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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1984 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
10. 7.84 Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwen-
deten Stoffen (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
neu: 2125-40-32; 2125-40-25, 2125-40-26, 2125-4-41, 2125-4-29, 2125-4-36, 2125-40-27, 2125-40-18, 2125-40-16
11. 7.84 Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung zur Verarbei-
tung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr, über die Gewährung von Beihilfen für die Ver-
wendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe sowie über die Lieferung von
Milchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
neu: 7847-11-6-8; 7847-11-6-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
Die Anlagen 1 bis 4 zur Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 werden als Anlageband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband
auf Anforderung kostenlos übersandt.
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen
und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen
(Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV)
Vom 10. Juli 1984
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- §2
heit verordnet Reinheitsanforderungen
auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 ( 1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe
Buchstaben a und b, Nr. 5 und 6, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, (Zusatzstoffe, den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
Abs. 2 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b des und wie Zusatzstoffe verwendete Stoffe) müssen den
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Reinheitsanforderungen nach Anlage 1 und Anlage 2
15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im Einverneh- Spalten 4 und 5 entsprechen.
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft, (2) Die Reinheit ist nach den in Anlage 3 aufgeführten
Analysenmethoden zu bestimmen, auf die in den Anla-
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- gen 1 und 2 durch eine Zahl im Kreis hingewiesen wird,
gegenständegesetzes sowie sofern die betreffende Methode in Anlage 3 mit einem
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Sternchen (*) gekennzeichnet ist.
Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen §3
mit Zustimmung des Bundesrates: Verwendungs- und Verkehrsverbote
(1) Zusatzstoffe und den Zusatzstoffen gleichge-
§ 1 stellte Stoffe, die den in§ 2 festgesetzten Reinheitsan-
Gleichstellung mit Zusatzstoffen forderungen nicht entsprechen, dürfen bei dem
gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von
Den Zusatzstoffen werden gleichgestellt: Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr
1. Adipinsäure, gebracht zu werden, nicht verwendet werden.
2. Nicotinsäure, (2) In Anlage 2 Spalte 2 mit einem Sternchen (*) ge-
.kennzeichnete, wie Zusatzstoffe verwendete Stoffe, die
3. Nicotinsäureamid, den in § 2 festgesetzten Reinheitsanforderungen nicht
4. Nitritpökelsalz. entsprechen, dürfen gewerbsmäßig
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1. zur Verwendung bei dem Herstellen von Lebensmit- 9. bei Sorbitsirup, der nach Hydrolyse mehr als 1 vom
teln nicht in den Verkehr gebracht und Hundert Gesamtzucker liefert, der Hinweis „für D1a-
betikerlebensmittel nicht geeignet'',
2. bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu
bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, 10. bei Distickstoffoxid der Hinweis „zum Aufschäumen
nicht verwendet werden. von Sahneerzeugnissen und ähnlichen Erzeugnis-
sen'',
Lebensmittel, bei deren Herstellung solche Stoffe ver-
wendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den 11. bei Vermischungen von Stoffen der Anlage 2, die
Verkehr gebracht werden. Stoffe der Listen 2 oder 3, Natriumnitrat oder Kali-
umnitrat enthalten, die Anteile dieser Stoffe an der
(3) Essigsäure darf zum Herstellen und Behandeln Vermischung,
von Lebensmitteln nicht an Verbraucher im Sinne des 12. bei Saccharin und Zubereitungen von Saccharin die
§ 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Süßkraft entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 2 der Diät-
gesetzes abgegeben werden, wenn sie in 100 Gramm verordnung.
mehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den Packun-
(4) Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstel- gen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen oder auf
len, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbe- einem mit ihnen verbundenen Etikett an einer in die
wahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht ver-
das Verbringen von Natriumnitrit in Betriebe, die Nitrit- ständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver-
pökelsalz herstellen. wischbar anzubringen. Werden Stoffe in Einzelmengen
mit einem Gewicht von mehr als 300 Kilogramm abge-
§4 geben, genügt es, wenn. diese Angaben auf einem
Begleitpapier gemacht werden.
