601
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 19. April 1984 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
13. 4. 84 Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . . 601
neu: 810-34, neu: 811-1-6-1; 86-7-1, 810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 822-13, 800-22, 827-13, 830-2, 8252-1, 811-1-6, 311-4,
611-1
13. 4. 84 Gesetz zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversiche-
rung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 o·
810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 822-13
4. 4. 84 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen. Mark
(Gedenkmünze 150. Gründungstag des Deutschen Zollvereins) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
neu: 691-10-35
Gesetz
zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
Vom 13. April 1984
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende geboren sind,
Gesetz beschlossen:
im Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929
geboren sind,
Artikel 1
im Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930
Gesetz geboren sind,
zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
(Vorruhestandsgesetz-VRG) im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931
geboren sind.
§ 1 §2
Grundsatz Anspruchsvoraussetzungen
( 1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) (1) Der Anspruch auf den Zuschuß setzt voraus, daß
gewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendun-
1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer
gen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die
Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit
Religionsgesellschaften oder einer Vereinbarung mit
beendet haben.
dem Arbeitnehmer
(2) Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maß- a) dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Vorruhe-
gabe des Absatzes 1 standsgeld in Höhe von mindestens 65 vom Hun-
im Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927 dert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3
geboren sind, Abs. 2 gezahlt hat und
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
b) Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalender- (4) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht,
monats zu zahlen hat, in dem der ausgeschiedene wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungs-
Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, läng- geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhält.
stens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor
dem Monat, von dem ab der ausgeschiedene §3
Arbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des
Höhe des Zuschusses
65. Lebensjahres, Knappschaftsausgleichslei-
zu den Vorruhestandsleistungen
stung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher
Art beanspruchen kann, (1) Der Zuschuß beträgt 35 vom Hundert der Aufwen-
2 der ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb der dungen für
letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beschäfti- 1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe
gungsverhältnisses mindestens 1 080 Kalendertage von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts
in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti- gezahlte Vorruhestandsgeld,
gung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungs-
2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtver-
gesetzes gestanden hat. Zeiten des Bezuges von
sicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten
der gesetzlichen Krankenversicherung und in der
im Sinne des§ 107 Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungs-
gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch
gesetzes stehen diesen Beschäftigungszeiten
gleich, den Beitragsanteil, den der Arbeitgeber bei Zahlung
eines Vorruhestandsgeldes in Höhe von 65 vom Hun-
3. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Vereinbarung dert des Bruttoarbeitsentgelts entrichten müßte.
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendigt ist,
(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
4. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitneh-
über 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes mer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten
hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist abgerechneten, insgesamt sechs Monate umfassenden
oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine Lohnabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt
gemeinsame Einrichtung besteht, wobei beide Vor- hat, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemes-
aussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden sungsgrenze des§ 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförde-
können; für die Berechnung der Zahl der Arbeitneh- rungsgesetzes nicht überschreitet. § 112 Abs. 2, 4, 5
mer ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalender- Nr. 3 und Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes ist ent-
monate vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers sprechend anzuwenden.
maßgebend; dabei werden Auszubildende und
Schwerbehinderte nicht mitgezählt, (3) Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetzli-
chen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
5 der Arbeitgeber aus Anlaß der Beendigung des
gilt bei Empfängern von Vorruhestandsgeld, die vor
Arbeitsverhältnisses
Beginn der Vorruhestandsleistungen nach § 7 Abs. 2
a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten des Angestelltenversicherungsgesetzes, nach Artikel 2
Arbeitnehmer oder § 1 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neure-
b) einen Jugendlichen oder sonstigen Arbeitnehmer, gelungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 1 a
für den nach Abschluß der Ausbildung kein des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
Arbeitsplatz vorhanden ist, gesetzes von der Versicherungspflicht befreit oder in
auf dem freigemachten oder auf einem infolge des Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversiche-
Ausscheidens durch Umsetzung freigewordenen rungs-Neuregelungsgesetzes oder in Artikel 2 § 1
Arbeitsplatz beschäftigt oder Abs. 1 b Satz 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes genannt sind und auf ihre
c) einen Auszubildenden beschäftigt, sofern der
Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet
Arbeitgeber in der Regel ausschließlich der Aus-
haben, die Hälfte der Beiträge, die die Bundesanstalt
zubildenden und Schwerbehinderten nicht mehr
nach § 166 b Abs. 1 und 1 a des Arbeitsförderungsge-
als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.§ 10 Abs. 2
setzes zu tragen hätte, wenn eine der in dieser Vor-
Satz 2 bis 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt
schrift genannten Leistungen in Höhe des Vorruhe-
entsprechend mit der Maßgabe, daß das letzte
standsgeldes zu zahlen wäre.
Kalenderjahr vor Beginn des Ausbildungsverhält-
nisses maßgebend ist. (4) Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetz-
(2) Den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Lei- lichen Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 1
stungen stehen vergleichbare Leistungen einer Ver- Nr. 2 gilt bei Beziehern von Vorruhestandsgeld, die vor
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Beginn der Vorruhestandsleistungen nur wegen Über-
Versicherungsunternehmens gleich, wenn der aus- schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht
geschiedene Arbeitnehmer in der vorhergehenden nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-
Beschäftigung (Absatz 1 Nr. 2) von der Versicherungs- nung versicherungspflichtig oder die nach § 173 b der
pflicht in der Rentenversicherung befreit war. Reichsversicherungsordnung oder nach Artikel 3 § 1
Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutz-
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 bleiben gesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom
Beschäftigungszeiten unberücksichtigt, für die kein 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 912) von der Versiche-
Arbeitsentgelt gezahlt wird, soweit diese Zeiten jeweils rungspflicht befreit waren, der Beitragszuschuß, den der
vier Wochen überschreiten. Satz 1 gilt nicht, wenn für Arbeitgeber nach § 405 Abs. 4 der Reichsversiche-
diese Zeiten Lohnersatzleistungen gezahlt werden. rungsordnung zu zahlen hat. Satz 1 ist nicht anzuwen-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984 603
den, wenn der Bezieher des Vorruhestandsgeldes als (2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten
landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberück-
des Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- sichtigt, soweit der ausgesct1iedene Arbeitnehmer sie
wirte versichert ist. auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn
der Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr
(5) Der Zuschuß beträgt abweichend von Absatz 1 als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des
34 vom Hundert, wenn der Anspruch auf Vorruhe- Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt hat.
