546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. April 1984
Auf Grund ,,Bei Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förde-
rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-
- des § 69 Abs. 5 und § 105 Abs. 1 des zweiten Woh-
bergbau gefördert worden sind, ist ein Zuschlag
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
entsprechend Satz 1 bis 3 auch zulässig, soweit
machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085),
die Erhöhung der laufenden Aufwendungen darauf
- des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbauge- beruht, daß die als Darlehen gewährten Mittel
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- nach dem 24. Juli 1982 gemäß § 16 oder § 16 a
rungsnummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten des Wohnungsbindungsgesetzes zurückgezahlt,
Fassung, jedoch nur einzelne Wohnungen des Gebäudes
oder der Wirtschaftseinheit von der Zweckbin-
- des § 28 des Wohnungsbindungsgesetzes in der dung der Bergarbeiterwohnungen unbefristet frei-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 gestellt worden sind."
(BGBI. 1 S. 972),
- des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der§§ 3 a und 5 des Ener- c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
gieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 ,,(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragli-
S. 1873), § 3 a eingefügt und § 5 ergänzt durch che Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung
Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701 ), einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungs-
bindungsgesetzes entsprechend. Auf Grund einer
- des§ 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter
der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982 eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhöhung der
(BGBI. 1 S. 1921) und laufenden Aufwendungen nur für einen zurücklie-
- des § 34 Abs. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das genden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung
Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom vorangehenden Kalenderjahres nachfordern; für
5. Oktober 1982 (Amtsblatt des Saarlandes S. 933) einen weiter zurückliegenden Zeitraum kann eine
zulässige Mieterhöhung jedoch dann nachgefor-
wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- dert werden, wenn der Vermieter die Nachforde-
desrates, rung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
erst nach dem Ende des auf die Erhöhung der lau-
auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Woh- fenden Aufwendungen folgenden Kalenderjahres
nungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesge- geltend machen konnte und sie innerhalb von drei
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent- Monaten nach Wegfall der Gründe geltend macht.
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel Auf Grund von Zinserhöhungen nach den §§ 18 a
1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes bis 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes ist eine
vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Mieterhöhung für einen zurückliegenden Zeitraum
Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister nicht zulässig."
der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 2. § 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
Umlagen neben der Einzelmiete
Artikel 1
(1) Neben der Einzelmiete ist die Umlage der
Änderung der Neubaumietenverordnung 1970 Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Die Neubaumietenverordnung 1970 in· der Fassung Berechnungsverordnung und des Umlageausfall-
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1 wagnisses zulässig. Es dürfen nur solche Kosten
S. 1103), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung
1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785), wird wie folgt geändert: aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsfüh-
rung gerechtfertigt sind. Soweit Betriebskosten gel-
tend gemacht werden, sind diese nach Art und Höhe
1. § 4 wird wie folgt geändert: dem Mieter bei Überlassung der Wohnung bekannt-
a) Absatz 3 wird gestrichen. zugeben.
b) In Absatz 6 wird nach dem letzten Satz folgende, (2) Soweit in den §§ 21 bis 25 nichts anderes
Satz angefügt: bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem Ver-
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hältnis der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, (3) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
die nicht für Wohnraum entstanden sind, sind vorweg und Warmwasser am 30. April 1984 nach den Vor-
abzuziehen; kann hierbei nicht festgestellt werden, schriften der §§ 22, 23 und 23 a in der bis zu diesem
ob die Betriebskosten auf Wohnraum oder auf Zeitpunkt geltenden Fassung umzulegen sind, bleibt
Geschäftsraum entfallen, sind sie für den Wohnteil es für die Kosten des laufenden Abrechnungszeit-
und den anderen Teil des Gebäudes oder der Wirt- raumes dabei; werden für Wohnungen, die vor dem
schaftseinheit im Verhältnis des umbauten Raumes 1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei ver-
oder der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen. Bei der bundenen Anlagen die Kosten für die Versorgung mit
Berechnung des umbauten Raumes ist Anlage 2 zur Wärme und Warmwasser am 30. April 1984 unaufge-
Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde zu legen. teilt umgelegt, gilt der hierbei verwendete Umle-
gungsmaßstab auch für spätere Abrechnungszeit-
(3) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag räume."
sind monatliche Vorauszahlungen in angemessener
Höhe zulässig, soweit in § 25 nichts anderes
4. § 23 wird wie folgt gefaßt:
bestimmt ist. Über die Betriebskosten, den Umle-
gungsbetrag und die Vorauszahlungen ist jährlich ,,§ 23
abzurechnen (Abrechnungszeitraum). Der Vermieter Umlegung der Kosten des Betriebs
darf alle oder mehrere Betriebskostenarten in einer der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
Abrechnung erfassen. Die jährliche Abrechnung ist
(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des neunten
Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten
Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
zuzuleiten.
Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der
Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der
(4) Für Erhöhungen der Vorauszahlungen und für
Anlage und des Betriebsraumes.
die Erhebung des durch die Vorauszahlungen nicht
gedeckten Umlegungsbetrages sowie für die Nach- (2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffver-
forderung von Betriebskosten gilt § 4 Abs. 7 und 8 brauch umgelegt werden."
entsprechend. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen
für einen zurückliegenden Zeitraum ist nicht zuläs-
sig." 5. § 23 a wird gestrichen.
6. Nach § 24 wird folgender§ 24 a eingefügt:
3. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 24a
,,§ 22
Umlegung der Kosten des Betriebs
Umlegung der Kosten der Versorgung der mit einem Breitbandkabelnetz
mit Wärme und Warmwasser verbundenen privaten Verteilanlage
(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs zen- (1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem
traler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanla- Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilan-
gen und der Kosten der Lieferung von Fernwärme, lage gehören die Kosten des Betriebsstromes und
und Fernwarmwasser findet die Verordnung über die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-
Heizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981 bereitschaft einschließlich der Einstellung durch
(BGBI. 1 S. 261, 296), geändert durch Artikel 3 der einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine
Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vor- nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Verteilan-
schriften vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 546), Anwen- lage. Zu den Betriebskosten gehören ferner die lau-
dung. fenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandan-
schlüsse.
(2) Liegt eine Ausnahme nach§ 11 der Verordnung
über Heizkostenabrechnung vor, dürfen umgelegt (2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nach
werden dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden,
sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein
1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Die
Wohnfläche oder nach dem umbauten Raum; es Kosten nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur zu gleichen
darf auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit
der beheizten Räume zugrunde gelegt werden, Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlos-
sen worden sind."
2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach
der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem 7. Der bisherige § 25 a wird gestrichen. Es werden fol-
Warmwasserverbrauch in anderer Weise als gende §§ 25 a und 25 b eingefügt:
durch Erfassung Rechnung trägt.
,,§ 25a
§ 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung
Umlageausfallwagnis
über Heizkostenabrechnung gelten entsprechend.
Genehmigungen nach den Vorschriften des § 22 Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer
Abs. 5 oder des § 23 Abs. 5 in der bis zum 30. April Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche
1984 geltenden Fassung bleiben unberührt. Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegba-
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rer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum, 2. § 27 wird wie folgt geändert:
der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf
Zahlung entsteht. Das Umlageausfallwagnis darf 2 ,,(3) Im öffentlich geförderten sozialen Woh-
vom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den nungsbau und im steuerbegünstigten oder frei-
Wohnraum entfallenden Betriebskosten nicht über- finanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungs-
steigen. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, fürsorgemitteln gefördert worden ist, dürfen die
namentlich durch einen Anspruch gegenüber einem Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsbe-
Dritten gesichert ist, darf die Umlage nicht erhöht. rechnung angesetzt werden."
werden.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
§ 25 b
Übergangsregelung 3. § 28 wird wie folgt geändert:
Soweit andere als die in den §§ 22 und 23 genann- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ten Betriebskosten am 30. April 1984 in der Einzel-
,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Qua-
miete enthalten sind, dürfen die Vorschriften über die
dratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden
Bildung der Durchschnittsmiete in der bis zum
30. April 1984 geltenden Fassung bis zur Umstellung
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember
auf die Umlage nach den§§ 20, 21, 24, 24 a und 25
1952 bezugsfertig geworden sind, höchstens
angewendet werden, längstens jedoch für die Ab-
12,50 Deutsche Mark,
rechnungszeiträume, die im Jahre 1986 enden."
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
1953 bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig
Artikel 2 geworden sind, höchstens 12,00 Deutsche
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung Mark,
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung 3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1 1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig
S. 1077), zuletzt geändert durch Verordnung vom geworden sind, höchstens 10,00 Deutsche
3. August 1983 (BGBI. 1 S. 1067), wird wie folgt geän- Mark,
dert:
4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember
1979 bezugsfertig geworden sind oder
1 . § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bezugsfertig werden, höchstens 8,00 Deut-
„Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten sche Mark.
der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz
der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit Diese Sätze verringern sich, wenn in der Woh-
der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung nung weder ein eingerichtetes Bad noch eine ein-
durchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde gerichtete Dusche vorhanden sind, um 1, 10 Deut-
zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe sche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Woh-
nungen, für die eine Sammelheizung vorhanden
1. bis 250 000 Deutsche Mark ist, um 0,95 Deutsche Mark und für Wohnungen,
einschließlich 3,40 vom Hundert, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhan-
den ist, um 0,80 Deutsche Mark."
2. bis 500 000 Deutsche Mark
einschließlich 3, 10 vom Hundert, b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag„ 1,20 Deutsche
3. bis 1 000 000 Deutsche Mark Mark" ersetzt durch „1,60 Deutsche Mark".
einschließlich 2,80 vom Hundert,
c) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
4. bis 1 600 000 Deutsche Mark ,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schön-
einschließlich 2,50 vom Hundert, heitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit
8,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
5. bis 2 500 000 Deutsche Mark im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert
einschließlich 2,20 vom Hundert, sich für Wohnungen, die überwiegend nicht tape-
ziert sind, um 0,80 Deutsche Mark. Der Satz
6. bis 3 500 000 Deutsche Mark erhöht sich für Wohnungen mit Heizkörpern um
einschließlich 1,90 vom Hundert, 0,65 Deutsche Mark und für Wohnungen, die
7. bis 5 000 000 Deutsche Mark überwiegend mit Doppelfenstern oder Verbund-
einschließlich 1,60 . vom Hundert, fenstern ausgestattet sind, um 0,70 Deutsche
Mark.''
8 bis 7 000 000 Deutsche Mark 11
einschließlich 1,30 vom Hundert, d) In Absatz 5 wird der Betrag „60 Deutsche Mark
ersetzt durch „75 Deutsche Mark".
9. über 7 000 000 Deutsche Mark
1,00 vom Hundert." 4. In § 29 Satz 1 wird das Wort ,, , Umlagen" gestrichen.
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5. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die hierzu gehören die Kosten entsprechend
Betriebskosten·' gestrichen. Buchstabe a, ferner die laufenden
monatlichen Grundgebühren für Breit-
6. § 46 wird wie folgt geändert: bandanschlüsse.''
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Artikel 3
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Soweit Betriebskosten am 30. April 1984 in Änderung der Verordnung
der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt über Heizkostenabrechnung
sind, dürfen § 27 Abs. 3 und 4, § 29 Satz 1 und Die Verordnung über Heizkostenabrechnung vom
§ 30 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. April 1984 23. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 261, 296) wird wie folgt
geltenden Fassung angewendet werden, solange geändert:
Betriebskosten in der Einzelmiete enthalten sind,
längstens jedoch für die Abrechnungszeiträume 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 der Neubaumie- ,,(3) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhält-
tenverordnung 1970, die im Jahre 1986 enden." nisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für
diesen nichts anderes bestimmt ist."
7. Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert: 2. § 2 erhält folgende Fassung:
Nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutzge- ,,§ 2
setz" wird ein Komma gesetzt; die nachfolgende Vorrang vor rec_htsgeschäftlichen Bestimmungen
Textstelle „und die Kosten der Verwendung einer
meßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchs- Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-
erfassung;" wird ersetzt durch: nungen, von denen eine der Vermieter selbst
bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
„die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor."
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver- 3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfas-
,,(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
sung einschließlich der Kosten der Berechnung
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer
und Aufteilung;".
haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer
die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten
b) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlas-
,,c) der Versorgung mit Fernwärme; sung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher
hierzu gehören die Kosten der Wärmeliefe- unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten
rung (Grund-, Arbeits- und Verrechnungs- mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die
preis) und die Kosten des Betriebs der zuge- Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
hörigen Hausanlagen entsprechend Buch- Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der
stabe a;". Ausstattung bleibt im-Rahmen des§ 5 dem Gebäu-
deeigentümer überlassen."
c) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) der Versorgung mit Fernwarmwasser; 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
hierzu gehören die Kosten für die Lieferung ,,§ 5
des Warmwassers (Grund-, Arbeits- und
Ausstattung zur Verbrauchserfassung
Verrechnungspreis) und die Kosten des
Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent- (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmever-
sprechend Nummer 4 Buchstabe a;". brauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenvertei-
ler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasse_rver-
d) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt: brauchs Warmwasserzähler oder Warmwasserko-
stenverteiler zu verwenden. Soweit nicht eichrecht-
„15. Die Kosten
liche Bestimmungen zur Anwendung kommen,
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Anten- dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchs-
nenanlage; erfassung verwendet werden, hinsichtl.ich derer
hierzu gehören die Kosten des Betriebs- sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie
stromes und die Kosten der regelmäßi- den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft oder daß ihre Eignung auf andere Weise nachge-
einschließlich der Einstellung durch wiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten
einen Fachmann oder das Nutzungsent- nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landes-
gelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit recht zuständige Behörde im Benehmen mit der
gehörende Antennenanlage; oder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt
hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige
b) des Betriebs der mit einem Breitband- Heizsystem geeignet sein und so angebracht wer-
kabelnetz verbundenen privaten Verteil- den, daß · ihre technisch einwandfreie Funktion
anlage; gewährleistet ist.
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(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit ,,3. der Heizwert des verbrauchten Brenn-
gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind zunächst stoffes (HuY in Kilowattstunden (kWh) je
durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Liter (1), Kubikmeter (m 3 ) oder Kilo-
Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren gramm (kg). Als Hu•Werte können ver-
Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt wird. wendet werden für
Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unter-
Heizöl 10 kWh/1
schiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder Stadtgas 4,5 kWh/m 3
aus anderen sachgerechten Gründen eine Vor- Erdgas L 9 kWh/m 3
erfassung nach Nutzergruppen durchführen."
Erdgas H 10,5 kWh/m 3
Brechkoks 8 kWh/kg
E. § 6 wird wie folgt geändert: Enthalten die Abrechnungsunterlagen
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: des Energieversorgungsunternehmens
,,(2) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sind die Kosten Hu-Werte, so sind diese zu verwenden."
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach
cc) Der vorletzte Satz wird wie folgt gefaßt:
dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamt-
verbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. „Der Brennstoffverbrauch' der zentralen
Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Warmwasserversorgungsanlage kann auch
Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtver- nach den anerkannten Regeln der Technik
brauch aufgeteilt, sind errechnet werden."
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder ,,§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 bleiben unberührt."
nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die
9. § 12 wird wie folgt geändert:
Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute
Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
werden, ,,(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2
gelten als erfüllt
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warm-
wasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf 1. für die am 1. Januar 1987 vorhandenen
die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Warmwasserkostenverteiler und
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen
nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu vertei- sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchser-
len." fassung."
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach , ,,(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 kann der
Absatz 2 sowie nach den§§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer die Abrechnungsmaßstäbe
Gebäudeeigentümer überlassen." ungeachtet des § 6 Abs. 3 Satz 2 einmalig für
künftige Abrechnungszeiträume bis zum
6 § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1985 durch Erklärung gegenüber
Nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutzge- den Nutzern ändern."
setz" wird ein Komma gesetzt; die nachfolgende
Textstelle „und die Kosten der Verwendung einer 10. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
Ausstattung zur Verbrauchserfassung'' wird ersetzt
,,§ 12 a
durch:
Sondervorschriften
„die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der für preisgebundene Wohnungen
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Ver- im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970
brauchserfassung sowie die Kosten der Verwen-
(1) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne
dung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
der Neubaumietenverordnung 1970, bei denen die
einschließlich der Kosten der Berechnung und Auf-
Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwas-
teilung." ser am 30. April 1984 neben der Einzelmiete auf die
Mieter umgelegt werden, hat der Mieter ein Kür-
7. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der Kosten der zungsrecht entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 4, soweit
Wassererwärmung'' gestrichen. diese Kosten entgegen den Vorschriften dieser
Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
8. § 9 wird wie folgt geändert: werden. Er kann von seinem Kürzungsrecht erstma-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lig für den Abrechnungszeitraum Gebrauch machen,
der im Kalenderjahr 1985 beginnt. § 12 Abs. 1 Nr. 1
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: bis 3 ist nicht anzuwenden.
,,2. die gemessene oder geschätzte mitt-
lere Temperatur des Warmwassers (tw) (2) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne
in Grad Celsius;". der Neubaumietenverordnung 1970, bei denen die
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 551
Kosten für Wärme oder Warmwasser am 30. April 4. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag „9,40 Deutsche
1984 in der Einzelmiete enthalten sind, sind die Mark" ersetzt durch „12,00 Deutsche Mark".
§§ 11 und 12 mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den: 5. § 19 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 1 2 Abs. 1 ,,§ 19
tritt an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981" Überleitungsvorschrift
jeweils das Datum „ 1. August 1984 "; Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
dieser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld
2. in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 tritt an die Stelle des noch nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis
Datums „30. Juni 1984" jeweils das Datum zum Inkrafttreten der Änderung das bis dahin gel-
,,30. Juni 1985". tende Recht anzuwenden."
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Artikel 5
Wohnungen ist § 12 Abs. 2 Nr. 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli Änderung der Ablösungsverordnung
1981 " das Datum „ 1. August 1984" tritt."
Die Ablösungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1966 (BGBI. 1S. 107),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
Artikel 4 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785), wird wie folgt geändert:
Änderung der Wohngeldverordnung
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der
a) Der Nebensatz nach dem Wort „Eigentumswoh-
Bekanntmachung vom 8. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 35)
nungen" wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert:
„für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1969 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden
sind".
a) In Nummer 1 wird die Textstelle „geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. I b) Die Textstelle „und vor Ablauf von dreißig Jah-
S. 785)" ersetzt durch „zuletzt geändert durch ren"wird gestrichen.
Artikel 2 der Verordnung zur Änderung woh-
nungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a wird der Satzteil
(BGBI. 1 S. 546)". „oder in den Fällen des § 109 Abs. 4 des zweiten
Wohnungsbaugesetzes nach den für diese Wohnun-
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: gen geltenden Vorschriften" gestrichen.
,,a) der Arbeitspreis und der Verrechnungs-
preis,". 3. In § 7 wird die nach dem Wort „Einkommensteuerge-
setzes" folgende Textstelle „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. September 197 4 (Bundes-
2. § 9 Abs. 3 wird gestrichen. gesetzbl. 1 S. 2165)" gestrichen.
4. In § 11 Satz 1 wird die Textstelle „oder des§ 3 des
3. § 12 wird wie folgt geändert: Ersten Wohnungsbaugesetzes'' gestrichen.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden ersetzt:
5. In § 12 Abs. 2 wird der Nebensatz nach den Wörtern
aa) ,,30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1805)" durch ,,anzuwenden ist," wie folgt gefaßt:
,,30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 „für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember
s. 969)", 1969 als öffentliche Baudarlehen ~,ewilligt worden
sind".
bb) ,,10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 802)" durch „5. Oktober 1982 (Amtsblatt Artikel 6
des Saarlandes S. 933) ".
Bekanntmachung
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Semikolon (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle und Städtebau kann die Neubaumietenverordnung
angefügt: 1970 und die Zweite Berechnungsverordnung in der ab
„geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1984 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912);". bekanntmachen.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird „Artikel 3 der Verordnung (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bun-
vom 1. Juli 1980 (BGB!. 1 S. 785)" ersetzt durch desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
,,Artikel 5 der Verordnung zur Änderung woh- bau können die Verordnung über Heizkostenabrech-
nungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984 nung in der ab 1. Mai 1984 geltenden Fassung im Bun-
(BGBI. 1S. 546)". desgesetzblatt bekanntmachen.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 7 zes, des§ 1O des Energieeinsparungsgesetzes und des
Geltung im Saarland § 39 des Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland. Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 8
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Berlin-Klausel Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit sich aus
Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten (2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am ersten Tage des auf die
Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs- Verkündung folgenden vierten Monats und Artikel 5 mit
baugesetzes, des § 33 a des Wohnungsbindungsgeset- Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 553
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung
Vom 5. April 1984
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung wohnungs-
rechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 546) wird-nachstehend
der Wortlaut der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab 1. August 1984
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juli 1979
(BGBI. I S. 1077),
2. den am 1. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung zur Durch-
führung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 1. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 785),
3. die am 24. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der
Zweiten Berechnungsverordnung vom 3. August 1983 (BGBI. 1 S. 1067),
4. den am 1. Mai 1984 mit seinen Nummern 1, 2 sowie 4 bis 7 und am
1. August 1984 mit seiner Nummer 3 in Kraft tretenden Artikel 2 der ein-
gangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 2. bis 4. auf Grund
des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
zu 2. auch auf Grund ·
des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2673) und
des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBI. I S. 137), Absatz 1 geändert
durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159),
zu 3. und 4. auch auf Grund
des § 105 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085) und
des § 28 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972) sowie
zu 4. auch auf Grund
des § 7 Abs. 2 und des§ 32 Satz 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teill 111, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes.