Kennzeichnung, Warnhinweise
(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe und Vermi-
( 1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe und schungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge-
Vermischungen dieser Stoffe untereinander dürfen zum bracht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt,
Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln gewerbs- gelagert und gebraucht werden, wenn die Packungen,
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ange- Behältnisse und sonstigen Umhüllungen folgende
geben sind: Warnhinweise und warnende Aufmachungen auf-
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her- weisen:
stellers, des Verpackers oder eines in der Europäi-
1. die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen,
schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergalassenen
die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die
Verkäufers,
Sicherheitsratschläge nach Anhang I Nr. 1 .2 bis 1 .4
2. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes nach An- der Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der
lage 2 Spalte 2, bei Vermischungen die Verkehrs- Bekanntmachung vom 11 . Februar 1982 (BGBI. 1
bezeichnungen aller Stoffe; soweit in Anlage 2 S. 144), soweit dort solche Warnhinweise oder war-
Spalte 2 für einen Stoff mehrere Verkehrsbeze~ch- nende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte
nungen aufgeführt sind, genügt die Angabe einer Stoffe vorgesehen sind,
dieser Bezeichnungen, 2. bei Nitritpökelsalz zwei umlaufende bandförmige
3. die E-Nummer oder C-Nummer des Stoffes nach rote Streifen, deren Breite bei Packungen, Behält-
Anlage 2 Spalte 1, bei Vermischungen die E-Num- nissen oder sonstigen Umhüllungen bis zu 50 Zen-
mern und C-Nummern aller Stoffe, timeter Höhe mindestens 2 Zentimeter und bei einer
darüber hinausgehenden Höhe mindestens 5 Zenti-
4. bei Stoffen nach Anlage 2 Liste 1, für die eine meter betragen muß.
E-Nummer festgesetzt ist, der Hinweis „Lebens-
mittelfarbstoff'',
5. bei Stoffen nach Anlage 2 Liste 1, für die eine §5
C-Nummer festgesetzt ist, ein Hinweis auf den Zusätzliche Vorschriften für Nitritpökelsalz und
beschränkten Verwendungszweck nach Anlage 6 Natriumnitrit
Liste A Spalte 4 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
(1) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der
nung unter Verwendung der Worte „nur bestimmt
für ... ", Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-
gung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
6. bei Stoffen nach Anlage 2 Listen 2 bis 11 , für die
1. zuverlässig ist und
eine E-Nummer festgesetzt ist, der Hinweis „für
Lebensmittel (beschränkte Verwendung)", 2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.
7. bei Nitritpökelsalz der Hinweis „Trocken aufbewah- (2) Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden,
ren!", daß der Antragsteller ·
8. bei Carrageen und Pektin, wenn sie durch Zusatz 1. jede Charge mit einer laufenden Nummer versieht
von Zuckerarten auf eine einheitliche Gelierstärke und diese Nummer auf den Packungen, Behältnissen
eingestellt worden sind, der Hinweis „mit Zucker oder sonstigen Umhüllungen, in denen Nitritpökel-
standardisiert'', salz in den Verkehr gebracht wird, anbringt,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984 899
2. jede Charge daraufhin überprüft oder überprüfen läßt, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
ob das hergestellte Nitritpökelsalz den Reinheits- Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
anforderungen nach Anlage 2 Liste 2 Spalten 4 und 5 1. entgegen § 3 Abs. 4 Nitrite in einen dort bezeichne-
entspricht.
ten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder
3. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontrollun- lagert,
tersuchungen nach Nummer 2 macht und diese Auf- 2. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 dort auf-
zeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbe- geführte Stoffe oder Vermischungen ohne die vorge-
wahrt. schriebenen Warnhinweise oder warnenden Aufma-
chungen in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert
(3) Nitritpökelsalz muß in Räumen hergestellt werden,
oder gebraucht oder
die ausschließlich diesem Zweck dienen.
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nitritpökelsalz ohne Ge-
(4) Nitritpökelsalz darf in den Geltungsbereich dieser nehmigung herstellt.
Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sen-
dung in dem für die zollrechtliche Abfertigung zum freien (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-
zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Ver- gegen § 3 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet.
wendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sen- (4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
dung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung muß in drei- 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dort bezeichnete
facher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Stoffe oder
Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache
abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausferti- 2: entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Lebens-
gungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehraus- mittel
fertigung der Bescheinigung ist von der Zollstelle auf in den Verkehr bringt.
Kosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort der
Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen (5) Wer eine in qen Absätzen 2 bis 4 bezeichnete
Lebensmittelüberwachung zuzuleiten. Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
(5) Natriumnitrit, das für die Herstellung von Nitritpö- ordnungswidrig.
kelsalz bestimmt ist, muß in einem besonderen, trocke-
nen, verschlossen zu haltenden Raum aufbewahrt oder (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
gelagert werden. Es darf gewerbsmäßig nur in den Ver- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
kehr gebracht sowie in Lebensmittelbetrieben nur ge- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
lagert, aufbewahrt oder gebraucht werden, wenn auf
den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhül- 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dort bezeichnete
lungen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett fol- Stdffe verwendet oder
gende Warnhinweise angebracht sind: ,,Nur zur Herstel-
lung von Nitritpökelsalz!" und „Vorsicht! Trocken aufbe- 2. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 dort aufgeführte Stoffe
wahren!". oder Vermischungen in Packungen, Behältnissen
oder Umhüllungen in den Verkehr bringt, die nicht
(6) Mischungen von Nitritpökelsalz mit anderen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-
Zusatzstoffen dürfen weder hergestellt noch in den Ver- zeichnet sind.
kehr gebracht werden. Dieses Verbot gilt nicht für die
zur Erhaltung der Rieselfähigkeit von Speisesalz zuge- (7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des
lassenen Zusatzstoffe. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 4
Satz 1 Nitritpökelsalz ohne die vorgeschriebene Be-
§6 scheinigung in den Geltungsbereich dieser Verordnung
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verbringt.
