1577
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1983 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
22. 12. 83 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577
112-1, 111-5, 610-1-3, 611-1, 611-4-4, 611-6-3-2
22. 12. 83 Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von
steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1583
610- 7, 611-6-3-2, 611-8-2-2, 610-1-3, 611-1, 611-4-4, 611-5, 610-6-8, 611-10-14, 611-17, 603-9
22. 12. 83 Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen
(Vermögensbeteiligungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
800-9, 7690-1, 611-1, 610-6-4, 610-6-4-1
21. 12. 83 Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosions-
geschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung - EIZulBergV) . . . . 1598
neu: 750-15-6
Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 18 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden
jeweils die Worte „3,50 Deutsche Mark" durch
Artikel 1 die Worte „5,00 Deutsche Mark" ersetzt.
Änderung des Parteiengesetzes b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBI. 1 ,,(6) Die Summe der Erstattungen der Kosten
S. 773), zuletzt geändert durch Gesetz vom angemessener Wahlkämpfe aus öffentlichen
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2358), wird wie folgt Mitteln darf gegenüber den Gesamteinnahmen
geändert: einer Partei nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 im
zweiten Kalenderjahr nach der Erstattung der
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgende Nummer 12 angefügt: Kosten des Bundestagswahlkampfes und in den
diesem Jahr vorangegangenen drei Kalenderjah-
„ 12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den ren nicht überwiegen. Über diese Grenze hinaus-
Vorschriften des Sechsten Abschnittes gehende Erstattungsbeträge sind von der
dieses Gesetzes genügt." nächstfälligen Erstattungszahlung in Abzug zu
bringen."
2. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dür-
fen nicht in einer der Partei nahestehenden politi- 4. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
schen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben." ,,§ 23 a bleibt unberührt."
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
5. § 20 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: nungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das
,,Abschlagszahlungen können im zweiten und drit- Vermögen der Partei in einem Rechenschafts-
ten Jahr der Wahlperiode des Deutschen Bundes- bericht öffentlich Rechenschaft zu geben."
tages sowie im Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
jeweils 20 vom Hundert der Gesamtsumme des folg'3nde Sätze ersetzt:
nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu ,,Er ist bis zum 30. September des dem Rech-
erstattenden Betrages nicht überschreiten." nungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten
des Deutschen Bundestages einzureichen und
6. In§ 22 Satz 2 wird das Zitat,,§ 18 Abs. 1" durch das von diesem als Bundestagsdrucksache zu ver-
Zitat ,,§ 18 Abs. 1 und 6" ersetzt. teilen. Der Präsident des Deutschen Bundes-
tages kann die Frist aus besonderen Gründen
7. Nach§ 22 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: bis zu drei Monaten verlängern. Der Rechen-
„Fünfter Abschnitt schaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf
seine Veröffentlichung folgenden Bundespartei-
Chancen ausgleich tag zur Erörterung vorzulegen."
§ 22 a c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
Errechnung und Zahlung des ,,(3) Der Präsident des Deutschen Bundes-
Chancenausgleiches tages prüft, ob der Rechenschaftsbericht den
(1) Parteien, die nach dem endgültigen Wahl-
Vorschriften des Sechsten Abschnittes ent-
spricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den
ergebnis der letzten vor dem 31. Dezember (Stich-
Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen."
tag) liegenden Bundestagswahl mindestens 0,5
vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gülti- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; er wird wie
gen Zweitstimmen erreicht haben, erhalten jährlich folgt gefaßt:
einen Betrag als Chancenausgleich. ,,(4) Zahlungen nach den §§ 18 bis 20 sowie
(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errech- § 22 a dürfen nicht geleistet werden, solange ein
net: den Vorschriften des Sechsten Abschnittes ent-
sprechender Rechenschaftsbericht nicht einge-
Für jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag
reicht worden ist."
liegenden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hun-
dert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Zweitstimmen erreicht hat, wird ein Ausgangs- ,,(5) Der Präsident des Deutschen Bundes-
betrag in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamt- tages erstattet dem Deutschen Bundestag jähr-
betrages der in dem Rechenschaftsbericht (§ 24) lich über die Entwickh,.mg der Parteienfinanzen
des vorausgegangenen Kalenderjahres angegebe- sowie über die Rechenschaftsberichte der Par-
nen Mitgliedsbeiträge und Spenden, geteilt durch teien Bericht. Der Bericht wird als Bundestags-
die Zahl der auf die Partei entfallenen gültigen drucksache verteilt."
Zweitstimmen, festgestellt. Der höchste der Aus-
gangsbeträge wird mit der Zahl der erreichten gül- 10. Folgender § 23 a wird eingefügt:
tigen Zweitstimmen jeder Partei im Sinne des Ab-
satzes 1 vervielfacht. Der als Chancenausgleich an ,,§ 23a
eine Partei zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Rechtswidrig erlangte Spenden
Differenz zwischen dem Ergebnis nach Satz 2 und
40 vom Hundert des Gesamtbetrages der ihr zuge;. (1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt
flossenen Mitgliedsbeiträge und Spenden im Sinne oder Mittel nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
des Satzes 1 . entsprechend verwendet oder nicht im Rechen-
schaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so ver-
(3) Die Chancenausgleichsbeträge werden vom liert sie den Anspruch auf Erstattung der Wahl-
Präsidium des Deutschen Bundestages festgesetzt kampfkosten in Höhe des Zweifachen des rechts-
und jeweils bis zum 60. Kalendertag des auf den widrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses
Stichtag folgenden Kalenderjahres ausgezahlt. Gesetzes entsprechend verwendeten oder ver-
(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages öffentlichten Betrages. Die rechtswidrig erlangten
erteilt den Parteien einen schriftlichen Bescheid Spenden sind an das Präsidium des Deutschen
über die Höhe der Beträge. Bundestages abzuführen.
(5) Chancenausgleichsbeträge werden erstmals (2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im
für das Rechnungsjahr 1984 ausgezahlt." Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen
der Vorschrift des§ 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an
8. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster das Präsidium des Deutschen Bundestages weiter-
Abschnitt. geleitet werden.
