729
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1984 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
24. 5. 84 Elfte Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . 729
2124-2-2
30. 5. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin
(Ver- und Entsorger-Ausbildungsverordnung - VerEntAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
neu 800-21-1-113
5. 6. 84 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen 747
neu: 611-10-14-3, neu: 612-16; 613-1-1, 613-1-11, 613-1-12, 611-10-14-2, 612-5-1, 612-6-1, 612-7-1, 612-8-1,
612-1-6-1, 612-15-1, 612-4-1, 612-11-1, 612-14-1
5. 6. 84 Zweite Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr 756
neu: 9241-23-3/3
5. 6. 84 Zweite Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt 757
neu: 9502-13-2/2
4. 6. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 in Verbindung mit § 1O Abs. 2 und 3 des
Asylverfahrensgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
1104-5, 26-5
4. 6. 84 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . 758
901-1-19-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19 759
Elfte Verordnung
zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Vom 24. Mai 1984
Auf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversiche- 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
,,§ 1
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt durch § 1 der Verordnung vom ( 1) Die Krankenkassen (Ersatzkassen) haben für
27. September 1977 (BGBI. I S. 1869) geändert worden die zu gewährende Hebammenhilfe folgende Gebüh-
ist, wird nach Mitwirkung der Verbände der Kranken- ren zu zahlen:
kassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit 1. für die Hilfe bei der vollendeten
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Entbindung ohne Rücksicht
auf die Dauer des Beistandes
Artikel 1 und die Schwierigkeit der Entbindung
Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in der im einschließlich aller damit verbundenen
Verrichtungen 200,- DM
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-2-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert bei einer Zwillingsentbindung 235,-DM
durch die Verordnung vom 11. Juni 1982 (BGBI. 1 bei einer Entbindung von Drillingen
S. 686), wird wie folgt geändert: und mehr Kindern 260,-DM
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. für die Hilfe bei einer Fehlgeburt a) wenn sie auf ärztliche Anordnung ausgeführt wur-
(einschließlich Blasenmole) 144,-DM den und die Hebamme eine entsprechende
Bescheinigung des Arztes vorlegt,
3. für jeden nach den Vorschriften der
Dienstordnung vorgenommenen Besuch b) wenn sie wegen Verzögerung der Abheilung des
in den ersten zehn Tagen nach dem Nabels notwendig waren, ohne ärztliche Beschei-
Tag der Entbindung einschließlich nigung.
aller damit verbundenen Verrichtungen (2) Für jeden nach Absatz 1 ausgeführten Besuch
im Krankenhaus 12,-DM erhält die Hebamme eine Gebühr von 20,- DM. Die
in der Wohnung 20,-DM. Zahlung von Wegegebühren richtet sich nach § 5."
Verrichtungen im Sinne der Nummern 1 und 3 sind
auch Eingriffe, die die Hebamme nach ihrer Dienst- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
ordnung zur Abwendung einer ernsten Lebens- oder a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Zahl „11,30"
Gesundheitsgefahr für Mutter und Kind auszuführen durch die Zahl „ 12,-" und die Zahl „21,-" du roh
hat, und Hilfeleistungen zu oder bei ärztlichen Ver- die Zahl „22,20" ersetzt.
richtungen. Wird an einem Tag mehr als ein Besuch
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Klammer,,(§ 3 Abs. 1 )"
ausgeführt, so sind die weiteren Besuche nur zu ver-
durch die Klammer,,(§ 1 Abs. 1)" ersetzt.
güten, soweit sie auf ärztliche Anordnung ausgeführt
wurden und die Hebamme eine entsprechende c) In Absatz 4 wird die Zahl „10,70" durch die Zahl
Bescheinigung des Arztes vorlegt. ,, 11 ,30" ersetzt.
(2) Für die Untersuchung des Neugeborenen und
die Eintragung der Befunde im Untersuchungsheft für 5. § 4 a wird wie folgt geändert:
Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesaus- a) In Absatz 1 wird die Zahl „8,-" durch die Zahl
schusses der Ärzte und Krankenkassen über die ,,8,50" ersetzt.
Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur
b) In Absatz 2 wird
Vollendung des 4. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien)
in der jeweils geltenden Fassung erhält die aa) in Satz 1 die Zahl „9,60" durch die Zahl
Hebamme zusätzlich eine Gebühr von 6,20 DM je ,, 10,20'' ersetzt,
Kind." bb) folgender Satz angefügt: ,,Für die ärztlich
angeordnete kardiotokographische Überwa-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: chung· bei Risikoschwangerschaften erhält
,,§ 2 die Hebamme die Gebühr nach Satz 1."
( 1 ) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erhält c) In Absatz 4 wird im ersten und letzten Satz die
die Hebamme auch dann, wenn die werdende Mutter Zahl „7,70" durch die Zahl „8,20" ersetzt.
vor Beendigung der Geburt oder Fehlgeburt in ein
Krankenhaus aufgenommen wird und die Hebamme
6. § 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt geän-
dort keinen weiteren Beistand leistet. Die im Kran-
dert:
kenhaus zur weiteren Hilfeleistung zugezogene frei-
beruflich tätige Hebamme erhält ebenfalls die Gebühr „a) wenn die Wegegebühren anfallen, weil mehrere
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Hebammen die Dienstleistungen in einem Kran-
kenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erhält
ausführen,''.
die Hebamme auch dann, wenn sie erst nach der
Geburt oder Fehlgeburt, jedoch vor Vollendung der
Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten Artikel 2
konnte. War beim Eintreffen der Hebamme die Ver- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
sorgung der Mutter und des Kindes bereits vollendet, tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
so erhält sie die Gebühr nach § 3 Abs. 2 Satz 1." ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3 Artikel 3
(1) Besuche, die nach dem zehnten Tag nach dem Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. Sie fin-
Tag der Entbindung ausgeführt werden, sind von der det Anwendung für die Vergütung der Hilfeleistungen
Krankenkasse (Ersatzkasse) besonders zu vergü- bei allen nach dem 30. Juni 1984 erfolgten Geburten
ten, und Fehlgeburten.
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 731
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger /zur Ver- und Entsorgerin
(Ver- und Entsorger-Ausbildungsverordnung - VerEntAusbV) *)
Vom 30. Mai 1984
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
ordnet:
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, arbeits-
rechtliche Regelungen,
§ 1
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheits-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes schutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und ratio-
Der Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/Ver- und nelle Energieverwendung,
Entsorgerin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbil- 3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
dungsberuf des öffentlichen Dienstes. Soweit die Aus- geräten und Einrichtungen,
bildung in der gewerblichen Wirtschaft stattfindet, ist er
Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft. 4. Verwenden von Energieträgern,
5. Bearbeiten von Werkstoffen und Einsetzen von
Werkstücken,
§ 2
6. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeits-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen ·
stoffen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, 7. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor- Stoffkonstanten,
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäߧ 29 8. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der 9. Darstellen von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 10. Durchführen installationstechnischer Arbeiten,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Für
das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fach- 11. Lesen und Anfertigen technischer Skizzen,
richtungen 12. Bedienen von Hebezeugen und Transporteinrich-
1. Wasserversorgung, tungen,
2. Abwasser und 13. Lagern und Disponieren,
3. Abfall 14. Durchführen von Wartungsarbeiten,
gewählt werden. 15. Messen, Steuern und Regeln,
16. Bedienen von Elektro- und Verbrennungsmotoren
§3 sowie von Pumpen, Gebläsen und Verdichtern,
Berufsfeldbreite Grundbildung 17. Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjqhr vermittelt 18. berufsbezogene Rechtsvorschriften,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- 19. Grundkenntnisse der Wasserversorgung, der
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus- Abwasserableitung, der Abwasserreinigung und
bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen der Abfallbehandlung.
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfol-
(2) Gegenstand _der Berufsausbildung in den Fach-
gen.
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des 1. in der Fachrichtung Wasserversorgung:
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- a) Bedienen von Wasserversorgungsanlagen,
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. b) Durchführen analytischer Arbeiten,
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
c) Durchführen installationstechnischer Arbeiten an (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Wasserversorgungsanlagen, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter
d) Messen, Steuern, Regeln, laufender Nummer 1 bis 7 und 14 für das zweite Aus-
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
e) fachbezogene Rechtsvorschriften und technische sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
Regelwerke; den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
2. in der Fachrichtung Abwasser: soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Sammeln und Ableiten von Abwasser, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
b) Reinigen von Abwasser, 3 Arbeitsproben aus unterschiedlichen Bereichen in
insgesamt höchstens 5 Stunden durchführen. Hierfür
c) Behandeln von Schlamm, kommen insbesondere in Betracht: ·
d) Durchführen analytischer Arbeiten, 1. Bearbeiten von Werkstoffen,
e) Messen, Steuern, Regeln, 2. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen,
f) fachbezogene Rechtsvorschriften und technische 3. Vereinigen und Trennen von Arbeitsstoffen,
Regelwerke;
4. Messen physikalischer Größen,
3. in der Fachrichtung Abfall:
5. Lesen und Erläutern technischer Skizzen.
a) Annehmen und Vorbehandeln von Abfall,
b) Behandeln und Verwerten von Abfall, (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
c) Durchführen analytischer Arbeiten, folgenden Gebieten schriftlich lösen:
d) Messen, Steuern, Regeln, 1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz,
e) fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Arbeitshygiene,
Regelwerke.
2. Umweltschutz,
3. berufsbezogene, naturwissenschaftliche Grund-
§5
lagen,
Ausbildungsrahmenplan
4. Darstellen von Arbeitsergebnissen und Arbeits-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach abläufen,
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für 5. Verwenden von Energieträgern,
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 6. grundlegende Vorschriften des Wasser- und Abfall-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine rechtes.
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli- Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach- berücksichtigen.
