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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A:
1984 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1984. Nr. 1
Tag Inhalt Seite
27. 12.83 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter ..... 1
810-1-5
29. 12.83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin (Sticker-Ausbildungsverord-
nung - StickAusbV) .......... , ....................................................·..... . 2
neu: 7110-6-24
29. 12.83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin (Weber-Ausbildungsverordnung
- WebAusbV) .......................................................................... . 9
neu: 7110-6-25
29. 12.83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (Sattler-Ausbildungsverordnung
- SaAusbV) .............................................................................. . 16
neu: 800-21-1-108
29. 12.83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (Spedi-
tionskaufmann-Ausbildungsverordnung - SpedKfmAusbV) ................................. . 24
neu: 800-21-1-109
23. 12.83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Nr. 1 bis 7 und den §§ 3 bis 5 sowie zu § 9„
Abs. 1 bis 3 des Volkszählungsgesetzes 1983) ........................................... . 31
1104-5, 29-16
Zweite ·Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
Vom 27. Dezember 1983
Auf Grund des § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungsge- 2. für die übrigen Heimarbeiter
setzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) wird nach
a) in der Leistungsgruppe A sechsundvierzig vom
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Hundert,
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
b) in den Leistungsgruppen B und C einundfünfzig
· Artikel 1 vom Hundert,
§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Kurzarbeiter- c) in den Leistungsgruppen D und E neununddreißig
geld für Heimarbeiter vom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 vom Hundert ·
S. 105), die durch die Verordnung vom 8. Juni 1976 des ausgefallenen Entgelts (Unterschiedsbetrag zwi-
(BGBI. 1 S. 1467) geändert worden ist, erhält folgende schen dem Entgelt nach Absatz 1 Nr. 1 und dem Entgelt
Fassung: nach Absatz 1 Nr. 2)."
„Das Kurzarbeitergeld beträgt abweichend von § 68
Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 2
1. für Heimarbeiter, die mindestens ein Kind im Sinne
des§ 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuerg·e- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
setzes haben, leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-
förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) in der Leistungsgruppe A fünfzig vom Hundert,
b) in den Leistungsgruppen B und C fünfundfünfzig
vom Hundert, Artikel 3
c) in den Leistungsgruppen D und E zweiundvierzig Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
vom Hundert, 1984 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin
(Sticker-Ausbildungsverordnung - StickAusbV) *)
Vom 29. Dezember 1983
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 6. Vorbereiten von Stickböden,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
7. Anfertigen von Stickereien in verschiedenen Stick-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
techniken,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) ge-
ändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun- 8. Mustern, Sortieren von Garnen und Feststellen des
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: Materialbedarfs,
9. Aufmachen und Garnieren von Stickereien,
§ 1
10. Ausgeben und Abnehmen von Ware.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
§4
Ausbildungsberuf Sticker/Stickerin nach der Hand-
werksordnung. Ausbildungsrahmenplan
§2
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Ausbildungsdauer der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
§3 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesöndere
Ausbildungsberufsbild zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§5
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Ausbildungsplan
rationelle Energieverwendung,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werk- Ausbildungsplan zu erstellen.
zeuge, Maschinen und Einrichtungen,
4. Kenntnisse der Stickgarne, Stickböden und Sticke- §6
reierzeugnisse,
Berichtsheft
5. Zuschneiden von Stickböden,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von zu geben, das Berichtsheft während der Ausbii'dungs-
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. regelmäßig durchzusehen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 3
§7 b) Ausführen von Stickproben . in vorgegebenen
kombinierten Sticktechniken von Hand oder mit
Zwischenprüfung Maschine.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. matik, Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere
Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-
aus folgenden Gebieten in Betracht:
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- 1. im Prüfungsfach Technologie:
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die a) Sticktechniken und Stickereierzeugnisse,
Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Stilrichtungen, Modetrends und Farbzusammen-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling stellungen,
in insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben
c) Motiv und Rapport, Stickböden und Stickgarne,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
d) Arbeitsablauf, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Ma-
1. Ein einfaches Stickmuster auf Stickboden übertra- schinen und Einrichtungen,
gen,
e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
2. verschiedene Stickmuster nach vorgegebenem Ver- und rationelle Energieverwendung;
wendungszweck, vorbereitetem Stickboden und zu
verwendenden Sticharten bei eigener Wahl der 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Stickgarne von Hand oder mit Maschine aussticken.
Materialbedarfs- und Kostenermittlungen;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Entwurfs-
genden Gebieten schriftlich lösen: zeichnen:
a) Einzeichnen von Stichtechnik, Stichtage und
1 . Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern, Farbe in ein vorgegebenes Motiv,
2. Arten und Einsatzmöglichkeiten gebräuchlicher b) Entwerfen und Zeichnen eines geschmackvollen
Sticharten, Stickböden und Stickgarne, Stickmusters nach vorgegebenem Verwendungs-
3. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- zweck;
spezifische Aufgaben,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
§8 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
Gesellenprüfung
3. im Prüfungsfach Technisches
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Zeichnen/Entwurfszeichnen 90 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
4. im Prüfungsfach
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
anfertigen und in insgesamt höchstens 5 Stunden
2 Arbeitsproben durchführen. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
1. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
Stickerei in kombinierter Sticktechnik und an- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
spruchsvoller Ausführung von Hand oder mit Maschi- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
nen herstellen und garnieren. gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
tracht: fach Technologie gegenüber jedem ·der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
a) Vorbereiten der Materialien, Werkzeuge oder
Maschinen zum Sticken einer vorgegebenen (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
Mustervorlage, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- §10
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
§9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Übergangsregelung werksordnung auch im land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen § 11
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Inkrafttreten
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 5
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
und rationelle setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 3 Nr. 1) Merkblätter, nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom er-
läutern
d) Gefahrenstellen an Geräten und Maschinen
nennen, Schutzeinrichtungen aufzeigen und
ihre Wirksamkeit erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,
funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und M~ßnah-
men zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen während der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2 Kenntnisse des a) Fertigungsablauf beschreiben
Ausbildungsbetriebes b) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung
(§ 3 Nr. 2) für Auszubildende erläutern
c) Unterlagen für die Lohnabrechnung nennen
d) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erläutern
e) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und
Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten
von Auszubildenden und Mitarbeitern erläutern
3 Pflegen und Instand- a) Ordnung am Arbeitsplatz halten
halten der Arbeitsgeräte, b) Arbeitsplatz reinigen
Werkzeuge, Maschinen
und Einrichtungen c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Ein-
(§ 3 Nr. 3) richtungen pflegen und instand halten
d) Aufbau und Funktion betrieblicher Arbeitsgeräte
und Maschinen erläutern sowie Schwachstellen
aufzeigen
e) Verschleißteile auswechseln
t) geräte- und maschinenbedingte Ursachen von
Warenfehlern nennen, betriebliche Vorbeu-
gungsmaßnahmen und Möglichkeiten der Feh-
lerbeseitigung erläutern
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
4 Kenntnisse der a) Überblick über Stickgarne aus Natur-, Chemie-
Stickgarne, Stickböden und Mischfasern geben
und Stickerei-
b) Eigenschaften von Stickgarnen aus Natur-, Che-
erzeugnisse
mie- und Mischfasern nennen
(§ 3 Nr. 4)
c) gebräuchliche Garnbezeichnungen und -stär-
ken aufzählen, Numerierung erläutern
d) die als Stickböden hauptsächlich verwendeten
textilen Flächengebilde beschreiben während der gesamten
e) Kombination von Stickgarnen und Stickböden Ausbildung
für die unterschiedlichen Stickereierzeugnisse zu vermitteln
erläutern
f) Stickereierzeugnisse nach ihrer Verwendung
und Sticktechnik beschreiben
g) Einfluß der geschichtlichen Entwicklung der
Stickerei auf die Gestaltung gegenwärtiger Stik-
kereien erläutern
5 Zuschneiden von a) Stoffe messen ·und auf Fehler kontrollieren X
Stickböden
b) ausbesserungsfähige Stoffehler beseitigen X
(§ 3 Nr. 5)
c) Stoffe nach rationellen Gesichtspunkten faden-
gerade zuschneiden, Maßzugaben beachten X
d) zugeschnittene Teile nach Größen und Kommis-
sionen zusammenstellen X
e) erledigte Aufträge registrieren X
6 Vorbereiten von a) einfache Entwürfe auf Patronen- oder Zeichen-
Stickböden papier übertragen X
(§ 3 Nr. 6)
b) einfache Bildpatronen durch Verwendung
entsprechend gerasteter Patronenpapiere ver-
größern und verkleinern X
c) Arten, Herstellung und Verwendung von Scha-
blonen erklären X
d) Muster stechen, Wirkungsweise der Stechma-
schine erklären X
e) Stickböden glätten, Muster pausen und fixieren X
f) Fehler in Stickböden feststellen und ausbesse-
rungsfähige Fehler beseitigen X
7 Anfertigen von a) richtige Körperhaltung und ausreichende Licht-
Stickereien in verschie- verhältnisse beachten X
denen Sticktechniken b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen
(§ 3 Nr. 7) handhaben X
c) Stickböden ein- und nachspannen X
d) Stickproben nach dem Einfadensystem der
Handstickerei mit Vor- und Rückstich bei Wech-
sel der Fadenspannung ausführen und Ausfall
der erzielten Effekte erläutern X
e) Stickproben nach dem Zweifadensystem der
Maschinenstickerei mit Steppstich bei Wechsel
der Fadenspannung ausführen und Ausfall der
erzielten Effekte erläutern X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 7
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
f) Stickproben mit einfachen, glatt aufliegenden
Stichen sowie mit Fadenkreuzungen, Schlau-
fen-, Schling- und Knotenstich und ihren lmita-
tionen durch Maschinenstiche, insbesondere
Plattstich, ausführen, Fadenende sichern X
g) aus den unter Buchstabe f genannten Stich-
arten durch Abwandlung von Stichrichtung und
-länge sowie Fadenlegung und Unterlegung ge-
bräuchliche Sticharten entwickeln, ihre Namen
und Anwendungsgebiete nennen X
h) einfache geometrische und florale Stickereien
mit geeigneten Sticharten in weiß und bunt an-
fertigen X
i) Beziehungen zwischen Nadelspitze und Stick-
boden sowie Nadel- und Garnstärke erläutern X
k) Stickereien mit Effekten aus kombinierten
Sticharten, insbesondere Füllstickerei, anferti-
gen X
1) Stickereien in kombinierten Sticktechniken mit
Durchbruch, insbesondere Bohreffekte, anferti-
gen X
m) Stickereien in kombinierten Sticktechniken oh-
ne Durchbruch, insbesondere Applikationen
und Goldstickereien mit zusätzlichen Materia-
lien, anfertigen X
8 Mustern, Sortieren von a) nach Verwendungszweck Stickböden, Stick-
Garnen und Feststellen garn und Sticktechnik festlegen X
des Materialbedarfs b) Stickgarne nach Art, Stärke und Farben sortie-
(§ 3 Nr. 8) ren X
c) Farben kombinieren und schattieren, Modelle in
verschiedenen Farbstellungen sticken X
d) Formen und Größen variieren, Stickgarnbedarf
beurteilen X
e) nach klassischen und modischen Leitlinien Mo-
delle in entsprechenden Sticktechniken anferti-
gen X
f) betriebliche Möglichkeiten der Ausführung von
Modellen in verschieden kombinierten Stick-
techniken anhand derStickgeräte und-maschi-
nen erläutern X
g) beim Einstellen und Umrüsten von betrieblichen
Stickgeräten und -maschinen mitwirken X
h) nach eigenen Vorstellungen Stickmuster ent-
werfen, zeichnen und sticken, Materialbedarf
feststellen X
i) bei der Abmusterung von Kollektionen mitwir-
ken X
k) Musterausfall nach Wirkung und Herstellungs-
kosten vergleichend bewerten X
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
9 Aufmachen und a) Stickereien ausbessern und versäubern X
Garnieren von b) Stickereien spannen und glätten X
Stickereien
(§ 3 Nr. 9) C) Stickereien garnieren, insbesondere durch
Säumen, Einfassen und Aufnähen von Borten X
10 Ausgeben und a) Stickgarne, Stickböden und Zutaten zusam-
Abnehmen von Ware menstellen X
(§ 3 Nr. 10) b) Aufträge auf Vollständigkeit kontrollieren X
c) Aufträge ausgeben, Stickereien abnehmen und
kontrollieren, ausbesserungsfähige Fehlerbe-
seitigen X
d) zweckmäßige Lagerhaltung für Werk- und Hilfs-
stoffe sowie Fertigerzeugnisse erläutern X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 9
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin
(Weber-Ausbildungsverordnung - WebAusbV) *)
Vom 29. Dezember 1983
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 11. Fertigmachen handgewebter und handgeknüpfter
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Textilien zum Verkauf,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
12. Instandsetzen schadhafter handgewebter und
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) ge-
handgeknüpfter Textilien bei kleineren Schäden.
ändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§4
§ 1 Ausbildungsrahmenplan
Anwendungsbereich
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
dem Ausbildungsberuf Weber/Weberin nach der Hand- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
werksordnung. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitl\che
§2
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Ausbildungsdauer zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§5
§3
Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung, §6
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes sowie Berichtsheft
arbeits- und tarifrechtlicher Regelungen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werk- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zeuge, Maschinen und Einrichtungen, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
4. Kenntnisse der textilen Faserstoffe und Garne, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
5. Spulen von Garnen, regelmäßig durchzusehen.
6. Herstellen der Webketten,
§7
7. Vorrichten der Webstühle,
Zwischenprüfung
8. Konstruieren von Geweben,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
9. Herstellen von Geweben in verschiedenen Techni- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
ken. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
10. Mustern von handgewebten Textilien,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Berufsausbildung wesentlich ist.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Durchführen einer Webprobe in verschiedenen
insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben Techniken.
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
1. Spulen und Knoten von Garnen, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
2. Schären einer einfachen Webkette, matik, Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-
3. Weben in einfacher Technik auf einem Handweb- den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere
stuhl. aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
a) Typen von Handwebstühlen und Musterungsmög-
genden Gebieten schriftlich lösen:
lichkeiten,
1. Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern, b) Unterscheidung und Einsatz von Natur- und Che-
2. Aufbau und Funktion von Arbeitsgeräten, Werk- miefasern sowie von Garnarten für verschiedene
zeugen, Maschinen und Einrichtungen in der Hand- Artikelgruppen,
weberei, c) Gewebearten und Musterzerlegung,
3. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- d) Ausrüstung handgewebter Textilien,
spezifische Aufgaben,
e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung. und rationelle Energieverwendung;
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Fälle berücksichtigen.
a) Be- und Umrechnen von Garnnumerierungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) Materialberechnungen,
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. c) Litzen- und Blattberechnungen;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Entwurfs-
zeichnen:
§8
a) Anfertigen mehrfarbiger Entwürfe für verschie-
Gesellenprüfung
dene Anwendungsgebiete,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
b) Zeichnen von Fertigungspatronen für verschie-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie dene Flachgewebe oder verschiedene Arten von
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Schraffuren sowie Schlitzverbindungen für Gobe-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
lins;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
insgesamt höchstens 70 Stunden ein Prüfungsstück
Wirtschafts- und Sozialkunde.
anfertigen und in insgesamt höchstens 6 Stunden
2 Arbeitsproben durchführen. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
1. Als Prüfungsstück kommen insbesondere in Be-
tracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
a) Herstellen eines vier- bis achtschäftigen Gewe- den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
bes nach Wahl und Entwurf des Prüflings, wobei
Bindungspatrone, Einzug, Trittfolge, Schnürung 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
und Schärzettel vom Prüfling selbständig auszu- 2. im Prüfungsfach
arbeiten sowie die erforderlichen Materialberech- Technische Mathematik 90 Minuten,
nungen von ihm durchzuführen sind,
3. im Prüfungsfach Technisches
b) Herstellen eines Gobelins von mindestens 0,5 m2 Zeichnen/Entwurfszeichnen 90 Minuten,
in klassischer Gobelintechnik einschließlich
Durchführen der Materialberechnung, 4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
c) Herstellen eines Prüfungsstückes von minde-
stens 0,5 m2 , in dem mehrere Strukturen als Form (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
und Ausdruckmittel deutlich werden, insbeson- besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
dere Köper-, Leinwand-, Atlas- und Fantasie- liche Prüfung· in programmierter Form durchgeführt wird.
bindungen sowie verschiedene Knüpfarten.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
tracht: einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
a) Verschnüren von 4 bis 8 Schäften nach vor- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
gegebener Bindungspatrone sowie Anbinden der Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
Kettfäden und Anweben, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 11
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
fungsfächer das doppelte Gewicht. schriften dieser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der § 10
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb Berlin-Klausel
der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-
destens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
§9
Übergangsregelung § 11
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 1983 .
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
· Umweltschutz b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
und rationelle setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 3 Nr. 1) Merkblätter, nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom er-
läutern
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,
funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-
men zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten„ nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen während der gesamten
--r------------1~-------------------+- Ausbildung
zu vermitteln
2 Kenntnisse des a) Fertigungsablauf beschreiben
Ausbildungsbetriebes b) geschichtliche Entwicklung der Weberei be-
sowie arbeits- und schreiben
tarifrechtlicher
Regelungen c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes sowie
(§ 3 Nr. 2) Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb nach
dem Betriebsverfassungsgesetz erläutern
d) Vergütung für Auszubildende und Lohnabrech-
nung für Mitarbeiter erläutern sowie Unterlagen
für die Lohnabrechnung nennen
e) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erläutern
f) Rechte und Pflichten nach dem Ausbildungs-
vertrag sowie die Bedeutung der Ausbil-
dungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplanes erläutern
g) gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen
über Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Kündigung,
und soziale Sicherung für Auszubildende und
Mitarbeiter nennen
3 Pflegen und Instand- a) Ordnung am Arbeitsplatz halten
halten der Arbeitsgeräte, b) Arbeitsplatz reinigen
Werkzeuge, Maschinen
und Einrichtungen c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Ein-
(§ 3 Nr. 3) richtungen pflegen und instand halten
d) Verschleißteile auswechseln
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 13
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
4 Kenntnisse der a) Einteirung der textilen Faserstoffe nach Art und
textilen Faserstoffe Form erläutern
und Garne b) Herkunft der textilen Faserstoffe und ihre
(§ 3 Nr. 4)
Eigenschaften beschreiben
c) einfache Methoden zur Erkennung der Faserart,
insbesondere Brennprobe, beschreiben
d) Konstruktionsmerkmale von einfachen Garnen,
Zwirnen und Effektgarnen sowie ihren Einfluß
auf die Weiterverarbeitung beschreiben während der gesamten
Ausbildung
e) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere zu vermitteln
der Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität,
-dehnung, -festigkeit und -drehung sowie
Drehungsrichtung, auf die Weiterverarbeitung
beschreiben
f) Spinnereifehler und ihre Folgen für die Weiter-
verarbeitung erklären
g) gebräuchliche Feinheitsbezeichnungen von
Garnen erklären
h) zweckmäßige Lagerung der Garne erläutern
5 Spulen von Garnen a) Stränge aus~chlagen X
(§ 3 Nr. 5) b) Kett- und Schußspulen herstellen, Ausfall der
Spulen nach Verwendung beurteilen X
c) wichtige Knotenarten und ihre Anwendung er-
läutern sowie von Hand ausführen X
d) Feinheitsberechnungen und -umrechnungen
sowie Mengenberechnungen ausführen X
6 Herstellen der a) Webketten anknoten oder andrehen, Wahl des
Webketten Arbeitsverfahrens erläutern X
(§ 3 Nr. 6) b) Spulen aufstecken, Webketten schären und ab-
nehmen X
c) Webketten in den Reihkamm einlegen und bäu-
men X
d) Zweck des Sehlichtens erläutern, hauptsäch-
liche Schlichtemittel nennen X
7 Vorrichten der a) vorbereitete Schäfte in den Webstuhl einhängen X
Webstühle b) Webkette einziehen und blattstechen X
(§ 3 Nr. 7)
c) Webkette am Warenbaum befestigen X
d) Schäfte mit Tritten verschnüren, Fach einrichten
und Fachbildung Oberprüfen X
e) Webkette anwehen und Funktion des Web-
stuhls überprüfen, Schußdichte festlegen X
8 Konstruieren von a) Grundbeg.riffe der Gewebekonstruktion, insbe-
Geweben sondere Kett- und Schußflottierungen, Rapport-
(§ 3 Nr. 8) arten, Rapportgrößen, Patronierungsregeln,
Bindungskurzzeichen und Gewebeschnitte, er-
läutern X
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
b) Rapport, Einzug, Trittfolge und Schnürung von
Leinwand-, Köper- und Atlasbindungen zeich-
nen sowie ihre Unterscheidungsmerkmale auf-
zeigen X
c) einfache Muster zerlegen, Bindungspatrone
zeichnen, Gewebedichte, Garnkonstruktion und
-feinheit feststellen sowie Kett- und Schußgarn-
bedarf errechnen X
d) Rapport, Einzug, Trittfolge und Schnürung von
abgeleiteten und Krepp-Bindungen zeichnen X
e) Schraffuren und Schlitzverbindungen von
Gobelins zeichnerisch darstellen X
f) Besonderheiten der Kelimtechnik beschreiben
und typische Musterungen skizzieren X
g) Litzen-, Schaft- und Blattberechnungen durch-
führen ·x
h) Einarbeitung in Kette und Schuß berechnen X
i) Verwendung handgewebter Textilien beschrei-
ben X
9 Herstellen von Geweben a) Aufbau und Wirkungsweise von Webstühlen bis
in verschiedenen zu 4 Schäften und Tritten sowie den Ablauf der
Techniken Verkreuzung von Kett- und Schußfäden zu Ge-
(§ 3 Nr. 9) weben erläutern X
b) Gewebe in verschiedenen Grundbindungsarten
herstellen X
c) Funktion und Art von Schußeintragemitteln er-
läutern · X
d) Gewebe bei Einhaltung einer gleichmäßigen
Schußdichte weben, Kett- und Schußfaden-
spannung konstant halten sowie auf gleichmäßi-
gen Ausfall der Leisten achten X
e) einfache Knüpftechniken ausführen X
f) Aufbau und Wirkungsweise des Kontermarsch-
und Hochwebstuhles sowie von Schaft- und
Jacquardmaschinen erläutern X
g) Gewebe in schwieriger zu webenden Techniken
herstellen, auf Fachbildung, Flottung oder
Schlitzlänge bei Gobelins achten X
10 Mustern von a) einfache Webmuster entwerfen, Bindungs-
handgewebten Textilien rapport, Trittfolge und Schnürung einzeichnen
(§ 3 Nr. 10) und weben X
b) nach Verwendungszweck und Muster Garn-
arten und -farben zusammenstellen X
c) Mustermöglichkeiten und -größen mit Konter-
marsch- und Hochwebstuhl, Schaft- und Jac-
quardmaschinen erläutern X
d) Farbentwürfe entwickeln und umsetzen X
e) Muster in verschiedenen Farbstellungen und
Techniken für verschiedene Artikelgruppen un-
ter Beachtung des Verwendungszweckes ent-
wickeln und weben X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 15
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
11 Fertigmachen a) Rohware putzen und stopfen X
handgewebter und b) Ausrüstungsgänge erläutern X
handgeknüpfter
Textilien zum Verkauf c) Ware mangeln und bügeln X
(§ 3 Nr. 11) d) Fertigware nachmessen, etikettieren und ver-
sandfertig lagern X
12 Instandsetzen a) schadhafte Stellen feststellen X
schadhafter b) Faserart, Bindung oder Knotenart sowie Farb-
handgewebter und stellungen feststellen X
handgenüpfter
Textilien bei kleineren c) schadhafte Stellen nach Anleitung objekt-
Schäden gerecht ausbessern X
(§ 3 Nr. 12)
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
(Sattler-Ausbildungsverordnung - SaAusbV) *)
Vom 29. Dezember 1983
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Schärfen von Leder,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 7. Kleben von Leder und anderen Werkstoffen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand- 8. Nähen von Hand und mit Maschinen,
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung 9. Schweißen von beschichteten Geweben,
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 10. Ausführen von Teilarbeiten zur Herstellung von
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver- Werkstücken,
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis- 11 . Endfertigen von Werkstücken,
senschaft verordnet:
12. Polstern,
§ 1
13. Prüfen von Erzeugnissen,
Anwendungsbereich
14. Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern.
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin nach der Hand-
werksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §5
§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf. Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
§2 der in der Anlage enthaltenen AnleituQg zur sachlichen
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Der Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird staatlich dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
anerkannt. Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§3 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsdauer Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. §6
Ausbildungsplan
§4
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-:-
Ausbildungsberufsbild
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsplan zu erstellen.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1 . Arbeitsschutz, Unfallv.erhütung, Umweltschutz und §,7
rationelle Energieverwendung,
Berichtsheft
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes sowie
arbeits- und tarifrechtlicher Regelungen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
3. Pflegen der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
und Einrichtungen,
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
4. Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe, regelmäßig durchzusehen.
5. Zuschneiden von Textilien, Leder und anderen
Werkstoffen,
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Zwischenprüfung
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-
dungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 17
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. Als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter Verbinden von Teilen durch Hand-, Maschinennähen
Nummer 6, Nummer 8 Buchstaben g bis k, Nummer 9 oder Schweißen zu kleinen Werkstücken in
Buchstabe c, Nummer 10 Buchstaben d und e sowie anspruchsvoller Ausführung.
Nummer 12 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah- den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für matik Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
die Berufsausbildung wesentlich ist. Soziaikunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben ten in Betracht:
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Herstellen einfacher Zuschnitte aus Leder und ande- a) Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk-,
ren Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör,
2. Nähen von Hand und mit Maschinen, b) Entwickeln von Arbeitsmustern,
3. Herstellen von einfachen Schweißnähten mit Hand- c) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
schweißgeräten.
d) Einsatz von Arbeitstechniken, Arbeitsgeräten,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Werkzeugen und Maschinen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
genden Gebieten schriftlich lösen: und rationelle Energieverwendung;
1. Eigenschaften wichtiger textiler Faserstoffe und
Garne, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Gerb- und Zurichtverfahren, Aufbau von Tierhäuten, · a) Grundrechenarten, Prozent-, Bruch- und Zins-
rechnung,
3. Einsatzgebiete von Werkzeugen und Maschinen,
b) Flächen- und Körperberechnungen,
4. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-
spezifische Aufgaben, c) Berechnen des Bedarfs und der Kosten an Ein-
satzmaterial und Zubehör;
5. Zeichnen und Bemaßen einfacher Werkstücke,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung. normgerechte Darstellung einfacher Arbeitsmuster;
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Fälle· berücksichtigen.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- Fälle berücksichtigen.
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
§9
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
2. im Prüfungsfach
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung Technische Mathematik 90 Minuten,
erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die 4. im Prüfungsfach
Berufsausbildung wesentlich ist. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
höchstens 16 Stunden ein Prüfstück anfertigen und in besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
höchstens 4 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1 . Als Prüfungsstück kommen insbesondere in (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Betracht: lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
a) komplette Reittrense zum Knöpfen oder Schnal- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
len, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
b) Fahrzaum mit Scheuklappen, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
c) Reisegepäck, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
d) Sportartikel, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
e) Autositz mit Rückenlehne in Pfeifenpolsterung,
f) Planenvordergiebel mit Ladeklappe, Beriemung (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
und Verschlüssen. tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb _der
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- § 11
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
§10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Übergangsregelung
dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- im Land Berlin.
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen §12
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Inkrafttreten
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den &. Januar 1984 19
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz
und rationelle b) berufsbezogene Vorschriften derTrägerderge-
Energieverwendung setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
(§4Nr.1) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
sowie mit Chemikalien und Klebstoffen erläu-
tern 1
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,
funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
während der gesamten
- - - - r - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 Ausbildung zu vermitteln
2 Kenntnisse des a) Fertigungsablauf beschreiben
Ausbildungsbetriebes b) Grundzüge der Betriebsorganisation und der
sowie arbeits- und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläu-
tarifrechtlicher tern
Regelungen
c) betriebliche Formulare erläutern
(§ 4 Nr. 2)
d) Vergütung für Auszubildende und Lohnabrech-
nung für Mitarbeiter erläutern
e) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erläutern
f) Rechte und Pflichten des Auszubildenden so-
wie die Bedeutung der Ausbildungsordnung
und des betrieblichen Ausbildungsplanes er-
läutern
g) gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen
über Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Kündigung
und soziale Sicherung für Auszubildende und
Mitarbeiter nennen
3 Pflegen der Arbeits- a) Ordnung am Arbeitsplatz halten
geräte, Werkzeuge, b) Arbeitsplatz reinigen
Maschinen und
Einrichtungen c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Ein-
(§ 4 Nr. 3) richtungen pflegen
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Tell des In Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
1 2 3
2 3 ..
4 Auswählen der Werk- a) Arten und Verwendungsmöglichkeiten von
und Hilfsstoffe Textilien und Kunststoffen nennen sowie ihre
(§ 4 Nr. 4) Einsatzgebiete erläutern
b) nach Art und Verwendungszweck folgende
Werk-, Hilfsstoffe und Zubehör auswählen
sowie die dabei beachteten Auswahlkriterien
nennen: 8
aa) Kleber
bb) Nähgarne
cc) Nieten, Schrauben, Nägel, Beschläge und
sonstiges Zubehör
dd) beschichtete Trägergewebe und Folien
ee) Textilien
ff) Polstermaterialien
c) Aufbau von Tierhäuten erläutern sowie wichtige
Gerb- und Zurichtungsarten far Leder nennen
d) Einsatzgebiete für wichtige Lederarten nennen
e) flächenmäßige Aufteilung des Leders nach
Croupon, Hecht, Hals, Seiten und Klauen erläu-
tern 4
f) Leder lagern, geeignete Klimabedingungen für
das Lagern von Leder erläutern
g) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Auf-
trägen und Stücklisten zusammenstellen 4
5 Zuschneiden von a) Textilien fadengerade zuschneiden, geeignete
Textilien, Leder Schneidgeräte einsetzen
und anderen b) Schaumstoffe mit Schaumstoffsäge zuschnei-
Werkstoffen den 4
(§ 4 Nr. 5)
c) einfache Lederzuschnitte ausfahren, Messer-
fahrung und -haltung beachten
d) Zuschneidemesser schleifen, abziehen und
wetzen sowie Scheren abziehen
e) gemusterte Stoffe unter Beachtung des Rap-
ports zuschneiden
f) Velours unter Beachtung von Strich und Lage
zuschneiden 8
g) komplette Zuschnitte aus Leder und anderen
Werkstoffen nach QuaJitatsvor9&ben wirtschaft-
lich ausführen
h) Materialverbrauch feststellen und Verschnitt er-
mitteln
i) rationelle Abfallverwertung erläutern
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 21
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
6 Schärfen von Leder a) Zweck des Schärfens erläutern sowie geeigne-
(§ 4 Nr. 6) te Schärfgeräte und -maschinen nennen
b) Lederteile schärfen, Schärfbreite und -stärke 4
festlegen
c) Schneidwerkzeuge funktionsfähig halten
7 Kleben von Leder und a) Zweck des Klebens und Voraussetzungen für
anderen Werkstoffen Klebeverbindungen erläutern
(§ 4 Nr. 7) 8
b) Klebstoff auftragen
c) Leder und andere Werkstoffe miteinander und
untereinander verkleben
8 Nähen von Hand a) in rationeller Grifftechnik nähen, Körperhaltung
und mit Maschinen und Arbeitsplatzgestaltung beachten
(§ 4 Nr. 8)
b) Nähgarn nach Art und Stärke zur Ausführung
von Handnähten nennen
c) Faden herrichten, spitzen und wachsen, Ahlen
schärfen 16
d) mit zwei Nadeln von Hand nähen
e) mit gebogener Nadel in überwendlichen und
verzogenen Stichen nähen
f) mit einer Nadel in Vorder-, Hinter-, Kreuz- und
Schwertstich von Hand nähen
g) Arbeitsweise von Nähmaschinen erläutern,
Arbeitsorgane an Nähmaschinen einstellen
h) Nähgarn für Nähmaschinen nach Art , und
Stärke auswählen 8
i) gerade, rund und Bogen mit Nähmaschine
nähen, Nahtende sichern und abschneiden
k) Einfaß- und Einstemmarbeiten ausführen
1) Teile mit und ohne Führung auf- und zusam-
mennähen
m) Verwendung gebräuchlicher Nahtarten erläu-
tern 8
n) Nähmaschinenstörungen feststellen und mel-
den
o) Biesen-, Wulst- und Sattlernähte ausführen
p) Zier- und Riemennähte anbringen
8
q) Keder einnähen
r) Werkstücke fertignähen
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 l 2 3
1 2 3 ,, 4
9 Schweißen a) Möglichkeiten der Verbindung von Flächen
von beschichteten durch Schweißen erläutern
Geweben 4
b) Arbeitsweise von Handschweißgeräten erläu-
(§ 4 Nr. 9)
tern, einfache Schweißnähte herstellen
c) Arbeitsweise von Schweißmaschinen erläutern, 4
sie bedienen und einrichten
d) Zuschnitte für das Schweißen vorbereiten und
schweißen, Verbindungsstellen auf Fehler kon-
trollieren und Fehler beheben
8
e) wichtige behördliche Vorschriften, insbesonde-
re Zollvorschriften für die Anfertigung von Last-
kraftwagen-Planen, beachten
10 Ausführen a) Kanten an Teilen und Werkstücken von Hand
von Teilarbeiten und mit Maschinen abziehen, schleifen, färben,
zur Herstellung verputzen und reiteln 4
von Werkstücken b) Druckknöpfe und Ösen anbringen
(§ 4 Nr. 10)
c) Teile nageln, bohren und lochen
d) Beschläge auf verschiedene Art anbringen, Art
der Anbringung begründen
8
e) Leder pressen
f) einen Riemen dreifach flechten
4
g) mehrere Riemen flach und rund flechten
11 Endfertigen a) Werkstücke wenden, formen, kleben, drücken,
von Werkstücken pressen, Nähte auseinanderklopfen 12
(§ 4 Nr. 11) b) Kontroll- und Nacharbeiten ausführen
12 Polstern a) Fasson aus Schaumstoff herstellen 4 2
(§ 4 Nr. 12)
b) Polsterungen aus Formpolstern, Federkernen
und Schaumstoffen herstellen 6 8
c) Polsterbezüge überziehen und befestigen
13 Prüfen von Erzeugnissen a) Lederfehler feststellen und kennzeichnen
(§4Nr.13)
b) Zuschneidefehlerfeststellen und kennzeichnen
c) Nähfehler feststellen und beseitigen 4
d) Form- oder Größenfehler feststellen und kenn-
zeichnen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 23
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
14 Entwerfen a) Werkstücke ausmessen
und Entwickeln b) einfache Werkstücke ,normgerecht zeichnen 4
von Arbeitsmustern und Maße eintragen
(§ 4 Nr. 14)
c) Arbeitsmuster nach Zeichnung anfertigen
d) Verbrauchsmaterial anhand von Arbeitsmu-
stern nach Qualität und Quantität festlegen
e) Kostenvergleiche anstellen
4
f) Arbeitsablauf festlegen und Stücklisten ausar-
beiten
g) wichtige Erzeugnisgruppen und Einsatzgebiete
erläutern
/
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
(Speditionskaufmann-Ausbildungsverordnung - SpedKfmAusbV) *)
Vom 29. Dezember 1983
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1 976 (BGBI. 1 Ausbildungsrahmenplan
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
ordnet: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§ 1
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Der Ausbildungsberuf Speditionskaufmann/Spedi- zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
tionskauffrau wird staatlich anerkannt. vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
§2 heiten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsdauer §5
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Ausbildungsplan
§3 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan zu erstellen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1. Organisation und Verwaltung: Berichtsheft
a) Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
b) Personalwesen, Arbeits- und Sozialrecht, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung; zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
2. Beschaffungsmarkt: regelmäßig durchzusehen.
a) Träger des Güterverkehrs, §7
b) Lagerung und Umschlag, Nebenleistungen; Zwischenprüfung
3. ,Besorgen von Güterversendungen für Dritte:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
a) Auswählen von Verkehrsleistungen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte
b) Abschließen von Fracht-, Lager- und Umschlags- des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
verträgen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
c) Besorgen von Nebenleistungen; Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
4. Absatz:
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
a) Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Selbsteintritt, wesentlich ist.
b) Abschließen von Speditionsverträgen; (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
5. Leistungserstellung: bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens
180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durch-
a) Erbringen von Speditionsleistungen mit oder ohne zuführen:
Selbsteintritt,
1 . Speditionsbetriebslehre,
b) Abwickeln der Speditionsaufträge,
2. Rechnungswesen,
c) Abrechnen der Speditionsleistungen;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
6. Rechnungswesen:
a) Zahlungsverkehr, (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
b) Buchführung, che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
c) Kosten- und Leistungsrechnung.
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Abschlußprüfung
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 25
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, bearbeiten kann. Die mündliche Prüfung soll für den ein-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. zelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern. Spedi- (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-
tionsbetriebslehre, Rechnungswesen/Datenverarbei- stungen in bis zu 2 Fächern mit „mangelhaft" und in den
tung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewer-
im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durch- tet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach
zuführen. Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit
,,mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prü-
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anferti- zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
gen: den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling
1. Prüfungsfach Speditionsbetriebslehre: zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Erg~bnisses für
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftli-
gaben oder Fälle insbesondere 'aus den folgenden chen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grund- Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
legende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat: (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
a) Beschaffungsmarkt, die Prüfungsfächer Speditionsbetriebslehre und Prakti-
b) Besorgen von Güterversendungen für Dritte, sche Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
c) Absatz,
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
d) Leistungserstellung; Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3
2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Datenverarbeitung: Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-
gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bear- den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit
beiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht
Zusammenhänge dieser Gebiete eines Speditions- bestanden.
betriebes versteht: §9
a) Rechnungswesen, Übergangsregelung
b) Datenverarbeitung; Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt tragsparteien vereinbaren während der ersten
bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt- 2 Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge dieser Verordnung.
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen §10
kann.
Berlin-Klausel
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form
eines Prüfungsgespräches zu prüfen. Der Prüfling soll § 11
dabei zeigen, daß er anhand betriebspraktischer Vor- Inkrafttreten
gänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche
Zusammenhänge versteht und praktische Aufgaben Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)
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2 3 4
1 Organisation
und Verwaltung
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Rechtsgrundlagen, a) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes
Aufgaben und beschreiben und von anderen Speditionen
Organisation unterscheiden X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)
b) Aufgaben und Gliederung des Ausbildungs-
betriebes darstellen X
c) Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten
des Ausbildungsbetriebes und ihr Zusammen-
wirken beschreiben X
d) für Speditionen wichtige Behörden, Verbände
und Berufsvertretungen nennen und ihre Auf-
gaben beschreiben X
1.2 Personalwesen, Arbeits- a) Aufgaben des Personalwesens beschreiben,
und Sozialrecht insbesondere Personalplanung, -beschaffung
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b) und -verwaltung X
b) Grundlagen und Arbeitsablauf der Lohn• und
Gehaltsabrechnung des Ausbildungsbetriebes
sowie die Erfassung, Verwendung und Verarbei-
tung von Daten beschreiben X
c) inner- und außerbetriebliche Fortbildungsmög-
lichkeiten im Speditionsgewerbe nennen X
d) die Ausbildungsordnung, Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag und den betriebli-
chen Ausbildungsplan beschreiben sowie die
den Auszubildenden betreffenden Bestimmun-
gen des Berufsbildungsgesetzes nennen X
e) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus
dem Arbeitsvertragsverhältnis beschreiben X
f) Rechte und Pflichten aus den für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträgen be-
schreiben X
g) Aufgaben des Betriebsrates und der Jugend-
vertretung beschreiben X
1.3 Arbeitsschutz und a) betriebsspezifische Unfallgefahren und Arbeits-
Unfallverhütung schutzvorschriften nennen X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c) b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung nennen, insbesondere Unfallver-
hütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter beschreiben und anwenden X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 27
zu vermitteln im
Ud. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)
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c) geeignete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen be-
schreiben X
2 Beschaffungsmarkt
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Träger a) die Leistungen des Eisenbahnverkehrs, des
des Güterverkehrs Güterkraftverkehrs, der Binnenschiff-, der See-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a) schiff- und der Luftfahrt beschreiben X
b) wesentliche Gesetze, Tarife und Beförderungs-
bedingungen der einzelnen Verkehrsträger
nennen X
c) die unterschiedliche Eignung der Verkehrsträ-
ger für bestimmte Transportgüter unter Berück-
sichtigung rechtlicher Bedingungen und Be-
schränkungen feststelle~ X
d) Tarife des Eisenbahn- und des Güterkraft-
verkehrs oder anderer Verkehrsträger nach Art
des Ausbildungsbetriebes anwenden und die
entsprechenden Beförderungsbedingungen
beachten X X
2.2 Lagerung und a) Leistungen, Tarife und Geschäftsbedingungen
Umschlag, im Lager- und Umschlagsgeschäft nennen X
Nebenleistungen X
b) Lagerdokumente verwenden
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)
c) Nebenleistungen bei der Erfüllung speditionel-
ler Aufgaben beschreiben X
3 Besorgen von
Güterversendungen
für Dritte
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Auswählen von a) Leistungsangebote von Verkehrsträgern, Spe-
Verkehrsleistungen ditions-, Lager- und Umschlagsbetrieben ein-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) holen X
b) Unterschiede im Leistungsinhalt und -umfang
der Anbieter von Verkehrsleistungen beurteilen X
c) Preisvergleiche der Angebote vornehmen X
3.2 Abschließen von a) Leistungsanforderungen festlegen und verein-
Fracht-, Lager- und baren , X
Umschlagsverträgen
b) Preise unter Berücksichtigung geltender ge-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)
setzlicher Vorschriften und Tarife vereinbaren X
c) aus den Fracht-, Lager- und Umschlagsverträ-
gen sich ergebende Rechtsbeziehungen zwi-
schen den Vertragspartnern darstellen und von
denen des Speditionsvertrages abgrenzen X
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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d) Fracht-, Lager- und Umschlagsverträge vor-
bereiten X
3.3 Besorgen von a) Angebote Ober Nebenleistungen einholen und
Nebenleistungen vergleichen X
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c) b) Nebenleistungsverträge vorbereiten X
4 Absatz
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Leistungsangebot der a) Leistungsangebot des Speditionsgewerbes auf
Spedition mit oder ohne dem Inlandsmarkt und bei grenzüberschreiten-
Selbsteintritt den Verkehren aus der Sicht des Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a) betriebes beschreiben X
b) Leistungen des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben, Kalkulationen durchführen und An-
_gebote vorbereiten X X
c) Kunden beraten; nach Anleitung akquirieren X
d) Werbemaßnahmen des Ausbildungsbetriebes
nennen und bei ihrer Durchführung mitwirken X
4.2 Abschließen a) die Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages
von Speditionsverträgen und die sich daraus ergebenden Rechte und
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) Pflichten der Vertragspartner erläutern X
b) die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedin-
gungen einschließlich Speditionsversicherung
beachten X
c) Speditionsverträge vorbereiten X
d) Einsatzmöglichkeiten von Spediteurversand-
dokumenten berücksichtigen X
5 Leistungserstellung
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Erbringen von a) Verkehrsverbindungen ermitteln X
Speditionsleistungen b) geeignete Frachtführer, Verfrachter und Betör-
mit oder ohne derungsmittel auswählen X
Selbsteintritt
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a) C) die Möglichkeit der Zusammenfassung von
Sendungen prüfen X
d) Transport-, Lager- und Umschlagsleistungen in
ihrer zeitlichen und technischen Abwicklung
abstimmen X
e) Lager- und Umschlagstechniken nennen X
f) gOterbezogene Sicherheitsvorschriften, insbe-
sondere Gefahrgutvorschriften, beachten X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 29
zu vermitteln im
lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)
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g) die Möglichkeiten des Spediteur-Sammelgut-
verkehrs, des Selbsteintrittsrechtes und der
Spedition zu festen Spesen beschreiben X
5.2 Abwickeln der a) Informationen und Daten zur Auftragsab-
Speditionsaufträge wicklung erfassen, beachten und weitergeben X
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b) b) Fahrzeuge und technisches Gerät disponieren;
Be- und Entladefristen beachten X
c) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen,
vervollständigen und aufmachen X
d) Liefer- und Frankaturvorschriften beschreiben X
e) Versicherungsverträge vorbereiten X
f) wesentliche außenwirtschaftliche Vorschriften
beachten X
g) Möglichkeiten der Zollbehandlung beschreiben X
h) Nebenleistungen erbringen oder veranlassen X
i) Kundenreklamationen bearbeiten X
k) Schäden in Zusammenarbeit mit den an der
Auftragsabwicklung Beteiligten erfassen X
1) die haftungs- und versicherungsrechtlichen
Fragen des entstandenen Schadens prOfen
sowie seine Regulierung vorbereiten X
5.3 Abrechnen der a) Eingangsrechnungen kontrollieren und erfas-
Speditionsleistungen sen X
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c) b) Nachnahmeerhebungen kontrollieren X
c) beim Ausstellen von Rechnungen mitwirken,
insbesondere Auslagenrechnungen den jewei-
ligen Kundenaufträgen zuordnen und die
Abrechnung gegenüber dem Kunden vorberei-
ten X
d) Daten der Abrechnung erfassen und verarbei-
ten X
6 Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Zahlungsverkehr a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassen-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a) führung beachten X
b) die Struktur von Forderungen und Verbindlich-
keiten in Speditionsbetrieben erkennen und
ihre betriebswirtschaftlichen Folgen bei Zah-
lungsvorgängen berOcksichtigen X
c) bei der Bearbeitung von Mahnungen sowie der
Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens
mitwirken X
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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6.2 Buchführung a) Zweck und Aufbau der Buchhaltung des Aus-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b) bildungsbetriebes und den betriebseigenen
Kontenplan beschreiben X
b) Buchungsunterlagen anfertigen X
C) Belege kontieren X
d) Daten erfassen, die Verwendung von Daten be-
schreiben X
e) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben,
bei vorbereitenden Abschlußarbeiten mitwirken X
6.3 Kosten- und a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten-
Leistungsrechnung und Leistungsrechnung erläutern X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c) b) Unterlagen für die Kalkulation vorbereiten X
c) Kalkulationen nach Anleitung erstellen X
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984 31
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
15. Dezember 1983-1 BvR 209/83 u. a. -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
1. § 2 Nummer 1 bis 7 sowie §§ 3 bis 5 des Gesetzes
über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeits-
stättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom
25. März 1982 (Bundesgesetzbl. 1 S. 369) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar; jedoch hat der Gesetz-
geber nach Maßgabe der Gründe für ergänzende
Regelungen der Organisation und des Verfahrens
der Volkszählung Sorge zu tragen.
2. § 9 Absatz 1 bis 3 des Volkszählungsgesetzes 1983
ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Dezember 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das.Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1983
Auslieferung ab Februar 1984
Teil 1: 15,90 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 7,95 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1983 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1984 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1