361
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1984 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
8. 3.84 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher 361
362-1
8. 3. 84 Fünftes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364
neu: 310-20; 310-4, 311-4
23. 2. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei
öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Verordnung PR Nr. 1/84) . . . . 375
722-3
28. 2. 84 Verordnung über Einschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe in Spielwaren und Scherz-
artikeln (Spielwaren- und Scherzartikel-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
neu: 2125-40-31
28. 2. 84 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 81 c
Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
wesen .........................................................................·......... 378
neu: 7631-1-9
6. 3. 84 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzel-
handel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
neu: 800-21-7-25
7. 3. 84 Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und zur AufHebung
anderer Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
611-1-1, 611-1-6, 611-1-7, 611-1-8-3, 611-1-8-4, 611-1-8-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
Vom 8. März 1984
Der Bundestag hatdas folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 4
Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes" geändert
Artikel 1 in,,§ 5 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes".
Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in 3. In § 16 werden die Beträge erhöht:
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt a) in Absatz 1 Satz 1 von „eine Deutsche Mark" auf
geändert durch Artikel II § 33 des Gesetzes vom ,,2 Deutsche Mark",
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt ge- b) in Absatz 2 von „2 Deutsche Mark" auf
ändert: ,,4 Deutsche Mark",
1. In§ 9 Satz 2 wird die Verweisung,,§ 4 Abs. 2 bis 4 c) in Absatz 3 Satz 1 von „3,50 Deutsche Mark" auf
des Gerichtskostengesetzes" geändert in ,,§ 4 ,,5 Deutsche Mark",
Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskosten- d) in Absatz 4 von „2 Deutsche Mark" auf
gesetzes". ,,3 Deutsche Mark'',
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
e) in Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 jeweils 1 2. In § 26 werden die Beträge erhöht:
von „0,50 Deutsche Mark" auf „ 1 Deutsche
a) In Absatz 1 von „20 Deutsche Mark" auf „30
Mark"·
Deutsche Mark" und von „4 Deutsche Mark" auf
,,6 Deutsche Mark",
4. In§ 16 a wird der Betrag von „5 Deutsche Mark" auf
,,7,50 Deutsche Mark" erhöht. b) in Absatz 2 von „2 Deutsche Mark" auf „2,50
Deutsche Mark" und von „4 Deutsche Mark" auf
5. § 17 wird wie folgt geändert: ,,5 Deutsche Mark".
a) In Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
13. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 wird der Betrag von „ 10 Deutsche ,,( 1) Leistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter
Mark" auf „ 15 Deutsche Mark" erhöht. an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung , so wird ein
Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der Zah-
6. In § 19 Abs. 1 wird der Betrag von „3 Deutsche lung erhoben; unbare Zahlungen stehen, soweit sie
Mark" auf „5 Deutsche Mark" erhöht. zulässig sind, baren Zahlungen gleich. Die Gebühr
wird nicht erhoben, soweit Kosten nach diesem
7. In § 20 werden die Beträge erhöht: Gesetz bezahlt oder Zahlungen auf solche Kosten
a) In Absatz 1 von „60 Deutsche Mark" auf „70 verrechnet werden. Die in §§ 20, 21 Abs. 3, § 26
Deutsche Mark", Abs. 2 bestimmten Gebühren werden daneben
erhoben."
b) in Absatz 2 von „ 120 Deutsche Mark" auf „ 140
Deutsche Mark". 14. In § 28 wird der Betrag im Satz 1 von „20 Deutsche
Mark" auf „30 Deutsche Mark", im Satz 2 von
8. § 21 wird wie folgt geändert: ,, 10 Deutsche Mark" auf „ 15 Deutsche Mark"
erhöht.
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag von „3 Deut-
sche Mark" auf „5 Deutsche Mark" erhöht.
15. In § 29 werden die Beträge erhöht:
b) In Absatz 4 wird der Betrag von „ 1,50 Deutsche a) In Absatz 1 von „2 Deutsche Mark" auf „4 Deut-
Mark" auf „2 Deutsche Mark" erhöht. sche Mark", von „einer Deutschen Mark" auf
,,2 Deutsche Mark" und von „4 Deutsche Mark"
c) In Absatz 5 wird der Satz 2 aufgehoben; der bis-
auf „6 Deutsche Mark",
herige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefaßt:
„Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in b) in Absatz 2 von „4 Deutsche Mark" auf „6 Deut-
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede sche Mark".
angefangene weitere Stunde um den gleichen
Betrag, höchstens jedoch um je 15 Deutsche 16. In § 30 werden die Beträge erhöht:
Mark."
a) In Absatz 1 Satz 1 von „ 10 Deutsche Mark'' auf
,, 15 Deutsche Mark",
9. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird der Betrag von
„ 10 Deutsche Mark" jeweils auf „ 15 Deutsche b) in Absatz 2 von „5 Deutsche Mark" auf „7,50
Mark" erhöht. Deutsche Mark".
10. § 24 wird wie folgt geändert: 17. In§ 31 Nr. 1 und 2 wird der Betrag von „2 Deutsche
a) In Absatz 1 wird der Betrag von „20 Deutsche Mark" jeweils auf „4 Deutsche Mark", in Nr. 3 von
Mark" auf „30 Deutsche Mark" erhöht. ,,5 Deutsche Mark" auf „7,50 Deutsche Mark"
erhöht.
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung,,(§ 892 der
Zivilprozeßordnung)" gestrichen. 18. In § 33 Abs. 2 wird der Betrag von „ 10 Deutsche
Mark" auf„ 15 Deutsche Mark" erhöht.
c) In Absatz 2 wird der Betrag von „ 10 Deutsche
Mark" auf„ 15 Deutsche Mark" erhöht.
19. § 35 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
11 . § 25 wird wie folgt geändert: „5. die an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher
a) In Absatz 1 wird der Betrag von „ 1,50 Deutsche und Übersetzer zu zahlenden Beträge;".
Mark" auf „2,50 Deutsche Mark" erhöht.
20. Die Anlage (zu § 13 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag von „3 Deut-
,,Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstands-
sche Mark" auf „5 Deutsche Mark" erhöht.
wert
c) In Absatz 3 werden die Worte „oder des § 30
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich
oder des§ 31 Abs. 1, 2, 4 des Wohnraumbewirt-
10 Deutsche Mark
schaftungsgesetzes" gestrichen und der Betrag
von „einer Deutschen Mark" auf „2 Deutsche bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich
Mark" erhöht. 15 Deutsche Mark
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 363
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 21. Nach § 37 wird folgender Abschnitt angefügt:
20 Deutsche Mark.
„Vierter Abschnitt
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich
30 Deutsche Mark Übergangs- und Schlußvorschriften
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich § 38
40 Deutsche Mark
Übergangsvorschrift
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich
Für Gebühren und Auslagen, die vor dem 1 . April
50 Deutsche Mark
1984 fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
60 Deutsche Mark § 39
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich Berlin-Klausel
70 Deutsche Mark
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
80 Deutsche Mark Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
bis zu 8 000 De:.itsche Mark einschließlich Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
90 Deutsche Mark nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich
100 Deutsche Mark Artikel 2
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
11 0 Deutsche Mark Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
von dem Mehrbetrag für je 2 000 Deutsche Mark
10 Deutsche Mark. Werte über 10 000 Deutsche Artikel 3
Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark aufzu-
runden." Dieses Gesetz tritt am 1. April 1984 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. März 1984
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
F. J. Strauß
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
Vom 8. März 1984
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. In § 850 f Abs. 3 Satz 1 und 2 werden die in Deut-
scher Mark angegebenen Beträge jeweils wie folgt
Artikel 1 erhöht:
Änderung der Zivilprozeßordnung von 1 950 auf 2 340,
von 450 auf 540,
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt von 90 auf 108.
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des
6. Die Anlage 2 (zu § 850 c) der Zivilprozeßordnung
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912)
erhält die diesem Gesetz als Anlage beigefügte
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fassung.
1. § 811 Nr. 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,, 14. nicht zur Veräußerung bestimmte und im häus-
lichen Bereich gehaltene Hunde und andere Änderung der Konkursordnung
Tiere, wenn ihr Wert 500 Deutsche Mark nicht
§ 59 Abs. 2 der Konkursordnung in. der im Bundes-
übersteigt."
