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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 11. Aprn 1984 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
4.4.84 Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung 521
9513-18
4. 4. 84 Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
neu: 9513-28
4. 4. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufs-
genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
9510-15
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1O . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543
Vierte Verordnung
zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung
Vom 4. April 1984
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes 2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer ,,§ 1
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 Anwendungsbereich
S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister Die Verordnung regelt die Ausbildung und Befähi-
für Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- gung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nauti-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für schen und technischen Schiffsdienstes."
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft mit Zu- 3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
stimmung des Bundesrates verordnet: ,,§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen des§ 2 Abs. 4 Nr. 1,
Artikel 1
7 bis 13 und Nr. 23 der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833), zuletzt
vom 19. August 1970 (BGBI. I S. 1253), zuletzt geändert geändert durch Verordnung vom 23. September
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBI. 1 1983 (BGBI. 1 S. 1197), sowie die Begriffsbestim-
S. 3678), wird wie folgt geändert: mungen in Anlage I Teil A Abschnitt I Nr. 1 bis 4 und
Nr. 10 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung 1984 (BGBI. 1 S. 523) werden angewendet.
„Verordnung (2) Außerdem bedeuten
über die Ausbildung und Befähigung 1. Ausbildungsschiff:
von Kapitänen und Schiffsoffizieren ein Schiff, das vom Bundesminister für Verkehr
des nautischen und technischen Schiffsdienstes als nach Art und Einrichtung für die Ausbildung
(Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung - geeignet anerkannt ist und auf dem Personen auf
SchOffzAusbV) ". Grund eines Ausbildungsplanes durch entspre-
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
chend vorgebildete Ausbilder eine für den Erwerb (2) Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus
eines nautischen oder technischen Befähigungs- 1. je einem Vertreter der Reederverbände und der
zeugnisses erforderliche Ausbildung vermittelt Gewerkschaften,
wird;
2. vier von den Küstenländern einvernehmlich zu
2. Maschinenleistung: benennenden Vertretern für die Bereiche der nau-
die durch das Maschinenzertifikat ausgewiesene tischen und technischen Fachhochschulen und
ungedrosselte Leistung in Pferdestärken (PS), Fachschulen,
bei Direktantrieb an der Kupplung, bei Getriebe-
3. einem Kapitän auf Großer Fahrt und
anlagen an der Welle gemessen."
4. einem Schiffsingenieur.
4. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 19 Abs. 1 Nr. 1,
Die Mitglieder werden von dem Bundesminister für
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Nr. 2,
Verkehr und dem Bundesminister für Arbeit und So-
Abs. 3 Nr. 2 werden jeweils nach den Worten „des
zialordnung für jeweils zwei Jahre berufen, die Mit-
Matrosenbriefs'' die Worte „oder des Schiffsmecha-
glieder nach den Nummern 3 und 4 auf Vorschlag der
nikerbriefs" eingefügt.
selbständigen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Bei den
5. In § 1 9 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Nr. 2 und Mitgliedern nach den Nummern 3 und 4 soll zwischen
§ 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 werden jeweils nach der Berufung und dem Ausscheiden aus der Fahrt
den Worten „als Matrose" die Worte „oder als kein längerer Zeitraum als drei Jahre liegen.
Schiffsmechaniker" eingefügt; dabei wird in § 19
Abs. 1 Nr. 2 das Wort „oder" durch ein Komma (3) Der Fachausschuß ist insbesondere vor Grund-
ersetzt. satzentscheidungen über die Regelungen in Sonder-
fällen(§ 33) sowie über Abweichungen vom Ausbil-
6. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: dungsgang (§ 35) zu hören."
„b} eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf des
9. Die §§ 3, 8 bis 13, 32, 33 Nr. 3 und § 37 werden auf-
Berufsfeldes Metalltechnik oder in einem sonsti-
. gehoben.
gen einschlägigen Ausbildungsberuf,''.
Artikel 2
7. In § 28 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe
,,zwei" durch die Angabe „drei" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
8. § 36 wird wie folgt gefaßt: gesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 36
Fachausschuß
Artikel 3
(1) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung bilden zur Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Satz 2
Beratung der sich aus dieser Verordnung ergeben- genannten Bestimmung am Tage nach der Verkündung
den Fragen einen Fachausschuß. in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 523
Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
Vom 4. April 1984
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, des §3
§ 143 Abs. 1 _Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143 b des See-
Begriffsbestimmungen
mannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IU,
Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinig- Die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16
ten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 durch Artikel 49 und Nr. 23 der Schiffssicherheitsverordnung vom
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) ge- 30. September 1980 (BGBI. I S. 1833), zuletzt geändert
ändert und § 143 b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes durch Verordnung vom 23. September 1983 (BGBI. 1
vom 1. März 1983 (BGBI. 1S. 215) eingefügt worden ist, S. 1197), werden angewendet. Im übrigen ist diese Ver-
wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes- ordnung unter Berücksichtigung der Anlagen 1 und 2
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen anzuwenden.
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten mit Zustimmung ,des Bundesrates verord- §4
net:
Schiffsbesatzungszeugnis
Erster Abschnitt (1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag
des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem
Allgemeine Vorschriften Muster der Anlage 3, wenn die Voraussetzungen der
§§ 6 bis 12 oder des § 17 Abs. 1 und hinsichtlich des
§1 Funkoffiziers und des Sprechfunkers der Regeln 6 und
Anwendungsbereich 7 des Kapitels IV der Anlage zum Internationalen Über-
Diese Verordnung gilt für alle Kauffahrteischiffe, die einkommen von 1974 zum Schutze des menschlichen
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141) vorliegen.
(2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der
§2 Ausstellung an zwei Jahre gültig. Die See-Berufsgenos-
Verantwortlichkeit senschaft kann im Einzelfall eine abweichende Gültig-
keitsdauer festsetzen.
(1) Der Kapitän ist dafür verantwortlich, daß
(3) Das Schiffsbesatzungszeugnis wird ungültig,
1. das von ihm geführte Schiff gemäß § 6 Abs. 2, 3 und wenn
5, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4 und§ 10 Abs. 2
besetzt ist, 1. nach § 12 Abs. 1 oder 4 eine von der Regelbesatzung
abweichende Besatzung festgesetzt wird, oder
2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft
nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1 2. durch Veränderung der für die Stärke oder Zusam-
sowie den§§ 11 und 12 Abs. 1 und 4 befolgt werden, mensetzung der Besatzung maßgeblichen Merkmale
eine andere als die im Schiffsbesatzungszeugnis
3. das Schiffsbesatzungszeugnis ausgewiesene Besatzung nach dieser Verordnung
a) an Bord mitgeführt und erforderlich geworden ist.
b) der See-Berufsgenossenschaft, den Seemanns- (4) Die See-Berufsgenossenschaft zieht das Schiffs-
ämtern, den Arbeitsschutzbehörden, dem Bun- besatzungszeugnis ein, wenn es ungültig geworden ist.
desgrenzschutz, der Zollverwaltung und der Was-
serschutzpolizei der Länder auf Verlangen vorge-
legt wird und §5
4. ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an Durchführung und Überwachung
geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.
(1) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die
(2) Der Reeder ist dafür verantwortlich, daß Einhaltung der§§ 6 bis 15 und führt die dazu erforder-
lichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der
1. das Schiff gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2 bis
Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach
6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4 und § 10 Abs. 2 besetzt ist und
Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und
2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizei-
nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1 lichen Vollzugsaufgaben sowie des Bundesgrenzschut-
sowie den §§ 11 und 12 Abs. 1 und 4 befolgt werden. zes und der Zollverwaltung. Die Kontrolle der ordnungs-
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
mäßigen Besetzung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des See- §7
mannsgesetzes durch die Seemannsämter bleibt unbe- Ergänzende Bestimmungen zur Regelbesatzung
rührt.
