761
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1984 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
20. 6. 84 Gesetz über die dreizehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Dreizehntes Anpassungsgesetz-KOV - 13. AnpG-KOV) .................................. . 761
830-2
19. 6. 84 Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz ...... . 764
9241-13, 9241-22
20. 6. 84 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bienenseuchen-Verordnung .......................... . 765
7831-1-41-7
20. 6. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung .......................... . 766
7831-1-41-12
20. 6. 84 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel .... 767
2121-50-1-16
25. 6. 84 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Galvaniseur- und Metallsehleiter-Handwerk
(Galvaniseurmeisterverordnung - GalvMstrV) ............................................. . 768
neu: 7110-3-79
25. 6. 84 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schornsteinfeger-Handwerk (Schornstein-
fegermeisterverordnung - SchoMstrV) ................................................... . 771
neu: 7110-3-80
25. 6. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik .................. . 774
neu: 800-21-1-114
25. 6. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik ............... . 782
neu: 800-21-1-115; 800-21-14-1
15. 6. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 Satz 2
des Schleswig-Holsteinischen Hochschulgesetzes) ....................................... . 789
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 und Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
Gesetz
über die dreizehnte Anpassung der Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Dreizehntes Anpassungsgesetz-KOV - 13. AnpG-KOV)
Vom 20. Juni 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „23 bis 150"
durch die Worte „23 bis 151 " und in Satz 2 die Zahl
Artikel 1 ,,2,300" durch die Zahl „2,330" ersetzt.
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
3. § 27 wird wie folgt geändert:
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom ,, § 25 e Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), wird wie folgt geändert: daß für das Kind oder die Waise, für die Erzie-
hungsbeihilfe beantragt ist oder gewährt wird,
1. In § 14 wird die Zahl „ 183" durch die Zahl „ 185" ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist; das
ersetzt. gilt auch in den Fällen von Satz 5 erster Halbsatz
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
sowie bei der Feststellung der Einkommens- b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Zahl „342" durch
grenze für den Ehegatten des Beschädigten und die Zahl „346", die Zahl „537" durch die Zahl
den Ehegatten der Waise nach § 25 d Abs. 2 ,,544" und die Zahl „806" durch die Zahl „817"
Satz 1." ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: c) In Absatz 9 Buchstabe c werden nach den Wor-
„übersteigt das Einkommen des Elternteils der ten „Absatzes 6" die Worte „und des § 64 c
Waise, das Einkommen des Beschädigten, das Abs. 2 letzter Satz" eingefügt.
Einkommen des Ehegatten der Waise oder das
Einkommen des Ehegatten des Kindes des 5. § 31 wird wie folgt geändert:
Beschädigten die für sie maßgebende Einkom- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
mensgrenze, ist der übersteigende Betrag auf
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
a) die Waise und die weiteren gegenüber dem Grundrente bei einer Minderung der Erwerbs-
Elternteil Unterhaltsberechtigten, fähigkeit
b) das Kind des Beschädigten und die weiteren um 30 vom Hundert von 156 Deutsche Mark,
gegenüber dem Beschädigten Unterhalts-
um 40 vom Hundert von 210 Deutsche Mark,
berechtigten,
um 50 vom Hundert von 286 Deutsche Mark,
c) die Waise und die weiteren gegenüber dem
Ehegatten der Waise Unterhaltsberechtigten, um 60 vom Hundert von 362 Deutsche Mark,
d) das Kind des Beschädigten und die weiteren um 70 vom Hundert von 500 Deutsche Mark,
gegenüber dem Ehegatten des Kindes des um 80 vom Hundert von 606 Deutsche Mark,
Beschädigten Unterhaltsberechtigten um 90 vom Hundert von 726 Deutsche Mark,
gleichmäßig aufzuteilen." bei Erwerbs-
unfähigkeit von 817 Deutsche Mark.
4. § 30 wird wie folgt geändert:
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.um
31 Deutsche Mark.''
,,(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich
nach den Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
schaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die
anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen,
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher
monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahr-
scheinlich angehört hätte. Zur Ermittlung des folgenden Stufen gewährt wird:
Durchschnittseinkommens sind die jeweils am Stufe 1 95 Deutsche Mark,
31. Dezember bekannten Werte der amtlichen Stufe II 192 Deutsche Mark,
Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für Stufe III 291 Deutsche Mark,
das Bundesgebiet und die beamten- oder tarif- Stufe IV 389 Deutsche Mark,
rechtlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder
Stufe V 482 Deutsche Mark,
Lohngruppen des Bundes aus den drei letzten
der Anpassung vorangegangenen Kalenderjah- Stufe VI 581 Deutsche Mark."
ren heranzuziehen. Soweit Bruttowochenver-
dienste erhoben und bekanntgegeben werden, 6. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sind diese mit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Deut- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
sche Mark sind auf volle Deutsche Mark nach
unten und von 0,50 Deutsche Mark an auf volle um 50 oder
Deutsche Mark nach oben abzurunden. Der Mit- 60 vom Hundert 362 Deutsche Mark,
telwert aus den drei Jahren ist um die Summe der um 70 vom Hundert 500 Deutsche Mark,
Vomhundertsätze, um die sich das durchschnitt- um 80 vom Hundert 606 Deutsche Mark,
liche Bruttoarbeitsentgelt aller in der Arbeiter- um 90 vom Hundert 726 Deutsche Mark,
und Angestelltenrentenversicherung Versicher-
bei Erwerbsunfähigkeit 817 Deutsche Mark."
ten in den beiden Kalenderjahren vor der Anpas-
sung verändert hat, zu aktualisieren. Für die
7. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
Feststellung des Bruttoarbeitsentgelts sind die
,,28001" durch die Zahl „28953" ersetzt.
Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde
zu legen, die diesem jeweils zu Beginn des fol-
genden Jahres vorliegen. Das Vergleichsein- 8. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „89" durch die
kommen ist jeweils vom Zeitpunkt der Renten- Zahl „90" ersetzt.
anpassung an maßgebend. Es ist durch den Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung zu 9. In § 33 b Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.
ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzu-
geben; die Beträge sind auf volle Deutsche Mark 10. In § 35 Abs. 1 werden im Satz 1 die Zahl „342"
nach oben abzurunden." durch die Zahl „346" und im Satz 2 die Worte „581,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 763
824, 1063, 1376 oder 1698 Deutsche Mark" durch 20. Dem § 64 b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
die Worte „589, 835, 1077, 1394 oder 1720 Deut-
„Satz 2 gilt .für den Grundbetrag nach § 25 e Abs. 1
sche Mark" ersetzt.
Nr. 1 entsprechend."
11. In § 40 wird die Zahl „483" durch die Zahl „489"
ersetzt. 21. § 64 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 2, 4 und
12. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „483" durch die Zahl 5" durch die Angabe „Abs. 5 Satz 3, 4 und 7"
,,489" ersetzt.
ersetzt.
13. In§ 46 werden die Zahl" 136" durch die Zahl" 138" b) Folgender Satz wird angefügt:
und die Zahl „255" durch die Zahl „258" ersetzt. „Hat der Beschädigte nach dem 30. Juni 1984
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
14. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „238" durch die Zahl ins Ausland verlegt, ist das Vergleichseinkom-
,,241" und die Zahl „332" durch die Zahl „336" men im Bundesgebiet zugrunde zu legen; an die
ersetzt. Stelle seines bisher erzielten Erwerbseinkom-
mens tritt das Durchschnittseinkommen der
Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä-
15. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
digte vor der Übersiedlung angehört hat."
„Berufsschadensausgleich" die Worte „wegen
eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30
Abs. 4" eingefügt. 22. Dem § 90 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Ist nur die Grundrente (§ 31 Abs. 1, §§ 40 und 46)
16. § 51 wird wie folgt geändert:
anzupassen (§ 56), kann von einer förmlichen
a) In Absatz 1 werden die Zahl „598" durch die Zahl Bescheiderteilung abgesehen werden."
,,606" und die Zahl „406" durch die Zahl ,,411 "
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 119'' durch die Zahl Artikel 2
,, 121" und die Zahl „89" durch die Zahl „90" Berlin-Klausel
ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 A.bs. 1 des
c) In Absatz 3 werden die Zahl „371" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,376" und die Zahl „269" durch die Zahl „273"
ersetzt.
Artikel 3
17. § 56 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) Die Worte „der Bemessungsbetrag (§ 33
Abs. 1}," werden gestrichen. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) wird in
dem Umfang verändert, in dem sich das durch-
schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller in der
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung
sind gewahrt.
Versicherten im Kalenderjahr vor der Renten-
anpassung nach § 56 gegenüber dem Vorjahr Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
verändert hat. Für die Feststellung sind die Daten wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu
legen, die diesem jeweils zu Beginn des folgen-
den Jahres vorliegen."
Bonn, den 20. Juni 1984
18. In § 60 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „bis
zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres" durch Der Bundespräsident
die Worte „innerhalb von sechs Monaten" ersetzt. Carstens
19. In § 62 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „sie Berufs- Der Bundeskanzler
schadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6 erhält" Dr. Helmut Kohl
durch die Worte „ihr nach Wegfall des Berufsscha-
densausgleichs nach § 30 Abs. 7 ein Berufsscha- Der Bundesminister
densausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6 zusteht" für Arbeit und Sozialordnung
ersetzt. Norbert Blüm
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
Vom 19. Juni 1984
Auf Grund des § 103 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 des ,,§ 102 b Abs. 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgeset-
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der zes'' ersetzt.
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256)
Artikel 2
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Artikel 1 Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom
17. Juli 197 4 (BGBI. 1S. 1521) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr im Rahmen der Verordnung (EWG)
1. In§ 1 wird die Bezugnahme auf,,§ 78 des Güterkraft-
Nr. 1018/68 über die Bildung eines Gemeinschaftskon-
verkehrsgesetzes" durch die Bezugnahme auf
tingents für den Güterkraftverkehr zwischen den Mit-
,,§ 102 b Abs. 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgeset-
gliedstaaten vom 19. Dezember 1968 (BGBl.1 S. 1366), '
zes" ersetzt.
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 1979
(BGBI. 1 S. 285) zuletzt geändert worden ist und nun-
2. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
mehr die Bezeichnung „Verordnung über den grenz-
überschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschafts- ,, 1. Inhaber einer Genehmigung für den Güterfern-
genehmigungen" trägt, wird wie folgt geändert: verkehr oder einer EWG-Gemeinschaftsgeneh-
migung ist und''.
1. In § 1 wird die Bezugnahme auf die „Verordnung
EWG Nr. 3062/78 des Rates vom 19. Dezember 3. In § 5 Abs. 1 wird der Satzteil „ist der Bundesminister
1978 (ABI. EG Nr. 366 S. 5)" durch die Bezugnahme für Verkehr zuständig" durch den Satzteil „ist die
auf die „Verordnung EWG Nr. 663/82 des Rates vom Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zuständig"
22. März 1982 (ABI. EG Nr. L 78/2)" und die Bezug- ersetzt.
nahme auf ,,§ 78 des Güterkraftverkehrsgesetzes"
durch die Bezugnahme auf,,§ 102 b Abs. 1 bis 3 des 4. In§ 7 wird die Bezugnahme auf,,§ 78 des Güterkraft-
Güterkraftverkehrsgesetzes ·· ersetzt. verkehrsgesetzes" durch die Bezugnahme auf
,,§ 102 b Abs. 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgeset-
2. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: zes" ersetzt.
,, 1. Inhaber einer Genehmigung für den Güterfern- Artikel 3
verkehr ist und".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. In § 4 Abs. 1 wird der Satzteil „ist der Bundesminister tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
für Verkehr zuständig" durch den Satzteil „ist die verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zuständig"
ersetzt. Artikel 4
4. In§ 6 wird die Bezugnahme auf,,§ 78 des Güterkraft- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
verkehrsgesetzes" durch die Bezugnahme auf Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 765
fünfte Verordnung
zur Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
Vom 20. Juni 1984
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in ,,(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies
Verbindung mit den§§ 18, 22 und 23 des Tierseuchen- aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom lich ist, anordnen, daß im Beobachtungsgebiet
28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des alle Bienenvölker und Bienenstände nach näherer
Bundesrates verordnet: Anweisung des beamteten Tierarztes auf Varroa-
tose zu untersuchen sind. Sie kann ferner anord-
Artikel 1 nen, daß von allen Bienenvölkern des Beobach-
tungsgebietes Gemüll zur Untersuchung an eine
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der von ihr bestimmte Stelle einzusenden ist."
Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 661 ),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 1121 ), wird wie folgt geändert: 5. § 16 e wird wie folgt ge~ndert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 wird der dem Buchstaben b fol-
1. § 5 wird wie folgt geändert: gende Wortlaut wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: „und, soweit eine Anordnung nach § 16 c Abs. 3
ergangen ist, die Untersuchungen negative
„3. als frei von Varroatose befunden worden sind
Befunde ergeben haben.";
und daß im Umkreis von mindestens fünf Kilo-
metern um den Bienenstand Fälle von Var- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
roatose amtlich nicht bekanntgeworden ,,(3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt
sind."; als erloschen, wenn die Voraussetzungen des
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Absatzes 2 erfüllt sind und,
1 . soweit eine Anordnung nach § 16 d Abs. 2
,,(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ergangen ist, die Untersuchungen negative
von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Befunde ergeben haben, oder,
Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen.'' 2. soweit eine Anordnung nach § 16 d Abs. 3
Satz 1 erg_angen ist, alle Bienenvölker behan-
delt worden sind."
2. § 16 b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) Bienenvölkern, lebenden Bienen und Bienen- Artikel 2
wohnungen innerhalb eines Beobachtungs-
gebietes oder eines bestimmten befallenen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Gebietes oder von einem dieser Gebiete in ein und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchen-
anderes solches Gebiet." Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen. Er kann dabei die Abschnitte, die Paragraphen
3. § 16 c Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: und ihre Untergliederung mit neuen durchlaufenden
,,(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Ordnungszeichen versehen.
von allen Bienenvölkern des Bienenstandes das
Gemüll an eine von ihr bestimmte Stelle einzusenden Artikel 3
ist."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. § 16 d wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist die Varroatose in einem Bienenstand amtlich Artikel 4
festgestellt, so kann die zuständige Behörde das
Gebiet in einem Umkreis von mindestens fünf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Kilometern zum Beobachtungsgebiet erklären."; in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Vom 20. Juni 1984
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1, 4 und 19 und des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-
,,§ 7
bindung mit § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1 sowie den §§ 23
und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1 . eine amtstierärztliche Untersuchung von Schwei-
nen eines bestimmten Gebietes einschließlich der
Entnahmen von Blutproben zur Untersuchung auf
Artikel 1 Schweinepest,
Die Schweinepest-Verordnung vom 12. November 2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt
1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch§ 28 der werden,
Verordnung vom 23. April 1982 (BGBI. I S. 503), wird wie
folgt geändert: a) eine Untersuchung,
b) eine Absonderung,
1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: c) eine amtliche Beobachtung
„Die zuständige Behörde kann die Verfütterung von anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner
Speiseabfällen an Schweine untersagen, wenn dies anordnen, daß serologisch positive Tiere nicht in
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich einen Bestand eingestellt werden dürfen."
ist."
4. In § 19 wird nach Nummer 4 folgende Nummer ein-
2. § 6 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 geimpfte Tiere nicht
oder nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen
,,(3) Die zuständige Behörde kann Impfungen
Weise kennzeichnet,".
gegen die Schweinepest anordnen, wenn dies
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-
lich ist."; Artikel 2
b) folgender Absatz wird angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
,,(4) Der Besitzer hat Schweine, die gegen die vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Schweinepest geimpft worden sind, unverzüglich
und deutlich sichtbar als geimpft zu kennzeich-
nen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen Artikel 3
zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämp- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
fung nicht entgegenstehen." in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 767
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzne.imittel
Vom 20. Juni 1984
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Fenbufen, y-Oxo-4-biphenylbuttersäure und ihre
Nr. 3, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom Salze
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im Ein- Flunitrazepam, 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft 1H-1,4-benzodiazepin-2(31-1)-on und seine Salze
und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Flurbiprofen, (±)-2-(2-Fluor-4-biphenylyl)propion=
und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen- säure und ihre Salze
Ausschusses für Verschreibungspflicht mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: Heptenophos, (7-Chlorbicyclo[3.2.0] hepta-2,6-
dien-6-yl )-di methylphosphat
Artikel 1 - zur Anwendung bei Tieren -
Loperamid, 4-( 4-Chlorphenyl)-4-hydroxy-N,N-di=
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
methyl-(X,(X-diphenyl-1-piperidinbutyramid und seine
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1933), zuletzt
Salze
geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1464), wird wie folgt geändert: Poly(styrol,divinylbenzol)sulfonsäure, Kaliumsalz
- ausgenommen zur Verwendung als Hilfsstoff für
1. § 3 erhält folgende Fassung: galenische Zwecke in einer Tagesdosis bis zu
300 mg-
,,§ 3
Proquazon, 1-lsopropyl-7-methyl-4-phenyl-2(11-1)-
Die wiederholte Abgabe eines verschreibungs- chinazolinon und seine Salze
pflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung Terizidon, 4,4'-[p-Phenylenbis(methylidinnitrilo)]
über die verschriebene Menge hinaus ist unzuläs- bis(3-isoxazolidon)
sig."
Tetroxoprim, 2,4-Diami no-5-[3,5-di methoxy-4-(2-
2. Die Anlage wird um folgende Positionen ergänzt: methoxyethoxy) benzyl] pyri midi n und seine Salze
„Cisplatin, cis-Diammindichloroplatin Tiaprost, (±)-(Z)-7-{(1 R,2R,3R,5S)-3,5-Dihydroxy-
2-[(E,-(3RS)-3-hydroxy-4-(3-thienyloxy)-
Ephedrin, (1 R,2S)-2-Methylamino-1-phenyl-1-prO=
1-butenyl]cyclopentyl}-5-heptensäure
panol und seine Salze zur oralen Anwendung
und ihre Salze
a) in Zubereitungen, denen als wirksamer Bestand- - zur Anwendung bei Tieren -
teil nur dieser Stoff oder dieser Stoff zusammen
Triazolam, 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-
mit Coffein zugesetzt ist,
1,2,4-triazolo[4,3-a][1,4 ]benzodiazepin
b) in anderen Zubereitungen, sofern auf Behältnis- und seine Salze".
sen und äußeren Umhüllungen eine Einzeldosis
von mehr als 10 mg oder bei Retardzubereitungen
eine Tagesdosis von mehr als 40 mg, berechnet
als Ephedrinbase, angegeben ist oder diese Artikel 2
Zubereitungen Coffein enthalten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Eprazinon, 3-[ 4-(13-Ethoxyphenethyl)-1-piperazin= tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
yl]-2-methylpropiophenon und seine Salze gesetzes auch im Land Berlin.
Etomidat, (R)-Ethyl[1-((X-methylbenzyl)-5-imida=
zolcarboxylat] und seine Salze
Febantel, Dimethyl{[2-(2-methoxyacetamido)-4- Artikel 3
(phenylthio)phenyl]carbonimidoyl}dicarbamat
- zur Anwendung bei Tieren - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Galvaniseur- und Metallsehleiter-Handwerk
(Galvaniseurmeisterverordnung - GalvMstrV)
Vom 25. Juni 1984
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 10. Kenntnisse der Arten der manuellen Oberflächen-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 bearbeitung,
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 11. Kenntnisse der Schleif- und Polierscheiben sowie
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert der Schleif- und Poliermittel,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: 12. Kenntnisse über Energie- und Rohstoffeinsparung
in der Galvanotechnik,
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
1. Abschnitt Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Berufsbild Arbeitssicherheit,
14. Kenntnisse der· Bestimmungen über die Lagerung
§ 1 und den Umgang mit Chemikalien,
Berufsbild 15. Kenntnisse der berufsbezogenen DIN-Normen und
( 1) Dem Galvaniseur- und Metallsehleiter-Handwerk über die Vorschriften des Immissionsschutzes,
sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 16. Kenntnisse der Ersten Hilfe in der Galvanotechnik,
1. Herstellung metallischer Schichten durch Abschei- 17. Lesen und Anfertigen von Schaltplänen galvani-
dung auf Gegenstände insbesondere durch chemi- scher Bäder,
sche und elektrolytische Verfahren, 18. Lesen und Anfertigen von Skizzen und technischen
2. Herstellung chemischer Schichten insbesondere Zeichnungen,
durch Chromatieren, Phosphatieren und Metallfär- 19. Anfertigen von Gestellen und Vorrichtungen für das
ben, Galvanisieren,
3. Herstellung anodischer Oxidationsschichten, 20. Bearbeiten von Oberflächen insbesondere durch
4. Schleifen und Polieren von Gegenständen aus Schleifen, Bürsten, Kratzen und Polieren,
Metallen und Kunststoffen. 21. Ansetzen von Elektrolyten,
(2) Dem Galvaniseur- und Metallsehleiter-Handwerk 22. analytisches Untersuchen und Instandhalten der
sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurech-· Elektrolyte,
nen: 23. Vor- und Nachbehandeln, insbesondere Entfetten,
1. Kenntnisse über Physik, Chemie und Elektrotech- Beizen, Brennen, Dekapieren, Spülen und Trock-
nik, nen,
2. Kenntnisse der Elektrochemie, 24. Abscheiden von Metallen insbesondere durch che-
mische und elektrolytische Verfahren,
3. Kenntnisse der galvanischen Einrichtungen,
25. Färben von Metallen durch chemische und elek-
4. Kenntnisse der Verfahren für die chemische und trolytische Verfahren,
elektrolytische Oberflächenbehandlung,
26. Messen und Prüfen metallischer und chemischer
5. Kenntnisse der Elektrolyte, ihrer Betriebsbedingun- Schichten sowie anodischer Oxidationsschichten,
gen und ihres betrieblichen Einsatzes,
27. Entfernen metallischer und nichtmetallischer
6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Schichten durch chemische und elektrolytische
gebräuchlichen Chemikalien, Verfahren,
7. Kenntnisse der Berechnung chemischer, physika- 28. Behandeln von Abluft, Abwasser und chemischen
lischer und elektrischer Größen, Rückständen der Galvanotechnik unter Berück-
8. Kenntnisse der Berechnung von Schichtdicken, sichtigung der verantwortlichen Entsorgung und
Galvanisierungszeiten und Elektrolytzusammen- des vorbeugenden Umweltschutzes,
setzungen, 29. Pflegen und Instandhalten von Bädern, Vorrichtun-
9. Kenntnisse der Korrosionsschutzprüfungen und gen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anla-
der Schichtdickenmessungen, gen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 769
2. Abschnitt §4
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II Arbeitsprobe
der Meisterprüfung (1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehenden
Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1,
§ 2
2 und 3, auszuführen:
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung 1. Durchführen von drei quantitativen Analysen von
(Teil 1) Elektrolyten,
2. Durchführen einer Korrosionsschutzprüfung und
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim- einer Schichtdickenmessung,
mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge 3. Schleifen und Polieren eines Stahlteils von
des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 80 x 10 x 200 mm,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll 4. Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen
nicht länger als vier Arbeitstage, die Ausführung der eines Stahlteils von 80 x 10 x 200 mm,
Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern. 5. Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen
eines Zinkdruckgußteils, ·
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der 6. Verzinken und Chromatieren eines Stahlteils von
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. 2 bis 4 dm 2 Gesamtfläche,
7. Galvanisieren eines Kunststoffteils,
8. Versilbern eines Buntmetallteils mit einer Schicht-
§3
dicke von 30 Mikrometern oder Vergolden mit einer
Meisterprüfungsarbeit Schichtdicke von 1 Mikrometer,
Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehen- 9. Hartverchromen eines teilweise abgedeckten
den Arbeiten, davon eine nach den Nummern 1 bis 3 und Werkstückes von 2 bis 4 dm 2 Gesamtfläche mit
eine nach den Nummern 4 bis 6, anzufertigen: einer Schichtdicke von 1 7 ± 3 Mikrometern,
10. Anodisieren, Einfärben und Verdichten eines Alumi-
1. Herstellen einer Maßhartverchromung mit einer
niumteils von 80 x 10 x 200 mm,
Schicht von 1 2 l 3 Mikrometern auf den Artikelflä-
chen einer Spritzgußform mit einer Mindestgröße von 11. Färben oder Phosphatieren eines Metallteils von
200 x 200 x 150 mm und Brünieren der verbleiben- 2 bis 4 dm 2 Gesamtfläche.
den Flächen. Die hierfür erforderliche Vorrichtung ist
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
nach eigener Zeichnung anzufertigen.
ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
2. Anodisieren eines Aluminium-LI-Profils von minde- fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
stens 40 x 100 x 40 mm und 400 bis 500 mm Länge. werden konnten.
Das LI-Profil ist innen zu beizen, außen zu schleifen
und zu bürsten sowie mit einer organischen, anorga- § 5
nischen und elektrolytischen Einfärbung zu verse-
hen. Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
3. Abscheiden einer 90-g-Versilberung nach RAL auf
einem 24teiligen Menübesteck und auf 6 Vor- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
legeteilen aus Edelstahl. Diese Teile sind mit einer fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Altsilber-Einfärbung zu versehen; die Kellen sind zu 1. Technische Mathematik:
polieren.
a) Berechnung chemischer, physikalischer und
4. Abscheiden von 3 bis 6 sichtbaren dekorativen elektrischer Größen,
metallischen Schichten auf einer Metallplatte von
mindestens 10 dm 2 Gesamtfläche. Die Platte ist vor- b) Berechnung von Schichtdicken, Galvanisierungs-
her, beginnend mit Körnung 120, zu schleifen und zeiten und Elektrolytzusammensetzungen;
danach zu bürsten oder zu polieren. 2. Technisches Zeichnen:
5. Abscheiden von 3 bis 6 sichtbaren dekorativen a) Lesen und Anfertigen von Schaltplänen galvani-
metallischen Schichten und einer Färbung auf einer scher Bäder,
Vase, Schale oder einem Pokal mit Motiven. b) Lesen und Anfertigen von Skizzen und techni-
6. Abscheiden einer Kupferschicht von 1 2 3 Mikro- schen Zeichnungen;
metern, einer Hochglanznickelschicht von 22 :t 3
3. Technologie:
Mikrometern und einer Chromschicht von 0, 7 =± 0,3
Mikrometern auf einem Stahlring mit einem Außen- a) Physik, Chemie und Elektrotechnik,
durchmesser von 200 mm, einem Innendurchmes- b) Elektrochemie,
ser von 50 mm und einer Höhe von 40 mm sowie
4 gleichmäßig angeordneten Gewindebohrungen c) Verfahren für die chemische und elektrolytische
M 8 x 30 mm. Der Stahlring ist vorher allseitig zu Oberflächenbehandlung,
schleifen und zu polieren. d) Arten der manuellen Oberflächenbearbeitung,
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
e) galvanische Einrichtungen, (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
f) Elektrolyte, ihre Betriebsbedingungen und ihr Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den
betrieblicher Einsatz, Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 , 3, 4 und 5.
g) Korrosionsschutzprüfungen und Schichtdicken-
messungen,
3. Abschnitt
h) Energie- und Rohstoffeinsparung in der Galvano-
technik, Übergangs- und Schlußvorschriften
i) Bestimmungen über die Lagerung und den §6
Umgang mit Chemikalien,
Übergangsvorschrift
k) Erste Hilfe in der Galvanotechnik,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
1) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü- Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher- schriften zu Ende geführt.
heit,
m) berufsbezogene DIN-Normen und Vorschriften §7
des Immissionsschutzes, insbesondere Entsor-
gung galvanischer Bäder unter Berücksichtigung Weitere Anforderungen
eines vorbeugenden Umweltschutzes; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
4. Werkstoffkunde: bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwen- 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gel-
dung, Verarbeitung und Lagerung der Werk- und tenden Fassung.
Hilfsstoffe,
b) Chemikalien, §8
c) Schleif- und Polierscheiben sowie Poliermittel; Berlin-Klausel
5. Kalkulation: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
wesentlichen Faktoren und Berechnung für die An- werksordnung auch im Land Berlin.
gebots- und die Nachkalkulation.
§9
(2) Die Prüfung ist in allen Fächern schriftlich und im
Fach Technologie auch mündlich durchzuführen. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zehn
Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
den. anzuwenden.
Bonn, den 25. Juni 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 771
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Schornsteinfeger-Handwerk
(Schornsteinfegermeisterverordnung - SchoMstrV)
Vom 25. Juni 1984
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 11. schriftliche Meldung festgestellter Mängel.
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
( BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des (2) Dem Schornsteinfeger-Handwerk sind folgende
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1. Kenntnisse der Vorschriften der Teile I bis III des
Schornsteinfegergesetzes und der hierzu erlasse-
nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
1. Abschnitt Fassung,
Berufsbild 2. Kenntnisse über die Vorschriften der Teile IVund V
des Schornsteinfegergesetzes und der hierzu
§ 1
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gel-
Berufsbild tenden Fassung sowie über die berufsbezogenen
Vorschriften des Baurechts, des Brandschutzes,
(1) Dem Schornsteinfeger-Handwerk sind folgende
des Immissionsschutzes und der Energie-Einspa-
Tätigkeiten zuzurechnen:
rung,
1. Kehrung, Reinigung und Überprüfung von Schorn- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
steinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten, Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
2. Reinigung und Überprüfung von Lüftungsanlagen Arbeitssicherheit,
und ähnlichen Einrichtungen nach der jeweils gel- 4. Kenntnisse der Führung und Verwaltung eines
tenden Kehr- und Überprüfungsordnung, Kehrbezirkes,
3. Durchführung der Feuerstättenschau sowie Prü- 5. Kenntnisse des Aufbaues und der Funktion von
fung und Begutachtung von Feuerungs- und Lüf- Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen
tungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen auf ihre Einrichtungen, '
Feuersicherheit,
6. Kenntnisse des Aufbaues, der Funktion, der Hand-
4. Feststellung von Mängeln, insbesondere von Funk- habung und der Anwendung von Arbeits-, Reini-
tionsstörungen, Belästigungen und Gefahren, an gungs-, Meß- und Prüfgeräten,
Feuerungs- und Lüftungsanlagen und ähnlichen
Einrichtungen sowie Beseitigung von Funktions- 7. Kenntnisse über chemische und physikalische Vor-
störungen an Rauch- und Abgaswegen, gänge in der Feuerungs- und Meßtechnik ein-
schließlich der hierzu erforderlichen Berechnungen
5. baurechtlich vorgeschriebene Prüfungen und Be-
sowie über Grundlagen der Bauphysik und Elektro-
gutachtungen sowie Ausstellung entsprechender
technik,
Bescheinigungen insbesondere zu Rohbau- und
Schlußabnahmen, 8. Kenntnisse der Ausstellung von Bescheinigungen
nach den berufsbezogenen Rechtsvorschriften
6. Überprüfung von Schornsteinen, Verbindungsstük-
sowie über die Anfertigung von Gutachten,
ken und Feuerstätten sowie ähnlichen Einrichtun-
gen nach den Immissionsschutzbestimmungen des 9. Kenntnisse über das Lesen von Skizzen, Zeichnun-
Bundes, Feststellung und Weiterleitung von Anga- gen und Funktionsschemata,
ben für die Aufstellung von Emissionskatastern
nach den Immissionsschutzbestimmungen des 10. Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungs-
jeweiligen Landes sowie Ausstellung entsprechen- anlagen und ähnlichen Einrichtungen,
der Bescheinigungen, 11. Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und
7. Überwachung von Feuerungsanlagen, soweit sie ähnlichen Einrichtungen nach der Kehr- und Über-
nach den Rechtsvorschriften über die Energie- prüfungsordnung,
Einsparung als Aufgabe übertragen ist, 12. Feststellen von Mängeln, insbesondere von Funk-
8. Beratung in feuerungstechnischen Fragen, tionsstörungen, Belästigungen und Gefahren, an
Feuerungs- und Lüftungsanlagen, insbesondere an
9. Durchführung der Brandverhütungsschau oder Teil-
Zu- und Ablufteinrichtungen und im Verbrennungs-
nahme an ihr,
luftverbund, sowie an ähnlichen Einrichtungen,
10. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach Auffor-
13. Beseitigen von Mängeln, insbesondere von Funk-
derung durch die zuständige Behörde und Unter-
tionsstörungen, an Rauch- und Abgaswegen,
stützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie
die Brandverhütung betreffen, 14. schriftliches Melden von Mängeln,
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
15. Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feue- §4
rungs- und Lüftungsanlagen, insbesondere an Zu-
Arbeitsprobe
und Ablufteinrichtungen und im Verbrennungsluft-
verbund, sowie an ähnlichen Einrichtungen, Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend
genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den
16. Hilfeleisten bei der Brandbekämpfung und Unter-
Nummern 1, 3, 5, 6 und 7, auszuführen:
stützen der Aufgaben des Zivilschutzes bei der
Brandverhütung, 1. Kehren und Überprüfen von Schornsteinen,
17. Überwachen von Feuerungsanlagen und ähnlichen 2. Kehren oder Reinigen einer Feuerstätte und eines
Einrichtungen sowie Feststellen von Angaben für Verbindungsstückes,
die Aufstellung von Emissionskatastern, 3. Überprüfen einer Feuerstätte und eines Verbin-
dungsstückes,
18. Ausstellen von Bescheinigungen nach den berufs-
bezogenen Rechtsvorschriften, 4. Überprüfen oder Reinigen einer Zu- und einer Abluft-
einrichtung,
19. Messen an Feuerungsanlagen, Zu- und Abluftein-
richtungen und ähnlichen Einrichtungen, 5. Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feuerungs-
anlagen auf ihre Feuersicherheit,
20. Durchführen von berufsbezogenen Berechnungen,
6. Begutachten einer Feuerungsanlage, einer Zu- und
21. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen einer Ablufteinrichtung oder einer ähnlichen Einrich-
sowie Lesen von Funktionsschemata, tung nach baurechtlichen Vorschriften,
22. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben, Pflegen und 7. Messen an Feuerungsanlagen nach öffentlich-recht-
Instandsetzen von Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und lichen Vorschriften,
Prüfgeräten. 8. Messen an Feuerungsanlagen als Funktionsprüfung,
9. Erfassen von Daten als Arbeitsunterlagen für die
Führung und Verwaltung eines Kehrbezirkes.
2. Abschnitt
Prüfungsanforderungen in den Teilen· 1 und II §5
der Meisterprüfung Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
§2
(1) In Teil II sind Kenntnisse in folgenden neun Prü-
Gliederung, Dauer und Bestehen
fungsfächern nachzuweisen:
der praktischen Prüfung
(Teil 1) 1. Schornsteinfegerrecht:
a) Schornsteinfegergesetz und hierzu erlassene
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. · Rechtsvorschriften,
b) Kehr- und Überprüfungsordnung und Kehr- und
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll Überprüfungsgebührenordnung;
nicht länger als vier, die Ausführung der Arbeitsprobe
2. Baurecht und Brandschutzrecht:
nicht länger als sechs Stunden dauern.
a) Bauordnung und Brandschutzbestimmungen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- b) Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften,
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Innerhalb der Erlasse, Richtlinien, Regeln, Hinweise und DIN-
Arbeitsprobe müssen die Arbeiten nach § 4 Nr. 1, 3, 5, Normen,
6 und 7 ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet c) bauaufsichtsrechtliche Zulassungen,
sein.
d) Baustoffe und -teile für Feuerungs- und Lüftungs-
anlagen sowie ähnliche Einrichtungen,
§3 e) Lesen von Bauzeichnungen;
Meisterprüfungsarbeit 3. Immissionsschutz- und Energie-Einsparungsrecht:
Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehen- a) lmmissionschutz- und Energie-Einsparungsge-
den Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1, setz,
anzufertigen: b) Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften,
1. Erarbeiten und Auswerten von Arbeitsunterlagen für Erlasse, Richtlinien, Hinweise und DIN-Normen,
die Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks, c) Allgemeine Grundsätze zur Durchführung von
2. Erarbeiten von Vorschlägen für die Verbrennungs- Messungen;
luftversorgung einer Wohnung mit mehreren Feuer- 4. Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Arbeitssicher-
stätten, heit:
3. Bestimmen der Abmessungen von Schornsteinen mit a) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung
unterschiedlicher Ausführung von Schornstein, Ver- und des Arbeitsschutzes,
bindungsstück und Feuerstätte. b) Sicherheitsregeln und sonstige Bestimmungen;
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 773
5. Führen und Verwalten eines Kehrbezirkes: (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als fünf-
zehn, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde
a) Jahresarbeitsplan,
je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
b) Gebührenermittlung und -berechnung, einem Tage nicht länger als sechs Stunden geprüft
c) Kehrbuchführung, werden.
d) Aufzeichnung, Meldung und statistische Auf- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
listung der Mängel, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
e) Kundenberatung, gute schriftHche Leistungen erbracht hat.
f) behördlicher Schriftverkehr, Formulare zu Stati- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
stiken, Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-
g) Begutachtung, fungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 8.
h) Lesen von Zeichnungen und Funktionsschemata
sowie Anfertigen von Skizzen;
6. Aufbau und Funktion von Feuerungs- und Lüftungs- 3. Abschnitt
anlagen sowie ähnlichen Einrichtungen:
Übergangs- und Schlußvorschriften
a) Schornsteine,
b) Feuerstätten und Verbindungsstücke, §6
c) Lüftungseinrichtungen, Übergangsvorschriften
d) Sicherheits-, Steuer- und Regeleinrichtungen, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
e) Zusammenwirken der Vorgänge in Feuerungs- schriften zu Ende geführt.
anlagen,
f) Wärmeverteilung;
§7
7. Aufbau und Funktion von Meß- und Prüfgeräten:
Weitere Anforderungen
a) Meß- und Prüfgeräte für Immissionsschutzmes-
sungen, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
b) Meß- und Prüfgeräte für Feuerungs- und Lüf- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
tungsanlagen sowie für ähnliche Einrichtungen; Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gel-
8. Chemische und physikalische Vorgänge in der Feue- tenden Fassung.
rungs- und Meßtechnik:
a) Brennstoffe, §8
b) Verbrennungsvorgänge,
Berlin-Klausel
c) Feuerungstechnik,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
d) Strömungsvorgänge, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 28 der Hand-
e) Grundlagen der Elektrotechnik, werksordnung auch im Land Berlin.
f) Wärmetechnik,
g) Meßtechnik; §9
9. Technische Mathematik: Inkrafttreten
verbrennungs-, feuerungs-, strömungs- und wärme- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
technische Berechnungen.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(2) Die Prüfung ist schriftlich und in vier Prüfungs- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fächern, davon in jedem Falle im Prüfungsfach nach Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
Absatz 1 Nr. 6, auch mündlich durchzuführen. anzuwenden.
Bonn, den 25. Juni 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik*)
Vom 25. Juni 1984
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 10. Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit und Transportieren der Fertigware.
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet:
§4
§ 1 Ausbildungsrahmenplan
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Fruchtsafttechnik und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
wird staatlich anerkannt.
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
§ 2 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Ausbildungsdauer zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§5
§3
Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung, §6
2. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvor- Berichtsheft
schriften,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
5. Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
Früchten und Gemüse zu Saft und Mark, regelmäßig durchzusehen.
6. Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft
und Mark, § 7
7. Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware, Zwischenprüfung
8. Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von (1) Zur Ermittlung des Ausbildungssfandes ist eine
entmineralisiertem Wasser, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-
demnächst. als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 775
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver- 6. Erstellen einer Rezeptur zur Herstellung von Frucht-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wein,
wesentlich ist. 7. Vorbereiten der Abfüllung und Kontrollieren der Fer-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling tigware.
in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
1. Prüfen der Rohware auf Qualität, Verwendbarkeit matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
und Lagerfähigkeit, geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
2. Vorbereiten und Bedienen technischer Einrichtungen besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
für die Entsaftung, 1. im Prüfungsfach Technologie:
3. Durchführen einer einfachen Schönung, a) produktbezogene Rechtsvorschriften,
4. Vorbereiten und Ansetzen der Filtration, b) Saftgewinnung, -behandlung und -einlagerung,
5. Durchführen einfacher Qualitätsuntersuchungen, c) Verarbeitung von fruchtfleischhaltigen Früchten
6. Beurteilen der Wasserqualität, und Gemüse,
7. Auswählen und Einstellen von Reinigungs- und d) Frucht- und Dessertweinherstellung,
Desinfektionsmitteln. e) Verfahren der Abfüllung und Verpackung,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in f) Qualitätskontrolle von Roh-, Halb- und Fertig-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- waren,
genden Gebieten schriftlich lösen:
g) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer
1. Anforderungen an die Rohware, Beseitigung,
2. Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sor- h) betriebliche Unfallquellen und Arbeitsschutzmaß-
ten, nahmen;
3. technische Einrichtungen für die Vorbereitung und 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Entsaftung der Rohware,
a) Flächen- und Volumenberechnung,
4. Schönung und Filtration von Säften,
b) Mischungsberechnung;
5. Gewinnung von Frucht- und Gemüsemark,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
6. produktbezogene Rechtsvorschriften,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
7. Flächen- und Volumenberechnung,
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
8. Mischungsberechnung. Fälle berücksichtigen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
1. im Prüfungsfach
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- Technologie 120 Minuten,
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. im Prüfungsfach
§8 Technische Mathematik 90 Minuten,
Abschlußprüfung 3. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben aus- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
1. Durchführen von sensorischen, chemischen und ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
mikrobiologischen Prüfungen, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
2. Durchführen und Auswerten von Schönungsvorver-
suchen, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
3. Vorbereiten der Haltbarmachung und sterilen Ein- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
und Auslagerung, fungsfächer das doppelte Gewicht.
4. Zusammenstellen von Halbwaren und Zutaten nach (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
Rezeptur, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
5. Prüfen der füllfertigen Erzeugnisse auf Einhaltung der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
gesetzlichen Vorschriften, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§9 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Aufhebung von Vorschriften tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, § 11
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, Berlin-Klausel
insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
vorbehaltlich des § 1 0 nicht mehr anzuwenden. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Übergangsregelung § 12
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 777
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfall- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
verhütung, Umweltschutz aus Gesetzen und Verordnungen nennen
und rationelle Energie-
b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
verwendung
(§ 3 Nr. 1) gesetzlichen Unfallsicherung, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen
c) Vorschriften über den Umgang mit Druck-
behältern erläutern
d) Gefahren im Umgang mit ätzenden und leicht
entzündbaren Stoffen beschreiben
e) unfallverursachendes Verhalten sowie
betriebstypische Unfallquellen und
-situationen beschreiben
f) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-
gen, insbesondere in Feuchträumen, erläutern
g) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-
gen verwenden
h) Brandschutzeinrichtungen bedienen
während der gesamten
i) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten Ausbildung
k) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern zu vermitteln
1) Ursachen von Umweltbelastungen, insbeson-
dere durch Lärm, Nässe, Kälte und Dämpfe,
beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseiti-
gung nennen
m) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen beseitigen
n) im Ausbildungsbetrieb anfallendes Altmaterial
sammeln und die Notwendigkeit seiner ·
Wiederverwendung erläutern
o) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse der a) Begriffsbestimmung der genormten Fruchtge-
produ ktbezogenen tränke wiedergeben
Rechtsvorsch ritten
b) Fruchtsaft- und Fruchtnektar-Verordnung
(§ 3 Nr. 2)
sowie die Leitsätze für Fruchtsäfte erläutern
c) Leitsätze für Gemüsesaft und -trunk aufzeigen
d) Qualitätsvorschriften für süße, alkoholfreie
Erfrischungsgetränke erläutern
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
e) Qualitätsvorschriften für Fruchtweine erläutern
f) Trinkwasser-Verordnung wiedergeben
g) wesentliche Vorschriften aus der Kennzeich-
nungs-Verordnung, der Diät-Verordnung, Zu-
satzstoffzulassungs- und -verkehrs-Verord-
nung sowie Fertigpackungs-Verordnung erläu-
tern
h) Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte
notwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif-
ten aufzeigen während der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3 Ausführen a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen
von Hygienemaßnahmen
(§ 3 Nr. 3) b) Konzentration der Reinigungs- und Desinfek-
tionsmittel nach Vorgabe einstellen
c) Reinigungsgeräte handhaben
d) Reinigungsanlagen bedienen
e) Produktions-, Lager- und Transportgefäße
reinigen und desinfizieren
f) Produktionsmittel, insbesondere Leitungen,
Schläuche, Pumpen und Maschinen, reinigen
und desinfizieren
g) Arbeitsplatz reinigen
4 Kenntnisse des a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und
Ausbildungsbetriebes Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-
(§ 3 Nr. 4) ben X
b) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen
Behörden, Wirtschaftsorganisationen und
Berufsverbände nennen X
C) Aufgaben der Produktionsabteilungen, ins-
besondere der Kelterei, Aufbereitungs- und
Abfüllungsbereiche, beschreiben X
d) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen
Zusammenhänge erläutern X
e) im Ausbildungsbetrieb hergestellte Produkte
beschreiben X
f) Durchführung einer Inventur beschreiben X
g) übliche Wege der Materialbeschaffung nennen X
h) Betriebsordnung erläutern X
i) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere zur
Berufsausbildung und den Tarifvertrag,
erläutern X
k) Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung
aufzeigen X
1) Sozialversicherungsträger nennen X
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 779
zu vermitteln
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
m) Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,
Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den
Arbeitnehmer erläutern X
5 Auswählen, Annehmen, a) Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete
Lagern und Verarbeiten und Sorten nennen X
von Früchten
b) Bedeutung der Inhaltsstoffe für die Verarbei-
und Gemüse zu Saft
und Mark
tung erläutern X
(§ 3 Nr. 5) c) Rohware auf Verderb, Qualität und Verwend-
barkeit prüfen X
d) Gewicht und Volumen der Rohware feststellen X
e) Annahmebelege erstellen und Lieferscheine
prüfen X
f) sorten- und qualitätsbedingte Lagerfähigkeit
der Rohware bestimmen X
g) Fördergeräte, Obstreinigungsanlagen, Entrap-
pungs- und Entsteinungsmaschinen, Obst-
mühlen, Dampferzeuger, Obstdämpfer,
Passier- und Homogenisiermaschinen, Obst-
pressen und Separatoren bedienen und warten X
h) mit Werkzeugen und -stoffen für Wartungs-
arbeiten umgehen X
i) frische Rohware verlesen und reinigen sowie
tiefgefrorene Rohware auftauen X
k) Rohware sortenbedingt entrappen, entsteinen,
zerkleinern, dämpfen, passieren und enzyma-
tisch behandeln X
1) Frucht- und Gemüsemark gewinnen X
m) Maische zur Saftherstellung pressen X
n) Säfte vorklären, separieren, schönen und
filtrieren X
o) fruchtfleischhaltige Säfte homogenisieren X '
p) Trester verwerten X
6 Haltbarmachen, Lagern a) Lagergefäße, Befüllungssysteme und Pasteuri-
und Überwachen sationseinrichtungen prüfen, reinigen und
von Saft und Mark entkeimen X
(§ 3 Nr. 6) X
b) Aroma aus Saft und Mark gewinnen
c) Konzentrat und Halbkonzentrat aus Saft und
Mark herstellen X
d) Saft, Mark und Halbkonzentrat durch Hoch-
kurzzeiterhitzung und Warmentkeimung
haltbarmachen X
e) Lagergefäße steril füllen und verschließen X
f) keimfreie Lagerung überwachen X
g) Tanklagerbuch führen X
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
7 Auswählen, Prüfen a) Halbware, insbesondere die zugekaufte, auf
und Verarbeiten der ihre ordnungsgemäße Herstellung, auf Ver-
Halbware derb, Qualität und Verwendbarkeit prüfen X
(§ 3 Nr. 7)
b) Rezepturen zur Herstellung von Fruchtsäften,
Fruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken unter
Beachtung der qualitativen und kalkulatori-
sehen Gesichtspunkte erstellen X
c) Halbware und Zutaten nach Rezeptur zusam-
menzustellen X
d) Anteil des entmineralisierten Wassers zur Auf-
bereitung von Konzentraten berechnen und
das Mischungsverhältnis einstellen X
e) Filtersysteme und Rührwerkbehälter bedienen
und warten X
f) Fertigware durch Mischen, Fermentieren,
Schönen und Filtrieren herstellen X
g) fruchtfleischhaltige und naturtrübe Produkte
homogenisieren, stabilisieren und entlüften X
h) mit Oechsle-Waage, Refraktometer und pH-
Meter umgehen und kellertechnische Schnell-
testmethoden anwenden X
i) Fertigware auf Einhalten der gesetzlichen Vor-
schritten prüfen X
k) Analysenwerte und Produktionsdaten
protokollieren X
8 Aufbereiten von Trink- a) Mindestanforderungen an die Trinkwasser-
wasser und Herstellen qualität erläutern X
von entmineralisiertem
b) Trinkwasser nach Aussehen, Geruch und
Wasser
(§ 3 Nr. 8) Geschmack prüfen X
c) Wasserhärten und pH-Wert bestimmen X
d) einfache Wasseranalyse auswerten X
e) Wasseraufbereitungsanlagen bedienen und
warten X
f) Wasserentmi neralisierungsanlagen unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
zur Herstellung von Säften aus Konzentrat
bedienen und warten X
9 Herstellen von a) Begriffsbestimmungen der verschiedenen
Fruchtwein und Fruchtweine und Fruchtschaumweine wieder-
Fruchtschaumwein geben X
(§ 3 Nr. 9)
b) Roh- und Halbware auswählen und prüfen X
c) Rezepturen zur Herstellung von Fruchtweinen
und Fruchtschaumweinen unter Beachtung
der qualitativen und kalkulatorischen
Gesichtspunkte erstellen X
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 781
zu vermitteln
Lfd. Teil des Im Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
d) Gärung einleiten und überwachen X
e) Fruchtwein abstechen und klären X
f) Fertigware prüfen und Analysenwerte sowie
Produktionsdaten aufzeichnen X
10 Abfüllen, Ausstatten, a) Verpackungs-, Füll-, Verschließ- und Trans-
Lagern, Versandfertig- portsysteme er1äutern X
machen und
b) Leergut, Ausstattungsmittel, Flaschenver-
Transportieren
schlüsse und Verpackungsmaterial bereit-
der Fertigware
(§ 3 Nr. 10)
stellen X
c) Auspack-, Wasch-, Flaschenfüll-, Verschließ-,
Etikettier- und Einpackmaschinen, Palettierer
und Transportbahnen sowie Kontrolleinrich-
tungen betriebsbereit machen und bedienen X
d) Abfüllung der Fertigware unter Berücksichti-
gung von Temperatur, Fütrmenge, Abfüllgut
und Ausstattung überwachen X
e) Kontrollproben ziehen und prüfen X
f) Produktionsmenge feststellen und aufzeichnen X
g) Fertigware ein-, zwischen- und auslagern X
h) Fertigware versandfertig machen, kommissio-
nieren und transportieren X
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik *)
Vom 25. Juni 1984
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Abweichung erfordern.
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- §5
ordnet:
Ausbildungsplan
§ 1
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Lebensmittel- Ausbildungsplan zu erstellen.
technik wird staatlich anerkannt.
§6
§2 Berichtsheft
Ausbildungsdauer Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
§3 regelmäßig durchzusehen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §7
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Zwischenprüfung
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
rationelle Energieverwendung, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
2. Ausführen von Hygienemaßnahmen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter
4. Gestalten und Planen der Arbeitsplätze,
Nummer 3 Buchstabe, f, Nummer 8 Buchstaben d bis g,
5. Kontrollieren von Waren, Nummer 9 Buchstabe d sowie Nummer 10 Buchstabe c
6. Bereitstellen von Material, für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
7. Lagern von Waren, richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
8. Bedienen und Pflegen von Geräten, Maschinen und telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Anlagen, wesentlich ist.
9. Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen sowie Halb- (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
fabrikaten, insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben
10. Steuern und Kontrollieren von Prozeßabläufen, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
11. Einsetzen von Verpackungsmaterialien und Ver- 1. Beurteilen von Roh- und Zusatzstoffen,
packen von Waren. 2. Darstellen von Verfahrensabläufen und Einzelvor-
gängen bei der Umwandlung und· Herstellung von
§4 Produkten unter Berücksichtigung der verwendeten
Ausbildungsrahmenplan Energiearten,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach 3. Verarbeiten von Roh- und Zusatzstoffen unter
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Berücksichtigung der Hygienevorschriften,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 4. Ausführen einer kleinen Wartungs- und Umrüst-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil- arbeit an einer Maschine unter Berücksichtigung der
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Hygienevorschriften,
5. Rüsten und Bedienen einer zur Produktion notwendi-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
gen Maschine.
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule
Eine der Arbeitsproben muß sich auf die in Nummer 1
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. oder 2 genannten Aufgaben erstrecken, wobei andere
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 783
Roh- und Zusatzstoffe oder Produkte als die im Aus- b) Einfluß der Rohstoffe, der Fertigungstechniken
bildungsbetrieb üblichen zugrunde zu legen sind. sowie rationeller Herstellungsverfahren auf die
Qualität des Endproduktes,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- c) Arbeitsweise und Einsatz von Geräten, Maschi-
genden Gebieten schriftlich lösen: nen und Anlagen,
1. Erklären der Veränderungen bei der Lagerung von d) lebensmittelrechtliche Vorschriften,
Roh- und Zusatzstoffen auf Grund äußerer Einflüsse, e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz,
2. Erläutern von Verfahrensabläufen und Einzelvorgän- rationelle Energieverwen~ung sowie Hygiene;
gen bei der Umwandlung von Rohstoffen zur Herstel- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
lung von Produkten,
a) fachbezogenes Anwenden der Grundrechen-
3. Anwenden der Grundrechenarten einschließlich arten,
Bruch- und Prozentrechnung an berufsspezifischen
b) Mischungsrechnen;
Beispielen,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. den zeitlichen Höchstwe,rten auszugehen:
1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten,
§8
2. im Prüfungsfach
Abschlußprüfung
Technische Mathematik 90 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
3. im Prüfungsfach
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Wirtschafts- und
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Sozialkunde 60 Minuten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
1. Durchführen einer Qualitätskontrolle bei der Waren-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
annahme,
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
2. Darstellen von Verfahrensabläufen bei Produktions- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
prozessen, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
3. Durchführen von Maßnahmen zur Sicherung der gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Qualität im Produktionsablauf, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
4. Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe nach unter- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
schiedlichen Verfahren, fungsfächer das doppelte Gewicht.
5. Verarbeiten der Roh- und Zusatzstoffe im Produk- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tionsprozeß, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
6. Rüsten, Bedienen und Warten unterschiedlicher Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ver- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
fahrensbedingter Anweisungen und von Hygienevor-
schriften. §9
Eine der Arbeitsproben muß sich auf die in Nummer 1, 2 Übergangsregelung
oder 3 genannten Aufgaben erstrecken, wobei andere Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
Waren, Produktionsprozesse oder Produktionsabläufe ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
als die im Ausbildungsbetrieb üblichen zugrunde zu Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
legen sind. tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in schriften ~ieser Verordnung.
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich § 10
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins~
Aufhebung von Vorschriften
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
1. im Prüfungsfach Technologie: pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
a) Eigenschaften einschließlich Qualitätsmerkmale Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
sowie Verwendungsmöglichkeiten der Rohstoffe, berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
besondere für die Ausbildungsberufe Fischwerker und § 12
Obst- und Gemüsekonservierer, sind nicht mehr anzu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
wenden.
§ 11 Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung
Berlin-Klausel und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Lebensmitteltechnik vom 6. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 533),
1.eitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Oktober
bildungsgesetzes auch im Land Berlin. 1982 (BGBI. 1S. 1414), außer Kraft.§ 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 25. Juni 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 785
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfall- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
verhütung, Umwelt- bei den Arbeitsabläufen anwenden
schutz und rationelle
Energieverwendung b) berufsbezogene Unfallverhütungsvorschriften,
(§ 3 Nr. 1) Richtlinien und Merkblätter der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung beachten
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-
typische Unfallquellen und -Situationen
beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) wesentliche Vorschriften über die Feuer-
verhütung und die Brandschutzeinrichtungen
nennen
f) Gefahren im Umgang mit Gasen, giftigen,
ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen
beschreiben
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe veranlassen
während der gesamten
h) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Ausbildung
Möglichkeiten ihrer Einschränkung und zu vermitteln
Vermeidung nennen
i) Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlings-
bekämpfungsmittel anwenden
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
2 Ausführen von a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären
Hygienemaßnahmen
(§ 3 Nr. 2) b) Bedeutung des Bundesseuchengesetzes in
bezug auf Personen erklären und aufsichts-
führende Behörden nennen
c) Hygienevorschriften in bezug auf den
Arbeitsplatz und die Arbeitskleidung
anwenden
3 Kenntnisse des a) Standort, Struktur und Organisation des
Ausbildungsbetriebes Ausbildungsbetriebes darstellen
(§ 3 Nr. 3) b) Gliederung, Aufgaben und Zusammenwirken
der einzelnen Betriebsteile beschreiben
c) den Ausbildungsvertrag, die Ausbildungs-
ordnung, das Betriebsverfassungsgesetz, 2
das Jugendarbeitsschutzgesetz
und die Tarifverträge erläutern
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und
ihre Förderungsmöglichkeiten nennen
e) Bedeutung der Sozialversicherung erklären
f) berufsbezogene lebensmittelrechtliche
Vorschriften anwenden 2
g) Einfluß des Absatzmarktes auf Produktions-
abläute darstellen 1
4 Gestalten und Planen a) vorgegebene Arbeitsabläufe einhalten
der Arbeitsplätze
(§ 3 Nr. 4) b) Grundsätze der Gestaltung von Arbeits-
plätzen unter Berücksichtigung 2
ergonomischer Daten erklären
c) Merkmale kooperativen Verhaltens
am Arbeitsplatz beschreiben
d) Bedeutung des Arbeitsplatzes und
des Arbeitsverhaltens im Hinblick auf den
Gesamtarbeitsablauf erläutern
e) Art und Umfang einer vorgegebenen Arbeits-
aufgabe erkennen
f) vorgegebene Arbeitsaufgaben in einzelne 3
Arbeitsvorgänge gliedern
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der
personellen, technischen und materiellen
Ausstattung sowie wirtschaftlicher Faktoren
vergleichen und beeinflussen
5 Kontrollieren a) betriebliche Vorschriften für die Probennahme
von Waren nach Häufigkeit und Umfang erläutern 1
(§ 3 Nr. 5)
b) Probennahme durchführen und der Unter-
suchung zuführen 2
c) Waren annehmen und auf Menge, Gewicht,
Beschaffenheit und Art der Lieferung prüfen 4
d) Bedeutung der Qualitätssicherung erläutern 1
e) einfache Untersuchungen zur Qualitäts-
kontrolle durchführen 3
6 Bereitstellen a) wirtschaftlichen Materialeinsatz beschreiben
von Material 3
(§ 3 Nr. 6) b) Materialrücknahme durchführen
c) Materialbereitstellung planen
d) Material bereitstellen 4
e) bei der Materialausgabe mitwirken
f) bei der Materialdisposition mitwirken 3
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 787
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Lagern von Waren a) Lagerarten, -verfahren und -einrichtungen
(§ 3 Nr. 7) beschreiben 1
b) Einflüsse und Veränderungen bei der
Lagerung berücksichtigen 1
c) Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertig-
erzeugnisse entsprechend ihrem Verderb-
lichkeitsgrad lagern 4
d) Verpackungsmaterialien und Leergut den
unterschiedlichen Bedingungen
entsprechend lagern 1
e) Vorbereitungsarbeiten für die Lagerkontrolle
und Inventur durchführen 3
f) Bestandsaufnahme in Teilbereichen des 3
Lagers selbständig durchführen
8 Bedienen und Pflegen a) Arbeitsweise und Einsatz der Geräte und
von Geräten, Maschinen Maschinen beschreiben 3
und Anlagen
(§ 3 Nr. 8) b) Bedeutung der Reinigungs-, Desinfektions-
und Pflegevorschriften erläutern 1
C) Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen,
desinfizieren und pflegen 4
d) Geräte und Maschinen unter Beachtung
verfahrensbedingter Anweisungen in Betrieb
nehmen 3
e) Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen 4
f) Geräte, Maschinen und Anlagen rüsten und
umrüsten 3
g) Geräte, Maschinen und Anlagen warten 3
h) Arbeitsweise und Einsatz der Anlagen
erläutern 1
i) Anlagen unter Beachtung verfahrens-
bedingter Anweisungen in Betrieb nehmen 5
9 Bearbeiten von Roh- a) Arten und Sorten der Roh- und Zusatzstoffe
und Zusatzstoffen sowie der Halbfabrikate beschreiben 6
sowie Halbfabrikaten
(§ 3 Nr. 9) b) Eigenschaften und Verwendungsmöglich-
keiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der
Halbfabrikate erklären 6
c) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate
nach Qualitätsmerkmalen beurteilen 6
d) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate
bearbeiten und zur Fertigung vorbereiten 6
e) Rezepturen und Rezeptvariationen erläutern 4
788 Bundrisgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
10 Steuern und a) Vorschriften für Fertigungsprozesse einhalten 5
Kontrollieren von
Prozeßabläufen b) Informationen aufnehmen sowie betriebliche
(§ 3 Nr. 10) Aufzeichnungen anfertigen 4
c) Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate
nach vorgegebener Rezeptur dosieren und
einsetzen 5
d) Herstellungsverfahren, insbesondere
mechanische und thermische, anwenden 6
e) betriebsspezifische Herstellungsverfahren
anwenden 6
f) Prozeßabläufe kontrollieren und bei
auftretenden Störungen Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung einleiten 6
g) Vorbereitungen für Fertigungsprozesse
durchführen 4
h) Abläufe im eigenen Arbeitsbereich
koordinieren 4
i) einfache Kontrollen der Fertigungsabläufe
durchführen 4
11 Einsetzen von Ver- a) Eigenschaften der verwendeten Ver-
packungsmaterialien packungsmaterialien beschreiben 3
und Verpacken von
Waren
(§ 3 Nr. 11) b) Verpackungsmaterialien dem Einsatz
entsprechend bereitstellen 1
c) Verpackungstechniken unter Berücksichti-
gung produktbezogener Besonderheiten
anwenden 3
d) Verpackungsmaterialien einsetzen und bei 6
der Fertigung kontrollieren
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 789
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. März 1984 - 2 Bvl 2/82 -, ergangen auf Vorla-
gebeschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwal-
tungsgerichts, wird die Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§§ 38 Absatz 3, 40 Absatz 4 und 54 Absatz 2 Satz 2
des Schleswig-Holsteinischen Hochschulgesetzes in
der Fassung vom 1. März 1979 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 123), geändert durch Gesetz vom
10. Oktober 1980 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 288), sind insoweit mit dem Bundesrecht vereinbar,
als das Schleswig-Holsteinische Hochschulgesetz
die der Gruppe der Hochschulassistenten, der wis-
senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im
Dienst des Landes und der Lehrkräfte für besondere
Aufgaben zustehenden Sitze in den Gremien der
Hochschulen im Verhältnis 1 : 1 zwischen Hochschul-
assistenten einerseits und künstlerischen und wis-
senschaftlichen Mitarbeitern und Lehrkräften für
besondere Aufgaben andererseits aufteilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juni 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 9. Juni 1984
Tag Inhalt Seite
4. 6. 84 Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom 21. Juni 1983 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober
1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Groß-
herzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
13. 4. 84 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über das Projekt „Röntgensatellit" 540
25. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur
Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544
17. 5. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
21. 5. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547
23. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548
23. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
24. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme.................................................................................. 549
24. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
25. 5. 84 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Technische Zusammenarbeit . . . . . . 550
30. 5. 84 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . 552
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Nr. 21, ausgegeben am 23. Juni 1984
Tag Inhalt Seite
17. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des MadFider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken ............................................................. • .. 553
18. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung
und des Genfer Protokolls zu diesem Abkommen ......................................... . 554
22. 5.84 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Regierungsabkommens über Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie ..................................... • • 554
29. 5. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 559
29. 5. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 561
4. 6.84 Bekanntmachung zum Artikel 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten .............................................................................. . 564
4.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 565
4.6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge ........................ ••••••••···················································· 565
8.6.84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Protokolls zur Änderung und Ergänzung des
deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens .................................... . 567
12. 6.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweis-
aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ....................................... . 567
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Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1984 791
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung (Nr. vom) lnkrafttretens
Seite
14.5.84 Verordnung Nr. 7 /84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4701 (94 18.5.84) 1. 6. 84
9500-4-6-4
7. 5.84 Schiffahrtpolizeiverordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Sicherungsmaßnahmen für
militärische Sperr- und Warngebiete an der schles-
wig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-
Ostsee-Kanal 4837 (96 22. 5. 84) 1. 6. 84
neu: 9512-15; 9512-13
17. 5.84 Zweite V_~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zweiundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von IFR/VFR-Wechselverfahren für An- und
Abflüge zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth
sowie von Verfahren für !FR-Abflüge von Startbahn 24
dieses Verkehrslandeplatzes 5401 (105 6. 6. 84) 2.8.84
96-1-2-82
17.5.84 Vierte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Harn-
burg) 5401 (105 6. 6. 84) 2.8.84
96-1-2-87
21.5.84 Fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Dreizehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Stuttgart) 5402 (105 6. 6. 84) 19. 7.84
96-1-2-13
6.6.84 Verordnung Nr. 8/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5665 (109 13.6.84) 1. 7. 84
9500-4-6-4
15.6.84 Neunzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 5853 (112 16. 6. 84) 17.6.84
7400-1
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 400. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 14. Juni 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 110 vom f 4. Juni 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
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