9. § 23 wird wie folgt geändert: (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages
leitet die innerhalb eines Kalenderjahres eingegan-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: genen Mittel zu Beginn des nächsten Kalenderjah-
,,(1) Der Vorstand der Partei hat über die Her- res an Einrichtungen weiter, die mildtätigen, kirch-
kunft und die Verwendung der Mittel, die seiner lichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken
Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rech- dienen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1579
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die II. Umlaufvermögen
Länder durch Gesetz entsprechende Regelungen 1 . Beitragsforderungen
für die Landesverbände der Parteien sowie für die 2. Forderungen auf Erstattung von Wahl-
diesen nachgeordneten Gebietsverbände getroffen
kampfkosten
haben. Die Parteien sollen in die Satzungen Rege-
lungen für den Fall aufnehmen, daß Maßnahmen 3. Forderungen auf Chancenausgleich
nach Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen 4. Geldbestände
nachgeordnete Gebietsverbände verursacht wer- 5. sonstige Vermögensgegenstände
den."
2. Schuldposten
1. Rückstellungen
11. § 24 wird wie folgt gefaßt:
II. Verbindlichkeiten
,,§ 24 1. Beitragsverbindlichkeiten
Rechenschaftsbericht 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinsti-
( 1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer tuten
Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer 3. sonstige Verbindlichkeiten
Vermögensrechnung. In den Rechenschaftsbericht III. Reinvermögen (positiv oder negativ).
der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte
jeweils getrennt nach Bundesverband und Landes- (5) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden
verband sowie die Rechenschaftsberichte der Wahl sind nach Absatz 3 gegliedert und unabhängig
nachgeordneten Gebietsverbände je Landesver- von den Rechnungsjahren insgesamt gesondert
band aufzunehmen. Die Landesverbände haben die auszuweisen und den nach Absatz 2 gegliederten
Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsver- wahlkampfkostenbezogenen Einnahmen gegen-
bände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunter- überzustellen.
lagen aufzubewahren. (6) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht,
insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurz-
(2) Einnahmen sind:
gefaßte Erläuterungen beifügen."
1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Bei-
träge,
12. § 25 wird wie folgt gefaßt:
2. Einnahmen aus Vermögen,
,,§ 25
3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von
Druckschriften und Veröffentlichungen und son- Spenden
stiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit der (1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzuneh-
Partei, men. Ausgenommen hiervon sind:
4. Einnahmen aus Spenden, 1. Spenden von politischen Stiftungen,
5. Einnahmen aus dem Chancenausgleich, 2. Spenden von Körperschaften, Personenvereini-
6. Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstat- gungen und Vermögensmassen, die nach der
tung, Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonsti-
gen Verfassung und nach der tatsächlichen
7. Zuschüsse von Gliederungen,
Geschäftsführung ausschließlich und unmittel-
8. sonstige Einnahmen. bar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen(§§ 51 bis 68 der Abgabenord-
(3) Ausgaben sind: nung),
1 . Personalausgaben, 3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches
2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes, dieses Gesetzes, es sei denn, daß
a) diese Spenden aus dem Vermögen eines
3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder
Information,
eines Wirtschaftsunternehmens, dessen
4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen, Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im
5. Zuschüsse an Gliederungen, Eigentum von Deutschen im Sinne des
Grundgesetzes befinden, unmittelbar einer
6. Zinsen, Partei zufließen,
7. sonstige Ausgaben. b) es sich um Spenden handelt
einer ausländischen Partei, die im Europäi-
(4) Die Vermögensrechnung umfaßt: schen Parlament vertreten ist,
1 . Besitzposten deren Fraktion im Europäischen Parlament
oder
1. Anlagevermögen eines ausländischen Mitgliedes des Europäi-
1. Haus- und Grundvermögen schen Parlaments oder
2. Geschäftsstellenausstattung c) es sich um eine Spende eines Ausländers von
3. Finanzanlagen nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine ,,Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsver-
politische Partei weiterzuleiten, bandes hat dem Prüfer schriftlich zu versichern,
5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000 daß in dem Rechenschaftsbericht alle rechen-
Deutsche Mark betragen und deren Spender schaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und
nicht feststellbar sind oder erkennbar nur die Vermögenswerte erfaßt sind."
Spende nicht genannter Dritter weiterleiten,
17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter
6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines Abschnitt, der bisherige Siebente Abschnitt wird
bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Achter Abschnitt.
Vorteils gewährt werden.
(2) Spenden an eine Partei oder einen oder meh- 18. § 39 wird wie folgt gefaßt:
rere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in
einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20 000 Deut- ,,§ 39
sche Mark übersteigt, sind unter Angabe des Übergangsvorschriften
Namens und der Anschrift des Spenders sowie der für die Wahlkampfkostenerstattung
Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht
zu verzeichnen. (1) Für die Bundestagswahl vom 6. März 1983 fin-
det§ 18 in der bis zum 31. Dezember 1983 gelten-
(3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden den Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß das
sind von der Partei unverzüglich an das Präsidium Wahlkampfkostenpauschale 4,50 Deutsche Mark
des Deutschen Bundestages weiterzuleiten." beträgt. Die Nachzahlung ist im Jahre 1983 fällig.
13. § 26 wird wie folgt geändert: (2) Unberührt bleibt die Abwicklung von Wahl-
kampfkosten für Landtagswahlen, die nach der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,, , die weder Bundestagswahl vom 6. März 1983 bis zum Inkraft-
durch eine gleichwertige Gegenleistung ausge- treten dieses Gesetzes stattgefunden haben."
glichen ist noch auf einer Ersatz-, Entsc'1ädi-
gungs- oder Rückerstattungspflicht beruht" 19. In § 40 Satz 2 werden die Worte „sechste
gestrichen. Abschnitt" durch die Worte „Siebente Abschnitt"
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,§ 27 Abs. 2 bleibt unberührt." Artikel 2
Änderung des Europawahlgesetzes
14. § 27 wird wie folgt geändert:
§ 28 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978
a) In Absatz 2 wird (BGBI. 1 S. 709) wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1 das Zitat,,§ 24 Abs. 2 Nr. 3" durch
a) In Nummer 1 werden die Worte „3,50 Deutsche
das Zitat,,§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt,
Mark" durch die Worte „5,00 Deutsche Mark"
bb) in Satz 2 das Zitat,,§ 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.
durch das Zitat,,§ 24 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt,
cc) folgender Satz 3 angefügt: b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 8 „4. Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag
sind aufzugliedern und zu erläutern, soweit können im zweiten bis vierten Jahr der Wahl-
sie bei einer der in§ 24 Abs. 1 aufgeführten periode des Europäischen Parlaments sowie im
Gliederungen mehr als 5 vom Hundert der Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen jeweils 15
Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 vom Hundert des nach dem Ergebnis der voraus-
bis 6 ausmachen." gegangenen Wahl zu erstattenden Betrages
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder die nicht überschreiten."
der Partei nahestehenden Organisationen"
gestrichen. Artikel 3
c) Absatz 4 wird gestrichen. Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
15. In § 28 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: S. 613; 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 37
,,Die Parteien haben Bücher über ihre rechen- des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
schaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie S. 1523), wird wie folgt geändert:
über ihr Vermögen zu führen."
