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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1983 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
24. 2. 83 Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes .................................... . 169
neu: 2121-50-1-18; 2121-50-1, 2121-51, 7832-1, 2121-50-3
24. 2. 83 Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts ........................... . 179
50-1, 51-1, 53-4, 55-2, 210-4
25. 2. 83 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde .......... . 187
2123-1, 2122-1
25. 2. 83 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise ....................... . 194
210-1
25. 2. 83 Fünftes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ........................ . 196
9240-1
25. 2. 83 Gesetz zur Änderung der Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen ................... . 199
240-1, 2331-5
Erstes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 24. Februar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mitteltypen und Herstellungsverfahren sowie
das folgende Gesetz beschlossen: Angaben über die Dauer der Haltbarkeit der
Fütterungsarzneimittel.''
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes 3. § 13 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz erhält folgende
Fassung:
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448) wird wie folgt geändert: „läßt er im Einzelfall für die von ihm behandelten
Tiere unter seiner Aufsicht aus Arzneimittel-Vormi-
schungen und Mischfuttermitteln Fütterungsarznei-
1. § 4 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
mittel durch einen anderen herstellen, so bedarf
,,(10) Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in auch dieser insoweit keiner Erlaubnis,".
verfütterungsfertiger Form, die aus Arzneimittel-
Vormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt
4. § 23 erhält folgende Fassung:
werden und die dazu bestimmt sind, zur Anwendung
bei Tieren in den Verkehr gebracht zu werden." ,,§ 23
Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln
2. § 11 Abs. 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: für Tiere
„2. bei Arzneimittel-Vormischungen Hinweise für (1) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tie-
die sachgerechte Herstellung der Fütterungs- ren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-
arzneimittel, die hierfür geeigneten Mischfutter- mitteln dienen, ist über § 22 hinaus
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1 . die Wartezeit anzugeben und mit Unterlagen hene Wartezeit ausreicht und ob das Rück-
über die Ergebnisse der Rückstandsprüfung, ins- standsnachweisverfahren Rückstände nach
besondere über den Verbleib der wirksamen Art und Menge gesundheitlich nicht unbe-
Bestandteile und deren Umwandlungsprodukte denklicher Stoffe zuverlässig nachzuweisen
im Tierkörper und über die Beeinflussung der vermag und routinemäßig durchführbar ist."
Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit diese c) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 1 Satz 4"
für die Beurteilung von Wartezeiten erforderlich durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
sind, zu begründen,
2. ein routinemäßig durchführbares Verfahren zu 6. § 25 wird wie folgt geändert:
beschreiben, mit dem Rückstände nach Art und
a) In Absatz 2 werden folgende Nummern 6 a und
Menge gesundheitlich nicht unbedenklicher
6 b eingefügt:
Stoffe zuverlässig nachgewiesen werden kön-
nen oder mit dem auf solche Rückstände zuver- ,,6 a. das angegebene Rückstandsnachweis-
lässig rückgeschlossen werden kann (Rück- verfahren nach Art und Menge gesundheit-
standsnachweisverfahren), und durch Unterla- lich nicht unbedenkliche Stoffe nicht zu-
gen zu belegen. verlässig nachzuweisen vermag oder nicht
routinemäßig durchführbar ist,
(2) Bei Arzneimittel-Vormischungen ist das als
Trägerstoff bestimmte Mischfuttermittel unter 6 b. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
Bezeichnung des Futtermitteltyps anzugeben. Es qualitativen und quantitativen Nachweis
ist außerdem zu begründen und durch Unterlagen der wirksamen Bestandteile in den Fütte-
zu belegen, daß sich die Arzneimittel-Vormischun- rungsarzneimitteln angewendeten Kon-
gen für die bestimmungsgemäße Herstellung der trollmethoden nicht routinemäßig durch-
Fütterungsarzneimittel eignen, insbesondere daß führbar sind,".
sie unter Berücksichtigung der bei der Mischfutter- b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 1
mittelherstellung zur Anwendung kommenden Her- Satz 4" durch die Angabe,,§ 23 Abs. 3 Satz 2"
stellungsverfahren eine homogene und stabile Ver- ersetzt.
teilung der wirksamen Bestandteile in den Fütte-
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a einge-
rungsarzneimitteln erlauben; ferner ist zu begrün-
fügt:
den und durch Unterlagen zu belegen, für welche
Zeitdauer die Fütterungsarzneimittel haltbar sind. ,,(8 a) Absatz 8 Satz 1 bis 3 findet entspre-
Darüber hinaus ist eine routinemäßig durchführbare chende Anwendung auf die Prüfung von Rück-
Kontrollmethode, die zum qualitativen und quantita- standsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2
tiven Nachweis der wirksamen Bestandteile in den und auf Kontrollmethoden nach § 23 Abs. 2
Fütterungsarzneimitteln geeignet ist, zu beschrei- Satz 3."
ben und durch Unterlagen über Prüfungsergebnisse
zu belegen. 7. In§ 26 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 1
(3) Aus den Unterlagen über die Ergebnisse der Satz 4" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 3 Satz 2"
Rückstandsprüfung und über das Rückstandsnach- ersetzt.
weisverfahren nach Absatz 1 sowie aus den Nach-
weisen über die Eignung der Arzneimittel-Vormi- 8. In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
schungen für die bestimmungsgemäße Herstellung
der Fütterungsarzneimittel und den Prüfungsergeb- „Satz 1 gilt entsprechend für Unterlagen über das
nissen über die Kontrollmethoden nach Absatz 2 Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1
müssen Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen Nr. 2."
hervorgehen. An Stelle der Unterlagen, Nachweise
und Prüfungsergebnisse nach Satz 1 kann anderes 9. § 30 wird wie folgt geändert:
wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
werden."
„Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, daß einer der Versa-
5. § 24 wird wie folgt geändert:
gungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 6 oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kontroll- 7 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu
methoden und die Prüfungsergebnisse" durch widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe
die Worte „Kontrollmethoden, Prüfungsergeb- des § 25 Abs. 2 Nr. 3, 5, 6 oder 7 nachträglich
nisse und Rückstandsnachweisverfahren" eingetreten ist."
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 erhalten die Nummern 1 und
b) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 2 folgende Fassung:
,,4. aus dem Gutachten über die Rückstands- „ 1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen
prüfung, ob und wie lange nach der Anwen- nach den §§ 22, 23 oder 24 unrichtige Anga-
dung des Arzneimittels Rückstände in den ben gemacht worden sind oder wenn einer
von den behandelten Tieren gewonnenen der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2
Lebensmitteln auftreten, wie diese Rück- Nr. 6 a oder 6 b bei der Erteilung vorgelegen
stände zu beurteilen sind, ob die vorgese- hat,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 171
2. widerrufen, wenn einer der Versagungs- pflichtiger Arzneimittel, die nicht ausschließlich zur
gründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 6 a oder 6 b Anwendung bei anderen Tieren als solchen, die der
nachträglich eingetreten ist oder wenn eine Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt
der nach § 28 angeordneten Auflagen nicht sind, Nachweise führen, aus denen gesondert für
eingehalten und diesem Mangel nicht inner- jedes dieser Arzneimittel zeitlich geordnet die
halb einer von der zuständigen Bundesober- Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Lie-
behörde zu setzenden angemessenen Frist feranten und die Menge der Abgabe unter Angabe
abgeholfen worden ist,". des oder der Bezieher nachgewiesen werden kann.
Nachweise nach Satz 1 sind der zuständigen
10. § 31 wird wie folgt geändert: Behörde auf Verlangen vorzulegen."
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
13. In § 49 Abs. 6 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
„Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren fügt:
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-
mitteln dienen, kann die zuständige Bundesober- „Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
behörde ferner verlangen, daß der Bericht Anga- bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmit-
ben über Erfahrungen mit dem Rückstandsnach- teln dienen, muß außerdem über die vorliegenden
weisverfahren enthält." Erfahrungen berichtet werden, ob und wie häufig
nach der Anwendung des Arzneimittels Rückstände
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: in den von den behandelten Tieren gewonnenen
Lebensmitteln festgestellt worden sind, gegebe-
,,(3) Die Zulassung ist auf Antrag nach Absatz 2
nenfalls worauf dies zurückgeführt wird, und wie
Satz 1 innerhalb von drei Monaten vor ihrem
sich die für das Arzneimittel beschriebenen Rück-
Erlöschen um jeweils fünf Jahre zu verlängern,
standsnachweisverfahren bewährt haben. Für Arz-
wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2
neimittel-Vormischungen muß ferner über die vor-
Nr. 3, 5, 6 oder 7 vorliegt oder die Zulassung nicht
liegenden Erfahrungen berichtet werden, wie sich
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 zurückzunehmen oder
die beschriebene Kontrollmethode zum qualitativen
zu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit
und quantitativen Nachweis der wirksamen Be-
der Rücknahme nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder des
standteile in den Fütterungsarzneimitteln bewährt
Widerrufs nach§ 30 Abs. 2 Nr. 2 kein Gebrauch
hat."
gemacht werden soll."
11. § 43 wird wie folgt geändert: 14. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „bei Nutz-
tieren" durch die Worte „bei Tieren" ersetzt. fügt:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(2 a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann ferner vorgeschrieben werden, daß Arznei-
,,(5) Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arz- mittelgroßhandelsbetriebe den Geschäftsbetrieb
neimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der erst aufnehmen dürfen, wenn sie amtlich aner-
Apotheken freigegeben sind, dürfen an den Tier- kannt sind; dabei kann vorgesehen werden, daß
halter oder an andere in § 4 7 Abs. 1 nicht die amtliche Anerkennung nur für den Großhan-
genannte Personen nur in der Apotheke oder del mit bestimmten Arzneimitteln oder Gruppen
tierärztlichen Hausapotheke oder durch den von Arzneimitteln erforderlich ist. In der Rechts-
Tierarzt ausgehändigt werden. Dies gilt nicht für verordnung können ferner die Voraussetzungen
Fütterungsarzneimittel sowie für Arzneimittel, die für die amtliche Anerkennung geregelt werden;
im Einzelfall in geringen Mengen für vom Tierarzt die Versagung der Anerkennung kann-nur für den
behandelte Einzeltiere dem Tierhalter zugesandt Fall vorgesehen werden, daß Tatsachen die
oder zugestellt werden. Die zuständige Behörde Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber
kann weitergehende Ausnahmen zulassen, die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sach-
wenn gewährleistet ist, daß die Arzneimittel kenntnis nicht hat."
unter tierärztlicher Kontrolle angewendet wer-
den." b) In Absatz 3 werden die Worte „Absätzen 1 und
2" durch die Worte „Absätzen 1, 2 und 2 a"
12. In§ 47 werden folgende Absätze 1 a und 1 b einge- ersetzt.
fügt:
,,(1 a) Pharmazeutische Unternehmer und Groß- 15. § 56 wird wie folgt geändert:
händler dürfen Arzneimittel, die zur Anwendung bei a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Tieren bestimmt sind, an die in Absatz 1 Nr. 1 oder
,,(2) Zur Herstellung von Fütterungsarzneimit-
6 bezei•chneten Empfänger erst abgeben, wenn
teln dürfen nur nach § 25 oder § 36 Abs. 1 zuge-
diese ihnen eine Bescheinigung der zuständigen
lassene Arzneimittel-Vormischungen verwendet
Behörde vorgelegt haben, daß sie ihrer Anzeige-
werden. Läßt der Tierarzt nach § 13 Abs. 2 Nr. 3
pflicht nach § 67 nachgekommen sind.
