473
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1984 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
16. 3. 84 Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPEV) . . . . . . . . . . . 473
neu: 9501-39, neu: 9501-40; 9501-35, 9501-36
21. 3. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
826-27-1-4
21. 3. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 482
826-27-1-3
14. 3. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 186 c Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
1104-5, 810-1
19. 3. 84 Erlaß über die Stiftung der Sportplakette des Bundespräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
neu: 1134-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Verordnung
zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
(MoselSchPEV)
Vom 16. März 1984
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Artikel 2
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff- Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
fahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,
von denen Absatz 1 zuletzt durch § 13 Abs. 2 des daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geän- gewährleistet ist .und daß kein anderer geschädigt,
dert worden ist und Absatz 4 diese Absatzbezeichnung gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 meidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbeson-
(BGBI. II S. 65) erhalten hat, und auf Grund des § 8 dere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, welche die
Abs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt- Übung der Schiffahrt oder besondere Umstände des
machung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) - Falles erfordern.
insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Artikel 3
Innern - wird verordnet:
Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde im Sinne der Moselschiffahrts-
Artikel 1 polizeiverordnung ist, soweit in den Absätzen 3 bis 6
Anwendungsbereich nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Südwest als Strom- und Schiffahrts-
Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in der an- polizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Ver-
liegenden, von der Moselkommission beschlossenen hältnisse ihren nachgeordneten Wasser- und Schiff-
Fassung*) auf der Bundeswasserstraße Mosel anzu- fahrtsämtern übertragen.
wenden. (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchs-
") Diese Fassung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlageband zwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Mosel-
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos schiffahrtspolizeiverordnung abweichende Regelung
übersandt. bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau- 1. gegen eine Vorschrift des Artikels 2 über die Grund-
mustern im Sinne des § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der regeln für das Verhalten im Verkehr verstößt oder
Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist der Bundes-
2. entgegen Artikel 3 Abs. 7 Satz 2 einer mit einer
minister für Verkehr.
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht
(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.10 Nr. 2, nachkommt.
des § 1 .12 Nr. 3 Satz 1 und 4, des § 1.13 Nr. 2 und 3,
der§§ 1.14, 1.15 Nr. 2, des§ 1.17 Nr. 1, der§§ 1.19 und Artikel 7
1.20 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung sind neben
Zuwiderhandlungen
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest auch
gegen die Moselschiffahrtspolizeiverordnung
deren nachgeordnete Stellen und gemäß den nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Vereinbarungen die Polizeien der Länder. Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4 oder fahrlässig
Satz 1 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung sind die 1. entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder
für die Wasserwirtschaft zuständigen Behörden. einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2
Satz 1 einen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge
(6) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3
führt, ohne hierfür geeignet zu sein,
der Moselschiffahrtspolizeiverordnung sind die nach der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 2. entgegen § 1 .03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs-
1977 (BGBI. I S. 59) in Verbindung mit der Rheinschiffs- führers nicht befolgt,
Untersuchungsordnung, Anlage der Verordnung vom 3. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt,
26. März 1976 (BGBI. 1 S. 773), zuletzt geändert durch beschädigt oder unbrauchbar macht,
die Verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 359),
gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen. 4. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs-
sigkeiten, entgegen § 1.15 Nr. 3 Ölrückstände in die
(7) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach Wasserstraße oder entgegen § 1.15 Nr. 6 Reini-
der Moselschiffahrtspolizeiverordnung befristen, unter gungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge
Bedingungen und einem Vorbehalt des Widerrufs ertei- einbringt,
len sowie mit Auflagen verbinden; die nachträgliche Auf-
5. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines im Was-
nahme sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen
ser liegenden Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder ein
sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen nachzu-
derart angestrichenes Fahrzeug in die Wasser-
kommen.
straße einbringt,
Artikel 4 6. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung
Zugelassene Sammelstellen ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt,
Zugelassene Sammelstellen im Sinne des § 1.15 Nr. 4 7. ~ntgegen § 3.48 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung
Satz 1 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung sind nach § 3.48 Nr. 1 Gebrauch macht,
neben den abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2 8. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 des Altölgesetzes) Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban-
auch die von den für die Wasserwirtschaft zuständigen des oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht befindet,
Behörden zugelassenen Sammelstellen ( § 8 Abs. 2
Nr. 1 des Altölgesetzes). 9. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug
oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt
oder im Sogwasser mitfährt,
Artikel 5
10. entgegen § 6.1 7 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes hält oder
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung 11. als Mitglied der Besatzung
des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereit-
a) entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 eine Anweisung des
schaftspolizei, des Bundesgrenzschutzes, der Streit-
Schiffsführers nicht befolgt oder
kräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und
Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschafts- b) entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder
verwaltung sind von der Beachtung der Moselschiffahrts- in der Nähe der Unfallstelle bleibt.
polizeiverordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
ist. Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
Artikel 6
als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und
Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 und 3 Abs. 7 Geschwindigkeit verantwortliche Person
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Geset- 1. entgegen§ 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Geschwindigkeit
Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr- den Gegebenheiten der Wasserstraße oder An-
lässig lagen nicht angepaßt sind,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984 475
2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3 e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
Satz 3 ein Ausguck oder Posten nicht aufgestellt ist, Überqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein-
fahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-
3. entgegen § 1.19 eine vollziehbare Anweisung von
wasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2 oder
Bediensteten der zuständigen Behörde nicht
befolgt, Nr. 2 bis 5,
f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden-
4. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art
dem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20
nach § 1.22 Nr. 1 oder 3 Satz 1 nicht beachtet,
Nr. 1 oder 3,
5. entgegen § 3.01 Nr. 1 die zusätzlichen Zeichen
nicht setzt, g) das Führen, liegen oder Belassen von Fähren im
Fahrwasser nach § 6.23,
6. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entsprechen
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch-
oder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder
fahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24
Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen
Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder
gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder
zugelassen sind, § 6.27,
7. entgegen § 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder i) das Verhalten im Bereich oder beim Durchfahren
nicht rechtzeitig ersetzt, der Schleusen, Bootsgassen oder Schleusen-
vorhäfen nach § 6.26 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1,
8. der Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Nr. 3, 4, 5 Satz 1, 2 oder Nr. 6, § 6.28 Nr. 1 bis 4
Lampen, Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln Satz 1, Nr. 5 bis 7, 8 Satz 2, 3, Nr. 11 Satz 2,
oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt, § 6.28 a Nr. 4 oder § 9.03 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3
9. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr- oder 4,
zeuge, einen Schwimmkörper oder eine schwim- k) das Verhalten oder die Zeichengebung während
mende Anlage der Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30
a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6 oder § 6.33 Nr. 1 oder
oder 2, § 3.09 Nr. 1 bis 4 Buchstabe b Satz 1, den 1) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei-
§§ 3.10, 3.11 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder tonzeichens nach § 6.34
Nr. 4, 5, den §§ 3.14, 3.16, 3.18, 3.19 oder
zuwiderhandelt,
b) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr.1 bis 4
16. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen
Satz 1, Nr. 5, den §§ 3.30 bis 3.32, 3.35 Satz 1
eines Schleppverbandes hineinfährt,
oder§ 3.36
17. entgegan § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
auf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2
bezeichnet,
zugelassen heranfährt,
10. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als 18. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten
den vorgeschriebenen Geräten gibt, schleifen läßt,
11. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen 19. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,
nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Licht-
zeichen gibt, 20. entgegen§ 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht
anhält, entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 Satz 1 eine
12. entgegen § 4.01 Nr. 4 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbin- Wasserfläche befährt oder entgegen § 6.22 a an
dung mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen den in § 3.27 oder § 3.41 genannten Fahrzeugen
nicht vorschriftsmäßig gibt, vorbeifährt oder
13. entgegen § 4.03 Nr. 1 andere Schallzeichen 21. einer Vorschrift über
gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für
a) die· Einfahrt von Schubverbänden in die Mosel
die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
nach § 9.04 Nr. 2,
14. entgegen§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 b) die Schiffahrt bei Hochwasser nach§ 10.02 Nr. 1
eine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen Buchstabe a Satz 1, 2, Buchstabe b bis e oder
nach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird, Nr. 2, 3
15. einer Vorschrift über zuwiderhandelt.
