345
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1984 Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1984 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
13. 2. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des
Bundes für die Unfallversicherung, soweit nach § 654 der Reichsversicherungsordnung die
Bundesanstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
8231-24
14. 2. 84 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
neu: 96-1-21; 96-1-17
23. 2. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . 358
7847-11-4-43
21. 2. 84 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
300-2
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des Bundes
für die Unfallversicherung, soweit nach § 654 der Reichsversicherungsordnung
die Bundesanstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung ist
Vom 13. Februar 1984
Auf Grund des § 771 Abs. 2 Satz 2 der Reichsver- 3. § 2 wird gestrichen.
sicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten 4. § 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Fassung wird nach Anhörung des Verwaltungsrates der
Bundesanstalt für Arbeit verordnet: ,,(2) Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung übersendet der Bundesanstalt für Arbeit
bis zum 15. Februar eines Jahres die Aufzeichnun-
Artikel 1 gen, aus denen die Höhe der für
Die Verordnung über die Erstattung der Aufwendun- 1 . das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstattenden
gen des Bundes für die Unfallversicherung, soweit nach Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten,
§ 654 der Reichsversicherungsordnung die Bundes-
anstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung ist, vom 2. das dem abgelaufenen vorausgegangene Rech-
24. März 1972 (BGBI. 1 S. 587) wird wie folgt geändert: nungsjahr zu erstattenden Verwaltungskosten
ersichtlich ist.
1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung
(3) Jeweils zum 31. März, 15. Mai, 15. August und
nebst Abkürzung angefügt:
15. November zahlt die Bundesanstalt für Arbeit an
,, (Unfallversicherungs-Aufwendung serstatt ung s- die Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-
verordn ung - UnfAEV)". rung als Abschlag für das laufende Rechnungsjahr
ein Viertel der nach Absatz 2 ermittelten Beträge."
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Aufwen- Artikel 2
dungen für die Unfallversicherung" die Worte
,,einschließlich der Verwaltungskosten" einge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
fügt. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
28. Juli 1969 auch im Land Berlin.
,,(2) Nicht zu erstatten sind die Aufwendungen
für die Unfallversicherung einschließlich der Ver- Artikel 3
waltungskosten der Empfänger von Leistungen,
die die Bundesanstalt für Arbeit gewährt und die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
vom Bund getragen werden.'' 1984 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1984
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
(LuftKostV)
Vom 14. Februar 1984
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftver- 1 und 2 sinngemäß. Grundlage für die Festsetzung der
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurch-
vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) in Verbindung mit schnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungs-
· dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengeset- ausweise und die nach Abschnitt VIII Nr. 1 des Gebüh-
zes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird im Einver- renverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.
Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1 §3
Grundsatz Auslagen
( 1 ) Die Luftfahrtbehörden erheben für Amtshandlun- {1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des
gen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebüh- Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts
ren und Auslagen) nach dieser Verordnung. anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben,
wenn die gebührenfreie Überwachung nach den §§ 10,
(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz, 20 und 35 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (Luft-
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. GerPO) vom 16. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 416) einen nicht
im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen
§2 Betrieb betrifft.
Gebühren (2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben
innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden einbezogen.
Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt
ist. (3) In die Gebührensätze des Abschnitts VIII Nr. 8 des
(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung,
Gebührenverzeichnisses sind die der Bundesanstalt für
Flugsicherung durch den Einsatz von Meßflugzeugen
Genehmigung, Zustimmung oder Anerkennung erneu- entstehenden Auslagen einbezogen.
ert, geändert, erweitert oder ihre Gültigkeit verlängert,
so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur (4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und
Hälfte der Gebühr erhoben, die für ihre Erteilung erhoben Überprüfung von Luftfahrtpersonal entstehenden Aus-
werden müßte, soweit im anliegenden Gebührenver- lagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder
zeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die der Prüfungsräte und für von der Erlaubnisbehörde
Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren
wird ein Drittel der Gebühr erhoben. bereits einbezogen; die durch den praktischen Teil der
Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeit der in jedoch gesondert zu erheben.
Abschnitt IV Nr. 1 bis 4 und 6 des Gebührenverzeichnis-
ses aufgeführten Erlaubnisse und Berechtigungen für
Luftfahrtpersonal von Luftfahrtunternehmen kann zur
§4
Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen
für denselben Kostenschuldner auf dessen Antrag eine Kosten der Bundesanstalt für Flugsicherung
Pauschgebühr festgesetzt werden. Sie wird im voraus
Gebühren und Auslagen, die der Bundesanstalt für
für den Zeitraum von längstens einem Jahr festgesetzt.