Fütterungsarzneimittel durch einen anderen her-
(1 b) Pharmazeutische Unternehmer und Groß- stellen, der eine durch Rechtsverordnung nach
händler müssen über den Bezug und die Abgabe zur § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Futtermittelgesetzes vorge-
Anwendung bei Tieren bestimmter verschreibungs- schriebene amtliche Anerkennung für die Her-
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stellung von Mischfuttermitteln besitzt, so kann können Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie
er die Beaufsichtigung des technischen Ablaufs die Dauer der Aufbewahrung geregelt werden. Die
der Herstellung diesem übertragen." Nachweispflicht kann auf bestimmte Arzneimittel,
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Anwendungsbereiche oder Darreichungsformen
beschränkt werden.''
,i(5) Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel
nur herstellen oder herstellen lassen,
17. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. wenn sie zur Anwendung an den von ihm
behandelten Tieren bestimmt sind, ,,(1) Tierhalter und andere Personen, die nicht
Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arz-
2. für die in den Packungsbeilagen der Arznei-
neimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene
mittel-Vormischungen bezeichneten Anwen-
oder erworbene Arzneimittel bei Tieren, die der
dungsgebiete und
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur nach
3. in einer Menge, die veterinärmedizinisch einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den
gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu betreffenden Fall anwenden. Nicht verschreibungs-
erreichen. pflichtige Arzneimittel, die nicht für den Verkehr
§ 56 a Abs. 2 gilt entsprechend." außerhalb der Apotheken freigegeben sind und
deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztli-
16. Nach § 56 wird folgender§ 56 a eingefügt: chen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen nur
angewendet werden,
,,§ 56a
1. wenn sie zugelassen sind oder ohne Zulassung
Verschreibung, Abgabe und Anwendung
in den Verkehr gebracht werden dürfen,
von Arzneimitteln durch Tierärzte
(1) Der Tierarzt darf für den Verkehr außerhalb 2. für die in der Kennzeichnung oder Packungsbei-
der Apotheken nicht freigegebene Arzneimittel, die lage der Arzneimittel bezeichneten Tierarten und
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, dem Tier- Anwendungsgebiete und
halter nur verschreiben oder an diesen nur abgeben, 3. in einer Menge, die nach Dosierung und Anwen-
wenn dungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimit-
1 . sie für die von ihm behandelten Tiere bestimmt tels entspricht.''
sind,
2. sie zugelassen sind oder ohne Zulassung in den 18. In § 59 Abs. 1 werden die Worte „abweichend von
Verkehr gebracht werden dürfen, § 58 Abs. 1 " durch die Worte „abweichend von
§ 56 a Abs. 1 " ersetzt.
3. sie, sofern sie zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-
mitteln dienen, nach der Zulassung für die 19. Nach § 59 wird folgender § 59 a eingefügt:
Anwendung bei der behandelten Tierart ,,§ 59a
bestimmt sind und
Verkehr mit Stoffen
4. ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet und und Zubereitungen aus Stoffen
Menge veterinärmedizinisch gerechtfertigt ist, ( 1) Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in
um das Behandlungsziel zu erreichen. § 47 Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen Stoffe oder Zu-
Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt für die Anwendung durch den bereitungen aus Stoffen, die auf Grund einer
Tierarzt entsprechend. Rechtsverordnung nach § 6 bei der Herstellung von
(2) Der Tierarzt darf abweichend von Absatz 1 Arzneimitteln für Tiere nicht verwendet werden dür-
Satz 1 Nr. 3 Arzneimittel, die zur Anwendung bei fen, zur Herstellung solcher Arzneimittel oder zur
Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln die- Anwendung bei Tieren nicht erwerben und für eine
nen, zugelassen sind, auch für andere Tiere als solche Herstellung oder Anwendung nicht anbieten,
nach der Zulassung bestimmt, verschreiben, abge- lagern, verpacken, mit sich führen oder in den Ver-
ben oder anwenden, wenn für die Behandlung kehr bringen. Tierhalter sowie andere Personen,
bestimmter Krankheiten ein zugelassenes Arznei- Betriebe und Einrichtungen, die in§ 47 Abs. 1 nicht
mittel für die betreffende Tierart nicht zur Verfügung aufgeführt sind, dürfen solche Stoffe oder Zuberei-
steht, die notwendige arzneiliche Versorgung der tungen nicht erwerben, lagern, verpacken oder mit
Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und eine sich führen, es sei denn, daß sie für eine durch
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Rechtsverordnung nach § 6 nicht verbotene Her-
Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürch- stellung oder Anwendung bestimmt sind.
ten ist. (2) Tierärzte dürfen durch Rechtsverordnung
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- nach § 48 oder§ 49 bestimmte Stoffe oder Zuberei-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, tungen aus Stoffen nur beziehen und solche Stoffe
Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord- oder Zubereitungen dürfen an Tierärzte nur abgege-
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- ben werden, wenn sie als Arzneimittel zugelassen
schreiben, daß Tierärzte über die Verschreibung sind oder ohne Zulassung in den Verkehr gebracht
und Anwendung von für den Verkehr außerhalb der werden dürfen. Tierhalter dürfen sie für eine Anwen-
Apotheken nicht freigegebenen Arzneimitteln Nach- dung bei Tieren nur erwerben oder lagern, wenn sie
weise führen müssen. In der Rechtsverordnung von einem Tierarzt als Arzneimittel verschrieben
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 173
oder durch einen Tierarzt abgegeben worden sind. 24. § 95 erhält folgende Fassung:
Andere Personen, Betriebe und Einrichtungen, die ,,§ 95
in § 4 7 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, dürfen durch
Rechtsverordnung nach § 48 oder § 49 bestimmte Strafvorschriften
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen nicht erwer- ( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
ben, lagern, verpacken, mit sich führen oder in den Geldstrafe wird bestraft, wer
Verkehr bringen, es sei denn, daß die Stoffe oder 1. entgegen § 5, auch in Verbindung mit § 73
Zubereitungen für einen anderen Zweck als zur Abs. 4, Arzneimittel, bei denen begründeter Ver-
Anwendung bei Tieren bestimmt sind. dacht auf schädliche Wirkungen besteht, in den
(3) Die futtermittelrechtlichen Vorschriften blei- Verkehr bringt,
ben unberührt."
2. einer Rechtsverordnung nach§ 6, die das Inver-
kehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwi-
20. § 64 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
„Satz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
berufsmäßig ausüben oder Arzneimittel nicht aus-
3. entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder
schließlich für den Eigenbedarf mit sich führen
Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende
sowie für Personen oder Personenvereinigungen, Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr
die Arzneimittel für andere sammeln."
bringt,
21. In § 69 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: 4. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Ver-
braucher abgegeben werden dürfen, entgegen
,,(2 a) Die zuständigen Behörden können ferner § 43 Abs. 1 im Einzelhandel außerhalb einer Apo-
zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel theke in den Verkehr bringt oder entgegen§ 43
sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen im Abs. 2 oder 3 abgibt,
Sinne des§ 59 a sicherstellen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß Vorschriften über den 5. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Ver-
braucher abgegeben werden dürfen, entgegen
Verkehr mit Arzneimitteln nicht beachtet worden
§ 4 7 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Per-
sind."
sonen oder Stellen oder entgegen§ 47 Abs. 1 a
abgibt oder entgegen § 4 7 Abs. 2 Satz 1 bezieht,
22. § 73 wird wie folgt geändert:
6. Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-
,,Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Anwen- mitteln dienen, und nur auf Verschreibung an
dung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewin- Verbraucher abgegeben werden dürfen, entge-
nung von Lebensmitteln dienen." gen § 48 Abs. 1 oder entgegen § 49 Abs. 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
§ 49 Abs. 4 ohne Vorlage der erforderlichen Ver-
,,(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 und 3 Satz schreibung abgibt,
1 und 2 finden die Vorschriften dieses Gesetzes
7. Fütterungsarzneimittel entgegen § 56 Abs. 1
keine Anwendung mit Ausnahme der§§ 5 und 8
ohne die erforderliche Verschreibung an Tierhal-
und ferner in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und
ter abgibt,
des Absatzes 3 Satz 1 und 2 auch mit Ausnahme
der §§ 40, 41, 48, 49, 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 8. entgegen § 56 a Abs. 1 Arzneimittel, die nur auf
4, § 96 Nr. 2, 3, 10 und 11 und § 97 Abs. 1, Abs. 2 Verschreibung an Verbraucher abgegeben wer-
Nr. 1 und 9 und Abs. 3." den dürfen, verschreibt, abgibt oder anwendet
oder
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat ein Emp- 9. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Ver-
fänger, der Großhändler ist oder eine Apotheke braucher abgegeben werden dürfen, entgegen
betreibt, das Bestehen der Deckungsvorsorge § 57 Abs. 1 erwirbt.
nach § 94 nachzuweisen." (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
23. Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
,,§ 94a Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
Örtliche Zuständigkeit wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeich-
neten Handlungen
( 1) Für Klagen, die auf Grund des § 84 erhoben
werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung gefährdet,
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. schweren Schädigung an Körper oder Gesund-
(2) Absatz 1 bleibt bei der Ermittlung der interna- heit bringt oder
tionalen Zuständigkeit der Gerichte eines ausländi- 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen ande-
schen Staates nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro- ren Vermögensvorteile großen Ausmaßes
zeßordnung außer Betracht." erlangt.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat- Abs. 1 Nr. 3, eine Charge ohne Freigabe in den
zes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis Verkehr bringt,
zu einem Jahr oder Geldstrafe."
9. entgegen§ 38 Abs. 1 Satz 1 Fertigarzneimittel
als homöopathische Arzneimittel ohne Regi-
25. § 96 erhält folgende Fassung: strierung iry den Verkehr bringt,
,,§ 96 10. entgegen einer Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1,
Strafvorschriften 2, 3, 4, 5 oder 8, Abs. 4 oder des § 41 Nr. 1,
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4, die
Geldstrafe wird bestraft, wer klinische Prüfung eines Arzneimittels durch-
führt,
1. einer Rechtsverordnung nach § 6, die die Ver-
11 . entgegen § 48 Abs. 1 oder entgegen § 49
wendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen
Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
aus Stoffen oder Gegenständen bei der Her-
nung nach § 49 Abs. 4, jeweils auch in Verbin-
stellung von Arzneimitteln vorschreibt,
dung mit § 73 Abs. 4, ohne Vorlage der erfor-
beschränkt oder verbietet, zuwiderhandelt,
derlichen Verschreibung Arzneimittel abgibt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe
diese Strafvorschrift verweist,
bedroht ist,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung 12. entgegen§ 59 Abs. 2 Lebensmittel gewinnt, bei
mit § 73 Abs. 4, Arzneimittel herstellt oder in denen mit Rückständen der angewendeten
den Verkehr bringt, die in ihrer Qualität nicht Arzneimittel oder ihrer Umwandlungsprodukte
unerheblich von den anerkannten pharmazeu- zu rechnen ist,
tischen Regeln abweichen,
13. entgegen § 59 a Abs. 1 oder 2 Stoffe oder
3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung Zubereitungen aus Stoffen erwirbt, anbietet,
mit § 73 Abs. 4, Arzneimittel herstellt oder in lagert, verpackt, mit sich führt oder in den Ver-
den Verkehr bringt, die mit irreführender kehr bringt oder
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung verse-
hen sind, 14. ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes
Arzneimittel in den Verkehr bringt, obwohl die
4. Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 nach§ 94 erforderliche Haftpflichtversicherung
Nr. 1, Testsera, Testantigene oder chirurgi- oder Freistellungs- oder Gewährleistungsver-
sches Nahtmaterial entgegen § 13 Abs. 1 ohne pflichtung nicht oder nicht mehr besteht."
