489
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1984 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
19. 3. 84 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
2032-1-13
21. 3. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . 490
9513-1-10
23. 3. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
901-1-19-6
23. 3. 84 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost 494
900-1-1
27. 3. 84 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Benennung von Waren als landwirt-
schaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . 495
703-1-4
28. 3. 84 Verordnung über die Berechnung und Höhe des Rückgewährrichtsatzes, des Normrisikoüber-
schusses und des Normzinsertrages in der Lebensversicherung (Rückgewährquote-Berech-
nungsverordnung - RQV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
neu: 7631-1-9-1
30. 3. 84 Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsaus-
bildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
neu: 810-1 -34
26. 3. 84 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . 499
424-2-1-1
Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
2129-4-1-20
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501 ·
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe
des Auslandszuschlags
Vom 19. März 1984
Auf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs- In § 1 Abschnitt „IV. Asien" wird in der Zeile „Liba-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom non/Beirut" die Zahl „6 (sechs)" durch die Zahl „8
13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) wird im Einverneh- (acht)" ersetzt.
men mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem
Artikel 2
Bundesminister der Finanzen verordnet: ·
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Artikel 1 „ leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundes-
besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im
Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom
Artikel 3
6. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1869), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 30. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2051 ), Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar
wird wie folgt geändert: 1984 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1984
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
Vom 21. März 1984
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu ferti-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten
Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 · (BGBI. 1 hervorgehen.
S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister· (3) Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen
für Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozi- mit der zuständigen Stelle auf Antrag die Anwesen-
alordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für heit von Gästen bei der Prüfung gestatten.
Bildung und Wissenschaft sowie mit Zustimmung des
Bundesrates und auf Grund des § 7 Satz 1 des Geset- § 22b
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Bewertung
Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314) vom Bundesminister für ( 1) Die Leistungen in der Fertigkeits- und der
Verkehr verordnet: Kenntnisprüfung nach § 22 werden wie folgt be-
Artikel 1 wertet:
,,sehr gut" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Lei-
Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom stung den Anforderungen in besonderem Maße ent-
24. März 1983 (BGBI. 1S. 338) wird wie folgt geändert: spricht,
1. In § 14 Abs. 2 werden nach den Worten „ein Zeug- „gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung
nis" die Worte „nach dem Muster der Anlage 2" ein- den Anforderungen voll entspricht,
gefügt; der Verordnung wird als Anlage 2 das dieser „befriedigend" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die
Verord.nung anliegende Zeugnismuster beigefügt. Leistung im allgemeinen den Anforderungen ent-
spricht,
2. § 21 wird wie folgt geändert: „ausreichend" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
b) Es werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt: Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die
,,(2) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungster- Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
mine für ein Jahr im voraus unter Berücksichti- erkennen läßt, daß die notwendigen Grundlagen vor-
gung des Ablaufs der Berufsausbildung und des handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit be-
Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der hoben werden können,
Anmeldefristen in einem Mitteilungsblatt recht-
zeitig vorher bekannt. „ungenügend" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die
Leistung den Anforderungen nicht entspricht und
(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, daß die
vom Reeder an die zuständige Stelle zu richten. In Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
besonderen Fällen, insbesondere bei Wieder- können.
holungsprüfungen und bei einer Zulassung nach ·
den §§ 19 und 20, kann sich der Prüfling selbst (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach
anmelden. dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die
(4) Die Zulassung, die Prüfungstermine, der Bewertung nach Noten vorzunehmen. Bei program-
Prüfungsort sowie die erlaubten Arbeits- und mierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entspre-
Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzu- chende Bewertung vorzunehmen. Über die Art der
teilen. Bewertung beschließt der Prüfungsausschuß vor
Beginn der Prüfung. ·
(5) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß
widerrufen werden, wenn sie auf Grund von (3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern
gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig
erteilt wurde." zu beurteilen, zu bewerten und in der Niederschrift zu
vermerken.
