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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1984 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
28. 6. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Postzeitungsgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
901-1-19-8
29. 6. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bun-
desversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858
830-2-13
29. 6. 84 Neufassung der Berufsschadensausgleichsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
830-2-13
2. 7. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch
von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
2171-1-1-2
2. 7. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprü-
fung in handwerklichen Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
7110-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist für Abonnenten
der am 30. Juni 1984 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1983 beigefügt.
Erste Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsgebührenordnung
Vom 28. Juni 1984
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
,,(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein-
Verwendung als Postkarte bestimmt ist, betragen
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet: in Postvertriebsstücken 6,0 Pf,
in Postzeitungsgut 3,0Pf."
Artikel 1
Die Postzeitungsgebührenordnung vom 29. Mai 1982 Artikel 2
(BGBI. 1 S. 660) wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Postscheck- verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
konto" durch das Wort „Postgirokonto" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5
des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 29. Juni 1984
Auf Grund des § 30 Abs. 9 und des § 40 a Abs. 4 des b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Bundes-
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der besoldungsgesetzes" das Zitat ,,(Anlage V)"
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21) eingefügt.
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-
Bundesrates:
desbesoldungsgesetzes" das Zitat ,,(Anlage V)"
eingefügt und das Zitat „Artikel II § 8 Abs. 1 des
Artikel 1 Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-
regelung des Besoldungsrechts in Bund und
Die Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 bis
5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Januar Ländern" durch das Zitat „Vorbemerkung Nr. 29
1977 (BGBI. 1 S. 162) wird wie folgt geändert: zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1
des Bundesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.
1. Die Bezeichnung erhält folgende Fassung: d) In Absatz 4 wird nach den Worten „Stufe 2" das
Zitat ,,(Anlage V)" eingefügt.
„Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis
6 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsscha-
densausgleichsverordnung - BSchAV) ". 6. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bundes-
besoldungsgesetzes" das Zitat ,,(Anlage V)" ein-
gefügt.
2 § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 7. § 6 wird wie folgt geändert:
,,(1) Einkommensverlust im Sinne des § 30 a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes-
Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes besoldungsgesetzes" das Zitat ,,(Anlage V)"
ist der Unterschied zwischen dem Vergleichs- eingefügt.
einkommen, das sich aus dem nach den §§ 2 bis
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 30 Abs. 4
7 ermittelten Durchschnittseinkommen nach
Satz 7 des Bundesversorgungsgesetzes" durch
§ 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
das Zitat,,§ 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversor-
errechnet, gegebenenfalls gekürzt nach § 8, und
gungsgesetzes ersetzt.
11
dem derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des
§ 9 zuzüglich der Ausgleichsrente." c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 wird das Zitat,,§ 30 Abs. 5 des Bun- ,,(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten
desversorgungsgesetzes" durch das Zitat,,§ 30 auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor
Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes" Auswirkung der Folgen der -Schädigung minde-
ersetzt. stens eine Besoldungsgruppe über der in § 4
Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahn-
3. § 2 wird wie folgt geändert: gruppe festgesetzten Besoldungsgruppe einge-
stuft waren, ist Durchschnittseinkommen das
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 30 Abs. 4 Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe.
Satz 2 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes" Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer
durch das Zitat ,, § 30 Abs. 5 des Bundesversor- anderen als der Besoldungsordnung A an, ist
gungsgesetzes" ersetzt. diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungs-
b) In Absatz 2 wird das Wort „günstigste" durch ordnung A zugrunde zu legen, deren Endgrund-
das Wort „höchste" ersetzt. gehalt dem Endgrundgehalt der erreichten
Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern
4. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bundesbesol- in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der ent-
dungsgesetzes" das Zitat ,,(Anlage V)" eingefügt. sprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist
die ihr zugeordnete Dienstaltersstufe anzuset-
zen, andernfalls die Endstufe. Das ermittelte
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun- Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (An-
desbesoldungsgesetzes" das Zitat ,,(Anlage V)" lage V) und die Stellenzulage nach Vorbemer-
eingefügt und das Zitat „Artikel II§ 6 des Ersten kung Nr. 27 (bei Beamten) oder Nr. 29 (bei Sol-
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege- daten) zu den Besoldungsordnungen A und B
lung des Besoldungsrechts in Bund und Län- (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu
dern" durch das Zitat „Vorbemerkung Nr. 27 zu erhöhen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des für Richter und Staatsanwälte, solange sie das
Bundesbesoldungsgesetzes)" erse~zt. 4 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984 859
8. In§ 7 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Worten „Stufe 2" auch nicht mittelbar - aus Einkünften aus einer
das Zitat ,,(Anlage V)" eingefügt. Erwerbstätigkeit entrichtet hat," angefügt und in
Nummer 3 das Wort „früheren" gestrichen.
9._ § 7 a wird wie folgt geändert: c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,(3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das
infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner
„Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30
Höhe verändert ist, ist stets mit dem Betrag
Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes".
anzurechnen, der sich ohne den Versorgungs-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ausgleich ergäbe."