Erlaubnis herstellt oder ohne die nach § 72
Abs. 1 erforderliche Erlaubnis oder ohne die
nach § 72 Abs. 2 erforderliche Bestätigung 26. § 97 erhält folgende Fassung:
oder Bescheinigung aus Ländern, die nicht Mit- ,,§ 97
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf- Bußgeldvorschriften
ten sind, in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes verbringt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in§ 96
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung oder fahrlässig
nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder § 60 Abs. 3 be-
zeichnete Arzneimittel ohne Zulassung in den 1. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung_ mit
Verkehr bringt, § 73 Abs. 4, Arzneimittel in den Verkehr bringt,
deren Verfalldatum abgelaufen ist,
6. bei Stellung eines Antrags auf Zulassung oder
Registrierung eine nach§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 2. entgegen§ 9 Abs. 1 Arzneimittel, die nicht den
9, 1 2, 14 oder 15, § 23 Abs. 2 Satz 2 oder 3, Namen oder die Firma des pharmazeutischen
auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderli- Unternehmers tragen, in den Verkehr bringt,
che Angabe nicht vollständig oder nicht richtig
macht oder eine nach§ 22 Abs. 2 oder 3, § 23 3. entgegen§ 9 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch in bringt, ohne seinen Sitz im Geltungsbereich
Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderliche dieses Gesetzes zu haben,
Unterlage nicht vollständig oder mit nicht rich-
4. entgegen § 10, auch in Verbindung mit einer
tigem Inhalt vorlegt,
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arz-
7. entgegen§ 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver- neimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeich-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach§ 35 nung in den Verkehr bringt,
Abs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den Verkehr
bringt, 5. entgegen § 11, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arz-
8. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin- neimittel ohne die vorgeschriebene Packungs-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 beilage in den Verkehr bringt,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 175
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 18. entgegen § 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz
Abs. 2 zuwiderhandelt, 1 oder 2 Fütterungsarzneimittel herstellt,
7. eine Anzeige nach den §§ 20, 29 Abs. 1 oder 19. Fütterungsarzneimittel nicht nach § 56 Abs. 4
§ 67 Abs. 1, 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht Satz 3 kennzeichnet,
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20. entgegen§ 56 Abs. 5 ein Fütterungsarzneimit-
tel herstellt oder herstellen läßt,
8. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73
Abs. 1 Arzneimittel in den Geltungsbereich 21. entgegen § 56 a Abs. 1 Arzneimittel, die ohne
dieses Gesetzes verbringt, Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, verschreibt, abgibt oder anwen-
9. entgegen einer Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 6 det,
oder 7, auch in Verbindung mit§ 73 Abs. 4, eine
klinische Prüfung eines Arzneimittels durch- 22. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-
führt, braucher abgegeben werden dürfen, entgegen
§ 57 Abs. 1 erwirbt,
10. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-
braucher abgegeben werden dürfen, entgegen 23. entgegen § 58 Abs. 1 Arzneimittel bei Tieren
§ 43 Abs. 1 im Einzelhandel außerhalb einer anwendet, die der Gewinnung von Lebensmit-
Apotheke in den Verkehr bringt oder entgegen teln dienen,
§ 43 Abs. 2 oder 3 abgibt,
24. einer Aufzeichnungs- oder Vorlagepflicht nach
11 . entgegen § 43 Abs. 5 Satz 1 zur Anwendung § 59 Abs. 3 zuwiderhandelt,
bei Tieren bestimmte Arzneimittel, die für den
Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freige- 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64
geben sind, in nicht vorschriftsmäßiger Weise Abs. 4 Nr. 4 zuwiderhandelt,
abgibt,
26. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach
§ 66 zuwiderhandelt,
12. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-
braucher abgegeben werden dürfen, entgegen 27. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 4 7 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Per- § 7 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eine Sendung nicht
sonen oder Stellen oder entgegen § 4 7 Abs. 1 a vorführt,
abgibt oder entgegen § 4 7 Abs. 2 Satz 1
bezieht, 28. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 1 eine Person als
Pharmaberater beauftragt,
13. die in § 4 7 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen
Nachweise nicht oder nicht richtig führt, oder 29. entgegen§ 75 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit als
der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht Pharmaberater ausübt,
vorlegt,
30. einer Aufzeichnungs-, Mitteilungs- oder Nach-
14. entgegen § 50 Abs. 1 Einzelhandel mit Arznei- weispflicht nach § 76 zuwiderhandelt,
mitteln betreibt,
31. einer Rechtsverordnung nach§ 7 Abs. 2 Satz 2,
15. entgegen§ 51 Abs. 1 Arzneimittel im Reisege- § 1 2 Abs. 1 Nr. 3, § 54 Abs. 1, § 56 a Abs. 3,
werbe feilbietet oder Bestellungen darauf auf- § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 oder§ 74 Abs. 2 zuwi-
sucht, derhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
16. entgegen § 52 Abs. 1 Arzneimittel im Wege der weist.
Selbstbedienung in den Verkehr bringt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
17. zur Abgabe an den Verbraucher im Geltungs- buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn-
bereich dieses Gesetzes bestimmte Arzneimit- det werden."
tel in den Verkehr bringt, die den für sie oder
den für die in ihnen enthaltenen Stoffe
27. Nach § 98 wird angefügt
a) geltenden pharmazeutischen Regeln des
Arzneibuches über Identität, Gehalt, Rein- „Achtzehnter Abschnitt
heit oder Schlußvorschriften
b) sonstigen im Arzneibuch beschriebenen § 99
chemischen, physikalischen oder morpho- Berlin-Klausel
logischen Eigenschaften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nicht entsprechen, soweit die Rechtsverord- des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
nung nach § 55 Abs. 2 für einen bestimmten Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
weist, nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
Übergangsvorschriften Änderung des Gesetzes zur Neuordnung
des Arzneimittelrechts
§ 1
Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
Fütterungsarzneimittel, die als solche vor Inkrafttre- mittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) wird
ten dieses Gesetzes zugelassen worden sind, gelten als wie folgt geändert:
Fütterungsarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 10 des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes
und dürfen als solche bis zum 30. Juni 1987 weiter in 1. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
den Verkehr gebracht werden.
„Ein Fertigarzneimittel nach Absatz 1 darf bis zum
Erlöschen der Zulassung abweichend von § 29
§2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes auch in geänderter
Zusammensetzung der wirksamen Bestandteile
( 1) Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten dieses nach Art und Menge in den Verkehr gebracht werden,
Gesetzes zugelassen sind, bestimmt die zuständige wenn der pharmazeutische Unternehmer der zustän-
Bundesoberbehörde nach Anhörung der Kommissionen digen Bundesoberbehörde die Änderung angezeigt
nach § 25 Abs. 6 und 7 des Arzneimittelgesetzes ent- hat, die Änderung sich darauf beschränkt, daß ein
sprechend der Bedeutung der Rückstände der Arznei- bislang enthaltener wirksamer Bestandteil nach der
mittel für die menschliche Gesundheit die Frist, inner- Änderung nicht mehr enthalten ist und der pharma-
halb derer die Unterlagen über das Rückstandsnach- zeutische Unternehmer die bisherige Bezeichnung
weisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und die Kontroll- des Arzneimittels mit einem unterscheidenden
methode nach§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Arzneimittelgeset- Zusatz versieht oder sicherstellt, daß das Arzneimit-
zes in der Fassung dieses Gesetzes vorzulegen sind; tel in der bisherigen Zusammensetzung nicht mehr in
diese Frist muß mindestens drei Jahre betragen und ist den Verkehr gebracht wird."
im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bei Arzneimit-
teln mit einer Wartezeit von nicht mehr als drei Tagen,
deren Anwendung bei Tieren eine besondere Gefähr-
2. In § 1 0 wird das Wort „fünf" durch das Wort „acht"
dung der Verbraucher nicht mit sich bringt, insbeson-
ersetzt.
dere weil sie üblicherweise bei Einzeltieren und nicht
kurz vor der Schlachtung angewendet werden und eine
toxikologisch schwerwiegende Wirkung nicht vorliegt,
kann die zuständige Bundesoberbehörde nach Anhö- 3. § 17 erhält folgende Fassung:
rung der für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren ,,§ 17
zuständigen Kommissionen nach § 25 Abs. 6 und 7 des (1) § 72 des Arzneimittelgesetzes findet keine
Arzneimittelgesetzes von der Bestimmung einer Frist Anwendung, soweit Arzneimittel nach § 7 dieser
nach Satz 1 vorläufig absehen. Überleitungsvorschriften in den Verkehr gebracht
werden dürfen.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt mit der
Fristbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 nach Anhörung
(2) Soweit§ 72 des Arzneimittelgesetzes gemäß
der für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren zuständi-
Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt § 73 Abs. 1
gen Kommissionen nach § 25 Abs. 6 und 7 des Arznei-
des Arzneimittelgesetzes mit der Maßgabe, daß der
mittelgesetzes mit, welche Nachweisgrenze das vorzu-
Empfänger pharmazeutischer Unternehmer, Groß-
legende Rückstandsnachweisverfahren aufweisen
muß. , händler oder Tierarzt sein oder eine Apotheke betrei-
ben muß."
(3) Für Arzneimittel, deren Zulassung nach Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes beantragt wird, gelten die Vor-
schriften des§ 23 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
sung dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß Unterlagen Artikel 4
über das Rückstandsnachweisverfahren und über die
Änderung des Fleischbeschaugesetzes
Kontrollmethode nicht vor dem aus Absatz 1 Satz 1 sich
ergebenden Zeitpunkt vorgelegt werden müssen. Satz 1 Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Be-
gilt nicht für Arzneimittel, die Stoffe in der medizinischen kanntmachung vom 28. September 1981 (BGBI. 1
Wissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen S. 1045) wird wie folgt geändert:
oder deren Zubereitungen enthalten, es sei denn, daß
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
1. Nach § 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:
(4) Ist eine Frist für die Vorlage von Unterlagen über
das Rückstandsnachweisverfahren oder die Kontroll- ,,§ 1 a
methode nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden und (1) In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können
werden Unterlagen nicht vorgelegt oder entsprechen auch in Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung
sie nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder zum Schlachtbetrieb zur Sicherung der Einhaltung
Abs. 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung von Vorschriften für die in§ 3 Abs. 1 Nr. 20 genann-
dieses Gesetzes, kann die Zulassung widerrufen wer- ten Stoffe einer Untersuchung auf Rückstände unter-
den. zogen werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 177
(2) Soweit es zur Durchführung der Rückstands- 2. die Beförderung
untersuchung erforderlich ist, sind die mit der Durch- von in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu unter-
führung beauftragten Personen, bei Gefahr im Ver- sagen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuver-
zuge auch alle Beamten der Polizei, während der übli- lässig darauf schließen lassen, daß bei Tieren aus
chen Betriebs- oder Geschäftszeit befugt, diesen Erzeugerbetrieben Stoffe mit pharmakologi-
1 . Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1 scher Wirkung, deren Anwendung verboten ist, ange-
Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden, sonstige wendet worden sind; dies gilt insbesondere, wenn
Geschäftsräume sowie Transportmittel zu betre- Rückstände von solchen Stoffen festgestellt worden
ten und zu besichtigen, sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen nur nach
Zustimmung durch die zuständige Behörde aus dem
2. geschäftliche Unterlagen von Erzeugerbetrieben Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden.
oder Transportunternehmen einzusehen und Einer Abgabe oder Beförderung dieser Tiere ist zuzu-
3. Proben zu entnehmen. stimmen, wenn
Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Ver- 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrau-
hütung dringender Gefahren für die öffentliche chers durch die Rückstände ausgeschlossen ist
Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort oder
genannten Zeiten vorgenommen werden; das Grund- 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung
recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 jedes einzelnen Tieres nachweist; daß keine
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Rückstände von Stoffen vorliegen, deren Anwen-
dung verboten ist.