Bonn, den 5. April 1984
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV}
Inhaltsübersicht
§ §
Teil 1 Vierter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften laufende Aufwendungen und Erträge
Anwendungsbereich der Verordnung 18 laufende Aufwendungen
1a (weggefallen) 19 Kapitalkosten
1b (weggefallen) 20 Eigenkapitalkosten
1c (weggefallen) 21 Fremdkapitalkosten
1d (weggefallen) 22 Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen
23 Änderung der Kapitalkosten
Teil 11 23a Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken
Wirtschaftlichkeitsberechnung 24 Bewirtschaftungskosten
25 Abschreibung
Erster Abschnitt 26 Verwaltungskosten
Gegenstand, 27 Betriebskosten
Gliederung und Aufstellung der Berechnung
28 Instandhaltungskosten
2 Gegenstand der Berechnung 29 Mietausfallwagnis
3 Gliederung der Berechnung 30 Änderung der Bewirtschaftungskosten
4 Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der 31 Erträge
Berechnung
4a Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der
Berechnung Fünfter Abschnitt
4b Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Besondere Arten
Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen der Wirtschaftlichkeitsberechnung
gefördert ist 32 Voraussetzungen für besondere Arten
4c Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Gesamtkosten 33 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
34 Gesamtkosten in der
zweiter Abschnitt Teilwi rtschaftlichkeitsberechn ung
Berechnung der Gesamtkosten 35 Finanzierungsmittel in der
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
5 Gliederung der Gesamtkosten
36 laufende Aufwendungen und Erträge
6 Kosten des Baugrundstücks in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
7 Baukosten 37 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
8 Baunebenkosten 38 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
9 Sach- und Arbeitsleistungen 39 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
10 Leistungen gegen Renten 39 a Zusatzberechnung
11 Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen
11 a Nicht feststellbare Gesamtkosten
Teil III
Lastenberechnung
Dritter Abschnitt
40 Lastenberechnung
Finanzierungsplan
40a Aufstellung der Lastenberechnung
12 Inhalt des Finanzierungsplanes durch den Bauherrn
13 Fremdmittel 40b Aufstellung der Lastenberechnung
14 Verlorene Baukostenzuschüsse durch den Erwerber
15 Eigenleistungen 40c Ermittlung der Belastung
16 Ersatz der Eigenleistung 40d Belastung aus dem Kapitaldienst
17 (weggefallen) 41 Belastung aus der Bewirtschaftung
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 555
§ §
Teil IV 47 (weggefallen)
Wohnflächenberechnung 48 (weggefallen)
42 Wohnfläche 48 a Berlin-Klausel
43 Berechnung der Grundfläche 49 13eltung im Saarland
44 Anrechenbare Grundfläche 50 (Inkrafttreten)
Teil V Anlagen
Schluß- und Überleitungsvorschriften Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten
45 Befugnisse des Bauherrn und seines Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Berechnung des
Rechtsnachfolgers umbauten Raumes
46 Überleitungsvorschriften Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten
Teil 1 Teil II
Allgemeine Vorschriften Wirtschaftlichkeitsberechnung
§ 1 Erster Abschnitt
Anwendungsbereich der Verordnung Gegenstand, Gliederung und Aufstellung
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn der Berechnung
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder §2
der angemessene Kaufpreis für öffentlich geförder- Gegenstand der Berechnung
ten Wohnraum
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ( 1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird durc~
oder des Wohnungsbindungsgesetzes, eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) er-
mittelt. In ihr sind die laufenden Aufwendungen zu
2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche ermitteln und den Erträgen gegenüberzustellen.
für steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohn-
raum (2) bie Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das
Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen. Sie
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugeset-
ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen,
zes,
wenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden. Eine Wirt-
3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der ange- schaftseinheit ist eine Mehrheit von Gebäuden, die
messene Kaufpreis demselben Eigentümer gehören, in örtlichem Zusam-
bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung menhang stehen und deren Errichtung ein einheitlicher
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden ist oder
zugrunde gelegt werden soll. Ob der Errichtung einer
zu berechnen ist. Mehrheit von Gebäuden ein einheitlicher Finanzierungs-
(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in plan zugrunde gelegt werden soll, bestimmt der Bauherr.
anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorge- Im öffentlich geförderten· sozialen Wohnungsbau kann
schrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn die Bewilligungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel
in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der davon abhängig machen, daß der Bauherr eine andere
Ersten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder Bestimmung über den Gegenstand der Berechnung
vorausgesetzt ist. trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der Weise aufge-
teilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden bleibt, die dem-
selben Eigentümer gehören und in örtlichem Zusam-
§ 1 a
menhang stehen, so entsteht insoweit eine neue Wirt-
(weggefallen) schaftseinheit.
(3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer
§ 1b dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zugehö-
rige Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie
(weggefallen) das Baugrundstück einzubeziehen. Das Baugrundstück
besteht aus den überbauten und den dazugehörigen
§ 1C Flächen, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht
(weggefallen) überschreiten; bei einer Kleinsiedlung gehört auch die
Landzulage dazu.
§ 1d (4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaftlichkeits-
(weggefallen) berechnung aufzustellen ist, noch anderen Raum, so ist
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den Voraus- 3. den Finanzierungsplan,
setzungen und nach Maßgabe des Fünften Abschnittes 4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.
als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung oder als Gesamt-
wirtschaftlichkeitsberechnung oder mit Teilberechnun-
§4
gen der laufenden Aufwendungen aufzustellen.
(5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, so Maßgebende Verhältnisse
sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach der für die Aufstellung der Berechnung
Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen Gebäude (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind, bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-
für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen; Ent- schaftlichkeitsberechnung zugrunde zu legen, so ist die
sprechendes gilt, wenn die Wirtschaftseinheit aufgeteilt Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen
werden soll und im Hinblick hierauf Wirtschaftlichkeits- aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilligung öffent-
berechnungen aufgestellt werden. Auf die Aufstellung licher Mittel bestehen. Haben sich die Verhältnisse bis
der Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind die Vor- zur Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert, so kann
schriften über die Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die Bewilligungsstelle der Bewilligung die geänderten
sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine andere Auf- Verhältnisse zugrunde legen; sie hat sie zugrunde zu
teilung aus besonderen Gründen angemessen ist; im legen, wenn der Bauherr es beantragt.
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau bedarf die
Wahl einer anderen Aufteilung der Zustimmung der (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
Bewilligungsstelle. Ist Wohnungseigentum an den Woh- bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-
nungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes schaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt wor-
begründet, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung ent- den, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine
sprechend Satz 2 für die einzelnen Wohnungen a'Ufzu- Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmit-
stellen. tel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den
(6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Verhältnissen aufzustellen, die der Bewilligung auf
dürfen mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden sind;
oder mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten nach- soweit dies nicht geschehen ist, ist die Wirtschaftlich-
träglich zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt keitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen,
werden, sofern sie demselben Eigentümer gehören, in die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel bestanden
örtlichem Zusammenhang stehen und die Wohnungen haben.
keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
aufweisen. Die Zusammenfassung bedarf der Zustim- bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-
mung der Bewilligungsstelle. Sie darf nur erteilt werden, schaftlichkeitsberechnung oder eine Berechnung der in
wenn öffentlich geförderte Wohnungen in sämtlichen Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt wor-
Gebäuden vorhanden sind. In die Wirtschaftlichkeitsbe- den, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den
rechnungen, die nach der Zusammenfassung aufge- Verhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der
stellt werden, sind die bisherigen Gesamtkosten, Finan- öffentlichen Mittel bestanden haben.
zierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu über-
nehmen. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche (4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die Wirt-·
öffentlich geförderten Wohnungen der zusammengefaß- schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen bei
ten Wirtschaftseinheit bewilligt. Bezugsfertigkeit aufzustellen. ·
(7) Absatz 6 gilt entsprechend im steuerbegünstigten
oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungs- §4a
fürsorgemitteln gefördert worden ist. Anstelle der Zu-
stimmung der Bewilligungsstelle ist die Zustimmung des Berücksichtigung von Änderungen
Darlehens- oder Zuschußgebers erforderlich. bei Aufstellung der Berechnung
(8) Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2, (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
3 oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-
mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirt- schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt worden, so
schaftseinheit nicht mehr als öffentlich gefördert, so sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder lau-
bleibt für die übrigen Wohnungen die bisherige Wirt- fenden Aufwendungen, die bei der Bewilligung auf
schaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen Ansät- Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden sind,
zen für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und lau- in eine spätere Wirtschaftlichkeitsberechnung zu über-
fende Aufwendungen in der Weise maßgebend, wie sie nehmen, es sei denn, daß
für alle bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit maßgebend 1 . sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel
gewesen wäre. geändert haben und ein anderer Ansatz in dieser Ver-
ordnung vorgeschrieben ist oder
§3
2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauliche
Gliederung der Berechnung Änderungen vorgenommen worden sind und ein
anderer Ansatz in dieser Verordnung vorgeschrieben
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten
oder zugelassen ist oder
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, 3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringerer
2. die Berechnung der Gesamtkosten, Höhe, als in dieser Verordnung vorgeschrieben oder
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 557
zugelassen ist, in Anspruch genommen oder aner- (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen
kannt worden sind oder auf ihren Ansatz ganz oder auch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus Woh-
teilweise verzichtet worden ist oder nungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind die Vor-
schriften für steuerbegünstigte Wohnungen mit den
4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach dieser
Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 3 anzu-
Verordnung nicht mehr oder nur in geringerer Höhe
wenden.
zulässig ist.
§ 4c
In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die Gesamt-
kosten und die Finanzierungsmittel unverändert. Num- Berechnung des angemessenen Kaufpreises
mer 3 ist erst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der aus den Gesamtkosten
Bezugsfertigkeit der Wohnungen anzuwenden, es sei Ist in Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der ange-
denn, daß eine kürzere Frist bei der Bewilligung der messene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vorschrif-
öffentlichen Mittel vereinbart worden ist. ten der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der Gesamt-
(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- kosten, der Kosten des Baugrundstücks oder der Bau-
bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt- kosten entsprechend anzuwenden, soweit sich aus
schaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt wor- § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten Woh-
den, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine nungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs. 2 Satz 3 der
Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmit- Durchführungsverordnung zum Wohnungsgemein-
tel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit bei der Bewil- nützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt. Im übrigen sind
ligung auf Grund dieser Berechnung Gesamtkosten, die Gesamtkosten, die Kosten des Baugrundstücks und
Finanzierungsmittel oder laufende Aufwendungen die Baukosten nach den §§ 5 bis 11 a zu ermitteln.
zugrunde gelegt worden sind; im übrigen gilt Absatz 3
entsprechend.
(3) Ist im öffent!icr1 geförderten sozialen Wohnungs- zweiter Abschnitt
bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt- Berechnung der Gesamtkosten
schaftlichkeitsberechnung oder eine Berechnung der in
Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt wor- §5
den und haben sich die Gesamtkosten, Finanzierungs-
mittel oder laufenden Aufwendungen nach der Bewilli- Gliederung der Gesamtkosten
gung der öffentlichen Mittel geändert oder sind danach (1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-
bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen stücks und die Baukosten.
diese Änderungen nur berücksichtigt werden, soweit es
sich bei entsprechender Anwendung der Vorschriften (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des
dieser Verordnung, die die Änderung von Gesamtko- Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschlie-
sten, Finanzierungsmitteln oder laufenden Aufwendun- ßungskosten. Kosten, die im Zusammenhang mit einer
gen oder die bauliche Änderungen zum Gegenstand das Baugrundstück betreffenden freiwilligen oder
haben, ergibt. gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung
oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, gehö-
(4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungsbau ren zu den Erwerbskosten, außer den Kosten der dem
die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen.
Aufwendungen .~ach der Bezugsfertigkeit geändert oder Bei einem Erbbaugrundstück sind Kosten des Bau-
sind bauliche Anderungen vorgenommen worden so grundstücks nur die dem Erbbauberechtigten entste-
dürfen diese Änderungen nur berücksichtigt werden, henden Erwerbs- und Erschließungskosten; zu den
soweit es in dieser Verordnung vorgeschrieben oder Erwerbskosten des Erbbaurechts gehört auch ein Ent-
zugelassen ist. gelt, das der Erbbauberechtigte einmalig für die Bestel-
(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Verhält- lung oder Übertragung des Erbbaurechts zu entrichten
nisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, bleiben hat, soweit es angemessen ist.
die Verhältnisse im Zeitpunkt nach§ 4 maßgebend. (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die
Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die
§4b Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die
Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstat-
Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,
tungen. Wird der Wert verwendeter Gebäudeteile ange-
der mit Aufwendungszuschüssen oder
setzt, so ist er unter den Baukosten gesondert auszu-
Aufwendungsdarlehen gefördert ist
weisen.
(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte
(4) Baunebenkosten sind
Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder
Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Woh- 1. die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen,
nungsbaugesetzes gefördert worden sind, zu berech-
2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal-
nen, so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte
tungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung
Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der ent-
sprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 sind die Ver- des Bauvorhabens,
hältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufwen- 3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung
dungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen zugrunde und Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie
zu legen. nicht Erwerbskosten sind,
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, durchgeführt worden, so kann der Wert des ganz oder
die Kosten der Zwischenfinanzierung und, soweit sie teilweise erschlossenen Baugrundstücks nach Ab-
auf die Bauzeit fallen, die Kapitalkosten und die Steu- satz 1 angesetzt werden, wenn ein Ansatz von Erschlie-
erbelastungen des Baugrundstücks, ßungskosten insoweit unterbleibt.
5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und (6) Liegt das Baugrundstück in dem nach§ 4 maßge-
Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendun- benden Zeitpunkt in einem nach dem Städtebauförde-
gen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirt- rungsgesetz förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
schaftungskosten, Ersatzgebiet, Ergänzungsgebiet oder Entwicklungsbe-
6. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durch- reich, dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den
führung des Bauvorhabens. Absätzen 2, 4 und 5 als Wert des Baugrundstücks und
an Stelle der Erschließungskosten höchstens ange-
(5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser setzt werden
Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der
Gesamtkosten" zugrunde zu legen. 1. der Wert, der sich für das unbebaute Grundstück
ergeben würde, wenn eine Sanierung oder Entwick-
§6 lung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden
wäre, der Kaufpreis für ein nach der förmlichen Fest-
Kosten des Baugrundstücks
legung erworbenes Grundstück, soweit er zulässig
(1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens gewesen ist, oder, wenn eine Umlegung nach Maß-
angesetzt werden, gabe des Städtebauförderungsgesetzes durchge-
führt worden ist, der Verkehrswert, der der Zuteilung
1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förde- des Grundstücks zugrunde gelegt worden ist,
rung des Wohnungsbaues unter dem Verkehrswert
überlassen worden ist, der Kaufpreis, 2. der Ausgleichsbetrag, der nach den Vorschriften des
Städtebauförden..ingsgesetzes für das Grundstück
2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur zu entrichten ist,
Durchführung des Bauvorhabens vom Bauherrn
erworben worden ist, die Entschädigung, 3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag nach den
Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes
3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach§ 4 angerechnet wird, soweit die Anrechnung nicht auf
maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es sei Umständen beruht, die in dem nach Nummer 1 ange-
denn, daß er unangemessen hoch gewesen ist. setzten Wert des Grundstücks berücksichtigt sind.
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 142 Abs. 2
des Bundesbaugesetzes. Im steuerbegünstigten Woh- §7
nungsbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der Baukosten
Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuerbela-
stungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit fallen, (1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit
nicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsbe- sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen
rechnung _nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbauge- sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewis-
setzes aufzustellen, so darf der Bauherr den Wert des senhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftli-
Baugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit cher Bauausführung und bei ordentlicher Geschäftsfüh-
dem Darlehens- oder Zuschußgeber vertraglich ein rung gerechtfertigt sind. Kosten entstehen tatsächlich
anderer Ansatz vereinbart ist. in der Höhe, in der der Bauherr eine Vergütung für Bau-
leistungen zu entrichten hat; ein Barzahlungsnachlaß
(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau darf (Skonto) braucht nicht abgesetzt zu werden, soweit er
als Wert des Baugrundstücks höchstens der Verkehrs- handelsüblich ist. Die Vorschriften der§§ 9 und 10 blei-
wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke für Wohn- ben unberührt.
gebäude in dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt
angesetzt werden. Der Wert des Baugrundstücks darf (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwand-
nicht angesetzt werden beim Ausbau durch Umbau lung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu den Bauko-
einer Wohnung, deren Bau bereits mit öffentlichen Mit- sten auch der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Der
teln oder mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wor- Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit dem Betrage
den i~. ' anzusetzen, der einem Unternehmer für die Bau-
leistungen im Rahmen der Kosten des Gebäudes zu
(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach§ 4 maßge- entrichten wäre, wenn an Stelle des Wiederaufbaues
benden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens oder des Ausbaues ein Neubau durchgeführt würde,
die danach zulässigen Preise zugrunde gelegt werden. abzüglich der Kosten des Gebäudes, die für den Wie-
deraufbau oder den Ausbau tatsächlich entstehen oder
(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen,
vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt werden, mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann. Bei
der Ermittlung der Kosten eines vergleichbaren Neu-
soweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entste-
hen sicher gerechnet werden kann. baues dürfen verwendete Gebäudeteile, die für einen
Neubau nicht erforderlich gewesen wären, nicht berück-
(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit dem sichtigt werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag
Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den Erschlie- der auf dem Grundstück ruhenden Hypothekengewinn-
ßungskosten nur der Wert des nicht erschlossenen abgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten
Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden. Ist Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem Betrage
die Erschließung bereits vorher ganz oder teilweise abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der Abgabe-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 559
schulden nach § 104 des Lastenausgleichsgesetzes 5. bis 2 500 000 Deutsche Mark einschließlich
für den Herabsetzungsstichtag ergibt. § 6 Abs. 2 Satz 2 2,20 vom Hundert,
ist auf den Wert der verwendeten Gebäudeteile entspre-
chend anzuwenden. 6. bis 3 500 000 Deutsche Mark einschließlich
1,90 vom Hundert,
(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines, Gebäude-
teils und Erweiterung darf der Wert der verwendeten 7. bis 5 000 000 Deutsche Mark einschließlich
Gebäudeteile nur nach dem Fünften Abschnitt ange- 1,60 vom Hundert,
setzt werden.
8. bis 7 000 000 Deutsche Mark einschließlich
§8 1,30 vom Hundert,
Baunebenkosten 9. über 7000 000 Deutsche Mark
1,00 vom Hundert.
(1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten,
Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Die Vomhundertsätze erhöhen sich
Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchfüh-
rung des Bauvorhabens und die damit zusammenhän- 1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigen-
genden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden. Als heimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen
Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trä-
höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach gerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,
Absatz 2 ergeben. Als Kosten der Verwaltungsleistun-
gen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden, 2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenord-
die sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergeben. nung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,
(2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die 3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung
Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen sind des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Ver-
die Teile Ibis III und VII der Honorarordnung für Architek- waltungsschwierigkeiten verbunden ist,
ten und Ingenieure vom 1 7. September 1976 (BGBI. 1
S. 2805, 3616) zugrunde zu legen. Dabei dürfen 4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder
einer eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe
1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindest- in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten
sätzen der Honorartafel in den Honorarzonen bis ein- geleistet wird.
schließlich Honorarzone 111,
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach
2. die nachgewiesenen Nebenkosten und
den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt
3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewiese- werden. Bei der Berechnung des Höchstbetrages für die
nen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen
angesetzt werden. Höhere Entgelte und Entgelte für Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden,
andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.
die nach Satz 2 Nr. 1 zulässigen Ansätze den erforder- Neben dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer ange-
lichen Leistungen nicht gerecht werden. Die in Satz 3 setzt werden .
bezeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt werden,
soweit (4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach
Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe
Bewilligungsstelle, ergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden
2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Woh- Kostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3 Satz 2
nungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln' geför- und 3 folgenden Erhöhungen werden in den Fällen des
dert worden ist, der Darlehens- oder Zuschußgeber Absatzes 3 Satz 1 hinzugerechnet. Absatz 3 Satz 5 gilt
entsprechend.
ihnen zugestimmt hat.
