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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1984 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
19. 3. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin (Keramiker-Ausbildungs-
verordnung - KerAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
neu: 7110-6-26
19. 3. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rolladen- und Jalousiebauer/zur Rolladen- und
Jalousiebauerin (Rolladen- und Jalousiebauer-Ausbildungsverordnung - RollJalAusbV) . . . . . . 419
neu: 7110-6-27
19. 3. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber/zur Kunststoff-Formgeberin
(Kunststoff-Formgeber-Ausbildungsverordnung - KuFgAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
neu: 800-21-1-110; 800-21-1-49
19. 3. 84 Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer (Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung
- AsphAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
neu: 800-21-1-111
19. 3. 84 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämp-
fer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
neu: 800-21-7-26
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin
(Keramiker-Ausbildungsverordnung - KerAusbV) *)
Vom 19. März 1984
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §3
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän- (1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein-
dert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- samen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 1 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung,
Anwendungsbereich
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
Diese Verordnung gilt für den Ausbildungsberuf Kera-
3. Handhaben, .Pflegen und Instandhalten der Werk-
miker/Keramikerin nach der Handwerksordnung.
zeuge, Maschinen und Einrichtungen,
§2 4. Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 5. Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- 6. Drehen und Formen einfacher .Rohlinge,
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 7. Ausführen einfacher Gipsarbeiten,
1. Scheibentöpferei, 8. Garnieren und Nachbearbeiten von keramischen
2. Baukeramik und Rohlingen,
3. Dekoration 9. Zusammensetzen und Aufbereiten von Glasuren,
Engoben und Farben,
gewählt werden.
10. handwerkliches Veredeln keramischer Oberflä-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der chen,
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik 11. Trocknen und Brennen,
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 12. Handhaben und Prüfen von Halb- und Fertigwaren.
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten Anlage für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertig-
und Kenntnisse: keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
1. in der Fachrichtung Scheibentöpferei: terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
a) Freidrehen, wesentlich ist.
b) Ein- und Überdrehen, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
c) Abdrehen, insgesamt höchstens 5 Stunden 5 Arbeitsproben
d) Henkeln, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
e) Garnieren und Nachbearbeiten; 1. Skizzieren eines keramischen Gegenstandes,
2. Freidrehen von drei gleichen Gefäßen mit einer Höhe
2. in .der Fachrichtung Baukeramik: von 16 cm,
a) Konstruieren von Baukeramik,
3. Freidrehen einer Schale mit einem Durchmesser von
b) Formen vom Blätterstock, 20cm,
c) Formen vom Massestrang, 4. Anfertigen und plastisches Dekorieren einer Platte
d) Freidrehen von Baukeramik, mit einer Kantenlänge von 20 cm,
e) Modellieren von Baukeramik, 5. Aufbauen eines Hohlkörpers mit einer Höhe von
25cm,
f) Herstellen von Modellen und Gipsformen,
6. flächiges Dekorieren eines keramischen Gegenstan-
g) Fertigmachen von Baukeramik; des,
3. in der Fachrichtung Dekoration: 7. plastisches Dekorieren eines keramischen Gegen-
a) Entwickeln von Dekoren, standes.
b) plastisches Dekorieren, (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
c) flächiges Dekorieren durch Engobieren, Glasieren folgenden Gebieten schriftlich lösen:
und Malen,
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
d) Dekorieren mit Hilfsmitteln. rationelle Energieverwendung,
§4 2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
Ausbildungsrahmenplan schriften,
3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
keramischer Roh- und Hilfsstoffe,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 4. Aufbereitung keramischer Massen, Glasuren und
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil- Farben,
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche 5. Formgebungsmethoden keramischer Massen,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die 6. handwerkliche Dekorationstechniken für keramische
Abweichung erfordern. Erzeugnisse,
7. Trocknung und Brand keramischer Erzeugnisse,
§5 8. berufsbezogene Mischungs-, Flächen-, Volumen-
Ausbildungsplan und Gewichtsberechnung sowie Prozentrechnung.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Fälle berücksichtigen.
Ausbildungsplan zu erstellen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
§6 besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines §8
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- Gesellenprüfung
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft ( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
regelmäßig durchzusehen. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§7 soweit er für die Berufsausbildung we.$entlich ist.
Zwischenprüfung
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine insgesamt höchstens 24 Stunden 3 Prüfungsstücke
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende anfertigen und in insgesamt höchstens 5 Stunden
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 5 Arbeitsproben durchführen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 411
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht: cc) Bemalen eines vorgefertigten Tellers von minde-
a) in der Fachrichtung Scheibentöpferei: stens 20 cm Durchmesser nach Muster,
aa) ein freigedrehter, glasierter Krug von 30 cm dd) Freidrehen einer Schale von 20 cm Durchmes-
Höhe mit mindestens 18 cm Bauchdurchmes- ser,
ser, ee) Herstellen einer Platte von 25 x 25 cm Größe
bb) eine freigedrehte, glasierte Schale von 30 cm sowie diese plastisch dekorieren.
Durchmesser mit einem Fuß von höchstens· (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
15 cm Durchmesser, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
cc) eine Keramik nach eigener Wahl; matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
b) in der Fachrichtung Baukeramik: .gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
aa) eine Ofenkachel, eine Eckkachel, ein Sims; ten in Betracht:
geformt und glasiert, 1. im Prüfungsfach Technologie:
bb) eine Gipsform einschließlich Modell mit Keil- a) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
stücken,
und rationelle Energieverwendung,
cc) eine glasierte Baukeramik von höchstens b) keramische Roh- und Hilfsstoffe,
50 x 50 cm Größe, nach eigener Wahl geformt;
c) Aufbereitung von Massen, Glasuren, Engoben
c) in der Fachrichtung Dekoration: und Farben,
aa) ein vorgefertigtes keramisches Gefäß von 30 cm d) Formgebungsmethoden keramischer Massen,
Höhe und mindestens 18 cm Bauchdurchmes-
ser in Pinselmalerei nach eigenem Entwurf e) handwerkliche Dekorationstechniken für Roh-,
dekoriert, Schrüh- und Fertigware,
bb) eine vorgefertigte Schale von 30 cm Durchmes- f) Glasieren und Engobieren keramischer Rohware,
ser in Engobenmalerei oder Ritz- und Stempel- g) Trocknen und Brennen,
technik nach eigenem Entwurf dekoriert,
h) Prüfen von Halb- und Fertigwaren;
cc) eine vorgefertigte Keramik in einer weiteren
handwerklichen Technik nach eigener Wahl 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
dekoriert und glasiert. a) Mischungsberechnung, insbesondere Versatz-
berechnung,
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
b) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
a) in der Fachrichtung Scheibentöpferei:
c) Prozent- und Dreisatzrechnung, insbesondere
aa) Freidrehen einer Gefäßserie nach Muster von Schwindungsberechnung,
höchstens 25 cm Höhe,
d) Proportionsberechnung,
bb) Freidrehen einer Schalenserie nach Muster von
e) Berechnung von Glasurversätzen nach einfachen
höchstens 25 cm Durchmesser,
Segerformeln;
cc) Drehen eines Gefäßes in einer weiteren Technik,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
dd) Ziehen und Angarnieren von Henkeln,
a) Skizzieren vorgegebener Gefäßformen,
ee) handwerkliches Dekorieren eines keramischen •
b) Herstellen maßstabgerechter Zeichnungen, ins-
Gegenstandes;
besondere von Hohlkörpern und baukeramischen
b) in der Fachrichtung Baukeramik: Teilen,
aa) Ziehen eines Simses und Schneiden auf Geh- c) Zeichnen von Ornamenten;
rung,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
bb) Freidrehen einer Schüsselkachelserie nach
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Muster von 25 x 25 cm Größe,
cc) Modellieren und Garnieren eines Verzierteiles Die Fragen und Aufgaben· sollen auch praxisbezogene
für eine Kachel nach frei gewähltem Motiv, Fälle berücksichtigen.
dd) handwerkliches Dekorieren einer Kachel nach (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Muster, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
ee) Aufbauen und Verstegen eines baukeramischen 1. im Prüfungsfach
Hohlkörpers von mindestens 40 cm Höhe; Technologie 120 Minuten,
c) ·in der Fachrichtung Dekoration: 2. im Prüfungsfach
aa) Entwerfen eines Bandornamentes für ein vorge- Technische Mathematik 90 Minuten,
gebenes bauchiges Gefäß, 3. im Prüfungsfach
bb) Übertragen des Entwurfes auf ein vorgegebenes Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Gefäß in einer handwerklichen Dekorations- 4. im Prüfungsfach
technik, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- Übergangsregelung
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den schriften dieser Verordnung.
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. §10
Berlin-Klausel
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
werksordnung auch im Land Berlin.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- § 11
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 413
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin
1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse · Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) die für den Ausbildungsbereich wesentlichen
Unfallverhütung, Bestimmungen der gesetzlichen und betrieb-
Umweltschutz und liehen Arbeitsschutzvorschriften nennen
rationelle Energie- b) die für den Ausbildungsbereich geltenden
verwendung
Vorschriften der Träger der gesetzlichen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
hütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter, erläutern
C) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-
typische Unfallquellen und -situationen
beschreiben
d) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen,
Säuren und Laugen sowie von elektrischem
Strom ausgehen, erläutern und Möglichkeiten
zu ihrer Vermeidung nennen
e) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrich-
tungen erläutern sowie Feuerlöscher hand-
haben
f) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
beschreiben
g) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben während der
und Sofortmaßnahmen zur Erste-Hilfe-Lei- gesamten Ausbildung
stung einleiten zu vermitteln
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-
belastung sowie Möglichkeiten zu ihrer Ver-
meidung nennen
i) Abfälle unter Berübksichtigung der gesetz-
liehen Bestimmungen beseitigen
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse des Aus- a) Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe
bildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) die im Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-
rechtlichen Regelungen beschreiben
c) die Ausbildungsordnung und den betrieb-
liehen Ausbildungsplan erläutern
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3 4 5 1 6
1 2 3 4
3 Handhaben, Pflegen a) Werkzeuge handhaben, pflegen und instand-
und Instandhalten halten während der
der Werkzeuge,
b) Maschinen und Einrichtungen bedienen und gesamten Ausbildung
Maschinen und
pflegen zu vermitteln
Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) C) bei der Instandhaltung von Maschinen und
Einrichtungen mitwirken
4 Anfertigen a) Entwurfskizzen lesen und anfertigen X
und Umsetzen
b) nach Skizzen und Werkzeichnungen arbeiten X
von Entwürfen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) c) Werkzeichnungen in Schnitt und Ansicht
anfertigen X
5 Aufbereiten kerami- a) Masserohstoffe abwiegen, mischen,
scher Rohstoffe zerkleinern und homogenisieren X
zu Massen
b) unterschiedliche Massen einlagern X
(§ 3 Abs. 1 ~r. 5)
c) Masserohstoffe nach ihren Eigenschaften
und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben X
d) Möglichkeiten der Aufbereitung aufzeigen X
6 Drehen und Formen a) Masse vorbereiten und einteilen X
einfacher Rohlinge
b) Masse auf der Scheibe zentrieren, aufbrechen,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
bodenlegen, hochziehen und formen X
C) einfache Gefäße drehen X
d) Rand bearbeiten und Schnaupe ziehen X
e) Rohling abschneiden und abheben X
f) Masse ein- und überdrehen X
g) Platten herstellen X
h) Hohlkörper aufbauen X
i) Masse ein- und Oberformen X
7 Ausführen einfacher a) Eigenschaften und Anwendung von Gips
Gipsarbeiten beschreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Gips anrühren X
c) einfache Modelle abgießen X
8 Garnieren und Nach- a) Formteile anpassen, aufrauhen, anschlickern
bearbeiten von kera- und ansetzen X
mischen Rohlingen
b) Rohlinge abdrehen, verputzen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
verschwammen X
c) kleine Gefäße mit gezogenen Henkeln
versehen X
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 415
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1 2 3 4
9 Zusammensetzen a) Glasurrohstoffe und Fritten nach ihren Eigen-
und Aufbereiten von schatten und Anwendungsmöglichkeiten be-
Glasuren, Engoben schreiben X
und Farben b) Möglichkeiten der Herstellung von Glasuren,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
Engoben und Farben beschreiben X
c) Glasuren, Engoben und Farben abwiegen,
mischen und aufbereiten X
d) Viskosität von Glasuren, Engoben und Farben
einstellen X
10 handwerkliches a) Techniken der Oberflächenveredelung durch
Veredeln keramischer plastisches und flächiges Dekorieren mit
Oberflächen Engoben, Glasuren und Farben beschreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) keramische Oberflächen flächig und plastisch
dekorieren X
11 Trocknen und Brennen a) keramische Rohlinge bis zum gewünschten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) Feuchtigkeitsgrad trocknen X
b) Trocknungsvorgang beschreiben X
c) Setzmethoden beschreiben X
d) Brenngut einsetzen sowie beim Bedienen
und Überwachen des Ofens mitwirken X
e) Brennvorgang beschreiben X
f) Trocknungs-, Setz- und Brennfehler
beschreiben X
12 Handhaben und Prüfen a) Halb- und Fertigwaren lagern, transportieren
von Halb- und und verpacken X
Fertigwaren b) beim Prüfen und Sortieren der Rohware und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
des Brenngutes mitwirken X
c) die häufigsten Fehler an keramischen Erzeug-
nissen, insbesondere Haarrisse, Kanten-
absprengungen, Blasenbildungen, Fremd-
einschlüsse und Deformation, beschreiben
und deren Ursache nennen X
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1.. Fachrichtung Scheibentöpferei
1 Freidrehen a) Freidrehmasse vorbereiten, insbesondere
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 schlagen, kneten, walken X
Buchstabe a) b) benötigte Freidrehmasse einteilen X
c) Freidrehmasse zentrieren, aufbrechen, boden-
legen und hochziehen X
d) Fuß, Bauch und Hals des Rohlings maßgenau
in gleichmäßiger Scherbenstärke formen X
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
e) schwierige Ränder und Tüllen formen X
f) Deckel drehen und fertigmachen X
2 Ein- und überdrehen a) Ein- und Überdrehmasse vorbereiten X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) Schablone einstellen X
Buchstabe b)
c) benötigte Masse einteilen X
d) Masse ein- und auflegen X
e) Masse mit der Handvorformen X
f) Masse mit der Schablone fertigformen X
g) Roh!ing rechtzeitig aus der Gipsform nehmen X
3 Abdrehen a) lederharten Rohling auf der Scheibe zentrie-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ren und befestigen X
Buchstabe c) b) Oberfläche, insbesondere Fuß und Boden, mit
Abdrehwerkzeug bearbeiten X
c) Abdrehabfall sammeln und wieder aufbereiten X
4 Henkeln a) Henkelmasse durch Kneten, Walken und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Rollen vorbereiten X
Buchstabe d)
b) benötigte Masse einteilen X
c) Henkel für größere Gefäße ziehen, rollen oder
pressen und angarnieren X
5 Garnieren a) Garnierschlicker aufbereiten X
und Nachbearbeiten b) Garnierteile anpassen, Ansatzstellen auf-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
rauhen und anschlickern X
Buchstabe e)
c) Garnierteile, insbesondere Tüllen, ansetzen
und Rohlinge fertigmachen X
2. Fachrichtung Baukeramik
1 Konstruieren a) Baukeramik skizzier~n. vorgegebene Zeich-
von Baukeramik nungen lesen X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Bauteile unter Berücksichtigung der mecha-
Buchstabe a)
nischen Festigkeit planen X
c) Befestigungen und Verbindungen planen X
2 Formen a) Baukeramikmasse vorbereiten X
vom Blätterstock b) Stock aufschlagen X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) c) vom Stock Blätter schneiden X
d) mit dem Masseblatt Baukeramik ausformen X
e) mit dem Masseblatt Baukeramik aufbauen
und überschlagen X
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 417
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
3 Formen a) Kachelmasse vorbereiten X
vom Massestrang b) Kachelzeug mit vorhandener Schablone
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ziehen X
Buchstabe c)
c) Kachelzeug auf Gehrung zuschneiden X
d) Schablonen herstellen X
4 Freidrehen a) Baukeramik-Freidrehmasse vorbereiten und
von Baukeramik einteilen X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Baukeramikteile, insbesondere Schüssel-
Buchstabe d) kacheln, freidrehen X
c) freigedrehte Baukeramikteile weiterbearbeiten X
5 Modellieren a) Modelliermasse vorbereiten X
von Baukeramik b) Baukeramikstücke frei modellieren X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe e) c) Verzierteile modellieren X
d) Verzierteile auflegen und angarnieren X
6 Herstellen a) Modelle unter Berücksichtigung der Schwin-
von Modellen dung herstellen X
und Gipsformen b) für untergriffige Modelle Keilstücke gießen X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f) c) durch Abgießen des Modells eine Gipsform
herstellen X
7 Fertigmachen a) Baukeramik verstegen und garnieren X
von Baukeramik b) Befestigungs- und Verbindungsvorrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 anbringen X
Buchstabe g)
c) Baukeramik ausschneiden X
3. Fachrichtung Dekoration
1 Entwickeln a) Dekore für keramische Erzeugnisse entwerfen X
von Dekaren b) geeignete Dekorationstechnik auswählen X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a) c) Dekorentwurf auf Roh- und Schrühware
übertragen X
d) Musterstück nach dem Brand beurteilen X
2 plastisches a) Reliefs und Stempel anfertigen X
Dekorieren b) Reliefs auflegen und angarnieren X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b) c) Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen X
d) Rohlinge durch Schneiden und Ausstechen
verzieren X
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1.