Flugsicherung aus Anlaß der in Abschnitt VIII Nr. 6, 7, 8,
Grundlagen für die Festsetzung sind die Anzahl der im
11 b, 11 c und 11 d des Gebührenverzeichnisses
Jahre voraussichtlich vorzunehmenden Verlängerungen
genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die
und die nach Absatz 2 Satz 1 zu erhebenden Einzelge-
Anstalt unmittelbar von dem Kostenschuldner.
bühren. Diese Einzelgebühren können um höchstens
ein Zehntel der für die Erteilung der Erlaubnisse und
Berechtigungen zu erhebenden Gebühren verringert
werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand entspre- §5
chend verringert. Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls
Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 Satz die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenver-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984 347
zeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem §9
öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter An-
Berlin-Klausel
legung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt
oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
gilt auch für Auslagen. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom
§6 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729) auch im Land
Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Ber-
Kosten in besonderen Fällen lin bleiben unberührt.
Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses §10
für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr Schlußvorschriften
kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewer-
ber gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen
Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird. (2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung der Luftfahrt-
verwaltung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1 S. 3729),
geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der
§ 7 Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung vom 4. April
Zurückbehaltung von Urkunden 1978 (BGBI. 1 S. 455), außer Kraft.
Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Geneh- (3) Die Kosten für Amtshandlungen, die vor dem in
migungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammen- Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt, aber noch
hang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt nicht beendet waren, sind nach der Kostenordnung der
werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurück- Luftfahrtverwaltung in der zur Zeit der Antragstellung
behalten oder an den Kostenschuldner auf dessen · geltenden Fassung zu erheben.
Kosten unter Postnachnahme übersandt werden. (4) Ist für Amtshandlungen, die vor dem in Absatz 1
genannten Zeitpunkt beantragt, aber noch nicht been-
det waren, eine Kostenpflicht durch diese Verordnung
§8 neu geschaffen worden, so sind die Kosten nach dieser
Stundung und Erlaß Verordnung zu erheben; bei den vor dem 1 . Oktober
1980 beantragten Amtshandlungen dürfen die Höchst-
Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können sätze des § 32 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes
auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen wer- in der bis dahin geltenden Fassung nicht überschritten
den, wenn das öffentliche Interesse es verlangt. werden.
Bonn, den 14. Februar 1984
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage
Gebührenverzeichnis
1n h a I t s v erze ich n i s
1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
1. Musterprüfung
Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Verlängerung oder 315 bis 3 150 DM
Erweiterung der Anerkennung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät
- LuftGerPO)
2. Stückprüfung
a) Anerkennung eines Herstellers oder Verlängerung oder Erweite- 315 bis 3 150 DM
rung der Anerkennung (§ 18 LuftGerPO)
b) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen (§ 25 Luft- 210 DM
GerPO)
3. Nachprüfung
a) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Betriebes oder Ver- 315 bis 3 150 DM
längerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)
b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät 210 DM
oder Verlängerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33
LuftGerPO)
c) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufenden Nachprüfung 630 bis 1 250 DM
(§ 28 LuftGerPO)
d) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen(§ 40 LuftGerPO) 25 bis 210 DM
e) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 27 Abs. 3 30 bis 100 DM
LuftGerPO)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrt-
gerät
a) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateur- 110 DM
bau (§ 42 LuftGerPO)
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in 20 bis 160 DM
Sonderfällen (§ 44 LuftGerPO) ,
c) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde 35 DM
eines luftfahrttechnischen Betriebs bei nicht wesentlichen Ver-
änderungen im Betrieb
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984 349
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung -
LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 2000kg 210 DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg 315 DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg 420DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg 1050 DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg 2100 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 4200 DM
über 150 000 kg 6300 DM
b) Drehflügler
(Hub-, Trag- und Flugschrauber) Gebührensätze wie für Flugzeuge.