standsleistungen für den Fall der Zahlungseinstellung
durch den Arbeitgeber nicht auf Grund tarifvertraglicher (3) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozial-
Vereinbarung gesichert ist. gesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf
§4 den Zuschuß, entfällt der Anspruch auf Vorruhestands-
Dynamisierung des Zuschusses geld in Höhe des wegfallenden Zuschusses.
Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers
erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn §7
der Zahlung des Vorruhestandsgeldes um den Vomhun-
Schutzvorschriften
dertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem (1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer nach Vollen-
jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden dung des 58. Lebensjahres gegenüber seinem Arbeit-
sind. Der Zuschuß wird höchstens um den Vomhundert- geber zur Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld
satz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhe- berechtigt ist, ist nicht als ein die Kündigung des
sfandsgeld erhöht hat. Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingen-
§5 der Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündi-
gungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann auch nicht
Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des
(1) Der Anspruch auf den Zuschuß erlischt Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit-
nehmers berücksichtigt werden.
1. mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene
Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung
von Vorruhestandsgeld kann nicht für den Fall ausge-
2. mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene
Arbeitnehmer eine der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b schlossen werden, daß ein Anspruch des Arbeitgebers
auf den Zuschuß der Bundesanstalt nicht besteht, weil
genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine
keine der in§ 2 Abs. 1 Nr. 5 oder in§ 5 Abs. 2 genannten
Leistung beanspruchen kann, die nach§ 2 Abs. 2 den
Voraussetzungen vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall,
Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.
daß der Arbeitgeber den Zuschuß nur deshalb nicht
(2) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht, erhält, weil er den Antrag nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht
solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom-
Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der men ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mitwir-
Beschäftigung eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a kungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
bis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dies gilt
nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem (3) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld kann wie der
Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet
Arbeitnehmer, der eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, inner- oder übertragen werden.
halb von drei Monaten wiederbesetzt oder der Arbeit-
geber insgesamt für zwei Jahre die Voraussetzungen für §8
den Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen
für Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
erfüllt hat.
(1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund
§6 eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der
Nebentätigkeit Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandslei-
stungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages
(1) Der Anspruch auf den Zuschuß von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so
1. ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags-
Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige parteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.
Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags-
des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über- parteien gilt Absatz 1 entsprechend.
schreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen
Verletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des
Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht
§9
anzuwenden,
Insolvenzsicherung
2. erlischt, wenn der Anspruch nach Nummer 1 minde-
stens 150 Kalendertage geruht hat. Dabei sind meh- (1) Soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur
rere Ruhenszeiträume zusammenzurechnen. Zahlung von Vorruhestandsgeld nicht erfüllt und der
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Arbeitnehmer auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarun- 2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nach-
gen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den gekommen ist.
Arbeitgeber nicht geschützt ist, gewährt die Bundes- § 11
anstalt Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitgeber, wenn
Verfahren
1. über das Vermögen des Arbeitgebers oder über sei-
(1) Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und
nen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden
das Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf
ist, oder
Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zustän-
2. der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens digen Arbeitsamt zu stellen.
über das Vermögen des Arbeitgebers oder über sei-
nen Nachlaß mangels Masse abgewiesen worden ist, (2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141 g des
oder Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das
3. das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen.
Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß eröffnet wor- § 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt
den ist, oder entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 191
Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bun-
4. der Arbeitgeber mit seinen Gläubigern nach voraus- desminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in
gegangener Zahlungseinstellung im Sinne der Kon- Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt
kursordnung einen außergerichtlichen Vergleich durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
schließt und die Bundesanstalt dem Vergleich Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren
zustimmt. bestimmen.
Vorruhestandsgeld nach Satz 1 ist auch zu gewähren,
soweit die Durchsetzung des Anspruchs gegen den §12
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die Steuerliche Regelungen
Durchsetzung des Anspruchs ist insbesondere dann
unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Vor- (1) Bei der Anwendung des § 28 des Berlinförde-
ruhestandsgeldes wegen wirtschaftlicher Notlage ein- rungsgesetzes gilt der Bezug von Vorruhestandsgeld
gestellt hat. als Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstver-
hältnis, wenn im Zeitpunkt der Zahlung
(2) Die Leistung nach Absatz 1 wird in Höhe des Vor- 1. die Voraussetzungen für die Gewährung des
ruhestandsgeldes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. § 4 gilt Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in
entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 genannten Voraussetzun-
gen vorliegen und
(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhe-
standsgeld gegen den Arbeitgeber geht auf die Bundes- 2. der .Empfänger die Wohnsitzvoraussetzungen des
anstalt über, soweit diese nach Absatz 1 Vorruhe- § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Berlinförderungsgesetzes
standsgeld zu leisten hat. Der Arbeitgeber hat der Bun- erfüllt und sie auch bei Beendigung der Erwerbstätig-
desanstalt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und keit erfüllt hat.