a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02
Nr. 1 oder§ 6.02 a Nr. 1 bis 4 Satz 1, 2 oder Nr. 5, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Gebiet der Binnenschiffahrt handelt ebenfalls, wer vor-
Begegnen nach den§§ 6.03 bis 6.05, 6.07, 6.08 sätzlich oder fahrlässig
Nr. 1, 2 Satz 1 oder beim Überholen nach den
§§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11, als Schiffsführer
c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem 1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des
Kurs nach § 6.1 2, Betriebes nicht an Bord ist,
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim 2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 oder 4 eine Anweisung
Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei des Führers des Verbandes oder der Zusammen-
der Abfahrt nach § 6.14, stellung nicht befolgt,
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder 11. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig
gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Breite, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine
Höhe oder Tiefgang den Gegebenheiten der Wahrschau sorgt,
Wasserstraße oder Anlagen nicht angepaßt sind, 12. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 die Maßnahmen zum
4. ein Fahrzeug führt, Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,
a) das entgegen § 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig 13. entgegen § 1 .20 den Bediensteten der zuständigen
abgeladen ist, Behörde das Anbordkommen nicht erleichtert,
b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-
14. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport
lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des ohne Erlaubnis durchführt,
Schiffskörpers gefährdet, 15. entgegen § 1 .25 außerhalb der Häfen oder behörd-
c) das entgegen § 1 .07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als lich zugelassenen Stellen lädt, löscht oder leichter.t,
zugelassen an Bord hat, 16. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff
d) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
Person besetzt ist, die hierfür fachlich, geistig 17. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Tafeln
oder körperlich nicht geeignet oder nicht minde- oder des § 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder, Bälle und
stens 16 Jahre alt ist, Kegel zuwiderhandelt,
e) an Bord dessen sich entgegen § 1 .10 Nr. 1 18. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-
Satz 1 Buchstabe a bis h, j oder k eine der dort zeuge, schwimmendes Gerät, einen Schwimm-
bezeichneten Urkunden oder entgegen § 1.1 0 körper, eine schwimmende Anlage oder Fischerei-
Nr. 1 Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt nicht geräte
befindet, a) bei Nacht ;während des Stilliegens nach § 3.20
f) an Bord dessen sich entgegen § 1 .11 ein Nr. 1 oder 2, den §§ 3.21, 3.23, 3.25, 3.26, 3.27
Abdruck der Moselschiffahrtspolizeiverordriung Nr. 1 oder 2, § 3.28 oder
in der geltenden Fassung, einschließlich der b) bei Tag während des Stilliegens nach den
Rechtsverordnungen nach § 1 .22 Nr. 3, nicht §§ 3.37, 3.40, 3.41 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2 oder
befindet, § 3.42
g) an dem entgegen § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a bis c nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Satz 1, 4, Nr. 2, 3 oder§ 2.02 Nr. 1, 2 Satz 2, 3 bezeichnet,
die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ange-
bracht sind, 19. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Be-
tretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44
h) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein- oder des Stilliegens nebeneinander nach· § 3.47
senkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hinge-
Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind wiesen wird,
oder
20. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,
i) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2
vorgeschriebenen Kennzeichen nicht tragen, 21. entgegen § 6.01 ein Fahrzeug unter Segel führt,
22. einer Vorschrift über
5. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der Urkunden nach
§ 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis h, j oder k nicht a) die Zusammenstellung von Verbänden oder
vorlegt, gekuppelten Fahrzeugen nach § 6.21 oder
§ 8.11 oder die Begehbarkeit von Schubverbän-
6. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine den nach § 8.09,
schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen
b) die Zeichengebung beim Stilliegen bei unsichti-
§ 1 .1 2 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin-
gem Wetter nach § 6.31 Nr. 1 oder 2,
ausragen,
c) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1 oder
7. ein Fahrzeug führt, bei dem entgegen§ 1.12 Nr. 2 Nr. 3 bis 5, ·
der aufgeholte Anker unter den Boden oder den Kiel
reicht, d) das Stilliegen nach den§§ 7.01, 7.02 Nr. 1 Buch-
stabe a bis I Satz 1, Buchstabe m Satz 1 Nr. 2,
8. entgegen § 1 .1 2 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 § 7.05 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4, § 7.06
oder 3, den §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 8 oder § 7 .07 Nr. 1 , das Ankern
oder Nr. 3 oder entgegen§ 8.14 Nr. 8 eine Benach- nach§ 7.03 oder das Festmachen oder Verholen
richtigung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nach§ 7.04,
entgegen § 1 .12 Nr. 3 Satz 2 die Verluststelle nicht
e) die Wache oder Aufsicht nach§ 7;08 Nr. 1 Satz 1
kennzeichnet,
oder Nr. 2,
9. entgegen § 1 .16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig f) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als
Hilfe leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers Schubleichtern in einem Schubverband nach
droht, § 8.03,
10. entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in g) die Kupplungen der Schubverbände nach § 8.06
der Nähe der Unfallstelle bleibt, Nr. 3,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984 477
h) Sprechfunk auf Fahrzeugen, schwimmenden d) an Bord dessen sich entgegen § 1.1 O Nr. 1
Anlagen, Verbänden oder gekuppelten Fahr- Satz 1 Buchstabe a bis h, j oder k eine der dort
zeugen nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, den bezeichneten Urkunden, entgegen § 1.1 O Nr. 1
§§ 8.07, 8.13 oder über Sprechverbindungen Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt oder ent-
nach§ 8.08, gegen § 8.15 Buchstabe a eines der dort
i) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines genannten Schriftstücke nicht befindet,
Schleppverbandes nach § 8.1 2 Nr. 1 Satz 1 oder e) an dem entgegen§ 2.01 Nr. 1 ·Buchstabe a bis c
Nr. 2, 4, 5 oder Satz 1, 4, Nr. 2, 3 oder § 2.02 Nr. 1, 2 Satz 2, 3
k) das Anlegen oder liegenbleiben der Fahrgast- die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ange-
schiffe an Anlegestellen nach § 8.16 Nr. 1 oder 2 bracht sind,
Satz 1 f) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
zuwiderhandelt, g) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein-
23. entgegen § 8.01 ein über 110 m langes oder über senkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2
11,40 m breites Fahrzeug führt, Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
24. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband schleppt h) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2
oder schleppen läßt, vorgeschriebenen Kennzeichen nicht tragen,
25. entgegen § 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband eine i) das entgegen § 8.01 über 11 O m lang oder über
Schlepptätigkeit ausübt, 11 ,40 m breit ist,
26. entgegen § 8.04 Satz 1 einen Schubverband mit 4. entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport
einem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt, ohne Erlaubnis durchführen läßt,
27. entgegen § 8.05 außerhalb eines Schubverbandes 5. entgegen § 3.25 Schwimmkörper oder schwim-
einen Schubleichter fortbewegt, mende Anlagen beim Stilliegen nicht oder nicht in
28. einen Schubleichter mitführt, auf dem sich ent- der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,
gegen § 8.10 ein Matrose nicht befindet, 6. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das
29. entgegen § 8.14 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg- Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens
Signal nicht auslöst, nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander
nach § 3.4 7 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-
30. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entge-
sen wird,
gen § 8.14 Nr. 3, 4, 5 oder 7 eine dort bezeichnete
Maßnahme nicht trifft oder 7. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder
31. entgegen § 8.15 Buchstabe a Satz 2 oder Buch- zuläßt, das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 2
stabe b bis e eine der dort genannten Maßnahmen Satz 1 oder Nr. 3 bis 5 nicht vorschriftsmäßig aus-
nicht trifft. gerüstet oder besetzt ist,
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des 8. entgegen § 7 .08 Nr. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem sich auf einem stilliegenden Fahrzeug ständig eine
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vor- einsatzfähige Wache aufhält,
sätzlich oder fahrlässig 9. entgegen § 7 .08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort
als Eigentümer oder Ausrüster bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder
schwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der
1. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1 .02 Nr. 1 ein Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall
Fahrzeug oder ein Schwimmkörper oder entgegen rasch eingreifen kann,
§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 in Verbindung mit§ 1.02 ein Son-
dertransport von einer nicht geeigneten Person 10. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-
geführt wird, gegen § 8.02 Nr. 1 geschleppt wird oder entgegen
§ 8.02 Nr. 2 Schlepptätigkeit ausübt,
2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,
eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge 11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1
anordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe_ von einem Schubverband andere Fahrzeuge als
oder Tiefgang den Gegebenheiten der zu befahren- Schubleichter mitgeführt werden,
den Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage
12. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8,04 Satz 1
nicht angepaßt sind,
ein Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schub-
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder verbandes gesetzt wird,
zuläßt,
13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-
a) das entgegen § 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig net oder zuläßt, dessen Kupplungen einer Vorschrift
abgeladen ist, des § 8.06 nicht entsprechen,
b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-
14. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppver-
lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des
bandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder
Schiffskörpers gefährdet,
zuläßt, die entgegen § 8.07 Nr. 1 oder § 8.13 mit
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als einer Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.08 mit
zugelassen an Bord hat, einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet sind.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 8 1988 zu Ausbildungszwecken verwendet werden,
Zuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz auch wenn sich kein Inhaber eines nach der Ver-
ordnung über die Erteilung von Radarschiffer-
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des zeugnissen für den Rhein ausgestellten Zeugnis-
Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ' ses an Bord befindet."
1. als Schiffsführer b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; nach
,,§ 6.04 Nr. 3" werden die Worte „der Rhein-
a) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Moselschiffahrts- schiffahrtspolizeiverordnung'' eingefügt.
polizeiverordnung Rückstände von Öl oder
flüssigem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Ab- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; nach
wässer nicht oder nicht regelmäßig abgibt, ,,Anlage 8" werden die Worte „der Rheinschiff-
fahrtspol izeiverordn ung" eingefügt.
b) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach
§ 1 .15 Nr. 4 Satz 2 der Moselschiffahrtspplizeiver- 5. In der Anlage der Verordnung - Rheinschiffahrtspoli-
ordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird, zeiverordnung - wird in § 8.06 der Anlage 12 „Liege-
stelle von km 669,59 bis 669,90" ersetzt durch
c) entgegen § 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe i der
,,Liegestelle von km 668,45 bis 668,95".
Mosel schiffahrtspol izeiverordn ung das ord-
nungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch an Bord
nicht mitführt oder Artikel 10
d) entgegen § 1.10 Nr. 2 der Moselschiffahrtspolizei- Übergangsvorschriften
verordnung das Ölkontrollbuch auf Verlangen ( 1 ) Abweichend von § 1.10 Nr. 3 der Moselschiff-
nicht vorlegt, fahrtspolizeiverordnung können den bisher geltenden
2. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs nicht Bestimmungen des § 1.10 Nr. 3 der Moselschiffahrtpoli-
dafür sorgt, daß sich bei dessen Inbetriebnahme ein zeiverordnung entsprechende Metalltafeln, die an vor-
in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Moselschiffahrtspoli- handenen Schubleichtern angebracht sind, bis zur
zeiverordnung vorgeschriebenes Ölkontrollbuch an nächsten Verlängerung des Schiffsattestes oder der als
Bord befindet. Ersatz zugelassenen Urkunde oder des ADNR-
Zulassungszeugnisses dieser leichter weiter verwen-
Artikel 9 det werden.
Änderung der Verordnung zur Einführung (2) Abweichend von § 4.06 Nr. 1 Buchstabe d der
der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung Moselschiffahrtspolizeiverordnung kann Radar bei guter
Sicht bis zum 30. September 1988 zu Ausbildungs-
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts- zwecken verwendet werden, auch wenn sich kein Inha-
polizeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBI. 1 ber eines nach der Verordnung über die Erteilung von
S. 1145) wird wie folgt geändert: Radarschifferzeugnissen für den Rhein ausgestellten
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt: Zeugnisses oder eines als Ersatz zugelassenen Zeug-
nisses an Bord befindet.
„Artikel 1 a (3) Statt der in § 6.04 Nr. 3 der Moselschiffahrts-
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr polizeiverordnung vorgeschriebenen Tafel kann bis zum
1. Oktober 1984 ein bis zum 31. März 1984 vorgeschrie-
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,
benes Zeichen gezeigt werden.
daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
gewährleistet ist und daß kein anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver- Artikel 11
meidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat ins- Berlin-Klausel
besondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten,
welche die Übung der Schiffahrt oder besondere Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei;.
Umstände des Falles erfordern." tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
2. Die Überschrift des Artikels 5 wird wie folgt gefaßt: Binnenschiffahrt und § 12 des Altölgesetzes auch im
Land Berlin.
„Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 a, 2 Abs. 7
sowie gegen die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung". Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt am 1. April 1984 in Kraft.
„ 1. gegen eine Vorschrift des Artikels 1 a über die Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr ver- Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 15. Juni 1981
stößt oder entgegen Artikel 2 Abs. 7 Satz 2 einer (BGBI. 1 S. 503) einschließlich ihrer Anlage - Mosel-
mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren schiffahrtpolizeiverordnung - außer Kraft.
Auflage nicht nachkommt,".
4. a) In Artikel 8 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Bonn, den 16. März 1984
,,(2) Abweichend von § 4.06 Nr. 1 Buchstabe d
der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung kann Der Bundesminister für Verkehr
Radar bei guter Sicht bis zum 30. September Dr. W. Dollinger
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984 479
„ Erste Verordnung
zur Anderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
Vom 21. März 1984
Auf Grund des - durch § 246 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 122 Abs. 1 des
- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom
Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung
10. August 1972 (BGBI. I S. 1433) neugefaßten§ 317
mit§ 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2 der Reichsversiche-
Abs. 2,
rungsordnung,
- durch Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August - durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes
1972 (BGBI. 1 S. 1393) eingefügten § 317 a Abs. 2, vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) ergänzten und
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 25 des Gesetzes vom zuletzt durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe a des Geset-
16. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten zes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) ge-
§ 1325 Abs. 4, änderten § 123 Abs. 2,
- durch § 246 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes - durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582) geänderten § 1400 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und
Abs. 1 in Verbindung mit§ 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2, durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes § 123 Abs. 3,
vom 28. Juli 1969 (BGBI. I S. 956) ergänzten und zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a des Gesetzes vom - durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 2
§ 1401 Abs. 2, Nr. 34 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 123 b Abs. 1
- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom Satz 3,
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b des Gesetzes vom
1969 (BGBI. 1S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bun-
§ 1401 Abs. 3,
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 veröffentlichten bereinigten Fassung,
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 1 - durch Artikel 1 § 3 Nr. 20 des Gesetzes vom
Nr. 60 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 16. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten
1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 1401 b Abs. 1 § 108 h Abs. 4,
Satz 3,
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2,
1969 (BGBI. I S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 der
- durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 3
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
Nr. 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember
fentlichten bereinigten Fassung,
1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 141 c Abs. 1
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 25 des Gesetzes vom Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
16. Oktober 1972 (BGBI. I S. 1965) eingefügten§ 104 im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Abs. 4, 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
- § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken- schlüssel gelten. Ist das nicht der Fall oder kann aus
versicherung der Landwirte vom 10. August 1972 anderen Gründen eine Meldung weder nach Ab-
(BGBI. 1 S. 1433), satz 1 noch nach Absatz 2 erstattet werden, ist das
einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unverzüglich auf
- § 10 Abs. 2 und des § 1 78 Abs. 2 des Arbeitsförde-
einem Vordruck nach der Anlage 2, ersatzweise auf
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), die
einem Vordruck nach der Anlage 5 gesondert zu
durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 10. August
melden.''
1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden sind,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach Satz 3 eingefügt:
„Bei Meldungen nach § 6 a Abs. 3 sind der erste
Artikel 1
und der letzte Tag des Kalendermonats der
Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai Zuordnung, der Monat und das Jahr einzu-
1980 (BGBI. 1 S. 593) wird wie folgt geändert: tragen."
b) In Nummer 2 wird angefügt:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ren- ,,Bei Meldungen nach § 6 a Abs. 3 ist eine „5"
tenberechnung" die Worte „und der Beitragserstat-:- einzutragen."
tung" eingefügt.
c) In Nummer 3 wird angefügt:
2. In§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 11 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 ,,Bei Meldungen nach § 6 a Abs. 3 ist das bei-
und§ 18 Abs. 1 wird jeweils die Textstelle,,§§ 3 bis tragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
6" durch ,,§§ 3 bis 6 a" ersetzt. einzutragen.''
3. Nach § 6 wird eingefügt: 5. In§ 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Textstelle,,(§§ 3 bis 6)"
durch,,(§§ 3 bis 6 a)" ersetzt.
,,§ 6a
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 6. In § 12 Abs. 4 vorletzter Satz wird die Textstelle
(1) Die Arbeitgeber haben die während eines ,,(§§ 4 bis 6)" durch ,,(§§ 4 bis 6 a)" ersetzt.
Kalenderjahres einmalig gezahlten Arbeitsentgelte
(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung) 7. § 13 wird wie folgt geändert:
in der Weise zu melden, daß in der nächsten zu a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
erstattenden Abmeldung/ Jahresmeldung für dieses ,,Meldung von Ausfallzeiten".
Kalenderjahr ( §§ 4 bis 6) das laufend gezahlte bei-
tragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt(§ 8 Abs. 3 Nr. 3 b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Beitrags-
Satz 1) um das einmalig gezahlte beitragspflichtige lose Zeiten" durch „Ausfallzeiten" ersetzt.
Arbeitsentgelt dieses Kalenderjahres zu erhöhen c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte
ist. Wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem ,,und 3" durch die Worte ,, , 3 und 3 a" ersetzt.
vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen (§ 385
Abs. 1 a Satz 5 der Reichsversicherungsordnung)
8. § 21 wird wie folgt geändert:
und eine Abmeldung/ Jahresmeldung für dieses
Kalenderjahr noch nicht erfolgt ist, ist das einmalig a) Absatz 1 Nr. 1 Bu6hstabe c wird wie folgt ge-
gezahlte Arbeitsentgelt in der Weise zu melden, daß ändert:
das laufend gezahlte beitragspflichtige Brutto- aa) Nach den Worten „Abs. 3 Satz 1 " werden
arbeitsentgelt dt3s zu meldenden Zeitraumes im ver- die Worte ,, , § 6 a Abs. 3 Satz 2" eingefügt.
gangenen Kalenderjahr um das diesem Kalender-
jahr zuzuordnende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bb) Nach den Worten „eine Meldung nicht" wer-
zu erhöhen ist. den die Worte „oder nicht" eingefügt.
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist unver-
züglich durch Berichtigung der zuletzt erstatteten aa) Nach den Worten „Abs. 3 Satz 1 '' werden
Abmeldung/ Jahresmeldung des Kalenderjahres der die Worte ,, , § 6 a Abs. 3 Satz 2" eingefügt.
Zahlung oder der Zuordnung zu melden, wenn bb) Nach den Worten „eine Meldung nicht" wer-
den die Worte „oder nicht" eingefügt.
1. eine Abmeldung/ Jahresmeldung für das Kalen-
derjahr der Zahlung oder der Zuordnung nicht
mehr folgt oder 9. Nach§ 22 Abs. 2 Satz 5 wird eingefügt:
„Die Sätze 2 und 5 gelten nicht für Meldungen nach
2. die folgende Abmeldung kein laufendes Arbeits-
§ 6a Abs. 3."
entgelt enthält.