c) Luftschiffe 420 bis 1 570 DM
d) Motorsegler
1. selbststartende 210 DM
2. nicht-selbststartende S0DM
e) Segelflugzeuge 50 DM
f) Bemannte Ballone 75 DM
g) Rettungsfallschirme 50 DM
h) Startgeräte 30 bis 520 DM
jedoch Startwinden 50 DM
i) Flugmotoren
mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem
höchstzulässigen Startschub
bis 75kW 160 DM
bis 150 kW oder 3 000 N 210 DM
über 150 kW bis 375 kW oder
3000N bis 10000N 420DM
über 375 kW bis 750 kW oder
10 000 N bis 50 000 N 570 DM
über 750 kW oder
über 50000N 730 DM
jedoch Flugmotoren für Motorsegler 75 DM
j) Propeller
Feste Propeller und einstellbare Propeller 105 DM
Verstellpropeller 210 DM
k) Funkgeräte,
soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 70 bis 730 DM
bis 6 LuftVZO bestimmt sind,
1) Flugüberwachungsgeräte 70 bis 420 DM
m) Navigationsgeräte 75 bis 730 DM
n) Triebwerküberwachungsgeräte 75 bis 420 DM
o) Flugregelsys_teme und -geräte 75 bis 730 DM
p) Reifen, Räder, Bremsen 75 DM
q) Warngeräte 75 bis 520 DM
r) Rettungs- und Sicherheitsgeräte 75 DM
s) Geräte der elektrischen Anlagen 75 bis 310 DM
t) Container, Paletten, Verzurrgeräte 75 bis 210 DM
u) Bordküchen 210 DM
v) Sitze und liegen 160 DM
w) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen 75 bis 520 DM
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
x) Hilfskrafterzeuger 160 bis 630 DM
y) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp 30DM
8. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der notwendigen Unter- 40DM
suchungen und Prüfungen für die Musterzulassung und die
Prüfung von Einzelstücken (§ 41 LuftGerPO)
2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr Ein Zehntel bis zur Hälfte der Muster-
zulassungsgrundgebühr.
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der notwendigen Unter- 40DM
suchungen und Prüfungen für die Musterzulassung
3. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18 a LuftVZO)
a) Flugzeuge einschließlich selbststartender Motorsegler mit
einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 2000kg 95 DM
über 2 000 kg bis 20 000 kg 260DM
über 20 000 kg bis 100 000 kg 950DM
über 100 000 kg 1830 DM
über 150 000 kg 2630 DM
b) Drehflügler
(Hub-, Trag- und Flugschrauber) Gebührensätze wie für Flugzeuge
einschließlich selbststartender
Motorsegler.
c) Luftschiffe
bis zu 10 000 kg Leergewicht ohne Gas 365 DM
über 10 000 kg Leergewicht ohne Gas 360 bis 630 DM
d) Segelflugzeuge und nicht-selbststartende Motorsegler 25DM
e) Bemannte Ballone 35 DM
f) Sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichbares
Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
780 DM.
Zu den Buchstaben a bis f:
Beantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung
eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzu-
lassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses
Musters, so wird die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück
nicht erhoben.
4. Änderung der Verkehrszulassung Ein Zehntel bis ein Drittel der Gebüh-
ren für die Verkehrszulassung.
5. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach § 10 25DM
Abs. 4 LuftVZO
6. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses 25DM
oder des Eintragungsscheines
7. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)
a) Einzelgenehmigung
aa) Flugzeuge einschließlich selbststartender Motorsegler
bb) Drehflügler
(Hub-, Trag- und Flugschrauber) Die Hälfte der Gebühren für die
Verkehrszulassung, jedoch min-
cc) Luftschiffe destens 25 DM.
dd) Segelflugzeuge
ee) Bemannte Ballone
ff) Sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der Prüfordnung Gebührensätze wie für vergleichbares
für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist, Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
420 DM.
gg) Flugmodelle 25 DM
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984 351
b) Allgemeine Genehmigung Die fünffache Gebühr der Einzel-
genehmigung. Bei Flugzeugen ein-
schließlich Motorseglern und Dreh-
flüglern ist die fünffache Gebühr der
Einzelgenehmigung nach der höch-
sten Gewichtsklasse der betroffenen
Luftfahrzeuge zu berechnen.
8. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 Gebührensätze wie für die vorläufige
LuftVZO) Verkehrszulassung.