Rentenversicherung zu erstatten, die sie nach Absatz 1
getragen hat. (2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fäl-
len des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Aus-
gleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des
(4) Die §§ 141 k und 141 1 des Arbeitsförderungs-
§ 9 die Bundesanstalt als Arbeitgeber und der Lei-
gesetzes gelten entsprechend.
stungsempfänger als Arbeitnehmer.
(3) Einrichtungen im Sinne des§ 8 sind, soweit sie die
§10 in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermö-
Erstattungspflicht des Arbeitnehmers gensteuer befreit.
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betref-
fenden Verhältnisse, die für den Zuschuß erheblich sind, §13
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bußgeldvorschriften
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Arbeitgeber zu Unrecht geleisteten Zuschüsse zu erset- fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches
zen, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,
dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahr- die für den Anspruch auf den Zuschuß zu den Aufwen-
lässig dungen, für Vorruhestandsleistungen oder für den
Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 erheb-
1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollstän- lich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht
dig sind, oder vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungs-
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widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend 2. In Artikel II§ 1 wird in Nummer 18 der Punkt durch ein
Deutsche Mark geahndet werden. Komma ersetzt und folgende Nummer 19 angefügt:
,, 19. das Vorruhestandsgesetz."
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Arbeitsämter. Artikel 3
(3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständi- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
gen Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von ~esetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wird wie folgt geändert:
die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch
Nach § 118 a wird folgender § 118 b eingefügt:
ersatzpflichtig im Sinne des§ 11 O Abs. 4 des Gesetzes 11
über Ordnungswidrigkeiten. ,,§ 118 b
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der
Zeit, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld minde-
§ 14 stens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeits-
Befristung der Regelung entgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestands-
gesetzes bezieht."
Für die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur
noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Artikel 4
Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen Änderung der Reichsversicherungsordnung
haben.
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
§ 15 fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
Berlin-Klausel
S. 1532), wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
1. § 165 wird wie folgt geändert:
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten Bezieher
von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor
Artikel 2 Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungs-
Änderung des Ersten Buches pflichtig waren und das Vorruhestandsgeld min-
Sozialgesetzbuch destens in Höhe von 65 vom Hundert des Brutto-
arbeitsentgelts im Sinne des§ 3 Abs. 2 des Vor-
Das Erste Buch des Sozialgesetzbuches (Artikel I des ruhestandsgesetzes gezahlt wird. Das Vorruhe-
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), standsgeld steht dem Arbeitsentgelt aus einer
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom die Versicherungspflicht begründenden Be-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt ge- schäftigung gleich. Als Bezieher von Vorruhe-
ändert: standsgeld wird nicht versichert, wer außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen
1. folgender§ 19 a wird eingefügt: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz
,,§ 19 a oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat
Vorruhestandsleistungen keine über- oder zwischenstaatlichen Regelun-
(1) Nach dem Recht der Förderung von Vorruhe- gen über Sachleistungen bei Krankheit beste-
standsleistungen können in Anspruch genommen hen."
werden:
b) In Absatz 3 werden der Punkt gestrichen und fol-
1. Zuschüsse an Arbeitgeber zu den Aufwendungen gender Halbsatz angefügt:
für das Vorruhestandsgeld und für die Beiträge „sowie für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die
zur Pflichtversicherung der Bezieher von Vorruhe- unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes
standsgeld in der gesetzlichen Krankenversiche- als Angestellte auf Seefahrzeugen versiche-
rung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, rungspflichtig waren."
2. Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer bei Zah- 2. In § 180 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
lungseinstellung durch den Arbeitgeber. Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonsti- „dem Arbeitsentgelt steht das in § 165 Abs. 2
gen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit." Satz 2 genannte Vorruhestandsgeld gleich."
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. In § 183 wird Absatz 3 wie folgt geändert: 10. In § 1248 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversi- „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz 1
cherung" die Worte „oder das in § 165 Abs. 2 steht der Bezug v~n Vorruhestandsgeld gleich."
Satz 2 genannte Vorruhestandsgeld" eingefügt.
b) In Satz 2 werden vor den Worten „die Rente" die 11. § 1283 wird wie folgt geändert:
Worte „das in§ 165 Abs. 2 Satz 2 genannte Vor-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
ruhestandsgeld oder" eingefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
4. Nach § 318 c wird folgender§ 318 d eingefügt:
,,(2) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
,,§ 318 d
oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe-
Soweit dieses Buch Pflichten für Arbeitgeber vor- standsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur
sieht, gelten diese für die zur Zahlung des Vorruhe- Höhe des um die gesetzlichen Abzüge vermin-
standsgeldes ( § 165 Abs. 2 Satz 2) Verpflichteten derten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum,
entsprechend.'' für den beide· Leistungen zu gewähren sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld
5. In § 405 wird folgender Absatz 4 angefügt: auf Grund einer Beschäftigung gewährt wird, die
nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfä-
,,(4) Für Bezieher des in § 165 Abs. 2 Satz 2 higkeit ausgeübt wurde."
genannten Vorruhestandsgeldes, die als Ange-
stellte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhe-
standsleistungen Anspruch auf den Beitragszu- 1 2. In § 1401 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:
schuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, bleibt der ,,(2 b) Für die in § 1227 Abs. 2 Satz 2 genannten
Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistun- Personen hat die die Vorruhestandsleistung zah-
gen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgel- lende Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfül-
des Verpflichteten erhalten. Als Zuschuß ist der len."
Betrag zu zahlen, der nach § 381 Abs. 1 Satz 1 als
Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht
des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu zahlen Artikel 5
wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages,
den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Änderung des
Krankenversicherung aufzuwenden hat. Absatz 3 Angestelltenversicherungsgesetzes
gilt entsprechend."
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnumme·r 821-1, ver-
6. In § 4 77 werden nach dem letzten Halbsatz der öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
mer 4 angefügt: (BGBI. 1 S. 15.32), wird wie folgt geändert:
„4. Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 165 Abs. 2
Satz 2), die unmittelbar vor Bezug des Vorruhe- 1 . § 2 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:
standsgeldes bei der See-Krankenkasse ver-
sichert waren." „Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten auch Bezieher von
Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn
7. In§ 479 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schiffsgat- dieser Leistung nach diesem Gesetz versichert
tungen" die Worte „sowie der auf den Kalendertag waren. Die Zeit des Bezuges dieser Leistung gilt als
entfallende Teil des in§ 165 Abs. 2 Satz 2 genann- rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; das
ten Vorruhestandsgeldes" angefügt. Vorruhestandsgeld steht dem Bruttoarbeitsentgelt
aus einer die Versicherungspflicht begründenden
8. § 1227 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: Beschäftigung gleich."
„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Bezieher 2. In § 18 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor
Beginn dieser Leistung nach diesem Gesetz versi- „Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld
chert waren. Die Zeit des Bezugs dieser Leistung gleich."
gilt als rentenversicherungspflichtige Beschäfti-
gung; das Vorruhestandsgeld steht dem Brutto- 3. In § 25 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:
arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht
begründenden Beschäftigung gleich." „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz
steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich."
9. In § 1 241 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
4. § 60 wird wie folgt geändert:
„Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld
gleich." a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984 607
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 5. In § 48 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:
,,(2) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz
oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe- steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich."
standsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur
Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminder-
ten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum, für 6. In § 53 Abs. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
den beide Leistungen zu gewähren sind. Satz 1 ,,; das gilt auch in den Fällen des§ 29 Abs. 1 Satz 3
gilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld auf Grund und 4."
einer Beschäftigung gewährt wird, die nach dem
Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit aus-
geübt wurde." 7. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz- 1.
5. In § 123 wird folgender Absatz 2 b eingefügt: b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2 b) Für die in § 2 Abs. 3 Satz 2 genannten Per- ,,(2) Trifft eine Rente wegen verminderter berg-
sonen hat die die Vorruhestandsleistungen zahlende
männischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit
Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen."
oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe-
standsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur
Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminder-
Artikel 6 ten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum, für
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes den beide Leistungen zu gewähren sind. Satz 1
gilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld auf Grund
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- einer Beschäftigung gewährt wird, die nach dem
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent- Beginn der Rente wegen verminderter bergmänni-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch scher Berufsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 ausgeübt wurde.''
S. 1532), wird wie folgt geändert:
8. In § 114 wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
,,(1 b) Für die in§ 29 Abs. 1 Satz 4 genannten Per-
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze sonen hat die die Vorruhestandsleistungen zahlende
eingefügt: Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen."
„Als in dem knappschaftlich versicherten Betrieb
entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten
Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmit- Artikel 7
telbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Änderung des Hüttenknappschaftlichen
diesem Gesetz versicherungspflichtig waren und Zusatzversicherungs-Gesetzes
das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von
65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts gezahlt In § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der
wird. Das Vorruhestandsgeld steht dem Arbeits- hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im
entgelt aus einer die Versicherungspflicht Saarland vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zu-
begründenden Beschäftigung gleich." letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird die Verweisung
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. ,,§§ 1228 bis 1231" durch die Verweisung ,,§ 1227
Abs. 2, §§ 1228 bis 1231" ersetzt.
2. In § 20 werden im ersten Halbsatz die Worte „der bei
der Bundesknappschaft Versicherten" gestrichen.
Artikel 8
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung
„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Bezieher von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1
dieser Leistung nach diesem Gesetz versichert S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
waren. Die Zeit des Bezuges dieser Leistung gilt als vom 28. November 1983 (BGBI. I S. 1377), wird wie folgt
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; das geändert:
Vorruhestandsgeld steht dem Bruttoarbeitsentgelt
aus einer die Versicherungspflicht begründenden a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
Beschäftigung gleich." fügt:
„Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch
4. In § 40 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: dann, wenn er auf Grund einer Vorruhestandsrege-
„Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld lung ausscheidet und ohne das vorherige Ausschei-
gleich." den die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzun-
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
gen für aen Bezug von Leistungen der betrieblichen zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Altersversorgung hätte erfüllen können." 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:
b) Im neuen Satz 5 des Absatzes 1 werden die Worte
,,des Satzes 1 " durch die Worte „der Sätze 1 und 2" a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
ersetzt. ,,haben" folgende Worte eingefügt:
c) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils die Bezug- ,,sowie das in § 165 Abs. 2 Satz 2 Reichsversiche-
nahme auf „Absatz 1 Satz 1 " durch die Bezugnahme rungsordnung genannte Vorruhestandsgeld".
auf „Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
b) folgender Absatz 5 wird angefügt:
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Bezugnahme auf
„Absatz 1 Satz 1 " durch die Bezugnahme auf ,,(5) Der Bezug des in§, 65 Abs. 2 Satz 2 Reichs-
,,Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt. versicherungsordnung genannten Vorruhestands-
geldes steht einer hauptberuflichen Tätigkeit als mit-
arbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der
Artikel 9 Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Ruhe-
standsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungs-
Änderung des Gesetzes über die Errichtung pflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete land-
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer wirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zah-
in der Land- und Forstwirtschaft lung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten."
In § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnel1mer in der Land-
und Forstwirtschaft vom 31. Juli 197 4 (BGBI. 1S. 1660), Artikel 12
zuletzt geändert durch Artikel III § 34 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird der Punkt am Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung
Ende des Buchstaben b durch ein Komma ersetzt und Schwerbehindertengesetz
folgender Buchstabe c angefügt: (1) § 3 der Ausgleichsabgabeverordnung Schwer-
behindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1
„c) Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn
S. 1228) wird wie folgt geändert:
diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als
landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.'' Nach den Worten „zusätzlicher Arbeits- und Ausbil-
dungsplätze für Schwerbehinderte" werden die Worte
,,sowie für die Besetzung der im Rahmen einer Vorruhe-
standsregelung freigemachten Arbeitsplätz gemäߧ 2
Artikel 10 1
Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes mit Schwer-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
behinderten" eingefügt.
§ 18 a Abs. 7 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausgleichs-
(BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt geändert durch Artikel 16 des abgabeverordnung Schwerbehindertengesetz kann auf
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), Grund der einschlägigen Ermächtigungsvorschriften
wird wie folgt geändert: des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit
diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: werden.
„Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17
enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre
Artikel 13
Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustandes, der
Bewilligung eines Altersruhegeldes aus der gesetz- Änderung der Konkursordnung
lichen Rentenversicherung oder der Zahlung von
Vorruhestandsgeld." In § 59 Abs. 2 Satz 1 der Konkursordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4,
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1984 (BGBI. 1
,,Bei Zahlung von Vorruhestandsgeld enden Versor- S. 364), werden hinter dem Wort „Arbeitsförderungs-
gungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 mit dem gesetz" die Worte „oder nach§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vor-
Tag, der dem Beginn des Vorruhestandes voraus- ruhestandsgesetzes" eingefügt.
geht."
Artikel 14
Artikel 11
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Das Einkommensteuergesetz ·1983 in der Fassung
§ 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1
Landwirte vom 10. August 1972 (BGB!. 1 S. 1433), S. 113) wird wie folgt geändert:
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984 609
1. In§ 3 Nr. 9 werden das Semikolon durch einen Punkt Artikel 15
ersetzt und folgender Satz angefügt: Schlußvorschriften
„Darunter fallen nicht Abfindungen, die als laufende
Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis gewährt § 1
werden, wenn der monatliche Bezug mindestens
65 vom Hundert des in den letzten sechs Monaten Berlin-Klausel
vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
schnittlich erzielten Arbeitslohnes beträgt;". des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
2. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein-
gefügt: §2
Inkrafttreten
,,(1 a) § 3 Nr. 9 Satz 3 ist auf Bezüge anzuwenden,
die erstmals für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
werden, der nach dem 30. April 1984 endet." kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. April 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. He I mu t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung
und der gesetzlichen Rentenversicherung
an die Einführung von Vorruhestandsleistungen
Vom 13. April 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. die Erstattung für ihn eine besondere Härte im
das folgende Gesetz beschlossen: Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-
haushaltsordnung bedeuten würde,
Artikel 1 4. er sich in nachhaltigen und erheblichen finan-
ziellen Schwierigkeiten befindet und sich die
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, um
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des mehr als 15 vom Hundert innerhalb von drei
Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1S. 601 ), wird wie Jahren verr:nindert,
folgt geändert: 5. er zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit
des Betriebes, in dem der Arbeitslose zuletzt
1. § 44 wird wie folgt geändert: beschäftigt war, öffentliche Zuschüsse, Kre-
dite oder Bürgschaften erhält,
a) Absatz 2 b Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
6. wegen grundlegender Betriebsänderungen
,,§ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." öffentliche Anpassungshilfen gewährt werden,
b) Absatz 8 wird gestrichen. 7. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch
Kündigung beendet und weder eine Abfindung
2. In§ 49 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird,,§ 128 Abs. 3 noch eine Entschädigung oder ähnliche Lei-
Satz 1" durch ,,§ 128 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. stung wegen der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,
3. § 128 wird wie folgt geändert: 8. er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung
wegen vertragswidrigen Verhaltens des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitslosen beendet hat oder
,,(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose 9. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus
Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kün-
Rahmenfrist bestimmt wird, mehr als zwei Jahre in digungsfrist zu kündigen.
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
gung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt nur, wenn der Arbeitslose
vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit mehr als zwei Jahre in dem Betrieb beschäftigt
nach Vollendung des 59. Lebensjahres des war."
Arbeitslosen; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
3 sowie § 107 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend.
Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der ,.(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er
Arbeitgeber nachweist, daß 1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,
1. der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf 2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch 3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist
bestimmt wird, insgesamt weniger als zehn im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt
Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis hat, so mindert sich die Erstattungsforderung im
gestanden hat, Falle der Nummer 1 um drei Viertel, im Falle der
Nummer 2 um die Hälfte und im Falle der Nummer
2. er in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitneh-
3 um ein Viertel."
mer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbil-
dung Beschäftigten und der anerkannten c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Schwerbehinderten im Sinne des § 1 des d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
Schwerbehindertengesetzes beschäftigt hat;
§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohnfortzahlungs- e) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, ,,(5) Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet
daß das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem das Arbeitsamt im voraus, ob für die Beendigung
Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraus- einer bestimmten Zahl von Arbeitsverhältnissen
setzungen des Satzes 1 für die Erstattungs- die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
pflicht erfüllt sind, bis 6 nicht eintritt. Die Entscheidung wird für die
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984 611
geplante Beendigung von Arbeitsverhältnissen Artikel 2
innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Änderung der Reichsversicherungsordnung
Monaten, frühestens sechs Monate vor Beginn
dieses Zeitraumes getroffen." Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
f) Folgender Absatz 6 wird eingefügt: gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
,,(6) Die Erstattungspflicht entfällt oder mindert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1
sich, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß er die S. 601 ), wird wie folgt geändert:
Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstat-
tungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 oder für Nach § 1395 a wird folgender § 1395 b eingefügt:
die Minderung der Erstattungspflicht nach Absatz
,,§ 1395 b
3 in dem Kalenderjahr erfüllt hat, das dem Kalen-
derjahr vorausgeht, für das der Wegfall oder die (1) Der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur Erstat-
Minderung geltend gemacht wird." tung von Leistungen nach § 1 28 oder nach § 134 Abs. 4
Satz 4 in Verbindung mit§ 128 des Arbeitsförderungs-
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. gesetzes durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit
h) Folgender Absatz 8 wird angefügt: festgestellt worden ist, erstattet dem Träger der Ren-
,,(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein tenversicherung der Arbeiter mindestens jährlich die
Erstattungsanspruch geltend gemacht worden Aufwendungen für ein Altersruhegeld nach § 1248
ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Abs. 2 längstens für die Dauer von 48 Kalendermonaten,
buch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung es sei denn, der Versicherte erfüllt auch die Vorausset-
für die Vergangenheit zu geschehen." zungen für eine andere Versichertenrente oder eine
Knappschaftsausgleichsleistung. Erstattungspflichtig
4. In § 128 a Satz 2 und § 128 b Satz 2 werden jeweils ist auch der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur
die Worte ,,§ 128 Abs. 2" durch die Worte ,,§ 128 Erstattung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit des-
Abs. 2 und 8" ersetzt. halb nicht durch Bescheid festgestellt worden ist, weil
der Versicherte für die Zeit der Arbeitslosigkeit nach
Vollendung des 59. Lebensjahres weder Anspruch auf
5. § 134 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitslosengeld noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
,,§ 128 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß hatte, wenn der Versicherte nach Vollendung des
1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre,bei dem Arbeit-
57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet wor- geber versicherungspflichtig beschäftigt war. Der
den ist und Anspruch auf Erstattung nach dieser Vorschrift geht
den Ansprüchen auf Erstattung nach anderen Vorschrif-
2. die Arbeitslosenhilfe längstens für 1 248 Tage zu ten vor. Der Erstattungszeitraum mindert sich um die
erstatten ist; dabei sind die Tage abzusetzen, für Zeiträume einer Erstattung nach§ 128 oder nach§ 134
die Arbeitslosengeld zu erstatten ist." Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 128 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes, wobei die Erstattung für je 26 Tage
6. § 136 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: eines Leistungsbezuges bei der Bundesanstalt für
,,§ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." Arbeit als ein Erstattungsmonat und ein angefangener
Erstattungsmonat als voll erstattet gelten.
7. Nach § 242 b wird folgender§ 242 c eingefügt: (2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt
nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß
,,§ 242 C
1. der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
(1) § 128 ist in der bis zum 30. April 1984 gelten- Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt
den Fassung weiterhin anzuwenden, wenn weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsver-
1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 1984 been- hältnis gestanden hat,
det worden ist oder 2. er in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer aus-
2. vor dem 1 2. Januar 1984 schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftig-
ten und der anerkannten Schwerbehinderten im
a) das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
Beendigung vereinbart oder beschäftigt hat; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohn-
b) dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die fortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne gabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des
Vorbehalt angeboten Rentenbezuges maßgebend ist, oder
worden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens 3. einer der in§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-
am 31. Dezember 1985 endet. dung mit § 1 28 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungs-
gesetzes genannten Tatbestände vorliegt, die den
§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 in der vom 1. Mai Nichteintritt der Erstattungspflicht begründen.
1984 an geltenden Fassung gilt jedoch auch in den
Fällen des Satzes 1, soweit Arbeitslosengeld für die Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlan-
Zeit nach dem 30. April 1984 gezahlt worden ist. gen des Rentenversicherungsträgers eine gutachtliche
Stellungnahme darüber abzugeben, ob der Arbeitgeber
(2) Absatz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe entspre- die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstat-
chend." tungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen hat; § 4
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
chend. Das Nähere zur Durchführung des Satzes 2 wird durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1 3. April 1984 (BGBI. 1
durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den Trägern S. 601 ), wird wie folgt geändert:
der Rentenversicherung der Arbeiter, der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknapp- Nach § 117 a wird folgender § 117 b eingefügt:
schaft sowie der Bundesanstalt für Arbeit geregelt. ,,§ 117 b
(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er
(1) Der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur Erstat-
tung vcfn Leistungen nach § 128 oder nach § 134 Abs. 4
1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, Satz 4 in Verbindung mit § 128 des Arbeitsförderungs-
2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder gesetzes durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit
festgestellt worden ist, erstattet der Bundesversiche-
3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer rungsanstalt für Angestellte mindestens jährlich die
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt hat, so Aufwendungen für ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2
mindert sich die Erstattungsforderung im Falle der Num- längstens für die Dauer von 48 Kalendermonaten, es sei
mer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die denn, der Versicherte erfüllt auch die Voraussetzungen
Hälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel. für eine andere Versichertenrente oder eine Knapp-
schaftsausgleichsleistung. Erstattungspflichtig ist auch
(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent- der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur Erstattung
fällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Voraus- gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit deshalb nicht
setzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder des § 128 durch eescheid festgestellt ist, weil der Versicherte für
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 die Zeit der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ,m Zeitpunkt des 59. Lebensjahres weder Anspruch auf Arbeitslosengeld
Beginns der Erstattungspflicht vorliegen oder danach noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, wenn der
eintreten, wobei im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres
das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr mehr als zwei Jahre bei dem Arbeitgeber versicherungs-
vorausgeht, für das der Wegfall der Erstattungspflicht pflichtig beschäftigt war. Der Anspruch auf Erstattung
geltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt. Die nach dieser Vorschrift geht den Ansprüchen auf Erstat-
Erstattungspflicht nach Absatz 1 mindert sich nachträg- tung nach anderen Vorschriften vor. Der Erstattungs-
lich auf die in Absatz 3 genannten Anteile, wenn der zeitraum mindert sich um die Zeiträume einer Erstattung
Arbeitgeber nachweist, daß in dem Kalenderjahr, das nach § 128 oder nach§ 134 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung
dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minderung der mit § 1 28 des Arbeitsförderungsgesetzes, wobei die
Erstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl der Erstattung für je 26 Tage eines Leistungsbezuges bei
Arbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht der Bundesanstalt für Arbeit als ein Erstattungsmonat
übersteigt. und ein angefangener Erstattungsmonat als voll erstat-
(5) Soweit ein Altersruhegeld zu erstatten ist, schließt tet gelten.
dies den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung nach § 1304 e ein. (2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt
nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß
(6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstat- 1. der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
tungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt
dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsver-
gestanden hat. hältnis gestanden hat,
(7) Der Versicherte ist auf Verlangen des Rentenver- 2. er in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer aus-
sicherungsträgers verpflichtet, Auskünfte zu erteilen schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftig-
oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter- ten und der anerkannten Schwerbehinderten im
suchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwir- beschäftigt hat; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohn-
kung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des fortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-
Rentenversicherungsträgers ist, daß der Arbeitgeber gabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des
Umstände in der Person des Versicherten darlegt, die Rentenbezuges maßgebend ist, oder
für den Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die 3. einer der in § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-
§§ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch dung mit § 128 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungs-
gelten entsprechend. gesetzes genannten Tatbestände vorliegt, die den
(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs- Nichteintritt der Erstattungspflicht begründen.
anspruch nach dieser Vorschrift geltend gemacht wor- Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlan-
den ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz- gen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
buch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung für die eine gutachtliche Stellungnahme darüber abzugeben,
Vergangenheit zu geschehen.'' ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Nicht-
eintritt der Erstattungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 nach-
Artikel 3 gewiesen hat; § 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend. Das Nähere zur Durchführung
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
des Satzes 2 wird durch Verwaltungsvereinbarung zwi-
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- schen den Trägern der Rentenversicherung der Arbei-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver- ter, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984 613
der Bundesknappschaft sowie der Bundesanstalt für Nach § 140 a wird folgender§ 140 b eingefügt:
Arbeit geregelt.
,,§ 140 b
(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er (1) Der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur Erstat-
1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, tung von Leistungen nach § 1 28 oder nach § 134 Abs. 4
Satz 4 in Verbindung mit§ 128 des Arbeitsförderungs-
2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
gesetzes durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit
3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer festgestellt worden ist, erstattet der Bundesknapp-
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt hat, so schaft mindestens jährlich die Aufwendungen für ein
mindert sich die Erstattungstorderung im Falle der Num- Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 längstens für
mer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die die Dauer von 48 Kalendermonaten, es sei denn, der
Hälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel. Versicherte erfüllt die Voraussetzungen für eine andere
Versichertenrente oder eine Knappschaftsausgleichs-
(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent- leistung. Erstattungspflichtig ist auch der Arbeitgeber,
fänt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Voraus- dessen Verpflichtung zur Erstattung gegenüber der
setzungen des Absatz.es 2 Satz 1 Nr. 2 oder des§ 128 Bundesanstalt für Arbeit deshalb nicht durch Bescheid
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit§ 128 Abs. 1 festgestellt worden ist, weil der Versicherte für die Zeit
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes im Zeitpunkt des der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 59. Lebens-
Beginns der Erstattungspflicht vorliegen oder danach jahres weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch
eintreten, wobei im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, wenn der Ver-
das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr sicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr
vorausgeht, für das der Wegfall der Erstattungspflicht als zwei Jahre bei dem Arbeitgeber versicherungspflich-
geltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt. Die tig beschäftigt war. Der Anspruch auf Erstattung nach
Erstattungspflicht nach Absatz 1 mindert sich nachträg- dieser Vorschrift geht den Ansprüchen auf Erstattung
lich auf die in Absatz 3 genannten Anteile, wenn der nach anderen Vorschriften vor. Der Erstattungszeitraum
Arbeitgeber nachweist, daß in dem Kalenderjahr, das mindert sich um die Zeiträume einer Erstattung nach
dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minderung der § 1 28 oder nach § 134 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit
Erstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl der § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes, wobei die Erstat-
Arbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht tung für je 26 Tage eines Leistungsbezuges bei der
übersteigt. Bundesanstalt für Arbeit als ein Erstattungsmonat und
ein angefangener Erstattungsmonat als voll erstattet
(5) Soweit ein Altersruhegeld zu erstatten ist, schließt gelten.
dies den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung nach § 83 e ein.