(1) Auf Schiffen mit automatisierter Maschinenanlage
(2) Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungs- mit einer Maschinenleistung bis zu 750 Kilowatt kann
zeugnis oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem die in den Tabellen 2 und 3 der Anlage 4 aufgeführte
Schiffsbesatzungszeugnis besetzt und liegt kein Fall Fach- oder Hilfskraft des Maschinendienstes entfallen.
des § 1 5 vor, hat die See-Berufsgenossenschaft das
(2) Auf Schiffen mit automatisierter Maschinenanlage
Auslauten oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur
mit einer Maschinenleistung von weniger als 600 Kilo-
unter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten, durch
watt und mit einem Bruttoraumgehalt von über 212 bis
welche die Sicherheit des Schiffes und der an Bord be-
500 Registertonnen Freidecker- oder über 300 bis
findlichen Personen gewährleistet wird. Von einem Aus-
1 000 Registertonnen Volldeckervermessung kann der
lauf- oder Weiterfahrtverbot, das in Häfen ausgespro-
Schiffsoffizier des technischen Schiffsdienstes durch
chen wird, unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft
den Inhaber eines nautischen Befähigungszeugnisses
unverzüglich die zuständige Hafenbehörde."
ersetzt werden, der auch das erforderliche technische
Befähigungs- oder Prüfungszeugnis besitzt. Satz 1 gilt
nicht für Schiffe in der Großen Fahrt.
zweiter Abschnitt
(3) Auf Schiffen ohne automatisierte Maschinenan-
Regelbesatzung für nicht der Fischerei lage mit einer Maschinenleistung von weniger als 600
dienende Kauffahrteischiffe Kilowatt und mit einem Bruttoraumgehalt von über 212
bis 300 Registertonnen Freidecker- oder über 300 bis
§6 500 Registertonnen Volldeckervermessung sowie auf
Regelbesatzung Schiffen ohne automatisierte Maschinenanlage mit
einer Maschinenleistung von weniger als 1 500 Kilowatt
(1) Für Fracht- und Fahrgastschiffe mit einem Brutto- und mit einem Bruttoraumgehalt von über 300 bis 500
raumgehalt bis zu 212 Registertonnen Freidecker- oder Registertonnen Freidecker- oder über 500 bis 1 000
bis zu 300 Registertonnen Volldeckervermessung Registertonnen Volldeckervermessung kann eine Fach-
sowie für Schlepper und Versorgungsschiffe aller Grö- kraft des Maschinendienstes durch ein Besatzungsmit-
ßen wird die Regelbesatzung von der See-Berufsgenos- glied des Decksdienstes mit maschinentechnischem
senschaft im Einzelfall oder für Schiffsgruppen festge- Befähigungszeugnis oder durch einen Schiffsmechani-
setzt. ker ersetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe in der
Großen Fahrt.
(2) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
über 212 Registertonnen Freidecker- oder 300 Regi- (4) Auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von über
stertonnen Volldeckervermessung müssen, abgesehen 1 600 bis 4 000 Registertonnen Freideckervermessung
von der in § 9 vorgesehenen Regelbesatzung mit kann der in der Tabelle 5 der Anlage 4 aufgeführte
Schiffselektrotechnikern und Schiffselektrikern, unbe- Bootsmann durch einen Facharbeiter des Decksdien-
schadet der§§ 7 und 8 eine Regelbesatzung entspre- stes ersetzt werden.
chend den Tabellen der Anlage 4 haben. (5) Die See-Berufsgenossenschaft kann zulassen,
(3) Auf Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt daß Schiffsleute des Decks- oder Maschinendienstes,
von über 212 Registertonnen Freidecker- oder 300 die in den Tabellen der Anlage 4 in Spalte a aufgeführt
Registertonnen Volldeckervermessung ist zusätzlich zu sind, im jeweiligen Schiffsdienst wie folgt ersetzt wer-
der Regelbesatzung nach Anlage 4 ein weiterer Schiffs- den:
offizier des nautischen Schiffsdienstes erforderlich. a) ein Facharbeiter durch eine Fach- und eine Hilfskraft,
(4) Für Schiffe mit einer höheren Maschinenleistung b) zwei Facharbeiter durch drei Fachkräfte.
als in Anlage 4 ausgewiesen wird die Regelbesatzung (6) Schiffsleute des Decks- und Maschinendienstes,
des Maschinendienstes von der See-Berufsgenossen- die in den Tabellen der Anlage 4 in Spalte a aufgeführt
schaft unter Berücksichtigung des§ 7 im Einzelfall oder sind, können im Gesamtschiffsbetrieb, soweit nicht in
für Schiffsgruppen festgesetzt. den Spalten b, c oder d etwas anderes bestimmt ist, wie
(5) Die in den Tabellen 1 bis 3 der Anlage 4 für die folgt ersetzt werden:
Kleine Fahrt vorgesehenen Regelbesatzungen gelten a) zwei Fach- oder Hilfskräfte oder eine Fach- und eine
auch für die über dieses Fahrtgebiet hinausgehende Hilfskraft des Decks- oder Maschinendienstes durch
Fahrt nach § 138 Abs. 1 des Seemannsgesetzes. einen Schiffsmechaniker,
(6) Ein Schiff mit automatisierter Maschinenanlage ist b) drei Facharbeiter des Decks- oder Maschinendien-
ein Schiff mit endgültig von der See-Berufsgenossen- stes durch zwei Schiffsmechaniker und
schaft genehmigten Einrichtungen für unbesetzten c) ein Bootsmann und zwei Facharbeiter des Decks-
Maschinenraum oder für eine ferngesteuerte Maschi- oder Maschinendienstes durch einen Schiffsbe-
nenanlage mit einer Maschinenleistung bis 1 500 Kilo- triebsmeister und einen Schiffsmechaniker.
watt. Für automatisierte Maschinenanlagen gelten die
von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Klas- (7) Der Bundesminister für Verkehr kann hinsichtlich
sifikations- und Bauvorschriften des Germanischen der Befugnisse von Kapitänen und Schiffsoffizieren für
Lloyd oder der von ihr insoweit als gleichwertig aner- Schlepper und Versorgungsschiffe und in den Fällen der
kannten Klassifikationsgesellschaften. §§ 11 und 12 Abs. 4 Ausnahmen zulassen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 525
§8 - von über 1 600 Registertonnen Freidecker-
Gewährleistung
oder 4 000 Registertonnen Volldeckervermes-
eines ordnungsgemäßen Wachdienstes sung sind sechs
wachbefähigte Schiffsleute für den Decksdienst
Für die Anwendung der §§ 6 und 7 Abs. 6 gilt zur vorzusehen.
Durchführung eines ordnungsgemäßen Wachdienstes
folgendes:
§9
1. Auf Zwei-Wachen-Schiffen (§§ 138 und 139 des
Regelbesatzung mit Schiffselektrotechnikern
Seemannsgesetzes)
und Schiffselektrikern
a) ohne automatisierte Maschinenanlagen bei einer
Maschinenleistung von über 1 500 Kilowatt sind (1) Ein Schiffselektriker ist erforderlich
zwei wachbefähigte Schiffsleute für den Maschi- 1. auf Schiffen in der Großen Fahrt ohne automatisierte
nendienst vorzusehen, Maschinenanlagen und mit einer installierten Gene-
b) ohn'e Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem ratorleistung von über 700 Kilovoltampere bei Dreh-
Bruttoraumgehalt von über 212 Registertonnen strom oder über 400 Kilowatt bei Gleichstrom;
Freidecker- oder 300 Registertonnen Volldecker- 2. auf Schiffen mit automatisierter Maschinenanlage
vermessung sind vier wachbefähigte Schiffsleute und einer installierten Generatorleistung von über
für den Decksdienst vorzusehen, 1 000 bis 2 600 Kilovoltampere oder einer_Maschi-
c) mit Selbststeuer- und Rufanlage müssen die in nenleistung von über 4 000 bis 12 000 Kilowatt.
den Spaltenbund c der Tabellen der Anlage 4 vor-
gesehenen Schiffsleute wachbefähigt für den (2) Der Schiffselektriker kann entfallen
Decksdienst sein; 1. auf Schiffen mit einer installierten Generatorlei-
stung bis 1 600 Kilovoltampere oder einer
2. auf Drei-Wachen-Schiffen
Maschinenleistung bis 7 000 Kilowatt, wenn das
a) ohne automatisierte Maschinenanlagen bei einer Schiff mit drei Schiffsoffizieren des technischen
Maschinenleistung von über 1 500 Kilowatt sind Schiffsdienstes besetzt ist, die mindestens Inha-
drei wachbefähigte Schiffsleute für den Maschi- ber des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbe-
nendienst vorzusehen, triebstechniker W sind;
b) ohne Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem 2. auf Schiffen mit einer installierten Generatorlei-
Bruttoraumgehalt stung von über 1 600 bis 2 600 Kilovoltampere
oder einer Maschinenleistung von über 7 000 bis
- bis 500 Registertonnen Freidecker- oder 1 000 12 000 Kilowatt, wenn der Dritte Schiffsoffizier
Registertonnen Volldeckervermessung sind des technischen Schiffsdienstes mindestens das
fünf, Befähigungszeugnis zum Schiffsbetriebstechni-
- von über 500 bis 8 000 Registertonnen Frei- ker W besitzt und die Regelbesatzung nach den
decker- oder 1 000 bis 8 000 Registertonnen §§ 6 und 7 um einen Facharbeiter des Maschi-
Volldeckervermessung sind sechs, nendienstes ergänzt wird.
- von über 8 000 Registertonnen sind neun (3) Der Dritte Schiffsoffizier des technischen Schiffs-
wachbefähigte Schiffsleute für den Decksdienst dienstes kann auf Schiffen nach Absatz 2 Nr. 2 entfal-
vorzusehen, len, wenn das Schiff statt mit einem Schiffselektriker mit
einem Schiffselektrotechniker besetzt ist und die Regel-
c) mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem besatzung um einen Facharbeiter des Maschinendien-
Bruttoraumgehalt stes ergänzt wird.
- bis 300 Registertonnen Freidecker- oder 500 (4) Ein Schiffselektrotechniker ist auf Schiffen mit
Registertonnen Volldeckervermessung sind in automatisierter Maschinenanlage und einer installierten
der Mittleren Fahrt drei und in der Großen Fahrt Generatorleistung von über 2 600 Kilovoltampere oder
vier, einer Maschinenleistung von über 12 000 Kilowatt
- von über 300 bis 500 Registertonnen Freidek- erforderlich. Der Schiffselektrotechniker kann entfallen,
ker- oder 500 bis 1 000 Registertonnen Voll- wenn das Schiff mit vier Schiffsoffizieren des techni-
deckervermessung sind vier, schen Schiffsdienstes besetzt ist, von denen der Dritte
Schiffsoffizier mindestens das Befähigungszeugnis zum
- von über 500 bis 1 000 Registertonnen Frei- Schiffsbetriebstechniker W besitzt.
decker- oder 1 000 bis 1 600 Registertonnen
Volldeckervermessung sind fünf, (5) Entfällt nach Absatz 3 der Dritte Schiffsoffizier des
technischen Schiffsdienstes, kann der Schiffselektro-
- von über 1 000 bis 1 600 Registertonnen Voll- techniker nach Anweisung des leitenden Schiffsoffi-
deckervermessung in der Kleinen Fahrt sind ziers des technischen Schiffsdienstes in den Bereit-
vier, schaftsdienst einbezogen werden und damit bei der
- von über 1 000 bis 1 600 Registertonnen Frei- Betriebsüberwachung mitwirken. Der Schiffselektro-
decker- oder 1 600 bis 4 000 Registertonnen techniker ist nicht berechtigt, selbständig eine Bereit-
Volldeckervermessung sind in der Mittleren schaftswache zu übernehmen. Die Verantwortlichkeit
Fahrt fünf und in der Großen Fahrt sechs, der Inhaber maschinentechnischer Befähigungszeug-
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
nisse bleibt unberührt. Zeiten des Bereitschaftsdien- Küstenfischerei,
stes sind möglichst gleichmäßig auf die Schiffsoffiziere Kleine Hochsee-
des technischen Schiffsdienstes und den Schiffselek- fischerei
und Große
trotechniker zu verteilen. Die Schiffsoffiziere des techni- Hochseefischerei
schen Schiffsdienstes sind für die Zeiten des Bereit-
schaftsdienstes des Schiffselektrotechnikers im Wech-
sel verantwortlich. Die Einteilung ist in das Maschinen- Facharbeiter Deck 6
tagebuch einzutragen. Fachkräfte Deck 3
(6) Ist eine Wellengeneratoranlage vorhanden, die Hilfskräfte Deck
den gesamten Schiffsbetrieb mit Strom versorgt, kann Facharbeiter Maschine
der Berechnung der installierten Generatorleistung Fachkräfte Maschine
anstelle von 1 000 Kilovoltampere 1 500 Kilovoltam- Hilfskräfte Maschine
pere, anstelle von 1 600 Kilovoltampere 2 400 Kilovolt-
ampere und anstelle von 2 600 Kilovoltampere 3 900
b) Fangfabrikschiffe
Kilovoltampere zugrunde gelegt werden.
Küstenfischerei,
Kleine Hochsee-
fischerei
Dritter Abschnitt und Große
Hochseefischerei
Regelbesatzung für Fischereifahrzeuge
§10 Kapitän·
Regelbesatzung 1 . nautischer Schiffsoffizier
(1) Für Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumge- 2. nautischer Schiffsoffizier
halt bis zu 250 Registertonnen wird die Regelbesatzung 3. nautischer Schiffsoffizier
von der See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall oder leitender technischer
für Schiffsgruppen festgesetzt. Schiffsoffizier
(2) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt 2. technischer Schiffsoffizier
von über 250 Registertonnen müssen folgende Regel- 3. technischer Schiffsoffizier
besatzung haben: Elektriker 1
Facharbeiter Deck 7
1. bis 450 Registertonnen in der Küstenfischerei und in
der Kleinen Hochseefischerei und mit Maschinen- Fachkräfte Deck 3
leistungen bis zu 750 Kilowatt Hilfskräfte Deck 3
Facharbeiter Maschine
Küstenfischerei
und Kleine Fachkräfte Maschine
Hochseefischerei
Hilfskräfte Maschine
Kapitän (3) Frischfischschiffe und Fangfabrikschiffe mit auto-
1. nautischer Schiffsoffizier matisierten Maschinenanlagen können mit einem
Schiffsoffizier des technischen Schiffsdienstes weniger
leitender technischer
besetzt sein. ·
Schiffsoffizier
Facharbeiter Deck 4
Hilfskräfte Deck
Vierter Abschnitt
2. über 450 Registertonnen in der Küstenfischerei und
Abweichungen von der Regelbesatzung,
in der Kleinen Hochseefischerei und von über 250
Registertonnen in der Großen Hochseefischerei Schiffsbesatzungsausschuß, Ausnahmefälle
a) Frischfischschiffe
§ 11
Küstenfischerei, Regelbesatzung in besonderen Fällen
Kleine Hochsee-
fischerei
und Große
Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzel-
Hochseefischerei fall die Regelbesatzung für
1. Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge, Kleinfahrzeuge
Kapitän
und Ausbildungsfahrzeuge,
1 . nautischer Schiffsoffizier
2. nautischer Schiffsoffizier 2. Taucherfahrzeuge, Bergungsfahrzeuge, Assistenz-
leitender technischer schlepper, Bagger, schwimmende Arbeitsgeräte und
Schiffsoffizier Schiffe ohne Antrieb,
2. technischer Schiffsoffizier 3. sonstige Schiffe oder Schwimmkörper, deren Besat-
3. technischer Schiffsoffizier zung durch die §§ 6 bis 1 0 nicht geregelt ist, soweit
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 527
diese Fahrzeuge auf See oder auf Seeschiffahrtstra- tisch aus Vertretern der Reederverbände und der
ßen gefahren oder fortbewegt werden sollen. § 7 Gewerkschaften zusammensetzt.
Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder werden von der See-Berufsgenos-
senschaft auf Vorschlag der Reederverbände und der
§ 12
Gewerkschaften für jeweils zwei Jahre berufen. Hierbei
Abweichungen von der Regelbesatzung sind die verschiedenen Zweige der Seeschiffahrt zu
berücksichtigen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
( 1) Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag
eine von der Regelbesatzung nach den §§ 6 bis 11
abweichende Besatzung festsetzen.
§14
(2) Antragsberechtigte sind Zulassung von Besatzungsmitgliedern
1. der Reeder, mit ausländischer Ausbildung
2. der zuständige Seebetriebsrat, Betriebsrat oder die (1) Der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm
zuständige Bordvertretung oder, falls keine Arbeit- bestimmte Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann Inha-
nehmervertretung vorhanden ist, zwei Besatzungs- ber ausländischer Befähigungszeugnisse zum Dienst
mitglieder, als Schiffsoffizier des nautischen oder technischen
3. die Arbeitsschutzbehörden. Schiffsdienstes zulassen, sofern ihre Ausbildung und
Befugnisse denen der Inhaber deutscher Befähigungs-
(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat vor ihrer Ent- zeugnisse gleichwertig sind und sie über ausreichende
scheidung den Schiffsbesatzungsausschuß (§ 13) zu deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
hören und der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bei ihrer Entscheidung hat sie (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Personen
die Schiffssicherheit, den sicheren Wachdienst, den mit einer ausländischen Ausbildung zum Dienst als
Arbeitsschutz sowie die betrieblichen Voraussetzun- Facharbeiter des Decks- oder Maschinendienstes
gen, insbesondere den Schiffstyp, den Automations- zulassen, sofern ihre Ausbildung der Ausbildung der in
stand, die Ausrüstung, das Einsatzgebiet, die Hafen- Anlage I Teil B Abschnitt IV, V und VI aufgeführten
folge und die Art der zu befördernden Ladung zu beach- Facharbeiter gleichwertig ist und die im Interesse der
Schiffssicherheit notwendige sprachliche Verständi-
ten. Sofern Wohnraum für die Besatzung nicht in ausrei-
chendem Maße zur Verfügung steht, darf dies bei der gung an Bord gewährleistet ist.
Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbe- §15
schadet des § 7 Abs. 7 kann die See-Berufsgenossen- Ausnahmefälle und Ausnahmegenehmigungen
schaft auf Antrag des Reeders ohne Anhörung des
Schiffsbesatzungsausschusses eine von den §§ 6 bis (1) Entsteht während der Seereise aus unabwendba-
11 abweichende Besatzung festsetzen für ren Gründen eine Unterbesetzung, hat der Kapitän die
Besatzung spätestens im nächsten Bestimmungshafen
1. Fahrten auf Binnenschiffahrtstraßen, zu ergänzen. Ist im Bestimmungshafen eine Ergänzung
2. Fahrten auf Seeschiffahrtstraßen, wenn der Fahrt- der Besatzung nicht möglich, so kann die See-Berufs-
bereich des Schiffes die Grenze der Seefahrt nur genossenschaft das Weiterfahren des Schiffes mit
unwesentlich überschreitet, einer kleineren Besatzungszahl oder mit Besatzungs-
mitgliedern einer geringeren Qualifikation zulassen.
3. a) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt bis zu
1 000 Registertonnen und (2) Entsteht vor Antritt der Seereise aus unabwend-
b) Fahrgastschiffe, baren Gründen eine Unterbesetzung, darf der Kapitän
die Reise nur antreten, wenn Brücke, Ruder, Ausguck
die in der Küstenfahrt innerhalb von 24 Stunden nicht und Maschine ordnungsgemäß besetzt werden können.
länger als zehn Stunden fahren dürfen, Absatz 1 gilt entsprechend.
4. Fahrzeuge nach § 11 Nr. 2 für zeitlich begrenzte
Fahrten oder Einsätze in Küstennähe, (3) Der Kapitän hat im Falle des Absatzes 1 und des
Absatzes 2 Satz 2
5. offene oder teilweise gedeckte Fischereifahrzeuge in
der Küstenfischerei, 1. einen Vermerk mit Begründung und Angabe der zur
Ergänzung der Besatzung getroffenen Maßnahmen in
6. Spezialfahrzeuge der Muschelfischerei, die in den das Schiffstagebuch einzutragen,
Gewässern vor der deutschen Ostseeküste sowie
zwischen der deutschen Nordseeküste und den vor- 2. eine Abschrift dieser Tagebucheintragung mit
gelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland Angabe der Gründe, weshalb er das Schiff trotz
eingesetzt sind. Unterbesetzung noch für seetüchtig gehalten hat,
spätestens vom nächsten Bestimmungshafen der
§ 13
See-Berufsgenossenschaft und der zuständigen
Arbeitsschutzbehörde zu übersenden und
Schiffsbesatzungsausschuß
3. vor dem Auslaufen aus diesem Bestimmungshafen
(1) Bei der See-Berufsgenossenschaft wird ein die See-Berufsgenossenschaft über die vorgenom-
Schiffsbesatzungsausschuß gebildet, der sich paritä- mene Ergänzung der Besatzung zu unterrichten.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fünfter Abschnitt § 17
Ordn u ngswi dri g keiten, Übergangsvorschrift Übergangsvorschrift
§ 16 (1) Die Gültigkeit eines vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnisses
Ordnungswidrigkeiten wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 125 Nr. 8 und des berührt. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
§ 126 Nr. 7 des Seemannsgesetzes handelt, wer als dieser Verordnung kann der Reeder anstelle der Regel-
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 besatzung nach dieser Verordnung die auf Grund der
Nr. 1 ein Schiff führt, das nicht ordnungsgemäß besetzt bisherigen Vorschriften zugelassene Besatzung in das
ist. Schiffsbesatzungszeugnis eintragen lassen; die Gültig-
keitsdauer eines solchen Zeugnisses ist auf zwei Jahre
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 125 Nr. 8 des See-
nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschränkt.
mannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich
oder fahrlässig (2) Bei Schiffen, deren Vermessungsergebnis im
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 einer vollziehbaren Anord- Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl ausgewiesen ist,
nung nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder 4, § 10 entspricht unbeschadet des Satzes 2 diese Brutto-
Abs. 1 sowie § 11 oder § 12 Abs. 1 oder 4 zuwider- raumzahl bei der Anwendung dieser Verordnung der
handelt, Zahl der Registertonnen als Volldecker. Wird zusätzlich
in einer Bescheinigung das Vermessungsergebnis in
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 das Schiffsbesatzungs-
Registertonnen festgestellt, ist dieses Ergebnis anzu-
zeugnis an Bord nicht mitführt oder auf Verlangen
wenden.
nicht vorlegt,
3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder entgegen § 15 §18
Abs. 2 Satz 2 die Besatzung nicht ergänzt,
Berlin-Klausel
4. entgegen § 1 5 Abs. 2 Satz 1 die Reise antritt oder
5. entgegen § 15 Abs. 3 dort vorgeschriebene Eintra- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gungen oder Mitteilungen unterläßt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 4 und 5 gesetzes auch im Land Berlin.
des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 das
Schiff nicht ordnungsgemäß besetzt.
§19
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 127 Nr. 4 des See- Inkrafttreten
mannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 einer vollzieh- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Satz 2
baren Anordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder genannten Bestimmungen am Tage nach der Verkün:..
4, § 10 Abs. 1 sowie § 11 oder § 12 Abs. 1 oder 4 zu- dung in Kraft. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 16 Abs. 2 Nr. 2
widerhandelt. treten am 15. Mai 1984 in Kraft.
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 529
Anlage 1
(zu § 3 Satz 2)
Teil A
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 oder tariflichen Urlaubszeiten und die Ausgleichs-
Im Sinne der Verordnung ist tage nach § 91 Abs. 3 Satz 3 oder§ 100 Abs. 5
Satz 2 des Seemannsgesetzes.
1. Fischereifahrzeug: ein Fahrzeug, das für den
gewerblichen Fang von Fischen und anderen
Abschnitt II
Lebewesen des Meeres verwendet wird;
Anforderungen an di~ Rufanlage
2. Frachtschiff: ein Schiff, das weder Fahrgastschiff
noch Fischereifahrzeug noch ein Fahrzeug nach Die Rufanlage muß nachstehenden Anforderungen
§ 11 ist; entsprechen:
Von der Brücke aus müssen
3. Volldecker: ein Schiff, das nach Anhang 1 oder
Anhang 1 A der Oslo-Regeln vermessen ist; die Wohnräume
4. Freidecker: ein Schiff, das nach Anhang 1 B der des Kapitäns, der nautischen Schiffsoffiziere,
Oslo-Regeln vermessen ist; des leitenden technischen Schiffsoffiziers (nur auf
Schiffen mit zeitweise unbesetztem Maschinen-
5. Maschinenleistung: die durch das Klassenzerti- raum),
fikat des Germanischen Lloyd zur Maschinen- des Funkoffiziers oder des Sprechfunkers,
anlage ausgewiesene Nennleistung des Schiffselektrotechnikers oder des Schiffselek-
bei Motorschiffen der Hauptantriebsmotoren in trikers
Kilowatt; die Kammern der für den Decksdienst vorgesehenen
bei Dampf- und Gasturbinenschiffen der Haupt- Schiffsleute sowie
antriebsmaschine in Kilowatt; die Messen und Aufenthaltsräume
bei Schiffen mit Wellengeneratoranlage der erreicht werden können.
Hauptantriebsanlage in Kilowatt abzüglich der im
Klassenzertifikat ausgewiesenen Nennleistung Die Sprechverbindung muß in beiden Richtungen mög-
der Wellengeneratoren in Kilowatt. lich sein.
Bei Schiffen, die kein Klassenzertifikat des Ger- Die Anlage muß so angebracht sein, daß sie nicht von
manischen Lloyd mitführen, gilt als Maschinenlei- den Kojen aus bedient und nicht von der Kammer aus
stung die im Fahrterlaubnisschein der See- abgestellt werden kann. Ferner darf die Anlage nicht so
Berufsgenossenschaft ausgewiesene Leistung beschaffen sein, daß durch sie das in den Wohnräumen
der Hauptantriebsanlage in Kilowatt. gesprochene Wort unbefugt gehört werden kann.
6. Generatorleistung: die im Klassenzertifikat des Die Rufanlage muß unabhängig von und vorrangig vor
Germanischen Lloyd ausgewiesene Leistung anderen vorhandenen Sprechverbindungen betrieben
oder die im Fahrterlaubnisschein der See-Berufs- werden können.
genossenschaft ausgewiesene installierte Lei-
stung der Generatoren und Wellengeneratoren Die Rufanlage muß an das Notstromaggregat ange-
schlossen sein oder bei Ausfall der Hauptstromversor-
a) bei Gleichstromanlagen in Kilowatt, gung betriebsklar bleiben. Die für die Funkstation
b) bei Wechselstromanlagen in Kilovoltampere. bestimmte Notstromquelle darf nicht angezapft werden.
7. Gesamtschiffsbetrieb: ein Schiffsbetrieb mit Ein- Das Rufsignal muß. so eingestellt sein, daß es nicht
satz von Besatzungsmitgliedern sowohl im Personen in benachbarten Kammern stört.