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens- §7
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig Änderung anderer Verordnungen
1 . entgegen § 3 Abs. 3 Essigsäure abgibt, (1) § 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1626), die
2. entgegen § 5 Abs. 3 Nitritpökelsalz herstellt, durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1984
(BGBI. 1S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Natriumnitrit aufbewahrt ändert:
oder lagert oder
4. entgegen § 5 Abs. 6 Satz 1 Mischungen von Nitrit- 1. An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
pökelsalz mit anderen Zusatzstoffen herstellt oder in ,,Bei in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverord-
den Verkehr bringt. nung aufgeführten Stoffen genügt die Angabe der
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
dort in Spalte 6 vorgesehenen Bezeichnung als Ver- (3) Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-
kehrsbezeichnung.'' machung vom 21. Januar 1982 (BGBI. I S. 71 ), geändert
durch § 7 der Verordnung vom 26. Oktober 1982
2. Absatz 4 Nr. 2 letzter Halbsatz wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 1434), wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit 1 . § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kann den Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung in der vom 19. Juli 1984 an geltenden Fas- a) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. „3. die in Anlage 2 Nr. 2 der Aromenverordnung
aufgeführten Stoffe als geschmacksbeein-
(,2) Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom flussende Stoffe für Aromen,".
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
1984 (BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geändert: mern 4 und 5.
1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Liste A Teil I Nr. 6 wird die für amidiertes Pektin
2. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: angegebene Höchstmenge von 0,5 Gramm in
,,5 Gramm" berichtigt.
„Die Zulassungen nach Absatz 1 gelten ferner nicht
für Speisesalz." b) In Liste B Nr. 4 wird die Zeile
,,Kalium-L-ascorbat''
3. In Anlage 1 werden die Worte „Kalium-L-ascorbat"
und „Tocopherolacetat" sowie die zugehörigen durch die Zeile
Gedankenstriche gestrichen. „Calcium-L-ascorbat E 302"
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Bei der Position „Mittel zur Erhaltung der Riesel- 3. In Anlage 1 a Nr. 4 werden das Wort „Spermöl" ge-
fähigkeit" wird nach dem Stoff Natriumhexacya- strichen und das Wort „Walrat" durch das Wort
noferrat(II) in den Spalten 1 bis 4 folgendes ein- ,,Wachsester" ersetzt.
gefügt:
für Speise- 4. In Anlage 2 wird nach Teil III folgender Teil III a einge-
,,Natriumcarbonat -
salz, fügt:
dem die ,,III a.
vorge- Für diätetische Lebensmittel für Säuglinge im Sinne
nannten 60 mg von § 3 Abs. 2 Nr. 2:
Cyano- in 1 kg
Magnesiumverbindungen der Kohlensäure."
ferrate
zugesetzt
wurden (4) Die Fleischverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89),
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März
Calciumcarbonat E 170 1 1984 (BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geändert:
für Speisesalz"
Magnesiumcarbonat -
1. In Anlage 1 Nr. 2 wird in den Spalten 2 und 3 die Zeile
„Kalium-L-ascorbat
b) Bei den Positionen „Trennmittel" und „Überzugs-
mittel" wird jeweils die Zeile „Spermöl -" gestri- durch die Zeile „Calcium-L-ascorbat E 302"
chen und das Wort „Walrat" jeweils durch das ersetzt.
Wort „Wachsester" ersetzt.
2. In Anlage 1 Nr. 9 werden
5. In Anlage 5 Liste A werden die Worte „Kalium-L-
a) in den Spalten 2 und 3 die Zeile
ascorbat", ,,Tocopherolacetat" und „beta-Tocophe-
rol, synthetisches" sowie die zugehörigen Gedan- „Kalium-L-ascorbat -" gestrichen und
kenstriche gestrichen.
b) in Spalte 4 die Worte „synthetischem alpha- und
beta-Tocopherol" durch die Worte „syntheti-
6. In Anlage 6 Liste A Nr. 3 wird nach dem Stoff Kurku- schem alpha-Tocopherol" ersetzt.
min die Zeile
,,Riboflavin-5-phosphat 101 a (5) Die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der
eingefügt und nach dem Stoff Chinolingelb die ent- Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBI. 1
sprechende Zeile gestrichen. S. 1825), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verord-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984 901
nung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1673), §8
wird wie folgt geändert: Übergangsregelung
1 . In Nummer 9 der Anlage wird das Wort „Walrat" Erzeugnisse, die den bisher geltenden Vorschriften
durch das Wort „Wachsester" ersetzt. entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985
in den Verkehr gebracht werden.