1. Dem § 52 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
16. § 29 wird wie folgt geändert:
„3. die allgemeine Förderung des demokratischen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Staatswesens im Geltungsbereich des Grund-
,,(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und gesetzes und in Berlin (West); hierzu gehören
Abs. 3 erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzel-
Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers interessen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder
auf mindestens vier nachgeordnete Gebietsver- die auf den kommunalpolitischen Bereich
bände." beschränkt sind."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1581
2. Dem § 55 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: 4. Nach § 34 f werden folgende Überschrift und folgen-
,,Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmit- der § 34 g eingefügt~
telbare noch für die mittelbare Unterstützung oder „2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur
Förderung politischer Parteien verwenden." Förderung staatspolitischer Zwecke
§ 34g
3. § 41 5 wird wie folgt geändert:
Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung
a) In Absatz 1 werden die Worte „soweit Absatz 2 staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die
nichts anderes bestimmt" durch die Worte tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die son-
„soweit die folgenden Absätze nichts anderes stigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35,
bestimmen" ersetzt. um 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens um
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 600 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranla-
,,(3) Die§§ 52 und 55 sind erstmals ab 1. Januar gung von Ehegatten höchstens um 1 200 Deutsche
1984 anzuwenden." Mark."
Artikel 4 5. § 52 wird wie folgt geändert:
Änderung des Einkommensteuergesetzes a) Nach Absatz 17 wird folgender Absatz 17 a ein-
gefügt:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der ,, ( 17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranla-
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 gungszeitraum 1984 anzuwenden."
S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. November 1983 (RGBI. 1 S. 1377), b) Nach Absatz 26 wird folgender Absatz 26 a ein-
wird wie folgt geändert: gefügt:
,, (26 a) § 34 g ist erstmals für den Veranla-
1 . § 4 wird wie folgt geändert:
gungszeitraum 1984 anzuwenden."
a) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:
,,(6) Aufwendungen zur Förderung staatspoliti-
scher Zwecke (§ 1 0 b Abs. 2) sind keine Betriebs-
Artikel 5
ausgaben."
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des
,,(5) § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß." Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl.1 S. 377), wird wie_
folgt geändert:
3. § 10 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-
teiengesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird
„Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
Zwecke können nur insoweit als Sonderaus- ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter-
gaben abgezogen werden, als für sie nicht halten, so ist die Steuerbefreiung insoweit aus-
eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt geschlossen."
worden ist."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 2. § 9 wird wie folgt geändert:
cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort a)aa} In Nummer 3 Buchstabe a werden nach
„staatspolitische" und das vorherstehende Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
Komma gestrichen. „Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
Zwecke sind Spenden an politische Parteien
dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4
im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes.
bis 6.
Spenden an eine Partei oder einen oder meh-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: rere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamt-
wert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche
,,(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Mark übersteigt, können nur abgezogen wer-
Zwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an den, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteien-
politische Parteien im Sinne des§ 2 des Parteien- gesetzes im Rechenschaftsbericht verzeich-
gesetzes. Spenden an eine Partei oder einen oder
net worden sind."
mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamt-
wert in einem Kalenderjahr 20 000 Deutsche bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 der Nummer 3
Mark übersteigt, können nur abgezogen werden, Buchstabe a werden Sätze 5 bis 7.
wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes
b) Nummer 3 Buchstabe b wird gestrichen.
im Rechenschaftsbericht verzeichnet worden
sind." c) Nummer 3 Buchstabe a wird Nummer 3.
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. Dem § 54 wird folgender Absatz 14 angefügt: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(-14) § 5 Abs. 1 Nr. 7 sowie§ 9 Nr. 3 sind erstmals ,,(4) § 3 Abs. 1 Nr. 10 gilt erstmals für die Ver-
für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden." mögensteuer des Kalenderjahres 1984."
Artikel 6 Artikel 7
Änderung des Vermögensteuergesetzes Neufassung des Parteiengesetzes
Das Vermögensteuergesetz vom 1 7. April 197 4 Der Bundesminister des Innern kann das Parteien-
(BGBI. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt: Artikel 8
,, 10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par- Berlin-Klausel
teiengesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
halten, so ist die Steuerbefreiung insoweit aus- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
geschlossen;". im Land Berlin.
2. § 25 wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich des Inkrafttreten
Absatzes 2" durch die Worte „vorbehaltlich der
folgenden Absätze" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1984 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1583
Gesetz
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft
und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen
(Steuerentlastungsgesetz 1984 - StEntlG 1984)
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des
das folgende Gesetz beschlossen: Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs-
Artikel 1 und Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-
setzungen des § 104 a nicht vorliegen, eine unter
Bewertungsgesetz
Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländi-
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- scher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an
machung vom 26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369), dem Grund- oder Stammkapital einer anderen inlän-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom dischen Kapitalgesellschaft, einer anderen inländi-
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1 S. 311 ), schen Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder an
wird wie folgt geändert: den Geschäftsguthaben einer anderen inländischen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft minde-
1. In § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird der folgende Satz angefügt: stens zu einem Zehntel unmittelbar beteiligt, so
gehört die Beteiligung insoweit nicht zum gewerbli-
,,Zu dem gewerblichen Betrieb einer solchen Gesell- chen Betrieb, als sie ununterbrochen seit minde-
schaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im stens 12 Monaten vor dem maßgebenden Abschluß-
Eigentum eines, mehrerer oder aller beteiligten zeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder
Gesellschafter stehen und dem Betrieb der Gesell- Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung
schaft dienen, soweit sie nicht Körperschaften, Per- an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsge-
sonenvereinigungen oder Vermögensmassen im nossenschaften die Beteiligung an der Summe der
Sinne der Nummern 1 bis 4 gehören." Geschäftsguthaben, maßgebend.
2. § 102 wird wie folgt gefaßt: (2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine
inländische Kreditant,talt des öffentlichen Rechts,
,,§ 102
ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des
Vergünstigung für Schachtelgesellschaften Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen
(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine des öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs-
inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, und Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
setzungen des § 104 a nicht vorliegen, eine unter satz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, soweit er nicht
Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländi- bei anderem inländischen Betriebsvermögen berück-
scher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an sichtigt worden ist. Zur Ermittlung des nach den Sät-
dem Nennkapital einer KapitalgeseHschaft mit zen 1 und 2 begünstigten Vermögens sind vom Wert
Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs- der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem
bereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten
in dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden abzuziehen.
Abschlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen
endet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge aus- veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gel-
schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 ten die Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom ihm Betriebsvermögen zugerechnet wird."
8. September 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember
4. § 121 wird wie folgt geändert:
1983 (BGBI. 1 S. 1583), fallenden Tätigkeiten oder
aus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fal- a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
lenden Beteiligungen bezieht, mindestens zu einem „4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
Zehntel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteili- Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im
gung auf Antrag insoweit nicht zum gewerblichen Inland hat und der Gesellschafter entweder
Betrieb, als sie ununterbrochen seit mindestens allein oder zusammen mit anderen ihm nahe-
1 2 Monaten vor dem maßgebenden Abschlußzeit- stehenden Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2
punkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf Antrag der des Außensteuergesetzes vom 8. September
Muttergesellschaft für den Teil des Wertes ihrer 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert
Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Ver- durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. De-
hältnis des Wertes der Beteiligung an einer Enkelge- zember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), am Grund-
sellschaft im Sinne des § 26 Abs. 5 des Körper- oder Stammkapital der Gesellschaft minde-
schaftsteuergesetzes zum gesamten Wert des stens zu einem Zehntel unmittelbar oder mit-
Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft ent- telbar beteiligt ist;".
spricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem Wirt-
schaftsjahr, das mit dem maßgebenden Abschluß- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Zahl „ 117"
zeitpunkt ( § 106) der Muttergesellschaft endet oder die Worte „und § 117 a Abs. 1 und 2" eingefügt.
ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 5. § 124 wird wie folgt gefaßt:
des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder ,,§ 124
aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes Anwendung des Gesetzes
fallenden Beteiligungen bezieht; die Vorschriften des
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
Bewertungsgesetzes sind für die Bewertung der
vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals zum 1 . Januar
Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft entspre-
1984 anzuwenden.
chend anzuwenden. Die vorstehenden Vorschriften
sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige (2) Zu den Veranlagungszeitpunkten 1. Januar
nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind. 1984 und 1. Januar 1985 wird die Vergünstigung des
§ 117 a als Freibetrag gewährt;§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des
(3) Gehören Beteiligungen an einer ausländischen
Vermögensteuergesetzes ist anzuwenden. Dabei ist
Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Wert des Betriebsvermögens maßgebend, der bei
der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung
der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des
einer Mindestbeteiligung nicht zum gewerblichen
Inlandsvermögens angesetzt ist. Der Freibetrag ist
Betrieb, so gilt dies ungeachtet der im Abkommen
auf volle tausend Deutsche Mark aufzurunden. Zur
vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili- Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens(§ 9 des
gung mindestens ein Zehntel beträgt." Vermögensteuergesetzes) wird der Freibetrag vom
Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen abgezogen.
3. Nach § 117 wird folgender § 117 a eingefügt:
Das sich hiernach ergebende Vermögen ist für die
,,§ 117 a Besteuerungsgrenze des § 8 des Vermögensteuer-
Ansatz des inländischen Betriebsvermögens gesetzes maßgebend.
( 1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheits- (3) Steuerbescheide über die Hauptveranlagung
wert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist, der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983, die auf
insgesamt positiv, so bleibt es bei der Ermittlung des das Kalenderjahr 1983 beschränkt wurden, sind im
Gesamtvermögens bis zu einem Betrag von 1 25 000 Wege der Änderung auf die Kalenderjahre 1984 und
Deutsche Mark außer Ansatz. Der übersteigende Teil 1985 zu erstrecken."
ist mit 75 vom Hundert anzusetzen.
(2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe ent- Artikel 2
fällt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeit-
Vermögensteuergesetz
punkt endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzun-
gen des § 34 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommen- Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
steuergesetzes vorlagen, ist abweichend von Ab- kanntmachung vom 17. April 1974 (BGBI. I S. 949), zuletzt
satz 1 Satz 2 mit der Hälfte anzusetzen, wenn sein geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember
Wert insgesamt positiv ist. Der Freibetrag nach Ab- 1983 (BGBI. 1S. 1577), wird wie folgt geändert:
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1585
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 6. § 25 wird wie folgt gefaßt:
,, (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die ,,§ 25
beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen Anwendung des Gesetzes
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz
Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist erst-
oder Ort der Geschäftsleitung in einem ausländi-
mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs
schen Staat nicht auf das inländische Betriebsver-
1984 anzuwenden."
mögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharter-
ten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen eines Unter-
nehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem
ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die Artikel 3
Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Inland eine entsprechende Steuerbefreiung für der- vom 17. April 197 4 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert
artiges Vermögen gewährt und daß der Bundesmini- durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1980
ster für Verkehr die Steuerbefreiung für verkehrs- (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt geändert:
politisch unbedenklich erklärt hat."
1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
2. In§ 10 Nr. 2 wird die Zahl „0,7" durch die Zahl „0,6" ,,3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall,
ersetzt. der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsver-
3. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt: mögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 des Bewer-
tungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der
,,(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker
einem ausländischen Staat belegen ist und das zum
zur Zeit der Ausführung der Schenkung entspre-
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
chend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital
gen oder zum inländischen Betriebsvermögen eines
der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
beschränkt Steuerpflichtigen gehört, entsprechend
Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch
anzuwenden, soweit darin nicht Vermögen enthalten
Schenkung zugewendet, so gelten die weiteren
ist, mit dem der beschränkt Steuerpflichtige dort in
Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraus-
einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen
setzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als
Umfang zu einer Steuer vom Vermögen herangezo-
Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt
gen wird."
ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder
Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund-
4. § 12 wird wie folgt geändert: oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt."
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 11" durch das Zitat
,,§ 11 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
,,(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder
können im Einvernehmen mit dem Bundesminister b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
der Finanzen die auf Auslandsvermögen entfal-
lende deutsche Vermögensteuer ganz oder zum ,. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 3 findet auf Erwerbe Anwen-
Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festset- dung, für welche die Steuer nach dem 31. Dezem-
zen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen ber 1983 entstanden ist oder entsteht."·
zweckmäßig oder die Anwendung von § 11 Abs. 1
besonders schwierig ist."
Artikel 4
5. § 13 wird wie folgt geändert: Abgabenordnung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom 16. März
„Pauschbesteuerung bei Zuzug aus dem Ausland 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert
und bei beschränkter Steuerpflicht". durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1577), wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. Der Klammerzusatz ,. (§§ 114 bis 117 des Bewer-
,.(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder tungsgesetzes)" wird durch den Klammerzusatz
können im Einvernehmen mit dem Bundesminister ,.(§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes)"
der Finanzen die Verm_ögensteuer bei beschränkt ersetzt.
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen
oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es
aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig 2. Die Worte,., die nicht zusammenveranlagt werden"
oder die Ermittlung der Vermögensteuer beson- werden durch die Worte „und die Feststellungen für
ders schwierig ist." die Besteuerung von Bedeutung sind" ersetzt.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 5 b) In Nummer 2 werden die Zahl„ 12 000" durch die
Einkommensteuergesetz
Zahl „ 18 000" und die Zahl „24 000" durch die
Zahl „36 000" ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der c) In Satz 3 wird das Wort „Einheitswert" jeweils
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 durch das Wort „Wirtschaftswert" ersetzt.
S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1577),
wird wie folgt geändert: 6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird· eingefügt:
1. In § 3 wird folgende Nummer 14 eingefügt: ,,(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung,
„ 14. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unter-
Krankenversicherung nach § 1304 e der nommen wird und sich als Beteiligung am allge-
Reichsversicherungsordnung;". meinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist
Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als
' Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch
2. Nach § 7 f wird folgender§ 7 g eingefügt: als Ausübung eines freien Berufs noch als eine
,,§ 7g andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine
Sonderabschreibung zur Förderung kleiner durch die Betätigung verursachte Minderung der
und mittlerer Betriebe Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im
Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt,
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des wenn seine Voraussetzungen im übrigen gege-
Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung ben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzie-
oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen lungsabsicht nur ein Nebenzweck ist."
ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
genutzt werden, kann unter den Voraussetzungen b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Her- c) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Worte
stellung neben den Absetzungen für Abnutzung „im vorangegangenen Wirtschaftsjahr" durch
nach § 7 Abs. 1 oder 2 eine Sonderabschreibung die Worte „in vorangegangenen" ersetzt.
von 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten in Anspruch genommen werden. In 7. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl „60 000" durch
den folgenden Jahren bemessen sich die Absetzun- die Zahl „ 120 000" und die Zahl „200 000" durch
gen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 nach dem die Zahl „300 000" ersetzt.
Restwert und der Restnutzungsdauer.
(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann 8. § 18 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
nur in Anspruch genommen werden, wenn
,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung § 15 a sind entsprechend anzuwenden."
des Wirtschaftsguts
a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen 9. Dem § 37 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört,
nicht mehr als 1 20 000 Deutsche Mark ,,Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Ver-
beträgt und pachtung eines Gebäudes im Sinne des§ 21 Abs. 1
b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewer- Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlun-
besteuergesetzes das Gewerbekapital nicht gen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach
mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt und der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäu-
des beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalender-
2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach jahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die
seiner Anschaffung oder Herstellung in einer Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 5 gilt
inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs ver- nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung
bleibt." oder Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte
Absetzungen nach§ 7 b oder nach§ 14 a oder§ 15
3. In § 10 d werden die Worte „5 Millionen Deutsche des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genom-
Mark" jeweils durch die Worte „ 10 Millionen Deut- men werden. Satz 5 gilt für negative Einkünfte aus
sche Mark'' ersetzt. der Vermietung oder Verpachtung eines anderen
Vermögensgegenstandes im Sinne des§ 21 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an
4. § 13 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die
,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen
§ 15 a sind entsprechend anzuwenden." tritt. II
10. § 39 a Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
5. § 14 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie-
a) In Nummer 1 wird das Wort „Einheitswert" durch tung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch-
die Worte „Wirtschaftswert (§ 46 des Bewer- nahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder
tungsgesetzes)" ersetzt. nach § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsge-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1587
setzes ergeben wird. Dies gilt nicht für negative stehen sie bei Einfamilienhäusern oder
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Wohnungen in anderen Gebäuden, deren
soweit sie bei der Festsetzung der Vorauszah- Nutzungswert nach§ 21 a ermittelt wird und
lungen nach § 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 nicht zu bei denen die Voraussetzungen des Sat-
berücksichtigen sind." zes 2 vorliegen, so .kann der Abzug dieser
Aufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung
11. § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten
abgeschlossen worden sind, und die neun
a) Buchstabe q wird wie folgt gefaßt: folgenden Kalenderjahre zugelassen wer-
,,q) über erhöhte Absetzungen bei Herstel- den;".
lungskosten b) Buchstabe u wird wie folgt gefaßt:
aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß ,,u) über Sonderabschreibungen bei abnutzba-
eines im Inland belegenen Gebäudes ren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
an eine Fernwärmeversorgung ein- gens, die der Forschung oder Entwicklung
schließlich der Anbindung an das dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor
Heizsystem erforderlich sind, wenn die dem 1. Januar 1990 angeschafft oder her-
Fernwärmeversorgung überwiegend · gestellt werden. Voraussetzung für die Inan-
aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp- spruchnahme der Sonderabschreibungen
lung, zur Verbrennung von Müll oder zur ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter
Verwertung von Abwärme gespeist ausschließlich und die unbeweglichen Wirt-
wird,
schaftsgüter zu mehr als 33 113 vom Hundert
bb) für den Einbau von Wärmepumpenanla- der Forschung oder Entwicklung dienen. Die
gen, Solaranlagen und Anlagen zur Sonderabschreibungen können auch für
Wärmerückgewinnung in einem im Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-
Inland belegenen Gebäude einschließ- den Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums-
lich der Anbindung an das Heizsystem, wohnungen oder im Teileigentum stehenden
cc) für die Errichtung von Windkraftanla- Räumen zugelassen werden, wenn die aus-
gen, wenn die mit diesen Anlagen gebauten oder neu hergestellten Gebäude-
erzeugte Energie überwiegend entwe- teile zu mehr als 33 113 vom Hundert der For-
der unmittelbar oder durch Verrech- schung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-
nung mit Elektrizitätsbezügen des schaftsgüter dienen der Forschung oder
Steuerpflichtigen von einem Elektrizi- Entwicklung, wenn sie verwendet werden
tätsversorgungsunternehmen zur Ver- aa) zur Gewinnung VOIJ neuen wissen-
sorgung eines im Inland belegenen schaftlichen oder technischen Erkennt-
Gebäudes des Steuerpflichtigen ver- nissen und Erfahrungen allgemeiner Art
wendet wird, einschließlich der Anbin- (Grundlagenforschung) oder
dung an das Versorgungssystem des
Gebäudes, bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen
oder Herstellungsverfahren oder
dd) für die Errichtung von Anlagen zur
Gewinnung von Gas, das aus pflanzli- cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnis-
chen oder tierischen Abfallstoffen sen oder Herstellungsverfahren, soweit
durch Gärung unter Sauerstoffab- wesentliche Änderungen dieser
schluß entsteht, wenn dieses Gas zur Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt
Beheizung eines im Inland belegenen werden ..