Decks- als auch im Maschinendienst; Der See-Berufsgenossenschaft sind schematische
Zeichnungen mit Angabe der anwählbaren Kammern zur
8. Rufanlage: eine Rufanlage, die den Anforderungen Genehmigung einzureichen. Sind auf einem Schiff
des Abschnitts II entspricht; bereits Sprechverbindungen von der Brücke aus vor-
9. Festmacherwinde: eine Winde, deren Festma- handen, dann sind diese in diese Pläne einzuzeichnen.
cherleine fest auf der Leinentrommel gefahren Von der See-Berufsgenossenschaft muß festgestellt
wird und die selbständig betrieben werden kann; sein, daß die Anlage diesen Anforderungen entspricht
und daß sie einwandfrei arbeitet.
10. Seefahrtzeit: die im Seefahrtbuch bescheinigten
Fahrtzeiten auf Schiffen, die berechtigt sind, die Andere - auch nichtelektrische - Sprechverbindungen
Bundesflagge zu führen, sowie die gesetzlichen können als gleichwertig anerkannt werden.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Teil B
Bedeutung der einzelnen Qualifikationen der Kapitäne, Schiffsoffiziere
und sonstiger Besatzungsmitglieder
Abschnitt 1 Verordnung vom 18. April 1978 (BGBI. 1 S. 514)
besitzen;
Kapitäne, Schiffsoffiziere
2. Schiffsmechaniker, die den Schiffsmechaniker-
Die Befugnisse der Kapitäne und Schiffsoffiziere des briet nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungs-
nautischen und technischen Schiffsdienstes richten verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 338)
sich nach den §§ 4 bis 6 der Schiffsoffiziers-Ausbil- besitzen.
dungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 521 ).
Abschnitt IV
Abschnitt II Schiffsleute des Decksdienstes auf nicht
Schiffselektrotechniker, Schiffselektriker der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen
1. Schiffselektrotechniker ist, wer die Abschlußprü- 1. Schiffsleute des Decksdienstes auf nicht der
fung Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen sind
des Studiums der Elektrotechnik oder eines
1 .1 Bootsleute,
anderen einschlägigen Studiums an einer Hoch-
schule oder die erfolgreich an einer von der Berufsbildungs-
stelle Seeschiffahrt e. V. anerkannten Fortbildung
einer zweijährigen Fachschule, Fachrichtung
zum Bootsmann teilgenommen haben, oder
Elektrotechnik oder Schiffselektrotechnik, be-
standen hat. nach Erwerb des Matrosenbriefes nach der Ma-
trosen-Ausbildungsordnung vom 23. Mai 1975
2. Die Aufgaben eines Schiffselektrotechnikers (BGBI. 1S. 1264) oder nach der Verordnung über
kann auch wahrnehmen, wer vor dem Inkrafttreten die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des
dieser Verordnung mindestens drei Jahre als Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen in der im
Schiffselektriker auf Schiffen mit automatisierten Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Maschinenanlagen nach § 6 Abs. 6 gefahren ist. 9513-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als
3. Schiffselektriker ist, wer den Facharbeiter-/Ge-
Matrose abgeleistet haben, oder
sellenbrief in einem Beruf des Berufsfeldes Elek-
trotechnik oder in einem anderen einschlägigen ohne im Besitz des Matrosenbriefes zu sein, vor
Beruf besitzt. dem 1. Januar 197 4 als Bootsleute zur See gefah-
ren sind;
4. Die Aufgaben eines Schiffselektrikers kann auch
wahrnehmen, wer vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung mindestens sechs Monate als 1.2 Facharbeiter mit Matrosenbrief nach der Matro-
Schiffselektriker oder als Schiffselektrikerassi- sen-Ausbildungsordnung oder nach der Verord-
stent zur See gefahren ist. nung über die Eignung und Befähigung der
Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrtei-
5. Schiffselektrotechniker nach Nummer 1 und schiffen;
Schiffselektriker nach Nummer 3 müssen an
einem vom Bundesminister für Verkehr anerkann- 1.3 Fachkräfte,
ten Sicherheitslehrgang teilgenommen haben.
die nach Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbrie-
6. Der Bundesminister für Verkehr kann die militär- fes in einem Beruf des Berufsfeldes Metalltechnik
fachliche Ausbildung in der Verwendungsreihe oder Holztechnik oder in einem anderen einschlä-
Elektrotechnik und entsprechende Tätigkeiten gigen metall- oder holzverarbeitenden Beruf an
auf Seefahrzeugen der Marine als Nachweis der einem vom Bundesminister für Verkehr anerkann-
Befähigung zum Schiffselektrotechniker oder ten Sicherheitslehrgang teilgenommen und eine
Schiffselektriker anerkennen. Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten im
Decksdienst auf nicht der Fischerei dienenden
Kauffahrteischiffen abgeleistet haben, oder
Abschnitt III
an einem vom Bundesminister für Verkehr an-
Besatzungsmitglieder im Gesamtschiffsbetrieb erkannten Sicherheitslehrgang teilgenommen
Besatzungsmitglieder im Gesamtschiffsbetrieb sind und entweder eine Seefahrtzeit von mindestens
zwei Jahren vor Vollendung des 18. Lebensjahres
1. Schiffsbetriebsmeister, die den Schiffsbetriebs- oder von mindestens einem Jahr nach Vollendung
meisterbrief nach der Schiffsbetriebsmeister- des 18. Lebensjahres im Decksdienst auf nicht
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 531
der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen Abschnitt V
abgeleistet haben; Schiffsleute des Decksdienstes
1.4 Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht in Nummer auf Fischereifahrzeugen
1.1 bis 1 .3 aufgeführt sind, aber an einem vom Schiffsleute des Decksdienstes auf Fischerei-
1.
Bundesminister für Verkehr anerkannten Sicher-
fahrzeugen in der Großen Hochseefischerei sind
heitslehrgang teilgenommen haben.
1.1 Facharbeiter
2. Als Bootsleute im Sinne der Nummer 1.1 gelten 1.1.1 Bestleute und Netzmacher,
auch Schiffsbetriebsmeister.
1.1.2 Schiffsleute nach Abschnitt IV Nummer 1.2 und
3.2 und Schiffsmechaniker mit einer Seefahrtzeit
3. Als Facharbeiter im Sinne der Nummer 1.2 gelten von mindestens sechs Monaten im Decksdienst
auch auf Fischereifahrzeugen,
3.1 Schiffsbetriebsmeister und Schiffsmechaniker; 1.1 .3 Fischwirte mit abgeschlossener Berufsausbil-
3.2 Schiffsleute ohne Matrosenbrief, die nach der dung und einer Seefahrtzeit von mindestens
Verordnung über die Eignung und Befähigung der sechs Monaten im Decksdienst auf Fischereifahr-
Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrtei- zeugen in der Großen Hochseefischerei,
schiffen Anspruch auf Ausstellung eines Matro- 1.1.4 Schiffsleute mit einer Seefahrtzeit von minde-
senbriefes ohne Ablegen einer Prüfung gehabt stens 27 Monaten im Decksdienst auf Fischerei-
haben; fahrzeugen;
3.3 Schiffsleute mit einer vor dem Inkrafttreten dieser 1.2 Fachkräfte
Verordnung gelegenen Seefahrtzeit von minde-
stens sechs Monaten als Bootsmann, Zimmer- 1.2.1 Schiffsleute nach Abschnitt IV Nummer 1.2 und
mann, Decksschlosser oder Pumpenmann; 3.2 und Schiffsmechaniker mit einer Seefahrtzeit
von weniger als sechs Monaten im Decksdienst
3.4 Zimmerleute, Decksschlosser und Pumpenleute auf fischereifahrzeugen,
mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbil-
dung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf 1.2.2 Fischwirte mit abgeschlossener Berufsausbil-
und einer Seefahrtzeit von mindestens sechs dung mit einer Seefahrtzeit von weniger als sechs
Monaten im Decksdienst. Monaten im Decksdienst auf Fischereifahrzeugen
in der Großen Hochs~efischerei,
4. Als Fachkräfte im Sinne der Nummer 1.3 gelten 1 .2.3 Schiffsleute mit abgeschlossener Berufsausbil-
auch dung, die an einem vom Bundesminister für Ver-
·4.1 Offiziersassistenten ohne abgeschlossene kehr anerkannten Sicherheitslehrgang teilge-
Berufsausbildung nach § 18 der Schiffsoffiziers- nommen und eine Seefahrtzeit von mindestens
Ausbildungsverordnung; sechs Monaten im Decksdienst auf Fischereifahr-
zeugen abgeleistet haben,
4.2 Auszubildende nach der Schiffsmechaniker-Aus-
bildungsverordnung im zweiten und dritten Aus- 1.2.4 Schiffsleute, die an einem vom Bundesminister für
bildungsjahr, wenn der Auszubildende das schu- Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang teilge-
lische Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld nommen und entweder eine Seefahrtzeit von min-
Metalltechnik abgeleistet hat, jedoch erst im drit- destens zwei Jahren vor Vollendung des
ten Ausbildungsjahr; 18. Lebensjahres oder von mindestens einem
Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres im
4.3 Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungs-
Decksdienst auf Fischereifahrzeugen abgeleistet
ordnung im dritten Ausbildungsjahr (Leichtma-
haben;
trose);
1.3 Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht in Nummer
4.4 Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungs-
1.1 und 1.2 aufgeführt sind, aber an einem vom
ordnung im zweiten Ausbildungsjahr (Jungmann),
Bundesminister für Verkehr anerkannten Sicher-
wenn mindestens ein Facharbeiter nach Nummer heitslehrgang teilgenommen haben. Die See-
1.2 gefahren wird;
Berufsgenossenschaft kann Personen, die am
4.5 Zimmerleute, Decksschlosser und Pumpenleute Sicherheitslehrgang nicht teilgenommen haben,
mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbil- für höchstens sechs Monate als Hilfskräfte zu-
dung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf, lassen.
die an einem vom Bundesminister für Verkehr
anerkannten Sicherheitslehrgang teilgenommen 2. Schiffsleute des Decksdienstes auf Fischerei-
und eine Seefahrtzeit von weniger als sechs fahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei und
Monaten im Decksdienst abgeleistet haben. in der Küstenfischerei sind
2.1 Facharbeiter
5. Schiffsleute mit einer vor Inkrafttreten dieser Ver-
2.1.1 Bestleute und Fischwirte,
ordnung gelegenen Seefahrtzeit im Decksdienst
auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrtei- 2.1.2 Schiffsleute nach Abschnitt IV Nummer 1.2 und
schiffen brauchen an einem vom Bundesminister 3.2 mit einer Seefahrtzeit von mindestens sechs
für Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang Monaten im Decksdienst auf Fischereifahrzeu-
nicht teilgenommen zu haben. gen,
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2.1 .3 Schiffsleute mit einer Seefahrtzeit von minde- 1.2 Fachkräfte,
stens 27 Monaten im Decksdienst auf Fischerei-
die nach Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbrie-
fahrzeugen;
fes in einem Beruf des Berufsfeldes Metalltechnik
2.2 Fachkräfte oder Elektrotechnik oder in einem anderen ein-
schlägigen metallverarbeitenden oder elektro-
2.2.1 Schiffsleute nach Abschnitt IV Nummer 1.2 und technischen Beruf an einem vom Bundesminister
3.2 mit einer Seefahrtzeit von weniger als sechs für Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang teil-
Monaten im Decksdienst auf Fischereifahrzeu- genommen und eine Seefahrtzeit von weniger als
gen, sechs Monaten im Maschinendienst abgeleistet
2.2.2 Auszubildende nach der Verordnung über die haben,oder
Berufsausbildung zum Fischwirt vom an einem vom Bundesminister für Verkehr aner-
16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2136) im letzten kannten Sicherheitslehrgang teilgenommen und
Ausbildungsjahr, eine Seefahrtzeit von mindestens einem Jahr
2.2.3 Schiffsleute nach Nummer 1 .2.4; nach Vollendung des 18. Lebensjahres im
Maschinendienst abgeleistet haben;
2.3 Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht in Nummer 1.3 Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht in Nummer
2.1 und 2.2 aufgeführt sind, aber an einem vom 1.1 und 1.2 aufgeführt sind, aber an einem vom
Bundesminister für Verkehr anerkannten Sicher- Bundesminister für Verkehr anerkannten Sicher-
heitslehrgang teilgenommen haben. Die See- heitslehrgang teilgenommen haben.
Berufsgenossenschaft kann Personen, die am
Sicherheitslehrgang nicht teilgenommen haben, 2. Als Facharbeiter im Sinne der Nummer 1.1 gelten
für höchstens sechs Monate als Hilfskräfte zu- auch
lassen.
2.1 Schiffsbetriebsmeister und Schiffsmechaniker;
3. Schiffsleute mit einer vor Inkrafttreten dieser Ver- 2.2 Schiffsleute ohne Facharbeiter-/Gesellenbrief
ordnung gelegenen Seefahrtzeit im Decksdienst mit einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
brauchen an einem vom Bundesminister für Ver- gelegenen Seefahrtzeit von mindestens sechs
kehr anerkannten Sicherheitslehrgang nicht teil- Monaten als Maschinenwart, Heizer, Hilfskessel-
genommen zu haben. wärter oder Lagerhalter.
3. Als Fachkräfte im Sinne der Nummer 1.2 gelten
auch
Abschnitt VI
3.1 Offiziersassistenten ohne abgeschlossene
Schiffsleute des Maschinendienstes Berufsausbildung nach § 23 der Schiffsoffiziers-
auf Kauffahrteischiffen Ausbildungsverordnung;
1. Schiffsleute des Maschinendienstes auf Kauf- 3.2 Auszubildende nach der Schiffsmechaniker-Aus-
fahrteischiffen sind bildungsverordnung im zweiten und dritten Aus-
bildungsjahr, wenn der Auszubildende das schu-
1 .1 Facharbeiter,
lische Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld
die erfolgreich an einer von der Berufsbildungs- Metalltechnik abgeleistet hat, jedoch erst im drit-
stelle Seeschiffahrt e. V. anerkannten Fortbildung ten Ausbildungsjahr;
zum Maschinenvormann teilgenommen haben,
3.3 Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungs-
oder
ordnung im dritten Ausbildungsjahr (Leichtma-
nach Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes trose).
in einem Beruf des Berufsfeldes Metalltechnik
oder Elektrotechnik oder in einem anderen ein- 4. Schiffsleute mit einer vor Inkrafttreten dieser Ver-
schlägigen metallverarbeitenden oder elektro- ordnung gelegenen Seefahrtzeit im Maschinen-
technischen Beruf eine Seefahrtzeit von minde- dienst brauchen an einem vom Bundesminister für
stens sechs Monaten im Maschinendienst abge- Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang nicht
leistet haben; teilgenommen zu haben.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 533
Anlage 2
(zu § 3)
Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute
Als wachbefähigte Schiffsleute gelten
1. Im Gesamtschiffsbetrieb:
Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt III.
2. Im Decksdienst:
2.1 Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt IV Nummer 1.1
bis 1.3 und Nummer 2 bis 4 und
2.2 Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt IV Nummer 1.4,
die entweder mindestens sechs Monate Aufgaben im Brückenwach-
dienst unter unmittelbarer Aufsicht des Kapitäns oder des nautischen
Wachoffiziers wahrgenommen haben oder die mit Erfolg eine besondere
Ausbildung an Land oder an Bord von Schiffen abgeschlossen haben
und mindestens zwei Monate zur See gefahren sind oder die während
der letzten fünf Jahre vor dem 28. April 1984 in entsprechender Eigen-
schaft mindestens ein Jahr im Decksdienst zur See gefahren sind.
3. Im Maschinendienst:
3.1 Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt VI Nummer 1.1
und 1.2, Nummer 2 und 3 und
3.2 Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt VI Nummer 1.3,
die entweder mindestens sechs Monate im Maschinendienst zur See
gefahren sind oder die während der letzten fünf Jahre vor dem 28. April
1984 in entsprechender Eigenschaft mindestens ein Jahr im
Maschinendienst zur See gefahren sind.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 4 Abs. 1) Muster des Schiffsbesatzungszeugnisses
im Format DIN A4
Bundesrepublik Deutschland
Schiffsbesatzungszeugnis
Document of safe manning
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
lssued on behalf of the Federal Republic of Germany by the See-Berufsgenossenschaft
Schiffsname:
Name of Ship
Schiffsart: ......................................................................................................................................... Heimathafen: ............................................................................................................................
Type of Ship Port of registry
Unterscheidungssignal: ........................................................................................................ Bruttoraumgehalt:
Distincti.ve number or letters Grass tonnage
Maschinenleistung: ................................................................................................................... Generatorleistung: ................................................................................................................
Propulsion Power Generator Power
Fahrtgebiet: .............................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Trading area
Automationsgrad der Maschine: ........................................................ Selbststeuer: ...................................................... Rufanlage: ............................................................
Grade of automation of machinery plant Automatie Pilot Inter communication system
Festmacherwinden: vorn: hinten:
Mooringwinches fore aft
Es wird hiermit bescheinigt, daß das Schiff entsprechend der Schiffsbesetzungsverordnung und der IMO (IMCO)-Resolution A. 481 (XII) vom
19. November 1981 für die Durchführung von Seereisen im oben angegebenen Fahrtgebiet als ordnungsgemäß besetzt anzusehen ist, wenn auf
ihm mindestens die in diesem Schiffsbesatzungszeugnis aufgeführte Besatzung gefahren wird.
This is to certifythat, underthe provisions of the Schiffsbesetzungsverordnung and of IMO (IMCO) ResolutionA. 481 (XII) of 19 November 1981, the
ship is considered tobe safely manned if, whenever it proceeds to sea in the above mentioned trading area, its complement corresponds to, or
exceeds, the one specified in this Document of Safe Manning.
Kapitän: ............................................................................................................... Schiffselektriker: Bemerkungen:
Master Electrician Remarks
1. naut. Schiffsoffizier: Schiffsbetriebsmeister: .............................................................................
Chief Mate Head of Deck and Engine Ratings
2. naut. Schiffsoffizier: Bootsmann: ....................................................................................................
2nd Deck Officer Boatswain
3. naut. Schiffsoffizier: ..... Schiffsmechaniker: .......................................,............................................. .
3rd Deck Officer Multi Purpose Rating Licensed
leitender techn. Schiffsoffizier: Facharbeiter Deck: .......................................................................................
Chief Engineer Officer Deck Rating Licensed
2. techn. Schiffsoffizier: Fachkraft Deck:
2nd Engineer Officer Deck Rating
3. techn. Schiffsoffizier: Hilfskraft Deck:
3rd Engineer Officer Deck Hand
Funkoffizier: .................................. Facharbeiter Maschine: ............................................................................
Radio Officer Engine Room Rating Licensed
Sprechfunker: ................................................................................................ Fachkraft Maschine:
Radiotelephone Operator Engine Room Rating
Schiffselektrotechniker: ......................................................................... Hilfskraft Maschine:
Electrical Technician Engine Room Hand
Gesamtzahl:
Total Number
Dieses Schiffsbesatzungszeugnis gilt bis zum .............................................................................................................................................................................
This Document of Safe Manning will remain in force until
See-Berufsgenossenschaft
Ausgestellt in Hamburg am
lssued in Hamburg on (Dienstsiegel) - Schiffssicherheitsabteilung -
(Unterschritt)
(Signature of issuing official)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 535
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 2)
Die Spalten der nachfolgenden Tabellen 1 bis 5 haben folgende Bedeutung:
Spalte K Schiffe ohne Selbststeuer- und Rufanlage, ohne Festmacherwinden und ohne automatisierte
Maschinenanlage;
Spalte A Schiffe mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit automatisierter Maschinenanlage und
bei einem Bruttoraumgehalt von über 4 000 bis 10 000 Registertonnen mit je 2 Festmacher-
winden vorn und achtern oder
bei einem Bruttoraumgehalt von über 10 000 Registertonnen mit je 3 Festmacherwinden vorn
und achtern;
Spalte a Einsatz von Schiffsleuten entweder im Decks- oder Maschinendienst;
Spalten b, c und d Einsatz von Besatzungsmitgliedern im Gesamtschiffsbetrieb.
Schiffe mit Selbststeuer- und Rufanlage und Festmacherwinden aber ohne automatisierte Maschinenanlage und
Schiffe mit automatisierter Maschinenanlage aber ohne· Selbststeuer- und Rufanlage und Festmacherwinden
gehören nur für den Bereich, dessen Voraussetzungen sie erfüllen, zur Spalte A.
1. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 212 bis 300 Registertonnen Freidecker- oder über 300 bis
500 Registertonnen Volldeckervermessung und mit einer Maschinenleistung bis 600 Kilowatt.
Küstenfahrt
Mittlere Fahrt Große Fahrt
und Kleine Fahrt
K A K A K A
a a b a a b a a b
1.1 Nautischer Dienst und Decksdienst
Kapitän 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1. nautischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. nautischer Schiffsoffizier - - - 1 1 1 1 1 1
Schiffsmechaniker - - - - - 1 - - 1
Facharbeiter Deck 1 - - 1 1 - 2 1 -
Fachkräfte Deck 1 2 2 2 2 1 2 2 1
Hilfskräfte Deck 2 1 1 2 1 1 1 1 2
1.2 Technischer Dienst und Maschinendienst
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 - - 1 - - 1 - -
Facharbeiter Maschine - - - - - - 1 - -
Fachkräfte Maschine 1 - - 1 - - 1 - -
Hilfskräfte Maschine - - - - - - - - -
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
2. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 300 bis 500 Registertonnen Freidecker- oder über 500 bis
1 000 Registertonnen Volldeckervermessung und mit Maschinenleistungen bis 2 500 Kilowatt
Küstenfahrt
Mittlere Fahrt Große Fahrt
und Kleine Fahrt
K A K A K A
a a b a a b a a b
2.1 Nautischer Dienst und Decksdienst
2.1.1 Maschinenleistung bis 1 100 Kilowatt
Kapitän 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1. nautischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. nautischer Schiffsoffizier - - - 1 1 1 1 1 1
Schiffsmechaniker - - 1 - - 1 - - 1
Facharbeiter Deck 1 1 - 2 1 - 2 1 -
Fachkräfte Deck 2 2 1 2 2 2 2 2 2
Hilfskräfte Deck 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2.1.2 Maschinenleistung von über 1 100
bis 2 500 Kilowatt
Kapitän 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1. nautischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. nautischer Schiffsoffizier - - - 1 1 1 1 1 1
Schiffsmechaniker - - 1 - - 1 - - 1
Facharbeiter Deck 1 1 - 2 1 - 2 1 -
Fachkräfte Deck 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Hilfskräfte Deck 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2.2 Technischer Dienst und Maschinendienst
2.2.1 Maschinenleistung bis 1 100 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 - - 1 - - 1 - -
3. technischer Schiffsoffizier - - - 1 - - 1 - -
Facharbeiter Maschine - - - 1 - - - - -
Fachkräfte Maschine 1 - - 1 - - 2 - -
Hilfskräfte Maschine - - - - 1 - 1 1 -
2.2.2 Maschinenleistung von über
1100 bis 1 500 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 - - 1 - - 1 1 1
3. technischer Schiffsoffizier - - - 1 - - 1 - -
Facharbeiter Maschine - - - 1 - - - - -
Fachkräfte Maschine 2 - - 1 1 - 2 1 -
Hilfskräfte Maschine - 1 - - - - 1 - -
2.2.3 Maschinenleistung von über 1 500
bis 2 500 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1. 1 1 1 1 1
3. technischer Schiffsoffizier - - - 1 - - 1 - -
Facharbeiter Maschine 1 - - 1 - - 1 1 -
Fachkräfte Maschine 1 1 - 1 1 - 1 - -
Hilfskräfte Maschine - - 1 1 - 1 1 - 1
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 537
3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 500 bis 1 000 Registertonnen Freidecker- oder über 1 000
bis 1 600 Registertonnen Volldeckervermessung und mit Maschinenleistungen bis 3 000 Kilowatt
Küstenfahrt Mittlere Fahrt Große Fahrt
und Kleine Fahrt
K A K A K A
a a b a a b C d a a b C d
3.1 Nautischer Dienst und Decksdienst
Kapitän 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1. nautischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. nautischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Schiffsmechaniker - - 1 - - 1 2 3· - - 1 2 3
Facharbeiter Deck 2 1 - 2 1 - - - 2 2 1 - -
Fachkräfte Deck 2 2 2 2 3 3 2 1 2 2 2 2 1
Hilfskräfte Deck 1 1 1 2 1 1 1 1 2 1 1 1' 1
3.2 Technischer Dienst und Maschinendienst
3.2.1 Maschinenleistung bis 1 500 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 - - 1 - - - - 1 1 1 1 1
3. technischer Schiffsoffizier - - - 1 - - - - 1 - - - -
Facharbeiter Maschine - - - 1 - - - - 1 - - - -
Fachkräfte Maschine 1 1 - 1 1 - - - 1 1 - - -
Hilfskräfte Maschine 1 - - - - 1 - - 1 - 1 - -
3.2.2 Maschinenleistung von über 1 500
bis 2 500 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
3. technischer Schiffsoffizier - - - 1· - - - - 1 - - - -
Facharbeiter Maschine 1 - - 1 - - -;- - 1 1 - - -
Fachkräfte Maschine 1 1 - 2 1 - - - 2 - - - -
Hilfskräfte Maschine 1 - 1 - - 1 - - - - 1 - -
3.2.3 Maschinenleistung von über 2 500
bis 3 000 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
3. technischer Schiffsoffizier - - - 1 - - - - 1 - - - -
Facharbeiter Maschine 1 - - 1 - - - - 2 1 - - -
Fachkräfte Maschine 1 1 1 2 1 1 - - 1 - 1 - -
Hilfskräfte Maschine 1 - - - 1 - 1 - - 1 - 1 -
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
4. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 1 000 bis 1 600 Registertonnen Freidecker- oder über 1 600
bis 4 000 Registertonnen Volldeckervermessung und mit allen Maschinenleistungen
Küstenfahrt,
Kleine Fahrt, Große Fahrt
Mittlere Fahrt
K A K A
a a b C a a b C
4.1 Nautischer Dienst und Decksdienst
Kapitän 1 1 1 1 1 1 1 1
1. nautischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1
2. nautischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1
Schiffsmechaniker - - 1 2 - - 1 2
Facharbeiter Deck 3 2 1 - 3 2 1 -
Fachkräfte Deck 2 2 2. 2 3 2 2 2
Hilfskräfte Deck 1 1 1 1 - 2 2 2
4.2 Technischer Dienst und Maschinendienst
4.2.1 Maschinenleistung bis 1 500 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 - - - 1 1 1 1
3. technischer Schiffsoffizier 1 - - - 1 - - -
Facharbeiter Maschine 1 - - - 2 - - -
Fachkräfte Maschine 1 1 - - 1 1 - -
Hilfskräfte Maschine 1 - 1 - - - 1 -
4.2.2 Maschinenleistung von über 1 500
bis 2 500 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1
3. technischer Schiffsoffizier 1 - - - 1 - - -
Facharbeiter Maschine 1 - - - 2 1 - -
Fachkräfte Maschine 2 1 - - 1 - 1 -
Hilfskräfte Maschine - - 1 - - - - -
4.2.3 Maschinenleistung von über
2 500 Kilowatt
leitender technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1
2. technischer Schiffsoffizier 1 1 1 1 1 1 1 1
3. technischer Schiffsoffizier 1 - - - 1 - - -
Facharbeiter Maschine 1 - - - 2 1 - -
Fachkräfte Maschine 2 1 - - 1 1 2 1
Hilfskräfte Maschine - 1 2 1 1 - - -
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 539
5. Frachtschiffe in allen Fahrtgebieten mit einem Bruttoraumgehalt von über 1 600 Registertonnen Freidecker- oder
über 4 000 Registertonnen Volldeckervermessung und mit allen Maschinenleistungen
5.1 Nautischer Dienst und Decksdienst
Bruttoraumgehalt über 1 600 Registertonnen über 6 000 über 8000 über 12 000 über 16 000 über 50000
von: Freidecker-- oder 4 000 bis 8 000 bis 12000 bis 16000 bis 50000 Registertonnen
Registertonnen Volldecker- Registertonnen Registertonnen Registertonnen Registertonnen
vermessung bis 6 000
Registertonnen
K A K A K A K A K A K A
a a a a a a a a a a a a
Kapitän 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1. nautischer 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Schiffsoffizier
2. nautischer 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Schiffsoffizier
3. nautischer - 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Schiffsoffizier
Bootsmann 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Facharbeiter 3 2 3 3 3 3 4 3 5 4 5 4
Deck
Fachkräfte 2 2 3 2 3 2 2 2 2 2 3 2
Deck
Hilfskräfte 1 1 1 1 2 1 2 1 2 1 2 1
Deck
5.2 Technischer Dienst und Maschinendienst
Maschinenleistung: bis 3000 über 3 000 über 6000 über 7000 über 9 000 über 18000 über 35 000
Kilowatt bis 6000 bis 7 000 bis 9000 bis 18000 bis 35000 Kilowatt
Kilowatt Kilowatt Kilowatt Kilowatt Kilowatt
K A K A K A K A K A K A K A
a a a a a a a a a a a a a a
leitender 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
technischer
Schiffsoffizier
2. technischer 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Schiffsoffizier
3. technischer 1 - 1 - 1 - 1 1 1 1 1 1 1 1
Schiffsoffizier
4. technischer - - - - - - 1 - 1 - 1 - 1 -
Schiffsoffizier
Facharbeiter 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 3 2 3 3
Maschine
Fachkräfte 1 1 1 1 1 2 1 2 1 2 2 2 3 2
Maschine
Hilfskräfte - - 1 1 2 1 2 1 3 2 2 1 2 1
Maschine
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
Vom 4. April 1984
Auf Grund des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf- 3. a) Dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 2
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in Abs. 1 der geänderten Verordnung wird der aus
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche
(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes Abschnitt IV angefügt.
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert worden ist,
b) In der laufenden Nummer 807 des Gebührenver-
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
zeichnisses werden in der Spalte „Rechtsgrund-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ), wird
lage" die Angabe ,, § 14 Abs. 2" durch die Angabe
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
,,§ 14 Abs. 3" und in der Spalte „Gebühr" die An-
verordnet:
gabe „002 und 502" durch die Angabe „306"
Artikel 1 ersetzt.
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See- c) Dem Anhang 2 zum Gebührenverzeichnis wird
Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 folgende Zeile angefügt:
(BGBI. 1S. 1205) wird wie folgt geändert: „9 Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April
1984 (BGBI. 1 S. 523) ".
1. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Seediensttaug-
lichkeit" die Worte „und der Besetzung der See- Artikel 2
schiffe" eingefügt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
,,(2) Werden Gebühren nach Registertonnen oder schiffahrt auch im Land Berlin.
nach der Raumzahl erhoben, so ist das für die Aus-
stellung eines Zeugnisses maßgebende Schluß-
ergebnis des amtlichen Schiffsmeßbriefes oder der
Artikel 3
amtlichen Vermessungsbescheinigung, bei zwei
Vermessungsergebnissen in Registertonnen das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
jeweils höhere, zugrunde zu legen." in Kraft.
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 541
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang 2 Deutsche Mark
Nr.
Nummer
IV. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Besetzung der Seeschiffe
Ausstellen des Schiffsbesatzungs- § 4 Abs. 1 Schiffsbesetzungs- 9
zeugnisses verordnung
1201 - Erstausstellung 60,- bis 600,-
1202 - Neuausstellung nach Ablauf der 30,- bis 300,-
Gültigkeit oder einer Änderung
1203 - Ersatzausfertigung 60,-
1204 Genehmigung von Abweichungen von § 12 Abs. 1 und 4 Schiffs- 9 60,- bis 600,-
der Regelbesatzung besetzungsverordnung
1205 Zulassung von Besatzungsmitgliedern § 14 Abs. 2 Schiffsbesetzungs- 9 60,-
mit ausländischer Ausbildung verordnung
1206 Verbot des Auslaufens oder Genehmi- § 5 Abs. 2 Schiffsbesetzungs- 9 400,- bis 4 000,-
gung der Weiterfahrt unter Auflagen verordnung
1207 Genehmigung des Weiterfahrens mit § 15 Abs. 1 Schiffsbesetzungs- 9 100,- bis 3 000,-
geringerer Besatzung oder geringerer verordnung
Qualifikation der Besatzung
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 10. April 1984
Tag Inhalt Seite
4. 4. 84 Vierte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Überej_nkommens
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (4. Ostsee-Umweltschutz-Anderungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
2. 3. 84 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . 259
13. 3. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
15. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . 261
16. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
16. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur weiteren Verlängerung des
Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
16. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
20. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . 264
22. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur
Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
22. 3. 84 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
23. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
23. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
23. 3. 84 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Ausbau des Rheins
zwischen Buden heim und St. Goar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
23. 3. 84 Bekanntmachung der Änderungsvereinbarung zur Zusatzvereinbarung zum deutsch-französi-
schen Vertrag über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauter-
burg ...................................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Überein-
kommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
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Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984 543
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 780/84 der Kommission über die Eröffnung
einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 375 000 Tonnen
Weichweizen zu Futterzwecken aus Beständen der deutschen
Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1687/76 L 85/14 28.3.84
27. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 781 /84 der Kommission über die Eröffnung
einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 300 000 Tonnen
Weichweizen zu Futterzwecken aus Beständen der französischen
Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1687/76 L 85/18 28.3.84
27. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 782/84 der Kommission über die Eröffnung
einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 50 000 Tonnen
Weichweizen zu Futterzwecken aus Beständen der niederländi-
schen Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687/76 L 85/22 28.3.84
27. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 783/84 der Kommission über die Eröffnung
einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 25 000 Tonnen
Weichweizen zu Futterzwecken aus Beständen der britischen
Interventionsstelle und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1687/76 L 85/26 28.3.84
27. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 784/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 649/78 über den Absatz von Butter zur herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den
unmittelbaren Verbrauch von Butterreinfett L 85/30 28.3.84
27. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 796/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor L 86/20 29.3.84
28. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 797 /84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1725/78 über die Durchführungsbestimmungen
zur Gewährung von Beihilfen für zur Mischfutter verarbeitete
Magermilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes
Magermilchpulver L 86/22 29.3.84
Andere Vorschriften
26. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 771 /84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Cumarin, Methylcumarine und Äthylcuma-
rine der Tarifstelle 29.35 N mit Ursprung in China, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr, 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 83/7 27.3.84
26. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 787/84 des Rates über den Abschluß des Pro-
tokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern L 85/37 28.3.84
27. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 795/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
9.rdnung (EWG) Nr. 3636/83 zur Einführung einer nachträglichen
Uberwachung der nach passiver Veredelung wiedereingeführten Tex-
tilwaren mit Ursprung in Spanien, Marokko, Portugal und Tunesien L 86/27 29.3.84
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 397. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 29. Februar 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 58 vom 22. März 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 58 vom 22. März 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
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