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
3 flächiges Dekorieren a) Engoben, Glasuren und Farben für die
durch Engobieren, Dekoration von Roh- und Schrühware
Glasieren und Malen aufbereiten X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 b) Engoben, Glasuren und Farben unter
Buchstabe c) Verwendung von Klebe- und Gleitmitteln
einstellen X
c) Roh- und Schrühware durch Tauchen,
Schütten und Spritzen engobieren und
glasieren X
d) Farben, Engoben und Glasuren mit Pinsel und
Maihorn auftragen X
e) rohe und verschrühte, unglasierte und gla-
sierte Keramik mit dem Pinsel in Unterglasur
und Fayencetechnik bemalen X
4 Dekorieren a) Anwendungsmöglichkeiten serienmäßiger
mit Hilfsmitteln Oberflächenveredelung sowie Werkzeuge
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und Hilfsmittel für die unterschiedlichen
Buchstabe d) Dekorationsarten nennen X
b) Pausen und Schablonen zur Dekoration
verwenden X
c) Keramikteile schwämmeln, stupfen, stempeln X
d) Abdecktechniken, insbesondere Wachs-
technik, anwenden X
e) Pausen und Schablonen herstellen X
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 419
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Rolladen- und Jalousiebauer/zur Rolladen- und Jalousiebauerin
(Rolladen- und Jalousiebauer-Ausbildungsverordnung - RollJalAusbV) *)
Vom 19. März 1984
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 12. Herstellen und Zusammenbauen von Ronraumver-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 kleidungen,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 13. betriebsfertiges Einbauen und Überprüfen der Anla-
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geän- gen,
dert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 14. Beheben von Störungen und Warten von Anlagen.
§4
§ 1
Ausbildungsrahmenplan
Anwendungsbereich
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsberuf Rolladen- und Jalousiebauer/Rolla- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
den- und Jalousiebauerin nach der Handwerksordnung. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§2
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsdauer Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§5
Ausbildungsplan
§3
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Ausbildungsberufsbild
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsplan zu erstellen.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und §6
rationelle Energieverwendung, Berichtsheft
2. arbeitsrechtliche und betriebsorganisatorische Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Regelungen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
gen, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
4. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, regelmäßig durchzusehen.
5. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Textilien,
6. Be- und Verarbeiten von Metallen, §7
7. Warten und Bedienen von Maschinen und Einrich- Zwischenprüfung
tungen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
8. Herstellen und Zusammenbauen von Rollpanzern, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Behängen und Klappläden, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
9. Herstellen von Führungen und Tragkonstruktionen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
10. Herstellen und Zusammenbauen von Wickelwellen, der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter
laufender Nummer 8 Buchstaben a bis e, Nr. 9 Buch-
11 . Herstellen und Zusammenbauen von manuellen und stabe d, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 11 Buchstabe b, Nr. 12
motorischen Antrieben, Buchstaben b bis e sowie Nr. 13 Buchstabe k für das
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. ist.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in e) Behandeln von Oberflächen aus Holz, Metall oder
insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitspro- Kunststoff,
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
f) Anfertigen von Schweißproben.
Betracht:
1. Eckverbindung für Rollraumverkleidung aus Holz her- 2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
stellen, a) funktionsfähige Rolladenanlage, einteilig oder
2. Beschläge einlassen und anbringen, zweiteillg mit oder ohne Ausst~Uvorrichtung unter
Verwendung von Holz und Metall, mit Rahmen-
3. Verriegelungsgestänge anfertigen,
konstruktion einschließlich Oberflächenbehand-
4. Gurtwickler zerlegen und zusammenbauen, lung,
5. Rolladenwelle zusammenbauen, b) funktionsfähige Markisenanlage aus Holz und
6. Rollpanzer anfertigen, Metall, bei der Holz- und Metallbearbeitungstech-
niken, einschließlich Oberflächenbehandlung,
7. Handwerkzeuge schärfen. nachgewiesen werden müssen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in c) funktionsfähige Verdunklungsanlage ein- oder
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- mehrteilig unter Verwendung von Holz und Metall,
genden Gebieten schriftlich lösen: einschließlich einer Rahmenkonstruktion und
1. Werkstoffe: Holz, Metall, Kunststoff, Textil, Oberflächenbehandlung,
2. Werkzeuge, d) funktionsfähige Wellenanlage für ein Rolltor oder
3. Verbindungstechniken, Rollgitter mit Konsolen auf Holzrahmen montiert,
einschließlich Oberflächenbehandlung.
4. Unfallverhütung, Arbeitsschutz,
5. Aufbau, insbesondere von Rolläden, Markisen und (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Jalousien, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
6. Wärme- und Schalldämmstoffe, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- .
7. Funktion, insbesondere von Rolläden, Markisen und gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
Jalousi~n. ten in Betracht:
8. Längen-, Flächen-, Volumen- und Gewichtsberech- 1. im Prüfungsfach Technologie:
nungen, a) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
9. Zeichnen von Werkstücken in verschiedenen Projek- und rationelle Energieverwendung,
tionsebenen. b) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Werk-
und Hilfsstoffen, ,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. c) Aufbau und Wirkungsweise von Rolläden, Roll-
gittern, Rolltoren, Markisen, Jalousien, Rollos und
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Verdunklungen,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
d) Prüfen von kraftbetätigten Anlagen;
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Längen-, Flächen-, Volumen- und Gewichtsbe-
§8
rechnungen,
Gesellenprüfung
b) mechanische Berechnungen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der c) Materialberechnungen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, d) Kostenberechnungen;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Anfertigen einer maßgerechten Konstruktionszeich-
insgesamt höchstens 8 Stunden bis zu 3 Arbeitsproben nung nach Angaben;
durchführen und in insgesamt höchstens 60 Stunden 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
ein Prüfungsstück anfertigen.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in
Betracht: Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
a) Auseinandernehmen und Zusammenbauen von
Rolladen- oder Jalousieanlagen und Beschlägen,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
b) Auseinandernehmen, Zusammenbauen und Ein- den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
stellen von Markisenarmen,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
c) Schärfen von Werkzeugen,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik
d) Ausbessern von schadhaften Textilien, 90 Minuten,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 421
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen §9
90 Minuten, Übergangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
schriften dieser Verordnung.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu § 10
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Berlin-Klausel
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
ordnung auch im Land Berlin.
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- § 11
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Rolladen- und Jalousiebauer/
zur Rolladen- und Jalousiebauerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
und rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 3 Nr. 1) Merkblätter nennen
c) unfallverursachendes Verhalten· sowie berufs-
typische Unfallquellen und -situationen
beschreiben
d) Unfallgefahren durch elektrischen Strom be-
schreiben und elektrische Schutzmaßnahmen
nennen
e) Unfallgefahren bei Arbeiten mit Montage-
geräten beschreiben
f) Brandschutzeinrichtungen und Vorschriften
zur Feuerverhütung nennen
g) Gefahren, die von Giften, Gasen und leicht
entzündbaren Stoffen ausgehen, nennen
h) Verhaltensweisen bei Unfällen und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe beschreiben
i) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen und während der
Mögl.ichkeiten ihrer Einschränkung nennen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und die Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
2 arbeitsrechtliche und a) die für die Berufsausbildung geltenden
betriebsorganisatorische gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen
Regelungen nennen, insbesondere Berufsbildungsgesetz,
(§ 3 Nr. 2) Handwerksordnung, Ausbildungsordnung,
Jugendarbeitsschutzgesetz, Betriebs- -
verfassungsgesetz
b) Organisatiqn der Arbeitsstätte beschreiben
und Organisationsmittel, insbesondere
Arbeits- und Materialnachweise über Montage-,
Wartungs- und Reparaturarbeiten nennen
C) Arbeitsablauf im Betrieb und bei der Montage
beschreiben, insbesondere Abwicklung und
Ablauf eines Auftrags in seinen Teilschritten,
Daten, Maschinen, Werkzeugen und
Vorrichtungen
d) Rechte und Pflichten aus dem Berufsaus-
bildungsvertrag nennen
e) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts
nennen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 423
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
3 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und b) Skizzen und einfache Zeichnungen unter während der
Zeichnungen Beachtung der Normen anfertigen gesamten Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) zu vermitteln
c) Bauzeichnungen, VVerklisten, Werk-
zeichnungen und Arbeitsskizzen lesen
4 Be- und Verarbeiten a) berufs0bliche Hölzer und Holzwerkstoffe nach
von Holz und Arten, Fehlern und Eigenschaften beschrei-
Holzwerkstoffen ben und dem Verwendungszweck
(§ 3 Nr. 4) entsprechend auswählen
b) Holz lagern und stapeln
C) Holzwerkstoffe transportieren und lagern
d) Trocknen des Holzes und dessen Quellen
und Schwinden beschreiben
e) Holzbearbeitungswerkzeuge nennen, instand 4
halten und Handmaschinen warten
f) Meß-, Anreiß-, Säge-, Hobel-, Stemm- und
Bohrarbeiten durchführen
g) Holzverbindungen herstellen
h) Fugen und einfache Holzverbindungen ver-
leimen
i) Oberflächenbearbeitung und Holzschutzmaß-
nahmen durchführen
5 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften der berufs0blichen
von Kunststoffen und Kunststoffe und Kunststoffhalbzeuge nennen
Textilien b) Kunststoffhalbzeuge lagern und trans-
(§ 3 Nr. 5) portieren
c) Kunststoffteile verformen, schweißen und
kleben
d) Meß-, Anreiß-, Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr-,
Schleif- und Polierarbeiten durchführen 3
e) Kunststoffbearbeitungswerkzeuge nennen,
instand halten und Handmaschinen warten
f) Arten und Eigenschaften der Textilien,
insbesondere für Bespannung und Behang,
nennen
g) Textilien transportieren und lagern
h) Schneid- und Handnäharbeiten an Textilien
durchführen --
6 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften der berufsOblichen
von Metallen Metalle beschreiben
(§ 3 Nr. 6)
b) MetaHhalbzeuge transportieren und lagern
c) Meß-, Anreiß- und Körnarbeiten ausführen
d) Werkstücke sägen, meißeln, scheren,
schleifen, feilen und passen
e) Werkstücke bohren, senken und reiben
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
f) Gewinde schneiden
g) Werkstücke durch Nieten, Schrauben und
Kleben verbinden
5
h) einfache Schweißnähte durch Lichtbogen-
handschweißen herstellen
i) Bleche und Profile biegen und richten
k) Metallbearbeitungswerkzeuge nennen,
instand halten und Handmaschinen warten
1) Oberflächenbehandlung, insbesondere
Korrosionsschutz durchführen
7 Warten und Bedienen a) Riementriebe unter Anleitung auflegen und
von Maschinen und spannen
Einrichtungen b) Maschinen und Geräte nach Vorschrift warten
(§ 3 Nr. 7)
c) Maschinenwerkzeuge einsetzen und instand
halten
d) Störungen an elektrischen Anlagen und
elektrischen Geräten feststellen und 1
geeignete Maßnahmen zu .ihrer Behebung
ergreifen
e) mechanische, pneumatische und hydrau-
fische Geräte bedienen
f) Bearbeitungsmaschinen einrichten und
bedienen
g) Leitern und Gerüste aufstellen und instand
halten
8 Herstellen und a) Profile, Stäbe und Lamellen auswählen,
zusammenbauen von zuschneiden und zusammenbauen sowie
Rollpanzern, Behängen Behänge anfertigen
