793
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1984 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
27. 6. 84 Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-
leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793
neu: 8232-10-24; 820-1, 821-1, 822-1, 8252-1, 8251-1
29. 6. 84 Erstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
611-10-14
25. 6. 84 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschrei-
bungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
2121-51-7
27. 6. 84 Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
neu: 251-5-2-2
28. 6. 84 Verordnung zur Aufhebung der Fünften Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz:
Bestimmung von Fleischgroßmärkten; Meldungen von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten 802
7843-1-5
29. 6. 84 Dritte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 803
611-10-14-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984
Vom 27. Juni 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen:
Formelrenten
( 1) Renten, die
Artikel 1
1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord-
Rentenanpassungsgesetz 1984 (RAG 1984)
nung,
2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungs-
Erster Abschnitt
gesetzes oder
Rentenversicherung
3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 1 berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die
Grundsatz Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-
lage für das Jahr 1984 ermittelt wird.
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-
sungsgrundlage vom Jahr 1983 auf das Jahr 1984 wer- (2) Eine Rente, deren Höhe· sich nicht nur nach den
den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen so- sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
wie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund
1. Juli 1984 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes ange- über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,
paßt. wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs- §8
Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1
Pflegegeld
angepaßt.
§3 Das Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1984 an zwischen
389 Deutsche Mark und 1 551 Deutsche Mark monat-
Sonstige Renten und Altersgelder lich.
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der
sich für den Monat Juli 1984 ergebende anpassungsfä- Dritter Abschnitt
hige Rentenbetrag um 3,40 vom Hundert erhöht wird.
Schlußvorschriften
§4
§9
Allgemeines
Berlin-Klausel
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen
Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten
maßgebend sind. Artikel 2
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen Änderung der Reichsversicherungsordnung
höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-
leisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwen- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
dungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1
Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für S. 610), wird wie folgt geändert:
die Krankenversicherung.
1 . In § 180 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 wird nach den
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Worten „Zahlbetrages der Rente der gesetzlichen
sind Abrundungen zulässig. Rentenversicherung" jeweils eingefügt:
,,(§ 1304 e Abs. 2, § 83 e Abs. 2 des Angestelltenver-
§5
sicherungsgesetzes, § 96 c Abs. 2 des Reichs-
Berichtigung fehlerhafter Anpassungen knappschaftsgesetzes) ''.
Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung
fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist 2. Dem§ 393 a wird angefügt:
nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ,,(6) Die nach§ 180 Abs. 6 Nr. 1 bemessenen Bei-
ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats träge werden dem Versicherten durch die zuständige
zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rück- Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie
forderung überzahlter Beträge findet nicht statt. zusammen mit den übrigen Beiträgen zu einer über
der Beitragsbemessungsgrenze (§ 180 Abs. 1
§6 Satz 3, § 385 Abs. 1 a Satz 3) liegenden Beitragsbe-
messung geführt haben. Der auf diese Beiträge ent-
Allgemeine Bemessungsgrundlage
fallende Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr kenversicherung, den der Versicherte zu seiner
1 984 beträgt Rente erhalten hat, ist von dem Erstattungsbetrag
abzuziehen. Die Satzung der Krankenkasse kann
in der Rentenversicherung Näheres über die Durchführung der Erstattungen
der Arbeiter und der Angestellten bestimmen. Die nach § 180 Abs. 7 Satz 2 zu bemes-
26 31 0 Deutsche Mark
senden Beiträge sind entsprechend der Regelung in
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Satz 1 und 2 zu kürzen.
26 590 Deutsche Mark.
(7) Absatz 6 gilt nur für Beiträge, die für die Zeit ab
dem 1. Juli 1984 zu entrichten sind."
Zweiter Abschnitt
3. In § 393 c werden nach dem Wort „Beiträge" die
Unfallversicherung
Worte „sowie der nach § 393 a Abs. 6 erstatteten
Beträge" eingefügt.
§7
Anpassungsfaktor
4. In § 1304 e Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten
Der Anpassungsfaktor für die vom 1 . Juli 1984 an „des monatlichen Rentenzahlbetrags" die Worte
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen ,,ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse" ein-
Unfallversicherung beträgt 1,0131. gefügt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984 795
Artikel 3 tragsklasse ( § 65 Abs. 1 Satz 4) übersteigen. Der auf
diese Beiträge entfallende Zuschuß zu den Aufwendun-
Änderung
gen für die Krankenversicherung, den der Versicherte
des Angestelltenversicherungsgesetzes zu seiner Rente erhalten hat, ist von dem Erstattungs-
In § 83 e Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversiche- betrag abzuziehen. Die Satzung der landwirtschaftli-
rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- chen Krankenkasse kann Näheres über die Durchfüh-
derungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten rung der Erstattungen bestimmen. Die nach§ 65 Abs. 7
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Satz 3 festzusetzenden Beiträge sind entsprechend der
. vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 610), werden nach den Regelung in Satz 1 und 2 zu kürzen .
Worten „des monatlichen Rentenzahlbetrags" die (5) Absatz 4 gilt nur für Beiträge, die für die Zeit ab
Worte „ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse" dem 1. Juli 1984 zu entrichten sind."
eingefügt.
Artikel 4 Artikel 6
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Änderung des Gesetzes
In § 96 c Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsge- über eine Altershilfe für Landwirte
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
nummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 610), werden nach den Wor- durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
ten „des monatlichen Rentenzahlbetrags" die Worte (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt gefaßt:
,,ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse" einge-
fügt. „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen
vom 1. Juli 1984 an für den verheirateten Berechtigten
Artikel 5 519,90 Deutsche Mark und für den unverheirateten
Berechtigten 346,80 Deutsche Mark.'.'
Änderung des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7
Dem § 67 b des Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 Berlin-Klausel
S. 1433), der durch Artikel 13 Nr. 9 des Gesetzes vom
1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) eingefügt worden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
ist, wird angefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,(4) Die nach Absatz 1 entrichteten Beiträge werden
den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Versicherten Artikel 8
durch die zuständige Krankenkasse auf Antrag erstat-
Inkrafttreten
tet, soweit sie zusammen mit dem Betrag des Unterneh-
merbeitrags und den nach § 67 a Abs. 2 und 3 zu ent- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
richtenden Beiträgen den Beitrag der höchsten Bei- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 29. Juni 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gen Fällen des Satzes 1 auf acht vom Hundert der
das folgende Gesetz beschlossen: Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.
Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der
Artikel 1 Maßgabe anzuwenden, daß der für den Umsatz maß-
gebliche Durchschnittsatz in der Rechnung zusätzlich
Änderung des Umsatzsteuergesetzes anzugeben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem
Dem § 28 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. No- Leistungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in
vember 1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur Höhe
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu."
S. 1 583), werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: (6) Für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember
,,(5) Die Vorschrift des§ 24 Abs. 1 gilt vom 1. Juli 1984 1991 gilt folgender § 24 a:
bis zum 31. Dezember 1991 in folgender Fassung: ,,§ 24a
,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt- Kürzungsansprüche für land- und
schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die forstwirtschaftliche Umsätze
Steuer wie folgt festgesetzt:
( 1 ) Der Unternehmer, der § 19 Abs. 1 nicht anwendet,
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von ist berechtigt, die für die Lieferungen und den Eigenver-
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen brauch
Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,
1. der in der Anlage nicht aufgeführten Getränke,
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der
2. von alkoholischen Flüssigkeiten und
Anlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, für die
sonstigen Leistungen einschließlich des entspre- 3. von Gegenständen, für die nach § 24 Abs. 1 in der für
chenden Eigenverbrauchs sowie für die Lieferungen die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1991 gel-
und den Eigenverbrauch von Gegenständen, wenn tenden Fassung ein Durchschnittsatz
diese Umsätze Hilfsumsätze sind, auf acht vom Hun- in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988
dert, von. dreizehn vom Hundert,
3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember
Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse 1991 von elf vom Hundert
und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkei- gilt,
ten, ausgenommen die Ausfuhrlieferungen und die im
Außengebiet bewirkten Umsätze, auf vierzehn vom geschuldete Steuer zu kürzen. Der Kürzungssatz
Hundert, beträgt
in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 fünf
4. für die Ausfuhrlieferungen und die im Außengebiet vom Hundert,
bewirkten Lieferungen
in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991
a) der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerks- drei vom Hundert
erzeugnisse auf acht vom Hundert, der Bemessungsgrundlage (§ 10).
b) von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze müssen im
in der Zeit vom 1, Juli 1984 bis 31. Dezember
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
1988 auf dreizehn vom Hundert,
im Sinne des § 24 Abs. 2 ausgeführt worden sein.
in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember Abweichend hiervon gilt als land- und forstwirtschaftli-
1991 auf elf vom Hundert, cher Betrieb auch ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform,
5. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 wenn im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirt-
bis 3 schaftlichen Betriebes vorliegen. Für Umsätze aus Tier-
zucht- und Tierhaltungsbetrieben, deren Tierbestände
in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988
auf dreizehn vom Hundert, nach den§§ 51 und 51 a des Bewertungsgesetzes zur
landwirtschaftlichen Nutzung gehören, wird die Kürzung
in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember jedoch nur gewährt, wenn im vorangegangenen Wirt-
1991 auf elf vom Hundert schaftsjahr nicht mehr als insgesamt 330 Vieheinheiten
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 erzeugt oder gehalten wurden. Übersteigt die Anzahl der
mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; Vieheinheiten diese Grenze, so ist § 51 Abs. 2 des
§ 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge wer- Bewertungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die
den, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsät- Sätze 3 und 4 sind erstmals anzuwenden auf Umsätze,
zen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übri- die nach dem 30. Juni 1985 ausgeführt werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984 797
(3) Die Kürzungsbeträge nach Absatz 1 sind mit der Artikel 2
für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungs-
Berlin-Klausel
zeitraum geschuldeten Steuer zu verrechnen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
(4) Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
ist der Kürzungsbetrag entsprechend § 17 zu berichti-
gen.
(5) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung Artikel 3
der Kürzungsbeträge und der Grundlagen ihrer Berech-
nung die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze gesondert Inkrafttreten
von den übrigen Umsätzen aufzuzeichnen. Die Auf- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. § 28
zeichnungspflichten nach § 22 bleiben unberührt. Wen- Abs. 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
det der Unternehmer § 24 an, so gilt Satz 1 nur für die des Artikels 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991
in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Umsätze."" wieder außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Juni 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 25. Juni 1984
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1465), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
31 6 Aclarubicin, Methyl ( ( 1 R, 2R, 4S)- 1. Juli 1989
2-ethyl-1 ,2,3,4,6, 11-hexahydro-
2,5, 7-trihydroxy-6, 11-dioxo-
4-{2,3, 6-tridesoxy-4-0-[2,6-
didesoxy-4-0-[ (2R,6S)-tetrahydro-
6-methyl-5-oxo-2-pyranyl]-Cl-L-lyxo-
hexopyranosyl]-3-dimethylamino-
a-L-lyxo-hexopyranosyloxy}-
1-naphthacencarboxylat)
und seine Salze
317 Astemizol, 1-(4-Fluorbenzyl)- 1. Juli 1989
N-[1-(4-methoxyphenethyl)-
4-piperidyl]-2-benzimidazolylamin
und seine Salze
318 Befunolol, 7-[2-Hydroxy- 1. Juli 1989
3-(isopropylamino)propoxy]-
2-benzofuranyl-methyl-keton
und seine Salze
319 Bentiromid, (S)-4-[2-Benzamido- -1. Juli 1989
3-( 4-hydroxyphenyl) propionamido]=
benzoesäure
und ihre Salze
320 Betacaroten, ß,ß-Carotin 1. Juli 1989
- zur Behandlung von erythropoetischer
Protoporphyrie, Vitiligo und polymorphen
Lichtdermatosen -
321 Calusteron, 17ß-Hydroxy-7ß, 1. Juli 1989
17-dimethyl-4-androsten-3-on
322 Carbuterol, {5-[2-(tert-Butyl= 1. Juli 1989
amino)-1-hydroxyethyl]-
2-hydroxyphenyl}harnstoff
und seine Salze
323 Ceftazidim, (6R,7R)-7-[2- 1. Juli 1989
(2-Ami no-4-thiazolyl) glyoxylamido ]-
8-oxo-3-( 1-pyridi niomethyl )-
5-thia-1 -azabicyclo[ 4.2.0]=
oct-2-en-2-carboxylat-7 2 -(Z)-
[ 0-( 1-carboxy-1-methylethyl)=
oxim] und seine Salze
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984 799
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
324 Clofexamid, 2-( 4-Chlorphenoxy)- 1. Juli 1989
N-(2-diethylaminoethyl)acetamid
und seine Salze
325 Epirubicin, (8S, 1OS)-10-(3-Amino- 1. Juli 1989
2,3,6-tridesoxy-tX-L-arabino-
hexopyranosyloxy)-8-glycoloyl-
7,8,9, 10-tetrahydro-
6,8, 11-trihydroxy-1-methoxy-
5, 12-naphthacenchinon
und seine Salze
326 Eprozinol, 3-[4-(ß-Methoxy= 1. Juli 1989
phenethyl)-1-piperazinyl]-
1-phenyl-1-propanol
und seine Salze
327 Fascia lata human, 1. Juli 1989
Dehydratisierte Human-Ober-
schenkelfaszie
328 Fisalamin, 5-Aminosalicylsäure 1. Juli 1989
und ihre Salze
329 Flunisolid, fö-Fluor-11 ß,21- 1. Juli 1989
dihydroxy-1 fö, 17-isopropyliden=
dioxy-1,4-pregnadien-3,20-dion
330 Flupameson, Bis(9tX-fluor-11 ß,21- 1. Juli 1989
dihydroxy-16tX, 17-isopropyliden=
dioxy-1,4-pregnadien-3,20-dion)-
21,21 '-[ 4,4' -methylenbis(3-methoxy-
2-naphthoat)]
331 Interferon ex. human, 1. Juli 1989
Interferon aus Human-Leukozyten
332 lsofluran, 1-Chlor-2,2,2-tri= 1. Juli 1989
fluorethyl-difl uormethylether
333 Josamycinpropionat (Ester) 1. Juli 1989
und seine Salze
334 Mebutizid, 6-Chlor-3-(1,2- 1. Juli 1989
dimethylbutyl)-3,4-dihydro-2H-
1,2,4-benzothiadiazin-
7-sulfonamid-1, 1-dioxid
und seine Salze
335 Methocidin, Hydroxymethyl= 1. Juli 1989
gramicidin
336 Metoclopramid, 4-Amino-5-chlor- 1. Juli 1989
N-(2-diethylaminoethyl)-o-anisamid
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
337 Oxaceprol, trans-1-Acetyl-4-hydroxy- 1. Juli 1989
L-prolin und seine Salze
338 Oxantel, (E)-3-[2-(1,4,5,6- 1. Juli 1989
Tetrahydro-1-methyl-2-pyrimidinyl)=
vinyl]phenol und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
339 Oxiconazol, 2' ,4' -Dichlor- 1. Juli 1989
2-( 1-i midazolyl) acetophenon-
(Z)-[0-(2,4-dichlorbenzyl)oxim]
und seine Salze
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
, nach § 49 AMG
340 Pirprofen, 3-Chlor-4-(3-pyrrolin- 1. Juli 1989
1-yl)hydratropsäure
und ihre Salze
34 1 Prasteronhydrogensulfat, 1 7-Oxo- 1. Juli 1989
5-androsten-3ß-yl-hydrogensulf at
und seine Salze
342 Prifiniumhydroxid, 3-Benzhydryliden- 1. Juli 1989
1, 1-diethyl-2-methylpyrrolidinium=
hydroxid und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
343 Serrapeptase, Serratiopeptidase, 1. Juli 1989
proteolytisches Enzym aus Serratia
sp.E 15
344 Silibinin-C-2' ,3-dihydrogensuccinat, 1. Juli 1989
6-[3-(3-Carboxy-1-oxopropoxy)-
3,4-dihydro-5, 7-dihydroxy-4-oxo-
2H-benzopyran-2-yl]-2,3-dihydro-
3-( 4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-
1,4-benzodioxin-2-ylmethyl-hydrogen=
succinat und seine Salze
345 Zubereitungen aus Zein und 1. Juli 1989
Amidotrizoesäure - 3,5-Bis(acetamido)-
2,4,6-triiodbenzoesäure -
und ihren Salzen
- zum Verschluß von Blutgefäßen
und des Pankreasganges -
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984 801
Zweite Verordnung
zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 27. Juni 1984
Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
( 1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1
Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten
als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1 750 Deutsche Mark.
(2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1
Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten
als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2 400 Deutsche Mark.
§2
Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden
Anwendung.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Fünften Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz:
Bestimmung von Fleischgroßmärkten; Meldungen von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten
Vom 28. Juni 1984
Auf Grund des§ 14 Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. I S. 477) sowie auf Grund
des § 14 a Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Bestim-
mung von Fleischgroßmärkten; Meldungen von Fleischpreisen auf Fleisch-
großmärkten vom 5. Februar 1970 (BGBI. 1S. 154) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Vieh- und Fleisch-
gesetzes vom 8. Mai 1969 (BGBI. 1 S. 345) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984 803
Dritte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 29. Juni 1984
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes
vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und§ 15 Abs. 1 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979
(BGBI. I S. 2359), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 9. Juni 1983 (BGBI. 1S. 680), wird jeweils' die Zahl
,,500" durch die Zahl „620" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatzsteu-
ergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1984
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 974/84 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futter-
zwecken L 99/6 11. 4. 84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 975/84 der Kommission zur 15. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmun-
gen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von
Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern L 99/7 11. 4. 84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 976/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
Mager m i Ich, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 99/8 11.4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 977 /84 der Kommission über den Verkauf auf
dem Binnenmarkt von 142 600 Tonnen zur Brotherstellung geeigne-
ten Weichweizens aus Beständen der dänischen Interventions-
stelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 L 99/9 11. 4. 84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 978/84 der Kommission über den Verkauf auf
dem Binnenmarkt von 150 000 Tonnen zur Brotherstellung geeigne-
ten Weichweizens aus Beständen der britischen Interventions-
stelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687176 L 99/11 11. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 985/84 des Rates zur Änderung der V!3rord-
nung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation
für Obst und Gemüse L 103/1 16.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 986/84 des Rates zur Festsetzung von
Preisen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für
das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 103/2 16.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 987 /84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2601 /69 über Sondermaßnahmen zur Förderung
der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten L 103/10 16.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates zur Festsetzung von Garan-
tieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 103/19 16.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 990/84 des Rates zur Anpassung bestimmter
Einzelheiten der Beitrittsakte von 1979 hinsichtlich der Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 103/21 16. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 991 /84 des Rates zur Begrenzung der Gewäh-
rung der Produktionsbeihilfe für bestimmtes Obst in Sirup L 103/22 16.4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1003/84 des Rates zur Änderung tjer Verord-
nung (EWG) Nr. 1822/83 hinsichtlich des Zeitpunkts der Ubernahme
des M agerm i I eh pu I vers durch die italienische Interventionsstelle L 101 /1 13.4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1004/84 des Rates zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 855/84 über die Berechnung und den Abbau der
Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse L 101 /2 13.4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1005/84 des Rates zur Abweichung von
Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse L101/4 13.4.84
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984 805
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1011 /84 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81 über Durchführungsbestimmungen
für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Trauben-
moste L 101 /17 13.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1019/84 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 107/4 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1020/84 des Rates über die monatlichen
Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und
Roggen sowie für Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirt-
schaftsjahr 1984/85 L 107/6 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1021 /84 des Rates zur Festlegung der Höhe
der Hartweizenbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 107/8 _ 19. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1022/84 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Reis für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 107/9 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1023/84 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten
Reis für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 107/10 19.4.84
31. 3. 84 V,erordnung (EWG) Nr. 1024/84 des Rates zur Festsetzung einer
Ubergangsvergütung für am Ende des Wirtschaftsjahres 1983/84
vorhandene Bestände an Weichweizen, Roggen und Mais L 107/11 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1025/84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation
für Reis L 107/13 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1026/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 27 42/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für
Getreide und Reis · L 107/14 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1028/84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2731 /75 über die Standardqualitäten für
Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen L 107/17 19.4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1029/84 des Rates zur Festsetzung der
Zielpreise, der Interventionspreise und den Käufern von
Tabak b I ä t t e rn gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Inter-
ventionspreise für Tabak b a II e n und der Bezugsqualitäten der
Ernte 1984 L 107/19 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1030/84 q~s Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1461 /82 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 727170 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Rohtabak L 107/35 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1031 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1469/70 zur Festsetzung der Hundertsätze und Men-
gen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie
des Hµndertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung,
deren Uberschreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung
(EWG) Nr. 727 /70 auslöst L 107/36 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1032/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1431/82 über besondere Maßnahmen für Erbsen,
Puffbohnen und Ackerbohnen L 107/39 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1033/84 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für die Auslösung der Beihilfe, des Zielpreises
sowie des Mindestpreises für Erbsen, Puffbohnen, Acker-
b ohne n und Süß I u pi n e n für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 107/41 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1034/84 des Rates zur Festsetzung des
Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 107/43 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1035/84 des Rates zur Festsetzung des
Zielpreises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 107/44 19.4.84
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1036/84 des Rates zur Festsetzung des
Mindestpreises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 107/45 19.4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1037 /84 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1614/79 über Sondermaßnahmen für
Sojabohnen L 107/46 19.4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1040/84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1508/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit
Ursprung in Tunesien (1983/84) L 102/7 14. 4. 84
13. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1047/84 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinzie-
hung der Beihilfen für Magermi I eh pul ver für Futterzwecke und zu
Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr L 102/26 14. 4.84
13. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1048/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 bezüglich der Erhebung der Mitver-
antwortungsa'.:>gabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
während des Milchwirtschaftsjahres 1984/85 L 102/29 14.4.84
16. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1054/84 der ~.ommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3191 /80 mit Ubergangsmaßnahmen über die
Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeug-
nissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der
Gemeinschaft ausgeführt worden sind L 104/5 17.4.84
16. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1060/84 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 891 /84 in bezug auf die Frei-Grenze-Werte bei
der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in Australien und
Neuseeland L 104/13 17. 4. 84
16. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1063/84 des Rates über die Gewährung einer
Prämie bei der Schlachtung bestimmter ausgewachsener
Schlachtrinder im Vereinigten Königreich im Wirtschaftsjahr
1984/85 L 105/1 18.4.84
16. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1064/84 des Rates über die Gewährung einer
K a I b u n g s prä m i e in Griechenland, Irland, Italien und Nordirland im
Wirtschaftsjahr 1984/85, sowie die Gewährung einer zusätzlichen
einzelstaatlichen Prämie in Italien L 105/3 18.4.84
17. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1067 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2167 /83 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen
an Schüler in Schulen L 105/8 18.4.84
17. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1068/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Au b er g i n e n für das Wirtschaftsjahr 1984 L 105/9 18. 4.84
17. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1069/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den
Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für
Tiere außer jungen Kälbern L 105/11 18. 4.84
Andere Vorschriften
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 988/84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation
für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 103/11 16. 4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 997 /84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Alginsäure, ihre Salze und Ester, der Tarif-
stelle 39.06 A mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 100/11 12.4.84
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1984 807
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 998/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte Farbpinsel und ähnliche Pinsel
der Tarifstelle 96.01 B ex III mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 100/12 12.4.84
11. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1010/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmtes Rind- und Kalbleder der
Tarifstelle 41.02 ex C mit Ursprung in Uruguay, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 101/16 13.4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1012/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 zur Einführung eines Systems"verein-
fachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderb-
licher Waren L 101/25 13.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Marktorganisation
für Getreide sowie der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif L 107/1 19.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1027/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2744/75 hinsichtlich der Erzeugnisse der Tarifstelle
23.02 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 107/15 19.4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1038/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartof-
feln der Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1984) L 102/1 14.4.84
10. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1039/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festset-
zung des vom 1. November 1983 bis 31. Oktober 1984 geltenden
Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht
behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien von der Abschöpfung
abzuziehen ist L 102/4 14.4.84
13. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1049/84 der Kommission zur Eröffnung
zusätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textil-
waren mit Ursprung in einigen Drittländern, die an Berliner Handels-
messen 1984 teilnehmen L 102/31 14.4.84
16. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1062/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3760/83 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für auf den Färöern
registrierte Schiffe für 1984 L 104/15 17.4.84
17. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1077/84 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 106/9 19.4.84
18. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1084/84 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 926/80 über die Befreiung von der Erhebung
der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen L 106/26 19.4.84
18. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1085/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zucchini für das Wirtschaftsjahr 1984 L 106/28 19.4.84
18. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1086/84 der Kommission über die Einstellung
des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 106/30 19.4.84
18. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1087 /84 der Kommission zur Einführung von
Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten elektronischen piezo-
elektrischen Quarzuhren mit Digitalanzeige L 106/31 19.4.84
18. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1111 /84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Ände-
rung des vom 16. Dezember 1983 bis 31. Oktober 1984 geltenden
Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht
behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien von der Abschöpfung
abzuziehen ist L 108/1 25.4.84
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1118/84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 108/12 25.4.84
24. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1119/84„der Kommission zur Wiedereinfüh-
, rung der Erhebung der Zölle für Athylenglykol der Tarifstelle 29.04 C
ex I mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 108/13 25.4.84
24. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1120/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte Dioden, Transistoren und
ähnliche Halbleiter und für bestimmte Teile der Tarifstellen 85.21 D
und E mit Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzer
gewährt werden L 108/14 25.4.84
18. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1129/84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten Profilen
aus Stahl mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik L 109/11 26.4.84
25. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1130/84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Hydrochinon der Tarifstelle 29.06 B II
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 109/14 26.4.84
25. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1131 /84 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Styrol der Tarifstelle 29.01 D II mit
Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 109/15 26.4.84
30. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1196/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Anzüge und Kombinationen,
aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-
stoffen, der Warenkategorie Nr. 16 (Kennziffer 0160) mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L'115/48 1. 5. 84
30. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 1197/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Oberbekleidung für Säuglinge
der Warenkategorie Nr. 71 (Kennziffer 0710) mit Ursprung in Malay-
sia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 115/50 1. 5. 84