(3) Die Inhaber von Erzeugerbetrieben, von Trans-
portmitteln zur Beförderung von lebenden Schlacht- (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
tieren und die von ihnen bestellten Vertreter sind ver- Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1
pflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu haben keine aufschiebende Wirkung.
dulden sowie die in Absatz 2 und in § 4 genannten
§4b
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unter-
stützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die ( 1 ) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlach-
Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu tung nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbe-
bezeichnen, Räume und Transportmittel zu öffnen wahrt werden, wenn sie so ge~ennzeichnet sind, daß
und die Entnahme von Proben zu ermöglichen." der Erzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu
ermitteln ist.
2. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 18 folgende Num- (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
mern 19 und 20 angefügt: nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung
,, 19. Erzeugerbetrieb: mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es der
Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abge- Zweck der Rückstandsuntersuchung erfordert, Vor-
geben werden. schriften über Inhalt, Form und Art der Kennzeich-
20. Rückstände: nung nach Absatz 1 zu erlassen.
Rückstände von Stoffen mit pharmakologi- (3) § 4 a und Absatz 1 finden keine Anwendung auf
scher Wirkung und deren Umwandlungspro- Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt
dukte sowie von anderen Stoffen, die in sind."
Lebensmittel übergehen und gesundheitlich
bedenklich sein können."
4. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b eingefügt: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a einge-
fügt:
,,§ 4a
„2 a. entgegen § 1 a Abs. 3 Maßnahmen nach
( 1 ) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß § 1 a Abs. 1 oder 2 nicht duldet oder die bei
die Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der ihrer Durchführung tätigen Personen nicht
Schlachttierbeschau nach § 1 unterliegen, aus unterstützt,''.
einem Erzeugerbetrieb zum Schlachtbetrieb anzu-
melden ist, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4 a
zuverlässig darauf schließen lassen, daß bei Tieren und 4 b eingefügt:
aus diesem Betrieb oder dem von ihnen gewonnenen
„4 a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 a
Fleisch Rückstände vorliegen; dies gilt insbeson-
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwider-
dere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten nicht ein-
handelt,
gehalten oder festgesetzte Höchstmengen über-
schritten worden sind. Die Anordnung ist aufzu- 4 b. entgegen § 4 b Abs. 1 Schlachttiere abgibt,
heben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erwirbt, befördert oder aufbewahrt, die nicht
mehr gegeben sind. in der dort vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind,".
(2) Die zuständige Behörde hat c) In Nummer 18 wird nach der Angabe ,,§ 3 a
1 . die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder Abs. 6," die Angabe,,§ 4 b Abs. 2," eingefügt.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 5 Artikel 7
Außerkrafttreten Inkrafttreten
Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung ( 1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts ande-
des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni 197 4 (BGBI. 1 res bestimmt, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
S. 1245) tritt am 1. Juli 1983 außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 2 und Artikel 3 Nr. 3 treten am 1. Juli
1983 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2, 4 bis 10, 13 und 25 hin-
Artikel 6 sichtlich des § 96 Nr. 6 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Berlin-Klausel Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 hinsichtlich der §§ 4 a und 4 b
Abs. 1 und 3 sowie Nr. 4 Buchstaben a und b tritt gleich-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des zeitig mit der Rechtsverordnung nach § 4 b Abs. 2 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Fleischbeschaugesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 179
Gesetz
zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts
Vom 24. Februar 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ren, haben" durch die Worte „haben nach Beginn
der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs", in
Satz 2 die Worte „Sie haben eine Genehmigung
Artikel 1 auch dann einzuholen" durch die Worte „Das
Änderung des Wehrpflichtgesetzes gleiche gilt" ersetzt.
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2277), 2. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ange-
zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom hörige" die Worte „und ehemalige Angehörige"
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429), wird wie folgt geän- sowie nach dem Wort „Reserve" die Worte ,, , die
dert: wehrdienstfähig sind und das fünfundsechzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben," eingefügt.
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu- a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
stellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Aus- „Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vor
künfte zu erteilen, sich auf die geistige und kör- Musterung seines Geburtsjahrgangs zum
perliche Tauglichkeit untersuchen und auf die Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach
Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu Vollendung des siebzehnten und soll nach Voll-
lassen, den Wehrpaß und das Personalstamm- endung des achtzehnten Lebensjahrs entspro-
blatt in Empfang zu nehmen und zum Gebrauch chen werden; der Antrag eines Minderjährigen
im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Ve11re-
Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent- ters."
sprechend dem Einberufungsbescheid zum
Dienstantritt mitzubringen.'' b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte ,, , die ,,(3) Tage der schuldhaften Abwesenheit von
einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehö- der Truppe oder Dienststelle und Zeiten der
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
schuldhaften Dienstverweigerung während Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für die Anhörung
eines Wehrdienstverhältnisses, in dem Grund- nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vor-
wehrdienst zu leisten ist, sind nachzudienen. schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das gleiche gilt für Zeiten der Abwesenheit wäh- regeln."
rend eines solchen Wehrdienstverhältnisses, die
durch Aussetzung der Vollziehung des Einberu- 8. § 19 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
fungsbescheids bedingt sind. Zeiten der Verbü-
ßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
9. § 23 Abs. 2 wird gestrichen.
strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest wäh-
rend eines solchen Wehrdienstverhältnisses
sollen nachgedient werden; dies gilt auch für Zei- 10. § 24 wird wie folgt geändert:
ten einer während eines solchen Wehrdienstver-
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
hältnisses erlittenen Untersuchungshaft, der
eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist." aa) Nummer 1 wird um folgenden Halbsatz
ergänzt:
4. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist
„Zum Nachweis des Wehrdienstes in fremden ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach
Streitkräften kann das Kreiswehrersatzamt eine den Landesgesetzen über das Meldewesen
Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt nachgekommen,".
verlangen." bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-
5. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort rüstungsstücke ohne Entschädigung
,,Subdiakonatsweihe" durch das Wort „Diakonats- jederzeit erreichbar sorgfältig aufzube-
weihe" ersetzt. wahren und zu pflegen, sie nicht außer-
halb des Wehrdienstes zu verwenden,
6. § 12 wird wie folgt geändert: eine mißbräuchliche Benutzung durch
Dritte auszuschließen, den Weisungen
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Wort „eine" gestri- zur Behandlung der Sachen nachzu-
chen und nach dem Wort „Freiheitsstrafe" die kommen, die Sachen der zuständigen
Worte,,, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugend- Dienststelle auf Aufforderung vorzule-
arrest" sowie nach dem Wort „verbüßt" die gen und ihr Schäden sowie Verluste
Worte ,, , sich in Untersuchungshaft befindet" unverzüglich zu melden,".
eingefügt.
cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „oder"
,,5. die Pflicht, den Wehrpaß und das Perso-
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort nalstammblatt sorgfältig aufzubewah-
„Landtag" die Worte „oder zum Europäischen
ren, nicht mißbräuchlich zu verwenden
Parlament'' eingefügt.
und auf Aufforderung der zuständigen
c) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b erhält fol- Dienststelle vorzulegen oder zurückzu-
gende Fassung: geben,''.
,,b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- dd) Folgende Sätze werden angefügt:
oder Fachhochschulreife, zu einem mittleren „Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach
Bildungsabschluß oder zum Hauptschulab- Beendigung der Wehrüberwachung. Die
schluß oder". Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verur-
d) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 erhält ab Buchstabe c fol- sachte Schäden und Verluste an ausgehän-
gende Fassung: digten Bekleidungs- und Ausrüstungsstük-
ken Geldersatz zu leisten. Die Schadenser-
,,c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschul- satzansprüche verjähren in drei Jahren von
reife begonnene erste Berufsausbildung, die dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen
regelmäßig nicht länger als vier Jahre dauert Behörden von dem Schaden Kenntnis erlan-
oder deren regelmäßig über vier Jahre hin- gen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
ausführender Abschnitt noch nicht begon- dreißig Jahren von der Begehung der Hand-
nen hat, lung an."
unterbrechen würde." b) Absatz 6 a wird gestrichen.
e) In Absatz 5 werden die Worte „eine Freiheits- c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe, Straf-
arrest, Jugendstrafe" ersetzt. ,,(9) Zum Zwecke der Wehrüberwachung teilt
die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehr-
ersatzamt die in § 18 Abs. 1 des Melderechts-
7. In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
rahmengesetzes genannten Daten aller männ-
„Der Bundesminister der Verteidigung oder die von lichen Deutschen zwischen dem vollendeten
ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Ver- achtzehnten und zweiunddreißigsten Lebensjahr
waltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für sowie spätere Änderungen dieser Daten mit. In
Musterungsentscheidungen nach § 18 Abs. 1 gleicher Weise ist bei Wehrpflichtigen zu ver-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 181
fahren, von denen der Meldebehörde durch Mit- mäßig bestimmt ist, sowie die Entlassung nach
teilung der Wehrersatzbehörde bekannt ist, daß Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Diszi-
sie auch nach Vollendung des zweiunddreißig- plinarvorgesetzte;''.
sten Lebensjahres der Wehrüberwachung unter-
liegen." i) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
11. In § 26 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort
Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem
,,zweiunddreißigste" durch das Wort „achtund-
zwanzigste" ersetzt. Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen
werden müssen, wenn er statt dessen Dienst
1 2. In § 28 werden die Nummern 2 und 3 zu Nummern 3 geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der schuld-
und 4; folgende neue Nummer 2 wird eingefügt: haften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),
bleibt unberührt."
„2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt
kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der
14. In§ 29 a werden die Worte „in dem für seine Entlas-
für den Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt
sung festgesetzten Zeitpunkt" durch die Worte „im
nicht, wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6
Entlassungszeitpunkt", die Worte „für die Entlas-
Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall
eingetreten ist;". sung festgesetzten Zeitpunkt" durch das Wort
„Entlassungszeitpunkt" und die Worte „dieser Frist
13. § 29 wird wie folgt geändert: von drei Monaten" durch die Worte „der drei
Monate" ersetzt.
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festge- 1 5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
setzten Zeit; dies gilt nicht, wenn bei einer Worte,,§ 29 Abs. 1 Nr. 5" durch die Worte,,§ 29
Wehrübung der Endzeitpunkt kalendermä- Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
ßig bestimmt ist, wenn sich der Wehrdienst
in der Verfügungsbereitschaft anschließt
16. In § 32 werden die Worte „gilt die Verwaltungsge-
oder wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6
richtsordnung nach Maßgabe der §§ 33 bis 35"
Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall
durch die Worte „ist der Verwaltungsrechtsweg
eingetreten ist;".
gegeben" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 2 a ein-
gefügt: 17. In§ 39 Abs. 3 werden die Worte „und 2" gestrichen.
„2 a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6
Abs. 6, wenn dessen Anordnung aufgeho- 18. In § 41 Abs. 1 werden die Worte „in den Geltungs-
ben wird, es sei denn, daß der Verteidi- bereich dieses Gesetzes" gestrichen und die Worte
gungsfall eingetreten ist,". „erst zwei Jahre danach" durch die Worte „vor
Ablauf von zwei Jahren nicht'' ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder wenn im
Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet,"
angefügt. 19. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
d) In Absatz 1 Nr. 8 werden das Wort „oder" durch
„Polizei" die Worte „oder dem hauptamtlichen
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Land-
Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn
tag" die Worte „oder zum Europäischen Parla-
(polizeilicher Vollzugsdienst)" eingefügt sowie in
ment" eingefügt.
den Sätzen 2 und 4 jeweils die Worte „Vollzugs-
e) Absatz 2 Satz 5 und Abs. 3 werden gestrichen. dienst der Polizei" durch die Worte „polizeilichen
Vollzugsdienst'' ersetzt.
f) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „im Wehr-
dienst" durch die Worte „in der Bundeswehr" b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Voll-
ersetzt und nach dem Wort „würde" die Worte zugspolizei" die Worte „oder hauptamtlichen
,,und dies nach der Entlassung seine Zurückstel- Bahnpolizei'' eingefügt.
lung vom Wehrdienst nach § 1 2 Abs. 4 rechtfer- c) In Absatz 3 werden die Worte „Vollzugsdienst
tigt" eingefügt. der Polizei" durch die Worte „polizeilichen Voll-
zugsdienst" ersetzt und die Worte „mindestens
g) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
einen Monat" sowie die Worte „und 2" gestri-
„2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder chen.
Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder
auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte 20. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche gilt,
wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem
Bewährung widerrufen wird." Wort „Wehrpaß" die Worte „oder sein Personal-
stammblatt" eingefügt und die Worte „oder auf
h) Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas- Verlangen nicht der zuständigen Dienststelle
sung: vorlegt" gestrichen.
„Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer b) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte „bei
Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalender- der Entlassung oder später'' gestrichen und
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1
nach dem Wort „übernimmt" die Worte „oder b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
nicht entsprechend dem Einberufungsbescheid
,,(4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bun-
zum Dienstantritt mitbringt" eingefügt.
desregierung oder zum Parlamentarischen
c) In Nummer 6 werden die Worte „oder 7" durch Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesre-
die Worte „Satz 1 oder Abs. 7" ersetzt und nach gierung ernannt, gelten § 18 Abs. 1 und 2 und§ 20
dem Wort „Wehrüberwachung" die Worte „oder des Bundesministergesetzes entsprechend. Das
eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 2 nach Beendi- gilt auch für die Ernennung zum Mitglied der
gung der Wehrüberwachung" eingefügt. Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein
Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentari-
21. § 48 wird wie folgt geändert: schen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentari-
a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c werden das Wort schen Staatssekretäre entspricht. Die Sätze 1
„aufgerufenen" gestrichen und nach den Worten und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entsprechend
„angehören," die Worte „dessen Erfassung mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 1 8
begonnen hat," eingefügt. Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „erstat- des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung
ten" die Worte ,, ; § 24 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 2 ist des Dienstverhältnisses tritt."
nicht anzuwenden" eingefügt.
3. Nach § 35 b wird folgender§ 35 c eingefügt:
22. In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ohne Jahr- ,,§ 35c
gangsaufruf'' gestrichen.
Beteiligung an der Gestaltung
des Dienstrechts
23. § 52 wird wie folgt gefaßt:
Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienst-
,,§ 52 rechts der Soldaten gilt§ 94 des Bundesbeamtenge-
Übergangsvorschriften setzes sinngemäß."
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179) 4. § 46 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
( 1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges „Vor Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten
und einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag
von§ 5 Abs. 3 Satz 3 ist diese Vorschrift in der vom zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn
2. März 1983 an geltenden Fassung nur anzuwen- wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf-
den, wenn der Freiheitsentzug oder die Unter- licher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere
suchungshaft ganz oder teilweise auf eine nach Härte bedeuten würde."
dem 1. März 1983 begangene Tat zurückgeht.
(2) Hätte ein Soldat, der sich schuldhaft von sei- 5. § 49 wird wie folgt geändert:
ner Truppe oder Dienststelle fernhält, vor dem a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
2. März 1983 entlassen werden müssen, wenn er
statt dessen Dienst geleistet hätte, so gilt er abwei- ,,(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in§ 46
chend von§ 29 Abs. 6 Satz 1 als am 2. März 1983 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen
entlassen." Antrag entlassen wird, muß die entstandenen
Kosten des Studiums oder der Fachausbildung
erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen
Artikel 2 muß ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-
Änderung des Soldatengesetzes Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten.
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise ver-
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt zichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1980 besondere Härte bedeuten würde."
(BGBI. 1 S. 851 ), wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1. § 17 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: 6. § 55 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Vorschrift des§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes- ,,(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu ent-
Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- lassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen
chung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher
bleibt unberührt." oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte
bedeuten würde."
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die 7. § 56 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Worte „Ernennung zum Mitglied der Bundesregie- ,,(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbil-
rung oder einer Landesregierung oder zum Parla- dung mit einem Studium oder einer Fachausbildung
mentarischen Staatssekretär'' angefügt. verbunden war, muß die entstandenen Kosten des
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 183
Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn gungsrechts gilt, § 13 b Satz 1 entsprechend anzu-
er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er wenden.
seine Entlassung nach§ 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich (2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bun-
oder grob fahrlässig verursacht hat. Ein Sanitätsoffi- desregierung oder als Parlamentarischer Staatsse-
zier-Anwärter muß das ihm gewährte Ausbildungs- kretär bei einem Mitglied der Bundesregierung
geld erstatten, wenn er zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr-
1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied
Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, einer Landesregierung oder als Inhaber eines
daß seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staats-
Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich- sekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechts-
tung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festge- verhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre-
setzt wird, täre entspricht. In den Fällen des§ 25 Abs. 4 Satz
2. auf seinen Antrag entlassen worden ist 3 des Soldatengesetzes ist § 13 b Satz 1 entspre-
chend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die
oder Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der
3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vor- Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit."
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzich- 4. In § 1 5 Abs. 1 erhält das Klammerzitat folgende
tet werden, wenn sie für den Soldaten eine beson- Fassung:
dere Härte bedeuten würde." ,,(§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldaten-
gesetzes)''.
8. § 73 wird wie folgt gefaßt:
5. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 73
,,(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehr-
Übergangsvorschrift dienstzeit zurückgelegte Zeit
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179) 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer
Landesregierung,
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor
dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachaus- 2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentari-
bildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung schen Staatssekretärs bei einem Mitglied der
abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschrif- Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972
ten anzuwenden." oder bei einem Mitglied einer Landesregierung,
soweit entsprechende Voraussetzungen vor-
liegen,
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung.
Artikel 3
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend."
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der 6. In§ 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „4" durch die Zahl
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1 ,,5" ersetzt.
S. 1957), geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), wird wie folgt 7. § 50 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil ,,Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
Abschnitt I Nr. 4 folgender Buchstabe f angefügt: recht gegenüber einem Anspruch auf Über-
gangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur
„f) Versorgung beim Ruhen wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhält-
der Rechte und Pflichten . . . . . . . . 13 c". nis geltend gemacht werden."
b) In Satz 3 werden die Worte „Einschränkung gilt"
2. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. 1
durch die Worte „Einschränkungen gelten'
ersetzt.
3. Hinter § 13 b wird folgende Überschrift und folgen-
der § 13 c eingefügt: 8. In § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „von" die
„f) Versorgung beim Ruhen Worte „einsitzigen und zweisitzigen" eingefügt.
der Rechte und Pflichten
9. In § 82 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „deren Heil-
§13c
behandlungsbedürftigkeit während des Wehr-
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte dienstverhältnisses festgestellt worden und die bei
11
und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach dem dessen Beendigung heilbehandlungsbedürftig ist,
Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechts- durch die Worte „die bei Beendigung des Wehr-
vorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des dienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist,"
Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versor- ersetzt.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
10. In § 88 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 wird die Zahl „3" durch f) In Absatz 5 werden die Worte „eine Freiheits-
die Zahl „5" ersetzt. strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe, Straf-
arrest, Jugendstrafe" ersetzt.
11. In § 92 Abs. 1 werden die Worte,,§§ 4 und 5 und"
durch die Worte,,§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie" 5. In § 14 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „minde-
ersetzt. stens fünfzehn Monate Entwicklungsdienst gelei-
stet sind" durch die Worte „Entwicklungsdienst von
mindestens dieser Dauer geleistet ist" ersetzt.
Artikel 4
6. § 15 wird wie folgt geändert:
Änderung des Zivildienstgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Poli-
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma- zei" die Worte „oder dem hauptamtlichen Bahn-
chung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015), zuletzt polizeidienst der Deutschen Bundesbahn (poli-
geändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom zeilicher Vollzugsdienst)" eingefügt.
4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-
dert: b) In Absatz 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 wer-
den jeweils die Worte „Vollzugsdienst der Poli-
zei" durch die Worte „polizeilichen Vollzugs-
1. In§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsauf-
dienst" ersetzt.
gaben" durch das Wort „Aufgaben" ersetzt.
7. § 22 Satz 3 erhält folgende Fassung:
2. In § 9 Abs. 2 werden die Worte ,, , zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßord- ,,Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Straf-
nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes arrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinar-
(StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBI. 1 arrest und Zeiten einer während des Dienstes erlit-
S. 1067)," gestrichen. tenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige
Verurteilung gefolgt ist, sollen nicht angerechnet
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort werden."
,,Subdiakonatsweihe" durch das Wort „Diakonats-
weihe'' ersetzt. 8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird um folgenden Halbsatz
4. § 11 wird wie folgt geändert: ergänzt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Wort „eine" gestri- „es sei denn, sie sind binnen einer Woche ihrer
chen und nach dem Wort „Freiheitsstrafe'' die Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landes-
Worte,,, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugend- gesetzen über das Meldewesen nachgekom-
arrest" sowie nach dem Wort „verbüßt" die men,".
Worte ,, , sich in Untersuchungshaft befindet"
eingefügt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundes-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „oder" durch
amt die ihr von den Meldebehörden nach § 24
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Land-
Abs. 9 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes übermit-
tag" die Worte „oder zum Europäischen Parla-
ment" eingefügt. telten Daten der Personen, die nicht der Wehr-
überwachung unterliegen, zum Zweck der Zivil-
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: dienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht
die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind."
„Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die
Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einbe-
rufen werden." 9. § 24 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b erhält fol- a) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter den vyorten „zu
gende Fassung: erfüllen," die Worte „sowie Dienstpflichtige, die
wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des
,,b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich
oder Fachhochschulreife, zu einem mittleren (§ 5 Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes)
Bildungsabschluß oder zum Hauptschulab- verwendet worden wären oder sind oder die
schluß oder". wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines
e) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 erhält ab Buchstabe c fol- mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes
gende Fassung: zunächst nicht zum Zivildienst herangezogen
worden sind (§ 14 a)," eingefügt.
,,c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschul-
reife begonnene erste Beraufsausbildung, b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
die regelmäßig nicht länger als vier Jahre ,,(3) Tage der schuldhaften Abwesenheit vom
dauert oder deren regelmäßig über vier Zivildienst und Zeiten der schuldhaften Dienst-
Jahre hinausführender Abschnitt noch nicht verweigerung während des Zivildienstverhältnis-
begonnen hat, ses sind nachzudienen. Das gleiche gilt für Zei-
unterbrechen würde." ten der Abwesenheit während des Zivildienstver-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 185
hältnisses, die durch Aussetzung der Vollzie- Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche gilt,
hung des Einberufungsbescheids bedingt sind. wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur
Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Straf- Bewährung widerrufen wird."
arrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest während
des Zivildienstverhältnisses sollen nachgedient 16. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „an dem vorgese-
werden; dies gilt auch für Zeiten einer während henen Entlassungstag" durch die Worte „im Entlas-
des Zivildienstverhältnisses erlittenen Untersu- sungszeitpunkt" und die Worte „für die Entlassung
chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung vorgesehehen Zeitpunkt" durch das Wort „Entlas-
gefolgt ist." sungszeitpunkt" ersetzt sowie die Worte „in Num-
mer 1 genannten" gestrichen.
10. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Einrichtung" durch
das Wort „Beschäftigungsstelle" ersetzt.
17. In§ 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „deren Heil-
behandlungsbedürftigkeit während des Zivildienst-
11. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt: verhältnisses festgestellt worden und die bei des-
,,§ 32 a sen Beendigung heilbehandlungsbedürftig ist,"
durch die Worte „die bei Beendigung des Zivil-
Verwendung bei Arbeitskämpfen dienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist,"
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch ersetzt.
den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen
ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit 18. In § 58 a Abs. 4 wird folgender neuer Satz als Satz 1
beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle eingefügt:
infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird."
„Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar
geahndet werden."
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „auf 19. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „und"
Antrag" gestrichen. die Worte „Zivildienstschulen sowie" eingefügt.
b) In Absatz 7 werden die Worte,,§ 121 Abs. 1 und
3 des Bundesbeamtengesetzes über die Dienst- 20. § 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bezüge im" durch die Worte,,§ 17 des Beamten-
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze 2
versorgungsgesetzes über die Bezüge für den"
bis 5 ersetzt:
ersetzt.
„Das Bundesdisziplinargericht kann mündliche
13. § 39 wird wie folgt geändert: Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die
Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß.
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Entlas- Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Ent-
sung" die Worte ,,, wenn sich Anhaltspunkte scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
dafür ergeben, daß er eine Zivildienstbeschädi- geben. Das Bundesdisziplinargericht kann die
gung erlitten hat, oder wenn er es beantragt" ein- Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben
gefügt. oder zugunsten des Die'nstleistenden ändern."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: b) In Satz 6 werden die Worte „Bundesministers für
,,(3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutach- ,,Bundesdisziplinaranwalts" ersetzt.
ten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt
unberührt. Das Bundesamt kann auch andere c) In Satz 7 werden nach dem Wort „zuzustellen"
Beweise erheben; § 20 findet entsprechende die Worte „und dem Bundesdisziplinaranwalt
Anwendung." mitzuteilen" eingefügt.
c) Absatz 4 wird gestrichen. 21. In§ 67 Abs. 1 wird die Zahl „4" durch die Zahl „6"
ersetzt.
14. § 40 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
22. In§ 69 a Abs. 3 wird die Zahl „4" durch die Zahl „6"
,,§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes
ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) bleibt unbe- 23. In § 79 Nr. 1 wird die Zahl „3" durch die Zahl „4"
rührt." ersetzt.
15. § 43 wird wie folgt geändert: 24. § 82 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen; die Nummern 4 ,,§ 82
bis 1 2 werden Nummern 3 bis 11. Übergangsvorschriften
b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)
„2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder ( 1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges
auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte und einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
von § 22 Satz 3 und § 24 Abs. 3 Satz 3 sind diese Artikel 6
Vorschriften in der vom 2. März 1983 an geltenden
Neubekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes, des
Fassung nur anzuwenden, wenn der Freiheits-
Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes
entzug oder die Untersuchungshaft ganz oder teil-
und des Zivildienstgesetzes
weise auf eine nach dem 1. März 1983 begangene
Tat zurückgeht. (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
(2) Auf Entwicklungsdienstverträge, die vor dem Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengeset-
2. März 1983 abgeschlossen worden sind, ist§ 14 a zes und des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom
Abs. 3 Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
anzuwenden." Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes
Artikel 5 in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz vom 16. August 1980
Artikel 7
(BGBI. 1 S. 1429) wird wie folgt geändert:
1nkrafttreten
In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in § 2 Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4" durch die Worte „in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
3" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 187
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Vom 25. Februar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Die §§ 2 bis 7 erhalten folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: ·
,,§ 2
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu
Artikel 1 erteilen, wenn der Antragsteller
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer gesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen
2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom gemeinschaft oder heimatloser Ausländer im
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung hei-
geändert: matloser Ausländer in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlich-
1. Die Überschrift vor § 1 erhält folgende Fassung: ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
,,Die Approbation als Zahnarzt''. Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 677), ist,
2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das verlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen
Wort „Bestallung" durch das Wort „Approba- Berufs ergibt,
tion" ersetzt.
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens
b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 oder wegen Schwäche seiner geistigen oder
eingefügt:
körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur
,,(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Ausübung des zahnärztlichen Berufs unfähig
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts- oder ungeeignet ist,
gemeinschaft sind, dürfen den zahnärztlichen
4. nach einem mindestens fünfjährigen Studium der
Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen
Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis
Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Gel-
zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheil-
tungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.
kunde ausüben, sofern sie vorübergehend als
Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungs- päischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlos-
bereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unter- sene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung
liegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage
Gesetz." eines nach dem 27. Januar 1980, bei in der Republik
Griechenland abgeschlossenen Ausbildungen nach
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze dem 31. Dezember 1980 ausgestellten und in der
3 und 4.
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärzt-
d) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. lichen Diploms, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Befähigungsnachweises des betreffenden Mitglied- Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der
staates nachgewiesen wird. Wurde die Ausbildung Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vor-
vor dem genannten Zeitpunkt aufgenommen und her zu hören.
genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver-
Artikels 1 der Richtlinie 78/687 /EWG des Rates dachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdig-
vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- keit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafver-
Zahnarztes (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann die fahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über
zuständige Behörde zusätzlich zu den in Satz 2 den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Be-
genannten zahnärztlichen Diplomen, Prüfungs- endigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachwei-
sen die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- §3
oder Herkunftstaates verlangen, aus der sich ergibt, (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit
vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den Zustimmung des Bundesrates in einer Approba-
zahnärztlichen Beruf ununterbrochen tatsächlich tionsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung
und rechtmäßig ausgeübt hat. Der Bundesminister von Artikel 1 der Richtlinie 78/687 /EWG des Rates
für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, die Mindestanforderungen an das Studium der
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahn-
des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem ärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulas-
Gesetz späteren Änderungen oder Ergänzungen sung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen
des Artikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG des höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht
Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Aner- werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu
kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und son- den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der
stigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von
für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Hochschulausbildungen und Prüfungen, die inner-
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts halb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. EG Nr. L 233 Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
S. 1) anzupassen. Eine in den Ausbildungsstätten in
der Deutschen Demokratischen Republik oder in (2) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren
Berlin (Ost) erworbene abgeschlossene zahnärzt- bei der Prüfung der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1
liche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige
Nummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist. Wirtschaftsgemeinschaft sind, und die Frist für die
Erteilung der Approbation als Zahnarzt an solche
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der
Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Zahnarzt vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
zu erteilen, wenn der Antragsteller die Ermittlung durch die zuständigen Behörden
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses entsprechend Artikel 9 bis 15 der Richtlinie
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die 78/686/EWG des Rates.
Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben
hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- §4
standes gegeben ist oder ( 1 ) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn
2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer- bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis bestanden, die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2
zum Abschluß des Hochschulstudiums durchge- oder 5 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 20 a
führte, hierdurch jedoch nicht vollständig abg9- nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen
schlossene zahnärztliche Ausbildung mit einer war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei
Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 13 ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2
Abs. 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertig- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine
keit des Ausbildungsstandes gegeben ist. nach § 2 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3 erteilte Appro-
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
bation kann zurückgenommen werden, wenn die
Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Zahn- Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
arzt in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen gegeben war.
des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt wer- (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-
den. Sofern der Antragsteller zugleich die Voraus- träglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1
setzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden,
die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn er wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-
§5
übung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge- ( 1 ) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet
geben ist. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt. werden, wenn
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen 1. gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer
Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 189
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärzt- 11. § 13 erhält folgende Fassung:
lichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren ,,§ 13
eingeleitet ist,
( 1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 2 der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des Ausbildung nachweisen.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten
Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zustän-
und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie
digen Behörde angeordneten amts- oder
darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamt-
fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
dauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vor- drei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aussetzungen nicht mehr vorliegen. erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Ertei-
(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf lung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den
den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben. Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der
Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der
§6 Er~aubn~s begonnene zahnärztHche We~terbUdung
abschließen kann, die innerhalb von drei Jahren aus
Der Zahnarzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist
von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht be-
in den Fällen der§§ 4 und 5 Abs. 1 vor der Entschei-
endet werden konnte. Die weitere Erteilung oder
dung zu hören.
Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr
§7 dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb
dieses Zeitraumes abgeschlossen wird; sie darf den
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklä-
Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.
rung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet
werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den
erklärt wird, ist unwirksam." in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder
verlängert werden, wenn es im Interesse der zahn-
4. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder
wenn der Antragsteller asylberechtigt oder Flücht-
,,§ 7 a ling nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Bei einer Person, deren Approbation wegen Feh- Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
lens oder späteren Wegfalls einer der Vorausset- Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1057) ist.
zungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückge-
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur
nommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß
vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf
§ 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen
Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb
Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahn-
hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag
ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung
zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Aus-
aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
übung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1
bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden." 1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschul-
studium abschließenden Prüfung außerhalb des
5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallung" Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechti-
durch das Wort „Approbation" ersetzt. gung zur beschränkten Ausübung des zahnärzt-
lichen Berufs erworben hat und
6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bestallung" durch das 2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätig-
Wort „Approbation" ersetzt. keit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbil-
dung erforderlich ist.
7. In§ 10 Abs. 1 wird das Wort „Bestallung" durch das Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte
Wort „Approbation" ersetzt. Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu be-
schränken. Die· Erlaubnis kann mit der Auflage
verbunden werden, daß die vorübergehende Aus-
8. In § 11 wird das Wort „Bestallung" durch das Wort
übung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines
,,Approbation" ersetzt.
Zahnarztes, der die Approbation oder die Erlaubnis
nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem
9. Hinter § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt: Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer
,,§ 11 a Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt
werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung
Die§§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Per- bedarf. Sie soll in der Regel an Personen, die weder
sonen anwendbar, die alle in diesen Vorschriften Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für setzes noch Staatsangehörige eines der übrigen
eine Erteilung der Approbation als Zahnarzt am Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
27. Januar 1980 erfüllt hatten." meinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur
erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines
10. § 12 wird gestrichen. Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarungen
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
mit der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im päischen Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigun-
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes die gen darüber auszustellen, daß er
Möglichkeit gibt, in seinem Land entsprechend tätig 1 . den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich
zu werden und der die in der Bundesrepublik dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne
dieser Vorschrift abgeleistete zahnärztliche Tätig- 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
keit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Aus- sitzt."
bildung anrechnet.
13. In § 14 wird das Wort „Inland" durch die Worte „im
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorüber- Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.
gehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt wor-
den ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten
14. § 16 erhält folgende Fassung:
eines Zahnarztes."
,,§ 16
12. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: (1) Die Approbation erteilt in den Fäl.len des § 2
,,§ 13 a Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes,
in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung
( 1) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten
abgelegt hat.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der (2) Die Entscheidungen nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 in
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Verbindung mit Satz 2 oder 5 oder Abs. 2 oder 3 und
schaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deut- nach den §§ 8 bis 10, 13 und 20 a trifft die zustän-
schen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahn- dige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche
ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen
Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 oder in § 20 a genann- nach den §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde
ten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisse des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf aus-
oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt geübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2
sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-
des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend zichtserklärung nach § 7.
den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich (3) Die Entscheidungen nach § 7 a trifft die
dieses Gesetzes ausüben. zuständige Behörde des Landes, das nach den
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation
Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zuständig ist.
zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern (4) Die Anzeige nach § 13 a Abs. 2 nimmt die
eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem
Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige die Dienstleistung erbracht werden soll oder
unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Her-
erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des kunftstaates gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 2 erfolgt
Herkunftstaates darüber vorzulegen, daß der durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
Dienstleistungserbringer die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-
1. den zahnärztlichen Beruf im Herkunftstaat recht- den ist. Die Bescheinigung nach § 13 a Abs. 4 stellt
mäßig ausübt und die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der
Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.
2. ein zahnärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen zahnärztlichen Befähigungs- (5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder
nachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Versagung einer Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz
besitzt. 2 oder 5, § 2 Abs. 2 oder 3 sowie über die Rück-
nahme einer nach diesen Vorschriften erteilten
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen im
älter als zwölf Monate sein. Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbrin- Familie und Gesundheit getroffen werden.
gen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses (6) Die zur Durchführung dieses Gesetzes
Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Zahnarz- zuständigen Behörden bestimmen sich nach Lan-
tes. Verstößt ein Dienstleistungserbringer gegen desrecht."
diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunft- 15. § 18 erhält folgende Fassung:
staates dieses Dienstleistungserbringers hierüber
zu unterrichten. ,,§ 18
(4) Einern Staatsangehörigen eines der Mitglied- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Geldstrafe wird bestraft,
schaft, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Appro-
den zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approba- bation als Zahnarzt oder als Arzt zu besitzen oder
tion als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur vorüber- nach § 1 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder
gehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, Abs. 4 Satz 2, § 1 Abs. 2, § 7 a, § 14 oder§ 19
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungser- zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu
bringung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- sein,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 191
2. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbro-
vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approba- chen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärzt-
tion angeordnet ist." lichen Beruf ausgeübt hat."
19. § 21 erhält folgende Fassung:
16. In § 19 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 4, 5 und 7"
durch die Worte ,,§§ 4 und 5" ersetzt. ,,§ 21
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
17. § 20 erhält folgende Fassung: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
,,§ 20 zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
( 1) Eine Approbation oder Bestallung, die am § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."
2. März 1983 zur Ausübung der Zahnheilkunde im
Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, gilt Artikel 2
als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
(2) Eine vor dem 2. März 1983 erteilte Erlaubnis machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1885) wird
zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde wie folgt geändert: Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält
gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach die in der Anlage zu diesem Artikel vorgesehene Fas-
§ 13 Abs. 1 oder 4 dieses Gesetzes." sung.
Artikel 3
18. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
,,§ 20 a
heit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Ausübung
Antragstellern, die eine Approbation als Zahnarzt der Zahnheilkunde in der vom Inkrafttreten dieses Ände-
auf Grund der Vorlage eines zahnärztlichen Di- rungsgesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
ploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi- gesetzblatt bekanntmachen.
gungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Artikel 4
beantragen, das vor dem 28. Januar 1980 oder bei
in der Republik Griechenland abgeschlossenen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Ausbildungen vor dem 1. Januar 1981 ausgestellt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
worden ist, ist die Approbation als Zahnarzt eben-
falls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärzt- Artikel 5
liche Ausbildung des Antragstellers den Mindest-
anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
78/687 /EWG des Rates nicht genügt, kann die Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft das nordrhein-west-
zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheini- fälische Gesetz zur Regelung der Niederlassung von
gung des Heimat- oder Herkunftstaates des Antrag- Ärzten, Zahnärzten und Dentisten (Niederlassungs-
stellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der gesetz) vom 17. März 1949 · (SGV NW Gliederungs-
Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der nummer 2122) mit Ausnahme des § 3.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien oder
„diplöme legal de licencie en science dentaire- wettelijk - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
diploma van licentiaat in de tandheelkunde" (zahnärzt-
ausgestellt von einer Universität oder dem „Royal Col-
liches Diplom), ausgestellt von den medizinischen
lege of Surgeons in lreland";
Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungs-
ausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüs-
sen für Hochschulen; f) Italien
Diplom noch nicht vorhanden; wird innerhalb der Italien
b) Dänemark nach Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie des Rates
78/686/EWG und Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
,,bevis for tandlaegeeksamen (kandidateksamen)"
des Rates 78/687 /EWG für die Umsetzung dieser
(Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt
Richtlinien gesetzten, am 27. Juli 1984 ablaufenden
von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Ver-
Frist eingeführt;
bindung mit der von dem „sundhedsstryrelsen'' (Staat-
liches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung,
daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vor- g) Luxemburg
geschriebener Dauer ausgeübt hat;
,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire''
(staatliches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde),
c) Frankreich
ausgestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;
1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste" (staatliches
Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von
h) Niederlande
der medizinischen oder medizinisch-pharmazeuti-
schen Fakultät einer Universität; „universitair getuigschrift von een mot goed gevolg
2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire" afgelegd tandartsexamen"
(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirur- (Universitätszeugnis über die bestandene zahnärztliche
gie), ausgestellt von einer Universität; Prüfung);
d) Griechenland i) Vereinigtes Königreich
Diplom eines
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"
e) Irland
oder
Diplom eines
- ;,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
- ,,Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)"
ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal Col-
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)" lege".
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 193
Anlage zu Artikel 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered medi-
cal practitioner" (endgültig eingetragener Arzt) befähi-
„diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et gen;
accouchements/het wettelijk diploma van doctor in de
genees-, heel- en verloskunde" (staatliches Diplom
eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), f) Italien
ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Uni-
„diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e
versität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den chirurgia" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung
staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschulen; der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen
Prüfungsausschuß;
b) Dänemark
g) Luxemburg
,,bevis vor bestaet lffigevidenskabelig embedseksa-
men" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), aus- „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et
gestellt von der medizinischen Fakultät einer Universi- accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der
tät, sowie die „dokumentation for gennemfort praktisk Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und
uddannelse" (Bescheinigung über eine abgeschlos- abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und
sene praktische Ausbildung), ausgestellt von der ,,certificat de stage" (Bescheinigung über eine ab-
Gesundheitsbehörde; geschlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet
vom Minister für Gesundheitswesen oder die Diplome
über die Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin,
c) Frankreich die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt
„diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches worden sind und in diesem Land zum Antritt der prakti-
Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der schen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Berufs berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom
Fakultät oder von einer Universität oder „diplöme d'uni- 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Aner-
versite de docteur en medecine" (Universitätsdiplom kennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom
eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind,
Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen
Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist; abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-
sene praktische Ausbildung;
d) Griechenland
h) Niederlande
n:wxio icx1:pix17<;; axoÄfl<;; (Diplom der medizini-
schen Fakultät), ausgestellt von der medizini- ,,universitair getuigschrift van arts" (das Universitäts-
schen Fakultät einer Universität sowie abschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausge-
stellt von einer Universität;
n:w1:0n:otrinx6 n:pcxxnxfl<;; aaxf]aew<; (Bescheini-
gung über praktische Ausbildung), ausgestellt
vom Ministerium für soziale Dienste; i) Vereinigtes Königreich
,,primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztli-
e) Irland che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung
vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausge-
,,primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztli- stellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsaus-
che Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung schuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische
vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausge- Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered medi-
stellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsaus- cal practitioner" (endgültig eingetragener praktischer
schuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Arzt) befähigen.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Vom 25. Februar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung und Inkrafttreten des Gesetzes
vom 6. März 1980
Artikel 1 ( 1) Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Per-
sonalausweise vom 6. März 1980 (BGBI. 1S. 270) wird
Änderung des Gesetzes über Personalausweise
wie folgt geändert:
Das Gesetz über Personalausweise in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 210-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt gemäß 1. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält § 1 Abs. 2 des
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. März 1980 (BGBI. 1 Gesetzes über Personalausweise folgende Fassung:
S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,(2) Der Personalausweis und der vorläufige Per-
sonalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennum-
,,(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des mer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des
Grundgesetzes, die das 1 6. Lebensjahr vollendet Ausweisinhabers und seiner Unterschrift aus-
haben und nach den Vorschriften der Landesmelde- schließlich folgende Angaben über seine Person:
gesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, 1. Familienname und ggf. Geburtsname,
sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen
und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Persona- 2. Vornamen,
lien ermächtigten Behörde vorzulegen. Der Aus- 3. Ordensname/Künstlername,
weispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufi-
4. Tag und Ort der Geburt,
gen Personalausweises genügt werden. Der Pflicht
zum Besitz eines Personalausweises unterliegt 5. Größe, Farbe der Augen,
nicht, wer einen zur Personenfeststellung bestimm- 6. gegenwärtige Anschrift,
ten Ausweis der Deutschen Demokratischen Repu-
blik besitzt." 7. Staatsangehörigkeit."
2. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt: 2. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c erhält § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über Personalausweise folgende Fassung:
,,§ 8
,,(3) Für die erstmalige Ausstellung des Personal-
Übergangsvorschrift ausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf
Besitzt ein Ausweispflichtiger nur einen Paß, so der Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von zehn Deut-
hat er innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten sche Mark zu erheben. Die erstmalige Ausstellung
dieses Gesetzes einen Personalausweis zu be- des Personalausweises an Personen, die das
antragen.'' 21 . Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ge-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 1. März 1983 195
bührenfrei. Von der Erhebung einer Gebühr kann ab- (2) Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Per-
gesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige sonalausweise tritt, soweit es noch nicht nach seinem
bedürftig ist." Artikel 2 Abs. 2 in Kraft getreten ist, am 1. November
1984 in Kraft.
3. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 3 Abs. 3 Satz 2 des Geset-
zes über Personalausweise folgende Fassung:
Artikel 3
,,Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2 genann-
ten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzulässig, Neufassung des Gesetzes über Personalausweise
soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
der Herstellung des Personalausweises dient; die
des Gesetzes über Personalausweise in der vom
Angaben sind anschließend zu löschen." 1. November 1984 an geltenden Form im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
4. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 3 Abs. 5 Satz 1 des Geset-
zes über Personalausweise folgende Fassung:
„Der Personalausweis darf nicht zur automatischen
Artikel 4
Einrichtung oder Erschließung von Dateien verwen-
det werden.'' Dieses Gesetz tritt am 1. November 1984 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 25. Februar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. die Taxendichte,
das folgende Gesetz beschlossen: 3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage
unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
Artikel 1 4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsauf-
gaben.
Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröf- Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsin-
Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde- teressen soll die Genehmigungsbehörde vor der
rung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver- Entscheidung über neue Anträge einen Beobach-
kehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989), wird wie folgt tungszeitraum einschalten. Der Beobachtungs-
geändert: zeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten
Erteilung einer Genehmigung betragen.
1 . § 2 wird wie folgt geändert: (5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für
den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhan-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
dene Unternehmer angemessen zu berücksichti-
,.(2) Der Genehmigung bedarf auch jede Erwei- gen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragstel-
terung oder wesentliche Änderung des Unterneh- ler nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs
mens. Der Genehmigung bedarf ferner die Über- der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antrag-
tragung der aus der Genehmigung erwachsenden steller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antrag-
Rechte und Pflichten sowie die Übertragung des stellung nachrangig behandelt, wenn er
Betriebs auf einen anderen."
1. das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäfti-
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: gung zu betreiben beabsichtigt,
,.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen im 2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäfti-
Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung gung betrieben hat oder innerhalb der letzten
erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertra- acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder
gen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unter- verpachtet hat oder
nehmen oder wesentliche selbständige und 3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß
abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen nachgekommen ist.
werden.''
Einern Antragsteller darf jeweils nur eine Geneh-
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die migung erteilt werden, sofern nicht mehr Geneh-
Absätze 4 und 5. migungen erteilt werden können, als Antragsteller
vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewer-
2. § 13 wird wie folgt geändert: bern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die
aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und
a) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3; Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht
die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. übertragen werden."
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Worte „und des Absatzes 3" gestrichen. 3. § 47 erhält folgende Fassung:
c) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt: ,,§ 47
,.(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmi- Verkehr mit Taxen (Kraftdroschken)
gung zu versagen, wenn die öffentlichen Ver- ( 1 ) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Per-
kehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, sonen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer
daß durch die Ausübung des beantragten Ver- an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und
kehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funk- mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast
tionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann
Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt
zu berücksichtigen oder am Betriebssitz entgegennehmen.
1 . die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehal-
T axenverkehr, ten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebs-
Nr. 8- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 197
sitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr
auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt wer- mit Taxen festzusetzen. Die Landesregierung kann
den. Die Genehmigungsbehörde kann im Einverneh- die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertra-
men mit anderen Genehmigungsbehörden das gen. Für die Festsetzung und die Anwendung der
Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen Beförderungsentgelte gilt § 39 Abs. 2 und 3 entspre-
außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und chend. Vor der Festsetzung der Beförderungsent-
einen größeren Bezirk festsetzen. gelte ist der zuständigen Gemeindebehörde, Indu-
strie- und Handelskammer und den Fachverbänden
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
des Verkehrsgewerbes Gelegenheit zur Stellung-
Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht,
nahme zu geben.
die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten
des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermäch-
(2) Die ermächtigten Stellen können für einen
tigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der
Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer
Rechtsverordnung können insbesondere Regelun-
die Beförderungsbedingungen und Beförderungsent-
gen getroffen werden über
gelte regelnden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem
1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen ein- Einvernehmen sowohl einheitliche Beförderungsbe-
schließlich eines Bereitschaftsdienstes, dingungen als auch einheitliche Beförderungsent-
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen gelte vereinbaren. Bei Vorliegen eines Verkehrsbe-
Fahraufträgen, dürfnisses soll eine entsprechende Vereinbarung
getroffen werden.
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Kranken- und Behindertenbeförderung. (3) Die Rechtsverordnung kann insbesondere
Regelungen vorsehen über
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten
innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beför- 2. Zuschläge,
derungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
3. Vorauszahlungen,
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist
4. die Abrechnung,
verboten."
5. die Zahlungsweise und
4. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 6. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
,,(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von (4) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbe-
Personen mit Personenkraftwagen, die nur im gan- reich sind nur zulässig, wenn
zen zur Beförderung gemietet werden und mit denen
der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl
und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
mit Taxen nach§ 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur 2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört
Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am wird,
Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers
eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförde- 3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungs-
rungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum entgelte schriftlich vereinbart sind und
Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor 4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Geneh-
der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung migung oder Anzeige vorgesehen ist.
oder während der Fahrt durch Funk einen neuen
Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des (5) Die Bestimmungen über Beförderungsentgelte
Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der und Beförderungsbedingungen sind in jeder Taxe
Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmä- mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzu-
ßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzu- zeigen.
bewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung
von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr Rechtsverordnung Beförderungsbedingungen und
dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr
sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu zum Zwecke des Krankentransports festzusetzen.
führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merk- Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
male dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Rechtsverordnung übertragen. Für die Festsetzung
Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden." und Anwendung der Beförderungsentgelte gilt § 39
Abs. 2 und 3 entsprechend. Vor der Festsetzung der
Beförderungsentgelte ist der zuständigen Gemein-
5. § 51 erhält folgende Fassung: debehörde, Industrie- und Handelskammer, den
,,§ 51 Fachverbänden des Verkehrsgewerbes, den Verbän-
den der Krankenkassen und den vorhandenen Sani-
Beförderungsentgelte, tätsorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme
Beförderungsbedingungen zu geben. Die Rechtsverordnung kann Regelungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch über Pauschalentgelte vorsehen. Die Absätze 3 und
Rechtsverordnung Beförderungsbedingungen und 4 bleiben unberührt.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch 6. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-
Rechtsverordnung Beförderungsbedingungen und sung:
Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr ,,d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte,
mit Kraftomnibussen festzusetzen, soweit nicht der Besonderen Beförderungsbedingungen und
Beförderungsbedingungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 der gültigen Fahrpläne(§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4,
festgesetzt sind oder Rahmenvorschriften für Beför- § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3) oder das Mitführen oder
derungsentgelte nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 entgegenste- Vorzeigen der Bestimmungen über die Beförde-
hen; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Landesregierung
rungsentgelte und Beförderungsbedingungen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung (§ 51 Abs. 5),".
übertragen. Vor der Festsetzung der Beförderungs-
entgelte ist der zuständigen Oberpostdirektion, Bun-
desbahndirektion, Gemeindebehörde, Industrie- und 7. In§ 66 Abs. 2 werden die Worte,,§ 51 Abs. 2" durch
Handelskammer und den Fachverbänden des Ver- die Worte,,§ 51 Abs. 7" ersetzt.
kehrsgewerbes Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(8) Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Artikel 2
Bundesbahn setzen im Gelegenheitsverkehr mit Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Kraftomnibussen die Beförderungsbedingungen und Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
die Beförderungsentgelte unter Beachtung etwaiger
Rahmenvorschriften nach§ 58 Abs. 1 Nr. 4 fest. Auf
Verlangen des Bundesministers für Verkehr ist zu der Artikel 3
Festsetzung sein Einvernehmen einzuholen. Er hat
bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte den Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Bundesminister für Wirtschaft zu beteiligen." kündung folgenden siebenten Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983 199
Gesetz
zur Änderung der Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen
Vom 25. Februar 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates rentenbank zu und sind ausschließlich für die Eingliede-
das folgende Gesetz beschlossen: rung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebe-
nen und Flüchtlinge, insbesondere zur Förderung des
Artikel 1 Erwerbes landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen, zu
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der verwenden.
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 (2 b) Absatz 2 a gilt sinngemäß für die von den Län-
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. dern bereitgestellten Darlehen mit der Maßgabe, daß die
September 1980 (BGBI. I S. 1735), wird wie folgt geän- Mittel von den Ländern erhoben und von ihnen entspre-
dert: chend verwendet werden."
Nach § 46 Abs. 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b
eingefügt: Artikel 2
,,(2 a) Die Zins- und Tilgungssätze von Darlehen, für Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen
die der Bund nach Absatz 1 Mittel zur Förderung der Ein- Siedlung, in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
gliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen auf land- rungsnummer 2331-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen bereitgestellt sung, geändert durch Artikel 1 2 des Gesetzes vom 23.
hat, werden, soweit es sich nicht um noch nicht unter- Dezember 1966 (BGBI. I S. 697), wird wie folgt geändert:
verteilte Zwischenkredite handelt, abweichend von den In § 4 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1 a und
vertraglichen Vereinbarungen mit den Darlehensneh-
1 b eingefügt:
mern, erhöht; das gleiche gilt für landwirtschaftliche
Vollerwerbsstellen, die sich zu landwirtschaftlichen ,,(1 a) Die Zins- und Tilgungssätze von Darlehen, für
Nebenerwerbsstellen entwickelt haben. Die Deutsche die der Bund Mittel für Maßnahmen im Sinne des§ 38
Siedlungs- und Landesrentenbank erhebt danach Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zur Förderung
jeweils zuzüglich ersparter Zinsen vom Darlehens- einheimischer Siedlungsbewerber auf landwirtschaftli-
ursprungsbetrag chen Nebenerwerbsstellen bereitgestellt hat, werden,
abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen mit
a) einen Zins von 4 vom Hundert und eine Tilgung von den Darlehensnehmern, erhöht; das gleiche gilt für land-
3,5 vom Hundert, soweit die Darlehen vor dem 1.
wirtschaftliche Vollerwerbsstellen, die sich zu landwirt-
Januar 1965 bewilligt worden sind, schaftlichen Nebenerwerbsstellen entwickelt haben.
b) einen Zins von 2,25 vom Hundert und eine Tilgung Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank erhebt
von 3,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem danach jeweils zuzüglich ersparter Zinsen vom Darle-
31. Dezember 1964 und vor dem 1. Januar 1971 hensursprungsbetrag
bewilligt worden sind und
a) einen Zins von 4 vom Hundert und eine Tilgung
c) einen Zins von 1,75 vom Hundert und eine Tilgung von 3,5 vom Hundert, soweit die Darlehen vor dem
von 2,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem 1 . Januar 1965 bewilligt worden sind,
31. Dezember 1970 und vor dem 1. Januar 1973
bewilligt worden sind. b) einen Zins von 2,25 vom Hundert und eine Tilgung
von 3,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem
Die sich aus Satz 2 Buchstaben a bis c sowie nach 31. Dezember 1964 und vor dem 1. Januar 1971
Absatz 2 b ergebende jährliche Mehrbelastung ist für bewilligt worden sind und
die einzelne Siedlerstelle auf 1 200 Deutsche Mark zu c) einen Zins von 1,75 vom Hundert und eine Tilgung
begrenzen. Bei vorzeitiger Rückzahlung der in Satz 2 von 2,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem
genannten Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach 31. Dezember 1970 und vor dem 1. Januar 1973
Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Schuldnachlaß in
bewilligt worden sind.
Höhe von 6 vom Hundert (Buchstabe a), 13 vom Hundert
(Buchstabe b) und 15 vom Hundert (Buchstabe c) der Die sich aus Absatz 1 a Buchstaben a bis c sowie nach
valutierenden Darlehensschuld gewährt. Die durch die Absatz 1 b ergebende jährliche Mehrbelastung ist für
Erhöhung aufkommenden Mittel fließen dem Zweck- die einzelne Siedlerstelle auf 1 200 Deutsche Mark zu
vermögen bei der Deutschen Siedlungs- und Landes- begrenzen. Bei vorzeitiger Rückzahlung der in Satz 2
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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genannten Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach (1 b) Absatz 1 a gilt sinngemäß für die von den Län-
Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Schuldnachlaß in dern bereitgestellten Darlehen mit der Maßgabe, daß die
Höhe von 6 vom Hundert (Buchstabe a), 13 vom Hundert Mittel von den Ländern erhoben und von ihnen entspre-
(Buchstabe b) und 1 5 vom Hundert (Buchstabe c) der chend verwendet werden."
valutierenden Darlehensschuld gewährt. Die durch die
Erhöhung aufkommenden Mittel fließen dem Zweckver- Artikel 3
mögen bei der Deutschen Siedlungs- und Landesren-
tenbank zu und sind ausschließlich für die Eingliederung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
und Flüchtlinge, insbesondere zur Förderung des Erwer-
bes landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen zu ver- Artikel 4
wenden. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1983 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Februar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard