505
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1984 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
3. 4. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz . . . . . . . . . . 505
811-1-9
3. 4. 84 Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz ............................ 509
811-1-9
4. 4. 84 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern im Ausgleichsjahr 1984 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
neu: 603-9-1 5-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
Vom 3. April 1984
Auf Grund des§ 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehinder- 3. Nach § 3 wird eingefügt:
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,§ 3 a
8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) in Verbindung mit
§ 57 Abs. 1 Satz 8 des Schwerbehindertengesetzes, Beiblatt
der durch Artikel 20 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes (1) Zum Ausweis für Schwerbehinderte, die das
1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) einge- Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
fügt worden ist, und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer- auf Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu
behinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli dieser Verordnung abgedruckten Muster 2 in der
1979 (BGBI. 1 S. 989) in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Grundfarbe weiß auszustellen. Das Beiblatt ist
Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes verordnet die Bestandteil des Ausweises und nur zusammen mit
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: dem Ausweis gültig. Ist nicht festgestellt, daß der
Schwerbehinderte in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, ist
Artikel 1
Absatz 2 des auf dem Beiblatt eingedruckten Ver-
Die Ausweisverordn\,Jng Schwerbehindertengesetz merks zu streichen.
vom 15. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 431) wird wie folgt geän- (2) Schwerbehinderte, die das Recht auf unentgelt-
dert:
liche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhal-
ten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „die im öffentlichen nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abge-
Personenverkehr unentgeltlich zu befördern sind" druckten Muster 3 (Wertmarke, für die ein Betrag von
durch die Worte „die das Recht auf unentgeltliche 1 20 DM zu entrichten ist) oder Muster 4 (unentgelt-
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in liche Wertmarke) versehen ist. Auf die Wertmarke
Anspruch nehmen können'' ersetzt. werden das Jahr und der Monat eingetragen, von
dem an die Wertmarke gültig ist. Sofern in Fällen des
2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „weniger als § 57 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes
80 vom Hundert" durch die Worte „wenigstens 70 der Antragsteller zum Gültigkeitsbeginn keine Anga-
vom Hundert" ersetzt. ben macht, wird der auf den Eingang des Antrages
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
und die Entrichtung der Eigenbeteiligung folgende 5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Monat auf der Wertmarke eingetragen. Spätestens a) Die Worte „abgedruckten Muster 3" werden
mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke wird durch die Worte „abgedruckten Muster 5" ersetzt.
das Beiblatt ungültig.
b) Das bisherige Muster 3 (Anlage zu § 8 Abs. 1)
(3) Schwerbehinderte, die an Stelle der unentgelt- wird durch das dieser Verordnung als Anlage bei-
lichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßi- gefügte Muster 5 ersetzt.
gung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag
c) Es wird folgender Satz angefügt:
ein Beiblatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wird das Beiblatt mit ,,Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt aus-
einem Vermerk des zuständigen Finanzamtes verse- zustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in
hen. Die Gültigkeitsdauer des Beiblattes entspricht der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten
der des Ausweises. Muster 4 versehen ist.''
(4) Schwerbehinderte, die zunächst die Kraftfahr-
6. § 9 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
zeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen
haben und statt dessen die unentgeltliche Beförde- Artikel 2
rung in Anspruch nehmen wollen, haben das Beiblatt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(Absatz 3) nach Löschung des Vermerks durch das kann den Wortlaut der Ausweisverordnung Schwerbe-
Finanzamt bei Stellung des Antrags auf ein Beiblatt hindertengesetz in der vom 1 . April 1984 an geltenden
mit Wertmarke (Absatz 2) zurückzugeben. Entspre- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
chendes gilt, wenn Schwerbehinderte vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Wertmarke an Stelle der unent- Artikel 3
geltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerer-
mäßigung in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ist das Datum der Rückgabe (Eingang beim Vorsor- tungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwer-
gungsamt) auf das Beiblatt nach Absatz 3 einzutra- behindertengesetzes auch im Land Berlin.
gen.''
Artikel 4
4. § 7 Abs. 2 einschließlich Anlage Muster 2 wird ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1984
strichen. in Kraft.
