1665
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1983 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
21. 12. 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin (Fleischer-Ausbildungsver-
ordnung - FleiAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1665
neu: 800-21-1-107; 800-21-1-14
23. 12. 83 Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem
Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1677
neu: 2129-12-1.
23. 12. 83 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen-das Internationale Ubereinkommen von
1973 zur V~rhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978
zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1679
neu: 454-1-1-11
23. 1 2. 83 Berichtigung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1680
2171-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ...................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . 1681
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 1681
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1683
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fleischer /zur Fleischerin
(Fleischer-Ausbildungsverordnung - FleiAusbV) *)
Vom 21. Dezember 1983
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom § 2
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Staatliche Anerkennung
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand- Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung staatlich anerkannt.
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 §3
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis- Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
senschaft verordnet: Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Sie gliedert sich in
§ 1 eine für alle Fachrichtungen gemeinsame Ausbildung
von 30 Monaten und eine Ausbildung in den jeweiligen
Anwendungsbereich
Fachrichtungen von 6 Monaten. Im dritten Ausbildungs-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem jahr kann zwischen den Fachrichtungen
Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin nach der Ha~d- 1 . Schlachten,
werksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach
§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf. 2. Herstellen von Feinkost und Konserven und
3. Verkauf
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinn_e des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil- gewählt werden. Auszubildende, denen der Besuch
dungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun- schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer
desanzeiger veröffentlicht. Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil-
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
dungsgesetzes und § 27 a Abs. 1 der Handwerksord- 3. in der Fachrichtung Verkauf:
nung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen a) Herrichten von Fleischteilstücken für den Ver-
ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten kauf,
Ausbildungsjahr.
b) Beraten der Kunden beim Einkauf von Fleisch,
§4 c) Präsentieren der Waren.
Berufsfeldbreite Grundbildung
§6
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- Ausbildungsrahmenplan
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach
bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfol-
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
gen.
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
§5 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-
Ausbildungsberufsbild chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein- bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
samen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-
Fertigkeiten und Kenntnisse: sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung .erfordern.
1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung, §7
2. Ausführen von Hygienemaßnahmen, Ausbildungsplan
3. Anwenden berufsbezogener gewerbe- und lebens- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
mittelrechtlicher Vorschriften, bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
5. Bedienen und Pflegen von Anlagen, Maschinen und §8
Arbeitsgeräten,
Berichtsheft
6. Lagern von Zutaten wie Gewürze und Zusatzstoffe
sowie Wursthüllen und Verpackungsmaterialien, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
7. Beurteilen von Schlachttierkörpern, -hälften, -vier- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
teln und Fleischstücken,
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
8. Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern, regelmäßig durchzusehen.
-hälften und -vierteln,
9. Verwerten und Verwenden von Fleisch unter §9
Berücksichtigung seiner Beschaffenheit, Zusam- Zwischenprüfung
mensetzung und Reifung,
(1 ) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
10. Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
11. Herstellen von Koch- und Rohpökelwaren, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
12. Herstellen von Hackfleisch und Hackfleischerzeug- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
nissen, Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-
13. Beurteilen von Fleischerzeugnissen, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
14. Lagern von Fleisch und Fleischerzeugnissen. plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach- Berufsausbildung wesentlich ist.
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
und Kenntnisse: insgesamt höchstens 3 Stunden je eine Arbeitsprobe im
1. in der Fachrichtung Schlachten: Fleischzerlegen und im Wurstherstellen durchführen.
a) Beurteilen von Schlachttieren, Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
b) Transportieren und Treiben von Schlachttreren, 1. ZerlegerJ einer Schweinehälfte,
c) Schlachten von Schlachttieren und Aufbereiten 2. Füllen und Abbinden einer Brüh- oder Kochwurst.
