657
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1984 Nr. 21
Tag 1n h a I t Seite
14.5.84 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657
611-5
30.4. 84 Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der
Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
neu: 29-10-5
14. 5. 84 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Buchbinder-Handwerk (Buchbindermeisterverord-
nung - BuchBMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
neu: 7110-3-78
14.5.84 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (Tierpfleger-Ausbil-
dungsverordnung - TierpflAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673
neu: 800-21-1-112
10. 5. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einkommen-
steuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
1104-5, 611-1
10. 5. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 a Satz 1 Nr. 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
1104-5, 821-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 14. Mai 1984
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes in 6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 3
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1
1978 (BGBI. 1 S. 1557) wird im Einvernehmen mit dem S. 1558),
Bundesminister des Innern nachstehend der Wortlaut
des Gewerbesteuergesetzes in der ab 1. Januar 1984 7. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 13
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981
berücksichtigt: (BGBI. I S. 537),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 8. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-
vom 22. September 1978 (BGBI. 1 S. 1557), kel 31 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
2. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti- 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523),
kel 2 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30.
November 1978 (BGBI. 1 S. 1849), 9. den am 24. Dezember 1982 in Kraft getretenen Arti-
3. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Zweite kel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
Kapitel Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
1979 (BGBI. 1 S. 1953),
10. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2
4. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti- Abs. 15 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1
kel 4 des Gesetzes vom 1 8. August 1980 (BGBI. 1 s. 31'7),
s. 1537),
5. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti- 11. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 kel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1 984 vom
S. 1545), 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583).
Bonn, den 14. Mai 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gewerbesteuergesetz 1984
(GewStG 1984)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt 1 Entstehung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Allgemeines Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Steuerberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Abrechnung über die Vorauszahlungen .. ; . . . . . . . . . . 20
Steuergegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Entstehung der Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2a (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
bis 27
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Hebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Abschnitt VI
Steuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Besteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zerlegung
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Abschnitt II Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten . . . 30
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . . . . . 31
Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Hinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Kürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Kleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Maßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O (weggefallen) .................................. • . • 35
Gewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 a
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . . 11
Abschnitt VII
Abschnitt III Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe . . . . . . . . . 35 a
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
Begriff des Gewerbekapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Abschnitt VIII
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . . 13 Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 b
Abschnitt IV
Einheitlicher Steuermeßbetrag Abschnitt IX
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags ... . 14 Durchführung
Pauschfestsetzung ............................... . 15
Ermächtigung .................................... . 35c
Neufassung ...................................... . 35d
Abschnitt V
Entstehung, Festsetzung und Erhebung
der Steuer Abschnitt X
Hebesatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Schlußvorschriften
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Zeitlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 a Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 659
Abschnitt 1 (6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betriebs-
stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des
Allgemeines
Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Gebiet
befinden, in dem Betriebsstätten von Unternehmen mit
§ 1 Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Grundgeset-
Steuerberechtigte zes wie selbständige Unternehmen zur Gewerbesteuer
herangezogen werden. Im Geltungsbereich des Grund-
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer gesetzes gelegene Betriebsstätten eines Unterneh-
als Gemeindesteuer zu erheben. mens, dessen Geschäftsleitung sich außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes in einem Gebiet der
in Satz 1 bezeichneten Art befindet, werden wie selb-
§2 ständige Unternehmen zur Gewerbesteuer heran-
Steuergegenstand gezogen.
( 1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende (7) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen,
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unterneh- Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung
men im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu ver- der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der
stehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, wenn und soweit
soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländi- 1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen
schen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei
eine Betriebsstätte unterhalten wird. sind und
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem 2. der ausländische Staat Unternehmen, deren
Umfang die Tätigkeit Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine ent-
sprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditge- ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt,
sellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbe-
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- steuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern
mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; bestehen.
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, (8) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf- der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
ten mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaf- am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-
ten, bergrechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs- resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht
und Wirtschaftsgenossenschaften und der Ver-
oder ausgebeutet werden.
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist eine
Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches
gewerbliches Unternehmen in der Weise eingeglie- § 2 a
dert, daß die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 und 2 Arbeitsgemeinschaften
des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt
sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeits-
Dies gilt sinngemäß, wenn die Eingliederung im Sinne gemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf die
der vorbezeichneten Vorschriften im Verhältnis zu Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werkliefe-
einer in,ländischen im Handelsregister eingetragenen rungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei
Zweigniederlassung eines ausländischen gewerb- Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht
lichen Unternehmens besteht. innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebsstät-
ten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der als Betriebsstätten der Beteiligten.
sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts
und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen §3
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Befreiungen
Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
Von der Gewerbesteuer sind befreit
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veran-
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
laßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wie-
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbe-
deraufnahme des Betriebs nicht auf.
vorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevor-
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1
anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb S. 1073);
als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unterneh- Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für
mer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits Vertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft-
bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. liche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Aufbaufinanzierung, die Landeskreditbank Baden- die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge
Württemberg, die Hessische Landesentwicklungs- zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach
und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf- den §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungs-
tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol- ordnung höchstens entrichtet werden können;
stein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische
Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit 1 2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge-
sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
sellschaft Rheinland-Pfalz und die Liquiditäts-Kon-
soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und
sortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Wirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaft-
3. (weggefallen) liche Tierhaltung im Sinne des§ 51 a des Bewer-
4. (weggefallen) tungsgesetzes betreiben;
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf- 13. private Schulen und andere allgemeinbildende oder
ten und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten sie berufsbildende Einrichtungen, wenn sie mit ihren
einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuerge-
Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit setzes von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit
steuerpflichtig; der Gewerbebetrieb unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dient;
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif- 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der
nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus- land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die
schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä- Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein
tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung
68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forst- a) bei Genossenschaften das Verhältnis der
wirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit inso- Summe der Werte der Geschäftsanteile des ein-
weit ausgeschlossen; zelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weni- Geschäftsanteile,
ger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des
Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der
eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferde- Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied
kräften haben; fallen würde, zu dem Wert des Vereinsver-
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie mögens
Vereine im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper- nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in
schaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befrei- dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur
ung von der Körperschaftsteuer'erforderlichen Vor- Nutzung überlassenen- Flächen und Gebäude zu
aussetzungen erfüllen; dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen
9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Flächen und Gebäude steht;
Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 15. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im
die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, zuletzt geändert durch § 24 des Wohnungsmoder-
deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens nisierungsgesetzes vom 23. August 1976 (BGBI. 1
für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband im S. 2429), als gemeinnützig anerkannt sind. Aufla-
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuer- gen abgabenrechtlicher Art für Geschäfte im Sinne
gesetzes ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus des § 6 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeits-
dieser Vermögensverwaltung herrühren und aus- gesetzes und des§ 10 der Verordnung zur Durch-
schließlich dem Berufsverband zufließen; führung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor- 24. November 1969 (BGBI. I S. 2141 ), geändert
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren durch die Zuständigkeitslockerungsverordnung
Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeord- vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der
neten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Steuer führen, die sich ergäbe, wenn diese
Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Sat- Geschäfte Gegenstand eines organisatorisch
zung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren getrennten und voll steuerpflichtigen Teils des
jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Unternehmens wären;
Beiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der
Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet 16. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und
werden können. Sind nach der Satzung der Einrich- organisatorisch getrennte Teile von Unternehmen,
tung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige solange sie auf Grund des in Nummer 15 bezeich-
Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit- neten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh-
gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der nungspolitik anerkannt sind. Nummer 15 Satz 2 gilt
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung entsprechend;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 661
17. die von den zuständigen Landesbehörden begrün- stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter-
deten oder anerkannten gemeinnützigen Sied- halten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben
lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs- Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere
derungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig- Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erho-
Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533), und ben, der auf sie entfällt.
im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird
(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenom-
bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-
men Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, der
nung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden
über die Durchführung von Siedlungs-, Agrarstruk-
zustehenden Befugnisse ausübt.
turverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnah-
men oder von sonstigen Aufgaben, die den Sied-
lungsunternehmen gesetzlich zugewiesen sind, §5
hinausgeht, ist die Steuerfreiheit insoweit ausge- Steuerschuldner
schlossen;
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unter-
18. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe nehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe
von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen betrieben wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist
Unternehmen im Sinne des Reichsheimstättenge- Steuerschuldner die Gesellschaft.
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2332-1, veröffentlichten bereinigten (2) Geht ein Gewerbebetrieb im· ganzen auf einen
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bis-
Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März herige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs
1975 (BGBI. 1 S. 685). Wird ein wirtschaftlicher Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist von
Geschäftsbetrieb- ausgenommen Land- und Forst- diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
wirtschaft - unterhalten, der über die Begründung
und Vergrößerung von Heimstätten hinausgeht, ist §6
die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
Besteuerungsgrundlagen
19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-
verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Be- Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind
freiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Im Falle
Voraussetzungen erfüllt; des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags
die Entgelte ( § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)
20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime, wenn aus Werbesendungen.
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts betrieben werden oder Abschnitt II
b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer
in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung nach dem Gewerbeertrag
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden
sind oder
§7
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
Gewerbeertrag
heimen im Erhebungszeitraum mindestens zwei
Drittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Ein-
Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 kommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuer-
der Abgabenordnung genannten Personen gesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebe-
zugute gekommen sind; trieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
21. Unternehmen, die als Sicherungseinrichtung eines dem Erhebungszeitraum ( § 14 Abs. 2) entsprechenden
Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt
oder sonstigen Verfassung ausschließlich den und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten
Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver- Beträge.
pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten, §8
wenn sie die für eine Befreiung von der Körper-
schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfül- H inzurechnungen
len. Dies gilt entsprechend für Unternehmen, die als Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden fol-
Einrichtungen der gemeinnützigen Wohnungswirt- gende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei
schaft zur Sicherung von Spareinlagen dienen. der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
1. Die Hälfte der Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich
§4 mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs
Hebeberechtigte Gemeinde
(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit
einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs
( 1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen-
Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebs- den Verstärkung des Betriebskapitals dienen;
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-
der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
betriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammen- Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1615),
hängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil
Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag her- des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und
anzuziehen sind; Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Satz 2
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der
sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Errichtung und Veräußerung von Eigentumswoh-
Gewerbeertrag heranzuziehen sind; nungen Teileigentum im Sinne des Wohnungsei-
gentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende das Gebäude zu mehr als 66 2/J vom Hundert Wohn-
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf zwecken dient. Betreut ein Unternehmen auch
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Wohnungsbauten oder veräußert es auch Eigen-
Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die heime, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnun-
Geschäftsführung verteilt worden sind; gen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des
5. (weggefallen) Satzes 2, daß der Gewinn aus der Verwaltung und
Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert
6. (weggefallen) ermittelt wird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benut- der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbe-
zung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt- betrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient;
schaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum 2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen
eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditge-
oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter sellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der
zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heran- die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-
zuziehen sind, es sei denn, daß ein Betrieb oder ein mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn
Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns ( § 7)
Jahresbetrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 angesetzt worden sind;
Deutsche Mark übersteigt. Maßgebend ist jeweils der
Jahresbetrag, den der Mieter oder Pächter für die 2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbe-
Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemein- freiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne
debezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer Kreditanstalt des öffent-
einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat; lichen Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaft, an der das Unternehmen zu
8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditge- einem Zehntel am Grund- oder Stammkapital betei-
sellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der ligt ist, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. Ist ein
mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist
9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und
Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des § 9 Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes mit Aus- der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend;
nahme der bei der Ermittlung des Einkommens abge-
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
zogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaftli-
Unternehmens. der auf eine nicht im Inland bele-
cher Zwecke.
gene Betriebsstätte entfällt;
§9
4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbe-
Kürzungen betrieb des Vermieters oder Verpächters berück-
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen sichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlas-
wird gekürzt um sung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie
1. 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum nach§ 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind;
Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebsstätten
5. die nach den Vorschriften des Einkommensteuer-
im Sinne des§ 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maßgebend
gesetzes bei der Ermittlung des Einkommens abge-
ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststel-
zogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaftli-
lungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschrei-
cher Zwecke, soweit sie aus Mitteln des Gewerbe-
bungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem
betriebs einer natürlichen Person oder Personenge-
Ende des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) lautet.
sellschaft ( § 2 Abs. 2 Nr. 1) entnommen worden
An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag
sind;
bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen
Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eige- 6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom-
nes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder mensteuergesetzes bezeichneten festverzinsli-
daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufei- chen Wertpapieren, bei denen die Einkommen-
genheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnun- steuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom
gen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigen- Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden
tumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, ist;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 663
7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell- nung sind Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht
schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des bestanden hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nenn-
kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhe- §10a
bungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
Gewerbeverlust
einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft)
und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Gewerbe-
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des treibenden, die den Gewinn nach § 5 des Einkommen-
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und steuergesetzes ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,
aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fal- die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewer-
lenden Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnan- beertrags für die fünf vorangegangenen Erhebungszeit-
teile bei der Ermittlung des Gewinns(§ 7) angesetzt räume nach den Vorschriften der§§ 7 bis 10 ergeben
worden sind. Bezieht eine Muttergesellschaft, die haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung
über eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem des Gewerbeertrags für die vier vorangegangenen
Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts- Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Im Fall
leitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maß-
dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar gebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kür-
beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus zen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden
Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens
die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in ergeben haben.
dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Toch- § 11
tergesellschaft aus, so gilt auf Antrag der Mutterge-
sellschaft das gleiche für den Teil der von ihr bezo- Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
genen Gewinne, der der nach ihrer mittelbaren ( 1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem
Beteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüt- Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszu-
tung der Enkelgesellschaft entspricht. § 26 Abs. 5 gehen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch
Satz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes ist Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf
entsprechend anzuwenden; den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist
8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden
Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver- und bei natürlichen Personen sowie bei Gesellschaften
meidung der Doppelbesteuerung unter der Voraus- im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 um einen Freibetrag in
setzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbe- Höhe von 36 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in
steuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili-
(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt
gung mindestens ein Zehntel beträgt;
5 vom Hundert.
9. den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach § 24 b
des Einkommensteuergesetzes in Höhe der für den (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 2,5 vom
Gewerbebetrieb geleisteten finanziellen Hilfen. Hundert
1 . bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1
§10 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Maßgebender Gewerbeertrag mer 804-1', veröffentlichten bereinigten Fassung,
( 1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe- zuletzt geändert durch Artikel I des Heimarl:;,:itsän-
bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbe- derungsgesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1
trag (§ 14) festgesetzt wird. S. 2879), gleichgestellten Personen. Das gleiche gilt
für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeits-
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den gesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- ( § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuerg.esetzes) aus der
pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmä- Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhe-
ßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt bungszeitraum 50 000 Deutsche Mark nicht über-
der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezo- steigen;
gen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei Beginn der 2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Schif-
Steuerpflicht ist für den ersten Erhebungszeitraum der fen der in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
Gewerbeertrag des ersten Wirtschaftsjahrs maßge- zes bezeichneten Art zum Gegenstand haben.§ 34 c
bend. Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteu-
(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Beendi- ergesetzes gilt entsprechend.
gung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirt- (4) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten Deut-
schaftsjahrs der für die Ermittlung des Gewerbeertrags schen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für
maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen
Monate, so ist für die Anwendung der Steuermeßzahlen 0,8 vom Hundert der Entgelte(§ 1O Abs. 1 des Umsatz-
(§ 11) der Gewerb8ertrag auf einen Jahresbetrag umzu- steuergesetzes) aus Werbesendungen.
rechnen. Von der Umrechnung nach Satz 1 sind ausge-
nommen die Hinzurechnung nach§ 8 Nr. 9 und-die Kür- (5) Für Unternehmen im Sinne des§ 2 Abs. 3 und des
zungen nach§ 9 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5. Bei der Umrech- § 3 Nr. 5, 6, 9 und 1 5 bis 18 und für Unternehmen von
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein 2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
Steuermeßbetrag nicht festgesetzt, wenn der Gewer- gehörenden Beteiligung an einer nicht steuerbefrei-
beertrag 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. ten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Nr. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen
(6) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen
Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
Erhebungszeitraums(§ 14 Abs. 2) bestanden, so ermä-
senschaft, wenn die Beteiligung mindestens ein
ßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie
Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Ist
die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermo-
ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so
nate im Erhebungszeitraum bestanden hat.
ist die Beteiligung am Vermögen, bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an
der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend;
Abschnitt III
3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte),
soweit sie im Einheitswert des gewerblichen
§ 12 Betriebs des Eigentümers enthalten sind;
Begriff des Gewerbekapitals 4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung an einer _Kapitalgesell-
( 1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des
gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungsgeset- Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesell-
~es mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden schaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßge-
Anderungen. benden Feststellungszeitpunkt vorangeht, ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließ-
(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs wer- lich aus unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteu-
den folgende Beträge hinzugerechnet: ergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus unter§ 8
1. Die Verbindlichkeiten, die den Schu!dzinsen, den Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteili-
Renten und dauernden Lasten und den Gewinnan- gungen bezieht, wenn die Beteiligung mindestens
teilen im Sinne des § 8 Nr. 1 bis 3 entsprechen, ein Zehntel des Nennkapitals beträgt. Das gleiche
soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts gilt auf Antrag des Unternehmens für den Teil des
abgezogen worden sind. Verbindlichkeiten, die den Werts seiner Beteiligung an der Tochtergesell-
Schuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 entsprechen, schaft, der dem Verhältnis des Werts (Teilwerts)
werden nur hinzugerechnet, soweit der abgezogene der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im Sinne
Betrag 50 000 Deutsche Mark übersteigt; der über- des § 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 zum gesamten Wert des
steigende Betrag wird zur Hälfte hinzugerechnet; Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft ent-
spricht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes
2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der
besteh.enden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb die- Tochtergesellschaft entsprechend anzuwenden.
nen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwen-
eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheits- den, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle
wert des gewerblichen Betriebs enthalten sind. Das Voraussetzungen erfüllt sind;
gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter zum Gewerbe-
kapital des Vermieters oder Verpächters gehören, 5. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb ver- gehörenden Beteiligung an einer ausländischen
mietet oder verpachtet wird und die im Gewerbeka- Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver-
pital des Vermieters oder Verpächters enthaltenen meidung der Doppelbesteuerung unter der Voraus-
Werte (Teilwerte) der überlassenen Wirtschaftsgü- setzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbe-
ter des Betriebs (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deut- steuer befreit ist, ungeachtet der im Abkommen ver-
sche Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei einbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung
jeweils die Summe der Werte der Wirtschaftsgüter, mindestens ein Zehntel beträgt.
die ein Vermieter oder Verpächter dem Mieter oder (4) Nicht zu berücksichtigen sind
Pächter zur Benutzung in den Betriebsstätten eines
Gemeindebezirks überlassen hat. 1. das Gewerbekapital von Betriebsstätten, die das
Unternehmen im Ausland unterhält;
(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen 2. das Gewerbekapital, das auf Betriebsstätten im
Betriebs und der Hinzurechnungen wird gekürzt um Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die (5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letz-
Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des ten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-
gewerblichen Betriebs enthalten sind; schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem
Ende des Erhebungszeitraums lautet.
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung an einer in- oder ausländi-
schen offenen Handelsgesellschaft, einer Kom- §13
manditgesellschaft oder einer anderen Gesell- Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
schaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen ( 1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem
sind; Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag auszu-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 665
gehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsat- (3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Anderung
zes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermit- des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalender-
teln. Das Gewerbekapital ist auf volle 1 000 Deutsche jahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu
Mark nach unten abzurunden und um einen Freibetrag in fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über
Höhe von 120 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn
Höhe des abgerundeten Gewerbekapitals, zu kürzen. der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital überschreitet.
beträgt 2 vom Tausend. (4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde vor-
(3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unterneh- handenen Unternehmen der gleiche sein. Wird das
men, soweit sie den Betrieb von Schiffen der in § 34 c Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landes-
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten regierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von
Art zum Gegenstand haben, auf 1 vom Tausend. Die der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine
ermäßigte Steuermeßzahl ist nur auf den Teil des bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
Gewerbekapitals anzuwenden, der auf die unter Satz 1
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die
fallenden Schiffe entfällt.
Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt-
(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen schaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die
Erhebungszeitraums ( § 14 Abs. 2) bestanden, so ermä- Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche
ßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und
die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermo- inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbe-
nate im Erhebungszeitraum bestanden hat. hörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt
einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Abschnitt IV § 17
Einheitlicher Steuermeßbetrag (weggefallen)
§ 14 §17a
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags (weggefallen)
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbe-
träge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem §18
Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuer- Entstehung der Steuer
meßbetrag gebildet.
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um
(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den Vorauszahlungen ( § 21) handelt, mit Ablauf des Erhe-
Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. bungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die Steu- wird.
erpflicht im laufe des Erhebungszeitraums weg, so
§ 19
kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort festge-
setzt werden. Vorauszahlungen
§ 15
( 1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai,
Pauschfestsetzung 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu ent..;
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaft- richten.
steuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein
für die Festsetzung zuständige Behörde im Einverneh- Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung
men mit der Landesregierung oder der von ihr bestimm- ergeben hat.
ten Behörde auch den einheitlichen Steuermeßbetrag in
einem Pauschbetrag festsetzen. (3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der
Steuer anpassen, die sich für den laufenden Erhebungs-
zeitraum(§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben wird. Die
Anpassung kann auch noch in dem auf diesen Erhe-
Abschnitt V
bungszeitraum folgenden Erhebungszeitraum vorge-
Entstehung, Festsetzung und Erhebung nommen werden; in diesem Fall ist bei einer Erhöhung
der Steuer der Vorauszahlungen der nachgeforderte Betrag inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszah-
§ 16 lungsbescheids zu entrichten. Das Finanzamt kann für
Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den ein-
Hebesatz heitlichen Steuermeßbetrag festsetzen, der sich vor-
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen aussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen
Steuermeßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz Erhebungszeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung
(Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebe- ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlun-
berechtigten Gemeinde ( §§ 4, 35 a) zu bestimmen ist. gen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder meh- (4) Wird im laufe des Erhebungszeitraums ein
rere Kalenderjahre festgesetzt werden. Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des (2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu
Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die berücksichtigen, in denen
erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3
1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unter-
entsprechend.
halten,
(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten 2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung
vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten abzurun- fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elek-
den. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 5 trischer Energie dienen, ohne daß diese dort abgege-
Deutsche Mark beträgt. ben werden,
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen
§ 20 haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfal-
Abrechnung über die Vorauszahlungen tet wird.
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein
entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer- Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermeßbe-
schuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. trag entfallen würde.
§ 29
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der
anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter- Zerlegungsmaßstab
schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und
( 1) Zerlegungsmaßstab ist
nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungs-
zeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten 1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem
Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen inner- die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe- Betriebsstätten ( § 28) beschäftigten Arbeitnehmer
scheids zu entrichten (Abschlußzahlung). gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die
an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemein-
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der den beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden
anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unter- sind;
schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte das
durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zur Hälfte
das Verhältnis, in dem die Summe der in allen
Betriebsstätten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen
§ 21
zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemein-
Entstehung der Vorauszahlungen den erzielten Betriebseinnahmen steht.
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entste- (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die
hen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vor- Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die
auszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steu- in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden ( § 28)
erpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs begrün- während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) erzielt
det wird, mit Begründung der Steuerpflicht. oder gezahlt worden sind.
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
§§ 22 bis 27 Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1 000
Deutsche Mark abzurunden.
(weggefallen)
§ 30
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Abschnitt VI
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Ge-
Zerlegung
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag oder
Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die
§ 28 sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der
Allgemeines Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung
der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte er-
( 1) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur wachsenden Gemeindelasten.
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuermeß-
betrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden § 31
Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gilt auch in
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über meh-
rere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte (1) Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis
innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer 6 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch
Betriebsstätten, die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer
Gewerbesteuer unterliegen, sind nicht zu berücksichti- befreit sind. Bei der Ermittlung der Arbeitslöhne ist§ 19
gen. Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes nicht
Nr. 21 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 667
anzuwenden. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonn- (3) Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder
tags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet berichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil
der einkommensteuerlichen Behandlung zu den einer Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark
Arbeitslöhnen. erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung
oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der
(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, Gemeinde zur berücksichtigen, in der sich die
die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Geschäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entspre-
Berufsausbildung beschäftigt werden. chend anzuwenden.
(3) In Fällen des§ 3 Nr. 5, 6 und 8 bleiben die Vergü- § 35
tungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht
ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichti- (weggefallen)
gen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.
(4) Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü- Abschnitt VII
tungen (z. 8. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen,
soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 40 000
Deutsche Mark übersteigen. § 35 a
(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen (1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisege-
Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen werbebetriebe, soweit sie im Inland - mit Ausnahme der
Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 24 000 in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben
Deutsche Mark jährlich anzusetzen. werden.
(6) Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütungen, (2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes
die an die in der Werkstättenverwaltung und im Fahr- ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vor-
dienst beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, schriften der Gewerbeordnung und den Ausführungsbe-
mit dem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen. stimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte
bedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich des-
halb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebs-
§ 32
ausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung)
(weggefallen) besitzt. Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbe-
betriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein
§ 33 Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem
Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
Zerlegung in besonderen Fällen
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der
(1) Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem
Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse (4) Ist im laufe des Erhebungszeitraums der Mittel-
besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat punkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in
das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerle- eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das
gung Satz 1 angewendet worden ist. Finanzamt den einheitlichen Steuermeßbetrag nach den
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer- zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteilig-
schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbe- ten Gemeinden zu zerlegen.
trag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
§ 34 Abschnitt VIII
Kleinbeträge Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
( 1) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag nicht
von Amts wegen
den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in voller
Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die § 35 b
Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Geschäfts- Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts wegen
leitung im Ausland oder in einem der in§ 2 Abs. 6 Satz 1 aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteu-
bezeichneten Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs erbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein
des Grundgesetzes, so ist der Steuermeßbetrag der Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird
Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus
bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebs- Gewerbebetrieb oder den Einheitswert des gewerbli-
stätten befindet. chen Betriebs berührt. Die Änderung des Gewinns aus
(2) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag zwar Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerbli-
den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber nach den chen Betriebs ist insoweit zu berücksichtigen, als sie
Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerle- die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapi-
gungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche Mark zuzu- tals beeinflußt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt
weisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuwei- sinngemäß. Von dem Erlaß eines neuen Gewerbesteu-
sen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Absatz 1 ermeßbescheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. geringfügig ist.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Abschnitt IX e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
Dauerschulden ( § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1) bei
Durchführung Kreditinstituten nach -dem Verhältnis des Eigen-
kapitals zu Teilen des Anlagevermögens,
§ 35c
f) über die Begriffsbestimmung des Wareneinzel-
Ermächtigung handelsunternehmens,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-
mung des Bundesrates lungstermine.
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes § 35 d
Rechtsverordnungen zu erlassen Neufassung
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und des Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern den
Gewerbekapitals, Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und der dazu
c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Über-
Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkei- schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-
ten in Härtefällen erforderlich ist, chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
beseitigen.
d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-
betrags;
Abschnitt X
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen Schi ußvorschriften
a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden § 36
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Zeitlicher Anwendungsbereich
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
erforderlich ist, mals für den Erhebungszeitraum 1984 anzuwenden.
b) (weggefallen)
§ 37
c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer
staatlichen Lotterie, Berlin-Klausel
d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleine- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des
ren Versicherungsvereinen auf Ge~enseitigkeit . Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
gesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
befreit sind, Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 669
Verordnung
zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung
gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Vom 30. April 1984
Auf Grund des § 14 Nr. 1 des Gesetzes über Umwelt-
statistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1980 (BGBI. 1 S. 311) verordnet der Bundes-
minister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Durchführung der Statistik der Abfallbeseitigung
und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß § 8
des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1
S. 311) wird eingestellt.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 311) auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 30. April 1984
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen
Teil der Meisterprüfung für das Buchbinder-Handwerk
(Buchbindermeisterverordnung - BuchBMstrV)
Vom 14. Mai 1984
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 8. Kenntnisse über Druck- und Reproduktionsverfah-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 ren,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 9. Kenntnisse des Entwickelns von Fertigungsabläu-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert
fen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 10. Kenntnisse des Restaurierens von Büchern, Grafi-
ken und Bildern,
11. Kenntnisse der Bildereinrahmungstechniken,
1. Abschnitt
1 2. Kenntnisse der Gütebestimmungen,
Berufsbild
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
§ 1
Arbeitssicherheit,
Berufsbild
14. Entwerfen durch Skizzieren und Zeichnen,
(1) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Tätig-
15. Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und
keiten zuzurechnen:
Hilfsstoffe,
1. Gestaltung - einschließlich Entwurf - und Aus-
1 6. Schneiden von Hand und mit der Schneide-
stattung von Bucheinbänden,
maschine, der Papp- und Kreisschere,
2. Herstellung von Büchern, Mappen und Kartonagen
17. Falzen von Hand und mit der Maschine,
insbesondere aus Papier, Karton, Pappe, Folie,
Leder und Pergament, 18. Fadenheften von Hand und mit der Maschine sowie
Draht-, Spiral-, Kamm- und Ringheften,
3. Bearbeitung von Druckbogen insbesondere zu Pro-
spekten, Heften, Broschüren und Büchern, 19. Verkleben von Voll- und Teilflächen von Hand und
mit der Maschine,
4. Ausführung von Kaschierungen,
20. Bearbeiten von Leder und Pergament,
5. Einrahmung von Bildern,
21. Rillen, Ritzen, Perforieren, Stanzen, Bohren, Lochen
6. Restaurierung von Büchern, Grafiken und Bildern.
und Stauchen,
(2) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Kennt- 22. Prägen von Hand und mit der Maschine,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
23. Fertigen von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs,
1. Kenntnisse der Arten, Herstellung, Eigenschaften, Lederintarsien und Buntpapier,
chemischen Zusammensetzung, Lagerung, Ver-
wendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs- - 24. Schneiden von Holz und Glas für die Bildereinrah-
stoffe, mung sowie Firnissen von Bildern,
2. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, 25. Lackieren und Laminieren,
hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und 26. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-
elektronischen Maschinen und von Geräten, zeuge.
3. Kenntnisse der Schneide-, Falz-, Heft- und Klebe-
verfahren, 2. Abschnitt
4. Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Ein- Prüfungsanforderungen
zel- und Serienfertigung, in den Teilen I und II der Meisterprüfung
5. Kenntnisse der Ausstattungstechniken, insbeson-
dere des Handvergoldens und Prägens sowie des §2
Fertigens von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs, Gliederung, Dauer und Bestehen
Lederintarsien und Buntpapier, der praktischen Prüfung (Teil 1)
6. Kenntnisse der Entwicklung des Buches und seines ( 1 ) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-
Einbandes, gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-
7. Kenntnisse der Schriftarten und ihrer Anwendung mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge
sowie über Farbenlehre, des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 671
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-
nicht länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-
Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern. prüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nach-
gewiesen worden sind.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-
sterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. §5
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
§3 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Meisterprüfungsarbeit Prüfungsfächern nachzuweisen:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nach- 1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
stehend geriannten Arbeiten, davon in jedem Falle die a) Berechnung der Mengen und Maße der Werk- und
nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen: Hilfsstoffe,
1. ein Franzband in Volleder mit handgestochenem b) Entwurfs- und Werkzeichnungen;
Kapital, mit Dekoration, mit Titel in Handvergoldung
sowie mit Schuber oder Kassette, 2. Fachtechnologie:
2. ein Pergamentband mit durchgezogenen Bünden, mit a) Funktionsweise der mechanischen, hydrauli-
Dekoration und Titel sowie mit Schuber oder schen, pneumatischen, elektrischen und elektro-
Kassette, nischen Maschinen,
3. ein Papierband mit selbstgefertigtem Buntpapier, mit b) Schneide-, Falz-, Heft- und Klebeverfahren,
Leder- oder Pergamentverstärkung und mit Titel, c) Ausstattungstechniken, insbesondere Handver-
4. ein Schreibbuch mit Sprun,grücken, golden und Prägen sowie Fertigen von Farb- und
Goldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und
5. eine Mappe oder eine Kartonage, jeweils in Volleder Buntpapier,
oder in Pergament,
d) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serien-
6. ein Bilderrahmen mit Ausstattung. fertigung,
An einem der Bände nach Nummer 1 oder 2 ist ein Gold- e) Druck- und Reproduktionsverfahren,
schnitt von Hand anzubringen.
f) Entwicklung von Fertigungsabläufen,
(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die
g) Gütebestimmungen,
Werkstatt, in der die Meisterprüfungsarbeit angefertigt
werden soll. h) berufsbezogene Vorschriften des Arbeitsschut-
zes, der Unfallverhütung und der Arbeitssicher-
(3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß heit;
vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Werkzeich-
nungen im Maßstab 1 : 1 und eine Vorkalkulation zur 3. Werkstoffkunde:
Genehmigung vorzulegen. Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische
Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Ver-
arbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
§4
4. Stilkunde und Gestaltung:
Arbeitsprobe
a) Entwicklung des Buches und seines Einbandes,
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend
genannten Arbeiten auszuführen: b) Schriftarten und ihre Anwendung;
1. Programmieren der Schneidemaschine und Schnei- 5. Kalkulation:
den von Plano- oder Druckbogen auf dieser Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
Maschine, wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-
2. Einrichten der Schwertfalz-, Taschenfalz- und nung für die Angebots- und die Nachkalkulation.
Kombifalzmaschinen sowie Falzen von Plano- oder (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
Druckbogen in vorgegebenem Endformat auf diesen
zuführen.
Maschinen,
3. Einrichten der Buchfadenheftmaschine und Faden- (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf
heften auf dieser Maschine, Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine
halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
4. Einrichten der Drahtheftmaschine oder des Sammel- einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
hefters, werden.
5. Einrichten der Prägepresse und Prägen, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
6. Einrichten und Bedienen der Rill-, Ritz- und Stanz- Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
maschine. gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Werkstatt, in der die Arbeitsprobe ausgeführt werden Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den
soll. Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. Abschnitt § 8
Übergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§6 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Übergangsvorschrift werksordnung auch im Land Berlin.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt. §9
Inkrafttreten
§7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in
Weitere Anforderungen Kraft.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
geltenden Fassung. anzuwenden.
Bonn, den 14. Mai 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 673
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
(Tierpfleger-Ausbildungsverordnung - TierpflAusbV) *)
Vom 14. Mai 1984
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 10. Ausführen von Maßnahmen für die Erhaltung der
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Tiergesundheit.
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
ordnet: und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Haus- und Versuchstierpflege:
§ 1
a) Pflegen und Versorgen von Haus- und Versuchs-
~taatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes tieren,
Der Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin wird b) Einrichten und Instandhalten der Haus- und Ver-
staatlich anerkannt. suchstierunterkünfte,
c) Mithelfen bei tierärztlichen Untersuchungen,
§ 2 Behandlungen und Eingriffen;
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 2. in der Fachrichtung Zootierpflege:
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Für das dritte Aus- a) Bestimmen, Pflegen und Versorgen von Wild-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen tieren und Tieren gefährdeter Haustierrassen,
1. Haus- und Versuchstierpflege und b) Ausgestalten und Instandhalten der Unterkünfte
von Wildtieren und Tieren gefährdeter Haustier-
2. Zootierpflege rassen,
gewählt werden. c) Mithelfen bei tierärztlichen Behandlungen.
§3
Ausbildungsberufsbild §4
(1) Gegenstand der für die beiden Fachrichtungen Ausbildungsrahmenplan
gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
rationelle Energieverwendung, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
2. Anwenden der gesetzlichen Bestimmungen über Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
den Tierschutz, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
3. Einsetzen und Warten der Arbeitsgeräte, Abweichung erfordern.
4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
§5
5. Kenntnisse des Körperbaus, der Lebensvorgänge
und Lebensweise von Tieren verschiedener Ord- Ausbildungsplan
nungen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
6. Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Verwenden von bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Futter, Ausbildungsplan zu erstellen.
7. Pflegen und Transportieren von Tieren,
8. Herrichten und Warten von Tierunterkünften, §6
9. Züchten und Aufziehen von Tieren, Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. regelmäßig durchzusehen.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 7 1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der für beide
Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung
Zwischenprüfung
sind, in insgesamt höchstens 3 Stunden:
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
a) Einfangen, Ergreifen, Festhalten, Kennzeichnen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Einsetzen, Umsetzen, Anbinden, Einpacken, Ver-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
laden und Transportieren von Tieren,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der b) Auswählen und Einrichten von Transportbehäl-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und auf die unter tern,
Nummer 4 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe e, Num-
mer 7 Buchstaben c bis k sowie Nummer 8 Buchstaben c) Wiegen und Messen von Tieren,
f bis k für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fer- d) Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- und ihren Einrichtungen,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
e) Kontrollieren und Bewerten des Raumklimas,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. f) Bestimmen tierischer und pflanzlicher Futter-
arten,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 2 Stunden 2 · Arbeitsproben g) Beurteilen des Gesundheitszustandes von Tie-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: ren,
1. Pflegen und Versorgen von Tieren, h) Bestimmen des Geschlechtes von Tieren;
2. Reinigen von Tierräumen und Tierunterkünften, 2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-
3. Herrichten einfacher Tierunterkünfte, ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind, in
4. Greifen und Halten kleinerer Tiere zur Körperpflege, insgesamt höchstens 2 Stunden:
zum Verpacken und Transportieren. a) in der Fachrichtung Haus- und Versuchstier-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in pflege:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- aa) Pflegen und Versorgen von Haus- und Ver-
genden Prüfungsgebieten schriftlich lösen: suchstieren,
1. Gliederung des Tierreiches, bb) Einrichten art- und verhaitensgerechter Tier-
unterkünfte,
2. Körperbau von Wirbeltieren,
cc) Beurteilen von Tieren nach vorgegebenen
3. Verhalten von Tieren, Merkmalen,
4. Tierhaltungsformen, dd) Vorbereiten der Geräte und Instrumente für
5. Grundlagen der Fütterungslehre, tierärztliche Maßnahmen;
6. Pflege und Pflegehilfsmittel, b) in der Fachrichtung Zootierpflege:
7. Gefahren am Arbeitsplatz und Möglichkeiten ihrer aa) Pflegen und Versorgen von Wildtieren und
Verhütung, Tieren gefährdeter Haustierrassen,
8. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung, bb) Zusammenstellen und Bewerten verschiede-
9. Mischungsberechnung, ner Futtersorten,
10. Prozentrechnung. cc) Bestimmen von Wildtieren,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene dd) Ausgestalten und Warten von Wildtierunter-
Fälle berücksichtigen. künften.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
§8 besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Abschlußprüfung
1. im Prüfungsfach Technologie:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie a) Kenntnisse, die Gegenstand der für beide Fach-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, richtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. aa) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in schutz,
insgesamt höchstens 5 Stunden 6 Arbeitsproben bb) gesetzliche Bestimmungen über den Tier-
durchführen. Hiervon entfallen 4 Arbeitsproben auf die schutz,
den Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und
cc) Funktion der Tierkörperorgane,
2 Arbeitsproben auf die Fertigkeiten, die Gegenstand
der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung dd) Futterarten und Anforderungen an ihre Qua-
sind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: lität,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 675
ee) Futtermittellagerung, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
ff) Fütterungs- und Tränktechniken, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
gg) Fortpflanzung, Züchtung und Aufzucht von 1. im Prüfungsfach
Tieren, Technologie 120 Minuten,
hh) Tierkrankheiten und Krankheitsanzeichen, 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
ii) Quarantäneformen;
3. im Prüfungsfach
b) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
dung in der Fachrichtung Haus- und Versuchs-
tierpflege sind: ( 5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
aa) Versuchstierstämme, Haus- und Versuchs-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
tierrassen,
bb) artgerechtes Futter in der Versuchstier- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
haltung, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
cc) Grundlagen der Züchtungs- und Vererbungs- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
lehre, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
dd) Verhalten von Versuchstieren unter Hal- gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
tungs- und Versuchsbedingungen,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
ee) Besonderheiten der Haus- und Versuchstier- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
unterkünfte, fungsfächer das doppelte Gewicht.
ff) Geräte und Instrumente für tierärztliche Maß- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
nahmen; tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
dun~ in der Fachrichtung Zootierpflege sind: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
aa) geografische und systematische Zuordnung
der wichtigsten in Zoologischen Gärten und
ähnlichen Einrichtungen gehaltenen Tiere, §9
bb) Umgang mit und Pflege von Wildtieren und Übergangsregelung
Tieren gefährdeter Haustierrassen, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
cc) artgerechtes Futter in der Wildtierhaltung, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
dd) Lebensweise von Wildtieren unter natür- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
lichen Lebensbedingungen und Verhalten tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
unter Haltungsbedingungen, schriften dieser Verordnung.
ee) Besonderheiten der Wildtierunterkünfte,
ff) Maßnahmen für die Erhaltung der Tier-
gesundheit; §10
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Berlin-Klausel
a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
b) Mischungsberechnung,
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
c) Prozentrechnung;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 11
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Inkrafttreten
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes ZL! vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfall- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
verhütung, Umwelt- aus Gesetzen und Verordnungen nennen
schutz und rationelle b) berufsbezogene Vorschriften der Träger
Energieverwendung der gesetzlichen Unfallversicherung,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblätter, nennen
c) Gesundheitsschutzvorschriften und das
Tierseuchengesetz erläutern
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) Gefahren im Umgang mit Reinigungs- und
Desinfektionsmitteln sowie Schädlings-
bekämpfungsmitteln beschreiben
f) mit gefährlichen, giftigen und infizierten
Tieren unter Beachtung der Sicherheits-
vorschritten umgehen
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
h) Brandschutzeinrichtungen bedienen
i) arbeitsplatzbezogene Ursachen- von Umwelt-
belastungen und Möglichkeiten für ihre während der gesamten
Beseitigung nennen Ausbildung
k) Abwässer und Abfälle sowie Tierkörper und zu vermitteln
Tierkörperteile unter Beachtung der gesetz-
liehen Bestimmungen beseitigen
1) gestorbene Tiere bis zu ihrer Beseitigung
aufbewahren
m) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
2 · Anwenden der gesetz- a) Bestimmungen des nationalen Tierschutzes,
liehen Bestimmungen insbesondere die der Abschnitte
Ober den Tierschutz aa) Tierhaltung,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) bb) Töten von Tieren,
cc) Eingriffe an Tieren,
anwenden
b) Rechtsvorschriften über den Transport von
Tieren erläutern und beachten
c) Artenschutzgesetze interpretieren
3 Einsetzen und Warten a) Geräte für die Herstellung von Futter-
der Arbeitsgeräte mischungen, insbesondere Zerkleinerer
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) und Mischer, bedienen
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 677
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Geräte für die Reinigung und Desinfektion,
insbesondere Spritz-, Sprüh-, Nebel-
und Stäubegeräte und deren Schutz-
einrichtungen, bedienen
c) mit Waagen verschiedener Empfindlichkeit während der gesamten
umgehen Ausbildung
d) Geräte für die Klimakontrolle, insbesondere zu vermitteln
Thermometer, Hygrometer, Barometer und
Thermohygrograph, ablesen und einstellen
e) mit einfachen Werkzeugen umgehen
f) Arbeitsgeräte einsetzen und warten
4 Kenntnisse des a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau
Ausbildungsbetriebes und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beschreiben
b) Betriebsvorschriften erläutern
c) für den Ausbildungsbetrieb wichtige behörd-
liehe Einrichtungen und Organisationen
nennen
d) Aufgaben des Tierpflegers beschreiben 3
e) Rechte und Pflichten des Auszubildenden
erläutern
f) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere
den Ausbildungsvertrag, die Ausbildungs-
ordnung und den Tarifvertrag, erläutern
g) Sozialversicherungsträger nennen
h) Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,
Arbeitslosen- und Rentenversicherung für 1
den Arbeitnehmer erläutern
5 Kenntnisse des Körper- a) Körperbau am lebenden Tier beschreiben
baus, der Lebens-
vorgänge und Lebens- b) Lage der Organe eines geöffneten, toten
weise von Tieren ver- Säugetieres beschreiben
schiedener Ordnungen c) Verhalten und Verhaltensänderungen von 10
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) Tieren beschreiben
d) Lebensweise von Tieren verschiedener
Wirbeltierordnungen unter natürlichen
Lebensbedingungen beschreiben
e) Funktion der Körperorgane, insbesondere
der Verdauungs- und Geschlechtsorgane, 4
des Herz- und Kreislaufsystems, erläutern
6 Beschaffen, Lagern, a) Futtertiere halten und züchten
Zubereiten und
Verwenden von Futter b) Futtertiere unter Beachtung der gesetzlichen
Vorsch ritten töten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
c) Futtermittel und Zusatzstoffe annehmen
und lagern
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Futtermischungen nach Anweisung zubereiten
e) Futterrationen zusammenstellen 10
f) pflanzliche Futter, insbesondere unterschied-
liehe Heu-, Stroh- und Getreidearten sowie
Laubfutter, bestimmen
g) Fütterungs- und Tränkeinrichtungen
kontrollieren
h) Futter artgerecht darbieten
i) zu vorgegebenen Zeiten füttern und tränken
k) Futter nach Aussehen, Beimischungen,
Geruch und Konsistenz prüfen
1) standardisierte Futterarten und ihre 3
Verwendung beschreiben
m) diätetische Futtermischungen berechnen
und zusammenstellen
7 Pflegen a) Allgemeinbefinden der Tiere beobachten
und Transportieren 13
von Tieren b) Tierkörper pflegen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
c) Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen,
Ergreifen und Umsetzen von Tieren
beschreiben
d) Tiere einfangen und festhalten
e) Tiere einsetzen, umsetzen, umsperren,
umschiebern, aufstallen und anbinden
f) Tiere eingewöhnen 8
g) Tiergewicht und -größe schätzen und messen
h) Transportbehälter auswählen und einrichten
i) Tiere für den Transport vorbereiten
k) Tiere verladen, verpacken, transportieren
und entladen
8 Herrichten und Warten a) Formen der Tierhaltung in Gebäuden und
von Tierunterkünften Freigehegen an Beispielen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) b) transportable Tierunterkünfte herrichten
c) Tierräume, Tierunterkünfte und ihre 12
Einrichtungen reinigen
1
d) Einstreumittel auswählen und verteilen
e) Tierunterkünfte auf Schäden prüfen
f) Tierunterkünfte artgerecht herrichten
g) Lösungen von Reinigungs- und Desinfek-
tionsmitteln herstellen
h) Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen 13
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 679
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbild,ungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
i) kleine Instandsetzungsarbeiten an den
Tierunterkünften und ihren Einrichtungen
durchführen
k) Tierräume, Tierunterkünfte und ihre
Einrichtungen desinfizieren
9 Züchten und Aufziehen a) züchterische Grundbegriffe, insbesondere
von Tieren Zuchtverfahren und -ziele, Zuchtfähigkeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) und -tauglichkeit, am Beispiel beschreiben
b) Geschlecht von Säugetieren und Vögeln
bestimmen
c) Paarungsbereitschaft von Tieren feststellen
d) Zuchtdaten registrieren
e) Muttertiere während ihrer Trächtigkeit
betreuen
f) Geburtslager, Wurfstall und -box vorbereiten 18
g) Geburtsverlauf beobachten
h) Verhalten von Tieren während der Brut und
Aufzucht beobachten
i) bei der natürlichen und mutterlosen Aufzucht
mithelfen
k) Mutter- und Jungtiere unter Beachtung der
hygienischen Anforderungen pflegen und
versorgen
1) Jungtiere absetzen, sortieren und kenn-
zeichnen
10 Ausführen von a) Veränderungen des Allgemeinbefindens der
Maßnahmen Tiere feststellen
für die Erhaltung
der Tiergesundheit b) Krankheitsanzeichen und Abweichungen in
den Tierausscheidungen feststellen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) melden
c) Proben für die Untersuchung auf Endo- und 4
Ektoparasitenbefall nehmen
d) Endo- und Ektoparasiten nach Anweisung
bekämpfen
e) Maßnahmen für die Verhütung von Ver-
letzungen der Tiere durchführen
f) Anzeichen von Tierseuchen unter
Berücksichtigung der Bestimmungen
des Tierseuchengesetzes nennen
g) infektionsverdächtige und kranke Tiere
isolieren und pflegen 5
h) Quarantäne durchführen
i) Notfallquarantäne einrichten
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Haus- und Versuchstierpflege
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Pflegen und Versorgen a) im Ausbildungsbetrieb gehaltene Haus- und
von Haus- und Versuchstiere
Versuchstieren aa) Vögel,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bb) Säugetiere, insbesondere Nagetiere,
Buchstabe a) Hasenartige, Fleischfresser und Paar-
hufer, 20
pflegen, füttern und tränken
b) Verhalten von Versuchstieren beobachten
und Verhaltensänderungen feststellen
c) Tiere kennzeichnen
2 Einrichten und Instand- a) Besonderheiten der Tierunterkünfte und ihrer
halten der Haus- und Einrichtungen an Beispielen erläutern
Versuchstierunterkünfte
b) bei der Einrichtung und Instandhaltung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 spezieller Tierunterkünfte mitwirken
Buchstabe b) 18
c) Tierunterkünfte und ihre Einrichtungen
reinigen und sterilisieren
d) Tierunterkünfte kennzeichnen
3 Mithelfen bei tierärzt- a) Geräte und Instrumente für die Untersuchung,
liehen Untersuchungen, Behandlung und den Eingriff vorbereiten
Behandlungen und
Eingriffen b) Tiere zur Behandlung halten, legen und
fixieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) c) bei Untersuchungen, Behandlungen und
Eingriffen mithelfen 14
d) Tiere vor und nach Eingriffen betreuen
e) nach Anweisung Medikamente verabreichen,
Wunden versorgen, Verbände anlegen
und Blut entnehmen
f) Tiere gemäß den gesetzlichen Vorschriften
töten
8. Fachrichtung Zootierpflege
1 Bestimmen, Pflegen a) im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere
und Versorgen bestimmen
von Wildtieren und
Tieren gefährdeter b) wichtigste in zoologischen Gärten und
Haustierrassen ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten
geographisch und systematisch einordnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) c) in zoologischen Gärten und ähnlichen
Einrichtungen gehaltene Tiere
aa) Aquarien- und Terrarientiere
bb) Vögel, insbesondere Pinguine, Lauf-,
Stelz-, Wasser_;, Hühner-, Greif-
und Singvögel sowie Papageien,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 681
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
CC) Säugetiere, insbesondere Affen ein-
schließlich Menschen- und Halbaffen
sowie niedere Affen;
24
Raubtiere, insbesondere Großkatzen,
Bären, Robben und Kleinraubtiere;
Elefanten;
Unpaarhufer;
Paarhufer, insbesondere Schweine,
Kamele, Antilopen, Rinder und Hirsche;
Beuteltiere;
Kleinsäuger,
pflegen, füttern und tränken und verhaltens-
gerecht betreuen
d) Verhalten von Wildtieren beobachten und
Verhaltensänderungen feststellen
e) Sicherheitsvorschriften bei der Pflege
von Wildtieren anwenden
2 Ausgestalten a) Besonderheiten von Wildtierunterkünften
und Instandhalten und Außenanlagen, Aquarien und Terrarien
der Unterkünfte einschließlich ihrer Einrichtungen an
von Wildtieren Beispielen erläutern
und Tieren gefährdeter
Haustierrassen b) bei der artgerechten Einrichtung und
Ausgestaltung der Außenanlagen, Volieren,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Aquarien und Terrarien mitwirken
Buchstabe b)
C) Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen
d) Zootierunterkünfte, Außenanlagen, Volieren, 24
Aquarien und Terrarien instandhalten
e) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
und warten
f) Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Beleuchtung,
Belüftung, Besonnung, Beschattung
und Wasserqualität in den Pflegebereichen
kontrollieren
3 Mithelfen a) Zwangskäfig vorbereiten und einsetzen
bei tierärztlichen
Behandlungen b) Tiere für die Narkose vorbereiten und lagern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c) Tiere für die Behandlung vorbereiten,
Buchstabe c) halten und fixieren 4
d) Tiere nach der Behandlung betreuen
e) nach Anweisung Medikamente verabreichen
und Wunden versorgen
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Februar 1984 - 1 BvL 10/80 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Düsseldorf, wird
die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33 a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. 1S. 1253) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit im
Jahr 1973 der Abzug zwangsläufiger Unterhaltsauf-
wendungen durch den Höchstbetrag (Satz 1) und die
Anrechnungsgrenze (Satz 3) von je 1 200 DM
beschränkt war.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1984 - 1 Bvl 27 /82 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Sozialgerichts Würzburg, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 32 a Satz 1 Nummer 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 § 2
Nummer 17 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten
in den gesetzlichen Rentenversicherungen und. zur
Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenver-
sicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni
1965 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 476) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Mai 1 984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Februar 1984 - 1 BvL 10/80 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Düsseldorf, wird
die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33 a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. 1S. 1253) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit im
Jahr 1973 der Abzug zwangsläufiger Unterhaltsauf-
wendungen durch den Höchstbetrag (Satz 1) und die
Anrechnungsgrenze (Satz 3) von je 1 200 DM
beschränkt war.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Mai 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1984 - 1 Bvl 27 /82 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Sozialgerichts Würzburg, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 32 a Satz 1 Nummer 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 § 2
Nummer 17 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten
in den gesetzlichen Rentenversicherungen und. zur
Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenver-
sicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni
1965 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 476) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Mai 1 984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 683
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 8. Mai 1984
Tag Inhalt Seite
3. 5. 84 Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-übereinkommen von 1983 und zur Verlängerung des
Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976........................................ 353
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15, ausgegeben am 10. Mai 1984
Tag Inhalt Seite
3. 5. 84 Gesetz zu dem Internationalen Kakao-übereinkommen von 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
26. 4. 84 Verordnung über die lnkrafts~~zung der Regelung Nr. 44 über Rückhalteeinrichtungen für Kinder
in Kraftfahrzeugen nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur der Regelung Nr. 44) 458
4. 4. 84 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht ve.rderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu ver-
wenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
4. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigke'it
der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen 460
6. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
6. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung .............................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
9. 4. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
19. 4. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Luftverkehrsabkommens . . 463
24. 4. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-srilankischen Luftverkehrsabkommens . . 464
Die Regelung Nr. 44 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen [Rückhaltesysteme) für Kinder in
Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen]- wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 16, ausgegeben am 12. Mai 1984
Tag Inhalt Seite
8. 5. 84 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23} wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 4. 84 Siebente Vero~9nung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Sechsunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung· der Funkfrequenzen der nicht von der
Bundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Boden-
funkstellen) 3769 (80 26. 4. 84) 7.6.84
96-1-2-36
7. 5. 84 Verordnung Nr. 6/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4461 (90 12. 5. 84) 1. 6. 84
9500-4-6-4
14. 5. 84 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste -Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 4509 (91 15. 5. 84) 16. 5. 84
7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervo(gehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 863/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1723/81 hinsichtlich der Möglichkeit, Beihilfen für die
Verwendung von Butter zur Herstellung bestimmter Lebensmittel zu
gewähren L 90/23 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 864/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3667 /83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer
Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 90/24 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 865/84 des Rates zur Festsetzung allgemei-
ner Regeln für die Gewährung einer Beihilfe für zu Futterzwecken
bestimmte eingedickte Magermilch L 90/25 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 866/84 des Rates über Sondermaßnahmen
betreffend den Ausschluß der Mi Ich erzeugnisse vom aktiven Ver-
edelungsverkehr und von üblichen Behandlungen L 90/27 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 867 /84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die
Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Mager-
milchpulver für Futterzwecke L 90/29 1. 4. 84
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23} wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 4. 84 Siebente Vero~9nung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Sechsunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung· der Funkfrequenzen der nicht von der
Bundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Boden-
funkstellen) 3769 (80 26. 4. 84) 7.6.84
96-1-2-36
7. 5. 84 Verordnung Nr. 6/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4461 (90 12. 5. 84) 1. 6. 84
9500-4-6-4
14. 5. 84 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste -Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 4509 (91 15. 5. 84) 16. 5. 84
7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervo(gehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 863/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1723/81 hinsichtlich der Möglichkeit, Beihilfen für die
Verwendung von Butter zur Herstellung bestimmter Lebensmittel zu
gewähren L 90/23 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 864/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3667 /83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer
Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 90/24 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 865/84 des Rates zur Festsetzung allgemei-
ner Regeln für die Gewährung einer Beihilfe für zu Futterzwecken
bestimmte eingedickte Magermilch L 90/25 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 866/84 des Rates über Sondermaßnahmen
betreffend den Ausschluß der Mi Ich erzeugnisse vom aktiven Ver-
edelungsverkehr und von üblichen Behandlungen L 90/27 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 867 /84 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die
Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Mager-
milchpulver für Futterzwecke L 90/29 1. 4. 84
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 685
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 868/84 des Rates zur Festsetzung des Orien-
tierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene
Rinder im Wirtschaftsjahr 1984/85 L 90/30 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 869/84 des Rates über die Anwendung des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper
ausgewachsener Rinder auf die Interventionsmaßnahmen für
Ri ndf I ei sch und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1202/82 L 90/32 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 870/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1199/82 über die Gewährung einer Zusatzprämie für
die Erhaltung des Mutterkuhbestands in Irland und in Nordirland L 90/34 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 872/84 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der
Schaffleischerzeuger und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2643/80 L 90/40 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 873/84 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Interventionspreise im Schaff I e i sch sektor für das
Wirtschaftsjahr 1984/85 L 90/42 1.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 874/84 des Rates zur Festsetzung der
pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für
Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 90/44 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 876/84 des Rates über die in den letzten drei
Vierteljahren 1984 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhr-
regelung für Schaf- und Ziegenfleisch L 90/47 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 889/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2191 /81 und (EWG) Nr. 2192/81 in bezug auf
den Beihilfebetrag L 91/56 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 890/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 649/78 über den Absatz von Butter zu herabge-
setzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den
unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett L 91 /57 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 891 /84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767 /82 hinsichtlich der Anpassung der Frei-
Grenze-Werte bestimmter Käse für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 91/58 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 892/84 der Kommission zur Festsetzung der
ab 2. April 1984 geltenden Aufkaufpreise für Hinterviertel bei Interven-
tionen auf dem Rindfleischsektor L 91/60 1.4.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission mit ergänzenden
Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
von Milch und Milcherzeugnissen L 91/71 1. 4. 84
3. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 907 /84 der Kommission zur 22. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können L 94/7 4.4.84
3. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 908/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1984 L 94/8 4.4.84
3. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 909/84 der Kommission zur Festsetzung
des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1984 L 94/10 4.4.84
3. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 910/84 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1984 L 94/12 4.4.84
3. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 911 /84 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Lauch für das Wirtschaftsjahr 1984/85 L 94/13 4.4.84
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 912/84 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Gemüsepaprika bzw. Paprika ohne
brennenden Geschmack für das Wirtschaftsjahr 1984 L 94/14 4.4.84
3. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 913/84 der Kommission zur Anwendung der
Güteklasse „III" auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1984/85 L 94/15 4.4.84
5. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 934/84 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises, des Richtertrages und des
Betrages, um den sich die in Griechenland zu zahlende Beihilfe für
Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 verringert L 96/8 6.4.84
5. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 935/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3360/83 zur Verlängerung der Einlagerungsdauer
für bestimmte Mengen getrockneter Fe i gen und getrockneter
Weintrauben in Einlagerungsstellen L 96/12 6.4.84
5. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 936/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trau b e n L 96/13 6.4.84
5. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 939/84 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der in den drei letzten Vierteljahren 1984 auf dem
Schaf- und Ziegenfleischsektor für bestimmte Drittländergel-
tenden Einfuhrregelungen L 96/19 6.4.84
5. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 940/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2661 /80 mit Durchführungsbestimmungen für die
variable Schlachtprämie für Schafe L 96/21 6.4.84
5. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 941 /84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen auf dem Ri ndflei schsektor L 96/23 6.4.84
5. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 942/84 der Kommission zur Festsetzung der
ab 9. April 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Inter-
ventionen auf dem Ri ndflei schsektor und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 892/84 L 96/25 6.4.84
Andere Vorschriften
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 871 /84 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1837 /80 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif l 90/35 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 875/84 des Rates zur Festsetzung der Höhe
der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1984/85 L 90/46 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 899/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung neuer in
der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse L 92/1 2.4.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 879/84 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ursprung
in China l 93/5 3.4.84
2. 4. 84 Verordung (EWG) Nr. 901 /84 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien l 93/7 3.4.84
2. 4. 84 Empfehlung Nr. 902/84/EKGS der Kommission zur Änderung der
~mpfehlung Nr. 161 /84/EGKS hinsichtlich der gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit
Ursprung in Spanien L 93/8 3.4.84
2. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 906/84 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 17) mit Ursprung in Jugoslawien L 94/5 4.4.84
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984 687
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 919/84 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 95/9 5.4.84
4. 4. 84 Entscheidung Nr. 925/84/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS zur Einführung einer Produktions-
bescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter
Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie
und des Stahlhandels L 95/22. 5.4.84
4. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 926/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Schaf- und Lammleder der Tarif-
stelle 41.03 B II mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 95/23 5.4.84
6. 4. 84 Entscheidung Nr. 952/84/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern L 97/8 7.4.84
6. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 953/84 der Kommission über die Einstellung
des Garnelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 97 /11 7.4.84
9. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 964/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Äthylacetat der Tarifstelle 29.14 A II c) ex 1
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 98/6 10.4.84
9. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 965/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Schuhe der Tarifstelle 64.02 B mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 98/7 10.4.84
9. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 966/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Schuhe der Tarifstelle 64.02 B mit
Ursprung in den Philippinen, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 98/8 10.4.84
9. 4. 84 Verordnung (EWG) Nr. 967 /84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen
und ähnliche Waren der Tarifstelle 73.25 B mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 98/9 10.4.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3221/83 des Rates vom
4. November 1983 zur Fest~etzung von Plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1984) (ABI. Nr. L 324 vom
21 . 11 . 1983) L 96/43 6.4.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 662/84 des Rates vom
13. März 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines
Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Türkei zur Festsetzung des vom 1. November 1983 bis
31. Oktober 1984 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die
Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in der
Türkei von den Abschöpfungen abzuziehen ist (ABI. Nr. L 73 vom
16.3.1984) L 96/43 6.4.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 866/84 des Rates vom
31. März 1984 über Sondermaßnahmen betreffend den Ausschluß der
Milcherzeugnisse vom aktiven Veredelungsverkehr und von üblichen
Behandlungen (ABI. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984) L 97/29 7.4.84
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 780/84 der Kommission
vom 27. März 1984 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur
Ausfuhr von 375 000 Tonnen Weichweizen zu Futterzwecken aus
Beständen der deutschen Interventionsstelle und zur· Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687 /76 (ABI. Nr. L 85 vom 28. 3. 1984) L 97/29 7.4.84
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 398. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 75 vom 14. April 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 75 vom 14. April 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
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1 •
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