3. Nach § 22 werden folgende §§ 22 a bis 22 g einge- § 22c
fügt:
Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
,,§ 22a
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,
Leitung und Aufsicht, Niederschrift kann der Prüfungsausschuß unbeschadet des
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzen- Absatzes 2 beschließen, daß für bestimmte Bereiche
den vom gesamten Prüfungsausschuß abgenom- der Fertigkeitsprüfung oder für bestimmte Prüfungs-
men. Bei der schriftlichen Prüfung und bei den fächer der Kenntnisprüfung eine Wiederholungs-
Arbeitsproben regelt der Prüfungsausschuß die Auf- prüfung nicht erforderlich ist, sofern der Prüfling sich
sichtsführung. Die Arbeitsproben sind von minde- innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der
stens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungs-
überwachen. prüfung anmeldet.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984 491
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt
in der Fertigkeitsprüfung oder in der Kenntnisprüfung die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wich-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so tiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
ist dieser Prüfungsteil nicht zu wiederholen, wenn der gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Prüfling dies beantragt und sich innerhalb von zwei (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger
Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten
Grund vorliegt, trifft der Prüfungsausschuß. § 22 d
Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der
Prüfling und sein gesetzlicher Vertreter sowie der § 22 f
Reeder von der zuständigen Stelle einen schriftli- Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
chen Bescheid, in dem anzugeben ist, in welchem Der Prüfungsausschuß kann Prüflinge, die die ord-
Prüfungsteil keine ausreichenden Leistungen nungsgemäße Durchführung der Prüfung im erheb-
erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen lichen Maße gestört oder sich eines Täuschungsver-
gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht wiederholt zu wer- suchs schuldig gemacht haben, nach deren Anhö-
den brauchen. rung von der Prüfung ausschließen und die Leistun-
(4) Der Prüfungsausschuß legt den frühestmög- gen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht aus-
lichen Termin für die Wiederholungsprüfung fest. reichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach
Ablauf von einem Jahr nach Abschluß der Prüfung
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung (§ 21
nicht mehr zulässig.
Abs. 3) gelten sinngemäß. Außerdem sind Ort und
§ 22g
Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
Prüfungsunterlagen
§ 22 d
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prü-
Rücktritt von der Prüfung fung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewäh-
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der ren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rück- Jahre, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und
tritt unverzüglich dem Prüfungsausschuß schriftlich Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewah-
mitzuteilen. Genehmigt der Prüfungsausschuß den ren."
Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
4. In§ 23 Satz 1 wird die Verweisung „Anlage 2" durch
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige
die Verweisung „Anlage 3" ersetzt; in der Anlage
Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die
wird die Überschrift „Anlage 2" durch „Anlage 3"
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt wer-
ersetzt.
den.
Artikel 2
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht
erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
Prüfung als nicht bestanden. gesetzes und§ 21 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land
§ 22e Berlin.
Versäumnisfolgen Artikel 3
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder gibt er eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht in Kraft.
Bonn, den 21. März 1984
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage 2
(zu § 14)
Zeugnis
über die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Herr/Frau/Fräulein
Name
Vorname
Geburtsdatum
hat die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin mit der Gesamtnote
bestanden.
Beurteilung der Leistungen in der
Fertigkeitsprüfung
Kenntnisprüfung
Bemerkungen
Ort und Datum
Der Vorsitzende des Berufsbildungsstelle
Prüfungsausschusses Seeschiffahrt e. V.
Noten: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 =befriedigend, 4 =ausreichend, 5 =mangelhaft, 6 =ungenügend
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984 493
Zweite Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 23. März 1984
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gefügt:
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-
ordnet: ,,(3) Die Zahl der eingelieferten Sendungen ist
Artikel 1 dem Verlagspostamt jeweils beim Erscheinen
einer Zeitungsnummer mit einer Versandliste mit-
Die Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 zuteilen. Die Versandliste muß das Vertriebs-
(BGBI. 1 S. 950), geändert durch die Verordnung vom kennzeichen, den Einlieferungstag, die Nummer
24: März 1983 (BGBI. 1S. 336), wird wie folgt geändert: der Zeitung, die Versendungsform, die Bestim-
mungsorte in numerischer Folge ihrer Postleit-
1. In § 11 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 wird zahlen und die Namen der Empfänger mit Angabe
jeweils das Wort „Postscheckkonto" durch das Wort der an sie gelieferten Zeitungsexemplare und
,,Postgirokonto'' ersetzt. Sendungen enthalten. Die zuzustellenden und
abzuholenden Sendungen sind getrennt aufzu-
2. § 21 wird wie folgt geändert: führen, darüber hinaus ist die Zahl der Sendungen
mit weniger als drei Zeitungsexemplaren anzuge-
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt: ben. Für Zeitungen, die häufiger als einmal
wöchentlich erscheinen, genügt die Vorlage der
,,(4) Versendet der Verleger Postzeitungsgut, so Versandliste für jeweils eine Zeitungsnummer in
hat er dem Verlagspostamt für jede Zeitungsnum- der Woche, es sei denn, daß die Zahlen der ver-
mer die Zahl der zuzustellenden und abzuholen- sandten Zeitungsexemplare an den einzelnen
den Sendungen sowie die Zahl der Sendungen Tagen stark schwanken."
mit weniger als drei Zeitungsexemplaren mitzutei-
len. Für die Mitteilung ist ein Formblatt nach amt- c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
lichem Muster zu verwenden." bis 6.
b) Der bisherige-Absatz 4 wird Absatz 5.
6. § 33 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3. § 23 Abs. 3 wird aufgehoben. ,,Für die Zustellung wird vom Verleger die Zustell-
gebühr für eine Paketsendung erhoben."
4. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Werden für Gebinde Paletten verwendet, so ist die
Bezeichnung auf einem Leitzettel nach amtlichem Artikel 2
Muster vorzunehmen.''
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
5. § 32 wird wie folgt geändert: verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Enthält eine Sendung weniger als drei Zeitungs-
exemplare, so wird vom Verleger ein Gebühren- Artikel 3
zuschlag erhoben." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost
Vom 23. März 1.984
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Postverwaltungsgeset- Sozialamtes der Deutschen Bundespost, ~en
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Leiter des Zentralamtes für Zulassungen im
nummer 900-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung Fernmeldewesen, den Rektor einer Fachhoch-
wird verordnet: schule der Deutschen Bundespost oder den Lei-
ter des Fachbereichs Post- und Fernmeldewe-
Artikel 1
sen in der Fachhochschule des Bundes für
Die Verordnung über die Vertretung der Deutschen öffentliche Verwaltung, soweit diese gemäߧ 1
Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Abs. 1 die Deutsche Bundespost außergericht-
rungsnummer 900-1-1, veröffentlichten bereinigten lich vertreten haben, und in Angelegenheiten, die
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom diese Behörden betreffen."
20. September 1979 (BGBI. 1 S. 1597), wird wie folgt
geändert: 3. § 4 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhalten folgende Fas-
sung:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,2. durch die Präsidenten der Oberpostdirektionen,
,,(1) Beim Abschluß von Rechtsgeschäften und in
des Posttechnischen Zentralamtes, des Fern-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird
meldetechnischen Zentralamtes, des Sozialam-
die Deutsche Bundespost durch den Bundesminister tes der Deutschen Bundespost, den Leiter des
für das Post- und Fernmeldewesen, den Präsidenten
Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewe-
einer Oberpostdirektion, den Präsidenten des Post-
sen, die Rektoren der Fachhochschulen der
technischen Zentralamtes, den Präsidenten des
Deutschen Bundespost und den Leiter des
Fernmeldetechnischen Zentralamtes, den Präsiden- Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in der
ten des Sozialamtes derDeutschen Bundespost, den
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
Leiter des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmel- waltung, jeweils für ihren Dienstbereich."
dewesen, den Rektor einer Fachhochschule der
Deutschen Bundespost oder den Leiter des Fachbe-
reichs Post- und Fernmeldewesen in der Fachhoch- Artikel 2
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung vertre- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ten." tungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. durch den Präsidenten des Posttechnischen Artikel 3
Zentralamtes, den Präsidenten des Fernmelde- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
technischen Zentralamtes, den Präsidenten des in Kraft.
Bonn, den 23. ,März 1984
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewe,en
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984 495
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse
im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 27. März 1984
Auf Grund des § 100 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1980 (BGBI. 1 S. 1761) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaft-
liche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 703-1-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
25. März 1970 (BGBI. 1S. 301 ), wird folgende Nummer 10 angefügt:
,, 10. Rübenzucker."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 107 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch
im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
· Bonn, den 27. März 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berechnung und Höhe des Rückgewährrichtsatzes, des Normrisikoüberschusses
und des Normzinsertrages in der Lebensversicherung
(Rückgewährquote-Berechnungsverordnung - RQV)
Vom 28. März 1984
Auf Grund des§ 81 c Abs. 3 des Versicherungsauf- stocks der fondsgebundenen Lebensversicherung
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung stammen, unberücksichtigt bleiben und, sofern der
vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261) und des§ 1 der Jahresmittelwert der aktivierten Ansprüche aus dem
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-
Erlaß von Rechtsverordnungen nach§ 81 c Abs. 3 des schäft für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Ab-
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf- schlußkosten (Zeile 130 des Formblatts 100) den
sichtsamt für das Versicherungswesen vom 28. Februar Jahresmittelwert der Rückstellung für Beitragsrück-
1984 (BGBI. 1S. 378) wird verordnet: erstattung (Zeile 227 des Formblatts 100) über-
steigt, rechnungsmäßige Zinsen für diesen Differenz-
betrag hinzugerechnet werden. Der Jahresmittelwert
§ 1 ist das arithmetische Mittel der Beträge jeweils zu
Rückgewährrichtsatz Beginn und am Ende des Geschäftsjahres.
Der Rückgewährrichtsatz beträgt 90 vom Hundert. (5) Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus
den Aufwendungen für Beitragsrückerstattung (Zeile
§2 210 des Formblatts 150), indem Erträge und Aufwen-
dungen des Anlagestocks der fondsgebundenen
Normrisikoüberschuß Lebensversicherung unberücksichtigt bleiben. Als Auf-
(1) Der Normrisikoüberschuß errechnet sich aus dem wendungen für Beitragsrückerstattung gelten auch die
Risikoergebnis durch Vervielfachung mit dem Normie- auf die Direktgutschrift von Überschußanteilen entfal-
rungsfaktor. lenden Aufwendungen aus der Erhöhung der Deckungs-
rückstellung (Zeile 211 des Formblatts 150, Teilbetrag)
(2) Das Risikoergebnis ist die Summe aus dem Sterb- und übrigen versicherungstechnischen Aufwendungen
lichkeitsergebnis des selbst abgeschlossenen Lebens- (Zeile 221 des Formblatts 190, Teilbetrag).
versicherungsgeschäfts (Zeile 01 der Nachweisung
190 der Verordnung über die Rechnungslegung von (6) Die Nettokapitalerträge sind die Erträge aus Kapi-
Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes- talanlagen (Zeile 015 Spalte 3 des Formblatts 150), ver-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen), dem Ergeb- mindert um die Aufwendungen für Kapitalanlagen (Zeile
nis aus sonstigem Risiko (Zeile 02 der Nachweisung 219 Spalte 3 des Formblatts 150), wobei in diesen
190) und dem Ergebnis des in Rückdeckung gegebenen Ertrags- und Aufwandsposten enthaltene Erträge und
selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge- Aufwendungen des Anlagestocks der fondsgebunde-
schäfts (Zeilen 09 und 10 der Nachweisung 190). nen Lebensversicherung unberücksichtigt bleiben.
(3) Der Normierungsfaktor ist das Verhältnis der
Summe aus den rechnungsmäßigen Zinsen gemäß §3
Absatz 4 und den Zuführungen zur Rückstellung für Bei- Normzinsertrag
tragsrückerstattung gemäß Absatz 5 für alle Lebensver-
sicherungsunternehmen zu der Summe aus den Risi- (1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem mitt-
koergebnissen gemäß Absatz 2 und den Nettokapitaler- leren Zinsträger durch Vervielfachung mit dem Durch-
trägen gemäß Absatz 6 für alle Lebensversicherungsun- schnittszins und mit dem Normierungsfaktor gemäß § 2
ternehmen. Der Faktor in vom Hundert wird auf zwei Abs. 3.
Dezimalen gerundet.
(2) Der mittlere Zinsträger ist das arithmetische Mittel
(4) Die rechnungsmäßigen Zinsen im Sinne dieser der Zinsträger jeweils zu Beginn und am Ende des
Verordnung ergeben sich aus den rechnungsmäßigen Geschäftsjahres. Der Zinsträger setzt sich zusammen
Zinsen (Zeile 14 der Nachweisung 194), indem aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellun-
gen für das selbst abgeschlossene Lebensversiche-
1 . die Zinsen auf die Pensionsrückstellung (Zeile 09 der rungsgeschäft (Zeilen 211, 215, 221, 227 und 228 des
Nachweisung 194) abgesetzt werden; Formblatts 100) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus
2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-
auf die Deckungsrückstellung (Zeile 08 der Nach- schäft gegenüber Versicherungsnehmern (Zeile 241
weisung 194) Beträge, die aus Erträgen des Anlage- des Formblatts 100) und vermindert um die Forderun-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984 497
gen aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversiche- §4
rungsgeschäft an Versicherungsnehmer für Ansprüche Berlin-Klausel
für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschluß-
kosten (Zeile 130 des Formblatts 100), wobei diese Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Forderungen jedoch höchstens in Höhe der Rückstel- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehn-
lung für Beitragsrückerstattung (Zeile 227 des Form- ten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-
blatts 100) abzugsfähig sind. sichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377)
auch im Land Berlin.