9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der Luftfahrzeugrolle 25 DM
(§ 18 LuftVZO)
10. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der 25DM
Bundesrepublik Deutschland hergestelltes oder nicht zivil zu-
gelassenes Luftfahrtgerät
11. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von 25DM
Abweichungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1
LuftVZO
12. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 25 DM
13. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 LuftGerPO S0DM
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
1. Privatflugzeugführer (§ 3 LuftPersV) 138 DM
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse
a) in durchgehender Ausbildung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 400DM
Nr. 1, 1. Halbsatz LuftPersV)
b) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen (§ 8 in Ver- 275 DM
bindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LuftPersV)
c) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Instrumentenflug- 180 DM
berechtigung besitzen
3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV) 575DM
4. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersV) 138 DM
5. Berufshubschrauberführer (§ 25 LuftPersV) 370DM
6. Motorseglerführer
a) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV 138DM
b) Überprüfung gemäߧ 34 Abs. 3 und§ 35 Abs. 2 LuftPersV 55 bis 110 DM
7. Segelflugzeugführer(§ 38 LuftPersV) 33 DM
8. Fallschirmspringer(§ 43 LuftPersV) 33 DM
9. Freiballonführer(§ 47 LuftPersV) 66 DM
10. Luftschifführer (§ 51 LuftPersV) 315 DM
11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV) 420 DM
12. Flugingenieure (§ 59, § 58 Abs. 7 LuftPersV) 420DM
13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2, § 135 Nr. 3 LuftPersV) 25 bis 265 DM
14. Instrumentenflugberechtigung
a) bei Inhabern einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (§§ 73, 315 DM
76 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
b) bei Inhabern einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer (§§ 73, 210 DM-
76 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)
c) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 190 DM
60 m (§ 74 Abs. 2, § 76 LuftPersV)
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV) 230 DM
16. Kunstflugberechtigur,g (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 33 DM
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge(§ 82 Abs. 6 110 DM
LuftPersV)
18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV) 33 DM
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) 165 DM
20. Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung von Flugzeugführern, 110 bis 420 DM
Hubschrauberführern, Motorseglerführern, Luftschifführern und
Flugingenieuren(§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 3, § 91
Abs. 2, § 92 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95 Abs. 3 LuftPersV)
21. Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballon- 50 bis 190 DM
führern und Fallschirmspringern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 2
LuftPersV)
22. Testflugberechtigung
a) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV) 165 DM
b) Klasse 1 (§ 100, § 99 Abs. 6 LuftPersV) 330 DM
23. Prüfer von Luftfahrtgerät
a) Klasse 1 bis 3 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV) 210 DM
b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 210 DM
LuftPersV) ·
c) Klasse 4 im übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV) 105 DM
d) Teilprüfungen Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) Die Hälfte bis ein Eintel der jeweils
für die Gesamtprüfung vorgesehenen
Gebühr.
e) Musterberechtigung 85 bis 525 DM
24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) 315 DM
25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodel- 22 bis 55 DM
len und von nach § 6 Nr. 10 der LuftVZO verkehrszulassungspflich-
tigem Luftfahrtgerät (§ 115 Abs. 3 LuftPersV)
26. Teilweise oder vollst~ndige Wiederholung einer nichtbestandenen Ein Drittel bis ein Eintel der für die
Prüfung oder einer Uberprüfung (§ 128 Abs. 6 und 1O LuftPersV) jeweilige Prüfung oder Überprüfung
-vorgesehenen Gebühr.
27. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die Erneue- Die Hälfte bis ein Eintel der für die
rung der Erlaubnisse und Berechtigungen jeweilige Erlaubnis oder Berechtigung
vorgesehenen Gebühr.
28. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks Ein Drittel bis ein Eintel der für die
Erteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung entsprechende zivile Erlaubnis oder
(§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO) Berechtigung vorgesehenen Gebühr.
29. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 75 bis 210 DM
30. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländi- 75 bis 260 DM
schen Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
31. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV Die Gebühr, die für die Prüfung oder
Überprüfung zum Erwerb derjenigen
Erlaubnis oder Berechtigung zu ent-
richten ist, deren Vorschrift gern. § 98
LuftPersV sinngemäß anzuwenden ist.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984 353
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal einschließlich gleich- 30 DM
zeitig einzutragender Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 3
LuftVZO)
2. Erteilung einer Musterberechtigung (§§ 60, 69, 111 LuftPersV) 25 bis 65 DM
3. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 74, § 76 LuftPersV) 25 DM
4. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 79 LuftPersV) 25 DM
5. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und 25 DM
Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das
Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 87 LuftPersV)
6. Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einweisungsberechtigung 25 DM
(§ 96 LuftPersV)
7. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 101 LuftPersV) 25 DM
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im 25 bis 210 DM
Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
9. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
einer ausländischen Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
für eine Einzelperson 30 DM
für eine Personengruppe 65 DM
10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 125 bis 570 DM
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 125 bis 1 050 DM
11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 50 bis 210 DM
12. Ausstellung einer Zweitschrift 25 DM
13. Ausnahmegenehmigungen (§ 41 Abs. 5, § 55 LuftBO) 65 bis 190 DM
14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§ 45 Abs. 3 Satz 2, § 53 30 bis 65 DM
Abs. 1, § 58 Abs. 1 LuftVZO)
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 65 bis 570'DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 85 bis 1 050 DM
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 65 bis 570 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 85 bis 1 050 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 65 bis 570 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 85 bis 1 050 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
soweit sie nicht durch technische
Überprüfungen außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieser Verordnung ent-
standen sind.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
1. Genehmigung von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 2 000 bis 500 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 400 bis 2000 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 50 bis 400 DM
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 130 bis 380 DM
2. Genehmigung des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 250 bis 1250 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 80 bis 325 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 35 bis 100 DM
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 50 bis 190 DM
3. Gestattung der Vorarbeiten nach§ 7 LuftVG 125 bis 630 DM
4. Abnahmeprüfung
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO) 630 bis 10000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO) 150 bis 630 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 50 bis 250 DM
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 53 LuftVZO)
c) eines Segelfluggelände,s (§ 58 LuftVZO) 80 bis 255 DM
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der
Anlage und/oder des Betriebes
a) eines Flughafens(§ 6 Abs. 4 LuftVG) 1 000 bis 250 000 DM
b) eines Landeplatzes(§ 6 Abs. 4 LuftVG) 200 bis 1 000 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 25 bis 200 DM
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 6 Abs. 4 LuftVG)
c) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 65 bis 190 DM
6. Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderun-
gen der Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 4 LuftVZO) 315 bis 5000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 75 bis 315 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug- 25 bis 125 DM
zeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 44 Abs. 1 und 4,
§ 53 Abs. 1 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60 LuftVZO) 40 bis 125 DM
7. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) oder deren Änderung
a) für einen Flughafen 2 000 bis 1000000 DM
b) für einen Landeplatz 400 bis 4 000 DM
8. Genehmigung der Benutzungsordnung und der Regelung der Ent-
gelte oder entsprechende Änderungsgenehmigungen
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) 65 bis 250 DM
b) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 25 bis 125 DM
9. Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Regelung für die 25 bis 65 DM
Entgelte (§ 53 Abs. 1 LuftVZO)
10. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 und § 53 Abs. 1
LuftVZO) bei
a) Flughäfen 65 bis 250 DM
b) Landeplätzen 25 bis 65 DM
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984 355
11. Zustimmung zu Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden 25 bis 310 DM
oder anderen Behörden (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG)
12. Genehmigung der Errichtung bestimmter Anlagen (§ 15 Abs. 2 65 bis 310 DM
Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG)
13. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes 125 bis 630 DM
b) eines Segelfluggeländes 65 bis 315 DM
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61 250 bis 2 600 DM
LuftVZO)
2. Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung des 200 bis 5 000 DM
Unternehmens(§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO)
3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) 50 bis 200 DM
4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhe- 50 bis 200 DM
zeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)
5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 200 bis 2 000 DM
6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und 200 bis 2 000 DM
-bedingungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrs-
abkommen) im Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durch-
führung von Fluglinienverkehr durch Luftfahrtunternehmen aus
anderen Staaten (§ 21 a LuftVG)
7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahr- 125 bis 630 DM
zeugen für sonstige Zwecke (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)
8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71 65 bis 630 DM
LuftVZO)
9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 50 bis 630 DM
LuftVG)
10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 65 bis 630 DM
LuftVZO)
(In der Gebühr sind die sonstigen
nach diesem Abschnitt zu erheben-
den Gebühren enthalten.)
11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 25 bis 250 DM
LuftVO)
12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO) 65 bis 250 DM
13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) 55 DM
14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) 65 bis 380 DM
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von.Luftfahrzeugen 25 bis 380 DM
(§§ 1, 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse zum
Starten und landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebs-
beschränkungszeiten
16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und 15 bis 150 DM
Flugkörpern mit Eigenantrieb (§ 16 LuftVO)
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 65 bis 2 300 DM
bb) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 100 bis 4000 DM
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 65 bis 2 300 DM
bb) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 100 bis 4000 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 65 bis 2 300 DM
bb) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 100 bis 4000 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
soweit sie nicht durch technische
Überprüfungen außerhalb des _ßel-
tungsbereichs dieser Vorordnung ent-
standen sind.
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs(§ 25 Abs. 3 LuftBO) 25 DM
19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO
a) wirtschaftliche Überprüfung 65 bis 630 DM
b) technische Überprüfung 65 bis 630 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung 65 bis 630 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
soweit sie nicht durch technische
Überprüfungen außerhalb des Gel-
tungsbereichs dießerVerordnung ent-
standen sind.
20. Aufsicht nach§ 71 LuftVZO 32 bis 630 DM
21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtge- 150 DM
rät (§ 4 Abs. 2 LuftBO)
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
1. Allgemeine Erlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 2 LuftVZO) 250 bis 500 DM
2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO) 15 bis 125 DM
3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebieten (§ 83 Abs. 1 und 4 15 bis 125 DM
LuftVZO) ,
4. Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach den Nummern 1 bis 3 Die Hälfte der Gebühr der
Nummern 1 bis 3.
5. Erteilung eines Freigabevermerks (§ 88 LuftVZO)
a) je Einzelaufnahme oder je Meter gedrehten Films 0,35 bis 13 DM
Mindestgebühr 3,50 DM
b) für Zeichnungen oder Abbildungen 3,50 bis 13 DM
c) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3 LuftVZO) 13 bis 125 DM
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
.1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 25 DM
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984 357
2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waf-
fen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen,
Scheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) im Einzelfall 20 bis 100 DM
b) allgemein 50 bis 200 DM
3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter(§ 27 Abs. 4 LuftVG, § 78 50 bis 500 DM
LuftVZO)
4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO) 25 DM
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 25 bis 250 DM
LuftVZO)
6. Anhörung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Einrichtung 70 DM
von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonde- 235 DM
ren Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationsein- -
richtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und
Geräten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 des Gesetzes über die Bundesanstalt
für Flugsicherung)
a) Grundgebühr 120 bis 50 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der notwendigen Unter- 40 DM
suchungen
c) Nachprüfung Die Hälfte der erhobenen Grundge-
bühr zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b.
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsiche-
rungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes
über die Bundesanstalt für Flugsicherung)
a) Grundgebühr 115 bis 2 500 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der notwendigen Unter- 40 DM
suchungen
c) Nachprüfung Die Hälfte der erhobenen Grundge-
bühr zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b.
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit
einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 5700 kg 38 bis 630 DM
über 5700 kg 250 bis 1 260 DM
11. Erstellung von Gutachten
a) § 32 Abs. 3 LuftVZO 110 bis 3000 DM
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 110 bis 2 100 DM
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 460 DM
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 35 bis . 100 DM
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flug- 25 bis 115 DM
beschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. B. § 88 Abs. 1 Nr. 6
und § 104 Abs. 6 LuftPersV)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 35 bis 125 DM
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 50 bis 360 DM
14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z. B. § 70 Abs. 2 letzter 75 bis 750 DM
Absatz LuftPersV)
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Aner- 35 bis 350 DM
kennung gemäß Nummer 14 Die Gebühr wird je Gerät und Kalen-
derjahr, in dem die Überprüfung statt-
gefunden hat, nur einmal erhoben. Mit
der Gebühr sind die entstandenen
- Auslagen abgegolten.
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer
am Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)
für eine Einzelperson 30 DM
für eine Personengruppe 65 DM
17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. 1.3.4 zu § 32 25 bis 100 DM
Abs. 1 Nr. 5 LuftVZO)
18. Änderung von Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle 25 bis 65 DM
19. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer Lei- 50 bis 630 DM
ter (§ 24a Abs. 3 bis 5 LuftVZO)
20. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeug- 15 DM
schleppstart oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und
nicht-selbststartenden Motorseglern
21. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches 35 DM
(§ 120 Abs. 2 LuftPersV)
22. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung 25 bis 100 DM
(§ 24 Abs. 4 LuftVZO)
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
, Vom 23. Februar 1984
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes 2. § 2 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen „5. der Überwachung der Teilstückzerlegung, der
vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Arti-
Verpackung, der Nämlichkeitssicherung bis zu
kel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 deren Übernahme durch die Bundesfinanzver-
S. 705) geär1dert worden sind, sowie auf Grund des§ 26 waltung nach Absatz 2 und hinsichtlich der Aus-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemein- stellung der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 4
samen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit oder§ 4 Abs. 3 Nr. 7."
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-
ordnet:
3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,,(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig
Die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom
1. für die Ausstellung einer Bescheinigung für ent-
18. August 1982 (BGBI. 1 S. 1229), geändert durch die
beintes Fleisch und die Sicherung der Nämlich-
Verordnung vom 8. August 1983 (BGBI. 1S. 1092), wird
keit des entbeinten Fleisches nach Artikel 4
wie folgt geändert:
Abs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3 der in § 1 Nr. 2
genannten Verordnung und
1. In§ 1 wird am Ende von Nummer 1 das Wort „und"
2. für die Ausstellung einer Bescheinigung für nicht
durch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 2
entbeintes Fleisch und die Sicherung der Näm-
das Wort „und" eingefügt und folgende Nummer 3
lichkeit des nicht entbeinten Fleisches nach Arti-
angefügt:
kel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 3 der in § 1
,,3. der Verordnung (EWG) Nr. 74/84 der Kommis- Nr. 3 genannten Verordnung."
sion vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung von Sonder- 4. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten
Arten von nicht entbeintem Rindfleisch (ABI. EG ,,(3) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der
Nr. L 10 S. 32)." in§ 1 Nr. 3 genannten Verordnung kann unbeschadet
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984 359
anderweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch 6. die Nämlichkeit der Packstücke muß gesichert
genommen werden, wenn folgende Bedingungen sein;
erfüllt sind:
1. Die Erklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der in § 1 Nr. 3 7. die Bundesanstalt muß das Gewicht der
genannten Verordnung ist nach dem von der Bun- Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder
desanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten -viertel in Feld 7 der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten
Muster gegenüber der Bundesanstalt abzugeben; Bescheinigung eingetragen und erklärt haben,
darin ist der Tag der Zerlegung anzugeben; daß die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften
2. die Erklärung nach Nummer 1 hat die Verpflich- oder -viertel mit dem festgestellten Gewicht ent-
tung des Antragstellers zu enthalten, die der Bun- sprechend den in § 1 genannten Vorschriften und
desanstalt durch die Überwachung der Schlacht- dieser Verordnun_g vollständig zerlegt und die
körperzerlegung entstehenden Kosten zu erset- gewonnenen Teilstücke in Packstücke mit den
zen; entsprechenden Nummern verpackt worden sind;
Teilstücke von Hinter- und Vordervierteln müssen
3. die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder getrennt verpackt sein;
-viertel müssen vor der Zerlegung von der Bundes-
anstalt so unlöschbar gekennzeichnet sein, daß die
gewonnenen Teilstücke nicht durch andere Erzeug- 8. die Zollförmlichkeiten nach Artikel 5 der in § 1
nisse ersetzt werden können und nach der Zerle- Nr. 3 genannten Verordnung sind innerhalb der
gung festgestellt werden kann, ob die Teilstücke Frist nach Artikel 3 derselben Verordnung gleich-
aus Hintervierteln, aus Vordervierteln oder aus zeitig für die gesamten nicht entbeinten Teil-
Schlachtkörperhälften, ,,quartierscompenses'' oder stücke, für die eine Bescheinigung nach § 2
ganzen Schlachtkörpern gewonnen wurden; Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, zu erfüllen.
4. die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder
-viertel müssen unter Überwachung der Bundes- Artikel 2
anstalt verwogen, zerlegt und die Teilstücke ver-
packt worden sein; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
5. die Packstücke müssen
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
a) mit fortlaufenden Nummern, auch im Land Berlin.
b) mit den Nummern der Bescheinigungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2,
c) mit Angaben über das Eigengewicht, die Art
und die Anzahl der Stücke Artikel 3
versehen sein; Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1984
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Strafvollzugsgesetzes
Vom 21. Februar 1984
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Strafvoll-
zugsgesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 97) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. In Nummer 1 ist das Wort „die" vor dem Zitat
,,§§ 109, 138 Abs. 2" durch das Wort „den" zu
ersetzen.
2. In Nummer 2 ist das Wort „die" vor dem Zitat
,,§§ 116, 138 Abs. 2" durch das Wort „den" zu
ersetzen.
Bonn, den 21. Februar 1984
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. K. Meyer