809
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1984 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
25. 6. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
2121-50-1-17 '
26. 6. 84 Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meld.~behorden an
Behörden oder sonstige öffentliche .~tellen des Bundes (Zweite Meldedaten-Ubermittlungs-
verordnung des Bundes - 2. BMeldDUV) .................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
neu: 210-4-2
27. 6. 84 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847.
neu: 800-21-7-27
29.6.84 Achtunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen 855
neu: 4132-3-1-38
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855
Die Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung vom 25. Juni 1984 wird als Anlageband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband
auf Anforderung kostenlos übersandt.
Zweite Verordnung
zur Änderung der BezeichnungsverQrdnung
Vom 25.Juni 1984
Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arznei- Artikel 2
mittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGl;3I. 1S. 2445, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2448) wird verordnet: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Bezeichnungsverordnung vom 15. September Artikel 3
1980 (BGBI. 1S. 1736), geändert durch die Verordnung
vom 15. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1417), wird wie folgt (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in
geändert: Kraft.
1 . Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt: (2) Fertigarzneimittel, die wirksame Bestandteile ent-
halten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Ver-
„Sofern einer Bezeichnung eine Angabe hinsichtlich ordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978
des Kristallwassergehalts, der Herkunft, der Zusam- bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen
mensetzung oder eine Potenzangabe beigefügt ist, oder registriert worden sind, dürfen vom pharmazeuti-
gehört auch diese zu der in Satz 1 bestimmten schen Unternehmer noch bis zum 30. Juni 1987 und
Bezeichnung.'' nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Einzelhänd-
2. Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage*) zu lern mit den bisherigen Bezeichnungen in den Verkehr
dieser Verordnung geändert. gebracht werden.
Bonn, den 25. Juni 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband
auf Anforderung kostenlos übersandt.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes „
(Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 2. BMeldDUV)
Vom 26. Juni 1984
Auf Grund des § 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Tag der Geburt 0601,
§ 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes vom Geburtsort 0602, 0603,
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet die Bun- Anschriften (gegenwärtige .1201-1213,
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Anschrift, Gemeindeschlüssel 1215,
der bisherigen Wohnung)
§ 1 Zuzug von außerhalb des 1223,
Allgemeines Geltungsbereichs des
Melderechtsrahmengesetzes
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Tag des Einzugs 1301,
regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
Famlienstand 1401.
an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für
Arbeit und den Rentendienst der Deutschen Bundes- (3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich
post. abgemeldet hat, übermittelt dem bisher zuständigen
Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmittei-
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei
lung):
mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebe-
hörde der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 des Melderechts- Familiennamen (jetziger und 0101, 0102,
rahmengesetzes). früherer Name mit Namens- 0201-0204,
bestandteilen)
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung
Vornamen 0301-0303,
ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher
Bundes-/Länderteil) zugrunde zu legen; er ist am Tag der Geburt 0601,
21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kom- Geburtsort 0602, 0603,
munalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Anschrift (künftige Anschrift) 1201-1213,
Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck- Tag der Auszugs 1306.
Straße 12, 5000 Köln 40, erschienen und bei dem Bun-
desarchiv, Am Wöllershof 12, 5400 Koblenz, jedermann (4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder
zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde
dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Ände-
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis
rungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder
4 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für
dem Sterbetag (1901) übermittelt die Meldebehörde
das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil)
zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners fol-
bezeichnet.
gende weitere Daten:
§2 Familiennamen (jetziger und 0101, 0102,
früherer Name mit Namens- 0201-0204,
Datenübermittlungen
bestandteilen)
an die Kreiswehrersatzämter
Vornamen 0301-0303,
(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Tag der Geburt 0601,
Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Wehr- und Zivil- 0602, 0603,
Geburtsort
dienstüberwachung(§ 24 Abs. 9 des Wehrpflichtgeset-
zes, § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum Anschriften (gegenwärtige und 1201-1213,
frühere Anschrift) 1215-1222.
10. eines jeden Monats durchzuführen. Die Übermitt-
lungspflicht wird durch Übersendung der Datenträger (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bun-
deswehr erfüllt. §3
(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Datenübermittlungen
Anmeldung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt fol- an die Bundesanstalt für Arbeit
gende Daten (Zuzugsmitteilung):
(1 ) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von
Familiennamen (jetziger und 0101, 0102,
Kindergeld(§§ 1 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes)
früherer Name mit Namens- 0201-0204,
haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit
bestandteilen)
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermit-
Vornamen 0301-0303, teln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt
akademische Grade 0401, werden kann.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 811
(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten (2) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in
von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind ein- schriftlicher Form. Hierbei können als Datenträger auch
mal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Durchschriften von Meldescheinen oder Sterbeurkun-
Melderegisters vom 20. September desselben Jahres den benutzt werden, wenn darin ausschließlich die in
folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmit- den Vorschriften der§§ 2 bis 4 jeweils aufgeführten per-
teilung): sonenbezogenen Daten enthalten sind.
Familiennamen 0101,
(nur die ersten fünf Buchstaben §6
ohne Namensbestandteile)
Übermittlung
Tag der Geburt 0601, auf maschinell lesbaren Datenträgern
Anschrift (nur Gemeindeschlüssel) 1201.
(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell les-
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 baren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in
genannten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maß- der Anlage 1 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen
gabe des Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu · Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie
übermitteln; ist das minderjährige Kind seit der letzten sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Ber-
Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch lin, herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burg-
der Sterbetag (1605) zu übermitteln. grafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30, beziehbar und bei
dem Bundesarchiv, Am Wöllershof 12, 5400 Koblenz,
(4) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermitt- jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert
lungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisier- niedergelegt.
ter Form erledigen, von den für die Durchführung des
Bundeskindergeldgesetzes zuständigen Stellen zu dem (2) Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003,
in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie inner- Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit
halb eines Monats Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 (Magnetband)
oder Teil 5 (Diskette) darzustellen.
1 . die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melde-
register gespeicherten Daten zu prüfen, (3) Jeder Sendung mit Datenträgern ist ein Liefer-
2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen der schein nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Mit
absendenden Stelle mitzuteilen, gesonderter Post ist eine Versandanzeige nach dem
Muster der Anlage 2 zu versenden. Technisch bedingte
3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden. Abweichungen von der Gestaltung des Musters der
Anlage 2 sind zulässig, wenn sich an dessen Inhalt
§4 nichts ändert.
Datenübermittlungen (4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten
an den Rentendienst der Deutschen Bundespost sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Daten-
träger dupliziert und für die Dauer von zwei Monaten bei
Zur Vermeidung der unrechtmäßigen Zahlung von
der absendenden Meldebehörde bereitgehalten wer-
Renten und der Versendung von Versicherungsunterla-
den.
gen an Verstorbene sowie zur Aktualisierung der Ren-
tenzahldatei haben die Meldebehörden dem Renten-
.§ 7
dienst der Deutschen Bundespost (Rentenrechnungs-
stelle der Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig) Übermittlung
unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im durch Übersendung von Magnetbändern
Melderegister folgende Daten des verstorbenen Ein-
wohners zu übermitteln (Rentenabgleichsmitteilung): ( 1 ) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von
Magnetbändern sind
Familiennamen (jetziger und 0101-0104,
früherer Name mit Namens- 0201, 0203, 1. Magnetbänder DIN 66 011-12-50-A zu verwenden,
bestandteilen) 0204, 2. die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach
Vornamen 0301-0303, DIN 66 282 zu beschriften,
Geschlecht 0701, 3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen;
Tag der Geburt 0601, Kennsätze, Dateianordnungen und Inhalt der auf
Geburtsort 0602, Magnetbändern übermittelten Daten richten sich
nach Magnetbandaufbau DIN 66 029-3 und nach den
letzte Anschrift 1201-1203,
Anlagen 3, 4 und 5.
