1609
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1983 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
21. 12. 83 Verordnung über die Berufsausbildung in der luftfahrttechnischen Industrie (Luftfahrtindustrie-
ausbildungsverordnung - LuftlndAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1609
neu: 800-21-1-105
21. 12. 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Gla~apparatebauerin (Glas-
apparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1645
neu: 800-21-1-106
21. 12. 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und
Steinbildhauerin (Steinmetz und Steinbildhauer-Ausbildungsverordnung - SteinAusbV) . . . . . . 1652
neu: 7110-6-23
22. 12. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Förderungssätze-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1661
810-1-17
22. 12. 83 Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1662
810-1-13
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1663
Verordnung
über die BerufsausbildungJn der luftfahrttechnischen Industrie
(Luftfahrtindustrieausbildungsverordnung - LuftlndAusbV) *)
Vom 21. Dezember 1983
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
14. August ·1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: §3
§ 1
Berufsfeldbreite Grundbildung
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr"vermittelt
Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich an- eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
erkannt: liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die
Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrecht-
1. Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanike-
lichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr
rin,
erfolgen.
2. Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin,
§4
3. Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin.
Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder
§2 für den Flugtriebwerkmechaniker/
die Flugtriebwerkmechanikerin,
Ausbildungsdauer den Fluggerätmechaniker/die Fluggerätmechanikerin
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil- und den Fluggerätbauer/die Fluggerätbauerin
dende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
· Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil- die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des rationelle Energieverwendung,
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- 2. Kenntnisse der Organisation des Ausbildungsbetrie-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bes und der arbeitsrechtlichen Regelungen,
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. betriebssicheres Handhaben und Warten von c) Montieren,
Arbeitsgeräten und Maschinen, d) Überholen und Prüfen der Flugtriebwerkelektrik,
4. Verwenden von Werk- und Hilfsstoffen, e) Prüfen von Flugtriebwerken auf Prüfständen,
5. Lesen technischer Zeichnungen, Anfertigen von f) Erhalten der Betriebssicherheit von Flugtrieb-
Skizzen sowie Anwenden von luftfahrttechnischen werkaggregaten,
Handbüchern und Tabellen, g) Erhalten der Betriebssicherheit von Flugtrieb-
werken,
6. Be- und Verarbeiten von Metallen:
a) Messen und Prüfen, 13. Überholen von Flugtriebwerken:
b) Anzeichnen, Anreißen, Körnen und Kennzeich- a) Feststellen des Befundes durch Maß- und Sicht-
nen, kontrollen,
c) Einspannen, Aufspannen und Ausrichten, b) Feststellen des Befundes durch Härte- und Riß-
prüfungen,
d) Spanen,
c) Ab- und Aufrüsten von Flugtriebwerken, Geräten
e) spanloses Bearbeiten, und Anlagen,
7. Behandeln und Schützen von Oberflächen, d) Instandsetzen von Flugtriebwerkteilen,
e) Instandsetzen von Flugtriebwerkbaugruppen,
8. Fügen:
f) Instandsetzen und Montieren von Geräten und
a) Herstellen von Schraubverbindungen, Arbeitsgeräten.
b) Herstellen von Bolzen- und Stiftverbindungen,
c) Nieten,
§6
d) Weich- und Hartlöten,
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes
e) Schweißen, für den Fluggerätmechaniker/
die Fluggerätmechanikerin
9. Wärmebehandeln von Stählen und Leichtmetallegie-
rungen. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§5
1. Verarbeiten von Kunststoffen,
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes
für den Flugtriebwerkmechaniker/ 2. Grundlagen der Elektrotechnik,
die Flugtriebwerkmechanikerin
3. Grundlagen der Hydraulik,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 4. Grundlagen der Pneumatik,
1. Verarbeiten von Kunststoffen, 5. Grundlagen der Steuerungs- und Regelungs-
2. Grundlagen der Elektrotechnik, systeme,
3. Grundlagen der Hydraulik, 6. Prüfen von Meßgeräten,
4. Grundlagen der Pneumatik, 7. Prüfen von Werkstoffen,
5. Grundlagen der Steuerungs- und Regelungs- 8. Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,
systeme, 9. Trennen von lösbaren und nichtlösbaren Verbin-
6. Prüfen von Meßgeräten, dungen,
7. Prüfen von Werkstoffen, 1 0. Lesen und Auswerten von Diagrammen,
8. Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen, 11. Kenntnisse der Wartungsanweisungen, Montage-
und Prüfvorschriften,
9. Trennen von lösbaren und nichtlösbaren Verbin-
dungen, 12. Kenntnisse englischer Fachausdrücke,
10. Lesen und Auswerten von Diagrammen, 13. Montieren und Prüfen von Bauteilen und Baugrup-
pen:
11. Arbeits- und Sicherheitsvorschriften im Triebwerk- a) Montieren von Seilen und Schubstangen,
bau,
b) Montieren von Schlauch- und Rohrleitungs-
12. Bauen, Montieren und Prüfen von Flugtriebwerken: systemen,
a) Kenntnisse des Triebwerks, c) Aufbau des Fluggeräts,
b) Demontieren, d) Grundlagen der Flugphysik,
Nr. 55 - Tag' der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1611
e) Montieren und Prüfen von mechanischen An- zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
lagen, bildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermatelt werden.
Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der
f) Montieren und Prüfen von pneumatischen und
hydraulischen Anlagen, beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen
Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Glie-
g) Elektrotechnik am Flugtriebwerk, derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
h) Elektrotechnik am Fluggerät, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
i) Instandhalten von Arbeitsgeräten,
k) Umgehen mit Arbeitsgeräten,
§9
14. Prüfen und Instandsetzen des Fluggeräts: Ausbildungsplan
a) Prüfen und Instandsetzen von mechanischen Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Bauteilen und Aggregaten des Fluggeräts, bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
b) Prüfen und Instandsetzen von pneumatischen Ausbildungsplan zu erstellen.
und hydraulischen Bauteilen und Aggregaten
des Fluggeräts,
§10
c) Prüfen und Instandsetzen des Rumpfes,
Berichtsheft
d) Prüfen und Instandsetzen des Tragwerks,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
e) Prüfen des Leit- und Steuerwerks, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
f) Prüfen und Instandsetzen des Fahrwerks, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
g) Prüfen und Instandsetzen der Hydraulikanlagen, zeit zu führen. Der Au·sbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
h) Prüfen und Instandsetzen der Kraftstoffanlage,
i) Prüfen und Instandsetzen der Druck-/Klima-
anlage, § 11
k) Erhalten der Betriebssicherheit von Flugtrieb- Zwischenprüfung
werken sowie von deren Anlagen und Systemen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1) Erhalten der Betriebssicherheit von Fluggeräten Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem
sowie von deren Anlagen und Systemen. zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für den Flug-
§7 triebwerkmechaniker/ die Flugtriebwerkmechanikeri n
auf die in den Anlagen 1 und 2 zu § 8, für den Flugge-
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes
rätmechaniker/die Fluggerätmechanikerin auf die in den
für den Fluggerätbauer/die Fluggerätbauerin
Anlagen 1 und 3 zu§ 8 und für den Fluggerätbauer/die
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Fluggerätbauerin auf die in den Anlagen 1 und 4 zu § 8
die folgenden Fertigkeiten unds Kenntnisse: für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
1 . Lesen und Auswerten von Diagrammen, schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
2. Arbeitsvorschriften und Kontrollen im Fluggerätbau, zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist.
3. Prüfen von Werkstoffen,
4. Anwenden von Vorrichtungen und Lehren, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 7 Stunden ein Prüfungsstück an-
5. Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen, fertigen.
6. Verarbeiten von Kunststoffen,
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
7. Herstellen oder Instandsetzen von Fertigungsmit-
teln, 1. in den Ausbildungsberufen Flugtriebwerkmecha-
niker/Flugtriebwerkmechanikerin und Fluggerät-
8. Fertigen oder Instandsetzen von Fluggerätteilen, mechaniker/Fluggerätmechanikerin:
9. Zusammenbauen von Baugruppen, a) Be- und Verarbeiten von Metallen:
10. Messen und Einstellen am Fluggerät, aa) Messen und Prüfen,
11. Instandhalten des Fluggeräts. bb) Anzeichnen, Anreißen, Körnen und Kenn-
zeichnen,
§8 cc) Einspannen, Aufspannen und Ausrichten,
Ausbildungsrahmenpläne dd) Spanen,
Die in den §§ 4 bis 7 genannten Fertigkeiten und ee) spanloses Bearbeiten;
Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 für die beruf-
liche Grundbildung und in den Anlagen 2 bis 4 für die b) Fügen:
berufliche Fachbildung jeweils enthaltenen Anleitungen aa) Nieten,
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
bb) Herstellen von Schraubverbindungen, §12
cc) Herstellen von Bolzen- und Stiftverbindun- Abschlußprüfung
gen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich für den Flug-
dd) Weich- und Hartlöten, triebwerkmechaniker/die Flugtriebwerkmechanikeri n
ee) Schweißen; auf die in den Anlagen 1 und 2 zu§ 8, für den Flugge-
rätmechaniker/die Fluggerätmechanikerin auf die in den
c) Verarbeiten von Kunststoffen; Anlagen 1 und 3 zu§ 8 und für den Fluggerätbauer/die
d) Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen. Fluggerätbauerin auf die in den Anlagen 1 und 4 zu§ 8
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
Dabei sollen das Herstellen von Schraubverbindun-
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
gen sowie das Herstellen von Bolzen- und Stiftver-
er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bindungen besonders berücksichtigt werden.
2. In dem Ausbildungsberuf Fluggerätbauer/Fluggerät- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
bauerin:
1. in dem Ausbildungsberuf Flugtriebwerkmechani-
a) Be- und Verarbeiten von Metallen: ker/Flugtriebwerkmechanikerin in höchstens
aa) Messen und Prüfen, 8 Stunden ein Prüfungsstück unter Verwendung
branchenüblicher Werkstoffe anfertigen sowie in
bb) Anzeichnen, Anreißen, Körnen und Kenn- insgesamt höchstens 6 Stunden 4 bis 6 Arbeitspro-
zeichnen, ben an Flugtriebwerken und zugehörigen Aggregaten
cc) Einspannen, Aufspannen und Ausrichten, nach detaillierten Arbeitsanweisungen und Unter-
dd) Spanen, lagen durchführen, wobei die Durchführung einer Ar-
beitsprobe nicht mehr als eine Stunde dauern soll.
ee) spanloses Bearbeiten; Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
b) Fügen: a) für das Prüfungsstück:
aa) Nieten, aa) Grundfertigkeiten der luftfahrtspezifischen
bb) Herstellen von Schraubverbindungen, Werkstoffbearbeitung von Hand,
cc) Herstellen von Bolzen- und Stiftverbindun- bb) einfache Maschinenbearbeitung;
gen,
b) für die Arbeitsproben:
dd) Weich- und Hartlöten,
aa) Demontieren und Montieren von Triebwerks-
ee) Schweißen; sektionen oder Triebwerksgeräten,
c) Verarbeiten von Kunststoffen; bb) Feststellen und Beseitigen von Funktions-
d) Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen. störungen in Triebwerksanlagen,
Dabei sol.len das Spanen, das spanlose Bearbeiten cc) Reparatur von Flugtriebwerksbauteilen;
und das Nieten besonders berücksichtigt werden. dd) Triebwerkseitige Einstellarbeiten und Funk-
tionsprüfung.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
Aus jedem der unter Buchstabe b genannten Berei-
in insgesamt höchstens 180 Minuten in den Ausbil-
dungsberufen Flugtriebwerkmechaniker/Flugtrieb- che ist mindestens eine Arbeitsprobe auszuwählen.
werkmechanikerin, Fluggerätmechaniker/Fluggerätme-
chanikerin und Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin Auf- 2. in dem Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker/Flug-
gaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: gerätmechanikerin in höchstens 8 Stunden ein Prü-
fungsstück unter Verwendung branchenüblicher
1. Arten, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwendung Werkstoffe anfertigen sowie in insgesamt höchstens
metallischer und nichtmetallischer Werk- und Hilfs- 6 Stunden 4 bis 6 Arbeitsproben an Fluggeräten
stoffe, nach detaillierten Arbeitsanweisungen und Unter-
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und lagen durchführen, wobei die Durchführung einer
rationelle Energieverwendung, Arbeitsprobe nicht mehr als eine Stunde dauern soll.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3. Lesen von technischen· Zeichnungen,
4. fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper-, Ge- a) für das Prüfungsstück:
wichts-, Kraft- und Bewegungsberechnungen, aa) Grundfertigkeiten der luftfahrtspezifischen
5. Grundlagen der Elektrotechnik, Pneumatik, Hydrau- Werkstoffbearbeitung von Hand,
lik; Steuerungs- und Regelungssysteme. bb) einfache Maschinenbearbeitung;
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. b) für die Arbeitsproben:
aa) Auswählen und Auswechseln von Fluggerät-
bauteilen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- bb) Feststellen und Beseitigen von Störungen in
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Fluggerätsystemen,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1613
cc) Einstellarbeiten an Fluggerät- und Trieb- b) in dem Ausbildungsberuf Flugtriebwerkmechani-
werkssystemen, ker/Flugtriebwerkmechanikerin zusätzlich zu den
dd) Funktionsprüfungen am Fluggerät. unter Buchstabe a aufgeführten Gebieten:
Aus jedem der unter Buchstabe b genannten Berei- Demontieren und Montieren des Flugtriebwerks,
che ist mindestens eine Arbeitsprobe auszuwählen. c) in den Ausbildungsberufen Fluggerätmechani-
ker/Fluggerätmechanikerin und Fluggerät-
3. in dem Ausbildungsberuf Fluggerätbauer/Fluggerät-
bauer/Fluggerätbauerin zusätzlich zu den unter
bauerin drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kom-
Buchstabe a aufgeführten Gebieten:
men insbesondere in Betracht:
Zusammenbau des Fluggeräts,
a) in höchstens 2 Stunden ein Prüfungsstück aus
dem Bereich der Grundfertigkeiten der Maschi- d) in dem Ausbildungsberuf Fluggerätmechani-
nenbearbeitung, ker/Fluggerätmechanikerin zusätzlich zu den
unter Buchstabe a aufgeführten Gebieten:
b) in höchstens 4 Stunden ein Prüfungsstück aus
Anlagen und Einrichtungen auf Flugplätzen;
dem Bereich der Grundfertigkeiten der luftfahrt-
spezifischen Werkstoffbearbeitung, insbeson- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
dere spanlose Umform- und Fügetechniken,
a) Längen-, Flächen-, Volumen-, Kraft-, Gewichts-
c) in höchstens 8 Stunden ein Prüfungsstück aus und Winkelberechnung,
dem Bereich des Fertigens und des Zusammen-
bauens eines Fluggeräteteils, insbesondere: b) Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften,
aa) Zusammenpassen, c) Zeit, Geschwindigkeit, Beschleunigung,
bb) Zusammenbau durch Heften und Verbinden d) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
mittels lösbarer und unlösbarer Verbindun- e) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,
gen unter Verwendung von Bauvorrichtungen
f) Flugphysik,
und Lehren,
g) Arbeitszeit, Lohn- und Materialberechnung;
cc) Funktionskontrollen,
dd) Prüfen von Baugruppen auf Zustand, Maßhal- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
tigkeit und Funktion, a) Lesen von Einzel- und Gesamtzeichnungen sowie
ee) Feststellen und Beseitigen von Mängeln und von Stück- und Baulisten,
Fehlern, b) Anfertigen von Ansichten, Schnitten und Abwick-
ff) Auswählen und Einbauen von Ersatzteilen. lungen unter Beachtung der gültigen Normen.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- Wirtschafts- und Sozialkunde.
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- Fälle berücksichtigen.
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Geqie-
ten in Betracht: (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) in den Ausbildungsberufen Flugtriebwerkmecha- 1. im Prüfungsfach
niker/Flugtriebwerkmechanikerin, Fluggerätme- Technologie 120 Minuten,
chaniker/Fluggerätmechanikerin und Fluggerät- 2. im Prüfungsfach
bauer/Fluggerätbaueri n: Technische Mathematik 90 Minuten,
aa) physikalische und chemische Grundlagen, 3. im Prüfungsfach
bb) Werkstoffkunde: Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Erzeugung, Eigenschaften, Bearbeitung und 4. im Prüfungsfach
Anwendung von Werk- und Hilfsstoffen, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
cc) Fertigungstechnik: (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Umformtechnik, Trenntechnik, Fügetechnik besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
sowie Arten und Anwendung von Passungen, liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Meß- und Prüfzeugen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
dd) Aerostatik und Aerodynamik,
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
ee) Bauelemente des Fluggeräts, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
ff) Triebwerkkunde, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gg) Ausrüstung des Fluggeräts, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
hh) Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten sowie Umweltschutz und rationelle Ener- (7) Innerhalb der Fertigkeitsprüfung sind Prüfungs-
gieverwendung, stücke und Arbeitsproben wie folgt zu gewichten:
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1. in den Ausbildungsberufen Flugtriebwerkmechani- berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Flug-
ker/Flugtriebwerkmechanikerin und Fluggerätme- triebwerkmechaniker, Flugzeugmechaniker und Metall-
chaniker/Fluggerätmechanikerin haben die gesam- flugzeugbauer, sind nicht mehr anzuwenden.
ten Arbeitsproben gegenüber dem Prüfungsstück
das doppelte Gewicht;
§14
2. in dem Ausbildungsberuf Fluggerätbauer/Fluggerät-
Übergangsregelung
bauerin hat das Prüfungsstück nach Absatz 2 Nr. 3
Buchstabe c gegenüber dem Prüfungsstück nach Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
Buchstabe a und gegenüber dem Prüfungsstück ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
nach Buchstabe -b jeweils das doppelte Gewicht. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
schriften dieser Verordnung.
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
§ 15
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Berlin-Klausel
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichenda Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§13
Aufhebung von Vorschriften
§16
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Inkrafttreten
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs- Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1615
Anlage 1
Abschnitt I des Ausbildungsrahmenplanes für die Berufsausbildung zum
Flugtriebwerkmechaniker/zur Flugtriebwerkmechanikerin, zum Fluggerätmechaniker/
zur Fluggerätmechanikerin und zum Fluggerätbauer/zur Fluggerätbauerin
Berufliche Grundbildung
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen und
Umweltschutz und beachten
rationelle Energie- b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
verwendung
setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
(§ 4 Nr. 1)
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
c) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermei-
dung von Verletzungen und Berufskrankheiten
benutzen
d) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-
ben sowie Sofortmaßnahmen und Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten
e) betriebsbedingte Umweltbelastung, die insbe-
sondere von Gas, Staub, Schar!, Wärme, Abfall
und Abwasser ausgeht, beschreiben und zu
ihrer Verminderung beitragen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen während des ersten
--+----------1---------------------1 Ausbildungsjahres
zu vermitteln
2 Kenntnisse der a) Organisation des Ausbildungsbetriebes und
Organisation des Aus- Zusammenwirken der einzelnen Betriebsberei-
bildungsbetriebes und che beschreiben
der arbeitsrechtlichen b) Arbeitsablauf am Arbeitsplatz darstellen
Regelungen
(§ 4 Nr. 2) c) Regelungen über Arbeitszeit, Lohn, Urlaub,
Krankheit und Kündigung nennen und beach-
ten
3 betriebssicheres Hand- a) Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten,
haben und Warten von Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen, Ma-
Arbeitsgeräten und schinenschutzschalter und Maschinenschalter
Maschinen sowie Handlampen beschreiben und verwen-
(§ 4 Nr. 3) den
b) bewegliche Schläuche und Leitungen betriebs-
sicher auslegen und mit Kupplungen verbinden
c) pneumatisch und elektrisch angetriebene Ma-
schinen, insbesondere handgeführte Maschi-
nen, sowie Geräte betriebssicher bedienen
d) Ursachen und Auswirkungen des Verschleißes
erklären
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu ve.rmittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
e) Werk- und Meßzeuge sowie Maschinen und
Geräte pflegen und nach Vorschrift benutzen
f) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Meßzeu-
gen, Maschinen und Geräten erhalten, insbe-
sondere nach Schmierplänen abschmieren, Öl
wechseln und Späne beseitigen
4 Verwenden von Werk- a) Eigenschaften und Verhalten der gebräuchli-
und Hilfsstoffen chen luftfahrttechnischen Werk- und Hilfsstoffe
(§ 4 Nr. 4) beschreiben und ihre Unterschiede erklären
b) Werkstoffe nach Stoff- und Maßnormen, insbe-
sondere nach den Luftfahrtnormen, bezeichnen
c) luftfahrttechnische Hilfsstoffe verwenden
5 Lesen technischer a) Grundbegriffe der DIN-Normen, insbesondere
Zeichnungen, Anfertigen der Linienarten, Bemaßung, Toleranzen,
von Skizzen sowie Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächen- während des ersten
Anwenden von luftfahrt- zeichen und Maßstäbe, nennen Ausbildungsjahres
technischen Hand- b) wichtige Abweichungen der DIN-Normen ge- zu vermitteln
büchern und Tabellen genüber internationalen luftfahrttechnischen
(§ 4 Nr. 5) Normen in zeichnerischen Darstellungen von
Werkstücken nennen
c) Einzel- und Gesamtzeichnungen sowie Stück-
und Baulisten lesen
d) in der Luftfahrttechnik gebräuchliche Sinnbil-
der nennen
e) funktionelle Zusammenhänge anhand von
Systemplänen beschreiben
f) Arbeitsfolgen anhand von Zeichnungen festle-
gen
g) Handskizzen werkstattgerecht anfertigen
h) Gliederung technischer Handbücher und Ta-
bellen beschreiben und innerhalb ihres Gel-
tungsbereichs anwenden
i) technische Daten aus Tabellen und Diagram-
men ermitteln
6 Be- und Verarbeiten
von Metallen
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Messen und Prüfen a) gesetzliche Maßeinheiten für Längen, Flächen, 3
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe a) Volumen und Winkel anwenden sowie in ihre
Vielfache und Teile umrechnen
b) in der Luftfahrttechnik übliche Maßsysteme
nennen und ihre Maßeinheiten umrechnen
c) die häufigsten Ursachen und Auswirkungen von
Meßfehlern beschreiben, insbesondere die
Bedeutung der Bezugstemperatur erklären
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1617
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
d) Aufbau von Meß- und Prüfzeugen beschreiben
e) Meß- und Prüfzeuge anwenden sowie pflegen
und lagern
f) Außen-, Innen- und Tiefenmaße mit Strichmeß-
zeugen und Meßschiebern bis zu 0, 1 mm und
mit Meßschrauben bis zu 0,01 mm Genauigkeit
messen
g) Längen und Mittenabweichungen bis zu einer
Genauigkeit von 0,01 mm mit der Meßuhr
messen
h) Winkel mit dem Universalwinkelmesser bis zur
Genauigkeit von 5 Minuten messen
i) Flächen auf Ebenheit, Oberflächengüte und
Formabweichung nach dem Lichtspaltverfah-
ren bis zu einer gemittelten Rauhtiefe von
10 µm mit Winkeln und Haarlinealen prüfen
k) Werkstücke auf Maßgenauigkeit und Formab-
weichung insbesondere mit Schablonen, Füh-
ler-, Rundungs- und Grenzlehren prüfen
1) Außen- und Innengewinde messen und prüfen
m) Grundbegriffe des ISO-Systems für Toleranzen
und Passungen erklären
n) Kurzzeichen für Passungen den Paßsystemen
Einheitsbohrung und Einheitswelle zuordnen
sowie Spiel-, Übergangs- und Preßpassung aus
Tabellen ermitteln
6.2 Anzeichnen, Anreißen, a) Anzeichen- und Anreißwerkzeuge sowie -hilfs- 2
Körnen und Kenn- zeuge, insbesondere Bleistift, Reißnadel, Paral-
zeichnen lelreißer, Bleistift- und Anreißzirkel, Körner, An-
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe b) reißplatte sowie Stahl-, .Band- und Standmaß,
Meßschieber, Taster, Winkelmesser, Schablo-
nen und Unterlegstücke, nennen und anwen-
den
b) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,
Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung mit
Bleistift, Spitzzirkelund Reißnadel unterBeach-
tung der Werkstoffeigenschaften und Bearbei-
tungszugaben anzeichnen und anreißen
c) Bohrungsmitten und Umrisse unter Beachtung
besonderer Vorschriften für Luftfahrtwerkstoffe
körnen
d) Kennzeichnungen mit Schlag-, Farbstempel-
und Signiergeräten unter Beachtung besonde-
rer Vorschriften für Luftfahrtwerkstoffe zweck-
mäßig und sichtbar anbringen
e) Anreißwerkzeuge schärfen
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
6.3 Einspannen, Auf- a) Aufbau, Funktion und Anwendung von Spann-
spannen und Ausrichten zeugen beschreiben
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe c)
b) Vollkörper, Profile und Bleche unter Beachtung
des Oberflächenschutzes ein- und aufspannen
c) Werkzeuge einspannen, aufspannen und aus-
- richten
, 6.4 Spanen a) Meißeln, Sägen und Feilen: 7
(§ 4 Nr 6 Buchstabe d)
aa) Einfluß der Schneidengeometrie auf den
Schneid- und Spanvorgang beim Meißeln,
Sägen und Feilen beschreiben
bb) Werkzeuge nach Werkstoff, angestrebter
Form und Oberflächengüte des Werk-
stücks auswählen
cc) Werkstücke spanend und zerteilend mei-
ßeln und insbesondere ebene Flächen,
Nuten und Durchbrüche herstellen
dd) Meißelschneide und Meißelkopf instand-
halten
ee) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-
fen bis zum Genauigkeitsgrad fein nach
DIN 7168 und bis zu einer gemittelten
Rauhtiefe von 10 µm eben-, parallel- und
winkligfeilen sowie Rundungen und Durch-
brüche herstellen
ff) Voll- und Hohlkörper, Bleche und Profile
aus unterschiedlichen Werkstoffen von
Hand sägen
gg) Werkstücke entgraten und kanten brechen
b) Bohren, Senken und Reiben: 3
aa) Aufbau einer Bohrmaschine und Funktion
ihrer Bedienelemente beschreiben
bb) Geometrie der Bohrerschneide erklären
cc) Bohrer schärfen
dd) Bohrer, Senker einschließlich Spezial-
senker der Luftfahrttechnik und Reibahlen
nach Werkstück und Werkstoff auswählen
ee) Schnittgeschwindigkeiten, Drehzahlen und
Vorschübe ermitteln und einstellen
ff) Werkzeuge und Werkstücke einspannen
gg) Kühl- und Schmierstoffe auswählen und
verwenden
hh) Werkstücke aus unterschiedlichen Werk-
stoffen mit Ständerbohrmaschinen bohren
und insbesondere mit Kegel-, Flach-,
Spiral- und Spezialsenker senken
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 161'9
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
2 3 4
ii) mit Handbohrmaschinen unterschiedliche
Werkstoffe in verschiedenen Arbeitslagen
bohren und senken
kk) angezeichnete Bohrungen ohne Körnung
herstellen
II) Bohrungen mit Hand- und Maschinenreib-
ahlen reiben
c) Gewindeschneiden: 1
aa) Unterschiede von Gewindearten nach
Profill Verwendungszweck, Drehsinn und
Gangzahl nennen
bb) Gewindemaße für metrische und luftfahrt-
technische Gewinde nennen
cc) Gewindekerndurchmesser für unter-
schiedliche Werkstoffe aus Tabellen
ermitteln
dd) Gewindeschneidwerkzeuge nach dem
Werkstoff auswählen
ee) Kühl- und Schmierstoffe auswählen und
verwenden
ff) Innen- und Außengewinde von Hand
schneiden
gg) Gewinde prüfen
d) Passen: 4
aa) Bearbeitungszugaben bei Paßarbeiten
beachten
bb) zusammengehörige Werkstücke für feste
4nd bewegliche Verbindungen nach Ge-
genstück, Lehre oder Zeichnungsangaben
passen
e) Drehen: 5
aa) Aufbau einer Drehmaschine und Funktion
ihrer Bedienelemente beschreiben
bb) Einfluß der Geometrie der Werkzeug-
schneide auf den Spanvorgang erklären
cc) Drehwerkzeuge nach Form und Werkstoff
des Werkstücks auswählen
dd) Schnittgeschwindigkeiten, Drehzahlen,
Schnittiefen und Vorschübe ermitteln und
einstellen
ee) Werkzeuge einspannen
ff) Werkstücke insbesondere in Spannfutter
und zwischen Spitzen einspannen •
gg) Kühl- und Schmierstoffe auswählen und
verwenden
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
2 3 4
hh) Werkstücke aus unterschiedlichen Werk-
stoffen bis zum Genauigkeitsgrad fein
nach DIN 7168 und bis zur gemittelten
Rauhtiefe von 10 µm lang- und plan-
drehen
ii) Werkstücke aus unterschiedlichen Werk-
stoffen abstech- und einstechdrehen, rän-
deln, zentrierbohren, bohren, senken,
sowie Gewinde mit Schneideisen und
Gewindebohrer schneiden
f) Fräsen: 4
aa) Aufbau einer Fräsmaschine und Funktion
ihrer Bedienelemente beschreiben
bb) Einfluß der Geometrie der Werkzeug-
schneide auf den Spanvorgang beim
Gegen- und Gleichlauffräsen .erklären
cc) Fräswerkzeuge nach Form und Werkstoff
des Werkstücks auswählen
dd) Schnittgeschwindigkeiten, Drehzahlen,
Schnittiefen und Vorschübe ermitteln und
einstellen
ee) Werkzeuge und Werkstücke ein- und auf-
spannen
ff) Kühl- und Schmierstoffe verwenden
gg) Werkstücke im Gegenlauf- und Gleich-
laufverfahren fräsen
hh) Werkstücke bis zum Genauigkeitsgrad
fein nach DIN 7168 und bis zu einer ge-
mittelten Rauhtiefe von 10 µm plan-,
nuten- und absatzfräsen sowie trennen
6.5 spanloses Bearbeiten a) Zerteilen:
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe e) aa) den Vorgang des Zerteilens beim Scheren,
Lochen und Stanzen erklären
bb) Aufbau und Funktion von Scher-, Loch-
und Stanzwerkzeugen beschreiben
cc) Scher-, Loch- und Stanzwerkzeuge nach
Blechdicke und Werkstoff auswählen
dd) Hand- und Hebelscheren sowie Loch- und
Stanzwerkzeuge anwenden
b) Biegen: 2
aa) Aufbau einer Biegemaschine und Funktion
ihrer Bedienelemente beschreiben
bb) das· Umformen durch Biegen unter Be-
rücksichtigung von Biegewiderstand,
Biegeradius, Faserverlauf, Abbohrlöchern,
Form- und Gefügeänderung erklären
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1621
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
cc) die gestreckte Länge von Werkstücken
und Abwicklungen berechnen
dd) Kanten vorschriftsmäßig bearbeiten
ee) Werkstücke aus Stahl warm- und kalt-
biegen
ff) Zustand der wärmebehandelten Leicht-
metalle beim Biegen beachten
gg) Bleche und Profilteile im Schraubstock
und mit Biegevorrichtungen biegen
hh) Bleche von Hand und mit Maschine kant-
und rundbiegen
c) Richten und Spannen:
aa) Form- und Gefügeänderung der Werkstoffe
beim Richten und Spannen erklären
bb) Richt- und Spannwerkzeuge auswählen
cc) Bleche und Profile aus unterschiedlichen
Werkstoffen richten und spannen
d) Strecken, Schweifen, Bördeln und Treiben: 4
aa) Verhalten der Werkstoffe beim Strecken,
Schweifen, Bördeln und Treiben erklären
bb) Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen
auswählen
cc) Bleche strecken, schweifen, bördeln und
treiben
·1 Behandeln und unterschiedliche Verfahren für den Schutz von
Schützen von Metalloberflächen sowie metallische und nicht-
Oberflächen metallische Überzüge nennen
(§ 4 Nr. 7)
8 Fügen
(§ 4 Nr. 8)
8.1 Herstellen von a) unterschiedliche Arten von Schrauben, Mut- 2
Schraubverbindungen tern, Scheiben und Sicherungselementen
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a) normgerecht bezeichnen und Beispiele für
ihre Anwendung nennen
b) Werkzeuge zum Herstellen und Sichern von
Schraubverbindungen nennen
c) Schraubverbindungen unter Beachtung der
vorgeschriebenen Drehmomente herstellen
d) Schraubverbindungen insbesondere mit
Splint-, Nadel-, Draht- und Blechsicherungen
sichern
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
8.2 Herstellen von Bolzen- a) unterschiedliche Arten von Stiften normgerecht 1
und Stiftverbindungen bezeichnen sowie Beispiele für die Anwendung
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b) von Bolzen- und Stiftverbindungen nennen
b) Gelenke durch Bolzen verbinden
c) Bauteile verstiften
8.3 Nieten a) Nietarten, insbesondere der Luftfahrtnorm, be- 4
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe c) zeichnen
b) Nietwerkstoffe nennen und die Wärmebehand-
lung von Nieten beschreiben
C) Nietdurchmesser, Nietlängen, Niet- und Rand-
abstände berechnen
d) Nietwerkzeuge bezeichnen und auswählen
e) Vollnietverbindungen mit Hammer und Druck-
luftwerkzeugen herstellen
8.4 Weich- und Hartlöten a) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel unter Be- 2
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe d) rücksichtigung der Löttemperaturen auswählen
b) Werkstücke zum Löten vorbereiten
C) Bauteile aus Stahl und Nichteisenmetallen
weich- und hartlöten
8.5 Schweißen a) Aufbau und Funktion einer Gasschweißanlage, 3
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe e) insbesondere der Schweißbrenner und Arma-
turen, beschreiben
b) Grundsymbole für Nahtarten erklären
c) Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
d) Gasschweißanlage nach Vorschrift in Betrieb
nehmen sowie Schweiß- und Brennschneid-
flamme einstellen
e) nichtabnahmepflichtige Gasschweißarbeiten
ausführen
f) Ursachen von Schweißfehlern feststellen und
ihre, Auswirkungen beschreiben
9 Wärmebehandeln von a) Zweck des Glühens, Härtens und Vergütens 1
Stählen und Leicht- von Stählen nennen
metallegierungen b) Verfahren zum Glühen, Härten und Vergüten
(§ 4 Nr. 9)
von Stählen nennen sowie unterschiedliche
Glüh- und. Härteeinrichtungen beschreiben
C) Stähle härten und anlassen
d) Zweck des Weichglühens und Aushärtens von
Aluminiumlegierungen nennen
e) Aluminiumlegierungen weichglühen und aus-
härten
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1623
Anlage 2
Abschnitt II des Ausbildungsrahmenplanes
für die Berufsausbildung zum Flugtriebwerkrnechaniker/zur Flugtriebwerkrnechanikerin
Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 l 3 1 4
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfall- die in Anlage .1 lfd. Nr. 1 bis 5 Spalte 3 aufgeführten
verhütung, Umwelt- Fertigkeiten und Kenntnisse
schutz und rationelle
Energieverwendung
(§ 4 Nr. 1)
-...
..
2 Kenntnisse der Orga-
nisation des Ausbil-
dungsbetriebes und der
arbeitsrechtlichen
Regelungen
(§ 4 Nr. 2)
während des zweiten,
3 betriebssicheres dritten und vierten
Handhaben und Warten Ausbildungsjahres
von Arbeitsgeräten zu vermitteln
und Maschinen
(§ 4 Nr. 3)
-,-
4 Verwenden von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 4)
5 Lesen technischer
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen sowie
Anwenden von luftfahrt-
technischen Hand-
büchern und Tabellen
(§ 4 Nr. 5)
6 Füg"en
(§ 4 Nr. 8)
6.1 Herstellen von a) Schraubverbindungen unter Verwendung der in 5
Schraubverbindungen der Luftfahrttechnik gebräuchlichen Schrau-
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a) ben herstellen
b) Schraubverbindungen nach Vor:schrift sichern
c) Gewindeeinsätze nach Tabellen auswählen und
mit Spezialwerkzeugen einsetzen
6.2 Herstellen von Bolzen- a) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen und 2
und Stiftverbindungen sichern
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b) b) die Lage von Bauteilen zueinander durch Stift-
verbindungen festlegen
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
7 Verarbeiten von a) Arten und Anwendung von Klebstoffen, Kunst- 2
Kunststoffen harzen und Faserkunststoffen im Fluggerätbau
(§ 5 Nr. 1) beschreiben
b) Be- und Verarbeitungsverfahren der im Flugge-
rätbau üblichen Kunststoffe beschreiben
c) Klebstoffe und Kunstharze unter Berücksichti-
gung der Abbinde- und Härtezeiten zubereiten
d) im Fluggerätbau gebräuchliche Kunststoffe
be- und verarbeiten, insbesondere aus Faser-
kunststoff Sandwichbauteile herstellen
e) Arbeitsschutzbestimmungen beim Umgang mit
Kunststoffen beachten
8 Grundlagen der a) Grundbegriffe der Elektrotechnik, insbeson- 2
Elektrotechnik dere Leiter, Nichtleiter, Strom, Spannung und
(§ 5 Nr. 2) Widerstand, erklären
b) gesetzliche Maßeinheiten elektrischer Größen
anwenden sowie in ihre Vielfache und Teile um-
rechnen
c) Ohmsches Gesetz und Kirchhoffsche Gesetze
anwenden
d) Spannungen, Ströme und Widerstände in Rei-
hen- und Parallelschaltungen. messen
e) Widerstände mit der Wheatstoneschen Brücke
messen
9 Grundlagen der a) den grundlegenden Aufbau von Hydraulik- 2
Hydraulik anlagen beschreiben sowie Hydraulikpläne
(§ 5 Nr. 3) lesen und erklären
b) Eigenschaften von Hydraulikflüssigkeiten und
deren Verhalten beschreiben
c) Erzeugung und Übertragung von Drücken in
Hydraulikanlagen beschreiben
d) Bauteile von Hydraulikleitungen, insbesondere
Verbindungen, Dichtungen, Schnelltrenn-
kupplungen und -verschlüsse einbauen
e) Arbeitsweise und Zusammenwirken von
Hydraulikgeräten, insbesondere von Ventilen,
Drosseln, Durchflußreglern, Druckreglern, Fil-
tern, Zylindern, Speichern, Pumpen und Moto-
ren, beschreiben
f) Hydraulikgeräte anschließen und ihre Funktion
prüfen
10 Grundlagen der a) den grundlegenden Aufbau von Pneumatik- 2
Pneumatik anlagen beschreiben sowie Pneumatikpläne
(§ 5 Nr. 4) lesen und erklären
b) Eigenschaften von Luft in Pneumatikanlagen
und deren Verhalten beschreiben
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1625
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
2 3 4
c) Erzeugung und Übertragung von Drücken in
Pneumatikanlagen beschreiben
d) Bauteile von Pneumatikanlagen, insbesondere
Verbindungen und Dichtungen, einbauen
e) Arbeitsweise und Zusammenwirken von Pneu-
matikgeräten, insbesondere von Ventilen, Dros-
seln, Druckreglern, Zylindern, Filtern und Moto-
ren, beschreiben
f) Pneumatiksteuerungen einstellen
11 Grundlagen der a) den grundlegenden Aufbau von Steuerungs- 3
Steuerungs- und systemen erklären
Regelungssysteme
b) den grundlegenden Aufbau von Regelungs-
(§ 5 Nr. 5)
systemen erklären
12 Prüfen von Meßgeräten a) feste und einstellbare Lehren prüfen und justie- 2
(§ 5 Nr. 6) ren
b) Anzeige-, Regel- und Überwachungsinstrumen-
te prüfen
13 Prüfen von Werkstoffen Werkstoffe nach werkstattüblichen Verfahren prü-
(§ 5 Nr. 7) fen
14 Herstellen von a) Arten, Anwendung und Belastbarkeit von 2
Schlauch- und Rohr- Schlauch- und Rohrverbindungen beschreiben
verbindungen b) Rohre biegen
(§ 5 Nr. 8)
c) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen
d) Schlauch- und Rohrverbindungen kennzeich-
nen
15 Trennen von lösbaren a) Trennverfahren beschreiben und Werkzeuge 3
und nichtlösbaren auswählen
Verbindungen b) Verbindungen, insbesondere Schraub-, Steck-,
(§ 5 Nr. 9)
Niet-, Schweiß- und Klebeverbindungen, tren-
nen
16 Lesen und Auswerten a) Anwendung und Aufbau von Diagrammen be- 2
von Diagrammen schreiben
(§ 5 Nr. 10)
b) Bedeutung von Leistungsdaten erklären
c) Leistungsdaten aus Leistungsdiagrammen von
Triebwerken und Geräten ermitteln und beurtei-
len
17 Behandeln und Vorgänge beim Herstellen von chemisch und
Schützen von Ober- elektrochemisch erzeugten Überzügen beschrei-
flächen ben
(§ 4 Nr. 7)
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
18 Arbeits- und a) Bedeutung und Aufbau von Arbeits- und 2
Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften beschreiben
im Triebwerkbau b) Bau-, Sonder- und Sicherheitsvorschriften
(§5Nr.11) sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
im Triebwerkbau beachten
c) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
d) englische Bezeichnungen für technische
Grundbegriffe nennen
19 Bauen, Montieren und
Prüfen von Flugtrieb-
werken
(§ 5 Nr. 12)
19.1 Kenntnisse des a) Aufbau und Funktion von Triebwerken, Trieb- 10
Triebwerks werkanlagen, Baugruppen und Geräten be-
(§ 5 Nr. 12 Buchstabe a) schreiben
b) grundlegende flugphysikalische Vorgänge und
Kräfte im Triebwerk beschreiben
c) Arbeitsunterlagen, insbesondere Arbeits-,
Lauf- und Materialkarten, benutzen
d) technische Vorschriften, insbesondere Bau-,
Montage- und Prüfvorschriften, beachten
19.2 Demontieren a) grundlegende Vorgänge im Triebwerk beschrei- 8
(§ 5 Nr. 12 Buchstabe b) ben ·
b) die Reihenfolge der Arbeitsgänge beim Demon-
tieren des Flugtriebwerks und seiner Baugrup-
pen beschreiben
c) Flugtriebwerke und ihre Baugruppen mit Spe-
zialvorrichtungen und Spezialwerkzeugen de-
montieren sowie die Einzelteile nach Vorschrift
einlagern
19.3 Montieren a) Montage- und Prüfvorschriften sowie techni- 22
(§ 5 Nr. 12 Buchstabe c) sche Bestimmungen und Unterlagen beachten
b) Vormontage, Montage und Endmontage der
Baugruppen durchführen
c) Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen durch-
führen
d) Bauteile sichern
19.4 überholen und Prüfen a) Funktion der elektrischen Ausrüstung eines 4
der Flugtriebwerk- Flugtriebwerks anhand von elektrischen
elektrik Schaltplänen beschreiben
(§ 5 Nr. 12 Buchstabe d) b) elektrische Leitungen prüfen
c) Zündanlage prüfen und überholen
d) Stecker, Kabelisolierungen und Feuerwarnlei-
tungen prüfen und überholen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1627
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
2 3 4
19.5 Prüfen von Flugtrieb- a) Prüfstandanlagen und typenabhängige Prüfpro- 8
werken auf Prüfständen gramme beschreiben
(§ 5 Nr. 12 Buchstabe e) b) Gefahrenquellen und Verhalten bei Gefahren
beschreiben
c) technische Vorschriften und Bestimmungen
beachten
d) Flugtriebwerke vorbereiten, den Prüflauf durch-
führen und Störungen suchen
e) Meßwerte ablesen und auswerten sowie Lei-
stungen berechnen und Protokolle führen
19.6 Erhalten der a) Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebssicher- 3
Betriebssicherheit heit von Flugtriebwerkaggregaten, insbesonde-
von Flugtriebwerk- re Schubumkehrer, Hydraulik-, Pneumatik-,
aggregaten Elektrik-, Enteisungs-, Warmluft- und Kraftstoff-
(§ 5 Nr. 12 Buchstabe f) anlagen beschreiben
b) Konservierungen durchführen
c) Aggregate abdecken sowie zum Einlagern
oder Transport vorbereiten
19.7 Erhalten der Betriebs- a) Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebssicher- 3
sicherheit von Flug- heit von Flugtriebwerken beschreiben
triebwerken b) Konservierungen durchführen
(§ 5 Nr. 12 Buchstabe g)
c) Flugtriebwerke abdecken sowie zum Einlagern
oder Transport vorbereiten
20 Überholen von Flug-
triebwerken
(§SNr.13)
20.1 Feststellen des Be- a) Aufbau und Funktion der im Befund verwende- 6
fundes durch Maß- ten Meß- und Prüfzeuge beschreiben
und Sichtkontrollen b) Aufbau von Ersatzteilkatalogen beschreiben
(§ 5 Nr. 13 Buchstabe a)
und Ersatzteilkataloge verwenden
c) Maß- und Sichtkontrollen durchführen
20.2 Feststellen des Be- Härte- und Rißprüfungen unter Beachtung der
fundes durch Härte- Prüfvorschriften und im Hinblick auf die Wieder-
und Rißprüfungen verwendung von Teilen durchführen
(§ 5 Nr. 13 Buchstabe b)
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
1 2 3 4
20.3 Ab- und Aufrüsten von a) Aufgaben, Aufbau und Funktion von triebwerk- 16
Flugtriebwerken, seitigen Hydraulik-, Pneumatik-, Kraftstoff- und
Geräten und Anlagen Zündanlagen beschreiben
(§ 5 Nr. 13 Buchstabe c) b) Aufbau und Funktion von hydraulischen, pneu-
matischen und mechanischen Steuer- und An-
triebseinrichtungen beschreiben
c) Montage- und Prüfvorschriften beachten sowie
technische Unterlagen anwenden
d) Hilfsgeräte, Steuer- und Antriebseinrichtungen
sowie VenUle, Leitungen und Seile ab- und an-
bauen
20.4 Instandsetzen von a) Fertigungs-, Bau- und Sicherheitsvorschriften 6
Flugtriebwerkteilen sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
(§ 5 Nr. 13 Buchstabe d) beachten
b) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
c) Wärmebehandlung von Flugtriebwerkteilen be-
schreiben
d) Flugtriebwerkteile aus Baugruppen, insbeson-
dere Deckel, Klappen, Rohre und Dichtungen,
instand setzen
20.5 Instandsetzen von a) Arbeitsvorschriften beachten sowie Ersatzteil- 6
Flugtriebwerk- kataloge, Werkzeug- und Materiallisten verwen-
baugruppen den
(§ 5 Nr. 13 Buchstabe e) b) Flugtriebwerkbaugruppen instand setzen
20.6 Instandsetzen und a) Bedeutung der Geräteüberholung beschreiben 6
Montieren von Geräten b) Geräte prüfen
und Arbeitsgeräten
(§ 5 Nr. 13 Buchstabe f) C) Konseryierungs- und Prüfvorschriften beachten
d) Geräte montieren
e) Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähig-
keit der Arbeitsgeräte, Meß- und Prüfzeuge er-
greifen
f) Arbeitsgeräte, Meß- und Prüfzeuge nach Vor-
schrift benutzen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1629
Anlage 3
Abschnitt III des Ausbildungsrahmenplanes
für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin
Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 1 3 4
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfall- die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5 Spalte 3 aufgeführten
verhütung, Umwelt- Fertigkeiten und Kenntnisse
schutz und rationelle
Energieverwendung
(§ 4 Nr. 1)
2 Kenntnisse der Orga-
nisation des Ausbil-
dungsbetriebes und der
arbeitsrechtlichen
Regelungen
(§ 4 Nr. 2)
während des zweiten,
3 betriebssicheres dritten und vierten
Handhaben und Warten Ausbildungsjahres
von Arbeitsgeräten zu vermitteln
und Maschinen
(§ 4 Nr. 3)
4 Verwenden von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 4)
5 Lesen technischer
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen sowie
Anwenden von luftfahrt-
technischen Hand-
büchern und Tabellen
(§ 4 Nr. 5)
6 Fügen
(§ 4 Nr. 8)
6.1 Herstellen von a) Schraubverbindungen unter Verwendung der in 5
Schraubverbindungen der Luftfahrttechnik gebräuchlichen Schrau-
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a) ben herstellen
b) Schraubverbindungen nach Vorschrift sichern
C) Gewindeeinsätze nach Tabellen auswählen und
mit Spezialwerkzeugen einsetzen
6.2 Herstellen von Bolzen- a) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen und 2
und Stiftverbindungen sichern -
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b) b) die Lage von Batiteilen zueinander durch Stift-
verbindungen festlegen
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
2 3 4
7 Verarbeiten von a) Arten und Anwendung von Klebstoffen, Kunst- 2
Kunststoffen harzen und Faserkunststoffen im Fluggerätbau
(§ 6 Nr. 1) beschreiben
b) Be- und Verarbeitungsverfahren der im Flugge-
. rätbau üblichen Kunststoffe beschreiben
c) Klebstoffe und Kunstharze unter Berücksichti-
gung der Abbinde- und Härt~zeiten zubereiten
d) im Fluggerätbau gebräuchliche Kunststoffe
be- und verarbeiten, insbesondere aus Faser-
kunststoff Sandwichbauteile herstellen
e) Arbeitsschutzbestimmungen beim Umgang mit
Kunststoffen beachten
8 Grundlagen der a) Grundbegriffe der Elektrotechnik, insbeson- 2
Elektrotechnik dere Leiter, Nichtleiter, Strom, Spannung und
(§ 6 Nr. 2) Widerstand, erklären
b) gesetzliche Maßeinheiten elektrischer Größen
anwenden sowie in ihre Vielfache und Teile um-
rechnen
c) Ohmsches Gesetz und Kirchhoffsche Gesetze
anwenden
d) Spannungen, Ströme und Widerstände in Rei-
hen- und Parallelschaltungen messen
e) Widerstände mit der Wheatstoneschen Brücke
messen
9 Grundlagen der a) den grundlegenden Aufbau von Hydraulik- 2
Hydraulik anlagen beschreiben sowie Hydraulikpläne
(§ 6 Nr. 3) lesen und erklären
b) Eigenschaften von Hydraulikflüssigkeiten und
deren Verhalten beschreiben
c) Erzeugung und Übertragung von Drücken in
Hydraulikanlagen beschreiben
d) Bauteile von Hydraulikleitungen, insbesondere
Verbindungen, Dichtungen, Schnelltrenn-
kupplungen und -verschlüsse einbauen
e) Arbeitsweise und Zusammenwirken von
Hydraulikgeräten, insbesondere von Ventilen,
Drosseln, Durchftußreglern, Druckreglern, Fil-
tern, Zylindern, Speichern, Pumpen und Moto-
ren, beschreiben
f) Hydraulikgeräte anschließen und ihre Funktion
prüfen
10 Grundlagen der a) den grundlegenden Aufbau von Pneumatik- 2
Pneumatik anlagen beschreiben sowie Pneumatikpläne
(§ 6 Nr. 4) lesen und erklären
b) Eigenschaften von Luft in Pneumatikanlagen
und deren Verhalten beschreiben ·
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1631
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
2 4
c) Erzeugung und Übertragung von Drücken in
Pneumatikanlagen beschreiben
d) Bauteile von Pneumatikanlagen, insbesondere
Verbindungen und Dichtungen, einbauen
e) Arbeitsweise und Zusammenwirken von Pneu-
matikgeräten, insbesondere von Ventilen, Dros-
seln, Druckreglern, Zylindern, Filtern und Moto-
ren beschreiben
f) Pneumatiksteuerungen einstellen
11 Grundlagen der a) den grundlegenden Aufbau von Steuerungs- 3
Steuerungs- und systemen erklären
Regelungssysteme b) den grundlegenden Aufbau von Regelungs-
(§ 6 Nr. 5)
systemen erklären
12 Prüfen von Meßgeräten a) feste und einstellbare Lehren prüfen und justie- 2
(§ 6 Nr. 6) , ren
b) Anzeige-, Regel- und Überwachungsinstrumen-
te prüfen
13 Prüfen von Werkstoffen Werkstoffe nach werkstattüblichen Verfahren prü- 1
(§ 6 Nr. 7) fen
14 Herstellen von a) Arten, Anwendung und Belastbarkeit von 2
Schlauch- und Rohr- Schlauch- und Rohrverbindungen beschreiben
verbindungen b) Rohre biegen
(§ 6 Nr. 8)
c) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen
d) Schlauch- und Rohrverbindungen kennzeich-
nen
15 Trennen von lösbaren a) Trennverfahren beschreiben und Werkzeuge 3
und nichtlösbaren auswählen
Verbindungen b) Verbindungen, insbesondere Schraub-, Steck-,
(§ 6 Nr. 9)
Niet-, Schweiß- und Klebeverbindungen, tren-
nen
16 Lesen und Auswerten a) Anwendung und Aufbau von Diagrammen be- 2
von Diagrammen schreiben
(§6Nr.10) b) Leistungsdaten aus Diagrammen und Geräten
ermitteln und beurteilen
17 Behandeln und Vorgänge beim Herstellen von chemisch und 1
Schützen von Ober- elektrochemisch erzeugten Überzügen beschrei-
flächen ben
(§ 4 Nr. 7)
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
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2 3 4
18 Kenntnisse der War- Bedeutung und Aufbau von Wartungsanweisungen, 2
tungsanweisungen, Montage- und Prüfvorschriften beschreiben
Montage- und Prüf-
vorschriften
(§ 6 Nr. 11)
19 Kenntnisse englischer englische Bezeichnungen für technische Grundbe- 2
Fachausdrücke griffe nennen
(§ 6 Nr. 12)
20 Montieren und Prüfen
von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 6 Nr. 13)
20.1 Montieren von Seilen a) Arten und Anwendung von Seilen und Schub- 3
und Schubstangen stangen beschreiben
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe a) b) Seile aufrüsten, einbauen, spannen, sichern
und prüfen
c) Schubstangen aufrüsten, einbauen, einstellen
und sichern
20.2 Montieren von a) Arten und Aufgaben von Rohr- und Schlauch- 2
Schlauch- und Rohr- leitungssystemen beschreiben sowie den
leitungssystemen Zweck von Verbindungs-, Halterungs- und
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe b) Dichtungselementen nennen
b) Rohr- und Schlauchleitungen am Fluggerät und
Flugtriebwerk nach Vorschrift verlegen, haltern
und sichern
c) Dichtigkeitsprobe an Rohr- und Schlauchlei-
tungen durchführen
20.3 Aufbau des Fluggeräts Aufbau von Rumpf-, Trag-, Leit-. Steuer-, Fahr- und 2
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe c) Triebwerk am Fluggerät beschreiben
20.4 Grundlagen grundlegende flugphysikalische Vorgänge be- 2
der Flugphysik schreiben
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe d)
20.5 Montieren und Prüfen mechanische Systeme am Fluggerät und Flugtrieb- 4
von mechanischen werk beschreiben, montieren und prüfen
Anlagen
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe e)
20.6 Montieren und Prüfen Systeme am Fluggerät und Flugtriebwerk, insbe- 8
von pneumatischen sondere Hydraulik-, Kraftstoff-, Druck-/Klima-, Ent-
und hydraulischen eisungs-, Sauerstoff-, Steuerungs-, Fahrwerk- und
Anlagen Triebwerkanlagen beschreiben, montieren und prü-
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe f) fen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1633
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
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2 3 4
20.7 Elektrotechnik am elektrische Vorgänge · 'im Zusammenwirken mit · 2
Flugtriebwerk hydraulischen, pneumatischen und mechanischen
(§ 6 Nr.13 Buchstabe g) Systemen beschreiben und Oberprüfen
20.8 Elektrotechnik elektrische Vorgänge im Zusammenwirken mit 4
am Fluggerät hydraulischen, pneumatischen und mechanischen
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe h) Systemen beschreiben und überprüfen
20.9 Instandhalten Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte, Meß- und 1
von Arbeitsgeräten Prüfzeuge erhalten
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe i)
20.10 Umgehen Arbeitsgeräte, Meß- und Prüfzeuge nach Vorschrift 1
mit Arbeitsgeräten anwenden
(§ 6 Nr. 13 Buchstabe k)
21 Prüfen und Instand-
setzen des
Fluggeräts
(§ 6 Nr. 14)
21.1 Prüfen und Instand- a) Aufgaben, Aufbau und Funktion von Geräten 5
setzen von mecha- und Aggregaten der Fluggerätmechanik be-
nischen Bauteilen und schreiben
Aggregaten des Flug- b) Teile der Zelle, des Steuerwerks und des Fahr-
geräts werks überholen und instand setzen
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe a)
21.2 Prüfen und Instand- a) Aufgaben, Aufbau und Funktion der Fluggerät- 7
setzen von pneumati- pneumatik und -hydraulik beschreiben
schen und hydrau- b) hydraulische µnd pneumatische Geräte über-
lischen Bauteilen
holen und instand setzen
und Aggregaten des
Fluggeräts
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe b)
21.3 Prüfen und Instand- a) Aufgaben, Bauweise und Ausstattung des 6
setzen des Rumpfes Rumpfes sowie die Funktion seiner Systeme
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe c) und Einrichtungen beschreiben
b) Bedienungs- und Prüfvorschriften beachten
c) Beplankung des Rumpfes auf Verformungen,
Beulen, Risse sowie auf lose oder abgeplatzte
Niete prüfen
d) Fenster, Scheiben, Türen, Notausstiege,
Schaltpulte, Instrumentenbretter, Innenausstat-
tung sowie Rettungs- und Sicherheitsgeräte
prüfen, nach Vorschrift auswechseln und in-
stand setzen
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiter und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
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1 2 3 4
21.4 Prüfen und Instand- a) Aufgabe, Funktion und Bauweise des Trag- 6
setzen des Tragwerks werks sowie seiner Anlagen beschreiben
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe d) b) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-
schritten beachten
C) Tragflügel, Querruder, Querruderbetätigung,
Start-, lande- und Flughilfsklappen sowie die
zugehörigen Antriebe prüfen, nach Vorschrift
auswechseln und instand setzen
d) Funktionsprüfungen durchführen
21.5 Prüfen des Leit- und a) Aufgaben und Bauweise der Leitwerke und der 6
Steuerwerks Systeme der Trimmungen beschreiben
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe e) b) Aufgabe und Arten der Steuerwerke und deren
Übertragungselemente beschreiben
c) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-
schritten beachten
d) Leitwerk, Trimmeinrichtungen sowie Steuer-
werke einschließlich Steuerhilfen und Übertra-
gungselemente prüfen, nach Vorschrift aus-
wechseln und instand setzen
e) Funktionsprüfungen durchführen
21.6 Prüfen und Instand- a) Aufgaben und Funktion der Fahrwerkteile, ins- 4
setzen des Fahrwerks besondere der Hydraulikanlage sowie der elek-
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe f) trischen Kontroll-, Warn- und Sicherheitsein-
richtungen, beschreiben
b) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-
schritten beachten
c) Spezialwerkzeuge und Bodengeräte anwenden
d) Bereifung , Felgen, Bremsen, Federbeine, Ein-
und Ausfahrvorrichtung, Bremsanlage, Bugrad-
lenkung und Fahrwerkklappen prüfen, nach
Vorschrift auswechseln und instand setzen
e) Funktionsprüfungen durchführen
21.7 Prüfen und Instand- a) Hydraulik- und Verlegungspläne lesen und er- 4
setzen der Hydraulik- klären
anlagen b) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe g) schritten beachten
c) Störungen an Hydraulikanlagen systematisch
suchen und beseitigen
d) Hydraulikanlagen auf Leckverluste und Be-
schädigungen prüfen sowie die vorgeschrie-
bene Flüssigkeitsmenge feststellen und Filter-
elemente auf Verunreinigungen und Funktion
prüfen
e) Bauteile der Hydraulikanlagen nach Vorschrift
reinigen, auswechseln und instand setzen
f) Funktionsprüfungen durchführen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1635
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
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2 3 4
21.8 Prüfen und Instand- a) Aufgaben und Funktion der einzelnen Bau- 4
setzen der Kraftstoff- gruppen der Kraftstoffanlage beschreiben
anlage
b) Leitungs- und Verlegungspläne lesen und er-
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe h)
klären
c) Kraftstoffarten unterscheiden
d) Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Kraft-
stoffen beachten
e) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-
schriften beachten
f) Kraftstoffanlage auf Leckverluste und Beschä-
digungen prüfen, Kraftstoffvorrat feststellen
sowie Filterelemente auf Verunreinigungen und
Funktion prüfen
g) Bauteile der Kraftstoffanlage nach Vorschrift rei-
nigen, auswechseln und instand setzen
h) Funktionsprüfungen durchführen
21.9 Prüfen und Instand- a) Aufgaben, Aufbau und Funktion der Geräte und 4
setzen der Druck-/ Baugruppen beschreiben
Klimaanlage
b) Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe i)
Sauerstoff und Sauerstoffanlagen beachten
c) Wartungsanweisungen, Montage- und Prüfvor-
schriften beachten
d) Druck-/Klima- und Sauerstoffanlagen prüfen,
Bauteile nach Vorschrift auswechseln und in-
stand setzen
e) Funktionsprüfungen durchführen
21.10 Erhalten der a) Aufgaben, Aufbau und Funktion der triebwerk- 8
Betriebssicherheit von seifigen Anlagen beschreiben
Flugtriebwerken sowie b) Schmierstoff- und Konservierungsarten unter-
von deren Anlagen und scheiden
Systemen
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe k) c) Wartungsanweisungen, Montage-, Prüf- und
Sicherheitsvorschriften beachten
d) Triebwerkverkleidungen ab- und anbauen
e) Sichtkontrollen am Triebwerk und an den trieb-
werkseitigen Anlagen durchführen
f) Fehler mit Hilfe von Funktionskontrollen suchen
g) Schäden und Beanstandungen beheben
h) Triebwerke auswechseln
i) Geräte, Aggregate und Systeme ab- und an-
bauen
k) Triebwerke und Triebwerkgeräte konservieren
und entkonservieren
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
1 2 3 4
21.11 Erhalten der Betriebs- a) Aufgaben und Funktionen der Anlagen und 14
sicherheit von Flug- Systeme beschreiben
geräten sowie von b) Bedeutung und Durchführung der Sicht- und
deren Anlagen und Funktionskontrollen erklären sowie die erfor-
Systemen derlichen Hilfsmittel nennen
(§ 6 Nr. 14 Buchstabe 1)
c) Bedienungsvorschriften beachten
d) Maßnahmen für · das Be- und Enttanken
beschreiben sowie die Sicherheitsbestimmun-
gen nennen
e) Spezialwerkzeuge anwenden
f) allgemeine Sichtkontrollen an der Zelle, den
Steuerungsanlagen, dem Hydrauliksystem, der
Druck-/Klima-, Kraftstoff-, Feuerwarn- und
Löschanlage sowie am Fahrwerk durchführen
g) Fehler durch Funktionskontrollen suchen
h) Schäden und Beanstandungen beheben
i) Bauteile und Aggregate nach Ablauf der vorge-
schriebenen Betriebszeit auswechseln
k) neu eingebaute Aggregate und Geräte einstel-
len
1) Funktionsprüfungen an ausgewechselten Bau-
teilen durchführen
m) Druckprüfungen an Leitungen der Kraftstoff-,
Schmierstoff- und Hydraulikanlage sowie an
Kanälen der Druck-/Klimaanlage durchführen
n) Anlagen und Systeme mit Kraftstoff, Schmier-
stoff, Hydraulik- und Enteisungsflüssigkeit be-
und enttanken
o) Kraftstoffanlage entwässern
p) Fluggerät konservieren und entkonservieren
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1637
Anlage 4
Abschnitt IV des Ausbildungsrahmenplanes
für die Berufsausbildung zum Fluggerätbauer/zur Fluggerätbauerin
Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Ausbildungsberufsbildes zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr.
2 3 4
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfall- die in Anlage 1 lfd. Nr. 1 bis 5 Spalte 3 aufgeführten
verhütung, Umwelt- Fertigkeiten und Kenntnisse
schutz und rationelle
Energieverwendung
(§ 4 Nr. 1)
2 Kenntnisse der Orga-
nisation des Ausbil-
dungsbetriebes und der
arbeitsrechtlichen
Regelungen
(§ 4 Nr. 2)
während des zweiten,
3 betriebssicheres dritten und vierten
Handhaben und Warten Ausbildungsjahres
von Arbeitsgeräte~ zu vennitteln
und Maschinen
(§ 4 Nr. 3)
4 Verwenden von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 4)
5 Lesen technischer
Zeichnungen, Anfertigen
von Skizzen sowie
Anwenden von luftfahrt-
technischen Hand-
b0chem und Tabellen
(§ 4 Nr. 5)
6 Be- und Verarbeiten
von Metallen
(§ 4 Nr. 6) -
6.1 Messen und Prüfen a) Verfahren zur Ennittlung von Rauhtiefen erklä- 2
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe a) ren
b) Längen mit Meßuhren bis zu einer Genauigkeit
von 0,01 mm messen
c) Längen mit Endmaßen bis zu einer Genauigkeit
von 0,001 mm messen
cf) Meß- und PrOfzeuge auf Funktion prüfen
1638 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
1 2 3 4
6.2 Spanen a) Feilen: 5
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe d) aa) Werkstücke bis zu einer Genauigkeit von
0,05 mm feilen
bb) Sonderfeilen benutzen
b) Schaben:
aa) Paß- und Dichtflächen .schaben
bb) Bauteile ein- und anpassen
c) Passungen des ISO-Systems nach Passungs-
angaben herstellen
d) Bohren, Reiben und Senken:
aa) Werkstücke bohren und senken sowie bis
zu einem Genauigkeitsgrad IT 7 reiben
bb) Sonderwerkzeuge zum Bohren, Senken
und Reiben anwenden
e) Werkstücke mit Sägemaschinen trennen
f) Bauteile durch Schleifen an Schleifbändern zu-
richten
g) Werkstücke nach maschinellen Trenn- und
Schneidverfahren trennen
h) Drehen: 2
aa) Werkstücke bis zum Genauigkeitsgrad IT 9
und einer gemittelten Rauhtiefe von 10 µm
lang-, plan- und einstechdrehen
bb) Werkstücke form- und kegeldrehen
CC) Gewinde mit Hilfe der Leitspindel drehen
i) Fräsen: 2
aa) Werkstücke bis zu ·einem Genauigkeits-
grad IT 9 mit einer gemittelten Rauhtiefe
von 10 µm plan-, nuten- und absatzfräsen
bb) Werkstücke mit Hilfe des Teilkopfes und
Rundtisches fräsen
6.3 spanloses Bearbeiten a) Biegen: 10
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe e)
aa) Abwicklungen berechnen und Biegefolgen
festlegen
bb) Bleche und Profilteile aus Leichtmetalle-
gierungen im Schraubstock, mit Biegevor-
richtungen und -maschinen biegen
b) Richten und Spannen:
aa) vorgeformte oder wärmebehandelte Bau-
teile richten
bb) verformte Bleche spannen
CC) Verfahren des Flammrichtens beschreiben
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1639
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
c) Strecken:
aa) Form- und Gefügeänderungsverhalten der
Werkstoffe beim Strecken erklären
bb) Halbzeuge oder Werkstücke mit dem
Schweifhammer unter Beachtung einer
sachgemäßen Werkstückauflage und
Hammerführung strecken
cc) Maßnahmen zur Vermeidung von Rißbil-
dungen ergreifen
d) Schweifen:
aa) Fotm- und Gefügeänderungsverhalten der
Werkstoffe beim Schweifen erklären
bb) Zustand der wärmebehandelten Werk-
stoffe beim Schweifen beachten
cc) Maßnahmen zur Vermeidung von Rißbil-
dungen ergreifen
dd) Blechstreifen, Profile und Rohre von Hand
und mit Blechformmaschinen schweifen
e) Stauchen:
aa) Zustand und Oberflächenbeschaffenheit
des Werkstoffs beim Stauchen erklären
bb) Maßnahmen zur Vermeidung von Rißbil-
dungen ergreifen
cc) Stauchmaschine einstellen
dd) Blechstreifen, Rohre oder Bördelrippen mit
der Stauchzange oder Stauchmaschine
stauchen
f) Falzen:
aa) Arten und Anwendungsbereiche von Falz-
verfahren beschreiben
bb) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Falzen aus-
wählen
cc) Maßnahmen zur Vermeidung von Falten-
und Rißbildungen ergreifen
dd) Bauteile durch Falzen verbinden
g) Sicken:
aa) Anwendung von Sicken beschreiben
bb) Einsatz der Sickenmaschine zum Sicken,
Bördeln, Falzen und Setzen beschreiben
cc) Sickenmaschine einstellen
dd) eine Pfette mit der Sickenmaschine sicken
ee) Rohre sicken
h) Runden:
aa) Aufbau und Funktion einer Rundmaschine
erklären
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
bb) Rundmaschine unter Berücksichtigung
von Blechdicke und Rundungsradius ein-
stellen
cc) Werkstücke auf der Rundmaschine runden
i) Bördeln:
aa) Arbeitstechniken des Bördelns beschrei-
ben sowie Arten und Anwendung der Bör-
delung nennen
bb) Verhalten des Werkstoffs beim Bördeln er-
klären
cc) Maßnahmen zur Vermeidung von Falten-
und Rißbildungen ergreifen
dd) Auffedern der Werkstücke beachten
ee) Werkstücke von Hand nach Zeichnung
oder Schablone bördeln
k) Treiben:
aa) Form- und Gefügeänderungsverhalten
beim Treiben erklären
bb) gekrümmte B~uteile von Hand treiben
cc) Maßnahmen zur Vermeidung von Falten-
und Rißbildungen ergreifen
1) Wickeln von Federn:
aa) Funktion und Anwendung von Schrauben-
federn beschreiben
bb) Durchmesser des Wickeldorns ermitteln
cc) Schraubenfedern im Schraubstock wik-
keln
dd) Schraubenfedern auf Drehmaschinen wik-
keln
ee) Ösen an Zugfedern biegen
ff) Enden von Druckfedern winklig schleifen
7 Behandeln a) Arten und Anwendung von Metallüberzügen 2
und Schützen nennen
von Oberflächen b) Auftragsverfahren für Metallüberzüge, insbe-
(§ 4 Nr. 7) sondere chemische und elektrochemische Ver-
fahren, nennen
c) Bauteile für den Oberflächenschutz vorbehan-
deln
d) Maßnahmen der Innenkonservierung durchfüh-
ren
e) Oberflächen an Bauteilen durch Anwendung
chemischer und elektrochemischer Verfahren
schützen
f) Oberflächen, insbesondere durch Öle, Fette,
Farbanstriche und Konservierungsmittel,
schützen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1641
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
1 2 3 4
g) Dichtmittel auftragen
8 Fügen
(§ 4 Nr. 8)
8.1 Herstellen von a) Schraubverbindungen mit Paß- und Dehn- 2
Schraubverbindungen schrauben herstellen
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a) b) Schraubverbindungen unter Berücksichtigung
der luftfahrttechnischen Normen herstellen
c) Schraubverbindungen unter Berücksichtigung
luftfahrttechnischer Vorschriften, insbesondere
unter Verwendung von Annietmuttern, Stopp-
muttern und Schnellverschlüssen, herstellen
8.2 Nieten a) Bereiche und Arbeitstechniken für die Anwen- 5
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe c) dung von Voll- und Sondernieten beschreiben
b) die häufigsten Ursachen und Auswirkungen von
Nietfehlern beschreiben
C) Bauteile durch Anzeichnen, Bohren, Senken,
Warzen, Entgraten und Heften für das Nieten
vorbereiten
d) Verbindungen mit Voll- und Sondernieten in di-
rekter oder indirekter Nietung mit Handhammer,
Handnietzange, pneumatisch betätigter Niet-
zange, Preßlufthammer und Vorhaltewerkzeug
herstellen
e) Nietverbindungen mit Nietpresse herstellen
f) Nietverbindungen trennen
8.3 Schweißen nichtabnahmepflichtige Lichtbogenschweißarbei- 2
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe e) ten in verschiedenen Lagen ausführen
9 Wärmebehandeln von a) Verfahren der Wärmebehandlung für Leicht- 2
Stählen und Leicht- metallegierungen beschreiben
metallegierungen b) Vorschriften für die Wärmebehandlung beach-
(§ 4 Nr. 9) ten
C) Bauteile aus Leichtmetallegierungen wärme-
behandeln
d) Werkstoffeigenschaften vor und nach der Wär-
mebehandlung beurteilen
e) Fehlerquellen bei der Wärmebehandlung nen-
nen
10 Lesen und Auswerten a) Aufbau und Anwendung von Diagrammen be- 2
von Diagrammen schreiben
(§ 7 Nr. 1) b) Leistungsdaten aus Diagrammen ermitteln und
beurteilen
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
2 3 4
11 Arbeitsvorsch ritten a) allgemeine Bauvorschriften, Prüf- und Sonder- 1
und Kontrollen vorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
im Fluggerätbau weisungen beachten
(§ 7 Nr. 2)
b) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
c) englische Bezeichnungen für technische
Grundbegriffe nennen
12 Prüfen von Werkstoffen a) Werkstoffe mit werkstattüblichen Verfahren prü- 3
(§ 7 Nr. 3) fen
b) Zugversuche, Härte- und Rißprüfungen durch-
führen
13 Anwenden von Vor- a) Vorrichtungen und Lehren nach Vorschrift 2
richtungen und Lehren benutzen und warten
(§ 7 Nr. 4)
b) Einzelteile für den Zusammenbau vorbereiten
c) Einzelteile unter Benutzung von Vorrichtungen
und Lehren zusammenbauen
14 Herstellen a) _Arten, Anwendung und Belastbarkeit von 4
von Schlauch- und Schlauch- und Rohrverbindungen beschreiben
Rohrverbindungen
b) Rohre biegen
(§ 7 Nr. 5)
c) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen
d) Schlauch- und Rohrverbindungen kennzeich-
nen
15 Verarbeiten von a) Arten und Anwendung von Klebern und 6
. Kunststoffen Kunstharzen sowie deren Abbinde- und Härte-
(§ 7 Nr. 6) zeiten nennen
b) Arten und Anwendung der im Fluggerätbau
gebräuchlichen Kunststoffe und Gewebe sowie
deren Be- und Verarbeitungsverfahren be-
schreiben
c) Eigenschaften und Anwendungsbereiche von
Faserkunststoff- und Sandwichbauteilen be-
schreiben
d) Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften für
den Umgang mit Klebstoffen, Kunstharzen und
Kunststoffen beachten
e) Formen zur Herstellung von Bauteilen vorberei-
ten
f) Kunstharze mischen
g) Bauteile aus Faserkunststoff im Handauflege-
verfahren in Positiv- und Negativformen anferti-
gen "·
h) Bauteile aus Faserkunststoff instandsetzen
i) Bauteile in Sandwichbauweise herstellen und
instand setzen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1643
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
1 2 3 4
k) Bauteile aus Faserkunststoff mit Bauteilen aus
anderen Werkstoffen verkleben
16 Herstellen oder a) Arten und Anwendung von Fertigungsmitteln 15
Instandsetzen von beschreiben
Fertigungsmitteln b) Fertigungsmittel kennzeichnen
(§ 7 Nr. 7)
c) Einzelteile für Fertigungsmittel herstellen
d) Fertigungsmittel, insbesondere Anreiß- und Ko-
pierschablonen sowie Bohrvorrichtungen, Bau-
vorrichtungen und Lehren, herstellen oder in-
stand setzen
e) Linienrisse und Strakschablonen benutzen
f) unterschiedliche Meßmethoden anwenden
g) die häufigsten Ursachen und die Auswirkungen
von Meßfehlern beschreiben
h) Vorrichtungen mit Hilfe von Meßgeräten nivellie-
ren und justieren
i) Vorrichtungen mit Hilfe von Lehren abstimmen
17 Fertigen oder a) berufsbezogene Normen, Bauvorschriften, Fer- 22
Instandsetzen von tigungsrichtlinien sowie Wartungs- und Repara-
Fluggerätteilen turanweisungen beachten
(§ 7 Nr. 8) b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren
c) Schablonen, Bohr- und Bauvorrichtungen an-
wenden
d) Blechbauteile von Hand und maschinell anferti-
gen
e) Einzelteile ein- und ausbördeln
f) Profile durchsetzen
g) Einzelteile zurri Fügen vorbereiten
h) vorgeschriebene Reihenfolge der Arbeitsgänge
beim Fügen einhalten
i) in Zusammenarbeit mit einer weiteren Person
nieten
k) Bauteile, insbesondere Rippen, Stringer,
Spante, Deckel, Klappen und Segmente, ferti-
gen oder instand setzen
18 zusammenbauen von a) Einteilung der Fluggeräte in Einzelteile und Bau- 26
Baugruppen gruppen unter Berücksichtigung der Ferti-
(§ 7 Nr. 9) gungsrichtlinien beschreiben
b) Aufgabe und Funktion der unterschiedlichen
Systeme erklären
C) Arten und Anwendung von Bauteilen des Flug-
werks, insbesondere von Spanten, Stringern,
Holmen, Rippen und Beplankungen, erklären
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
1 2 3 4
d) Aufbau und Funktibn von Trag-, Rumpf-, Leit-,
Steuer- und Fahrwerk beschreiben
e) berufsbezogene Normen, Sicherheits- und Bau-
vorschritten, Fertigungsrichtlinien sowie War-
tungs- und Reparaturanweisungen beachten
f) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren
g) Einzelteile zum Zusammenbau vorbereiten
h) vorgeschriebene Reihenfolge der Arbeitsgänge
beim Zusammenbau einhalten
i) Bauvorrichtungen und Lehren anwenden
k) Einzelteile und Baugruppen im Zellenbau ins-
besondere durch Niete, Schrauben, Stifte und
Kleber verbinden und Verbindungen sichern
1) mechanische Systeme, insbesondere Steuer-
und ·Fahrwerk sowie Rumpf- und Flächenein-
bauten, montieren
m) Hydraulikleitungen nach Vorschrift einbauen
n) Drehmomentschlüsset benutzen
19 Messen und Einstellen a) Feinmeß- und Prüfverfahren erklären und an- 4
am Fluggerät wenden
(§7Nr.10) b) Angaben unterschiedlicher Meßsysteme um-
rechnen
c) Drehmomente berechnen und das Hebelgesetz
anwenden
d) Prüfvorschriften beachten
e) Prüfvorrichtungen und Meßgeräte benutzen
f) Fehlerquellen beim Messen und Prüfen nenn~n
g) Bezugspunkte, -linien und -ebenen festlegen
h) Bauteile nivellieren
i) Fluggeräte ausrichten
k) Schwerpunkt am Fluggerät ermitteln
1) Fahrwerk vermessen
20 Instandhalten des a) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Repara- 11
Fluggeräts turanweisungen beachten
(§ 7 Nr. 11) b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren
c) Arbeitsanweisungen .nennen und anwenden
d) Bauteile des Fluggeräts demontieren, instand
setzen und montieren
e) Einstellarbeiten durchführen
f) Verbindungselemente sichern
g) Hydraulikelemente einbauen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1645
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin
(Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV) *)
Vom 21. Dezember 1983
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Heißverformen des G1ases:
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch a) Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Bie-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 gen,
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung b) Auf- und Einblasen,
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt c) Auftreiben und Bördeln,
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- d) Einschmelzen,
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und e) Herstellen von Glasapparaten,
Wissenschaft verordnet: 8. Umgehen mit Vakuumanlagen,
§ 1 9. Messen und Prüfen von Halb- und Fertigerzeugnis-
Anwendungsbereich sen.
§5
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparate- Ausbildungsrahmenplan
bauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufs-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
ausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungs-
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
beruf.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§2 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Der Ausbildungsberuf Glasapparatebau er/Glasappa- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
ratebauerin wird staatlich anerkannt. Abweichung erfordern.
§6
§3 Ausbildungsplan
Ausbildungsdauer
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§4 §7
Ausbildungsberufsbild Berichtsheft
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
rationelle Energieverwendung, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
2. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie
Festlegen des Arbeitsablaufes, §8
3. Einsatz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Zwischenprüfung
Anlagen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine.
4. Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geräte, Maschi-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
nen und Anlagen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes einschließlich
seiner Organisation, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-
6. Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
Glasapparatebau, terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des wesentlich ist.
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-
dungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben
Bundesanzeiger veröffentlicht. durchführen.
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 11 . Anfertigen von Einweg-Kegelhähnen mit Hohlküken
bis NS 21,5,
1. seitliches und zentrisches Zusammensetzen von
Glasrohren bis 20 mm Durchmesser, 12. Fertigen von Kegelhülsen bis NS 29,2,
2. Auftreiben von Kegelhülsen bis Normschliff (NS) 19, 13. Einmessen und Markieren von Volumenmeßgeräten
mit Wasser oder Quecksilber,
3. Biegen von Glasrohren bis 15 mm Durchmesser,
14. Einstellen des selbsttätigen Nullpunktes an Meß-
4. Blasen von Kugeln bis zu 70 mm Durchmesser, geräten,
5. Einschmelzen von Spitzen und Rohren ein- und dop- 15. Justieren von Auslauföffnungen an Volumenmeß-
pelseitig in Glasrohre bis 30 mm Durchmesser, geräten.
6. Einschmelzen von Spitzen und Rohren in Kugeln bis
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
70 mm Durchmesser.
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- Sozialkunde schriftlich und in dem Prüfungsfach Tech-
genden Gebieten schriftlich lösen: nologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
1 . Herstellung des Glases, Gebieten in Betracht:
2.. Eigenschaften des Glases,
1. im Prüfungsfach Technologie:
3. Grundlagen der Volumen- und Temperaturmessung,
a) Zusammensetzung, Eigenschaften und Arten des
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Glases,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene b) Tischbrenner, Handgebläse, Armaturen, Betriebs-
Fälle berücksichtigen. anlagen für Brenngas und für Luftversorgung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- c) Glasblasdreh-, Trenn-, Bohr-, Schleif- und Teil-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- maschinen,
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. d) Heißverformung,
e) Vakuumtechnik,
§9 f) thermisches Stabilisieren,
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung g) Glasapparatekunde,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung h) Glas- und Metallverschmelzung,
erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer-
i) Eich- und Normvorschriften für Glasapparate,
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die k) Meßverfahren für die Volumen- und Querschnitts-
Berufsausbildung wesentlich ist. bestimmung von Glasrohren und -körpern,
1) Justieren und Skalieren,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben anfer- m) Glasreinigungs-, Wachs- und Ätzmittel, Einbrenn-
tigen. farben und Hilfsstoffe,
n) Kaltbearbeiten von Glas durch Bohren, Schleifen
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
und Polieren,
1. zentrisches Zusammensetzen von Glasrohren o) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
unterschiedlichen Durchmessers, und rationelle Energieverwendung;
2. zentrisches und seitliches Zusammensetzen von 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Kapillarrohren ab 1 mm Innendurchmesser,
a) Berechnen der Oberflächen, Volumen und
3. seitliches Zusammensetzen von Glasrohren bis Gewichte von Glasapparaturen und Volumen-
20 mm Durchmesser mit Glaskörpern, meßgeräten,
4. doppelseitiges Zusammensetzen von Glasrohren b) Luftdruckberechnungen,
mit Glaskörpern,
c) Berechnen der Flächen von Kühlern,
5. Biegen von Glasrohren bis 25 mm Durchmesser,
d) Berechnen der Durchlaufgeschwindigkeiten,
6. Einblasen eines Glaskörpers in eine Form, Apparatequerschnitte und Strömungswider-
7. Einschmelzen von Glasfritten von 10 bis 40 mm stände;
Durchmesser in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
8. Einschmelzen von Wolframdraht bis 1 ,5 mm Durch-
messer in Borosilicatglas, a) Grundbegriffe der Normung,
9. Wendeln von Glasrohren bis 1 0 mm Durchmesser b) Lesen und Ergänzen schwieriger Zeichnungen,
von Hand auf Dorn, c) Zeichnen von Ausschnitten aus einer Vorlage,
10. Herstellen von Kegelhülsen und -kernen bis NS 45 d) ·Erläutern von Fertigungsvorschriften und Werk-
mit Formwerkzeugen, stückzeichnungen;
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1647
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Wirtschafts- und Sozialkunde. stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezo-
gene Fälle berücksichtigen. §10
Aufhebung von Vorschriften
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe,
1. im Prüfungsfach
Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbil-
Technologie 120 Minuten,
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
2. im Prüfungsfach insbesondere für die Ausbildungsberufe Glasinstru-
Technische Mathematik 90 Minuten, mentenmacher, Glasapparatebläser und Glasapparate-
3. im Prüfungsfach justierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzu-
Technisches Zeichnen 90 Minuten, wenden.
4. im Prüfungsfach § 11
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Übergangsregelung
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Vorschriften weitet anzuwenden, es sei denn, die Ver-
(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
30 Minuten je Prüfling dauern. schriften dieser Verordnung.
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
§ 12
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Berlin-Klausel
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- auch im Land Berlin.
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. §13
Inkrafttreten
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 3 4
Arbeitsschutz, a) wesentliche gesetzliche und betriebliche
Unfallverhütung, Arbeits- und Umweltschutzvorschriften erklä-
Umweltschutz und ren und beachten
rationelle b) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Energieverwendung Merkblätter erläutern und beachten
(§ 4 Nr. 1)
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-
typische Unfallquellen und -situationen · be-
schreiben
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
sowie die Brandschutzeinrichtungen nennen
e) Gefahren, die vom Glas ausgehen, erklären und
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
f) Gefahren, die von elektrischen Anlagen ausge-
hen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung ergreifen
g) Gefahren, die von Giften, Gasen und leicht ent-
zündbaren Stoffen ausgehen, erklären und
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
h) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller während der gesamten
Energieverwendung im beruflichen Einwir- Ausbildungszeit
kungs- und Beobachtungsbereich anführen zu vermitteln
2 Anfertigen a) Zeichnungen lesen und erläutern
von Zeichnungen b) Handskizzen anfertigen, insbesondere norm-
und Handskizzen gerecht vermaßen
sowie Festlegen
des Arbeitsablaufes c) Arbeitsablauf nach selbst angefertigten und
(§ 4 Nr. 2) nach vorgegebenen Zeichnungen sowie nach
Arbeitsanweisungen festlegen
3 Einsatz a) Werkzeuge für die Heißverformung von Glas-
von Werkzeugen, halberzeugnissen erläutern und handhaben
Geräten, Maschinen b) Tischbrenner und Handgebläse, insbesondere
und Anlagen ihre Wirkungsweise, erläutern und handhaben
(§ 4 Nr. 3)
c) Glasblasdrehmaschinen sowie Anlagen für die
Heißverformung beschreiben und einrichten
4 Pflegen und Warten a) Pflege und Wartung als verschleißhemmende
der Werkzeuge, Maßnahme beschreiben
Geräte, Maschinen b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der
und Anlagen Glasapparateherstellung unter Beachtung ent-
(§ 4 Nr. 4)
sprechender Vorschriften pflegen und warten
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1649
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
5 Kenntnisse des a) die Art des Ausbildungsbetriebes, insbeson-
Ausbildungsbetriebes dere Branche, Betriebs- und Rechtsform,
einschließlich beschreiben X
seiner Organisation
b) die Abwicklung eines Auftrages beschreiben
(§ 4 Nr. 5)
und seinen Ablauf mit den einzelnen Schritten
und den hierzu erforderlichen Daten, Maschi-
nen, Werkzeugen und Vorrichtungen erklären X
c) die Auftragsbegleitpapiere nennen und ihren
Zweck erläutern X
6 Kenntnisse des Glases a) die Einteilung des Glases nach seiner chemi-
und anderer Werkstoffe schen Zusammensetzung, seiner Art und Ver-
im Glasapparatebau wendung nennen X
(§ 4 Nr. 6)
b) die Verwendung sonstiger Werkstoffe in der
Glasapparateherstellung, insbesondere Kunst-
stoffe, Metalle und Glaskeramik, erläutern X
7 Heißverformen des
Glases
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Trennen, Zusammen- a) Glasrohre und Hohlglaskörper bis zu 100 mm
setzen, Ansetzen Durchmesser mechanisch trennen und ther-
und Biegen misch sprengen X
(§ 4 Nr. 7 Buchstabe a) b) Glasrohre gleichen und unterschiedlichen
Durchmessers zentrisch zusammensetzen X
c) Glasrohre bis zu 20 mm Durchmesser seitlich in
unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern
zusammensetzen X
d) Kapillarrohre ab 1 mm Innendurchmesser zen-
trisch und seitlich zusammensetzen X
e) Hahn- und Schliffhülsen bis NS 24 unter Ver-
wendung von Glasrohren doppelseitig an Glas-
körper ansetzen X
f) Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskör-
per ansetzen X
g) Glasrohre biegen mit einem Durchmesser
aa) bis zu 10 mm X
bb) bis zu 15 mm X
cc) bis zu 25 mm X
h) Glasrohre bis 10 mm Durchmesser von Hand
auf Dorn wendeln X
7.2 Auf- und Einblasen a) an Glasrohren Spitzen ziehen, Glasrohre veren-
(§ 4 Nr. 7 Buchstabe b) gen und zentrieren sowie Böden mit einem
Durchmesser bis zu 30 mm anfertigen X
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
b) Kugeln aufblasen
aa) mit einem Durchmesser bis zu 30 mm X
bb) mit einem Durchmesser bis zu 70 mm X
cc) als Kugelleiste mit 4 bis 10 Kugeln X
C) Glaskörper in eine Form einblasen X
7.3 Auftreiben und Bördeln a) Ränder bördeln X
(§ 4 Nr. 7 Buchstabe c)
b) Kegelhülsen auftreiben
aa) bis NS 19 X
bb) bis NS 29 X
cc) bis NS 45 X
c) Hahnhülsen mit einem Durchmesser bis NS
21,5 auftreiben X
d) Hahnansätze an Rohren bis 13 mm Durchmes-
ser anfertigen X -
7.4 Einschmelzen a) in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser ein-
(§ 4 Nr. 7 Buchstabe d) schmelzen:
aa) Spitzen und Rohre ein- und doppelseitig X
bb) Glasfritten von 10 bis 40 mm Durchmesser X
CC) Metalle unter Berücksichtigung der Aus-
dehnungskoeffizienten X
b) Spitzen und Rohre in Kugeln bis 70 mm Durch-
messer einschmelzen X
c) selbsttätigen Nullpunkt an Glasapparaten ein-
stellen X
7.5 Herstellen von a) Spannungen im Glas mit dem optischen Span-
Glasapparaten nungsprüfer kontrollieren X
(§ 4 Nr. 7 Buchstabe e)
b) Glas verschiedener Ausdehnungskoeffizienten
vorwärmen und thermische Spannungen im
Glas unter Beachtung der hierzu notwendigen
Temperaturbereiche beseitigen X
c) Gaswasch- und Spritzflaschen herstellen X
d) Stutzeraufsätze herstellen X
e) Tropf- und Scheidetrichter bis zu 250 ml Inhalt
herstellen X
f) Liebig- und Kugelkühler herstelle.n X
g) Dimrothkühler herstellen X
h) Kegelkerne herstellen X
i) Einweghähne mit Hohlküken bis zu NS 21,5
herstellen X
k) Seitenhälse bis 19 mm Durchmesser an Kolben
bis 1 Liter Inhalt ansetzen X
1) Titrierapparate zusammensetzen X
m) Auslauföffnungen mit Wolframnadeln justieren X
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1651
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
8 Umgehen mit a) Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage
Vakuumanlagen erklären und die entsprechenden Sicherheits-
(§ 4 Nr. 8) vorschritten nennen X
b) Glasapparate evakuieren X
9 Messen und Prüfen a) Aufbau, Funktion und Anwendung der üblichen
von Halb- und Fertig- Meß- und Prüfmittel beschreiben X
erzeugnissen b) mit Maßstab, Schieblehre, Mikrometer, Taster,
(§ 4 Nr. 9) festen Lehren und Meßkeil messen X
c) Glasapparate den Anweisungen entsprechend,
insbesondere auf Maß, Form, Volumen und
Lage, prüfen X
d) Fehler an Halberzeugnissen und ihre Ursachen
nennen sowie ihre Auswirkungen auf die Ver-
arbeitung erklären X
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Steinmetz
und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
(Steinmetz und Steinbildhauer-Ausbildungsverordnung - SteinAusbV) *)
Vom 21. Dezember 1983
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 10. Aufarbeiten und Bearbeiten von Oberflächen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 11. Herstellen von ein- und mehrhäuptigen Steinen und
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Arbeiten gebogener Flächen,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän-
dert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- 12. Anzeichnen und Arbeiten von Profilen,
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 13. Bearbeiten von Werkstücken und Platten mit
Maschinen,
§ 1 14. Schleifen und Polieren von Flächen, Kanten und
Anwendungsbereich Profilen,
15. Anfertigen von Einlegearbeiten,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/Stein- 16. Herstellen von Schriften und Ornamenten.
metzin und Steinbildhauerin nach der Handwerksord-
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
nung.
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
§2
1. in der Fachrichtung Steinmetz:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
a) Restaurieren von Bauwerken und Denkmälern,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen b) Verlegen von Bodenplatten und Treppenteilen,
1. Steinmetz und c) Versetzen von Wandbekleidungen;
2. Steinbildhauer 2. in der Fachrichtung Steinbildhauer:
gewählt werden. a) Modellieren, Formen und Herstellen von Reliefs
und Plastiken,
§3 b) Restaurieren von Bildhauerarbeiten.
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen §4
gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die
Ausbildungsrahmenplan
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
rationelle Energieverwendung, der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
2. Organisation des Ausbildungsbetriebes, arbeits- dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
rechtliche und tarifvertragliche Regelungen, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
3. Lesen und Anfertigen von Skizzen, einfachen Zeich- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
nungen und Verlegeplänen, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
4. Errichten einfacher Arbeits- und Lehrgerüste, Abweichung erfordern.
5. Versetzen von natürlichen und künstlichen Steinen §5
und Platten,
Ausbildungsplan
6. Herstellen von Mörtel, Beton, Stahlbeton und
Betonwerkstein, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
7. Verarbeiten von Kunststoffen,
Ausbildungsplan zu erstellen.
8. Teilen von Steinblöcken und Rohplatten,
9. Transportieren, Aufbänken und Verpacken von
Werksteinen, §6
Berufsausbildung in überbetrieblichen
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Ausbildungsstätten
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule
Die Berufsausbildung wird in geeigneten Einrichtun-
werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. gen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt. Die
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1653
Handwerkskammer regelt die Durchführung der überbe- gesamt höchstens 3 Wochen jeweils 2 Prüfungsstücke
trieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbil- anfertigen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere
dungsrahmenplans (Anlage, Abschnitt 111). in Betracht:
1. in der Fachrichtung Steinmetz:
§7 a) 1. Prüfungsstück:
Berichtsheft aa) Herstellen eines Denkmals in handwerkli-
chen Bearbeitungstechniken mit Wölbungen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Profilierungen, Schrift- oder Symbolarbeit,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- bb) Herstellen eines profilierten Bauteiles
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft (Gewände, Bogenstück, Gewölberippe oder
regelmäßig durchzusehen. profilierte Massivstufe),
cc) Herstellen eines Schöpfbeckens, Wasser-
spiels oder einer Sonnenuhr,
§8
dd) Ausführen einer schwierigen Verlege- oder
Zwischenprüfung Versetzarbeit am Bau;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine .
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende b) 2. Prüfungsstück:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. aa) Herstellen zusammengesetzter Profile mit
Wiederkehr, Verkröpfung oder Totlauf,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- bb) Schriftarbeiten in verschiedenen Techniken,
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im cc) Herstellen und Einsetzen einer Vierung,
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
dd) Herstellen von Ornamenten in vertieften und
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. erhabenen Techniken;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 2. in der Fachrichtung Steinbildhauer:
insgesamt höchstens 6 Stunden eine Arbeitsprobe a) 1 . Prüfungsstück:
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
aa) Herstellen eines Denkmals mit Bildhauerar-
1. Flächenbearbeitung, beiten,
2. Profilarbeiten, bb) Herstellen einer Plastik oder eines Reliefs
3. Schrifthauen. nach Modell,
cc) Herstellen eines Schöpfbeckens, Wasser-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
spiels oder einer Sonnenuhr mit Bildhauer-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
arbeit,
genden Gebieten schriftlich lösen:
dd) Herstellen eines Bauteils mit Bildhauerarbei-
1 . Natursteine, Bau- und Hilfsstoffe,
ten;
2. Geräte, Werkzeuge,
b) 2. Prüfungsstück:
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
aa) Schriftarbeiten in verschiedenen Techniken,
4. Grundrechenarten, Prozentrechnung,
bb) Punktieren,
5. Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,
cc) Modellieren und Abformen,
6. Zeichnen eines Werkstücks in mehreren Ansichten.
dd) Ergänzen beschädigter Bildhauerarbeiten
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene durch Vierungen.
Fälle berücksichtigen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
ten in Betracht:
§9
Gesellenprüfung 1. im Prüfungsfach Technologie:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der a) Entstehungsweise der Erstarrungs-, Ablage-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie rungs- und der Umwandlungssteine, ihre techni-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, schen Eigenschaften, Bestimmen von Gesteinen,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. b) Mörtelarten, Betonherstellung, Bau- und Bauhilfs-
stoffe,
(2) Zum Nachweis „der Fertigkeiten soll der Prüfling in
der Fachrichtung Steinmetz in insgesamt höchstens 2 c) künstliche Steine, keramische Fliesen und Plat-
Wochen und in der Fachrichtung Steinbildhauer in ins- ten,
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
d) Kunststoffe, 4. im Prüfungsfach
e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
und rationelle Energieverwendung, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
f) Werkzeuge, Geräte und Maschinen, besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
g) Steingewinnung, Steinbearbeitung, Arbeitstech-
niken, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
h) Fundamentierung und Verdübelungen, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
i) Verankerungsmaterialien, ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
k) Verlege-, Versetz- und Verankerungstechniken, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
1) Transport- und Hebetechnik,
m) Punktieren, Vergrößern, Verkleinern, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
n) Schriftbilder und Freihandzeichnen nach vorge- fungsfächer das doppelte Gewicht.
gebenem Modell,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn für beide Prü-
o) Baustile und ihre zeitliche Einordnung;
fungsstücke der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnis-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: prüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prü-
fungsfach Technologie mindestens ausreichende Lei-
a) Grundrechenarten,
stungen erbracht sind.
b) Kostenrechnungen,
§ 10
c) Flächen- und Baustoffbedarfsberechnungen,
Übergangsregelung
d) Körper- und Gewichtsberechnungen,
e) Treppenberechnungen; (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,
a) Werkstück in drei Projektionsebenen, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung.
b) Isometrische Darstellung,
(2) Sofern ein Ausbildungsplatz nach § 6 noch nicht
c) Treppenlauf, vorhanden ist, richtet sich die Ausbildung in einer Über-
d) Geometrische Konstruktionen; gangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung nach den bisherigen Vorschriften.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Berlin-Klausel
Fälle berücksichtigen.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
ordnung auch im Land Berlin.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach § 12
Technische Mathematik 90 Minuten,
Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1655
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/
zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln im
Lfd. Teil des P.usbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 16
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
und rationelle setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
Merkblätter, nennen
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-
typische Unfallquellen und Unfallsituationen be-
schreiben
d) Grundregeln des Feuer- und Explosionsschut-
zes sowie des Umgangs mit elektrischem Strom
beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-
ben
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lastung sowie Möglichkeiten zu ihrer Vermei-
dung und Bekämpfung nennen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
während der
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
2 Organisation des a) Ausbildungsbetrieb, insbesondere Aufbau und
Ausbildungsbetriebes, Betriebsform, beschreiben
arbeitsrechtliche und b) Rechte und Pflichten des Auszubildenden be-
tarifvertragliche
schreiben sowie die Bedeutung der Ausbil-
Regelungen dungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
dungsplanes erklären
c) gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen
über Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit und Kündi-
gung nennen
d) Lohnabrechnungen beschreiben
3 Lesen und Anfertigen a) einfache Skizzen von Ansichten und Schnit-
von Skizzen, einfachen ten lesen und anfertigen
Zeichnungen und b) einfache Zeichnungen herstellen
Verlegeplänen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) c) einfache Aufmaßarbeiten durchführen und
Verlegepläne herstellen
d) Bauzeichnungen und Verlegepläne lesen
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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4 Errichten einfacher a) Vorschriften über die Herstellung von Arbeits-
Arbeits- und und Schutzgerüsten nennen X
Lehrgerüste
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) b) einfache Arbeitsgerüste herstellen X
c) einfache Lehrgerüste herstellen X
5 Versetzen von a) einfache Vermessungsgeräte handhaben X
natürlichen und
künstlichen Steinen und b) einfache Längen- und Höhenmessungen
Platten durchführen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) C) wichtige Steinformate und Mauerwerks-
verbände nennen X
d) Mauerwerksteile aus natürlichen und künst-
liehen Steinen und aus Platten herstellen X
e) Denkmäler versetzen X
6 Herstellen von Mörtel, a) Bindemittel und Zuschläge zur Mörtel- und
Beton, Stahlbeton und Betonherstellung nennen X
Betonwerkstein
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) Beton und Mörtelarten nach vorgegebenem
Mischungsverhältnis von Hand und mit
Maschine herstellen X
c) Betonstähle nennen und ihre Eigenschaften
beschreiben X
d) einfache Betonbewehrungen herstellen X
e) Material und Werkzeuge für den Schalungsbau
nennen X
f) Geräte und Werkzeuge zur Stahlbetonherstel-
lung und zum Schalungsbau verwenden und
warten X
g) einfache Fundamentschalungen herstellen X
h) Fundamente herstellen X
i) einfache Formen für Betonwerkstein herstellen X
k) Beton in Schalungen und Formen einbringen,
verdichten und nachbehandeln X
1) Oberflächen von Betonwerkstein bearbeiten X
7 Verarbeiten von a) Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten
Kunststoffen Kunststoffarten beschreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Kunststoffbahnen kleben und schweißen X
c) Thermoplaste und Elastomere verformen X
d) ebene Platten aus Polyesterharz herstellen und
laminieren X
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1657
zu vennitteln im
Lfd. Teil des zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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8 Teilen von Steinblöcken a) natürliches Lager, Stiche und Fehler an einem
und Rohplatten Rohblock feststellen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
b) Rohblöcke spalten und stoßen X
c) Teilen von Rohblöcken mit Steinbearbeitungs-
maschinen beschreiben X
d) Rohplatten von Hand teilen X
e) Rohplatten mit Maschinen teilen X
9 Transportieren, a) Hebe- und Transporteinrichtungen beschrei-
Aufbänken und ben und warten X
Verpacken von Werk-
steinen b) Steinblöcke transportieren X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) c) Rohblöcke von Hand und mit Hilfe von Hebe-
geräten transportieren und aufbänken X
d) bearbeitete Werkstücke zum Versand vor-
X
bereiten und transportieren
10 Aufarbeiten und a) unterschiedliche Steinbearbeitungstechniken
Bearbeiten von Ober- für Sandstein, Kalkstein, Marmor und Granit be-
flächen schreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
b) Steinbearbeiti.mgswerkzeuge für die oben ge-
nannten Werksteine nennen und den verschie-
denen Techniken zuordnen X
c) Oberflächen bearbeiten X
d) Oberflächen mit druckluftbetriebenen Geräten
und Handmaschinen bearbeiten X
e) Geräte und Maschinen warten X
11 Herstellen von ein- und a) Werkstücke mehrseitig bearbeiten X
mehrhäuptigen Steinen
und Arbeiten gebogener b) Werkstücke nach vorgegebenen Abmessungen
Flächen und verschiedenen Bearbeitungstechniken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) herstellen X
c) hohle und gewölbte Flächen arbeiten X
12 Anzeichnen und a) die in der Werksteinbearbeitung üblichen Profile
Arbeiten von Profilen nennen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) b) Schablonen herstellen X
c) Profile, insbesondere Fase, Hohlkehle, Falz.
Abrundung und Dreiviertelstab, arbeiten X
d) zusammengesetzte Profile arbeiten X
e) um- und totlaufende Profile arbeiten X
f) Profile an gebogenen Flächen arbeiten X
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
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13 Bearbeiten von a) übliche Steinbearbeitungsmaschinen
Werkstücken und Platten beschreiben und warten X
mit Maschinen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) b) Werksteinplatten nach vorgegebenen Abmes-
sungen sägen X
c) massive Werkstücke nach vorgegebenen
Maßen sägen X
d) Flächen fräsen X
e) einfache Profile durch Sägen und Fräsen
herstellen X
f) Ausklinkungen herstellen X
g) eingesetzte Flächen fräsen X
14 Schleifen und Polieren a) Schleif- und Poliermittel nennen und den
von Flächen, Kanten entsprechenden Tätigkeiten zuordnen X
und Profilen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen zum Schlei-
fen und Polieren beschreiben und warten X
c) Flächen in verschiedenen Schleifstufen mit
stationären Maschinen herstenen X
d) Trocken- Und Naßschliff mit Handmaschinen
durchführen X
e) Profile von Hand schleifen und polieren X
15 Anfertigen von Einlege- a) Materialien für einfache Einlegearbeiten nach
arbeiten vorgegebenem Farbentwurf auswählen und mit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) Hilfe von Marmorzangen und Handmaschinen
einpassen X
b) Vertegegrund vorbereiten und Einlegearbeiten
ausführen X
16 Herstellen von a) Antiqua und eine weitere Schrift zeichnen X
Schriften und
Ornamenten b) Blockschrift, Antiqua, unziale und gotische
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) Schrift unterscheiden X
c) Steinschriften in vertieft gehauenen Techniken
herstellen X
d) Steinschriften in erhaben gehauenen Techni-
ken herstellen X
e) Ausführungstechniken von Metallschriften
beschreiben X
f) Steinschriften in Sandstrahltechnik herstellen X
g) Steinschriften grundieren, tönen und vergolden X
h) einfache ornamentale Entwürfe in Stein Ober-
tragen X
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1659
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Steinmetz
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Restaurieren von a) Bauteile und Stilelemente den Stilepochen
Bauwerken und Denk- zuordnen X
mälern
b) unterschiedliche Techniken der Restaurierung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 X
nennen
Buchstabe a)
c) verschiedene Steinreinigungsverfahren durch-
führen X
d) Steinergänzungen in Vierungs- und Antrage-
technik durchführen X
e) Steinverfestigung und Steinkonservierung
durchführen --........
X
2 Verlegen von a) übliche Verlegetechniken für Bodenplatten
Bodenplatten und beschreiben X
Treppenteilen b) Bodenplatten in verschiedenen Verbänden und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 X
auf verschiedenem Unterbau verlegen
Buchstabe b)
c) konstruktive Grundlagen des Treppenbaus
beschreiben X
d) Treppenteile und Podeste versetzen und
verlegen X
3 Versetzen von Wand- a) unterschiedliche Versetztechniken für Wand-
bekleidungen bekleidungen nennen X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 X
b) übliche Verankerungstechniken nennen
Buchstabe c)
. C) Wärmedämmaßnahmen an Außenwänden
beschreiben X
d) Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und
SturzpJatten versetzen und verankern X
B. Fachrichtung Steinbildhauer
1 Modellieren, Formen und a) Verwendung, Handhabung und Pflege von
Herstellen von Reliefs Modellier- und Gipsschnittwerkzeugen be-
und Plastiken schreiben X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Reliefs und plastische Schmuckformen ent-
Buchstabe a) werfen, modellieren und abgießen X
c) ein- und mehrteilige Abgußformen beschreiben
und herstellen X
d) Negativformen aus verschiedenen Materialien
herstellen X
e) elastische Negativform durch Ausschäumen
abstützen X
f) mehrteilige Formen in Silikonkautschuk und
Polyesterharzen herstellen X
g) Übertragen der Modellform auf den Stein X
h) plastische Körper punktieren, vergrößern und
verkleinern X
i) ornamentale Schmuckformen für Einlegearbei-
ten nach Entwurf herstellen X
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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2 Restaurieren von a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen X
Bildhauerarbeiten b) unterschiedliche Techniken der Restaurierung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
nennen X
Buchstabe b)
c) Material von Bildhauerarbeiten verfestigen X
d) Bildhauerarbeiten durch Vierungen und Restau-
rierungsmörtel ergänzen X
e) Reliefs und Plastiken konservieren X
f) Teilabgüsse oder vollplastische Abgüsse her-
stellen X
g) Steinreinigungsverfahren beschreiben und
durchführen X
III.
ZurGrundlegung oder Vertiefung sollen von den in den Abschnitten I und II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-
sen in geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:
1. im ersten Ausbildungsjahr während mindestens sechs Wochen insbesondere die in Abschnitt I in Nummer 10
Buchstaben a bis c und Nummer 11 Buchstaben a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
2. im zweiten Ausbildungsjahr während vier Wochen insbesondere die in Abschnitt I in Nummer 4 Buchstabe a,
Nummer 10 Buchstaben d und e, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 12 Buchstaben a bis f und Nummer 13
Buchstaben a bis e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
3. im dritten Ausbildungsjahr während vier Wochen insbesondere die in Abschnitt I in Nummer 4 Buchstaben b
und c, Nummer 7 Buchstaben a bis d sowie in Abschnitt II für die Fachrichtung Steinmetz in Nummer 1 Buch-
staben d und e, Nummer 2 Buchstaben a bis d und Nummer 3 Buchstaben a bis d oder für die Fachrichtung
SteinbildhauerinNummer1 BuchstabenabisiundNummer2BuchstabenbbisfaufgeführtenFertigkeitenund
Kenntnisse.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1661
Zweite Verordnung
zur Änderung der Förderungssätze-Verordnung
Vom 22. Dezember 1983
Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungsge- 2. im Ingenieur- und Industriebau
setzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt
a) für den Rohbau 4,55 Deutsche Mark,
durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1979
(BGBI. 1S. 1189) geändert worden ist, wird nach Anhö- b) für den Ausbau 1,30 Deutsche Mark;
rung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2
3. im Tiefbau
des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
a) für den Straßenbau sowie für den Tunnel- und
Untergrundbahnbau (offene Bauweise) 2,30
Artikel 1 Deutsche Mark,
§ 1 der Förderungssätze-Verordnung vom 16. Juli b) für die Herstellung von Ver- und Entsorgungslei-
1973 (BGBI. 1 S. 841 ), die durch Verordnung vom tungen 4,55 Deutsche Mark,
15. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 531) geändert worden ist, c) für den Ausbau 1,30 Deutsche Mark;
erhält folgende Fassung:
4. für sonstige Arbeiten 1,95 Deutsche Mark."
,,§ 1
Förderungssätze . Artikel 2
Die Förderungssätze für den Mehrkostenzuschuß Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
betragen je Arbeitsstunde tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-
derungsgesetzes. auch im Land Berlin.
1 . im Hochbau
a) für den Rohbau 4,55 Deutsche Mark, Artikel 3
b) für den Ausbau 1,30 Deutsche Mark; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Vom 22. Dezember 1983
Auf Grund des § 186 a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b
des Gesetzes vom 1 5. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1390) geändert worden ist,
wird nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
§ 1 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1201 ),
die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 532) geändert
worden ist, erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Höhe der Umlage
Die Umlage für die Produktive Winterbauförderung einschließlich der Ver-
waltungskosten beträgt 3 vom Hundert der lohnsteuerpflichtigen Brutto-
arbeitsentgelte der Arbeiter in Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen
die ganzjährige Beschäftigung durch die Leistungen der Produktiven Winter-
bauförderung zu fördern ist."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1983 1663
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 29. Dezember 1983
Tag Inhalt Seite
22. 12. 83 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Däne-
mark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkom-
men über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen In
Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkom-
mens durch den Gerichtshof ............................................................ . 802
14. 12. 83 Dritte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens über
den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (3. Ostsee-Umweltschutz-Anderungs-
verordnung) ............................................................................ . 826
22. 12. 83 ~echste Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen
Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)
(6. ADA-Änderungsverordnung) ......................................................... . 827
24. 11. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 828
30. 11. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 830
1. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ............................. . 833
5. 12. 83 Bekanntmachung über eine Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen
Abkommens über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung .... 833
6. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ........................................... . 834
7. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ....... . 835
8. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung ....................... ,....................... . 835
8. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung .......................................................... . 836
8. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit ........................................................................ . 837
12. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ................................... . 837
12. 12. 83 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ... : ..................... . 838
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
Preis dleNr Ausgabe: 5,95 DM (4,95 DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
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1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 394. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 240 vom 23. Dezember 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise· auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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(3,00 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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