618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen
Vom 25. April 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: näher zu bestimmen und die Zeitabstände für
die vertrauensärztlichen Untersuchungen fest-
Artikel 1 zulegen,
Das Gesetz über das Seelotswesen in der im Bundes- 3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröf- und Prüfungen sowie das Verfahren bei Ab-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch nahme der Prüfungen festzulegen,
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsen
S. 613), wird wie folgt geändert: zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit
notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,
1. Der Erste Abschnitt erhält folgende Fassung:
5. das Verfahren, wie die Schiffsführung einen See-
„Erster Abschnitt lotsen anfordern muß, festzulegen."
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 2. § 5 wird aufgehoben.
Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung
berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb 3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes erhält
der Häfen oder über See Schiffe als orts- und folgende Fassung:
schiffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse ,,Seelotswesen der Seelotsreviere".
gehört nicht zur Schiffsbesatzung.
4. Der Zweite Abschnitt, erster Unterabschnitt, erhält
§2
folgende Fassung:
Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seege-
biete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereit- „ 1 . Ordnung der Seelotsreviere
stellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste §6
angeordnet ist.
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
§3 tigt, nach Anhörung der Küstenländer und der
(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des See- Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung
lotswesens sowie die Aufsicht über das Seelots- (Lotsverordnung)
wesen sind Aufgaben des Bundes.
1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lot-
(2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in sendienste anzuordnen und die Seelotsreviere
den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüder- und ihre Grenzen zu bestimmen,
schaften (§ 31) und der Bundeslotsenkammer
(§ 41). 2. Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflö-
tigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Was- sung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsen-
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Auf- brüderschaften zu regeln,
sichtsbehörden zu bestimmen. 3. die Ordnung und Verwaltung de.r Seelotsreviere
zu regeln,
§4
4. Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben,
durch Rechtsverordnung und
1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln, 5. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen
2. die Anforderungen an die körperliche und gei- Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur
stige Eignung für den Beruf eines Seelotsen Annahme von Seelotsen verpflichtet sind.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 619
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch 9. In § 13 wird das Wort „Anwärter" durch das Wort
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 „Seelotsenanwärter", das Wort „Revier" durch das
auf die Aufsichtsbehörden übertragen. Wort „Seelotsrevier" ersetzt.
§7
10. § 14 erhält folgende Fassung:
( 1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste
,,§ 14
erforderlichen Lotseinrichtungen (feste und
schwimmende Lotsenstationen, Versetz- und Nach bestandener Prüfung ist der Seelotsenan-
Zubringerfahrzeuge) werden von den Aufsichtsbe- wärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändi-
hörden vorgehalten, unterhalten und betrieben. gung einer Urkunde zum Seelotsen zu bestallen. Bei
der Bestallung ist der Seelotse auf die gewissen-
(2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverord-
hafte Ausübung seines Berufes zu verpflichten."
nung ( § 6 Abs. 1) können den Lotsenbrüderschaf-
ten oder der Bundeslotsenkammer mit deren
Zustimmung Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb 11. In § 15 wird das Wort „Lotsordnung" durch das
von Lotseinrichtungen übertragen werden. Lotsen- Wort „Lotsverordnung" ersetzt.
brüderschaften und Bundeslotsenkammer können
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juristische 12. Die §§ 17 bis 19 erhalten folgende Fassung:
Personen des privaten Rechts mit der Wahrneh- ,,§ 17
mung der übertragenen Aufgaben beauftragen.
Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundes-
(3) Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb lotsenkammer zu widerrufen, wenn
von Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaf-
1. dem Seelotsen das Befähigungszeugnis ent-
ten oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so
zogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die
unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichts-
Bestallung gewesen ist,
behörden. Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf
mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte juristi- 2. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See-
sche Personen des privaten Rechts." Berufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der
Seelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf
5. § 8 wird aufgehoben. auf Dauer nicht geeignet ist, oder
3. der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten wie-
6. In § 9 wird das Wort „Revier" durch das Wort „See- derholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus
lotsrevier" ersetzt. ergibt, daß er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter
auszuüben.
7. Die §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
§18
,,§ 10
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß
( 1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen
sind an die Aufsichtsbehörden zu richten. werden wird, so kann dem Seelotsen die Berufsaus-
(2) Die Aufsichtsbehörden lassen jährlich im übung vorläufig untersagt werden, wenn dies die
Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Sicherheit der Schiffahrt erfordert.
Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und
des Personalbestandes die erforderliche Anzahl § 19
von Seelotsenanwärtern zu. Nicht berücksichtigte
Wird durch vertrauensärztliches Zeugnis der
Antragsteller können einen neuen Antrag stellen.
See-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der
§ 11 Seelotse vorübergehend geistig oder körperlich
nicht geeignet ist, seinen Beruf ordnungsgemäß
Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen wer- auszuüben, so ist ihm die Berufsausübung vorüber-
den, wer gehend zu untersagen. Die Untersagung ist aufzu-
1. das Befähigungszeugnis als Kapitän auf Großer heben, sobald durch vertrauensärztliches Zeugnis
Fahrt besitzt, der See-Berufsgenossenschaft die Eignung wieder
2. nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses bescheinigt wird."
als Kapitän auf Großer Fahrt eine Seefahrtszeit
von mindestens sechs Jahren als Kapitän oder 13. § 20 wird wie folgt geändert:
nautischer Schiffsoffizier hat, a) Die Worte „der Zurücknahme" werden durch die
3. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See- Worte „des Widerrufs" ersetzt.
Berufsgenossenschaft nachweist, daß er geistig b) Die Worte „Abs. 2" werden gestrichen.
und körperlich für den Beruf eines Seelotsen
geeignet ist, insbesondere das volle Hör-, Seh-
14. Die §§ 21 und 22 erhalten folgende Fassung:
und Farbunterscheidungsvermögen hat, und
.. § 21
4. nach seiner Lebensführung die Gewähr dafür
bietet, daß er die für den Beruf eines Seelotsen Die Bestallung erlischt, wenn der Seelotse Alters-
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.'' ruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in
dem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebens-
8. § 12 wird aufgehoben. jahr vollendet.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 22 b) In Satz 2 werden die Worte „Einrichtungen des
( 1) Wird ein Seelotsrevier aufgehoben, so sind die Lotswesens" durch das Wort „Lotseinrichtun-
für dieses Seelotsrevier geltenden Bestallungen zu gen" ersetzt.
widerrufen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach
§ 49 zu erteilen. 20. § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
(2) Werden mehrere Seelotsreviere zu einem
Seelotsrevier vereinigt, so gelten die für die einzel- Der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde
nen Seelotsreviere erteilten Bestallungen für das bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft jede
neue Seelotsrevier.'' Beobachtung, welche die Sicherheit der Schiffahrt,
insbesondere Veränderungen oder Störungen an
15. § 24 wird aufgehoben. Schiffahrtszeichen, oder eine Verschmutzung des
Gewässers betrifft, unverzüglich auf schnellstem
16. § 25 wird wie folgt geändert: Übermittlungsweg mitzuteilen. Über jeden Unfall
eines von ihm gelotsten Schiffes hat er der Auf-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Revier'' durch das sichtsbehörde zu berichten und auf Verlangen
Wort „Seelotsrevier" ersetzt. weitere Auskünfte zu geben."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
21. § 31 wird wie folgt geändert:
,,(3) Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit
verursachten Schaden ist der Seelotse dem a) In Absatz 1 wird das Wort „Revier" durch das
Reeder des gelotsten Schiffes oder einem ande- Wort „Seelotsrevier" ersetzt.
ren Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz ver- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gesetz" durch
pflichtet, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässig- die Worte „Gesetz oder Verordnung" ersetzt.
keit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den der
Seelotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Reviers" durch
Dritten zugefügt hat, neben dem Seelotsen auch das Wort „Seelotsreviers" ersetzt.
der Reeder oder andere Auftraggeber verant- d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
wortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der ,,(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft wer-
Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz den von den Mitgliedern anteilmäßig getragen."
verpflichtet, soweit nicht dem Seelotsen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt."
22. § 32 wird wie folgt geändert:
17 § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „9. von den eingenommenen Lotsgeldern die
Beträge einzubehalten, die nach§ 31 Abs. 3
,,(1) Der Seelotse hat den Kapitän bei der Füh- und nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 sowie für die Ver-
rung des Schiffes zu beraten. Die Beratung kann sorgung der Seelotsen erforderlich sind, die
auch von einem anderen Schiff oder von Land einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die
aus erfolgen."
dafür zuständigen Stellen abzuführen sowie
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer
Verteilungsordnung an die Seelotsen zu ver-
,,(3) Werden mehrere Seelotsen tätig, so wird teilen."
der Kapitän nur durch einen von ihnen beraten,
die übrigen Seelotsen unterstützen ihn dabei. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Kapitän mit- „Die Verteilungsordnung hat die Anteile des
zuteilen, wer als beratender Seelotse tätig wird.'' Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie
einer vorläufigen oder vorübergehenden Unter-
18. § 28 wird- wie folgt geändert: sagung der Berufsausübung zu regeln."
a) In Absatz 1 wird das Wort „Revier" durch das
Wort „Seelotsrevier" ersetzt. 23. § 33 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Lotsordnung" durch
das Wort „Lotsverordnung", das Wort „Revier- 24. § 36 wird wie folgt geändert:
grenze" durch die Worte „Grenze des Seelots- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
reviers" und das Wort „Lotse" durch das Wort ,,Im Verhinderungsfall wird er von seinem Stell-
,,Seelotse'' ersetzt. vertreter vertreten."
c) In Absatz 3 wird das Wort „Revier" durch das b) In Absatz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort
Wort „Seelotsrevier" ersetzt. ,,fünf" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Älter-
19. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: mann" die Worte „oder seinen Stellvertreter"
a) In Satz 1 werden die Worte „die seemännische eingefügt.
Praxis" durch die Worte „den Seemannsbrauch"
ersetzt. 25. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe Bonn, den 28. April 1984 621
26. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Erfahrungen sowie theoretische Kenntnisse für das
„Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 7 Fahrtgebiet besitzt, in dem er seine Tätigkeit aus-
Abs. 3 bleibt unberührt." üben will, und eine Prüfung abgelegt hat.
(3) § 14, die§§ 16 bis 20 und§ 23 Abs. 1 und 2
27. § 42 wird wie folgt geändert: Satz 1 sind auf die Erlaubnis, die §§ 26 bis 28
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die Abs. 1, die§§ 29 und 30 auf die Pflichten des See-
Worte „oder Verordnung" eingefügt. lotsen entsprechend anzuwenden.
b) Absatz 2 Nr. 3 wird Nr. 5. (4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in
dem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebens-
c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Lotswesens" jahr vollendet.
durch das Wort „Seelotswesens" ersetzt.
(5) Die Erlaubnis gilt weiter, auch wenn das Fahrt-
d) Absatz 2 Nr. 5 wird Nr. 3; das Wort „Brüderschaf- gebiet, für das sie erteilt worden ist, Seelotsrevier
ten" wird durch das Wort „Lotsenbrüderschaf- oder Teil eines Seelotsreviers wird.
ten" ersetzt.
§ 50
e) Am Ende des Absatzes 2 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt; folgende Nummer 6 wird Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
angefügt: durch Rechtsverordnung
„6. sofern und soweit auf einem Seelotsrevier 1. für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Be-
das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen fähigungszeugnisses geringere Anforderungen
nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf· zu stellen,
Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen 2. die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu
den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszu- beschränken,
gleichen.''
3. Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis,
28. In§ 44 Abs. 2 Satz 2 wird im ersten Halbsatz das ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraus-
Wort „Brüderschaft" durch das Wort „Lotsen- setzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um
brüderschaft" und im zweiten Halbsatz das Wort sicherzustellen, daß der Seelotse die erforderli-
,,Brüderschaften" durch das Wort „Lotsenbrüder- chen Kenntnisse auf dem laufenden hält und auf
schatten" ersetzt. Grund einer ausreichenden Zahl von Lotsungen
über die notwendigen praktischen Erfahrungen
verfügt,
29. § 45 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
4. die erforderlichen praktischen Erfahrungen und
,,§ 45 theoretischen Kenntnisse zu bestimmen,
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wer- 5. den Umfang der Ruhepausen festzulegen, die
den aus der Reihe der Seelotsen von der Mitglieder- der Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen
versammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. und während längerer Lotsungen einzuhalten
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bundes- hat,
minister für Verkehr. Die Bestätigung kann nur aus
wichtigem Grund versagt werden. 6. der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung
Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter außerhalb der Seelotsreviere zu übertragen und
können von der Mitgliederversammlung oder dem den Umfang der Beteiligung der Seelotsen, die
Bundesminister für Verkehr aus wichtigem Grund eine Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen
abberufen werden." der Bundeslotsenkammer über Angelegenheiten
des Seelotswesens außerhalb der Seelots-
30. § 46 Abs. 4 wird aufgehoben. reviere zu bestimmen.
31. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt: § 51
,,(3) Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkam- Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das
mer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes
geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Auf-
32. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Fassung: sichtsbehörde."
„Dritter Abschnitt
Seelotsenwesen außerhalb der Seelotsreviere 33 Der Vierte Abschnitt wird durch folgende Abschnitte
ersetzt:
§ 49
„Vierter Abschnitt
(1) Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätig- Lotstarife
keit eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer
Erlaubnis. § 52
(2) Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde (1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen
erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt,
des § 11 erfüllt, das Lebensalter von 60 Jahren Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistun-
noch nicht vollendet hat, ausreichende praktische gen der Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. 2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer
Zur Zahlung ist neben demjenigen, der den abga- Erlaubnis.
benpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruch-
nahme von Leistungen der Seelotsen im eigenen (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
oder fremden Namen veranlaßt, der Eigentümer des tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Schiffes verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für
haften als Gesamtschuldner. die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der
tigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünsti-
Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung genden Amtshandlungen kann daneben die Bedeu-
(Lotstarifverordnung) tung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
der Lotsabgaben und Lotsgelder, berücksichtigt werden.
2. die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder, Sechster Abschnitt
3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschußzahlung Ordnungswidrigkeiten
oder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das § 54
Erhebungsverfahren,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
4. die Befreiung von der Zahlungspflicht und fahrlässig
5. die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lots- 1. die Tätigkeit eines Seelotsen ohne Bestallung
gelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständi- nach § 9 oder ohne Erlaubnis nach § 49 Abs. 1
gen Stellen ausübt,
näher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben 2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 den Kapitän nicht
betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem berät,
Bundesminister der Finanzen herzustellen.
3. entgegen § 28 Abs. 1 die Lotstätigkeit während
(3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr der vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,
Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben
für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentli- 4. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen
che Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu technischen Hilfsmittel nicht bedient,
berücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemes- 5. einer Mitteilungs-, Berichts- oder Auskunfts-
sen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruch- pflicht nach § 30 zuwiderhandelt,
nahme ein Einkommen und eine Versorgung haben,
6. entgegen § 52 Abs. 5 andere als die durch Lots-
die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres
tarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordert,
Berufes entsprechen. Auslagen können nach Maß-
sich versprechen läßt oder annimmt oder
gabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt
werden. 7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 5, § 6
Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 50 Nr. 3 oder 5 oder
(4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von
einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer
den Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkam-
Rechtsverordnung nach § 50 Nr. 3 zuwiderhan-
mer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstrek-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
kungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten berei-
schrift verweist.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des
S. 3341 ), vollstreckt. Durch Lotstarifverordnung § 49 Abs. 3 auch für Seelotsen außerhalb eines
kann bestimmt werden, daß die Seelotsen außer- Seelotsreviers.
halb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst er- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
heben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
dann nicht anzuwenden. werden.
( 5) Der Seelotse darf keine anderen als die durch
Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder for- Siebenter Abschnitt
dern, sich versprechen lassen oder annehmen. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55
Fünfter Abschnitt
Solange auf dem Seelotsrevier Flensburger
Kosten Förde noch Bedienstete des Bundes als Seelotsen
§ 53 eingesetzt werden, finden § 3 Abs. 2, die §§ 9, 14,
16 bis 25 und die §§ 31 bis 48 keine Anwendung
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden
und die§§ 10, 11, 13 und 15 nur sinngemäß Anwen-
erhoben für
dung. § 52 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
1. Amtshandlungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1, den für den Einsatz von Bediensteten des Bundes als
§§ 13, 14, 17, 19, 20 und 49 Abs. 1 und 3 sowie Seelotsen an Stelle von Lotsgeldern Lotsabgaben
nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 erhoben werden. Die allgemeinen Rechtsvorschrif-
Nr. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 50 Nr. 3, ten für Bedienstete des Bundes bleiben unberührt."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 623
34. § 57 Abs. 1 wird § 56; das Wort „Lotsenberufes" Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit
wird durch das Wort „Seelotsenberufes" und das neuer Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt be-
Wort „Revieren" durch das Wort „Seelotsrevieren" kanntmachen.
ersetzt.
Artikel 3
35. Die Überschrift vor§ 57, § 57 Abs. 2 sowie die§§ 58 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
bis 60 werden aufgehoben. Dritten Überleitungsgesetzes · auch im Land -Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
36. § 61 wird § 57; die Worte „vom 4. Januar 1952 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(BGBI. 1 S. 1) " werden gestrichen. Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 2 Artikel 4
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
des Gesetzes über das Seelotswesen in der nach kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Impfstoffverordnung - Tiere
Vom 12. April 1984
Auf Grund des § 17 c Abs. 2, des § 17 d Abs. 6 Nr. 1 b) der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein
in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 4, auf Grund des § 17 d Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer
Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben b und f und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 angefügt:
in Verbindung mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der ,,7. die Rücknahme und den Widerruf der Frei-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 gabe einer Charge."
(BGBI. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
8. § 26 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 1
9. § 31 wird wie folgt geändert:
Die Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
(BGBI. 1 S. 1 5) wird wie folgt geändert:
,,Vertriebsweg, Nachweispflicht'';
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: b) in Absatz 1 Nr. 1 werden das Komma gestrichen
und die Worte „und zur Abgabe nach Absatz 3
„Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene
Satz 2," angefügt;
nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Ver-
ordnung)". c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Tierärzte dürfen Mittel an Halter der von ihnen
behandelten Tiere nur unter der Voraussetzung
a) Die den § 31 betreffende Zeile wird wie folgt abgeben, daß die zuständige Behörde eine Aus-
gefaßt: nahme nach § 34 Abs. 1 Satz 2 zugelassen hat.
„Vertriebsweg, Nachweispflicht ... 31 "; Tierhalter dürfen diese Mittel nicht an andere
b) die den § 34 betreffende Zeile wird wie folgt abgeben.";
gefaßt: d) folgender Absatz wird angefügt:
,,Anwendung von Mitteln ... 34". ,,(4) Wer als Tierarzt oder gewerbsmäßig als
pharmazeutischer Unternehmer oder Großhänd-
3. In § 1 Nr. 1 wird das Wort „Viehseuchen" durch das ler Mittel erwirbt oder abgibt, hat über Herkunft,
Wort „Tierseuchen" ersetzt. Art und Menge der erworbenen oder abgegebe-
nen Mittel sowie über Namen und Anschriften der
Empfänger Nachweise zu führen. Tierärzte
4. In§ 3 Satz 1 und§ 4 wird jeweils das Wort „Vieh-
haben entsprechende Nachweise auch über den
seuchengesetzes" durch das Wort „Tierseuchen-
sonstigen Verbleib von Mitteln zu führen. Sind
gesetzes" ersetzt.
Mittel nach Absatz 3 an einen Tierhalter abgege-
ben worden, so hat auch dieser Nachweise über
5. § 1 5 wird wie folgt geändert: die Herkunft der Mittel zu führen. Nachweise im
a) In Absatz 6 wird das Wort „Viehseuchengeset- Sinne dieser Vorschrift sind besondere
zes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes" Geschäftsaufzeichnungen oder Belege wie tier-
ersetzt; ärztliche Verschreibungen oder Rechnungen.
Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler
b) in Absatz 7 wird das Wort „viehseuchenrechtli- haben die Nachweise so zu führen, daß für jedes
che" durch das Wort „tierseuchenrechtliche" Mittel ein zeitlich geordneter Nachweis möglich
ersetzt. ist. Die Nachweise sind mindestens drei Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde
6. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „viehseuchenrechtli- auf Verlangen vorzulegen."
chen" durch das Wort „tierseuchenrechtlichen"
ersetzt. 10. § 34 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 34
7. § 20 wird wie folgt geändert: Anwendung von Mitteln
a) In Nummer 1 werden die Worte „und Verlänge- (1) Mittel dürfen bei Tieren nur von Tierärzten
rung" gestrichen; angewendet werden. Die zuständige Behörde kann
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 625
auf Antrag eines Tierarztes im Einzelfall Ausnahmen b) des§ 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über
zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung die Abgabe durch Apotheken und zen-
nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbrei- trale Beschaffungsstellen oder
tung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten c) der§§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder
nicht zu befürchten ist. § 35 über das Abgabeverbot oder über
(2) Tierhalter und andere Personen, die nicht die Anwendung oder das Vorrätighalten
Tierärzte sind, dürfen Mittel bei Tieren nur entspre- von Mitteln
chend einer tierärztlichen Behandlungsanweisung zuwiderhandelt.''
für den betreffenden Fall anwenden."
1 2. § 40 wird gestrichen.
11 . § 38 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge-
setzes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ersetzt; tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. einer Vorschrift Artikel 3
a) des§ 31 über den Vertriebsweg oder die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nachweispflicht, in Kraft.
Bonn, den 12. April 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 13. April 1984
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 68 des Zollgeset- bb) im Satz 2 die Angabe „Sie folgt dieser Straße
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai über Blauhand und Sande bis zur Abzwei-
1970 (BGBI. 1S. 529) sowie auf Grund des § 73 Abs. 2 gung der Bundesstraße 210, verläuft auf
des Zollgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 34 des Geset- dieser Straße bis Roffhausen, dann in nord-
zes vom 12. September 1980 (BGBI. I S. 1695) geändert ostwärtiger Richtung auf der Landstraße 97
worden ist, wird verordnet: bis" gestrichen.
Artikel 1 c) Im Abschnitt F wird im letzten Satz die Angabe
,,Bundesstraße 57 (Mönchengladbach-Erke-
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen- lenz)'' durch die Angabe „Nordgrenze des Regie-
linie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete in rungsbezirks Köln" ersetzt.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
613-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt d) Im Abschnitt G werden
geändert durch die Verordnung vom 25. August 1982
(BGBI. 1 S. 1244), wird wie folgt geändert: aa) im Satz 1 die Angabe „Nordgrenze des
RegierUngsbezirks Köln mit der Bundes-
1. Anlage 1 straße 57 an die Zollbinnenlinie der Ober-
finanzdirektion Düsseldorf an, verläuft ent-
a) Im Abschnitt A wird die Angabe „südwestlichen lang" durch die Angabe „Grenze der
Ecke des Lotsenhauses auf der Jonathanwiese" Gemeinde Mönchengladbach mit der Nord-
durch die Angabe „Südwestecke des Gap grenze des Regierungsbezirks Köln an die
Arcona-Friedhofs" ersetzt. Zollbinnenlinie der Oberfinanzdirektion Düs-
b) Im Abschnitt B wird die Angabe „das Leuchtfeuer seldorf an, verläuft entlang der Gemeinde-
Strandhusen" durch die Angabe „den Leuchtturm grenze von Mönchengladbach bis zum
,Leuchtfeuer Heiligenhafen-Strandhusen' " er- Schnittpunkt der Bundesstraße 57 (Mön-
setzt. chengladbach-Erkelenz) und folgt'' ersetzt,
c) Im Absch.nitt F wird die Angabe „von der Süd-
spitze der Insel Sylt die Gerade bis zur Nordspitze bb) im Satz 3 die Worte „Hürtgenwald-Kleinhau"
des Kniepsandes der Insel Amrum sowie die durch die Angabe „bis zur Wehebach-Tal-
Gerade, die die Südwestspitze der Insel Amrum sperre, weiter entlang deren West- und
mit der Westspitze der Halbinsel Eiderstedt Südufer bis zur Straße nach Hürtgenwald-
(Badestrand St. Peter) verbindet;" durch die Kleinhau, entlang dieser Straße über Hürt-
Angabe „die durch das Quermarkenfeuer Hör- genwald-Kleinhau, Hürtgenwald-Bergstein''
num-Odde an der Südspitze der Insel Sylt bis zum ersetzt.
Quermarkenfeuer Norddorf auf der Insel Amrum
verlaufende Gerade, jeweils vom Schnittpunkt mit e) Der Abschnitt H wird wie folgt gefaßt:
den Strandlinien der Inseln Sylt und Amrum, sowie
die durch den Leuchtturm der Insel Amrum (Groß- „Die Zollbinnenlinie schließt im Schnittpunkt der
dün) bis zur Kirche St: Peter-Ording/Nord verlau- Landesstraße 24 mit der Landesgrenze Nord-
fende Gerade, jeweils vom Schnittpunkt mit den rhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz an die Zollbin-
Strandlinien der Insel Amrum und der Halbinsel nenlinie der Oberfinanzdirektion Köln an, verläuft
Eiderstedt (Badestrand St. Peter);" ersetzt. entlang der Landesstraße 24 bis Stadtkyll und
weiter entlang der Bundesstraße 421 über Birgel
bis Hillesheim. Von hier führt sie in südlicher Rich-
2. Anlage 2 tung entlang der Kreisstraße 56 nach Dohm-Lam-
a) Im Abschnitt B Nr. 2 wird im Satz 1 das Wort mersdorf. Beim Ortsteil Dohm überquert sie in
,,Schlachterbuden" durch die Worte „Peper- südwestlicher Richtung die Eisenbahnlinie Gerol-
mölenbek, Lange Straße" ersetzt. stein-Jünkerath, folgt der Kreisstraße 47 über
Gerolstein, Stadtteil Bewingen, bis zur Einmün-
b) Im Abschnitt D wird
dung in die Bundesstraße 41 O in Gerolstein. Ent-
aa) im Satz 1 die Angabe „zum Schnittpunkt mit lang dieser Bundesstraße führt sie in westlicher
der Bundesstraße 69." gestrichen, Richt~ng über den Stadtteil Lissingen bis zum
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 627
Ortsausgang von Büdesheim. Von hier verläuft sie licher Richtung bis zur Straßenüberführung Blü-
in südwestlicher Richtung entlang der Landes- melbach. Sie folgt dem Blümelbach bachaufwärts
straße 10 nach Wallersheim und über Hersdorf bis zur Straßenüberführung nördlich der Kläran-
hinaus bis zum Schnittpunkt mit der Landes- lage im Blümelbachtal, dann dieser Straße nach
straße 16. Sie folgt dieser Straße in westlicher Süden bis zur Einmündung in die Landesstraße
Richtung bis zur Bundesstraße 51 am Südaus- 482 Pirmasens-Winzeln und weiter in ostsüdöst-
gang von Schönecken und dann der Bundes- licher Richtung auf der Straße im Erlenteich bis
straße 51 in südlicher Richtung über Lase! - Set- zur Blocksbergstraße. Sie verläuft weiter in
fern - Rittersdorf - Bitburg bis ldenheim, Ortsteil südöstlicher Richtung entlang eines südlich des
Meilbrück, dabei die östlich der Bundesstraße Ohmbachtals gelegenen Feldweges zum Punkt
gelegenen Teile der Stadt Bitburg aus dem Zoll- 298 1 auf der Landesstraße 484 Pirmasens-Nie-
grenzbezirk ausschließend. Von dort verläuft sie der~imten, dann in östlicher Richtung zum Punkt
in östlicher Richtung entlang der Kreisstraße 26 416,2 auf der Kreisstraße 4 in Pirmasens-Erlen-
über ldenheim bis Auw, dann in südlicher Richtung brunn. Die Zollbinnenlinie folgt dieser Kreisstraße
entlang der Kyll bis zu deren Einmündung in die in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die
Mosel, sodann dem linken Ufer der Mosel entlang Landesstraße 486 Pirmasens-Ruhbank. Die
flußaufwärts bis zur Staustufe Trier bei Flußkilo- nördlich dieser beschriebenen Linie gelegenen
meter 195,8, die links der Kyll und rechts der Teile der Stadt Pirmasens sind vom Zollgrenzbe-
Mosel liegenden Teile der Stadt Trier aus dem zirk ausgeschlossen. Die Zollbinnenlinie verläuft
Zollgrenzbezirk ausschließend. Sie verläuft auf der Landesstraße 486 weiter über Alten-
sodann entlang der Staumauer über die Mosel auf woogsmühle - Lemberg - Salzwog bis zur Ein-
kürzestem Weg über die Bundesstraße 51 und mündung in die Bundesstraße 427 Hinterweiden-
folgt dieser Straße über Konz - Ayl - Saarburg - thal - Dahn. Sie verläuft auf der Bundesstraße in
Trassem - Freudenburg bis zu ihrem Schnittpunkt südöstlicher Richtung weiter über Dahn - Dahn-
mit der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Saar- Reichenbach und Busenberg bis zur Kreuzung mit
land." der Landesstraße 490 von Erlenbach nach Vor-
derweidenthal. Die Zollbinnenlinie folgt der Lan-
f) Der Abschnitt K wird wie folgt gefaßt:
desstraße in nordöstlicher Richtung bis Vorder-
„Die Zollbinnenlinie schließt im Schnittpunkt des weidenthal, verläuft dann ab Ortsmitte weiter auf
Weges Webenheim-Zweibrücken, Stadtteil Mit- der Landesstraße 493 in östlicher Richtung bis
telbach-Hengstbach, mit der Landesgrenze Saar- zur Einmündung der Kreisstraße 11 und in
land/Rheinland-Pfalz an die Zollbinnenlinie der südöstlicher Richtung auf dieser Kreisstraße bis
Oberfinanzdirektion Saarbrücken an und folgt zur Einmündung in die Bundesstraße 427 westlich
diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zur Ein- von Birkenhördt. Von hier folgt sie der Bundes-
mündung in die Landesstraße 465 Al.theim- straße über Birkenhördt nach Bad Bergzabern bis
Zweibrücken. Sie verläuft entlang dieser Straße in zur Abzweigung der Bundesstraße 38 im Ortsbe-
nordöstlicher Richtung über die Brücke über den reich nach Norden. Sie führt nordwärts entlang
Hornbach bis zur Anschlußstelle Zweibrücken- der Bundesstraße 38 bis zum Beginn der Gleisan-
lxheim der Bundesautobahn 8 Zweibrücken-Pir- lagen der Bundesbahn. Die Zollbinnenlinie ver-
masens. Die Zollbinnenlinie folgt der Bundesauto- läuft ab diesem Punkt ostwärts entlang der Bahn-
bahn in nordöstlicher Richtung bis zur Anschluß-. linie über Kapellen-Drusweiler- Barbelroth - Win-
stelle Contwig. Hier verläßt die Zollbinnenlinie die den - Kandel - Wörth bis zur Abzweigung des
Bundesautobahn und verläuft in nordöstlicher Hafengleises in Wörth, Stadtteil Maximiliansau.
Richtung auf der Landesstraße 480 (Verbin- Die Zollbinnenlinie folgt hier dem zur Nordseite
dungsstraße Heidelbingerhof-Zweibrücken) bis des Hafenbeckens führenden Gleis bis zu dessen
zur Einmündung des Feldwegs zum Truppacher- Ende und von dort ostwärts weiter auf der kürze-
hof. Sie verläuft auf diesem Feldweg in östlicher sten Strecke bis zum linken Rheinufer. Von hier
Richtung weiter bis zur Einmündung des Feldwe- folgt sie dem linken Rheinufer stromaufwärts, die
ges in die Kreisstraße 7 4 und von dort weiter bis Hafeneinfahrt überquerend, bis zu der Stelle, an
zum Schnittpunkt der Kreisstraße mit der Bahn- der südöstlich von Neuburg die Landesstraße 556
linie Zweibrücken-Landau. Die nördlich der vorbe- zwischen Rheinkilometer 354,0 und 354, 1 auf den
schriebenen Linie gelegenen Teile der Stadt Rhein stößt. Dort biegt die Zollbinnenlinie recht-
Zweibrücken sind vom Zollgrenzbezirk ausge- winklig zur Uferlinie nach Südosten ab, bis sie auf
nommen. Dies giltjedoch nicht für den nördlich der die im Rhein verlaufende Landesgrenze Rhein-
Zollbinnenlinie gelegenen Teil des Stadtteils Mit- land-Pfalz/Baden-Württemberg trifft. Sie endet im
telbach. Die Zollbinnenlinie verläuft vom Schnitt- Schnittpunkt dieser Geraden mit der Landes-
punkt der Kreisstraße 7 4 mit der Bahnlinie ab in grenze Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg.''
östlicher Richtung entlang der Bahnlinie, dabei
den nördlich der Bahnlinie gelegenen Teil der g) Dem Abschnitt P wird folgender Absatz 2 ange-
Gemeinde Contwig aus dem Zollgrenzbezirk aus- fügt; der bisherige Text wird Absatz 1:
schließend, bis zum Schnittpunkt mit der Bundes-
straße 10 westlich des Bahnhofs Dellfeld. Die Die von der Zollbinnenlinie berührten Städte und
Zollbinnenlinie folgt dann der Bundesstraße 10 in Orte gehören nur insoweit zum Zollgrenzbezirk,
· östlicher Richtung bis zur Einmündung der Kreis- als die Stadt- oder Ortsteile zwischen der in
straße 6 nach Pirmasens-Windsberg. Von hier Absatz 1 beschriebenen Zollbinnenlinie und der
verläuft sie entlang dieser Kreisstraße in südöst- Zollgrenze liegen."
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3 Anlage 3 b) Die bisherigen Abschnitte D bis K werden
a) Folgender neuer Abschnitt D wird eingefügt: Abschnitte E bis L.
„D. im Bereich der Trave Artikel 2
sind der Grenzaufsicht unterworfen der Klughafen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
von der Hubbrücke bis zur Hüxtertorbrücke, die tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
Kanaltrave von der Hüxtertorbrücke bis zur Eisen- auch im Land Berlin.
bahnbrücke in Genin, Alte Trave Lachswehr,
Artikel 3
Stadttrave von der Holstenbrücke bis zur Wipper-
brücke und Stadtgraben von der Puppenbrücke Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bis zur Lachswehrbrücke." in Kraft.
Bonn, den 13. April 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 629
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten
und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung
(FS-Strecken-Gebühren-Verordnung - FSStreckenGV)
Vom 14. April 1984
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 ste der Organisation EUROCONTROL. Die Gebühren
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- werden von der Organisation EUROCONTROL nach
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt Maßgabe der Mehrseitigen Vereinbarung über Flug-
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar sicherungs-Streckengebühren erhoben.
1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über (2) Einzelheiten der Gebührenberechnung und -erhe-
bung sowie des Einziehungsverfahrens werden durch
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Organisa-
CONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehr-
tion EUROCONTROL festgelegt.
seitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flug-
sicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69),
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an
§ 1 dem die Mehrseitige Vereinbarung über Fl_ugsiche-
rungs-Streckengebühren vom 12. Februar 1981 in Kraft
Für die Inanspruchnahme von Streckennavigations- tritt. Zugleich tritt die Verordnung über die Erhebung von
Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und
Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der .Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971
Fluginformationsgebiete der Bundesrepublik Deutsch- (BGBI. II S. 1153), geändert durch die Verordnung vom
land werden Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für Flüge, 17. Dezember 1974 (BGBI. II S. 1585), außer Kraft.
soweit sie nach Sichtflugregeln durchgeführt werden.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,
§2 an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
(1) Für die Festlegung und Einziehung von Gebühren (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkraft-
bedient sich die Bundesrepublik Deutschland der Dien- tretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 14. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
Vom 17. April 1984
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
1977 (BGBI. 1 S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Bundes-Seehäfen-Abgabenverord-
nung vom 13. September 1983 (BGBI. 1 S. 1176) wird
durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
Bonn, den 17. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 631
Anlage
(zu den §§ 2 und 6)
Hafengeld
(1) Das Hafengeld beträgt über 10 m bis 12 m 2,50 DM
1. für Fahrgastschiffe, Bäderboote, über 1 2 m bis 14 m 3,00 DM
Sportanglerfahrzeuge, Personenfäh- über 14 m bis 16 m 4,00 DM
ren und sonstige Fahrzeuge der über 16 m bis 18 m 5,00 DM
gewerbsmäßigen Personenbeförde- über 18 m bis 20 m 8,00 DM
rung, unabhängig davon, ob Güter
über 20 m bis 26 m 11,00 DM
mitgeführt werden,
über 26 m bis 32 m 16,00 DM
je zugelassenen Fahrgast und
über32 m 20,00 DM.
Benutzung bis drei Kalendertage
im Hafen Borkum 0,65 DM, (3) Für Wasserfahrzeuge nach § 3
in den übrigen Häfen 0,25 DM, Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das
Hafengeld, ohne Rücksicht auf die
2. für Frachtschiffe (einschließlich Anzahl der täglichen Benutzungen, je
Wagen- und Güterfähren) und son- angefangene vierundzwanzig Stunden
stige Wasserfahrzeuge mit Aus-
a) im Schutz- und Sicherheitshafen
nahme solcher nach § 3 Satz 2 Nr. 5
Helgoland bei einer Länge
je Bruttoregistertonne oder Brutto-
bis 8m 7,00 DM
raumzahl und Benutzung bis drei
Kalendertage über 8 m bis 10 m 11,00 DM
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal über 10 m bis 14 m 13,00 DM
und im Hafen Stadersand 0,15 DM über 14 m bis 17 m 15,00 DM
ab 1 . Januar 1984 0,20 DM über 17 m 20,00 DM;
ab 1. Januar 1985 0,28 DM, b) in den übrigen Häfen bei einer Länge
in den übrigen Häfen 0,53 DM. bis 8m 5,00 DM
über 8 m bis 10 m 8,00 DM
Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer
Liegezeit von drei Kalendertagen für über 10 m bis 14 m 10,00 DM
Wasserfahrzeuge nach den Nummern 1 über 14 m bis 17 m 12,00 DM
und 2 über 17 m 15,00 DM.
je Bruttoregistertonne oder Bruttoraum- Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge
zahl und Kalendertag jeweils um die Hälfte.
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal
und im Hafen Stadersand 0,08 DM (4) Die Pauschale nach § 6 beträgt
ab 1 . Januar 1984 0,12 DM 1. für Fahrgastschiffe und Frachstschiffe für ein Kalen-
ab 1. Januar 1985 0,15 DM, derjahr bis zu jährlich
in den übrigen Häfen 0,25 DM. 40 Benutzungen das 30fache
80 Benutzungen das 45fache
(2) Für Fischereifahrzeuge beträgt 250 Benutzungen das 90fache
das Hafengeld, ohne Rücksicht auf die
über 250 Benutzungen das 100fache
Anzahl der täglichen Benutzungen, je
angefangene vierundzwanzig Stunden des Hafengelds nach Absatz 1 Satz 1,
bei einer Länge von 2. für Fischereifahrzeuge
bis 7m 1,00 DM für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 15 und
über 7 m bis 10 m 2,00 DM für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 2.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 17. April 1984
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des 2. bei dreiachsigen Kraftomnibussen mit einer
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Fahrgastebene, die· als Gelenkfahrzeuge
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten gebaut sind,
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des die zulässige Einzelachslast einer Antriebs-
Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) zuletzt ge- achse 11 ,0 t."
ändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: 3. § 34 a wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,§ 34a
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Perso-
(BGBI. I S. 3193, 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch
nen befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze
die Verordnung vom 15. Mai 1983 (BGBI. 1S. 602), wird
ausgewiesen sind.
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (2) Kraftomnibusse müssen so beschaffen sein,
daß das zulässige Gesamtgewicht und die zulässi-
a) Der Hinweis auf§ 34 a erhält folgende Fassung: gen Achslasten durch das Gewicht der beförderten
,,Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomni- Personen und des zugeladenen Gepäcks nicht über-
bussen". .schritten werden können; dies ist durch geeignete
bauliche Maßnahmen sicherzustellen.
b) Nach dem Hinweis auf Anlage XI werden folgende
Hinweise eingefügt: (3) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der
,,Fahrzeugtechnische Anforderungen an Kraft- Plätze sind die in Anlage XIII angegebenen Durch-
omnibusse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII schnittswerte anzusetzen. Die errechnete Zahl der
Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen Plätze ist im Fahrzeugschein getrennt nach Sitz-
in Kraftomnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII". plätzen und Stehplätzen einzutragen.
(4) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder
2. § 34 wird wie folgt geändert: auf Grund anderer Vorschriften kann abweichend
a) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 und 2 das Zitat von der nach Absatz 3 errechneten zulässigen Zahl
,,§ 34 Abs. 3" jeweils durch das Zitat,,§ 34 Abs. 3 der Plätze eine auf die Einsatzart der Kraftomnibusse
und 3 a" ersetzt. abgestimmte verminderte Platzzahl festgelegt wer-
den.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
gefügt:
(5) Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrich-
,,(3 a) Sofern die fahrzeugtechnischen Anforde- tungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die
rungen der Anlage XII eingehalten sind, dürfen Halteeinrichtungen müssen so beschaffen und an-
abweichend von Absatz 3 betragen: geordnet sein, daß sie auch von Kindern benutzt
1. bei zweiachsigen Kraftomnibussen mit einer werden können.
Fahrgastebene
(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze
die zulässige Einzelachslast 11,0 t ist an gut sichtbarer Stelle in gut lesbarer Schrift
und das zulässige Gesamtgewicht 17,6 t, anzuschreiben.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 633
(7) Werden Kraftomnibusse im Gelegenheitsver- Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai t 984 erst-
kehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes mals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 34 a in der
eingesetzt, so finden die Absätze 2 bis 6 keine . vor dem 1. Mai 1984 geltenden Fassung,"
Anwendung.''
6. Nach der Anlage XI werden die im Anhang wieder-
4. § 69 a Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung: gegebenen Anlagen XII und XIII eingefügt.
„5. des § 34 a Abs. 1 über die Besetzung oder des
§ 34 a Abs. 2, 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die
Beschaffenheit von Kraftomnibussen;" Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5. In § 72 Abs. 2 werden die Übergangsbestimmungen
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zu § 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen) wie folgt
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land
gefaßt:
Berlin.
,,§ 34 a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraft-
omnibussen)
Artikel 3
tritt in Kraft am 1. Mai 1984 für die von diesem Tag an
erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomni- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
busse. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 17. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage XII Anhang
(§ 34 Abs. 3 a)
Fahrzeugtechnische Anforderungen
an Kraftomnibusse
( 1) Anwendungsbereich b) Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) der Achse,
Die Anlage gilt für zweiachsige Kraftomnibusse mit deren zulässige Einzelachslast mehr als 10,0 t
einer Fahrgastebene, bei denen eine zulässige Achslast beträgt;
von mehr als 10,0 t und ein zulässiges Gesamtgewicht bei Kraftomnibussen, die im Gelegenheitsverkehr
von mehr als 16,0 t in Anspruch genommen werden. Die nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes ein-
Anlage gilt für Kraftomnibusse mit einer Fahrgastebene, gesetzt werden, Doppelbereifung, unter Verwendung
die als dreiachsige Gelenkfahrzeuge gebaut sind, ent- von Reifen mit einer Federzahl von höchstens
sprechend, wenn für eine Antriebsachse eine zulässige 115 da Nimm im Arbeitspunkt bei 2,75 t Reifenlast;
Achslast von mehr als 10,0 t in Anspruch genommen
wird. Kraftomnibusse mit einer Fahrgastebene sind sol- c) unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamt-
che, in denen die Fahrgäste ausschließlich auf einer gewichts
Ebene befördert werden, und die nicht als sogenannte
Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck- 1. rechnerische Eigenschwingungszahl des Kraft-
Kraftomnibusse gebaut sind. omnibusaufbaus mit Achsführungseinfluß von
nicht mehr als 1,5 Hz,
(2) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen
folgenden fahrzeugtechnischen Anforderungen zur 2. mittlere Dämpfung zwischen Kraftomnibusaufbau
straßenschonenden Bauweise genügen: und Fahrwerk durch hydraulische Stoßdämpfer
a) Luftfederung zwischen Aufbau und Fahrwerk, von D ~ 0,25 (Lehr'sches Dämpfungsmaß).
Anlage XIII
(§ 34 ä Abs. 3)
Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
in Kraftomnibussen
( 1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im
Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personen-
beförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen
und Stehplätzen
a) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze
sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des
zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen
Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnitts-
werte anzusetzen:
1 . 68 kg als Personengewicht,
2. 544 kg/m 2 als spezifischer Belastungswert für
Stehplatzflächen,
3. 100 kg/m 3 als spezifischer Belastungswert für
Gepäckräume,
4. 75 kg/m 2 als spezifischer Belastungswert für
Dachgepäckflächen.
b) Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichti-
gende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem
im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu
der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für
die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden,
wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb
der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung
genutzt wirct
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 635
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 18. April 1984
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1S.745) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Stoff Aldrin wird eingefügt:
,,Aldicarb 2-Methyl-2-(methylthio)-
propionaldehyd-O-(methyl-
carbamoyl)-oxim
Aldicarb-sulfoxid 2-Methyl-2-(methyl-
sulfi nyl )-propion- insgesamt
aldehyd-O-(methyl- berechnet 0,01 alle Lebensmittel tierischer Herkunft"
~arbamoyl)-oxim als
Aldicarb
Aldicarb-sulfon 2-Methyl-2-(methyl-
su lfonyl )-propion-
aldehyd-O- (methyl-
carbamoyl)-oxim
b) Bei dem Stoff Oxychlordan wird der Text in der Spalte „Stoff" wie folgt gefaßt:
„Chlordan 1,2,4,5,6, 7,8,8-Octachlor-
3a,4, 7, 7a-tetrahydro-
4, 7-endo-methano-indan insgesamt
berechnet
Oxychlordan 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor- als
2,3-epoxy-3a,4, 7, Chlordan"
7 a-tetra-hydro-4, 7-endo-
methano-indan
c) Bei den Stoffen Dipropylisocinchomeronat, Famophos einschließlich die P-O-Verbindung und Fenchlorphos
werden die doppelten Bindestriche durch einfache Bindestriche ersetzt.
d) Bei den Stoffen „HCH-lsomere außer Lindan" wird der bisherige Text durch folgenden Text ersetzt:
„HCH-lsomere 1,2,3,4,5,6-Hexachlor- 0,3 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
einschließlich cyclohexan-lsomere tierische Speisefette
ß-HCH, aber ohne außer gamma-1,2,3,4,5,6-
0,5 1) Fische und andere wechselwarme
Lindan Hexachlorcyclohexan insgesamt Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
und daraus hergestellte Erzeugnisse
0,1 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,1 1) Milch, Milcherzeugnisse
~i-HCH beta-1,2,3,4,5,6-Hexa- 0,05 1 ) Milch, Milcherzeugnisse"
chlorcyclohexan
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. Anlage 3 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Der Stoff Amitraz wird mit den zugehörigen Angaben gestric~en.
b) Bei den Stoffen Azinphos-aethyl und Azinphos-methyl wird der Text wie folgt gefaßt:
„Azinphos-aethyl O,O-Diaethyl-S( 4-oxo-3H- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel
1,2,3-benzotriazin-3-yl)-
methyl-dithiophosphat
Azinphos-methyl O,O-0i methyl-S-( 4-oxo-3H- 1,0 Weintrauben, Zitrusfrüchte
1,2,3-benzotriazi n-3-yl)-
0,5 Gemüse, übriges Obst
methyl-dithiophosphat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
c) Bei den gemeinsamen Höchstmengen für Buturon, Monolinuron, Monuron werden nach dem Wort „Gemüse"
die Worte „außer Spargel" eingefügt.
d) Bei dem Stoff Barban wird der Text wie folgt gefaßt:
„Barban (4-Chlor-but- insgesamt,
2-inyl)-N-(3-chlor- einschließlich
phenyl )-carbamat Abbau- und
Reaktions-
0,1 Möhren, Kerbel, Pastinaken,
produkte, soweit Petersilie, Sellerie
sie noch die
3-Chloranilin- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
gruppe enthalten,
Chlorbufam 1-Methyl-prop-2-inyl-N- berechnet als
(3-chlor-phenyl)-carbamat 3-Chloranilin
e) Bei dem Stoff Chlorbufam werden an der bisherige_n Stelle die zugehörigen Angaben gestrichen; unter dem
Wort „Chlorbufam" wird der Hinweis ,,(siehe bei B'arban)" angebracht.
f) Nach diesem Hinweis wird eingefügt:
,,Chlorfenprop-methyl Methyl-[2-chlor-3-( 4-chlor- 0,1 Getreide, Zuckerrüben
phenyl) ]-propionat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
Bei dem Stoff Chlorphenprop-methyl werden an der bisherigen Stelle die zugehörigen Angaben gestrichen.
Unter dem Wort „Chlorphenprop-methyl" wird der Hinweis ,,(siehe bei Chlorfenprop-methyl)" angebracht.
g) Das Wort „Chlorthal-methyl" wird durch das Wort „Chlorthal" ersetzt.
h) Nach der Position „Dibrom" ist folgende Position einzufügen:
„Dibromaethan 1,2-Dibromaethan O,Q1 alle pflanzlichen Lebensmittel"
i) Die Schreibweise des Stoffes Dichlorbenil wird wie folgt berichtigt: ,,Dichlobenil"
j) Der Stoff Dinitroorthokresol wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen. Statt dessen wird nach den
gemeinsamen Höchstmengenfestsetzungen für Diuron, Linuron und Neburon eingefügt:
„DNOC 2,4-Dinitro-6-methyl-phenol 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
k) Bei dem Stoff lmazalil w,ird das Wort „Kurbisse" in „Kürbisse" berichtigt.
1) Die Schreibweise des Stoffes lsononuron wird wie folgt berichtigt: ,,lsonoruron".
m) Bei den Kupferverbindungen wird vor dem Wort „Obst" das Wort „übriges" eingefügt.
n) Vor dem Stoff Metaldehyd wird eingefügt:
,,Metalaxyl Methyl-N-(2-methoxy- 30,0 Hopfen
acetyl)-N-(2,6-xylyl)-alaninat
2,0 Zitrusfrüchte
1,0 Weintrauben -
0,2 Zitrusfrüchte ohne·Schale
0, 1 Kartoffeln, Mais, Zuckerrüben,
Zwiebeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 637
o) Nach dem Stoff Methoxychlor wird eingefügt:
„Methylbromid Brom-methan 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel"
p) Bei dem Stoff Tetrachlorvinphos wird das Wort „Kernbost" in „Kernobst" berichtigt.
q) Nach dem Stoff Thiram wird eingefügt:
„TolylflL:1anid N-[ (Dichlorfluormethyl)- 5,0 Erdbeeren, Kernobst
thio]-N'N' -dimethyl-N-p-
2,0 Gurken, Melonen, Tomaten"
tolylsulfamid
r) Nach dem Stoff Vinclozolin wird eingefügt:
„Vondozeb Maneb-Zineb-Komplex
(siehe Dithiocarbamate)"
s) Bei den nachgenannten Stoffen werden die Angaben über Höchstmengen in Lebensmitteln wie folgt neu
gefaßt:
„Aldicarb
0,1 Baumwollsaat, Bohnen, Rohkaffee, Zitrusfrüchte
insgesamt
Aldicarb-sulfoxid ohne Schale
berechnet
} als Aldicarb 0,05 Erdbeeren, Erdnüsse, Mais, Sojabohnen, Zucker-
Aldicarb-sulfon rüben, Zwiebeln
Anthrachinon 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel
Atrazin 10,0 Waldpilze
1,0 Gemüsemais
0,5 Mais
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Binapacryl 0,3 Gemüse außer Wurzelgemüse und Zwiebeln, Obst
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Bromhaltige Begasungsmittel 400,0 Gewürze
50,0 Erdnüsse, Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsen-
früchte, Kakaokerne, Mandeln, Nüsse, Ölsaat, Roh-
kaffee, Salat, Stärke, Tapioka, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Trockengemüse, Trockenkartoffeln,
Trockenobst
30,0 übriges Gemüse außer Salat, Zitrusfrüchte
20,0 Erdbeeren
5,0 andere pflanzliche Lebensmittel
Bromophos-aethyl 2,0 Beerenobst, Kernobst, Pflaumen, Salat, Spinat
1,0 übriges Steinobst, Kohl
0,5 übriges Gemüse und Obst
0,2 Mais, Raps, Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Brompropylat 5,0 Hopfen, Tee
3,0 Bananen mit Schale, Zitrusfrüchte
2,0 Erdbeeren, Kernobst, Steinobst, Weintrauben
1,0 Baumwollsaat, Gemüse
0,2 Bananen, Zitrusfrüchte ohne Schale
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Butocarboxim 4,0 Steinobst
insgesamt 3,0 frische Bohnen, Kernobst
Butocarboxim-sulfoxid berechnet
1 als Butocarboxim 2,0 Kopfsalat, Tomaten, Zitrusfrüchte
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Butoxycarboxi m 1,0 Rot-, Weißkohl, Zitrusfrüchte ohne Schale
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Butylat 0,1 Mais
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Captafol 8,0 Blatt- und sonstige Sproßgemüse
5,0 Fruchtgemüse, Obst
2,0 Wurzelgemüse, Raps
0,5 Getreide
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel
Carbaryl 10,0 Kiwifrüchte
3,0 Äpfel, Aprikosen, Birnen, Pfirsiche, Pflaumen, Kohl,
Salat, Weintrauben
1,0 übriges Obst, Kiwifrüchte ohne Schale, übriges
Gemüse, Reis
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Carbetamid 0,5 Salat
0,1 Raps
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Carboxin 0,2 Getreide
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Chlorbensid
insgesamt 2,0 Gemüse, Obst
Chlorbensid-sulfoxid berechnet
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
als Chlorbensid
Chlorbensid-sulfon
Chlorbenzilat 2,0 Gemüse, Obst außer Nüsse
0,2 Nüsse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Chlorfenvinphos 1,0 Zitrusfrüchte
0,5 Bleichsellerie, Petersilie (ohne Wurzel), Rohkaffee,
Wurzelgemüse, Zwiebeln
0,1 übrige Gemüse, Kartoffeln, Raps, Rübsen, Zucker-
rüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel, Zitrusfrüchte ohne
Schale
Chlorflurenol 0,05 Gurken
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Chloridazon 0,5 Mangold, Rote Rüben, Zuckerrüben
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Chlormequat (CCC) 5,0 Hafer, Roggen
3,0 Kernobst, Weizen, Gerste
1,0 Weintrauben
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
l
Chlorpropham (CIPC) 5,0 Kartoffeln mit Schale, gewaschen
insgesamt 0,5 Kartoffeln ohne Schale
Propham (IPC) 0,2 Möhren, Kerbel, Pastinaken, Petersilie, Sellerie
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 639
Chlorpyrifosmethyl 5,0 Getreide außer Reis, Weizenkleie
1,0 Getreideerzeugnisse außer Weizenkleie
0,5 Aprikosen, Kernobst, Pfirsiche, Tomaten
0,1 Auberginen, Blatt- und sonstige Sproßgemüse,
frische Sahnen, Paprika, Reis, Rettich, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse
Cycloat 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel
Cycluron 0,2 frische Bohnen, frische Erbsen, Möhren, Schnitt-
lauch, Spinat, Zuckerrüben, Zwiebeln
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Cyhexatin 50,0 Hopfen
(Plictran) insgesamt
Azocyclotin
} berechnet
als Cyhexatin
3,0
2,0
Kiwifrüchte
Gewürze, Kernobst, Ölsaat, Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Weintrauben
1,0 Steinobst
0,5 Kiwifrüchte ohne Schale
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel
Deiquat 5,0 Gerste
3,0 Weizenkleie
2,0 Raps, Rübsen, Weizen
1,0 Getreideerzeugnisse außer Weizenkleie
0,1 Gemüse, Kartoffeln, Raps- und Rüböl
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Desmedipham 0,1 Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Diazinen
l insgesamt
berechnet
0,5 Gemüse, Obst außer Nüsse
Diazoxon f als Diazinen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Dichlofluanid 10,0 Beerenobst, Kopfsalat, Weintrauben
5,0 übriges Gemüse und Obst
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
2,6-Dichlorbenzamid 2,0 Weintraube·n
0,5 Kernobst, Beerenobst
0,1 Waldpilze
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Difenzoquat 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel
Diflubenzuron 2,0 Waldbeeren
1,0 Kernobst, Kohl
0,2 Pilze
Dimefuron 0,1 Raps
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Dimethachlor 0,1 Raps
0,05 andere ~flanzliche Lebensmittel
Dinoterb insgesamt 0,2 Kartoffeln
einschl. Salze 1 berechnet
0,05
und Ester f als Dinoterb Getreide, Zuckerrüben
Dioxacarb 3,0 Hopfen
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Dioxathion 3,0 Zitrusfrüchte
0,4 Weintrauben
0,2 Gemüse, übriges Obst, Zitrusfrüchte ohne Schale
Ditalimfos 1,0 Gurken, Kernobst
0, 1 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Endosulfan insgesamt 30,0 Tee, teeähnliche Erzeugnisse
berechnet
1,0 Gemüse außer Wurzelgemüse, Obst
Endosulfan-sulfat als Endosulfan
0,5 Raps.Rübsen
0,2 Mais, Wurzelgemüse
0,1 andere pflanzli_che Lebensmittel
EPTC (Eptam) 0,1 Beerenobst, Kartoffeln, Mais
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Ethephon 5,0 Kirschen, Kleie
3,0 Tomaten
2,0 Äpfel
1,0 Getreide, Getreideerzeugnisse außer Kleie
0,5 Zwiebeln
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Ethofumesat 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel
Fensulfothion 0,1 Zuckerrüben
0,05 Gemüse, Obst
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Fentin
1,0 Knollensellerie, Blätter von Knollensellerie
Fentin-acetat
insgesamt 0,2 Zuckerrüben
Fentin-chlorid berechnet
0,1 Möhren, Kartoffeln, Kakaokerne, Ölsaat, Rohkaffee
als Fentin-hydroxid
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Fentin-hydroxid
Fenvalerat 2,0 Beerenobst, Kernobst, Steinobst (außer Pflaumen)
1,0 Weintrauben
0,5 Pflaumen
0,05 Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Flamprop-i sopropyl 0,1 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Flamprop-methyl 0,1 Bohnen, frisch und als Trockenkorn, Getreide,
Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Flurenol 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel
Folpet 15,0 Blaubeeren, Erdbeeren, Himbeeren, Johannis-
beeren, Kernobst, Kirschen, Kopfsalat,
Weintrauben
10,0 Zitrusfrüchte
5,0 Tomaten
2,0 übriges Gemüse und Obst
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 641
Glyphosat 80,0 Waldpilze
20,0 Kleie
10,0 Getreide
5,0 Getreideerzeugnisse außer Kleie
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
lsocarbamid 0,1 Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
lsomethiozin 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel
lsonoruron 0,2 Getreide
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Lindan 2,0 Blatt- und sonstige Sproßgemüse
(y-Hexachlorcyclohexan)
1,0 Fruchtgemüse, Wurzelgemüse außer Möhren, Obst
außer Weintrauben, Ölsaat
0,5 Tee, teeähnliche Erzeugnisse, Weintrauben
0,1 Getreide, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Möhren,
Zuckerrüben
Metamitron 0,2 Zuckerrüben
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Methazol 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel
Metolachlor 0,1 Mais, Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Metribuzin 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel
1-Naphthylessigsäure l 0,1 Kernobst, Kirschen
insgesamt
1-Naphthylessigsäureamid f 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Napropamid 0,1 Raps
Oxamyl 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel
Parathion-methyl
Paraoxon-methyl
l insgesamt
1,0
0,2
Zitrusfrüchte
Gemüse, Obst außer Zitrusfrüchten, Zitrusfrüchte
ohne Schale, Zitrusfruchterzeugnisse
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Phenmedipham 0,1 Erdbeeren, Rote Rüben, Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Phoxim 0,1 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Pirimiphos-aethyl 0,02 Bananen
Propachlor 0,2 frische Erbsen, Kohl, Kohlrüben, Radieschen,
Rettich, Zuckerrüben, Zwiebeln
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Propargit 30,0 Hopfen
5,0 Gewürze, Tee, teeähnliche Erzeugnisse, Rohkaffee,
Zitrusfrüchte
3,0 Obst außer Zitrusfrüchte
0,5 Gurken, Zuckerrüben
0,1 Baumwollsaat, Bohnen (als Trockenkorn}, Erd-
nüsse, Kartoffeln, Mais, Mandeln, Walnüsse
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Pyrethrine 3,0 Getreide
1,0 Gemüse, Obst
0,5 andere pflanzliche Lebensmittel
Quintozen 0,3 Salat, Chicoree
0,03 Ölsaat
0,02 Kohl
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel
Terbutylazin 0,1 frische Bohnen, frische Erbsen, Getreide, Kartoffeln,
Kernobst, Steinobst, Weintrauben, Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Thiabendazol 4,0 Kartoffeln, gewaschen
3,0 Kernobst
2,0 Getreide
1,0 Kohl, Raps
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Triazophos 0,2 frische Bohnen, Kernobst, Kohl
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
V amidothion
l
insgesamt 0,5 Kernobst
berechnet
als Vamidothion 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Vamidothion-sulfoxid
Vinclozolin 10,0 Kiwifrüchte
8,0 Erdbeeren
5,0 Salat, Weintrauben
2,0 frische Bohnen
1,0 Kiwifrüchte ohne Schale, Raps
0,5 Kirschen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
t) In der mit*) gekennzeichneten Fußnote wird das Wort „Wirkstoff" durch die Worte „Stoff bzw. Stoffe" ersetzt.
u) In de.r mit**) gekennzeichneten Fußnote wird unter Buchstabe e nach dem Wort „Getreidemahlerzeugnisse,"
das Wort „Kleie," eingefügt.
3. Anlage 3 Liste B wird wie folgt geändert:
a) In der mit*) gekennzeichneten Fußnote wird das Wort „Wirkstoff" durch die Worte „Stoff bzw. Stoffe" ersetzt.
b) In der mit **) gekennzeichneten Fußnote werden
aa) unter Buchstabe e nach dem Wort „Getreidemahlerzeugnisse," das Wort „Kleie," eingefügt,
bb) unter Buchstabe g die Worte „ausgenommen Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat
und Hopfen" gestrichen.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 643
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Lebensmittel, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember.1985
in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm
Dibromaethan enthalten.
Bonn, den 18. April 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie'und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 18. April 1984
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November
1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1 S. 8), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Werden Düngemittel, die nicht nur Spurennährstoffe enthalten und für die eine Verpackung nicht vorge-
schrieben ist, in Teilmengen von nicht mehr als 25 kg aus einer gekennzeichneten Partie abgegeben, so ist eine
Kennzeichnung entbehrlich. Auf Verlangen sind dem Empfänger die in Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten
Angaben bei der Übergabe schriftlich zu machen."
2. In § 1 0 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk und Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen dürfen
noch bis zum 30. Juni 1985 ohne Hinweis auf den Anwendungsbereich in den Verkehr gebracht werden. Orga-
nisch-mineralischer Mischdünger, der den Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt 3 Spalte 6 in der bis zum
28. April 1984 geltenden Fassung entspricht, darf noch bis zum 30. Juni 1985 in den Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nr. 1 werden nach der Position „Nitrathaltiger Kalkstickstoff" folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Dicyan- 30% N Gesamt- Stickstoff bewer- Dicyandiamid,
diamid- stickstoff, tet als Gesamt- Carbamid,
haltiger Dicyandiamid- stickstoff; Ammoniumsulfat
Ammon- stickstoff, Gehalt an
sulfat-Harn- Amidstickstoff, Dicyandiamid-
stoff Ammoniumstick- stickstoff
stoff mindestens
2,5% N;
Gehalt an
Amidstickstoff
mindestens
15% N;
Gehalt an Biuret
höchstens 1,2 %
Dicyan- 44%N Gesamt- Stickstoff bewer- Dicyandiamid,
diamid- stickstoff, tet als Gesamt- Carbamid";
haltiger Dicyandiamid- stickstoff;
Harnstoff stickstoff, Gehalt an
Amidstickstoff Dicyandiamid-
stickstoff
mindestens
4%N;
Gehalt an Biuret
höchstens 1,2 %
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 645
b) in Abschnitt 1 Nr. 2 wird bei den Positionen „Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk" und „Rohphosphat mit
kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen" in Spalte 6 jeweils folgende Bestimmung aufgenommen:
„Das Düngemittel darf nur mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden";
c) in Abschnitt 1 Nr. 4 wird nach der Position „Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Kohlen- 65 % CaCO 3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet Calciumcarbonat, Auf einen Gehalt an
saurer Kalk 3 % P20 5 mineral- als CaCO 3 ; Tricalciumphosphat, Magnesiumcarbo-
mit weich- säurelösliches Phosphat bewer- auch Magnesium- nat darf bei der
erdigem Phosphat, tet als carbonat; Angabe der typbe-
Rohphosphat in 2 %iger Amei- mineralsäure- aus stimmenden Be-
(Kohlen- sensäure lösliches P2Os, Kalkstein, Dolomit standteile, Nähr-
saurer lösliches mindestens oder Kreide durch stofformen und
Magnesium- Phosphat 55% des Mahlen; Nährstofflöslichkei-
kalk mit angegebenen Mahlfeinheit ten hingewiesen
weich- Gehalts an P2Os des Ausgangssteins werden, wenn er,
erdigem in 2 %iger bei Herstellung aus bewertet als
Roh- Ameisensäure MgCO 3 , mindestens
a) hartem Gestein:
phosphat) löslich 5 % beträgt; der
mindestens 97 %
Düngemitteltyp darf
Siebdurchgang bei
als „Kohlensaurer
1,0 mm lichter
Magnesiumkalk mit
Maschenweite,
weicherdigem Roh-
mindestens 70 %
phosphat" bezeich-
Siebdurchgang bei
net werden, wenn
0,315 mm lichter
der Gehalt an Ma-
Maschen weite
gnesi umcarbonat,
b) weichem Gestein: bewertet als MgCO3,
mindestens 97 % mindestens 15 %
Siebdurchgang bei beträgt, zusammen
3,0 mm lichter mit dem angegebe-
Maschenweite, nen Gehalt an
mindestens 50 % Calciumcarbonat
Siebdurchgang bei die in Spalte 2 fest-
1,0 mm lichter gesetzte Höhe des
Maschenweite CaCO 3 -Mindestge-
c) Kreide: halts erreicht ist und
mindestens 97 % Magnesi umcarbo-
Siebdurchgang bei nat als weiterer
4,0 mm lichter Nährstoff zusätzlich
Maschenweite, zu in Spalte 3 fest-
mindestens 70 % gesetzten typbe-
Siebdurchgang bei stimmenden Be-
2,0 mm lichter standteilen, Nähr-
Maschenweite; stofformen und
Nährstofflöslichkei-
Zugeben von weich- ten angegeben wird;
erdigem Rohphosphat
mit folgender Mahl- die Art des Aus-
feinheit: gangsgesteins nach
mindestens 99 % Spalte 5 ist anzuge-
Siebdurchgang bei ben;
0, 125 mm lichter das Düngemittel
Maschenweite, darf nur mit einem
mindestens 90 % Hinweis „Zur An-
Siebdurchgang bei wendung in der
0,063 mm lichter Forstwirtschaft" ge-
Maschen weite werbsmäßig in den
Verkehr gebracht
werden";
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
d) in Abschnitt 1 Nr. 4 wird nach der Position „Hüttenkalk" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„Hüttenkalk 40% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet Oxide und Silicate von Auf einen Gehalt an
mit weich- 3 % P2 0 5 mineralsäure- als CaO; Calcium und Magne- Magnesiumoxid darf
erdigem lösliches Phosphat bewer- sium, Tricalciumphos- bei der Angabe der
Rohphosphat Phosphat, tet als mineral- phat, Calciumcarbonat; typbestimmenden
in 2 %iger säurelösliches aus Hüttenkalk mit Bestandteile, Nähr-
Ameisensäure P20s, folgender Mahlfeinheit: stofformen und
lösliches mindestens mindestens 97 % Nährstofflöslichkei-
Phosphat 55 % des bei 1,0 mm lichter ten hingewiesen
angegebenen Maschenweite, werden, wenn er,
Gehalts an P2 O 5 mindestens 80 % bewertet als MgO,
in 2%iger bei 0,315 mm lichter mindestens 3 %
Ameisensäure Maschenweite; beträgt;
löslich Zugeben von weicherdi- das Düngemittel
gem Rohphosphat mit darf nur mit einem
folgender Mahlfeinheit: Hinweis „Zur An-
mindestens 99 % wendung in der
bei 0, 125 mm lichter Forstwirtschaft" ge-
Maschenweite, werbsmäßig in den
mindestens 90 % Verkehr gebracht
bei 0,063 mm lichter werden";
Maschen weite
e) in Abschnitt 1 Nr. 4 wird bei der Position „Konzentrierter Magnesiumdünger" in Spalte 4 die Zahl „0,063"
durch die Zahl „4,0" ersetzt;
f) in Abschnitt 2 Nr. 1 wird bei der zweiten Position „NPK-Dünger" und der Position „NPK-Dünger mit
Magnesium" in den Spalten 3 und 4 bei der Angabe der Stickstofformen jeweils die Zahl „8" durch die
Zahl „9" ersetzt;
g) in Abschnitt 2 Nr. 4 wird nach der Position „PK-Dünger mit Magnesium" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„PK-Dünger 10 % P 2 Q 5 Phosphat Gehaltsangaben Durch Mischen gewon- Der Gehalt an Chlo-
mit kohlen- in der Phosphat:.. und weitere nener PK-Dünger, rid darf angegeben
saurem Kalk löslichkeit 8 Erfordernisse Zugeben von kohlen- werden; die Angabe
10 % K 2 0 Wasserlösliches nach Tabelle 4; saurem Kalk, auch aus „chloridarm" darf
Kaliumoxid Kalk bewertet Meeresalgen nur verwendet wer-
40 % CaCO 3 Calciumcarbonat als CaCO 3 den, wenn der Chlo-
ridgehalt 2 % Cl
nicht überschreitet";
h) in Abschnitt 2 wird in Tabelle 1 folgende Nummer angefügt:
,,9. Dicyandiamidstickstoff'';
i) in Abschnitt 3 wird die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" in Spalte 6 wie folgt gefaßt:
„Der für die organische Substanz benutzte Ausgangsstoff nach Spalte 5 ist anzugeben; die Gehalte an
nachstehenden Schwermetallen dürfen folgende Werte in mg je kg nicht überschreiten:
Blei 200
Cadmium 4
Kupfer 200
Nickel 30
Quecksilber 4
Zink 750
Bei Aufbereitung nach Spalte 5 Buchstabe a darf das Düngemittel nur mit einem Hinweis auf den Mengen-
aufwand je Flächeneinheit gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden";
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 647
j) in Abschnitt 4 Unterabschnitt A Nr. 2 wird in Spalte 6 folgende Bestimmung angefügt:
,,; wenn das Düngemittel mit dem Hinweis gekennzeichnet ist: ,,Für die Anwendung im Gartenbau", darf bei
der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten auf einen Gehalt
an folgenden Spurennährstoffen hingewiesen werden, wenn dieser mindestens beträgt:
Bor 0,008 % B
Eisen 0,02 % Fe
Kupfer 0,006 % Cu
Mangan 0,01 % Mn
Molybdän 0,0008 % Mo
Zink 0,005 % Zn".
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
11
a) In Nummer 1 .1 werden nach den Worten „Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat die Worte ,, , Dicyandiamid-
haltiger Ammonsulfat-Harnstoff, Dicyandiamidhaltiger Harnstoff" eingefügt;
b) in Nummer 1.4 werden
aa) nach den Worten „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat" die Worte ,, , Kohlensaurer Kalk mit weicherdigem
Rohphosphat'',
bb) nach den Worten „Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat" die Worte,,, Kohlensaurer Magnesium-
kalk mit weicherdigem Rohphosphat'' und _
cc) nach der den Hüttenkalk betreffenden Zeile die neue Zeile „Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat
2,0 CaO 1,0 MgO 1,0 P 2 O 5 "
eingefügt;
c) in Nummer 2.2 werden folgende Zeilen angefügt:
„Bei PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk
für Kalk CaCO 3
11
3,0 •
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittel-
gesetzes auch im Land Berlin. · ·
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1 984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
Vom 25. April 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zeugnisses das Führen eines Fahrzeugs auf einer
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der bestimmten Teilstrecke einer Wasserstraße, für die
Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, das Befähigungszeugnis nicht gilt, allgemein erlau-
Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten ben, solange die Teilstrecke infolge einer Umlei-
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes tungsmaßnahme befahren werden muß."
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) geändert worden
ist, wird verordnet: 3. In § 25 Abs. 2 zweiter Anstrich wird das Wort „durch"
Artikel 1 gestrichen.
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember
1981 (BGBI. 1S. 1333) wird wie folgt geändert: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. In§ 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wasserverdrän- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
gung" das Komma und die Worte „soweit es nicht über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
zum Erwerb geschieht'' gestrichen. Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiff- Artikel 3
fahrtsdirektion kann Inhabern eines Befähigungs- Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1984 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 649
Siebente Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete
im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes
(Siebente Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)
Vom 25. April 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bremen gehören zu den in Absatz 1 bezeichneten
lnvestitionszulagengesetzes 1982 in der Fassung der Gebieten mit Wirkung vom 1. Januar 1984 auch Bremen
Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) ver- (Stadt) ohne die stadtbremischen Gebiete in Bremer-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- haven, die kreisfreie Stadt Delmenhorst, die Stadt
desrates: Achim, die Gemeinden Stuhr, Weyhe, Ganderkesee,
§ 1 Grasberg, Lilienthal, Ritterhude und Schwanewede,
Ottersberg (Flecken), Oyten, Berne und Lernwerder
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 sowie die Samtgemeinde Thedinghausen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes
sind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein- (5) Die Absätze 3 und 4 sind nur anzuwenden, wenn
den und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar die Bescheinigung im Sinne des § 2 des lnvestitions-
1983 in Abschnitt II der Bekanntmachung der Regelun- zulagengesetzes
gen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit ihren Förde- 1. bei Investitionsvorhaben in den Gebieten im Sinne
rungshöchstsätzen und Fremdenverkehrsgebiete des des Absatzes 3
zwölften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bis zum 31. Dezember 1985 und
vom 16. März/28. Juli 1983 (BAnz. S. 11 405) als För- 2. bei Investitionsvorhaben in den Gebieten im Sinne
dergebiete bezeichnet sind, soweit sie nicht förderungs- des Absatzes 4 ·
bedürftige Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis zum 31. Dezember 1987
oder 2 des lnvestitionszulagengesetzes sind.
beantragt worden ist und soweit die Wirtschaftsgüter
(2) Fremdenverkehrs9ebiete im Sinne des § 3 Abs. 2 Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusammenhang
Satz 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind die mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafft
Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und oder hergestellt werden, innerhalb von drei Jahren nach
Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten
Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekanntma- geliefert oder fertiggestellt worden sind. Bei Investi-
chung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet sind. tionsvorhaben im Sinne des Absatzes 4 ist weitere Vor-
(3) Im Rahmen des Sonderprogramms zur Schaffung aussetzung, daß sie nach dem 14. Oktober 1983 be-
von Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Eisen- und gonnen worden sind.
Stahlindustrie nach dem elften Rahmenplan der §2
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den
Wirtschaftsstruktur" gehören auch
Fremdenverkehrsgebieten gehören auch Geländeflä-
1. zu den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten chen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder andere
a) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 Maßnahmen gewonnen und in eine Gebietskörperschaft
eingegliedert werden, die förderungsbedürftiges Gebiet
der Kreis Unna, die kreisfreien Städte Bochum, oder Fremdenverkehrsgebiet ist.
Dortmund, Duisburg und Oberhausen, die Städte
Hattingen und Witten sowie die Gemeinden
Lüdinghausen, Olfen und Nordkirchen, §3
b) mit Wirkung vom 1. Januar 1984 Diese Verordnung gilt nach-§ 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 7 des lnvestitions-
die Städte Bramsche, Georgsmarienhütte,
zulagengesetzes auch im Land Berlin.
Osnabrück, die Gemeinden Bad Essen, Bohmte,
Ostercappeln, Wallenhorst sowie die Samtge-
meinden Bersenbrück und Neuenkirchen, §4
2. zu den in Absatz 2 bezeichneten Gebieten mit Wir- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
kung vom 1. Januar 1984 die Stadt Bramsche. die 1983 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt vorbehaltlich
Gemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln des Absatzes 3 die Sechste Fördergebiets- und Frem-
sowie die Samtgemeinden Bersenbrück und Neuen- denverkehrsgebietsverordnung vom 16. Februar 1983
kirchen. (BGBI. 1 S. 86) außer Kraft.
(4) Im Rahmen des Sonderprogramms zur Schaffung (2) Die Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
von Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Schiffbau-, gebietsverordnung vom 28. Dezember 1978 (BGBI.
Eisen- und Stahlindustrie in der Arbeitsmarktregion 1979 1 S. 33) ist weiter anzuwenden auf lnvestitionsvor-
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
haben in Gebieten, die auf Grund der Fünften Förder- Wilhelm-Koog, Marner Deich, Neufeld, Neufelder
gebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom Koog, Ramhusen, St. Michaelisdonn, Schmedes-
11. März 1982 (BGBI. I S. 324) nicht mehr zu den förde- wurth, Volsemenhusen,
rungsbedürftigen Gebieten oder zu den Fremdenver-
und soweit die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-
kehrsgebieten gehören, wenn die Bescheinigung im
terungen, die im Zusammenhang mit einem solchen
Sinne des § 2 des lnvestitionszulagengesetzes
Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-
1. bei den Gebieten, die in Abschnitt VI der in § 1 Abs. 1 den, innerhalb von drei Jahren nach den in den Num-
der Fünften Fördergebiets- und Fremdenverkehrs- mern 1, 2 und 3 bezeichneten Zeitpunkten geliefert oder
gebietsverordnung genannten Bekanntmachung fertiggestellt worden sind.
vom 8. Juli 1981 (BAnz. Nr. 215 vom 14. November
(3) Die Sechste Fördergebiets- und Fremdenver-
1981) bezeichnet sind, bis zum 31. März 1982 bean-
kehrsgebietsverordnung ist weiter anzuwenden auf
tragt worden ist,
Investitionsvorhaben in Gebieten, die auf Grund von § 1
2. bei den Gebieten, die in Abschnitt VII der in Nummer 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht mehr zu den för-
genannten Bekanntmachung bezeichnet sind, mit derungsbedürftigen Gebieten oder zu den Fremdenver-
Ausnahme der unter Nummer 3 genannten Gebiete, kehrsgebieten gehören, wenn die Bescheinigung im
bis zum 31. Dezember 1983 beantragt worden ist, Sinne des § 2 des lnvestitionszulagengesetzes bis zum
31. Dezember 1984 beantragt worden ist und soweit die
3. bei folgenden Gebieten der Arbeitsmarktregion Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, die im
Heide-Meldorf bis zum 31. Dezember 1984 beantragt Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvor-
worden ist: Kreis Dithmarschen ohne die Städte haben angeschafft oder hergestellt werden, bis zum
Brunsbüttel, Marne, sowie die Gemeinden Diek- 31. Dezember 1987 geliefert oder fertiggestellt worden
husen-Fahrstedt, Dingen, Friedrichskoog, Kaiser- sind.
Bonn, den 25. April 1984
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 651
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1984 - 1 Bvl 28/82 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt, wird
die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Ener-
giewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom
13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. l S. 1451 - Bun-
desgesetzbl. III 752-1) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit für Zwecke der öffentlichen Energiever-
sorgung die Enteignung auch zugunsten privatrecht-
lich organisierter Energieversorgungsunternehmen
für zulässig erklärt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. April 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 24. April 1984
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden in der Anlage
amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht,
die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten ein-
geführt sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1983 (BGBI. 1
S. 1416).
Bon~den24.April 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Anlage
Prüf- und Gewährzeichen der Vereinigten Mexikanischen Staaten
.,. • .,
f'II MEXICO f'IIMEJllGO
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 653
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 14. April 1984
Tag Inhalt Seite
9. 4. 84 Gesetz zu den Zusatzprotokollen vom 1. April 1982 zum Kooperationsabkommen vom 2. April
1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedslaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anderer-
seits im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemein-
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
26. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 12, ausgegeben am 25. April 1984
Tag Inhalt Seite
10. 4. 84 Sechzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (16. Ausnahmeverordnung zum ADA - 16. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
23. 3. 84 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der
zivilen Weltraumwissenschaft und -technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
26. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
26. 3. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
26. 3. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
26. 3. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 325
27. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . 326
29. 3. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-belgischen Abkommens über die gegen-
seitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen ........ ". . . . . . . . . . . . . . . 327
29. 3. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
3. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 26. April 1984
Tag Inhalt Seite
11. 4. 84 Gesetz zu dem Luftverkehrsabkommen vom 27. Dezember 1977 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik Birmanische
Union .................................................................................. . 330
24. 2. 84 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Regelung von Fragen, die
mit der Abwasserableitung und -behandlung für die Stadt Sonneberg (Deutsche Demokratische
Republik) zur Verbesserung der Gewässergüte der Röden zusammenhängen ............... . 342
2. 4. 84 Beka~nt~achung der Änderungen der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheits-
organ1sat1on ........................................................................... . 347
3. 4. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 348
3. 4. 84 Bekanntmachung über die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Konvention über die Fischerei
und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Selten ................... . 349
4. 4. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Mauritius über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 350
4. 4. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 352
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984 655
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
· 31. 3. 84 Verordnung Nr. 4/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3109 (69 6. 4. 84) 15.4.84
9500-4-6-4
30.3.84 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 4/84- Anderung von Wechselkursen für die
Berechnung von Antidumpingzöllen auf bestimmte
EGKS-Waren) 3341 (73 12. 4. 84) 15.2.84
613-2-1
19.3.84 Sechste Verord!]ung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen
und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 3341 (73 12. 4. 84) 7.6.84
96-1-2-85
19.3.84 Vierte Ve,rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im oberen kontrollierten Luftraum) 3342 (73 12. 4. 84) 7.6.84
96-1-2-86
27.3.84 Dreizehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Elften Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach lnstrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken-
Ensheim) 3342 (73 12. 4. 84) 7.6.84
96-1-2-11
10.4.84 Vierzehnte Vero~pnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 3501 (76 17. 4. 84) 18.4.84
96-1-2-64
12.4.84 Verordnung Nr. 5/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3609 (78 19. 4. 84) 1.5.84
9500-4-6-4
12.4.84 Erste Ver9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der zweiundneunzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Egelsbach) 3697 (79 25. 4. 84) 4.5.84
96-1-2-92
12.4.84 Dritte Ve~~.:>rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Fünfzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 3697 (79 25. 4. 84) 4.5.84
96-1-2-15
656 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil I! enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,- DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,75 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1983
Teil 1: 15,90 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 7,95 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1983 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben
des Bundesgesetzblattes 1984 Teil I Nr. 4 und für Teil II Nr. 1 im Rahmen des Abonnements
beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1