,,(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze
§ 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes 4 bis 7.
gilt der nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesver-
e) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
sorgungsgesetzes vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung für die Berufs- oder ,,(4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger
Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne Erwerbstätigkeit gehören auch Arbeitslosen-
den Nachschaden angehören würde, als Ver- geld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld,
gleichseinkommen bekanntgemachte Betrag." Übergangsgeld und nicht darlehensweise
c) In Absatz 4 wird das Zitat,,§ 30 Abs. 5 des Bun- gezahltes Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsför-
desversorgungsgesetzes" durch das Zitat,,§ 30 derungsgesetz, sowie gewerkschaftliche Unter-
stützungsleistungen aus Anlaß von Arbeits-
Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes"
ersetzt. kämpfen; bei Versorgungskrankengeld, Kran-
kengeld und Verletztengeld gilt als derzeitiges
Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1 das
10. § 8 erhält folgende Fassung: Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser
,,§ 8 Leistungen zugrunde liegt, gegebenenfalls
Kürzung des Vergleichseinkommens erhöht um den Vomhundertsatz, um den die ent-
und des Durchschnittseinkommens sprechende Leistung angepaßt worden ist,
sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor
Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhalts-
Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie als geld nach dem Arbeitsförderungsgesetz bemes-
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 6 sen sind."
des Bundesversorgungsgesetzes gelten mit Ablauf
f) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:
des Monats, in dem der Beschädigte
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat, ,,(7) Hat der Beschädigte ohne verständigen
Grund über Einkünfte aus gegenwärtiger oder
2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer früherer Erwerbstätigkeit in einer Weise verfügt,
gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbs- daß dadurch sein bei der Feststellung des Ein-
leben ausscheidet oder ausscheiden müßte, kommensverlustes zu berücksichtigendes Ein-
oder komme11 gemindert wird, ohne daß ein Nach-
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages, schaden im Sinne des § 30 Abs. 6 des Bundes-
versorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Fest-
einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinba-
stellung des Einkommensverlustes der Betrag
rung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit
als Einkommen anzusetzen, den der Beschä-
des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand
digte ohne die einkommensmindernde Verfü-
unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch
gung erzielen könnte. Dies gilt auch, wenn der
macht und deswegen seine Erwerbstätigkeit
Beschädigte Ansprüche auf Leistungen der in
aufgibt,
den Absätzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend
75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz macht oder gemacht hat. Nimmt ein Beschädig-
des Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemach- ter eine gesetzliche oder vertragliche Möglich-
ten Betrages. Bei Berufssoldaten gilt als gesetzli- keit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand
che Altersgrenze die allgemeine Altersgrenze des wahr und setzt deswegen seine Arbeitszeit unter
§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes. Satz 1 Nr. 2 und Verzicht auf Erwerbseinkommen herab, gilt der
3 gilt nicht, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, Betrag als derzeitiges Bruttoeinkommen, den der
daß er ohne die Schädigung noch erwerbstätig Beschädigte ohne sein einkommensminderndes
wäre;" Handeln erzielen könnte, es sei denn, er macht
glaubhaft, daß er ohne die Schädigung noch in
11. § 9 wird wie folgt geändert: bisherigem Umfang erwerbstätig wäre.''
a) In Absatz 1 wird das Zitat,,§ 30 Abs. 5 Satz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes" durch das Zitat 1 2. § 10 wird wie folgt geändert:
,,§ 30 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsge- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
setzes" ersetzt. „Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des
b) In Absatz 2 werden in Nummer 2 die Worte „mit § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsge-
Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen setzes gehören nicht die in§ 2 Abs. 1 der Verord-
Beiträgen beruht, die der Beschädigte nicht - nung zur Durchführung des § 33 des Bundesver-
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
sorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fas- 15. § 14 wird wie folgt geändert:
sung genannten Einkünfte; abweichend hiervon
a) Satz 1 wird Absatz 1, Satz 2 wird gestrichen.
bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes ,,(2) Sind bei der Feststellung des Berufsscha-
Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des densausgleichs auf freiwilligen Beiträgen beru-
jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistun- hende Rententeile abweichend von § 9 Abs. 2
gen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies Nr. 2 unberücksichtigt geblieben, verbleibt es bei
günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem der getroffenen Entscheidung, wenn dies für den
Einkommen für den Monat der Berechnung der Berechtigten günstiger ist."
Leistung entspricht, unberücksichtigt."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Kranken-
oder Übergangsgelds" durch die Worte „Versor- ,,(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus
gungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds" gegenwärtiger Erwerbstätigkeit, die der Beschä-
ersetzt. digte ohne verständigen Grund herbeigeführt
hat, bei der Feststellung des Berufsschadens-
c) In Absatz 2 wird das Zitat,,§ 30 Abs. 5 des Bun- ausgleichs bereits berücksichtigt, verbleibt es
desversorgungsgesetzes" durch das Zitat,,§ 30 bei der getroffenen Entscheidung.''
Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes"
ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Abweichend von§ 10 Abs. 1 und§ 12 Satz
13. In § 11 Satz 1 ist die Angabe „8 Abs. 1 " durch die 1 bleiben in den Jahren 1979 bis 1983 Weih-
Angabe „8 Satz 1 Nr. 1'' zu ersetzen. nachts- und Neujahrsgratifikationen mindestens
mit einem Betrag von 400 Deutsche Mark unbe-
14. § 12 Satz 1 erhält folgende Fassung: rücksichtigt."
„Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im
Sinne des§ 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungs- Artikel 2
gesetzes gilt § 14 der Verordnung zur Durchführung
des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
jeweils geltenden Fassung entsprechend; abwei- Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
chend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 17 dieser Verordnung genannten Weihnachts-
und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich
zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils Artikel 3
bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens,
mit dem diese Leistungen im Zusammenhang ste- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1
hen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Nr. 12 Buchstabe a, Nr. 14 und 15 Buchstabe d am Tage
Betrages, der dem Einkommen für den Monat der nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buch-
Berechnung der Leistung entspricht, unberücksich- stabe a, Nr. 14 und 15 Buchstabe d tritt mit Wirkung vom •
tigt." 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Bfüm
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984 861
Bekanntmachung
der Neufassung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Vom 29. Juni 1984
Auf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBI. 1S. 21) wird nachstehend der Wortlaut der
Berufsschadensausgleichsverordnung in der ab 7. Juli
1984 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis
5 des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Januar
1977 (BGBI. 1 S. 162) und
2. die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundes-
versorgungsgesetzes vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1
S. 858).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 30 Abs. 9 und des § 40 a Abs. 4 des Bundesver-
sorgungsgesetzes.
Bonn, den 29. Juni 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes
(Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)
Erster Abschnitt in Betracht kommenden Berufen und in den Fällen der
Nummer 3 ein dem Einsatz an Arbeitskraft entsprechen-
Berufsschadensausgleich der Teilbetrag des Vergleichseinkommens des in
Betracht kommenden Berufes maßgebend.
§ 1
Einkommensverlust (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der
Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht
(1) Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 4 kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädigung
Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Unter- verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.
schied zwischen dem Vergleichseinkommen, das sich
aus dem nach den§§ 2 bis 7 ermittelten Durchschnitts- §3
einkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungs-
gesetzes errechnet, gegebenenfalls gekürzt nach § 8, Durchschnittseinkommen
und dem derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des§ 9 aus unselbständiger Tätigkeit
zuzüglich der Ausgleichsrente. in der privaten Wirtschaft
(2) Im Falle eines Nachschadens im Sinne des § 30 ( 1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittli-
Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes tritt an die che Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über
Stelle des derzeitigen Bruttoeinkommens aus gegen- die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
wärtiger Tätigkeit das nach den §§ 7 a und 8 zu ermit- Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinig-
telnde Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt- ten Fassung, geändert durch das Gesetz vom 4. August
schaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nach- 1971 (BGBI. 1 S. 1217), vom Statistischen Bundesamt
schaden angehören würde. für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend
sind
§2 1 . bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht kom-
mende Wirtschaftsbereich entsprechend der Syste-
Vergleichseinkommen matik, die den statistischen Erhebungen zugrunde
(1) Das Vergleichseinkommen ist nach § 30 Abs. 5 liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,
des Bundesversorgungsgesetzes aus dem Durch- 2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende
schnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe Handwerkszweig und die jeweils zutreffende Arbei-
zu errechnen, der der Beschädigte ohne die Schädigung tergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht
nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und kommenden Handwerkszweigs statistisch mit den
Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Verdiensten in der Industrie erfaßt werden, die nach
Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Nummer 1 für Arbeiter in der Industrie geltenden
Dieses Durchschnittseinkommen wird ermittelt, wenn Merkmale,
der Beschädigte
3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutref-
1. unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre, fende Arbeitergruppe,
nach§ 3,
4. bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kre-
2. im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4, ditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in
3. selbständig tätig wäre, nach § 5. Betracht kommende Wirtschaftsbereich entspre-
chend der Systematik, die den statistischen Erhe-
Ist die Schädigung vor Abschluß der Schulausbildung bungen zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als
oder vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird kaufmännischer oder technischer Angestellter und
das Durchschnittseinkommen nach § 7 ermittelt. die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.