(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die (5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c für
Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundert- Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten
satz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit ermittelt,. so sind für die Berechnung des Höchstbetra-
der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung ges nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das ein-
durchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde zu zelne Gebäude zugrunde zu legen; der Kostenansatz
legen, und zwar bei Kosten in der Stufe dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn im
Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung oblie-
1. bis 250 000 Deutsche Mark einschließlich genden Verwaltungsleistungen. Bei Eigentumswohnun-
3,40 vom Hundert, gen und Kaufeigentumswohnungen sind für die Berech-
2. bis 500 000 Deutsche Mark einschließlich nung der Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten
3, 10 vom Hundert, für die einzelnen Wohnungen zugrunde zu legen.
3. bis 1 000 000 Deutsche Mark einschließlich
(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient
2,80 vom Hundert,
auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistun-
4. bis 1 600 000 Deutsche Mark einschließlich gen, die der Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung
2,50 vom Hundert, von Finanzierungsmitteln erbringt.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel § 11
dürfen nicht für den Nachweis oder die Vermittlung von
Änderung der Gesamtkosten,
Mitteln aus öffentlichen Haushalten angesetzt werden.
bauliche Änderungen
(8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur (1) Haben sich die Gesamtkosten geändert
Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bauherrn
angesetzt werden, deren Ersetzung durch zugesagte 1 . im öffentlich- geförderten sozialen Wohnungsbau
oder sicher in Aussicht stehende endgültige Finanzie- nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen-
rungsmittel bereits bei dem Einsatz der Zwischenfinan- über dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt-
zierun_gsmittel gewährleistet ist Eine Verzinsung der schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten
vom Bauherrn zur Zwischenfinanzierung eingesetzten Betrag,
eigenen Mittel darf höchstens mit dem marktüblichen 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
Zinssatz für erste Hypotheken angesetzt werden. Bezugsfertigkeit,
Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen, vorbehaltlich
des § 11, nur angesetzt werden, soweit sie auf die Bau- so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
zeit bis zur Bezugsfertigkeit entfallen. diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten
Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung
(9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist § 20 der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht,
entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 bleibt die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei öffentlich
unberührt. gefördertem Wohnraum, auf den das Zweite Wohnungs-
baugesetz nicht anwendbar ist, dürfen erhöhte Gesamt-
§9 kosten nur angesetzt werden, wenn sie in der Schlußab-
Sach- und Arbeitsleistungen rechnung oder sonst von der Bewilligungsstelle aner-
kannt worden sind.
(1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des
Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei den (2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen' der
Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden, der Gesamtkosten anzusehen.
für eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt
(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch
werden könnte. Der Wert der Architekten-, Ingenieur-
erhöhen,
und Verwaltungsleistungen des Bauherrn darf mit den
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5 zulässigen 1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der Bezugs-
Höchstbeträgen angesetzt werden. Erbringt der Bauherr fertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung ergeben,
die Leistungen nur zu einem Teil, so darf nur der den Lei- welche die für die endgültigen Finanzierungsmittel
stungen entsprechende Teil der Höchstbeträge als . nach den §§ 19 bis 23 a angesetzten Kapitalkosten
Eigenleistungen angesetzt werden. übersteigen oder
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der Sach- 2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln
und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein Kauf- durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 einmalige
eigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigen- Kosten entstehen oder
tumswohnung und eine Genossenschaftswohnung 3. daß durch die Verlängerung der vereinbarten Laufzeit
sowie für den Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des oder durch die Anpassung der Bedingungen nach der
Mieters. vereinbarten Festzinsperiode eines im Finanzie-
rungsplan ausgewiesenen Darlehens einmalige
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Kosten entstehen, soweit sie auch bei einer Erset-
der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter Sach- und zung nach § 12 Abs. 4 entstehen würden.
Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeitnehmern im Rah-
men seiner gewerblichen oder unternehmerischen (4) Sind
Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.
1 . im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel,
§10 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
Leistungen gegen Renten Bezugsfertigkeit
(1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen
Durchführung des Bauvorhabens dienende Leistung die durch die Änderungen entstehenden Kosten nach
eines Dritten wiederkehrende Leistungen zu entrichten, den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerech-
so darf der Wert der Leistung des Dritten bei den net werden. Erneuerungen, Instandhaltungen und
Gesamtkosten angesetzt werden, Instandsetzungen sind keine baulichen Änderungen;
jedoch fallen Instandsetzungen, die durch Maßnahmen
1. wenn es sich um die Übereignung des Baugrund- der Modernisierung (Absatz 6) verursacht werden, unter
stücks handelt, mit dem Verkehrswert, die Modernisierung.
2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit (5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen den
dem Betrage, der für eine gleichwertige Unterneh- Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit die
merleistung angesetzt werden könnte. Änderungen
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Erbbau- 1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu ver-
rechts. treten hat, oder eine Modernisierung (Absatz 6)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 561
bewirken und dem gesamten Wohnraum zugute (3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
kommen, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge-
aufzustellen ist, oder rechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser
2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erweite- Kosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen. Für
rung dienen und nicht Modernisierung sind, es sei diese Mittel gelten die Vorschriften über Finanzierungs-
denn, daß es sich nur um die Vergrößerung eines mittel.
Teils der Wohnungen handelt, für die eine Wirtschaft-
(4) Sind
lichkeitsberechnung aufzustellen ist.
(6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö- nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder
hen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie Bezugsfertigkeit
bewirken. Modernisierung sind auch der Ausbau und der Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt worden,
Anbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des so sind die neuen Mittel an der Stelle der bisherigen
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, soweit die baulichen Finanzierungsmittel auszuweisen. Sind die Kapitalko-
Maßnahmen den Gebrauchswert des bestehenden sten der neuen Mittel zusammen mit den Kapitalkosten
Wohnraums nachhaltig erhöhen. der Mittel, die der Deckung der einmaligen Kosten der
(7) Eine Modernisierung darf im öffentlich geförderten Ersetzung dienen, höher als die Kapitalkosten der bis-
sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, herigen Finanzierungsmittel, so sind die neuen Mittel
wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die nur auszuweisen, wenn die Ersetzung auf Umständen
Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei einem
Haushalten für die Modernisierung bewilligt worden Tilgungsdarlehen ist der Betrag, der planmäßig getilgt
sind. ist, unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise aus-
zuweisen; die Sätze 1 und 2 finden auf diesen Betrag
§ 11 a
keine Anwendung.
Nicht feststellbare Gesamtkosten
(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen Mit-
Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten
tel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vor-
nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teil-
zeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind die
weise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen
zur Rückzahlung oder Ablösung aufgewandten Finan-
Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die
zierungsmittel an der Stelle der öffentlichen Mittel aus-
Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Lei-
zuweisen. Sind die Darlehen nach dem Gesetz zur För-
stungen erbracht worden sind, marktüblich waren. Die
derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-
marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3) können
bergbau für Miet- und Genossenschaftswohnungen
nach Erfahrungssätzen über die Kosten des umbauten
gewährt und nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt wor-
Raumes bei Hochbauten berechnet werden. Bei der
den, ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn die zustän-
Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2
dige Stelle die Wohnungen von der Zweckbindung der
dieser Verordnung zugrunde zu legen.
Bergarbeiterwohnungen unbefristet freigestellt hat. Der
Betrag des Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der
Dritter Abschnitt Ablösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der
bisherigen Weise auszuweisen.
Finanzierungsplan
(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudarlehen,
§ 12 das dem Bauherrn gewährt worden ist, nach Zuerken-
nung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß
Inhalt des Finanzierungsplanes § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ganz
(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, oder teirweise als nicht entstanden anzusehen, so gilt
die zur Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsberech- das Aufbaudarlehen insoweit als durch eigene Mittel
nung angesetzten Gesamtkosten dienen (Finanzie- des Bauherrn ersetzt. Die Ersetzung gilt als auf Umstän-
rungsmittel), und zwar den beruhend, die der Bauherr nicht zu vertreten hat,
und von dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der
1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den ver- Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf
einbarten oder vorgesehenen Auszahlungs-, Zins- Hauptentschädigung unanfechtbar geworden ist.
und Tilgungsbedingungen, auch wenn sie planmäßig
getilgt sind,
2. die verlorenen Baukostenzuschüsse, §13
3. die Eigenleistungen. Fremdmittel
Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als ( 1) Fremdmittel sind
Finanzierungsmittel auszuweisen.
1. Darlehen,
(2) Werden nach§ 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamt-
kosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmittel aus- 2. gestundete Restkaufgelder,
zuweisen, die zur Deckung der geänderten Gesamt- 3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks
kosten dienen. außer der Hypothekengewinnabgabe,
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
4, kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, §16
namentlich von Rentenschulden, Ersatz der Eigenleistung
5. Mietvorauszahlungen,
(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen. sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr
nichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung
(2} Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten,
anzuerkennen
die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gel-
ten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrund- 1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-
stücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht über- darlehen nach § 45 des Zweiten Wohnungsbauge-
steigen. setzes,
(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun- 2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 des
gen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darle-
mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den hen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 ange- 3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von
setzt ist. Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenent-
§14 schädigungsgesetzes.
Verlorene Baukostenzuschüsse (2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn
Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-
ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung aner-
und Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Dek-
kennen
kung der Gesamtkosten dienen und erbracht werden,
um den Gebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu 1 . der Restfinanzierung dienende verlorene Baukosten-
erlangen oder Kapitalkosten zu ersparen, ohne daß ver- zuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50
einbart ist, den Wert der Leistung zurückzuerstatten Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig
oder mit der Miete oder einem ähnlichen Entgelt zu ver- ist,
rechnen oder als Vorauszahlung hierauf zu behandeln. 2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte
Als verlorene Baukostenzuschüsse gelten auch Geld-
Fremdmittel,
leistungen, mit denen die Gemeinde dem Eigentümer
Kosten der Modernisierung gemäß § 43 Abs. 1 des 3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung
Städtebauförderungsgesetzes erstattet. dienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem Bau-
grundstück dinglich gesicherte Fremdmittel,
§15 4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudarle-
Eigenleistungen hen.
(1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau- (3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten
herrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vorschriften
namentlich für Fremdmittel oder verlorene Baukostenzuschüsse.
1. Geldmittel, §17
2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem
(weggefallen)
der Wert der eingebrachten Baustoffe und der Selbst-
hilfe,
3. der Wert des eigenen Baugrundstücks uhd der Wert
Vierter Abschnitt
verwendeter Gebäudeteile.
laufende Aufwendungen und Erträge
(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise
ausgewiesen werden
§18
1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den laufende Aufwendungen
Gesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende
Vergütung in voller Höhe angesetzt ist, (1 ) laufende Aufwendungen sind die Kapitalkosten
und die Bewirtschaftungskosten. Zu den laufenden Auf-
2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der
wendungen gehören nicht die Leistungen aus der
Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen sei-
Hypothekengewinnabgabe.
ner gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit
oder auf Grund seines Berufes erbringt. (2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse
zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapi-
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte
talkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten für
sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit dem Betrage
den gesamten Wohnraum gewährt, für den eine Wirt-
auszuweisen, der bei den Gesamtkosten angesetzt ist.
schaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, so verrin-
(4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete gert sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-
Restkaufgelder und die in§ 13 Abs. 2 bezeichneten Ver- gen entsprechend. Der verringerte Gesamtbetrag ist
bindlichkeiten mit dem Betrage abzuziehen, mit dem sie , auch für die Zeit anzusetzen, in der diese Darlehen oder
im Finanzierungsplan als Fremdmittel ausgewiesen Zuschüsse für einen Teil des Wohnraums entfallen oder
sind. in der sie aus solchen Gründen nicht mehr gewährt wer-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 563
den, die der Bauherr zu vertreten hat. Entfallen die Dar- § 20
lehen oder Zuschüsse für den gesamten Wohnraum aus Eigenkapitalkosten
Gründen, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, so
erhöht sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen- ( 1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigen-
dungen entsprechend. leistungen.
(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe
(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Aufwen-
dungsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 oder des im Zeitpunkt nach§ 4 marktüblichen Zinssatzes für
erste Hypotheken angesetzt werden. Im öffentlich geför-
§ 88 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
derten sozialen Wohnungsbau darf für den Teil der
oder im Sinne des § 2 a Abs. 9 des Gesetzes zur Förde-
Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten
rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-
des Bauvorhabens nicht übersteigt, eine Verzinsung
bau zu entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der
von 4 vom Hundert angesetzt werden; für den darüber
laufenden Aufwendungen. Zinsen und Tilgungen, die
hinausgehenden Teil der Eigenleistungen darf ange-
planmäßig für Annuitätsdarlehen im Sinne des § 42
setzt werden
Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu
entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der laufen- a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssat-
den Aufwendungen; dies gilt jedoch nicht für Tilgungs- zes für erste Hypotheken, sofern die öffentlichen Mit-
beträge für Annuitätsdarlehen, soweit diese zur Dek- tel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,
kung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Til-
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von
gungen bewilligt worden sind.
6,5 vom Hundert.
(4) Sind Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen (3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a
gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzeitig des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so
zurückgezahlt oder abgelöst worden, dürfen für den zur dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen nach dem
Rückzahlung oder Ablösung aufgewendeten Betrag Zinssatz angesetzt werden, der mit dem Darlehens-
Zinsen nur mit höchstens 5 vom Hundert dem Gesamt- oder Zuschußgeber vereinbart ist, mindestens jedoch
betrag der laufenden Aufwendungen hinzugerechnet entsprechend Absatz 2 Satz 2.
werden .. Soweit im Zeitpunkt der Rückzahlung oder
Ablösung für das Aufwendungs- oder Annuitätsdar-
lehen auf Grund der§§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbin- § 21
dungsgesetzes Zinsen nach einem Zinssatz von mehr Fremdkapitalkosten
als 5 vom Hundert zu entrichten sind, dürfen abwei-
chend von Satz 1 die höheren Zinsen hinzugerechnet (1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die
werden; § 12 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwen- sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel erge-
den. Für den Betrag des Darlehens, der planmäßig ben, namentlich
getilgt oder bei der Ablösung erlassen ist, sind keine
1. Zinsen für Fremdmittel,
Zinsen oder Tilgungen anzusetzen.
2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremdmit-
tel entstehen,
§ 19 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmit-
Kapitalkosten teln, namentlich aus Rentenschulden.
(1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen.
Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausge- laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungs-
wiesenen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich die kostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln.
Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenkapital- (2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungs-
kosten und die Fremdkapitalkosten. darlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich
aus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremd-
(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus mittel mit dem maßgebenden Zinssatz errechnet.
dem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen als
Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden, wenn (3) Maßgebend ·ist, soweit nichts anderes vorge-
der Nebenvertrag der Beschaffung von Finanzierungs- schrieben ist. der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die
mitteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient hat. Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zinssatz zu
entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der für erste
Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 marktübliche Zins-
(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz
satz. Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend
von Kapitalkosten unzulässig.
1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,
(4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach§ 22 2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere
angesetzt werden.
Mittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die
Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr zu
(5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt.
Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet
werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht ent- (4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und Erb-
standen sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht vor dem bauzinsen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben
Entstehe_n dieser Gesamtkosten angesetzt werden. ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn der tatsächlich
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu entrichtende Betrag niedriger ist, in dieser Höhe 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach - der
anzusetzen, höchstens jedoch mit dem Betrag, der einer Bezugsfertigkeit,
Verzinsung zu dem im Zeitpunkt nach§ 4 marktüblichen so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
Zinssatz für erste Hypotheken entspricht; für die diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapitalko-
Berechnung dieser Verzinsung ist bei einem Erbbau- sten anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung nach
recht höchstens der im Zeitpunkt nach § 4 maßgebende Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies gilt bei
Verkehrswert des Baugrundstücks, abzüglich eines einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn sie auf
einmaligen Entgeltes nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten
zu legen. hat, und nur insoweit, als der Kapitalkostenbetrag im
§ 22 Rahmen des§ 21 oder des§ 22 den Betrag nicht über-
Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen steigt, der sich aus der Verzinsung des Fremdmittels zu
dem bei der Kapitalkostenerhöhung marktüblichen
(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Tilgungs- Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
satz 1 vorn Hundert übersteigt, dürfen Tilgungen als
Kapitalkosten angesetzt werden (Zinsersatz); das glei- (2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichne-
che,gilt, wenn der Zinssatz niedriger als 4 vom Hundert ten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entsprechend.
ist. Übersteigt der erhöhte Erbbauzins den nach Absatz 1
ermittelten Betrag, so darf der übersteigende Betrag im
(2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur mit
Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten und Zustimmung der Bewilligungsstelle in der Wirtschaft-
zusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht höher sein lichkeitsberechnung angesetzt werden. Die Zustim-
als der Betrag, der sich aus einer Verzinsung des mung ist zu erteilen, soweit die Erhöhung auf Umstän-
Fremdmittels mit 4 vom Hundert ergibt. Die Summe aller den beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und
Ansätze für Zinsersatz darf auch nicht die Summe der unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem durch
Tilgungen übersteigen, die aus der gesamten Abschrei- das Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 41 ) einge-
bung nicht gedeckt werden können (erhöhte Tilgungen). fügten§ 9 a der Verordnung über das Erbbaurecht nicht
unbillig ist. Im steuerbegünstigten Wohnungsbau darf
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der übersteigende Betrag angesetzt werden, soweit die
sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig, als Voraussetzungen der Zustimmung nach Satz 3 gege-
die Bewilligungsstelle zustimmt.
ben sind.
(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen sind (3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zinsen
die Vorschriften über den Zinsersatz nicht anzuwenden.- oder Tilgungen für das der nachstelligen Finanzierung
(5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer Ansatz für dienende öffentliche Baudarlehen nach Tilgung anderer
Zinsersatz zugelassen worden oder zulässig gewesen, Finanzierungsmittel. Auf eine Erhöhung der Zinsen und
als er nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, darf der Tilgungen nach den §§ 18 a bis 18 e des Wohnungs-
höhere Ansatz in Härtefällen für die Dauer der erhöhten bindungsgesetzes oder nach § 44 Abs. 2 und 3 des
Tilgungen in eine nach dem 30. Juni 1972 aufgestellte Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist Absatz 1 jedoch
Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenommen werden, anzuwenden.
soweit
(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die rungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere Mittel
Bewilligungsstelle, ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen
Mittel insoweit an die Stelle der Kapitalkosten der bis-
2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Woh-
herigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen des
nungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln geför-
§ 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht überstei-
dert worden ist, der Darlehens- oder Zuschußgeber,
gen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Erset-
3. im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen zung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken
Wohnungsunternehmen die Anerkennungsbehörde ergibt. Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt es für den
zustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt werden, Betrag, der planmäßig getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3),
soweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige Ansatz bei der bisherigen Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so
für den Vermieter zu einer unbilligen Härte führen würde. dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
Dem Ansatz von Zinsersatz für Mietvorauszahlungen Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20
oder Mieterdarlehen darf nicht zugestimmt werden. Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden.
(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten
§ 23 öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel aus-
gewiesen, so dürfen als Kapitalkosten der neuen Mittel
Änderung der Kapitalkosten Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden.
( 1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Solange für den Wohnraum die Bindung nach § 8 des
Fremdmittel geändert Wohnungsbindungsgesetzes besteht, dürfen jedoch
keine Zinsen nach einem höheren Zinssatz als 5 vom
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Hundert angesetzt werden; abweichend hiervon dürfen,
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen- soweit im Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung für
über dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt- das öffentliche Baudarlehen auf Grund der§§ 18 a bis
schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Satz, 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes Zinsen nach
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 565
einem Zinssatz von mehr als 5 vom Hundert zu entrich- 28 Ansätze bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen
ten sind, die höheren Zinsen auch für die neuen Finan- sind, dürfen Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe
zierungsmittel angesetzt werden. Ist ein Schuldnachlaß angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Ein-
gewährt worden, dürfen Kapitalkosten für den erlasse- zelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhält-
nen Darlehensbetrag nicht angesetzt werden. nisse nicht angemessen ist.
(6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge- § 25
rechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser Abschreibung
Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt wer-
den, als sie im Rahmen des§ 20, des§ 21 oder des § 22 (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung
den Betrag nicht übersteigen,' der sich aus der Verzin- fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung
sung zu dem bei Fertigstellung marktüblichen Zinssatz der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschrei-
für erste Hypotheken ergibt. Sind die Kosten durch bung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu
eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dürfen errechnen.