von Schlachtnebenprodukten; (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
2. in der Fachrichtung Herstellen von Feinkost und Kon- insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
serven: genden Gebieten schriftlich lösen:
1. Beschreiben der Zusammensetzung von Fleisch,
a) Herstellen von Feinkosterzeugnissen,
2. Erläutern der Bedeutung der Veränderungen des
b) Herstellen von Salaten, Fleisches nach dem Schlachten für die Haltbarkeit
c) Herstellen von Fleisch- und Wurstkonserven; und die Verwendung,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1667
3. Beschreiben von Fleischteilstücken und ihrer Ver- c) Bedeutung des fachgerechten Zerlegens unter
wendungsmöglichkeiten, Berücksichtigung der verschiedenen Schnittfüh-
4. Rechnen mit Maßen und Gewichten. rungen,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene d) Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und
Fälle berücksichtigen. Fleischerzeugnissen,
e) lebensmittelrechtliche Vorschriften für die Verar-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- beitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- sowie rechtliche Vorschriften für den Betrieb einer
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Gaststätte,
f) Arbeitsweise und Einsatz von Geräten, Maschi-
§ 10
nen und technischen Anlagen,
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
g) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung rationelle Energieverwendung sowie Hygiene,
erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer- h) Bestimmungen über den Viehtransport und über
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- die Bedeutung der Transporteinflüsse auf die
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Fleischbeschaffenheit,
Berufsausbildung wesentlich ist.
i) Bedeutung des Schlachtens für die Werterhal-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in tung des Fleisches,
insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben k) Zusammensetzung und Herstellung von Fein-
durchführen. Hiervon entfallen 3 Arbeitsproben auf die kosterzeugnissen unter Berücksichtigung der
allen Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und Verbrauchererwartungen und der gesetzlichen
eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs- Bestimmungen,
ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind. Als
Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: 1) Technologie der Konservenherstellung,
m) Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und
1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der für alle Fach- Fleischerzeugnissen,
richtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind, in
insgesamt höchstens 6 Stunden: n) Vorbereitungsmaßnahmen für den Verkauf von
Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des Han-
a) Zerlegen eines Rinderhinterviertels, delswarensortiments; ·
b) Herstellen einer Brüh-, Koch- oder Rohwurst, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
c) Herstellen eines Hackfleischerzeugnisses;
a) Material- und Kostenberechnungen,
2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus- b) Berechnung von Gestehungs- und Verkaufsprei-
bildung in der jeweiligen Fachrichtung sind, in insge- sen;
samt höchstens 2 Stunden:
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) in der Fachrichtung Schlachten:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Schlachten eines Schweines, Rindes oder Kal-
bes, Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
b) in der Fachrichtung Herstellen von Feinkost und
Konserven: (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Herstellen eines Feinkosterzeugnisses wie Sülze, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Roulade, Pastete oder Herstellen einer Fleisch-
1. im Prüfungsfach Technologie 1 20 Minuten,
oder Wurstkonserve,
2. im Prüfungsfach
c) in der Fachrichtung Verkauf:
Technische Mathematik 90 Minuten,
Herrichten und Anbieten von 2 küchenfertigen
Fleischgerichten oder einer dekorativen Fleisch- 3. im Prüfungsfach
platte. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
1. im Prüfungsfach Technologie: einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
a) Beurteilen von Schlachttierkörpern, -hälften und ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
-vierteln nach Verwertbarkeit und Qualität unter Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
Berücksichtigung der Handelsklassen, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
b) Herstellen von Fleischerzeugnissen nach techno- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
logischen und lebensmittelrechtlichen Gesichts- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
punkten, fungsfächer das doppelte Gewicht.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- § 12
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Berlin-Klausel
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch
§ 11 im Land Berlin.
Übergangsregelung § 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor- dung zum Fleischer vom 15. August 1972 (BGBI. 1
schriften dieser Verordnung. S. 1473) außer Kraft. § 11 bleibt unberührt.
Bonn, den 21. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1669
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
2 3 4
Arbeitsschutz, Unfall- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
verhütung, Umwelt- gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
schutz und rationelle Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Energieverwendung Merkblätter, nennen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-
typische Unfallquellen und -situationen be-
schreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) wesentliche Vorschriften über die Feuerver-
hütung und die Brandschutzeinrichtungen
nennen
f) Gefahren im Umgang mit Gasen, leicht entzünd-
baren Stoffen, Dampf, Preßluft und Klärmitteln
erläutern
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
h) betriebsbedingte Umweltbelastungen und
Möglichkeiten ihrer Einschränkung und Ver-
meidung nennen während der gesamten
i) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungs- Ausbildung zu vermitteln
mittel unter Berücksichtigupg des Bundes-
seuchengesetzes verwenden
k) Abfälle unter Berücksichtigung der gesetzli-
chen Bestimmungen beseitigen
1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Ausführen von a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären
Hygienemaßnahmen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Hygie-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nevorschriften einrichten und sauberhalten
c) Arbeitskleidung auswählen
d) Hygienevorschriften anwenden
3 Anwenden berufs- a) Bedeutung der Schlachttier-, der Fleisch- und
bezogener gewerbe- und der Trichinenbeschau für die menschliche
lebensmittelrechtlicher Gesundheit erläutern
Vorschriften
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
2
2 3 4
b) berufsbezogene lebensmittelrechtliche Vor-
schriften, insbesondere die Fleisch-, die Hack-
fleisch- und die Zusatzstoff-Verordnung, sowie
die Leitsätze für Fleisch, Fleischerzeugnisse,
Fleischteilstücke und Fleischgerichte, anwen-
den während der gesamten
c) berufsbezogene gewerberechtliche Vorschrif- Ausbildung zu vermitteln
ten, insbesondere die Lebensmittelkennzeich-
nungs-, die Preisangaben-, die Fertigpackungs-
Verordnung und das Eichgesetz, anwenden
d) die für den Betrieb einer Gaststätte geltenden
Vorschriften nennen
4 Kenntnisse des a) Struktur und Aufgaben des Ausbildungsbetrie-
Ausbildungsbetriebes bes beschreiben X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4) b) Produktionsabläufe darstellen X
c) Zusammenwirken der einzelnen Betriebsteile
erläutern X
d) den Ausbildungsvertrag, die Ausbildungsord-
nung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die
Tarifverträge erläutern X
5 Bedienen und Pflegen a) Arbeitsweise und Einsatz der Anlagen, Maschi-
von Anlagen, Maschinen nen und Arbeitsgeräte beschreiben X
und Arbeitsgeräten b) Werkzeuge handhaben, reinigen und pflegen X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
c) Arbeitsgeräte bedienen, reinigen und pflegen X
d) Maschinen unter Beachtung der Bedienungs-
anleitung und der Sicherheitsvorschriften be-
dienen X
e) Maschinen unter Beachtung der Hygienevor-
schriften reinigen und pflegen X
f) Reinigungsmittel und Pflegemittel auswählen X
6 Lagern von Zutaten wie a) Lagerarten, -verfahren und -einrichtungen
Gewürze und Zusatz- nennen X
stoffe sowie Wurst- b) Arten, Kaliber und Verwendung verschiedener
hüllen und Verpackungs- Wursthüllen nennen X
materialien
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6) c) Waren annehmen X
d) Waren auf Gewicht und Menge prüfen X
e) Gewürze und Zusatzstoffe lagern X
f) Wursthüllen lagern X
g) Verpackungsmaterialien lagern X
7 Zerlegen und Herrichten a) eine Schweinehälfte in Schinken, Filet, Kotelett-
von Schlachttierkörpern, stück, Kamm (Nacken), Schweinebauch,
-hälften und -vierteln Wamme, Flomen, Rückenspeck, Kopf mit Backe,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8) Bug (Schulter), Eisbein (Haxe), Spitzbein (Pföt-
chen, Füßchen) zerlegen und ausbeinen X
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1671
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
b) Schinken zerteilen X
c) Fleisch entsehnen und entschwarten X
8 Verwerten und a) Rind-, Schweine-, Kalb- und Hammelfleisch
Verwenden von Fleisch unterscheiden X
unter Berücksichtigung b) Fleischstücke bezeichnen X
seiner Beschaffenheit,
Zusammensetzung und c) Fleisch nach Fleisch-Fett-Knochen-Verhältnis
Reifung beurteilen X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
9 Herstellen von Koch-, a) Rohmaterial für Kochwurst vorbehandeln X
Brüh- und Rohwurst b) Wurstgut für Koch- und Brühwurst einfüllen und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10) abbinden X
10 Beurteilen von Fleisch- ortsübliche Bezeichnungen für Fleischerzeug-
erzeugnissen nisse nennen X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13)
11 Lagern von Fleisch a) Einflüsse von Temperatur, Licht und Feuchtig-
und Fleischerzeugnissen keit auf die Haltbarkeit der Erzeugnisse erläutern X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 14) b) Verpackungsmaterialien für die Vakuumver-
packung auswählen X
c) Fleisch und Fleischerzeugnisse vakuumver-
packen X
d) Fleisch und Fleischerzeugnisse kühlen X
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
A. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu verm.ittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 die in§ 5 Abs. 1 Nr. 1, die in Abschnitt l lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3 auf- währe·nd der gesamten
2 und 3 aufgeführten geführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildung zu vermitteln
Teile des Ausbildungs-
berufsbildes
2 Bedienen und Pflegen a) Anlagen unter Beachtung der Bedienungsanlei-
von Anlagen, Maschinen tung und der Sicherheitsvorschriften bedienen X
und Arbeitsgeräten b) Anlagen unter Beachtung der Hygienevorschrif-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) ten reinigen und pflegen X
c) einfache Wartungs- und Umrüstarbeiten aus-
führen X
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Ud. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
3 Lagern von Zutaten wie a) Eigenschaften und Wirkung von Gewürzen und
Gewürze und Zusatz- Zusatzstoffen erläutern X
stoffe sowie Wurst- b) Wursthüllen. behandeln X
hüllen und Verpackungs-
materialien
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
4 Beurteilen von a) Handelsklassen und Handelsbräuche nennen X
Schlachttierkörpern, b) Schlachttierkörper, -hälften und -viertel den
-hälften, -vierteln und jeweiligen Handelsklassen zuordnen X
Fleischstücken
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7) c) Tiergattung an Schlachttierkörpern, -hälften
und -vierteln nach vorgegebenen Merkmalen
bestimmen X
d) Geschlecht nach sekundären. Merkmalen, ins-
besondere nach Körperform, Schloßknochen,
Schließmuskel, Leistenkanal und Fettansatz,
bestimmen X
e) Knorpel, Knochen, Fett und Fleischfarbe als
Altersmerkmale beurteilen X
f) Mängel am Fleisch feststellen X
g) Verwendung von Schlachttierkörpern, -hälften,
-vierteln und Fleischstücken nennen X
5 Zerlegen und Herrichten a) Rindervorderviertel in Bug (Blatt, Schulter),
von Schlachttierkörpern, Brust, Spannrippe (Querrippe, flache Rippe,
-hälften und -vierteln Leiterstück), Hochrippe, Fehlrippe (Kurzrippe)
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8) und Kamm mit Hals zerlegen und ausbeinen X
b) Rinderbug und Rinderbrust zerteilen X
c) Rinderhinterviertel in Keule, Filet (Lende),
Roastbeef (Nierenstück, Dünnes Roastbeef),
Lappen zerlegen und ausbeinen X
d) Rinderkeule zerteilen X
e) ein Kalb in Keule (Schlegel), Filet, Nierenstück,
Kotelettstück, Kamm, Brust, Bauchlappen und
Bug zerlegen und ausbeinen X
f) Kalbskeule zerteilen X
6 Verwerten a) Bedeutung der Veränderungen des Fleisches
und Verwenden von nach dem Schlachten für die Haltbarkeit und
Fleisch unter Berück- die Verarbeitung erläutern X
sichtigung seiner b) Vorgänge bei der Fleischreifung erläutern X
Beschaffenheit,
Zusammensetzung und c) Fleisch nach Farbe, Zartheit und Safthaltever-
Reifung mögen unterscheiden X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9) d) Verwertungs- und Verwendungsmöglichkeiten
von Fleischsorten für die Herstellung von
Fleischerzeugnissen sowie als Koch-, Suppen-,
Braten- und Kurzbratfleisch nennen X
e) pH-Wert messen X
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1673
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
7 Herstellen von a) Rohmaterialien zusammenstellen X
Koch-, Brüh- und b) Gewürze und Zusatzstoffe auswählen und ab-
Rohwurst wiegen X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
c) Zusatzstoffe zusetzen X
d) Rohmaterialien würzen und salzen X
e) Rohmaterialien wolfen und kuttern X
f) Kochwurst kochen, kühlen und räuchern X
g) Brühwurst räuchern, brühen und kühlen X
h) Rohwurstmasse einfüllen, abbinden, reifen,
trocknen und räuchern X
i) Warm- und Kaltfleischverarbeitung für die Her-
stellung von Brühwurst erläutern X
k) Natur- und Schnellreifeverfahren erläutern X
1) Fehlerquellen bei der Wurstherstellung be-
schreiben X
8 Herstellen von Koch- a) Konservierungsmethoden, insbesondere Sal-
und Rohpökelwaren zen, Pökeln, Trocknen, Räuchern und Erhitzen,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11) erläutern X
b) Fleisch für die Herstellung von Pökelwaren aus-
wählen und zuschneiden X
c) Pökellaken ansetzen und ihren Salzgehalt
messen X
d) Fleischwaren pökeln X
e) Fleisch trocken-, naß- und vakuumpökeln X
f) Räuchermaterial auswählen X
g) Fleisch und Fleischerzeugnisse kalt-, warm-
und heißräuchern X
9 Herstellen von Hack- a) Vorschriften der Hackfleischverordnung an-
fleisch und Hackfleisch- wenden X
erzeugnissen b) Fleisch für die Herstellung von Hackfleisch aus-
(§5Abs.1 Nr.12) wählen und vorbereiten X
c) Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse her-
stellen X
10 Beurteilen von a) Bedeutung der Beurteilungskriterien für
Fleischerzeugnissen Fleischerzeugnisse erläutern X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13) b) Fleischerzeugnisse nach vorgegebenen Krite-
rien beurteilen X
11 Lagern von Fleisch und a) Fleisch und Fleischerzeugnisse frosten X
Fleischerzeugnissen b) Fleisch und Fleischerzeugnisse lagern X
(§ 5 Abs. 1 Nr. 14)
c) Veränderungen an Fleisch und an Fleisch-
erzeugnissen während des Lagerns feststellen X
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
B. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
1. Fachrichtung Schlachten
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
Beurteilen a) Schlachttiere Handelsklassen zuordnen X
von Schlachttieren b) Lebendgewicht des Schlachttieres schätzen X
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) c) Ernährungs- und Gesundheitszustand beurtei-
len X
d) Merkmale von Tierkrankheiten nennen X
e) Einfluß der Rasse auf den Schlachtwert erläu-
tern X
f) Alter der Tiere an spezifischen Merkmalen,
insbesondere an Zähnen und Hornringen, fest-
stellen X
g) Fleisch-Fett-Verhältnis durch Griffe feststellen X
h) Schlachtwert eines Schlachttieres bestimmen X
i) Verwertungsmöglichkeiten des Schlachttieres
nennen X
2 Transportieren a) Bedeutung der Transporteinflüsse auf die
und Treiben Fleischbeschaffenheit erläutern X
von Schlachttieren b) Anforderungen an die Beschaffenheit und Aus-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 stattung der Transportmittel erläutern X
Buchstabe b)
c) Sicherheitsvorkehrungen für den Transport von
Schlachttieren treffen X
d) Schlachttiere unter Berücksichtigung des Tier-
schutzgesetzes treiben und transportieren X
3 Schlachten a) Gesetze und Verordnungen über das Schlach-
von Schlachttieren ten nennen X
und· Aufbereiten b) Bedeutung der Schlachthygiene erklären X
von Schlacht-
nebenprodukten c) Auswirkung des Schlachtens auf die Werterhal-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 tung des Fleisches erläutern · X
Buchstabe c) d) Schlachtwerkzeuge herrichten X
e) Schlachttiere betäuben und ihnen Blut ent-
ziehen X
f) Schlachttierkörper, insbesondere von Kälbern
und Rindern, enthäu_ten
g) Schweine brühen und enthaaren X
h) Schlachttierkörper ausnehmen und spalten X
i) krankhafte Abweichungen an Schlachttier-
körpern feststellen X
k) Innereien für die weitere Verwertung bearbeiten. X
1) Schlachtnebenprodukte bearbeiten X
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1675
2. Fachrichtung Herstellen von Feinkost und Konserven
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
Herstellen von Feinkost- a) Rohmaterialien und Zusatzstoffe für die Herstel-
erzeugnissen lung von Sülzen und Aspikwaren zusammen-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 stellen X
Buchstabe a) b) Rohmaterialien für Sülzen und Aspikwaren vor-
behandeln, würzen, salzen, zerkleinern, einle-
gen und garnieren X
c) Rohmaterialien und Zusatzstoffe für die Herstel-
lung von Rouladen, Pasteten und Galantinen zu-
sammenstellen X
d) Rohmaterialien für die Herstellung von Roula-
den, Pasteten und Galantinen vorbehandeln;
würzen, salzen, zerkleinern, einarbeiten und
garen X
2 Herstellen von Salaten a) Rohmaterialien und Zusatzstoffe zusammen-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 stellen X
Buchstabe b) b) Rohmaterialien vorbehandeln, zerkleinern, wür-
zen und mischen X
c) Salate anrichten und garnieren X
d) Salate verpacken X
3 Herstellen von Fleisch- a) Verfahren für die Herstellung von Halb- und Voll-
und Wurstkonserven konserven erläutern X
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) Konservierungsmethoden, insbesondere.Steri-
Buchstabe c) lisieren im Autoklaven, fraktioniertes Sterilisie-
ren, erläutern X
c) Rohmaterialien und Zusatzstoffe für die Herstel-
lung von Fleisch- und Wurstkonserven zusam-
menstellen X
d) unterschiedliche Rohmaterialien vorkochen,
anbraten, fritieren X
e) Rohmaterialien zerkleinern, mischen, würzen
und salzen X
f) Konservendosen füllen, verschließen, erhitzen,
kühlen und kennzeichnen X
g) Halb- und Vollkonserven unter Berücksichti-
gung ihrer Haltbarkeit lagern X
3. Fachrichtung Verkauf
Herrichten a) Fleischstücke auslösen und verkaufsgerecht
von Fleischteilstücken zuschneiden X
für den Verkauf b) ladenfertig zerlegtes Fleisch zu Steaks, Schnit-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 zeln, Koteletts, Gulasch, Rouladen, Braten-,
Buchstabe a) Suppen- und Kochfleisch zuschneiden X
c) Roll- und Spickbraten herrichten X
d) Fleischgerichte küchenfertig herrichten X
1676 Bundesgesetzblatt, Jat)rgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
e) Fleischabschnitte zur weiteren Verwertung vor-
bereiten X
f) Geräte, Maschinen und Anlagen im Verkaufs-
raum bedienen X
2 Beraten der Kunden a) Kunden über die Verwendbarkeit des Fleisches
beim Einkauf von Fleisch und der Fleischerzeugnisse unter Einbeziehung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 des Handelswarensortimentes beraten und
Buchstabe b) bedienen X
b) Bestellungen entgegennehmen und bearbeiten X
c) Zusammenhang zwischen Verzehrgewohnhei-
ten, Angebot und Verkaufsmethoden erläutern X
3 Präsentieren der Waren a) Fleischplatten herrichten und dekorieren X
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie das Han-
Buchstabe c) delswarensortiment auslegen und dekorieren X
c) Waren auszeichnen X
d) Verpackungsmaterialien und -techniken nen-
nen X
e) Waren verpacken X
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1677
Verordnung
über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 23. Dezember 1983
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zu dem (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhü- bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu
dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2) wird vom Bun- §3
desminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesra-
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage 1
tes verordne.t:
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur
§ 1 Verhütung der Meeresverschmutzung durch ~chiffe
Anwendungsbereich
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Diese Verordnung gilt fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-
betrieb oder für den Betrieb der in § 1 Nr. 3 genannten
1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge Geräte oder Plattformen Verantwortlicher
zu führen, sowie für Binnenschiffe, die in einem
Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland ein- 1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 9 Abs. 1,
getragen sind, 5 oder 6, Regel 10 Abs. 2 oder 3, Regel 18 Abs. 4
oder Regel 21 Buchstabe c übefdas Einleiten von Öl
2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Bin-
oder ölhaltigen Gemischen ins Meer oder über die
nenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der
chemische Zusammensetzung der ins Meer eingelei-
Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn
teten Flüssigkeiten oder über die Verpflichtung,
auf ihnen oder von ihnen aus Zuwiderhandlungen
Ölrückstände an Bord zu behalten oder in Auffangan-
nach § 2 oder § 3 im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
lagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder
blik Deutschland begangen werden, ~.
3. für Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste 2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3 Satz 1
oder schwimmende Plattformen, die in den Hoheits- oder 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 1 oder 2, Regel 14
gewässern der Bundesrepublik Deutschland betrie- Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz oder Regel 18 Abs. 4
ben werden, sowie für feste oder. schwimmende Ballastwasser in Öltanks oder Brennstofftanks
Plattformen im Bereich des deutschen Festlandsok- befördert oder ins Meer einleitet.
kels, die zur Erforschung oder Ausbeutung des Mee-
resbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
sind. oder fahrlässig als Führer eines Seeschiffs oder als zur
Führung von Tagebüchern Verantwortlicher
§2
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des 1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3
Protokolls I zu dem Internationalen Übereinkommen Satz 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 2, Regel 14 Abs. 2
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung zweiter Halbsatz, Regel 15 Abs. 3 Buchstabe a
durch Schiffe Satz 6 oder Abs. 4 Satz 2 oder Regel 20 Abs. 1 bis 5
über das Führen oder das Aufbewahren von Öltage-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder büchern oder die Eintragungen in das Öltagebuch
fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 des Internationalen zuwiderhandelt oder
Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in Verbindung mit Artikel 1 2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 21 Buchstabe b
Abs. 1 oder 2 des Protokolls I das Einleiten von Schad- ein Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhal-
stoffen ins Meer nicht oder nicht rechtzeitig an die in den tiges Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt:
Nachrichten für Seefahrer (Amtsblatt des Deutschen
Hydrographischen Instituts) bekanntgegebene zustän- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den .Fällen des
dige Stelle meldet. Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-
geahndet werden. einkommen auch im Land Berlin.
§4
§5
Berlin-Klausel
Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von in Kraft.
Bon~den23.Dezember1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Heldmann
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1679
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 23. Dezember 1983
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80, 520) wird
verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale
Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und gegen das Protokoll zu diesem Übereinkommen vom 23. Dezem-
ber 1983 (BGBI. 1 S. 1677) wird
1. für die in § 2 der Verordnung genannten Ordnungswidrigkeiten auf die
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
und
2. für die in § 3 der Verordnung genannten Ordnungswidrigkeiten auf das
Deutsche Hydrographische Institut
übertragen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit§ 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Heldmann
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 23. Dezember 1983
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird wie folgt berichtigt:
1. Im§ 14 a Satz 1 ist die Textstelle,,§ 13 Abs. 1 bis 3" durch die Textstelle
,,§ 13 Abs. 1 bis 2 a" zu ersetzen.
2. Im § 15 Abs. 2 Satz 1 ist nach dem Wort „geleistet" ein Komma einzufügen;
das Komma nach dem Wort „Ausbildungsstätten" ist zu streichen.
3. Im § 55 Abs. 2 Nr. 1 ist
a) vorderTextstelle,,§23Abs.1 Satz2"dieTextstelle,,§21 unddenFrei-
betrag nach" einzufügen;
b) die Textstelle ,,§ 31 Abs. 4" durch die Textstelle ,,§ 29 Abs. 3" zu
ersetzen.
Bonn, den 23. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Bildung und Wissensc,haft
Im Auftrag
Dr. Richter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1681
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 12. 83 Verordnung Nr. 15/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 261 . (236 17. 12. 83) 1. 1. 84
9500--4-6-4
8. 12. 83 Dreizehnte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Lei-
stungsDV-LA 13 262 (236 17. 12. 83) 17. 12.83
621-1-BAALDV 7
14. 12. 83 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umla-
gen und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der
Bunde_sanstalt für den Güterfernverkehr 13 501 (240 23. 12. 83) 1. 1. 84
9290-6-22
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3433/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1658/83 über den Verkauf von jeweils 50 000
Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens aus Bestän-
den der irischen bzw. der britischen Interventionsstelle auf dem
Binnenmarkt L 338/23 3. 12.83
5. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3438/83 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Gültig-
keitsdauer der Ausfuhrlizenzen für bestimmte nach Australien aus-
geführte Käsesorten L 340/5 6. 12.83
5. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3439/83 der Kommission zur Einführung von
Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
Australien L 340/7 6. 12.83
6. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3448/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 hinsichtlich des Sektors Getreide L 342/11 7. 12.83
6. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3449/83 der l<ommission über die 1983 aus
Polen einführbaren Mengen an Schaf- und Zi egenfl ei sch-
erzeugnissen L 342/13 7. 12.83
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1681
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 12. 83 Verordnung Nr. 15/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 261 . (236 17. 12. 83) 1. 1. 84
9500--4-6-4
8. 12. 83 Dreizehnte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Lei-
stungsDV-LA 13 262 (236 17. 12. 83) 17. 12.83
621-1-BAALDV 7
14. 12. 83 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umla-
gen und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der
Bunde_sanstalt für den Güterfernverkehr 13 501 (240 23. 12. 83) 1. 1. 84
9290-6-22
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3433/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1658/83 über den Verkauf von jeweils 50 000
Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens aus Bestän-
den der irischen bzw. der britischen Interventionsstelle auf dem
Binnenmarkt L 338/23 3. 12.83
5. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3438/83 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Gültig-
keitsdauer der Ausfuhrlizenzen für bestimmte nach Australien aus-
geführte Käsesorten L 340/5 6. 12.83
5. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3439/83 der Kommission zur Einführung von
Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
Australien L 340/7 6. 12.83
6. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3448/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 hinsichtlich des Sektors Getreide L 342/11 7. 12.83
6. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3449/83 der l<ommission über die 1983 aus
Polen einführbaren Mengen an Schaf- und Zi egenfl ei sch-
erzeugnissen L 342/13 7. 12.83
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3351 /83 des Rates über das Verfahren zur
Erleichterung der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR 1 und der Ausstellung von Formblättern EUR 2 gemäß den Vor-
schriften über den präferenzbegünstigten Warenverkehr zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Ländern L 339/19 5. 12. 83
22. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3352/83 des Rates zur Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Zypern
(1984) L 335/1 30. 11.83
22. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3353/83 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und
der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft
aus der Türkei (1984) L 335/3 30. 11.83
22. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3354/83 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel L 335/7 30. 11.83
29. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3386/83 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 336/47 1. 12. 83
30. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3389/83 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 336/53 1. 12. 83
29. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3390/83 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festsetzung der Voraus-
setzungen für die Zulassung von „flue-cured"-Virginia und „light-air-
cured"-Burley, einschließlich Burleyhybriden, ,,light-air-cured"-
Maryland- und „fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 A des
Gemeinsamen Zolltarifs L 336/54 1. 12. 83
28. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3391 /83 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1120/75 zur Festlegung der Voraus-
setzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de
Setubal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Tarifstellen
22.05 C III a) 1, b) 1 und 2 sowie 22.05 C IV a) 1, b) 1 und 2 des
Gemeinsamen Zolltarifs L 336/53 1. 12.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3396/83 des Rates ü_per den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Anderung der Tabelle II
im Anhang zum Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft L 337/1 2. 12.83
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1983 1683
Hinweis
Der Jahrgang 1983 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 56 und endet mit der Seite 1684.
Als Anlagenbände *) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
zu Nr. 29: der Anhang zur Vierten Verordnung zur Änderung über die Rech-
nungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, ·
zu Nr. 39: die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung.
Beigelegt wurden dem Bundesgesetzblatt Teil I topographische Karten*)
zu Verordnungen über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs folgender
Militärflugplätze:
zu Nr. 2: Lechfeld,
zu Nr. 3: Bremgarten,
zu Nr. 13: Söllingen,
zu Nr. 25: Lahr,
zu Nr. 29: Erding,
zu Nr. 31: Zweibrücken,
zu Nr. 35: Hahn und Ramstein,
zu Nr. 4 7: Pferdsfeld und Neuburg a. d. Donau,
zu Nr. 50: Büchel.
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagenbände und die Karten im Maßstab 1 : 50 000 auf Anforderung
kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Der Jahrgang 1983 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 33 und endet mit der Seite 840.
Als Anlagenbände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 16 vom 2. Juli 1983
Regelung Nr. 48 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignal_ein-
richtungen,
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 21. September 1983
Regelung Nr. 39 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung [des
Geschwindigkeitsmeßgeräts] einschließlich ihres [seines] Einbaues
Regelung Nr. 40 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Krafträder [Motorräder] hinsichtlich der Emission luftverunreinigender
Gase aus Motoren mit Fremdzündung,
- zur Ausgabe Nr. 25 vom 7. Oktober 1983
Regelung Nr. 34 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren
Regelung Nr. 42 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Schutzeinrichtungen
(Stoßstangen usw.),
- zur Ausgabe Nr. 27 vom 29. Oktober 1983
Anlage zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die
Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977.
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des
Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
·Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1983
Auslieferung ab Februar 1984
Teil 1: 15,90 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 7,95 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1983 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1984 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1