1205-1207,
Sterbetag 1901. (2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende
Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer
einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden
§5 Angaben zu versehen:
Verfahren der Datenübermittlungen 1 . absendende Stelle,
( 1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel 2. Bandkennzeichen,
auf Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Daten-
träger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach 3. Dateiname;
Eingang an die Meldebehörde zurückzusenden. 4. empfangende Stelle,
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
5. laufende Nummer des Magnetbandes und die 3. Dateiname,
Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten wei- 4. empfangende Stelle,
teren Magnetbänder,
5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl
6. Erstellungsdatum, der zusammen· mit ihr übersandten weiteren Disket-
7. Zeichendichte. ten,
Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versen- 6. Erstellungsdatum.
den. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Die Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung
Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusam- zu versenden. Mehrere zusammengehörende Disketten
mengehörende Magnetbänder sind zusammen zu ver- sind zusammen zu versenden.
senden.
§8 §9
Übermittlung durch Übersendung von Disketten Übergangsvorschrift
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Abweichend von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
Disketten sind kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 zwischen
der Meldebehörde und dem Empfänger ein anderes Ver-
1 . Disketten DIN 66 237-E 200 zu verwenden,
fahren der Datenübermittlung vereinbart werden.
2. die Disketten nach DIN 66 238 zu beschriften,
3. die Disketten mit Kennsätzen zu versehen; Kenn- §10
sätze, Dateianordnung und Inhalt der auf den Disket-
Berlin-Klausel
ten übermittelten Daten richten sich nach Disket-
tenaufbau DIN 66 239-8 und nach den Anlagen 6, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
7 und 8. tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Melderechts-
rahmengesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende
Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu
versehen: § 11
1 . absendende Stelle, Inkrafttreten
2. Diskettenkennzeichen, Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 813
Anlage 1
DIN-Normen nach d_en §§ 6 bis 8
DIN-Norm Bezeichnung Ausgabe
1. 66011 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten; Mai 1983
Teil 1 Mechanische Eigenschaften
2. 66015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband Dezember 1977
zur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 63 bit/mm
3. 66282 Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes Magnetband zur Juli 1982
Speicherung digitaler Daten; Zeichendichte 246 Zeichen/mm
4. 66029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den Mai 1979
Datenaustausch
5. 66003 Informationsverarbeitung; 7-Bit-Code Juni 1974
6. 66004 Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Januar 1983
Teil 3 Darstellung des 7-Bit-Code und des 8-Bit-Code auf Magnetband 12
7. 66004 Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Darstellung August 1981
Teil 5 des 7-Bit-Code und des 8-Bit-Code auf Diskette
8. 66237 Informationsverarbeitung; Einseitig verwendbare Flexible Januar1979
Teil 1 Magnetplatte 200; Mechanische Eigenschaften
9. 66237 Informationsverarbeitung; Einseitig verwendbare Flexible Januar 1979
Teil 2 Magnetplatte 200; Elektromagnetische Eigenschaften bei 13 262
Flußwech sel/rad, Wechseltaktschrift
10. 66238 Informationsverarbeitung; Einseitig verwendbare Flexible Januar1979
Magnetplatte 200; Beschriebene Magnetplatte mit 13262
Flußwechsel/rad, Wechseltaktschrift
11. 66239 Kennsätze und Dateianordnung auf Disketten für den April 1981
Datenaustausch
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 2
1Absender
Zutreffendes Ist angekreuzt ~
oder ausgefüllt
7
•
Datenträger
•
zum verbleib
Rücksendung bis
L _J
Übermittlung von Datenträgern
l Ver~nd-
anzeige l 1Lieferschein
zwischen
Dateibezeichnung Dateiname
Datenträger Bitdichte Code
Dateifolgenummer Anzahl der Sätze Erstellungsdatum
Lfd. Datenträgerkennzeichen
Nr. Bemerkungen
Datum
Bei Fehlleitungen bitte Weitergabe an den
1
..
zuständigen Empfanger und Abgabenachncht
.
Im Auftrag an Absender
Versand-
Absender siehe 1 anzeige Lieferschein
•
D
Der Empfang
wird bescheinigt
• Nach Verarbeitung
zurück
Reklamation wegen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Bemerkungen, Verarbeitungsdatum
7
Datum
Im Auftrag
L _J
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 815
Anlage 3
Seite 1
Magnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten an die Kreiswehrersatzämter nach § 2
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 029, Kennsatzstufe 3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
HDR 1/EOF 1/EOV 1 :
1. Dateiname:
St. 5-12: DTAWUEBW
St. 13 - 21 : Leerzeichen
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
HDR 2/EOF 2/EOV 2:
1. Satzformat: variabel (D)
2. Blocklänge: 1608
3. Satzlänge: 804
4. Pufferverschiebung: 00
Dateianordnung Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
(Mehrbanddatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 3
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 18. Mai 1984
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei für Einwohner, DTAWUEBW
die der WehrOberwachung unterliegen
Dateiinhalt Dateiart*)
Mitteilung Ober Einwohner,
die der WehrOberwachung unterliegen
DatentrAger Eigentümerkennzeichen 1 ;ennsatzstufe
Magnetband
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1 Blocklänge 1 Dateiumfang
variabel (D) 804 Bytes 1608 Bytes
Spelcherungsfonn
DatelschlOssel *)
seriell Bezeichnung 1 Position 1 Länge 1 Fonnat
Sortierung
unsortiert
1
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvennerk
Sicherungsbestande
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder mehreren Bändern.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennaltze/Datensltze
Ud.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 WehrOberwachungsmitteilung 000 804 Dateiführungssatz
001 804 Zuzugsmitteilung
002 804 Wegzugsmitteilung
003 804 Anderungsmitteilung
*) Nicht ausfüllen fOr Datenobermittlung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 817
Anlage 3
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 000
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0804
2 Satzart 5 7 3 n Inhalt: 000
3 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 8 13 6 n TTMMJJ
4 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers 14 131 118 a Inhalt in der Folge:
1( Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort
Die einzelnen Teile
sind durch 2 Leerzeichen
voneinander zu trennen.
5 Reserve 132 804 673 a Leerzeichen
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 3
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001 - 003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Ltd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0804
2 Satzart 5 7 3 n Inhalt: 001, 002 oder 003
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a Satzart (SA): 001, 002, 003
4 0102 Namensbestandteile des
Familiennamens 53 97 45 a SA:001,002,003
5 0201 Geburtsnamen 98 142 45 a SA:001,002,003
6 0202 Namensbestandteile des
Geburtsnamens 143 187 45 a SA:001,002,003
7 0203 Familiennamen
vor Änderung 188 232 45 a SA:001,002,003
8 0204 Namensbestandteile
des Familiennamens
vor Änderung 233 277 45 a SA:001,002,003
9 0301 Vornamen 278 337 60 a SA:001,002,003
10 0302 gebräuchliche(r)
Vornamen 338 357 20 a SA:001,002,003
11 0303 Vornamen vor Änderung 358 417 60 a SA:001,002,003
12 0401 Akademische Grade 418 442 25 a SA: 001
13 0601 Tag der Geburt 443 450 8 n TTMMJJJJ,
SA:001,002,003
14 0602 Geburtsort 451 490 40 a SA:001,002,003
15 0603 Geburtsort
- Staat - 491 493 3 n SA:001,002,003
16 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 494 505 12 n SA:001,002,003
17 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 506 509 4 n SA:001,002,003
18 1203 Anschrift
-Wohnort - ~' 510 535 26 a nur für Hauptwohnungen
(§ 12 Abs. 2 MRRG)
SA:001,002,003
19 1204 Anschrift
-Wohnort -
früherer Gemeindename- 536 561 26 a SA:001,002,003
20 1205 Anschrift
- Straße - 562 586 25 a SA:001,002,003
21 1206 Anschrift
- Hausnummer - 587 590 4 n SA:001,002,003
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. 'des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMelci) angegeben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 819
Anlage 3
Seite 5
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001 - 003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
22 1207 Anschrift
- Adressierungszusätze - 591 611 21 a SA: 001, 002, 003
23 1208 Anschrift
- Hausnummer -
Buchstabe/Zusatz-
zittern - 612 613 2 a SA:001,002,003
24 1209 Anschrift
- Hausnummer -
Teilnummer - 614 618 5 a SA: 001, 002, 003
25 1210 Anschrift
- Stockwerks-,
Wohnungsnummer - 619 622 4 a SA: 001, 002, 003
26 1211 Anschrift
- Zusatzangaben - 623 629 7 a SA: 001, 002, 003
27 1212 Anschrift
- Wohnungsgeber - 630 655 26 a SA: 001, 002, 003
28 1213 Status der Wohnung 656 656 1 n SA:001,002,003
29 1215 Zuzug von '
- Gemeindeschlüssel - 657 668 12 n SA: 001 oder 003
30 1216 Zuzug von
- Postleitzahl - 669 672 4 n SA: 003
31 1217 Zuzug von
-Wohnort- 673 698 26 n SA: 003
32 1218 Zuzug von
-Wohnort-
früherer Gemeindename - 699 724 26 a SA: 003
33 1219 Zuzug von
- Straße- 725 749 25 a SA: 003
34 1220 Zuzug von
- Hausnummer - 750 753 4 n SA: 003
35 1221 Zuzug von
- Adressierungszusätze - 754 774 21 a SA: 003
36 1222 Zuzug von
- Status der Wohnung - 775 775 1 a SA: 003
37 1223 Zuzug von außerhalb des
Geltungsbereichs des
Melderechtsrahmen-
gesetzes 776 778 3 n SA:001
38 1301 Datum des Beziehens
der Wohnung 779 786 8 n TTMMJJJJ, SA: 001
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
-) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 3
Seite 6
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Weh rüberwach ungsm itteilung 001 - 003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
39 1306 Datum des Auszugs
aus der Wohnung 787 794 8 n TTMMJJJJ, SA: 002
40 1401 Familienstand 795 796 2 a SA: 001
41 1901 Sterbetag 797 804 8 n TTMMJJJJ, SA: 003
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung Ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 821
Anlage 4
Seite 1
. Magnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 3
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 029, Kennsatzstufe 3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers -
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
HDR 1/EOF 1/EOV 1 :
1. Dateiname:
St. 5 - 12: EMKINDKG
St. 13 - 21 : Leerzeichen
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
HDR 2/EOF 2/EOV 2:
1. Satzformat: variabel (D)
2. Blocklänge: max. 2040
3. Satzlänge: max. 352
4. Pufferverschiebung: 00
Dateianordnung Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
(Mehrbanddatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 4
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 18. Mai 1984
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an die Bundesanstalt für Arbeit EMKINDKG
Dateiinhalt Dateiart*)
Kindergeldabgleichsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen 1 ;ennsatzstufe
Magnetband
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1 Blocklänge 1 Dateiumfang
variabel (D) 48 bis 352 Bytes max. 2040 Bytes
Speicherungsform
Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung 1 Position 1 Länge 1 Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
kein Verfallsdatum unbeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder mehreren Bändern.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Einwohner mit KG0 144 Dateiführungssatz
minderjährigen Kindern KG1 48 bis 352 Kindergeldabgleichsmitteilung
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 823
Anlage 4
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMKINDKG Einwohner mit minderjährigen Kindern KG0
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0144
2 Satzart 5 7 3 a Inhalt: KG0
3 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 8 13 6 n TTMMJJ
4 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers · Inhalt:
14 69 56 a 1. Bezeichnung des
Absenders
70 97 28 a 2. Anschrift - Straße
(einschl. Hausnummer)
98 101 4 a 3. Anschrift - Postleitzahl
102 131 30 a 4. Anschrift - Ort
5 Reserve 132 144 13 a Leerzeichen
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil_ 1
Anlage 4
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMKINDKG Einwohner mit minderjährigen Kindern KG1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Länge des Datensatzes
einschl. Länge des
Satzlängenfeldes
2 Datensatzkennung 5 7 3 a Inhalt: KG1
3 0101 Familiennamen 8 12 5 a Nur die ersten fünf
Buchstaben ohne
Namensbestandteile
4 0601 Tag der Geburt 13 20 8 n TTMMJJJJ
5 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 21 32 12 n Liegt keine Kennzahl vor,
dann Zwischenraum
6 1604 Minderjährige Kinder
- Tag der Geburt - 33 40 8 n TTMMJJJJ ***)
7 1605 Minderjährige Kinder
- Sterbetag - 41 48 8 n TTMMJJJJ, liegt kein
Sterbetag vor, dann
Zwischenraum ***)
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
•••) Die Felder 6 und 7 können sich entsprechend der Kinderzahl wiederholen; es sind max. 20 Kinder möglich, d. h.: Satzlänge mind. 48 Bytes, max. 352 Bytes.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli '1984 825
Anlage 5
Seite 1
.. Magnetbandorganisation
für die Ubermittlung von Daten an den Rentendienst der Deutschen Bundespost nach § 4
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 029, Kennsatzstufe 3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers
2. Zugriffsvermerk: Lee~eichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
HDR 1/EOF 1/EOV 1 :
1. Dateiname:
St. 5 - 12: EMBSTBDT
St. 13 - 21 : Leerzeichen
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen
HDR 2/EOF 2/EOV 2:
1. Satzformat: variabel (D)
2. Blocklänge: 1833
3. Satzlänge: 611
4. Pufferverschiebung: 00
Dateianordnung Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
(Mehrbanddatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 5
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 18. Mai 1984
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an den Rentendienst EMBSTBDT
der Deutschen Bundespost
Dateiinhalt Dateiart*)
Rentenabgleichsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen 1 ~ennsatzstufe
Magnetband
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1 Blocklänge 1 Dateiumfang
variabel (D) 611 Bytes 1833 Bytes
Speicherungsform
Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung 1 Position 1 Länge 1 Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus *) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
kein Verfallsdatum unbeschränkter
- Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder mehreren Bändern.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Rentenabgleichsmitteilung 520 611 Dateiführungssatz
521 611 Sterbefallmitteilung
•> Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 827
Anlage 5
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBSTBDT Rentenabgleichsmitteilung 520
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0611
2 Satzart 5 7 3 n Inhalt: 520
3 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 8 13 6 n TTMMJJ
4 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers 14 131 118 a Inhalt in der Folge:
-
1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort
Die einzelnen Teile
sind durch 2 Leerzeichen
voneinander zu trennen.
5 Reserve 132 611 480 a Leerzeichen
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 5
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBSTBDT Rentenabgleichsmitteilung 521
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
1 Satzlänge 1 4 4 n Inhalt: 0611
2 Satzart 5 7 3 n Inhalt: 521
3 0101 Familiennamen 8 52 45 a
4 0102 Namenbestandteile
des Familiennamens 53 97 45 a
5 0103 Ehename 98 142 45 a
6 0104 Namensbestandteile
des Ehenamens 143 187 45 a
7 0201 Geburtsnamen 188 232 45 a
8 0203 Familiennamen
vor Änderung 233 277 45 a
9 0204 Namensbestandteile
des Familiennamens
vor Änderung 278 322 45 a
10 0301 Vornamen 323 382 60 a
11 0302 gebräuchliche(r)
Vornamen 383 402 20 a
12 0303 Vornamen vor Änderung 403 462 60 a
13 0601 Tag der Geburt 463 470 8 n TTMMJJJJ
14- 0602 Geburtsort 471 510 40 a
15 0701 Geschlecht 511 511 1 a
16 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 512 523 12 n
17 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 524 527 4 n
18 1203 Anschrift
-Wohnort- 528 553 26 a
19 1205 Anschrift
- Straße - 554 578 25 a Ist keine Straße angegeben:
Leerzeichen
20 1206 Anschrift
- Hausnummer - 579 582 4 a Hausnummer linksbündig.
Ist keine Hausnummer
angegeben: Leerzeichen
21 1207 Anschrift
- Adressierungszusätze - 583 603 21 a
22 1901 Sterbetag 604 611 8 n TTMMJJJJ
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 829
Anlage 6
Seite 1
Diskettenorganisation
für die Übermittlung von Daten an die Kreiswehrersatzämter nach § 2
Kennsätze auf der Diskette DIN 66 239, Basis-Stufe
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Datenträgerkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des
jeweiligen Eigentümers
2. Datenträger-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
4. Anzeiger für Datenfeldlänge: Leerzeichen
5. Anzeiger für Sektorfolge: Leerzeichen oder 01
HDR 1:
1. Dateiname:
St. 6-13: DTAWUEBW
St. 14 - 22: Leerzeichen
2. Blocklänge: 00128
3. Satzformat: Leerzeichen oder F
4. Austauschkennzeichen: Leerzeichen
5. Datei-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
6. Schreibschutz: Leerzeichen
7. Austauschstufe: Leerzeichen-Basis-Stufe
8. Dateifolgekennzeichen: Leerzeichen
9. Dateiabschnittsnummer: Leerzeichen
10. Satzlänge: Leerzeichen
11. Satzmerkmal: Leerzeichen
12. Dateiorganisation: Leerzeichen oder S
13. Verfallsdatum: Leerzeichen
14. Dateizustandskennzeichen: Leerzeichen
Dateianordnung Eine Datei auf einer Diskette
Reihenfolge der Datensätze Logische Datensätze unsortiert
Sonstiges Disketten, auf denen Sektoren mit unbrauchbaren Datenfeldern vorhanden
sind, sind nicht zugelassen (Ersatz durch Folgesektor unzulässig).
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 6
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 18. Mai 1984
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei für Einwohner, DTAWUEBW
die der Wehrüberwachung unterliegen
Dateiinhalt Dateiart*)
Mitteilung über Einwohner,
die der Wehrüberwachung unterliegen
Datenträger Eigentümerkennzeichen 1 Kennsatzstufe
Diskette Basis-Stufe
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1 Blocklänge 1 Dateiumfang
fest (F) 128 Bytes 128 Bytes
Speicherungsform
Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung 1 P~sition 1 Länge 1 Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
keine Sperrfrist unbeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Diskette.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66 004 Teil 5 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Wehrüberwachungsmitteilung 000 128 Dateiführungssatz
001 128 Zuzugsmitteilung
- Teilsätze 1 bis 14, 16 und 17 -
002 128 Wegzugsmitteilung
- Teilsätze 1 bis 14 und 17 -
003 128 Änderungsmitteilung
- Teilsätze 1 bis 17 -
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 831
Anlage 6
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 000
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Beme~kungen
von bis
1 Kennung 1 4 4 n Inhalt: 0000
2 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 5 10 6 n TTMMJJ
3 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers 11 128 118 a Inhalt in der Folge:
1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort
Die einzelnen Teile
sind durch 2 Leerzeichen
voneinander zu trennen.
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 6
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
1 FELD1 laufende Nummer 1 4 4 n Innerhalb eines logischen
Datensatzes ist jedem
physischen Datensatz die
gleiche laufende Nummer
voranzustellen, beginnend
mit „0001".
2 FELD2 siehe Teilsätze 5 66 62 a
3 FELD3 siehe Teilsätze 67 128 62 a
Teilsätze Die einzelnen nachfolgenden
Teilsätze können entweder
dem FELD2 oder dem FELD3
zugeordnet werden. Teilsätze
ohne Inhalt brauchen nicht
mitgeteilt zu werden. Ein
logischer Datensatz ist
daher variabel und erstreckt
sich über mehrere physische
Datensätze.
1 Teilsatz 1
1.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0101
1.2 0101 Familiennamen 5 49 45 a
1.3 Satzart 50 52 3 n Inhalt: 001, 002 oder 003
1.4 Reserve 53 62 10 a Leerzeichen
2 Teilsatz 2
2.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0102
2.2 0102 Namensbestandteile des
Familiennamens 5 49 45 a
2.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
3 Teilsatz 3
3.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0201
3.2 0201 Geburtsnamen 5 49 45 a
3.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
•) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
••) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 833
Anlage 6
Seite 5
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
4 Teilsatz 4
4.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0202
4.2 0202 Namensbestandteile des
Geburtsnamens 5 49 45 a
4.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
5 Teilsatz 5
5.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0203
5.2 0203 Familiennamen vor
Änderung 5 49 45 a
5.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
6 Teilsatz 6
6.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0204
6.2 0204 Namensbestandteile des
Familiennamens vor
Änderung 5 49 45 a
6.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
7 Teilsatz 7
7.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0301
7.2 0301 Vornamen 5 62 58 a
8 Teilsatz 8
8.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0302
8.2 0302 gebräuchliche(r)
Vornamen 5 24 20 a
8.3 Reserve 25 62 38 a Leerzeichen
9 Teilsatz 9
9.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0303
9.2 0303 Vornamen vor Änderung 5 62 58 a
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1984, Teil 1
Anlage 6
Seite 6
Stand
Satzbesch rei bu ng 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
10 Teilsatz 10
10.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0401
10.2 0401 Akademische Grade 5 29 25 a
10.3 0601 Tag der Geburt 30 37 8 n TTMMJJJJ
10.4 Reserve 38 62 25 a Leerzeichen
11 Teilsatz 11
11.1 Teilsatzbezeichnung 1 ·4 4 n Inhalt: 0602
11.2 0602 Geburtsort 5 44 40 a
11.3 0603 Geburtsort - Staat - 45 47 3 n
11.4 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 48 59 12 n
11.5 Reserve 60 62 3 a Leerzeichen
12 Teilsatz 12
12.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1202
12.2 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 5 8 4 n
12.3 1203 Anschrift
-Wohnort- 9 34 26 a Nur für Hauptwohnungen
(§ 12 Abs. 2 MRRG)
12.4 1204 Anschrift - Wohnort -
früherer Gemeindename - 35 60 26 a
12.5 Reserve 61 62 2 a Leerzeichen
13 Teilsatz 13
13.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1205
13.2 1205 Ansch ritt - Straße - 5 29 25 a
13.3 1206 Anschrift
- Hausnummer - 30 33 4 a
13.4 1207 Anschrift
- Adressierungszusätze - 34 54 21 a
13.5 1208 Anschrift
- Hausnummer -
Buchstabe/Zusatzziffern - 55 56 2 a
*) Als Feldname ist die Jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 835
Anlage 6
Seite 7
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
13.6 1209 Anschrift
- Hausnummer -
Teilnummer - 57 61 5 n
13.7 Reserve 62 62 1 a Leerzeichen
14 Teilsatz 14
Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1210
14.1 1210 Anschrift
- Stockwerks-,
Wohnungsnummer - 5 8 4 n
14.2 1211 Anschrift
- Zusatzangaben - 9 15 7 n
14.3 1212 Anschrift
-Wohnungsgeber - 16 41 26 n
14.4 1213 Status der Wohnung 42 · 42 1 n
14.5 1215 Zuzug von
- Gemeindeschlüssel - 43 54 12 n
14.6 1216 Zuzug von
- Postleitzahl - 55 58 4 n
14.7 Reserve 59 62 4 a Leerzeichen
15 Teilsatz 15
15.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1217
15.2 1217 Zuzug von - Wohnort - 5 30 26 a
15.3 1218 Zuzug von - Wohnort -
früherer Gemeindename - 31 56 26 a
15.4 Reserve 57 62 6 a Leerzeichen
16 Teilsatz 16 1 4 4 n Inhalt: 1219
16.1 1219 Zuzug von - Straße - 5 29 25 n
16.2 1220 Zuzug von
- Hausnummer - 30 33 4 n
16.3 1221 Zuzug von
- Adressierungszusätze - 34 54 21 a
16.4 1222 Zuzug von
- Status der Wohnung - 55 55 1 n
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 6
Seite 8
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
DTAWUEBW Wehrüberwachungsmitteilung 001-003
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) .Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
16.5 1223 Zuzug von außerhalb des
Geltungsbereichs des
Melderechtsrahmen-
gesetzes 56 58 3 n
16.6 Reserve 59 62 4 a Leerzeichen
17 Teilsatz 17
17.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 -4 n Inhalt: 1301
17.2 1301 Datum des Beziehens
der Wohnyng 5 12 8 n
17.3 1306 Tag des Auszugs
aus der Wohnung 13 20 8 n
17.4 1401 Familienstand 21 22 2 a
17.5 1901 Sterbetag 23 30 8 n TTMMJJJJ
17.6 Reserve 31 62 32 a Leerzeichen
*) · Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 837
Anlage 7
Seite 1
. Diskettenorganisation
für die Übermittlung von Daten an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 3
Kennsätze auf der Diskette DIN 66 239, Basis-Stufe
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Datenträgerkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des
jeweiligen Eigentümers
2. Datenträger-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
4. Anzeiger für Datenfeldlänge: Leerzeichen
5. Anzeiger für Sektorfolge: Leerzeichen oder 01
HDR 1:
1. Dateiname:
St. 6-13: EMKINDKG
St. 14 - 22: Leerzeichen ,,
2., Blocklänge: 00128
3. Satzformat: Leerzeichen oder F
4. Austauschkennzeichen: Leerzeichen
5. Datei-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
6. Schreibschutz: Leerzeichen
7. Austauschstufe: Leerzeichen-Basis-Stufe
8. Dateifolgekennzeichen: Leerzeichen
9. Dateiabschnittsnummer: Leerzeichen
10. Satzlänge: Leerzeichen
11. Satzmerkmal: Leerzeichen ,
12. Dateiorganisation: Leerzeichen oder S
13. Verfallsdatum: Leerzeichen
14. Dateizustandskennzeichen: Leerzeichen
Dateianordnung Eine Datei auf einer Diskette
Reihenfolge der Datensätze Logische Datensätze unsortiert
Sonstiges Disketten, auf denen Sektoren mit unbrauchbaren Datenfeldern vorhanden
sind, sind n ich t zugelassen (Ersatz durch Folgesektor unzulässig).
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 7
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 18. Mai 1984
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an die Bundesanstalt für Arbeit EMKINDKG
Dateiinhalt Dateiart*)
Kindergeldabgleichsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
Diskette 1 Basis-Stufe
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1 Blocklänge 1 Dateiumfang
fest (F) 128 Bytes 128 Bytes
Speicherungsform
Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung 1 Position
' länge
I Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
keine Sperrfrist uneingeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Diskette.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN_ 66 004 Teil 5 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Einwohner mit KG2 128 Dateiführungssatz
minderjährigen Kindern KG3 128 Kindergeldabgleichsmitteilung
1
") Nicht ausfüllen für Datenübermittlung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 839
Anlage 7
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMKINDKG Einwohner mit minderjährigen Kindern KG2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Kennung 1 4 4 n Inhalt: 0000
2 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 5 10 6 n TTMMJJ
3 ABSENDER Absendeangaben Inhalt:
des Zulieferers 11 66 56 a Bezeichnung des
Absenders
67 94 28 a Anschrift - Straße
(einschl. Hausnummer)
95 98 4 a Anschrift - Postleitzahl
99 128 30 a Anschrift - Ort
'"
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 7
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMKINDKG Einwohner mit minderjährigen Kindern KG3
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
1 Nummer
des logischen Satzes 1 4 4 n Innerhalb eines logischen
Datensatzes ist jedem physi-
sehen Datensatz die gleiche
laufende Nummer voranzu-
stellen, beginnend mit „0001 ".
2 laufende Nummer 5 5 1 n Anzugeben ist die laufende
Nummer innerhalb eines
logischen Satzes. Der erste
oder einzige Satz hat die
Nummer „1u.
3 0101 Familiennamen 6 10 5 a Nur die ersten fünf Buch-
staben ohne Namensbestand-
teile
4 0601 Tag der Geburt 11 18 8 n TTMMJJJJ
5 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 19 30 12 a Liegt keine Kennzahl vor,
dann Leerzeichen
6 1604 Minderjährige Kinder
- Tag der Geburt - 31 38 8 n TTMMJJJJ ***)
7 1605 Minderjährige Kinder
- Sterbetag - 39 46 8 n TTMMJJJJ, liegt kein Sterbe-
. tag vor, dann 00000000 ***)
.. . ... 126
8 Reserve 127 128 2 a Leerzeichen
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
••) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
•••) Die Felder 6, 7 können sich entsprechend der Kinderzahl wiederholen; es sind max. 20 Kinder möglich. Für jeweils 6 Kinder ist ein weiterer Datensatz anzu-
geben und fortlaufend zu numerieren. Nicht benötigte Felder sind mit Leerzeichen aufzufüllen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 841
Anlage 8
Seite 1
Diskettenorganisation
für die Übermittlung von Daten an den Rentendienst der Deutschen Bundespost nach § 4
Kennsätze auf der Diskette DIN 66 239, Basis-Stufe
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Datenträgerkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des
jeweiligen Eigentümers
2. Datenträger-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt
4. Anzeiger für Datenfeldlänge: Leerzeichen
5. Anzeiger für Sektorfolge: Leerzeichen oder 01
HDR 1:
1. Dateiname:
St. 6-13: EMBSTBDT
St. 14 - 22: Leerzeichen
2. Blocklänge: 00128
3. Satzformat: Leerzeichen oder F
4. Austauschkennzeichen: Leerzeichen
5. Datei-Zugriffsvermerk: Leerzeichen
6. Schreibschutz: Leerzeichen
7. Austauschstufe: Leerzeichen-Basis-Stufe
8. Dateifolgekennzeichen: Leerzeichen
9. Dateiabschnittsnummer: Leerzeichen
10. Satzlänge: Leerzeichen
11. Satzmerkmal: Leerzeichen
12. Dateiorganisation: Leerzeichen oder S
13. Verfallsdatum: Leerzeichen
14. Dateizustandskennzeichen: Leerzeichen
Dateianordnung Eine Datei auf einer Diskette
Reihenfolge der Datensätze Logische Datensätze unsortiert
Sonstiges Disketten, auf denen Sektoren mit unbrauchbaren Datenfeldern vorhandeQ
sind, sind nicht zugelassen (Ersatz durch Folgesektor unzulässig).
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 8
Seite 2
Stand
Datei besch rei bu ng 18. Mai 1984
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei an den Rentendienst EMBSTBDT
der Deutschen Bundespost
Dateiinhalt Dateiart*)
Rentenabgleichsmitteilungen
Datenträger Eigentümerkennzeichen 1 Kennsatzstufe
Diskette Basis-Stufe
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge 1 Blocklänge 1 Dateiumfang
fest (F) 128 Bytes 128 Bytes
Speicherungsform
Dateischlüssel *)
seriell
Bezeichnung 1 Position 1 Länge 1 Format
Sortierung
unsortiert )
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
Sicherungsbestände
keine Sperrfrist uneingeschränkter
Zugriff
Bemerkungen 1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Diskette.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2:-
Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und DIN 66004 Teil 5 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd.Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 Rentenabgleichsmitteilung 524 128 Dateiführungssatz
525 128 Sterbefallmitteilung
*) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 843
Anlage 8
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBSTBDT Rentenabgleichsmitteilung 524
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname Feldbezeichnung länge format Bemerkungen
von bis
1 Kennung 1 4 4 n Inhalt: 0000
2 DATUM Erstellungsdatum
der Datei 5 10 6 n TTMMJJ
3 ABSENDER Absendeangaben
des Zulieferers 11 128 118 a Inhalt in der Folge:
1. Bezeichnung des
Absenders
2. Anschrift - Straße
3. Anschrift - Hausnummer
4. Anschrift - Postleitzahl
5. Anschrift - Ort
Die einzelnen Teile
sind durch 2 Leerzeichen
voneinander zu trennen.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 8
Seite 4
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBSTBDT Rentenabgleichsmitteilung 525
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
1 FELD1 laufende Nummer 1 4 4 n Innerhalb eines logischen
Datensatzes ist jedem
physischen Datensatz die
gleiche laufende Nummer
voranzustellen, beginnend
mit „0001".
2 FELD2 siehe Teilsätze 5 66 62 a
3 FELD3 siehe Teilsätze 67 128 62 a
Teilsätze Die einzelnen nachfolgenden
Teilsätze können entweder
dem FELD2 oder dem FELD3
zugeordnet werden. Teilsätze
ohne Inhalt brauchen nicht
mitgeteilt zu werden. Ein
logischer Oatensatz ist
daher variabel und erstreckt
sich über mehrere physische
Datensätze.
1 Teilsatz 1
1.1 Teilsatzbezeichnung 1- 4 4 n Inhalt: 0101
1.2 0101 Familiennamen 5 49 45 a
1.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
2 Teilsatz 2
2.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0102
2.2 0102 Namensbestandteile
des Familiennamens 5 49 45 a
2.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
3 Teilsatz 3
3.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0103
3.2 0103 Ehename 5 49 45 a
3.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
4 Teilsatz 4
4.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0104
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben1
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 845
Anlage 8
Seite 5
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBSTBDT Rentenabgleichsmitteilung 525
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
4.2 0104 Namensbestandteile
des Ehenamens 5 49 45 a
4.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
5 Teilsatz 5
5.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0201
5.2 0201 Geburtsnamen 5 49 45 a
5.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
6 Teilsatz 6
6.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0203
6.2 0203 Familiennamen
vor Änderung 5 49 45 a
6.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
7 Teilsatz 7
7.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0204
7.2 0204 Namensbestandteile des
Familiennamens vor
Änderung 5 49 45 a
7.3 Reserve 50 62 13 a Leerzeichen
8 Teilsatz 8
8.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0301
8.2 0301 Vornamen 5 62 58 a
9 Teilsatz 9
9.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0302
9.2 0302 gebräuchliche(r)
Vornamen 5 24 20 a
9.3 Reserve 25 62 38 a Leerzeichen
10 Teilsatz 10
10.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0303
10.2 0303 Vornamen vor Änderung 5 62 58 a
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 8
Seite 6
Stand
Satzbeschreibung 18. Mai 1984
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
EMBSTBDT Rentenabgleichsmitteilung 525
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd.Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) länge format Bemerkungen
von bis
11 Teilsatz 11
11.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 0601
11.2 0601 Tag der Geburt 5 12 8 n TTMMJJJJ
11.3 0602 Geburtsort 13 52 40 a
11.4 0701 Geschlecht 53 53 1 a
11.5 Reserve 54 62 9 a Leerzeichen
12 Teilsatz 12
12.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1201
12.2 1201 Anschrift
- Gemeindeschlüssel - 5 16 12 n
12.3 1202 Anschrift
- Postleitzahl - 17 20 4 n
12.4 1203 Anschrift - Wohnort - 21 46 26 a
12.5 Reserve 47 62 16 a Leerzeichen
13 Teilsatz 13
13.1 Tei!satzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1205
13.2 1205 Anschrift - Straße - 5 29 25 a
13.3 1206 Anschrift
- Hausnummer - 30 33 4 a Hausnummer linksbündig
13.4 1207 Anschrift
- Adressierungszusätze - 34 54 21 a
13.5 Reserve 55 62 8 a Leerzeichen
14 Teilsatz 14
14.1 Teilsatzbezeichnung 1 4 4 n Inhalt: 1901
14.2 1901 Sterbetag 5 12 8 n TTMMJJJJ
14.3 Reserve 13 62 50 a Leerzeichen
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) angegeben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 847
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister /Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Vom 27. Juni 1984
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
zes vom 14. August' 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kau-
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach An- tschuk.
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 §2
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Zulassungsvoraussetzungen
Wirtschaft verordnet:
( 1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
§ 1 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
Kunststoff und Kautschuk zugeordnet werden kann,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und und danach eine mindestens dreijährige einschlä-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum gige Berufspraxis in der Kunststoff- und Kautschuk-
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung technik oder
Kunststoff und Kautschuk erworben worden sind, kann
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10
anerkannten Ausbildungsberuf der Fachrichtung
durchführen.
Metall, Elektro, Holz oder Chemie und danach eine
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- mindestens vierjährige Berufspraxis in der Kunst-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- stoff- und Kautschuktechnik oder
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung praxis in der Kunststoff- und Kautschuktechnik
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-
bereich wahrzunehmen: nachweist.
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch
Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-
der Betriebsmittel; rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung rechtfertigen.
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs- §3
fähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung
und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part- Gliederung und Inhalt der Prüfung
nerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; ( 1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit-
arbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen
Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung
und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-
störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin- gabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche
wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer
Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
Betriebseinheiten; (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim- prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des
befaßten Stellen und Personen. ersten Prüfungsteiles zu beginner:,.
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§4 (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
Fachrichtungsübergreifender Teil
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen- und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-
den Fächern zu prüfen: nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können
geprüft werden:
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
b) Gruppenverhalten;
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt- a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
schaftliche zusammenhänge erkennen und beurteilen b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,
c) Führungsgrundsätze;
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- arbeit im Betrieb:
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen a) Rolle des Industriemeisters,
können geprüft werden:
b) Kooperation und Kommunikation,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen,
b) Wirtschaftssysteme, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) nationale und internationale Unternehmens- und genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
Organisationsformen und deren Zusammen-
schlüsse, (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
d) nationale und internationale Organisationen und einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-
Verbände der Wirtschaft; destzeiten betragen im Prüfungsfach:
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: 1. Grundlagen
a) Betriebsorganisation: für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
bb) Arbeitsplanung,
cc) Arbeitssteuerung, 3. Grundlagen
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
dd) Arbeitskontrolle,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
b) Organisations- und Informationstechniken, genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
c) Kostenrechnung. nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situa-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand tionsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
In diesem Rahmen können geprüft werden: und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
1. Aus dem Grundgesetz: ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
a) Grundrechte, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
b) Gesetzgebung, wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
c) Rechtsprechung; je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: 1O Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend.
a) Arbeitsvertragsrecht,
§5
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-
heitsrecht, Fachrichtungsspezifischer Teil
der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
d) Tarifvertragsrecht,
Fächern zu prüfen:
e) Sozialversicherungsrecht; 1 . Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
3. Umweltschutzrecht. lagen,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 849
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe, 4. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoff- und
3. Betriebstechnik, Halbzeugnormen nach Wahl des Prüfungsteilneh-
mers entsprechend Absatz 1 Satz 2,
4. Produktionstechnik.
5. Kenntnisse über die einschlägigen Werkstoffprü-
Im Prüfungsfach „Produktionstechnik" ist die Prüfung fungsverfahren nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in Kunststoffverar- entsprechend Absatz 1 Satz 2.
beitung oder Kunststoffbearbeitung oder Kautschuk-
verarbeitung durchzuführen; dasselbe gilt für die Prü- (4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prü-
fungsgebiete des Absatzes 3 Nr. 4 und 5. fungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau und Wir-
kungsweise der technischen Einrichtungen eines
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis- Betriebes und deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh- auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf
mer nachweisen, daß er mathematische und naturwis- kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht,
senschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf- die Beseitigung der Störungen veranlassen kann, mög-
gabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbe- liche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrich-
sondere deutlich machen, daß er die zusammenhänge tungen kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie
von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In
Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen
diesem Rahmen können geprüft werden: erläutern und die Belange des Umweltschutzes berück-
1 . Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren sichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-
Aufbau; den:
2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei- 1. Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und
chungen und Einheitengleichungen; Instandhaltung von Geräten, Maschinen und Anla-
3. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen; gen:
4. Grundkenntnisse aus der anorganischen und organi- a) Antriebsmaschinen, Getriebe und Kupplungen,
schen Chemie: b) Fördereinrichtungen,
a) Stoffaufbau, insbesondere Elemente, chemische c) Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen und Behälter,
Verbindungen, Atome, Moleküle, d) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
b) wichtige Stoffgruppen, insbesondere Oxide, Säu- e) Verhalten bei Störungen und Unfällen;
ren, Laugen, Salze,
2. Energieversorgung im Betrieb:
c) Kohlenwasserstoffe und deren Derivate: gesät-
tigte und ungesättigte Kohlenwasserstoffe, Aro- a) Energiearten und deren Verteilung,
mate und Kohlenwasserstoffe mit reaktionsfähi- b) energiesparende Maßnahmen,
gen Gruppen,
c) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
d) Bildungsreaktionen: Polymerisation, Polykonden-
sation und Polyaddition; d) Verhalten bei Störungen und Unfällen;
5. Berechnen von Mischungen, Lösungen und Ansät- 3. Messen, Steuern, Regeln:
zen; a) Grundbegriffe der Meß-, Steuerungs- und Rege-
6. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung lungstechnik,
und Wirkungsgrad; b) Methoden und Geräte zur Erfassung von Prozeß-
7. Berechnen von Wärmemengen und Wärmedehnun- größen wie Druck, Temperatur, Zeit und Menge,
gen; c) Anwendung und Einsatzgebiete mechanischer,
8. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand; elektronischer Bauteile und Anlagen;
9. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen von 4. Arbeitssicherheit:
Statistiken, Tabellen, Diagrammen und Nomogram- a) Organe der Unfallverhütung,
men.
b) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und rüstungen,
Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
daß er unter Anwendung der einschlägigen Normen
Werk- und Hilfsstoffe erkennen sowie aus den Eigen- d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur
schaften der Werkstoffe auf ihre Verwendung und Ver- Verhinderung von Explosionen,
oder Bearbeitung schließen kann. In diesem Rahmen e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieb-
können geprüft werden: lichen Transport und Verkehr;
1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Kunst- 5. Umweltschutz:
stoff und Kautschuk, a) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
2. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der metalli- b) Wiedergewinnungskreisläufe.
schen Werkstoffe,
3. Eigenschaften und Verwendung der Zuschlag- und (5) Im Prüfungsfach „Produktionstechnik" soll der
Hilfsstoffe, Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über produk-
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
tionstechnische Kenntnisse verfügt; insbesondere soll ee) Auskleiden,
er nachweisen, daß er die wesentlichen Produktionsver-
ff) Montieren,
fahren, Aufbau und Wirkungsweise der wesentlichen
Produktionsmittel sowie deren Einsatzmöglichkeiten im gg) Nacharbeiten,
Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren· Produk- b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen
tionsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anferti-
beherrscht, die Beseitigung der Störungen veranlassen gen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Daten-
kann, mögliche Gefahren beim Umgang mit den Produk- erfassung, Dateneingabe und -ausgabe,
tionsmitteln kennt und Maßnahmen zur Verhinderung
sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereig- c) Qualitätssicherung und -kontrolle:
nissen erläutern kann. Er soll produktionstechnische aa) Möglichkeiten und Verfahren,
zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen
bb) Prüf- und Kontrollmethoden,
sowie entsprechende Maßnahmen unter Berücksichti-
gung der erforderlichen Qualitätsmaßstäbe einleiten cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif-
können. In diesem Rahmen können geprüft werden: ten,
1. In Kunststoffverarbeitung: d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkei-
a) Wesentliche Produktionsverfahren: ten der Bearbeitungsmaschinen sowie ihrer
Zusatzgeräte,
aa) Aufbereiten: Zerkleinern, Granulieren,
Mischen und Kneten, e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der
Bearbeitungswerkzeuge,
bb) Extrudieren,
f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung
cc) Kalandrieren, sowie Erkennen von Störungen an Produktions-
dd) Beschichten flexibler Trägerbahnen, mitteln, Maßnahmen zur Behebung der Störun-
ee) Pressen, gen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen
beim Umgang ·mit Produktionsmitteln.
ff) Spritzgießen,
3. In Kautschukverarbeitung:
gg) Extrusionsblasformen,
a) Wesentliche Produktionsverfahren:
hh) Verstärken,
aa) Aufbereiten: Zerkleinern, Mischen und
ii) Schäumen, Kneten,
kk) Nachbearbeiten, Konfektionieren und Ver- bb) Kalandrieren,
edeln von Oberflächen,
cc) Extrudieren,
b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen
von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anferti- dd) Spritzgießen,
gen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Daten- ee) Beschichten flexibler Trägerbahnen,
erfassung, Dateneingabe und -ausgabe, ff) Konfektionieren,
c) Qualitätssicherung und -kontrolle: gg) Vulkanisieren,
aa) Möglichkeiten und Verfahren, hh) Nachbearbeitung von Gummiartikeln,
bb) Prüf- und Kontrollmethoden, ii) Verarbeiten von Latex,
cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif- kk) Regenerieren von Gummi,
ten,
b) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Lesen
d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkei- von Stücklisten und Zeichnungsnormen, Anferti-
ten der Verarbeitungsmaschinen sowie der Auf- gen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Daten-
bereitungs- und Nachfolgeeinrichtungen ein- erfassung, Dateneingabe und -ausgabe,
schließlich ihrer Zusatzgeräte,
c) Qualitätssicherung und -kontrolle:
e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der
Verarbeitungswerkzeuge, aa) Möglichkeiten und Verfahren,
f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung bb) Prüf- und Kontrollmethoden,
sowie Erkennen von Störungen an Produktions- cc) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif-
mitteln, Maßnahmen zur Behebung von Störun- ten,
gen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen
beim Umgang mit Produktionsmitteln. d) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzmöglichkei-
ten der Verarbeitungsmaschinen sowie ihrer
2. In Kunststoffbearbeitung: Zusatzgeräte,
a) Wesentliche Produktionsverfahren: e) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten der
aa) Schweißen und Kleben, Verarbeitungswerkzeuge,
bb) Umformen, f) Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung
sowie Erkennen von Störungen an Produktions-
cc) Spanen, mitteln, Maßnahmen zur Behebung von Störun-
dd) Verstärken und Herstellen von Werkstoffver- gen, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen
bunden, beim Umgang mit Produktionsmitteln.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 851
(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
nicht länger als 10 Stunden dauern. Die Mindestzeiten am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
betragen im Prüfungsfach: Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
1. Mathematische und natur- b) Ausbildungsmittel,
wissenschaftliche Grundlagen: 2 Stunden,
c) Lern- und Führungshilfen,
2. Technologie der 1
Werk- und Hilfsstoffe: Stunde, d) Beurteilen und Bewerten.
3. Betriebstechnik: 2,5 Stunden, (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
4. Produktionstechnik: dung" können geprüft werden:
2,5 Stunden.
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü- Berufsausbildung;
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän- 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
keiten des Jugendlichen;
§6 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
genden Fächern zu prüfen: (5) Im Prüfungsfach ,,Rechtsgrundlagen der Berufs-
1. Grundfragen der Berufsbildung, bildung" können geprüft werden:
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des
3. Der Jugendliche in der_ Ausbildung, Berufsbildungsgesetzes;
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
können geprüft ·werden:
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
system, individueller und gesellschaftlicher An- dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf- rechts und des Unfallschutzrechts;
stieg, individuelle und soziale Bedeutung von Ar-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-
beitskraft und Arbeitsleistung, zusammenhänge zwi-
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
schen Berufsbildung und Arbeitsmarkt; '
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf- (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der zuführen.
beruflichen Bildung; (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge- ·
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht
denden und des Ausbilders. anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer
Ausbildung" können geprüft werden: umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel
30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
von Auszubildenden stattfinden.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- §7
dung, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-
Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der
teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann
betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
plans;
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs- dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
beratung und dem Ausbildungsberater; ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent- nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
§8 fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei
Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
Bestehen der Prüfung bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu anmeldet.
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei- § 10
stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die
Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungslei- Übergangsvorschriften
stungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note (1) Die am 1. Januar 1985 laufenden Prüfungsver-
zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Ende geführt werden.
Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende
Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-
ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein- fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden
zelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und haben und sich in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum
daraus das arithmetische Mittel zu bilden. 31. Dezember 1986 zu einer Wiederholungsprüfung
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus- bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
§ 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
ausreichende Leistungen vorliegen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, § 11
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
Berlin-Klausel
nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten. Über-
müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§9
§12
Wiederholung der Prüfung
Inkrafttreten
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist. kann zwei-
mal wiederholt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1984
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 853
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Herr/Frau .............................................................................................................................
geboren am .................................................. in ................................................................. .
hat am ....................................._................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1
s. 847)
bestanden.
Datum ................................................................. .
Unterschrift .......................................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor .............................. .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .
freigestellt.'')
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
(in .................... )*)
3. Betriebstechnik
4. Produktionstechnik (in .................... ) *)
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche. in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
•) Angabe gemäߧ 5 Abs. 1 Satz 2.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 855
Achtunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 29. Juni 1984
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 29. Juni 1984 auf vierein-
halb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 29. Juni 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Hinweis auf Rechtsvors~hriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1097 /84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 136/66/EWG hinsichtlich der Erzeugungsbeihilfe für
Olivenöl L 113/1 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1098/84 des Rates zur Festsetzung des
Erzeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Inter-
ventionspreises für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1984/8~ L 113/3 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1099/84 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum Inter-
ventionspreis und zum Schwellenpreis für Olivenöl für das Wirt-
schaftsjahr 1984/85 L 113/5 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1100/84 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1984 bis zum 31. Oktober
1985 L 113/6 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1101 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG hinsichtlich der Erzeugung von Sonnen-
blumenkernen L 113/7 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1102/84 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionspreise für Raps- und Rübsensamen
und für Sonnen b I um e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/8 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1103/84 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventionspreis
für Raps- und Rübsensaat und Sonnenblumenkerne für das
Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/10 28.4.84
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1984 855
Achtunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 29. Juni 1984
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 29. Juni 1984 auf vierein-
halb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 29. Juni 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Hinweis auf Rechtsvors~hriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1097 /84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 136/66/EWG hinsichtlich der Erzeugungsbeihilfe für
Olivenöl L 113/1 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1098/84 des Rates zur Festsetzung des
Erzeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Inter-
ventionspreises für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1984/8~ L 113/3 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1099/84 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum Inter-
ventionspreis und zum Schwellenpreis für Olivenöl für das Wirt-
schaftsjahr 1984/85 L 113/5 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1100/84 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1984 bis zum 31. Oktober
1985 L 113/6 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1101 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG hinsichtlich der Erzeugung von Sonnen-
blumenkernen L 113/7 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1102/84 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionspreise für Raps- und Rübsensamen
und für Sonnen b I um e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/8 28.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1103/84 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventionspreis
für Raps- und Rübsensaat und Sonnenblumenkerne für das
Wirtschaftsjahr 1984/85 L 113/10 28.4.84
856 'Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung_ oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich
1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte
Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
30. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1198/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Oberbekleidung für Männer und
Knaben sowie für Frauen, Mädchen und Kleinkinder der Warenkate-
gorie Nr. 76 (Kennziffer 0760) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 115/52 1. 5. 84
30. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1199/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Oberbekleidung und Unterklei-
dung für Säuglinge und Kleinkinder der Warenkategorie Nr. 80 (Kenn-
ziffer 0800) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 115/54 1. 5. 84
2. 5. 84 Verordnung (EWG) .Nr. 1215/84 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des-Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren · L 117/9 3. 5. 84
30. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1218/84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 39.07 B V d) des Gemeinsamen Zolltarifs L 117/16 3. 5.84
30. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1219/84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs L117/18 3. 5.84
30. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1220/84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstellen 70.14 AI und 70.19 AI a) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 117/20 3. 5. 84
3. 5. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1234/84 der Kommission zur Wiedereinfüh- ·
rung der Erhebung der Zölle für andere Kugellager mit einem größten
äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger der Tarifnummer ex
84.62 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 118/8 4. 5.84
27. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1243/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Wiederzu-
teilung einer vereinbarten Menge Präferenzzucker an die Republik
Indien L 120/1 5. 5. 84
27. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1244/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über die Garantie-
preise für Rohrzucker im Lieferzeitraum 1984/85 L 120/3 5. 5.84