(2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt
(6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß
Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstat-·
tungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei 1. der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt
gestanden hat. weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsver-
hältnis gestanden hat,
(7) Der Versicherte ist auf Verlangen des Rentenver-
sicherungsträgers verpflichtet, Auskünfte zu erteilen 2. er in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer aus-
oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter- schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftig-
suchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der ten und der anerkannten Schwerbehinderten im
Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwir- Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
kung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des beschäftigt hat; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohn-
Rentenversicherungsträgers ist, daß der Arbeitgeber fortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-
Umstände in der Person des Versicherten darlegt, die gabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des
für den Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die Rentenbezuges maßgebend ist, oder
§§ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend. 3. einer der in§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-
dung mit § 1 28 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungs-
(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs-
gesetzes genannten Tatbestände vorliegt, die den
anspruch nach dieser Vorsct1rift geltend gemacht wor-
Nichteintritt der Erstattungspflicht begründen.
den ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung für die
Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlan-
Vergangenheit zu geschehen."
gen der Bundesknappschaft eine gutachtliche Stellung-
nahme darüber abzugeben, ob der Arbeitgeber die Vor-
Artikel 4 aussetzungen für den Nichteintritt der Erstattungs-
pflicht nach Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen hat; § 4 des
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes- Das Nähere zur Durchführung des Satzes 2 wird durch
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver- Verwaltungsvereinbarung zwischen den Trägern der
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Rentenversicherung der Arbeiter, der Bundesversiche-
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. I rungsanstalt für Angestellte und der Bundesknapp-
S. 601 ), wird wie folgt geändert: schaft sowie der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, ,,§ 7 a
2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder § 1395 b der Reichsversicherungsordnung findet
keine Anwendung, wenn
3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 1984 beendet
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt hat, so worden ist oder
mindert sich die Erstattungsforderung im Falle der Num-
2. vor dem 12. Januar 1984
mer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die
Hälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel. a) das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Be-
endigung vereinbart oder
(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent- b) dem Versicherten eine Vereinbarung über die
fällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Voraus- Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vor-
setzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder des § 128 behalt angeboten
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit§ 128 Abs. 1
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes im Zeitpunkt des worden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens am
Beginns der Erstattungspflicht vorliegen oder danach 31. Dezember 1985 endet."
eintreten, wobei im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr Artikel 6
vorausgeht, für das der Wegfall der Erstattungspflicht
geltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt. Die Änderung des Angestelltenversicherungs-
Erstattungspflicht nach Absatz 1 mindert sich nachträg- Neuregel ungsgesetzes
lich auf die Absatz 3 genannten Anteile, wenn der Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
Arbeitgeber nachweist, daß für das Kalenderjahr, das lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minderung der derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Erstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl der Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
Arbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1532), wird wie folgt
übersteigt. geändert:
(5) Soweit ein Knappschaftsruhegeld zu erstatten ist, Nach § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt:
schließt dies den Zuschuß zu den Aufwendungen für die ,,§ 7 C
Krankenversicherung nach § 96 c ein.
§ 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes fin-
(6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des det keine Anwendung, wenn
Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstat-
tungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei 1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 1984 beendet
dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis worden ist oder
gestanden hat. 2. vor dem 12. Januar 1984
(7) Der Versicherte ist auf Verlangen des Rentenver- a) das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Be-
sicherungsträgers verpflichtet, Auskünfte zu erteilen endigung vereinbart oder
oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter- b) dem Versicherten eine Vereinbarung über die
suchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vor-
Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwir- behalt angeboten
kung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des
Rentenversicherungsträgers ist, daß der Arbeitgeber worden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens am
Umstände in der Person des Versicherten darlegt, die 31 . Dezember 1 985 endet.''
für den Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die
§§ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend. Artikel 7
(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs- Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
anspruch nach dieser Vorschrift geltend gemacht wor- Neuregelungsgesetzes
den ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
buch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung für die Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Vergangenheit zu geschehen." Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Artikel 5 Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- wird wie folgt geändert:
Neuregelungsgesetzes
Nach § 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- ,,§ 4a
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes findet
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes keine Anwendung, wenn
vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt 1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1 . Mai 1984 beendet
geändert: worden ist oder
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984 615
2. vor dem 12. Januar 1984 1. § 13 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
a) das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Be- ,,(6) Die §§ 1395 b, 1401 Abs. 1 bis 3 und die
endigung vereinbart oder §§ 1401 a, 1416, 1418 bis 1420, 1422 bis 1431 der
b) dem Versicherten eine Vereinbarung über die Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.''
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vor-
behalt angeboten 2. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 2 §§ 26 und
27" durch die Angabe „Artikel 2 §§ 7 a, 26 und 27"
worden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens am ersetzt.
31 . Dezember 1985 endet."
Artikel 9
Berlin-Klausel
Artikel 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Änderung des Hüttenknappschaftlichen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zusatzversicherungs-Gesetzes
Das Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaft- Artikel 10
lichen Pensionsversicherung im Saarland vom Inkrafttreten
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), zuletzt geändert.
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
S. 601 ), wird wie folgt geändert: kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. April 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 150. Gründungstag des Deutschen Zollvereins)
Vom 4. April 1984
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1984,
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünz-
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten amtes und die Umschrift:
Fassung wird aus Anlaß des 150. Gründungstages des
Deutschen Zollvereins eine Bundesmünze (Gedenk- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
münze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. 5 DEUTSCHE MARK".
Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück.
Die Prägung erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt Die Jahreszahl ist - unterteilt in „ 19" und „84" - bei-
München. derseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen
Die Münze wird ab 22. Mai 1984 in den Verkehr befindet sich links unten neben der Wertziffer. Der glatte
gebracht. Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent ,,ZOLLVEREIN-DEUTSCHLAND* EWG-EUROPA".
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
10 Gramm.
liegende Raute eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heins-
Die Bildseite zeigt eine Postkutsche, die eine geöff- dorff, Friedberg-Ottmaring.
nete Zollschranke durchfährt. Die Umschrift lautet:
„GRÜNDUNG DES DEUTSCHEN ZOLLVEREINS Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
1834". gemacht.
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg