OffeneGesetze.de ist seit 1.1.2023 nicht mehr aktuell. Bitte nutzen Sie die neue Verkündungsplattform des Bundes.
Waage als LogoOffeneGesetze.de
als Text
PDF-Download
VeröffentlichungenFAQImpressumDatenschutzDownload & APIRSS-FeedsPresse

BGBl. Teil I: Nr. 11 (1984)

Veröffentlicht am 10.03.1984,  PDF downloaden


Eine Übersicht über alle Veröffentlichungen in diesem Blatt:

1.
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Seite 1)

2.
Fünftes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Seite 4)

3.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Verordnung PR Nr. 1/84) (Seite 15)

4.
Verordnung über Einschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe in Spielwaren und Scherzartikeln (Spielwaren- und Scherzartikel-Verordnung) (Seite 16)

5.
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 81 c Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Seite 18)



Seite 1S. 1
Seite 2S. 2
Seite 3S. 3
Seite 4S. 4
Seite 5S. 5
Seite 6S. 6
Seite 7S. 7
Seite 8S. 8
Seite 9S. 9
Seite 10S. 10
Seite 11S. 11
Seite 12S. 12
Seite 13S. 13
Seite 14S. 14
Seite 15S. 15
Seite 16S. 16
Seite 17S. 17
Seite 18S. 18
Seite 19S. 19
Seite 20S. 20
Seite 21S. 21
Seite 22S. 22
Seite 23S. 23
Seite 24S. 24
Seite 25S. 25
Seite 26S. 26
Seite 27S. 27
Seite 28S. 28
Seite 29S. 29
Seite 30S. 30
Seite 31S. 31
Seite 32S. 32
Seite 33S. 33
OffeneGesetze.de ist eine zivilgesellschaftliche, ehrenamtliche Plattform für amtliche Gesetzesblätter.

TwitterFacebookGitHubInstagramMastodon
  • FAQ
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Download & API
  • RSS-Feeds
  • Presse
OKF logo

Wir benutzen statt den üblichen externen Dienstleistern die datenschutzfreundlichere Technologie von Matomo, um statistische Auswertungen der Seitennutzung zu erhalten. Wenn Sie dies nicht wollen, klicken Sie bitte hier und entfernen Sie den Haken. Näheres in unseren Datenschutzerklärungen.