§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend. 10. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
(3) Bei Meldungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 a) Unter „Krankenversicherung" wird angefügt:
muß für das laufend gezahlte und das einmalig ,,ermäßigter Beitrag 3'',
gezahlte Arbeitsentgelt derselbe Beitragsgruppen- ,,Beitrag zur landwirtschaftlichen KV 4".
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984 481
b) Unter „Beitrag zur BA" wird angefügt: § 115 des Gesetzes über die Krankenversicherung der
,,halber Beitrag 2". Landwirte und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes
auch im Land Berlin .
Artikel 2 . Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des 1984 in Kraft; Artikel 1 Nr. 8 tritt jedoch erst am Tage
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes, nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
Vom 21. März 1984
Auf Grund des
- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433) neugefaßten § 317 Abs. 2,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) ergänzten und zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 1401
Abs. 2,
- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und durch
Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 1401 Abs. 3,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1401 a Satz 2,
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 60
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 1401 b Abs. 1 Satz 3,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) ergänzten und zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123
Abs. 2,
- durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und durch
Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123 Abs. 3,
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 123 a Satz 2,
- durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 2 Nr. 34
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 123 b Abs. 1 Satz 3,
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) eingefügten § 141 a Satz 2 und § 141 b
Abs. 2,
- durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 3 Nr. 40
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1 532) geänderten § 141 c Abs. 1 Satz 2 des
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
- § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
s. 1433),
- § 10 Abs. 2 und des§ 178 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), die durch
§ 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden sind,
wird mit Zystimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 616) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle,,§§ 3 bis 6" durch ,,§§ 3 bis 6 a" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Weiterleitung der gemeldeten Daten erfolgt auf Magnetband oder durch Datenübertragung (§ 4 a)."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984 483
2. Nach § 4 wird eingefügt:
,,§ 4a
Datenübertragung
(1) Für die Weiterleitung der Daten nach den §§ 12 und 13 dieser Verordnung sowie nach § 14 Abs. 2 der
Zweiten Datenertassungs-Verordnung wird die Datenübertragung zugelassen. Das gleiche gilt für Meldungen
nach § 13 der Zweiten Datenertassungs-Verordnung.
(2) Nach Absatz 1 dari nur vertahren werden, wenn über die Einzelheiten der Datenübertragung Einvernehmen
zwischen dem Absender und dem Empfänger der Daten hergestellt worden ist.
(3) Bei der Datenübertragung finden die nach dieser Verordnung und nach § 14 Abs. 2 der Zweiten Daten-
ertassungs-Verordnung im Vertahren mit Datenträgern geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit diese nicht ausschließlich für den Betrieb mit Magnetbändern anzuwenden sind. Dabei sind die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen."
3. In § 9 Satz 2 wird die Textstelle,,§§ 3, 4, 6" durch ,,§§ 3, 4, 6, 6 a" ersetzt.
4. In § 15 Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1985" durch die Jahreszahl „ 1987" ersetzt.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Unter V. wird nach der Zeile „sonstige Gründe 4" eingefügt:
,,einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 6 a Abs. 3 2. DEVO) 5".
b) VI. wird wie folgt geändert:
aa) Unter „ 1. Stelle" wird angefügt:
„ermäßigter Beitrag 3",
„Beitrag zur landwirtschaftlichen KV 4".
bb) Unter „3. Stelle" wird angefügt:
„halber Beitrag 2".
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Datensatz Nr. 12 wird wie folgt geändert:
Die Beschreibung der Stellen 63 bis 71 wird wie folgt gefaßt:
„63-70 8 BBNR Betriebsnummer des Arbeitgebers
71 1 FMNA Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Beschäftigten".
b) Datensatz Nr. 15 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ausfallzeiten".
bb) Der Beschreibung der Stelle 19 wird unter „Inhalt" angefügt:
,,bei ZTAT 53: Tatbestände nach Abs. 1 Nr. 3 a der§§ 1259 RVO, 36 AVG, 57 RKG = 2".
c) Nach Datensatz Nr. 15 wird eingefügt:
„15 a. Ausfallzeiten auf Grund von beitragspflichtigen Lohnersatzleistungen
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 41
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung der Angestellten: X= B
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
17-22 6 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
23--28 6 BS Zeitraumende im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
29-35 7 BY Höhe des entrichteten Beitragsanteils des Versicherten
zur Rentenversicherung in DM und 1/100 DM
36-54 19 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
55--66 12 PSNR zur Verfügung der Krankenkassen oder der meldenden
Stellen
67-71 max. 5 FMNA Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten fünf
Stellen begrenzt
72 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens
73--80 8 KKNR/BBNR Betriebsnummer der für den Versicherten zuständigen
Krankenkasse oder der meldenden Stelle".
d) Datensatz Nr. 16 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Berichtigung/Stornierung von Ausfallzeiten".
bb) Der Anmerkung 2 wird angefügt:
,,bei ZTAT 53: Tatbestände nach Abs. 1 Nr. 3 a der§§ 1259 RVO, 36 AVG, 57 RKG = 2".
e) Nach Datensatz Nr. 16 wird eingefügt:
„16 a. Berichtigung/Stornierung von Ausfallzeiten auf Grund von beitragspflichtigen Lohnersatzleistungen
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13--14 2 SK Satzkennzeichen = 46
15--16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form ox
für Rentenversicherung der Arbeiter: X=A
für Rentenversicherung der Angestellten: X= B
Es wurden zuletzt übermittelt:
17-22 6 VNAE Zeitraumbeginn im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
23--28 6 BSAE Zeitraumende im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
29-35 7 BYAE Höhe des entrichteten Beitragsanteils des Versicherten
zur Rentenversicherung in DM und 1/100 DM
Es waren zu übermitteln:
36-41 6 VNNE Zeitraum im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
42-47 6 BSNE Zeitraum im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
48-54 7 BYNE Höhe des entrichteten Beitragsanteils des Versicherten
zur Rentenversicherung in DM und 1/100 DM
55--66 12 PSNR zur Verfügung der Krankenkassen oder der meldenden
Stellen
67-71 max. 5 FMNA Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten fünf
Stellen begrenzt
72 1 RN Anfangsbuchstabe des Rufnamens
73--80 8 KKNR/BBNR Betriebsnummer der für den Versicherten zuständigen
Krankenkasse oder der meldenden Stelle".
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984 485
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Dritten
Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes, § 115 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und
§ 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13-15/82 -, ergangen
auf Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts, wird
die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Nach § 186 c Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes sind im Hinblick auf§ 213 der Konkursord-
nung und Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 137 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6
der Weimarer Reichsverfassung die Kirchen und ihre
Organisationen, soweit sie als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur
Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld aus-
genommen. Insoweit ist § 186 c Absatz 2 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. März 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Erlaß
über die Stiftung der Sportplakette des Bundespräsidenten
Vom 19. März 1984
Als Auszeichnung für Turn- und Sportvereine sowie
Sportverbände, die sich in langjährigem Wirken beson-
dere Verdienste um die Pflege und Entwicklung des
Sports erworben haben, stifte ich die
Sportplakette des Bundespräsidenten.
Die Einzelheiten der Verleihung werden durch beson-
dere Richtlinien festgelegt.
Bonn, den 19. März 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13-15/82 -, ergangen
auf Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts, wird
die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Nach § 186 c Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes sind im Hinblick auf§ 213 der Konkursord-
nung und Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 137 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6
der Weimarer Reichsverfassung die Kirchen und ihre
Organisationen, soweit sie als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur
Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld aus-
genommen. Insoweit ist § 186 c Absatz 2 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. März 1984
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Erlaß
über die Stiftung der Sportplakette des Bundespräsidenten
Vom 19. März 1984
Als Auszeichnung für Turn- und Sportvereine sowie
Sportverbände, die sich in langjährigem Wirken beson-
dere Verdienste um die Pflege und Entwicklung des
Sports erworben haben, stifte ich die
Sportplakette des Bundespräsidenten.
Die Einzelheiten der Verleihung werden durch beson-
dere Richtlinien festgelegt.
Bonn, den 19. März 1984
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984 487
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 24. März 1984
Tag In halt Seite
6. 2. 84 Bekanntmachung des Protokolls der Konferenz vom 9. bis 11. November 1982 der Vertreter der
Vertragschließenden Staaten der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden
Ressourcen in der Ostsee und den Selten und über das Inkrafttreten der auf dieser Konferenz
beschlossenen Änderungen der Konvention .............................................. . 222
28. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . ............................................................. . 226
29. 2. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit ............ . 227
1. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Feststellung der
mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder .......................................... . 229
1. 3. 84 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See .................. . 230
5. 3. 84 Bekanntmachung der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls
vpn 1978 .............................................................................. . 230
7. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 ge-
änderten Fassung ...................................................................... . 238
7. 3. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 238
9. 3. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 239
Die Anlagen Ibis V zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der
Fassung des Protokolls von 1978 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen u~d sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13.3.84 Verordnung Nr. 3/84 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2445 (56 20. 3. 84) 1. 4. 84
95-4-6-4
9.3.84 Dritte Ver9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festsetzung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Sonderlandeplatz
Hamburg-Finkenwerder) ........................ . 2649 (60 24. 3. 84) 10.5.84
96-1-2-80