und Klappläden b) Sehfußstab, Schlußprofil und Fallstange
(§ 3 Nr. 8) herstellen 2
c) Aufhängungen auswählen und herstellen
d) Profile, Stäbe und Lamellen gegen seitliches
Verschieben sichern
e) Beschläge auswählen und montieren
f) Maßnahmen zur Verringerung der Durch-
biegung bei Rollpanzern und Behängen 0,5
insbesondere durch Windlasten beschreiben
9 Herstellen von a) Werkstoff auswählen und die Form des
Führungen und Trag- Führungsquerschnitts sowie die der
konstruktionen Tragkonstruktion bestimmen 1
(§ 3 Nr. 9)
b) Einlauftrichter herstellen
c) Befestigungen auswählen und herstellen 0,5
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 425
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Verstärkungs- und Unterfütteru ngsprofil e
auswählen, anfertigen und anbringen
0,5
e) Beschläge auswählen und montieren
f) Schließriegelbohrung und Schließriegel-
kappen herstellen 1
g) Markisenarme und Markisenführungen
zusammenbauen
10 Herstellen und a) Wellenquerschnitt bestimmen 0,5
zusammenbauen
von Wickelwellen
(§ 3 Nr. 10) b) Wellenbolzeneinsätze mit ihren Teilen
auswählen oder anfertigen und montieren
0,5
c) Wellenrohr auf Rundlauf prüfen und
richten
d) Befestigung für Rollpanzer oder Behang aus- 0,5
wählen und herstellen
e) Lagerkonsolen auswählen oder herstellen
.f) Kupplungsteile und Stützlager auswählen
oder anfertigen 1,5
g) Abdrückwelle oder Abdrückrolle mit Lager
und Konsolen auswählen oder anfertigen
11 Herstellen und a) Antrieb der Beanspruchung entsprechend
0,5
Zusammenbauen von auswählen
manuellen und
motorischen
Antrieben b) Gurtscheibe, Gurtzuggetriebe, Seilscheibe
(§ 3 Nr. 11) und Kettenräder anflanschen
0,5
c) Schnecken- und Stangenkurbelgetriebe
anpassen oder anbauen 1
d) Rohrmotor einbauen
e) Selbstrollerfederwelle zusammenbauen
f) Block- und Vorgelegemotoren anpassen oder
anbauen
1,5
g) Motorkonsole mit Spannvorrichtung oder
Drehmomentstütze auswählen oder anfertigen
12 Herstellen und a) Rollraumgröße und Durchlaßöffnung für die
0,5
zusammenbauen von Revisionsklappe bestimmen
Rollraumverkleidungen
(§ 3 Nr. 12)
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
b) Rahmen-, Eck- und Unterkonstruktion aus
Holz, Kunststoff oder Metall herstellen
c) Rollraumverkleidung sowie Revisionsklappe
aus Holz, Metall oder Kunststoff herstellen 2
d) Dämmstoffe zur Schall- und Wärmedämmung
auswählen und einbauen
e) Beschläge für Revisionsklappe auswählen
und anbringen
13 betriebsfertiges a) Lagerkonsolen und Führungen auf unter-
Einbauen und Über- schiedlichem Befestigungsgrund nach
prüfen der Anlage verschiedenen Befestigungstechniken
(§ 3 Nr. 13) anbringen
b) Welle und Antrieb einbauen und verbinden
c) Durchführung, insbesondere für Gurtzug-, 2
Seilzug- und Stangenkurbelantrieb,
herstellen
d) ·Rollpanzer einbauen und befestigen
e) Behänge für Licht- und Sonnenschutzanlagen
anbringen
f) Sicherheitseinrichtungen anbringen
g) Rolladenfenster- und RofladentOr- 2
kombinationen einbauen
h) Rollraumverkleidung an Baukörper, Fenster-
oder Türanlagen anpassen und befestigen 1
i) Anschlußfugen abdichten
k) manuell betriebene Anlage auf Funktion
0,5
prüfen
1) elektrisch betriebene Anlage entsprechend
den geltenden Vorschriften auf Funktion,
Arbeits- und Betriebssicherheit prüfen 1
m) Betreiber in die Bedienung der Anlage ein-
weisen
14 Beheben von a) Endlagen justieren, insbesondere Schalter,
Störungen und Warten Federzüge, Rollpanzer, Behänge, Führungs-
von Anlagen und Tragkonstruktion
(§ 3 Nr. 14) b) verschleiß- und witterungsbedingte
Funktionsstörungen beschreiben 2
c) Funktionsteile prüfen und warten
d) schadhafte Teile austauschen oder instand
setzen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 427
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber/zur Kunststoff-Formgeberin
(Kunststoff-Formgeber-Ausbildungsverordnung - KuFgAusbV) *)
Vom 19. März 1984
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Grundkenntnisse der Wirkungsweise mechani-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch scher, pneumatischer, hydraulischer und elektri-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 scher Aggregate an Maschinen und Geräten,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 10. Grundfertigkeiten in der Anwendung der Meß-,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- Steuerungs- und Regelungstechnik,
ordnet:
11. Einrichten und Einfahren der Fertigungsmaschinen,
§ 1
1 2. Überwachen der Produktion,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
13. Feststellen, Beseitigen und Vermeiden von Arbeits-
Der Ausbildungsberuf Kunststoff-Formgeber wird fehlern und Betriebsstörungen,
staatlich anerkannt.
14. Kenntnisse der Produktkontrolle,
§2 15. Pflegen und Warten der Produktionseinrichtungen
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen und Werkzeuge,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- 16. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 17. Grundkenntnisse der Organisation des Ausbil-
Extrudieren, dungsbetriebes.
Kalandrieren, (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
Pressen, richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
Spritzgießen, und Kenntnisse: ·
Herstellen von Hohlkörpern, 1. in der Fachrichtung Extrudieren:
Beschichten flexibler Trägerbahnen, a) Kenntnisse der Werkstoffe,
Verstärken,
b) Kenntnisse der Hilfsstoffe,
Schäumen,
c) Kenntnisse des Förderns,
Verarbeiten von Kautschuken
d) Kenntnisse des Aufbereitens,
gewählt werden.
e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und
§3 -werkzeuge,
Ausbildungsberufsbild f) Extrudieren,
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein-
g) Nachhearbeiten der Erzeugnisse,
samen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der
Fertigkeiten und Kenntnisse: Kontrollen;
1 . Kenntnisse der Werkstoffe, 2. in der Fachrichtung Kalandrieren:
2. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, a) Kenntnisse der Werkstoffe,
3. Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, b) Kenntnisse der Hilfsstoffe,
4. Grundfertigkeiten der Bearbeitung der Werkstoffe, c) Kenntnisse des Förderns,
5. Grundkenntnisse der Verarbeitung der Werkstoffe, d) Aufbereiten,
6. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und e) Kenntnisse der Kalander und der Nachfolge-Ein-
Anfertigen von Skizzen, richtungen,
7. Grundkenntnisse der Energiearten und -träger in f) Kalandrieren,
der Verarbeitung,
g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,
8. Grundfertigkeiten im Umgang mit den Produktions-
h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der
einrichtungen und Werkzeugen,
Kontrollen;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des 3. in der Fachrichtung Pressen:
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- a) Kenntnisse der Werkstoffe,
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. b) Kenntnisse der Hilfsstoffe,
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
c) Fördern, f) Verstärken,
d) Aufbereiten, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,
e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der
-werkzeuge, Kontrollen;
f) Pressen,
8. in der Fachrichtung Schäumen:
g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,
a) Kenntnisse der Werkstoffe,
h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der
Kontrollen; b) Kenntnisse der Hilfsstoffe,
c) Kenntnisse des Förderns,
4. in der Fachrichtung Spritzgießen:
d) Kenntnisse des Aufbereitens,
a) Kenntnisse der Werkstoffe,
e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und
b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, -werkzeuge,
c) Kenntnisse des Förderns, f) Schäumen,
d) Kenntnisse des Aufbereitens, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,
e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der
-werkzeuge, Kontrollen;
f) Spritzgießen,
9. in der Fachrichtung Verarbeiten von Kautschuken:
g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,
a) Kenntnisse der Werkstoffe,
h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der
Kontrollen; b) Kenntnisse der Hilfs- und Zuschlagstoffe,
c) Kenntnisse des Förderns,
5. in der Fachrichtung Herstellen von Hohlkörpern:
d) Aufbereiten,
a) Kenntnisse der Werkstoffe,
e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und
b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, -werkzeuge,
c) Kenntnisse des Förderns, f) Formgebungsverfahren für Kautschukmischun-
d) Kenntnisse des Aufbereitens, gen,
e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,
-werkzeuge, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der
f) Herstellen von Hohlkörpern, Kontrollen.
g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,
§4
h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der
Kontrollen; Ausbildungsrahmenplan
6. in der Fachrichtung Beschichten flexibler Träger- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
bahnen: der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
a) Kenntnisse der Werkstoffe, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
c) Kenntnisse des Förderns, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
d) Aufbereiten, Abweichung erfordern.
e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und
Nachfolge-Einrichtungen, §5
f) Beschichten flexibler Trägerbahnen, Ausbildungsplan
g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Kontrollen; · Ausbildungsplan zu erstellen.
7. in der Fachrichtung Verstärken:
§6
a) Kenntnisse der Werkstoffe,
Berichtsheft
b) Kenntnisse der Hilfsstoffe,
c) Kenntnisse des Lagerns, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
d) Aufbereiten, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
.e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
-werkzeuge, regelmäßig durchzusehen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 429
§7 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Zwischenprüfung den Prüfungsfächern Technologie, Technisches Zeich-
nen, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischen- Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
prüfung durchzuführen. Sie soll nach zwei Jahren statt- gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
finden. ten in Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im Prüfungsfach Technologie:
Anlage für die ersten zwei Jahre aufgeführten Fertig-
a) Werkstoffklassen nach Einsatzzwecken,
keiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschul-
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver- b) Werkstoffklassen nach Vernetzungsmethoden,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung c) Werkstoffklassen nach der chemischen Kenn-
wesentlich ist. zeichnung,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in d) physikalisches Verhalten von Werkstoffen, die in
insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische der Fachrichtung verwendet werden,
Arbeiten ausführen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht: e) Wirkungsweise elektrischer, mechanischer, hy-
draulischer und pneumatischer Aggregate an Ma-
1. Anfertigen einer Skizze zur Herstellung einer einfa- schinen und Geräten;
chen Vorrichtung oder Hilfseinrichtung,
2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
2. Einstellen einer betriebsspezifischen Verarbeitungs-
einrichtung oder -maschine, a) Lesen einfacher technischer Zeichnungen,
3. Verbinden eines Halbzeugs oder Formteils. b) Anfertigen von Skizzen;
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
§8
a) fachbezogenes Prozent- und Verhältnisrechnen
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung sowie Dreisatz,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der b) Flächen- und Körperberechnungen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie c) Materialberechnungen;
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in a) Wirtschaftskunde,
insgesamt höchstens zwölf Stunden sechs praktische b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,
Arbeiten ausführen. Hierfür kommen in der jeweils c) Bestimmungen für den Umweltschutz.
gewählten Fachrichtung insbesondere in Betracht:
1. Feststellen, ob an der Fertigungsmaschine oder an (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den für die Fertigung einzusetzenden Aggregaten den zeitlichen Richtwerten auszugehen:
die erforderlichen Sicherheitsvorschriften erfüllt 1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,
sind,
2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen eine Stunde,
2. Aufbereiten der Ausgangsstoffe für das Fertigungs-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik eine
verfahren,
Stunde,
3. Durchführen einer Eingangskontrolle an den für das
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde eine
Fertigungsverfahren notwendigen Ausgangsstof-
Stunde.
fen,
(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung program-
4. Montieren oder Vorbereiten eines Werkzeuges für mi·ert durchgeführt wird, kann von den in Absatz 4
eine Fertigung, genannten Prüfungszeiten abgewichen werden.
5. Einfahren einer nach Werkstoffen und Fertigteilen
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
vorgegebenen Fertigung und Optimieren der Ver-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
arbeitungsparameter,
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
6. Feststellen einer Betriebsstörung während der Fer- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
tigung, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
7. Überprüfen und Einstellen der Meß- und Regelein-
richtungen an einer Fertigungsanlage auf Grund. (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für
vorgegebener Produktionsdaten, die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche
Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem
8. Einrichten der Nachbearbeitungsaggregate für eine
Prüfungsfach Technisches Zeichnen die Prüfungs-
Fartig ungsstraße,
fächer Technologie das vierfache und Technische Ma-
9. Festlegen und, soweit möglich, Ausführen der thematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils
Nachbearbeitungsschritte für eine Fertigung mit das zweifache Gewicht.
vorgegebenen Daten, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
10. Durchführen einer Produktkontrolle bei einer laufen- tigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausrei-
den Fertigung. chende Leistungen erbracht sind.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf §10
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu
Berlin-Klausel
befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei
einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ausgereicht haben. tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§9
Übergangsregelung § 11
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor- dung zum Kunststoff-Formgeber vom 22. April 1976
schrifter dieser Verordnung. (BGBI. 1 S. 1063) außer Kraft. § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 19. März 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 431
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber/zur Kunststoff-Formgeberin
1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. berufsbildes in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
1 Kenntnisse der a) Aufbau und Eigenschaften der Werkstoffe
Werkstoffe b) Rohstoffe für die Herstellung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) X X X X H 12
c) Vorprodukte für die Herstellung
d) Hilfs- und 'Zuschlagstoffe
2 Grundfertigkeiten der a) Grundkenntnisse der hauptsächlich vor-
Metallbearbeitung kommenden metallischen Werkstoffe
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Messen und Anreißen
c) Biegen und Richten
d) Sägen, Feilen, Bohren und Gewinde- X X 3
schneiden
e) Weich- und Hartlöten
f) Schweißen
g) Pflegen der Meß- und Werkzeuge
3 Grundfertigkeiten der _ a) Grundkenntnisse der hauptsächlich
Holzbearbeitung vorkommenden Holzwerkstoffe und ihres
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Verhaltens bei der Bearbeitung
X X 112
b) Sägen, Hobeln, Stemmen, Raspeln, Bohren
und Schleifen -
C) Kleben
d) Pflegen der Meß- und Werkzeuge
4 Grundfertigkeiten a) Spanende Bearbeitung, insbesondere
der Bearbeitung der , Schleifen, Raspeln und Schmirgeln
Werkstoffe b) thermische Umformungen und Verbindungs- X X X X 3
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) techniken
c) Pflegen der Meß- und Werkzeuge
5 Grundkenntnisse der Grundkenntnisse der folgenden Verarbeitungs-
Verarbeitung d,er verfahren:
Werkstoffe a) Extrudieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
b) Kalandrieren
c) Pressen von Formteilen
d) Spritzgießen X X X X 3
e) Herstellen von Hohlkörpern .
f) Beschichten flexibler Trägerbahnen
g) Verstärken
h) Schäumen
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. zu vermitteln im zeitliche
Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 ~ 5
6 Lesen einfacher tech- a) Kenntnisse der Sinnbilder technischer
nischer Zeichnungen Zeichnungen, der Maßangaben und der
und Anfertigen von Toleranzen X X X X 1
Skizzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
b) Kenntnisse der Schaltschemata
c) Skizzieren einfacher Teile
7 Grundkenntnisse der a) Elektrizität:
Energiearten und
aa) Spannung, Strom, Widerstand und
-träger in der
Leistung
Verarbeitung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) bb) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom
cc) Schutzmaßnahmen
b) Dampf:
aa) Druck, Temperatur
bb) Sattdampf, überhitzter Dampf,
Kondensat
CC) Schutzmaßnahmen
c) Heizgas: X X X 1
aa) Heizwert, Gasdruck
bb) Gasarten, Gasgemische
cc) Schutzmaßnahmen
d) Pneumatik:
aa) Druck
bb) Druckluft, Vakuum
cc) Schutzmaßnahmen
e) Hydraulik:
aa) Druck
bb) Wasser, Öl
CC) Schutzmaßnahmen
8 Grundfertigkeiten im a) Grundkenntnisse des Aufbaus, des Antriebs
Umgang mit den Pro- und der Regelung der Produktions- und
duktionseinrichtungen Hilfsmaschinen
und Werkzeugen b) Grundkenntnisse der Arbeitsweisen der Ma-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) X X 3
schinen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte
und Ausrüstungen
c) Ein- und Ausbauen einfacher Armaturen
d) Bedienen von Produktionsmaschinen
9 Grundkenntnisse der a) mechanische Aggregate: Stufengetriebe,
Wirkungsweise stufenlose Getriebe, Kniehebelsysteme,
mechanischer, pneu- Kupplungen, Bremsen
matischer, hydrau-
b) pneumatische Aggregate: Gebläse,
lischer und elektrischer X X 1
Kompressoren, Vakuumpumpen, Förder- und
Aggregate an Ma-
Steuergeräte
schinen und Geräten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) c) hydraulische Aggregate: Pumpen, Motoren,
Steuergeräte, Pressenantriebe, Werkzeug-
1
schließ- und Werkzeugöffnungssysteme
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 433
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
d) elektrische Aggregate: Motoren, Sicherungs-
und Schalt-Elemente, Steckverbindungen
10 Grundfertigkeiten in der a) Grundkenntnisse des Messens, Steuerns
Anwendung der Meß-, und -Regelns der in der Kunststoff- und
Steuerungs- und in der Gummi-Industrie üblichen Größen
Regelungstechnik b) Grundkenntnisse der Anwendbarkeit und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) X X 2
Genauigkeit der Meßverfahren
c) Messen von Temperatur, Druck, Durch-
flußmenge, Geschwindigkeit, Gewicht und
elektrischen Größen mit einfachen Geräten
d) Einstellen der Regelgeräte
11 Einrichten und Ein- a) Einrichten und Einfahren der Produktions-
fahren der Fertigungs- anlagen und der Folgeeinrichtungen X X 2
maschinen
b) Arbeiten in der Fertigung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
12 Überwachen der a) Kontrollieren der Fertigungsbedingungen
Produktion X 1
b) Überwachen des Fertigungsablaufs
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
13 Feststellen, Beseitigen a) lokalisieren von Störungen: Rohstoffe,
und Vermeiden von Materialfluß, Funktion der Maschinen
Arbeitsfehlern und einschließlich der Meß-, Regel- und Steuer-
Betriebsstörungen geräte, nachgeschaltete Arbeitsgänge
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
b) systematische Fehlersuche: Ermitteln der X X 1
Ursachen von Störungen und deren
Beseitigen oder Melden an die zuständigen
Stellen unter Angabe der Ursachen
c) Kenntnisse wirksamer Vorbeugungsmaß-
nahmen
14 Kenntnisse der a) Kontrollen nach Stichprobenplänen
Produktkontrolle X 1
b) gebräuch liehe Kontrolleinrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
15 Pflegen und Warten der a) Kenntnisse der Betriebsvorschriften, der
Produktionsein- Schmier- und Wartungspläne sowie der
richtungen und Werk- Lagerung von Werkzeugen X X X X X X
zeuge
b) Pflegen und Warten von Werkzeugen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) Anlagen
16 Arbeitsschutz, Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-
verhütung und Umwelt- vorschritten in Gesetzen und Verordnungen
schutz b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungsvor-
schritten, Richtlinien und Merkblätter
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe X X X X X X
d) Kenntnisse der Gefahren, insbesondere von
Giften, Gasen und leicht erzündbaren
Stoffen, im jeweiligen Tätigkeitsbereich
e) Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere
aa) vorbeugende Maßnahmen
bb) Umgang mit gefährlichen Stoffen
17 Grundkenntnisse der a) Rechtsform, Aufgabe und Organisation
Organisation des Aus- b) Aufbau und Zusammenwirken der
bildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
Produktions- und lnstandhaltungsabteilungen X X X X X X
c) Abwicklung eines Auftrages
d) Arbeits- und Arbeitsbegleitpapiere
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Extrudieren
1 Kenntnisse der Werk- a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der
stoffe Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-
Buchstabe a)
besondere schlagfest, schwerentflammbar,
wärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch
c) Polyolefine X X ½
d) Polyvinylverbindungen
e) Polystyrol und Copolymere
f) gesättigte Polyester, insbesondere Poly-
carbonat und Polyäthylenterephthalat
g) Polyamide
h) Cellulosekunststoffe
2 Kenntnisse der Hilfs- a) Typengruppen und Verwendungszwecke der
stoffe Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) Weichmacher, Extender
Buchstabe b)
C) Farbstoffe
d) Stabilisatoren
e) Gleitmittel X X ½
f) Füll- und Verstärkungsstoffe
g) Treibmittel
h) Lösungsmittel
i) Trennmittel
3 Kenntnisse des a) Transport pulver- und granulatförmiger Werk-
Förderns stoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) Schnecken-, Band- und pneumatische X X ½
Buchstabe c) Förderer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 435
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
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1 2 3 4 5
c) Gefahren beim Fördern pulverförmiger Stoffe
d) Arbeits- und Arbeitsbegleitpapiere
4 Kenntnisse des Auf- a) Funktion, Betrieb und Wartung der gebräuch-
bereitens liehen Maschinentypen und Anlagen ein-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 schließlich der Dosiereinrichtungen X X ½
Buchstabe d)
b) Vorgänge des Mischens, Granulierens,
Mahlens und Trocknens
5 Kenntnisse der Ver- a) Funktion, Betrieb und Wartung der gebräuch-
arbeitungsmaschinen liehen Maschinentypen und Anlagen
und -werkzeuge
b) Extruder und Extrusionswerkzeuge für Rohre,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe e)
Tafeln, Profile, Blas- und Flachfolien X X 1
c) Nachfolge-Aggregate für Extruder und
Pressen: Abzugs-, Reck-, Kühl-, Kalibrier-,
Wickel-, Trenn-, Präge- und Bedruckungs-
vorrichtungen
6 Extrudieren a) Extrudieren von Tafeln:
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
aa) Montieren der Düse, Einstellen ihrer
Buchstabe f)
Spaltweite und Zentrieren ihres
Staubalkens
bb) Kenntnisse des Einflusses der Düsen-
und der Glättwalzentemperatur auf die
Oberflächengüte und Ebenheit der
Tafeln
CC) Kenntnisse des Einflusses des Unter-
ziehverhältnisses und der Abzugs-
spannung auf die Sehrumpfeigen-
schaften
dd) Einstellen der vorgegebenen Ver-
arbeitungsbedingungen, Einfahren und
Betreiben der Anlage
oder
b) Extrudieren von Flachfolien:
aa) Montieren und Einstellen der Foliendüse
bb) Kenntnisse des Einflusses der Kühl-
walzen- oder der Wasserbadtemperatur
auf die Folieneigenschaften
CC) Anwenden einer Luftrakel
dd) faltenfreies Aufwickeln, mono- und
biaxiales Folienrecken
ee) Einstellen der vorgegebenen Ver- X X 7
arbeitungsbedingungen, Einfahren und
Betreiben der Anlage
oder
C) Extrudieren von Blasfolien:
aa) Montieren und Zentrieren der Düse
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
bb) Steuern der Foliendicke und der Folien-
eigenschaften durch das Aufblas- und
das Längsreckverhältnis
CC) Einstellen der Kühlluftmenge
dd) faltenfreies Abquetschen und Aufwickeln,
mono- und biaxiales Folienrecken
ee) Einstellen der vorgegebenen
Verarbeitungsbedingungen
ff) Einfahren und Betreiben der Anlage
oder
d) Extrudieren von Rohren und Profilen:
aa) Montieren und Zentrieren der Werk-
zeuge
bb) Anwenden von Innendruck- und
Vakuumkalibrierung
CC) Einstellen des Kalibrierüber- und des
Kalibrierunterdruckes
dd) Regulieren der Wanddicke mit der
Abzugsgeschwindigkeit
ee) Vermeiden von Vakuolen bei der Voll-
profi lextrusion
ff) Einstellen der vorgegebenen Ver-
arbeitungsbedingungen
gg) Einfahren und Betreiben der Anlage
7 Nachbearbeiten der a) Recken, Vibrillieren, Formatsägen, Besäumen,
Erzeugnisse Entgraten, Umformen, Aufrauhen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 X X 1
Buchstabe g)
b) Prägen, Drucken
c) Konfektionieren
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und des stofflichen
Fertigungsvorschriften Teiles entsprechend den einschlägigen Normen
und der Kontrollen X X 1
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe h)
B. Fachrichtung Kalandrieren
1 Kenntnisse der Werk- a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der
stoffe Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-
Buchstabe a)
besondere schlagfest, schwerentflammbar,
wärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch
c) Polyolefine X X ½
d) Polyvinylverbindungen
e) Polystyrol und Copolymere
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 437
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes in Monaten
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2 Kenntnisse der Hilfs- a) Typengruppen und Verwendungszwecke
stoffe der Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Weichmacher
Buchstabe b)
c) Farbstoffe
. d) Stabilisatoren X X 'h
e) Gleitmittel
f) Füllstoffe
g) Lösungsmittel
h) Trennmittel
3 Kenntnisse des a) Transport pulver- und granulatförmiger Werk-
Förderns stoffe
(§ 3 Ab·s. 2 Nr. 2 b) Schnecken-, Band- und pneumatische X X 'h
Buchstabe c) Förderer
c) Gefahren beim Fördern pulverförmiger Stoffe
4 Aufbereiten a) Kenntnisse der Funktion, des Betriebs und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 der Wartung der gebräuchlichen Maschinen-
Buchstabe d) typen und Anlagen einschließlich der Dosier-
einrichtungen
b) Aufbereiten der Roh- und Werkstoffe
c) Herstellen von Produktionsansätzen nach
vorgegebener Rezeptur
d) Umgehen mit Grob- und mit Feinwaagen
e) Herstellen von Farbpasten X X 1½
f) Umgehen mit Mischmaschinen, insbe-
sondere mit Schnellrührern, Dissolvern,
Dreiwalzenstühlen und mit Trocknungs-
anlagen
g) Betreiben und Beschicken von Knetern,
Mischwalzwerken und Strainem unter
Produktionsfahrbedingungen
h) Kontrollieren der vorgeschriebenen Tem-
peraturen und der Umdrehungszahlen
5 Kenntnisse der a) Kalanderbauarten
Kalander und der b) Nachfolge-Aggregate: Entschrumpfungs-
Nachfolge-Einrichtungen und Prägeeinrichtungen, Kühlstraßen, X X 1
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Schneid- und Wickelanlagen
Buchstabe e)
6 Kalandrieren a) Einrichten und Einfahren von Kalandern:
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 aa) Handhaben der Temperatur-Regel-
Buchstabe f) organe
bb) Betreiben der Hydraulikanlage zum
Bewegen der Nachfolge-Aggregate
CC) Wechseln von Narb- und Abzugs-
walzen
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
dd) Einstellen und Einhalten der vorgegebenen
Produktionsbedingungen, insbesondere
der Walzentemperaturen, Friktion,
Fahrgeschwindigkeit, Dicke und Breite
der Waren sowie des Planlaufs
ee) Einrichten und Betreiben von Ent-
schrumpfungseinrichtungen, Kühl-
stühlen und Narbeneinrichtungen
ff) maßgerechtes Einstellen der Beschneid- X X 6
werkzeuge
gg) Betreiben von Wickeleinrichtungen
b) Kaschieren am Kalander:
aa) Kenntnisse der Aufbereitung bahnen-
förmiger Gewebe, Gewirke oder Vliese
zum Kaschieren
bb) Anlegen der Bahnen zum Kaschieren
CC) Überwachen des Kaschiervorgangs
7 Nachbearbeiten der a) Drucken:
Erzeugnisse
aa) Grundkenntnisse der Druckverfahren,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
insbesondere des Siebdruckes,
Buchstabe g)
Hochdruckes, Kupfertiefdruckes
bb) Betreiben einer Mehrfarbendruck- X X 1½
maschine
b) Prägen:
aa) Arbeiten mit Prägeeinrichtungen
bb) Heiß- und Kaltprägen
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und des stofflichen
Fertigungsvorschriften Teiles entsprechend den einschlägigen Normen
und der Kontrollen X X ½
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe h)
C. Fachrichtung Pressen
1 Kenntnisse der a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der
Werkstoffe Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-
Buchstabe a) besondere schlagfest und schwer-
entflamm bar
c) Phenoplaste
X X ½
d) Aminoplaste
e) ungesättigte Polyesterharze
f) Epoxidharze
g) Polyolefine
h) Polyvinylchlorid
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 439
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
i) Trägerstoffe für Duroplaste, insbesondere
aa) Papierbahnen und -sorten,
bb) natürliche, synthetische, organische und
anorganische Textilien und
cc) Furniere
2 Kenntnisse der a) Typengruppen und Verwendungszwecke der
Hilfsstoffe Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
b) Füll- und Verstärkungsstoffe
Buchstabe b)
c) Weichmacher
d) Farbstoffe X X ½
e) Reaktionsmittel
f) Gleitmittel
g) Lösungsmittel
h) Trennmittel
3 Fördern a) Kenntnisse des Transports von Formmassen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und Trägerbahnen X X ½
Buchstabe c) b) Beschicken der Etagenpressen
4 Aufbereiten a) Kenntnisse der gebräuchlichen Maschinen-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 typen und Anlagen einschließlich der Dosier-
Buchstabe d) einrichtungen X X 1
b) Mahlen, Mischen, Lösen
5 Kenntnisse der Ver- a) Verarbeitungsmaschinen für die Herstellung
arbeitungsmaschinen von Formteilen:
und -werkzeuge aa) mechanisch-hydraulische Pressen,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Spritzpressen (Transferpressen)
Buchstabe e)
bb) Spritzgießmaschinen
CC) Werkzeuge
b) Verarbeitungsmaschinen für die Herstellung X X 1½
von Tafeln und Blöcken:
aa) lmprägnier- und Lackiermaschinen
bb) Trockenanlagen, Aufwickelmaschinen
cc) Vorrichtungen zum Schneiden der
Bahnen
dd) hydraulische Pressen
ee) Preßbleche
6 Pressen a) Herstellen von Formteilen:
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
aa) Vorbereiten der Pressen zum Herstellen
Buchstabe f)
von Formteilen
bb) Einregulieren von Temperatur, Druck-
verlauf, Härtezeit (Schließzeit)
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
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1 2 3 4 5
CC) Dosieren der Preßmasse
dd) Tablettieren
ee) Vorwärmen der Preßmasse im Wärme-
schrank durch Hochfrequenz-Energie
oder Infrarotstrahlung
ff) Prüfen der Preßmassen auf Schütt- und
Stopfdichte, Rieselfähigkeit, Feuchtigkeit,
Formsteifigkeit, Fließvermögen,
Schwindung und Nachschwindung
gg) Feststellen der stofflichen Einflüsse,
insbesondere der Feuchtigkeit, des Kon-
densationsgrades und des Harzgehaltes
hh) Betreiben der Pressen, Spritzpressen
und Spritzgießmaschinen
ii) Einrichten und Umrüsten der Maschinen
oder
b) Herstellen von Tafeln und Blöcken aus
Duroplasten:
aa) Einrichten der lmprägniermaschine
einschließlich der Nachfolge-Aggregate
bb) Einfädeln des Trägermaterials
CC) Einstellen der Längs- und Quer-
schneider, der Trockenheizung, der
Temperaturen, der Laufgeschwindigkeit, X X 6
Bogenspannung und Absaugung
dd) Einfahren der lmprägnieranlage,
Regulieren des Harzauftrages und
Nachregulieren gemäß Kontrolle
ee) Vorbehandeln und Vorbereiten der
imprägnierten Trägerbahnen, insbe-
sondere Klimatisieren und Verlegen
zu Tafeln, Blöcken oder Profilen
ff) Vorbereiten der Preßbleche
gg) Vorbereiten der hydraulischen Pressen
zum Herstellen von Tafeln, Blöcken
oder Profilen
hh) Einregulieren von Temperatur, Druck-
verlauf, Schließzeit (Heiz- und Kühlzeit)
ii) Beschicken und Betreiben der Anlage
oder
C) Herstellen von Tafeln und Blöcken aus
Thermoplasten:
aa) Kenntnisse des Aufschmelzvorgangs bei
Pulver, Granulat und Folien, des
Schweißvorgangs bei Folien und der
Abhängigkeit der Verarbeitungs-
bedingungen von der Form der Aus-
gangsstoffe
bb) Berechnen der Rohstoffmenge für eine
Tafel gewünschter Dicke
CC) Steuern des Preßdruckes beim Auf-
heizen und Abkühlen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 441-
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
dd) Steuern der Werkzeugtemperatur bei
dicken Blöcken zur Vermeidung von
Lufteinschlüssen und Vakuolen
ee) Kenntnisse der Abhängigkeit der Auf-
heiz- und Abkühlzeiten von der Block-
dicke und der Wärmeleitfähigkeit der
Formmasse
ff) Einstellen der vorgegebenen Verar-
beitungsbedingungen
gg) Einfahren und Betreiben der Anlage
7 Nachbearbeiten der a) Formteile:
Erzeugnisse aa) Entgraten, Schleifen, Bohren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe g) bb) Kleben
cc) Konfektionieren X X 1
b) Tafeln und Blöcke:
aa) Formatsägen, Aufrauhen
bb) Prägen, Drucken
CC) Konfektionieren
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und stofflichen
Fertigungsvorsch ritten Teiles entsprechend den einschlägigen Normen
und der Kontrollen X X 1
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe h)
D. Fachrichtung Spritzgießen
1 Kenntnisse der a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der
Werkstoffe Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-
Buchstabe a)
besondere schlagfest, schwerentflammbar,
wärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch
c) Polyolefine
d) Polyvinylverbindungen
e) Polystyrol und Copolymere
f) Polyamide X X ½
1
g) gesättigte Polyester, insbesondere
Polycarbonat und Polyäthylenterephthalat
h) Polyacetale
i) Cellulosekunststoffe
k) Thermoplaste mit gummi-elastischen
Eigenschaften
1) Phenoplaste
m) Aminoplaste
n) ungesättigte Polyesterharze
0) Epoxidharze
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
2 Kenntnisse der a)' Typengruppen und Verwendungszwecke der
Hilfsstoffe Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
b) Farbstoffe
Buchstabe b)
c) Stabilisatoren X X ½
d) Gleitmittel
e) Füll- und Verstärkungsstoffe
f) Trennmittel
g) Treibmittel
3 Kenntnisse des a) Transport pulver- und granulatförmiger Werk-
Förderns stoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) Schnecken-, Band- und pneumatische
Buchstabe c) X X ½
Förderer
c) Gefahren beim Fördern pulverförmiger
Stoffe
4 Kenntnisse des a) Vorgang des Mischens mit Heiz-, Kühl- und
Aufbereitens Innenmischern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) Granulierung mit Strang- und Naßgranulatoren X X ½
Buchstabe d)
c) Trocknung
d) Dosierung
5 Kenntnisse der a) mechanische und hydraulische Ver-
Verarbeitungsmaschinen arbeitungsmaschinen einschließlich der
und -werkzeuge vor- und nachgeschalteten Aggregate
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) spritzseitige Elemente, insbesondere Kolben,
Buchstabe e) Zylinder, Torpedos, Schnecken, Stauringe,
Düsen, Vorplastifizierungsmaschinen, Heiz-
und Kühlsysteme, sowie schließseitige
Elemente, insbesondere Antriebe, Getriebe
und Verriegelungen
c) Ölkreislauf mit Pumpen,- Rohrleitungssysteme, X X 1
Steuerantriebe, Hydraulikmotoren, Druck-
einstell- und Überwachungsorgane
d) Sondermaschinen, insbesondere Mehr-
stationen- und Schaumspritzgießmaschinen
e) Bau-Elemente der Spritzgießwerkzeuge,
insbesondere formgebende Elemente,
Führungsarten, Auswerfer-Elemente, Kühl-
systeme, Entlüftungs- und Angußarten,
Kernzüge, einfallende Kerne und geschleppte
Werkzeuge
6 Spritzgießen a) Kenntnisse des Einflusses der Temperatur-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 führung auf das Verhalten des Werkstoffes
Buchstabe f) in der Maschine und der Angußart auf die
Temperatur der Schmelze
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 443
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
b) Kenntnisse des Einflusses der Verarbeitungs-
bedingungen, insbesondere der Düsenaus-
führung, der Einspritzgeschwindigkeit, des
Werkzeuginnendruckes, der Nachdruckhöhe
und -zeit und der Werkzeugtemperatur, auf
die Güte der Artikel
C) Kenntnisse des Einflusses der Gleit- und
Trennmittel auf die Güte der Artikel
d) Einbauen und Anschließen der Werkzeuge
an die Temperier- und-Steuergeräte, Prüfen
der Maschine auf gleichmäßige Holmen-
spannung, Erproben ihrer Funktion im X X 7
Trockenlauf.und Einstellen des optimalen
Spritzzyklus unter Beachtung der vorgegebe-
nen Verarbeitungsbedingungen, Einfahren der
Maschine und Nachregulieren der Ma-
schinen-Einstelldaten bis zum Beharrungs-
zustand
e) Betreiben der Spritzgießmaschinen ein-
schließlich der Schaumspritzgießmaschinen
f) Kenntnisse der Maßnahmen zur Vermeidung
von Fertigungsfehlern, insbesondere von
Fließnähten, Schlierenbildung, Schallplatten-
effekt, Wolkenbildung, Apfelsinenhaut, Glanz-
zonen, Gratbildung, Schwimmhäuten, Luft-
einschlossen, Brandstellen, Zieh riefen und.
Kernversatz
7 Nachbearbeiten der a) Nachspannen, Konditionieren, Tempern
Erzeugnisse
b) Ionisieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe g) C) Kleben, Schweißen X X 1
d) Fräsen, Bohren, Entgraten
e) Prägen, Drucken, Lackieren
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und stofflichen
Fertigungsvorschriften Teiles entsprechend den einschlägigen Normen
und der Kontrollen X X 1
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe h)
E. Fachrichtung Herstellen von Hohlkörpern
1 Kenntnisse der a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der
Werkstoffe Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, insbe-
Buchstabe a)
sondere schlagfest, schwerentflammbar, X X ½
wärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch
c) Polyolefine
d) Polyvinylverbindungen
e) Polystyrol und Copolymere
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
· zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
f) Polyamide
g) gesättigte Polyester, insbesondere
Polycarbonat und Polyäthylenterephthalat
h) Polyacetale
2 Kenntnisse der Hilfs- a) Typengruppen und Verwendungszwecke
stoffe der Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b) Farbstoffe
Buchstabe b)
c) Stabilisatoren
d) Gleitmittel X X ½
e) Füll- und Verstärkungsstoffe
f) Trennmittel
g) Treibmittel
h) Reaktionsmittel
3 Kenntnisse des a) Transport pulver- und granulatförmiger
Förderns Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b) Schnecken-, Band- und pneumatische X X ½
Buchstabe c) Förderer
c) Gefahren beim Fördern pulverförmiger Stoffe
4 Kenntnisse des a) Vorgang des Mischens mit Heiz-, Kühl- und
Aufbereitens Innenmischern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b) Granulierung mit Strang- und Naßgranula-
Buchstabe d) toren
X X ½
c) Mahlung
d) Trocknung
5 Kenntnisse der a) Hoh lkörperblasanlagen, Plastifiziermasch inen,
Verarbeitungsmaschinen Ein- und Zweischneckenextruder sowie
und -werkzeuge besondere Einschneckenextruder für die Ver-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 arbeitung pulverförmiger Polyolefine
Buchstabe e) b) Extrusionswerkzeuge: Spritzköpfe mit
zentralem und seitlichem Masse-Eintritt,
Mehrfach-Spritzköpfe
c) Elemente der Hydraulikanlage: Pumpen,
Akkus, Rohrleitungssysteme, Steuerventile,
Druckzylinder, Druck-, Einstell- und Über- X X 1
wachungsorgane
d) Hohlkörperblasmaschinen:
aa) mit kontinuierlichem Masseaustritt
bb) mit diskontinuierlichem Masseaustritt:
Schubschnecken- und -zylinder-
maschinen, Maschinen mit Akku-
Spritzkopf, Tauchblasmaschinen
e) besondere Einrichtungen an Hohlkörper-
maschinen: automatische Düsenspalt-
verstellung und Butzenabtrennung,
Schlauchspreizdorne
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 445
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
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1 2 3 4 5
f) Mehrstationenmaschinen
g) Streckblasmaschinen
h) Blaswerkzeuge
i) Spritzblasmaschinen
k) Spritzblaswerkzeuge
6 Herstellen von a) Extrusionsblasen von Hohlkörpern:
Hohlkörpern
aa) Montieren der Spritzköpfe und der
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Werkzeuge
Buchstabe f)
bb) Kenntnisse des Einflusses der Ver-
arbeitungsbedingungen, insbesondere
der Zylinder- und der Spritzkopf-
temperaturführung, der Düsenaustritts-
geschwindigkeit, der Spaltweite der
Düse, der Werkzeugschließgeschwindig-
keit, des Blasdruckes qnd der Kühl-
dauer, auf die innere und äußere Ober-
flächenbeschaffenheit und Wanddicken-
verteilung sowie auf die Beschaffenheit
der Fließ- und Schweißnähte der
Hohlkörper
CC) Einstellen der optimalen Verarbeitungs-
zyklen unter Beachtung der vorgege-
benen Verarbeitungsbedingungen
dd) Betreiben der Anlage
ee) Kenntnisse der Maßnahmen zur Ver-
meidung von Fertigungsfehlern
oder
b) Spritzblasen von Hohlkörpern:
aa) Montieren der Spritzblaswerkzeuge und
Einrichten der Spritzblasmaschine
bb) Kenntnisse· des Einflusses der Verar-
beitungsbedingungen, insbesondere der
Zylinder- und der Heißkanaltemperatur, X X 7
der Temperierung des Vorformlings,
der Düsengeometrie und der Einspritz-
geschwindigkeit sowie des Blaswerk-
zeugs, auf den Blasvorgang und die
Wanddickenverteilung im Fertigteil
cc) Kenntnisse des Zusammenhangs
zwischen der Wanddicke und der Wand-
dickenverteilung des Vorformlings und
des Fertigteils
dd) Kenntnisse des Einflusses des Längs-
und Querreckverhältnisses sowie der
Aufblasgeschwindigkeit auf die Fertig-
teileigenschaften
ee) Betreiben der Anlage
ff) Kenntnisse der Maßnahmen zur Ver-
meidung von Fertigungsfehlern
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
oder
c) Rotationsgießen von Hohlkörpern:
aa) Einrichten der Rotationsgießanlage
bb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-
beitungsbedingungen, insbesondere der
Heiztemperatur, Heizzeit, Werkzeug-
drehzahl und Kühlzeit, auf die innere
und äußere Oberflächenbeschaffenheit
und Wanddickenverteilung sowie auf
die Schlagzähigkeit
CC) Einstellen der optimalen Verarbeitungs-
zyklen unter Beachtung der vorge-
gebenen Verarbeitungsbedingungen
dd) Betreiben der Anlage
ee) Kenntnisse der Maßnahmen zur Ver-
meidung von Fertigungsfehlern
7 Nachbearbeiten der a) Butzenabtrennen, Schweißen, Kleben
Erzeugnisse b) Drucken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
X X 1
Buchstabe g) c) Konfektionieren
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und stofflichen
Fertigungsvorschritten Teiles entsprechend den einschlägigen Normen
und der Kontrollen X X 1
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe h)
F. Fachrichtung Beschichten flexibler Trägerbahnen
1 Kenntnisse der Werkstoffe: Gruppen, Typen, Verarbeitungs-
Werkstoffe eigenschaften und Sondereinstellungen:
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6
a) Kunststoffe:
Buchstabe a)
aa) PVC weich
bb) Polyacrylate
cc) lineare Polyurethane
X X ½
dd) Silicone
b) Trägerbahnen aus Natur- und Synthese-
fasern:
aa) Gewebe
bb) Gewirke
cc) Vliese
2 Kenntnisse der a) Typengruppen und Verwendungszwecke der
Hilfsstoffe Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6
b) Weichmacher, Extruder
Buchstabe b)
c) Lösungsmittel
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 447
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
q) Füllstoffe
e) Pigmente
X X ½
f) Stabilisatoren
g) Textilhilfsmittel
h) Treibmittel
3 Kenntnisse des a) Transport pulverförmiger, flüssiger und
Förderns pastöser Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6
X X ½
b) hydraulische und pneumatische Förderung
Buchstabe c)
4 Aufbereiten a) Mischen mit Rührwerken, Mischknetern,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Schaufelmischern und Mischwalzwerken
Buchstabe d)
b) Homogenisieren, Dosieren
X X 1½
c) Kenntnisse des Vorbereitens von Geweben,
Gewirken oder Vliesen zur Beschichtung,
insbesondere durch Entschlichten, Bleichen,
Färben und Trocknen
5 Kenntnisse der a) Anlagen zum Beschichten von Trägerbahnen
Verarbeitungsmaschinen nach dem Rakelverfahren
und Nachfolge- b) Anlagen zum Beschichten von Trägerbahnen X X 1
einrichtungen
nach dem Kaschier- und Umkehrverfahren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe e) C) Sonderanlagen, insbesondere Flamm-
kaschieranlagen
6 Beschichten flexibler a) Rakelverfahren:
Trägerbahnen
aa) Vorbereiten der Anlage und Ein-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6
regulieren der Streichdicke unter
Buchstabe f)
Berücksichtigung der Pastenviskosität
bb) Einstellen der Geschwindigkeit der
Trägerbahnen und des Messerspaltes,
Einregulieren des Heizkanals und
Steuern des Aufschäumvorganges
b) Kaschierverfah ren:
Vorbereiten der Anlage, Auftragen des Kleb-
stoffes oder der Kunststoffpaste auf die Folie, X X 6
Einstellen der Druckwalzen und Einregu-
lieren des Heizkanals
c) Umkehrverfahren:
Vorbereiten der Anlage, Auftragen der Paste
auf die Mitläuferbahn, Einfahren der Träger-
bahn in die Paste sowie Einregulieren des
Heizkanals und der Kühlwalze
d) Flammkaschierverfahren:
Vorbereiten der Anlage, Schälen des
Schaumkunststoffes, Einregulieren der
Druckwalzen und der Wärmezufuhr sowie
Kaschieren
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
7 Nachbearbeiten der a) Aufbringen von Schlußstrichen
Erzeugnisse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6
b) Drucken, Prägen, Lackieren X X 1
Buchstabe g)
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und stofflichen
Fertigungsvorschriften Teiles entsprechend den einschlägigen Normen
und der Kontrollen X X 1
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe h)
G. Fachrichtung Verstärken
1 Kenntnisse der Gruppen und Typen der Werkstoffe:
Werkstoffe
Verarbeitungseigenschaften; Sondereinstellungen,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7
insbesondere lichtbeständig und flammwidrig:
Buchstabe a)
a) Harze:
aa) ungesättigte Polyesterharze
bb) Epoxidharze
b) Verstärkungsmaterialien: X X ½
aa) faserförmige Verstärkungen, insbe-
sondere Stränge und Stapelfasern aus
Glasfasern
bb) flächige Verstärkungen, insbesondere
Glasfasermatten und -gewebe sowie
Matten und Vliese aus Chemiefasern
2 Kenntnisse der a) Typengruppen und Verwendungszwecke der
Hilfsstoffe Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7 b) Reaktionsmittel
Buchstabe b)
c) Füllstoffe
X X ½
d) Farbstoffe und Pigmente
e) Thixotropiem ittel
f) Trennmittel
g) Lösungs- und Reinigungsmittel
3 Kenntnisse des Lagerns a) Lagerräume für Reaktionsharze, Reaktions-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7 mittel und Verstärkungsmaterialien X X ½
Buchstabe c)
b) Klimatisierung, Belüftung
4 Aufbereiten a) Arbeiten mit Mischmaschinen, Rührwerken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7 und Handrührgeräten, Waagen, Meßbechern,
Buchstabe d) Pipetten sowie Schneidgeräten für Ver-
stärku ngsmaterialien
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 449
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
b) Herstellen von Harzansätzen für Laminate,
Feinschichten, Klebverbindungen, Preßteile
und Wickelkörper X X 1½
c) Herstellen der Verstärkungszuschnitte mit
und ohne Schablone
5 Kenntnisse der a) Handlaminieren: Geräte für das Verdichten
Verarbeitungsmaschinen der Laminate, Faserharzspritzmaschinen,
und -werkzeuge einteilige Werkzeuge für das Handlaminieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7 und das Faserharzspritzen sowie Werkzeuge
Buchstabe e) für die Anwendung des Niederdruckverfahrens
b) maschinelles Verarbeiten: mechanisch-
hydraulische Pressen, Wickelanlagen,
X X 1
Schleuderanlagen einschließlich der
Tränk- und Dosiereinrichtungen, Anlagen
zum Herstellen von Wellbahnen und Profilen
einschließlich der Zusatzeinrichtungen,
insbesondere Tränkeinrichtungen, Ketten-
bäume, Härtestrecken, Abzugs- und Auf-
wickelvorrichtungen, sowie Anlagen zum
Formschäumen verstärkter Polyurethane
einschließlich der Zusatzeinrichtungen
6 Verstärken a) Handlaminieren und Faserharzspritzen:
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7
aa) Vorberei~en der Werkzeuge und Geräte,
Buchstabe f)
Laminieren, Verdichten, Härten, Tempern,
Entformen
bb) Herstellen von Apparate- und Anlagen-
teilen, insbesondere höherer Schwierig-
keitsgrade, durch Handlaminieren und
Faserharzspritzen
cc) Kombinieren verstärkter Kunststoffe
mit anderen metallischen und nicht-
metallischen Werkstoffen
dd) Herstellen ein- oder zweiteiliger Werk-
zeuge aus verstärkten Kunststoffen
oder
b) Pressen glasfaserverstärkter Kunststoffe:
aa) Vorbereiten der Pressen
bb) Einregulieren von Temperatur, Druck-
verlauf und Härtezeit (Schließzeit)
CC) Dosieren der Preßmasse
dd) Prüfen der Preßmasse X X 6
ee) Bedienen der Presse
ff) Einrichten und Umrüsten der Presse
oder
C) Wickeln glasfaserverstärkter Kunststoffe:
aa) Vorbereiten der Wickelmaschinen,
Tränkeinrichtungen und Wickeldome
bb) Einstellen der Umfangsgeschwindigkeit
des Wickeldorns, des Wickelwinkels
und der Fadenspannung
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
'
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1 2 3 4 5
cc) Wickeln, Härten, Entformen, Tempern
dd) Umrüsten der Anlage
oder
d) Herstellen von Wellbahnen und Profilen:
aa) Vorbereiten der Anlage
bb) Einregulieren der Ziehgeschwindigkeit
und der Temperatur in der Härtestrecke
CC) Einbringen der Glasfaserverstärkung
dd) Tränken der Verstärkung, Härten,
Tempern
7 Nachbearbeiten der a) spanendes Bearbeiten nach verschiedenen
Erzeugnisse Verfahren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7
b) Polieren, Lackieren
Buchstabe g) X X 1
c) Ausführen von Reparaturen und Kleben
d) Montieren von Apparate-, Anlagen- und
Rohrleitungsteilen
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und stofflichen
Fertigungsvorschriften Teiles entsprechend den einschlägigen Normen
X X 1
und der Kontrollen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7
Buchstabe h)
H. Fachrichtung Schäumen
1 Kenntnisse der a) Typen, Verarbeitungseigenschaften und
Werkstoffe Sondereinstellungen der Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe a)
b) Polyurethane X X ½
c) Phenolharz
d) Polystyrol
2 Kenntnisse der a) Typengruppen und Verwendungszwecke der
Hilfsstoffe Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8 b) Dispergatoren
Buchstabe b)
c) Stabilisatoren X X ½
d) Treibmittel
e) Farbstoffe
f) Reaktionsmittel
3 Kenntnisse des a) Transport flüssiger Harze und Reaktionsmittel
Förderns b) Transport granulatförmiger Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8 X X ½
Buchstabe c) c) Maschinen und Einrichtungen für die hydrau-
lische und pneumatische Förderung der
Werkstoffe
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 451
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
'
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
4 Kenntnisse des a) Herstellung von Harzansätzen
Aufbereitens
b) Einfärbung expandierbaren Polystyrols X X ½
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe d) c) Vorgang des Mischens mit Knet- und
Trommelmischern
5 Kenntnisse der Ver- a) Polyurethanschaum:
arbeitungsmaschinen aa) Mischkammern mit mechanischen
und -werkzeuge
Mischorganen, Turbulenzmischkammern
(§ 3 Abs. 2 NL 8
Buchstabe e) bb) Blockschäumanlagen
cc) Anlagen zum kontinuierlichen
Schäumen von Tafeln
dd) Maschinen und Geräte für inter-
mittierenden Schaumeintrag, Werkzeuge
ee) Vorschäumungsgeräte mit Druckluft-
förderung, Schaumsprühgeräte
ff) Vorschäumungsgeräte mit
mechanischer Förderung
gg) lnjektionsmischaggregate
hh) Zylinderschäumgeräte
ii) Geräte zum Aufschäumen von Poly-
urethan auf Rotationskörper
b) Phenolharzschaum:
aa) Geräte und Anlagen zum Wiegen, X X 1
Messen und Mischen
bb) Werkzeuge und Härteöfen
CC) Maschinen und Anlagen zum konti-
nuierlichen Schäumen
dd) Dosier- und Mischeinrichtungen
ee) Auftragsvorrichtungen
ff) beheizte Doppelbandpressen
c) Polystyrolschaum:
aa) kontinuierliche Vorschäumer
bb) diskontinuierliche Vorschäumer
cc) Sondervorschäumer, insbesondere
Band- oder horizontale Trommelvor-
schäumer
dd) Blockformen zum Herstellen von Platten
ee) kontinuierlich arbeitende Platten-
schäumanlagen
ff) Anlagen zum Herstellen einzel-
geschäumter Platten
gg) Maschinen zum Herstellen von Form-
teilen mit direkter Heizung und
Bedampfung
hh) Maschinen mit indirekter Heizung und
direkter Bedampfung für dünnwandige
Formteile
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Ud. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
6 Schäumen a) Polyurethanschaum:
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8
aa) kontinuierliches Fertigen von Blöcken,
Buchstabe f) Einregulieren der Mischkammern, der
Hin- und Herbewegung der Kammern
und des Vorlaufs der Wanne, Einstellen
des Schrägstellwinkels, Eingeben des
Reaktionsgemisches, Ablängen und
Stapeln
bb) kontinuierliches Schäumen von Tafeln,
Einregulieren der Mischkammern, Ein-
stellen des Abstandes der Geschwindig-
keit des Doppelbandes, Eingeben des
Reaktionsgemisches, Ablängen und
Stapeln
cc) Fertigen von Formteilen und Füllen von
Hohlräumen durch intermittierenden
Schaumeintrag unter Benutzung von
Geräten mit mechanischer und mit
Druckluftförderung, Einstellen der
Fördermenge, Füllen der Werkzeuge
oder des Hohlraumes oder Besprühen
von Flächen
dd) lnjektionsschäumen: Einstellen der
Fördermenge bei vollautomatisch
arbeitenden Geräten und der Füll- und
Taktzeiten
ee) Kenntnisse der Herstellung von Rund-
lingen oder aufgeschäumten Schichten
und sonstigen Sonderverfahren
oder
b) Phenolharzschaum:
aa) diskontinuierliches Schäumen, Ab- X X 7
wiegen und Abmessen der Kornpo-
nenten, Mischen der Komponenten
nach vorgegebener Rezeptur, Eingießen
der schäumfähigen Mischung in die
Werkzeuge, Aufschäumen und Härten
mit und ohne Wärmezufuhr
bb) kontinuierliches Schäumen, Eichen und
Einregulieren der Dosier- und Fördervor-
richtungen, Einstellen und Prüfen der
Temperatur in der Härtestrecke, lnbetrieb-
nehmen der aufgeheizten Anlage nach
den Arbeitsvorschriften
oder
c) Polystyrolschaum:
aa) diskontinuierliches Vorschäumen mit
Druck, Einstellen des Schüttgewichtes
und des Durchsatzes mit Einwaage
und Druck im Vorschäumer, Kontrol-
lieren des Schüttgewichtes beim Austrag
bb) kontinuierliches Vorschäumen ohne
Druck, Einstellen des Schüttgewichtes
durcQ Dampf- und Materialdurchsatz
und Uberlaufhöhe, Kontrollieren des
Schüttgewichtes beim Austrag
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 453
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
cc) diskontinuierliches Aufschäumen von
Tafeln, Beschicken des Blockwerk-
zeuges mit vorgeschäumtem und
zwischengelagertem Material,
Bedampfen nach Arbeitsvorschrift,
Entformen, Lagern
dd) kontinuierliches Aufschäumen von
Tafeln, Anheizen und Einregulieren des
Bandlaufs, Spannen der perforierten
Stahlbänder, Beschicken der Anlage
mit vorgeschäumtem und zwischen-
gelagertem Material, Abstimmen der
Bandgeschwindigkeit und des Dampf-
druckes, Ablängen und Stapeln der
Tafeln
ee) Herstellen von Formteilen, Einfahren der
Maschine, Einstellen des Dampfdurch-
satzes, des maximalen Dampfdruckes,
der Wasserkühlzeit und der Vorheizzeit,
Einstellen der Druckhaltezeit an
Maschinen mit direkter Heizung und
Bedampfung, Entformen
7 Nachbearbeiten der a) Polyurethanschaum:
Erzeugnisse aa) vertikales und horizontales Schneiden,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8
Ablängen, Besäumen, Zuschneiden,
Buchstabe g)
Profilschneiden
bb) Kaschieren, Nähen, Schweißen
cc) Stanzen, Drehen, Hobeln, Bohren,
Schleifen
dd) Beflocken, Drucken
b) Phenolharzschaum:
aa) Besäumen und Zuschneiden von X X 1
Blöcken und Tafeln
bb) Fräsen
cc) Kleben
dd) Oberflächenbeschichten
c) Polystyrolschaum:
aa) Besäumen und Auftrennen der Blöcke
mit Glühdraht oder mit Säge
bb) Trocknen der Formteile
CC) Drucken im Siebdruckverfahren,
Beflocken, Lackieren
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und stofflichen
Fertigungsvorsch ritten Teiles entsprechend den einschlägigen Normen
und der Kontrollen X X 1
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe h)
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
1. Fachrichtung Verarbeiten von Kautschuken
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
11213 4 5 6
1 2 3 4 5
1 Kenntnisse der a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der
Werkstoffe Werkstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9
b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-
Buchstabe a)
besondere öl-, fett- und lösüngsmittelbe-
ständig, wärme- und kältestabilisiert,
UV-stabilisiert, nicht-verfärbend, antistatisch,
schwerentflammbar
c) Naturkautschuke X X ½
d) synthetische Kautschuke:
- Styrolbutadienkautschuk
- Polychloroprenkautschuk
- Nitrilkautschuk
- Ethylen-Propylen-Terpolymer-Kautschuk
- Silikonkautschuk
e) Regenerate
2 Kenntnisse a) Ruße und helle Füllstoffe
der Hilfs- und b) Weichmacher
Zuschlagstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9 c) Beschleuniger
Buchstabe b) d) Alterungsschutzmittel
e) Vulkanisationshilfsmittel
X X ½
f) Haft- und Gleitmittel
g) Trennmittel
h) Festigkeitsträger
i) Treibmittel
k) Farbmittel
1) Verarbeitungshilfsmittel
3 Kenntnisse des a) Transport der Werk-, Hilfs- und Zuschlag-
Förderns stoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9
b) mechanische und pneumatische Förder-
Buchstabe c) X X ½
einrichtungen
c) Gefahren beim Fördern pulverförmiger Stoffe
d) Arbeits- und Begleitpapiere
4 Aufbereiten a) Funktion, Betrieb und Wartung der ge-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9 bräuchlichen Maschinentypen und Anlagen
Buchstabe d) einschließlich der Dosiereinrichtungen
X X 1½
b) Herstellen von Mischungen
c) Folgebehandlung von Mischungen:
Kühlen, Tauchen, Schneiden, Granulieren,
Strainern
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 455
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
5 Kenntnisse der Ver- a) Funktion, Betrieb und Wartung der ge-
arbeitungsmaschinen bräuchlichen Maschinentypen und Anlagen
und -werkzeuge b) Extruder, Kalander, Pressen, Streich-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9 anlagen und Konfektioniermaschinen
Buchstabe e)
c) Vulkanisieranlagen X X 1
d) Nachfolge-Aggregate:
Kühl-, Schneid-, Aufwickelvorrichtungen;
Doubliereinrichtungen; Stanzen; Ein-
richtungen zum Entgraten oder zur· Ober-
flächenbehandlung
Für mindestens drei der nachfolgenden fünf Formgebungsverfahren sind die dafür vorgesehenen Fertigkeiten und
Kenntnisse zu vermitteln:
6 Formgebungsverfahren a) Extrudieren von Profilen, Schläuchen,
für Kautschuk- Platten:
mischungen
aa) Montieren und Einstellen der Werkzeuge .
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9
Buchstabe f) bb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-
beitungsparameter, insbesondere
Temperaturen und Drücke, auf die
Qualität der Erzeugnisse
cc) Einstellen der vorgegebenen Verar-
beitungsbedingungen, Einfahren und
Betreiben der Anlage
oder
b) Kalandrieren von Platten; Friktionieren und
Belegen von Festigkeitsträgern:
aa) Kenntnisse des Einflusses der Verar-
beitungsparameter, insbesondere
Temperaturen und Friktionen, auf die
Qualität der Erzeugnisse
bb)° Einstellen der vorgegebenen Verar-
beitungsbedingungen, Einfahren und
· Betreiben der Anlage
oder
c) Pressen von Platten, Förderbändern, Gummi-
Metall-Formteilen oder Formteilen:
aa) Einrichten der Werkzeuge
bb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-
beitungsparameter, insbesonsdere X X 6
Temperaturen, Zeiten und Drücke, auf
die Qualität der Erzeugnisse 1
cc) Einstellen der vorgegebenen Verar-
beitungsbedingungen, Einfahren und
Betreiben der Anlage
oder
d) Streichen von flexiblen Trägerbahnen:
aa) Einstellen des Rakels
bb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-
beitungsparameter, insbesondere
Temperaturen und Geschwindigkeit, auf
die Qualität der Erzeugnisse
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Monaten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4 5
CC) Einstellen der vorgegebenen Verar-
beitungsbedingungen, Einfahren und
Betreiben der Anlage
oder
e) Konfektionieren von Reifen, technischen
Schläuchen oder Sonderartikeln mit oder
ohne Festigkeitsträger:
aa) Einrichten der Konfektioniermaschinen
nach vorgegebenen Spezifikationen
bb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-
beitungsparameter, insbesondere
Temperaturen, Drücke und Zeiten,
auf die Qualität der Erzeugnisse
CC) Einstellen der vorgegebenen Verar-
beitungsbedingungen, Einfahren und
Betreiben der Anlage
7 Nachbearbeiten der a) Oberflächenbehandlungen
Erzeugnisse b) Entgraten X X 1
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9
Buchstabe g)
8 Kenntnisse der Kontrolle des maschinellen und des stofflichen
Fertigungsvorsch ritten Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X 1
und der Kontrollen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9
Buchstabe h)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 457
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer
(Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung - AsphAusbV) *)
Vom 19. März 1984
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Gliederung der Berufsausbildung
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit (1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- ist wie folgt zu gliedern:
ordnet:
1. berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbil-
§1 dungsstätten in 20 Wochen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rah-
menlehrpläne der Länder in 20 Wochen,
Der Ausbildungsberuf Asphaltbauer wird staatlich
anerkannt. 3. berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbil-
§2 dungsstätte in 1 2 Wochen.
Ausbildungsdauer (2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt 1
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil- (3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung
Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der
die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. ~ Buch-
stabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a
§3 und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben
Berufsfeldbreite Grundbildung a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieb-
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt lichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-
che Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil- (4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind
dung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen ins-
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfol- besondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der
gen. laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buch-
staben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buch-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des staben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 auf-
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, geführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungs-
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. stätten zu vermitteln.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruf- heiten die Abweichung erfordern.
lichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungs-
stätte enthalten.
§7
(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsaus- Ausbildungsplan
bildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzu-
rechnen. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§5
Ausbildungsberufsbild
§8
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Berichtsheft
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
rationelle Energieverwendung, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
2. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozial- zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
recht, regelmäßig durchzusehen.
3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-
gen, §9
4. Einrichten von Baustellen, Durchführen von Ver- Zwischenprüfung
messungsarbeiten,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
6. Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
7. Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau, Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und
8. Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchsta-
Gerüsten und Leichtwänden, ben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buch-
staben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbil-
9. Arbeiten mit Kunststoffen, dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
10. Bearbeiten von Metallen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
11. Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Warten von Geräten und Maschinen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
12. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,
insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben
13. Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser, durchführen.
14. Abdichten von Brückenbauwerken, Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
15. Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix, 1. Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus
16. Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix, dem Bereich der beruflichen Grundbildung:
17. Entnehmen von Materialproben, a) Versetzen von Randsteinen. und Verlegen von
Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,
18. Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnah-
men in Verbindung mit Gußasphalt, b) Herstellen eines waagerechten Ausgleichs-
estrichs,
19. Herstellen und Schließen von Fugen,
20. Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Guß- c) Herstellen der Schalung für einen rechteckigen
Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und
asphalt.
Sicherung gegen Verschieben,
2. Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus
§6
dem Bereich der beruflichen Fachbildung:
Ausbildungsrahmenplan
a) Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Rand-
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- streifen als Unterlage eines schwimmenden
len nach der in der Anlage für die berufliche Grundbil- Gußasphaltestrichs,
dung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen b) Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner- c) Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit
halb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der Sand abreiben,
beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und d) Durchführen einer Reparatur in einem Asphalt-
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe- belag einschließlich einer Naht.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 459
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- ten in Betracht:
genden Gebieten schriftlich lösen: 1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Baustoffkunde:
a) Baustoffkunde:
Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, aa) Bitumensorten,
Zement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt,
Abdichtungs- und Dämmstoffe; bb) Mineralstoffe,
2. Arbeitskunde: cc) Asphaltmischgutarten und Mischgutrezep-
turen,
a) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte
dd) Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe-
b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, und Fugenmassen,
c) Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauer- ee) Abdichtungsstoffe,
werk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich,
Plattenbelägen, ff) Dämmstoffe,
d) Abdichten gegen Feuchtigkeit; b) Arbeitskunde:
3. Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeich- aa) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umwelt-
nungen; schutz und rationelle Energieverwendung,
4. Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und bb) berufsbezogene Vermessungsgeräte,
Körpern einfacher Bauteile; cc) Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtun-
5. Baustoffbedarfberechnungen; gen,
6. Darstellen einfacher Baukörper als Skizze; dd) Hitzeschutz,
7. Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne. ee) Verkehrssicherung,
ff) Materiallagerung und Materialtransport,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. gg) Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-,
Brücken- und Straßenbau;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. a) Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und
Eigenlastberechnungen von Baustoffen und Bau-
teilen,
§ 10 b) Baustoffbedarfberechnungen;
Abschlußprüfung 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der a) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Aufmaß,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
b) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnun-
soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
gen;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsprobe Wirtschafts- und Sozialkunde.
durchführen.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Fälle berücksichtigen.
1. Verlegen eines schwimmenden Estrichs, bestehend (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
aus einer mehrlagigen Dämmung, Randstreifen und den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Gußasphaltestrich, 1. im Prüfungsfach
2. Herstellen eines Brückenlagers, bestehend aus einer Technologie 120 Minuten,
Dichtungsschicht, einer Gußasphaltschutzschicht 2. im Prüfungsfach
und Gußasphaltdeckschicht, Technische Mathematik 90 Minuten,
3. Verlegen eines mehrlagigen Gußasphaltbelages mit 3. im Prüfungsfach
größerem Gefälle einschließlich Fugenanschlüssen, Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. Herstellen eines mehrlagigen Asphaltbelages in 4. im Prüfungsfach
Naßräumen mit Gefälle einschließlich Fugen und Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Anschluß eines Ablaufs. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu § 11
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Berlin-Klausel
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der §12
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 461
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Asphaltbauer
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
berufsbildes Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennen
Unfallverhütui:1g, b) berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter
Umweltschutz und der Träger der gesetzlichen Unfall-
rationelle Energie- versicherung nennen
verwendung
(§ 5 Nr. 1) c) persönliche Schutzausrüstung zur
Vermeidung von Verletzungen und Berufs-
krankheiten anwenden
d) unfallverursachendes Verhalten
sowie berufstypische Unfallquellen
und -situationen beschreiben
e) bei Entstehungsbränden Schutzmaß-
nahmen ergreifen
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere
bei Verbrennungen, einleiten
g) Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit
sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten ratio-
neller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
anführen
während des ersten
Ausbildungsjahres
2 Organisation der a) Organisation der Arbeitsstätte beschreiben zu vermitteln
Arbeitsstätte, Arbeits- b) Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der
und Sozialrecht Baustelle beschreiben
(§ 5 Nr. 2)
c) Rechte und Pflichten aus dem Berufsaus-
bildungsvertrag nennen
d) die für die Berufsausbildung geltenden
gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen nennen
e) Grundzüge des Betriebverfassungsgesetzes
nennen
f) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts
nennen
3 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und b) Skizzen und einfache Zeichnungen unter
Zeichnungen Beachtung der Normen herstellen
(§ 5 Nr. 3)
c) Zeichnungen, Materialbedarfslisten und
Verlegepläne lesen
d) Normen anwenden sowie Tabellen,
Handbücher und Merkblätter verwenden
e) Aufmaß erstellen
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
4 Einrichten von Bau- a) zweckmäßige Planung und Durchführung
stellen, Durchführen von Bauvorhaben beschreiben
von Vermessungs- b) Baustellen einrichten und sichern
arbeiten 4
(§ 5 Nr. 4) c) einfache Längen- und Höhenmessungen
einschließlich der Übertragung von Höhen
durchführen
d) Gebäude und Bauteile abstecken
5 Grundfertigkeiten im a) Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle
Tief- und Straßenbau festlegen
(§ 5 Nr. 5) b) Gräben ausheben, verbauen und aussteifen
c) Drainage- und Entwässerungsleitungen
verlegen 4
d) Mutterboden abheben und andecken sowie
Bodenmassen einbringen und verdichten
e) Planum herstellen
f) Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus
künstlichen und natürlichen Steinen sowie
Platten herstellen
6 Grundfertigkeiten im a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau
Steinbau, in der Her- benennen und den entsprechenden
stellung von Putz und Tätigkeiten zuordnen
Estrich und im Ver- b) einfache Bauteile mit künstlichen und
legen von Fliesen natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten
(§ 5 Nr. 6)
herstellen, insbesondere Anlegen der
Verbände, Herstellen von Mauerenden,
Maueranschlüssen und Pfeilern
c) waagerechte und senkrechte Abdichtungen
durchführen 12
d) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten
und verlegen
e) Grundregeln der Putzhaftung erläutern
f) die wichtigsten Putzarten unterscheiden
g) Mauer- und Putzmörtel herstellen
h) Wandputz mit und ohne Lehre herstellen
i) Estrich herstellen
7 Grundfertigkeiten a) Material und Werkzeuge für den Schalungs-
im Stahlbetonbau bau benennen und den entsprechenden
(§ 5 Nr. 7) Aufgaben zuordnen
b) einfache Formen für Betonfertigteile
herstellen
c) Schalung für einfache Betonbauteile
herstellen
d) Beton nach vorgegebenen Mischungs-
verhältnissen von Hand und mit Maschine
herstellen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 463
,'
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen im ersten
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
e) Beton in Schalungen und Formen einbringen,
verdichten und nachbehandeln
f) Ausbreitversuch durchführen
12
g) Stabstähle und Betonstahlmatten unter-
scheiden und bezeichnen
h) Betonstahl schneiden und nach Zeichnung
biegen
i) einfache Bewehrungskörbe flechten
k) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die
Schalung einbringen
8 Grundfertigkeiten im a) Holzarten entsprechend ihrer Verwendung
Holzbau, in der Er- auswählen
stellung von Gerüsten b) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbear-
und Leichtwänden beitung unterscheiden und deren Wirkungs-
(§ 5 Nr. 8)
weise erläutern
c) Werkzeuge instand halten
d) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-
und Bohrarbeiten durchführen
e) Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeich-
nung herstellen
f) Profil für ein einfaches Dach herstellen
g) Schmiegen ermitteln und Schablonen
anfertigen
12
h) Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung
herstellen
i) Leichtwände und abgehängte Decken
erstellen
k) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall
unterscheiden und verarbeiten
1) einfache Werkstücke aus dem Bereich der
Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock,
anfertigen
m) die wichtigsten transportablen und statio-
nären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre
Eigenschaften und Verwendung nennen
n) wichtige Vorschriften des Gerüstbaus
erläutern
0) einfache Gerüste unfallsicher erstellen
9 Arbeiten a) Eigenschaften der Kunststoffgruppen
mit Kunststoffen im Bauwesen nennen und die sich daraus
(§ 5 Nr. 9) ergebende Eignung für bestimmte
Verwendungsbereiche ableiten 4
b) Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien
kleben, schweißen und verarbeiten
c) Kunstharze verarbeiten
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Lfd. Teil des Ausbildungs- zeitliche Richtwerte
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Bearbeiten a) wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und
von Metallen ihre charakteristischen Eigenschaften
(§ 5 Nr. 10) beschreiben
b) Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten
ausführen
4
c) Metallteile verbinden, insbesondere mit
Schrauben, Stiften und Nieten
d) Korrosionsverhalten von Metallen
beschreiben
e) oberflächenveredelte und korrosionsge-
schützte Metalle auswählen und verarbeiten
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 465
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 die in § 5 Nr. 1 bis 3 die in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 während des zweiten
aufgeführten Teile des aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten
Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahres
zu vermitteln
2 Instandhalten von a) Werkzeuge und Geräte instand halten 2
Werkzeugen, Einrichten
und Warten von
Geräten und Maschinen b) Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren,
(§ 5 Nr. 11) Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, 4
einrichten und bedienen
C) Schutzeinrichtungen an elektrischen
1
Maschinen beschreiben und verwenden
d) Störungen an Maschinen und Geräten
feststellen und geeignete Maßnahmen 2
zu ihrer Behebung veranlassen
3 Abdichten gegen a) Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und
Bodenfeuchtigkeit Verwendung beschreiben 5
(§ 5 Nr. 12)
b) Dichtungsbahnen verlegen
c) Dichtungsaufstriche und Spachtelungen
aufbringen 8
d) Anschlüsse für Abdichtungen bei Durch-
dringungen von Bauteilen herstellen
4 Abdichten gegen a) Untergrund auf Eignung, Höhenlage und
Sicker- und Ober- Gefälle prüfen und für die Abdichtung
flächenwasser vorbereiten 6
(§ 5 Nr. 13) b) Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen
entsprechend auswählen und einbauen
c) Abdichtungen an aufgehende oder
abgehende Wände anschließen 8
d) Übergangskonstruktionen bei unterschied-
liehen Abdichtungssystemen herstellen
5 Abdichten von a) Abdichtungsstoffe und Abdichtungs-
Brückenbauwerken bauweisen für Brückenbauwerke nennen 5
(§ 5 Nr. 14) b) Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffen-
heit, Gefälle und Höhenlage prüfen
c) Dichtungsschichten im Bereich von Fahr-
bahnen und Gehwegkappen verlegen 8
d) Schutzschichten für Abdichtungen einbauen
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
6 Aufbereiten von Guß- a) Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und
asphalt und Asphalt- Verarbeitung von Bitumen beschreiben
mastix b) Kornzusammensetzung und Verwendung
(§ 5 Nr. 15) von Mineralstoffen beschreiben 4
c) Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphalt-
mastixmischungen beschreiben
d) Gußasphalt und Asphaltmastix in
verschiedenen Mischgutarten aufbereiten
4
e) Verwendung verschiedener Heizstoffe unter
Berücksichtigung der entsprechenden
Schutzmaßnahmen beschreiben 3
f) Temperatur des Mischguts beim Transport
und Einbau prüfen und überwachen
7 Einbauen von Guß- a) Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtig-
asphalt und Asphalt- keit prüfen 6
mastix b) Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener
(§ 5 Nr. 16) Unterlage einbauen
C) schwimmende Estriche auf Trennschicht und
Verbundestriche aus Gußasphalt verlegen 10
d) wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphalt-
mastix und Gußasphalt einbauen
e) Gußasphaltoberflächen mit Sand abreiben
f) Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen
und durch Walzen andrücken 6
g) Trennschienen einsetzen
h) Längs- und Quernähte ausbilden
i) Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß
herstellen
k) gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphalt-
estrich nennen 4
1) Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits
beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu
berücksichtigen sind, beschreiben
8 Entnehmen von a) Zweck von Materialprüfungen nennen
Materialproben b) Materialproben entnehmen und zum Versand
(§ 5 Nr. 17) 4
vorbereiten
c) Entnahmeprotokolle anfertigen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 467
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
berufsbildes
2 3
1 2 3 4
9 Durchführen von a) Zweck von Wärme- und Schalldämm-
Wärme- und Schall- maßnahmen erläutern
dämmaßnahmen in b) Baustoffe für Wärme- und Schalldämm- 4
Verbindung mit maßnahmen nennen
Gußaspalt
(§ 5 Nr. 18) c) Wärme- und Schalldämmstoffe für schwim-
mende Gußasphaltestriche verlegen
10 Herstellen und a) Arten und Zweck konstruktionsbedingter
Schließen von Fugen Fugen beschreiben
(§ 5 Nr. 19) b) Baustoffe für Fugendichtungen nennen 8
c) Fugen mit dauerplastischen und dauer-
elastischen Massen schließen
d) Fugenbänder und Fugenprofile verlegen
11 Auftragen von Kunst- a) Arten und Zweck von Kunststoff-
stoffbeschichtungen auf beschichtungen beschreiben 2
Gußasphalt b) Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten
(§ 5 Nr. 20) und verarbeiten
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
Vom 19. März 1984
Auf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 soweit es sich um Vorratsschutz oder Pflanzenbeschau
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August handelt.
1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän- (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
dert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptaus- erkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämp-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß fer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.
§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) im Einvernehmen §2
mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie und Zulassungsvoraussetzungen
Gesundheit verordnet: ( 1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
§ 1 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine min-
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses destens dreijährige Berufspraxis oder
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum
Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin er- nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß
worben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun- in. Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen
gen gemäß den§§ 2 bis 8 durchführen. Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer
dienlich sind.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Schädlingsbekämpfers in dem ihm übertragenen Auf- oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
gabenbereich wahrzunehmen: nisse, F:ertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
1 . Umgang mit gefährlichen Stoffen, Bedienen und
Instandhalten der Betriebsmittel, Sicherung des
Arbeitsbereiches gegen unbefugtes Betreten; §3
2. Durchführen von Vorbeugungsmaßnahmen zur Ver- Gliederung der Prüfung
hinderung von Schädlingsbefall, Feststellen des
( 1) Die Prüfung gliedert sich in
Schädlingsbefalls und seiner Ursachen, Durchführen
von Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung; 1. einen fachpraktischen Teil und
3. Beachten der Arbeitsschutzbestimmungen und der 2. einen fachtheoretischen Teil.
Unfallverhütungsvorschriften sowie Schutz der
Umwelt vor Belastungen durch die Anwendung von (2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge
Bekämpfungsmitteln. an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden;
dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein
(3) Schädlinge im Sinne dieser Verordnung sind auch Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-
Schadorganismen nach dem Pflanzenschutzgesetz, teils zu beginnen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 469
§4 (4) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schrift-
lich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll in der
Fachpraktischer Teil
Regel 3 Stunden nicht überschreiten und besteht je Prü-
Im fachpraktischen Teil hat der Prüfungsteilnehmer fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
unter Aufsicht folgende 3 Arbeitsproben auszuführen: Arbeit von in der Regel einer Stunde Dauer. Wird die
schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann
1. Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung von ihre Dauer gekürzt werden.
Schädlingsbefall,
2. Feststellen eines Schädlingsbefalls und Darstellen (5) Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prü-
einer Bekämpfungsmaßnahme und fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
ausschusses durch eine mündliche Prüfung mit einer
3. Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung. Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer ergänzt werden.
Die einzelne Arbeitsprobe soll in der Regel mindestens
2 Stunden dauern; insgesamt sollen die 3 Arbeitsproben
8. Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitsproben nach
Satz 1 Nr. 1 und 3 sind unter besonderer Berücksichti- §6
gung der möglichen Umweltbelastungen, der Sicherung Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
des Arbeitsbereiches gegen unbefugtes Betreten, der
Beseitigung von Resten gefährlicher Stoffe und der Von der Ablegung der Prüfung im fachtheoretischen
Beseitigung von Behältnissen und Verpackungen oder Teil oder in einem Prüfungsfach dieses Teils sowie von
Teilen hiervon durchzuführen. bis zu zwei der in § 4 genannten Arbeitsproben kann der
Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Stelle freigestellt werden, wenn er
§5
Fachtheoretischer Teil 1. vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
zu prüfen: einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in
den letzten 5 Jahren vor Antragsteilung oder
1 . Technologie,
2. Technische Mathematik. 2. vor dem Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband
eine Prüfung in der Zeit vom 1. September 1979 bis
(2) Im Prüfungsfach „Technologie" können geprüft zum 31. August 1984
werden:
bestanden hat, deren Inhalt den jeweiligen Anforderun-
Kenntnisse über gen der §§ 4 und 5 entspricht. Die Freistellung nach
1. Biologie und Verhaltensweise der Schädlinge; Satz 1 Nr. 2 ist nur innerhalb von 3 Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
2. typische Schadbilder;
3. Bekämpfung pilzlicher und tierischer Schädlinge;
4. Verkehr und Umgang mit gefährlichen Stoffen; §7
5. Herstellung gebrauchsfertiger Zubereitungen aus Bestehen der Prüfung
Wirkstoffen und Präparaten unter Beachtung ihrer (1) Die zwei Teile der Prüfung sind gesondert zu
Wirkungsmechanismen und ihrer besonderen bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
Eigenschaften; arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-
6. Geräte und Werkzeuge; stungen in den einzelnen Arbeitsproben und in den ein-
zelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die schriftlichen und
7. Verfahren der Vorbeugung, des Schutzes und der
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach
Bekämpfung;
sind zu einer Note zusammenzufassen; die schriftlichen
8. fachbezogene und gesetzliche Grundlagen, insbe- Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht wie die
sondere Chemikalienrecht, Giftrecht, Pflanzen- mündlichen Prüfungsleistungen.
schutzrecht, Lebensmittelrecht, Abfallbeseiti-
gungsrecht; (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
9. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, nehmer im fachpraktischen und im fachtheoretischen
Arbeitshygiene, Erste Hilfe; Teil sowie im Prüfungsfach „Technologie" mindestens
10. Belange des Umweltschutzes. ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Im Prüfungsfach „Technische Mathematik" kön- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nen geprüft werden: gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
Kenntnisse über Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
nen Arbeitsproben und in den einzelnen Prüfungsfä-
1. Flächen- und Raumberechnungen; chern erzielten Noten hervorgehen mü~sen. Im Fall der
2. Dosierungs- und Mengenberechnungen. Freistellung gemäß § 6 sind - anstatt der Noten - Ort
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
§9
§8
Berlin-Klausel
Wiederholung der Prüfung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
( 1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
zweimal wiederholt werden. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- §10
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn Inkrafttreten
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von 2 Jah- Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1984
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984 471
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
Herr/Frau .......................................................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i n .................................................................... .
hat am............................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schädl i ngsbekä mpfer/Geprüfte Schädli ngsbekämpferi n
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte
Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBI. 1 S. 468)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachpraktische Prüfung
1. Arbeitsprobe: Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung von Schädlingsbefall
2. Arbeitsprobe: Feststellen eines Schädlingsbefalls und Darstellen einer Bekämpfungsmaß-
nahme
3. Arbeitsprobe: Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung
(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die
am .................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung von der/den Arbeits-
probe(n) .................... freigestellt.")
II. Fachtheoretische Prüfung
1 . Technologie
2. Technische Mathematik
(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die
am .................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungs-
teil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.'')