2. In Nummer 17 der Anlage wird das Wort,,, Tocophe-
§9
rolacetat'' gestrichen.
Berlin-Klausel
(6) In Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a der Aromenverord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1677), tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
die durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBI. 1S. 601) zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
geändert worden ist, wird das Wort „Heptinsäure- 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land Berlin.
methylester" durch das Wort „Methylheptincarbonat"
ersetzt. § 10
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
(7) In § 1 Abs. 3 der Tabakverordnung vom 20. De-
zember 1977 (BGBI. 1 S. 2831 ), die durch die Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1444) geändert in Kraft. Gleichzeitig tritt, unbeschadet der Übergangs-
worden ist, werden die Worte „Zusatzstoffverkehrsver- regelung des § 8, die Zusatzstoffverkehrsverordnung
ordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2653)" vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2653), zuletzt geän-
durch die Worte „Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Februar
10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897)" ersetzt. 1982 (BGBI. 1 S. 220), außer Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Allgemeine Reinheitsanforderungen
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
Besondere Reinheitsanforderungen
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
Analysenmethoden
für in den Anlagen 1 und 2 festgesetzte Reinheitskriterien
Anlage 4
(zu§ 5 Abs. 4)
Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von Nitritpökelsalz
in die Bundesrepublik Deutschland
Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anfor-
derung kostenlos übersandt.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über den Absatz von Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung
zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr,
über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe
sowie über die Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
(Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung)
Vom 11. Juli 1984
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 1 §3
Satz 3 und Abs. 3 und der§§ 9 und 11 Abs. 2 des Geset-
Zulassungen
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch (1) Zulassungen nach den in§ 1 genannten Rechts-
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 akten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein
(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund erteilt. Sie können auch einer Gesellschaft des Bürger-
des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des lichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- ist dem Antrag beizufügen. Sie dürfen nur einem Antrag-
organisationen wird im Einvernehmen mit den Bundes- steller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmänni-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: sche Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht;
die Erfordernisse nach den in§ 1 genannten Rechtsak-
§ 1 ten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlan-
Anwendungsbereich gen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen seiner
Zulassung vorliegen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- (2) Zur Verarbeitung von Butter oder Rahm zu Butter-
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen fett, Butteroil oder Verarbeitungserzeugnissen und von
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Butterfett zu Verarbeitungserzeugnissen darf ein-
Milcherzeugnisse hinsichtlich Antragsteller (Verarbeiter) nur zugelassen werden,
1 . des Absatzes von Butter aus öffentlicher oder priva- wenn er
ter Lagerhaltung 1. in seinem Betrieb die Verarbeitungsvorgänge ent-
a) zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in sprechend den Anforderungen der in § 1 genannten
der Gemeinschaft oder Rechtsakte vornehmen kann,
b) zur Ausfuhr (§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch- 2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt
stabe aa des Gesetzes zur Durchführung der a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in
gemeinsamen Marktorganisationen), denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gela-
2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von gert und verarbeitet werden sollen,
a) Butter oder b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbei-
b) Butterreinfett (Butterfett) tungsvorgänge und der dabei zu verwendenden
Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe und und Menge der Zutaten mit Angabe der voraus-
3. der Lieferung von sichtlichen Ausbeute.
a) Butter, die Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen Be-
aa) aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung zirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es be-
gestellt oder stimmt in dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die
Verarbeitung überwacht. Die Höchstmenge, bis zu der
bb) auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist, Betriebe, die Verarbeitungserzeugnisse der Tarifstelle
oder 19.02 B II b des Gemeinsamen Zolltarifs in Form von
b) Butteroil, hergestellt aus rohem Teig herstellen, nach den in § 1 genannten
Rechtsakten unter geringeren Anforderungen zugelas-
aa) Butter aus öffentlicher Lagerhaltung oder
sen und in geringerem Maße überwacht werden, beträgt
bb) Butter oder Rahm, die auf dem Markt der monatlich 200 kg Butterfett.
Gemeinschaft gekauft sind,
(3) Zur Herstellung von Butter im Rahmen der Nah-
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe.
rungsmittelhilfe darf ein Antragsteller nur zugelassen
§2 werden, wenn er
Zuständigkeit 1. in seinem Betrieb Butter entsprechend den Anforde-
rungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung kann,
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-
anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundes- 2. auf Verlangen einen Orts- und Lageplan der
anstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung BetriebsräUme, in denen die Butter hergestellt und
die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist. gelagert werden soll, in zwei Stücken vorlegt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984 903
(4) Derjenige, dessen Zulassung zurückgenommen Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil oder Verarbeitungs-
wird, ist von dem in der Rücknahmeverfügung bestimm- erzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat
ten Zeitpunkt an gegenüber der Bundesanstalt zur Zah- sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die
lung des Unterschiedsbetrages je Kilogramm Butter sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang
zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interven- aufzubewahren, soweit nicht abweichende Aufbewah-
tionspreis und dem Abgabepreis verpflichtet. Der Unter- rungsfristen nach den in § 1 genannten Rechtsakten
schiedsbetrag ist vom Tage des Bezuges der Butter an bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzu- Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die
ges an mit drei vom Hundert, über dem jeweiligen Dis- Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. Längere
kontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften blei-
am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für ben unberührt.
jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die
zurückzuzahlenden Beträge einschließlich Zinsen ver- §6
ringern sich um die Beträge, für die Kautionen für verfal-
len erklärt worden sind(§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundes- Verarbeitung
anstalt setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch (1) Sollen im Geltungsbereich dieser Verordnung die
Bescheid fest. Butter oder der Rahm verarbeitet oder Butterfett, Butter-
§4 oil oder bestimmte Verarbeitungserzeugnisse her-
gestellt werden, so hat der Verarbeiter der Bundes-
Kautionen anstalt den Erlaubnisschein vorzulegen. Die Bundes-
( 1) Sind nach den in § 1 genannten Rechtsakten im anstalt übersendet eine Durchschrift
Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen zu stel- 1. des Abholscheines und, ausgenommen in den Fällen
len, sind diese der Bundesanstalt durch Hinterlegung des § 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ihrer
einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuld- Verkaufsrechnung, soweit es sich um Butter aus
nerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik öffentlicher Lagerhaltung handelt,
Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur geschäfts-
mäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungs- 2. der Empfangsbestätigung, soweit es sich um Butter
bereich dieser Verordnung berechtigt sein und dort aus privater Lagerhaltung handelt, oder
seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben. 3. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung, soweit
die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemein-
(2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt ver-
schaft gekauft ist,
waltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freistel-
lung oder den Verfall der Kautionen. Die Kautionen ver- an die überwachende Zollstelle.
fallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verarbeiter hat die Butter aus öffentlicher oder
privater Lagerhaltung und das erworbene Butterfett
§5 unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Ver-
Überwachung, Kosten, arbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachen-
Aufbewahrungsfristen den Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu verbringen.
(1) Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung Der überwachenden Zollstelle ist unverzüglich
wird von der Auslagerung, die auf dem Markt gekauften 1. das Verbringen der von der Bundesanstalt bezoge-
Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Ver- nen Butter unter Angabe der Nummern des Abhol-
arbeitungsbetrieb an bis zu dem in Absatz 2 genannten scheines und, ausgenommen in den Fällen des § 1
Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bun- Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, der Ver-
desfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung kaufsrechnung sowie der Menge der Butter,
unterstellt. Im Falle des § 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppel- 2. das Verbringen der aus privater Lagerhaltung be-
buchstabe bb wird die Zusammensetzung, Qualität und zogenen Butter unter Angabe des Datums der Emp-
Verpackung der Butter durch die Bundesanstalt kontrol- fangsbestätigung und der Menge der Butter,
liert; die Ausfuhr wird durch die Bundesfinanzverwaltung
überwacht. 3. das Verbringen des Butterfettes unter Angabe der
Nummer und des Datums der Rechnung des Ver-
(2) Die Überwachung dauert bis zur Verarbeitung zu käufers und des Beginns der Verarbeitung,
den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten
Erzeugnissen, jedoch, wenn die Verpflichtung zur Aus- 4. der Tag des Einganges der auf dem Markt gekauften
fuhr besteht, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware das Butter und des Rahms im Verarbeitungsbetrieb unter
geographische Gebiet der Gemeinschaft verläßt. Angabe des Datums der Mitteilung über die
Zuschlagserteilung und der Menge der Butter und
(3) Soweit für die amtliche Überwachung Proben ent- des Rahms
nommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 Nr. 3
sind den zuständigen Stellen die entstandenen Aus- bedarf es nicht, wenn die Verarbeitung von Butter zu
lagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung Butterfett und von Butterfett zu Verarbeitungserzeug-
der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu nissen in demselben Betrieb erfolgen.
erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Zuschlag erhal-
ten oder den Antrag auf Beihilfe gestellt hat. (3) Im Falle der Verarbeitung von Buher oder Rahm,
die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft sind, ist der
(4) Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Bundesanstalt und der überwachenden Zollstelle der
unmittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber von Zeitpunkt der Herstellung des Butterfettes oder des
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Butteroils oder der sonstigen Verarbeitung spätestens 2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter
drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer der Angabe
Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich anzu- a) der Nummern des Abholscheines und, ausgenom-
zeigen. Die Butter ist bis zur Prüfung der Verpackungs- men in den Fällen des§ 1 Nr. 3 Buchstabe b Dop-
aufschrift durch die überwachende Zollstelle in der Ori- pelbuchstabe aa, der Verkaufsrechnung der Bun-
ginalverpackung zu belassen. desanstalt, soweit es sich um Butter aus öffent-
(4) Dem Butterfett dürfen Stigmasterin sowie raf- licher Lagerhaltung handelt,
finierter Grieß- oder Puderzucker nicht beigegeben b) des Datums und der Nummer der Empfangsbestä-
werden. tigung der Bundesanstalt, soweit es sich um But-
ter aus privater Lagerhaltung handelt,
(5) Wer Verarbeitungserzeugnisse herstellt, ist nicht
befugt, Butterfett weiter zu veräußern. c) des Datums und gegebenenfalls der Nummer der
Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlags-
(6) Die überwachende Zollstelle kann dem Verarbei- erteilung, soweit die Butter oder· der Rahm auf
ter Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs- dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,
zweck erfordert.
3. der Milchfettgehalt des Butterfettes und des Butter-
§7
oils in Gewichtshuntertteilen.
Aufzeichnungspflichten, Inventur Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall
(1) Der Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den erforderlich, weitere Angaben fordern.
in§ 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt
ist, (2) Der Verarbeiter, der Butterfett herstellt, hat seine
Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über eine Erklärung des Letzterwerbers über die erfolgte Ver-
arbeitung des Butterfettes nach einem im Amtsblatt des
a) den Zugang und Abgang oder d~ri sonstigen Ver- Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen
bleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und Muster der überwachenden Zollstelle vorzulegen oder
Butterfett, unmittelbar vorlegen zu lassen. Bei Verkäufen von But-
b) die hergestellten Mengen an Butterfett, Butteroil terfett in Mengen von 200 kg oder weniger pro Monat
und Verarbeitungserzeugnissen, und Letzterwerber kann die in Satz 1 genannte Erklä-
rung durch eine Verpflichtungserklärung des Letzter-
c) die in dem Butterfett, dem Butteroil oder den Ver-
werbers, die endgültige Verarbeitung ordnungsgemäß
arbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an
vorzunehmen, ersetzt werden.
Butter, Rahm oder Butterfett,
d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder (3) Im Falle des § 1 Nr. 3 hat der Zuschlagsempfänger
dem Butterfett beigegebenen Stoffe, der überwachenden Zollstelle eine Bescheinigung der
nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung
e) den Verbleib des Butterfettes, des Butteroils und zuständigen Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, daß
der Verarbeitungserzeugnisse, die Erzeugnisse, die Gegenstand derartiger Lieferungen
3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die ein- sind, ihrer Überwachung unterliegen.
zelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei ver-
wendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen, §9
4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
Satz 1 Nr. 2 gemachten Angaben der überwachen- Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den
den Zollstelle unverzüglich mitzuteilen. Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungs- Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an But-
betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Über- ter, Rahm, Butterfett, Butteroil und Verarbeitungser-
wachung befinden, so hat der Verarbeiter der über- zeugnissen während der üblichen Geschäfts- und
wachenden Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestands- kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
aufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur verbun- zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur
den werden kann. Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
derliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer
§8 Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten zuständigen Stelle auf ihre Kosten Listen mit den erfor-
derlichen Angaben auszudrucken, wobei von den auto-
(1) Bevor das Butterfett, das Butteroil oder Verarbei- matisch gespeicherten Daten ein neuer identischer
tungserzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Ver-
Ausdruck herstellbar bleiben muß.
arbeiter der überwachenden Zollstelle die erfolgte Ver-
arbeitung der Butter oder des Rahms nach einem im
Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen be- §10
kanntgegebenen Muster in zwei Stücken anzuzeigen. In Verpflichtete Personen
der Anzeige sind anzugeben
Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-
1. die Beschaffenheit und Menge des Butterfettes, des über der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen
Butteroils oder der Verarbeitungserzeugnisse, oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984 905
zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle den, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durch-
schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die schrift des Abholscheines und, ausgenommen in den
bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu Fällen des § 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
unterzeichnen. ihrer Verkaufsrechnung, bei Butter und Rahm aus der
privaten Lagerhaltung die Empfangsbestätigung an die
§ 11 Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus
dem die Butter oder der Rahm ausgelagert wird. Der
Verarbeitung von Butter, Rahm und Abnehmer hat die Butter oder den Rahm unverzüglich
Butterfett aus anderen Mitgliedstaaten nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle
(1) Butter und Rahm, die in einem anderen Mitglied- zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar [Artikel 1O
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom
Gegenstand öffentlicher oder privater Lagerhaltung 22. Dezember 1976 - ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20 - in
waren und in den Geltungsbereich dieser Verordnung der jeweils geltenden Fassung] in zwei Stücken unter
verbracht worden sind, um hier zu Butterfett, Butteroil Angabe der übernommenen Mengen Butter oder Rahm,
oder Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet zu werden, der Nummern des Abholscheines und gegebenenfalls
werden auf Antrag und Vorlage des Erlaubnisscheines der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt oder der Emp-
unter amtliche Überwachung gestellt. fangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragun-
(2) Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat gen vorzulegen.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, wird auf (2) Soll Butterfett in einem anderen Mitgliedstaat wei-
Antrag und Vorlage des Erlaubnisscheines unter amt- terverarbeitet werden, so ist es der überwachenden
liche Überwachung gestellt. Überwachende Zollstelle Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außen-
für die Verwendung des Butterfettes ist wirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontroll-
1. im Falle der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
exemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1
nisse im Betrieb des Antragstellers
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragun-
die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen gen vorzulegen, in dem die für das Butterfett verwende-
ist, und ten Buttermengen und
2. im Falle des Weiterverkaufes des Butterfettes 1. die Nummern des Abholscheines und der Verkaufs-
die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine rechnung der Bundesanstalt, soweit es sich um But-
Hauptniederlassung, mangels einer solchen einen ter aus öffentlicher Lagerhaltung handelt, oder
Wohnsitz hat. 2. das Datum und die Nummer der Empfangsbestäti-
(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusam- gung der Bundesanstalt, soweit es sich um Butter
men mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver- aus privater Lagerhaltung handelt, oder
kehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) 3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der
bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die Waren, Zuschlagserteilung der Bundesanstalt, soweit die
auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle Butter auf dem Markt gekauft ist,
unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten
Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder anzugeben sind.
an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. §13
Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem im
Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen Ausfuhr
bekanntgegebenen Muster in drei Stücken, im Fall der ( 1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung im Rah-
Antragstellung bei einer anderen als der überwachen- men der Nahrungsmittelhilfe oder sonst ausgeführt wer-
den Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem den, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durch-
Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware schrift des Abholscheines und, ausgenommen in den
dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Ver- Fällen des§ 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
wendung. Der Antragsteller hat die Ware unverzüglich der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt an die Zoll-
nach der Überlassung in einen in dem zugelassenen stelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus
Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der über- dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die
wachenden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu ver- Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1
bringen und dies der überwachenden Zollstelle schrift- genannten Zollstelle zu gestellen oder anzumelden;
lich anzuzeigen. Im übrigen finden die §§ 3, 5 Abs. 2 dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken vor-
bis 4, § 6 Abs. 3 bis 6 und die §§ 7 bis 10 dieser Ver- zulegen, in dem die Nummern des Abholscheines und
ordnung Anwendung. gegebenenfalls der Verkaufsrechnung der Bundes-
anstalt anzugeben sind.
§12 (2) Sollen Butter, die auf dem Markt gekauft ist, oder
Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe oder sonst
Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, ist es der überwachenden Zollstelle
(1) Sollen Butter oder Rahm aus öffentlicher oder pri- zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschafts-
vater Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der verordnung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert wer- Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in
den, um zu Butterfett, Butteroil oder Verarbeitungser- § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra-
zeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu wer- gungen vorzulegen, in dem anzugeben sind
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1. die für das Butteroil verwendeten Butter- oder Rahm- (4) Die zu zahlenden Beträge sind zu verzinsen
mengen, 1. in den Fällen des Bezuges von Butter aus öffentlicher
2. die Nummern des Abholscheines und, ausgenommen Lagerhaltung vom Tage des Empfanges der Butter
in den Fällen des§ 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch- an,
stabe aa, der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt, 2. in den Fällen des Empfanges von Beihilfe vom Tage
soweit es sich um Butter aus öffentlicher Lager- des Empfanges der Beihilfe an,
haltung handelt,
3. in den Fällen des Kaufes von Butter, Rahm oder But-
3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bun- terfett auf dem Markt der Gemeinschaft für Lieferun-
desanstalt über die Zuschlagserteilung sowie das gen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe vom Tage
Datum und die Nummer der Bescheinigung der Bun- der Freigabe der Kaution an.
desanstalt über die Qualität und Verpackung der
Butter, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert, während des
Markt der Gemeinschaft gekauft ist. Verzuges drei vom Hundert über dem jeweiligen Dis-
kontsatz der Deutschen Bundesbank. Der am Ersten
eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag
dieses Monats zugrunde zu. legen.
§14
Rückzahlung, Beweislast, Verzinsung (5) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid fest-
gesetzt.
(1) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, hat
der Kautionssteller einen Betrag in Höhe der freigege- §15
benen Kaution an die Bundesanstalt zu zahlen, im Falle Berlin-Klausel
einer Verarbeitungskaution mindestens jedoch
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. bei Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes
a) für die Nahrungsmittelhilfe den am Tage der zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
Abgabe gültigen Interventionspreis, nen auch im Land Berlin.
b) sonst den Unterschiedsbetrag zwischen dem am
§16
Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und
dem Abgabepreis, Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
2. bei Empfang von Beihilfe den Beihilfebetrag. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
mit Wirkung vom 14. Juli 1981 in Kraft. § 5 Abs. 3 und
Sehen die in§ 1 genannten Rechtsakte einen teilweisen
§ 8 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung dieser
Kautionsverfall vor, beschränkt sich die Rückforderung
Verordnung, § 6 Abs. 4 tritt hinsichtlich des Verbotes
auf diesen Teilbetrag.
von Stigmasterin am 15. August 1984 in Kraft; § 11
Abs. 3 Satz 6 tritt, soweit er die Anwendung der im
(2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide sind
ersten Halbsatz .genannten Vorschriften anordnet, mit
zurückzunehmen; zu Unrecht empfangene Beihilfen diesen in Kraft.
sind zurückzuzahlen.
(2) Die Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbei-
(3) Der Beteiligte trägt auch in den Fällen des Absat- tung und Ausfuhr-vom 26. März 1974 (BGBI. I S. 785),
zes 1 und 2 in dem Verantwortungsbereich, der nicht zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. August
zum Bereich der jeweils zuständigen Stelle gehört, die 1979 (BGBI. 1S. 1562), tritt vorbehaltlich des Satzes 2
Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für mit Wirkung vom 14. Juli 1981 außer Kraft.§ 6 Abs. 3 der
die Freigabe der Kaution oder die Gewährung der Bei- genannten Verordnung tritt hinsichtlich des Verbotes
hilfe. bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem von Önanthsäuretriglyceriden erst am Tage nach der
Kalenderjahr der Auszahlung folgt. Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984 907
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16 5 84 Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 der Kommission mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel Sc der Verord-
nung (EWG) Nr. 804/68 L 132/11 18.5.84
17 5 84 Verordnung (EWG) Nr. 1374/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 132/29 18.5.84
8 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1384/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer
Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 133/1 19.5.84
22 5 84 Verordnung (EWG) Nr. 1413/84 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl,
Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 136/5 23.5'.84
22. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1462/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/81 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften
der Beihilferegelung für Baumwolle L 142/1 29.5.84
24. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1474/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1569/72 und (EWG) Nr. 2027 /83 hinsichtlich der
Sondermaßnahmen für Raps- und Rübsensamen sowie für
Sonnenblumenkerne L 143/4 30.5.84
Andere Vorschriften
15.5.84 Verordnung (EWG) Nr. 1346/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 349/84 betreffend die Aufhebung von Zollzugeständ-
nissen und die Erhöhung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die
Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika und die Einführung mengenmäßiger Beschrän-
kungen für andere Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land L 131 /1 17.5.84
15.5.84 Verordnung (EWG) Nr. 1351 /84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 131/11 17.5.84
18.5.84 Verordnung (EWG) Nr. 1398/84 der Kommission über die Einstellung
des Garnelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 133/41 19.5.84
15.5.84 Verordnung (EWG) Nr. 1367/84 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
landwirtschaftliche Waren L 132/1 18.5.84
17.5.84 Verordnung (EWG) Nr. 1375/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2191 /81 und (EWG) Nr. 2192/81 in bezug
auf den anzuwendenden repräsentativen Kurs bei der Umrechnung
der Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtun-
gen und Streitkräfte in Landeswährung L 132/30 18.5.84
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Prell dieser Auegabe ohne Anlageband: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte
Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1376/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmtes künstliches Blattwerk,
künstliche Blumen und Früchte sowie Teile davon der Tarifnummer
67.02 mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 132/31 18. 5. 84
15. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1385/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1984/85) L 133/2 19. 5.84
15. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1410/84 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
industrielle Waren L 141 /1 28. 5.84
24. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1438/84 der Kommission über die Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 139/28 25. 5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1444/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte synthetische Spinnfäden der
Warenkategorie Nr. 41 (Kennziffer 0410) mit Ursprung in Thailand,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 140/5 26 .. 5. 84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1445/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte synthetische Spinnfasern der
Warenkategorie Nr. 55 (Kennziffer 0550) mit Ursprung in Mexiko, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 140/7 26. 5. 84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1451 /84 der Kommission zur Änderung von
Anhang A d~r Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwen-
dung des Ubereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein-
schaft L 140/21 26.5.84
25. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1452/84 der Kommission zur Änderung von
Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwen-
dung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein-
schaft L 140/23 26. 5. 84
24. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates zur Durchführung von
Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für
die Jahre 1985 und 1987 L 142/3 29. 5.84