874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Vom 11. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes. in der Fas-
das folgende Gesetz beschlossen: sung des§ 39 Nr. 1 dieses Gesetzes."
Artikel 2
Artikel 1
Berlin-Klausel
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
S. 946) wird wie folgt geändert:
§ 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,,(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 treten außer Inkrafttreten
Kraft
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
a) die §§ 11 und 20 Abs. 3 Nr. 6 dieses Gesetzes, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 875
Viertes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 3
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Deutschen Richtergesetzes
In§ 48 a Abs. 1 Buchstabe b des Deutschen Richter-
Artikel 1
gesetzes in der Fassung. der Bekanntmachung vom
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1
Das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Be-
S. 1451 ), wird das Wort „amtsärztlichem" durch das
amtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 Wort „ärztlichem" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1S. 561 ), wird wie Artikel 4
folgt geändert: Änderung des Soldatengesetzes
1. § 44 Satz 4 erhält folgende Fassung: (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
,,In einer durch andere Maßnahmen nicht zu beseiti- machung vom 19. August 1975 (BGBl.1 S. 2273), zuletzt
genden Ausnahmesituation kann in den Bereichen geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar
der Inneren Sicherheit und im ärztlichen Dienst an 1983 (BGBI. 1 S. 179), wird wie folgt geändert:
Krankenhäusern mit Zustimmung der obersten § 28 Abs. 5 wird wie fcilgt geändert:
Dienstbehörde und des Ministers (Senators) der
Finanzen in den Fällen des Satzes 3 darüber hinaus 1. Beim Buchstaben a wird das Wort „sechzehn" durch
Mehrarbeitsvergütung wie folgt gezahlt werden: das Wort „achtzehn" ersetzt.
Vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 bis
2. Beim Buchstaben b wird das Wort „amtsärztlichen"
höchstens sechzig Stunden im Monat, vom 1. Januar
durch das Wort „ärztlichem" ersetzt.
1987 bis 31. Dezember 1987 bis höchstens fünfzig
Stunden im Monat."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe b werden die Worte
,,nach amtsärztlichem Gutachten" gestrichen. Artikel 5
Berlin-Klausel
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
leitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 79 a Abs. 1 Buchstabe b des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 6
3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1,795,842), zuletzt geändert
Inkrafttreten
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 561 ), wird das Wort „amtsärztlichem" durch das Wort Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
,,ärztlichem" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Seefischereigesetz
Vom 12. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates lieh ist, um die Einhaltung der Beschränkungen über-
das folgende Gesetz beschlossen: wachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die
Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können.
§ 1
Begriffsbestimmungen §3
( 1) Seefischerei übt aus, wer auf See berufsmäßig Fangerlaubnisse
Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt oder in ( 1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund
anderer Weise gewinnt. Die Grenze der Seefischerei des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund
verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Dritten einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 mengenmäßig
Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz. beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaub-
(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische, nis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmen-
Schalen- und Krustentiere, Meeressäugetiere sowie gen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden,
andere fischereilich genutzte Meereslebewesen mit wenn
Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. 1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fang-
(3) Gemeinschaftliches Fischereirecht im Sinne menge verteilt ist,
dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen 2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich über-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt- schritten oder mißbraucht worden ist oder
schaftsgemeinschaft sowie die Rechtsakte des Rates 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- ·Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen
ten, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf wird.
den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der
biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen
der Ausübung der Seefischerei oder die gemeinsame versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder
Strukturpolitik für die Fischwirtschaft regeln. zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischerei-
rechts erforderlich sind.
(4) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist
jeder in der Überwachung der Fischerei auf See ein- (2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Lei-
gesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes. stungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer
bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei,
dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der
§2 bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung
Ermächtigungen getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob
Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sind.
mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und
wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur (3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist das Bun-
Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts desamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)
oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internatio- zuständig. Es soll die betroffenen berufsständischen
nalen Seefischerei-Übereinkommen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbeson-
dere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören.
1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an
Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder)
Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen,
anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der
2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeit- Fangerlaubnisse festgelegt werden.
lich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,
(4) Das Bundesamt kann juristischen Personen, zu
3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbei- denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen
tungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fang- haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem
methoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sam-
beschränken, melerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des
4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder son- Absatzes 1 zu erteilen. Die beauftragten Stellen unter-
stigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforder- liegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 877
(5) Soweit das Bundesamt Fangerlaubnisse erteilt §6
oder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als Sitz Überwachung der Fischerei auf See
des Bundesamtes für die Zuständigkeit des Verwal-
tungsgerichts der Dienstort seiner Außenstelle Ham- (1) Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des
burg. Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiete der Seeschiffahrt auf der Hohen See oblie-
§4 gende Überwachung der Fischerei wird durch den Bun-
Abgaben desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
oder von ihm bestimmte Behörden des Bundes ausge-
Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fische-
übt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bun-
reirecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzu-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wenden. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
und dem jeweiligen Land können Behörden der Länder
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen
auf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb
mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
des Küstenmeeres die Fischerei überwachen. Auf
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere
Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder
Vorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der
zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 kön-
Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die
nen die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzei-
Fischerei auf See überwachen.
gen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzei-
tiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis (2) Der Überwachung unterliegen
zu 3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank vorgeschrieben werden. 1 . alle Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen,
2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundes-
§5 flagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten.
Fischereizonen (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Deutschland (Fischereizonen) gelten das gemein- mit Zustimmung des Bundesrates die für die Überwa-
schaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die chung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften
sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbeson ...
Bundes und der Länder auch für die Ausübung der See- dere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaß-
fischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berech- nahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen
tigt sind, die Bundesflagge zu führen. Der Bundes- eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen
macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundes- sind.
gesetzblatt bekannt.
(4) Wenn der Führer oder ein Besatzungsmitglied
(2) In den Fischereizonen und im Küstenmeer bedarf eines Fischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine
die Seefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unter-
sie stützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht
1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten
sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäi- unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen
schen Wirtschaftsgemeinschaft zu führen, anwenden. Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte
des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittel-
2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die baren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- Vollzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten
schen Wirtschaftsgemeinschaft als der Bundesrepu- haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 dieselben
blik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf See- Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidien-
meilen, gemessen von den Basislinien aus, stes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie
ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durch-
des gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechts- suchungen und Untersuchungen nach den für Hilfs-
anspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften
Genehmigungen erteilt das Bundesamt. § 3 Abs. 1, 2, 3 der Strafprozeßordnung vornehmen.
Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft §7
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Überwachung der Fischerei an Land
ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der
dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vor- Die zuständigen Behörden der Länder und das Bun-
gelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die desamt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemein- und zu lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage
schaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum geschäftlicher Unterlagen, der Schiffstagebücher, Log-
Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände bücher und anderer Aufzeichnungen von Fischern,
ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusam-
nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten menschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fisch-
Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne marktverwaltungen verlangen. Sie können zu diesem
dieses Gesetzes. Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
vornehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die Aus- ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
künfte zu erteilen, die Unterlagen vorzulegen und die bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Prüfungen zu dulden. Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchset-
zung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforder-
§8 lich ist.
Gemeinsame Vorschriften für die Überwachung (5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf die
(1) Der nach einer auf Grund des§ 6 Abs. 3 erlasse- sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht
nen Verordnung oder der nach § 7 Auskunftspflichtige oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange- zuwenden.
hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder § 10
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid- Regelungsbefugnisse der Länder
rigkeiten aussetzen würde.
Die Länder können zur Regelung der Seefischerei
(2) Die Kontrollbeamten sowie die bei der Überwa- weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz
chung nach § 7 eingesetzten Bediensteten dürfen ihre keine Regelung trifft und der Bundesminister für Ernäh-
Befugnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich rung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächti-
ist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschrif- gung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im
ten zu überwachen. Sie sind befugt, dabei Fahrzeuge, Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und
Betriebsräume, Grundstücke und Geschäftsräume zu Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fisch-
betreten. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten fangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bun-
und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken desrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften
dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung drin- der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaft-
gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- lichen Fischereirechts zu halten.
nung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des § 11
Grundgesetzes) eingeschränkt. Änderung des Gesetzes
über die Außenhandelsstelle für Erzeug1nisse
§9 . der Ernährung und Landwirtschaft
Ordnungswidrigkeiten Dem § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Außen-
(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder handelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land-
fahrlässig wirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 7840-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 2 oder 6 Abs. 3
sung, das zuletzt durch § 27 des Gesetzes vom 23. Juni
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
1976 (BGBL I S. 1608) geändert worden ist, wird an-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
gefügt:
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ,, , soweit nicht § 3 Abs. 5 des Seefischereigesetzes in
§ 3 Abs. 4 Satz 1, die Seefischerei ohne Fangerlaub- Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstel-
nis ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3 lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 vom 4. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1075) etwas anderes
Satz 1 , zuwiderhandelt, bestimmt."
3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Seefischerei ohne §12
besondere Genehmigung ausübt,
Änderung des Strafgesetzbuches
4. entgegen § 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig
§ 296 a des Strafgesetzbuches in der Fassung der
oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt
Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 1 ), das
oder eine Prüfung nicht duldet oder
zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 1981 (BGBI. 1
5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen S. 1329) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Fischereirechts ( § 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit
eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen §13
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift Änderung der Durchführungsverordnungen
verweist. zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße In
bis zu einhundertfünfzigtauscmd Deutsche Mark geahn- 1 . § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum See-
det werden. fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971
(BGBI. II S. 1065), die zuletzt durch Verordnung vom
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 18. August 1975 (BGBI. II S. 1185) geändert worden
Absatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden, ist,
wenn sie in einer Fischereizone auf einem Schiff began-
2. § 5 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsverord-
gen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu
nung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom
führen.
25. Januar 1972 (BGBI. II S. 34), die zuletzt durch
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Verordnung vom 25. Juli 1979 (BGBl.11 S. 831) geän-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dert worden ist,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 879
3. § 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum See- § 14
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 6. September
Berlin-Klausel
1972 (BGB!. II S. 1109), die zuletzt durch Verordnung
vom 19. Juli 1978 (BGBl.11 S. 1015) geändert worden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
ist, des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
4. § 10 der Vierten Durchführungsverordnung zum See- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977 nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(BGBI. 11 S. 471 ), die zuletzt durch Verordnung vom
2. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1475) geändert §15
worden ist, und in
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
5. § 6 der Fünften Durchführungsverordnung zum See- des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971
fischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
(BGBI. II S. 258) Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
werden jeweils die Worte „im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 (2) Gleichzeitig tritt das Seefischerei-Vertragsgesetz
des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971" durch die 1971 vom 25. August 1971 (BGBI. II S. 1057), zuletzt
Worte „im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Seefischerei- geändert durch Gesetz vom 10. September 1976
gesetzes" ersetzt. (BGBI. II S. 1542), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 13. Juli 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
Pfändungsfreiheit,
§ 1 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Errichtung und Sitz ( 1) Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Per-
(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen sonenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stif-
Rechts „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen tungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar.
Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkraft- Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden
treten dieses Gesetzes. Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gilt § 55 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn. (2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art
bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei
§2 Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die
Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von ande-
Stiftungszweck rem Einkommen abhängig ist. Das gleiche gilt für die Lei-
(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel zur Verfügung zu stungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffent-
stellen für ergänzende Hilfen, die werdenden Müttern lichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von
die sich wegen einer Notlage an eine anerkannte Sera~ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet
tungsstelle nach § 218 b des Strafgesetzbuches wen- wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten
den, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt Zweckes gewährt werden.
werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft
zu erleichtern. §6
Stiftungsvermögen
(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes
besteht kein Rechtsanspruch. ( 1 ) Der Bund stellt der Stiftung im Jahr 1984 25 Mil-
lionen Deutsche Mark, in den Jahren 1985 bis 1988
jährlich 50 Millionen Deutsche Mark und in den Folge-
§3 jahren Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haus-
Zuwendungsempfänger
haltsplan veranschlagten Mittel für die Erfüllung des
Stiftyngszweckes zur Verfügung.
Die Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Sat-
zes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen (2) Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bun-
des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind desmitteln können jährlich bis zu 1 Million Deutsche
und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Mark zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet
Die auf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält werden. Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum
entweder ein Zusammenschluß solcher Einrichtungen Abschluß eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung
aus mehreren Ländern oder eine Einrichtung je Land. des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind
zusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu
verwenden.
§4 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von drit-
Verwendung der Stiftungsmittel ter Seite anzunehmen.
§7
(1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendun-
gen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Satzung
und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Die Stiftung kann eine Satzung erlassen, die vom
Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbe- Stiftungsrat beschlossen wird.
sondere für
1 . die Erstausstattung des Kindes, §8
2. die Weiterführung des Haushalts, Stiftungsorgane
3. die Wohnung und Einrichtung, Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der
Geschäftsführer und das Kuratorium.
4. die Betreuung des Kleinkindes.
§9
(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur
gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf Stiftungsrat
andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (1 ) Der Stiftungsrat besteht aus
oder nicht ausreicht.
1. vier Vertretern des Bundesministeriums für Jugend,
(3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien. Familie und Gesundheit,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 881
...
2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan- § 11
zen,
Kuratorium
3. vier Mitgliedern, die vom Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit auf Vorschlag der in § 3 ( 1) Das Kuratorium besteht aus
genannten Zuwendungsempfänger berufen werden. 1. zwei Vertretern der Kirchen,
(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Vertretern des 2. sechs Vertretern der Bundesverbände der Freien
Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesund- Wohlfahrtspflege,
heit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 3. je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die
im Rahmen des Stiftungszweckes ( § 2 Abs. 1) lan-
(3) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
desweit tätig sind,
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 4. je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenver-
Nr. 3 und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei bände,
Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest sei- 5. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deut-
ner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen. schen Familienorganisationen,
6. einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,
(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzli-
chen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung 7. einem Vertreter der Ärzteschaft,
gehören, insbesondere über die Feststellung des Haus- 8. bis zu acht weiteren Mitgliedern.
haltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhö-
rung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vor-
Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stif- sitzenden des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jah-
tungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des ren berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den
Geschäftsführers. Er wählt für die Dauer von zwei Jah- Vorsitzenden.
ren zwei Rechnungsprüfer. (3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der
(6) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als Erfüllung seiner Aufgaben.
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§12
(7) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfa-
cher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Aufsicht
Stimme des Vorsitzenden. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
desministers für Jugend, Familie und Gesundheit.
§ 10
Geschäftsführer §13
(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen Berlin-Klausel
Geschäftsführer.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Ge- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
schäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Be-
schlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für die §14
Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung
Inkrafttreten
ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Ver-
wendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gericht- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
lich und außergerichtlich. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
88.2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Kostenverordnung
für den Güterkraftverkehr
Vom 4. Juli 1984
Auf Grund des § 103 b Abs. 2 und 3 des Güterkraft- §3
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (1) Der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die
vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit Zustim- Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der
mung des Bundesrates verordnet: Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,
die Nichterhebung und der gänzliche oder teilweise Ver-
zicht auf die Erhebung von Gebühren in besonderen Fäl-
§ 1
len, in denen dies der Billigkeit entspricht, sowie das
(1) Für Amtshandlungen nach dem Güterkraftver- Erhebungsverfahren bestimmen sich unbeschadet des
kehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhen- § 2 nach dem Verwaltungskostengesetz.
den Rechtsvorschriften werden Gebühren nach dem
Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung (2) § 15 des Verwaltungskostengesetzes ist anzu-
erhoben. wenden.
§4
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§2
(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die im Rah- §5
men einer gemeinnützigen oder mildtätigen Betätigung
von Körperschaften oder von Vereinigungen vorgenom- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
men werden, die als mildtätig oder gemeinnützig aner- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
kannt sind. zeitig treten qie Kostenordnung für Amtshandlungen
nach dem Güterkraftverkehrsrecht vom 22. Dezember
(2) Bei Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Aus- 1971 (BGBI. I S. 2115) und die Kostenordnung für Amts-
land haben, ist von der Erhebung der Kosten abzusehen, handlungen im grenzüberschreitenden Güterkraftver-
soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. kehr vom 25. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 865) außer Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 883
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 )
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebührensätze
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr. in DM
1 Güterfernverkehr
1.1 Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr
(§§ 1Off. GüKG) - Neuerteilung, Wiedererteilung - 280-420
1.2 Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr mit verkehrs-
mäßiger Beschränkung (§§ 13, 13 a GüKG)
- Neuerteilung, Wiedererteilung - 210-350
1.3 Erteilung einer Genehmigung für Einzelfahrten im Güterfernverkehr(§ 19 a
GüKG) 15-140
1.4 Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über
den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
und Binnenwasserstraße-Straße 25- 50
1.5 Berichtigung einer Genehmigungsurkunde (§ 15 Abs. 3 GüKG) 15-140
1.6 Aufteilung einer Genehmigung in mehrere Teilgenehmigungen (§ 12 a
GüKG) oder Zusammenlegung mehrerer Teilgenehmigungen 30- 60
1.7 Neuausstellung (Zweitschrift) der Genehmigungsurkunde 15- 60
1.8 Entscheidung über Genehmigungspflicht(§ 8 Abs. 2 GüKG) 15-420
2 Umzugsverkehr
2.1 Erteilung einer Erlaubnis für den Umzugsverkehr(§ 37 GüKG) 100-300
2.2 Berichtigung der Erlaubnisurkunde (§ 39, § 15 Abs. 3 GüKG) 15-100
2.3 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung oder einer Zweitschrift der Erlaub-
nisurkunde 15- 60
2.4 Entscheidung über Erlaubnispflicht (§ 8 Abs., 2, § 39 GüKG) 15-300
3 Allgemeiner Güternahverkehr
3.1 Erteilung einer Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr (§ 80
GüKG) 70-420
3.2 Erteilung einer Erlaubnis für den Güternahverkehr mit Beschränkungen
(§ 80 GüKG) 50-250
3.3 Erteilung einer Erlaubnis für Einzelfahrten im allgemeinen Güternahverkehr
(§ 83 a GüKG) 15-140
3.4 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83 Abs. 3 GüKG) 15-100
3.5 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung (Zweitschrift) der Erlaubnis-
urkunde 15- 60
3.6 Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung des
allgemeinen Güternahverkehrs oder einer Ausfertigung dieser Bescheini-
gung ( § 89 GüKG) 30- 60
3.7 Entscheidung über Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 2, § 83 Abs. 2 GüKG) 15-400
3.8 Zulässigkeitserklärung für Beförderungsentgelte im Einzelfall (§ 15 Abs. 2
VO TS Nr. 11 /58 - GNT) 15-420
4 Güterliniennahverkehr
4.1 Erteilung einer Genehmigung für den Güterliniennahverkehr (§§ 90, 97
GüKG) 40-280
4.2 Berichtigung einer Genehmigungsurkunde(§ 15 Abs. 3, § 93 Abs. 1 GüKG) 15-100
4.3 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung (Zweitschrift) der Genehmigungs-
urkunde 15- 60
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Gebührensätze
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr. in DM
5 Standortbestimmung
5.1 Ausstellung oder Berichtigung einer Standortbescheinigung (§§ 6, 6 a,
51 GüKG) 15- 70
5.2 Ausstellung einer Zweitschrift einer Standortbescheinigung 15- 60
6 Abfertigungsdienst
6.1 Bestellung zum Abfertigungsspediteur(§ 34 Abs. 1 und 4, § 84 h GüKG) 280-420
6.2 Berichtigung einer Bestellungsurkunde 15-100
6.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Bestellungsurkunde 15- 60
7 Bescheinigung über die Sachkunde eines Unternehmers, der in einem
anderen EG-Mitgliedstaat eine Niederlassung gründen will 30- 80
8 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Einzelfahrtgenehmigungen
oder mit Zeitgenehmigungen
8.1 Erteilung von Einzelfahrtgenehmigungen 15- 20
8.2 Erteilung von befristeten Genehmigungen (Zeitgenehmigungen je Lastzug
und Land)
Gültig bis zu 1 Monat 20- 35
Gültig bis zu 3 Monaten 25- 75
Gültig bis zu 6 Monaten 30- 90
Gültig bis zu 12 Monaten 60-180
8.3 Berichtigung und Neuausfertigung von befristeten Genehmigungen 15- 25
9 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des EWG-Gemein-
schaftskonti ngents
9.1 Erteilung von Gemeinschaftsgenehmigungen 70-210
9.2 Berichtigung und Neuausfertigung von Gemeinschaftsgenehmigungen 15- 30
10 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontin-
gents
10.1 Erteilung von CEMT-Genehmigungen 70-210
10.2 Berichtigung und Neuausfertigung von CEMT-Genehmigungen 15- 30
11 Grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut
11.1 Erteilung von Genehmigungen für grenzüberschreitende Beförderungen
von Umzugsgut 70-190
11.2 Berichtigung und Neuausfertigung von Genehmigungen für grenzüber-
schreitende Beförderungen von Umzugsgut 15- 30
12 Für unter den Nummern 1 bis 11 nicht ausgeführte Amtshandlungen
können Gebühren erhoben werden in Höhe von 20-200
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 885
Achtzehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1984/85 - AnrV 1984/85)
Vom 5. Juli 1984
Auf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Abs. 1 Satz 3, (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens
des§ 33 b Abs. 5 Satz 3, des§ 41 Abs. 3, des§ 47 Abs. einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststel-
2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes lung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermit-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar telten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
1982 (BGBI. 1S. 21 ), dieses zuletzt geändert durch das des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
Gesetz vom 20. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 761 ), wird mit das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33 b
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 1
§4
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
sowie der Elternrenten ( § 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 4 7 nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen-
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5 und § 51 zahl wie folgt zu ermitteln:
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich
a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen
Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Werten der Stufe 100 bei Einkünften aus gegenwär-
des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichs-
tiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 19, 78
rente und Elternrente angegeben, die zustehende
Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünften ein
Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf
Erhöhungsbeträge nach§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundes- Betrag in Höhe von 12,59 Deutsche Mark je Stufe
hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
versorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf
Deutsche Mark nach unten abzurunden.
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zuste-
hende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra-
vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrags, ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge-
durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzu- hend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe ein Betrag
rechnenden Einkommens zu ermitteln. in Höhe von 8, 17 Deutsche Mark hinzuzuzählen und
das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
§2 unten abzurunden.
( 1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurun- §5
den.
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup- genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
pen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundes- vom 1 . Juli 1984 bis 30. Juni 1985 bestehen.
versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
Zusammenzählung beider Werte ergibt die für die Fest- §6
stellung maßgebende Stufenzahl.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
§3 Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stu- §7
fenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente
nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in
Feststellung maßgebende Stufenzahl. Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage zu§ 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1985
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- Obrige Stufen- des Ein-
wArtiger Ein- zahl kommen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- 100 70 50 und Witwen
kOnfte 90 80 waisen waisen paare teile
tatigkeit V. H. V. H. v. H. V. H.
60
V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
435 189 0 0 817 726 606 500 362 489 336 241 606 411
454 201 1 8 809 718 598 492 354 481 328 233 598 403
474 214 2 16 801 710 590 484 346 473 320 225 590 395
494 226 3 24 793 702 582 476 338 465 312 217 582 387
514 239 4 32 785 694 574 468 330 457 304 209 574 379
533 251 5 40 777 686 566 460 322 449 296 201 566 371
553 264 6 49 768 677 557 451 313 440 287 192 557 362
573 277 7 57 760 669 549 443 305 432 279 184 549 354
593 289 8 65 752 661 541 435 297 424 271 176 541 346
613 302 9 73 744 653 533 427 289 416 263 168 533 338
632 314 10 81 736 645 525 419 281 408 255 160 525 330
652 327 11 89 728 637 517 411 273 400 247 152 517 322
672 340 12 98 719 628 508 402 264 391 238 143 508 313
692 352 13 106 711 620 500 394 256 383 230 135 500 305
711 365 14 114 703 612 492 386 248 375 222 127 492 297
731 377 15 122 695 604 484 378 240 367 214 119 484 289
751 390 16 130 687 596 476 370 232 359 206 111 476 281
771 403 17 138 679 588 468 362 224 351 198 103 468 273
791 415 18 147 670 579 459 353 215 342 189 94 459 264
810 428 19 155 662 571 451 345 207 334 181 86 451 256
830 440 20 163 654 563 443 337 199 326 173 78 443 248
850 453 21 171 646 555 435 329 191 318 165 70 435 240
870 465 22 179 638 547 427 321 183 310 157 62 427 232
889 478 23 187 630 539 419 313 175 302 149 54 419 224
909 491 24 196 621 530 410 304 166 293 140 45 410 215
929 503 25 204 613 522 402 296 158 285 132 37 402 207
949 516 26 212 605 514 394 288 150 277 124 29 394 199
969 528 27 220 597 506 386 280 142 269 116 21 386 191
988 541 28 228 589 498 378 272 134 261 108 13 378 183
1008 554 29 236 581 490 370 264 126 253 100 5 370 175
1028 566 30 245 572 481 361 255 117 244 91 0 361 166
1048 579 31 253 564 473 353 247 109 236 83 353 158
1067 591 32 261 556 465 345 239 101 228 75 345 150
1087 604 33 269 548 457 337 231 93 220 67 337 142
1107 617 34 277 540 449 329 223 85 212 59 329 134
1127 629 35 285 532 441 321 215 77 204 51 321 126
1147 642 36 294 523 432 312 206 68 195 42 312 117
1166 654 37 302 515 424 304 198 60 187 34 304 109
1186 667 38 310 507 416 296 190 52 179 26 296 101
1206 680 39 318 499 408 288 182 44 171 18 288 93
1226 692 40 326 491 400 280 174 36 163 10 280 85
1245 705 41 334 483 392 272 166 28 155 2 272 77
1265 717 42 343 474 383 263 157 19 146 0 263 68
1285 730 43 351 466 375 255 149 11 138 255 60
1305 742 44 359 458 367 247 141 3 130 247 52
1325 755 45 367 450 359 239 133 0 122 239 44
1344 768 46 375 442 351 231 125 114 231 36
1364 780 47 383 434 343 223 117 106 223 28
1384 793 48 392 425 334 214 108 97 214 19
1404 805 49 400 417 326 206 100 89 206 11
1424 818 50 408 409 318 198 92 81 198 3
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 _887
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger Ein- zahl kommen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- 50 und Witwen
künfte 100 90 80 70 waisen waisen paare teile
tätigkeit V. H. V. H. V. H.
60
V. H.
V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1443 831 51 416 401 310 190 84 73 190 0
1463 843 52 424 393 302 182 76 65 182
1483 856 53 433 384 293 173 67 56 173
1503 868 54 441 376 285 165 59 48 165
1522 881 55 449 368 277 157 51 40 157
1542 894 56 457 360 269 149 43 32 149
1562 906 57 465 352 261 141 35 24 141
1582 919 58 473 344 253 133 27 16 133
1602 931 59 482 335 244 124 18 7 124
1621 944 60 490 327 236 116 10 0 116
1641 956 61 498 319 228 108 2 108
1661 969 62 506 311 220 100 0 100
1681 982 63 514 303 212 92 92
1700 994 64 522 295 204 84 84
1720 1007 65 531 286 195 75 75
1740 1019 66 539 278 187 67 67
1760 1032 67 547 270 179 59 59
1780 1045 68 555 262 171 51 51
1799 1057 69 563 254 163 43 43
1819 1070 70 571 246 155 35 35
1839 1082 71 580 237 146 26 26
1859 1095 72 588 229 138 18 18
1878 1108 73 596 221 130 10 10
1898 1120 74 604 213 122 2 2
1918 1133 75 612 205 114 0 0
1938 1145 76 620 197 106
1958 1158 77 629 188 97
1977 1171 78 637 180 89
1997 1183 79 645 172 81
2017 1196 80 653 164 73
2037 1208 81 661 156 65
2056 1221 82 669 148 57
2076 1233 83 678 139 48
2096 1246 84 686 131 40
2116 1259 85 694 123 32
2136 1271 86 702 115 24
2155 1284 87 710 107 16
2175 1296 88 718 99 8
2195 1309 89 727 90 0
2215 1322 90 735 82
2234 1334 91 743 74
2254 1347 92 751 66
2274 1359 93 759 58
2294 1372 94 767 50
2314 1385 95 776 41
2333 1397 96 784 33
2353 1410 97 792 25
2373 1422 98 800 17
2393 1435 99 808 9
2413 1448 100 817 0
2432 1460 101 825
2452 1473 102 833
2472 1485 103 841
2492 1498 104 849
2511 1510 105 857
2531 1523 106 866
2551 1536 107 874
2571 1548 108 882
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger Ein- zahl kommen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- 50 und Witwen paare teile
künfte 100 90 80 70 60 waisen waisen
tätigkeit V. H. V. H. V H. v. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2591 1561 109 890
2610 1573 110 898
2630 1586 111 906
2650 1599 112 915
2670 1611 113 923
2689 1624 114 931
2709 1636 115 939
2729 1649 116 947
2749 1662 117 955
2769 1674 118 964
2788 1687 119 972
2808 1699 120 980
2828 1712 121 988
2848 1724 122 996
2867 1737 123 1004
2887 1750 124 1013
2907 1762 125 1021
2927 1775 126 1029
2947 1787 127 1037
2966 1800 128 1045
2986 1813 129 1053
3006 1825 130 1062
3026 1838 131 1070
3045 1850 132 1078
3065 1863 133 1086
3085 1876 134 1094
3105 1888 135 1102
3125 1901 136 1111
3144 1913 137 1119
3164 1926 138 1127
3184 1939 139 1135
3204 1951 140 1143
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 889
Siebte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 6. Juli 1984
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset- c) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- ,,4. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr."
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 2. § 49 Abs. 1 Nr. 20 a erhält folgende Fassung:
S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: „20 a. das Anlegen von Sicherheitsgurten auf den
Vordersitzen von Kraftfahrzeugen nach
§ 21 a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von
Artikel 1 Schutzhelmen nach§ 21 a Abs. 2,".
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert Artikel 2
durch die Verordnung vom 21. Juli 1983 (BGBl.1 S. 949),
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
1. § 21 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 23. Juni 1970 (BGBI. l S. 805) auch im Land Berlin.
a) In Satz 1 werden die Worte „für die Vordersitze
von Kraftfahrzeugen" gestrichen. Artikel 3
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 9. Juli 1984
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. August
1981 (BGBI. 1S. 802) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Bundes-
anstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verord-
net:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung, die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 24. September 1981 (BGBI. I S. 1042) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
,,3. Personen, die sich nach Stellung des Antrages auf Anerkennung als Asyl-
berechtigte (Asylbewerber) zwei Jahre im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung aufgehalten haben; die zweijährige Wartezeit entfällt, wenn von
vornherein feststeht, daß der Asylbewerber auch im Falle der Ablehnung
des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht ausgewiesen
oder abgeschoben wird. Für Ehegatten und Kinder von Asylbewerbern
gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend, wenn sie nicht selbst einen
Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte stellen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 891
Erste Verordnung
zur Neufestsetzung der Wertgrenze nach§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und der Förderbeträge nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Vom 10. Juli 1984
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Krankenhausfinanzie- der Schwerpunktversorgung auf 3140 DM,
rungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009),
der Zentralversorgung auf 4 014 DM
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1568), wird mit festgesetzt.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1 Artikel 3
Die Wertgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf tungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 Satz 2 des Kran-
53 000 DM festgesetzt. kenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 4
Die Förderbeträge nach § 1 0 Abs. 2 Satz 1 des Kran- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
kenhausfinanzierungsgesetzes werden für Kranken- 1984 in Kraft. Für einzelne Vorhaben nach § 10 Abs. 1
häuser Satz 1 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
verbleibt es bei den vor Verkündung dieser Verordnung
der Grundversorgung auf 2 239 DM,
ausgesprochenen Bewilligungen nach § 9 des Kranken-
der Regelversorgung auf 2 717 DM, hausfinanzierungsgesetzes.
Bonn, den 10. Juli 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984; Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. März 1984:... 2 Bvl 3/82 u. a. -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Schleswig-Holsteinischen Ver-
waltungsgerichts, wird die Entscheidungsformel veröf-
fentlicht:
§ 26 Absatz 2 Satz 1 Hochschulgesetz des Landes
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1. März 1979
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 123), geändert durch
Gesetz vom 10. Oktober 1980 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 288), ist mit § 39 Satz 1 des Hochschul-
rahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (Bundesge-
setzbl. 1S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom
10. Mai 1980 (Bundesgesetzbl. 1 S. 561 ), insoweit
unvereinbar und damit nichtig, als danach die Wahl
der Vertreter der Gruppe der Professoren und der
Gruppe der Hochschulassistenten, wissenschaftli-
chen und künstlerischen Mitarbeiter und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben in den Senat und in das Kon-
sistorium der Hochschulen des Landes Schleswig-
Holstein ausschließlich nach den Grundsätzen des
Mehrheitswahlrechts durchzuführen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Juli 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 893
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 12. Juli 1984
Tag Inhalt Seite
22. 6. 84 Verordnung zu dem Abkommen vom 30. Mai 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Befreiung der Straßenfahrzeuge von
der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
2. 7. 84 Verordnung zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation INMARSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
neu: 180-35
2. 5. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 606
18. 6. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
18. 6. 84 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über einen Beitrag der Bundes-
republik Deutschland für die Stiftung „Deutsch-Französische Verständigung" . . . . . . . . . . . . . . . 608
18. 6. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
18. 6. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
19.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 611
19. 6. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
19. 6. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
20. 6. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung vom lande aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
20. 6. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
21. 6. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
22. 6. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1984 beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1112/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1508/76 uber die Einfuhren von 01 i venöl mit
Ursprung in Tunesien (1983/84) L 108/4 25.4.84
25. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1128/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich der Qualität des zur Inter-
vention angebotenen Magermilchpulvers L 109/9 26.4.84
27. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1159/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 315/68 betreffend die Qualitätsnormen für
Zwiebeln bestimmter Sorten von Schwertlilien und Tulpen L 112/9 28.4.84
27. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1161 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 896/84 mit ergänzenden Bestimmungenfür
die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Mi Ich und
Mi I cherze ug ni ssen L 112/12 28.4.84
27. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1163/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr 2167 /83 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur Abgabe von M.ilch und bestimmten Milcherzeugnissen
an Schüler in Schulen L 112/15 28.4.84
2. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1222/84 der Kommission zur Festsetzung der
ab 14. Mai 1984 geltenden Ankaufspreise für Vorderviertel bei Inter-
ventionen auf dem Ri ndflei schsektor und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 942/84 L 117/25 3.5.84
4. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1247/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr: 1105/68 und (EWG) Nr. 2793/77 über
Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für
Magermilch zu Futterzwecken L 120/10 5.5.84
4. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1249/84 der .!<ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 205/84 mit Ubergangsmaßnahmen für das
Weinwirtschaftsjahr 1983/84 in bezug auf die Zahlung der für die
Destillation von Brennwein vorgesehenen Beihilfe L 120/13 5.5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1250/84 der Kommission zur Festsetzung der
Abschöpfungsbeträge gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 für Milch und Milcherzeugnisse L 120/14 5.5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1276/84 des Rates zur Verlängerung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2692/83 zur Einführung einer Ausnahme von der
Anwendung von Bestimmungen betreffend die Berichtigung der Frei-
Grenze-Werte für bestimmte Käsesorten L 123/24 9. 5.84
8. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1277 /84 des Rates zur Festlegung von
Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse L 123/25 9. 5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1278/84 des Rates zur Festlegung von Vor-
schriften für die Anwendung im Jahr 1984 der Verordnung (EWG) Nr.
3331 /82 über die Nahrungsmittelhi lf epolitik und -verwaltung L 124/1 11. 5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1300/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für
die Nichtvermarktung von Mi Ich und Milcherzeugnissen und die
Umstellung der Milchkuhbestände L 125/3 12. 5. 84
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1984 895
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1301 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2966/83 zur Entwicklung der landwirtschaftlichen
Beratung in Griechenland L 125/5 12.5.84
11. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1312/84 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 in bezug auf die Frist für die Ein-
reichung der Beihilfeanträge für Hartweizen in Italien L 125/35 12. 5. 84
11. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1313/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 977 /84 und (EWG) Nr. 978/84 betreffend
den Verkauf auf dem Binnenmarkt von Weichweizen aus Bestän-
den der dänischen und der britischen Interventionsstelle L 125/36 12.5.84
14. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1325/84 der Kommission über Einzelvorschrif-
ten zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs für getrocknete
Feigen und getrocknete Weintrauben für das jeweilige Wirt-
schaftsjahr L 129/13 15. 5. 84
14. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1326/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 225/67 /EWG über das Verfahren zur Ermittlung des
Weltmarktpreises für Ölsaaten L 129/15 15.5.84
14. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1327 /84 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten im Milchwirtschaftsjahr
1984/85 L 129/17 15.5.84
14. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1328/84 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri
und Kasseri L 129/19 15. 5. 84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation
für Obst und Gemüse L 130/1 16.5.84
16. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1353/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 368/77 hinsichtlich des Kautionsbetrags für
den Verkauf von Mag e rm i Ich p u I ver im Ausschreibungsverfahren L 131/16 17.5.84
16. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1354/84 der Kommission mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung einer Kalbu ngsprämie im
Wirtschaftsjahr 1984/85 L 131/17 17.5.84
16. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1355/84 der Kommission mit den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Schlachtprämie für ausgewachsene
Schlachtrinder im Vereinigten Königreich für das Wirtschaftsjahr
1984/85 L 131/19 17.5.84
Andere Vorschriften
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1299/84 des Rates zur Aufstockung der für
das Jahr 1984 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente für
bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs L 125/1 12.5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1302/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2968/83 über eine gemeinsame Maßnahme zur
Beschleunigung der kollektiven Bewässerungsarbeiten in Griechen-
land L 125/6 12.5.84
11. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1314/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Stromrichter der Tarifstelle
85.01 B ex II mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 125/37 12.5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1319/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische
Tafeltrauben der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Zypern L 129/1 15. 5. 84
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
V(:lröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Prela dleaer Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1320/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in der Türkei L 129/4 15.5. 84
11. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1323/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Chromoxide und -hydroxide der Tarif-
nummer 28.21 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden .L 129/11 15. 5. 84
11. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1324/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere regenerierte Zellulose der
Tarifstelle 39.03 BI b) mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 129/12 15.5. 84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1333/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkir-
schen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schoko-
ladenwaren der Tarifstelle ex 20.06 B I e) 2 bb) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 130/3 16.5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1334/84 des Rates zur Eröffnung. Aufteilung
und Verwaltung einen Gemeinschaftszollkontingents für Spinnfäden
aus Poly(p-phenylenterephtalamid), zum Herstellen von Reifen oder
von Waren, die zum Herstellen von Reifen verwendet werden, der
Tarifstelle ex 51.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 130/6 16. 5. 84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1335/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli
1984 bis 30. Juni 1985) L 130/9 16.5.84
14. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1338/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 130/16 16. 5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1345/84 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der
Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt
sind L 134/1 19. 5. 84