705
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1984 Nr. 23
Tag 1n h a I t Seite
24. 5. 84 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Bildungsbeihilfen für
arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
810-1-33
24. 5. 84 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (8. BAföGÄndG) . . 707
2171-2
23. 5. 84 Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
neu: 8253-1-2
24. 5. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 712
9241-23-5
25. 5. 84 Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für die
Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
neu: 7847-11-1-7
25. 5. 84 Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
neu: 7847-11-5-5
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Bildungsbeihilfen
für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln
Vom 24. Mai 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Bildungsbeihilfen können arbeitslose Jugendli-
che erhalten, die das 22. Lebensjahr noch nicht voll-
Artikel 1 endet haben, wenn sie mindestens drei Monate bei
der Bundesanstalt für Arbeit arbeitslos gemeldet
Änderung des Gesetzes über die Gewährung
waren; von dem Erfordernis der dreimonatigen
von Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugendliche
Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden, wenn bis
aus Bundesmitteln
zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzung
Das Gesetz über die Gewährung von Bildungsbei- eine Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle
hilfen für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln oder Arbeit nicht zu erwarten ist. Arbeitslose Jugend-
(Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom liche, die mindestens vier Monate lang eine die Bei-
3. Juni 1982 - BGBI. 1 S. 641) wird wie folgt geändert: tragspflicht begründende Beschäftigung nach dem
Arbeitsförderungsgesetz ausgeübt haben, werden
1. Der Bezeichnung des Gesetzes werden folgende vorrangig gefördert.
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
(3) Gefördert werden kann die Teilnahme an einer
,,(Bildungsbeihilfengesetz - BiBhG)". nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden
Bildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht und einer
2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Dauer von mindestens sechs Wochen und höch-
„Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt arbeitslosen stens einem Jahr, wenn sie der beruflichen Eingliede-
Jugendlichen aus den hierfür zur Verfügung stehen- rung förderlich ist. Die Teilnahme an einer Bildungs-
den Haushaltsmitteln des Bundes Bildungsbeihilfen maßnahme im Teilzeitunterricht kann gefördert wer-
zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung." den, wenn sie arbeitsbegleitend neben einer Maß-
nahme zur Arbeitsbeschaffung im Sinne des§ 91 des
3. § 2 erhält folgende Fassung: Arbeitsförderungsgesetzes durchgeführt wird.
,,§ 2
(4) Die Höhe der Bildungsbeihilfen richtet sich für
( 1) Die Leistungen nach § 1 werden nach Richt- Teilnehmer, die mindestens vier Monate lang eine die
linien des Bundesministers für Arbeit und Sozial- Beitragspflicht begründende Beschäftigung nach
ordnung gewährt. dem Arbeitsförderungsgesetz ausgeübt haben, nach
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 40 a des Arbeitsförderungsgesetzes, im übrigen Artikel 2
nach den für Teilnehmer an berufsvorbereitenden
Berlin-Klausel
Maßnahmen geltenden Regelungen des § 40 des
Arbeitsförderungsgesetzes; für die Erstattung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Maßnahmekosten können Höchstbeträge festgelegt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
werden. Für Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen im
Teilzeitunterricht nach Absatz 3 Satz 2 werden nur Artikel 3
die Maßnahmekosten erstattet."
Inkrafttreten
4. In § 4 wird die Jahreszahl „ 1985" durch die Jahres- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zahl „ 1987" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der. Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 707
Achtes Gesetz ,
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(8. BAföGÄndG)
Vom 24. Mai 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. § 25 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Im Absatz 1 werden ersetzt
- die Zahl „1 450'' durch die Zahl „1 510'' und
Artikel 1
- die Zahl „990" jeweils durch die Zahl „1 030".
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
b) Im Absatz 3 werden ersetzt
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680) wird wie folgt geändert: - die Zahl „80'' durch die Zahl „85' ',
- die Zahl „340" durch die Zahl „350" und
1. Im § 12 Abs. 1 und 2 werden ersetzt - die Zahl „440" durch die Zahl „460".
- die Zahl „490" jeweils durch die Zahl „510" und
Artikel 2
- die Zahl „595" durch die Zahl „620".
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
2. Im § 13 Abs. 1 und 2 werden ersetzt·
S. 645, 1680), geändert durch Artikel 1 dieses Geset-
- die Zahl „445'' durch die Zahl „460' ', zes, wird wie folgt geändert:
- die Zahl ,,480" durch die Zahl „500",
1 . Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt
- die Zahl „55" durch die Zahl „60" und
- die Zahl „ 1 030" durch die Zahl „1 050",
- die Zahl „ 180" durch die Zahl „ 190".
- die Zahl „460" jeweils durch die Zahl „4 70" und
3. Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt - die Zahl „350" durch die Zahl „360".
- die Zahl „990" durch die Zahl „1 030", 2. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt
- die Zahl „440" jeweils durch die Zahl „460" und - die Zahl „10 600'' durch die Zahl „11 000'',
- die Zahl „340" durch die Zahl „350". - die Zahl „5 100" jeweils durch die Zahl „5 300"
und
4. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt - die Zahl „ 17 500" durch die Zahl „ 18 100".
- die Zahl „ 18" durch die Zahl „ 18,5",
- die Zahl „9 900" durch die Zahl „ 10 600", 3. § 23 wird wie folgt geändert:
- die Zahl „5 000" jeweils durch die Zahl „5 100" a) Im Absatz 1 werden ersetzt
und - die Zahl „440" durch die Zahl „450",
- die Zahl „ 16 800" durch die Zahl „ 17 500". - die Zahl „350'' durch die Zahl „360'' und
- die Zahl „645" durch die Zahl „660".
5. § 23 wird wie folgt geändert: b) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „125" durch die
a) Im Absatz 1 werden ersetzt Zahl „ 130'' ersetzt.
- die Zahl „ 125" durch die Zahl „ 130",
4. § 25 wird wie folgt geändert:
- die Zahl „ 185" durch die Zahl „ 190",
a) Im Absatz 1 werden ersetzt
- die Zahl „250" durch die Zahl „260",
- die Zahl „ 1 51 0" durch die Zahl „ 1 540" und
- die Zahl „420" durch die Zahl „440",
- die Zahl "1 030" jeweils durch die Zahl
- die Zahl „340" durch die Zahl „350" und ,,1 050".
