201
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1983 Nr. 9
Tag In halt Seite
21. 2. 83 Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-
lebens (Mikrozensusgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
neu: 29-17
28. 2. 83 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes
(Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
neu: 50-3; 55-2, 50-1
28. 2. 83 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
neu: 235-12; 235-1, 235-2, 235-4, 235-6, 235-5, 235-11, 610-6-5-3, 235-8, 235-7, 235-10, 235-3, 235-3-1
1 . 3. 83 Drittes Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
9513-1
21. 2. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung (1. ÄndV-AMFarbV) . . . . . 219
2121-51-13
25. 2. 83 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den
BE?,such von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (5. Förderungshöchstdauer-
VAndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
2171-2-7-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
Gesetz
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensusgesetz)
Vom 21. Februar 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: im Jahr 1983 mit einem Auswahlsatz von 0,5 vom Hun-
dert der Bevölkerung und in den folgenden Jahren mit
§ 1 einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung;
Über die Bevölkerung und das Erwerbsleben wird in 5. Art, Anzahl, Ziel, Beginn und Dauer von Urlaubs- und
den Jahren 1983 bis 1990 eine Bundesstatistik auf re- Erholungsreisen, benutzte Verkehrsmittel und Unter-
präsentativer Grundlage (Mikrozensus) durchgeführt. kunftsart, Höhe der für die Reisen aufgewendeten
Mittel sowie Teilnahme von Haushaltsmitgliedern
mit einem Auswahlsatz von 0, 1 vom Hundert der Bevöl-
§2 kerung.
(1) Folgende Tatbestände werden jährlich erhoben: (2) Folgende Tatbestände werden frühestens ab
1. Vor- und Familiennamen, Anschrift, Geschlecht, 1984 im Abstand von zwei Jahren erhoben:
Geburtstag, Familienstand, Jahr der Eheschließung, 1. ausgeübter Beruf, Tätigkeitsmerkmale sowie Aus-
Zahl der Familienmitglieder, Stellung innerhalb des und Weiterbildung;
Haushalts und der Familie, Staatsangehörigkeit, Nut-
zung der Wohnung als alleinige Wohnung oder als 2. bei Ausländern Aufenthaltsdauer, Zahl und Ver-
Haupt- oder Nebenwohnung; wandtschaftsverhältnis der im Ausland lebenden
Familienangehörigen;
2. Art und Umfang der Beteiligung am Erwerbsleben,
Eigenschaft als Hausfrau, Schüler, Student; 3. Art des Gebäudes, Art, Größe, Ausstattung, Baujahr
und Verwendungszweck der Wohnung, Wohnver-
3. Quellen des Lebensunterhalts und Höhe des Ein- hältnis, Bezugsjahr, Höhe der monatlichen Miete
kommens; sowie öffentliche Förderung und Wohngeld
4. Angaben zur gesetzlichen und privaten Krankenver- mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölke-
sicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung rung.
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(3) Folgende Tatbestände werden frühestens ab auch für minderjährige oder behinderte Haushaltsmit-
1984 im Abstand von drei bis fünf Jahren erhoben: glieder; für Personen in Gemeinschaftsunterkünften,
1. bei Pendlern Arbeits- oder Ausbildungsstätte, haupt- Anstalten und ähnlichen Einrichtungen auch die Leiter
sächlich benutztes Verkehrsmittel, Zeitaufwand für dieser Einrichtungen, soweit Umstände, die in der Per-
den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie son des Auskunftspflichtigen liegen, dies erforderlich
Entfernung; machen.
2. Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine auf-
mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölke- schiebende Wirkung.
rung;
3. Angaben über Krankheiten, Unfälle, Krankheitsrisi- (3) Die Erteilung der Auskünfte zu den Tatbeständen
ken sowie Vorsorge gegen Krankheiten; des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 sowie im Rahmen
der Wiederholungsbefragungen nach § 3 ist freiwillig.
4. amtlich anerkannte Behinderteneigenschaft und
Grad der auf der Behinderung beruhenden Minderung §5
der Erwerbsfähigkeit
Namen und Anschrift der befragten und derjenigen
mit einem Auswahlsatz von 0,5 vom Hundert der Bevöl- Personen, über die Auskunft erteilt wird, dürfen nur als
kerung; Hilfsmittel der Bearbeitung bei den mit der Durchführung
5. private Altersvorsorge der Statistik betrauten Stellen und Personen sowie als
Grundlage für die Gewinnung geeigneter Haushalte für
mit einem Auswahlsatz von 0,25 vom Hundert der Bevöl-
die Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnun-
kerung.
gen privater Haushalte erfaßt werden.
§3
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der §6
Statistik sind Wiederholungsbefragungen mit einem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Auswahlsatz von bis zu 10 vom Hundert der Befragten Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zulässig.
§4 §7
(1) Auskunftspflichtig sind alle volljährigen oder einen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 203
Gesetz
zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes
(Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG)
Vom 28. Februar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates setzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3
das folgende Gesetz beschlossen: Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der
Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst
Artikel 1 außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Arti-
kel 1 2 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.
Gesetz über die Verweigerung des Kriegs-
dienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
§2
{Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Antragstellung
Erster Abschnitt (1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der
Allgemeine Vorschriften Waffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist vom Antragsteller schriftlich oder
§ 1 zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.
Grundsatz Der Antrag muß die Berufung auf das Grundrecht der
Kriegsdienstverweigerung (Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an Grundgesetzes) enthalten. Dem Antrag sind ein aus-
jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten wider- führlicher Lebenslauf und eine persönliche, ausführliche
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Darlegung der Beweggründe für die Gewissensent- weiteren Antrag dieses Wehrpflichtigen statt des Bun-
scheidung sowie ein Führungszeugnis (§ 28 des Bun- desamtes der zuständige Ausschuß für Kriegsdienst-
deszentralregistergesetzes) beizufügen. verweigerung (§ 9) nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts.
(3) Soldaten, ungediente Wehrpflichtige, die zum
§5
Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt
sind, daß sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberu- Anerkennung ohne persönliche Anhörung
fen werden können, sowie gediente Wehrpflichtige kön- (1) Der Antragsteller ist ohne persönliche Anhörung
nen ihrem Antrag schriftliche Stellungnahmen und Beur- als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
teilungen Dritter zu ihrer Person und zu ihrem Verhalten
beifügen. Außerdem können Personen benannt werden, 1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
die zu Auskünften über den Antragsteller bereit sind.
2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegs-
dienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen ist
frühestens sechs Monate vor Vollendung des achtzehn- 3. das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragstel-
ten Lebensjahres des Antragstellers zulässig; der lers und die dem Bundesamt bekannten sonstigen
Antrag soll vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit
werden. der Angaben des Antragstellers begründen.
(5) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt dem Antrag- (2) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der
steller den Eingang des Antrages. Sobald der Muste- Angaben des Antragstellers über äußere Tatsachen
rungsbescheid unanfechtbar geworden oder über ihn (Absatz 1 Nr. 3), so muß es dem Antragsteller Gelegen-
rechtskräftig entschieden worden ist, leitet es den heit geben, sich zu diesen ergänzend zu äußern und sie
Antrag mit den Personalunterlagen der zuständigen zu belegen. Eine darüber hinausgehende Tatsachenauf-
Stelle (§§ 4, 9) zu. klärung findet durch das Bundesamt nicht statt.
§3 §6
Wirkungen der Antragstellung Ablehnung des Antrags
( 1) Die Stellung eines Antrags nach § 2 befreit nicht ( 1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die dargelegten
von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung
Musterung vorzustellen. zu begründen nicht geeignet sind. Der Antrag ist auch
abzulehnen, wenn er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2)
(2) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an ist eine Ein- und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von
berufung zum Wehrdienst erst zulässig, wenn der vier Wochen nach Aufforderung durch das Bundesamt
Antrag unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt oder vervollständigt.
zurückgenommen worden ist. Der Antrag hindert die
Heranziehung zum Wehrdienst jedoch nicht, wenn der (2) Lehnt das Bundesamt den Antrag ab, so leitet es
Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung die Personalunterlagen dem zuständigen Kreiswehrer-
einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, satzamt zu, nachdem die Entscheidung unanfechtbar
daß er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen wer- oder rechtskräftig geworden ist.
den kann; das gleiche gilt, wenn eine ablehnende Ent-
scheidung über einen früheren Antrag des Antragstel-
lers unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist oder § 7
der Antragsteller einen früheren Antrag zurückgenom-
men hat. Verfahren bei begründeten Zweifeln
Über den Antrag entscheidet der Ausschuß für
Kriegsdienstverweigerung gemäß den §§ 9 bis 15,
zweiter Abschnitt wenn das Gesamtvorbringen des Antragstellers und die
dem Bundesamt bekannten äußeren Tatsachen Zweifel
Anerkennung von ungedienten Wehrpflichtigen
an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers
begründen. Das Bundesamt leitet den Antrag dem
§4 zuständigen Ausschuß (§ 9) zu. Sind nach Auffassung
Zuständigkeit des Ausschusses die Zweifel unbegründet, so ent-
scheidet er nach Lage der Akten gemäß den Grundsät-
( 1) Über den Antrag eines ungedienten Wehrpflichti- zen des § 5 Abs. 1 .
gen, der weder einberufen noch schriftlich benachrich-
tigt ist, daß er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberu- §8
fen werden kann, entscheidet des Bundesamt für den
Spannungs- und Verteidigungsfall
Zivildienst (Bundesamt) nach den Vorschriften dieses
Abschnitts. Über Anträge der in § 4 Abs. 1 genannten Wehrpflich-
tigen wird im Spannungsfall (Artikel 80 a des Grund-
(2) Ist über einen Antrag nach Absatz 1 unanfechtbar gesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115 a des
oder rechtskräftig entschieden oder ist ein Antrag Grundgesetzes) nach den Vorschriften des Dritten
zurückgenommen worden, so entscheidet über einen Abschnitts entschieden. § 3 Abs. 2 gilt nicht.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 205
Dritter Abschnitt § 12
Anerkennung von Soldaten Kostenfreiheit und Auslagenerstattung
im Verfahren vor den Ausschüssen
§9 (1) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist kosten-
Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung frei.
(1) Über den Antrag eines Soldaten oder ungedienten (2) Notwendige Auslagen sind dem Antragsteller zu
Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder erstatten. Auf die für Arbeitnehmer durch das Erschei-
schriftlich benachrichtigt ist, daß er als Ersatz für Aus- nen vor dem Ausschuß ausfallende Arbeitszeit findet
fälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie eines § 14 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechende
gedienten Wehrpflichtigen entscheiden Ausschüsse für Anwendung. Einern Arbeitnehmer, der nicht unter das
Kriegsdienstverweigerung (Ausschüsse) nach den Vor- Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch das
schriften dieses Abschnitts. Die Ausschüsse entschei- Erscheinen vor dem Ausschuß entstehende Verdienst-
den auch in den Fällen des§ 4 Abs. 2 sowie der§§ 7 ausfall erstattet.
und 8.
§ 13
(2) Die Ausschüsse werden mit einem vom Bundes-
minister der Verteidigung bestimmten Vorsitzenden und Zeitpunkt der Entscheidung
zwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsit- (1) Über einen Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
zende muß zum Richteramt befähigt sein und das acht- dienstverweigerer soll unverzüglich, spätestens inner-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisit- halb von sechs Monaten seit Eingang des Antrags beim
zer müssen das zweiunddreißigste Lebensjahr vollen- Ausschuß entschieden werden.
det haben und die Voraussetzungen der Berufung zum
Amt eines Jugendschöffen erfüllen; sie sollen über die (2) Beantragt ein Soldat die Anerkennung seiner
erforderliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-
verfügen. gern, so ist über diesen Antrag vorrangig zu entschei-
(3) Die Beisitzer werden von den durch Rechtsverord- den.
nung der Landesregierung bestimmten kommunalen (3) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es
Vertretungskörperschaften in den kreisfreien Städten nicht, wenn und so lange eine Einberufung aus anderen
und den Kreisen gewählt. Gründen nicht in Betracht kommt.
(4) Die Ausschüsse werden auf Anordnung des Bun-
desministers der Verteidigung für den Bezirk eines oder §14
mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreiswehrersatz- Entscheidungsgrundsätze der Ausschüsse
ämtern gebildet.
(5) Die Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen ( 1) Der Ausschuß hat den Antragsteller als Kriegs-
nicht gebunden. Sie haben gleiches Stimmrecht. Über dienstverweigerer anzuerkennen, wenn zu seiner Über-
die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekanntgewor- zeugung hinreichend sicher angenommen werden kann,
denen Angelegenheiten haben sie Verschwiegenheit zu daß die Verweigerung auf einer durch Artikel 4 Abs. 3
· wahren. Satz 1 des Grundgesetzes geschützten Gewissensent-
§10 scheidung beruht. Hat der Ausschuß diese Überzeu-
gung nicht gewinnen können, so entscheidet er, daß der
Verfahren vor den Ausschüssen Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit
(1) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nicht der Waffe zu verweigern.
öffentlich. Beratung und Abstimmung sind geheim. Ver- (2) Der Ausschuß trifft seine Entscheidung nach einer
treter der Verwaltungsbehörden, denen die Dienstauf- persönlichen Anhörung des Antragstellers, es sei denn,
sicht obliegt, können bei der Verhandlung zugegen sein; daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Der
der Vorsitzende kann Vertretern dieser Verwaltungsbe- Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß er zu der
hörden zu Einweisungszwecken auch die Anwesenheit Anhörung mit einem Beistand seiner Wahl erscheinen
bei der Beratung gestatten.
kann.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- (3) Der Ausschuß kann den Antragsteller ohne per-
gesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren. sönliche Anhörung vor dem Ausschuß als Kriegsdienst-
verweigerer anerkennen, wenn er die nach Absatz 1
erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vor-
§ 11
liegenden Akten gewinnen kann.
Vertretung des Antragstellers vor den Ausschüssen
§15
(1) Außer dem Antragsteller kann auch sein gesetzli-
cher Vertreter selbständig Anträge stellen und von den Fernbleiben des Antragstellers
zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.
( 1) Bleibt der Antragsteller der persönlichen Anhö-
(2) Zur unentgeltlichen Vertretung des Antragstellers rung vor dem Ausschuß ( § 14 Abs. 2) unentschuldigt
vor dem Ausschuß sind auch die von den Kirchen und fern, so hat der Ausschuß zu entscheiden, daß der
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit
öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zuge- der Waffe zu verweigern. Der Antragsteller ist in der
lassen. Ladung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist aufzuheben, richts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden am Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Erscheinen verhindert war und dies innerhalb von zwei nach§ 135 in Verbindung mit§ 132 Abs. 3 bis 5 der Ver-
Wochen nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft waltungsgerichtsordnung.
macht.
§ 16
Fünfter Abschnitt
Durchführungsvorschriften
Übergangsregelung
(1) Der Bundesminister der Verteidigung wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch § 20
Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Grund-
sätze für die Wahl der Jugendschöffen das Nähere über Anhängige Verfahren vor den Ausschüssen
die Zusammensetzung der Ausschüsse und Kammern, und Kammern
das Verfahren bei der Wahl der ehrenamtlichen Beisit- Auf Antragsteller, die einen Antrag auf Anerkennung
zer, ihre Berufung, ihre Heranziet,ung, ihre Amtsdauer, als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983
die vorzeitige Beendigung ihres Amtes sowie ihre Ent- gestellt haben, über den bei Inkrafttreten dieses Geset-
schädigung zu bestimmen. ' zes noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig ent-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung wird schieden worden ist, finden für diesen Antrag die Vor-
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch schriften des Dritten Abschnitts Anwendung.
Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
§ 21
1. das Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern,
Anhängige Verwaltungsstreitverfahren
2. die Erstattung von notwendigen Auslagen der
Antragsteller, Auf im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
3. den Verdienstausfall von Arbeitnehmern, die nicht anhängige Verwaltungsstreitverfahren finden § 18
unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen. Abs. 2 und § 19 Anwendung.
§ 22
Verfahren bei erneuter Antragstellung
Vierter Abschnitt
Rechtsbehelfe Für Antragsteller, deren Antrag vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig abge-
lehnt worden ist oder die einen vor Inkrafttreten dieses
§ 17 Gesetzes gestellten Antrag zurückgenommen haben,
Ausschluß des Widerspruchsverfahrens finden auf einen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei Entscheidungen des Bundesamtes gestellten Antrag die Vorschriften des Dritten
Abschnitts sowie die §§ 18 und 19 Anwendung.
Gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesam-
tes findet ein Widerspruch nicht statt.
Artikel 2
§18
Änderung des Zivildienstgesetzes
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen
der Ausschüsse und Kammern Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015), zu-
(1) Gegen Entscheidungen der Ausschüsse kann
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt wer- 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179), wird wie folgt ge-
den. Über ihn entscheiden Kammern für Kriegsdienst- ändert:
verweigerung (Kammern), die bei Wehrbereichsverwal-
tungen gebildet werden;§ 9 Abs. 2 bis 5 sowie die§§ 10 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
bis 15 gelten entsprechend. In den Fällen des§ 7 Satz 3
gilt § 17 entsprechend. ,,(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren
Antrag anerkannt werden, wenn
(2) Gegen Entscheidungen der Ausschüsse und
1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich,
Kammern können auch das Kreiswehrersatzamt und die
im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschut-
Wehrbereichsverwaltung Rechtsbehelfe einlegen. Dies
zes und der Landschaftspflege durchführt; über-
gilt nicht in den Fällen des § 7 Satz 3.
wiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozia-
len Bereichs anerkannt werden,
§19
2. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen
(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht findet des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäfti-
§ 11 Abs. 2 entsprechende Anwendung. gung entspricht insbesondere nicht dem Wesen
des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge- zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März r983 207
Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienst- 1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren
leistenden oder zu den Wehrdienstleistenden füh- anerkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivil-
ren würde, dienst ausreichende Anzahl von Zivildienstplät-
3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von zen und
ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen ent- 2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung
sprechen, ohne besondere Zustimmung zur Per- besonders geeignete Zivildienstplätze
son des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern zu erhalten. Der Bundesminister für Jugend, Familie
nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an und Gesundheit erläßt zur Durchführung von Satz 1
die Person des Dienstpflichtigen besondere, über im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
die geforderten Voraussetzungen hinausgehende zen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-
Anforderungen stellt, und führung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt
4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes- werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Ver-
ministers für Jugend, Familie und Gesundheit und fügung stellt."
des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit
der Dienstleistenden und deren einzelne Aufga- 4. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
ben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof ,,(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum
bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundes- Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu
mittel uneingeschränkt zu unterstützen. werden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle
Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze einberufen werden, bei der er vor seiner Einberufung
ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden tätig war."
werden."
5. § 24 wird wie folgt geändert:
2. § 5 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 3 bis 5
,,(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahr- durch folgenden neuen Satz 3 ersetzt:
nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt wer- ,,Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerken-
den nungsverfahrens nach den Vorschriften des
1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäfti- Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr
gungsstellen, vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebens-
jahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen-
2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund-
Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen wehrdienst einberufen werden konnten, verlän-
Trägern. gert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivil-
Die Verwaltungskosten können in angemessenem dienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerken-
Umfang erstattet werden." nungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollen-
dung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hin-
aus."
3. § 6 erhält folgende Fassung:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,§ 6
Kosten ,,(2) Der Zivildienst dauert um ein Drittel länger
als der Grundwehrdienst ( § 5 des Wehrpflichtge-
( 1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre setzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt."
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitsklei-
dung der Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehen- und 4.
den Verwaltungskosten.
6. § 25 a erhält folgende Fassung:
(2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund
den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geld- ,,§ 25a
bezüge. Den Beschäftigungsstellen wird der Auf- Einführungsdienst
wand für die Geldbezüge vierteljährlich nachträglich (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres
erstattet; der Bundesminister für Jugend, Familie und Dienstes in Lehrgängen
Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen für die Erstattung einheitliche 1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes
Pauschalbeträge fest. Die Erstattung entfällt, wenn sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienst-
sie im Hinblick auf die für die Beschäftigungsstelle leistende unterrichtet,
geltenden Regelungen über die Kostentragung, die 2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und
wirtschaftliche Lage der Beschäftigungsstelle und
3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, einge-
den Bedarf an Zivildienstplätzen dieser Art nicht
führt, soweit dies erforderlich ist
gerechtfertigt ist.
(Einführungsdienst).
(3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse
zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpfle- (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genann-
gung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden ten Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und
gewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören,
ist, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Auftrag des Bundes. Die Kosten der Lehrgänge kön- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
nen in angemessenem Umfang erstattet werden; der
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit „Anrechnung von freiwillig geleistetem
kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen. Wehrdienst und von geleistetem
Zivildienst".
(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die
Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darle- b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
gung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. ,,(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als
Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder
daß die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuun- denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der
gunsten einer bestimmten politischen Richtung Waffe zu verweigern, rechtskräftig aberkannt
beeinflußt werden. worden ist, werden im Frieden nicht zum Wehr-
(4) Der Dienstleistende ist während des Einfüh- dienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der
rungsdienstes in einer dienstlichen Unterkunft unter- in§ 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimm-
zubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend." ten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst
vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückge-
7. § 36 a erhält folgende Fassung: legte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der
Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst län-
,,§ 36a ger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen."
Staatsbürgerlicher Unterricht
Die Dienstleistenden sollen auch außerhalb des 4. Abschnitt III wird gestrichen.
Einführungsdienstes in staatsbürgerlichen Fragen
unterrichtet werden; § 25 a Abs. 3 gilt entspre- 5. § 33 wird wie folgt geändert:
chend." a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und gegen
den Bescheid des Prüfungsausschusses für
8. In § 59 Abs. 1 werden hinter der Nummer 3 folgende Kriegsdienstverweigerer (§ 26 Abs. 3 und 6)"
neue Nummern 4 und 5 angefügt: gestrichen.
,,4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe, b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe." c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „und den
Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegs-
9. In § 68 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und Geld- dienstverweigerer'' gestrichen.
buße" durch die Worte Geldbuße, Nichtgewährung
II ,
d) Absatz 4 wird gestrichen.
einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine
niedrigere Soldgruppe'' ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Worte
„Musterungs- und Prüfungskammern" durch die
Worte „Musterungskammern" ersetzt.
Artikel 3 f) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
6. § 35 wird wie folgt geändert:
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma durch das
machung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2277), Wort „und" ersetzt sowie die Worte „und den
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prü-
24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179), wird wie folgt ge- fungskammern für Kriegsdienstverweigerer"
ändert: gestrichen.
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte § 25" durch b) In Absatz 2 werden die Worte „und den Bescheid
11
die Worte § 1 des Kriegsdienstverweigerungsge-
11
der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern
setzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203)" für Kriegsdienstverweigerer" gestrichen.
ersetzt.
7. In§ 48 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder auf ihren
2. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- Antrag zum waffenlosen Dienst" gestrichen.
fügt:
8. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte ,, , des § 26
,,Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerken- Abs. 6'' gestrichen.
nungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegs-
dienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollen-
dung des achtundzwanzigsten Lebensjahres oder Artikel 4
vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Übergangsvorschrift
Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einbe-
rufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, (1) Zivildienstpflichtige, die vor Inkrafttreten dieses
innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um Gesetzes als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wor-
die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch den sind, leisten abweichend von § 24 Abs. 2 des
über die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebens- Zivildienstgesetzes einen Zivildienst von sechzehn
jahres hinaus." Monaten.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 209
(2) Zivildienstpflichtige, die nach Inkrafttreten dieses (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
Gesetzes auf Grund eines vor dem 1. Juli 1983 gestell- Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttre-
ten Antrages als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
worden sind, leisten abweichend von § 24 Abs. 2 des gesetzblatt bekanntmachen.
Zivildienstgesetzes einen Zivildienst von sechzehn
Monaten.
Artikel 6
Schlußvorschriften
Artikel 5
(1) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Neubekanntmachung des Zivildienst- und Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember
des Wehrpflichtgesetzes 1985 über ihre Erfahrungen mit der Durchführung
dieses Gesetzes zu berichten.
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes (2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Es
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden tritt am 30. Juni 1986 außer Kraft, wenn der Gesetzge-
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. ber bis dahin nicht bestimmt hat, daß es weitergilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Vom 28. Februar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen
das folgende Gesetz beschlossen: für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
§3
Erster Abschnitt
Größe des Kleingartens und Gartenlaube
Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadrat-
§ 1 meter sein.
Begriffsbestimmungen (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausfüh-
rung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche ein-
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der schließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen 36 des Bundesbaugesetzes bleiben unberührt. Sie darf
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewin- nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer
nung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbe- Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden
darf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nut- Wohnen geeignet sein.
zung) und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit Eigent ümergärten.
gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel
Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusam-
mengefaßt sind (Kleingartenanlage).
Zweiter Abschnitt
(2) Kein Kleingarten ist
Kleingartenpacht
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem §4
seiner Familienangehörigen im Sinne des§ 8 Abs. 1
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird Kleingartenpachtverträge
(Eigentümergarten); (1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vor-
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht,
Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
überlassen ist (Wohnungsgarten); (2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammen- gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die
hang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeit- Pacht von Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund
nehmergarten); einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte (Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht
Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen; mit einer nach Landesrecht als gemeinnützig anerkann-
ten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag
Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland). zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage,
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtner-
Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten organisation geschlossen wird.
festgesetzt ist. (3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbe-
sondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
§2
oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenan-
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit lage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die
Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2
Eine Kleingärtnerorganisation ist gemeinnützig, wenn
Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu über-
sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regel-
tragen.·
mäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und
wenn die Satzung bestimmt, daß §5
1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend Pachtzins
die Förderung des Kleingartenwesens sowie die (1) Als Pachtzins darf höchstens der doppelte Betrag
fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen
2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtflä-
zugeführt werden und che der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 211
gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen 1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für
werden bei der Ermittlung des Pachtzinses für den ein- mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht
zelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mah-
nung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach§ 137
des Bundesbaugesetzes eingerichtete und örtlich 2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrund-
zuständige Gutachterausschuß ein Gutachten über den stück geduldete Personen so schwerwiegende
ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frie-
Gemüseanbau zu erstatten. den in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig
stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Ver-
(3) Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher tragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
als der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
Höchstpachtzins, kann die jeweilige Vertragspartei der
§9
anderen Vertragspartei schriftlich erklären, daß der
Pachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses herauf- Ordentliche Kündigung
oder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag
ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungs-
kündigen, wenn
zeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu
zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frü- 1. der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmah-
hestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertrags- nung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische
schluß oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die
Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht un-
Pachtzinserhöhung ist der Pächter berechtigt, das erheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dau-
Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag ernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt
des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhöht einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungs-
werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalender- mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
monats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschafts-
Erhöhung des Pachtzinses nicht ein. leistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Auf- 2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich
wendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbe-
Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedigungen und sondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorge-
Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit sehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbes-
die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Klein- sern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
gärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zu- 3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienan-
schüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden gehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Woh-
sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen nungsbaugesetzes einen Garten kleingärtnerisch
Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Klein- nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland
gärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwen- nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter
dungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwi- Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner aus-
schen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage zuwählen;
entspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen
entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche 4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtneri-
anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den sche Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch
Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe des Pacht- die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer
zinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten. anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist
und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche als-
§6
bald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen
Vertragsdauer Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung
vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig,
können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung
befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand
geschlossen.
der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beab-
§7 sichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und drin-
Schriftform der Kündigung gende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbe-
reitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans
der schriftlichen Form. erfordern, oder
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücks-
§8
fläche
Kündigung ohne Einhaltung einer
a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die
Kündigungsfrist
festgesetzte Nutzung oder
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgeset-
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
rungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten (3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis
Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes beendet und der Kleingarten geräumt ist.
vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3574) ge-
ändert worden ist, genannten Zwecke §12
alsbald benötigt wird. Beendigung des Kleingartenpachtvertrages
bei Tod des Kleingärtners
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines
Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen ( 1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingarten-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag pachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der
im August, auf den Tod des Kleingärtners folgt.
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten (2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute ge-
Werktag im Februar meinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode
eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fort-
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige gesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines
Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Flä- Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem
che erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Ab- Verpächter, daß er den Kleingartenpachtvertrag nicht
satzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten
Monats zulässig. (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist§ 569 a Abs. 3
und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses
eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.
oder 4 unzulässig.
§10 §13
Kündigung von Zwischenpachtverträgen Abweichende Vereinbarungen
( 1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters
auch kündigen, wenn von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen
1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne wird, sind nichtig.
des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet
einer Abmahnung des Verpächters duldet oder Dritter Abschnitt
2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Ge- Dauerkleingärten
meinnützigkeit aberkannt ist.
§14
(2) Durch eine Kündigung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6,
die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
.Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Klein-
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dau-
gartenanlage beschränkt.
erkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündi- die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen
gung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der
die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärt- Verpflichtung außerstande.
nern ein.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder
§ 11 beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen
Kündigungsentschädigung Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied
zwischen der in Anspruch genommenen klein-
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach§ 9 Abs. 1 gärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland ent-
Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch spricht.
auf angemessene Entschädigung für die von ihm einge-
brachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflan- (3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des
zungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der klein- Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur
gärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für Verfügung stehen.
die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den §15
Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtneroganisa-
tion beschlossen und durch die zuständige Behörde Begründung von Kleingartenpachtverträgen
genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung durch Enteignung
der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei (1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für
einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Ent-
darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung eignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwil-
geltenden Grundsätze zu beachten. liger begründet werden.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, (2) Die Enteignung setzt voraus, daß
wenn der Vertrag nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt
worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der 2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise
die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt. nicht erreicht werden kann und
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 213
3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur (2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-
Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht hende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu
worden ist; das Angebot ist in bezug auf den Pacht- Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit
zins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegen-
Pachtzins nach § 5 entspricht. stehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter
zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins
bemißt sich nach§ 5. § 19
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht. Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwen-
Vierter Abschnitt dung des Gesetzes auch als Gemeinde.
Überleitungs- und Schlußvorschriften § 20
§16 Aufhebung von Vorschriften
Überleitungsvorschriften für bestehende (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kleingärten Kraft:
(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt 1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im
des lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht. 235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Klein-
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene
Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten pachtlandordnung in_ der im Bundesgesetzblatt
dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Teil 111, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten
Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die bereinigten Fassung;
Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist. 3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bun-
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichne- desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 235-4,
ten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der veröffentlichten bereinigten Fassung;
Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des
31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die ver- 4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten
einbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 7 4),
ist; im übrigen verbleibt es es bei der vereinbarten Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Pachtzeit. 235-6;
(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in 5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmög-
Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als lichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land
Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die nummer 235-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, sung;
einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die 6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingarten-
Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den rechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1
Beschluß nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugeset- S. 1013);
zes bekanntgemacht, verlängert sich der Vertrag vom 7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfe-
Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der gesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970
vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pacht- (BGBI. 1 S. 826);
zeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist
8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Würt-
hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbind-
temberg-Hohenzollern): Verordnung des Landwirt-
lichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften
schaftsministeriums über Kündigungsschutz von
über Dauerkleingärten anzuwenden.
Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl.
S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
§ 17
nummer 235-8;
Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische
9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land
Gemeinnützigkeit
Baden): Landesverordnung über die Auflockerung
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnüt- des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom
zigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausge- 19. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
sprochen worden sind, bleiben unberührt. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 235-7;
§ 18 10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Klein-
Überleitungsvorschriften für Lauben gärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig Verordnung zur Änderung der Verordnung über
errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969
Größe überschreiten, können unverändert genutzt wer- (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl.
den. s. 22);
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungs- (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen
schutz für Kleingärten und andere kleingartenrecht- beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund
liche Vorschriften vom 23. November 1948 von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr.12 außer
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410), Bundesge- Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 235-10; Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die
Berichtigung des Grundbuchs werden Kosten nicht
12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom erhoben.
3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
§ 21
S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 Berlin-Klausel
bis 26, Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
mer 235-3;
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Ver-
fahrensordnung für Kleingartensachen vom § 22
16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. Inkrafttreten
S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 235-3-1. Dieses Gesetzes tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0. Schneider
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 215
Drittes Gesetz
zur Änderung des Seemannsgesetzes
Vom 1. März 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Bei Schiffsoffizieren und sonstigen Angestell-
ten beträgt die Kündigungsfrist während der ersten
Artikel 1 drei Monate des Heuerverhältnisses eine Woche.
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Dauert die erste Reise länger als drei Monate, so
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten kann die Kündigung während der ersten sechs
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Monate noch in den auf die Beendigung der Reise
des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), wird folgenden drei Tagen mit Wochenfrist ausgespro-
wie folgt geändert: chen werden. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und
2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist
1. § 63 erhält folgende Fassung: sechs Wochen zum Schluß eines Kalenderviertel-
jahres. Die Vorschriften des Gesetzes über die Fri-
,,§ 63 sten für die Kündigung von Angestellten in der im
Kündigungsfristen Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bleiben
( 1) Bei Schiffsleuten beträgt die Frist für die
ordentliche Kündigung während der ersten drei unberührt.
Monate des Heuerverhältnisses eine Woche. Dau- (3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird,
ert die erste Reise länger als drei Monate, so kann setzt sich das Heuerverhältnis über den Ablauf der
die Kündigung während der ersten sechs Monate Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in
noch in den auf die Beendigung der Reise folgenden einem Hafen fort, den das Schiff im Geltungsbereich
drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden. des Grundgesetzes oder zum Laden oder Löschen
Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten in einem an die Bundesrepublik Deutschland
Zeiten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. angrenzenden Staat anläuft, höchstens jedoch auf
Sie erhöht sich auf sechs Wochen zum Schluß die Dauer von drei Monaten; als Hafen im Geltungs-
eines Kalendervierteljahres, wenn das Heuerver- bereich des Grundgesetzes gelten auch die Schleu-
hältnis drei Jahre bestanden hat. sen des Nord-Ostsee-Kanals. Vor Ablauf der drei-
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
monatigen Frist des Satzes 1 endet das Heuerver- 4. wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuer-
hältnis mit dem Tage, an dem das Besatzungsmit- verhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des
glied in einem Hafen im Geltungsbereich des Grund- Grundgesetzes endet.
gesetzes eintrifft oder die Bundesgrenze auf dem Eine anderweitige Vereinbarung über einen im Gel-
Land- oder Luftwege überschreitet, wenn tungsbereich des Grundgesetzes liegenden Rück-
1. der Reeder für eine unverzügliche freie Rückbe- beförderungsort ist zulässig."
förderung des Besatzungsmitglieds nach Maß-
gabe des § 72 sorgt oder
5. § 78 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
2. das Besatzungsmitglied für seine Rückbeförde- ,,(5) Der Kapitän hat die Ansprüche aus den§§ 72
rung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatz- und 73
mann, über dessen Eignung im Zweifel das See-
mannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten 1. in den Fällen der §§ 49 und 66,
für den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff 2. wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuer-
an seine Stelle treten kann. verhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des
Kehrt im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Besatzungs- Grundgesetzes endet oder
mitglied nicht unverzüglich in den Geltungsbereich 3. wenn der Kapitän sein Heuerverhältnis aus
des Grundgesetzes zurück, endet das Heuerver- einem vom Reeder zu vertretenden wichtigen
hältnis auch in einem Hafen außerhalb des Gel- Grund kündigt.
tungsbereichs des Grundgesetzes an dem Tage,
Der Kapitän hat den Anspruch aus § 72, wenn ein
der dem Tag des Dienstantritts des Ersatzmannes
auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis
vorausgeht."
auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den
Reeder endet oder nach einer ordentlichen Kündi-
2. § 65 erhält folgende Fassung: gung durch den Kapitän gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1
um mindestens einen Monat über den Ablauf der
,,§ 65 Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt wird."
Außerordentliche Kündigung
gegenüber dem Besatzungsmitglied aus 6. In § 94 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Verweisung „3
anderen Gründen bis 5" die Verweisung „und 7" eingefügt.
Ist die Fortsetzung des Heuerverhältnisses mit
dem Besatzungsmitglied aus anderen wichtigen,
nicht in § 64 genannten Gründen unzumutbar, so 7. § 120 erhält folgende Fassung:
kann ihm ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
,,§ 120
während der Zeit, in der nach § 63 Abs. 1 und 2 die
Kündigung mit Wochenfrist zulässig ist, gekündigt Zurücklassen eines Besatzungsmitglieds
werden, wenn sich der Reeder zur Zahlung einer an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs
Abfindung in Höhe von mindestens einer Monats- des Grundgesetzes ohne Einwilligung
grundheuer verpflichtet." des Seemannsamts
Ein Kapitän, der entgegen§ 71 Abs. 1 Satz 1 ein
Besatzungsmitglied an einem Ort außerhalb des
3. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückläßt,
„Eine Zurücklassung liegt nicht vor, wenn das auf wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
unbestimmte Zeit begründete Heuerverhältnis Geldstrafe bestraft.''
infolge einer Kündigung durch das Besatzungsmit-
glied beendet ist." 8. In§ 121 Abs. 2 Nr. 4 werden die Zahl „7" und das
nachfolgende Komma gestrichen.
4. § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf 9. § 123 a erhält folgende Fassung:
freie Rückbeförderung zu dem Ort im Geltungsbe-
reich des Grundgesetzes, an dem das Heuerver- ,,§ 123 a
hältnis begründet worden ist, Strafbare Verletzung von Vorschriften
über die Schiffsbesetzung
1. in den Fällen der §§ 49 und 65 bis 67,
( 1 ) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
2. wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Geldstrafe wird bestraft
Heuerverhältnis auf Grund einer ordentlichen
Kündigung durch den Reeder endet, 1. ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5
und
3. wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes 2. ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder
Heuerverhältnis nach einer ordentlichen Kündi- § 126 Nr. 7
gung durch das Besatzungsmitglied gemäß § 63
Abs. 3 Satz 1 um mindestens einen Monat über bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung Leib
den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortge- oder Leben eines anderen oder fremde Sacnen von
setzt wird oder bedeutendem Wert gefährdet.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 217
(2) Der Reeder oder der Kapitän, der „1. in den Fällen der§§ 126 und 127 Nr. 1, 2 und
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 5 die Arbeitsschutzbehörde,''.
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver- b) Es wird folgende Nummer 2 eingefügt:
ursacht, „2. in den Fällen des§ 125 Nr. 8 und des§ 127
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Nr. 4 die See-Berufsgenossenschaft,".
mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
zen bestraft." c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie
folgt geändert:
Die Worte „Nummer 1" werden durch die Worte
10. Dem § 125 wird folgende Nummer 8 angefügt:
,,Nummern 1 und 2" ersetzt.
,,8. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverord-
nung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143 b d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren
Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für 15. Dem § 140 wird folgender Absatz 4 angefügt:
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- ,,(4) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maß-
geldvorschrift verweist,". gabe, daß für Besatzungsmitglieder auf Schiffen,
deren Raumgehalt 200 Bruttoregistertonnen nicht
11 . § 1 26 wird wie folgt geändert: übersteigt, die Kündigungsfrist achtundvierzig
Stunden beträgt."
a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
16. Nach § 143 a wird folgender § 143 b eingefügt:
Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- ,,§ 143 b
weist,".
Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-
b) Es wird folgende Nummer 8 eingefügt: verordnungen über Regelbesatzungen
„8. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 (1) Die Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Nr. 8 bis 11, 13 oder 14, soweit sie für einen nung und für Verkehr werden ermächtigt, in einer
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und
vorschritt verweist,". § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates
c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num- 1. die Besatzung von Kauffahrteischiffen festzule-
mern 9 und 10. gen, die die Schiffssicherheit, den Arbeitsschutz
und den Wachdienst in der Regel gewährleistet
12. Dem § 127 werden folgende Nummern 4 und 5 (Regelbesatzung);
angefügt: 2. zu bestimmen, daß
„4. einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 a) unbeschadet des § 102 Abs. 1 Satz 2 die
Nr. 1 oder nach § 143 b Abs. 1 oder einer auf See-Berufsgenossenschaft die Verordnung
Grund einer solchen Rechtsverordnung getrof- durchführt und im Einzelfall eine Regelbesat-
fenen vollziehbaren Anordnung, soweit die zung für Schiffe oder Schiffsgruppen festlegt,
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- für die wegen ihrer Größe, Bauart und der Art
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, ihres Einsatzes eine Regelbesatzung nach.
5. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist,
Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- b) über Anträge auf Abweichungen von der
stand auf diese Bu ßgeldvorschrift verweist,". Regelbesatzung der Bundesminister für Ver-
kehr, die Behörden der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes oder die See-
13. § 128 erhält folgende Fassung:
Berufsgenossenschaft entscheidet, nach-
,,§ 128 dem ein aus Vertretern der Gewerkschaften
und Reederverbände paritätisch besetzter
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Ausschuß gehört und der Arbeitsschutzbe-
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des hörde Gelegenheit zur Stellungnahme gege-
§ 125 Nr. 8 und des § 126 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 1O ben worden ist,
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend, in den c) über Anträge auf Abweichung von der Regel-
Fällen des§ 127 Nr. 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldbuße besatzung für zeitlich begrenzte Fahrten in
bis zu fünfzigtausend und in den übrigen Fällen mit Küstennähe die See-Berufsgenossenschaft
einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark im Einzelfall entscheidet;
geahndet werden."
3. Bestimmungen zu erlassen über die Ausstellung
eines an Bord mitzuführenden Zeugnisses über
14. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbe-
a) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung: satzung (Schiffsbesatzungszeugnis).
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung Artikel 2
die Seefischerei erfaßt, ist die Rechtsverordnung im Berlin-Klausel
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
(2) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1
der Fachaufsicht des Bundesministers für Verkehr. Artikel 3
Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht Inkrafttreten
bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Sozialordnung." kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1. März 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 219
Erste Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung (1. ÄndV-AMFarbV)
Vom 21. Februar 1983
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und die Überwachung der Reinheitskriterien bestimmter
2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Lebensmittelzusatzstoffe (ABI. EG 1981 Nr. L 257
S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- S. 1) beschriebene Methode 1."
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ver-
ordnet: 2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Nach§ 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird
bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bei
Artikel 1 der Herstellung von Arzneimitteln zur Färbung andere
als die dort zugelassenen Stoffe oder Zubereitungen
Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August
aus Stoffen verwendet."
1982 (BGBI. 1 S. 1237) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
,,Soweit die wasserlöslichen, organischen Sulfofarb- zes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
stoffe E 102, E 104, E 11 0, E 1 22, E 123, E 1 24,
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) auch im Land Berlin.
E 131, E 132, E 142 und E 151 verwendet werden,
gilt zur Bestimmung der mit Äthyläther extrahierba-
Artikel 3
ren Substanzen die in Anhang II der Ersten Richtlinie
81 /712/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für in Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch
von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(5. FörderungshöchstdauerVÄndV)
Vom 25. Februar 1983
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs- ee) nach Nummer 83 wird folgende Nummer 83 a
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- eingefügt:
chung vom 9. April 1 976 (BGBI. 1 S. 989), der durch das
Gesetz vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 625) geändert wor- ,,83 a. Religionswissenschaft 1O";
den ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verord- b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
net:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Buchstaben g
Artikel 1 folgende Buchstaben h und i angefügt:
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für „h) Aufbaustudium Informatik 4
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und i) Phytomedizin 4";
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 577) wird wie folgt geändert: bb) in Nummer 2 werden nach dem Buchstaben e
folgende Buchstaben f bis h angefügt:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen. „f) Afrikanologie 4
g) Andragogik 3
2. § 3 wird wie folgt geändert: h) Sportrecht und Sportverwaltung 2";
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende Num- cc) in Nummer 3 wird nach den Wörtern „Land
mer 11 angefügt: Berlin" der Buchstabe „a)" eingefügt und
,, 11. Wirtschaftsinformatik an der Staatlich aner- nach den Wörtern „Universität Berlin" fol-
kannten Fachhochschule für Physikalische gender Buchstabe b angefügt:
Technik, Technische Informatik und Wirt- „b) Öffentlichkeitsarbeit 3";
schaftsinformatik in Wedel 8.";
dd) in Nummer 5 wird nach dem Buchstaben b
b) in Absatz 4 werden die Zahlen „5" und „8" durch
folgender Buchstabe c angefügt:
die Zahl „9" ersetzt.
„c) Weinbau und Oenologie 4";
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 26 folgende ee) nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a
Nummer 26 a eingefügt: eingefügt:
„26 a. Musiktheorie im Land Bayern 8". „6 a. im Land Nordrhein-Westfalen
Kommunikationsdesign an der
4. § 5 wird wie folgt geändert: Universität-Gesamthochschule-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wuppertal 5";
aa) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28 a ff) in Nummer 7 wird nach dem Buchstaben c
eingefügt: folgender Buchstabe d angefügt:
,,28 a. Englische Philologie (Diplom-Anglist) ,,d) Verwaltungswissenschaftliches Auf-
im Land Schleswig-Holstein 7"; baustudium an der Hochschule für Ver-
waltungswissenschaften in Speyer 2";
bb) nach Nummer 61 wird folgende Nummer 61 a
eingefügt: c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„61 a. Mathematik (Baccalaureus) im Land In Nummer 1 werden nach dem Buchstaben d
Baden-Württemberg 6"; folgende Buchstaben e bis g angefügt:
cc) Nummer 67 erhält folgende Fassung: „e) Erweiterung nach der Ersten Lehrerprüfung
„67. Musikschullehrer und selbständiger in den Fächern Ausländerpädagogik oder
Musiklehrer im Land Rheinland-Pfalz Beratung
7"; als Hauptfach 3
dd) nach Nummer 73 werden folgende Num- als Nebenfach 2
mern 73 a und 73 b eingefügt:
f) Erweiterung nach der Ersten Lehrerprüfung
„73 a. Physik (Baccalaureus) im Land für das Lehramt an Realschulen im Fach
Baden-Württemberg 6 Ethik
73 b. Physikalische Ingenieurwissenschaft als Hauptfach 3
10"; als Nebenfach 2
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 221
g) Lehramt für Sonderschulen für Bewerber, die vorhergehende Ausbildungszeiten zu berücksichti-
eine Erste und Zweite Lehrerprüfung an gen; dabei ist regelmäßig von der durch die zustän-
Gymnasien oder beruflichen Schulen dige Stelle getroffenen Anerkennungsentscheidung
bestanden haben 2 auszugehen.
im übrigen 4". (2) Legt der Auszubildende eine Anerkennungs-
entscheidung nicht vor, so setzt das Amt für Ausbil-
5. In § 6 Abs. 2 werden nach Nummer 6 folgende Num- dungsförderung die Förderungshöchstdauer unter
mern 7 und 8 angefügt: Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prü-
,,7. Maschinenbau (Hauptprüfung 1) an der Univer- fungsordnungen sowie der Umstände des Einzel-
sität-Gesamthochschule-Essen 9 falles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsent-
8. Integrierte Studiengänge an der Gesamthoch- scheidung der zuständigen Stelle von der nach
schule Kassel Satz 1 festgesetzten Förderungshöchstdauer ab, so
ist sie regelmäßig zu berücksichtigen, wenn der Aus-
erste Studienstufe 7
zubildende nachweist, daß er den Antrag auf Aner-
zweite Studienstufe 3."
kennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt
gestellt hat.
6. § 11 erhält folgende Fassung:
(3) Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teil-
.. § 11 zeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitaus-
Festsetzung der Förderungshöchstdauer nach bildungszeiten umzurechnen. Dabei sind die
Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."
Hat ein Auszubildender eine Ausbildung abgebro-
chen oder die Fachrichtung gewechselt, ist die För-
derungshöchstdauer für die andere Ausbildung neu Artikel 2
festzusetzen.'' Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-
7. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 11 a
Anrechnung früherer Ausbildungszeiten,
Umrechnung Artikel 3
( 1) Bei der Festsetzung der Förderungshöchst- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
dauer für eine weitere oder andere Ausbildung sind 1982 in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1983
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 1. März 1983
Tag Inhalt Seite
23. 2. 83 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen (Erste Anderungsverordnung zum Londoner Meeresumweltschutzübereinkommen) ... 141
23.2.83 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. März 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung von Auf-
wendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung .................................. . 153
16. 2.83 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft ....................... . 155
18.2.83 Bekanntmachung einer Änderung des deutsch-skandinavischen Regierungsabkommens über
den internationalen Straßenverkehr ...................................................... . 156
Preis dieser Ausgabe: 2,20 DM (1,50 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 201 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1430/82 hinsichtlich des lnkrafttretens der Einfuhr-
beschränkungen für Hanfsaaten 28. 1.83 L 26/3
27. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 206/83 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 171 /78 über besondere Bedingungen für
die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeug-
nisse des Sektors Schweinefleisch 28. 1. 83 L 26/19
27. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 207 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2991 /82 hinsichtlich der Höchstfrist für die Ver-
packung von zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft
bestimmter Butter 28. 1.83 L 26/20
25. 1. 83 Y.erordnung (EWG) Nr. 219/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 über die Liste der
Erzeugnisse, für welche Einschleusungspreise festgesetzt werden,
und über die Regeln, nach denen der Einschleusungspreis für
geschlachtete Schweine festgesetzt wird 29. 1.83 L 27/1
25. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 220/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2767 /75 über die Grl!ndregeln für das sogenannte
„System von Leit- und Folgeerzeugnissen", das die Festsetzung von
Zusatzbeträgen auf dem Schweinefleischsektor ermöglicht 29. 1.83 L 27/3
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 1. März 1983
Tag Inhalt Seite
23. 2. 83 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen
Stoffen (Erste Anderungsverordnung zum Londoner Meeresumweltschutzübereinkommen) ... 141
23.2.83 Verordnung zu dem Abkommen vom 11. März 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung von Auf-
wendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung .................................. . 153
16. 2.83 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft ....................... . 155
18.2.83 Bekanntmachung einer Änderung des deutsch-skandinavischen Regierungsabkommens über
den internationalen Straßenverkehr ...................................................... . 156
Preis dieser Ausgabe: 2,20 DM (1,50 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 201 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1430/82 hinsichtlich des lnkrafttretens der Einfuhr-
beschränkungen für Hanfsaaten 28. 1.83 L 26/3
27. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 206/83 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 171 /78 über besondere Bedingungen für
die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeug-
nisse des Sektors Schweinefleisch 28. 1. 83 L 26/19
27. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 207 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2991 /82 hinsichtlich der Höchstfrist für die Ver-
packung von zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft
bestimmter Butter 28. 1.83 L 26/20
25. 1. 83 Y.erordnung (EWG) Nr. 219/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 über die Liste der
Erzeugnisse, für welche Einschleusungspreise festgesetzt werden,
und über die Regeln, nach denen der Einschleusungspreis für
geschlachtete Schweine festgesetzt wird 29. 1.83 L 27/1
25. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 220/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2767 /75 über die Grl!ndregeln für das sogenannte
„System von Leit- und Folgeerzeugnissen", das die Festsetzung von
Zusatzbeträgen auf dem Schweinefleischsektor ermöglicht 29. 1.83 L 27/3
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983 223
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 231 /83 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3508/82 betreffend bestimmte Rücknahme-
preise für Fischereierzeugnisse 29. 1.83 L 27/28
28. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 232/83 der Kommission zur Festlegung des
Verzeichnisses der Schweinefleischerzeugnisse, die für die
Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen in Frage kommen, und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 857 /78 29. 1.83 L 27/29
1. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 286/83 des Rates über die Lieferung von
Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe an Bolivien 4.2.83 L 33/1
3. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 291 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2425/81 über Durchführungsbestimmungen für
die Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben und getrocknete
Feigen 4.2.83 L 33/12
3. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 292/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1983 4. 2. 83 L 33/14
3. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 293/83 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1983 4.2.83 L 33/16
Andere Vorschriften
25. 1.83 Verordnung (EWG) Nr. 177 /83 des Rates zur Aufteilung der Fangquo-
ten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf
die Mitgliedstaaten 27. 1.83 L 24/77
25. 1.83 Verordnung (EWG) Nr. 178/83 des Rates zur Festlegung von lnte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-
stände für Schiffe unter norwegischer Flagge 27. 1.83 L 24/79
25. 1.83 Verordnung (EWG) Nr. 179/83 des Rates zur Festlegung von lnte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-
stände gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge 27. 1.83 L 24/89
25. 1.83 Verordnung (EWG) Nr. 180/83 des Rates zur Festlegung von lnte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-
stände für auf den Färöern registrierte Fischereifahrzeuge 27. 1.83 L 24/97
25. 1.83 Verordnung (EWG) Nr. 181 /83 des Rates zur Aufteilung der Fangquo-
ten für die in den kanadischen Gewässern fischenden Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten 27. 1.83 L 24/107
25. 1.83 Verordnung (EWG) Nr. 186/83 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 27. 1.83 L 25/9
26. 1.83 Verordnung (EWG) Nr. 187 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung neuer,
in der Landwirtschaft anwendbarer Umrechnungskurse für die Deut-
sehe Mark und den niederländischen Gulden 27. 1. 83 L 25/12
24. 1.83 Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates über die Anpassung der
Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur
f::larmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die
Uberführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr 28. 1. 83 L 26/1
26. 1.83 Entscheidung Nr. 212/83/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1983
gemäß Entsq_heidung Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie, zum dritten Mal
geändert durch die Entscheidung Nr. 87 /83/EGKS vom 12. Januar
1983 28. 1.83 L 26/27
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 384. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 38 vom 24. Februar 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 38 vom 24. Februar 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
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