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
Abweichung erfordern. che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§6 §9
Ausbildungsplan Abschlußprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsplan zu erstellen. auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§7 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Berichtsheft insgesamt höchstens 10 Stunden 4 Arbeitsproben
durchführen. Hiervon sollen eine Arbeitsprobe auf die
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand der Berufsaus-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit bildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind, und
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 3 Arbeitsproben auf die Fertigkeiten entfallen, die
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen
regelmäßig durchzusehen. Fachrichtung sind. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
§8 1 . für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-
Zwischenprüfung bildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind,
in höchstens 3 Stunden:
(1) Zur Ermittlung de's Ausbildungsstandes ist eine
a) Durchführen installationstechnischer Arbeiten,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Durchführen von Wartungsarbeiten,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 733
c) Durchführen von mikrobiologischen und chemi- dd) naturwissenschaftlich-technische Vorgänge
schen Untersuchungen, bei der Wasserversorgung,
d) Bedienen von Elektro- und Verbrennungsmotoren ee) fachbezogene Rechtsvorschriften,
sowie von Pumpen, Gebläsen, Verdichtern und ff) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-
Transporteinrichtungen, nungen aus dem Bereich der Wasserversor-
e) Entnehmen und Vorbereiten von Proben; gung;
2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus- c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-
bildung in den drei Fachrichtungen sind, in höchstens dung in der Fachrichtung Abwasser sind:
7 Stunden: aa) Grundlagen des Sammelns und Ableitens
a) in der Fachrichtung Wasserversorgung: von Abwasser,
aa) Durchführen analytischer Arbeiten, bb) Herkunft und Zusammensetzung von Abwäs-
bb) Messen, Steuern, Regeln im Wasserversor- sern,
gungsbereich, cc) Verfahren der Abwasserbehandlung,
cc) Bedienen von Einrichtungen der Wasserver- dd) naturwissenschaftlich-technische Vorgänge
sorgung; bei der Abwasserbehandlung,
b) in der Fachrichtung Abwasser: ee) Verfahren der Behandlung und Verwertung
von Abwasserschlämmen,
aa) Durchführen analytischer Arbeiten,
ff) fachbezogene Rechtsvorschriften,
bb) Messen, Steuern, Regeln im Abwasserbe-
reich, gg) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-
nungen aus dem Bereich der Abwassertech-
cc) Bedienen von Einrichtungen der Abwasser-
nik;
ableitung und Abwasserreinigung;
d) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-
c) in der Fachrichtung Abfall: dung in der Fachrichtung Abfall sind:
aa) Durchführen analytischer Arbeiten, aa) Abfallsammlung, -beförderung und
bb) Messen, Steuern, Regeln im Bereich der -annahme,
Abfallbehandlung, bb) Abfallarten und -zusammensetzung,
cc) Bedienen von Einrichtungen der Abfallbe- cc) Verfahren der Abfallbehandlung,
handlung.
dd) Möglichkeiten der Abfallverwertung,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ee) naturwissenschaftlich-technische Vorgänge
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- bei der Abfallbehandlung,
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins- ff) fachbezogene Rechtsvorschriften,
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht: gg) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-
nungen aus dem Bereich der Abfalltechnik;
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
dung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind: a) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-
aa) Grundlagen der Wasserversorgung, der dung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind:
Abwasserableitung, der Abwasserreinigung aa) Umwandlungen berufsbezogener Maß- und
und der Abfallbehandlung, Gewichtseinheiten,
bb) Grundkenntnisse des Messens, Steuerns bb) Berechnungen von Flächen-, Volumen- und
und Regelns, Körperinhalten,
cc) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben cc) Berechnungen elektrischer Größen,
oder Aufmaß unter Berücksichtigung von dd) Berechnungen von Stoffumsetzungen,
Zeichennormen,
ee) Mischungsrechnungen,
dd) Umweltschutz in den Bereichen Wasser-
versorgung, Abwasserableitung, Abwasser- ff) rechnerische und grafische Auswertungen
reinigung und Abfallbehandlung; von Meßdaten;
b) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil- b) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-
dung in der Fachrichtung Wasserversorgung sind: dung in der Fachrichtung Wasserversorgung sind:
aa) Arten, Vorkommen und Qualität gewinnbaren aa) Berechnungen zum hydrostatischen Druck
Wassers, und zum Auftrieb,
bb) Verfahren der Wassergewinnung und -aufbe- bb) Berechnungen von Durchfluß- und Förder-
reitung, mengen;
cc) Wasserförderung, -speicherung und -vertei- c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-
lung, dung in der Fachrichtung Abwasser sind:
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
aa) Berechnungen zum hydrostatischen Druck (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
und zum Auftrieb, besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
bb) Berechnungen von Durchfluß- und Förder- che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
mengen, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
cc) einfache Berechnungen zur Reinigungs- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
leistung, zum Kläranlagenwirkungsgrad und einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
zur Schlammbelastung; ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
d) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
dung in der Fachrichtung Abfall sind:
aa) Berechnungen von Schüttgewichten, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
Schüttdichten und Schüttwinkeln, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
bb) Berechnungen von Heizwerten.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Wirtschafts- und Sozialkunde. Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
berücksichtigen.
§ 10
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- Berlin-Klausel
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. im Prüfungsfach leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Technologie 120 Minuten, bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. im Prüfungsfach
§ 11
Technische Mathematik 90 Minuten,
Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 735
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
im ersten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kenntnisse des Aus- a) Organisation und Aufgaben des Ausbil-
bildungsbetriebes, dungsbetriebes beschreiben
arbeitsrechtliche b) die im Ausbildungsbetrieb geltenden
Regelungen Regelungen Ober Arbeitszeit, Vollmachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) und Weisungsbefugnisse beschreiben
c) Aufbau, Gliederung und Aufgabe sowie
Fachbereichszugehörigkeit, Betriebs- und
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
d) Inhalte der Ausbildungsordnung und den
betrieblichen Ausbildungsplan beschreiben
2 Arbeitsschutz, Unfall- a) Berufsbezogene Vorschriften nennen und
verhütung, Gesund- beachten
heitsschutz, Arbeits- b) funktionsgerechte persönliche Schutzaus-
hygiene, Umweltschutz rüstung handhaben sowie deren Einsatz
und rationelle Energie- beschreiben
verwendung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
beschreiben und bedienen
d) Brandverhütungs- und Feuerschutz-
einrichtungen beschreiben und
bedienen
während des ersten
e) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und Ausbildungsjahres
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen zu vermitteln
f) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-
nahmen zum Explosionsschutz nennen
g) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit
am Arbeitsplatz nennen und anwenden
h) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung
nennen und anwenden
i) berufsbezogene mögliche Ursachen der
Umweltbelastung nennen, Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung ergreifen
k) Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen
nennen und unter Beachtung betrieblicher
und sonstiger berufsbezogener Sicherheits-
bestimmungen ergreifen
1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
3 Einsetzen, Pflegen a) Arbeitsgeräte und Einrichtungen sachgemäß
und lnstandhaltan von einsetzen
Arbeitsgeräten und b) Arbeitsgeräte und Einrichtungen instand-
Einrichtungen halten, reinigen und pflegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19'84, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
im ersten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrich-
tungen feststellen und beschreiben sowie
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
4 Verwenden a) Energieträger und ihre Einsatzmöglichkeiten
von Energieträgern in Labor und Betrieb beschreiben
(§'4 Abs. 1 Nr. 4) b) Methoden zum Konstanthalten der Tempe- 5
ratur sowie zum Heizen und Kühlen
anwenden und die entsprechenden Geräte
und Apparate bedienen
5 Bearbeiten von Werk- a) berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von
stoffen und Einsetzen Werkstoffen beschreiben
von Werkstücken
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) apparate- und gerätetechnischen
Verwendbarkeit einsetzen
c) Thermoplaste spanlos verformen und
verbinden
d) Metalle und Kunststoffe spanend verformen 16
e) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen
und lösen
f) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von
Absperrorganen beschreiben
g) handgesteuerte Ventile, Schieber und Hähne
nach Anleitung zerlegen und montieren
h) Dichtungen an Absperrorganen erneuern
6 Vereinigen, Trennen a) Umgehen mit Arbeitsstoffen
und Reinigen
von Arbeitsstoffen aa) chemische Symbole nennen, einfache
chemische Formeln und Gleichungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) lesen und formulieren
bb) mit festen, flüssigen und gasförmigen 8
Arbeitsstoffen umgehen
cc) charakteristische Eigenschaften
von berufsüblichen Arbeitsstoffen
beschreiben
b) physikalisch-technische Methoden
aa) Mischungen (fest/fest; fest/flüssig;
flüssig/flüssig) unter Verwendung
der entsprechenden Geräte und 6
Apparaturen herstellen und trennen
bb) Arbeitsstoffe unter Verwendung ent-
sprechender Geräte und Apparaturen
reinigen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 737