Bonn, den 3. April 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984 507
Muster 2
7
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
Az.: Raum für Wertmarke oder Be-
scheinigung des Finanzamtes
Der Inhaber dieses Beiblattes ist, sofern das nebenstehende Feld
mit einer Wertmarke versehen ist, zur unentgeltlichen Beförderung
im öffentlichen Personenverkehr berechtigt (§ 57 Abs. 1, S. 1 und 2
SchwbG), und zwar für 1 Jahr, beginnend mit dem Monat, der auf
der Wertmarke eingetragen ist.
Der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-
verkehr erheblich beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 des SchwbG in der ab
1. April 1984 geltenden Fassung).
1 7
Herrn/Frau .... ··
·········
... ·····
......······
L _J
Gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis ··. .... ··
············
L _J
Muster 3 Muster 4
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Muster 5
-,
(Vorderseite)
,-..,---,--------------------------,
~ Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr c:
C: t----+-------+---+------~~-----'-+--------1 (1)
w ~
00 Ü
~ .· ········•. ~
~ (1)
~ ~
·- ...
Ausweis_ . . . -
···- .......... -····
zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
für _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Familienname)
Lichtbild
(Vornamen)
geboren am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Die Nd\'.Nendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen 1 B
Az: _ _ _ _ _ _ __ ..,__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den _ _ _ _ _ __
Im Auftrage
(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)
L _J
(Rückseite)
1 7
C
(1) Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-
.c weisinhabers zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Ar-
0
·a3 ·········· tikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
.g .
(1) :
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli
~: 1979 (BGBI. 1 S. 989).
Gegen Vorzeigen dieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes
ist d~r Ausweisinl)aber im Nahverkehr im Sinne des § 59 Abs. 1 des Schwerbehinderten-
gesetze~--~~~r:1tgeltlich zu befördern.
Das gleiche gilt in Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 59 des Schwerbehindertengeset-
zes für die Beförderung
1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-
dessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem
Merkzeichen I B I eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit
des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-
hundes.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellen-
den Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum
der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-
gen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
L _J
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984 509
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
Vom 3. April 1984
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände- kels 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die unent-
rung der Ausweisverordnung Schwerbehindertenge- geltliche Beförderung Schwerbehinderter im
setz vom 3. April 1984 (BGBI. 1 S. 505) wird nachste- öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979
hend der Wortlaut der Ausweisverordnung Schwer- (BGBI. 1 S. 989) in Verbindung mit § 3 Abs. 5
behindertengesetz in der seit 1. April 1984 geltenden Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes,
Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt: zu 2. des§ 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. die am 1. November 1981 in Kraft getretene Aus- 8. Oktober 1979 (BGBI. 1S. 1649) in Verbindung
weisverordnung Schwerbehindertengesetz vom mit§ 57 Abs. 1 Satz 8 des Schwerbehindertenge-
15. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 431 ),
setzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 des Haushalts-
2. die mit Wirkung vom 1. April 1984 in Kraft getretene begleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983
eingangs genannte Verordnung. (BGBI. 1 S. 1532) eingefügt worden ist und des
Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
zu 1. des § 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertenge- im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. 1 S. 989) in Verbindung mit § 3 Abs. 5
8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) und des Arti- Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes.
Bonn, den 3. April 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)
Erster Abschnitt gung nach dem Bundesversor-
gungsgesetz, nach Bundesgeset-
Ausweis für Schwerbehinderte zen in entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des Bun-
§ 1 desversorgungsgesetzes oder
Gestaltung des Ausweises nach dem Bundesentschädi-
gungsgesetz in ihrer Gesamtheit
(1) Der Ausweis im Sinne des§ 3 Abs. 5 des Schwer- wenigstens 50 vom Hundert
behindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwer- beträgt und nicht bereits die
behinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähig- Bezeichnung nach Absatz 1 oder
keit und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraus- ein Merkzeichen nach Nummer 2
setzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Ver- einzutragen ist,
günstigungen nach dem Schwerbehindertengesetz
2. wenn der Schwerbehinderte we-
oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem gen einer Minderung der Erwerbs-
in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten
Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fäl-
schungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün ver-
sehen.
EB fähigkeit um wenigstens 50 vom
Hundert Entschädigung nach § 28
des Bundesentschädigungsge-
setzes erhält.
(2) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das Recht
Beim zusammentreffen der Voraussetzungen für die
auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Perso-
Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des
nenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen
Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung
halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn-
„Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der
zeichnet.
Schwerbehinderte beantragt die Eintragung des Merk-
(3) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die zu einer zeichens „EB".
der in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Schwer- §3
behindertengesetzes genannten Gruppen gehören, ist
nach § 2 zu kennzeichnen. Weitere Merkzeichen
(4) Der Ausweis für Schwerbehinderte mit weiteren (1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merk-
gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 zeichen einzutragen:
ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen. 1. ~ wenn der Schwerbehinderte außer-
gewöhnlich gehbehindert ·im Sinne
§2
Zugehörigkeit zu Sondergruppen aG des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßen-
verkehrsgesetzes oder entsprechen-
der straßenverkehrsrechtlicher Vor-
lli]
(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem schriften ist,
Wort „Schwerbehindertenausweis" die Bezeichnung wenn der Schwerbehinderte hilflos
,,Kriegsbeschädigt" einzutragen, wenn der Sehwerbe-- im Sinne des§ 33 b des Einkommen-
hinderte wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 2.
steuergesetzes oder entsprechender
· um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versor- Vorschriften ist,
gung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende
Merkzeichen einzutragen: 3. ~ wenn der Schwerbehinderte blind im
1. wenn der Schwerbehinderte we- Sinne des § 24 Abs. 1 des· Bundes-
gen einer Minderung der Erwerbs- sozialhilfegesetzes oder .entspre-
VB fähigkeit um wenigstens 50 vom
Hundert Anspruch auf Versorgung
nach anderen Bundesgesetzen in
chender Vorschriften ist,
entsprechender Anwendung der wenn der Schwerbehinderte die lan-
Vorschriften des Bundesversor- desrechtlich festgelegten gesund-
gungsgesetzes hat oder wenn die 4 . ~ heitlichen Voraussetzungen für die
Minderung der Erwerbsfähigkeit Befreiung von der Rundfunkgebüh-
wegen des Zusammentreffens renpflicht erfüllt,
mehrerer Ansprüche auf Versor-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984 511
5. ~ wenn der Schwerbehinderte die im zeugsteuerermäßigung wird das Beiblatt mit einem Ver-
Verkehr mit Eisenbahnen tariflich merk des zuständigen Finanzamtes versehen. Die Gül-
festgelegten gesundheitlichen Vor- tigkeitsdauer des Beiblattes entspricht der des Aus-
aussetzungen für die Benutzung der weises.
1. Wagenklasse mit Fahrausweis der
2. Wagenklasse erfüllt. (4) Schwerbehinderte, die zunächst die Kraftfahr-
zeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen haben
(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und statt dessen die ünentgeltliche Beförderung in
sind folgende Eintragungen vorgedruckt: Anspruch nehmen wollen, haben das Beiblatt (Absatz 3)
nach Löschung des Vermerks durch das Finanzamt bei
1. auf der Vorderseite das Merkzeichen Stellung des Antrags auf ein Beiblatt mit Wertmarke
B (Absatz 2) zurückzugeben. Entsprechendes gilt, wenn
und der Satz: ,,Die Notwendigkeit ständiger Beglei- Schwerbehinderte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
tung ist nachgewiesen", Wertmarke an Stelle der unentgeltlichen Beförderung
2. auf der Rückseite die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch neh-
im ersten Feld das Merkzeichen men wollen. In diesem Fall ist das Datum der Rückgabe
(Eingang beim Vorsorgungsamt) auf das Beiblatt nach
Absatz 3 einzutragen.
§4
Ist nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne Sonstige Eintragungen
des § 58 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes not-
wendig ist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Num- (1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nach-
mer 1 zu löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte weis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruch-
Eintragung nach Nummer 2, wenn bei einem Schwerbe- nahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwer-
hinderten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens behinderten nach landesrechtlichen Vorschriften zuste-
70 vom Hundert gemindert ist, nicht festgestellt ist, daß hen, ist auf der Vorderseite des Ausweises zulässig.
er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen
erheblich beeinträchtigt im Sinne des§ 58 Abs. 1 Satz 1 Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1
des Schwerbehindertengesetzes oder entsprechender und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.
Vorschriften ist.
§3a §5
Beiblatt Lichtbild
( 1) Zum Ausweis für Schwerbehinderte, die das ( 1) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das
Recht auf unentgeltliche Beförderung im. öffentlichen 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild
Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist auf des Ausweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu
Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser versehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubrin-
Verordnung abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe gen.
weiß auszustellen. Das Beiblatt ist Bestandteil des Aus- (2) Bei Schwerbehinderten, die das Haus nicht oder
weises und nur zusammen mit dem Ausweis gültig. Ist nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können,
nicht festgestellt, daß der Schwerbehinderte in seiner ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich be-
einträchtigt ist, ist Absatz 2 des auf dem Beiblatt einge- (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das
druckten Vermerks zu streichen. Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk „Ohne Licht-
bild gültig" einzutragen.
(2) Schwerbehinderte, die das Recht auf unentgelt-
liche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten §6
auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach
dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Gültigkeitsdauer
Muster 3 (Wertmarke, für die ein Betrag von 120 DM zu (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn
entrichten ist) oder Muster 4 (unentgeltliche Wert- der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
marke) versehen ist. Auf die Wertmarke werden das
Jahr und der Monat eingetragen, von dem an die Wert- 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 4 des Schwerbehin-
marke gültig ist. Sofern in Fällen des§ 57 Abs. 1 Satz 3 dertengesetzes der Tag des Eingangs des Antrags
des Schwerbehindertengesetzes der Antragsteller zum auf Feststellung nach diesen Vorschriften,
Gültigkeitsbeginn keine Angaben macht, wird der auf 2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Schwerbehinderten-
den Eingang des Antrages und die Entrichtung der gesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf Aus-
Eigenbeteiligung folgende Monat auf der Wertmarke stellung des Ausweises nach § 3 Abs. 5 des Schwer-
eingetragen. Spätestens mit Ablauf der Gültigkeits- behindertengesetzes.
dauer der Wertmarke wird das Beiblatt ungültig.
Ist auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaft-
(3) Schwerbehinderte, die an Stelle der unentgeltli- machung eines besonderen Interesses festgestellt wor-
chen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung den, daß die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein
in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Bei- anderer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
blatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahr- ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätz- zweiter Abschnitt
lich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen
Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen wer-
Ausweis für sonstige Personen
den können. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Ver- zur unentgeltlichen Beförderung
hältnissen, die für die Feststellung und den Inhalt des im öffentlichen Personenverkehr
Ausweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Änderung eingetreten, ist die Eintragung auf Grund der §8
entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen und Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen
zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die
jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachge- (1) Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2
wiesen werden können, sofern der Ausweis nicht einzu- Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde-
ziehen ist. rung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver.,.
kehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1S. 989), soweit sie nicht
(2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu dertengesetzes sind, wird nach dem in der Anlage zu
befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 ausgestellt.
wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheit- Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck
lichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßge- in der Grundfarbe grün versehen und durch einen halb-
bend gewesen sind, nicht zu erwarten und gewährleistet seitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn-
ist, daß die für den Ausweisinhaber jeweils örtlich zeichnet. Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt
zuständige, in § 3 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehinder- auszustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in der
tengesetzes bestimmte Behörde regelmäßig über die Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 4
persönlichen Verhältnisse des Ausweisinhabers unter- versehen ist.
richtet ist, kann die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf
längstens 1 5 Jahre vom Monat der Ausstellung an be- (2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1
fristet werden. gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1
(3) Für Schwerbehinderte unter 10 Jahren ist die Gül- Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5
tigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende und§ 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie des§ 7 entsprechend,
des Kalendermonats zu befristen, in dem das soweit sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
10. Lebensjahr vollendet wird. über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
im öffentlichen Personenverkehr nichts Besonderes
(4) Für Schwerbehinderte im Alter zwischen 10 und ergibt.
15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis
längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen,
in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Dritter Abschnitt
(5) Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren
Übergangs- und Schlußvorschriften
Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die
Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum
Ablauf des Monats der Frist zu befristen. §9
Verlängerung früherer Ausweise
(6) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf
Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Bei Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises, der von einer
der Verlängerung eines nach Absatz 3 ausgestellten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes
Ausweises über das 10. Lebensjahr des Ausweisin- zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verord-
habers hinaus, längstens bis zur Vollendung des nung ausgestellt worden ist, kann auch nach Inkrafttre-
20. Lebensjahres, gilt § 5 Abs. 1. ten dieser Verordnung verlängert werden, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 1985, wenn der Ausweis
(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu nicht bereits zweimal verlängert worden ist. Gleiches gilt
deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der für einen Ausweis, der von einer nach § 34 Abs. 1 in der
Vorderseite des Ausweises einzutragen. am 20. Juni 1976 geltenden Fassung des Schwerbe-
hindertengesetzes bestimmten Behörde vor dem
§7 1 . Oktober 1979 ausgestellt worden ist.
Verwaltungsverfahren
Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und §10
Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopfer- Berlin-Klausel
versorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvor-
schriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nichts leitungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwer-
Abweichendes ergibt. behindertengesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 16 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984 513
Muster 1
(Vorderseite)
1 , - Q ) - , - - - r - - - - - - - r - ~ r - - - - - - - - - - - - - - - -.......- r - - - - - - . 7
-o Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr c:
~-----------------+---------+------,1--------1~
00 U
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g ~
0 ~
0
Sondervermerke
:.. des Landes
··········
für _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Familienname)
Lichtbild
(Vornamen)
geboren am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
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Im Auftrage
(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)
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(Rücksette)
1 7
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Grad der MdE: _ _ _ v. H. Der Ausweis ist gültig ab: _ _ _ _ _ _ __
Abweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf
ihm eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient dem Nachweis für die
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach ande-
ren Vorschriften zustehen.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach
Aufforderung ist der Ausweis. der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-
gen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
L _J
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Muster 2
7
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
Az.: Raum für Wertmarke oder Be-
scheinigung des Finanzamtes
Der Inhaber dieses Beiblattes ist, sofern das nebenstehende Feld
mit einer Wertmarke versehen ist, zur unentgeltlichen Beförderung
im öffentlichen Personenverkehr berechtigt (§ 57 Abs. 1, S. 1 und 2
SchwbG), und zwar für 1 Jahr, beginnend mit dem Monat, der auf
der Wertmarke eingetragen ist.
Der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen- ·· ..
verkehr erheblich beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 des SchwbG in der ab
1. April 1984 geltenden Fassung).
1 7
Herrn/Frau ,•·
.····· ··········
L _J
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Gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis
L _J
Muster 3 Muster 4
Nr. 16 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984 515
Muster 5
(Vorderseite)
1 (1)
"O Monat Jahr Monat Jahr Monat Jahr C:
7
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Ausweis
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zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
für
(Familienname)
Lichtbild
(Vornamen)
geboren am:
Die Nci't.wendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen 1 B
:
:
Az: ,den
... ... Im Auftrage
(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)
L _J
(Rückseite)
1 7
C:
Q) Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-
.c
0 weisinhabers zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Ar-
~Q) .
tikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli
~ j 1979 (BGBI. 1 S. 989).
Gegen Vorzeigen dieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes
ist d~r Ausweisinhäber im Nahverkehr im Sinne des§ 59 Abs. 1 des Schwerbehinderten-
gesefz-e~...une~tgeltlich
. ... ....
zu befördern .
Das gleiche gilt in Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 59 des Schwerbehindertengeset-
zes für die Beförderung
1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-
dessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem
Merkzeichen I B I eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit
des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-
hundes.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellen-
den Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum
der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-
gen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
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516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1984
Vom 4. April 1984
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil
28. August 1969 (BGBI. I S. 1432) wird mit Zustimmung an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
des Bundesrates verordnet: Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
gedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen
§ 1 Steuer- und Finanzausgleich überweist ihm der Bun-
desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und lungen 2 550 000 DM, die am 15. eines jeden Monats
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1984 fällig werden.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
Ausgleichsjahr 1984 wird der Zahlungsverkehr nach desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Baden-Württemberg 84,5 v. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt
Bayern 64,4 v. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanz-
Berlin 58,7 v. H. ausgleich zwischen Bund und Ländern genannte Fest-
Bremen 27,9 v. H. stellung der Einwohnerzahlen.
Hamburg 92,7 v. H.
Hessen 71,8 v. H.
Niedersachsen 29,6 v. H. §2
Nordrhein-Westfalen 68,7 v. H. Berlin-Klausel
Rheinland-Pfalz 50,0 v. H.
Saarland Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Schleswig-Holstein 29,7 v. H. tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor- auch im Lar,d Berlin.
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage
des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit §3
dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind
Inkrafttreten
die Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Auf-
kommens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsäch- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. 1984 in Kraft.
Bonn, den 4. April 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984 517
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 3.84 Siebte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurer-
tarifordnung 2801 (63 29. 3. 84) 1. 4. 84
9519-5
22.3. 84 Fünfte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 2801 (63 29. 3. 84) 1. 4, 84
9515-13
27.3.84 Verordnung TSF Nr. 2/84 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 2945 (66 3. 4. 84) 1. 5. 84
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 606/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 368/77 hinsichtlich des Kautionsbetrags für den
Verkauf von Magermilchpulver im Ausschreibungsverfahren L 67/25 9. 3.84
9. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 627 /84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1928/83 betreffend die letzte Frist für die Gewäh-
rung der Beihilfen an die Kleinerzeuger von Mi Ich L 68/29 10. 3. 84
12. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 634/84 der Kommission über die Mitteilung
durch die Mitgliedstaaten von Angaben über die Ein- und Ausfuhr
bestimmter I a ndwi rtsch a ft I i eher Verarbei tu ngserzeug-
n i sse an die Kommission L 70/5 13. 3.84
13. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 663/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1514/76 und (EWG) Nr. 1521 /76 über die Einfuh-
ren von Olivenöl mit Ursprung in Algerien und Marokko (1983/1984) L 73/10 16. 3. 84
13. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 664/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter I a ndwi rt-
sch aftl i cher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft (1983/1984) L 73/11 16. 3. 84
16. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 699/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2300/73 über Durchführungsbestimmungen
betreffend Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen sowie
für Sonnenblumenkerne L 74/32 17.3.84
16. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 701 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Ausgleichsabgaben bei Wein L 74/34 17.3.84
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984 517
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 3.84 Siebte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurer-
tarifordnung 2801 (63 29. 3. 84) 1. 4. 84
9519-5
22.3. 84 Fünfte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 2801 (63 29. 3. 84) 1. 4, 84
9515-13
27.3.84 Verordnung TSF Nr. 2/84 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 2945 (66 3. 4. 84) 1. 5. 84
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 606/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 368/77 hinsichtlich des Kautionsbetrags für den
Verkauf von Magermilchpulver im Ausschreibungsverfahren L 67/25 9. 3.84
9. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 627 /84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1928/83 betreffend die letzte Frist für die Gewäh-
rung der Beihilfen an die Kleinerzeuger von Mi Ich L 68/29 10. 3. 84
12. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 634/84 der Kommission über die Mitteilung
durch die Mitgliedstaaten von Angaben über die Ein- und Ausfuhr
bestimmter I a ndwi rtsch a ft I i eher Verarbei tu ngserzeug-
n i sse an die Kommission L 70/5 13. 3.84
13. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 663/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1514/76 und (EWG) Nr. 1521 /76 über die Einfuh-
ren von Olivenöl mit Ursprung in Algerien und Marokko (1983/1984) L 73/10 16. 3. 84
13. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 664/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter I a ndwi rt-
sch aftl i cher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft (1983/1984) L 73/11 16. 3. 84
16. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 699/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2300/73 über Durchführungsbestimmungen
betreffend Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen sowie
für Sonnenblumenkerne L 74/32 17.3.84
16. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 701 /84 der Kommission zur Festsetzung der
Ausgleichsabgaben bei Wein L 74/34 17.3.84
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 711 /84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herabge-
setzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln L 76/8 20. 3. 84
21. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 734/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staat-
licher Lagerhaltung L 78/8 22. 3. 84
Andere Vorschriften
6. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 590/84 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren · L 66/9 8.3. 84
5. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 598/84 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1984 L 67/1 9. 3.84
5. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 599/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 320/84 hinsichtlich der vorläufig zulässigen Gesamt-
fangmenge, des vorläufigen Anteils der Gemeinschaft sowie dessen
Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für bestimmte Fischbestände oder
Bestandsgruppen für 1984 L 67/10 9. 3. 84
5. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 600/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3746/83 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen
unter norwegischer Flagge für 1984 L 67/13 9. 3. 84
5. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 601 /84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und
Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Zypern (1984) L 67/15 9. 3. 84
6. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 605/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorie 100) mit Ursprung in der Tschechoslowakei L 67/24 9. 3. 84
5. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 619/84 des Rates zur Ausdehnung der
gemeinsamen Maßnahme gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1975/82
zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten
Griechenlands L 68/1 10. 3. 84
9. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 628/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte Reiseartikel der Tarifstelle
42.02 B mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 68/30 10. 3. 84
9. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 629/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmtes Rind- und Kalbleder der Tarif-
stelle 41.02 ex C mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 68/31 10. 3. 84
12. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 636/~4 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Athanolamin, Diäthanolamin, Triäthanol-
amin und ihre Salze der Tarifstellen 29.23 A I und ex II mit Ursprung
in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 70/7 13. 3. 84
12. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 638/84 der Kommission über die Einstellung
des Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 70/10 13.3.84
13. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 660/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien zur Festsetzung des vom 1. November 1983 bis 31. Oktober
1984 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Algerien von
der Abschöpfung abzuziehen ist L 73/1 16. 3.84
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984 519
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 661 /84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festset-
zung des vom 1. November 1983 bis 31. Oktober 1984 geltenden
Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht
behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung
abzuziehen ist L 73/4 16.3. 84
13. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 662/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom
1. November 1983 bis 31. Oktober 1984 geltenden Zusatzbetrags, der
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem Olivenöl
mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist L 73/7 16. 3.84
13. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 665/84 des Rates zur Aufteilung der nach dem
Nahrungsmittelhilfeübereinkommen für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis
zum 30. Juni 1986 vorgesehenen Getreidemengen L 73/12 16.3.84
15. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 671 /84 der Kommission über die Anträge auf
Finanzierung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von
den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen L 73/28 16.3. 84
16. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 700/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Ammoniumchlorid der Tarifstelle 28.30 A ex
1mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3659/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 74/33 17.3.84
16. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 706/84 des Rates zur Erhebung eines endgül-
tigen Ausgleichszolls im Rahmen des Antisubventionsverfahrens
betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstük-
ken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in
Spanien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Aus-
gleichszolls L 74/47 17.3.84
14. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 709/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Polen L 76/5 20.3.84
20. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 724/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Natriumdichromat der Tarifstelle 28.47 B ex II
mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 77/12 21. 3.84
20. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 725/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmtes Rind- und Kalbleder der Tarif-
stelle 41.02 ex C mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 77/13 21.3.84
20. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 733/84 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 78/5 22.3.84
19. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 744/84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit
Ursprung in Japan und Singapur L 79/8 23. 3.84
22. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 757 /84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmten elektroni-
schen Waagen mit Ursprung in Japan L 80/9 24.3.84
23. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 758/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Antimonoxide der Tarifstelle 28.28 ex N mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 80/13 24. 3.84
23. 3. 84 Entscheidung Nr. 759/84/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung 73/287 /EGKS über Kokskohle und Koks für die Eisen-
und Stahlindustrie der Gemeinschaft L 80/14 24. 3.84
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2.45 DM ( 1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 404 Seiten
Die Neuauflage 1983 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1983 - Format DIN A4 - Umfang 464 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 27,85 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.