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
2. In§ 850 a Nr. 4 wird der Betrag „390 Deutsche Mark" kel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 836)
auf „470 Deutsche Mark" erhöht. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 850 b Abs. 1 Nr. 4 wird der Betrag „3 000 Deut- 1. In Satz 1 werden die Worte „oder in Absatz 1 Nr. 3
sche Mark" auf „3 600 Deutsche Mark" erhöht. Buchstabe e bezeichnete Ansprüche nach § 141 n
Satz 3 in Verbindung mit § 141 m Abs. 1 des Arbeits-
4. in § 850 c werden folgende Beträge erhöht: förderungsgesetzes'' gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die in Deutscher Mark an-
gegebenen Beträge wie folgt erhöht: 2. Satz 2 erhält folgende Fassung:
aa) In Satz 1 „Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e
von 559 auf 754, bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach
von 1 29 auf 17 4, § 141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgeset-
von 25,80 auf 34,80. zes gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen-
bleiben.''
bb) In Satz 2
von 1 573 auf 2 028,
Artikel 3
von 363 auf 468,
von 7~,60 auf 93,60, Übergangsregelung
von 234 auf 338,
( 1) Eine vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 aus-
von 54 auf 78,
gebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfrei-
von 10;80 auf 15,60,
grenzen des bisher geltenden Rechts bemessen wor-
von 195 auf 234,
den ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach
von 45 auf 54,
dem Inkrafttreten des Artikels 1 fällig werden, nach den
von 9 auf 10,80.
neuen Vorschriften. Auf Antrag des Gläubigers, des
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die in Deutscher Mark Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstrek-
angegebenen Beträge wie folgt erhöht: kungsgericht den Pfändungsbeschluß entsprechend zu
von 3 003 auf 3 302, berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt
von 693 auf 762, des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender
von 138,60 auf 152,40. Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluß
zugestellt wird.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die in Deutscher Mark
angegebenen Beträge wie folgt erhöht: (2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über
von 5 auf 20, Arbeitseinkommen davon abhängt, daß die Forderung
von 1 auf 5, der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des
von 0,20 auf 1. Artikels 1 auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 365
vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 erfolgt ist. Der Fassung anzuwenden, wenn das Konkursverfahren vor
Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis- dem 1 . August 1979 eröffnet worden ist.
herigen Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung
leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare
Artikel 4
gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Ver-
zichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuld- Berlin-Klausel
ner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
leisten hat.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Artikel 2 gilt auch für die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe e der Konkursordnung bezeichneten Ansprüche Artikel 5
auf Beiträge, die nach §.141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes gegenüber dem Gemeinschuldner Inkrafttreten
bestehengeblieben und vor dem Inkrafttreten des Arti- (1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts ande-
kels 2 geltend gemacht worden sind, es sei denn, ein res bestimmt, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Artikels 2 nicht mehr anfechtbar ist, steht entgegen. (2) Die Artikel 1 und 3 Abs. 1 und 2 treten am 1. April
§ 59 Abs. 2 der Konkursordnung ist in der bisherigen 1984 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. März 1984
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
F. J. Strauß
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage.zu Artikel 1 Nr. 6
Anlage 2 (zu § 850 c)
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
Nettolohn 5 und mehr
monatlich 0 1 2 3 4
Personen
in DM
bis 759,99 - - - - - -
760,00 bis 779,99 4,20 - - - - -
780,00 bis 799,99 18,20 - - - - -
800,00 bis 819,99 32,20 - - - - -
820,00 bis 839,99 46,20 - - - - -
840,00 bis 859,99 60,20 , - - - - -
860,00 bis 879,99 74,20 - - - - -
880,00 bis 899,99 88,20 - - - - -
900,00 bis 919,99 102,20 - - - - -
920,00 bis 939,99 116,20 - - - - -
940,00 bis 959,99 130,20 - - - - -
960,00 bis 979,99 144,20 - - - - -
980,00 bis 999,99 158,20 - - - - -
1 000,00 bis 1 019,99 172,20 - - - - -
1 020,00 bis 1 039,99 186,20 - - - - -
1 040,00 bis 1 059,99 200,20 - - - - -
1 060,00 bis 1 079,99 214,20 - - - - -
1 080,00 bis 1 099,99 228,20 - - - - -
1100,00 bis 1119,99 242,20 4,00 - - - -
1120,00 bis 1 139,99 256,20 14,00 - - - -
1140,00 bis 1 159,99 270,20 24,00 - - - -
1160,00 bis 1179,99 284,20 34,00 - - - -
1180,00 bis 1199,99 298,20 44,00 - - - -
1 200,00 bis 1 219,99 312,20 54,00 - - - -
1 220,00 bis 1 239,99 326,20 64,00 - - - -
1 240,00 bis 1 259,99 340,20 74,00 - - - -
1 260,00 bis 1 279,99 354,20 84,00 - - - -
1 280,00 bis 1 299,99 368,20 94,00 - - - -
1 300,00 bis 1 319,99 382,20 104,00 - - - -
1 320,00 bis 1 339,99 396,20 114,00 - - - -
1 340,00 bis 1 359,99 410,20 . 124,00 5,60 - - -
1 360,00 bis 1 379,99 424,20 134,00 13,60 - - -
1 380,00 bis 1 399,99 438,20 144,00 21,60 - - -
1 400,00 bis 1 419,99 452,20 154,00 29,60 - - -
1 420,00 bis 1 439,99 466,20 164,00 37,60 - - -
1 440,00 bis 1 459,99 480,20 174,00 45,60 - - -
1460,00 bis 1 479,99 494,20 184,00 53,60 - - -
1 480,00 bis 1 499,99 508,20 194,00 61,60 - - -
1 500,00 bis 1 519,99 522,20 204,00 69,60 - - -
1 520,00 bis 1 539,99 536,20 214,00 77,60 - - -
1 540,00 bis 1 559,99 550,20 224,00 85,60 - - -
1 560,00 bis 1 579,99 564,20 234,00 93,60 - - -
1 580,00 bis 1 599,99 578,20 244,00 101,60 6,00 - -
1 600,00 bis 1 619,99 592,20 254,00 109,60 12,00 - - -
1 620,00 bis 1 639,99 606,20 264,00 117,60 18,00 - -
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 367
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
Nettolohn 5 und mehr
monatlich 0 1 2 3 4
Personen
in DM
1 640,00 bis 1 659,99 620,20 274,00 125,60 24,00 - -
1 660,00 bis 1 679,99 634,20 284,00 133,60 30,00 - -
1 680,00 bis 1 699,99 648,20 294,00 141,60 36,00 - -
1 700,00 bis 1 719,99 662,20 304,00 149,60 42,00 - -
1 720,00 bis 1 739,99 ~76,20 314,00 157,60 48,00 - -
1 740,00 bis 1 759,99 690,20 324,00 165,60 54,00 - -
1 760,00 bis 1 779,99 704,20 334,00 173,60 60,00 - -
1 780,00 bis 1 799,99 718,20 344,00 181,60 66,00 - -
1 800,00 bis 1 819,99 732,20 354,00 189,60 72,00 1,20 -
1 820,00 bis 1 839,99 746,20 364,00 197,60 78,00 5,20 -
1 840,00 bis 1 859,99 760,20 374,00 205,60 84,00 9,20 -
1 860,00 bis 1 879,99 774,20 384,00 213,60 90,00 13,20 -
1 880,00 bis 1 899,99 788,20 394,00 221,60 96,00 17,20 -
1 900,00 bis 1 919,99 802,20 1 404,00 229,60 102,00 21,20 -
1 920,00 bis 1 939,99 816,20 414,00 237,60 108,00 25,20 -
1 940,00 bis 1 959,99 830,20 424,00 245,60 114,00 29,20 -
1 960,00 bis 1 979,99 844,20 434,00 253,60 120,00 33,20 -
1 980,00 bis 1 999,99 858,20 444,00 261,60 126,00 37,20 -
2 000,00 bis 2 019,99 872,20 454,00 269,60 132,00 41,20 -
2 020,00 bis 2 039,99 886,20 464,00 277,60 138,00 45,20 -
2 040,00 bis 2 059,99 900,20 474,00 285,60 144,00 49,20 1,20
2 060,00 bis 2 079,99 914,20 484,00 293,60 150,00 53,20 3,20
2 080,00 bis 2 099,99 928,20 494,00 301,60 156,00 57,20 5,20
2 100,00 bis 2 119,99 942,20 504,00 309,60 162,00 61,20 7,20
2 120,00 bis 2 139,99 956,20 514,00 317,60 168,00 65,20 9,20
2 140,00 bis 2 159,99 970,20 524,00 325,60 174,00 69,20 11,20
2 160,00 bis 2 179,99 984,20 534,00 333,60 180,00 73,20 13,20
2 180,00 bis 2 199,99 998,20 544,00 341,60 186,00 77,20 15,20
2 200,00 bis 2 219,99 1 012,20 554,00 349,60 192,00 81,20 17,20
2 220,00 bis 2 239,99 1 026,20 564,00 357,60 198,00 85,20 19,20
2 240,00 bis 2 259,99 1 040,20 574,00 365,60 204,00 89,20 21,20
2 260,00 bis 2 279,99 1 054,20 584,00 373,60 210,00 93,20 23,20
2 280,00 bis 2 299,99 1 068,20 594,00 381,60 216,00 97,20 25,20
2 300,00 bis 2 319,99 1 082,20 604,00 389,60 222,00 101,20 27,20
2 320,00 bis 2 339,99 1 096,20 614,00 397,60 228,00 105,20 29,20
2 340,00 bis 2 359,99 1110,20 624,00 405,60 234,00 109,20 31,20
2 360,00 bis 2 379,99 1124,20 634,00 413,60 240,00 113,20 33,20
2 380,00 bis 2 399,99 1138,20 644,00 421,60 246,00 117,20 35,20
2 400,00 bis 2 419,99 1 152,20 654,00 429,60 252,00 121,20 37,20
2 420,00 bis 2 439,99 1 166,20 664,00 437,60 258,00 125,20 39,20
2 440,00 bis 2 459,99 1 180,20 674,00 445,60 264,00 129,20 41,20
2 460,00 bis 2 479,99 1 194,20 684,00 453,60 270,00 133,20 43,20
2 480,00 bis 2 499,99 1 208,20 694,00 461,60 276,00 137,20 45,20
2 500,00 bis 2 519,99 1 222,20 704,00 469,60 282,00 141,20 47,20
2 520,00 bis 2 539,99 1 236,20 714,00 477,60 288,00 145,20 49,20
2 540,00 bis 2 559,99 1 250,20 724,00 485,60 294,00 149,20 51,20
2 560,00 bis 2 579,99 1 264,20 734,00 493,60 300,00 153,20 53,20
2 580,00 bis 2 599,99 1 278,20 744,00 501,60 306,00 157,20 55,20
2 600,00 bis 2 619,99 1 292,20 754,00 509,60 312,00 161,20 57,20
2 620,00 bis 2 639,99 1 306,20 764,00 517,60 318,00 165,20 59,20
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
Nettolohn 5 und mehr
monatlich 0 1 2 3 4
Personen
in DM
2 640,00 bis 2 659,99 1 320,20 774,00 525,60 324,00 169,20 61,20
2 660,00 bis 2 679,99 1 334,20 784,00 533,60 330,00 173,20 63,20
2 680,00 bis 2 699,99 1 348,20 794,00 541,60 336,00 177„20 65,20
2 700,00 bis 2 719,99 1 362,20 804,00 549,60 342,00 181,20 67,20
2 720,00 bis 2 739,99 1 376,20 814,00 557,60 348,00 185,20 69,20
2 740,00 bis 2 759,99 1 390,20 824,00 565,60 354,00 189,20 71,20
2 760,00 bis 2 779,99 1 404,20 834,00 573,60 360,00 193,20 73,20
2 780,00 bis 2 799,99 1 418,20 844,00 581,60 366,00 197,20 75,20
2 800,00 bis 2 819,99 1 432,20 854,00 589,60 372,00 201,20 77,20
2 820,00 bis 2 839,99 1 446,20 864,00 597,60 378,00 205,20 79,20
2 840,00 bis 2 859,99 1 460,20 874,00 605,60 384,00 209,20 81,20
2 860,00 bis 2 879,99 1 474,20 884,00 613,60 390,00 213,20 83,20
2 880,00 bis 2 899,99 1 488,20 894,00 621,60 396,00 217,20 85,20
2 900,00 bis 2 919,99 1 502,20 904,00 629,60 402,00 221,20 87,20
2 920,00 bis 2 939,99 1 516,20 914,00 637,60 408,00 225,20 89,20
2 940,00 bis 2 959,99 1 530,20 924,00 645,60 414,00 229,20 91,20
2 960,00 bis 2 979,99 1 544,20 934,00 653,60 420,00 233,20 93,20
2 980,00 bis 2 999,99 1 558,20 944,00 661,60 426,00 237,20 95,20
3 000,00 bis 3 019,99 1 572,20 954,00 669,60 432,00 241,20 97,20
3 020,00 bis 3 039,99 1 586,20 964,00 677,60 438,00 245,20 99,20
3 040,00 bis 3 059,99 1 600,20 974,00 685,60 444,00 249,20 101,20
3 060,00 bis 3 079,99 1 614;20 984,00 693,60 450,00 253,20 103,20
3 080,00 bis 3 099,99 1 628,20 994,00 701,60 456,00 257,20 105,20
3 100,00 bis 3 119,99 1 642,20 1 004,00 709,60 462,00 261,20 107,20
3 120,00 bis 3 139,99 1 656,20 1 014,00 717,60 468,00 265,20 109,20
3 140,00 bis 3 159,99 1 670,20 1 024,00 725,60 474,00 269,20 111,20
3 160,00 bis 3 179,99 1 684,20 1 034,00 733,60 480,00 273,20 113,20
3 180,00 bis 3 199,99 1 698,20 1 044,00 741,60 486,00 277,20 115,20
3 200,00 bis 3 219,99 1 712,20 1 054,00 749,60 492,00 281,20 117,20
3 220,00 bis 3 239,99 1 726,20 1 064,00 757,60 498,00 285,20 119,20
3 240,00 bis 3 259,99 1 740,20 1 074,00 765,60 504,00 289,20 121,20
3 260,00 bis 3 279,99 1 754,20 1 084;00 773,60 510,00 293,20 123,20
3 280,00 bis 3 299,99 1 768,20 1 094,00 781,60 516,00 297,20 125,20
3 300,00 bis 3 302,00 1 782,20 1104,00 789,60 522,00 301,20 127,20
Der Mehrbetrag über 3 302,00 DM ist voll pfändbar.
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 369
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
Nettolohn ()
5 und mehr
wöchentlich 1 2 3 4 Personen
in DM
bis 174,99 - - -- - -
175,00 bis 179,99 0,70 - - - - -
180,00 bis 184,99 4,20 - - ·- - -
185,00 bis 189,99 7,70 - - - - -
190,00 bis 194,99 11,20 - - - - -
195,00 bis 199,99 14,70 - - - - -
200,00 bis 204,99 18,20 - - - - -
205,00 bis 209,99 21,70 - - - - -
210,00 bis 214,99 25,20 ~
- - - -
215,00 bis 219,99 28,70 - - - - -
220,00 bis 224,99 32,20 - - - - -
225,00 bis 229,99 35,70 - - - -
230,00 bis 234,99 39,20 - - - - -
235,00 bis 239,99 42,70 - - - - -
240,00 bis 244,99 46,20 - - - - -
245,00 bis 249,99 49,70 - - - - -
250,00 bis 254,99 53,20 - - - - -
255,00 bis 259,99 56,70 1,50 - - - -
260,00 bis 264,99 60,20 4,00 -- - - -
265,00 bis 269,99 63,70 6,50 - - - -
270,00 bis 274,99 67,20 9,00 - - - -
275,00 bis 279,99 70,70 11,50 - - - -
280,00 bis 284,99 74,20 14,00 - - - -
285,00 bis 289,99 77,70 16,50 - - - -
290,00 bis 294,99 81,20 19,00 - -- - -
295,00 bis 299,99 84,70 21,50 - - - -
300,00 .bis 304,99 88,20 24,00 - - - -
305,00 bis 309,99 91,70 26,50 - - - -
310,00 bis 314,99 95,20 29,00 1,60 - - -
315,00 bis 319,99 98,70 31,50 3,60 - - -
320,00 bis 324,99 102,20 34,00 5,60 - - -
325,00 bis 329,99 105,70 36,50 7,60 - - -
330,00 bis 334,99 109,20 39,00 9,60 - - -
335,00 bis 339,99 112,70 41,50 11,60 - - -
340,00 bis 344,99 116,20 44,00 13,60 - - -
345,00 bis 349,99 119,70 46,50 15,60 - - -
350,00 bis 354,99 123,20 49,00 17,60 - - -
355,00 bis 359,99 126,70 51,50 19,60 - - -
360,00 bis 364,99 130,20 54,00 21,60 - - -
365,00 bis 369,99 133, 70 56,50 23,60 1,50 - -
370,00 bis 374,99 137,20 59,00 25,60 3,00 - -
375,00 bis 379,99 140,70 61,50 27,60 4,50 - -
380,00 bis 384,99 144,20 64,00 29,60 6,00 - -
385,00 bis 389,99 147,70 66,50 31,60 7,50 - -
390,00 bis 394,99 151,20 69,00 33,60 9,00 - -
395,00 bis 399,99 154,70 71,50 35,60 10,50 - -
400,00 bis 404,99 158,20 74,00 37,60 12,00 - -
405,00 bis 409,99 161,70 76,50 39,60 13,50 - -
410,00 bis 414,99 165,20 79,00 41,60 15,00 - -
415,00 bis 419,99 168,70 81,50 43,60 16,50 0,20 -
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
Nettolohn 5 und mehr
wöchentlich 0 1 2 3 4
Personen
inDM
420,00 bis 424,99 172,20 84,00 45,60 18,00 1,20 -
425,00 bis 429,99 175,70 86,50 47,60 19,50 2,20 --
430,00 bis 434,99 179,20 89,00 49,60 21,00 3,20 -
435,00 bis 439,99 182, 70 91,50 51,60 22,50 4,20 -
440,00 bis 444,99 186,20 94,00 53,60 2i4,00 5,20 -
445,00 bis 449,99 189,70 96,50 55,60 25,50 6,20 -
450,00 bis 454,99 193,20 99,00 57,60 27,00 7,20 -
455,00 bis 459,99 196, 70 101,50 59,60 28,50 8,20 -
460,00 bis 464,99 200,20 104,00 61,60 30,00 9,20 -
465,00 bis 469,99 203,70 106,50 63,60 31,50 10,20 -
470,00 bis 474,99 207,20 109,00 65,60 33,00 11,20 0,20
475,00 bis 479,99 210,70 111,50 67,60 34,50 12,20 0,70
480,00 bis 484,99 214,20 114,00 69,60 36,00 13,20 1,20
485,00 bis 489,99 217,70 116,50 71,60 37,50 14,20 1,70
490,00 bis 494,99 221,20 119,00 73,60 39,00 15,20 2,2_0
495,00 bis 499,99 224,70 121,50 75,60 40,50 16,20 2,70
500,00 bis 504,99 228,20 124,00 77,60 42,00 17,20 3,20
505,00 bis 509,99 231,70 126,50 79,60 43,50 18,20 3,70
510,00 bis 514,99 235,20 129,00 81,60 45,00 19,20 4,20
515,00 bis 519,99 238,70 131,50 83,60 46,50 20,20 4,70
520,00 bis 524,99 242,20 134,00 85,60 48,00 21,20 5,20
525,00 bis 529,99 245,70 136,50 87,60 49,50 22,20 5,70
530,00 bis 534,99 249,20 139,00 89,60 51,00 23,20 6,20
535,00 bis 539,99 252,70 141,50 91,60 52,50 24,20 6,70
540,00 bis 544,99 256,20 144,00 93,60 54,00 25,20 7,20
545,00 bis 549,99 259,70 146,50 95,60 55,50 26,20 7,70
550,00 bis 554,99 263,20 149,00 97,60 57,00 27,20 8,20
555,00 bis 559,99 266,70 151,50 99,60 58,50 28,20 8,70
560,00 bis 564,99 270,20 154,00 101,60 60,00 29,20 9,20
565,00 bis 569,99 273,70 156,50 103,60 61,50 30,20 9,70
570,00 bis 574,99 277,20 159,00 105,60 63,00 31,20 10,20
575,00 bis 579,99 280,70 161,50 107,60 64,50 32,20 10,70
580,00 bis 584,99 284,20 164,00 109,60 66,00 33,20 11,20
585,00 bis 589,99 287,70 166,50 111,60 67,50 34,20 11,70
590,00 bis 594,99 291,20 169,00 113,60 69,00 35,20 12,20
595,00 bis 599,99 294,70 171,50 115,60 70,50 36,20 12,70
600,00 bis 604,99 298,20 174,00 117,60 72,00 37,20 13,20
605,00 bis 609,99 301,70 176,50 119,60 73,50 38,20 - 13,70
610,00 bis 614,99 305,20 179,00 121,60 75,00 39,20 14,20
615,00 bis 619,99 308, 70 181,50 123,60 76,50 40,20 14,70
620,00 bis 624,99 312,20 184,00 125,60 78,00 41,20 15,20
625,00 bis 629,99 315,70 186,50 127,60 79,50 42,20 15,70
630,00 bis 634,99 319,20 189,00 129,60 81,00 43,20 16,20
635,00 bis 639,99 322,70 191,50 131,60 82,50 44,20 16,70
640,00 bis 644,99 326,20 194,00 133,60 84,00 45,20 17,20
645,00 bis 649,99 329,70 196,50 135,60 85,50 46,20 17,70
650,00 bis 654,99 333,20 199,00 137,60 87,00 47,20 18,20
655,00 bis 659,99 336,70 201,50 139,60 88,50 48,20 18,70
660,00 bis 664,99 340,20 204,00 141,60 90,00 49,20 19,20
665,00 bis 669,99 343,70 206 50 143,60 91 50 50 20 19,70
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 371
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) fur
Nettolohn 5 und mehr
0 1 2 3 4
Personen
wöchentlich
in DM
670,00 bis 674,99 347,20 209,00 145,60 93,00 51,20 20,20
675,00 bis 679,99 350,70 211,50 147,6Q 94,50 52,20 20,70
680,00 bis 684,99 354,20 214,00 149,60 96,00 53,20 21,20
685,00 bis 689,99 357,70 216,50 151,60 97,50 54,20 21,70
690,00 bis 694,99 361,20 219,00 153,60 99,00 55,20 22,20
695,00 bis 699,99 364,70 221,50 155,60 100,50 56,20 22,70
700,00 bis 704,99 368,20 224,00 157,60 102,00 57,20 23,20
705,00 bis 709,99 371,70 226,50 159,60 103,50 58,20 23,70
710,00 bis 714,99 375,20 229,00 161,60 105,00 59,20 24,20
715,00 bis 719,99 378,70 231,50 163,60 106,50 60,20 24,70
720,00 bis 724,99 382,20 234,00 165,60 108,00 61,20 25,20
725,00 bis 729,99 385,70 236,50 167,60 109,50 62,20 25,70
730,00 bis 734,99 389,20 239,00 169,60 111,00 63,20 26,20
735,00 bis 739,99 392,70 241,50 171,60 112,50 64,20 26,70
740,00 bis 744,99 396,20 244,00 173,60 114,00 65,20 27,20
745,00 bis 749,99 399,70 246,50 175,60 115,50 66,20 27,70
750,00 bis 754,99 403,20 249,00 177,60 117,00 67,20 28,20
755,00 bis 759,99 406,70 251,50 179,60 118,50 68,20 28,70
760,00 bis 762,00 410,20 254,00 181,60 120,00 69,20 29,20
Der Mehrbetrag über 762,00 DM ist voll pfändbar.
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
Nettolohn 5 und mehr
täglich 0 1 2 3 4
Personen
in DM
bis 34,99 - - - - - -
35,00 bis 35,99 0,14 - - - - -
36,00 bis 36,99 0,84 - - - - -
37,00 bis 37,99 1,54 - - - - -
38,00 bis 38,99 2,24 - - - - -
39,00 bis 39,99 2,94 - - - - -
40,00 bis 40,99 3,64 - - - - -
41,00 bis 41,99 4,34 - - ' - - -
42,00 bis 42,99 5,04 - - - - -
43,00 bis 43,99 5,74 - - - - -
44,00 bis 44,99 6,44 - - - - -
45,00 bis 45,99 7,14 - - - - -
46,00 bis 46,99 7,84 - - - - -
47,00 bis 47,99 8,54 - - - - -
48,00 bis 48,99 9,24 - - - - -
49,00 bis 49,99 9,94 - - - - -
50,00 bis 50,99 10,64 - - - - -
51,00 bis 51,99 11,34 0,30 - - - -
52,00 bis 52,99 12,04 0,80 - - - -
53,00 bis 53,99 12,74 1,30 - - - -
54,00 bis 54,99 13,44 1,80 - - - -
55,00 bis 55,99 14,14 2,30 - - - -
56,00 bis 56,99 14,84 2,80 - - - -
57,00 bis 57,99 15,54 3,30 - - - -
58,00 bis 58,99 16,24 3,80 - - - -
59,00 bis 59,99 16,94 4,30 - - - -
60,00 bis 60,99 17,64 4,80 - - - -
61,00 bis 61,99 18,34 5,30 - - - -
62,00 bis 62,99 19,04 5,80 0,32 - - -
63,00 bis 63,99 19,74 6,30 0,72 - - -
64,00 bis 64,99 20,44 6,80 1,12 - - -
65,00 bis 65,99 21,14 7,30 1,52 - - -
66,00 bis 66,99 21,84 7,80 1,92 - - -
67,00 bis 67,99 22,54 8,30 2,32 - - -
68,00 bis 68,99 23,24 8,80 2,72 - - -
69,00 bis 69,99 23,94 9,30 3,12 - - -
70,00 bis 70,99 24,64 9,80 3,52 - - -
71,00 bis 71,99 25,34 10,30 3,92 - - -
72,00 bis 72,99 26,04 10,80 4,32 - - -
73,00 bis 73,99 26,74 11,30 4,72 0,30 - -
74,00 bis 74,99 27,44 11,80 5,12 0,60 - -
75,00 bis 75,99 28,14 12,30 5,52 0,90 - -
76,00 bis 76,99 28,84 12,80 5,92 1,20 - -
77 ,00 bis 77 ,99 29,54 13,30 6,32 1,50 - -
78,00 bis 78,99 30,24 13,80 6,72 1,80 - -
79,00 bis 79,99 30,94 14,30 7,12 2,10 - -
80,00 bis 80,99 31,64 14,80 7,52 2,40 - -
81,00 bis 81,99 32,34 15,30 7,92 2,70 - -
82,00 bis 82,99 33,04 15,80 8,32 3,00 - -
83,00 bis 83,99 33,74 16,30 8,72 3,30 0,04 -
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 373
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
Nettolohn 5undmehr
täglich 0 1 2 3 4
Personen
inDM
84,00 bis 84,99 34,44 16,80 9,12 3,60 0,24 -
85,00 bis 85,99 35,14 17,30 9,52 3,90 0,44 -
86,00 bis 86,99 35,84 17,80 9,92 4,20 0,64 -
87,00 bis 87,99 36,54 18,30 10,32 4,50 0,84 -
88,00 bis 88,99 37,24 18,80 10,72 4,80 1,04 -
89,00 bis 89,99 37,94 19,30 11,12 5,10 1,24 -
90,00 bis 90,99 38,64 19,80 11,52 5,40 1,44 -
91,00 bis 91,99 39,34 20,30 11,92 5,70 1,64 -
92,00 bis 92,99 40,04 20,80 12,32 6,00 1,84 -
93,00 bis 93,99 40,74 21,30 12,72 6,30 2,04 -
94,00 bis 94,99 41,44 21,80 13,12 6,60 2,24 0,04
95,00 bis 95,99 42,14 22,30 13,52 6,90 2,44 0,14
96,00 bis 96,99 42,84 22,80 13,92 7,20 2,64 0,24
97,00 bis 97,99 43,54 23,30 14,32 7,50 2,84 0,34
98,00 bis 98,99 44,24 23,80 14,72 7,80 3,04 0,44
99,00 bis 99,99 44,94 24,30 15,12 8,10 3,24 0,54
100,00 bis 100,99 45,64 24,80 15,52 8,40 3,44 0,64
101,00 bis 101,99 46,34 25,30 15,92 8,70 3,64 0,74
102,00 bis 102,99 47,04 25,80 · 16,32 9,00 3,84 0,84
103,00 bis 103,99 47,74 26,30 16,72 9,30 4,04 0,94
104,00 bis 104,99 48,44 26,80 17,12 9,60 4,24 1,04
105,00 bis 105,99 -49,14 27,30 17,52 9,90 4,44 1,14
106,00 bis 106,99 49,84 27,80 17,92 10,20 4,64 1,24
107,00 bis 107,99 50,54 28,30 18,32 10,50 4,84 1,34
108,00 bis 108,99 51,24 28,80 18,72 10,80 5,04 1,44
109,00 bis 109,99 51,94 29,30 19,12 11,10 5,24 1,54
110,00 bis 110,99 52,64 29,80 19,52 11,40 5,44 1,64
111,00 bis 111,99 53,34 30,30 19,92 11,70 5,64 1,74
112,00 bis 112,99 54,04 30,80 20,32 12.,00 5,84 1,84
113,00 bis 113,99 54,74 31,30 20,72 12,30 6,04 1,94
114,00 bis 114,99 55,44 31,80 21,12 12,60 6,24 2,04
115,00 bis 115,99 56,14 32,30 21,52 12,90 6,44 2,14
116,00 bis 116,99 56,84 32,80 21,92 13,20 6,64 2,24
117,00 bis 117,99 57,54 33,30 22,32 13,50 6,84 2,34
118,00 bis 118,99 58,24 33,80 22,72 13,80 7,04 2,44
119,00 bis 119,99 58,94 34,30 23,12 14,10 7,24 2,54
120,00 bis 120,99 59,64 34,80 23,52 14,40 7,44 2,64
121,00 bis 121,99 60,34 35,30 23,92 14,70 7,64 2,74
122,00 bis 122,99 61,04 35,80 24,32 15,00 7,84 2,84
123,00 bis 123,99 61,74 36,30 24,72 15,30 8,04 2,94
124,00 bis 124,99 62,44 36,80 25,12 15,60 8,24 3,04
125,00 bis 125,99 63,14 37,30 25,52 15,90 8,44 3,14
126,00 bis 126,99 63,84 31;80 25,92 16,20 8,64 3,24
127,00 bis 127 ,99 64,54 38,30 26,32 16,50 8,84 3,34
128,00 bis 128,99 65,24 38,80 26,72 16,80 9,04 3,44
129,00 bis 129,99 65,94 39,30 27,12 17,10 9,24 3,54
130,00 bis 130,99 66,64 39,80 -
27152 17,40 9,44 3,64
131,00 bis 131,99 67,34 40,30 27,92 17,70 9,64 3,74
132,00 bis 132,99 68,04 40,80 28,32 18,00 9,84 3,84
133,00 bis 133,99 68,74 41,30 28,72 18,30 10,04 3,94
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
Nettolohn 5undmehr
0 1 2 3 4 Personen
täglich
inDM
134,00 bis 134,99 69,44 41,80 29,12 18,60 10,24 4,04
135,00 bis 135,99 70,14 42,30 29,52 18,90 10,44 4,14
136,00 bis 136,99 70,84 42,80 29,92 19,20 10,64 4,24
137,00 bis 137,99 71,54 43,30 30,32 19,50 10,84 4,34
138,00 bis 138,99 72,24 43,80 30,72 19,80 11,04 4,44
139,00 bis 139,99 72,94 44,30 31,12 20,10 11,24 4,54
140,00 bis 140,99 73,64 44,80 31,52 20,40 11,44 4,64
141,00 bis 141,99 74,34 45,30 31,92 20,70 11,64 4,74
142,00 bis 142,99 75,04 45,80 32,32 21,00 11,84 4,84
143,00 bis 143,99 75,74 46,30 32,72 21,30 12,04 4,94
144,00 bis 144,99 76,44 46,80 33,12 21,60 12,24 5,04.
145,00 bis 145,99 77,14 47,30 33,52 21,90 12,44 5,14
146,00 bis 146,99 77,84 47,80 33,92 22,20 12,64 5,24
147,00 bis 147,99 78,54 48,30 34,32 22,50 12,84 5,34
148,00 bis 148,99 79,24 48,80 34,72 22,80 13,04 5,44
149,00 bis 149,99 79,94 49,30 35,12 23,10 13,24 5,54
150,00 bis 150,99 80,64 49,80 35,52 23,40 13,44 5,64
151,00 bis 151,99 81,34 50,30 35,92 23,70 13,64 5,74
152,00 bis 152,40 82,04 50,80 36,32 24,00 13,84 5,84
Der Mehrbetrag über 152,40 DM ist voll pfändbar.
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
einem Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 375
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1 /72 über die Preise für Bauleistungen
bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen
(Verordnung PR Nr. 1/84)
Vom 23. Februar 1984
Auf Grund der§§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 720-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bau-
leistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln
finanzierten Aufträgen vom 6. März 197-2 (BGBI. 1
S. 293), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1S. 705), wird wie folgt geändert:
1 . In § 5 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
2. In§ 16 Abs. 4 werden in Satz 1 nach den Worten „im
Sinne" die Worte „des § 5 Abs. 2 Satz 2 und"
gestrichen.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 16. April 1984 in Kraft.
(2) Für Maßnahmen zur Prüfung von Preisen gelten
§ 5 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 4 Satz 1 fort, wenn der
Zuschlag vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt
wird.
Bonn, den 23. Februar 1984
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über Einschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe
in Spielwaren und Scherzartikeln
(Spielwaren- und Scherzartikel-Verordnung)
Vom 28. Februar 1984
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des (2) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-
15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einver- gegen § 1 Abs. 2 Spielwaren in den Verkehr bringt.
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für
Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: §3
§ 1 Ordnungswidrigkeiten
Verwendungs- und Verkehrsverbot Wer eine in § 2 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-
( 1) Es ist verboten, die in der Anlage aufgeführten
Stoffe beim Herstellen oder Behandeln der dort genann- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungs-
widrig.
ten Scherzartikel zu verwenden.
(2) Spielwaren dürfen gewerbsmäßig nicht in den Ver- §4
kehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an frei verfüg- Berlin-Klausel
barem Benzol höher als 5 Milligramm je Kilogramm des
Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
von Spielwaren ist. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
§2
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land
Straftaten Berlin.
( 1 ) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebens- §5
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, Inkrafttreten
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1
beim Herstellen oder Behandeln von Scherzartikeln dort Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
genannte Stoffe verwendet. in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1984
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 377
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Verbotene Stoffe Scherzartikel
1. Pulver aus der Panamarinde (Quillaja saponaria), Niespulver
ihre Saponine und deren Derivate
Pulver aus der Wurzel der Christ-, Weihnachtsrose (Helleborus niger)
- schwarzer Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des Bärenfußes (Helleborus viridis)
- grüner Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album)
- weißer Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum)
- schwarzer Nieswurz
Holzstaub
Benzidin und seine Derivate
o-Nitrobenzaldehyd
2. Ammoniumsulfid und Ammoniumhydrogensulfid Stinkbomben
Ammoniumpolysulfide
3. Flüchtige Ester der Bromessigsäure: Tränengas
Methylbromacetat
Äthylbromacetat
Propylbromacetat
Butyl bromacetat
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 81 c Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 28. Februar 1984
Auf Grund des § 81 c Abs. 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Oktober 1983 (BGBI. I S. 1261) wird verordnet:
§ 1
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 81 c Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes wird auf das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
rungswesen übertragen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377)
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1984
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 379
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
Vom 6. März 1984
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Augüst 1976 die Zulassung zur Prüfung rechtfert.igen.
(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 1 9 Nr. 1 des Berufsbildungsför- §3
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 Inhalt und Dauer der Prüfung
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet: (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
§ 1 1. Handelsbetriebslehre und Personalwesen,
Ziel der Prüfung 2. Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbei-
und Bezeichnung des Abschlusses tung,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
3. Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich
Handelsassistenten - Einzelhandel/zur Handelsassi- und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den
stentin - Einzelhandel erworben worden sind, kann die §§ 4 bis 6 durchzuführen.
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch-
führen. (3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- der Regel 90 Minuten Dauer. Die schriftliche Prüfung
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- soll insgesamt nicht länger als 11 Stunden dauern. Wird
keiten und Erfahrungen hat, qualifizierte Funktionen in die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so
allen betriebswirtschaftlichen Bereichen des Einzelhan- kann ihre Dauer gekürzt werden.
dels auszuüben, z. B. schwierige kaufmännische Aufga-
ben auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertig- (4) Die mündliche Prüfung ist in zwei Prüfungsfächern
keiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfahrungen durchzuführen und dauert je Prüfungsfach und Prü-
zu lösen und betriebliche Strukturen sowie Abläufe im fungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. In der mündlichen
Hinblick auf technologische und organisatorische Ver- Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem praxisbe-
änderungsprozesse zu gestalten. zogenen Gespräch nachweisen, daß er in der Lage ist,
bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvor-
kannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzel- schläge zu machen. Die mündliche Prüfung kann in mehr
handel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel. als zwei Prüfungsfächern durchgeführt werden, wenn
dies für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
§2 tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
Zulassungsvoraussetzungen
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minu-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer ten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern; Satz
2 gilt entsprechend.
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit (5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
einer dreijährigen Ausbildungsdauer und eine minde- Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen
stens einjährige Berufspraxis oder geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil
2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, auf die spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des
eine Ausbildung in einem sonstigen anerkannten ersten Prüfungsteils zu beginnen.
kaufmännischen Ausbildungsberuf mit der in der
Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungs- §4
dauer anzurechnen ist,
Handelsbetriebslehre und Personalwesen
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß
der beruflichen Fortbildung zum Handelsassistenten ( 1 ) Im Prüfungsteil „Handelsbetriebslehre und Perso-
dienlich sein. nalwesen" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch 1 . Handelsbetriebslehre,
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen 2. Personalwesen.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(2) Im Prüfungsfach „Handelsbetriebslehre" können 2. Rechnungswesen,
geprüft werden:
3. Datenverarbeitung.
1. Der Handel und seine wirtschaftliche Bedeutung:
(2) Im Prüfungsfach „Organisation" können geprüft
a) Stellung und Aufgaben des Handels im Wirt- werden:
schaftsablauf,
1 . Organisationsprinzipien:
b) Arten der Handelsbetriebe,
a) Arbeitsteilung,
c) Struktur des Einzelhandels (Betriebsformen),
b) Wirtschaftlichkeit,.
d) Vertriebsformen;
c) Übersichtlichkeit,
2. Handelsfunktionen:
d) Einheitlichkeit,
a) räumliche Funktion,
e) Zweckmäßigkeit,.
b) zeitliche Funktion,
f) Organisationsgrad;
c) Quantitätsfunktion,
2. Aufbauorganisation:
d) Qualitätsfunktion,
a) Aufgabengliederung,
e) Sortimentsfunktion;
b) Stellenbildung,
3. Betriebliche Leistungsfaktoren:
c) Stellenbeschreibung,
a) menschliche Arbeit,
d) Zentralisierung, Dezentralisierung,
b) Handelsware,
e) Organisationsstruktur (Organisationsplan),
c) Raum,
f) Leitungssysteme (Einliniensystem, Mehrlinien-
d) Kapital; system, Stabliniensystem),
4. Grundbegriffe der Absatzwirtschaft: g) Leitungsfunktion (Zielsetzung, Planung, Organi-
a) Marketing, sation, Kontrolle);
b) Standort, Sortiment, Preispolitik und Preisgestal- 3. Ablauforganisation:
tung, Verkaufsförderung, Werbung,
a) Ziele der Ablauforganisation (rationeller Ablauf,
c) Marktforschung. Qualitätssicherung, Terminsicherung),
(3) Im Prüfungsfach „Personalwesen" können ge- b) Gestaltung von Arbeitsabläufen,
prüft werden: c) Darstellung von Arbeitsabläufen wie Balkendia-
1. Personalplanung: gramm, Blockdiagramm, Datenflußplan, Netzplan-
technik,
a) Peronalbedarfsplanung (Verfahrensarten, quanti-
tative und qualitative Bedarfsplanung), d) Arbeitsanweisung,
b) Personalbeschaffung (Personalwerbung und Per- e) Arbeitsstudien (Ziele von Arbeitsstudien, Zeitstu-
sonaleinstellung, Vertragsarten), die, Arbeitsablaufstudie, Multimomentverfahren).
c) Personaleinsatzplanung (Verfahren, Hilfsmittel (3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen" können
zur Steuerung), geprüft werden:
d) Personalverwaltung (Personalunterlagen, Kon- 1 . Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeits- und Erfolgs-
trolle, Statistik), rechnung (Rationalprinzip, Wirtschaftlichkeit, Pro-
e) Personalentwicklung (Maßnahmen der berufli- duktivität, Rentabilität);
chen Aus- und Weiterbildung); 2. Bedeutung und Aufgabe von betrieblichen Planzah-
2. Personalführung: len (Bestimmungsgrößen) und ihre Anwendung;
a) Führungsstile, 3. Kostenrechnung:
b) Führungsmittel, a) Voll- und Teilkostenrechnung,
c) Management-Techniken, b) Aufbau- und Anwendungsmöglichkeiten in der
Deckungsbeitragsrechnung,
d) Führungsprobleme.
c) Abhängigkeit zwischen Kalkulation und Ertrag;
4. Bedeutung und Aufgaben der betrieblichen Statistik;
§5
5. Finanzierung:
Organisation,
Rechnungswesen und Datenverarbeitung a) Grundbegriffe (Finanzierung, Investition, Liquidi-
tät, Kapital),
(1) Im Prüfungsteil „Organisation, Rechnungswesen
und Datenverarbeitung" ist in folgenden Fächern zu b) Kapitalbeschaffung:
prüfen: aa) Eigenfinanzierung,
1 . Organisation, bb) Fremdfinanzierung,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 381
cc) Selbstfinanzierung, 3. Sozialprodukt und volkswirtschaftliche Gesamtrech-
dd) weitere Finanzierungsformen wie Leasing, nung:
Factoring, Franchising, a) Sozialprodukt und Volkseinkommen im Wirt-
schaftskreislauf,
c) Kapitalbedarf und Kapitalanlage:
aa) Bestimmungsfaktoren des Kapitalbedarfs, b) Auswirkungen von Veränderungen des Sozialpro-
duktes,
bb) Berechnung des Kapitalbedarfs,
c) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;
cc) Investitionsmöglichkeiten in Anlage- und
Umlaufvermögen. 4. Aufgaben des Staates, der Bundesbank und anderer
Institutionen in der Wirtschaftspolitik:
(4) Im Prüfungsfach „Datenverarbeitung" können
geprüft werden: a) Geld im Wirtschaftskreislauf,
b) Störung des Geldkreislaufs,
1. Prinzip der Datenverarbeitung;
c) Rolle der Bundesbank,
2. Aufbau und Arbeitsweise von Datenverarbeitungs- d) konjunkturelle Schwankungen der Wirtschaft,
anlagen:
e) Ziele und Mittel der staatlichen Wirtschaftspolitik,
a) Eingabe- und Ausgabeeinheiten,
f) Auswirkungen der internationalen Beziehungen
b) Zentraleinheit, auf die Wirtschaftspolitik,
c) externe Speicher, g) Einflußnahme von Parteien, Wirtschaftsverbän-
d) Zeichendarstellung; den und Gewerkschaften auf die Wirtschafts-
politik.
3. Grundbegriffe der Programmierung (Programmab-
laufplan, Codieren, Übersetzen von Programmen, (3) Im Prüfungsfach „Rechtslehre" können geprüft
Programmiersprachen); werden:
4. Anwendungsmöglichkeiten der Datenverarbeitung 1. Rechtsformen der Unternehmen:
im Einzelhandel: a) Unternehmensformen,
a) Warenwirtschaftssysteme, b) Unternehmenszusammenschlüsse;
b) Personalinformationssysteme; 2. Steuerrecht:
5. Datenschutz und Datensicherung. a) Steuern,
b) Steuerarten;
§6 3. Wettbewerbsrecht:
Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre a) Generalklausel und besondere Verkaufsveran-
(1) Im Prüfungsteil „Volkswirtschaftslehre und staltungen gemäß dem Gesetz gegen den unlau-
Rechtslehre" ist in folgenden Fächern zu prüfen: teren Wettbewerb,
1. Volkswirtschaftslehre, b) Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz),
2. Rechtslehre. c) Zugabeverordnung,
d) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Im Prüfungsfach „Volkswirtschaftslehre'' können (Kartellgesetz);
geprüft werden:
4. Arbeitsrecht:
1. Grundbegriffe der Wirtschaft:
a) arbeitsrechtliche Grundlagen, insbesondere
a) Bedürfnisse, Bedarf, Rechtsquellen des Arbeitsrechts,
b) freie und wirtschaftliche Güter, b) individuelles Arbeitsrecht,
c) Elemente der Wirtschaft, c) kollektives Arbeitsrecht,
d) Produktionsfaktoren, d) Betriebsverfassungsgesetz,
e) Preisbildung, e) Arbeitnehmerschutzgesetze (Arbeitszeitordnung,
f) Marktformen, Ladenschlußgesetz, Mutterschutzgesetz, Kündi-
gungsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz,
g) Einkommensverteilung, Einkommensarten und Sehwerbehi ndertengesetz),
Einkommensverwendung;
f) Berufsbildungsgesetz;
2. Ordnungsmodelle der Volkswirtschaftslehre: 5. Sozialrecht:
a) Freie Marktwirtschaft, a) Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und
b) Zentrale Verwaltungswirtschaft, Unfallversicherung),
c) Soziale Marktwirtschaft; b) Arbeitsförderungsgesetz.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
§7 (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder meh- Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
reren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der nen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müs-
Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen sen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und
Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
ausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den §9
Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-
spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. Wiederholung der Prüfung
( 1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
(2) Prüfungsteilnehmer, die vor der Zentralstelle für
Berufsbildung im Einzelhandel in der Zeit vom 1 . Mai mal wiederholt werden.
1977 bis zum 31. Dezember 1986 eine Prüfung zum (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Handelsassistenten bestanden haben, sind auf Antrag nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
von der Ablegung der Prüfung mit Ausnahme des Sat- fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn
zes 2 freizustellen. In den Prüfungsfächern Handels- seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
. betriebslehre und Organisation ist mündlich zu prüfen; fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei
die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsfach und Prü- Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
fungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. Die Freistellung ist bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
nur in der Zeit vom 1 . Dezember 1984 bis zum anmeldet.
30. November 1987 zulässig. § 10
Berlin-Klausel
§8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bestehen der Prüfung tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
nehmer in allen Prüfungsfächern mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die § 11
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in Inkrafttreten
einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-
fassen. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft.
Bonn, den 6. März 1984
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Piazolo
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 383
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
Herr/Frau ..................................................................................................................................... .
geboren am in .................................................................... .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzel-
handel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBI. 1 S. 379)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Handelsbetriebslehre und Personalwesen
1 . Handelsbetriebslehre
2. Personalwesen
(Im Falle des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am .................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung von der Prü-
fung im Prüfungsfach/in den Prüfungsfächern .................... freigestellt.")
II. Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbeitung
1 . Organisation
2. Rechnungswesen
3. Datenverarbeitung
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.2.)
III. Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre
1. Volkswirtschaftslehre
2. Rechtslehre
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.2.)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 385
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
und zur Aufhebung anderer Verordnungen
Vom 7. März 1984
Auf Grund des§ 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 26 a Abs. 3 und des 1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben c, q, u, w und x und Nr. 3 Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärme-
des Einkommensteuergesetzes 1983 in der Fassung versorgung einschließlich der Anbindung an das
der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwär-
S.113) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung meversorgung überwiegend aus Anlagen der
des Bundesrates: Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von
Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist
Artikel 1
wird,
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solar-
1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni anlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung
1982 (BGBI. 1 S. 700) wird wie folgt geändert: in einem im Inland belegenen Gebäude ein-
1. § 8 c wird wie folgt geändert: schließlich der Anbindung an das Heizsystem,
a) Absatz 1 wird gestrichen. 3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die
mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwie-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
gend entweder unmittelbar oder durch Verrech-
gefaßt:
nung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichti-
,,(1) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 gen von einem Elektrizitätsversorgungsunterneh-
Nr. 1 des Gesetzes ist bei Betrieben mit men zur Versorgung eines im Inland belegenen
1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird,
mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nut- einschließlich der Anbindung an das Versor-
zung der Zeitraum 1. Mai bis 30. April, gungssystem des Gebäudes,
2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von
1. Oktober bis 30. September. Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfall-
stoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluß
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines
auch vor, wenn daneben in geringem Umfang im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflich-
noch eine andere land- und forstwirtschaftliche tigen oder zur Warmwasserbereitung in einem
Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanz- solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwen-
direktionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes det wird, einschließlich der Anbindung an das Ver-
als die in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in sorgungssystem des ~ebäudes
Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt
haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirt- an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54
schaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den Wein- des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für
bau." Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den folgen-
den neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa
noch vorhandener Restwert den Anschaffungs- oder
2. § 49 wird aufgehoben. Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an
deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-
3. In § 62 d Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für
das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge-
„liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene
benden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-
Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem Ehe-
den Hundertsatz zu bemessen. Voraussetzung für
gatten bis zur Höchstgrenze im Sinne des § 1·0 d
die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist,
Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.''
daß das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor
dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist; die Voraus-
4. § 82 a wird wie folgt gefaßt: setzung entfällt, wenn der Anschluß nicht schon im
,,§-82 a Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und möglich war.
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge-
für bestimmte Anlagen und Einrichtungen nommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine
bei Gebäuden Investitionszulage gewährt wird.
( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstel- (3) Aufwendungen für die erstmalige Durchführung
lungskosten einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, die Erhal-
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
tungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern a) zu mehr als 66 2h vom Hundert oder
oder Wohnungen in anderen Gebäuden entstehen,
b) zu nicht mehr als 662/J vom Hundert, aber zu
deren Nutzungswert nach § 21 a des Gesetzes
mehr als 33 1/J vom Hundert
, ermittelt wird und bei denen in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 seit ihrer Anschaffung oder Herstellung mindestens
Satz 3 vorliegen, können abweichend von § 21 a drei Jahre in einer inländischen Betriebsstätte des
Abs. 3 des Gesetzes als Werbungskosten abgezo- Steuerpflichtigen der Forschung oder Entwicklung
gen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten dienen.
abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden (4) Die Wirtschaftsgüter sowie die ausgebauten
Jahre gleichmäßig zu verteilen. § 82 b Abs. 2 und 3 oder neu hergestellten Gebäudeteile dienen der For-
gilt entsprechend. schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet wer-
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungs- den
kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen
1 . zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 anzuwenden, die
oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen
nach dem 30. Juni 1983 und vor dem 1. Januar 1988
allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
fertiggestellt werden. Absatz 3 ist auf Erhaltungsauf-
wand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem 2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-
30. Juni 1983 und vor dem 1. Januar 1988 abge- stellungsverfahren oder
schlossen werden." 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-
5. Nach § 82 b wird folgender§ 82 d eingefügt: rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-
,,§ 82d wickelt werden.
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
des Anlagevermögens, die der Forschung oder Ent- Wirtschaftsgüter sowie für ausgebaute und neu her-
wicklung dienen gestellte Gebäudeteile in Anspruch genommen wer-
den, die in der Zeit vom 19. Mai 1983 bis zum
(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla-
31 . Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt
gevermögens können unter den Voraussetzungen
werden."
des Absatzes 3 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-
schaftsjahren neben den Absetzungen für Abnut- 6. In § 82 f Abs. 5 wird das Datum „ 1. Januar 1984''
zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes folgende durch das Datum „1. Januar 1990" ersetzt.
Abschreibungen vorgenommen werden:
7. In § 82 g Abs. 2 wird das Datum „ 1. Juli 1983" durch
1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
das Datum „1. Januar 1988" ersetzt.
vermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- 8. § 84 wird wie folgt geändert:
gevermögens sowie bei Ausbauten und Erweite-
rungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudetei- a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1981 '' durch die
len, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum Jahreszahl „ 1983" ersetzt.
stehenden Räumen des Anlagevermögens b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buch- gefügt:
stabe a bis zu insgesamt 15 vom Hundert, ,,(1 a) § 8 c Abs. 1 ist erstmals für Wirtschafts-
b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buch- jahre anzuwenden, die nach dem 30. April 1984
stabe b bis zu insgesamt 10 vom Hundert beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai
1984 begonnen haben, ist § 8 c Abs. 1 und 2 in der
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die (BGBI. 1 S. 700) weiter anzuwenden.
Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut- (1 b) § 49 der Einkommensteuer-Durchfüh-
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und rungsverordnung 1981 in der Fassung der
dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich- Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun- S. 700) ist letztmals für den Veranlagungszeit-
dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. raum 1983 anzuwenden."
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können c) Die Absätze 2 a, 3 und 4 a werden gestrichen.
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
werden. ,,(6) Auf Aufwendungen für Anlagen und Einrich-
tungen, die vor dem 1 . Juli 1983 fertiggestellt wor-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur den sind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt
in Anspruch genommen werden, wenn geltenden Fassungen und § 84 Abs. 6 der Ein-
1 . die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich, kommensteuer-Durchführungsverordnung 1981
2. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sowie die in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni
ausgebauten oder neu hergestellten Gebäude- 1982 (BGBI. 1 S. 700) weiter anzuwenden."
teile e) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 387
Artikel 2 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Es werden aufgehoben: 611-1-8-4, veröffentlichten bereinigten Fassung und
1. die Verordnung über den Abzug von Spenden zur 5. die Sechste Verordnung über den Abzug von Spen-
Förderung staatspolitischer Zwecke in der im Bun- den zur Förderung staatspolitischer Zwecke in der im
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-6, Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
veröffentlichten bereinigten Fassung, 611-1-8-6, veröffentlichten bereinigten Fassung.
2. die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden Artikel 3
zur Förderung staatspolitischer Zwecke in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
611-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
3. die Dritte Verordnung über den Abzug von Spenden (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.
zur Förderung staatspolitischer Zwecke in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Artikel 4
611-1-8-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
4. die Vierte Verordnung über den Abzug von Spenden Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt mit
zur Förderung staatspolitischer Zwecke in der im Wirkung vom 1 . Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 7. März 1984
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 24. Februar 1984
Tag Inhalt Seite
14. 2. 84 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Januar 1984
über eine Anderung des Amtsbereichs der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am
Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn ..................................... . 174
24. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum .......................................................... . 176
30. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ....... . 176
30. 1. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 177
30. 1. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren 178
1. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren ............................................... . 179
1. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub ................................... . 179
1. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung ......................................................... . 180
1. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials .............................................................. . 180
1. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen .................................................................... . 181
2. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen .............................. . 181
2. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ................... . 182
2. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit ............................ . 182
2. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für
die vorübergehende Einfuhr von Waren .................................................. . 183
3. 2. 84 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 183
7. 2. 84 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 185
7. 2. 84 Bekanntmachung des deutsch-irischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit ........ . 186
7. 2. 84 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den
Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über
die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen ............................................ . 188
8. 2. 84 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern ..... . 189
8. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen ................................... . 189
8. 2. 84 Bekanntmachung über _9en Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden ......................................... . 190
8. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche .............................................. . 191
9. 2. 84 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gast-
wirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen ..................................... . 191
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 389
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 2. 84 Sechste Verorq_nung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen der nicht von der
Bundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Boden-
funkstellen) 1905 (43 1. 3. 84) 12.4.84
96-1-2-36
8. 2. 84 Verordnung TSU Nr. 1/84 über den Güterkraftver-
kehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförde-
rung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfern-
verkehr und Güternahverkehr (GüKUMT) 1985 (45 3. 3. 84) s. Artikel 3
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 170/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3657 /83 zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 2377 /80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen im
Rahmen der Sonderregelungen im ersten Vierteljahr 1984 auf dem
Sektor Ri ndf I ei sch L 20/10 25. 1. 84
23. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 174/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für
Reis L 21/1 26. 1.84
25. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 180/84 der Kommission zur Verlängerung der
Aussetzung der Nichtübertragbarkeit der Rechte aus Ausfuhrlizenzen
für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Verordnung (EWG) Nr.
2729/81 L 21 /14 26. 1.84
26. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 205/84 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 in bezug- auf die Zah-
lung der für die Destillation von Brenn wein vorgesehenen Beihilfe L 22/17 27. 1. 84
26. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 206/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich der
Zahlungsfrist für Butter und Magermilchpulver, die von den
Interventionsstellen angekauft werden L 22/19 27. 1.84
27. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 229/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3652/81 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattungen auf
dem Sektor Geflügelfleisch und Eier L 23/20 28. 1.84
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 389
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 2. 84 Sechste Verorq_nung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen der nicht von der
Bundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Boden-
funkstellen) 1905 (43 1. 3. 84) 12.4.84
96-1-2-36
8. 2. 84 Verordnung TSU Nr. 1/84 über den Güterkraftver-
kehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförde-
rung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfern-
verkehr und Güternahverkehr (GüKUMT) 1985 (45 3. 3. 84) s. Artikel 3
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 170/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3657 /83 zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 2377 /80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen im
Rahmen der Sonderregelungen im ersten Vierteljahr 1984 auf dem
Sektor Ri ndf I ei sch L 20/10 25. 1. 84
23. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 174/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für
Reis L 21/1 26. 1.84
25. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 180/84 der Kommission zur Verlängerung der
Aussetzung der Nichtübertragbarkeit der Rechte aus Ausfuhrlizenzen
für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Verordnung (EWG) Nr.
2729/81 L 21 /14 26. 1.84
26. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 205/84 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 in bezug- auf die Zah-
lung der für die Destillation von Brenn wein vorgesehenen Beihilfe L 22/17 27. 1. 84
26. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 206/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich der
Zahlungsfrist für Butter und Magermilchpulver, die von den
Interventionsstellen angekauft werden L 22/19 27. 1.84
27. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 229/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3652/81 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattungen auf
dem Sektor Geflügelfleisch und Eier L 23/20 28. 1.84
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 259/84 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2942/80 über den Ankauf von Olivenöl
durch die Interventionsstellen L 30/40 1. 2. 84
1. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 268/84 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3676/83 zur Einführung der Möglichkeit, für das
Wirtschaftsjahr 1983/84 langfristige Verträge für die private Lager-
haltung bestimmter Tafelweine abzuschließen L31/11 2. 2.84
1. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 269/84 der Kommission zur Berichtigung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3439/83 zur Einführung von
Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
Australien L 31 /12 2. 2.84
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 273/84 des Rates zur Verlängerung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2692/83 zur Einführung einer Ausnahme von der
Anwendung von Bestimmungen betreffend die Berichtigung der Frei-
Grenz-Werte für bestimmte Käsesorten L 32/1 3. 2.84
1. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 280/84 der Kommission zur Änderung der Fri-
sten für die Durchführung der Aktionen gemäß den Verordnungen
(EWG) Nr. 592/83 und (EWG) Nr. 594/83 bezüglich der Erweiterung
der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse L 32/15 3. 2.84
1. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 282/84 zur Fortführung der Maßnahmen
gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 723/78 und (EWG) Nr. 1024/78
zur Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in
der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft L 32/25 3. 2.84
1. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 283/84 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1271 /78 zur Verbesse-
rung der Milchqualität in der Gemeinschaft L 32/28 3. 2.84
11. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 287 /84 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr.. 2681 /83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Olsaaten L 34/1 6. 2.84
6. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 304/84 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1984 L 35/7 7. 2.84
6. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 305/84 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1984 L 35/9 7. 2.84
1. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 314/84 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2657 /80 zur Bestimmung der auf den re-
präsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen und zur Ermittlung
der Preise anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der
Gemeinschaft L 36/13 8. 2.84
Andere Vorschriften
20. 1. 84 Empfehlung ..Nr. 161 /84/EGKS der Kommission über die gemein-
schaftliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeug-
nisse mit Ursprung in Drittländern L 19/5 24. 1. 84
20. 1. 84 Entscheidung Nr. 162/84/EGKS der Kom.mission zur Änderung und
zur Verlängerung der Entscheidung„ Nr. 588/80/EGKS über eine
gemeinschaftliche nachträgliche Uberwachung der Einfuhren
bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Dritt-
ländern L 19/11 24. 1.84
19. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 169/84 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
Südkorea L 20/8 25. 1.84
24. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 179/84 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren L 21 /11 26. 1. 84
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984 391
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 184/84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Vitamin C der Tarifstelle 29.38 B IV mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 21 /22 26. 1. 84
4. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 194/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3588/82 über die gemeinsame Einfuhrregelung für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien L 26/1 30. 1.84
25. 1. 84 Entscheidung Nr. 207 /84/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1984
gemäß der EQtscheidung Nr. 2177 /83/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 22/30 27. 1.84
18. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 214/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2615/80 zur Einführung einer spezifischen Gemein-
schaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung bestimmter französi-
scher und italienischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweite-
rung der Gemeinschaft L 27/1 31. 1.84
18. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 215/84 des Rates zur Einführung einer spe-
zifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung
bestimmter griechischer Gebiete im Zusammenhang mit der Erweite-
rung der Gemeinschaft L 27/5 31. 1.84
18. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 216/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemein-
schaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die
Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschafts-
zweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahl-
industrie betroffenen Gebieten L 27/9 31. 1. 84
18. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 217 /84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2617 /80 zur Einführung einer spezifischen Gemein-
schaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die
Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschafts-
zweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbauindu-
strie betroffenen Gebieten L 27/15 31. 1. 84
18. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 218/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2618/80 zur Einführung einer spezifischen Gemein-
schaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Ver-
besserung der Sicherheit der Energieversorgung in einigen Gebieten
der Gemeinschaft durch eine stärkere Nutzung neuer Technologien
im Bereich der Stromgewinnung aus Wasserkraft und den Ausbau
alternativer Energiequellen L 27/19 31. 1. 84
18. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 219/84 des Rates zur Einführung einer spezi-
fischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im
Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue
Wirtschaftszweige in bestimmter,i von der Umstrukturierung der
Textil- und Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten L 27/22 31. 1. 84
26. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 220/84 des Rates zur Anwendung des
Besqhlusses Nr. 2/83 des Kooperationsrates EWG-Israel zur erneu-
ten Anderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen L 23/1 28. 1. 84
31. 1. 84 Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission zur Verlängerung
des Systems der Überwachung und der Erzeugerquoten für
bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 29/1 1. 2.84
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 274/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1311 /80 und (EWG) Nr. 1400/81 über die Liefe-
rung von Magermilchpulver an bestimmte Entwicklungsländer und
Spezialorganisationen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfepro-
gramme L 32/2 3. 2.84
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechti,che Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhirngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 275/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1313/80 und (EWG) Nr. 1402/81 über die Liefe-
rung von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezial-
organisationen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfeprogramme L 32/4 3. 2.84
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 276/84 des Rates zur Durchführung einer
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1984 L 32/6 3. 2.84
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 288/84 des Rates zur Einreihung von Waren
in die Tarifstelle 07.01 H des Gemeinsamen Zolltarifs L 33/1 4. 2. 84
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 289/84 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2779/78 zur Verwendung der ECU in den den Zoll-
bereich betreffenden Rechtsakten L 33/2 4. 2.84
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 290/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
wässrige Lösungen von Alpha-2-lnterferon menschlicher Art, zur Her-
stellung von Arzneispezialitäten, der Tarifstelle ex 35.04 des Gemein-
samen Zolltarifs L 33/4 4. 2, 84
2. 2. 84 Entscheidung Nr. 295/84/EGKS der Kommission zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Armierungs-
stählen für Beton mit Ursprung in Spanien L 33/15 4. 2.84
3. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 297 /84 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Ziegen- und Zickelleder der Tarif-
stelle 41.04 B II mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 33/21 4. 2.84
2. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 303/84 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Südkorea (Kategorie 29) L 35/5 7. 2.84
6. 2. 84 Verordnung (EWG) Nr. 309/84 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gewürzte
und gepökelte Heringe der Tarifstelle ex 16.04 C II des Gemeinsamen
Zolltarifs L 36/1 8. 2.84
31. 1. 84 Verordnung (EWG) Nr. 320/84 des Rates zur Festlegung der vorläufig
zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläu-
figen verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mit-
gliedstaaten sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen
Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1984 L 37/1 8. 2.84