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
im ersten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) chemische Methoden
aa) Methoden zur qualitativen Trennung
durch Ionenreaktionen anwenden
und die entsprechenden Geräte und
Apparaturen bedienen
6
bb) volumetrische Bestimmungen
durchführen
cc) gravimetrische Bestimmungen
durchführen
dd) Reaktionsprodukte aufarbeiten
ee) Reaktionen formelmäßig darstellen
ff) Stoffumsetzungen berechnen
d) Probenahme
aa) über die Bedeutung von Probenahmen
Auskunft geben 2
bb) Proben unter Anleitung entnehmen
7 Messen physikalischer a) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und
Größen und Bestimmen Druck messen
von Stoffkonstanten 5
b) Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dichte und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) pH-Wert bestimmen
8 Durchführen mikro- berufsbezogene mikrobiologische Unter-
biologischer Arbeiten suchungen, insbesondere mikroskopischer Art, 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) an vorgegebenen Proben durchführen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten Ausbildungsjahr
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des Ausbildungs-
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
berufsbildes im zweiten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 die in § 4 Abs. 1 die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3, während des zweiten
Nr. 1, 2 und 3 aufge- aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahres
führten Teile des zu vermitteln
Ausbildungsberufsbildes
2 Verwenden a) feste, flüssige und gasförmige Energieträger
von Energieträgern sowie elektrische Energie unter betrieblichen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Bedingungen einsetzen
b) Aufbau und Funktion gebräuchlicher
Heizungsanlagen beschreiben 2
c) Sicherheitseinrichtungen an Heizungs-
anlagen und ihre Wirkungsweise erläutern
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
im zweiten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) betriebliche Heizungsanlagen und ihre Hilfs-
aggregate bedienen und überwachen
3 Bearbeiten von Werk- a) Eigenschaften von berufsüblichen
stoffen und Einsetzen Werkstoffen und ihre Einsatzmöglichkeiten
von Werkstücken erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) über Einsatzmöglichkeiten und Funktion
von Werkzeugen, Maschinen und Geräten
zur Werkstoffbearbeitung Auskunft geben 7
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur
Werkstoffbearbeitung handhaben
d) metallische Werkstoffe, Holz und Kunststoffe
trennen und fügen
e) Beton und Mauersteine ver- und bearbeiten
4 Messen physikalischer berufsbezogene physikalische Größen und
Größen und Bestimmen Stoffkonstanten unter betrieblichen Bedingungen 2
von Stoffkonstanten messen und bestimmen, insbesondere Masse,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Volumen, Temperatur, Druck und pH-Wert -
5 Darstellen a) verwaltungstechnische und organisatorische
von Arbeitsabläufen Grundsätze der Betriebsführung und -über-
und -ergebnissen wachung beschreiben und beachten
3
(§ 4 Abs. 1 Nr. ·9) b) Betriebstagebücher führen
c) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen
6 Durchführen a) Rohre und Rohrleitungsteile aus Stahl,
installationstechnischer Guß, Beton, Steinzeug, Asbestzement und
Arbeiten Kunststoffen ablängen, montieren und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) demontieren 6
b) Armaturen an Rohrleitungssystemen
montieren und demontieren
7 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
technischer Skizzen
b) Skizzen unter Beachtung der Zeichnungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) normen anfertigen 4
C) Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstel-
lungen und Stücklisten lesen
d) technische Tabellen anwenden
8 Bedienen von Hebe- a) Einrichtungen zum Fördern von festen,
zeugen und Transport- flüssigen und gasförmigen Substanzen
einrichtungen sowie von Gütern beschreiben 1
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) Hebezeuge sowie Förder- und Transport-
einrichtungen bedienen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 739
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
im zweiten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
9 Lagern und Disponieren a) Lagerformen, -arten, -einrichtungen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) -bedingungen beschreiben
b) Aufgabe und Organisation de$ Lagers unter
Berücksichtigung des Warenflusses und der
Lagerdisposition beschreiben 1
c) Materialien, insbesondere Hilfsstoffe, Brenn-
stoffe, Baustoffe und Installationsmaterial,
unter Beachtung der Sicherheitsbestim-
mungen ein- und auslagern
10 Durchführen a) Eigenschaften und Einsatz von Hilfsstoffen
von Wartungsarbeiten und Korrosionsschutzmitteln in der Wartung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) erläutern
b) Geräte, Apparate und Anlagen überwachen
und vorbeugend instandhalten 9
c) Schäden an Betriebsgebäuden und Außen-
anlagen feststellen
d) Maßnahmen zur Instandhaltung von Betriebs-
gebäuden und Außenanlagen ergreifen
11 Messen, Steuern a) über Grundlagen der Meß-, Steuerungs-
und Regeln und Regelungstechnik unter Berücksichti-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) gung der Mikroelektronik Auskunft geben
4
b) Einrichtungen zur Regelung von technolo-
gischen Prozessen in der Wasserversorgung,
Abwasserableitung, Abwasserreinigung und
Abfallbehandlung unter Anleitung handhaben
12 Bedienen von Elektro- a) Aufbau und Wirkungsweise von Elektro-
und Verbrennungs- und Verbrennungsmotoren einschließlich
motoren sowie von Nebenaggregaten sowie Pumpen, Gebläsen
Pumpen, Gebläsen und und Verdichtern erläutern
Verdichtern 4
b) Elektro- und Verbrennungsmotoren anfahren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) und abschalten
c) Pumpen, Gebläse und Verdichter bedienen
13 Entnehmen und a) Methoden einer systematischen und zweck-
Vorbereiten von Proben mäßigen Probenahme beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) b) Einrichtungen zur Probenahme handhaben
c) Proben unter betrieblichen Bedingungen 3
nach Entnahmeplänen entnehmen
d) entnommene Proben nach Anweisung kenn-
zeichnen, konservieren und aufbewahren
e) Proben zur weiteren ·B~arbeitung vorbereiten
·-
14 berufsbezogene a) in den Bereichen Wasser-, Abwasser- und
Rechtsvorsch ritten Abfallwirtschaft geltende Gesetze und Ver-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) ordnungen nennen .
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. berufsbildes im zweiten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
b) wesentliche Regelungen des Wasser- und 2
Abfallrechts nennen
C) über berufsbezogene Regelungen des
Immissionsschutzrechts Auskunft geben
15 Grundkenntnisse der a) Wasserversorgung
Wasserversorgung, der aa) den Kreislauf des Wassers unter
Abwasserableitung, der
Berücksichtigung von Umweltfaktoren
Abwasserreinigung und beschreiben
der Abfallbehandlung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19) bb) Arten, Vorkommen und Qualitäten
gewinnbaren Wassers nennen
cc) Verfahren der Wassergewinnung nennen
b) Abwasserableitung und -reinigung
aa) Arten und Mengen des Abwassers nach
Herkunft und Verschmutzungsgrad
nennen
bb) über Entwässerungssysteme Auskunft
geben
CC) mechanische, biologische und 4
chemische Methoden der Abwasser-
reinigung beschreiben
C) Abfallbehandlung
aa) über Abfallarten Auskunft geben
bb) mechanische, thermische und physika-
lisch-chemische Methoden der Abfall-
behandlung beschreiben
d) Hygiene
aa) über Krankheitserreger in Rohwasser, in
Abwasser und in Abfall Auskunft geben
'
bb) hygienische Grundsätze und Regelungen
beim Betreiben von Wasserwerken,
Kanalnetzen, Kläranlagen und Abfallbe-
handlungsanlagen nennen
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im dritten Ausbildungsjahr
Fachrichtung Wasserversorgung
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. berufsbildes im dritten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 die in§ 4 Abs. 1 Nr. 1, die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3, während des dritten
2 und 3 aufgeführten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahres
Teile des Ausbildungs- zu vermitteln
berufsbildes
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 741
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
im dritten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
2 Bedienen von Wasser- a) quantitative und qualitative Anforderungen
versorgungsanlagen an Wasser in bezug auf seine Verwendung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 beschreiben
Buchstabe a) b) Verfahren der Wassergewinnung beschreiben
c) Grundlagen und Verfahren der Aufbereitung
von Prozeß-, Betriebs-, Trink- und Kessel-
speisewasser beschreiben
d) Einrichtungen der Wasserförderung, insbe-
sondere mit Pumpen und Hebern, bedienen
e) Einrichtungen der Wasserspeicherung 18
bedienen
f) Aufbau und Wirkungsweise von Einrichtungen
in und an Wasserversorgungsanlagen, insbe-
sondere von Dosierungseinrichtungen, Be-
und Entgasungseinrichtungen, Filteranlagen,
Druckwindkesseln, Einrichtungen zur Druck-
minderung und -begrenzung sowie von Bat-
terien und Notstromaggregaten, beschreiben
g) Wasserversorgungsanlagen überwachen und
instand halten
3 Durchführen a) Sinnesprüfungen an verschiedenen Wasser-
analytischer Arbeiten arten durchführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) in der Wasserversorgung übliche physi-
Buchstabe b) kalische Untersuchungen durchführen und
auswerten, insbesondere Bestimmen
der Mengen absetzbarer Stoffe sowie Sieb-
analysen 4
c) physikalisch-chemische und chemische
Wasseruntersuchungen durchführen,
insbesondere Bestimmen des pH-Wertes,
der Kohlensäure, der Härte, des Eisens
und des Mangans
4 Durchführen installa- a) über Bau, Betrieb und Wartung von Rohr-
tionstechnischer Arbeiten netzen Auskunft geben
an Wasserversorgungs-
anlagen b) Leitungen auffinden und Lecks feststellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) Bruch- und Leckstellen im Rohrnetz 19
Buchstabe c) reparieren
d) Leitungen prüfen, spülen und desinfizieren
e) Sofortmaßnahmen zur Sicherung von Bau-
stellen ergreifen
5 Messen, Steuern, a) Verfahren zur Messung von Wasserständen,
Regeln -mengen und -durchflossen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Wasserstände, -mengen und -durchflüsse
Buchstabe d) messen
8
c) technologische Prozesse in der Wasserver-
sorgung von Hand und mit Regelungstechnik
fahren
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Ud. zeitliche Richtwerte
Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
