
1. Erarbeiten des Planungskonzepts
für den Wärmeschutz .......... . 20 1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemes-
senen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen
2. Erarbeiten des Entwurfs ein- von außen eindringende Geräusche und gegen
schließlich der überschlägigen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrü-
Bemessung für den Wärmeschutz stung nach § 68 und anderen technischen Anla-
und Durcharbeiten konstruktiver gen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher
Details der Wärmeschutzmaßnah-
40
Schallschutz),
men .......................... .
3. Aufstellen des prüffähigen Nach-
2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen
weises des Wärmeschutzes .... 25 gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
4. Abstimmen des geplanten Wärme-
schutzes mit der Ausführungspla- (2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz
nung und der Vergabe ......... . 15 rechnen insbesondere:
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des ErfüHung von Schallschutzanforderungen, so-
Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das weit der Nachweis des Schallschutzes nicht
Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, durch Anwendung einfacher Ausführungsbei-
sowie nach Absatz 3. spiele oder Hinweise und Empfehlungen in den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder Prüf-
zeugnissen über Eignungsprüfungen geführt
(3) Das Honorar kann mit folgenden Vomhundert-
werden kann (Bauakustik),
sätzen der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
Anrechenbare Kosten 2. schalltechnische Messungen zur Bestimmung
bis 100 000 DM 3 v.H. der Luft- und Trittschalldämmung sowie von
Installationsgeräuschen und Außenlärmbela-
, 500000 DM 2,5v.H.
stungen.
1 000000 DM 2 v.H.
5000000 DM 1,3v. H. (3) Zu den Leistungen für den Schallimmissions-
10000000 DM 1 V. H. schutz rechnen insbesondere:
50000000 DM 0,9v.H. 1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schrift- 2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
lich vereinbart, so gelten die in Satz 1 aufgeführten 3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
Vomhundertsätze der jeweiligen Mindestsätze des
4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
Honorars nach§ 16 als vereinbart. Das Honorar für
Leistungen nach Absatz 1 bei Gebäuden, deren 5. Abschlußmessungen.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 81 1. Honorarzone 1:
Bauakustik Objekte mit geringen Planungsanforderungen an
(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 die Bauakustik, insbesondere
Nr. 1 umfassen folgende Leistungen: - Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungs-
gebäude und Banken mit jeweils durch-
Bewertung schnittlicher Technischer Ausrüstung und
in v. H. entsprechendem Ausbau;
der Honorare
2. Honorarzone II:
1. Erarbeiten des Planungskonzepts Objekte mit durchschnittlichen Planungsanfor-
Festlegen der Schallschutzanfor- derungen an die Bauakust!k, insbesondere
derungen ..................... . 10
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit
2. Erarbeiten des Entwurfs ein-
schließlich Aufstellen der Nach-
jeweils überdurchschnittlicher Technischer
weise des Schallschutzes unter Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
Berücksichtigung von Nebenweg- - Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
übertragungen ................ . 30
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
3. Mitwirken bei der Ausführungspla-
nung ......................... . 30 - Hotels, soweit nicht in Honorarzone III
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der erwähnt,
Vergabe und bei der Vergabe ... 15 - Universitäten und Hochschulen,
5. Mitwirken bei der Überwachung
schalltechnisch wichtiger Ausfüh- - Krankenhäuser, soweit nicht in Honorar-
rungsarbeiten ................. . 15 zone III erwähnt,
- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 - Versammlungsstätten, soweit nicht in Hono-
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach
rarzone III erwähnt,
den Absätzen 3 bis 6, der Honorarzone, der das
Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der - Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
Honorartafel in § 83.
3. Honorarzone III:
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für
Baukonstruktionen, Installationen, betriebstechni- Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsan-
sche Anlagen und betriebliche Einbauten (DIN 276, forderungen an die Bauakustik, insbesondere
Kostengruppen 3.1.0.0. bis 3.4.0.0.). - Hotels mit umfangreichen gastronomischen
Einrichtungen,
(4) § 10Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß:
- Gebäude mit Mischnutzung,
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß - Krankenhäuser in bauakustisch besonders
die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger
276, Kostengruppe 3.5.0.0.) ganz oder teilweise zu Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hier-
durch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsauf- - Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
wand entsteht. - Tonstudios und akustische Meßräume.
(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinn-
gemäß.
§ 83
(7) § 22 gilt sinngemäß. Honorartafel für Leistungen
bei der Bauakustik
§ 82 (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
Honorarzonen für Leistungen für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauaku-
bei der Bauakustik stik sind in der nachfolgenden Honorartafel festge-
setzt.
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf
Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 977
H o n o r a r t a f e I z u § 83 A b s. 1
An rechen- Zone 1 Zone II Zone III
bare Kosten von bis von bis von bis
DM DM DM DM
500000 2690 3080 3080 3550 3550 4090
600000 3000 3440 3440 3970 3970 4580
700000 3300 3790 3790 4370 4370 5040
800000 3590 4120 4120 4 750 4 750 5470
900000 3870 4440 4440 5110 5110 5890
1 000000 4130 4740 4 740 5460 5460 6300
1 500000 5360 6150 6150 7090 7090 8170
2000000 6450 7410 7410 8540 8540 9840
3000000 8410 9650 9650 11130 11130 12830
4000000 10160 11 660 11 660 13440 13440 15500
5000000 11 770 13510 13510 15570 15570 17960
6000000 13280 15240 15240 17560 17560 20250
7000000 14 710 16880 16880 19450 19450 22430
8000000 16070 18440 18440 21250 21250 24500
9000000 17370 19930 19930 22970 22970 26490
10000000 18630 21380 21380 24640 24640 28410
15000000 24380 27980 27980 32250 32250 37180
20000000 29520 33880 33880 39040 39040 45020
30000000 38660 44370 44370 51130 51130 58960
40000000 46820 53730 53730 61920 61920 71410
50000000 54320 62340 62340 71840 71840 82840
§ 84
Bewertung
Sonstige Leistungen für Schallschutz in V. H.
Für Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht der Honorare
in§ 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach§ 80
Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird 1. Erarbeiten des raumakustischen
ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich Planungskonzepts, Festlegen der
vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu raumakustischen Anforderungen 20
berechnen. 2. Erarbeiten des raumakustischen
Entwurfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
§ 85 3. Mitwirken bei der Ausführungspla-
Raumakustik nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der
( 1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht,
Vergabe und bei der Vergabe . . . 10
um Räume mit besonderen Anforderungen an die
Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, 5. Mitwirken bei der Überwachung
Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwen- raumakustisch wichtiger Ausfüh-
rungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
dungszweck akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1
insbesondere:
richtet sich bei Innenräumen nach den anrechenba-
1. raumakustische Planung und Überwachung, ren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorar-
2. akustische Messungen, zone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 .
zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in
3. Modelluntersuchungen, §89.
4. Beraten bei der Planung elektroakustischer
Anlagen. (3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für
Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe
3.1.0.0.), geteilt durch den Bruttorauminhalt des
§ 86
Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des
Raumakustische Planung und Überwachung betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für
( 1) Die raumakustische Planung und Überwa- betriebliche Einbauten, bewegliches Mobiliar und
chung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Lei- Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4.0.0., 4.2.0.0.
stungen: und 4.3.0.0.) des betreffenden Innenraumes.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(4) § 10.Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. 5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften
des Innenraums.
(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Lei-
stungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt§ 5 Abs. 1 (3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
und 2 sinngemäß.
(6) § 22 gilt sinngemäß. § 88
(7) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Objektliste für raumakustische Planung
Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein und Überwachung
Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich ver- Nachstehende Innenräume werden bei der raum-
einbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 akustischen Planung und Überwachung nach Maß-
zu berechnen. gape der in § 87 genannten Merkmale in der Regel
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
§ 87 1. Honorarzone 1:
Honorarzonen für Leistungen Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandel-
bei der raumakustischen Planung hallen;
und Überwachung
2. Honorarzone II:
(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis
Planung und Überwachung nach· den in Absatz 2 500 m3 , nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater
genannten Bewertungsmerkmalen folgenden und Kirchen bis 1 000 m3 , Großraumbüros;
Honorarzonen zugerechnet:
3. Honorarzone III:
1. Honorarzone 1:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforde-
500 bis 1 500 m3 , Filmtheater und Kirchen über
rungen,
1 000 bis 3 000 m3 , teilbare Turn,- und Sporthal-
2. Honorarzone II: len bis 3 000 m3 ;
Innenräume mit geringen Planungsanforderun- 4. Honorarzone IV:
gen,
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über
3. Honorarzone III: 1 500 m3 , Mehrzweckhallen bis 3 000 m3 , Film-
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsan- theater und Kirchen über 3 000 m3 ;
forderungen, 5. Honorarzone V:
4. Honorarzone IV: Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehr-
Innenräume mit überdurchschnittlichen Pla- zweckhallen über 3 000 m3 , Tonaufnahme-
nungsanforderungen, räume, Innenräume mit veränderlichen akusti-
schen Eigenschaften, akustische Meßräume.
5. Honorarzone V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforde-
rungen. § 89
Honorartafel für Leistungen
(2) Bewertungsmerkmale sind:
bei der raumakustischen Planung
1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhall- und Überwachung
zeit,
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumaku-
der Nachhallzeit, stische Planung und Überwachung bei Innenräu-
3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche men sind in der nachfolgenden Honorartafel festge-
Schallverteilung, setzt.
4. akustische Nutzungsart des Innenraums, (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 979
H o n o r a r t a f e I z u § 89 A b s. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
100000 182Q 2370 2370 2910 2910 3460 3460 4000 4000 4550
200000 2100 2730 2730 3360 3360 3990 3990 4620 4620 5250
300000 2370 3080 3080 3800 3800 4510 4510 5220 5220 5930
400000 2640 3430 3430 4220 4220 5010 5010 5800 5800 6590
500000 2890 3760 3760 4630 4630 5500 5500 6370 6370 7240
600000 3150 4090 4090 5030 5030 5980 5980 6920 6920 7870
700000 3390 4410 4410 5430 5430 6450 6450 7460 7460 8490
800000 3640 4 730 4 730 5820 5820 6910 6910 8000 8000 9090
900000 3880 5040 5040 6200 6200 7370 7370 8530 8530 9690
1 000000 4110 5350 5350 6580 6580 7820 7820 9050 9050 10290
1 500000 5260 6830 6830 8410 8410 9990 9990 11560 11 560 13140
2000000 6350 8260 8260 10160 10160 12070 12070 13970 13970 15880
3000000 8450 10980 10980 13510 13510 16050 16050 18580 18580 21120
4000000 10460 13590 13590 16730 16730 19870 19870 23000 23000 26140
5000000 12410 16130 16130 19850 19850 23580 23580 27290 27290 31020
6000000 14320 18 610 18610 22900 22900 27210 27210 31490 31490 35800
7000000 16200 21050 21050 25910 25910 30780 ,
30780 35620 35620 40490
8000000 18050 23460 23460 28870 28870 34300 34300 39690 39690 45120
9000000 19880 25840 25840 31790 31790 37780 37780 43710 43710 49690
10000000 21690 28190 28190 34690 34690 41220 41220 47690 47690 54220
15000000 30540 39690 39690 48840 48840 58030 58030 67150 67150 76340
§ 90 2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußar-
Sonstige Leistungen für Raumakustik beiten,
Für Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht 3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
in§ 86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei- 4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwer-
lung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als ken,
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. 5. Aufstellen von Satzungs-, Grundbruch- und
anderen erdstatischen Berechnungen, soweit
diese Leistungen nicht in den Leistungen nach
Teil XII Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach
Leistungen für Bodenmechanik, § 55 oder§ 64 erfaßt sind,
Erd- und Grundbau
6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami-
§ 91 scher Beanspruchungen bei der Bemessung des
Bauwerks oder seiner Gründung,
Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und 7. Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,
Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung 8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushub-
zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner sohlen,
Umgebung zu erfassen und die für die Berechnun-
gen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen. 9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des
Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten,
(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd-
die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder
und Grundbau rechnen insbesondere:
Ingenieurbauwerk bezieht.
1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage
für die Bemessung der Gründung durch den § 92
Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
durch Anwendung von Tabellen oder anderen
Angaben, zum Beispiel in den bauordnungs- (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungs-
rechtlichen Vorschriften, erbracht werden kön- beratung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende
nen, Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke-
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. Honorarzone II:
Bewertung
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad,
in v. H.
der Honorare
insbesondere
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering
1. Klären der Aufgabenstellung, setzungsempfindliche Bauwerke mit be-
Ermitteln der Baugrundverhält- reichsweise unterschiedlicher Gründungsart
nisse auf Grund der vorhandenen oder bereichsweise stark unterschiedlichen
Unterlagen, Festlegen und Darstel- Lasten bei annähernd regelmäßigem Schich-
len der erforderlichen Baugrunder- tenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher
kundungen ................... . 15 Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb
2. Auswerten und Darstellen der der Baufläche,
Baugrunderkundungen sowie der - gering setzungsempfindliche Bauwerke mit
Labor- und Feldversuche; Abschät-
einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßi-
zen des Schwankungsbereiches
von Wasserständen im Boden;
gem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
Baugrundbeurteilung; Festlegen unterschiedlicher Tragfähigkeit und Set-
der Bodenkennwerte .......... . 35 zungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
3. Vorschlag für die Gründung mit 3. Honorarzone III:
Angabe der zulässigen Bodenpres- Gründungen mit durchschnittlichem Schwierig-
sungen in Abhängigkeit von den keitsgrad, insbesondere
Fundamentabmessungen, gegebe-
nenfalls mit Angaben zur Bemes- - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei
sung der Pfahlgründung; Angabe annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau
der zu erwartenden Setzungen für des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähig-
die vom Tragwerksplaner im Rah- keit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
men der Entwurfsplanung nach Baufläche,
§ 64 zu erbringenden Grundlei-
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering
stungen; Hinweise zur Herstellung
und Trockenhaltung der Baugrube
setzungsempfindliche Bauwerke mit be-
und des Bauwerks sowie zur Aus- reichsweise unterschiedlicher Gründungsart
wirkung der Baumaßnahme auf oder bereichsweise stark unterschiedlichen
Nachbarbauwerke . . . . . . . . . . . . . . 50 Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau
des Untergrundes mit unterschiedlicher Trag-
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 fähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Baufläche,
§ 62 Abs. 2 bis 8, der Honorarzone, der die Grün- - gering setzungsempfindliche Bauwerke mit
dung nach § 93 zuzurechnen ist, und nach der einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßi-
Honorartafel in § 94. gem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Set-
(3) Werden nicht sämtliche Leistungen nach zungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinn-
gemäß. 4. Honorarzone IV:
Gründungen mit überdurchschnittlichem
(4) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei ver- - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei
einbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftrags- unregelmäßigem Schichtenaufbau des Unter-
erteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar grundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. und Setzungsfähigkeit innerhalb der Bau-
fläche,
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering
§ 93 setzungsempfindliche Bauwerke mit be-
Honorarzonen für Leistungen reichsweise unterschiedlicher Gründungsart
bei der Baugrundbeurteilung oder bereichsweise stark unterschiedlichen
und Gründungsberatung Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau
(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeur- des Untergrundes mit stark unterschiedlicher
teilung und Gründungsberatung auf Grund folgen- Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb
der Bewertungsmerkmale ermittelt: der Baufläche;
1. Honorarzone 1: 5. Honorarzone V:
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeits-
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeits-
grad, insbesondere
grad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit
unregelmäßigem Schichtenaufbau des Unter-
einheitlicher Gründungsart bei annähernd
grundes mit stark unterschiedlicher Tragfä-
regelmäßigem Schichtenaufbau des Unter-
higkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
grundes mit einheitlicher Tragfähigkeit
Baufläche.
(Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit
innerhalb der Baufläche; (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 981
§ 94
Honorartafel für Leistungen
bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 92 aufgeführten Leistungen für die Bau-
grundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
H o n o r a r t a f e I z u § 94 A b s. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
100000 800 1440 1440 2080 2080 2720 2720 3360 3360 4000
150000 990 1 750 1 750 2510 2510 3270 3270 4030 4030 4790
200000 1150 2010 2010 2870 2870 3720 3720 4580 4580 5440
300000 1430 2450 2450 3460 3460 4480 4480 5490 5490 6510
400000 1660 2810 2810 3960 3960 5100 5100 6250 6250 7400
500000 1860 3120 3120 4380 4380 5650 5650 6910 6910 8170
600000 2050 3410 3410 4 770 4770 6140 6140 7500 7500 8860
700000 2230 3680 3680 5130 5130 6580 6580 8030 8030 9480
800000 2390 3920 3920 5460 5460 6990 6990 8530 8530 10060
900000 2540 4150 4150 5760 5760 7380 7380 8990 8990 10600
1000000 2680 4370 4370 6050 6050 7740 7740 9420 9420 11110
1 500000 3320 5320 5320 7310 7310 9310 9310 11300 11300 13300
2000000 3870 6120 6120 8370 8370 10610 10610 12860 12860 15110
3000000 4780 7440 7440 10100 10100 12770 12770 15430 15430 18090
4000000 5570 8570 8570 11 560 11 560 14560 14560 17550 17550 20550
5000000 6260 9550 9550 12830 12830 16120 16120 19400 19400 22690
6000000 6890 10430 10430 13970 13970 17520 17520 21060 21060 24600
7000000 7470 11 240 11 240 15020 15020 18790 18790 22570 22570 26340
8000000 8010 12000 12000 15980 15980 19970 19970 23950 23950 27940
9000000 8520 12700 12700 16890 16890 21070 21070 25260 25260 29440
10000000 9010 13380 13380 17750 17750 22110 22110 26480 26480 30850
15000000 11150 16310 16310 21460 21460 26620 26620 31770 31770 36930
20000000 12970 18 770 18770 24570 24570 30360 30360 36160 36160 41960
30000000 16050 22890 22890 29720 29720 36560 36560 43390 43390 50230
40000000 18680 26360 26360 34030 34030 41 710 41710 49380 49380 57060
50000000 21000 29400 29400 37800 37800 46200 46200 54600 54600 63000
§ 95 rechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesver-
Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, messung und des Liegenschaftskatasters durchge-
Erd- und Grundbau führt werden.
Für Leistungen nach§ 91 Abs. 2, soweit sie nicht (2) Zu den Leistungen für Vermessung rechnen
in § 92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart insbesondere:
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei-
lung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als 1. Klären der Aufgabenstellung durch Erheben
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. und Beschaffen von Unterlagen sowie Ermit-
teln des Leistungsumfangs und des Schwierig-
keitsgrads,
Teil XIII 2. Lage- und Höhenbestimmung von Festpunkten
Leistungen für Vermessung zur Schaffung eines Bezugssystems und deren
Sicherung,
§ 96
3. Anfertigen von vermessungstechnischen
Anwendungsbereich
Lageplänen,
(1) Leistungen für Vermessung sind das Erfassen
4. Anfertigen von vermessungstechnischen
ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen,
Höhenplänen, Profilen und Schnitten,
Grundstücke und Topographie, das Erstellen von
Plänen, das Übertragen von Bestandsdaten und 5. Herstellen der Absteckungsunterlagen, Über-
Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermes- tragen von Bestandsdaten und Planungen oder
sungstechnische Überwachen der Bauausführung, Einzelpunkten nach Lage und Höhe in die Ört-
ausgenommen Vermessungen, die nach landes- lichkeit,
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
6. Aufmaß von Bauleistungen und Mengenermitt- 2. Honorarzone II:
lungen bei besonderen Anforderungen, Straßen mit geringen Anforderungen an die Ver-
7. Vermessung bestehender Objekte zum Erstel- messung,
len von Plänen, 3. Honorarzone III:
8. beratende, kontrollierende und überwachende Straßen mit durchschnittlichen Anforderungen
Tätigkeit bei besonderen Anforderungen bei an die Vermessung,
der Planung und Ausführung von Objekten, 4. Honorarzone IV:
9. beratende, kontrollierende und überwachende Straßen mit überdurchschnittlichen Anforderun-
Tätigkeit nach der Fertigstellung von Objekten, gen an die Vermessung,
5. Honorarzone V:
10. lage- und höhen mäßiges Erfassen von Leitun-
Straßen mit sehr hohen Anforderungen an die
gen, Kanälen und sonstigen unterirdischen Lei-
Vermessung.
tungssystemen zum Zwecke der Darstellung in
Plänen und Schnitten. (2) Bewertungsmerkmale sind:
1. Sichtbehinderung,
§ 97 2. Qualität der Kartenunterlagen,
Leistungen für Vermessung 3. Qualität des Lage- und Höhennetzes,
von außerörtlichen Straßen
4. Anforderungen an die Planung,
(1) Leistungen für die Vermessung bei der
5. Behinderung durch Verkehr,
Objektplanung von außerörtlichen Straßen umfas-
sen folgende Leistungen aus § 96: 6. Geländebeschaffenheit.
(3) Sind für außerörtliche Straßen Bewertungs-
merkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar
Bewertung
in v. H. und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorar-
der Honorare zone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist
die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu
1. Lage- und Höhenbestimmung von ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der
Festpunkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzu-
rechnen:
2. Erheben und Aufnehmen ortsbezo-
gener Daten über Bauwerke und 1. Honorarzone 1:
Anlagen, Grundstücke und Topo- Verkehrsanlagen mit bis zu 14 Punkten,
graphie; Anfertigen von Grundplä-
2. Honorarzone II:
nen im Maßstab 1 : 1000, erforder-
lichenfalls in größerem Maßstab . 35 Verkehrsanlagen mit 15 bis 26 Punkten,
3. Ergänzende Aufnahmen nach Lage 3. Honorarzone III:
und Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Verkehrsanlagen mit 27 bis 37 Punkten,
4. Aufnahme und Auftragen von Län- 4. Honorarzone IV:
gen- und Querprofilen einschließ-
lich Achsabsteckung . . . . . . . . . . . 40 Verkehrsanlagen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V:
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 Verkehrsanlagen mit 49 bis 60 Punkten.
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach
(4) Bei der Zurechnung einer außerörtlichen
§ 52 Abs. 2 bis 6, der Honorarzone, der die außer-
Straße in die Honorarzonen sind entsprechend dem
örtliche Straße nach § 98 zuzurechnen ist, und nach
Schwierigkeitsgrad der Anforderungen das Bewer-
der Honorartafel in·§ 99.
tungsmerkmal Sichtbehinderung mit bis zu
(3) Werden nicht sämtliche Leistungen nach 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Qualität der
Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinn- Kartenunterlagen, Qualität des Lage- und Höhen-
gemäß. netzes, Anforderungen an die Planung sowie Behin-
derung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und
§ 98 das Bewertungsmerkmal Geländebeschaffenheit
Honorarzonen für Leistungen mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
bei der Vermessung
von außerörtlichen Straßen § 99
(1) A ßerörtliche Straßen werden bei der Ver-
11
Honorartafel für Leistungen
messu . nach den in Absatz 2 genannten Bewer- bei der Vermessung
tungsr. ·kmalen folgenden Honorarzonen zuge-
0 von außerörtlichen Straßen
rechnet: (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
1. Honorarzone 1: für die in § 97 aufgeführten Leistungen sind in der
nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Straßen mit sehr geringen Anforderungen an die
Vermessung, (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 983
H o n o r a r t a f e ! z u § 99 A b s. 1
An rechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
300000 5600 6000 6000 6600 6600 7600 7600 8200 8200 8600
400000 6840 7330 7330 8060 8060 9280 9280 10020 10020 10500
500000 7940 8510 8510 9360 9360 10770 10770 11620 11620 12190
600000 8920 9560 9560 10510 10510 12110 12110 13060 13060 13700
700000 9800 10500 10500 11 550 11 550 13300 13300 14350 14350 15050
800000 10590 11340 11340 12480 12480 14370 14370 15500 15500 16260
900000 11 290 12100 12100 13310 13310 15320 15320 16530 16530 17340
1000000 11910 12770 12770 14040 14040 16170 16170 17450 17450 18300
1 500000 14000 15000 15000 16500 16500 19000 19000 20500 20500 21500
2000000 17560 18810 18810 20700 20700 23830 23830 25710 25710 26970
3000000 24200 25930 25930 28520 28520 32840 32840 35430 35430 37160
4000000 30430 32600 32600 35860 35860 41290 41290 44550 44550 46720
5000000 36380 38980 38980 42870 42870 49370 49370 53270 53270 55870
6000000 42130 45140 45140 49660 49660 57180 57180 61690 61690 64700
7000000 47740 51150 51150 56260 56260 64790 64790 69900 69900 73310
8000000 53230 57030 57030 62730 62730 72240 72240 77940 77940 81740
9000000 58620 62810 62810 69090 69090 79560 79560 85840 85840 90030
10000000 63940 68510 68510 75360 75360 86780 86780 93630 93630 98200
15000000 89790 96200 96200 105820 105820 121 850 121850 131 470 131470 137 890
20000000 114960 123170 123170 135490 135490 156020 156020 168340 168340 176550
30000000 164860 176640 176640 194300 194300 223740 223 740 241 400 241400 253180
40000000 215290 230670 230670 253 730 253 730 292180 292180 315240 315240 330620
50000000 266890 285950 285950 314 540 314540 362200 362200 390800 390800 409860
§ 100 Artikel 2
Sonstige Vermessungsleistungen Berlin-Klausel
Für Leistungen nach § 96 Abs. 2, soweit sie nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
in § 97 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei- Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur
lung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen." Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November
26. Der bisherige Teil VIII wird Teil XIV; seine§§ 57 bis 1971 (BGBI. 1 S. 1745) auch im Land Berlin.
59 werden §§ 101 bis 103.
27. Dem neuen § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:
.,(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entspre- Artikel 3
chend für die Anwendbarkeit der am 1 . Januar 1985 Inkrafttreten
in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung
auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Ver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
träge."
Bonn, den 17. Juli 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 20. Juli 1984
Tag Inhalt Seite
17. 7. 84 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen
wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
neu: 791-3
17. 7. 84 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Januar 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Paraguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkünfte aus dem Betrieb
internationaler Luftverkehrsdienste ..................................................... . 644
29.5. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen ...................................................................... . 647
14.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Ei,gentums . . . ............................................................ . 653
14.6.84 Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen ................................... . 653
15.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum ......................................................... . 654
22. 6.84 Bekanntmachung zu der Akte vom 28. Mai 1979 über die Bedingungen des Beitritts Griechen-
lands zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft und
die Anpassung der Verträge ........................... ·.................................. . 654
25.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper ..................................................... . 655
27.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrags .......... . 655
28.6.84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
d~r ~eltorganisation für Meteorologie (WMO) über die Gestellung von Beigeordneten Sachver-
stand1gen .............................................................................. . 656
2. 7.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und poli-
tische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 658
3. 7.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........... . 659
3. 7.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ............................................. . 660
4. 7.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänder-
ten Fassung .......................... : ................................................ . 661
5. 7.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes ...................................................................... . 662
5. 7.84 Bekanntmachung über d~n Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnah-
men auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ....................................... . 663
6. 7.84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über den Bau
einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Sasbach und Marckolsheim ................. . 664
Preis dieser Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 985
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 6. 84 Verordnung über tjie Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1984/85 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 6569 (121 3. 7. 84) 4. 7.84
neu: 613-4-10-6-11
26. 6. 84 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1984/85 für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen 6569 (121 3. 7. 84) 4. 7.84
neu: 613-4-10-7-10
10. 7. 84 Verordnung Nr. 9/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7329 (131 17. 7. 84) 1. 8. 84
95-4-6-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1479/84 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 143/14 30.5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1483/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen .für das Wirtschaftsjahr 1984 L 143/22. 30. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1484/84 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1984 L 143/23 30. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1485/84 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und
des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitro-
nen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 143/24 30. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1486/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Aprikosen für das Wirtschaftsjahr 1984 L 143/25 30.5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1487 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 143/27 30. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1488/84 der Kommission zur Festsetzung des
für das Wirtschaftsjahr 1984/85 geltenden Angebotspreises der
Gemeinschaft für Zitronen im Handel mit Griechenland L 143/29 30.5.84
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 985
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 6. 84 Verordnung über tjie Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1984/85 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 6569 (121 3. 7. 84) 4. 7.84
neu: 613-4-10-6-11
26. 6. 84 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1984/85 für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen 6569 (121 3. 7. 84) 4. 7.84
neu: 613-4-10-7-10
10. 7. 84 Verordnung Nr. 9/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7329 (131 17. 7. 84) 1. 8. 84
95-4-6-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1479/84 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 143/14 30.5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1483/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen .für das Wirtschaftsjahr 1984 L 143/22. 30. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1484/84 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1984 L 143/23 30. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1485/84 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und
des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitro-
nen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 143/24 30. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1486/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Aprikosen für das Wirtschaftsjahr 1984 L 143/25 30.5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1487 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 143/27 30. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1488/84 der Kommission zur Festsetzung des
für das Wirtschaftsjahr 1984/85 geltenden Angebotspreises der
Gemeinschaft für Zitronen im Handel mit Griechenland L 143/29 30.5.84
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 5.84 Verordnung (EWG) Nr. 1489/84 des Rates über den Zeitpunkt des
lnkrafttretens der Verordnungen (EWG) Nr. 3284/83 und (EWG)
Nr. 3285/83 über den Obst- und Gemüsesektor L 143/31 30. 5. 84
29.5.84 Verordnung (EWG) Nr. 1490/84 des Rates zur Anpassuog bestimmter
Einzelvorschriften der Beitrittsakte von 1979 nach Anderung der
Gemeinschaftsregelung für Obst und Gern ü se L 143/32 30. 5.84
30. 5. 84· Verordnung (EWG) Nr. 1524/84 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestim-
mungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen
und Ackerbohnen L 145/65 31. 5.84
30. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1526/84 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 1247 /84 hinsichtlich des Beihilfebetrags für
Mager m i Ich zu Futterzwecken L 145/70 31. 5.84
4. 6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1548/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 467 /67 /EWG über die Festsetzung der Umrech-
nungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die
Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Neben-
produkte L 148/16 5.6.84
4.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1549/84 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 148/17 5.6. 84
4.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1555/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3671 /81 über die Einfuhr bestimmter Agrar-
erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft L 150/4 6.6.84
4.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1556/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für
Fette L 150/5 6.6.84
4.6.84 Verordnung (EWG) Nr. 1557 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84
über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c
der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milch-
erzeugnisse L 150/6 6.6.84
5. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1562/84 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 431 /84 hinsichtlich der Gewährung einer Bei-
hilfe für Butter und Butterfett vom Markt, die zur Herstellung von
Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln verwendet werden L 150/14 6. 6.84
6. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1577 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 977 /84 über den Verkauf auf dem Binnen-
markt von 142 600 Tonnen zur Brotherstellung geeignetem Weich-
weizen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 L 151/24 7.6. 84
5. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse L 152/16 8.6.84
8. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1625/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und
Nektarinen für das Wirtschaftsjahr 1984 L 154/14 9.6.84
8. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1626/84 der Kommission· zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und Nekta-
rinen für das Wirtschaftsjahr 1984 L 154/16 9.6.84
8. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1627 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1984 L 154/18 9.6. 84
8. 6. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1628/84 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1984 L 154/20 9.6.84
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1984 987
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1466/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1049/84 zur Eröffnung zusätzlicher Kontin-
gente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung
in einigen Drittländern, die an Berliner Handelsmessen 1984 teilneh-
men L 142/15 29. 5.84
24. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1472/84 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/84 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneu-
ten Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungs-
erzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltungen L 143/1 30. 5.84
24. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1473/84 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 betreffend die Anwendung der für
Osterreich vorgesehenen jährlichen Zollkontingente für bestimmte
Käsesorten L 143/1 30.5.84
24. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1475/84 des Rates zur Änderung des
Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 über die gemein-
same Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Jugoslawien · L 143/6 30.5.84
29. 5. 84 Entscheidung Nr. 1478/84/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern L 143/12 30.5.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1491 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sherry-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1984/85) L 149/1 5.6.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1492/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla-,
Priorato-, Rioja- und Valdeperias-Weine der Tarifnummer ex 22.05
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1984/85) L 149/5 5.6.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1493/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Malaga-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1984/85) L 149/11 5.6.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1494/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Verde-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Portugal (1984/85) L 149/17 5.6.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1495/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Däo-Weine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1984/85) L 149/23 5.6.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1496/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Portweine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1984/85) L 149/29 5.6.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1497 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Madeira-
Weine der Tarifnummer ex 22:05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Portugal (1984/85) L 149/33 5.6.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1498/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Moscatel-
de-Setubal-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Portugal (1984/85) L 149/37 5.6.84
24. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1499/84 des Rates über Maßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-
Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegen-
über Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer L 145/1 31. 5.84
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: ,Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 401. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 132 vom 18. Juli 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 132 vom 18. Juli 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
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