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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1984 Nr. 2
~ Tag 1nhalt Seite
2. 1.84 Zweite Verordnung zur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung 33
6230-34
2. 1. 84 Neufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
6230-34
2. 1. 84 Verordnung über das Anerkennungsverfahren nach dem Dritten Abschnitt des Kriegsdienst-
verweigerungsgesetzes (Kriegsdienstverweigerungsverordnung - KDVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
neu: 50-3-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Zweite Verordnung
zur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung
Vom 2. Januar 1984
Auf Grund des durch Artikel 1 § 1 Nr. 47 des Gesetzes 2. § 1 wird wie folgt geändert:
vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1S.1069) eingefügten§ 393 c
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Reichsversicherungsordnung, der zuletzt durch Arti-
kel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 aa) In der Einleitung werden nach den Worten
(BGBI. 1S. 1532) geändert worden ist, sowie, jeweils in ,,und § 315 a der Reichsversicherungsord-
Verbindung mit dieser Vorschrift, nung" die Worte „und in § 19 Abs. 1 des
11
Reichsknappschaftsgesetzes eingefügt
- auf Grund des zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des
und das Wort „abzüglich" durch die Worte
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)
„ohne die Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1
geänderten § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
der Verordnung über den weiteren Ausbau
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
der knappschaftlichen Versicherung in der
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Fassung und
nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten
- auf Grund des zuletzt durch Artikel 3 Nr. 34 des Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
geänderten § 1 20 des Reichsknappschaftsgesetzes (BGBI. I S. 1532), sowie abzüglich" ersetzt.
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: „ 1. der nach § 381 Abs. 3 Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung zu zah-
lenden Beiträge, vermindert um die
Artikel 1
nach § 381 Abs. 3 Satz 3 der Reichs-
Die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20. Dezember versicherungsordnung zurückgezahl-
1977 (BGBI. I S. 3140), geändert durch Verordnung vom ten Beträge, 11
•
3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1127), wird wie folgt ge-
ändert: cc) In Nummer 2 werden nach den Worten
,,nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversi-
1. Nach der Kurzbezeichnung wird folgende Abkür- cherungsordnung" die Worte· ,,oder nach
zung eingefügt: § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-
,,- KVdR-AusglV 11
• zes" eingefügt.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
dd) Folgender Satz wird angefügt: 8. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Rentenbezieher und -bewerber im Sinne „Das Bundesversicherungsamt schätzt alsbald
dieser Verordnung sind die in § 165 Abs. 1 nach Ablauf des Kalenderjahres nach Anhörung der
Nr. 3 und§ 315 a der Reichsversicherungs- Bundesverbände der Krankenkassen, der Ver-
ordnung sowie in § 19 Abs. 1 des Reichs- bände der Ersatzkassen, der Bundesknappschaft
knappschaftsgesetzes bezeichneten Per- und der See-Krankenkasse den voraussichtlich
sonen." nach § 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversiche-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Worte rungsordnung maßgeblichen Vomhundertsatz und
,,nach§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und§ 315 a der Reichs- teilt diesen den Verbänden mit.§ 7 Satz 1 und 2 gilt
versicherungsordnung" gestrichen. entsprechend.''
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Versicherten"
jeweils durch die Worte „Rentenbezieher und 9. In § 13 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 werden die Worte
-bewerber'' ersetzt. ,,§ 10 Abs. 4 und 5" jew,eils durch die Worte,,§ 10
Abs. 4 bis 5" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ohne die
nach § 165 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversi-
cherungsordnung Versicherten" jeweils durch die 10. Dem § 15 a werden folgende Absätze angefügt:
Worte „ohne Rentenbezieher und -bewerber und ,,(4) Der Jahresausgleich (§ 11) für das Kalender-
ohne die nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichs- jahr 1983 ist nach den bis zum 31. Dezember 1983
versicherungsordnung Versicherten" ersetzt.
geltenden Vorschriften dieser Verordnung durchzu-
führen.
4. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „bezie-
(5) Die Bundesknappschaft ermittelt die für das
hen" die Worte ,, , einschließlich der auf diese Bei-
träge entfallenden Säumniszuschläge." angefügt. Jahr 1984 geltenden voraussichtlichen monatli-
chen KVdR-Leistungsaufwendungen nach§ 1 und
die für das Jahr 1984 geltende voraussichtliche
5. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und die Ersatzkas- monatliche Grundlohnsumme nach§ 2."
sen'' durch die Worte ,, , die Ersatzkassen und die
Bundesknappschaft" ersetzt.
6. In § 7 Satz 1 werden nach den Worten „die Ver- Artikel 2
bände der Ersatzkassen" die Worte,,, die Bundes-
Neufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung
knappschaft" eingefügt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
7. § 10 wird wie folgt geändert: kann den Wortlaut der KVdR-Ausgleichsverordnung in
der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung im Bun-
a) Folgender Absatz wird eingefügt: desgesetzblatt bekanntmachen.
,,(4 a) Die Bundesknappschaft erhält bis zur
Höhe des ihr nach Absatz 2 zustehenden Unter-
schiedsbetrages die bei der Zahlung der Renten Artikel 3
der knappschaftlichen Rentenversicherung nach
§ 393 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Berl in-Kl~usel
einzubehaltenden Beiträge unmittelbar vom Trä- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
ger der knappschaftlichen Rentenversicherung leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 16
und verrechnet diese mit dem ihr zustehenden des Gesetzes vom 27 .. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069)
Unterschiedsbetrag. Verbleibt ein der Bundes- und in Verbindung mit Artikel 38 des Gesetzes vom
knappschaft nach Absatz 2 zustehender Betrag, 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) auch im Land
so hat ihn die Bundesversicherungsanstalt für Berlin.
Angestellte auf Anforderung bis zum fünften
Werktag nach Zugang der Anforderung zu zah-
Artikel 4
len."
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „nach den Inkrafttreten
Absätzen 4 und 5" durch die Worte „nach den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Absätzen 4 bis 5" ersetzt. 1984 in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984 35
Bekanntmachung
der Neufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung
Vom 2. Januar 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung - des Artikels 2 § 12 Abs. 3 Satz 2 des Krankenversi-
zur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung vom cherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni
2. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 33) wird nachstehend der 1977 (BGBI. 1 S. 1069),
Wortlaut der KVdR-Ausgleichsverordnung in der vom
zu 2.
1. Januar 1984 an geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt: des durch Artikel 1 § 1 Nr. 4 7 des Gesetzes vom 27. Juni
1977 (BGBl.1 S. 1069) eingefügten§ 393 c der Reichs-
1. die am 31. Dezember 1977 in Kraft getretene KVdR- versicherungsordnung sowie in Verbindung mit dieser
Ausgleichsverordnung vom 20. Dezember 1977 Vorschrift auf Grund des zuletzt durch Artikel 4 Nr. 5 des
(BGBI. 1S. 3140), Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497)
2. die teils am 1. Januar 1982 und teils am 1. Januar geänderten§ 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
1983 in Kraft getretene Verordnung vom 3. August nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
1982 (BGBI. 1 S. 1127), nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zu 3.
3. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene eingangs
genannte Verordnung. des durch Artikel 1 § 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 27. Juni
1977 (BGBl.1S.1069) eingefügten§ 393 c der Reichs-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund versicherungsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)
zu 1. geändert worden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit
des § 393 c der Reichsversicherungsordnung in der im dieser Vorschrift,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, - auf Grund des zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)
§ 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 geänderten § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
S. 1069) eingefügt worden ist, ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
sowie, jeweils in Verbindung mit dieser Vorschrift, auf
Fassung und
Grund
- auf Grund des zuletzt durch Artikel 3 Nr. 34 des
- des § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)
der durch Artikel 1 § 1 Nr. 54 des Gesetzes vom geänderten § 120 des Reichsknappschaftsgesetzes
27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) neu gefaßt worden ist in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
und nummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Bonn, den 2. Januar 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über das Verfahren zum Ausgleich der Leistungsaufwendungen
in der Krankenversicherung der Rentner
(KVdR-Ausgleichsverordnung - KVdR-AusglV)
1. Abschnitt nung gilt, versicherten Rentenbezieher und -bewerber
zu vervielfachen; das Ergebnis ist mit dem Verände-
Gemeinsame Vorschriften rungsfaktor nach Absatz 3 zu vervielfachen. Der
Berechnung sind die für den Ausgangszeitraum vorge-
§ 1 legten Vierteljahresrechnungen und die Monatsstatisti-
Leistungsaufwendungen ken der Krankenkassen zugrunde zu legen.
für die Krankenversicherung der Rentner (3) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verän-
( 1 ) Leistungsaufwendungen für die Krankenversiche- derung der voraussichtlichen durchschnittlichen KVdR-
rung der Rentner (KVdR-Leistungsaufwendungen) im Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen je Ren-
Sinne dieser Verordnung sind die Reinausgaben der tenbezieher und -bewerber gegenüber den durch-
Krankenkassen für Versicherungsleistungen an die in schnittlichen KVdR-Leistungsaufwendungen aller
§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der Reichsversiche- Krankenkassen je Rentenbezieher und -bewerber im
rungsordnung und in § 19 Abs. 1 des Reichsknapp- Ausgangszeitraum nach Anhörung der Spitzenver-
schaftsgesetzes bezeichneten Personen ohne die Auf- bände der Krankenkassen. Es gibt den der Veränderung
wendungen für St~rbegeld, soweit dieses den nach entsprechenden Veränderungsfaktor für das jeweils fol-
§ 201 der Reichsversicherungsordnung zu zahlenden gende Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis zum
Betrag übersteigt, und ohne die Mehrleistungen nach 15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungsamt
§ 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeit-
der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundes- raum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröf- bekanntgeben, wenn· sich die Annahmen, die der
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Berechnung des Veränderungsfaktors zugrunde liegen,
Artikel 22 Nr. t des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert
(BGBI. 1S. 1532), sowie abzüglich haben.
1. der nach § 381 Abs. 3 Satz 2 der Reichsversiche- (4) Für neuerrichtete Krankenkassen tritt bei der
rungsordnung zu zahlenden Beiträge, vermindert um Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen
die nach § 381 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversiche- ( § 10) an die Stelle der nach Absatz 2 zu berechnenden
rungsordnung zurückgezahlten Beträge, voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendungen der
2. der Zahlungen ausländischer Stellen für Aufwendun- entsprechende Teil der Haushaltsansätze, solange die
gen der Krankenkassen für Personen, die auf Grund Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum
zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelun- (Absatz 2 Satz 1) Vierteljahresrechnungen vorzulegen
gen nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche- hatte.
rungsordnung oder nach § 19 Abs. 1 des Reichs-
knappschaftsgesetzes versichert sind, weil sie Lei- §2
stungen einer ausländischen Stelle bei Invalidität, Grundlohnsumme
Alter oder an Hinterbliebene beziehen oder beantragt
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe- (1) Die Grundlohnsumme ist jeweils für die Zeit vom
reich der Reichsversicherungsordnung haben. 1. Januar bis 31. März,
Rentenbezieher und -bewerber im Sinne dieser Verord- 1 . Januar bis 30. Juni,
nung sind die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der 1. Januar bis 30. September und
Reichsversicherungsordnung sowie in § 19 Abs. 1 des 1. Januar bis 31. Dezember (Berichtszeiträume)
Reichsknappschaftsgesetzes bezeichneten Personen. wie folgt zu berechnen:
(2) Als voraussichtliche monatliche KVdR-Leistungs- 1. Die Summe der von den Krankenkassen für die
aufwendungen gilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr der Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten
nach Satz 2 veränderte Betrag der durchschnittlich auf Beitragsforderungen ohne die in § 3 Abs. 1 dieser
einen Monat entfallenden KVdR-Leistungsaufwendun- Verordnung und die in § 381 Abs. 3 Satz 2 und
gen in dem diesem Zeitraum entsprechenden Kalender- § 381 a der Reichsversicherungsordnung genannten
halbjahr des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der Betrag Beiträge abzüglich der in diesen Monaten von den
der durchschnittlichen monatlichen KVdR-Leistungs- Beitragsforderungen abgesetzten Beträge (Bei-
aufwendungen im Ausgangszeitraum ist durch die tragssoll) ist mit der Zahl 100 zu vervielfachen und
durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils durch den in dem Berichtszeitraum geltenden Bei-
am Ersten eines Monats bei der Krankenkasse versi- tragssatz zu teilen. Wurde der Beitragssatz während
cherten Rentenbezieher und -bewerber zu teilen und mit des Berichtszeitraumes geändert, so ist die Berech-
der Zahl der am Ersten des Monats, für den die Berech- nung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984 37
für die jeweils ein Beitragssatz galt. Galten bei der (4) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die
Krankenkasse mehrere Beitragssätze nebeneinan- Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum
der, so ist die Berechnung auch nach den danach (Absatz 2 Satz 1) Vierteljahresrechnungen vorzulegen
jeweils festgesetzten Beitragsforderungen getrennt hatte, als voraussichtliche monatliche Grundlohn-
durchzuführen. Bestimmt die Satzung für Gruppen summe die entsprechend Absatz 1 berechnete monat-
von Versicherten keinen Beitragssatz, so ist der Bei- liche Grundlohnsumme. Dabei tritt an die Stelle des Bei-
tragssatz aus dem Verhältnis des von der Aufsichts- tragssolls der auf einen Monat entfallende Teil der im
behörde genehmigten Beitrags zum Grundlohn der Haushaltsplan angesetzten Beitragseinnahme für die
Versicherten zu berechnen. Versicherten ohne die in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung
und die in § 381 a der Reichsversicherungsordnung
2. Läßt sich für Gruppen von Versicherten die Grund- genannten Beiträge. Ist die nach Beitragssätzen
lohnsumme nicht nach dem Beitragssoll berechnen, getrennte Berechnung der Grundlohnsumme nicht mög-
so treten an dessen Stelle die in dem jeweiligen lich, so gilt als Beitragssatz der mit der Zahl der Mitglie-
Geschäftsjahr eingenommenen Beiträge und die zum der am Ersten des jeweiligen Monats gewogene durch-
Ende des Geschäftsjahres festgestellten Beitrags- schnittliche Beitragssatz der Krankenkasse.
forderungen. Hat sich während des Geschäftsjahres
für die Gruppe von Versicherten der Beitragssatz ver-
§3
ändert, so ist der mit der Zahl der Versicherten dieser
Gruppe gewogene durchschnittliche Beitragssatz in Beiträge
dem Geschäftsjahr anzuwenden. ( 1) Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner
3. Zur Ermittlung der Grundlohnsumme der Versicher- sind
ten, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Dienst leisten 1. die von den Trägern der Rentenversicherung bei der
und deren Beiträge pauschal berechnet werden, sind Zahlung der Renten nach § 393 a Abs. 1 der Reichs-
die in jeweils einem Einziehungszeitraum gezahlten versicherungsordnung einzubehaltenden und an die
Beiträge für diese Dienstleistenden einschließlich Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zah-
der Abschlagszahlungen auf diese Beiträge mit der lenden Beiträge,
Zahl 100 zu vervielfachen und durch den Beitrags- 2. die nach § 393 a Abs. 2 und 5 der Reichsversiche-
satz zu teilen, der für Versicherte gilt, die bei Arbeits- rungsordnung zu zahlenden Beiträge von Versor-
unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeits- gungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit sie
entgelts für mindestens sechs Wochen haben. von den Pflichtversicherten zu tragen sind, die eine
Die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 sind zu summieren. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezie-
Die Krankenkassen haben die Grundlohnsumme des hen, einschließlich der auf diese Beiträge entfallen-
Berichtszeitraumes in der jeweiligen Vierteljahresrech- den Säumniszuschläge.
. nung und die Grundlohnsumme für die Zeit vom (2) Als voraussichtliche Beiträge zur Krankenversi-
1. Januar bis 31. Dezember in der Jahresrechnung cherung der Rentner gelten die vom Bundesversiche-
anzugeben. rungsamt auf Grund der in § 6 genannten Berechnungs-
grundlagen vorausgeschätzten in Absatz 1 genannten
(2) Als voraussichtliche monatliche Grundlohnsumme Beiträge.
gilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr der nach Satz 2 ver-
änderte Betrag der durchschnittlich auf einen Monat (3) Weichen die nach Absatz 2 vorausgeschätzten
entfallenden Grundlohnsumme in dem diesem Zeitraum Beiträge erheblich von der tatsächlichen Entwicklung
entsprechenden Kalenderhalbjahr des Vorjahres (Aus- ab, so kann das Bundesversicherungsamt die Abwei-
gangszeitraum). Der Betrag der durchschnittlichen chung bei der Festsetzung der Veränderungsfaktoren
monatlichen Grundlohnsumme im Ausgangszeitraum ist nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 berücksichtigen.
durch die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum
jeweils am Ersten eines Monats bei der Krankenkasse §4
Versicherten ohne Rentenbezieher und -bewerber und
Versicherungsträger
ohne die nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichsver-
sicherungsordnung Versicherten zu teilen um;:t mit der (1) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind
Zahl der am Ersten des Monats, für den die Berechnung die Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen, die
gilt, Versicherten ohne Rentenbezieher und -bewerber See-Krankenkasse, die Ersatzkassen und die Bundes- .
und ohne die nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichs- knappschaft.
versicherungsordnung Versicherten zu vervielfachen;
(2) Träger der Rentenversicherung im Sinne dieser
das Ergebnis ist mit dem Veränderungsfaktor nach
Verordnung sind die Träger der Rentenversicherung der
Absatz 3 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die
Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
vorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Monats-
stellte und die Bundesknappschaft.
statistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verän- §5
derung der voraussichtlichen durchschnittlichen Grund-
Abrechnungsverkehr
lohnsumme aller Krankenkassen je Versicherten
gegenüber der durchschnittlichen Grundlohnsumme Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 10 und
aller Krankenkassen je Versicherten im Ausgangszeit- der Jahresausgleich nach § 11 werden über die Bun-
raum nach Anhörung der Spitzenverbände der Kranken- desversicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet.
kassen.§ 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten. Das Bundesversicherungsamt kann die nach § 393 a
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung von den Trä- 15. Dezember für das darauf folgende Kalenderhalbjahr
gern der Rentenversicherung an die Bundesversiche- mit fünf Stellen nach dem Komma verbindlich bekannt.
rungsanstalt für Angestellte zu zahlenden Beiträge als Zur Berechnung des vorläufigen Vomhundertsatzes
monatliche Abschlagszahlungen festsetzen. sind die voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendun-
gen aller Krankenkassen um die nach § 3 Abs. 2 voraus-
geschätzten Beiträge zu mindern; der Unterschiedsbe-
§6 trag ist mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch die
voraussichtliche Grundlohnsumme aller Krankenkas-
Berechnungsgrundlagen
sen zu teilen.§ 1 Abs. 2 Satz 2 und§ 2 Abs. 2 Satz 2
Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durch-
dieser Verordnung obliegenden Berechnungen schnittlichen Zahl der im Ausgangszeitraum bei der
1. die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Krankenkasse Versicherten die durchschnittliche Zahl
vorgelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der im Ausgangszeitraum bei allen Krankenkassen Ver-
der Krankenkassen, sicherten tritt unctdaß an die Stelle der Zahl der Versi-
cherten am Ersten des Monats, für den die Berechnung
2. die Abrechnungen nach § 1391 der Reichsversiche- gilt, die voraussichtliche durchschnittliche Zahl der Ver-
rungsordnung und§ 117 des Angestelltenversiche- sicherten aller Krankenkassen in dem Kalenderhalbjahr
rungsgesetzes, die Jahresrechnung der Bundes- tritt, für das die Berechnung gilt.
knappschaft als Träger der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung sowie die ihm vorliegenden monat- (2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß der
lichen Rechnungsergebnisse der Rentenversiche- von ihm für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres
rung nach Absatz 1 bekanntgegebene Vomhundertsatz nicht
zugrunde. der tatsächlichen Entwicklung der KVdR-Leistungsauf-
§7 wendungen, der Grundlohnsumme oder der in § 3 Abs. 1
genannten Beiträge entspricht, so hat es die Abwei-
Bekanntmachungen chung bei der Feststellung des Vomhundertsatzes für
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntma- das folgende zweite Kalenderhalbjahr zu berücksichti-
chungen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversiche- gen.
rungsamts an die Bundesverbände der Orts-, Betriebs-
und lnnungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, §10
die Verbände der Ersatzkassen, die Bundesknapp-
schaft und die Träger der Rentenversicherung. Die Monatliche Abschlagszahlungen
genannten Verbände ·stellen sicher, daß die Kranken- (1 ) Jede Krankenkasse berechnet monatlich den auf
kassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kennt- sie entfallenden Finanzierungsanteil (§ 8 Abs. 2).
nis von der Bekanntmachung erhalten. Die Bekanntma-
chung ist im Bundesarbeitsblatt zu veröffentlichen. (2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden
voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendungen der
Krankenkasse höher als die Summe des Finanzierungs-
anteils nach Absatz 1 und der in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genann-
2. Abschnitt ten im Vormonat als Einnahme gebuchten Beiträge, so
Monatlicher Ausgleich erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
§8 (3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden
Finanzierung!lanteil voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendungen der
Krankenkasse niedriger als die Summe des Finanzie-
( 1) Der Finanzierungsanteil der Krankenversicherung rungsanteils nach Absatz 1 und der in § 3 Abs. 1 Nr. 2
an den KVdR-Leistungsaufwendungen wird mit den Bei- genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Bei-
trägen ohne die in § 3 genannten Beiträge und ohne die träge, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für
Beiträge nach§ 381 a der Reichsversicherungsordnung Angestellte den Unterschiedsbetrag von der Kranken-
in einem Vomhundertsatz des Grundlohns aufgebracht. kasse.
(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des (4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach
monatlich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils die Absatz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundes-
voraussichtliche monatliche Grundlohnsumme ihrer versicherungsanstalt für Angestetlte in dem jeweiligen
Mitglieder(§ 2 Abs. 2) durch die Zahl 100 zu teilen und Monat eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Kranken-
mit dem nach § 9 vom Bundesversicherungsamt kasse den Betrag in dem jeweiligen Monat voraussicht-
bekanntgegebenen vorläufigen Vomhundertsatz zu ver- lich nicht verrechnen kann, hat die Bundesversiche-
vielfachen. rungsanstalt für Angestellte auf Anforderung der Kran-
kenkasse den dieser nach Abzug bereits verrechneter
§9 Beträge zustehenden Betrag bis zum fünften Werktag
Vorläufiger Vomhundertsatz
nach Zugang der Anforderung zu zahlen.
( 1) Das Bundesversicherungsamt berechnet jeweils (4 a) Die Bundesknappschaft erhält bis zur Höhe des
für ein Kalenderhalbjahr den vorläufigen Vomhundert- ihr nach Absatz 2 zustehenden Unterschiedsbetrages
satz nach § 393 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche- die bei der Zahlung der Renten der knappschaftlichen
rungsordnung und gibt ihn bis zum 15. Juni und bis zum Rentenversicherung nach § 393 a Abs. 1 der Reichs ver-
Nr. 2 - 1 ag aer Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984 39
sicherungsordnung einzubehaltenaen Beiträge unmit- kann das Bundesversicherungsamt die Geschäfts-
telbar vom Träger der knappschaftlicnen Rentenversi- und Rechnungsergebnisse dieser Krankenkassen
cherung und verrechnet diese mit dem 1hr zustehenden schätzen.
Unterschiedsbetrag. Verbleibt ein der Bundesknapp- 2. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes nach
schaft nach Absatz 2 zustehender Betrag, so hat ihn die § 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsord-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anfor- nung sind die von den Krankenkassen für die Zeit
derung bis zum fünften Werktag nach Zugang der Anfor- vom 1. Januar bis 30. September des Jahres nach
derung zu zahlen. § 10 mit der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
(5) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der stellte abgerechneten monatlichen Abschlagszah-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehen- lungen um den Betrag zu erhöhen oder zu mindern,
den Betrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Monats. um den die für die Zeit vom 1 . Januar bis
31. Dezember desselben Jahres zu leistenden Bei-
(6) Die Krankenkassen wuisen der Bundesversiche- träge zur Krankenversicherung der Rentner (§ 3
rungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen Abs. 1) die von den Krankenkassen für diese Zeit
Monats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden nach § 10 abgerechneten Abschlagszahlungen
Beträge und deren Berechnungsgrundlage(§ 1 Abs. 2 übersteigen oder unterschreiten.
und § 2 Abs. 2) nach. Die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte hat die Nachweise nach den für Rech- (2) Die im vorläufigen Jahresausgleich geleisteten
nungsbelege geltenden Aufbewahrungsfristen aufzube- Zahlungen sind Abschlagszahlungen nach § 393 b
wahren und die nach den Absätzen 4 bis 5 verrechneten Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz der Reichsversicherungs-
und geleisteten Beträge für jede Krankenkasse ordnung.
getrennt festzuhalten. Sie übersendet hierüber nach
Ablauf des Kalenderjahres den Krankenkassen einen §13
Kontoauszug; das Nähere bestimmt das Bundesversi- Schlußausgleich
cherungsamt.
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vor-
liegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller
3. Abschnitt Krankenkassen sowie der Abrechnung nach § 1391 der
Jahresausgleich Reichsversicherungsordnung und nach § 117 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und der Jahres-
rechnung der Bundesknappschaft als Träger der knapp-
§ 11
schaftlichen Rentenversicherung für das jeweils abge-
Allgemeines laufene Kalenderjahr für jede Krankenkasse und für alle
Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlags- Krankenkassen insgesamt
zahlungen nach § 10 mit den endgültig für dieses Jahr 1. die KVdR-Leistungsaufwendungen,
zu leistenden Zahlungen durch 2. die Grundlohnsumme,
1. einen vorläufigen Jahresausgleich (§ 1 2)
3. die Summe der zu leistenden Beiträge zur Kranken-
2. einen Schlußausgleich (§ 13) versicherung der Rentner (§ 3 Abs. 1 ),
auszugleichen. Ein vorläufiger Jahresausgleich ist nur 4. die von den Krankenkassen und der Bundesversi-
durchzuführen, wenn die Abschlagszahlungen insge- cherungsanstalt für Angestellte nach § 10 Abs. 4
samt erheblich von den für das Kalenderjahr zu leisten- bis 5 und § 12 geleisteten Abschlagszahlungen. Als
den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Beiträgen abweichen. Abschlagszahlungen nach § 10 Abs. 4 bis 5 gelten
Das Bundesversicherungsamt schätzt alsbald nach die von der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Ablauf des Kalenderjahres nach Anhörung der Bundes- stellte nach § 1 0 Abs. 6 Satz 2 festgehaltenen
verbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatz- Beträge.
kassen, der Bundesknappschaft und der See-Kranken-
kasse den voraussichtlich nach § 393 b Abs. 1 Satz 2 (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf
der Reichsversicherungsordnung maßgeblichen Vom- Grund der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen den
hundertsatz und teilt diesen den Verbänden mit. § 7 Vomhundertsatz nach § 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichs-
Satz 1 und 2 gilt entsprechend. versicherungsordnung und gibt diesen bekannt. Es teilt
den Krankenkassen und der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte die unter Berücksichtigung des
§12 vorläufigen Jahresausgleichs als Ausgleich nach
§ 393 b Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz der Reichsver-
Vorläufiger Jahresausgleich
sicherungsordnung noch zu leistenden Zahlungen mit.
(1) Für den vorläufigen Jahresausgleich gilt§ 13 ent-
sprechend mit folgender Maßgabe: (3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die
danach zu leistenden Beträge fällig; Zinsansprüche sind
1. An die Stelle der Geschäfts- und Rechnungsergeb-
ausgeschlossen, solange der Zahlungspflichtige nicht
nisse aller Krankenkassen für ein Kalenderjahr tre-
in Verzug gesetzt worden ist. Im übrigen gilt für die
ten die Vierteljahresrechnungen aller Krankenkas-
Abrechnung § 10 Abs. 4 bis 5 entsprechend; sie ist als
sen für die Zeit vom 1 . Januar bis 30. September des
Leistung im Schlußausgleich kenntlich zu machen ..
Jahres, für das der vorläufige Jahresausgleich durch-
zuführen ist. liegen für einzelne Krankenkassen die (4) Werden dem Bundesversicherungsamt nach
Vierteljahresrechnungen nicht rechtzeitig vor, so Abschluß des Jahresausgleichs Unrichtigkeiten in den
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Berechnungsgrundlagen bekannt, so hat es diese beim für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch
nächstmöglichen Schlußausgleich zu berücksichtigen. auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens
sechs Wochen haben. Die Grundlohnsumme ist von
jeder Krankenkasse in der Jahresrechnung für das
4. Abschnitt Geschäftsjahr 1977 anzugeben.
Übergangs- und Schlußvorschriften 3. Die Beiträge nach § 381 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung für die Monate Juli bis Dezember 1977
§14
sind vom Bundesversicherungsamt entsprechend
Übergangsregelung für das Jahr 1977 § 3 Abs. 1 festzustellen.
(1) Die nach Artikel 2 § 12 Abs. 2 des Krankenversi- Für im Jahre 1977 neuerrichtete und im zweiten Halb-
cherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni jahr 1977 aufgelöste Krankenkassen stellt das Bundes-
1977 (BGBI. 1S. 1069) bemessenen Beiträge sind nach versicherungsamt den auf die Monate Juli bis Dezember
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 1977 entfallenden Anteil der KVdR-Leistungsaufwen-
aller Krankenkassen und der Abrechnung nach § 1391 dungen nach dem Verhältnis der Zahl der Monate im
der Reichsversicherungsordnung und§ 117 des Ange- zweiten Halbjahr 1977 fest, in denen die Krankenkasse
stelltenversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr bestand; die Grundlohnsumme ist entsprechend § 2
1977 nach § 393 b der Reichsversicherungsordnung Abs. 1 zu berechnen.
mit folgender Maßgabe neu zu bemessen:
(2) § 12 gilt nicht. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
1. Als KVdR-Leistungsaufwendungen für die Monate
Juli bis Dezember 1977 gilt der wie folgt berechnete
Betrag: §15
50 vom Hundert der Leistungsaufwendungen für Weitere Übergangsregelungen
Rentner und ihre Familienangehörigen nach den
Jahresrechnungen der Krankenkassen für das (1) Für das erste Kalenderhalbjahr 1978 gibt das
Geschäftsjahr 1977 Bundesversicherungsamt den Vomhundertsatz nach
§ 393 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung,
sind zu teilen durch den Ve~änderungsfaktor nach§ 1 Abs. 3 und den Ver-
die jahresdurchschnittliche Zahl der Rentenbezieher änderungsfaktor nach § 2 Abs. 3 unmittelbar nach
und -bewerber nach der zusätzlichen Monatsstati- Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt.
stik über Mitglieder und Kranke der Krankenkassen
für das Geschäftsjahr 1977 (2) Bei der Ermittlung der voraussichtlichen monatli-
chen KVdR-Leistungsaufwendungen im Jahr 1978 sind
und zu vervielfachen mit von den auf den jeweiligen Ausgangszeitraum entfallen-
der durchschnittlichen Zahl der Rentenbezieher und den KVdR-Leistungsaufwendungen die Aufwendungen
-bewerber nach den Monatsstatistiken über Mitglie- für Sterbegeld und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 geflannten Bei-
der und Kranke der Krankenkassen für die Monate träge nicht abzusetzen. Das Bundesversicherungsamt
