689
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1984 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
18. 5. 84 Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung 689
9512-14
22. 5. 84 Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz 691
7822-3-18, 7822-3-12, 7822-3-13, 7822-3-19
22. 5. 84 Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung .. 692
404-19-2
18. 5. 84 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern u_nd Warenzeichen auf Ausstellungen 702
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 703
Vierte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 18. Mai 1984
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 de·s 4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem „4. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt- Sportanglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) und des Abs. 4),".
§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1 S. 80, 520) wird verordnet: 5. Nach § 22 wird folgendes neues Kapitel III eingefügt:
„Kapitel III
Artikel 1 Rettungsmittel
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung § 22a
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September Ausrüstung mit Überlebensanzügen
1980 (BGBI. 1 S. 1833), zuletzt geändert durch die Ver- ( 1) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten
ordnung vom 23. September 1983 (BGBI. 1 S. 1197), ausgerüstet sind, müssen zugelassene Überlebens-
wird wie folgt geändert: anzüge mit Wärmeisolierung für die im Ausrüstungs-
Sicherheitszeugnis angegebene Gesamtzahl von
1. Der Klammerzusatz zur Bezeichnung der Schiffs- Personen an Bord mitführen. Die Anzüge müssen so
sicherheitsverordnung wird wie folgt gefaßt: beschaffen sein, daß die Körperkerntemperatur des
,,(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)". Trägers um nicht mehr als 2 °C sinkt, wenn dieser
aus mindestens 4,5 m Höhe in ruhiges, fließendes
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Wasser mit einer Temperatur zwischen O °C und
+ 2 °C springt und sich anschließend darin minde-
,,(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur§ 10 Abs. 3, stens 6 Stunden lang aufhält. Beim Sprung ins Was-
§ 13 Abs. 5 und 12, die §§ 16 bis 22, 23 bis 28 sowie
ser und beim Aufenthalt darin darf die in den Über-
§ 50 Abs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funk- lebensanzügen eingedrungene Wassermenge die
anlagen betrifft, und die§§ 66 und 74 Abs. 1 Nr. 2, 5, Masse von 500 g nicht überschreiten.
6, 11 bis 26, 39 Buchstaben b und c und Nr. 45."
(2) Frachtschiffe, die mit Rettungsbooten mit
3. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach den fester Überdachung ausgerüstet sind, müssen für
Worten „ein seegängiges Wasserfahrzeug" und dem jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens
nachfolgenden Beistrich die Worte „dessen Kiel vor drei zugelassene Überlebensanzüge mit Wärme-
dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und" eingefügt. isolierung mitführen.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(3) Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereit- Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr fahren. Bei auf-
schaftsbooten ausgerüstet sind, müssen für jede kommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder
Person, die als Besatzung des Bereitschaftsbootes bei Sturm- und Starkwindwarnungen muß unver-
vorgesehen ist, einen zugelassenen Überlebensan- züglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommen-
zug mit Wärmeisolierung mitführen. Dies gilt nicht für dem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüg-
Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche lich der nächste Hafen angelaufen werden. Die
Anzahl von Anzügen bereits nach Absatz 1 oder 2 Fahrt darf nicht angetreten werden, wenn die in
mitgeführt wird. § 51 Abs. 2 genannten Umstände vorliegen."
(4) Die Überlebensanzüge sind gut zugänglich an d) In Absatz 3 werden die Worte „Abstand von
dem in der Sicherheitsrolle bezeichneten zentralen 5 Seemeilen von der Küste" durch die Worte
Sammelplatz aufzubewahren. Ist kein zentraler Sam- „Abstand von 5 Seemeilen von der Küstenlinie bei
melplatz vorhanden, sind die Überlebensanzüge in mittlerem Hochwasser" ersetzt.
der Nähe der Einbootungsdecks und von beiden
Schiffsseiten gut erreichbar aufzubewahren; dieser 8. § 7 4 wird wie folgt geändert:
Platz ist deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
a) -In Absatz 1 wird die Nummer 43 wie folgt gefaßt:
(5) Bei Schiffen, die nach den Absätzen 1 und 2 mit ,,43. einer Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1,
Überlebensanzügen ausgerüstet sind, brauchen ab- Abs. 2 oder 3 über Fahrtbeschränkungen für
weichend von § 42 Abs. 8 Nr. 17 die Rettungsboote Fahrgastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge
nicht mit Folien zum Schutz gegen Unterkühlung zuwiderhandelt, 11
•
ausgerüstet zu sein."
b) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
Die bisherigen Kapitel III und IV werden Kapitel IV
und V. ,,d) der Nummern 27 bis 32, ".
6. § 51 wird wie folgt geändert: 9. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz, werden die a) Die laufende Nummer 20 wird gestrichen.
Worte „Entfernung vom nächsten Land'' durch die b) Die bisherige laufende Nummer 21 wird laufende
Worte „Entfernung von der Küstenlinie bei mitt- Nummer 20.
lerem Hochwasser" ersetzt.
c) Die Fußnote 6) wird gestrichen.
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. bei Nebel mit einer Sichtweite Artikel 2
a) von weniger als 500 Meter oder Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung
b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
einwandfrei arbeitendes Radargerät vor- der Schiffssicherheitsverordnung in der vom Tage des
handen und außer dem Schiffsführer lnkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung im
keine weitere fachkundige Person zur Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Bedienung des Radargerätes an Bord
ist."
Artikel 3
7. § 52 wird wie folgt geändert: Berlin-Klausel
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
„Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
Sportanglerfahrzeuge''. schiffahrt und des § 134 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten auch im Land Berlin.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge,
Artikel 4
die nicht den Vorschriften des Kapitels 11-1 der
Anlage zum Übereinkommen von 1974 und nicht 1nkrafttreten
den Vorschriften des § 35 dieser Verordnung (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
entsprechen, dürfen einen Abstand von kels 1 Nr. 5 am 1 . Juni 1984 in Kraft.
10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem
Hochwasser nicht überschreiten. Hat die See-Be- (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. Die
rufsgenossenschaft vor dem 1. April 1984 ein dort genannten Überlebensanzüge müssen spätestens
Schiffssicherheitszeugnis nach § 13 Abs. 3 für bei der nächsten für das betreffende Schiff nach dem
einen Fahrtbereich erteilt, der über die Fahrt- 1. Oktober 1984 fälligen Pflichtbesichtigung an Bord
beschränkungen nach Satz 1 hinausreicht, kön- sein.
nen Ausnahmen zugelassen werden; dabei darf
der Fahrtbereich nicht erweitert werden."
Bonn.den 1aM~ 1984
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Der Bundesminist~~ für Verkehr
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Dr. W. Dollinger
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984 691
Zehnte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 22. Mai 1984
Auf Grund des § 16 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des § 30 2. § 45 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 77 des Saatgutverkehrs- ,,§ 45
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Übergangsvorschrift
23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut und
Packungen von Standardsaatgut dürfen nach den
Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
Artikel 1
25. Mai 1984 geltenden Fassung noch bis zum
Die Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 14. Juli 30. Juni 1989 hergestellt und gekennzeichnet sowie
1980 (BGBI. 1 S. 963, 1234), geändert durch Artikel 2 bis zum 30. Juni 1990 vertrieben werden."
der Verordnung vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1S. 987), wird
wie folgt geändert: 3. In Anlage 6 werden die Worte „Kennzeichnung
(Monat, Jahr)" durch die Worte „Wirtschaftsjahr der
1. § 2 wird wie folgt geändert: Verschließung oder der letzten Prüfung der Keim-
fähigkeit oder Ende dieses Wirtschaftsjahres"
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;
ersetzt.
b) folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 3
,,(2) Handelssaatgut von Blauer Lupine außer
bitterstoffarmen Sorten darf bis zum 30. Juni Die Rebenpflanzgutverordnung vom 2. Juli 1975
1987 zugelassen und bis zum 31. August 1988 (BGBI. 1S. 1727), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3
vertrieben werden." der Verordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2379), wird wie folgt geändert:
2. In Anlage 3 Nr. 3.1.3 wird folgende Zeile angefügt:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und Blind-
2 3 4 5 6 7 holz" durch die Worte ,,. Blindholz, Wurzelreben und
Pfropfreben ·' ersetzt.
„H 75 20 15 97 1,5 1
)
8 9 ,o 11 12 13
2. In Anlage 3 Nr. 2 werden folgende Nummern an-
gefügt:
1,3 ') 0,3 09) 0")
2
14 15 16
.,2.4. Wurzelreben 100
20") 1000 l'i) lfi)". 2.5. Pfropfreben 50 oder 100".
Artikel 2 Artikel 4
Die Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975 Die Gleichstellungsverordnung vom 19. Dezember
(BGBI. 1 s. 1703), zuletzt geändert durch Artikel 3 der 1980 (BGBI. 1 S. 2319), geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 21. Juli 1982 (BGBI. I S. 987), wird wie Verordnung vom 21. Juli 1982 (BGBI. I S. 987). wird wie
folgt geändert: folgt geändert:
1. § 25 Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 1. In § 2 Satz 1 Nr. 5, § 3 Satz 1 Nr. 7 und in § 5 Satz 2
wird jeweils die Angabe „30. Juni 1983' · durch die
,,4. Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letz-
Angabe „31 . Dezember 1984" ersetzt.
ten Prüfung der Keimfähigkeit außer bei Packun-
gen, deren Verpackungsmaterial das Saatgut
vor Einwirkungen der Luftfeuchtigkeit weitge- 2. § 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
hend schützt (Keimschutzpackungen); anstelle „4. die Anerkennungen in Polen bis zum 31. Januar
des Wirtschaftsjahres kann das Ende des Wirt- 1984 sowie in Österreich und der Schweiz bis
schaftsjahres angegeben werden, ''. zum 30. Juni 1985 erteilt worden sind."
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 5 Artikel 6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 1984, Artikel 4
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saatgut- mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Kraft. Im übrigen tritt
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin. diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
zur Änderung der Barwert-Verordnung
Vom 22. Mai 1984
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 20 des Ersten Beginn der Altersrente vor der Vollendung des
Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 1
14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1421) eingefügten § 1587 a um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich
Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der
400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjah-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: res liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 5 vom Hun-
dert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.
Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn
Artikel 1 in gleicher Weise wie der Wert einervolldynamischen
Änderung der Barwert-Verordnung Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 1 um 60
vom Hundert zu erhöhen.
Die Verordnung zur Ermittlung des Barwertes einer
auszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 (3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder
Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bar- besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwart-
wert-Verordnung) vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1014) schaft, so ist die Tabelle 2 anzuwenden. Für jedes
wird wie folgt geändert: Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Voll-
endung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte
1. Die §§ 2 bis 4 werden durch folgende §§ 2 bis 5 der Tabelle 2 um 14 vom Hundert zu erhöhen. Für
ersetzt: jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach
der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die
,,§ 2 Werte der Tabelle 2 um 9 vom Hundert, höchstens
Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn aber um 75 vom Hundert, zu kürzen. Steigt der Wert.
nicht volldynamischen Anwartschaft der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher
auf eine lebenslange Versorgung Weise wie der Wert einer volldynamischen Versor-
gung, so sind die Werte der Tabelle 2 um 55 vom
(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine Hundert zu erhöhen.
lebenslange Versorgung, deren Wert zumindest bis
zum Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt (4) Ist nur eine Versorgung wegen Berufs- oder
wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus son-
ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587 a stigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Tabelle 3 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das
auszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisie- Höchstalter f0r den Beginn der Rente wegen Berufs-
rungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anlie- oder Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des
genden Tabellen 1 bis 3 ergibt. 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 3
um 6 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um das
(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und Berufs- das Höchstalter nach der Vollendung des
oder Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 3
sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist um 3 vom Hundert zu erhöhen. Steigt der Wert der
die Tabelle 1 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984 693
wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so Höchstalter für den Beginn der Rente wegen Berufs-
sind die Werte der Tabelle 3 um 65 vom Hundert zu oder Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des
erhöhen. Df.H" erhöhte Wert darf bei Tabelle 3 jedoch 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 6
nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei der um 8 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um
Anwendung der Tabelle 1 ergäbe. Bei einer steigen- das das Höchstalter nach der Vollendung des
den Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 6
auszugleid1enden Rente nach der Versorgung, die um 6 vom Hundert zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf
sich bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Tabelle 6 jedoch nicht den Vervielfacher überstei-
im Höchstalter ergäbe. gen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.
Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der
(5) Ist der Wert einer Tabelle zu erhöhen oder zu Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der
kürzen, weil der Beginn der Altersrente oder das Versorgung, die sich ohne Berücksichtigung der
Höchstalter für den Beginn der Rente vor oder nach Dynamik bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfä-
Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, so ist diese higkeit im Höchstalter ergäbe. ,
Erhöhung oder Kürzung zunächst ohne Rücksicht
darauf durchzuführen, ob der Wert der Versorgung ab
Leistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der §4
Wert einer volldynamischen Versorgung. Steigt der
Barwert einer Anwartschaft
Wert einer Versorgung ab Leistungsbeginn in glei-
auf eine zeitlich begrenzte Versorgung
cher Weise wie der Wert einer volldynamischen Ver-
sorgung, so ist der nach Satz 1 erhöhte oder (1) Zur Ermittlung des Barwertes einer Anwart-
· gekürzte Wert um den maßgebenden Vomhundert- schaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung ist
satz zu erhöhen. zunächst nach § 2 oder§ 3 zu verfahren. Der danach
ermittelte Betrag ist gemäß Absatz 2 zu kürzen.
§3
(2) Für jedes Jahr, um das die in der Versorgungs-
Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn regelung vorgesehene Laufzeit 10 Jahre unterschrei-
volldynamischen Anwartschaft tet, ist ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzuneh-
auf eine lebenslange Versorgung men. Wird eine Versorgung allein wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit nur bis zu dem in der Versor-
(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine
gungsregelung vorgesehenen Höchstalter gewährt,
lebenslange Versorgung, deren Wert nur bis zum Lei-
ist ein Abschlag von 50 vom Hundert vorzunehmen,
stungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert
wenn sich nicht nach Satz 1 ein höherer Kürzungs-
einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt,
betrag ergibt. Der Barwert ist jedoch nicht höher als
indem der Jahresbetrag der nach § 1587 a Abs. 2
die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu
Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszu-
erwartenden Leistungen, wenn unterstellt wird, daß
gleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungs-
der Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit eingetre-
faktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden
ten ist.
Tabellen 4 bis 6 ergibt.
§5
(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus Barwert einer bereits laufenden,
sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist zumindest ab Leistungsbeginn
die Tabelle 4 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das nicht volldynamischen Versorgung
der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des
( 1) Der Barwert einer bereits laufenden lebens-
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte der Tabelle 4
langen Versorgung, deren Wert zumindest ab Lei-
um 4,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich
stungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu
Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermit-
erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der
telt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587 a
Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjah-
Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
res liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 4 vom Hun-
auszugleichenden Leistung mit dem Kapitalisie-
dert, höchstens aber um 20 vom Hundert, zu kürzen.
rungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus der anlie-
(3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder genden Tabelle 7 ergibt.
besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwart- (2) Zur Ermittlung des Barwertes einer bereits lau-
schaft, so ist die Tabelle 5 anzuwenden. Für jedes
fenden Versorgung, deren Wert zumindest ab Lei-
Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Voll-
stungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der
endung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte
Wert einer volldynamischen Versorgung und die zeit-
der Tabelle 5 um 6 vom Hundert zu erhöhen. Für
lich begrenzt ist, ist zunächst nach Absatz 1 zu ver-
jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach
fahren. Von dem danach ermittelten Betrag ist für
der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die
jedes Jahr, um das die Restlaufzeit 10 Jahre unter-
Werte der Tabelle 5 um 6 vom Hundert, höchstens
schreitet, ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzu-
aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.
nehmen. Der Barwert ist jedoch nicht höher als die
(4) Ist nur eine Versorgung wegen Berufs- oder· Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwar-
Erwerbsunfähigkeit zugesagt oder besteht aus son- tenden Leistungen."
stigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die
Tabelle 6 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das 2. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden §§ 6 bis 8.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. Die Tabellen 1 bis 4 werden durch die anliegenden Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-
Tabellen 1 bis 7 ersetzt. rechts auch im Land Berlin.
Artikel 2
Berlin-Klausel Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Nr 12 des Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1984 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engel hard
Der Bundesminister
fü r Arbeit u n d Sozi al o r d n u n g
Norbert Blüm
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984 695
Tabelle 1
Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
(§ 2 Abs. 2)
Lebensalter Lebensalter
Vervielfacher Vervielfach er
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis25 1,0 45 3,0
26 1,1 46 3,2
27 1,1 47 3,3
28 1,2 48 3,5
29 1,3 49 3,7
30 1,3 50 3,9
31 1,4 51 4,2
32 1,5 52 4,4
33 1,6 53 4,6
34 1,7 54 4,9
35 1,8 55 5,1
36 1,9 56 5,4
37 2,0 57 5,7
38 2,1 58 6,0
39 2,2 59 6,3
40 2,3 60 6,6
41 2,4 61 7,0
42 2,5 62 7,4
43 2,7 63 7,8
44 2,8 64 8,4
ab65 9,0
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte
dieser Tabelle um 8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu
ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert,
zu kürzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer vofldynamischen
Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 60 vom Hundert zu erhöhen.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Tabelle 2
Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartscha!t
auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
(§ 2 Abs. 3)
Lebensalter Lebensalter
Vervielfacher Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 0,7 45 2,3
26 0,8 46 2,4
27 0,8 47 2,6
28 0,9 48 2,7
29 0,9 49 2,9
30 1,0 50 3,1
31 1,0 51 3,3
32 1, 1 52 3,5
33 1,1 53 3,7
34 1,2 54 ,4,0
35 1,3 55 4,'3
36 1,3 56 4,6
37 1,4 57 4,9
38 1,5 58 5,2
39 1,6 59 5,6
40 1,7 60 6J
41 1,8 61 6,5
42 1,9 62 7,0
43 2,0 63 7,6
44 2,1 64 8,3
ab65 9,0
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte
dieser Tabelle um 14 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der
Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9 vom Hundert, höchstens aber um
75 vom Hundert, zu kürzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen
Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984 697
Tabelle 3
Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn
nicht volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit
(§ 2 Abs. 4)
Lebensalter
zum Ende der Ehezeit Vervielfach er
bis 29 0,6
30 bis 39 1,0
40 bis 45 1,5
46 bis 51 2,0
52 bis 60 2,4
61 bis 62 1,9
63 1,4
64 0,8
ab 65 0,4
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den
Beginn der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfä-
higkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres
liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert
zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter
nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind
die Werte dieser Tabelle um 3 vom Hundert zu
erhöhen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn
in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen
Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um
65 vom Hundert zu erhöhen.
3. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht
den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwen-
dung der Tabelle 1 ergäbe.
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Tabelle 4
Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
(§ 3 Abs. 2)
Lebensalter Lebensalter
Vervielfacher Vervielfach er
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 6,7 45 7,2
26 6,7 46 7,3
27 6,8 47 7,3
28 6,8 48 7,4
29 6,8 49 7,4
30 6,8 50 7,5
31 6,8 51 7,5
32 6,8 52 7,6
33 6,9 53 7,7
34 6,9 54 7,7
35 6,9 55 7,8
36 6,9 56 7,9
37 7,0 57 8,0
38 7,0 58 8,1
39 7,0 59 8,1
40 7,0 60 8,2
41 7, 1 61 8,4
42 7,1 62 8,5
43 7,1 63 8,6
44 7,2 64 8,8
ab65 9,0
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte
dieser Tabelle um 4,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 5 und der Anmerkung 1 hierzu
ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 4 vom Hundert, höchstens aber um 20 vom Hundert,
zu kürzen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984 699
Tabelle 5
Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
(§ 3 Abs. 3)
Lebensalter Lebensalter
Vervielfacher Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 6,2 45 6,6
26 6,2 46 6,7
27 6,2 47 6,7
28 6,2 48 6,8
29 6,2 49 6,8
30 6,2 50 6,9
31 6,2 51 7,0
32 6,3 52 7,0
33 6,3 53 7,1
34 6,3 54 7,2
35 6,3 55 7,3
36 6,3 56 7,4
37 6,4 57 7,5
38 6,4 58 7,6
39 6,4 59 7,8
40 6,4 60 7,9
41 6,5 61 8,1
42 6,5 62 8,3
43 6,5 63 8,5
44 6,6 64 8,7
ab65 9,0
Anmerkung:
Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte
dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung
des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werfe dieser Tabelle um 6 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert
zu kürzen.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Tabelle 6
Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn
volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit
(§ 3 Abs. 4)
Lebensalter
Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit
bis 29 3,3
30 bis 39 3,3
40 bis 45 3,4
46 bis 51 3,5
52 bis 60 3,2
61 bis 62 2,1
63 1,4
64 0,8
ab65 0,4
Anmerkungen:
1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den
Beginn der Rente wegen Berufs- oder Erwerbsun-
fähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres
liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert
zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter
nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind
die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu
erhöhen.
2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht
den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwen-
dung der Tabelle 4 ergäbe.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984 701
Tabelle 7
Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn
nicht volldynamischen Versorgung
(§ 5)
Lebensalter Lebensalter
Vervi elfacher Vervielfacher
zum Ende der Ehezeit zum Ende der Ehezeit
bis 25 6,7 55 10,3
26 7,0 56 10,2
27 7,3 57 10,1
28 7,6 58 10,0
29 7,9 59 9,9
30 8,1 60 9,8
31 8,4 61 9,6
32 8,6 62 9,5
33 8,8 63 9,3
34 9,0 64 9,2
35 9,2 65 9,0
36 9,5 66 8,7
37 9,7 67 8,5
38 9,9 68 8,2
39 10,1 69 7,9
40 10,2 70 7,7
41 10,3 · 71 7,4
42 10,4 72 7,1
43 10,4 73 6,9
44 10,4 74 6,6
45 10,4 75 6,4
46 10,4 76 6,1
47 10,4 77 5,9
48 10,4 78 5,6
49 10,4 79 5,4
50 10,4 80 5,1
51 10,4 81 4,9
52 10,4 82 4,7
53 10,4 83 4,5
54 10,3 84 -4,3
ab85 4,0
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 18. Mai 1984
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,,IFMA- Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der stellung"
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer vom 20. bis 24. September 1984 in Köln
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 9. ,,IKOFA 84 - 15. Internationale Fachmesse der
Ernährungswirtschaft''
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
vom 21. bis 26. September 1984 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-
10. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND Köln"
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 28. bis 30. September 1984 in Köln
1. ,,OPTICA 1984 - Internationale Fachmesse für
Augenoptik mit Jahreskongreß der WVAO" 11. ,,9. Design-Börse"
vom 26. bis 29. Mai 1984 in Köln vom 2. bis 6. Oktober 1984 in Essen
2. ,,Internationale Computer Show Köln 1984" 1 2. ,,dentechnica 1984 - Internationaler Zahntechni-
vom 14. bis 17. Juni 1984 in Köln ker-Kongreß mit Fachausstellung für das zahntech-
nische Laboratorium"
3. ,,telematica 84- Fachmesse und Fachkongress für
vom 3. bis 6. Oktober 1984 in Köln
Bildschirmtext, Kabelkommunikation, Mikrocompu-
ter'' 13. ,,photokina - Weltmesse der Photographie - Photo
vom 18. bis 21. Juni 1984 in Stuttgart - Film - Video - Audiovision"
vom 10. bis 16. Oktober 1984 in Köln
4. ,,Ausstellungen im Rahmen der öffentlichen Sitzun-
gen des Preisrichter-Kollegiums für den Bundes- 14. ,,ORGATECHNIK Köln 1984 - 5. Internationale
preis ,GUTE FORM 1984' - Sport, Freizeit, Gesund- Büromesse'·
heit - Design für den Menschen" vom 25. bis 30. Oktober 1984 in Köln
vom 23. bis 27. Juli 1984 in Darmstadt 15. ,,Objecta 84 - Internationale Messe+ Kongress für
5. ,,ISPO 84 Herbst - 21. Internationale Sportartikel- Objekt-Pflege, -Service, -Instandhaltung''
messe'' vom 12. bis 16. November 1984 in Düsseldorf
vom 6. bis 9. September 1984 in München 16. ,,ELECTRONICA 84 - 11. Internationale Fachmesse
6. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportarti- für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
kel, Campingbedarf und Gartenmöbel" vom 13. bis 17. November 1984 in München
vom 9. bis 11. September 1984 in Köln 17. ,,MEDICA 84-16. Internationaler Kongreß und Aus-
7. ,,Internationale Gartenfachmesse" stellung"
vom 9. bis 11. September 1984 in Köln vom 21. bis 24. November 1984 in Düsseldorf
Bonn, den 18. Mai 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1984 703
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 19. Mai 1984
Tag Inhalt Seite
6. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung
der Staatenlosen . . . . ................................................................. 482
1 2. 4. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483
1 2. 4. 84 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
13. 4. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Seschellen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 486
16. 4. 84 Bekanntmachung einer Änderung des deutsch-französischen Abkommens über die Durchführung
eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fort-
bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
19. 4. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . 489
25. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur weiteren Verlängerung des
Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 und des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens von
1980 ............................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
25. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten
der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre . . 492
25. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Euro-
päischen Organisation für die Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre . . . . . . . 492
2. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
3. 5. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
3. 5. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an
Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte teilnehmenden Personen ....................................................... 495
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 399. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 95 vom 19. Mai 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags-_ und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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