(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von
allen Lebensversicherungsunternehmen erzielten Net- §5
tokapitalerträge gemäß § 2 Abs. 6 zu der Summe der Inkrafttreten
mittleren Zinsträger aller Lebensversicherungsunter-
nehmen. Der Durchschnittszins in vom Hundert wird auf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zwei Dezimalen gerundet. in Kraft.
Berlin, den 28. März 1984
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Dr. Angerer
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung
von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln
Vom 30. März 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs- §2
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch ( 1) Die Förderung erfolgt nach Richtlinien des Bun-
Artikel 17 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom desministers für Bildung und Wissenschaft, die mit der
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden Bundesanstalt für Arbeit im Hinbli.ck auf das Verfahren
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der abgestimmt werden.
Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes mit Zustimmung des Bun- (2) Der Umfang der Förderung nach § 1 richtet sich
desrates: · nach der Höhe de~ vom Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft zugewiesenen Haushaltsmittel.
§ 1
§3
Der Bundesanstalt für Arbeit wird die Aufgabe über-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
tragen, Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-
von ausländischen Jugendlichen sowie lernbeeinträch-
förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
tigten oder sozial benachteiligten deutschen Jugend-
lichen zu gewähren, denen nach der Teilnahme an
berufsvorbereitenden Maßnahmen ohne weitere Förde- §4
rung ein Ausbildungsplatz in einem anerkannten Ausbil- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
dungsberuf durch die Bundesanstalt für Arbeit nicht ver- 1984 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1989 außer
mittelt werden kann. Kraft.
Bonn, den 30. März 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
· Norbert Blüm
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984 499
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 26. März 1984
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,interbad 84 - ·internationale Fachausstellung für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Schwimmbäder - Medizinische Bäder - Sauna -
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, Bädertechnik"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch vom 13. bis 17. Oktober 1984 in Stuttgart.
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976
II S. 649), wird bekanntgemacht: Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen Mustern und Warenzeichen ·auf Ausstellungen vom
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 30. November 1983 (BGBI. 1 S. 1443) bezeichnete Ver-
anstaltung
1. ,,INTERGASTRA 84- Internationale Fachausstellung
für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditoren- 58. DLG-Ausstellung -
handwerk'' Internationale Landwirtschaftsschau,
vom 5. bis 11. April 1984 in Stuttgart
2. ,,1. Internationale Fachmesse für Ledertechnik (IFL)" die in der Zeit vom 30. Mai bis 5. Juni 1984 in Frankfurt
vom 16. bis 18. Mai 1984 in Pirmasens stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 29. Mai
bis 5. Juni 1984 stattfinden; die in derselben Bekannt-
3. ,,35. IBO-Messe - Internationale Bodensee-Messe" machung bezeichnete Veranstaltung
vom 26. Mai bis 3. Juni 1984 in Friedrichshafen
6. Internationale DLG-Fachausstellung
4. ,,ham radio 84- Internationale Amateurfunk-Ausstel-
für Molkereitechnik,
lung"
vom 22. bis 24. Juni 1984 in Friedrichshafen die in der Zeit vom 6. bis 10. November 1984 in Frankfurt
5. ,,AMB 84 - Ausstellung für Metallbearbeitung" stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 5. bis
vom 18. bis 22. September 1984 in Stuttgart 10. November 1984 stattfinden.
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
Das in Artikel 1 Nr. 1 (§ 4 Abs. 2) der Ersten Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über die Festset-
zung des Lärmschutzbereichs für den militärischen
Flugplatz Wittmundhafen vom 15. März 1984 (BGBI. 1
S. 396) sowie in der Fußnote zu § 4 Abs. 1 angegebene
Datum „ 19. März 1984" ist jeweils zu berichtigen in:
,,20. März 1984".
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984 499
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 26. März 1984
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,interbad 84 - ·internationale Fachausstellung für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Schwimmbäder - Medizinische Bäder - Sauna -
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, Bädertechnik"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch vom 13. bis 17. Oktober 1984 in Stuttgart.
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976
II S. 649), wird bekanntgemacht: Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen Mustern und Warenzeichen ·auf Ausstellungen vom
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 30. November 1983 (BGBI. 1 S. 1443) bezeichnete Ver-
anstaltung
1. ,,INTERGASTRA 84- Internationale Fachausstellung
für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditoren- 58. DLG-Ausstellung -
handwerk'' Internationale Landwirtschaftsschau,
vom 5. bis 11. April 1984 in Stuttgart
2. ,,1. Internationale Fachmesse für Ledertechnik (IFL)" die in der Zeit vom 30. Mai bis 5. Juni 1984 in Frankfurt
vom 16. bis 18. Mai 1984 in Pirmasens stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 29. Mai
bis 5. Juni 1984 stattfinden; die in derselben Bekannt-
3. ,,35. IBO-Messe - Internationale Bodensee-Messe" machung bezeichnete Veranstaltung
vom 26. Mai bis 3. Juni 1984 in Friedrichshafen
6. Internationale DLG-Fachausstellung
4. ,,ham radio 84- Internationale Amateurfunk-Ausstel-
für Molkereitechnik,
lung"
vom 22. bis 24. Juni 1984 in Friedrichshafen die in der Zeit vom 6. bis 10. November 1984 in Frankfurt
5. ,,AMB 84 - Ausstellung für Metallbearbeitung" stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 5. bis
vom 18. bis 22. September 1984 in Stuttgart 10. November 1984 stattfinden.
Bonn, den 26. März 1984
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
Das in Artikel 1 Nr. 1 (§ 4 Abs. 2) der Ersten Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über die Festset-
zung des Lärmschutzbereichs für den militärischen
Flugplatz Wittmundhafen vom 15. März 1984 (BGBI. 1
S. 396) sowie in der Fußnote zu § 4 Abs. 1 angegebene
Datum „ 19. März 1984" ist jeweils zu berichtigen in:
,,20. März 1984".
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 28. März 1984
Tag Inhalt Seite
21.3.84 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ................ . 242
1. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen ÜbereinkommE:ms zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 .............................................. . 250
1. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 250
1. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ......... . 251
2.3.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 .................................................................................. . 251
2.3.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 252
2.3.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................................... . 252
2.3.84 Bekanntmachung über d~n Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnah-
men auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ....................................... . 253
2.3.84 Bekanntmachung über _9en Geltungsbereich.des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden ......................................... . 253
2.3.84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnternation~len Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden .... 254
7.3.84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 254
21.3.84 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten von Verordnungen zu der Ausführungsordnung vom
21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken .... 256
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984 501
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europ,äischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache --
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 430/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 hinsichtlich der Stellung der Aus-
schreibungskaution im Rahmen des Verkaufs von Butter zu herab-
gesetzten Preisen L 51 /6 22.2.84
21. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 431 /84 der Kommission zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 über die Gewährung einer Beihilfe für
Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln L 51 /7 22. 2.84
9. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 434/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor L 51 /13 22.2.84
21. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 442/84 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe für Butter aus privaten Lagerbeständen für die Her-
stellJ:Jng von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln und
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1245/83 L 52/12 23. _2. 84
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 446/84 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von
Mager m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 52/25 23.2.84
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 44 7/84 der Kommission zur 21. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können L 52/26 23.2.84
24. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 482/84 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3322/82 betreffend die Durchführungs-
bestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puff-
bohnen und Ackerbohnen L 54/16 25.2.84
24. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 483/84 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen
für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und
Ackerbohnen L 54/17 25.2.84
28. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 551 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3667 /83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer
Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 61/10 2.3.84
1. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 564/84 des Rates zur Aussetzung der Investi-
tionsbeihilfen in der Mi I c hproduktion L 61 /34 2.3.84
2. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 570/84 der Kommission ,zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3172/80 über die Durchführungs-
vorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl . L 62/11 3.3.84
2. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 571 /84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben L 62/13 3.3.84
5. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 578/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Verkauf
von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für Tiere außer
jungen Kälbern L 64/6 6.3.84
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 459/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Gewebe aus synthetischen
oder künstlichen Spinnfasern, roh oder gebleicht, der Warenkategorie
Nr. ex 3 (Kennziffer 0033), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 53/16 24. 2.84
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 460/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Strümpfe, Unterziehstrümpfe,
Socken, gewirkt, weder gummielastisch noch kautschutiert, der
Warenkategorie Nr. 12 (Kennziffer 0120), mit Ursprung in Malaysia,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 53/18 24. 2.84
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 461 /84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Hosen aus Gewirken, andere
als für Säuglinge, der Warenkategorie Nr. 28 (Kennziffer 0280), mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 53/20 24. 2.84
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 462/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Kost.üme und Hosenanzüge,
aus Geweben für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, der Warenkate-
gorie Nr. 29 (Kennziffer 0290), mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 53/22 24.2.84
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 463/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Oberkleidung für Säuglinge,
gewirkt, der Warenkategorie Nr. 71 (Kennziffer 0710), mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 53/24 24. 2.84
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 464/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Waren aus Garnen, Bindfäden,
Seilen oder Tauen der Warenkategorie Nr. 98 (Kennziffer 0980), mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 53/26 24. 2.84
22. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 465/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben der Waren-
kategorie Nr. 110 (Kennziffer 1100), mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 53/27 24. 2.84
22. 2. 84 Verordnung (EWG} Nr. 466/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Diäthylenglykol der Tarifstelle 29.08 B ex 1
mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 53/28 24. 2.84
21. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 477/84 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und
Principe über die Fischerei vor der Küste von Säo Tome und Principe L 54/1 25. 2.84
24. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 484/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Unterkleidung aus Gewirken,
weder gummielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Waren-
kategorie Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Thailand, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 54/18 25. 2.84
24. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 485/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Kostüme und Hosenanzüge aus
Gewirken, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, der Warenkategorie
Nr. 7 4 (Kennziffer 07 40), mit Ursprung in Thailand, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3570/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 54/20 25. 2. 84
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984 503
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 486/84 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte konfektionierte Waren aus
Geweben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3570/83
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 54/22 25.2.84
23. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 499/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse (Kate-
gorien 1 und 2) mit Ursprung in Peru L 57/5 28.2.84
27. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 500/84 der Kommission über die Aufteilung
der für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika festgesetzten Einfuhrkontingente L 57/7 28. 2. 84
27. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 505/84 des Rates zur Einführung mengen-
mäßiger Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Holzarten nach
Frankreich für das Jahr 1984 L 58/1 29.2.84
27. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 512/84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls für die Einfuhren von Vinylacetat-Mono-
mer mit Ursprung in Kanada L 58/17 29. 2.84
28. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 514/84 der Kommission über die Einstellung
des Kabeljau- und Schollenfangs durch Schiffe unter niederländi-
scher Flagge L 58/23 29.2.84
27. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 549/84 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 61/1 2.3.84
27. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 550/84 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge für 1984 L 61/3 2.3.84
29. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 555/84 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 62.02 8 IV des Gemeinsamen Zolltarifs L 61/18 2.3.84
29. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 556/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Schaf- und Lammleder, anderes,
der Tarifstelle 41.03 8 II mit Ursprung in Indien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L61/19 2.3.84
29. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 557 /84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Isolierbehälter der Tarif-
nummer 70.12 mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 61/20 2.3.84
29. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 558/84 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hartplatten mit
Ursprung in der Sowjetunion und zur Wiedereinleitung des Anti-
dumpingverfahrens betreffend diese Einfuhren L 61/21 2.3.84
29. 2. 84 Entscheidung Nr. 559/84/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zur Festsetzung von Mindest-
preisen für bestimmte Stahlerzeugnisse L 61/23 2.3.84
29. 2. 84 Entscheidung Nr. 572/84/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das· zweite Quartal 1984
gemäß der ErItscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 62/14 3.3.84
5. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 577 /84 der Kommission zur dritten Änderung
ger Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des
Ubereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 64/6 6.3.84
6. 3. 84 Verordnung (EWG) Nr. 582/84 der Kommission über die Einstellung
des Seezungenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 65/5 7.3.84
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 397. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 29. Februar 1984,
ist im Bundesanzeiger Nr. 58 vom 22. März 1984 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 58 vom 22. März 1984 kann zum Preis von 4,20 DM
(3,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto "Bundesanzeiger„ Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.