Juli bis Dezember 1977. hat dies bei der Schätzung des Veränderungsfaktors
2. Als Grundlohnsumme für die Monate Juli bis Dezem- nach § 1 Abs. 3 zu berücksichtigen.
ber 1977 gilt der wie folgt berechnete Betrag: (3) Für die Ermittlung der voraussichtlichen monatli-
Die Beiträge für die Krankenversicherung ohne die chen Grundlohnsumme im Jahr 1978 gilt § 2 mit folgen-
Beiträge für versicherungspflichtige Rentner und die der Abweichung:
Beiträge der pflichtversicherten Studenten und Prak- Zur Ermittlung der durchschnittlich auf einen Monat ent-
tikanten nach den Jahresrechnungen der Kranken- fallenden Grundlohnsumme im ersten Kalenderhalbjahr
kassen für das Geschäftsjahr 1977 1977 ist ein Sechstel der in den Vierteljahresrechnun-
sind zu vermindern um gen der Krankenkassen für den Berichtszeitraum
die Beitragseinnahmen insgesamt ohne die Beiträge Januar bis Juni 1977 nachgewiesenen Beitragseinnah-
für versicherungspflichtige Rentner und Rentenan- men insgesamt ohne die Beiträge für versicherungs-
tragsteller nach den Vierteljahresrechnungen der pflichtige Rentner und Rentenantragsteller mit der Zahl
Krankenkassen für den Berichtszeitraum Januar bis 100 zu vervielfachen und durch den Durchschnitt der
Juni 1977 vermindert um die Hälfte der Beiträge der jeweils mit der Zahl der Mitglieder gewogenen am
pflichtversicherten Studenten und Praktikanten nach 1. Dezember 1977 maßgeblichen Beitragssätze zu tei-
den Jahresrechnungen der Krankenkassen für das len. Zur Ermittlung der durchschnittlich auf einen Monat
Geschäftsjahr 1977 und entfallenden Grundlohnsumme im zweiten Kalender-
halbjahr 1977 ist ein Sechstel der in Satz 1 genannten
zu teilen durch Beitragseinnahmen im Berichtszeitraum Juli bis Dezem-
den Durchschnitt der am Ersten des Monats Dezem- ber 1977 durch den Durchschnitt der jeweils mit der
ber 1977 maßgeblichen Beitragssätze, diese gewo- Zahl der Mitglieder gewogenen am 1. Dezember 1977
gen mit der Zahl der Mitglieder, für die jeweils ein Bei- maßgeblichen Beitragssätze zu teilen. Hat die Satzung
tragssatz galt, sowie für Gruppen von Versicherten keinen Beitragssatz fest-
zu vervielfachen mit gesetzt und ist der Beitragssatz auch nicht nach § 2
Abs. 1 Satz 3 zu bestimmen, so gilt für diese Versicher-
der Zahl 100. ten der Beitragssatz für Versicherte, die bei Arbeitsun-
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 gilt. Läßt sich auch danach fähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
kein Beitragssatz ermitteln, so gilt der Beitragssatz für mindestens sechs Wochen haben.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984 41
(4) Kann die Berechnung der Grundlohnsumme nach (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) nur in den Monaten Februar 1983 bis
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht getrennt nach Beitragssätzen Juni 1983 zugrunde zu legen.
durchgeführt werden, so tritt abweichend von § 2 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 längstens bis zum 31. Dezember 1982 an (3) Der Jahresausgleich für die Zeit vor dem 1. Januar
die Stelle der Beitragssätze der wie folgt berechnete 1983 ist nach den bis zum 31. Dezember 1982 gelten-
durchschnittliche Beitragssatz: den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.
Für jede Gruppe von Versicherten, für die ein Beitrags- (4) Der Jahresausgleich (§ 11) für das Kalenderjahr
satz und ein Grundlohn gilt, ist der jeweils geltende Bei- 1983 ist nach den bis zum 31. Dezember 1983 gelten-
tragssatz mit der Summe der für die Gruppe geltenden den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.
Grundlöhne zu vervielfc;1.chen; § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt.
Dte Gruppenergebnisse sind zu summieren und durch (5) Die Bundesknappschaft ermittelt die für das Jahr
die Summe der Grundlöhne aller Gruppen zu teilen. 1984 geltenden voraussichtlichen monatlichen KVdR-
Leistungsaufwendungen nach § 1 und die für das Jahr
§15a 1984 geltende voraussichtliche monatliche Grund-
lohnsumme nach § 2.
Übergangsregelungen für die Jahre 1983 und 1984
(1) Als Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner §16
(§ 3 Abs. 1) gelten auch die nach § 534 Abs. 2 Satz 2
der Reichsversicherungsordnung von den Trägern der (Aufhebung von Vorschriften)
Rentenversicherung an die Krankenkassen und Ersatz-
kassen zu leistenden Zahlungen. § 17
(2) Bei der Schätzung der voraussichtlichen in § 3 Berlin-Klausel
Abs. 1 Nr. 2 genannten Beiträge für das erste Kalender- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
halbjahr 1983 und der Berechnung der monatlichen leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 16
Abschlagszahlungen nach § 10 Abs. 2 und 3 sind Bei- des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
träge von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen vom_27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) auch im Land Berlin.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über das Anerkennungsverfahren nach dem Dritten Abschnitt des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
(Kriegsdienstverweigerungsverordnung - KDVV)
Vom 2. Januar 1984
Auf Grund des § 16 Abs. 1 und 2 des Kriegsdienstver- §2
weigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 Persönliche Voraussetzungen für das Amt eines
S. 203) wird. mit Zustimmung des Bundesrates verord- Beisitzers, Ablehnung der Berufung .
net:
(1) Das Amt eines Beisitzers kann nur von einem
Deutschen versehen werden.
Erster Abschnitt
Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung (2) Zu dem Amt eines Beisitzers dürfen nicht berufen
werden:
§ 1 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit
Wahl der Beisitzer zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
wegen einer vorsätzlichen Tat' zu einer Freiheits-
(1) Die Kreiswehrersatzämter, bei denen Ausschüsse strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
für Kriegsdienstverweigerung gebildet sind, teilen den
kreisfreien Städten und Kreisen mit, wie viele Beisitzer 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen
aus ihrem Bereich benötigt werden. einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
(2) Die Beisitzer werden der für die Wahl zuständigen 3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der
kommunalen Vertretungskörperschaft (§ 9 Abs. 3 des Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes) vom Jugend-
wohlfahrtsausschuß vorgeschlagen. Bestehen in deren 4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher
Bereich mehrere Jugendwohlfahrtsausschüsse, so Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind,
regelt die kreisfreie Stadt oder der Kreis die Verteilung 5. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare
der Zahl der vorzuschlagenden Personen auf die einzel- und Rechtsanwälte sowie die nach § 11 Abs. 2 des
nen Jugendwohlfahrtsausschüsse. Der Jugendwohl- Kriegsdienstverweigerungsgesetzes beauftragten
fahrtsausschuß soll ebenso viele Männer wie Frauen Personen,
und mindestens die doppelte Anzahl von Personen vor-
6. Soldaten und Zivildienstleistende,
schlagen, die als Beisitzer benötigt werden. Die Vorge-
schlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der 7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Ver-
Jugenderziehung erfahren sein. Für die Aufnahme in die einigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen
Vorschlagsliste des Jugenwohlfahrtsausschusses ist Leben verpflichtet sind,
die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtig- 8. Personen, die acht Jahre lang als Beisitzer im Aner-
ten Mitglieder erforderlich. kennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer tätig
(3) Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu
lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der-Zeitpunkt Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre
der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. zurückliegt.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, (3) Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden des Aus-
gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder schusses berufen.
zur Niederschrift mit der Begründung Einspruch erhoben
werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenom- Die Berufung dürfen ablehnen
men sind, die nach § 2 Abs. 1 und 2 nicht berufen wer- 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines
den dürfen. Über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste Landtages oder einer zweiten Kammer sowie Mitglie-
entscheidet die kommunale Vertretungskörperschaft. der des Europäischen Parlaments,
(4) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt die 2. Personen, die in der vorhergehenden Wahlperiode
kommunale Vertretungskörperschaft mit einer Mehrheit die Verpflichtung eines Beisitzers im Anerkennungs-
von zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl der verfahren für Kriegsdienstverweigerer an vierzig
Beisitzer. Sie soll ebenso viele Männer wie Frauen wäh- Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als
len. ehrenamtliche Richter tätig sind,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984 43
3. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die (3) Zur Verhandlung hat der Antragsteller den Perso-
unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die nalausweis oder Reisepaß mitzubringen.
Ausübung des Amtes in besonderem Maße
erschwert, (4) Der Antragsteller kann beim Ausschuß aus wich-
tigem Grund Verlegung des Verhandlungstermins bean-
4. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr tragen. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird,
vollendet haben oder es bis zum Ende der Wahl- sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet
periode vollendet haben würden, der Vorsitzende.
5. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkran-
kenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, §7
6. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker Vorbereitung der Verhandlung
beschäftigen.
(1) Der Vorsitzende des Ausschusses führt die vorbe-
(4) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, reitenden Ermittlungen sowie alle Maßnahmen durch,
wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der Beisitzer die notwendig sind, um das Verfahren möglichst in
von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von einem Verhandlungstermin zu erledigen.
ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstan-
den oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von (2) Erfüllt der Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
diesem Zeitpunkt an zu berechnen. Über das Gesuch dienstverweigerer nicht die Voraussetzungen des § 2
entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses. Abs. 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, hat der
Vorsitzende den Antragsteller zur Vervollständigung
des Antrages innerhalb einer angemessenen Frist auf-
§3
zufordern.
Amtszeit
§8
Die Amtszeit beträgt vier Kalenderjahre. Wird der Bei-
Verhandlungsniederschrift, Abstimmung und
sitzer nach Beginn einer Wahlperiode gewählt, so Bescheid
beschränkt sich seine Amtszeit auf deren restliche
Dauer. (1) Die über die Verhandlung zu fertigende Nieder-
schrift enthält außer den in§ 93 des Verwaltungsverfah-
§4
rensgesetzes vorgesehenen Angaben auch den
Heranziehung der Beisitzer wesentlichen Inhalt der Aussagen des Antragstellers,
der Zeugen und Sachverständigen.
(1) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzun-
gen des Ausschusses herangezogen werden, wird vom (2) Kein Mitglied des Ausschusses darf die Abstim-
Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los mung verweigern. Der jüngere Beisitzer stimmt vor dem
bestimmt und in einer Liste festgelegt. älteren ab; zuletzt stimmt der Vorsitzende.
(2) Der Vorsitzende lädt die Beisitzer nach der festge- (3) Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeich-
legten Reihenfolge. Die Beisitzer können zu Sitzungen nen.
außerhalb der kreisfreien Stadt oder des Kreises, in
denen sie gewählt sind, herangezogen werden.
§9
Erstattung von notwendigen Auslagen
(3) Der Vorsitzende kann einen Beisitzer auf dessen und von Verdienstausfall
Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der
Teilnahme an bestimmten Sitzungsterminen entbinden. (1) Dem Antragsteller werden auf Antrag die Fahrko-
Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Beisitzer an der sten erstattet, die ihm für die notwendige Benutzung
Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehin- regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwischen
dert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemu- der Wohnung und dem Verhandlungslokal und zurück in
tet werden kann. der niedrigsten Wagenklasse unter Ausnutzung mögli-
cher Fahrpreisermäßigungen entstehen. Zuschläge
§5 werden nicht erstattet. Die Kosten für die Benutzung der
Entschädigung der Beisitzer ersten Wagenklasse werden auch dann nicht erstattet,
wenn der Antragsteller einen Zug benutzt hat, der nur
Die Beisitzer werden nach dem Gesetz über die Ent- diese Klasse führt.
schädigung der ehrenamtlichen Richter vom Bund ent-
schädigt. (2) Für Wegstrecken ohne regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel, die zu Fuß oder mit eigenem Fahr-
§6 rad zurückgelegt werden, ist bei einer Entfernung bis zu
Terminierung und Ladung 4 km (Hin- und Rückweg zusammengerechnet) keine
Entschädigung, bei einer Entfernung von mehr als 4 km
(1) Der Vorsitzende des Ausschusses legt die Ver- auf Antrag eine Entschädigung von 0, 10 Deutsche Mark
handlungstermine fest und lädt die Antragsteller. je Kilometer zu gewähren, wenn die Strecken über die
Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen. Leistet der Antragsteller Wehrdienst oder ist er (3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges hat
einberufen oder schriftlich benachrichtigt, daß er als der Antragsteller nur Anspruch auf Erstattung der
Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, Kosten im Rahmen der Absätze 1 und 2; Aufbewah-
beträgt die Ladungsfrist mindestens drei Tage. rungskosten für das Fahrzeug werden nicht erstattet.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(4) Einern Antragsteller, der außerhalb des Ortes der Arbeitnehmer ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung
Verhandlung wohnt, wird, wenn die Abwesenheit von von Verdienstausfall. Notwendige Aufwendungen, die
der Wohnung länger als sechs Stunden dauert, ein ihm durch die Bestellung eines Vertreters für die Zeit
Tagegeld von 6,- Deutsche Mark gewährt; dauert die seiner durch das Erscheinen vor dem Ausschuß beding-
Abwesenheit ausnahmsweise länger als zwölf Stunden ten Abwesenheit entstanden sind, erhält er jedoch
oder wird eine Übernachtung notwendig, so sind Tage- erstattet, wenn die Vertretung erforderlich war.
geld und im Falle einer Übernachtung Übernachtungs-
geld nach der niedrigsten Reisekostenstufe für Bundes-
beamte zu gewähren. Ein Antragsteller, der am Ort der
Verhandlung wohnt, erhält bei Abwesenheit von der Zweiter Abschnitt
Wohnung von länger als sechs Stunden einen pauscha- Kammern für Kriegsdienstverweigerung und
len Auslagenersatz in Höhe von 4,- Deutsche Mark, Inkrafttreten
wenn die Verhandlung vor 12 Uhr beginnt und nach
14 Uhr endet. § 10
(5) Einern Antragsteller, der Arbeitnehmer ist und Kammern für Kriegsdienstverweige~ung
nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, ist auf Für die Wahl, die Berufung, die Amtszeit, die Heranzie-
Antrag wegen des Verdienstausfalls durch das Erschei- hung und die Entschädigung der Beisitzer in den Kam-
nen vor dem Ausschuß für jede Stunde der versäumten mern für Kriegsdienstverweigerung sowie für das Ver-
Arbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens fahren vor den Kammern sind die für die Ausschüsse
1,- Deutsche Mark zu zahlen. Die letzte begonnene jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-
Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet den. An die Stelle des Kreiswehrersatzamtes tritt die
sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt. Im Wehrbereichsverwaltung.
Zweifel oder wenn eine höhere Entschädigung als
5,- Deutsche Mark je Stunde geltend gemacht wird, hat
der Antragsteller auf Verlangen der Geschäftsstelle des § 11
Ausschusses eine Bescheinigung des Arbeitgebers
Inkrafttreten
vorzulegen, aus der sich die Dauer der ausgefallenen
Arbeitszeit und die Höhe des dadurch bedingten Ver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
dienstausfalls ergeben. Ein Antragsteller, der nicht 1984 in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1984
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Tietmeyer
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984 45
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 12. 83 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1984 für gefrorenes Rindfleisch 13 657 (243 29. 12. 83) 30. 12.83
neu: 613-4-10-4-13
20. 12. 83 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Anteile der Gemeinschaftszollkontin-
gente 1984 für bestimmte Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern 13 657 (243 29. 12. 83) 30. 12.83
neu: 613-4-10-3-14
20. 12. 83 Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsijesetz - 13 777 (245 31. 12. 83) 1. 1. 84
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3501 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 mit den Durchführungsbestimmun-
gen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 L 350/5 13. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3502/83 der Kommission zur Berichtigung der
dänischen, der deutschen und der italienischen Fassung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1108/82 zur Bestimmung gemeinsamer Analyse-
methoden für den Weinsektor L 350/6 13. 12.83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3511 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 über die Gewährung einer Sonder-
beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur
Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern L 351 /10 14. 12.83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3512/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 betreffend die Vorausfestsetzung der
Erstattung für den in bestimmten Mi Ich erzeugnissen enthaltenen
Anteil Zucker L 351 /11 · 14. 12. 83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3513/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 368/77 über den Verkauf von Magermilch-
Pu I ver für andere Tiere als junge Kälber im Ausschreibungsver-
fahren L 351 /12 14. 12.83
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984 45
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 12. 83 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1984 für gefrorenes Rindfleisch 13 657 (243 29. 12. 83) 30. 12.83
neu: 613-4-10-4-13
20. 12. 83 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Anteile der Gemeinschaftszollkontin-
gente 1984 für bestimmte Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern 13 657 (243 29. 12. 83) 30. 12.83
neu: 613-4-10-3-14
20. 12. 83 Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsijesetz - 13 777 (245 31. 12. 83) 1. 1. 84
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3501 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 mit den Durchführungsbestimmun-
gen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 L 350/5 13. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3502/83 der Kommission zur Berichtigung der
dänischen, der deutschen und der italienischen Fassung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1108/82 zur Bestimmung gemeinsamer Analyse-
methoden für den Weinsektor L 350/6 13. 12.83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3511 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 über die Gewährung einer Sonder-
beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur
Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern L 351 /10 14. 12.83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3512/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 betreffend die Vorausfestsetzung der
Erstattung für den in bestimmten Mi Ich erzeugnissen enthaltenen
Anteil Zucker L 351 /11 · 14. 12. 83
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3513/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 368/77 über den Verkauf von Magermilch-
Pu I ver für andere Tiere als junge Kälber im Ausschreibungsver-
fahren L 351 /12 14. 12.83
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3514/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2191 /81 und (EWG) Nr. 2192/81 betreffend
die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemein-
nützige Einrichtungen sowie durch die Streitkräfte und ihnen gleich-
gestellte Einheiten der Mitgliedstaaten L 351/13 14. 12.83
12. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3517 /83 des Rates zur Festsetzung der Aus-
lösungspreise für Ta fe I wein für die Zeit vom 16. Dezember 1983 bis
zum 31. August 1984 L 351/19 14. 12.83
Andere Vorschriften
28. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission mit Bestimmungen
für eine ein.~eitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwen-
dung des Ubereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein-
schaft erforderlichen Dokumente L 344/1 7. 12.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3419/83 des Rates betreffend Durchführungs-
bestimmungen zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
Rumänien über den Handel mit gewerblichen Waren L 346/1 7. 12.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates über die Einfuhrregelun-
gen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit
Ursprung in Staatshandelsländern L 346/6 7. 12.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 342'1 /83 des Rates über Durchführungs-
bestimmungen zum Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft
und China L 346/91 7. 12.83
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3424/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Hosen aus Gewirken der Warenkategorie
Nr. 28 (Kennziffer 0280) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 338/5 3. 12.83
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3425/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Hosen aus Gewirken der Warenkategorie
Nr. 28 (Kennziffer 0280), mit Ursprung in Indonesien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 338/7 3. 12.83
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3426/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Hosen aus Gewirken der Warenkategorie
Nr. 28 (Kennziffer 0280) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 338/9 3. 12.83
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3427 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Kostüme und Hosenanzüge, aus Geweben,
für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, der Warenkategorie Nr. 29
(Kennziffer 0290) mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 338/11 3. 12.83
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3428/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Kostüme und Hosenanzüge, aus Gewirken,
für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, der Warenkategorie Nr. 74
(Kennziffer 0740) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L338/13 3. 12.83
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3429/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Oberbekleidung für Männer und
Knaben der Warenkategorie Nr. 78 (Kennziffer 0780) mit Ursprung in
Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 338/15 3. 12.83
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3430/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gewisse Oberbekleidung für Männer und
Knaben der Warenkategorie Nr. 78 (Kennziffer 0780) mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 338/17 3. 12.83
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984 47
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3431 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Planen, Segel und Markisen, aus Gewe-
ben, der Warenkategorie Nr. 109 (Kennziffer 1090) mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 338/19 3. 12.83
2. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3434/83 der Kommission über die Einstellung
des Schellfischfangs und Heringfangs durch Schiffe unter dänischer
Flagge L 338/24 3. 12.83
5. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3440/83 der Kommission über die Einstellung
des Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 340/11 6. 12.83
2. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3444/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Thailand L 342/5 7. 12.83
5. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3445/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Methenamin (INN) (Hexamethylen-
tetramin) der Tarifstelle 29.26 B II a) mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 342/8 7. 12.83
5. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3446/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte Glaswaren der Tarifnum-
mer 70.13 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 1:- 342/9 7. 12.83
6 .. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3447 /83 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 342/10 7. 12.83
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3051/83 des Rates vom
17. Oktober 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für vollständig in Griechenland
gewonnenen Wein aus frischen Weintrauben und mit Alkohol stumm-
gemachtem Most aus frischen Weintrauben der Tarifnummer 22.05
des Gemeinsamen Zolltarifs (1984) (ABI. Nr. L 304 vom 5. 11. 1983) L 326/22 23. 11. 83
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3117/83 des Rates vom
4. November 1983 zur Aufstockung der für das Jahr 1983 eröffneten
Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Güteklassen von Fer-
rochrom der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemeinsamen Zolltarifs (ABI.
Nr. L303 vom 5.11.1983) L 326/22 23. 11.83
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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ten sowie damit zusammennängende BeKanntmachungen,
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