(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und
1 . neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben- 4 gilt die jeweils ausgewiesene kleinste Gliederungs-
berufliche Tätigkeiten oder einheit nach der Systematik, die den statistischen Erhe-
bungen zugrunde liegt. Läßt sich die Beschäftigungsart
2. mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen
im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die
Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, oder
Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und tech-
3. eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeitskraft nischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die
erfordert, Eingruppierung in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe
ausgeübt, so ist in den Fällen der Nummer 1 das Ver- sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das Sta-
gleichseinkommen des Hauptberufs, in den Fällen der tistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durch-
Nummer 2 das höchste Vergleichseinkommen von den schnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984 863
(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttover- Besoldungs- Dienst-
dienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bun- gruppe altersstufe
desamt amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten als
Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste 2. mittleren Dienstes
der Wirtschaftsbereiche oder Beschäftigtengruppen bis zur Vollendung des
des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige eine ähn- 27. Lebensjahrs ........ . AS 2
liche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbil- bis zur Vollendung des
dungsgang aufzuweisen haben. Läßt sich ein Wirt- 46. Lebensjahrs ........ . A7 9
schaftsbereich oder eine Beschäftigtengruppe des vom vollendeten
öffentlichen Dienstes zum Vergleich nicht heranziehen, 46. Lebensjahr an ....... . AS 13
so sind die durch das Statistische Bundesamt für die
entsprechende Arbeitnehmergruppe (Arbeiter, kauf- 3. gehobenen Dienstes
männische oder technische Angestellte) und Lei- bis zur Vollendung des
stungsgruppe amtlich bekanntgegebenen Durch- 30. Lebensjahrs ........ . A9 3
schnittsverdienste in allen bei der Verdiensterhebung bis zur Vollendung des
erfaßten Wirtschaftsbereichen maßgebend; bei Ange- 40. Lebensjahrs ........ . A 10 8
stellten, deren Beschäftigungsart (Absatz 1 Satz 2 vom vollendeten
Nr. 4) nicht bestimmbar ist, sind die Durchschnittsver- 40. Lebensjahr an ....... . A 11 14
dienste der kaufmännrschen und technischen Ange-
stellten zusammen maßgebend. Absatz 1 Satz 5 findet 4. höheren Dienstes
Anwendung. bis zur Vollendung des
34. Lebensjahrs ........ . A13 4
(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirt- bis zur Vollendung des
schaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung 47. Lebensjahrs ........ . A14 11
tätig wäre, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
vom vollendeten
(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestell- 47. Lebensjahr an ....... . A15 15
ten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag
dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Auf-
nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (An-
sichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und
lage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung
deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Lei-
Nr. 27 iu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1
stungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausrei-
des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.
chend bewertet wird, gilt als Durchschnittseinkommen
das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüg- (2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von
lich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesol- Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grund-
dungsgesetzes (Anlage V). gehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebens-
altersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei
unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch- Besoldungs- Lebens-
gruppe altersstufe
schulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höhe-
ren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es bis zur Vollendung des
.sei denn, daß diese unselbständig Tätigen eine der 4 7. Lebensjahrs ........... . R1 4
Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit auch
ohne die Schädigung nicht ausgeübt hätten. Als Hoch- vom vollendeten
4 7. Lebensjahr an ......... . R2 10
schulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Hoch-
schule, deren Abschluß eine Voraussetzung für die Ein- Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag
stellung in den höheren Dienst im Sinne des Beamten- nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (An-
rechts ist. lage V) zu erhöhen.
§4 (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden
Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst
Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundes-
(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das besoldungsgesetzes, und zwar bei
Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und
Besoldungs- Dienst-
Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und gruppe altersstufe
zwar bei Beamten des
Besoldungs- Dienst-
1. Unteroffizieren
gruppe altersstufe bis zur Vollendung des
1 . einfachen Dienstes 27. Lebensjahrs ........ . A6 2
bis zur Vollendung des bis zur Vollendung des
24. Lebensjahrs ......... A2 1 37. Lebensjahrs ........ . A7 6
bis zur Vollendung des bis zur Vollendung des
58. Lebensjahrs ......... A4 9 48. Lebensjahrs ........ . AB 12
vom vollendeten vom vollendeten
58. Lebensjahr an ........ AS 10 48. Lebensjahr an ....... . A9 13
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Besoldungs- Lebens- der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden Tarif-
gruppe altersstufe regelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um den
Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem
2. Offizieren des militär- Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach besol-
fachlichen Dienstes dungsrechtlichen Vorschriften vom 15. März 1971 zu
vom vollendeten erhöhen.
35. Lebensjahr an . . . . . . . . A9 9
(6) Durchschnittseinkommen ist bei
vom vollendeten
41 . Lebensjahr an . . . . . . . . A 10 13 der Endlohn
der Lohngruppe
vom vollendeten
51 . Lebensjahr an ....... . A 11 14 ungelernten Arbeitern . . . . . . . . . . . . . . . VI
3 Offizieren angelernten Arbei.tern . . . . . . . . . . . . . . . V
bis zur Vollendung des Facharbeitern ...................... . III
27. Lebensjahrs ........ . A9 2 Meistern und Vorarbeitern im Stunden-
bis zur Vollendung des lohn ............................... . II
30. Lebensjahrs ........ . A10 5
der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifrege-
bis zur Vollendung des
lung. Der Endlohn ist um die Zulage nach dem Tarifver-
34. Lebensjahrs ........ . A 11 6
trag über Zulagen an Arbeiter vom 15. März 1971 zu
bis zur Vollendung des erhöhen.
44. Lebensjahrs ........ . A13 10
bis zur Vollendung des (7) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist
4 7. Lebensjahrs ........ . A14 13 die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste
vom vollendeten 1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder
4 7. Lebensjahr an . . . . . . . . A 15 15 eines Gemeindeverbands
Die Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur oder
für Berufsoffiziere.
2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines
nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (An- Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die
lage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Besoldung, Vergütung oder der Lohn nach den
Nr. 29 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des
des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Für ehe- Bundes oder eines Landes richtet.
malige Soldaten auf Zeit, die nach Ablauf der Verpflich-
tungszeit eine Berufsausbildung durchgeführt hätten,
§5
gilt für die Zeit der mutmaßlichen Ausbildung die zuletzt
maßgebliche Einstufung weiter. Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig
(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von
Tätigen
Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und
Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungs- das Endgrundgehalt
gruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich der Besoldungsgruppe
des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V). ohne abgeschlossene
(5) Durchschnittseinkommen ist bei Angestellten mit Berufsausbildung ................ . AS
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen mit abgeschlossener
Berufsausbildung ................ . A7
der Höchstbetrag
der Grundvergütung mit abgelegter Meisterprüfung .... . A9
in Vergütungsgruppe
X, IX b, IX a und VIII (soweit mit de mit abgeschlossener Mittelschulausbil-
Besoldungsgruppe A 5 des einfachen dung oder gleichwertiger oder höhere
Dienstes vergleichbar) ............. . Schulausbildung
IXb
ohne abgeschlossene
VIII (soweit mit der Besoldungsgruppe
Berufsausbildung ................ . A9
A 5 des mittleren Dienstes. vergleich-
bar), VII, VI b/VI a, V c und V b (soweit mit abgeschlossener
mit der Besoldungsgruppe A 9 des mitt- Berufsausbildung ................ . A 11
leren Dienstes vergleichbar) ........ . Vlb mit abgeschlossener Hochschulausbil-
V b (soweit mit der Besoldungsgruppe dung
A 9 des gehobenen Dienstes vergleich- bis zur Vollendung des
bar), V a, IV b, IV a, III sowie II b und II a 47. Lebensjahrs .................. . A14
(soweit mit der Besoldungsgruppe A 13 vom vollendeten 4 7. Lebensjahr an ·. A15
des· gehobenen Dienstes vergleichbar) IVb
II b und II a (soweit mit der Besoldungs- des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-
gruppe A 13 des höheren Dienstes ver- gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bun-
gleichbar), 1b, 1a und 1 •••••••••••••• lb desbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984 865
(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den
abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsge-
Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn setzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach Vorbe-
sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Aus- merkung Nr. 27 (bei Beamten) oder Nr. 29 (bei Solda-
übung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder ten) zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des
wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Die Sätze 1
erheblich fördert. Einer Mittelschulausbildung ist eine bis 4 gelten entsprechend für Richter und Staatsan-
andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn wälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollen-
Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein det haben.
und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das (3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) entspre-
Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selb- chend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der in dem
ständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ausge-
Mittelschulen gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt. . übten selbständigen Tätigkeit durch die Vorschrift des
(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Absatz 1) § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die wirt-
steht schaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend berück-
sichtigt, wenn der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte
1. eine zehnjährige Tätigkeit oder
Gewinn mindestens das Vergleichseinkommen der
2. eine fünfjährige selbständige Tätigkeit Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe er-
in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die reicht. Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungs-
Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese gruppe ist der um 20 vom Hundert geminderte nachge-
Tätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergeb- wiesene durchschnittliche Gewinn aus Gewerbe oder
nis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne selbständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor Ein-
Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern. tritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der
Schädigung auf den Beruf oder vor Beginn des militäri-
§6 schen oder des militärähnlichen Dienstes zugrunde zu
legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit
Ermittlung des Durchschnittseinkommens des Beschädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung
in besonderen Fällen des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Ver-
(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor gleich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, das einem
Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen
der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung gewesen wäre.
erreicht, die durch die Vorschriften des§ 3 und des§ 4 §7
Abs. 5 und 6 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist
Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer
als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer
vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der
dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der
Berufsausbildung erlittenen Schädigung
Besoldungsordnung A zuzüglich des Ortszuschlags
nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß der
(Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der ange- Schulausbildung erlittenen Schädigung in seinem
messenen Besoldungsgruppe sind die vor der Schädi- beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durch-
gung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädi- schnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des
gung auf den Beruf erzielten Einkünfte aus nichtselb- Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Eingrup-
ständiger Arbeit abzüglich 1O vom Hundert den Dienst- pierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähig-
bezügen gegenüberzustellen, die ein verheirateter, kin- keiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der
derloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und son-
Ortsklasse A - sofern noch Ortsklasseneinteilung stiger Lebensverhältnisse des Beschädigten, vorzuneh-
bestand - als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten men. Durchschnittseinkommen ist
hätte; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversor-
zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe
gungsgesetzes Vergleichseinkommen bekanntge-
A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bundes-
macht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Ein-
besoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach
künften gegenüberzustellen.
Stufe 2 (Anlage V),
(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf
bei vermutlichem Abschluß einer
Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung
der Folgen der Schädigung mindestens eine Besol- Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung
dungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die ent- das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes
sprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besol- bestimmte Durchschnittseinkommen,
dungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittsein- höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Rei-
kommen das Grundgehalt der erreichten Besoldungs- feprüfung) das in§ 4 Abs. 1 für Beamte des gehobe-
gruppe. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer nen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,
anderen als der Besoldungsordnung A an, ist diejenige
Hochschulausbildung ( § 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4
Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde
Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte
zu legen, deren Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt
Durchschnittseinkommen.
der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt.
Sofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der ent- Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem
sprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr vermutlichen Abschluß der beruflichen Ausbildung zu
zugeordnete Dienstaltersstufe anzusetzen, andernfalls gewähren.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schulaus- 2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer
bildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung einge- gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben
treten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn ausscheidet oder ausscheiden müßte,
sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf der Beschä-
oder
digte ohne die Folgen der Schädigung wahrscheinlich
angestrebt hätte. 3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages,
einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzei-
§7a tigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf
Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 6
seine Erwerbstätigkeit aufgibt,
des Bundesversorgungsgesetzes
75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz
(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten
Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach Betrages. Bei Berufssoldaten gilt als gesetzliche Alters-
§ 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes grenze die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Soldatengesetzes. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der
Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Schädi-
ohne den Nachschaden angehören würde, als Ver- gung noch erwerbstätig wäre.
gleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.
§9
(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirt-
schaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Derzeitiges Bruttoeinkommen
Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen,
(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten
das der Beschädigte in dem vor dem Nachschaden aus-
geübten Beruf im letzten Jahr erzielt hat, schädigungs- 1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer
bedingt niedriger als das dieser Berufs- oder Wirt- früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätig-
schaftsgruppe entsprechende Vergleichseinkommen, keit,
so gilt als Durchschnittseinkommen das Vergleichsein- 2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegen-
kommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den wärtigen selbständigen Tätigkeit und Einnahmen aus
das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen einer früheren selbständigen Tätigkeit,
hinter dem Vergleichseinkommen dieser Berufs- oder soweit in § 30 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungs-
Wirtschaftsgruppe zurückgeblieben ist; bei selbständig gesetzes sowie in § 10 nichts anderes bestimmt ist; als
Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkom- Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt
mens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in ver-
Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu gleichbarer Stellung zu zahlen wäre.
legen; Bruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundert-
sätze nach oben, sonst nach unten abzurunden. (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger
oder selbständiger Tätigkeit gehören insbesondere
(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädi-
1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und
gungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne daß der
Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt
Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Berufs- oder Wirt- 2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
schaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der Beschä- mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen
digte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berück- Beiträgen beruht, die der Beschädigte nicht - auch
sichtigung des Nachschadens angehören würde. nicht mittelbar - aus Einkünften aus einer Erwerbs-
tätigkeit entrichtet hat,
(4) Soweit das nach § 30 Abs. 6 des Bundesversor- 3. Einnahmen aus Vermögen, das ·der Beschädigte mit
gungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen
höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist hat, um sich nach dem Ausscheiden aus dem
dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkom- Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern,
men abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeit- 4. laufende Versorgungsleistungen einer berufsständi-
punkt der folgenden Anpassungen ( § 56 des Bundes-
schen Organisation,
versorgungsgesetzes) an jeweils um ein Viertel zu min-
dern. 5. das Altersgeld und die Landabgaberente nach dem
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte,
§8 6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
Renten auf Grund von Schadensersatzansprüchen
Kürzung des Vergleichseinkommens wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,
und des Durchschnittseinkommens
7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
Als Vergleichseinkommen im Sinne des§ 30 Abs. 5 wegen eines Schadens im beruflichen und wirt-
des ·Bundesversorgungsgesetzes sowie als Durch- schaftlichen Fortkommen,
schnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 6 des Bun- 8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes
desversorgungsgesetzes gelten mit Ablauf des Monats, zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
in dem der Beschädigte listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
1 . das 65. Lebensjahr vollendet hat, Dienstes.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984 867
(3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das infolge Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen
eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammen-
ist, ist stets mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne hang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe
den Versorgungsausgleich ergäbe. des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der
Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.
(4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbstä-
Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und
tigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Kurzarbeiter-
5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhö-
geld, Schlechtwettergeld, Übergangsgeld und nicht dar-
hungen des Ortszuschlags, die mit Rücksicht auf Kinder
lehensweise gezahltes Unterhaltsgeld nach dem
gezahlt werden, sowie die entsprechenden Leistungen
Arbeitsförderungsgesetz, sowie gewerkschaftliche
für Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu
Unterstützungsleistungen aus Anlaß von Arbeitskämp-
berücksichtigen. Einkommen, die zur Kürzung des Ver-
fen; bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und
sorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds füh-
Verletztengeld gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen im
ren, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegen-
Sinne des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen, das der
den Bruttobetrag unberücksichtigt.
Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt, gegebe-
nenfalls erhöht um den Vomhundertsatz, um den die (2) Bei Anwendung des§ 30 Abs. 6 des Bundesver-
entsprechende Leistung angepaßt worden ist, sofern sorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksich-
diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen tigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens
Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein
Arbeitsförderungsgesetz bemessen sind. oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger
Tätigkeit den Betrag des Durchschnittseinkommens
(5) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der
nicht übersteigen.
Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, so
gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe
des der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Ren-
tenbetrags. Zweiter Abschnitt
(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer Schadensausgleich für Witwen
schädigungsbedingt gezahlten Berufsunfähigkeitsrente
eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, ist weiterhin der § 11
Betrag als Einkommen anzusetzten, der als Berufsunfä- Vergleichseinkommen
higkeitsrente zu zahlen wäre.
Für die Ermittlung des in§ 40 a Abs. 2 des Bundesver-
(7) Hat der Beschädigte ohne verständigen Grund sorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkom-
über Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Er- mens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 entspre-
werbstätigkeit in einer Weise verfügt, daß dadurch sein chend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzu-
bei der Feststellung des Einkommensverlustes zu wenden, als hierdurch keine Minderung der Versor-
berücksichtigendes Einkommen gemindert wird, ohne gungsbezüge eintritt, die der Witwe vor der Kürzung des
daß ein Nachschaden im Sinne des § 30 Abs. 6 des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhö-
Bundesversorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Fest- hungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich
stellung des Einkommensverlustes der Betrag als Ein- aus dem Bruttoeinkommen nach der Anrechnungsver-
kommen anzusetzen, den der Beschädigte ohne die ein- ordnung ergebende Stufenzahl um mindestens drei Stu-
kommensmindernde Verfügung erzielen könnte. Dies fen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwen-
gilt auch, wenn der Beschädigte Ansprüche auf Leistun- dung des § 8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errech-
gen der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Artnichtgel- net.
tend macht oder gemacht hat. Nimmt ein Beschädigter
§ 12
eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit des glei-
tenden Übergangs in den Ruhestand wahr und setzt Bruttoeinkommen
deswegen seine Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbs-
Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne
einkommen herab, gilt der Betrag als derzeitiges Brut-
des § 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes gilt
toeinkommen, den der Beschädigte ohne sein einkom-
§ 14 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des
mensminderndes Handeln erzielen könnte, es sei denn,
Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden
er macht glaubhaft, daß er ohne die Schädigung noch in
Fassung entsprechend; abweichend hiervon bleiben
bisherigem Umfang erwerbstätig wäre.
sowohl die in § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung
genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen
§ 10 als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes
Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammen-
(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des hang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe
§ 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der
gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.
Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgeset- Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Wer-
zes in der jeweils geltenden Fassung genannten Ein- bungskosten nicht abzusetzen. Wird das Vergleichsein-
künfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Num- kommen nach § 40 a Abs. 3 des Bundesversorgungsge-
mer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifika- setzes oder nach§ 3 Abs. 4 und 5 oder den§§ 4 bis 7
tionen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes ermittelt, gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften Übergangs- und Schlußvorschriften
§13 §15
Abrundungsvorschrift Übergangsvorschriften
Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder ( 1) Die bisher gewährten Berufsschadens- und Scha-
Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durch- densausgleiche werden, soweit sie durch diese Verord-
schnittseinkommens zugrunde zu legen, sind diese nung eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-
Teile von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche gestellt.
Mark nach oben, sonst nach unten abzurunden.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 30. Juni
1976 treten an die Stelle des nach § 30 Abs. 4 Satz 7
des Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten
§14 Vergleichseinkommens die amtlichen Erhebungen des
Besitzstand Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und
die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs..: oder
(1) Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Ver- Vergütungsgruppen des Bundes, die für den genannten
gleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichsein- Zeitraum als Vergleichseinkommen heranzuziehen sind.
kommens erreicht, das sich aus dem jeweiligen End-
grundgehalt der Besoldungsgruppe, die vor dem (3) Solange das nach § 3 Abs. 5 und § 6 ermittelte
1 . Januar 1974 zugrunde gelegt wurde, zuzüglich des Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichs-
Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsge- einkommens erreicht, das vor dem 1. Juli 1977 zugrunde
setzes ergibt, ist dieses Vergleichseinkommen weiter- zu legen war, ist das höhere Vergleichseinkommen
hin maßgebend. maßgebend.
(2) Sind bei der Feststellung des Berufsschadens- (4) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Ver-
ausgleichs auf freiwilligen Beiträgen beruhende Ren- ordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.
tenteile abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 unberücksich- Wird der Antrag binnen eines Jahres nach der Verkün-
tigt geblieben, verbleibt es bei der getroffenen Entschei- dung dieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung
dung, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. mit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung,
frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus gegen- erfüllt sind.
wärtiger Erwerbstätigkeit, die der Beschädigte ohne §16
verständigen Grund herbeigeführt hat, bei der Feststel- Berlin-Klausel
lung des Berufsschadensausgleichs bereits berück-
sichtigt, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 92 des Bundesver-
(4) Abweichend von§ 10 Abs. 1 und§ 12 Satz 1 blei- sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
ben in den Jahren 1979 bis 1983 Weihnachts- und Neu-
jahrsgratifikationen mindestens mit einem Betrag von § 17
400 Deutsche Mark unberücksichtigt. (Inkrafttreten)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984 869
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung
für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe
Vom 2. Juli 1984
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildungsför-
derung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heil-
hilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBI. I S. 1504), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 1001 ), wird nach „Nr. 16. Pflegevorschulen"
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 17 angefügt:
,, 17. Lehranstalten für Medizinische Fußpflege."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung. mit § 67 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1984
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 2. Juli 1984
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24
des Gesetzes vom 18. März 1975 (E:;3GBI. I S. 705) geän-
dert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptaus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß
§ 1 9 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prü-
fungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule
Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen
der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungs-
berufen vom 10. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 985) wird das
Datum „30. September 1983" durch das Datum
,,30. September 1988" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984 871
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 5. Juli 1984
Tag Inhalt Seite
29. 6. 84 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten ..............................................................................· . 569
neu: 791-4
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1104/84 des Rates zur Festsetzung der
Garantieschwelle für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnen-
blumenkerne und einiger damit zusammenhängender Beträge für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/11 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1105/84 des Rates zur Festsetzung der Preise
im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/12 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1106/84 des Rates zur Festsetzung der ab-
geleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventions-
preises für Rohzucker, des Mindestpreise für A- und
B-Zuckerrüben, der Schwellenpreise sowie der Vergütung zum
Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/14 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1107 /84 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für Faserlein und Hanf sowie des Betrages für die Finanzierung
der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von FI ach sf asern
für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/16 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1108/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/81 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften
der Beihilferegelung für Baumwolle L 113/18 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1109/84 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für nicht entkörnte Baumwolle und der Baumwollmenge, für
die die Beihilfe uneingeschränkt gewährt wird, für das Wirtschaftsjahr
1984/85 L 113/19 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1110/84 des Rates zur Festsetzung des
Mindestpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschafts-
jahr 1984/85 L 113/20 28.4.84
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1984 871
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 5. Juli 1984
Tag Inhalt Seite
29. 6. 84 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten ..............................................................................· . 569
neu: 791-4
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1104/84 des Rates zur Festsetzung der
Garantieschwelle für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnen-
blumenkerne und einiger damit zusammenhängender Beträge für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/11 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1105/84 des Rates zur Festsetzung der Preise
im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/12 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1106/84 des Rates zur Festsetzung der ab-
geleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventions-
preises für Rohzucker, des Mindestpreise für A- und
B-Zuckerrüben, der Schwellenpreise sowie der Vergütung zum
Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/14 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1107 /84 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für Faserlein und Hanf sowie des Betrages für die Finanzierung
der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von FI ach sf asern
für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/16 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1108/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/81 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften
der Beihilferegelung für Baumwolle L 113/18 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1109/84 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für nicht entkörnte Baumwolle und der Baumwollmenge, für
die die Beihilfe uneingeschränkt gewährt wird, für das Wirtschaftsjahr
1984/85 L 113/19 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1110/84 des Rates zur Festsetzung des
Mindestpreises für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschafts-
jahr 1984/85 L 113/20 28.4.84
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Preis dieser Ausgabe ohne Beilage: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM
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satz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
4. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1248/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2909/83 hinsichtlich der
Versuchsfischereikampagnen L 120/12 5.5.84
4. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1252/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen Spinnfäder. der
Warenkategorie Nr. 35 (Kennziffer 0350) mit Ursprung in Indonesien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 120/16 5. 5.84
4. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1258/84 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Tex-
tilwaren mit Ursprung in der Türkei L 122/5 8.5.84
4. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1259/84 der Kommission über die vorläufige
Aussetzung der Erteilung von Einfuhrpapieren für bestimmte Textil-
waren mit Ursprung in der Türkei L 122/9 8.5.84
2. 5. 84 Entscheidung Nr. 1260/84/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der geänderten prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1984
gemäß der El"!Jscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugerquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 122/11 8.5.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates betreffend den Abschluß
des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Waren-
kontrollen an den Grenzen L 126/1 12.5.84
4. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1265/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 123/5 9.5.84
7. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1275/84 des Rates zur Aufhebung des endgül-
tigen Antidumpingzolls auf Einfuhren standardisierter Mehrphasen-
Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0, 75 bis 75
Kilowatt mit Ursprung in der Sowjetunion und zur Einstellung des
Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren L 123/22 9. 5.84
10. 5. 84 Entscheidung Nr. 1285/84/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3717 /83/EGKS zur Einführung einer Produktions-
bescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter
Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie
und des Stahlhandels L 124/19 11. 5. 84