- die Zahl „620" durch die Zahl „645". b) Im Absatz 3 werden ersetzt
b) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „ 120" durch ·die - die Zahl „350" durch die Zahl „360" und
Zahl „ 125" ersetzt. - die Zahl „460" durch die Zahl „470".
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 3 1. Oktober 1984 an sind diese Änderungen ohne die ein-
schränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichti-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
gen. Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Artikel 2 tritt mit Ausnahme der Nummer 1 am
Artikel 4 1. Juli 1985 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin
bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für die
( 1) Artikel 1 und Artikel 3 treten mit Ausnahme des Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die
Artikels 1 Nr. 3 am 1. Juli 1984 mit der Maßgabe in Kraft, nach dem 30. Juni 1985 beginnen. Vom 1. Oktober 1985
daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entschei- an sind diese Änderungen ohne die einschränkende
dungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichti- Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen. Artikel 2
gen sind, die nach dem 30. Juni 1984 beginnen. Vom Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
D.Wilms
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 709
Verordnung
zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgeseties
Vom 23. Mai 1984
Auf Grund des§ 26 Abs. 1 und des§ 28 des Künstler- 5. Aktions-, Performancekünstler,
sozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. I 6. Videokünstler,
S. 705) wird verordnet:
7. Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner,
Foto-Designer, Werbefotograf,
Erster Abschnitt 8. Karikaturist, Trick- und Comiczeichner, Illustrator,
Ermittlung der Vomhundertsätze 9. Grafik-, Mode-, Textil-, Industrie-Designer,
Layouter,
§ 1
10. Keramiker, Glasgestalter,
Grundsatz
11 . Gold- und Silberschmied, Emailleur,
Die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe nach
12. Textil-, Holz-, Metallgestalter,
§ 26 des Gesetzes richten sich nach der Zuordnung der
Beitragsausgaben der Künstlersozialkasse für den Ver- 13. Graveur,
sicherten oder der Zuschüsse für den nach § 8 des 14. Pädagoge, Ausbilder im Bereich bildende Kunst
Gesetzes Berechtigten zu einem der Bereiche
oder ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeiten im
Wort, Bereich bildende Kunst zugeordnet.
bildende Kunst,
(3) Dem Bereich „Musik" werden die selbständigen
Musik und Tätigkeiten als
darstellende Kunst;
1. Komponist,
der Bundeszuschuß sowie die abgabepflichtigen Ent-
2. Textdichter, Librettist,
gelte werden auf die Bereiche verteilt.
3. Musikbearbeiter, Arrangeur,
§2 4. Kapellmeister, Dirigent,
Bereiche 5. Chorleiter,
(1) Dem Bereich „Wort" werden die selbständigen 6. Instrumentalsolist in der „ernsten Musik",
Tätigkeiten als 7. Orchestermusiker in der „ernsten Musik",
1. Schriftsteller, Dichter, 8. Opern.:., Operetten-, Musicalsänger,
2. Autor für Bühne, Film, Hörfunk und Fernsehen, 9. Lied- und Oratoriensänger,
3. Lektor, 10. Chorsänger in der „ernsten Musik",
4. Journalist, Redakteur, 11. Sänger in Unterhaltungsmusik, Show, Folklore,
5. Bildjournalist, Bildberich~erstatter, 12. Tanz- und Popmusiker,
6. Kritiker, 13. Unterhaltungs- und Kurmusiker,
7. Wissenschaftlicher Autor, 14. Jazz- und Rockmusiker,
8. Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung, 15. Disk-Jockey, Alleinunterhalter,
9. Übersetzer, Bearbeiter 16. Künstlerisch-technischer Mitarbeiter im Bereich
oder ähnliche selbständige publizistische Tätigkeiten im Musik,
Bereich Wort zugeordnet. 17. Pädagoge, Ausbilder im Bereich Musik
(2) Dem Bereich „bildende Kunst" werden die selb- oder ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeiten im
ständigen Tätigkeiten als Bereich Musik zugeordnet.
1 . Bildhauer, · (4) Dem Bereich „darstellende Kunst" werden die
2. Experimenteller Künstler, Objektemacher, selbständigen Tätigkeiten als
3. Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker, 1. Ballett-Tänzer, Ballett-Meister,
4. Porträt-, Genre-, Landschaftsmaler, ,2. Schauspieler, Kabarettist,
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. Sprecher, Moderator, Rezitator, Absatz 1 gegolten hat; anderenfalls ist der Bundes-
4. Puppen-, Marionetten-, Figurenspieler, zuschuß im Verhältnis 1 : 9: 6: 1 auf die Bereiche Wort,
bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst auf-
5. Conferencier, Quizmaster, Entertainer, zuteilen.
6. Unterhaltungskünstler/ Artist, §5
7. Regisseur, Filmemacher, Choreograph, Zuordnung der Entgelte
8. Dramaturg, durch den zur Abgabe Verpflichteten
9. Bühnen-, Film-, Kostüm-, Maskenbildner, (1) Die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozial-
10. Regieassistent, abgabe des jeweiligen Bereichs ist die Summe der
abgabepflichtigen Entgelte für die selbständigen künst-
11. Künstlerisch-technischer Mitarbeiter im Bereich lerischen oder publizistischen Tätigkeiten, die diesem
darstellende Kunst, Bereich zugeordnet sind.
1 2. Pädagoge, Ausbilder im Bereich darstellende
Kunst, (2) Wird ein Entgelt für mehrere Tätigkeiten gezahlt,
die verschiedenen Bereichen zugeordnet sind, so ist es
13. Theaterpädagoge dem Bereich zuzuordnen, in dem das Schwergewicht
oder ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeiten im der Tätigkeiten liegt.
Bereich darstellende Kunst zugeordnet.
§6
§3 Angaben des Versicherten
.
Der Versicherte und der nach § 8 des Gesetzes
Zuordnung der Beitragsausgaben
Berechtigte haben in ihrer Meldung nach § 17 Abs. 3
Die voraussichtlichen Beitragsausgaben und Bei- oder 5 des Gesetzes anzugeben:
tragszuschüsse der Künstlersozialkasse für das fol-
gende Kalenderjahr sind dem Bereich zuzuordnen, in 1 . In welchem der Bereiche selbständiger künstleri-
welchem der Versicherte oder der nach§ 8 des Geset- scher und publizistischer Tätigkeiten sie im vergan-
zes Berechtigte den größten Teil seines Arbeitseinkom- genen Kalenderjahr den größten Teil ihres Arbeits-
mens aus selbständiger künstlerischer und publizisti- einkommens erzielt haben,
scher Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr erzielt hat 2. ob von ihrem Arbeitseinkommen im vergangenen
(§ 6 Nr. 1 dieser Verordnung). Kalenderjahr
0 bis 25 vom Hundert,
§4
26 bis 50 vom Hundert,
Verteilung des Bundeszuschusses 51 bis 75 vom Hundert oder
(1) In jedem Bereich sind die Arbeitseinkommen der 76 bis 100 vom Hundert
Versicherten und der nach§ 8 des Gesetzes Berechtig- auf Geschäften mit zur Abgabe Verpflichteten
ten, für die Angaben nach § 6 Nr. 2 dieser Verordnung beruhte.
vorliegen, einer der in dieser Vorschrift genannten Klas-
sen zuzuordnen. Durch Anwendung der Vomhundert- §7
sätze 12,5 oder 37,5 oder 62,5 oder 87,5 auf die Summe
Angaben des zur Abgabe Verpflichteten
der Arbeitseinkommen der jeweiligen Klasse ist der
Betrag zu ermitteln, der auf Geschäften mit zur Abgabe Der zur Abgabe Verpflichtete hat die Bemessungs-
Verpflichteten beruht. Diese Beträge sind in jedem grundlagen, die sich auf Grund der Zuordnung nach § 5
Bereich zu addieren und als Vomhundertsatz des dieser Verordnung für das vergangene Kalenderjahr
Arbeitseinkommens aller Klassen des jeweiligen ergeben, in seiner Meldung nach § 27 Abs. 1 des Geset-
Bereichs auszudrücken. Durch Differenzbildung ist der zes getrennt nach den Bereichen selbständiger künst-
Vomhundertsatz des Arbeitseinkommens festzustellen, lerischer und publizistischer Tätigkeiten anzugeben.
der nicht auf Geschäften mit zur Abgabe Verpflichteten Sind in einem Bereich im vergangenen Kalenderjahr
beruht. Dieser Vomhundertsatz ist auf die voraussicht- keine abgabepflichtigen Entgelte gezahlt worden, so ist
lichen Beitragsausgaben und Beitragszuschüsse der auch dies anzugeben.
Künstlersozialkasse des jeweiligen Bereichs für das fol-
gende Kalenderjahr anzuwenden. Die sich dadurch für
die einzelnen Bereiche ergebenden Teilbeträge sind Zweiter Abschnitt
zueinander ins Verhältnis zu setzen; in diesem Verhält-
nis ist der Bundeszuschuß auf die einzelnen Bereiche zu Aufzeichnung der Entgelte
verteilen.
§8
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn für ein Kalenderjahr in
Kennzeichnung der Entgelte
einem Bereich weniger als 50 vom Hundert der Ver-
sicherten und der nach § 8 des Gesetzes Berechtigten Der zur Abgabe Verpflichtete hat die Aufzeichnungen
die in § 6 Nr. 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen im Sinne des § 28 des Gesetzes so zu führen, daß
Angaben gemacht haben. In diesem Fall ist für die erkennbar ist, welchem der Bereiche selbständiger
Verteilung des Bundeszuschusses auf die Teilbeträge künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Ent-
des letzten Kalenderjahres zurückzugreifen, in dem gelt zuzuordnen ist.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 711
§9 Dritter Abschnitt
Anforderungen an die Aufzeichnungen Übergangs- und Schlußvorschriften
Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß § 11
1. das Zustandekommen der daraus hergeleiteten Mel- Zuordnung der abgabepflichtigen Entgelte
dungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 in der Übergangszeit
Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 7 dieser
Verordnung nachprüfbar ist, Hat ein zur Abgabe Verpflichteter vor dem 1. Juli 1984
die abgabepflichtigen Entgelte nicht so gekennzeichnet,
2. der Zusammenhang mit den zugrundeliegenden daß erkennbar ist, welchem der Bereiche selbständiger
Unterlagen hergestellt werden kann und künstlerischer und publizistischer Tätigkeit die Entgelte
3. auf Anforderung der Künstlersozialkasse die ab- zuzuordnen sind, und ist eine Zuordnung auch nach-
gabepflichtigen Entgelte für ein in selbständiger träglich nicht möglich, hat er die Entgelte für diese Zeit
künstlerischer Tätigkeit erbrachtes Werk oder eine den Bereichen in dem Verhältnis zuzuordnen, das sich
solche Leistung listenmäßig zusammengeführt wer- auf Grund der Kennzeichnung nach § 8 ergibt.
den können, und zwar getrennt nach Bereichen.
§ 12
§10
Berlin-Klausel
Anforderungen
bei Verwendung technischer Hilfsmittel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstler••
Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, sozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Ein-
richtungen erstellt oder verwaltet werden, muß sicher-
gestellt sein, daß die Anforderungen des § 9 erfüllt wer- §13
den können. Insbesondere müssen Datenverarbei- Inkrafttreten
tungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung
benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 24. Mai 1984
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121)
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Anlage 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 2. Oktober 1979 (BGBI. 1S. 1609), geändert durch
die Verordnung vom 20. September 1983 (BGBI. 1 S. 1184), wird wie folgt geändert:
1 . Die Ausnahmen Nr. S 3, S 4, S 15 und S 16 werden aufgehoben.
2. Die Ausnahme Nr. S 26 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. 5 26
(Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff)
Abweichend von § 2 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit den Randnummern 31 121, 51 121, 61 121 und 81 121
dürfen bestimmte
- entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3
- entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1
- giftige Stoffe der Klasse 6.1
- ätzende Stoffe der Klasse 8
unter folgenden Bedingungen in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glas-
faserverstärkten ungesättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaser-
verstärktem Kunststoff) befördert werden:
1. Die Tanks müssen den Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten ungesättigten Polyesterharz- oder
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) vom 25. Juli 1975 (VkBI.
S. 430), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. April 1984 (VkBI. S. 222), entsprechen.
2. Es dürfen nur die im Anhang I dieser Richtlinien aufgeführten Stoffe befördert werden.
3. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer aus glasfaserverstärktem Kunststoff, die vor dem
1. Juni 1984 entsprechend der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Ausnahme Nr. S 26 gebaut
oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen mit Zustimmung der für die Baumusterzulassung zustän-
digen Behörde weiter verwendet werden.
4. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 26"."
3. Die Ausnahmen Nr. S 33, S 35, S 36 und S 46 werden aufgehoben.
4. Die Ausnahme Nr. S 60 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 60
(Polychlorierte Biphenyle in Transformatoren und Kondensatoren)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2614 dürfen polychlorierte Biphenyle der Rand-
nummer 2601 Ziffer 23 (assimiliert), die sich im Kühlmittelsystem eines Transformators oder Kondensators
befinden, bis zum 31 . Dezember 1987 unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Das Kühlmittelsystem muß während der Beförderung dicht sein. Stoßempfindliche Teile der Transformatoren
und Kondensatoren sind durch geeignete Maßnahmen besonders zu schützen. Dabei müssen die Füllstands-
kontrolleinrichtungen ablesbar bleiben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 713
2. Unfallmerkblätter nach § 5 Abs. 1 bis 5 sind abweichend von § 5 auch dann mitzuführen, wenn das Netto-
gewicht der mit einer Beförderungseinheit beförderten polychlorierten Biphenyle 3 000 kg oder weniger
beträgt.
Im Unfallmerkblatt ist zusätzlich anzugeben:
a) bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu machenden Angaben:
,,Im Brandfall kann es zur Bildung von hochgiftigem Dioxin kommen.",
b) bei den nach§ 5 Abs. 1 Nr. 4 zu machenden Angaben:
,,Unverzüglich Straße sichern und andere Straßenbenutzer warnen sowie Unbefugte fernhalten. Unver-
züglich die zuständige Umweltschutzbehörde über den Unfall oder Zwischenfall verständigen (falls die
Umweltschutzbehörde nicht bekannt ist, muß die Polizei oder Feuerwehr gebeten werden, diese Behörde
zu informieren).",
c) bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 zu machenden Angaben:
„Falls polychlorierte Biphenyle nach einem Unfall in das Erdreich eindringen, müssen sie restlos mit dem
verunreinigten Boden entfernt werden."
3. Die Fahrzeuge sind abweichend von § 8 Abs. 1 auch dann mit Warntafeln zu kennzeichnen, wenn das Netto-
gewicht der mit einer Beförderungseinheit beförderten polychlorierten Biphenyle 3 000 kg oder weniger
beträgt.
4. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 60"."
5. Die Ausnahme Nr. S 61 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnalime Nr. S 61
(Krankenhausmüll)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2662 dürfen Stoffe der Randnummer 2651 Zif-
fer 11, die von Menschen herrühren, bis zum 31. Dezember 1984 in den bisher im Rahmen der Sondermüllabfuhr
verwendeten Verpackungen befördert werden, sofern diese Randnummer 2652 entsprechen und wenn eine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 der Gefahrgutverordnung Straße bei der zuständigen Landesbehörde
beantragt ist."
6. In Ausnahme Nr. S 62 wird das Datum „30. Juni 1984" in „30. Juni 1985" geändert.
7. Folgende Ausnahme Nr. 8 63 wird angefügt:
„Ausnahme Nr. S 63
(Saug-Druck-Tanks)
Abweichend von Randnummer 211 172 Abs. 5, den Randnummern 211 173, 212 172 Abs. 4 und Randnummer
212 173 der Anlage B der Gefahrgutverordnung Straße dürfen gefährliche Güter mit einem Flammpunkt bis zu
100 °C der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8, die zur Beförderung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetz-
tanks oder Tankcontainern mit einem ,Berechnungsdruck bis zu 4 bar zugelassen sind, in Saug-Druck-Tanks
auch unter Verwendung von Druckluft entleert sowie mit einem Füllungsgrad unter 80% befördert werden, wenn
die Tanks explosionsdruckstoßfest sind und hinsichtlich Bau und Ausrüstung der vom Bundesminister für Ver-
kehr im Verkehrsblatt 1984 S. 222 bekanntgegebenen Technischen Richtlinie „TRT Saug-Druck-Tanks" ent-
sprechen.Saug-Druck-Tanks sind festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks oder Tankcontainer im
Sinne von Randnummer 10 102 Abs. 1.
Die Baumusterzulassung ( § 6 Abs. 1) ist mit folgenden Auflagen zu versehen:
a) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen.
Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen.
b) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile ist durch den Sachverständigen zusätzlich
eine innere Prüfung des Tanks durchzuführen."
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 63"."
Artikel 2
Die Anlage 2 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1984 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. D o 11 i n g e r
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 715
Anlage
(zu Artikel 2)
Anlage 2
zu § 2 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 4 Gefahrgutverordnung Eisenbahn
Die auf Grund des § 4 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
1983 (BGBI. 1S. 827) erteilten und nachstehend aufgeführten Ausnahmegenehmigungen gelten auch für die Beför-
derung gefährlicher Güter im Straßenverkehr im Rahmen der jeweils angegebenen Geltungsdauer.
Ausnahme- Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls für den Straßen- Fundstelle
genehmi- Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung Nr. E
2 3 4 5
1. Die folgenden Ausnahmegenehmigungen
sind bis 31. Dezember 1986 gültig:
3 bestimmte Zulassung von bauartgeprüften Weißblech- VkBI. 1984 S. 178
Stoffe gefäßen
254 4.3 2 b) Verpacku ngszul assu ng VkBI. 1984 S. 106
281 4.3 Zulassung eines Gemisches aus 83% Silicium- VkBI. 1984 S. 107
tetrachlorid und 17% Siliciumchloroform
(Trichlorsilan)
305 5.1 8 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 174
322 3 1 bis 5 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 109
5.1 4 C)
6.1 12 b), 61 e)
und f), 83
8 1 c), 2 b), 5,
6 e), 10 b),
21 a) bis f),
22, 37,
41 b)
360 4.1, bestimmte Erleichterungen für die Zusammenpackung VkBI. 1984 S. 178
4.2, Stoffe
4.3,
5.1,
5.2,
8
363 3, 5.1, bestimmte Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 175
6.1, 8 Stoffe
375 3, bestimmte Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 111
5.1, Stoffe
6.1,
8
405 3, bestimmte Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 112
6.1, 8 Stoffe
435 4.3 Zulassung von VkBI. 1984 S. 113
- Dimethylaminotrimethylstannan
- Tris (dimethylamino) boran
- Tetrakis (dimethylamino) titan
in einer bestimmten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen: Die für die Stoffe der
Randnummer 2471 Ziffer 2 b) zu beachtenden
Vorschriften der Anlagen A und B sind entspre-
chend anzuwenden.
517 6.1, 8 bestimmte Verpackungszulassung bei Beförderung VkBI. 1984 S. 224
Stoffe in geschlossener Ladung
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Ausnahme- Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls für den Straßen- Fund stelle
genehmi- Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung Nr. E
2 3 4 5
2. Die folgenden Ausnahmegenehmigungen
sind bis 31. Dezember 1985 gültig:
258 1a 12 a) Verpackungszulassung bei Beförderung in ge- VkBI. 1983 S. 368
schlossener Ladung
304 1a 12 a) Beförderung in loser Schüttung in Kleincontainern VkBI. 1983 S. 368
324 1a Zulassung eines Gemisches aus VkBI. 1981 S. 142
a) 90% Dinitrosopentamethylentetramin und mit
mindestens 10% Magnesiumoxid oder
b) 75% Dinitrosopentamethylentetramin, 15%
Calciumcarbonat und 10% verzweigtem, ge-
sättigtem, aliphatischem Kohlenwasserstoff
von durchschnittlich Molgewicht 480 oder
c) 75 bis 80% Dinitrosopentamethylentetramin,
17 bis 20% anorganischer inerter Füllstoff und
3 bis 5% Paraffinöl
343 1C Zulassung von Thermit-Zündern in bestimmter VkBI. 1983 S. 368
Zusammensetzung
361 1a 2 Verpackungszulassung VkBI. 1981 S.: 142
374 1b 5 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
396 2 11 Verpackungszulassung VkBI. 1981 S. 190
404 1b Zulassung von Druckgasgeneratoreh für Feuer- VkBI. 1981 S. 142
löscher mit bestimmter Zusammensetzung des
Explosivstoffsatzes
409 1C Zulassung von Rauchpulver in bestimmter Zu- VkBI. 1981 S. 142
sammensetzung zu Übungszwecken
413 1b 1 c) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
417 1b 5 a) Verpackungszulassung VkBI. 1981 S. 142
419 1b Zulassung von Zündverzögerern für elektrische VkBI. 1983 S. 368
Sprengzeitzünder
421 1C Zulassung eines Heizsatzes für Gasgeneratoren VkBI. 1983 S. 368
in bestimmter Zusammensetzung
428 1b Zulassung von Sprengsträngen in einer bestimm- . VkBI. 1983 S. 368
ten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen: die für Gegenstände
der Randnummer 2131 Ziffer 1 c) zu beachtenden
Vorschriften der Anlagen A und B sind entspre-
chend anzuwenden. Bei Mengen über 500 kg
(Faktor 20) ist die Beförderung auf der Straße
nach § 7 GGVS erlaubnispflichtig.
464 1b Zulassung von Detonatoren für Munition VkBL 1983 S. 424
498 1b Zulassung von VkBI. 1983 S. 424
- Trennschrauben M 10
Zulassungszeichen BAM PT2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM PT2 - 0014
512 1b Zulassung von VkBI. 1983 S. 424
Schwarzpulver-Treibladungen für Vorderlader-
waffen
11/78 1b 5 a) und b) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
34/78 1a Zulassung von VkBI. 1 983 S. 424
1,4-Dinitrosobenzol
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 717
Ausnahme- Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls für den Straßen- Fundstelle
genehmi- Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung Nr. E
2 3 4 5
36/78 1a Zulassung von VkBI. 1983 S. 424
Tetrazol-1-essigsäure
5/80 1C Zulassung von Kraftelementen VkBI. 1983 S. 424
(Auslöser, elektrisch)
2/83 8 5 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
3. Die folgende Ausnahmegenehmigung
ist bis 30. Juni 1985 gültig:
468 1 bis 8 - Zulassung von verkleinerten Gefahrzetteln VkBI. 1984 S. 115
4. Die folgenden Ausnahmegenehmigungen
sind bis 31. Dezember 1984 gültig:
78 6.1 4 b) und c) Zulassung von Kunststoffgefäßen aus Polyäthy- VkBI. 1984 S. 103
len mit einem Fassungsraum bis zu 60 1
147 5.2 Zulassung von VkBI. 1984 S. 103
a) Cyclohexanonperoxid mit mindestens 30%
Phlegmatisierungsmitteln der Randnummer
2551 Ziffer 9 b) in einer Menge von höchstens
18% in der Lösung;
b) Cumolhydroperoxid der Randnummer 2551
Ziffer 10 in einer Menge von höchstens 30% in
der Lösung;
c) Methyläthylketonperoxid der Randnummer
2551 Ziffer 34 in einer Menge von höchstens
18% in der Lösung;
d) Gemische der vorstehend unter a) bis c)
genannten organischen Peroxide der Ziffern
9 d), 10 oder 34 in einer Gesamtmenge von
höchstens 18% in Lösungen in indifferenten
Lösungsmitteln wie Äthylacetat, Toluol, Me-
thylenchlorid oder Äthylglykolacetat.
Die unter a) bis d) aufgeführten Härterlösungen
dürfen einen Zusatz von höchstens 15% Collodi-
umwolle enthalten oder von solchen Kunstharzen,
die gegen die organischen Peroxide indifferent
sind.
235 6.1 4 b) und c) Zulassung zur Beförderung in Metallfässern VkBI. 1984 S. 104
Einschränkung: Die Beförderung in Tankfahrzeu-
gen ist nicht zugelassen
241 8 34 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 104
243 8 5, 6 a) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 104
und b)
7, 8, 21 b)
bis f), 24,
32 und 35
244 3, 6.1, Zusammenpackung zu einem Versandstück VkBI. 1984 S. 105
8
250 4.2 Zulassung von VkBI. 1983 S. 368
a) Chlorzinkdoppelsalz eines niedermolekularen
Kondensats aus Diphenylamin-4-diazonium=
chlorid mit Formaldehyd;
b) 4-Benzyl-hydroäthylamino-2,5-diäthoxyben=
zol-diazoniumfluoborat;
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Ausnahme- Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls für den Straßen- Fundstelle
genehmi- Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung Nr. E
2 3 4 5
c) Chlorzinkdoppelsalz des 2-Chlor-4-(N-me=
thyl-N-benzyl-amino)-5-(beta-methoxy=
äthoxy)-benzol-diazoni umchlorid;
d) 2-Chlor-4-(N-methyl-N-benzyl-amino)-5-
(beta-methoxy-äthoxy)-benzoldiazoniumflu0=
borat;
e) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Morpholino-2,5-
diäthoxy-benzol-diazoniumchlorjd;
f) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Pyrrolidino-3-
(gamma-diäthylamino-beta-hydroxy-(n)-pr0=
pyloxy)-benzoldiazoniumchloridhydrochlorid
251 3 5 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 105
276 6.1 12 a) und b) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 107
288 8 31 a) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 174
294 6.1 61 Zusammenpackungszulassung VkBI. 1984 S. 107
306 3 3 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 108
309 6.1 13 b) Verpacku ngszulassu_ng VkBI. 1984 S. 108
323 6.1 4 a), 12 a) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 110
328 8 11 a) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 110
346 8 41 b) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 110
347 6.1 53 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 111
387 8 36 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 176
453 3 1 Verpackungszulassung (Füllen in Tuben) VkBI. 1984 S. 114
460 8 2 b), 6 c) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 176
484 6.1 11 a) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 176
490 5.2 10, 14, 18 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 177
491 3 1 a) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 177
525 6.1 72 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 115
27/78 3 5 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 115
53/78 8 37 a) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 116
33/79 6.1 6 Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 116
34/79 3 bestimmte Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 116
4.1 Stoffe
4.2
5.1
6.1, 8
16/80 8 41 b) Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 117
2/81 3 bestimmte Verpackungszulassung VkBI. 1984 S. 118
6.1, 8 Stoffe
4/83 8 2 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
5/83 8 Zulassung von VkBI. 1984 S. 1 20
Perchlorsäure 70%ig (HClO 4 ) in Mischung mit
einer oder mehreren der nachfolgend aufgeführ-
ten Standardkomponenten
Essigsäure (CH 3 COOH) 99-100%ig, Flußsäure
(HF) 50%ig, Hexafluorokieselsäure (H 2 SIF6 )
55%ig, Orthophosphorsäure (H 3 PO4 ) 85%ig, Sal-
petersäure (HNO 3 ) 70%ig, Salzsäure (HCI)
37%ig, Schwefelsäure (H 2 SO4 ) 96%ig
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 719
Verordnung
über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
für die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung
Vom 25. Mai 1984
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), der durch
§ 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608) geändert worden
ist, wird verordnet:
§ 1
Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des
Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13) hinsichtlich der Gewährung
einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung ist das
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 47 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung)
Vom 25. Mai 1984
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset- Abschnitt 2
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch Milchanlieferung
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 §3
(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
des § 10 Abs. 1, der§§ 12, 26 Abs. 2 Nr. 1 und des § 48 Grundsatz
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa- Im Falle von § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem Milch-
men Marktorganisationen wird vom Bundesminister für erzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert
men mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge
schaft, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 auf Grund des § 12 überschreiten.
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August
1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) vom Bundesminister der §4
Finanzen verordnet: Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
( 1 ) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der
Abschnitt 1 ihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch-
Allgemeine Vorschriften erzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge,
die dem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6 und 18
§ 1 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht, sowie den
Anwendungsbereich
durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt nach Maß-
gabe von Absatz 4.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- (2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser
Milcherzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge
Milcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenz- des Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungs-
mengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für menge des Kalenderjahres 1981, nach folgender
die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, die er Berechnungsformel:
(Anlieferungsmenge 1983 - Anlieferungsmenge 1981) x 33
1. an einen Käufer liefert oder
Anlieferungsmenge 1981
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.
jedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte. Der sich aus
den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz erhöht
§2 sich
Zuständigkeit 1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg
bis zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung übersteigende, angefangene 1 000 kg,
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-
2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg
finanzverwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Ver-
bis zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,
ordnung das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft (Bundesamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der 3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg
nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) bis zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1
für die Erteilung von in dieser Verordnung genannten Prozentpunkt je 286 000 kg übersteigende, ange-
Bescheinigungen bleibt unberührt. fangene 1 000 kg,
(2) Zuständig für die Erhebung der Abgabe ist das 4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg
,Hauptzollamt Hamburg-Jonas. um 3,5 Prozentpunkte.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 721
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird die Anliefe- b) soviel Kühe aufgestallt worden sind, wie für die
rungsmenge 1983 bei Milcherzeugern, die im Jahre Erzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-
1983 nicht mehr Milch als 1981 angeliefert haben, für Referenzmenge erforderlich sind.
die ersten 60 000 kg Anlieferungsmenge nur um 2 vom 2. liegen die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht
Hundert gekürzt, falls die Anlieferungsmenge 1983 vor, wird die Zielmenge in dem Umfang zugrunde
kleiner als 161 000 kg war. gelegt, wie Kühe aufgestallt worden sind, die für die
(4) Der durchschnittliche gewogene Fettgehalt wird Erzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-Refe-
auf der Grundlage der monatlichen durchschnittlichen renzmenge erforderlich sind; die Erhöhung kann ab
Fettgehalte für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum dem auf die Aufstallung folgenden Quartal geltend
31. März 1984 berechnet. gemacht werden.
(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli
durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milch- 1978 und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan
erzeuger bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der im Sinne von Absatz 2 öffentliche Mittel für eine Bau-
Anlage 1 mit. Ferner teilt er die Summe der Referenz- maßnahme im Sinne von Absatz 2 bewilligt worden, gilt
mengen bis zum 1. August 1984 dem Bundesamt und folgendes:
dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll-
amt mit. 1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die
Milchmenge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge
§5 unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt,
die der Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984
Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge
vorgelegen haben.
(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder 2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die
1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1984 Zahl der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese
Milch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4 unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, mit der im
Abs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4 betreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich
Abs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage angelieferten Milchmenge je Kuh (Landesdurch-
2 folgendes mit: schnittssatz) vervielfacht.
1. Name und Anschrift der Käufer, Für den Umfang, in dem die sich aus Satz 1 ergebende
2. die jeweiligen Lieferzeiträume, Milchmenge berücksichtigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und
2 entsprechend.
3. die jeweiligen Milchmengen,
(4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte,
und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz
soweit es sich um Lieferungen nach dem 1. April
2 oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Bau-
1983 handelt.
maßnahme im Sinne von Absatz 2 genehmigt worden
(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der und wird durch diese Baumaßnahme ein Investitions-
Berechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den volumen von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder
Anlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzu.zurechnen. 25 000 DM in Form von baren Aufwendungen ohne
Arbeitsleistung erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der
Kuhplätze, die sich unmittelbar aus den Unterlagen
§6 ergibt, vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz,
Anlieferungs-Referenzmenge zugrunde gelegt. Die genannten Beträge sind ohne
bei besonderen Situationen Mehrwertsteuer zu verstehen. Für den Umfang, in dem
die sich aus Satz 1 ergebende Milchmenge berücksich-
( 1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in tigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
· den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach
Maßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei- (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
chende Referenzmenge geltend machen. In diesem und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz
Falle tritt für die Berechnung der Referenzmenge nach 2, 3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im
§ 4 die nach diesen Absätzen berechnete Menge an die Sinne von Absatz 2 abgeschlossen, wird für die Berech-
Stelle der Anlieferungsmenge 1983. nung der Referenzmenge die Milchmenge zugrunde
gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze vervielfacht
(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt, sofern
und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwick-
lungsplanes nach der Richtlinie 72/159/EWG (Amts- 1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von.
blatt EG Nr. L 96 S. 1) die Förderung einer Baumaß- 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
nahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um minde- Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
stens 20 vom Hundert bewilligt worden, wird für die erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-
Berechnung der Referenzmenge folgende Milchmenge wertsteuer zu verstehen sind, und
zugrunde gelegt:
2. soviel Kühe aufgestallt worden sind, wie zur Erzeu-
1. Die im Entwicklungsplan festgelegte volle Zielmenge gung der zu erwartenden Anlieferungs-Referenz-
wird zugrunde gelegt, wenn bis zum 1. März 1984 menge erforderlich sind.
a) die Baumaßnahme im Hinblick auf die Kuhplätze (6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 berechneten Men-
abgeschlossen worden ist und gen bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie die in dem
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
betreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich ange- 3. in den Fällen des Kaufs, der Pacht und des Erwerbs
lieferte Milchmenge von 80 Kühen übersteigen. im Wege der Erbfolge eines Betriebes oder eines
Betriebsteiles, welche Referenzmengen zu welchem
(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3 Zeitpunkt auf ihn übergegangen sind.
bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband
oder einem Prüfring angeschlossen, tritt für die dort (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch-
genannte Berechnung an die Stelle des Landesdurch- erzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn überge-
schnittssatzes der von dem Kontrollverband oder dem gangene Referenzmenge bisher geltend gemacht
Prüfring für den Betrieb des Milcherzeugers ermittelte, wurde, bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang
um 10 vom Hundert verminderte Satz der durchschnitt- berücksichtigt.
lichen Anlieferung. (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen
bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§7 nur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheini-
gungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3
Verkauf, Verpachtung, Erbübergang
vorliegen. Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.
Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche, die
Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder §10
Pachtvertrages oder im Wege der Erbfolge übertragen,
werden die Höhe und die Zuordnung einer Referenz- Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
menge hiervon nicht berührt, wenn die Fläche kleiner als (1) Macht der Milcherzeuger beim Käufer die Ergän-
5 ha ist. zung seiner Anlieferungs-Referenzmenge, das Vor-
liegen einer besonderen Situation, die Aufnahme der
§8
Lieferung oder den Übergang von Referenzmengen
Anlieferungs-Referenzmengen geltend, berechnet der Käufer die Anlieferungs-Refe-
bei Aufnahme der Lieferung renzmenge und den durchschnittlichen gewogenen
Fettgehalt erneut. Der Käufer teilt die erneut berechne-
(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983
ten Mengen und Fettgehalte innerhalb eines Monats,
und vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt
nachdem der Milcherzeuger die erforderlichen Nach-
für die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die
weise (§ 9) erbracht hat, dem Milcherzeuger, dem
Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungs-
Bundesamt und in den Fällen der Neuberechnung
menge der vor dem 1. April 1984 liegenden letzten 12
wegen der Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge
Monate.
und der Aufnahme der Lieferung auch dem für den
(2) Hat ein Milcherzeuger zwischen dem 1. April und Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.
dem 31. Dezember 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten
an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt dieser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neube-
zu berechnende Menge: rechnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem
Die Anlieferungsmenge des Erzeugers wird mit dem Käufer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die
Faktor vervielfacht, der das Verhältnis zwischen der erforderlichen Angaben mit.
Gesamtanlieferung an den Käufer in dem Zeitraum vom
1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der Gesamt- (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger
anlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in dem gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-
der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt. menge oder des Fettgehalts ab, so kann der Milch-
erzeuger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständi-
gen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid
beantragen. Eine für die Neuberechnung der Anliefe-
§9
rungs-Referenzmenge und des durchschnittlichen
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise gewogenen Fettgehaltes nach Maßgabe dieser Verord-
nung erforderliche Bescheinigung der zuständigen
(1) Der Milcherzeuger hat dem in § 4 Abs. 1 genann-
Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder
ten Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch
angegriffen werden.
urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch-
erzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm § 11
der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.
Erhebung der Abgabe
(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen ( 1 ) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den viertel-
versehene Bescheinigung nachzuweisen jährlichen Abgabebetrag von dem Entgelt für die Liefe-
rung des Kalendermonats ab, der dem Abrechnungs-
1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im vierteljahr folgt. Wird mit dem abgezogenen Betrag der
Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte, daß ein sol- seit Beginn des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums ins-
ches Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung gesamt geschuldete Abgabebetrag überschritten, hat
hiervon nachhaltig betroffen wurde, der Käufer dem Milcherzeuger den zuviel abgezogenen
2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset- Betrag zum Ende des Abrechnungsvierteljahres zu
zungen für die Anerkennung einer besonderen Anlie- erstatten.
ferungs-Referenzmenge gegeben sind und welche (2) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
Zielmenge zu berücksichtigen ist, zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Tag nach Ablauf
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 723
jedes Abrechnungsvierteljahres eine Abgabeanmel- § 15
dung, in der folgendes enthalten ist: die Summen der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
abgabepflichtigen und erstattungsfähigen Mengen und
der darauf insgesamt entfallende Abgabe- oder Erstat- Der Direktverkäufer hat
tungsbetrag. Der Käufer führt den Abgabebetrag bis
zum 45. Tag nach Ablauf des Abrechnungsvierteljahres 1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften
an die Bundeskasse Hamburg ab. Der Käufer ist berech- Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzuneh-
tigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in men und
der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei 2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die
sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende
Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen des zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung
und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(3) Der Käufer nimmt die nach den in § 1 genannten §16
Rechtsakten vorgesehene jährliche Endabrechnung im
Erhebung der Abgabe
Rahmen der Abrechnung für das letzte Vierteljahr eines
Zwölfmonatszeitraums vor. Absatz 2 findet mit der Maß- Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem
gabe Anwendung, daß als folgende Abgabeanmeldung für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den
die für das folgende Vierteljahr gilt. Für die Endabrech- in § 1 genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem
nung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf- Muster der Anlage 3 entsprechen. Der Abgabebetrag ist
monatszeitraums geltende Richtpreis zugrunde zu an die Bundeskasse Hamburg abzuführen.
legen.
§12 Abschnitt 4
Mehrere Käufer
Schi ußvorschriften
(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-
nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den
§ 17
Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung Äquivalenzmengen für Käse
obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon
Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt
die Käufer unverzüglich zu unterrichten.
festgesetzt:
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm Hartkäse 12,70 kg
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jewei- Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
ligen Abrechnungszeitraums die zu diesem Zeitraum an
Schnittkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren
durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Halbfester Schnittkäse
§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend. und Weichkäse bis 10 % Fett i. Tr. 11 ,00 kg
Halbfester Schnittkäse
und Weichkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg
Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg
Abschnitt 3 Frischkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 4,60 kg
Direktverkauf Sauermilch- und Kochkäse 10,00 kg
§13 §18
Grundsatz Anpassung der Referenzmengen
Im Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem Milch-
Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich
erzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im
abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar an
durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene
Verbraucher verkauft werden und die seine Direktver-
Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.
kaufs-Referenzmenge überschreiten.
§ 19
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 14
Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer und
Direktverkaufs-Referenzmenge
Direktverkäufer den zuständigen Stellen das Betreten
( 1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug- des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu
nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktver- gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden
käufer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,
erforderlichen Registrierungsantrag bis zum 1. Septem- Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-
ber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt- legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
zollamt zu stellen. stützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung
haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen
(2) Die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle
Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. verlangt.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 20 § 22
Verzinsung Berlin-Klausel
Werden die Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sie vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem tungsgesetzes in Verbindung mit§ 4 7 des Gesetzes zur
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für und § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land
jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Berlin.
§ 23
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April
Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984 braucht
1984 in Kraft.
der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum
15. November 1984 abzuführen. (2) § 7 tritt am 31. Oktober 1984 außer Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 725
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 5)
Muster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)
An
(Anschrift des Milcherzeugers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Betreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts
1. Anlieferung
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 ................................... kg
Anlieferung im Kalenderjahr 1981 ................................... kg
Steigerung oder Verminderung ................................... %
. 2. Kürzungssatz
Basisabzug .........................1........ %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981 + ................................... %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983 + ................................... %
Kürzung = ................................... %
3. Referenzmenge und Fettgehalt
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 ................................... kg
Kürzung .................... % - ................................... kg
Zwischensumme = ................................... kg
Korrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 % + ................................... kg
Referenzmenge = ................................... kg
Referenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg) ................................... kg
Kürzungssatz insgesamt:
Anlieferung 1983 - Referenzmenge
-------------x100 .................................... %
Anlieferung 1983
Durchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März) ................................... % Fett
4. Abrechnung nach Vierteljahren
Gemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:
April bis Juni ...................................................................... kg Milch
Juli bis September ...................................................................... kg Milch
Oktober bis Dezember ...................................................................... kg Milch
Januar bis März ...................................................................... kg Milch
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
5. Hinweise
Die vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrech-
nung wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.
Sollten Sie
- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des
Rates vom 31. März 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 90 S. 13),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 der Kommission
vom 16. Mai 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 132 S. 11 ),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht
geltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 )
Muster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer
(Name und Anschrift des Milcherzeugers) (Ort, Datum)
An
(Anschrift des Käufers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Ich habe in der Zeit vom ..................................................... bis ....................................................... .
an den Käufer
die nachstehenden Milchmengen geliefert ....................................................................................... kg.
Sofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:
Diese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von .................................. % Fett.
Zum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäߧ 5 Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
folgende Anlagen bei:
(Unterschrift des Milcherzeugers)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1984 727
Anlage 3
(zu § 16 Satz 1 )
Muster für eine Abgabeanmeldung durch Direktverkäufer
(Name und Anschrift des Direktverkäufers) (Ort, Datum)
Kennzahl: .....................................................................................
An das
Hauptzollamt (Anschrift)
(PLZ, Ort)
Abgabeanmeldung für die Zeit vom April 19 .. bis März 19 .. (Abrechnungszeitraum)
Abgabesatz für 100 kg über die Referenzmenge hinaus verkaufte Milch ............................. _ ................... DM
Im Abrechnungszeitraum
direkt verkaufte Menge Milch über die Referenzmenge
hinaus Abgabebetrag
und Milcherzeugnisse Referenzmenge
direkt verkaufte Milch
(ggf. umgerechnet in Milchäquivalent
und Milcherzeugnisse
- siehe Anmerkung 2)
in kg in kg in kg. in DM
(Unterschrift des Direktverkäufers)
Anmerkungen:
1) Die Abgabeanmeldung muß spätestens am 31. Mai beim Hauptzollamt eingegangen sein. Der Abgabebetrag muß
spätestens am 30. Juni dem Konto der Bundeskasse Hamburg gutgeschrieben worden sein.
2) Milcherzeugnisse sind wie folgt in Milchäquivalente umzurechnen:
- 1 kg Butter = 22,5 kg Milch
26,3 kg Milch x % Fettgehalt des Rahms
- 1 kg Rahm =
100
- Hartkäse 12,70 kg
- Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
- Schnittkäse mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
- Halbfester Schnittkäse
und Weichkäse bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
- Halbfester Schnittkäse
und Weichkäse mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg
- Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg
- Frischkäse mehr als 1 O % Fett i. Tr. 4,60 kg
- Sauermilch- und Kochkäse 10,00 kg
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Bundesrecht ohne völkerrechtli(?he Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DI~ A4- Umfang 404 Seiten
Die Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4- Umfang 464 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
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