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hun-
nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 dert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert
Satz 2 und im steuerbegünstigten und freifinanzierten der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht
Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln geför- besondere Umstände eine Überschreitung rechtferti-
dert worden ist, nur unter entsprechender Anwendung gen.
des§ 20 Abs. 3 angesetzt werden.
(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Ein-
§ 23a richtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den
Kosten
Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken
1. der Öfen und Herde 3 'vom Hundert,
( 1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken
im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden 2. der Einbaumöbel 3 vom Hundert,
3. der Anlagen und der Geräte zur
1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch erste
Versorgung mit Warmwasser,
Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu dieser Zeit
sofern sie nicht mit einer
von Kreditinstituten oder privatrechtlichen Unter-
Sammelheizung verbunden sind, 4 vom Hundert,
nehmen, zu deren Geschäften üblicherweise die Her-
gabe derartiger Darlehen gehört, zu geschäfts- 4. der Sammelheizung einschließlich
üblichen Bedingungen für Bauvorhaben an dem- einer damit verbundenen Anlage
selben Ort gewährt worden sind oder zur Versorgung mit Warmwasser 3 vom Hundert,
2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit zah- 5. der Fernheizung 0,5 vom Hundert
lenmäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe unter und einer damit verbundenen
Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne. Anlage zur Versorgung
mit Warmwasser 4 vom Hundert,
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche
Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach § 4 6. des Aufzugs 2 vom Hundert,
festzustellen ist. 7. der Gemeinschaftsantenne 9 vom Hundert,
§ 24 8. der maschinellen
Bewirtschaftungskosten Wascheinrichtung 9 vom Hundert.
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur
§ 26
Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschafts-
einheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungs- Verwaltungskosten
kosten sind im einzelnen
(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Ver-
1. Abschreibung, waltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
2. Verwaltungskosten, erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die
Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter
3. Betriebskosten, persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Ver-
4. Instandhaltungskosten, waltungskosten gehören auch die Kosten für die
gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresab-
5. Mietausfallwagnis. schlusses und der Geschäftsführung.
(2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den (2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit
Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu 240 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigen-
entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur ange- heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je
setzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder Wohngebäude angesetzt werden.
wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden
kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller (3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen
Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung Verwaltungskosten höchstens mit 35 Deutsche Mark
gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt wer-
Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den§§ 26 und den.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§ 27 (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
Betriebskosten meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952
(1) Betriebskosten sind die Kosten, c;fie dem Eigen-
bezugsfertig geworden sind, höchstens 12,50 Deut-
tümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum ·am
sche Mark,
Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestim-
mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirt- 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1953
schaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtun- bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig geworden
gen und des Grundstücks laufend entstehen. Der sind, höchstens 12,00 Deutsche Mark,
Ermittlung der Betriebskosten ist die dieser Verordnung 3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1 . Januar 1970
beigefügte Anlage 3 „Aufstellung der Betriebskosten" bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden
zugrunde zu legen. sind, höchstens 10,00 Deutsche Mark,
4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
(Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart den, höchstens 8,00 Deutsche Mark.
werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbeson- weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete
dere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Dusche vorhanden sind, um 1, 10 Deutsche Mark. Diese
Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt wer- Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die eine Sam-
den. melheizung vorhanden ist, um 0,95 Deutsche Mark und
für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Auf-
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zug vorhanden ist, um 0,80 Deutsche Mark.
und im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Woh-
nungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhal-
worden ist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirt- tungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze
schaftlichkeitsberechnung angesetzt werden. nach Absatz 2 um 1 ,60 Deutsche Mark. Die kleinen
Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner
(4) (weggefallen) Schäden an den Installationsgegenständen für Elektri-
zität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtun-
gen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Ver-
§ 28 *) schlußvorrichtungen von Fensterläden.
Instandhaltungskosten (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Woh-
nungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthal-
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die wäh-
ten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-
rend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestim-
reparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,30 Deutsche
mungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müs-
Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt
sen um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungs-
werden. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, die
ein~irkung entstehenden baulichen oder sonstigen
überwiegend nicht tapeziert sind, um 0,80 Deutsche
Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der
Mark. Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit Heizkör-
Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der
pern um 0,65 Deutsche Mark und für Wohnungen, die
Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten
überwiegend mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern
von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisie-
ausgestattet sind, um 0, 70 Deutsche Mark. Schönheits-
rung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer
reparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen
auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird.
oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der
Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer
Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der
Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine
Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von
besondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
innen.
(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen
*) § 28 gilt bis zum 31. Juli 1984 mit folgenden textlichen Abweichungen:
als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für
a) § 28 Abs. 2 hat folgenden Wortlaut:
, ,.(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Schönheitsreparaturen höchstens 75 Deutsche Mark
Jahr angesetzt werden jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt wer-
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952 bezugsfertig geworden
sind, höchstens 9,40 Deutsche Mark, den.
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember
1969 bezugsfertig geworden sind, höchstens 9,00 Deutsche Mark, (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen
3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1969 bezugsfertig gewor- und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
den sind oder bezugsfertig werden, höchstens 6,90 Deutsche Mark.
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung weder ein eingerichtetes
darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den
Bad noch eine eingerichtete Dusche vorhanden sind, um 0,80. Deutsche vorstehenden Sätzen angesetzt werden.
Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die eine Sammelhei-
zung vorhanden ist, um 0, 70 Deutsche Mark und für Wohnungen, für die ein (7) Kosten eigener lnstandhaltungswerkstätten sind
maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 0,60 Deutsche Mark." mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.
b) In§ 28 Abs. 3 Satz 1 lautet der Betrag „1,20 Deutsche Mark".
c) In § 28 Abs. 4 haben die Sätze 2 bis 4 folgenden Wortlaut:
„Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen
sie höchstens mit 6,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr
§ 29
angesetzt werden. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, die überwie-
gend nicht tapeziert sind, um 0,60 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für
Mietausfallwagnis
Wohnungen mit Heizkörpern um 0,50 Deutsche Mark und für Wohnungen
mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern um 0,55 Deutsche Mark." Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsmin-
d) In § 28 Abs. 5 lautet der Betrag „60 Deutsche Mark". derung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mie-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 567
ten, Pachten, Vergütungen und Zuschlägen oder durch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig
leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, erzielt werden können. Umlagen und Zuschläge, die
entsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten zulässigerweise neben der Einzelmiete erhoben wer-
einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das den, bleiben als Ertrag unberücksichtigt.
Mietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der
Erträge im Sinne des§ 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt wer- (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert
den. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, nament- von Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer (Erbbau-
lich durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber berechtigten) selbst benutzt werden oder auf Grund
einem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis eines anderen Rechtsverhältnisses als Miete oder
angesetzt werden. Pacht überlassen sind.
§ 30 (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-
stellt, um für Wohnraum die zur Deckung der laufenden
Änderung der Bewirtschaftungskosten
Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) zu
(1) Haben sich die Verwaltungskosten oder die ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der Erträge in dersel-
Instandhaltungskosten geändert ben Höhe wie der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-
dungen auszuweisen. Aus dem nach Abzug der Vergü-
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau tungen verbleibenden Betrag ist die Miete nach den für
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen- ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften zu berech-
über dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt- nen.
schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten
Betrag, Fünfter Abschnitt
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
Bezugsfertigkeit,
Besondere Arten
der Wirtschaftlichkeitsberechnung
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten § 32
Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser
Kosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Voraussetzungen für besondere Arten
Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungskosten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
dürfen bis zu der in § 26 zugelassenen Höhe, die (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbehalt-
Instandhaltungskosten bis zu der in § 28 zugelassenen lich des Absatzes-3, als Teilwirtschaftlichkeitsberech-
Höhe ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt nung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die Wirt-
werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter schaftseinheit neben dem Wohnraum, für den die
Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht Berechnung aufzustellen ist, auch anderen Wohnraum
angemessen ist. Eine Überschreitung der für. die .Ver- oder Geschäftsraum enthält.
waltungskosten und die Instandhaltungskosten zuge-
lassenen Sätze ist nicht zulässig. (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum, für
(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirtschaft- den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a
lichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen ist,
bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt , werden, zu und anderen steuerbegünstigten oder freifinanzierten
ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Wohnraum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung als
Gesamtkosten angesetzt, werden; eine Änderung des T ei lwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.
für die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes
ist unzulässig. (3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeitsbe-
(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirt- rechnung oder mit Zustimmung der Bewilligungsstelle
schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen,
bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch
ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert; eine Ände- freifinanzierten Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.
rung des Vomhundertsatzes für das Mietausfallwagnis
ist zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für seine (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
Bemessung nachhaltig geändert haben. geförderten Wohnraum ist in der Form von Teilwirt-
schaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaftlich-
(4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von keitsberechnung mit Teilberechnungen der laufenden
baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge- Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen Teil dieses
rechnet, so dürfen die infolge der Änderungen entste- Wohnraums (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem
henden Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirt- anderen Teil des Wohnraums eine stärkere oder länger
schaftungskosten hinzugerechnet werden. Für die ent- dauernde Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt
stehenden Abschreibungen und Instandhaltungskosten werden soll
gelten die §§ 25 und 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Darlehen
§ 31 oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwen-
dungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder
Erträge Bewirtschaftungskosten (§ 18 Abs. 2) oder
(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten 2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen
und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für steigen; in besonderen Fällen, namentlich bei Grund-
öffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach dieser stücken in günstiger Wohnlage, kann der Vomhundert-
Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Bewilligung der satz überschritten werden. Erhöhte Kosten des Bau-
öffentlichen Mittel zugrunde gelegte Art der Wirtschaft- grundstücks, die durch die Geschäftslage veranlaßt
lichkeitsberectmung maßgebend, wenn diese Art auch sind, dürfen nicht dem Wohnraum zugerechnet werden.
nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre; ist der Bewilli-
gung der öffentlichen Mittel eine ähnliche Berechnung (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung
oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzie- gehört zu den Baukosten auch der Wert der beim Bau
rungsmittel zugrunde gelegt worden, so gilt dies sinnge- des Wohnraums, für den die Berechnung aufzustellen
mäß. Wäre die der Bewilligung zugrunde gelegte Art der ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist entsprechend§ 7
Berechnung nicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wiederherstellung auch ent-
ist der Bewilligung eine Berechnung nicht zugrunde sprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu ermitteln. Kommt eine
gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberech- Wiederherstellung auch dem noch vorhandenen, auf die
nung, die erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt Dauer benutzbaren Raum zugute, so dürfen Baukosten
wird, unter Anwendung des Absatzes 1, 3 oder 4 und nur insoweit angesetzt werden, als die Wiederherstel-
unter Ausübung der dabei zulässigen Wahl aufzustellen. lung dem neugeschaffenen Wohnraum zugute kommt;
Absatz 1 gilt entsprechend. Kosten des Baugrund-
(6) Die nach den Absätzen 3, 4 oder 5 getroffene Wahl stücks dürfen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erwei-
bleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberechnun- terung nur dann angesetzt werden, wenn das Grund-
gen maßgebend. stück für einen Anbau neu erworben worden ist. In der
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vorhanden
(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-
gewesenen Wohnraum sind die bisherigen Gesamtko-
nung gelten
sten um die darin enthaltenen Kosten der verwendeten
1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich Gebäudeteile und, soweit sle bei Wiederherstellung,
aus den §§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten, Ausbau und Erweiterung zu berücksichtigen sind, auch
um die anteiligen Kosten des Baugrundstücks zu verrin-
2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die
gern. § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 5 gelten ent-
sich aus § 37 ergebenden Besonderheiten,
sprechend.
3. bei den Teilberechnungen der laufenden Aufwendun-
gen die sich aus § 38 ergebenden Besonderheiten. (4) Sind Zubehörräume von öffentlich geförderten
Wohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend
von Absatz 3 in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
§ 33
für den vorhanden gewesenen Wohnraum die bisheri-
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung gen Gesamtkosten um den dem Ausbau zuzurechnen-
den Anteil zu verringern. Er ist nach den Absätzen 1 und
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die
2 zu berechnen. Sind die Zubehörräume zu Wohnraum
Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und
ausgebaut worden, kann der Anteil des Ausbaues mit
der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der Wirt-
Zustimmung der Bewilligungsstelle auch in der Weise
schaftseinheit zu beschränken, der den Wohnraum ent-
berechnet werden, daß die bisherigen Gesamtkosten
hält, für den die Berechnung aufzustellen ist.
nach Abzug von 50 vom Hundert der Kosten der
Gebäude und der Baunebenkosten nach dem Verhältnis
§ 34 der Wohnflächen aufgeteilt werden.
Gesamtkosten
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung § 35
(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind nur Finanzierungsmittel
die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil des in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen, der
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur
Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Gesamtko-
Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die
sten nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil
Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit sie fallen,
oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegen-
sind sie bei Wohnraum nach dem Verhältnis der Wohn-
stand der Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzie-
flächen aufzuteilen; enthält das Gebäude oder die Wirt-
rungsplan auszuweisen. Die anderen Finanzierungs-
schaftseinheit auch Geschäftsraum, so sind sie .für den
mittel sind angemessen zu verteilen.
Wohnteil und den Geschäftsteil im Verhältnis des
umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten oder Mehrko-
sten, die nur durch den Wohn- oder Geschäftsraum ent- § 36
stehen, der nicht Gegenstand der Berechnung ist, dür- laufende Aufwendungen und Erträge
fen nur diesem zugerechnet werden. Bei der Berech- in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
nung des umbauten Raumes ist die Anlage 2 dieser Ver-
ordnung zugrunde zu legen. (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die
laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für den Teil
(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen-
außer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht nur stand der Berechnung ist, entstehen.
unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten des
Baugrundstücks, die dem Wohnraum zugerechnet (2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze
werden, 15 vom Hundert seiner Baukosten nicht über- Gebäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 569
sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach dem den öffentlich geförderten Wohnraum errechnete
Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach § 34 Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen nach dem
ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehrbeträge von Verhältnis der Wohnfläche auf den begünstigten Wohn-
Bewirtschaftungskosten, die allein durch den Wohn- raum und den anderen Wohnraum aufzuteilen. laufende
oder Geschäftsraum, der nicht Gegenstand der Berech- Aufwendungen oder Mehrbeträge laufender Aufwen-
nung ist, entstehen, dürfen nur diesem zugerechnet dungen, die allein durch den begünstigten Wohnraum
werden. Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite- oder den anderen Wohnraum entstehen, dürfen nur dem
rung dürfen Bewirtschaftungskosten nur insoweit ange- jeweils in Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet
setzt werden, als sie für den Teil des Gebäudes oder der werden.
Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berechnung ist, (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung
zusätzlich entstehen; ist auch für den vorhanden gewe- des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf
senen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberech- den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-
nung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungskosten raum die Verminderung der laufenden Aufwendungen
nur nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt werden. nach§ 18 Abs. 2 jeweils bei dem Teil der laufenden Auf-
(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die wendungen vorzunehmen, der auf den Wohnraum fällt,
Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des Gebäu- für den die Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von
des oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annui-
Berechnung ist, nach § 31 ergeben. täten oder Bewirtschaftungskosten gewährt werden.
(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berechnun-
§ 37 gen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen
für die der nachstelligen Finanzierung dienenden öffent-
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung lichen Baudarlehen Rechnungszinsen in Höhe des im
(1 ) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für erste
die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen Hypotheken anzusetzen. Nach Aufteilung des Gesamt-
und der Erträge für das gesamte Gebäude oder die betrages der laufenden Aufwendungen auf den begün-
gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und sodann stigten Wohnraum und den anderen Wohnraum sind
der Teil der laufenden Aufwendungen und der Erträge wieder abzuziehen
auszugliedern, der auf den öffentlich geförderten Wohn- 1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf
raum entfällt. den begünstigten Wohnraum fällt, die für die höheren
öffentlichen Baudarlehen angesetzten Rechnungs-
(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind zinsen,
mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen
Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erforder- 2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf
lich sind. den anderen Wohnraum fällt, die für die anderen
öffentlichen Baudarlehen angesetzten Rechnungs-
(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden Auf- zinsen.
wendungen, der auf den öffentlich geförderten Wohn- Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die
raum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen- öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils
dungen auf diesen Wohnraum und auf den anderen hinzuzurechnen.
Wohnraum sowie den Geschäftsraum angemessen zu
verteilen. laufende Aufwendungen oder Mehrbeträge (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder
laufender Aufwendungen, die allein durch den öffentlich Zuschüsse zur Senkung der Kapitalkosten von Fremd-
geförderten Wohnraum oder durch den anderen Wohn- mitteln unmittelbar dem Gläubiger gewährt werden und
raum oder den Geschäftsraum entstehen, dürfen jeweils für den begünstigten Wohnraum höhere Fremdmittel
nur dem in Betracht kommenden Raum zugerechnet dieser Art ausgewiesen sind als für den anderen Wohn-
werden. raum; Absatz 2 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.
(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum eine
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so § 39
finden die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
in der Berechnung, die der Bewilligung der öffentlichen
Mittel zugrunde gelegt worden ist, eine Ausgliederung (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichk·eitsberech-
des auf den öffentlich geförderten Wohnraum fallenden nung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen
Teiles der laufenden Aufwendungen nicht oder nach sowie die Gegenüberstellung der laufenden .Aufwen-
einem anderen Verteilungsmaßstab vorgenommen dungen und der Erträge in vereinfachter Form zulässig.
worden ist oder wenn Bewirtschaftungskosten für Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann
Geschäftsraum nicht oder nur in geringerer Höhe in auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberech-
Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder nung aufgestellt werden. Der Auszug aus einer Wirt-
wenn auf Ansätze ganz oder teilweise verzichtet worden schaftlichkeitsberechnung muß enthalten
ist. 1. die Bezeichnung des Gebäudes,
§ 38 2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,
3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von lau-
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen fenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum,
(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Aufwen- 4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet-
dungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für oder Nutzwert und die Vergütungen.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn tumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten
der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch eine
§ 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes aufge- Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt. Das gleiche
stellt wird. Aus dem Auszug muß auch die Erhöhung der gilt für die Belastung des Bewerbers um ein Kaufeigen-
einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar werden. heim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentums-
wohnung oder eine Wohnung in der Rechtsform des
§ 39a eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Zusatzberechnung
(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung § 40a
aufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeit- Aufstellung der Lastenberechnung
punkt laufende Aufwendungen geändert, so kann eine durch den Bauherrn
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise auf-
gestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeits- (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die
berechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird, in Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlichkeits-
der die Erhöhung oder Verringerung der einzelnen lau- berechnung aufstellen: In diesem Fall beschränkt sich
fenden Aufwendungen ermittelt und der Erhöhung oder die Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung
Verringerung der Erträge gegenübergestellt wird. Eine nach den§§ 40 c bis 41.
Zusatzberechnung kann auch aufgestellt werden, wenn (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht
die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Darlehen oder auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-
Zuschüsse nicht mehr oder nur in verminderter Höhe stellt, so muß sie enthalten
gewährt werden und der Vermieter den Wegfall oder die
Verminderung nicht zu vertreten hat. 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
(2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur Ver- 2. die Berechnung der Gesamtkosten,
gleichsmiete nach § 1 2 oder nach § 14 Abs. 6 der Neu- 3. den Finanzierungsplan,
baumietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die einzel- 4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41.
nen laufenden Aufwendungen nach den Verhältnissen
zum Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen
zusammenzustellen und eine Zusatzberechnung nach
Absatz 1 aufzustellen. Dabei bleiben Änderungen der 1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem
laufenden Aufwendungen, die sich nicht auf den Wohn- Kaufeigenheim für das Gebäude,
raum beziehen, dessen Vergleichsmiete zu ermitteln ist, 2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder
unberücksichtigt. Enthält das Gebäude neben dem einer Kaufeigentumswohnung
öffentlich geförderten Wohnraum auch anderen Wohn- a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung
raum oder Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwen-
und den damit verbundenen Miteigentumsanteil
dungen und die Zusatzberechnung entsprechend § 37
an dem gemeinschaftlichen Eigentum oder
aufzustellen.
b) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigen-
(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung tumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen
aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (§ 2
Änderungen vorgenommen worden, so kann eine neue Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtkosten
Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf-
werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberech- geteilt werden,
nung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird. In der
Zusatzberechnung sind die Kosten der baulichen Ände- 3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-
rungen anzusetzen, die zu ihrer Deckung dienenden ähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung und
Finanzierungsmittel auszuweisen und die sich danach den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-
für die baulichen Änderungen ergebenden Aufwendun- wohnrecht erstreckt.
gen den Ertragserhöhungen gegenüberzustellen. (4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten
(4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Ver- im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4 a Abs. 1
gleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenverordnung bis 3, 5 sowie die§§ 5 bis 15 entsprechend. § 12 Abs. 4
1970 für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der Erhö-
zu ermitteln, so ist eine Zusatzberechnung nach hung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten
Absatz 3 Satz 2 aufzustellen. und Tilgungen zu berücksichtigen ist.
Teil III § 40b
Aufstellung der Lastenberechnung
Lastenberechnung
durch den Erwerber
§ 40 ( 1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Woh-
nung auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen
Lastenberechnung
Entgelt erworben, so ist die Lastenberechnung nach
Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims, § 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben aufzu-
einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigen- stellen:
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 571
1. An die Stelle der Gesamtkosten treten der angemes- (3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan eine
sene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden Erwerbs- Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Änderung der
kosten und die nach dem Erwerb entstandenen Vereinbarung über die Verzinsung und Tilgung vom
Kosten nach § 11 ; Erwerber übernommen worden ist, so gilt Absatz 2 mit
2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, der Maßgabe, daß die Zinsen und Tilgungen aus dem
die zur Deckung des Erwerbspreises und der in Ursprungsbetrag der Verbindlichkeit mit dem maßge-
Nummer 1 bezeichneten Kosten dienen. benden Zins- und Tilgungssatz zu berechnen sind.
(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten (4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein
im übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 ent- Fremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Tilgungen
sprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maß- anzusetzen, die .sich auf Grund der Änderung bei ent-
gabe, daß an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die sprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben;
Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu berück- dies gilt bei einer Erhöhung des Zins- oder Tilgungssat-
sichtigen ist. zes nur, wenn sie auf Umständen beruht, die derjenige,
dessen Belastung zu ermitteln ist, nicht zu vertreten hat,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die und für die Zinsen nur insoweit, als sie im Rahmen der
Aufstellung der Lastenberechnung durch einen Bewer- Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich
ber nach § 40 Satz 2. aus der Verzinsung zu dem bei der Erhöhung markt-
üblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
§ 40c
Ermittlung der Belastung (5) Bei einer Änderung der in§ 21 Abs. 4 bezeichne-
ten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entsprechend.
(1) Die Belastung wird ermittelt
(~) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-
1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und rungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewie-
2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung. sen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen der
neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und Tilgun-
(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, gen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies gilt für die
einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Kapitalkosten nur insoweit, als sie im Rahmen der
Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich
leisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an aus der Verzinsung zu dem bei der Ersetzung markt-
Stelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen, üblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind
soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist. Finanzierungsmittel durch eigene Mittel ersetzt worden,
so dürfen Zinsen oder Tilgungen nicht angesetzt wer-
(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Bela-
den.
stung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.
(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten
(4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen,
-die Kosten von baulichen Änderungen hinzugerechnet,
Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt, so
so dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung dieser
vermindert sich die Belastung entsprechend. Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapital-
(5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Gegen- kosten insoweit angesetzt werden, als sie den Betrag
stand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt werden, nicht überschreiten, der sich aus der Verzinsung zu dem
vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile, bei Fertigstellung der baulichen Änderungen marktübli-
die zur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der chen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
Berechnung der Belastung aus der Bewirtschaftung
(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise im
nicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch der
Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapitalkosten
Miet- oder Nutzungswert der Räume, die von demjeni-
oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten sind, dürfen
gen, dessen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich
diese nicht angesetzt werden.
zu anderen als Wohnzwecken oder als Garagen benutzt
werden, sowie der von ihm gewerblich benutzten Flä-
chen. § 41
§ 40d Belastung aus der Bewirtschaftung
Belastung aus dem Kapitaldienst (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-
hören
( 1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören
1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten
1 . die Fremdkapitalkosten, laufend zu entrichten sind,
2. die Tilgungen für Fremdmittel. 2. die Betriebskosten,
(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den 3. die Ausgaben für die Instandhaltung.
§§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-
Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan ausge- chend anzuwenden.
wiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Tilgungs-
satz zu berechnen. Maßgebend ist der vereinbarte Til- (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-
gungssatz oder, wenn die Tilgungen tatsächlich nach gabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentums-
einem niedrigeren Tilgungssatz zu entrichten sind, wohnungen oder Wohnungen in der, Rechtsform des
dieser. eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
für die Verwaltung höchstens 290 Deutsche Mark ange- § 43
setzt werden dürfen.
Berechnung der Grundfläche
(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß- (1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des
gabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen
zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berech-
1 . laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,
nungen maßgebend.
namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypo-
thekengewinnabgabe, (2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den
2. Kosten der Wasserversorgung, Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederun-
gen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heiz-
3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
körpern, Herden und dergleichen.
4. Kosten der Entwässerung,
(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind
5. Kosten der Schornsteinreinigung,
die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kür-
6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. zen.
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums- (4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuzie-
wohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des hen die Grundflächen von
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freiste-
Betriebskosten außerdem angesetzt werden
henden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen
1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls, Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr
als 0, 1 Quadratmeter beträgt,
2. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämp-
fung, 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppen-
absätze.
3. Kosten für den Hauswart.
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzu-
rechnen die Grundflächen von
Teil IV 1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fuß-
boden herunterreichen und mehr als 0, 13 Meter tief
Wohnflächenberechnung sind,
§ 42 2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche
von mindestens 0,5 Quadratmeter haben,
Wohnfläche
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe
( 1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der mindestens 2 Meter ist.
anrechenbaren Grundflächen der Räume, die aus-
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Tür-
schließlich zu der Wohnung gehören.
nischen.
(2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes (6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung
besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzu- nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach
zurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von
Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohn- der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der
raum gehören. Die Wohnfläche eines untervermieteten Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die
Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen. Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung
zu ermitteln. ·
(3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe
der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur
alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung durch die § 44
Bewohner bestimmt sind. Anrechenbare Grundfläche
(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von ( 1) Zur Ermittlung der Wohnfläche si,nd anzurechnen
1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: 1. voll
Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit
Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;
(Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume;
2. zur Hälfte
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht: die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit
Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucher- einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weni-
kammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähn- ger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimm-
liche Räume; bädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlosse-
3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden nen Räumen;
Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht ge- 3. nicht
nügen;
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit
4. Geschäftsräumen. einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 573
(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Bal- § 46
kone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so
Überleitungsvorschriften
können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohn-
fläche bis zur Hälfte angerechnet werden. (1) Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1
Abs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohn-
(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen raum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Ver-
werden ordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenbe-
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu rechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berech-
10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nungsverordnung) vom 20. November 1950 (BGBI.
Wohnung, S. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese
Berechnungen dabei.
2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlos-
senen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermit- (2) Soweit Betriebskosten am 30. April 1984 in der
telten Grundfläche beider Wohnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt sind, dürfen
§ 27 Abs. 3 und 4, § 29 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1
3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen in der bis zum 30. April 1984 geltenden Fassung ange-
und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu wendet werden, solange Betriebskosten in der Einzel-
10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht miete enthalten sind, längstens jedoch für die Abrech-
abgeschlossenen Wohnung. nungszeiträume im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 der
Neubaumietenverordnung 1970, die im Jahre 1986
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den enden.
Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude § 47
oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden.
Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen (weggefallen)
maßgebend.
§ 48
Teil V (weggefallen)
Schluß- und Überleitungsvorschriften § 48a
Berlin-Klausel
§ 45
Befugnisse des Bauherrn Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
und seines Rechtsnachfolgers tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-
(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über den
oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein
Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit soziales Miet- und Wohnungsrecht auch im Land Berlin.
sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt,
befugt, die Wahl vorzunehmen oder den Rahmen auszu- § 49
füllen.
Geltung im Saarland
(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verord- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
nung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit
der Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu ver-
§ 50
treten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu ver-
treten. (Inkrafttreten)
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 5)
Aufstellung der Gesamtkosten
Die Gesamtkosten bestehen aus: II. Baukosten
Zu den Baukosten gehören:
1. Kosten des Baugrundstücks
1. Die Kosten der Gebäude
Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören:
Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der
Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistun-
1. Der Wert des Baugrundstücks gen, die für die Errichtung der Gebäude erforderlich
sind.
2. Die Erwerbskosten
Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Bau- Zu den Kosten der Gebäude gehören auch
grundstücks verursachten Nebenkosten, z. 8. die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden
Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuch-
Grunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Gebüh- tung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen
ren für Wertberechnungen und amtliche Genehmi- und zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und
gungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur Beurtei- Warmwasser (bauliche Betriebseinrichtungen), bis
, lung des Gruncistückswertes. zum Hausanschluß an die Außenanlagen, Öfen,
Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrich-
Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im tungen, eingebaute Rundfunkanlagen, Gemein-
Zusammenhang mit einer das Baugrundstück be- schaftsantennen, Blitzschutzanlagen, Luftschutzan-
treffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten lagen, Luftschutzvorsorgeanlagen, bildnerischer und
Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung malerischer Schmuck an und in Gebäuden, einge-
(Bodenordnung) entstehen, außer den Kosten der baute Möbel,
dem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungs-
leistungen. die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-
fenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbunde-
3. Die Erschl ießungskosten nen Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benut-
zung und zum Betrieb der baulichen Anlagen erfor-
Hierzu gehören:
derlich sind oder zum Schutz der Gebäude dienen,
a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, z.B. Öfen, Koch- und Waschherde, Bade- und
Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der Wascheinrichtungen, soweit sie nicht unter den vor-
freien Verfügung über das Baugrundstück, stehenden Absatz fallen, Aufsteckschlüssel für
b) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, innere Leitungshähne und -ventile, Bedienungsein-
z. 8. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewe- richtungen für Sammelheizkessel (Schaufeln, Schür-
gung, Enttrümmern, Gesamtabbruch, stangen usw.), Dachaussteige- und Schornsteinlei-
tern, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und
c) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Ver- Strahlrohre für eingebaute Feuerlöschanlagen),
sorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude Schlüssel für Fenster- und Türverschlüsse usw.
oder der Außenanlagen sind, und Kosten öffentli-
cher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die
soweit diese Kosten vom Grundstücks- Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude
eigentümer auf Grund gesetzlicher Bestimmun- sowie der etwa angesetzte Wert verwendeter
gen (z. 8. Anliegerleistungen) oder vertraglicher Gebäudeteile.
Vereinbarungen (z. 8. Unternehmerstraßen) zu
tragen und vom Bauherrn zu übernehmen sind,
2. Die Kosten der Außenanlagen
d) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und
Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die
Gebäude oder der Außenanlagen sind, und für die Herstellung der Außenanlagen erforderlich
Kosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen, sind.
Freiflächen und dgl., wie Privatstraßen, Abstellflä-
chen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich um Dauer- Hierzu gehören
anlagen handelt, d. h. um Anlagen, die auch nach a) die Kosten der Entwässerungs- und Versor-
etwaigem Abgang der Bauten im Rahmen der all- gungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an das
gemeinen Ortsplanung bestehen bleiben müssen, öffentliche Netz oder an nichtöffentliche Anlagen,
e) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn die Daueranlagen sind (13 d), außerdem alle
nach gesetzlichen Bestimmungen verlangt wer- anderen Entwässerungs- und Versorgungsanla-
den (z. B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistungen, gen außerhalb der Gebäude, Kleinkläranlagen,
Ausgleichsbeträge). Sammelgruben, Brunnen, Zapfstellen usw.,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 2. April 1984 575
b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und kosten (Hypothekendisagio, Kreditprovisio- ·
Einfriedungen, nichtöffentlichen Spielplätzen nen und Spesen, Wertberechnungs- und
usw., Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungsko-
c) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen, sten usw.),
die nicht zu den besonderen Betriebseinrichtun- bb) Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die
gen gehören, der nicht mit einem Gebäude ver- Bauzeit entfallen,
bundenen Freitreppen, Stützmauern, fest einge- cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der
bauten Flaggenmaste, T eppichklopfstangen, Zwischenfinanzierungsmittel einschließlich
Wäschepfähle usw., der gestundeten Geldbeschaffungskosten
d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luft- (Disagiodarlehen),
schutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die
außerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu den auf die Bauzeit entfallen,
Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks
gehören. ee) Kosten der Beschaffung von Darlehen und
Zuschüssen zur Deckung von laufenden Auf-
Zu den Kosten der Außenanlagen gehören auch wendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten
die Kosten aller eingebauten oder mit den Außen- und Bewirtschaftungskosten,
anlagen fest verbundenen Sachen, e) sonstige Nebenkosten, z. B. die Kosten der Bau-
die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaf- versicherungen während der Bauzeit, der Bau-
fenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbunde- wache, der Baustoffpr,üfungen des Bauherrn, der
nen Sachen an und in den Außenanlagen, z. B. Auf- Grundsteinlegungs- und Richtfeier.
steckschlüssel für äußere Leitungshähne und -ven-
tile, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und 4. Die Kosten der besonderen Betriebsein-
Strahlrohre für äußere Feuerlöschanlagen). richtungen
Das sind z. B. die Kosten für Personen- und Lasten-
3. Die Baunebenkosten aufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernspre-
Das sind cher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und
Badeeinrichtungen usw.
a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen;
diese Leistungen umfassen namentlich Planun-
gen, Ausschreibungen, Bauleitung, Bauführung 5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger
und Bauabrechnung, Wirtschaftsausstattungen
b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal- Das sind
tungsleistungen bei Vorbereitung und Durchfüh-
die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu
rung des Bauvorhabens,
beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter
c) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen
die Kosten der Prüfungen und Genehmigungen fallen, z. 8. Asche- und Müllkästen, abnehmbare
der Behörden oder Beauftragten der Behörden, Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuerlösch- und
d) folgende Kosten: Luftschutzgerät, Haus- und Staligerät usw.,
aa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungs- die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Klein-
mittel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts- und siedlungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh,
Notarkosten, einmalige Geldbeschaffungs- Obstbäume, Saatgut.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 2
(zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1)
Berechnung des umbauten Raumes
Der umbaute Raum ist in m3 ·anzugeben. 1 .341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m 2
Gebäudes, der umschlossen wird: (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche
siehe Abschnitt 1 .42),
1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,
1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausla-
1.12 unten dung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-
dächer siehe Abschnitt 1.44),
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflä-
chen der untersten Geschoßfußböden, 1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht-
unterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler,
1 .122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Ober-
Halbsäulen und Pilaster,
fläche des Geländes. Liegt der Fußboden des
untersten Geschosses tiefer als das Gelände, 1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche
gilt Abschnitt 1.121, bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m
unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbo-
1.13 oben dens, bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den• als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden
Oberflächen der Fußböden über den obersten Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher
Vollgeschossen, Art und Tiefe siehe Abschnitt 1 .48),
1 .132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppen- 1 .345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
hausköpfen und Fahrstuhlschächten von den 1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne
Außenflächen der umschließenden Wände und Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht,
Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl.
die begrenzenden Außenflächen durch die Abschnitt 1.134,
Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, wel-
che diese Platten unmittelbar tragen), 1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die
sich nach dem Zweck und deshalb in der Art des
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen
obersten Vollgeschosses bilden, von den Ober- unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu
flächen der Tragdecke oder Balkenlage, berechnen.
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdek-
ken von den Außenflächen des Daches, vgl. 1.4 .Von der Berechnung des umbauten Raumes
Abschnitt 1 .35. nicht erfaßt werden folgende (besonders zu ver-
anschlagende) Bauausführungen und Bauteile:
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute 1 .41 geschlossene Anbauten in I-eichter Bauart und
Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten,
umschlossen wird von den Flächen nach wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stüt-
Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflä- zen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen,
chen des Daches. Veranden,
1 .42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen
1 .3 Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1 .1 und
von mehr als 2 m2 und Dachreiter,
1.2 ist:
1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren
1 .31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbauma-
Dachflächen,
ßen des Erdgeschosses zu berechnen,
1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m
1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflä- Ausladung,
chen der umbaute Raum geschoßweise zu
berechnen, 1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen
(und ihre Brüstungen),
1 .33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet
1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
wird von:
1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von
1 .331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und
Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den
äußeren Nischen in den Umfassungen,
Dachfirst hinausragt,
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei 1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahl-
Seitenflächen offenen, im übrigen umbauten gründungen und Gründungen außergewöhnli-
Räumen, cher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im
1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den Abschnitt 1 .344 angegeben,
folgende Bauteile bilden: 1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 577
Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1)
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem oder
Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum c) der Versorgung mit Fernwärme;
(Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestim-
hierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung
mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirt-
(Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und
schaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtun-
die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-
gen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei
anlagen entsprechend Buchstabe a;
denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der
Miete unmittelbar getragen werden: oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagen-
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund- heizungen;
stücks hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch V,Vasserablagerungen und Verbrennungsrück-
nicht die Hypothekengewinnabgabe. ständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßi-
gen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
2. Die Kosten der Wasserversorgung Betriebssicherheit und der damit zusammenhän-
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, genden Einstellung durch einen Fachmann
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten sowie die Kosten der Messungen nach dem Bun-
der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des-Immissionsschutzgesetz.
des Betriebs einer hauseigenen Wasserversor-
gungsanlage und einer Wasseraufbereitungsan- 5. Die Kosten
lage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. a) des Betriebs der zentralen Warmwas-
serversorgungsanlage;
3. Die Kosten der Entwässerung hierzu gehören die Kosten der Wasserversor-
Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung gung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht
einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten
. Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4
öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs Buchstabe a;
einer Entwässerungspumpe. oder
b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;
4. Die Kosten
hierzu gehören die Kosten für die Lieferung des
a) des Betriebs der zentralen Heizungs- Warmwassers (Grund-, Arbeits- und Verrech-
anlage; nungspreis) und die Kosten des Betriebs der
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten zugehörigen Hausanlagen entsprechend Num-
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des . mer 4 Buchstabe a;
Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, oder
Überwachung und Pflege der Anlage, der regel-
c) der Reinigung und Wartung von Warm-
mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
wassergeräten;
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage hierzu gehören die Kosten der ~eseitigung von
und des Betriebsraums, die Kosten der Messun- Wasserablagerungen und Verbrennungsrück-
gen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten
die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereit-
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur schaft und Betriebssicherheit und der damit
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver- zusammenhängenden Einstellung durch einen
wendung einer Ausstattung zur Verbrauchs- Fachmann.
erfassung einschließlich der Kosten der Berech-
nung und Aufteilung; 6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwas-
oder serversorgungsanlagen
b) des Betriebs der zentralen Brennstoff- a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend
versorgu ngsa nlage; Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num-
mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksich-
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten
tigt sind;
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der Überwa- . oder
chung sowie die Kosten der Reinigung der b) bei der Versorgung mit Fernwärme entsprechend
Anlage und des Betriebsraums; Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Num-
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksich- 13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
tigt sind; Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versi-
o~r cherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und
Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haft-
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-
pflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank
wasserversorgungsanlagen entsprechend Num-
mer 4 Buchstabe d und entsprechend Num- und den Aufzug.
mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksich- 14. Die Kosten für den Hauswart
tigt sind.
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso- und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer
nen- oder Lastenaufzuges (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,
Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Über- Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparatu-
wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen ren oder die Hausverwaltung betrifft.
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs- Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden,
sicherheit einschließlich der Einstellung durch dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Num-
einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung mern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.
der Anlage.
1 5. Die Kosten
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr a) des Betriebs der Gemeinschafts-
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreini- Antennenanlage;
gung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms
oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Maßnahmen.
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstel-
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer- lung durch einen Fachmann oder das Nutzungs-
bekämpfung entgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die gehörende Antennenanlage;
Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern oder
gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, b) des Betriebs der mit einem Breitband-
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, kabelnetz verbundenen privaten
Fahrkorb des Aufzuges. Verteilanlage;
1 0. Die Kosten der Gartenpflege hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch stabe a, ferner die laufenden monatlichen Grund-
angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung gebühren für Breitbandanschlüsse.
von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spiel-
16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen
plätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und
Wascheinrichtung
der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die
dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
11 . Die Kosten der Beleuchtung maschinellen Einrichtcmg, der regelmäßigen Prü-
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicher-
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von heit sowie die Kosten der Wasserversorgung ent-
den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäude- sprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
teile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Boden- berücksichtigt sind.
räume, Waschküchen.
17. Sonstige Betriebskosten
12. Die Kosten der Schornsteinreinigung Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genann-
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge- · ten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten
benden Gebührenordnung. von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 12. April 1984 579
Bekanntmachung
der Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970
Vom 5. April 1984
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung wohnungs-
rechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 546) wird nachstehend
der Wortlaut der Neubaumietenverordnung 1970 in der ab 1. Mai 1984 gelten-
den Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1103),
2. den am 1. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung zur Durch-
führung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 1. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 785),
3. den am 1. Mai 1984 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 2. und 3. auf Grund
des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
zu 2. auch auf Grund
des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2673) und
des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31 . Januar 1974 (BGBI. 1 S. 137), Absatz 1 geändert
durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159)
sowie
zu 3. auch auf Grund
des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085),
des § 28 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972) und
des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der§§ 3 a und 5 des Energieeinsparungsgesetzes
vom 22. Juli 1976 (BGBI. I S. 1873), § 3 a eingefügt und § 5 ergänzt durch
Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701 ).
Bonn, den 5. April 1984
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
580 Bundesgesetzblatt, J~ahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Inhaltsübersicht
§ §
Teil 1 18 Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die mit
Allgemeine Vorschriften Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen
Anwendungsbereich der Verordnung gefördert sind
2 Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung 19 Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegünstigten
Wohnungen vor der Mietpreisfreigabe
Teil 11
Zulässige Miete Teil IV
für öffentlich geförderte Wohnungen
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
1. Abschnitt: Ermittlung der Kostenmiete
20 Umlagen neben der Einzelmiete
3 Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete 21 Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der
4 Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufen- Entwässerung
den Aufwendungen 22 Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
5 Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der Warmwasser
laufenden Aufwendungen 23 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen
5 a Änderung der Kostenmiete infolge Änderung der Wirt- Brennstoffversorgungsanlage
schaftseinheit 23 a (weggefallen)
6 Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderun- 23 b Übergangsregelung
gen
24 Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Auf-
7 Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen züge
8 Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung 24 a Umlegung der Kosten des Betriebs der mit einem Breit-
8 a Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der bandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
Wohnungen als öffentlich gefördert gilt 25 Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für
9 Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeits- maschinelle Wascheinrichtungen
berechnung 25 a Umlageausfallwagnis
10 Mieterleistungen 25 b Übergangsregelung •
2. Abschnitt: Ermittlung der Vergleichsmiete 26 Zuschläge neben der Einzelmiete
27 Vergütungen neben der Einzelmiete
11 Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete
28 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Ver- ,
12 Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der
gleichsmiete
laufenden Aufwendungen
13 Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Ände-
rungen Teil V
14 Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen und Schlußvorschriften
Wohnungsvergrößerung 29 Auskunftspflicht des Vermieters
15 Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete 30 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften
31 Zulässige Miete für Untervermietung
Teil III
32 Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände
Zulässige Miete
33 Erhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichs-
für preisgebundene steuerbegünstigte und
frei finanzierte Wohnungen
miete in besonderen Fällen
34 (Außerkrafttreten von Vorschriften)
16 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind 35 Sondervorschriften für Berlin
36 Berlin-Klausel
17 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Auf-
wendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen 37 Geltung im Saarland
gefördert sind 38 (Inkrafttreten)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 581
Teil 1 zu errechnen. Bei Wohnungen, für welche die öffentli-
chen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt wor- ·
Allgemeine Vorschriften
den sind, ist von der Durchschnittsmiete auszugehen,
die die Bewilligungsstelle auf Grund der Wirtschaftlich-
§ 1 keitsberechnung bei der Bewilligung der öffentlichen
Anwendungsbereich der Verordnung Mittel genehmigt hat.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisge- (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der
bundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach deren
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Wohnfläche zu berechnen und dabei selbstver-
antwortlich den unterschiedlichen Wohnwert der Woh-
(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach
nungen, insbesondere Lage, Ausstattung und Zuschnitt,
den §§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes
angemessen zu berücksichtigen. Die Summe der Ein-
zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der
zelmieten darf den Betrag nicht übersteigen, der sich
Teile II und IV dieser Verordnung zu ermitteln.
aus der Vervielfältigung der Durchschnittsmiete mit der
nach Quadratmetern berechneten Summe der Wohnflä-
(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei
chen der öffentlich geförderten Wohnungen, auf die sich
finanzierte Wohnungen nach den§§ 87 a, 111 oder 88 b
die Wirtschaftlichkeitsberechnung bezieht, ergibt.
des zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 45
Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 85
(4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisge-
unterschiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel
bunden sind, ist die nach diesen Vorschriften zulässige
unterschiedliche Durchschnittsmieten genehmigt, so
Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile III und IV
sind die Einzelmieten nach Absatz·3 jeweils auf der
dieser Verordnung zu ermitteln.
Grundlage der für die Wohnungen maßgebenden Durch-
schnittsmiete zu berechnen.
§2
Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung §4
Ist zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirt- Erhöhung der Kostenmiete
schaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Wohn- infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
fläche zu berechnen oder sind die laufenden Aufwen-
dungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vorschriften der ( 1 ) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der
Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils gelten- Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-
den Fassung anzuwenden. dungen auf Grund von Umständen, die der Vermieter
nicht zu vertreten hat, oder wird durch Gesetz oder
Rechtsverordnung ein höherer Ansatz für laufende Auf-
wendungen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zuge-
Teil II lassen, so kann der Vermieter eine neue Wirtschaftlich-
keitsberechnung aufstellen. Die sich ergebende erhöhte
Zulässige Miete Durchschnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Erhöhung
für öffentlich geförderte Wohnungen der laufenden Aufwendungen an die Grundlage der
Kostenmiete.
1. Abschnitt
(2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mit-
Ermittlung der Kostenmiete tel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind,
die Erhöhung der laufenden Aufwendungen vor der
§3 Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens
Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bezugsfer-
tigkeit der Wohnungen eingetreten, so erhöht sich die
(1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete für Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur, wenn oder
öffentlich geförderte Wohnungen die Einzelmiete sowie soweit die Bewilligungsstelle deren Erhöhung geneh-
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese migt hat. Die Bewilligungsstelle hat die Erhöhung zu
nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind. genehmigen, soweit sie sich aus der Wirtschaftlich-
keitsberechnung im Rahmen des Absatzes 1 ergibt. Die
(2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der
auszugehen von dem Mietbetrag, der sich für die öffent- laufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei
lich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Monate vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen
Wirtschaftseinheit als Durchschnittsmiete für den Unterlagen zurück. Ist eine Genehmigung nicht erteilt
Quadratmeter Wohnfläche monatlich ergibt„Die Durch- worden, so darf die Erhöhung der laufenden Aufwendun-
schnittsmiete ist auf der Grundlage der Wirtschaftlich- gen auch bei einer späteren Ermittlung der Kqstenmiete
keitsberechnung, die der Bewilligung der öffentlichen nicht berücksichtigt werden.
Mittel zugrunde gelegen hat, aus dem Gesamtbetrag der
laufenden Aufwendungen nach Abzug von Vergütungen (3) (weggefallen)
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Dar- gesetzes ist eine Mieterhöhung für einen zurückliegen-
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf- den Zeitraum nicht zulässig.
wendungen, insbesondere Zinszuschüsse, aus Grün-
den, die der Vermieter zu vertreten hat, vor Ablauf des §5
Bewilligungszeitraums nicht mehr oder nur in vermin-
Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung
derter Höhe gewährt werden, tritt nach Ablauf des
der laufenden Aufwendungen
Bewilligungszeitraums eine entsprechende Erhöhung
der Durchschnittsmiete ein. Der Vermieter hat es auch (1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermittlung
zu vertreten, wenn er vor Ablauf des Bewilligungszeit- der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Auf-
raums auf die Fortgewährung der in Satz 1 bezeichne- wendungen oder wird durch Gesetz oder Rechtsverord-
ten Darlehen oder Zuschüsse verzichtet. nung nur ein verringerter Ansatz in der Wirtschaftlich-
keitsberechnung zugelassen, so hat der Vermieter
(5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Absät-
unverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung
zen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen Ein-
aufzustellen. Die sich ergebende verringerte Durch-
zelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur
. schnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Verringerung der
Durchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
laufenden Aufwendungen an die Grundlage der Kosten-
chend.
miete. Der Vermieter hat die Einzelmieten entsprechend
(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwendun- ihrem bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete zu
gen auf Umständen beruht, die nur in der Person einzel- senken. Die Mietsenkung ist den Mietern unverzüglich
ner Mieter begründet sind und nicht sämtliche Wohnun- mitzuteilen; sie ist zu berechnen und entsprechend § 4
gen betreffen, tritt eine Erhöhung der Durchschnitts- Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.
miete und der Einzelmieten nach den Absätzen 1 und 5
nicht ein. Für die betroffenen Wohnungen ist vorn Zeit- (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete ein
punkt der Erhöhung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendun-
Zuschlag zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwen- gen erhoben, so senkt sich der Zuschlag entsprechend,
dungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig. Die Vorschriften wenn sich die zugrundeliegenden laufenden Aufwen-
des Absatzes 2 gelten sinngemäß. Bei Wohnungen, die dungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-
nungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind, § 5a
ist ein Zuschlag entsprechend Satz 1 bis 3 auch zuläs-
Änderung der Kostenmiete
sig, soweit die Erhöhung der laufenden Aufwendungen
infolge Änderung der Wirtschaftseinheit
darauf beruht, daß die als Darlehen gewährten Mittel
nach dem 24. Juli 1982 gemäß § 16 oder § 16 a des (1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der Kosten-
Wohnungsbindungsgesetzes zurückgezahlt, jedoch nur miete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so hat der Ver-
einzelne Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt- mieter unverzüglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen
schaftseinheit von der Zweckbindung der Bergarbeiter- für die einzelnen Gebäude oder, wenn neue Wirtschafts-
wohnungen unbefristet freigestellt worden sind. einheiten entstanden sind, für die neuen Wirtschaftsein-
heiten aufzustellen. Wird Wohnungseigentum an den
(7) Die Durchführung einer zulässigen Mieterhöhung Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäu-
gegenüber dem Mieter sowie der Zeitpunkt, von dem an des begründet, so hat der Vermieter unverzüglich eine
sie wirksam wird, bestimmt sich nach § 10 des Woh- · Wirtschaftlichkeitsberechnung für die einzelnen Woh-
nungsbindungsgesetzes, soweit nichts anderes verein- nungen aufzustellen.
bart ist. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung sind die
Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen lau- (2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der Kosten-
fenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die ein- miete mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten
zelnen laufenden Aufwendungen fallenden Beträge. oder mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten mit
Dies gilt auch, wenn die Erklärung der Mieterhöhung mit Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Wirt-
Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt ist. schaftseinheit zusammengefaßt worden, so hat der Ver-
mieter unverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsbe-
(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche rechnung für die entstandene Wirtschaftseinheit aufzu-
Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung einer Miet- stellen.
erhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes
entsprechend. Auf Grund einer Vereinbarung gemäß (3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den nach
=-Satz 1 darf der Vermieter eine zulässige Mieterhöhung den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaftlichkeits-
wegen Erhöhung der laufenden Aufwendungen nur für berechnungen ergeben, bedürfen der Genehmigung der
einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der Bewilligungsstelle. Sie bilden vom Zeitpunkt der Geneh-
Erklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern; migung an die Grundlage der Kostenmiete .. Für die
für einen weiter zurückliegenden Zeitraum kann eine Berechnung der Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3. Erhöht sich
zulässige Mieterhöhung jedoch dann nachgefordert die zulässige Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt vor
werden, wenn der Vermieter die Nachforderung aus der Genehmigung, gilt § 4 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1. Ver-
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst nach dem ringert sich die zulässige Einzelmiete gegenüber dem
Ende des auf die Erhöhung der laufenden Aufwendun- Zeitpunkt vor der Genehmigung, so hat der Vermieter
gen folgenden Kalenderjahres geltend machen konnte die Miete zu senken und die Mietsenkung den Mietern
und sie innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der unverzüglich mitzuteilen; die Mietsenkung ist zu berech-
Gründe geltend macht. Auf Grund von Zinserhöhungen nen und entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläu-
nach den §§ 18 a bis 18 f des Wohnungsbindungs- tern.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 583
§6 Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der Bezugs-
Erhöhung der Kostenmiete fertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Januar 1974 an,
wegen baulicher Änderungen als öffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1 ) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geför-
derten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von (3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-
Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen, nungen mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu
so kann er zur Berücksichtigung der hierdurch entste- Wohnungen ausgebaut worden oder wird der Ausbau
henden laufenden Aufwendungen eine neue Wirtschaft- nachträglich genehmigt, so gelten die neugeschaffenen
lichkeitsberechnung aufstellen. Das gleiche gilt, wenn Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an nicht als öffent-
er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauli- lich geförderter preisgebundener Wohnr~um. Für die
che Änderungen vorgenommen hat, die eine Moderni- öffentlich geförderten Wohnungen ist eine neue Durch-
sierung im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berech- schnittsmiete auf Grund einer Teilwirtschaftlichkeitsbe-
nungsverordnung bewirken; die Zustimmung gilt als rechnung nach den §§ 33 bis 36 der Zweiten Berech-
erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die nungsverordnung zu ermitteln; Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
Modernisierung bewilligt worden sind. Die sich erge- sprechend.
bende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom Ersten (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-
des auf die Fertigstellung folgenden Monats an die schnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend § 3
Grundlage der Kostenmiete . Für die Erhöhung der Ein- Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den einzelnen
zelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. Soweit die bau- Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen Zubehör-
lichen Änderungen nach Art oder Umfang für die einzel- räume zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch
nen Wohnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der andere Zubehörräume ersetzt worden sind. Bei den
Berechnung der Einzelmieten angemessen zu berück- Wohnungen, deren Zubehörräume von dem Ausbau
sichtigen. nicht betroffen sind, dürfen sich die Einzelmieten nicht
erhöhen. Die neuen Einzelmieten treten vom Ersten des
(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen Teil
Monats an, der auf den nach Absatz 1 Satz 3 maßge-
der Wohnungen vorgenommen worden, so ist für diese
benden Zeitpunkt folgt, an die Stelle der bisher zulässi-
Wohnungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur
gen Einzelmieten. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig; bei einer Modernisierung von (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die
unterschiedlichem Umfang gilt für die Höhe des Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut
Zuschlags Absatz 1 Satz 5 sinngemäß. Von dem Zeit- worden sind, die selbständig vermietet werden.
punkt an, in dem die baulichen Änderungen für sämtli-
che Wohnungen durchgeführt worden sind, tritt an die
Stelle der Zuschläge zur Einzelmiete eine Erhöhung der §8
Durchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Vor-
Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung
schriften des Absatzes 1.
(1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen
§7 durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume
vergrößert worden, so hat der Vermieter eine neue Wirt-
Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen schaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich erge-
(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- bende Durchschnittsmiete bedarf dbr Genehmigung der
nungen, die zu deren Mindestausstattung nach § 40 Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeit-
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehören, punkt der Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung
ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnun- zurück. Die neuen Einz~lmieten sind entsprechend § 3
gen ausgebaut worden, so gelten die durch den Ausbau Abs. 3 zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die
neugeschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der
an, frühestens jedoch vom 1. September 1965 an, als bisher zulässigen Einzelmieten.
öffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum~ Der (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohn-
Vermieter hat eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung räume vergrößert worden, so ist für die vergrößerten
für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen des Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit einschließlich der Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4
der neugeschaffenen Wohnungen aufzustellen. Die sich zulässig.
ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmi-
gung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entspre-
den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neugeschaffe- chend.
nen Wohnungen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück.
§ Sa
Die Bewilligungsstelle darf die Durchschnittsmiete nur
genehmigen, wenn diese die bisherige Durchschnitts- Kostenmiete in Fällen,
miete nicht übersteigt. in denen nur noch ein Teil der Wohnungen
als öffentlich gefördert gilt
(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-
nungen, die nicht zu deren Mindestausstattung nach Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz ~ oder § 16 Abs. 2, 3
§ 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehö- oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine·oder meh-
ren, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Woh- rere Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirt-
nungen ausgebaut worden, so gelten die durch den schaftseinheit nicht mehr als öffentlich gefördert, so
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
bleiben für die übrigen Wohnungen die bisherige Einzel- für Dachgeschoßwohnungen, ist ein angemessener
miete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen Abschlag vorzunehmen. Die Bewilligungsstelle hat dem
unverändert. Ändern sich die laufenden Aufwendungen, Vermieter auf Verlangen den maßgebenden Miet-
so bleibt für jede spätere Berechnung der Einzelmiete höchstsatz mitzuteilen.
die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den
zulässigen Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzierungs- (3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung der
mittel und laufende Aufwendungen in der Weise maßge- öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen einer
bend, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförderten Lastenberechnung, für die Wohnung unter Berücksich-
Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit tigung ihres Wohnwertes und des nach Absatz 2 maß-
maßgeblich gewesen wären. gebenden Miethöchstsatzes einen bestimmten Mietbe-
trag zugrunde gelegt, so bestimmt sich die Vergleichs-
§9 miete abweichend von Absatz 2 nach diesem Betrag;
das gleiche gilt, wenn der Bauherr in der Lastenberech-
Zusatzberechnung,
nung einen derartigen Mietbetrag im Einvernehmen mit
Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung
der Bewilligungsstelle angesetzt hat. Ist der Mietbetrag
Zur Berechnung einer Änderung der Durchschnitts- aus Gründen, die in der Person des Mieters liegen, unter
miete kann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirt- dem nach Absatz 2 zulässigen Betrag angesetzt wor-
schaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur den, so bestimmt sich die Vergleichsmiete nach
bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 a Absatz 2.
Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungsverordnung auf-
stellen, wenn er dem Mieter bereits eine Wirtschaftlich- (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,
keitsberechnung oder einen Auszug daraus gemäߧ 39 Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit
Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27
übergeben hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung der zulässig sind. § 10 gilt entsprechend.
Durchschnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirt-
schaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der §12
Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt werden.
Änderung der Vergleichsmiete
infolge Änderung der laufenden Aufwendungen
§10
( 1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-
Mieterleistungen dungen gegenüber dem Betrag geändert, der im Zeit-
punkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel tatsächlich
Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht
zu entrichten war oder im Rahmen einer Wirtschaftlich-
auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sol-
keitsberechnung hätte angesetzt werden können, so
len, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungs-
ändert sich die Vergleichsmiete vom Ersten des folgen-
bindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entspre-
den Monats an um den Änderungsbetrag, der je Monat
chende Leistungen eines Dritten zugunsten des
anteilig auf die Wohnung entfällt, deren Vergleichsmiete
Mieters.
zu ermitteln ist. Änderungen der laufenden Aufwendun-
gen, die sich nicht auf diese Wohnung beziehen, bleiben
2. Abschnitt unberücksichtigt. Bei einer Erhöhung der laufenden Auf-
wendungen tritt eine Änderung der Vergleichsmiete
Ermittlung der Vergleichsmiete
nach Satz 1 nur ein, soweit die Erhöhung auf Umstän-
den beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder
§ 11 soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein höhe-
Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete rer Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zuge-
lassen ist.
(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig nach
den Einzelmieten solcher öffentlich geförderter Miet-
(2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer Zusatz-
wohnungen, die mit der Wohnung nach Art und Ausstat-
berechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten Berech-
tung sowie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößen-
nungsverordnung zu ermitteln. Der auf die Wohnung
klasse vergleichbar sind (vergleichbare Wohnungen);
entfallende Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohnflä-
maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
chen der einzelnen Wohnungen des Gebäudes zueinan-
Bewilligung der öffentlichen Mittel. Die Einzelmiete der
der zu berechnen; soweit sich laufende Aufwendungen
vergleichbaren Wohnung ist mit dem Betrag zugrunde
geändert haben, die sich ausschließlich auf die Woh-
zu legen, der auf den Quadratmeter Wohnfläche monat-
nung beziehen, sind diese in voller Höhe anzurechnen.
lich entfällt.
(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder Sen-
nicht festzustellen, so darf als Vergleichsmiete der Miet- kung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter gelten
höchstsatz zugrunde gelegt werden, der im Zeitpunkt die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie des § 5
der Bewilligung der öffentlichen Mittel von der zuständi- Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
gen obersten Landesbehörde für öffentlich geförderte
Mietwohnungen einer entsprechenden Gemeindegrö- (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages der
ßenklasse und Ausstattungsstufe bestimmt ist; für laufenden Aufwendungen nach einer Änderung gemäß
Wohnungen mit geringerem Wohnwert, insbesondere Absatz 1 g~lten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 585
§ 13 größert worden ist, erhöht sich in dem Verhältnis, in dem
Erhöhung der Vergleichsmiete
die bisherige Wohnfläche vergrößert worden ist.
wegen baulicher Änderungen
(6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5 ermit-
(1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geför- telten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften der§§ 12
derten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von und 13.
Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen
oder hat er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle sol- §15
che bauliche Änderungen vorgenommen, die eine Übergang von der Vergleichsmiete
Modernisierung im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten zur Kostenmiete
Berechnungsverordnung bewirken, so erhöht sich die
nach § 11 oder § 12 zulässige Vergleichsmiete vom (1) Auf Antrag des Vermieters kann die zuständige
Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach den§§ 11 bis
um die zusätzlichen laufenden Aufwendungen, die durch 14 zulässigen Vergleichsmiete die Kostenmiete erho-
die baulichen Änderungen entstanden sind und je Monat ben wird.
auf die Wohnungen anteilig entfallen. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten (2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsied-
für die Modernisierung bewilligt worden sind. lungen mit einer Wohnung und für Eigentumswohnun-
gen soll der Übergang zur Kostenmiete genehmigt wer-
(2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer Zusatz- den, wenn der Vermieter die Eigennutzung der Wohnung
berechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten Berech- auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,
nungsverordnung zu ermitteln. Für die Aufteilung des aufgeben muß oder wenn aus sonstigen Gründen für ihn
Erhöhungsbetrages auf die einzelnen Wohnungen bei die Vergleichsmiete als zulässige Miete unbillig wäre.
unterschiedlichen baulichen Änderungen gilt § 6 Abs. 1
Satz 5 entsprechend. (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem
Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-
lung darf der Übergang zur Kostenmiete nur genehmigt
(3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen Teil
werden, wenn das Beibehalten der Vergleichsmiete für
der Wohnungen vorgenommen werden, gelten die Vor-
den Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände
schriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß.
des Einzelfalles unbillig wäre und wenn die Vermietbar-
keit der Wohnung an Wohnberechtigte im Sinne des § 5
des Wohnungsbindungsgesetzes durch den Übergang
§14 zur Kostenmiete nicht ausgeschlossen oder erheblich
Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen erschwert wird.
und Wohnungsvergrößerung
(4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-
( 1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- lichkeitsberechnung nach den Verhältnissen im Zeit-
nungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete punkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel unter
ist, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Änderun-
Wohnung ausgebaut worden, so bestimmt sich für diese gen der laufenden Aufwendungen zu ermitteln. Auf der
Wohnung die Vergleichsmiete erstmalig nach den Ein- Grundlage der sich ergebenden Durchschnittsmiete ist
zelmieten vergleichbarer Wohnungen. Ist eine ver- für die in Absatz 3 bezeichnete W0hnung die Einzel-
gleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, miete entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen; dabei sind
so gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 2 entspre- neben dem unterschiedlichen Wohnwert auch sonstige
chend; maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt Umstände, die für die Höhe der Einzelmiete im Vergleich
der Bezugsfertigkeit der Wohnung. zum Mietwert der Hauptwohnung von Bedeutung sind,
namentlich eine ungleiche Grundstücksnutzung und
(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- das Fehlen von Zubehörraum, angemessen zu berück-
nungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete sichtigen. Bei einer Einlieg.erwohnung darf die Einzel-
ist, mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer miete je Quadratmeter Wohnfläche höchstens 80 vom
Wohnung ausgebaut worden oder wird der Ausbau Hundert der Durchschnittsmiete betragen.
nachträglich genehmigt, so gilt die neugeschaffene
Wohnung von der Bezugsfertigkeit an nicht als öffentlich (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides
geförderter preisgebundener Wohnraum. tritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die Stelle
der Vergleichsmiete. In den Fällen des Absatzes 3 ist
(3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume ausge- die nach Absatz 4 berechnete Einzelmiete, die in dem
baut und nicht durch anderen Zubehörraum ersetzt wor- Genehmigungsbescheid bezeichnet ist, maßgebend.
den sind, ist die bisher zulässige Vergleichsmiete um
einen angemessenen Betrag zu senken. (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die Vor-
schriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete gegenüber
Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut der Durchschnittsmiete ist auch bei späteren Änderun-
worden sind, die selbständig vermietet werden. gen der Durchschnittsmiete zu erhalten, es sei denn,
daß sich die zugrundeliegenden Änderungen der laufen-
(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch den Aufwendungen nicht auf die Wohnung beziehen,
Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume ver- deren Einzelmiete zu errechnen ist.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Teil III gelten die neugeschaffenen Wohnungen oder Wohn-
räume von der Bezugsfertigkeit an nicht als preisgebun-
Zulässige Miete
dener Wohnraum. Für die bisherigen Wohnungen sind
für preisgebundene steuerbegünstigte die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4
und frei finanzierte Wohnungen sinngemäß anzuwenden.
§16 (7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeichne-
ten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten die Vor-
Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, schriften des § 8 sinngemäß.
die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind
(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die Bewil-
(1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finanzierte ligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständigen Stelle,
· Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln für wonach die Modernisierung, der Ausbau von Zubehör-
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche räumen oder Wohnungsvergrößerungen der Genehmi-
Personengruppen unter Vereinbarung eines Woh- gung bedürfen, bleiben unberührt.
nungsbesetzungsrechts gefördert worden sind, die
Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Miet-
§ 17
betrag auszugehen, der sich für diese Wohnungen auf
Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durch- Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,
schnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche monat- die mit Aufwendungszuschüssen
lich ergibt. oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den ( 1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit
Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung auf- Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen
zustellen, die für den steuerbegünstigten Wohnungsbau nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geför-
und für Wohnung&n, die mit Wohnungsfürsorgemitteln dert worden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt,
gefördert worden sind, gelten. Dabei sind die Verhält- so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für
nisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen diese Wohnungen auf Grund einer Wirtschaftlichkeits-
zugrunde zu legen. berechnung als Durchschnittsmiete für den Quadratme-
ter Wohnfläche monatlich ergibt und von der für die
(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Bewilligung der Mittel zuständigen Stelle genehmigt
Vermieter für die einzelnen Wohnungen des Gebäudes worden ist.
oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten entspre-
chend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die für die Bewilligung (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entspre-
der Wohnungsfürsorgemittel zuständige Stelle kann chend den für öffentlich geförderte Wohnungen gelten-
Maßstäbe für die Staffelung der Einzelmieten festset- den Vorschriften der zweiten Berechnungsverordnung
zen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten entspre- aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
chend. der Bewilligung der Mittel zugrunde zu legen.
(3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich aus
(4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen ein-
der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durch-
tretende Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung
schnittsmiete zu genehmigen und dem Vermieter die
der laufenden Aufwendungen gelten die Vorschriften
genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen.
des § 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 8,
des § 5, des § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5 und des (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-
§ 9 entsprechend, § 5 a Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit schnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen Woh-
der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts der nungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die
Genehmigung der neuen Durchschnittsmiete der. Zeit- Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 zu berech-
punkt der Zustimmung des Darlehens- oder Zuschuß- nen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten entspre-
gebers zur Zusammenfassung tritt. Sind die Wohnungs- chend.
fürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst
und durch andere Finanzierungsmittel mit höheren (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnitts-
Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich zu entrichten miete eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge
waren, ersetzt worden, so tritt auf Grund dieser Erset- Änderung der laufenden Aufwendungen, infolge Ände-
zung eine Erhöhung der Kostenmiete vor Ablauf des rung der Wirtschaftseinheit oder wegen baulicher Ände-
Wohnungsbesetzungsrechts nicht ein. rungen gelten die Vorschriften der§§ 4 bis 6 und 9 ent-
sprechend.
(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit der
Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die
auch mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungs-
Umständen, die er nicht zu vertreten hat, oder solche
bauliche Änderungen, die eine Modernisierung im Sinne darlehen gefördert worden sind, sind an Stelle der
des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung Absätze 1 bis 5 nur die Vorschriften des§ 16 anzuwen-
bewirken, vorgenommen, so gelten für die Erhöhung der den.
Kostenmiete die Vorschriften des § 6 und des § 9 (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gel-
Satz 1 entsprechend. ten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen
die Vorschriften des § 10 entsprechend.
(6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1 bezeichne-
ten Wohnungen ohne Einsatz von Wohnungsfürsorge- (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten ent-
mitteln zu Wohnungen oder Wohnräumen ausgebaut, so sprechend für diejenigen steuerbegünstigten Wohnun-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 587
gen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zwei- ten der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustellen.
ten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezem- Auf der Grundlage der sich ergebenden Durchschnitts-
ber 1971 geltenden Fassung gefördert worden und miete ist die Einzelmiete für die Wohnung entsprechend
nach dem 31 . Dezember 1966 bezugsfertig geworden § 3 Abs. 3 zu berechnen.
sind.
(2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 bezugs-
§ 18 fertig geworden sind, ist eine Berufung auf die Kosten-
Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, miete nur wirksam, wenn die vereinbarte Miete ohne
die mit Aufwendungszuschüssen Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je Quadratmeter
oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind Wohnfläche den Mietrichtsatz, der nach § 29 Abs. 1 des
Ersten Wohnungsbaugesetzes für öffentlich geförderte
(1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstigte Woh- Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder
nungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen, die ohne den Gemeindeteil bestimmt war, um mehr als 80 vom
Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Hundert übersteigt. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der
Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech- Gemeinde oder innerhalb desselben Gemeindeteiles
nung mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungs- gestaffelt, so ist der örtlich in Betracht kommende höch-
darlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugeset- ste Satz entscheidend.
zes gefördert worden sind, bestimmt sich erstmalig
nach den Einzelmieten solcher steuerbegünstigter, mit (3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956
Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen bezugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die
geförderter Mietwohnungen, die nach Art und Ausstat- Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte Miete
tung sowie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößen- ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je Quadrat-
klasse mit den Wohnungen vergleichbar sind; maßge- meter Wohnfläche die im Rahmen der Kostenmiete sich
bend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung ergebende Einzelmiete um mehr als 20 vom Hundert
der Mittel. übersteigt.
(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter (4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch dann
nicht festzustellen, so kann die Bewilligungsstelle auf zulässig, wenn für die Wohnung die Grundsteuervergün-
Verlangen des Vermieters bei der Bewilligung der Mittel stigung entfallen ist oder wenn ein nach § 7 c des Ein-
einen angemessenen Mietbetrag als Vergleichsmiete kommensteuergesetzes begünstigtes Finanzierungs-
bestimmen. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1, mittel zurückgezahlt worden ist.
Abs. 4 gelten entsprechend.
(5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die
(3) Für die Änderungen der Vergleichsmiete infolge Kostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese als
Änderung der laufenden Aufwendungen oder wegen zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen,
baulicher Änderungen gelten die Vorschriften der§§ 12 Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den
und 13 entsprechend; dabei sind die für öffentlich geför- §§ 20 bis 27 zulässig sind.
derte Wohnungen geltenden Vorschriften der Zweiten
Berechnungsverordnung entsprechend anzuwenden. (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind für
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gel- Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der lau-
ten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen fenden Aufwendungen die Vorschriften des § 4 Abs. 1
die Vorschriften des § 10 entsprechend. und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend anzuwenden.
Für die Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten ent- Änderungen gilt § 16 Abs. 5 entsprechend.
sprechend für diejenigen steuerbegünstigten Wohnun-
gen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zwei- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grundsteuer-
ten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezem- begünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des zweiten
ber 1971 geltenden Fassung gefördert worden und Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember
nach dem 31 . Dezember 1966 bezugsfertig geworden 1949 bezugsfertig geworden sind.
sind.
§19 Teil IV
Berufung auf die Kostenmiete
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
bei steuerbegünstigten Wohnungen
vor der Mietpreisfreigabe
§ 20
(1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach § 18
Umlagen neben der Einzel_miete
des Zweiten Bundesmietengesetzes der Mieter einer
steuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den in den (1) Neben der Einzelmiete ist die Umlage der Be-
§§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen gehört, triebskosten im Sinne des § 27 der zweiten Berech-
nach § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes nungsverordnung und des Umlageausfallwagnisses
oder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge- zulässig. Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden,
setzes auf die Kostenmiete, so hat der Vermieter für die die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und
steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.
der Wirtschaftseinheit eine Wirtschaftlichkeitsberech- Soweit Betriebskosten geltend gemacht werden, sind
nung zur Ermittlung der Kostenmiete nach den für den diese nach Art·und Höhe dem Mieter bei Überlassung
steuerbegünstigten Wohnungsbau geltenden Vorschrif- der Wohnung bekanntzugeben.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Soweit in den §§ 21 bis 25 nichts anderes warmwasser findet die Verordnung über Heizkosten-
bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem Verhält- abrechnung vom 23. Februar 1981 (BGBI. I S. 261,296),
nis der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung
nicht für Wohnraum entstanden sind, sind vorweg abzu- wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984
ziehen; kann hierbei nicht festgestellt werden, ob die (BGBI. 1 S. 546), Anwendung.
Betriebskosten auf Wohnraum oder auf Geschäftsraum
(2) Liegt eine Ausnahme nach § 11 der Verordnung
entfallen, sind sie für den Wohnteil und den anderen Teil
über Heizkostenabrechnung vor, dürten umgelegt wer-
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit im Verhältnis
den
des umbauten Raumes oder der Wohn- und Nutzflächen
aufzuteilen. Bei der Berechnung des umbauten Raumes 1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der
ist Anlage 2 zur Zweiten Berechnungsverordnung Wohnfläche oder nach dem umbauten Raum; es darf
zugrunde zu legen. auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der
(3) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
monatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe 2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach
zulässig, soweit in § 25 nichts anderes bestimmt ist. der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warm-
Über die Betriebskosten, den Umlegungsbetrag und die wasserverbrauch in anderer Weise als durch Ertas-
Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen (Abrech- sung Rechnung trägt.
nungszeitraum). Der Vermieter dart alle oder mehrere § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung über
Betriebskostenarten in einer Abrechnung ertassen. Die Heizkostenabrechnung gelten entsprechend. Genehmi-
jährliche Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum gungen nach den Vorschriften des § 22 Abs. 5 oder des
Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrech- § 23 Abs. 5 in der bis zum 30. April 1984 geltenden Fas-
nungszeitraumes zuzuleiten. sung bleiben unberührt.
(4) Für Erhöhunqen der Vorauszahlungen und für die (3) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme und
Erhebung des durch die Vorauszahlungen nicht gedeck- Warmwasser am 30. April 1984 nach den Vorschriften
ten Umlegungsbetrages sowie für die Nachforderung der §§ 22, 23 und 23 a in der bis zu diesem Zeitpunkt
von Betriebskosten gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. geltenden Fassung umzulegen sind, bleibt es für die
Eine Erhöhung der Vorauszahlungen für einen zurück- Kosten des laufenden Abrechnungszeitraumes dabei;
liegenden Zeitraum ist nicht zulässig. werden für Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1981 be-
zugsfertig geworden sind, bei verbundenen Anlagen die
§ 21 Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser
am 30. April 1984 unaufgeteilt umgelegt, gilt der hierbei
Umlegung der Kosten der Wasserversorgung verwendete Umlegungsmaßstab auch für spätere Ab-
und der Entwässerung rechnungszeiträume.
(1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die
§ 23
Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und
die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwi- Umlegung der Kosten des Betriebs
schenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseige- der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
nen Wasserversorgungsanlage und einer Wasserauf-
( 1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brenn-
bereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungs-
stoffversorgungsanlage gehören die Kosten der ver-
stoffe.
brauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten
(2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung
Wasserversorgung sind zunächst die Kosten des Was- sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Be-
serverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen triebsraumes.
Benutzung der Wohnungen zusammenhängt. Die ver-
bleibenden Kosten dürten nach dem Verhältnis der (2) Die Kosten dürten nur nach dem Brennstoffver-
Wohnflächen oder nach einem Maßstab, der dem unter- brauch umgelegt werden.
schiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien § 23a
Rechnung trägt, umgelegt werden.
(weggefallen)
(3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die
Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwäs-
§ 23b
serungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer ent-
sprechenden nicht öffentlichen Anlage sowie die Übergangsregelung
Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Die
Soweit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1980
Kosten sind mit dem nach Absatz 2 gewählten Maßstab
bezugsfertig geworden sind, noch nicht mit der ertorder-
umzulegen.
lichen meßtechnischen Ausstattung versehen sind, dür-
§ 22 fen abweichend von den§§ 22 bis 23 a umgelegt wer-
Umlegung der Kosten der Versorgung den
mit Wärme und Warmwasser 1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der
Wohnfläche der beheizten Räume,
(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs zentra-
ler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen 2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach
und der Kosten der Lieferung von Fernwärme und Fern- der Wohnfläche oder nach einem Maßstab, der dem
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 589
Wasserverbrauch in anderer Weise als durch Erfas- (2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für
sung Rechnung trägt, maschinelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die
Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der Umle-
3. die einheitlich entstandenen Kosten der Versorgung
gungsmaßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen.
mit Wärme und Warmwasser aus verbundenen Anla-
gen nach der Wohnfläche der beheizten Räume. (3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen
Satz 1 gilt für die Kosten der Abrechnungszeiträume, Umlegungsbetrag sind nicht zulässig.
die vor dem Einbau der meßtechnischen Ausstattung
begonnen haben, längstens für die Kosten des im § 25a
Kalenderjahr 1983 auslaufenden Abrechnungszeitrau- Umlageausfallwagnis
mes.
Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Ein-
§ 24 nahmenminderung, die durch uneinbringliche Rück-
stände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Be-
Umlegung der Kosten triebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur
des Betriebs maschineller Aufzüge Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbring-
(1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen- oder lichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung ent-
Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebsstro- steht. Das Umlageausfallwagnis darf 2 vom Hundert der
mes sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedie- im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallen-
nung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regel- den Betriebskosten nicht übersteigen. Soweit die Dek-
mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und kung von Ausfällen anders, namentlich durch einen
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch Anspruch gegenüber einem Dritten gesichert ist, darf
einen Fachmann sowie der Reinigung der Anlage. die Umlage nicht erhöht werden.
(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohn-
flächen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen § 25b
mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab ver- Übergangsregelung
einbart ist. Wohnraum im Erdgeschoß kann von der
Umlegung ausgenommen werden. Soweit andere als die in den §§ 22 und 23 genannten
Betriebskosten am 30. April 1984 in der Einzelmiete
enthalten sind, dürfen die Vorschriften über die Bildung
§ 24 a
der Durchschnittsmiete in der bis zum 30. April 1984
Umlegung der Kosten des Betriebs geltenden Fassung bis zur Umstellung auf die Umlage
der mit einem Breitbandkabelnetz nach den §§ 20, 21, 24, 24 a und 25 angewendet wer-
verbundenen privaten Verteilanlage den, längstens jedoch für die Abrechnungszeiträume,
die im Jahre 1986 enden.
(1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breit-
bandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
gehören die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten § 26
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
Zuschläge neben der Einzelmiete
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann
oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschafts- ( 1) Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der
einheit gehörende Verteilanlage. Zu den Betriebskosten Absätze 2 bis 6 folgende Zuschläge zulässig:
gehören ferner die laufenden monatlichen Grundgebüh-
ren für Breitbandanschlüsse. 1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu ande-
ren als Wohnzwecken (Absatz 2),
(2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nach dem
2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum
Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern
(Untermietzuschlag, Absatz 3),
nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer
Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Die Kosten nach 3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7 des
Absatz 1 Satz 2 dürfen nur zu gleichen Teilen auf die Wohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4),
Wohnungen umgelegt werden, die mit Zustimmung des 4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwen-
Nutzungsberechtigten angeschlossen worden sind. dungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit entstehen
§ 25 (Absatz 5),
Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten 5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters, die
für maschinelle Wascheinrichtungen nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen Mie-
tern zugute kommen (Absatz 6).
(1) Zu den Kosten des Betriebs maschineller
Wascheinrichtungen gehören die Kosten des Betriebs- (2) Wird die Wohnung mit Genehmigung der zustän-
stromes, die Kosten der Überwachung, Pflege und Rei- digen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich zu ande-
nigung der maschinellen Einrichtung und der regelmäßi- ren als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen
gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi- oder beruflichen Zwecken benutzt und ist dadurch eine
cherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung, erhöhte Abnutzung möglich, so darf der Vermieter einen
soweit diese nicht bereits nach§ 21 umgelegt werden. Zuschlag erheben. Der Zuschlag darf je nach dem Grad
Für die Kosten der Instandhaltung darf ein Erfahrungs- der wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters bis
wert als Pauschbetrag angesetzt werden. zu 50 vom Hundert der anteiligen Einzelmiete der Räume
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
betragen, die zu anderen als Wohnzwecken benutzt richtungs- und Ausstattungsgegenständen und für lau~
werden. Ist die Genehmigung zur Benutzung zu anderen fende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Ver-
als WohAzwecken von einer Ausgleichszahlung des sorgung, wenn die zuständige Stelle dies genehmigt
Vermieters, insbesondere von einer höheren Verzin- hat.
sung des öffentlichen Baudarlehens, abhängig gemacht
§ 28
worden, so darf auch ein Zuschlag entsprechend dieser
Leistung, bei einer vollständigen oder teilweisen Rück- Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
zahlung des öffentlichen Baudarlehens höchstens ent- neben der Vergleichsmiete
sprechend der Verzinsung des zurückgezahlten Betra-
Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zuschläge
ges mit dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypothe-
und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der
ken, erhoben werden.
§§ 20 bis 27 zulässig.
(3) Wird Wohnraµm untervermietet oder in sonstiger
Weise einem Dritten zur selbständigen Benutzung über-
lassen, so darf der Vermieter einen Untermietzuschlag Teil V
erheben Schlußvorschriften
in Höhe von 5 Deutschen Mark monatlich, wenn der
untervermietete Wohnungsteil von einer Person benutzt § 29
wird,
Auskunftspflicht des Vermieters
in Höhe von 10 Deutschen Mark monatlich, wenn der
untervermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Per- (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus-
sonen benutzt wird. kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der
zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirt-
(4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförderten schaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die
Wohnung im Hinb:;ck auf ihre Freistellung von Bindun- eine Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.
gen nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine
höhere Verzinsung für das öffentliche Baudarlehen oder (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterla-
sonstige laufende Ausgleichszahlungen zu entrichten, gen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstat-
so darf er für die Wohnung einen Zuschlag entspre- tung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässi-
chend diesen Leistungen erheben. gen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle
zugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmi- -
(5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6 gung oder einer Ablichtung davon verlangen.
Abs. 2 Satz 1 oder§ 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Deckung
erhöhter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil
der Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein- § 30
heit entstehen, zulässig, so darf dieser für die einzelnen
Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften
betroffenen Wohnungen den Betrag nicht übersteigen,
der nach der Höhe der zusätzlichen laufenden Aufwen- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
dungen auf sie entfäl_lt. Bei der Berechnung der zusätz- zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend für
lichen laufenden Aufwendungen sind die Vorschriften einzelne Wohnräume, die selbständig vermietet werden,
der Zweiten Berechnungsverordnung sinngemäß anzu- und für Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietver-
wenden. hältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses,
insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungs-
(6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für
verhältnisses, überlassen werden. 1
Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraumbe-
nutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind oder (2) Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf
nur einzelnen Mietern zugute kommen, zulässige Vergü- öffentlich geförderte Wohnungen beziehen, für welche
tungen erhoben worden, so kann in dieser Höhe ein die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956
Zuschlag neben der Einzelmiete erhoben werden. Dies bewilligt worden sind, gelten entsprechend für solche
gilt nicht, wenn die für die Nebenleistungen entstehen- Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel bereits
den laufenden Aufwendungen im Rahmen der Wirt- vor diesem Zeitpunkt bewilligt worden sind, wenn auf sie
schaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässi- auf Grund einer Rechtsverordnung der Landesregierung
gen Miete berücksichtigt werden können. nach § 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
dessen § 72 anzuwenden ist.
(7) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags
neben der zulässigen Einzelmiete und für die Durchfüh-
rung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber dem § 31
Mieter gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für den Weg-
Zulässige Miete für Untervermietung
fall oder die Verringerung des Zuschlags gilt§ 5 Abs. 1
Satz 4 sinngemäß. ( 1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der
§ 27 Wohnfläche untervermietet, so darf die Miete für den
untervermieteten Teil (Untermiete) den Betrag nicht
Vergütungen neben der Einzelmiete
übersteigen, der nach der für die Wohnung zulässigen
Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für die Einzelmiete oder Vergleichsmiete anteilig auf die unter-
Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder vermietete Wohnfläche entfällt. Bei der Ermittlung der
eines Hausgartens eine angemessene Vergütung ver- Wohnfläche und des Anteils bleiben gemeinschaftlich
langen. Das gleiche gilt für die Mitvermietung von Ein- genutzte Räume außer Betracht.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 591
(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Wohnung § 34
zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen (Außerkrafttreten von Vorschriften)
mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil erhoben wer-
den. Die nach§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu entrichtenden
§ 35
Zuschläge dürfen, soweit sie den untervermieteten
Wohnungsteil betreffen, in voller Höhe erhoben werden. Sondervorschriften für Berlin
(3) Für die mietweise Überlassung von Einrichtungs- Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervorschrif-
gegenständen, für die Mitbenutzung von Räumen oder ten:
Einrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist eine
Vergütung nur in angemessener Höhe zulässig. 1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fassung:
,,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisge-
(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende Ein- bundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948
zelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so ändert sich bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
die zulässige Untermiete entsprechend. Die Vorschrif- den, jedoch nicht auf solche grundsteuerbegünstigte
ten des§ 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1 Satz 4 gelten sinn- oder frei finanzierte Wohnungen, die bis zum
gemäß.
31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind."
(5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der 2. Für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche die
Eiger1tümer oder der sonst Verfügungsberechtigte von öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1957 bewilligt
der von ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte der worden sind, ist die erstmalige Ermittlung der
Wohnfläche vermietet. / Kostenmiete nach dieser Verordnung nur zulässig,
§ 32 wenn der Übergang zur Kostenmiete von der vom
Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände Senat von Berlin bestimmten Stelle nach § 6 a des
Dritten Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der zulässi- geltenden Fassung genehmigt worden ist.
gen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von Aufwen-
3. Im Falle des§ 22 des Ersten Bundesmietengesetzes
dungen auf Umständen beruht, die der Vermieter zu ver-
in der im Land Berlin geltenden Fassung gelten für die
treten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche
Ermittlung der Kostenmiete die Vorschriften des § 19
Umstände gleich, die ein Rechtsvorgänger des Vermie-
Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung sinngemäß.
ters, insbesondere der Bauherr, zu vertreten oder nicht
zu vertreten hatte.
§ 33 § 36
Erhebung der Kostenmiete Berlin-Klausel
an Stelle der Vergleichsmiete
in besonderen Fällen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 33 a des Woh-
Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche die nungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Woh-
öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlich- nungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
keitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden sind,
die Erhebung der Kostenmiete nach § 3 Abs. 1 des § 37
Gesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte Woh-
nungen vom 23. Juni 1960 (BGBI. 1 S. 389, 402) zuge- Geltung im Saarland
lassen oder eine Mieterhöhung bis zur Kostenmiete Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
nach § 6 Abs. 1 des Dritten Bundesmietengesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. I S. 969,971) genehmigt wor-
den, so ist an Stelle der Vergleichsmiete die Kosten-
§ 38
miete die zulässige Miete. Die Vorschriften der§§ 4 bis
10 gelten entsprechend. (Inkrafttreten)
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Vom 5. April 1984
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom
5. April 1984 (BGBI. 1 S. 546) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
der ab 1. Mai 1984 geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. März 1981 in Kraft getretene Verordnung
über Heizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981
(BGBI. 1 S. 261, 296),
2. den am 1. Mai 1984 in Kraft tretenden Artikel 3 der
eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 3 a und 5 des Ener-
gieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1
S. 1873), § 3 a eingefügt und§ 5 ergänzt durch Gesetz
vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701 ).
Bonn, den 5. April 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 593
Verordnung
über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
§ 1 §4
Anwendungsbereich Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-
Kosten brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfas-
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentra- sen.
ler Warmwasserversorgungsanlagen, (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Ver-
brauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies
2. der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser
zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine
Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so
hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maß-
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und nahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer
für eigene Rechnung Berechtigt_e, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rah-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, men des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern (3) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentü-
berechtigt ist, mer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungs- §5
eigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im
Verhältnis zum Mieter. (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs
sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfas-
(3) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse sung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warm-
über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen wasserzähler oder Warmwasserkostenverteiler zu ver-
nichts anderes bestimmt ist. wenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur
Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen
§2 zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsicht-
Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen lich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß
sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnun- oder daß ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen
gE..n, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, wurde. Als sachverständige Stelle'n gelten nur solche
gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsge- Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zustän-
schäftlichen Bestimmungen vor. dige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattun-
§3 gen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein
und so angebracht werden, daß ihre technisch einwand-
Anwendung auf das Wohnungseigentum
freie Funktion gewährleistet ist.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh- (2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne
nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Aus-
durch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungsei- stattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung
gentümer abweichende Bestimmungen über die Vertei- vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nut-
lung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warm- zern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Aus-
wasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und stattungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann
Auswahl der Ausstattung nach den§§ 4 und 5, auf die auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudear-
Verteilung der Kosten nach den§§ 7 und 8 und auf Ent- ten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vor-
scheidungen nach den§§ 9 und 11 sind die Regelungen erfassung nach Nutzergruppen durchführen.
entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigen- §6
tumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Pflicht zur verbrauchsabhängigen
, Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kostenverteilung
Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind ent-
sprechend .den dort vorgesehenen Regelungen über die (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Ver-
Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen. sorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der§§ 7 bis 9 Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die
auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Dies gilt bei den Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissions-
Kosten fü, die Lieferung von Fernwärme und Fernwarm- schutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer
wasser nur, soweit sie dem Gebäudeeigentümer zu Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Lasten der Nutzer in Rechnung gestellt werden oder bei Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwen-
dem Gebäudeeigentümer als zusätzliche Betriebsko- dung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung ein-
sten entstehen. schließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten (3) Für die Verteilung der Kosten der Lieferung von
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Ver- Fernwärme gilt Absatz 1 entsprechend.
hältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf
die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht (4) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwärme
vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am gehören die Kosten der Wärmelieferung (Grund-,
Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind Arbeits- und Verrechnungspreis) und die Kosten des
Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach Absatz 2.
der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten
Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen;
es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der §8
umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde Verteilung der Kosten der Versorgung
gelegt werden, mit Warmwasser
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser ( 1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen wasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom
Nutzergruppen zu verteilen. Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der
Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(3) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
Absatz 2 sowie nach den§§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäu- wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
deeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abge-
künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung rechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung
gegenüber den Nutzern ändern entsprechend§ 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserver-
sorgung gehören· die Kosten des Wasserverbrauchs,
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der
nach deren erstmaliger Bestimmung,
Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des
2. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
nach Inkrafttreten der Verordnung, wenn die Abrech- und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich
nungsmaßstäbe zu diesem Zeitpunkt rechtsge- der Aufbereitungsstoffe.
schäftlich bestimmt waren,
(3) Für die Verteilung der Kosten der Lieferung von
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die Fernwarmwasser gilt Absatz 1 entsprechend.
nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungs- (4) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwarmwasser
maßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines gehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers
Abrechnungszeitraumes zulässig. (Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und die
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage ent-
sprechend § 7 Abs. 2.
§7
§9
Verteilung der Kosten der Versorgung
mit Wärme Verteilung der Kosten der Versorgung
mit Wärme und Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei- bei verbundenen Anlagen
zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höch-
stens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmever- (1) Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zentralen
brauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbau- einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-
ten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder len. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten sind nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch zu
Räume zugrunde gelegt werden. bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden
sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei- Kosten hinzuzurechnen.
zungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des (2) Der Anteil der zentralen Heizungsanlage am
Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwa- Brennstoffverbrauch ergibt sich aus dem gemessenen
chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit ein- zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Brenn-
schließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der stoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungs-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 595
anlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm brauchs oder die Verteilung der Kosten des Wär-
nach der Formel meverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismä-
B = 2,5 · V · (~-10) ßig hohen Kosten möglich ist oder
Hu b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden
sind und in denen der Nutzer den Wärmever-
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
brauch nicht beeinflussen kann;
1. die gemessene Menge des verbrauchten Warmwas-
sers (V) in Kubikmeter; 2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und
Lehrlingsheime,
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur
des Warmwassers (tw) in Grad Celsius; b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,
Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3) mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen
oder Kilogramm (kg). Als Hu- Werte können verwen- Verhältnisse regelmäßig keine· üblichen Mietver-
det werden für träge abgeschlossen werden;
Heizöl 10 kWh/I 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt
Stadtgas 4,5 kWh/m3 werden
Erdgas L 9 kWh/m3
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von
Erdgas H 10,5 kWh/m3
Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranla-
Brechkoks 8 kWh/kg gen oder
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energie-
versorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese b) mit Fernwärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-
zu verwenden. Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von
Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser- Gebäudes nicht erfaßt wird,
versorgungsanlage kann auch nach den anerkannten
Regeln der Technik errechnet werden. Falls die Menge wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im
des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen wer- Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine
den kann, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen Ausnahme zugelassen hat;
Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom 4. in sonstigen Einzelfällen, in denen die· nach Landes-
Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zu- recht zuständige Stelle wegen besonderer Um-
grunde zu legen. stände von den Anforderungen dieser Verordnung
(3) Ist die Fernwärmeversorgung mit der zentralen befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, sind die sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-
len. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versor-
sind nach den gemessenen Wärmemengen zu bestim- gung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entspre-
men. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind chend.
dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hin- §12
zuzurechnen. Falls die auf die zentrale Warmwasserver-
sorgungsanlage entfallende Wärmemenge nicht Übergangsregelung
gemessen werden kann, ist dafür ein Anteil von 18 vom ( 1 ) Für Räum~, die vor dem 1 . Juli 1981 bezugsfertig
Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge geworden sind und in denen die nach dieser Verordnung
zugrunde zu legen. erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit noch nicht vorhanden ist, gilt:
Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der 1. Sie sind mit der Ausstattung spätestens bis zum
Versorgung mit Warmwasser nach§ 8 Abs. 1 zu vertei- 30. Juni 1984 zu versehen.
len. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 bleiben unberührt.
2. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstat-
tung bereits vor dem 30. Juni 1984 anzubringen. Bei
§10
Wohnungseigentum können die Wohnungseigentü-
Überschreitung der Höchstsätze mer nach § 3 und den dort bezeichneten Regelungen
eine frühere Anbringung der Ausstattung beschlie-
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als
ßen. Ein Anspruch eines Nutzers auf die Anbringung
die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze
besteht vor dem 30. Juni 1984 jedoch nur mit der
von· 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
Maßgabe, daß sie spätestens bis zu diesem Zeit-
punkt vorzunehmen ist.
§ 11
3. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kosten-
Ausnahmen verteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeit-
(1) Soweit sich die§§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit raum, der nach dem Anbringen der Ausstattung
Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden beginnt.
4. Soweit die Ausstattung entgegen den Vorschriften
1. auf Räume,
dieser Verordnung nicht angebracht ist, hät der Nut-
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver- zer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
brauchserfassung, die Erfassung des Wärmever- Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht raum Gebrauch machen, der im Kalenderjahr 1 985
beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzel- beginnt. § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.
nen VVohnungseigentümers zur Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den (2) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
allgemeinen Vorschriften. Neubaumietenverordnung 1970, bei denen die ·Kosten
für Wärme oder Warmwasser am 30. April 1984 in der
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als Einzelmiete enthalten sind, sind die§§ 11 und 12 mit fol-
erfüllt genden Maßgaben anzuwenden:
1. für die am 1. Januar 1 987 vorhandenen Warmwas- 1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 12 Abs. 1 tritt
serkostenverteiler und an die Stelle des Datums „1. Juli 1981" jeweils das
2. für die am 1 . Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti- Datum „ 1. August 1984 ";
gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung. 2. in § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 tritt an die Stelle des
(3) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 kann der Gebäudeei- Datums „30. Juni 1984" jeweils das Datum „30. Juni
gentümer die Abrechnungsmaßstäbe ungeachtet des 1985".
§ 6 Abs. 3 Satz 2 einmalig für künftige Abrechnungszeit-
räume bis zum 31. Dezember 1985 durch Erklärung (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
gegenüber den Nutzern ändern. Wohnungen ist § 12 Abs. 2 Nr. 2 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1 981 "
das Datum „1. August 1984" tritt.
§12a
Sondervorschriften für preisgebundene· Wohnungen
im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 §13
(1) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Berlin-Klausel
Neubaumietenverordnung 1970, bei denen die Kosten
der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser am Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
30. April 1984 neben der Einzelmiete auf die Mieter tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieein-
umgelegt werden, hat der Mieter ein Kürzungsrecht ent- sparungsgesetzes auch im Land Berlin.
sprechend § 1 2 Abs. 1 Nr. 4, soweit diese Kosten ent-
gegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht ver-
brauchsabhängig abgerechnet werden. Er kann von sei- §14
nem Kürzungsrecht erstmalig für den Abrechnungszeit- (Inkrafttreten)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.2. April 1984 597
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 5. April 1984
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 3. August
1977 (BGBI. 1S. 1479), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober
1981 (BGBI. 1S. 1136), wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 Satz 1 werden jeweils die Worte „der
Anlage" und in § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe
,,Anlage 1 " ersetzt.
2. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a elngefügt:
,,§ 3a
Für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
werden die dort angegebenen Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf
den dort bezeichneten Lebensmitteln bei deren gewerbsmäßigem Inver-
kehrbringen nicht überschritten sein dürfen."
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Anlage (zu§ 1 )'' werden durch die Worte „Anlage 1 (zu den
§§ 1, 3 und 4)" ersetzt.
b) In Nummer 5 Buchstabe a Spalte 2 werden die Worte „Höchstmengen-
verordnung, tierische Lebensmittel vom 15. November 1973 (BGBI. l
S. 1710) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte „Pflanzen-
schutzmittel-Höchstmengenverordnung'' ersetzt.
c) In Nummer 5 Buchstabe c und d Spalte 2 werden jeweils die Worte
„Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel in der jeweils
geltenden Fassung" durch die Worte „Pflanzenschutzmittel-Höchst-
mengenverordnung" ersetzt.
d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„1 2 3 . 4
7 Chloramphenicol a) Pferde, Rinder, Schafe, alle
Ziegen, die der Mi·lch- Anwendungs-
gewinnung dienen, wäh:. gebiete
rend der Laktation und
zwischen den Lakta-
tionsperioden
b) Geflügel, das der Eierge- alle
winnung dient, ab Anwendungs-
Beginn der Legereife, gebiete"
ausgenommen
Zuchttiere, deren Eier
nicht als Lebensmittel
verwendet werden
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
4. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2
(zu§ 3 a)
Lfd. Stoffe Höchstmenge in Lebensmittel
Nr. Milligramm pro
Kilogramm (ppm)
2 3 4
1 Chloramphenicol 0,001 Eier, Eiprodukte, Milch;
Milcherzeugnisse"
Artikel 2
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit kann den Wortlaut
der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der vom
1. Januar 1985 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Er kann dabei die Paragraphen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen
versehen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 4
(1) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b und c tritt am Tage nach der Verkündung,
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
vierten Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
1. Januar 1 985 in Kraft.
(2) Lebensmittel, die den bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Vorschrif-
ten entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1985 in den Verkehr gebracht
werden.
Bonn, den 5. April 1984
Der Bundesminister
für Jugend,_ Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984 599
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 837 /84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2681 /83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Ölsaaten L 88/50 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 838/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3136/78 über die Durchführungsbestimmungen
für die Festsetzung der Einfuhrabschöpfung bei O I i v e n ö I durch Aus-
schreibung L 88/51 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 839/84 der Kommission zur zwölften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestim-
mungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter L 88/52 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 840/84 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorte Pecorino
Romano L 88/53 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 841 /84 der Kommission zur zwölften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger ande-
rer Rinder in der Gemeinschaft L 88/55 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 852/84 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zucker-
sektor für das Wirtschaftsjahr 1983/84 L 88/72 31.3.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 854/84 des Rates zur Verlängerung des
Mi Ich wirtschaftsjahres 1983/84 L 89/1 31.3.84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 855/84 des Rates über die Berechnung und
den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse L 90/1 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse L 90/10 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates über die Grundregeln für die
Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 90/13 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 858/84 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Milch, der Interventionspreise für Butter, Magermilch-
pulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggi-
ano für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 L 90/17 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 859/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung einer ermäßig-
ten Abschöpfung bei bestimmten Käsesorten L 90/19 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 860/84 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise bestimmter Mi I eh erzeug n i sse für das Milchwirt-
schaftsjahr 1984/85 L 90/20 1. 4. 84
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 861 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe
für Milch und Milcherzeugnisse L 90/21 1. 4. 84
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herauageber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten SO'M8 damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 862/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1269/79 hinsichtlich der Bedingungen für die verbil-
ligte Abgabe von Butter zum Direktverbrauch im Wirtschaftsjahr
1984/85 L 90/22 1. 4. 84
Andere Vorschriften
28. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 798/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Harnstoff der Tarifstelle 31.02 B mit
Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 86/23 29.3.84
29. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 810/84 der Kommissin zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Dodecylbenzol der Tarifstelle 38.19 ex E
mit Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 87/14 30.3.84
26. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 815/84 des Rates über eine außerordentliche
Finanzhilfe für Griechenland im sozialen Bereich L 88/1 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 842/84 der Kommission zur Ermächtigung
Griechenlands, die für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleisch-
sektors geltenden Zollsätze vollständig oder teilweise auszusetzen L 88/57 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 843/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zöne für Glutaminsäure und ihre Salze der Tarif-
stelle 29.23 D III mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 88/58 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 844/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte Gehäuse für Uhren und Teile.
davon der Tarifnummer 91.09 mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 88/59 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 845/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Vitamine der Tarifstelle 29.38 B V
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 88/60 31.3.84
30. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 853/84 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 708/83 über
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in
der 200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departements
Guyana gegenüber Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer
ausgestellten Fischereilizenzen L 88/73 31. 3.84