im dritten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) Störungen im Ablauf v·on Prozessen in der
Wasserversorgung feststellen und Maß-
nahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
6 fachbezogene Rechts- a) rechtliche Regelungen im Bereich der
vorschritten und tech- Wasserversorgung nennen
nische Regelwerke 3
b) technische Regelwerke in der betrieblichen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Praxis anwenden
Buchstabe e)
Fachrichtung Abwasser
Lfd. zeitliche Richtwerte
Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
im dritten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 die in§ 4 Abs. 1 Nr. 1, die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3, während des dritten
2 und 3 aufgeführten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahres
Teile des Ausbildungs- zu vermitteln
berufsbildes
2 Sammeln und Ableiten a) qualitative und quantitative Bedingungen
von Abwasser des Abwasseranfalls beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Verfahren des Sammelns und der Ableitung
Buchstabe a) von Abwasser beschreiben
c) Einrichtungen der Abwasserableitung bedienen
d) Entwässerungsnetze überwachen
e) Maßnahmen der Reinigung und Instand- 10
haltung im Entwässerungsnetz ergreifen
f) Geräte und Maschinen für Überwachung,
Reinigung und Instandhaltung handhaben
g) Betriebszustände in Anlagen zur Abwasser-
ableitung überwachen
h) Gefahren im Kanalbetriebsbereich beschrei-
ben und Schutzmaßnahmen ergreifen
3 Reinigen a) naturwissenschaftlich-technische Vorgänge
von Abwasser bei der mechanischen, biologischen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 chemischen Reinigung von Abwasser
Buchstabe b) beschreiben
b) Sonderverfahren der Abwasserreinigung
nennen
c) Abwasserreinigungsprozesse unter Berück-
sichtigung von Störungen durch spezielle
16
Abwässer durchführen
d) Einrichtungen zur mechanischen, biologi-
sehen und chemischen Abwasserreinigung
bedienen, überwachen und instandhalten
e) Ursachen von Umweltbelastungen durch
Abwasseranlagen feststellen und Möglich-
keiten zu ihrer Vermeidung nennen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 . 743
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
im dritten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
4 Behandeln a) die Notwendigkeit der Schlammbehandlung
von Schlamm erklären und ihre Methoden beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) naturwissenschaftlich-technische Vorgänge
Buchstabe c) bei der Schlammbehandlung beschreiben
c) Einrichtungen zur Schlammbehandlung
bedienen, überwachen und instandhalten
12
d) Möglichkeiten der Schlammverwertung
beschreiben
e) über Gasanfall und -zusammensetzung bei
der Schlammfaulung sowie über Verwer-
tungsmöglichkeiten des Faulgases Auskunft
geben
f) die Schlammbeseitigung nachweisen
5 Durchführen a) Sinnesprüfungen an verschiedenen Ab-
analytischer Arbeiten wasserarten durchführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) in der Abwasserableitung und Abwasserreini-
Buchstabe d) gung übliche physikalische Untersuchungen
durchführen und auswerten, insbesondere
Bestimmen der absetzbaren Stoffe und
Schlammtrockensubstanz sowie des
Schlammindex, der Sichttiefe und der
Trübung
c) physikalisch-chemische, chemische und 6
biochemische Abwasseruntersuchungen zur
Betriebskontrolle einschließlich des Klär-
anlagenablaufs durchführen, insbesondere
Bestimmen des pH-Wertes, des Sauerstoff-
gehalts, der Fäulnisfähigkeit, des Ammoni-
umstickstoffes, 'der Enzymaktivität, der elek-
trischen Leitfähigkeit, der Schlammatmung
sowie des chemischen und biochemischen
Sauerstoffbedarfs
6 Messen, Steuern, a) Verfahren zur Messung von Mengen und
Regeln Durchflüssen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Mengen und Durchflüsse, insbesondere von
Buchstabe e) Abwasser und Schlamm, messen
c) technologische Prozesse in der Abwasser- 5
reinigung von Hand und mit Regelungs-
technik fahren
d) Störungen im Ablauf von Prozessen in der
Abwasserreinigung feststellen und Maß-
nahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
7 fachbezogene Rechts- a) rechtliche Regelungen im Bereich Abwasser
vorschritten und tech- und Schlamm nennen
nische Regelwerke
b) fachbezogene technische Regelwerke in der 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 betrieblichen Praxis anwenden
Buchstabe f)
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fachrichtung Abfall
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
im dritten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 die in § 4 Abs. 1 Nr. 1, die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3, während des dritten
2 und 3 aufgeführten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahres
Teile des Ausbildungs- zu vermitteln
berufsbildes
2 Annehmen und Vor- a) qualitative und quantitative Bedingungen des
behandeln von Abfall Abfallanfalls beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 b) Methoden der Sammlung, Zwischenlagerung
Buchstabe a) und Beförderung von Abfällen beschreiben
c) Methoden und Einrichtungen zur Abfallan-
nahme und Abfallvorbehandlung beschreiben
d) Abfälle annehmen, wiegen und Behandlungs-
verfahren zuordnen 11
e) das Begleitscheinverfahren durchführen
f) über Verfahren zur Entgiftung, Neutralisation,
Entwässerung und Verfestigung von Abfällen
und Sonderabfällen Auskunft geben
g) Einrichtungen zur Abfallannahme und Abfall-
vorbehandlung bedienen, überwachen und
instandhalten
3 Behandeln und a) naturwissenschaftlich-technische Vorgange
Verwerten von Abfall bei der Abfallbehandlung, insbesondere bei
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der Ablagerung, der thermischen Behand-
Buchstabe b) lung und der Kompostierung, beschreiben 3
b) Ursachen von Umweltbelastungen bei der
Abfallbehandlung feststellen und Möglich-
keiten zu ihrer Vermeidung nennen
c) mindestens drei der vier nachfolgend in jeweils 9 Wochen
aufgeführten Abfallbehandlungsverfahren pro Abfallbehandlungs-
durchführen verfahren
1. Ablagerung von Abfall
aa) über geologische und zivilisatorische
Einflüsse auf Standort und Größe von
Deponien Auskunft geben
bb) Aufbau einer Deponie beschreiben
cc) Abfälle annehmen, behandeln und
unterbringen
dd) über die Annahme und Behandlung
von Sonderabfall auf Deponien Aus-
kunft geben
ee) technische Einrichtungen auf Depo-
nien bedienen, überwachen und
instandhalten
ff) Möglichkeiten der Nutzung abge-
schlossener Deponien, insbesondere
der Rekultivierung und Gasgewinnung,
beschreiben
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 745
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
im dritten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
2. Thermische Behandlung von Abfall
aa) Methoden der thermischen Behand-
lung von Abfällen, insbesondere der
Verbrennung, beschreiben
bb) techr.iische Einrichtungen für die
Abfallverbrennung unter Anleitung
bedienen
cc) Einrichtungen im Umfeld der Ver-
brennung von Abfällen, insbesondere
im Bereich der Annahme und Behand-
lung von Reststoffen, bedienen, über-
wachen und instandhalten
dd) Möglichkeiten der Nutzung der bei
thermischer Behandlung von Abfällen
frei werdenden Energie nennen
3. Korn postierung
aa) Methoden der Kompostierung von
Abfall einschließlich Müll-Klärschlamm-
Kompostierung beschreiben
bb) technische Einrichtungen für die
Kompostierung bedienen, überwachen
und instandhalten
cc) den erzeugten Kompost aufbereiten
und abgabefertig machen
dd) Möglichkeiten der Verwendung und
Vermarktung von Kompost nennen
4. Abfallverwertung
aa) ökologische und ökonomische Grund-
lagen der Abfallverwertung nennen
bb) Einrichtungen zur Trennung, Samm-
lung und Rückführung von Rohstoffen
in den Rohstoffkreislauf bedienen
CC) Sonderverfahren der Abfallverwertung,
insbesondere der Herstellung von
Brennstoffen aus Abfall, beschreiben
4 Durchführen a) Sinnesprüfungen an verschiedenen Abfall-
analytischer Arbeiten arten durchführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 b) in der Abfallbehandlung übliche physikalische
Buchstabe c) Untersuchungen durchführen, insbesondere
Bestimmen des spezifischen Gewichts, des
Wassergehalts, der hygroskopischen Feuchtig-
keit und der Leitfähigkeit 4
c) physikalisch-chemische, chemische und
biologische Abfalluntersuchungen durch-
führen, insbesondere Bestimmen des
pH-Wertes, des Selbsterhitzungsvermögens,
der organischen Substanz und des Kohlen-
stoff-Stickstoff-Verhältnisses, sowie den
Zehrungshemmungs- und Saprobitätstest
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
im dritten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Messen, Steuern, a) technologische Prozesse in der Abfallbehand-
Regeln lung von Hand und mit Regelungstechnik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 fahren
4
Buchstabe d) b) Störungen im Ablauf von Prozessen in der
Abfallbehandlung feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung ergreifen
6 fachbezogene Rechts- a) rechtliche Regelungen im Bereich Abfallbe-
vorschritten und tech- handlung nennen
nische Regelwerke 3
b) fachbezogene technische Regelwerke in der
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 betrieblichen Praxis anwenden
Buchstabe e)
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 747
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen
Vom 5. Juni 1984
Auf Grund 1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
- des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1 , des § 23 Abs. 4, des „Vom Zollstraßenzwang sind befreit
§ 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 1, des § 40, des § 78
1. bei qer Einfuhr Waren, die von der Gestellung
Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der
befreit sind,
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. 1 S. 529), 2. bei der Ausfuhr
- des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Ände- a) Waren, die als Reisegerät mitgeführt werden,
rung des Zollgesetzes, der durch Artikel 2 Abs. 2 des b) sonstige Waren im Reiseverkehr, die keinen
Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl.1 S. 1695) Verboten und Beschränkungen für den
neu gefaßt worden ist, Warenverkehr über die Grenze unterliegen
- des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom und die weder zum Handel ,noch zur gewerb-
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), lichen Verwendung bestimmt sind, bis zu
einem Warenwert von insgesamt 2 000 DM,
- des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
c) Beförderungsmittel, die der Personenbeför-
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), derung dienen und die bei der Ausfuhr nicht
- sowie des§ 7 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in gestellt zu werden brauchen."
der Fassung der Bekanntmachung vom 11 . Oktober
1978 (BGBI. 1S. 1669) 2. In § 6 werden
wird verordnet: a) in Absatz 1
aa) in Nummer 1 Buchstabe a und in den Num-
Artikel 1 mern 2 8, 2 C, 3, 8, 11 und 12 jeweils die
Angabe,,(§ 55)" gestrichen,
Änderung der Allgemeinen Zollordnung bb) in Nummer 1 Buchstabe b und in der Num-
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der mer 10 jeweils die Angabe,,(§ 55)" gestri-
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, chen und das Wort „zollfreien" durch das
1221; 1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), Wort „eingangsabgabenfreien" ersetzt,
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom cc) .in der Nummer 2 das Wort „zollfrei" durch
19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 1034), wird wie folgt geändert: -. das Wort „eingangsabgabenfrei" ersetzt,
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
dd) in der Nummer 2 A die Angabe ,,(§ 55)" genommen sind Sendungen, die alko-
gestrichen und das Wort „zollfrei" durch das holische Erzeugnisse, Parfüm, Toilet-
Wort „eingangsabgabenfrei" ersetzt, tewasser, Tabak, Tabakwaren, Kaffee,
ee) die Nummern 4 bis 6 wie folgt gefaßt: Tee, Auszüge und Essenzen aus Kaf-
,,4. nach Artikel 39 der Verordnung (EWG)
fee oder Tee, Zigarettenhüllen (Hülsen
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März oder Blättchen) oder Leuchtmittel ent-
1983 über das gemeinschaftliche halten,",
System der Zollbefreiungen (ABI. EG dd} die Nummer 11 gestrichen,
Nr. L 105 S. 1) zollfreie land- und forst- ee) die bisherige Nummer 12 neue Nummer 11,
wirtschaftliche Erzeugnisse grenz-
c) in Absatz 3 der Satz 1 gestrichen.
durchschnittener, vom Zollgebiet aus
bewirtschafteter Betriebe, wenn die
weiteren Voraussetzungen des Absat- 3. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch einen
zes 3 vorliegen, Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
5. nach Artikel 43 der in Nummer 4 fügt:
genannten Verordnung zollfreies Saat- ,,§ 79 Abs. 4 Satz 4, § 118 Abs. 1 Satz 2 und§ 128
gut sowie danach zollfreie Dünge-, Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt."
Schädlingsbekämpfungs-, Boden- und
Pflanzenbehandlungsmittel land- und
forstwirtschaftlicher, vom Zollausland 4. In § 28 werden
aus bewirtschafteter Betriebe, wenn sie a) in Nummer 1 nach dem Wort „Waren" die Worte
auf deren Grundstücken im Zollgebiet ,,der Tarifnrn. 11 .01, 11.02 und 23.02 und" ein-
verwendet werden sollen und die weite- gefügt,
ren Voraussetzungen des Absatzes 3
vorliegen, b) die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
6. als Rückwaren zollfreie Wasserfahr- „3. die Oberfinanzdirektion Hamburg über
zeuge deutscher Fischer, Steinfischer Waren der Kapitel 3, 5, 9 bis 15 (ohne
und dergleichen mit ihren zollfreien fri- Tarifnrn. 11.01 und 11.02), der Tarifnrn.
schen Fängen oder mit ihren zollfreien 16.04 und 1 6.05 und der Kapitel 22 bis 24
Sammelergebnissen an Steinen, Sand, (ohne Tarifnr. 23.02), 21, 38 bis 40, 45 und
Schlick, Muschelschalen, Meerwasser, 46 des Zolltarifs,".
Seetang, Seegras und dergleichen,",
ff) in der Nummer 7 die Angaben,,(§ 55)" und 5. § 32 wird wie folgt gefaßt:
,,(§ 36)" gestrichen,
,,§ 32
gg) in der Nummer 13 das Wort „zollfreie" durch
das Wort „eingangsabgabenfreie" ersetzt, Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen
hh) in der Nummer 14 nach dem Wort „Abneh- (1) Die außertarifliche Zollbefreiung bestimmt
mer" die Worte „bei laufender Einfuhr" ein- sich nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG)
gefügt, Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
ii) folgende neue Nummer 15 eingefügt:
(ABI. EG Nr. L 105 S. 1 ) und den zu ihrer Durchfüh-
„15. nach Artikel 51 in Verbindung mit rung erlassenen Verordnungen der Kommission der
Anhang II Abschnitt Ader in Nummer 4 Europäischen Gemeinschaften, es sei denn, Zoll-
genannten Verordnung zollfreie Filme befreiungen sind geregelt in
und Tonträger, die für öffentlich-recht-
liche Rundfunk- und Fernsehanstalten 1 . anderen Rechtsakten des Rates oder der Kom-
eingeführt werden,'', mission der Europäischen Gemeinschaften,
jj) in der bisherigen Nummer 15, die neue Num- 2. Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrags-
mer 16 wird, die Angabe,,(§ 55)" gestrichen, rechts, die in der Bundesrepublik Deutschland
b) in Absatz 2 anwendbar sind,
aa) die Nummer 9 gestrichen, 3. § 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom
3. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3377) in der
bb) in der bisherigen Nummer 10, die neue Num- jeweils geltenden Fassung,
mer 9 wird, die Angabe ,,§ 33 Nr. 2 und 3"
durch die Angabe „Artikel 109 Buchstabe h 4. den §§ 33 bis 47.
der in Absatz 1 Nr. 4 genannten Verord-
(2) Die Zollfreiheit nach Kapitel I der in Absatz 1
nung" ersetzt,
genannten Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gilt,
cc) folgende neue Nummer 1 0 eingefügt: soweit nichts anderes bestimmt ist, auch bei der
„ 10. Sendungen mit Waren, die nicht mehr Einfuhr über einen Freihafen(§ 2 Abs. 3 Nr. 3, § 86
als 25 Deutsche Mark oder, wenn sie des Gesetzes) sowie bei der Überführung von Zoll-
aus dem freien Verkehr eines anderen gut aus einem besonderen Zollverkehr oder von
Mitgliedstaates der Europäischen Freigut aus einem Freigutverkehr in den zollamtlich
Gemeinschaften stammen, nicht mehr nicht überwachten freien Verkehr oder in eine Frei-
als 50 Deutsche Mark wert sind; aus- gutverwendung."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 749
6. Die§§ 33 bis 35, 38 bis 43, 49 bis 54, 59 bis 63, 67, Abs. 2 Buchstabe a der in § 32 Abs. 1 genannten
70, 70 a, 74, 76 und 80 werden aufgehoben. Verordnung (EWG) Nr. 918/83) ist auf eine Menge
von 200 Litern je Fahrzeug beschränkt. Treibstoffe
7. Der bisherige § 36 wird neuer § 33. zum Betrieb von Kühlanlagen in Nutzfahrzeugen
sind zusätzlich bis zu einer Menge von 200 Litern je
8. In dem bisherigen § 36 a, der neuer § 34 wird, wird Kühlanlage zollfrei; die Zollfreiheit hängt davon ab,
in Absatz 3 die Angabe ,.§ 36 Abs. 2" durch die daß die Treibstoffe in besonderen Treibstoffbehäl-
Angabe .. § 33 Abs. 2" ersetzt. tern eingeführt werden, die mit den Kühlanlagen der
Nutzfahrzeuge fest verbunden sind.
9. Nach dem neuen§ 34 wird folgender neuer§ 35 ein- (2) Nach § 70 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung
gefügt: in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom
.. § 35 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747) geltenden Fassung
Paletten ausgestellte Treibstoffausweise werden späte-
stens mit Ablauf des 31. August 1984 ungültig."
Zollfrei sind Paletten, wenn sie beladen sind,
sonst nur, wenn sie im Rahmen einer Vereinbarung
eingeführt werden, nach der die Beteiligten 17. Die bisherigen §§ 71 bis 73 werden neue §§ 45
1. berechtigt sind, Paletten gemeinschaftlich zu bis 47.
nutzen, und
2. verpflichtet sind, innerhalb einer bestimmten 18. Dem § 79 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
Frist mindestens die gleiche Anzahl von Paletten
„Treib- und Schmierstoffe, die nach den Artikeln
gleicher Typen auszuführen.
112, 115 und 116 der in§ 32 Abs. 1 genannten Ver-
Die Zollfreiheit für leere Paletten ist ausgeschlos- ordnung (EWG) Nr. 918/83 und § 44 zollfrei ver-
sen, wenn die Paletten auf Grund eines Kaufs oder wendet werden dürfen, werden formlos zur Freigut-
eines ähnlichen Vertrags eingeführt werden." verwendung abgefertigt. Es genügt mündlicher Zoll-
antrag und mündliche Zollanmeldung; § 13 des
10. In dem bisherigen § 44, der neuer § 36 wird, werden Gesetzes bleibt unberührt."
a) in Absatz 6
aa) die Nummer 1 gestrichen, 19. In § 148 Abs. 2 werden
bb) die bisherigen Nummern 2 und 3 neue Num- a) in der Spalte „andere Waren" der Nummern 1 bis
mern 1 und 2, 6 jeweils die Worte „im Reiseverkehr oder in
cc) die bisherige Nummer 4, die neue Nummer 3 Kleinsendungen nichtkommerzieller Art" durch
wird, wie folgt gefaßt: das Wort „außertariflich" ersetzt,
,.3. Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blätt- b) die Nummer 11 wie folgt gefaßt:
chen).", DM je volle 5 Liter
b) in Absatz 9 die Angabe,.§ 72" durch die Angabe
.. § 46" ersetzt. „ 11. a) Vergaserkraftstoff 3,90 4,80
b) Dieselkraftstoff 3,20 3,80
c) Schmieröl 5,50 7,80".
11 . In dem bisherigen § 55, der neuer § 37 wird, wird in
Absatz 1 Satz 3 die Angabe .. § 56'' durch die
Angabe ., § 38" ersetzt.
Artikel 2
12. In dem bisherigen § 56, der neuer§ 38 wird, wird in Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Absatz 1 Satz 1 die Angabe,.§ 55 Abs. 3" durch die
Angabe ,.§ 37 Abs. 3" ersetzt. Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-
ber 1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Arti-
13. Die bisherigen §§ 64 bis 66 werden neue §§ 39 kel 1 der Verordnung vom 28. September 1982 (BGBI. 1
bis 41. S. 1378), wird wie folgt geändert:
14. Der bisherige § 68 wird neuer § 42. 1. In § 2 Abs. 1 werden
a) in Satz 1 die Worte „der Verordnung (EWG)
15. In dem bisherigen § 69, der neuer § 43 wird, wird in Nr. 1544/69 des Rates vom 23. Juli 1969 über die
Absatz 3 die Angabe .. § 71 " durch die Angabe zolltarifliche Behandlung von Waren, die im per-
.. § 45" ersetzt. sönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt wer-
den (ABI. EG Nr. l 191 S. 1)," durch die Worte
16. Nach dem neuen § 43 wird folgender neuer § 44 „Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
eingefügt: Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaft-
.. § 44 liche System der Zollbefreiungen (ABI. EG
Treibstoffe für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr Nr. l 105 S. 1)" ersetzt,
(1) Die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbe- b) in Nummer 1 Buchstabe g die Zahl „500" durch
hältern eingeführter Nutzfahrzeuge (Artikel 112 die Zahl „620" ersetzt.
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe,,§ 44 Abs. 1" 4. ist für alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabak-
durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 1" ersetzt. waren nicht ausgeschlossen, soweit ihre Menge
nicht die Annahme rechtfertigt, daß sie aus gewerb-
lichen Gründen eingeführt werden.
Artikel 3 (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten
Änderung der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen- für Gegenstände als erfüllt, die vor der Einfuhr
Verordnung 1 . im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen
Beziehungen geliefert worden sind,
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-
mengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 2. im Rahmen internationaler Übereinkommen an inter-
S. 73), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom nationale Einrichtungen oder deren Mitglieder gelie-
9. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1377), werden die Worte fert worden sind oder
„der Verordnung (EWG) Nr. 3060/78 des Rates vom 3. an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des
19. Dezember 1978 (ABI. EG Nr. L 366 S. 1 )'' durch die Nordatlantikpaktes oder deren ziviles Begleitperso-
Worte „Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 nal geliefert worden sind.
des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaft-
liche System der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist gewöhnli-
S. 1 )" ersetzt. cher Wohnsitz der Ort, an dem eine Person wegen ihrer
persönlichen und beruflichen Bindungen oder-bei Feh-
len beruflicher. Bindungen - wegen ihrer persönlichen
Artikel 4 Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihr und dem
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung Wohnort erkennen lassen, während mindestens 185
Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als gewöhnlicher Wohn-
(EUStBV)
sitz einer Person, deren berufliche Bindungen sich an
einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindun-
§ 1 gen befinden, gilt der Ort ihrer persönlichen Bindungen,
Allgemeines sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt oder sich in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist - vorbehaltlich der
schaften zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter
§§ 2 bis 13 - die Einfuhr der Gegenstände, die nach
Dauer aufhält. Der Besuch einer Schule oder Universität
Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
bedeutet keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsit-
Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche
zes.
System der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) zoll-
frei eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwen- §3
dung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvor-
schriften dazu; ausgenommen sind die Artikel 29 bis 31, Heiratsgut aus einem anderen Mitgliedstaat
45 bis 49 und 52 bis 59 der Verordnung. Für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Heiratsgut
(Artikel 11 bis 15 der in § 1 Abs. 1 genannten Verord-
(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatzsteuer- nung) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
-ermäßigt ist ferner - vorbehaltlich des § 14 - die Einfuhr schen Gemeinschaften gilt § 2 - ausgenommen
der Gegenstände, die nach den §§ 33, 35 bis 4 7 und Absatz 1 Nr. 2 - entsprechend. Wird solches Heiratsgut
121 der Allgemeinen Zollordnung in der jeweils gel- vor der Eheschließung eingeführt, so wird keine Sicher-
tenden Fassung zollbegünstigt eingeführt werden kön- heit verlangt.
nen, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.
§4
§2
Erbschaftsgut aus einem anderen Mitgliedstaat
Übersiedlungsgut aus einem anderen Mitgliedstaat
Für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Erbschafts-
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Übersied- gut (Artikel 16 bis 19 der in§ 1 Abs. 1 genannten Ver-
lungsgut (Artikel 2 bis 10 der in § 1 Abs. 1 genannten ordnung) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
Verordnung) aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro- schen Gemeinschaften gilt § 2 Abs. 1 Nr. 4 entspre-
päischen Gemeinschaften chend.
1 . hängt davon ab, daß die Gegenstände zu den §5
umsatzsteuerlichen Bedingungen des Binnenmark-
tes eines Mitgliedstaates erworben worden sind und Hausrat für eine Zweitwohnung
anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von der Umsatzsteuer ( 1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Hausrat, der
entlastet werden; zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmt ist (Arti-
2. setzt für andere Gegenstände als Straßenkraftfahr- kel 20 bis 24 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung),
zeuge und deren Anhänger, Wohnwagen, Wasser- ist auf Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat
sportfahrzeuge und Sportflugzeuge nur einen der Europäischen Gemeinschaften beschränkt.
Gebrauch von mindestens drei Monaten vor der (2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegen-
Übersiedlung voraus; stände ein Jahr lang nach der Einfuhr weder gegen Ent-
3. setzt nicht voraus, daß der Übersiedelnde seinen gelt noch unentgeltlich abgegeben werden, es sei denn,
gewöhnlichen Wohnsitz mindestens ein Jahr lang die Zollstelle ist unterrichtet worden und hat der Abgabe
außerhalb des Zollgebiets gehabt hat; zugestimmt. Die Frist darf nicht verlängert werden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 751
(3) Die Steuerfreiheit setzt nur einen Gebrauch von §9
mindestens drei Monaten vor der Einfuhr voraus. Außer- Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen
dem reicht eine Dauer des Mietverhältnisses von minde-
oder kulturellen Charakters
stens einem Jahr aus, wenn die Zweitwohnung gemietet
worden ist. Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, daß Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände
der Inhaber der Zweitwohnung diese während seiner erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
oder der Abwesenheit seiner Familie nicht vermietet. Charakters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1
Sie kann nicht für ein und dieselbe Zweitwohnung auf Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die von den Buch-
eine Einfuhr beschränkt werden. § 2 - ausgenommen staben B der Anhänge I und II der Verordnung erfaßten
Absatz 1 Nr. 2 - gilt entsprechend. Sicherheit wird nicht Einfuhren beschränkt. Die Steuerfreiheit für Samm-
verlangt. lungsstücke und Kunstgegenstände (Artikel 51 der
Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände
(4) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist auch die Einfuhr von
Hausrat, der nach Aufgabe einer Zweitwohnung für den 1 . unentgeltlich eingeführt werden oder
gewöhnlichen Wohnsitz oder eine andere Zweitwoh- 2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als
nung bestimmt ist. Die Steuerfreiheit hängt davon ab, Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung
daß die Gegenstände mindestens ein Jahr lang im tätig wird.
Besitz des Beteiligten gewesen und von ihm benutzt
worden sind und innerhalb eines Jahres nach Aufgabe
der Zweitwohnung eingeführt werden. Im übrigen gelten §10
die Absätze 1 bis 3 entsprechend; Absatz 2 gilt nicht für Tiere für Laborzwecke;
wieder eingeführten Hausrat. biologische und chemische Stoffe
für Forschungszwecke
§6 (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für
Gegenstände mit geringem Wert Laborzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2
der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon
( 1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände
ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.
mit geringem Wert (Artikel 27 und 28 der in § 1 Abs. 1
genannten Verordnung) ist nicht auf Postsendungen
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von biologi-
beschränkt. Für die Einfuhr von Gegenständen aus dem schen und chemischen Stoffen für Forschungszwecke
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
(Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 der in § 1
päischen Gemeinschaften beträgt die Wertgrenze 50 Abs. 1 genannten Verordnung) aus einem anderen Mit-
Deutsche Mark.
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften reicht es
(2) Die Einfuhr von Briefmarken in Briefen oder Wert- aus, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt wer-
briefen ist einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn der Inhalt der den.
einzelnen Sendung nicht mehr als 50 Deutsche Mark
wert ist.
§7 § 11
Investitionsgüter Gegenstände für Organisationen
und andere Ausrüstungsgegenstände der _Wohlfahrtspflege
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter (1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für lebenswich-
und andere Ausrüstungsgegenstände (Artikel 32 bis 38 tige Gegenstände (Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe a der in
der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausge- § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß
schlossen für Gegenstände, die die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden.
1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen (2) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände
verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des für Behinderte (Artikel 70 bis 78 der in § 1 Abs. 1
Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen, genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegen-
2. von einer juristischen Person des öffentlichen stände unentgeltlich eingeführt werden. Sie hängt nicht
Rechts für ihren nichtunternehmerischen Bereich davon ab, daß gleichwertige Gegenstände gegenwärtig
eingeführt werden oder in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Die Steuer-
freiheit ist ausgeschlossen für Gegenstände, die von
3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Behinderten selbst eingeführt werden.
Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23
und 24 des Gesetzes) ermittelt.
§8 §12
landwirtschaftliche Erzeugnisse Werbemittel für den Fremdenverkehr
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte land- Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbematerial für
wirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 39 bis 42 der in § 1 den Fremdenverkehr (Artikel 108 Buchstabe a und b
Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch für reinrassige der in§ 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn
Pferde, die nicht älter als sechs Monate und außerhalb darin Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen
des Zollgebiets von einem Tier geboren sind, das im Gemeinschaften ansässige Unternehmen enthalten ist,
Zollgebiet befruchtet und danach vorübergehend aus- sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert
geführt worden war. nicht übersteigt.
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 13 nehmen der Seefischerei eingeführt werden. Sie ist aus-
Verpackungsmittel, Umschließungen geschlossen, wenn die Gegenstände vor der Einfuhr
geliefert worden sind.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Verpak-
kungsmitteln (Artikel 110 der in § 1 Abs. 1 genannten § 17
Verordnung) hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemes-
sungsgrundlage für die Einfuhr ( § 11 des Gesetzes) ein- Erstattung oder Erlaß
bezogen wird. ( 1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlas-
sen für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des
(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die
Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den
Einfuhr gefüllter Umschließungen, wenn sie für die in
Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABI. EG
ihnen verpackten Gegenstände üblich sind oder sie
Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung
genannten Ge·genstände in sinngemäßer Anwendung
keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert
dieser Vorschrift sowie der Durchführungsvorschriften
haben.
dazu.
§ 14 (2) Die Erstattung oder der Erlaß hängt davon ab, daß
Rückwaren der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht
oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
( 1) Die Einfuhrumsatzsteuerbegünstigung für Rück-
Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Satz 1 gilt
waren (§ 37 der Allgemeinen Zollordnung) gilt auch für
nicht für die Fälle des Artikels 2 der in Absatz 1 genann-
die Gegenstände, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der
ten Verordnung.
in § 37 Abs. 1 der Allgemeinen Zollordnung genannten
Verordnung aufgeführt sind. § 18
(2) Die Steuerbegünstigung ist ausgeschlossen, Absehen von der Festsetzung der Steuer
wenn der eingeführte Gegenstand
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für
1. vor der Einfuhr geliefert worden ist, Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterlie-
2. im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 4 gen, wenn der festzusetzende Steuerbetrag 20 Deut-
Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder sche Mark nicht übersteigt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.
3. im Rahmen des§ 4 a des Gesetzes von der Umsatz-
steuer entlastet worden ist.
§ 19
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Ausfuhr- Berlin-Klausel
lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und
hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
nach§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerab- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 30 des Umsatzsteu-
zug berechtigt ist. ergesetzes auch im Land Berlin.
§ 15 § 20
Veredelte Gegenstände Abgelöste Vorschrift
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Gegen- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ein-
ständen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- ' fuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung vom 12. Dezem-
päischen Gemeinschaften für Rechnung des Ausfüh- ber 1979 (BGBI. 1S. 2154), geändert durch die Verord-
rers veredelt worden sind und von ihm oder für ihn nung vom 6. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2234), außer
wieder eingeführt werden. Kraft.
(2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Verede-
lungsarbeiten zu den umsatzsteuerlichen Bedingungen Artikel 5
des Binnenmarktes des betreffenden Mitgliedstaates Ei nfu h r-Verbrauchsteuerbefrei u ngsverordn u ng
durchgeführt worden sind und die veredelten Gegen-
(EVerbrStBV)
stände anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von der Umsatz-
steuer entlastet werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn
die Gegenstände vor der Einfuhr geliefert worden sind. § 1
Allgemeines; Erhebungsgebiet
§ 16 (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in das Erhe-
bungsgebiet der Verbraüchsteuern oder in das Mono-
Fänge deutscher Fischer
polgebiet nach dem Gesetz über das Branntweinmono-
( 1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Fängen pol eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 7
von Fischern, die im Geltungsbereich des Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist, von den besonderen
wohnen und von deutschen Schiffen aus auf See Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in
fischen, sowie die aus diesen Fängen auf deutschen das Zollgebiet oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft
Schiffen hergestellten Erzeugnisse. nach
(2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegen- 1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom
stände auf einem deutschen Schiff und für ein Unter- 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 753
der Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) und den hat. Wird Heiratsgut vor der Eheschließung aus einem
zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen der anderen Mitgliedstaat eingeführt, so wird abweichend
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, von Artikel 14 Abs. 1 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
genannten Verordnung keine Sicherheit verlangt.
2. den§§ 33, 34, 36 bis 38 und 40 bis 45 der Allgemei-
nen Zollordnung, (3) Die Verbrauchsteuerbefreiung nach Absatz 1
3. dem § 39 der Allgemeinen Zollordnung, soweit es Satz 1 gilt auch für Übersiedlungsgut, das vor der Ein-
sich um Kaffee, Tee und Leuchtmittel handelt, fuhr
4. dem § 4 7 der Allgemeinen Zollordnung, soweit es 1. im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen
sich um die in § 151 des Gesetzes über das Brannt- Beziehungen geliefert worden ist,
weinmonopol bezeichneten Erzeugnisse handelt, 2. im Rahmen internationaler Übereinkommen an inter-
und nationale Einrichtungen oder deren Mitglieder ge-
5. dem§ 47 Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung, soweit liefert worden ist oder
es sich um Mineralöl und anteilsteuerpflichtige 3. an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des
Waren ( § 1 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes) Nordatlantikpaktes oder deren ziviles Begleitperso-
handelt, nal geliefert worden ist.
zollfrei wären. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bestimmt (4) Bei der Einfuhr von Hausrat (Artikel 20 der in§ 1
sich die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung), der zum Ein-
Gepäck der Reisenden und von Waren in Kleinsendun- richten einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet dienen
gen nichtkommerzieller Art ausschließlich nach der Ein- soll, gelten die Absätze 1 und 3 entspreQhend. Zum
reise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 Hausrat im Sinne von Satz 1 rechnen auch Haushalts-
(BGBI. 1 S. 3377) und der Kleinsendungs-Einfuhrfrei- vorräte.
mengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1
S. 73) in den jeweils geltenden Fassungen. §3
(2) Für die Abgabenfreiheit von be,sonderen Ver- Postsendungen mit geringem Wert
brauchsteuern treten an die Stelle des Zollgebiets oder Bei der Einfuhr von Postsendungen mit geringem Wert
des Zollgebiets der Gemeinschaft das Erhebungsgebiet (Artikel 27 der in§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Ver-
oder das Monopolgebiet, an die Stelle eines Drittlands ordnung) sind von der Verbrauchsteuerbefreiung auch
jedes Land außerhalb des Erhebungs- oder Monopolge- ausgeschlossen:
biets, an die Stelle eines Herkunfts-Drittlands jedes
1. Kaffee, Tee, Auszüge und Essenzen aus Kaffee oder
Herkunftsland außerhalb des Erhebungs- oder Mono-
Tee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher
polgebiets.
Auszüge oder Essenzen ( § 1 Abs. 2 und 3 und § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Kaffee- und Teesteuergeset-
§ 2 zes),
Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut 2. Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blättchen).
(1) Abweichend von den Artikeln 5, 13 und 17 der in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sind bei §4
der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut und Erb-
schaftsgut aus dem freien Verkehr anderer Mitglied- Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern
staaten der Europäischen Gemeinschaften alkoholi- Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern
sche Getränke, Tabakwaren, Parfüm, Toilettewasser, (Artikel 79 bis 85 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genann-
Kaffee und Tee in dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und ten Verordnung) sind verbrauchsteuerpflichtige Waren
Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhr-
in der jeweils geltenden Fassung genannten Umfang umsatzsteuer befreit sind.
verbrauchsteuerfrei, sofern dafür im Ausfuhrmitglied-
staat weder Befreiung noch Erlaß, Erstattung oder Ver-
gütung von Umsatzsteuer und besonderen Verbrauch- §5
steuern gewährt wird. Andernfalls sind alkoholische Warenmuster und -proben von geringem Wert
Getränke, Tabakwaren, Parfüm, Toilettewasser, Kaffee
und Tee von der Verbrauchsteuerbefreiung ausge- ( 1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben
schlossen. Bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Hei- (Artikel 91 der in§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Ver-
ratsgut und Erbschaftsgut aus anderen Gebieten sind ordnung) sind von der Verbrauchsteuerbefreiung aus-
Parfüm, Toilettewasser, Kaffee und Tee in dem in § 2 geschlossen:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 der Einreise-Frei- 1. Äthylalkohol und Sprit der Nummer 22.08 und der
mengen-Verordnung genannten Umfang verbrauch- Tarifstelle 22.09 Ades Zolltarifs,
steuerfrei.
2. Tabakwaren,
(2) Die Verbrauchsteuerbefreiung für Übersiedlungs- 3. Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blättchen),
gut aus einem anderen Mitgliedstaat setzt abweichend 4. gerösteter Kaffee, Auszüge und Essenzen aus
von Artikel 4 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kaffee sowie Zubereitungen auf deren Grundlage,
Verordnung nicht voraus, daß der Übersiedelnde seinen
gewöhnlichen Wohnsitz mindestens ein Jahr lang 5. Kaffeemittel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kaffee- und Tee-
außerhalb des Erhebungs- oder Monopolgebiets gehabt steuergesetzes),
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
6. Auszüge und Essenzen aus Tee sowie Zubereitun- §7
gen auf deren Grundlage. Treibstoffefür Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr mit
der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin
(2) Für die nachstehend genannten verbrauchsteuer-
(Ost)
pflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für
Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt Abweichend von § 44 Satz 1 der Allgemeinen Zollord-
beschränkt: nung bleiben bei der Einfahrt aus der Deutschen Demo-
kratischen Republik oder Berlin (Ost) bis zu 600 Liter
1. Getränke der Tarifstellen 22.05 C V und 22.06 C des Treibstoff in Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen mine-
Zolltarifs sowie alkoholische Zubereitungen und ralölsteuerfrei, wenn die Fahrzeuge
Getränke der Tarifstellen 22.09 Bund C des Zolltarifs
auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis 1 . Personen oder Waren aus der Deutschen Demokra-
zu 100 ml; die Gesamtmenge darf 1000 ml nicht tischen Republik oder aus Berlin (Ost) in das Erhe-
übersteigen. Brennereien, die Weindestillat aus bungsgebiet oder durch das Erhebungsgebiet beför-
Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis dern,
zu einer Menge von 2000 ml verbrauchsteuerfrei ein- 2. nach einer Beförderung von Personen oder Waren
führen; aus dem Erhebungsgebiet oder durch das Erhe-
2. Getränke der Tarifstellen 22.05 A, B, CI bis IV und bungsgebiet unmittelbar in die Deutsche Demokrati-
22.06 A und B sowie der Nummer 22.07 des Zolltarifs sche Republik oder nach Berlin (Ost) leer zurückkeh-
auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis ren oder
zu 500 ml; 3. in der Deutschen Demokratischen Republik oder in
3. nicht gerösteter Kaffee auf Mengen bis zu insgesamt Berlin (Ost) registriert sind.
200 Gramm; Dies gilt nicht für Treibstoffe in Nutzfahrzeugen, die zur
4. Tee auf Mengen bis zu insgesamt 40 Gramm; Beförderung von Personen oder Waren durch das
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder
5. Mineralöl und anteilsteuerpflichtige Waren (§ 1 durch Berlin (Ost) eingesetzt sind oder es leer durchfah-
Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes) auf Mengen ren.
bis zu insgesamt 5000 Gramm.
§8
Führen einschlägige Handelsunternehmen oder Verar- Andere Steuerbefreiungen
beitungsbetriebe Waren als Proben in einer Postsen-
dung bis zu 500 Gramm Rohgewicht ein, nicht jedoch Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte
aus Freihäfen, so entfallen insoweit die in Satz 1 Nr. 2 Waren geltende Verbrauchsteuerbefrei ungen vorsehen,
bis 4 genannten Mengenbeschränkungen. Das gleiche bleiben unberührt.
gilt, wenn entsprechende Warenproben aus fremden §9
Zollagern bezogen werden.
Übergangsregelung
Bis zum 30. Juni 1986 gilt § 7 Satz 1 Nr. 3 mit der Maß-
§6 gabe, daß bis zu 600 Liter Treibstoff in Behältern jeder
Rückwaren, Wiedereinfuhr von Waren Art mineralölsteuerfrei bleiben.
nach vorübergehender Freihafenlagerung
§10
(1) In den Fällen der§§ 37 und 38 der Allgemeinen
Zollordnung sind wiedereingeführte verbrauchsteuer- Berlin-Klausel
pflichtige Waren nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Steuerbefreiung und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergü- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vierzehn-
tung der Verbrauchsteuern aus dem Erhebungs- oder ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom
Monopolgebiet ausgeführt worden waren. Nach § 8 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 933) auch im Land Berlin.
Abs. 2 oder § 8 a des Mineralölsteuergesetzes versteu-
erte Waren sind jedoch in Höhe des ermäßigten Steuer-
satzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzun- Artikel 6
gen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch Änderung von Durchführungsbestimmungen zu
für Waren gewährt, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b Verbrauchsteuergesetzen
der in § 37 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung
genannten Verordnung aufgeführt sind. ( 1) Es werden aufgehoben
(2) Im Verkehr nach dem Abkommen zwischen der 1 . § 7 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Salzsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Gliederungsnummer 612-5-1, veröffentlichten berei-
über den Transitverkehr von zivilen Personen und nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1980
Berlin (West) vom 17. Dezember 1971 entfällt für eine (BGBI. 1 S. 2205),
Menge bis zu 400 Liter Treibstoff in Hauptbehältern von 2. § 11 a Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zum
Nutzfahrzeugen der Nachweis der Rückwareneigen- Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
schaft. Artikel 11 2 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genann- Gliederungsnummer 612-6-1, veröffentlichten berei-
ten Verordnung und § 44 der Allgemeinen Zollordnung nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
bleiben unberührt. nung vom 28. November 1980 (BGBI. 1 S. 2196),
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 755
3. § 63 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz Gliederungsnummer 612-11-1, veröffentlichten berei-
über das Branntweinmonopol - der Grundbestim- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der
mungen- in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2205),
rungsnummer 612-7-1, veröffentlichten bereinigten wird wie folgt geändert:
Fassung, zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung 1. Absatz 3 wird gestrichen.
vom 28. November 1979 (BGBI. 1S. 2001 ),
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
4. § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum
Schaumweinsteuergesetz in der im Bundesgesetz- (4) § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-8-1, veröffent- Mineralölsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Teil 111, Gliederungsnummer 612-14-1, veröffentlichten
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
(BGBI. 1 S. 2205), nung vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1793), wird
5. § 11 der Verordnung zur Durchführung des Tabak- wie folgt gefaßt:
steuergesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 ,,(2) Mineralöl darf im Erhebungsgebiet unter Steuer-
S. 2297), zuletzt geändert durch die Verordnung vom aufsicht unversteuert verwendet werden, soweit es
24. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1311 ), nach§ 46 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei ist oder
6. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Kaffee- wäre."
und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 (BGBI. I
s. 651). Artikel 7
(2) § 8 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Berlin-Klausel
Zuckersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinig- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des.~ollgesetzes,
vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1S. 516), wird wie folgt gefaßt: Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Anderung des
Zollgesetzes, § 30 des Umsatzsteuergesetzes, § 414
,,(3) Scheidet in den Fällen, in denen die§§ 37 und 38 der Abgabenordnung und § 16 des Mineralölsteuer-
der Allgemeinen Zollordnung auf Grund der Einfuhr-Ver- gesetzes auch im Land Berlin.
brauchsteuerbefreiungsverordnung sinngemäß Anwen-
dung finden, eine Steuerbefreiung bei der Einfuhr von
Zucker, Zuckerwaren und zuckerhaltigen Waren in das
Erhebungsgebiet aus, findet für die Besteuerung § 3 Artikel 8
Abs. 4 keine Anwendung; § 3 Abs. 6 gilt sinngemäß."
Inkrafttreten
(3) § 6 der Durchführungsbestimmungen zum Leucht-
mittelsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zweite Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr
Vom 5. Juni 1984
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGBI. 1S. 2121) wird verordnet: Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1
1. als Beförderer TCDD ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1
(1) Abweichend von § 7 der Gefahrgutverordnung oder 2 erforderliche Erlaubnis befördert oder
Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1983 (BGBI. I S. 905) ist für die Beförderung von 2. einer im Rahmen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand- oder 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-
nummer 2601, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage A handelt.
zur Gefahrgutverordnung Straße) unabhängig von der
zu befördernden Menge eine Erlaubnis gemäß § 7 der §3
Gefahrgutverordnung Straße erforderlich. Das gilt auch
für Beförderungen, die dem Europäischen Übereinkom- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
men vom 30. September 1957 über die internationale tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
(BGBI. 1969 II S. 1489) unterliegen. TCDD gilt als Stoff Berlin.
der Liste I des Anhangs 8.8 der Anlage B zur Gefahrgut-
verordnung Straße. §4
(2) Diese Verordnung gilt nicht für zugelassene Pflan- Diese Verordnung tritt am 9. Juni 1984 in Kraft und am
zen- und Holzschutzmittel. · 31. Mai 1985 außer Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 757
Zweite Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt
Vom 5. Juni 1984
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet: Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1
1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer ent-
(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über die gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TCDD befördert oder
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein -
Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in 2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach § 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung delt.
vom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 367), ist die Beförderung
von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand- §3
nummer 6401, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage
zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiff- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
fahrt) mit Binnenschiffen in jeglicher Konzentration nicht tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
und Holzschutzmittel. Berlin.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundesmini- §4
ster für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im
Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung Diese Verordnung tritt am 9. Juni 1984 in Kraft und am
gefährlicher Güter nicht zu erwarten ist. 31. Mai 1985 außer Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesveriassungsgerichts
vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83-, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerde, wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 11 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrens-
gesetz - AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 946) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 4. Juni 1984
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Post-
zeitungsordnung vom 23. März 1984 (BGBI. 1 S. 493)
wird wie folgt berichtigt:
Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe d angefügt:
,,d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „des Ab-
satzes 3 Satz 1 '' durch die Worte „des Absatzes 4
Satz 1 " ersetzt."
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Klabunde
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesveriassungsgerichts
vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83-, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerde, wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 11 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrens-
gesetz - AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 946) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 4. Juni 1984
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Post-
zeitungsordnung vom 23. März 1984 (BGBI. 1 S. 493)
wird wie folgt berichtigt:
Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe d angefügt:
,,d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „des Ab-
satzes 3 Satz 1 '' durch die Worte „des Absatzes 4
Satz 1 " ersetzt."
Bonn, den 4. Juni 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Klabunde
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1984 759
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 23. Mai 1984
Tag Inhalt Seite
27. 4. 84 Bekanntmachung zu dem deutsch-luxemburgischen Abkommen über den Verzicht auf die
Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaf-
fung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
7. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . 506
9. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für
die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
9. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
10. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und
lmmunitäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
10. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
10. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt .....................................................-. . . . . . . . . . . . . . . . 509
10. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . 510
10. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 510
11. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
11. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltung~pereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
11. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden ..............._.. . . . 511
14. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausre~hnung.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b H Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Nr. 19, ausgegeben am 6. Juni 1984
Tag 1n halt Seite
1. 6. 84 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Mai 1984 über
die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Groß-
gmain/Bayerisch Gmain ......... . 514
21. 3. 84 Bekanntmachung der Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der natriumgekühlten
Brutreaktoren 516
29. 3. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit 522
19. 4. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit 523
7. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und poli-
tische Rechte ............ . .................... . 525
8. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte ........... . ......... . 528
8. 5. 84 Bekanntmachung über einen Briefwechsel mit der Deutschen Demokratischen Republik auf dem
Gebiet des Post- und Fernmeldewesens 528
10. 5. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit .. 532
10. 5. 84 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage 1 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle 533
15. 5. 84 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über eine Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Sicherung pflanzengenetischer Ressourcen 535
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
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