Gebäudes des Steuerpflichtigen oder Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
zur Warmwasserbereitung in einem schaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-
solchen Gebäude des Steuerpflichti- lung und in den vier folgenden Wirtschafts-
gen verwendet wird, einschließlich der jahren neben den Absetzungen für Abnut-
Anbindung an das Versorgungssystem zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Anspruch
des Gebäudes. genommen werden, und zwar
Voraussetzung für die Gewährung der aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
erhöhten Absetzungen ist, daß die Gebäude Anlagevermögens
in den Fällen von Doppelbuchstabe aa vor bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sind; bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
die Voraussetzung entfällt, wenn der des Anlagevermögens, die zu mehr als
Anschluß nicht schon im Zusammenhang 66 213 vom Hundert der Forschung oder
mit der Errichtung des Gebäudes möglich Entwicklung dienen,
war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr- bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
lich 10 vom Hundert der Aufwendungen
nicht übersteigen. Die erhöhten Absetzun- die nicht zu mehr als 66 213 vom Hundert,
gen dürfen nicht gewährt werden, wenn für aber zu mehr als 33 113 vom Hundert der
dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage Forschung oder Entwicklung dienen,
in Anspruch genommen wird. Sind die Auf- bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
wendungen für die erstmalige Durchführung cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an
der Maßnahme Erhaltungsaufwand und ent- bestehenden Gebäuden, Gebäudetei-
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
len, Eigentumswohnungen oder im Teil- ,,(26 b) § 37 Abs. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals auf
eigentum stehenden Räumen, wenn die den Vorauszahlungszeitraum anzuwenden, der
ausgebauten oder neu hergestellten nach dem 31. Dezember 1983 beginnt.
Gebäudeteile zu mehr als 66 213 vom (26 c) § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals bei der
Hundert der Forschung oder Entwick- Eintragung von Freibeträgen für das Kalender-
lung dienen,
jahr 1984 anzuwenden."
bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
zu nicht mehr als 66 213 vom Hundert,
aber zu mehr als 33 113 vom Hundert der Artikel 6
Forschung oder Entwicklung dienen,
Körperschaftsteuergesetz
bis zu insgesamt 10 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungsko- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
sten. Sie können bereits für Anzahlungen Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1
auf Anschaffungskosten und für Teilherstel- S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
lungskosten zugelassen werden. Die Son- vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1577), wird wie folgt
derabschreibungen sind nur unter der geändert:
Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschafts-
güter und die ausgebauten oder neu herge- 1. In § 9 wird die Nummer 1 gestrichen.
stellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in 2. § 26 wird wie folgt geändert:
dem erforderlichen Umfang der Forschung
oder Entwicklung in einer inländischen a) In den Absätzen 2 und 5 werden jeweils die
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen die- Worte „zu einem Viertel" durch die Worte „zu
nen;". einem Zehntel" ersetzt.
c) In Buchstabe w wird die Jahreszahl „ 1984" b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
durch die Jahreszahl „ 1990" ersetzt. ,,(7) Sind Gewinnanteile, die von einer auslän-
dischen Gesellschaft ausgeschüttet werden,
12. § 52 wird wie folgt geändert: nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge- pelbesteuerung unter der Voraussetzung einer
fügt: Mindestbeteiligung von der Körperschaftsteuer
befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der im
,,(1 a) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung,
den Aufwendungen für die Krankenversicherung wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel
anzuwenden, die für das Jahr 1983 gezahlt wer- beträgt."
den."
b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12 a ein- 3. § 27 wird wie folgt gefaßt:
gefügt:
,,(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den
,,(12 a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
anzuwenden, die nach dem 18. Mai 1983 ange- chenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abge-
schafft oder hergestellt worden sind." laufenes Wirtschaftsjahr, tritt die Minderung oder
c) Absatz 19 wird wie folgt gefaßt: Erhöhung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem
. das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung
,,(19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verlu- erfolgt. Bei anderen Ausschüttungen ändert sich die
ste des Veranlagungszeitraums 1982 mit der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Aus-
des Betrags von 10 Millionen Deutsche Mark ein schüttung erfolgt."
Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark tritt."
d) Nach Absatz 20 werden folgende Absätze 20 a 4. § 28 wird wie folgt geändert:
und 20 b eingefügt:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(20 a) § 14 a Abs. 1 ist erstmals auf Veräuße-
,,(2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den
rungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
ber 1983 vorgenommen werden.
chenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein
(20 b) § 15 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals für den abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, sind mit
Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden." dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluß des
e) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21 a ein- letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß
gefügt: abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen.
Andere Ausschüttungen sind mit dem verwend-
,,(21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräuße- baren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum
rungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- Schluß des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die
ber 1983 vorgenommen werden." Ausschüttung erfolgt."
f) Nach Absatz 26 a werden folgende Absätze 26 b b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze
und 26 c eingefügt: 3 bis 5.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1589
5. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: (4) Werden Bescheinigungen im Sinne der§§ 44
,,(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das und 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausgestellt,
in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermö- gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
gen, das sich ohne Änderung der Körperschaft- (5) § 9 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
steuer nach§ 27 und ohne Verringerung um die im 1981 (BGBI. 1S. 1357) ist letztmals auf die Kosten
Wirtschaftsjahr erfolgten Ausschüttungen ergeben der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen anzuwen-
würde, die nicht auf einem den gesellschaftsrecht- den, wenn bei der Gründung die Gesellschaft und
lichen Vorschriften entsprechenden Gewinnvertei- bei einer Kapitalerhöhung die dafür vorgeschriebe-
lungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr nen Maßnahmen vor dem 29. Juni 1983 zur Eintra-
beruhen. gung in das Handelsregister angemeldet worden
(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt- sind.
schaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwend- (6) Auf Antrag sind § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 29
bare (verwendbares Eigenkapital) und in das übrige Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 bereits für
Eigenkapital aufzuteilen. Das verwendbare Eigen- einen nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen
kapital ist der Teil des Eigenkapitals, der das Nenn- Veranlagungszeitraum und zum Schluß eines nach
kapital übersteigt." dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschafts-
jahrs anzuwenden; bestandskräftige Feststellungs-
6. § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: bescheide im Sinne des § 47 und Körperschaft-
„2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember steuerbescheide sind zu ändern.
1976 einer Körperschaftsteuer von 36 vom (7) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile, die nicht
Hundert unterliegen,". aus Einkommensteilen entstanden sind, die nach
dem 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer
7. § 32 wird wie folgt geändert: von 36 vom Hundert unterliegen, sind bei der Glie-
derung des verwendbaren Eigenkapitals zum
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem
,,(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind 1. Januar 1985 abgelaufen ist, nach § 32 Abs. 2 und
nach Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteiien." 3 aufzuteilen.§ 32 Abs. 4 ist anzuwenden."
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 7
8. In § 37 Abs. 2 wird das Zitat ,, § 28 Abs. 2" durch das Gewerbesteuergesetz
Zitat ,,§ 28 Abs. 3" ersetzt.
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
9. In§ 38 Abs. 2 wird das Zitat,,§ 28 Abs. 2" durch das Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
Zitat ,, § 28 Abs. 3" ersetzt. S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des
Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl.I S. 377), wird wie
10. § 54 wird wie folgt gefaßt: folgt geändert:
,,§ 54
1. § 9 wird wie folgt geändert:
Schi u ßvorschriften
a) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes „2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht
bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1984 steuerbefreiten inländischen Kapitalgesell-
beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden. schaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer
Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder
(2) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell- einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden schaft, an der das Unternehmen zu Beginn
Gewinnverteilungsbeschluß, so dürfen Bescheini- des Erhebungszeitraums mindestens zu
gungen im Sinne der§§ 44 und 45 nicht ausgestellt einem Zehntel am Grund- oder Stammkapi-
werden, wenn die Ausschüttung für ein Wirtschafts- tal beteiligt ist, wenn die Gewinnanteile bei
jahr vorgenommen wird, das vor dem 1. Januar 1977 Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt
abgelaufen ist. In den übrigen Fällen dürfen die worden sind. Ist ein Grund- oder Stammka-
Bescheinigungen nicht für Gewinnausschüttungen pital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung
oder für sonstige Leistungen im Sinne des§ 41 aus- an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirt-
gestellt werden, die in einem vor dem 1. Januar schaftsgenossenschaften die Beteiligung_
1977 abgelaufenen Veranlagungszeitraum bewirkt an der Summe der Geschäftsguthaben,
worden sind. maßgebend."
(3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein b) In Nummer 7 werden jeweils die Worte „zu einem
Gewinnverteilungsbeschluß für ein vor dem Viertel" durch die Worte „zu einem Zehntel"
1. Januar 1977 abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht ersetzt.''
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
c) Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt
spricht, so dürfen für die Gewinnausschüttung
Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 nicht ,,8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländi-
ausgestellt werden; eine Erhöhung der Körper- schen Gesellschaft, die nach einem Abkom-
schaftsteuer nach § 27 tritt nicht ein. men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983; Teil 1
unter der Voraussetzung einer Mindestbetei- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ligung von der Gewerbesteuer befreit sind,
,,Zukünftige Fassungen einzelner Gesetzesvor-
ungeachtet der im Abkommen vereinbarten
schriften".
Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung
mindestens ein Zehntel beträgt,". 2. Nach Ahsatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. ,,(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt vom
1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 in folgen-
2. § 1 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
der Fassung:
a) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:
10. a) di~ Beförderungen von Personen mit Schiffen,
,,2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbeka-
b) die Beförderungen von Personen im Schie-
pital gehörenden Beteiligung an einer nicht
nenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbah-
steuerbefreiten inländischen Kapitalgesell-
nen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
schaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer
• im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahr-
Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder
z.eugen, im Kraftdros.chkenverkehr und die
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
Beförderungen im Fährverkehr
schaft, wenn die Beteiligung mindestens
ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals aa) innerhalb einer Gemeinde oder
beträgt. Ist ein Grund- oder Stammkapital bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht
nicht vorhanden, so ist die Beteiligung am mehr als-fünfzig Kilometer beträgt;".
Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften die Beteiligung an der
Summe der Geschäftsguthaben, maßge- Artikel 10
bend." Kraftfahrzeugsteuergesetz
b) In Nummer 4 werden die Worte „ein Viertel" durch
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
die Worte „ein Zehntel" ersetzt und Satz 3 gestri-
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1S. 132)
chen.
wird wie folgt geändert:
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapi- 1. § 3 Nr. 11 wird gestrichen.
tal gehörenden Beteiligung an einer ausländi-
schen Gesellschaft, die nach einem Abkom- 2. Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ,,§ 3a
unter der Voraussetzung einer Mindestbetei-
Vergünstigungen für Schwerbehinderte
ligung von der Gewerbesteuer befreit ist,
ungeachtet der im Abkommen vereinbarten (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraft-
Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung fahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehin-
mindestens ein Zehntel beträgt." derte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im
Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des
Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
Artikel 8
Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Per-
Außensteuergesetz sonenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989) mit
dem Merkzeichen „H", ,,BI" oder „aG" nachweisen,
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
daß sie hilfslos, blind oder außergewöhnlich gehbe-
(BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
hindert sind.
Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird
wie folgt geändert: (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert
für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für
1. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „zu einem Vier- Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen
tel" durch die Worte „zu einem Zehntel" ersetzt. Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes
oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgelt-
2. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: liche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen
Personenverkehr mit dem Merkzeichen „G" nach-
,,(4) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden
weisen, daß sje in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-
1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs- ßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Die Steuer-
zeitraum 1984, ermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwer-
2. für die Gewerbe-steuer für den Erhebungszeitraum behinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförde-
1984." rung nach § 57 des Schwerbehindertengesetzes in
Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steue-
Artikel 9 rermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbe-
hindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist
Umsatzsteuergesetz vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßi-
§ 28 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November gung entfällt.
1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 5 (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur
S. 1857), wird wie folgt geändert: auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1591
Beförderung von Gütern - ausgenommen Handge- (BGBI. 1 S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
päck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
- ausgenommen die gelegentliche IV1;~beförderung - wird wie folgt gefaßt:
oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird,
,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für die
die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung
oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen." Jahre 1981 und 1982 dem Bund 67,5 vom Hundert und
den Ländern 32,5 vom Hundert, für das Jahr 1983 dem
Bund 66,5 vom Hundert und den Ländern 33,5 vom Hun-
3. § 5 wird wie folgt geändert: dert und für die Jahre 1984 und 1985 dem Bund 65,5
a) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi- vom Hundert und den Ländern 34,5 vom Hundert zu."
kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
,,entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßi-
gung nach § 3 a Abs. 2 wegen vorübergehender Artikel 12
zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs ent-
Berlin-Klausel
fällt."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „nach" Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
die Worte ,,§ 3 a Abs. 2 oder nach" eingefügt. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, .die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
4. In § 17 werden die Worte ,, § 3 Nr. 11 dieses Gesetzes
Dritten Überleitungsgesetzes.
als in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt" durch die Worte ,,§ 3 a
Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als
außergewöhnlich gehbehindert" ersetzt. Artikel 13
Inkrafttreten
Artikel 11
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Gesetz über den Finanzausgleich
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
zwischen Bund und Ländern
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 1984 und Artikel 10 am
zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 1. April 1984 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den22.Dezember1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
durch Kapitalbeteiligungen
(Vermögensbeteiligungsgesetz)
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates tung im Geltungsbereich dieses Geset-
das folgende Gesetz beschlossen: zes ausgegeben werden oder die an
einer deutschen Börse zum amtlichen
Artikel 1 Handel zugelassen oder in den geregel-
ten Freiverkehr einbezogen sind,
Änderung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes
2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver-
Das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbil~ schreibungen, die von Unternehmen mit
dung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntma- Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
chung vom 30. September 1982 (BGBL I S. 1369), geän- bereich dieses Gesetzes ausgegeben
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. November werden, wenn im Falle von Namens-
1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt geändert: schuldverschreibungen des Arbeitge-
bers auf dessen Kosten die Ansprüche
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung des Arbeitnehmers aus der Schuldver-
,,Viertes Gesetz zur Förderung der Vermögensbil- schreibung durch ein Kreditinstitut ver-
dung der Arbeitnehmer (Viertes Vermögensbildungs- bürgt oder durch ein Versicherungsun-
gesetz - 4. VermBG)". ternehmen privatrechtlich gesichert sind
und das Kreditinstitut oder Versiche-
rungsunternehmen im Geltungsbereich
2. § 2 wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: befugt ist,".
aa) In Buchstabe a werden im Klammerzusatz die - In Nummer 5 werden die Worte „70 v. H.
Worte „2, 3 und 6" durch die Worte „2 und 3 der" durch die Worte „70 vom Hundert des
Satz 1 " ersetzt. Wertes der" ersetzt, nach dem Wort „unter-
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: schreitet" der Beistrich durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Worte angefügt:
- Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende
Fassung: ,,für neu aufgelegte Wertpapier-Sonderver-
mögen ist für das erste und zweite
„1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbe-
Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei- richt oder die erste Bekanntmachung nach
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1593
§ 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapi- am 1. Januar, wenn die Rechte vor dem
talanlagegesellschaften nach Auflegung des 1. Juli, und am 1. Juli, wenn die Rechte
Sondervermögens maßgebend,''. nach dem 30. Juni des Kalenderjahres
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 begründet worden sind; unschädlich ist
eingefügt: die vorzeitige Verfügung, wenn
aa) der Arbeitnehmer oder sein von ihm
„7. Genußscheinen, die von Unternehmen nicht dauernd getrennt lebender
mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel- Ehegatte nach Begründung der
tungsbereich dieses Gesetzes als Wert-
Rechte gestorben oder völlig
papiere ausgegeben werden und mit · erwerbsunfähig geworden ist oder
denen das Recht am Gewinn eines
Unternehmens verbunden ist, wenn der bb) der Arbeitnehmer nach Begründung
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer der Rechte arbeitslos geworden ist
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des und die Arbeitslosigkeit mindestens
Einkommensteuergesetzes anzusehen ein Jahr lang ununterbrochen
ist,". bestanden hat und im Zeitpunkt der
vorzeitigen Verfügung noch besteht
cc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
oder
„e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers cc) der Arbeitnehmer nach Begründung
zur Begründung der Rechte, aber vor der vorzeitigen
1 . eines Geschäftsguthabens bei einer Verfügung geheiratet hat und im
Genossenschaft mit Sitz und Ge- Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
schäftsleitung im Geltungsbereich gung mindestens zwei Jahre se_it
dieses Gesetzes, Beginn der ·Sperrfrist vergangen
2. einer Beteiligung als stiller Gesell- sind oder
schafter im Sinne des § 335 des dd) der Arbeitnehmer nach Begründung
Handelsgesetzbuchs an einem Han- der Rechte unter Aufgabe der nicht-·
delsgeschäft mit Sitz und Geschäfts- selbständigen Arbeit eine Erwerbs-
leitung im Geltungsbereich dieses tätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der
Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer Abgabenordnung dem Finanzamt
nicht als Mitunternehmer im Sinne mitzuteilen ist, aufgenommen hat;
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein- die Bundesregierung wird ermächtigt,
kommensteuergesetzes anzusehen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
ist, mung des Bundesrates Vorschriften
3. einer Darlehensforderung gegen den über die Einhaltung der Sperrfrist zu
Arbeitgeber, wenn auf dessen erlassen,''.
Kosten die Ansprüche des Arbeit-
dd) In Buchstabe f werden in Nummer 4 Doppel-
nehmers aus dem Darlehensvertrag
buchstabe bb der Beistrich und das Wort
durch ein Kreditinstitut verbürgt oder
„und" durch einen Punkt ersetzt und die
durch ein Versicherungsunterneh-
Nummer 5 gestrichen.
men privatrechtlich gesichert sind
und das Kreditinstitut oder Versiche- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
rungsunternehmen im Geltungsbe-
,,(2) Einer Anlage der vermögenswirksamen Lei-
reich dieses Gesetzes zum Ge-
stungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 7 und
schäftsbetrieb befugt ist,
Buchstabe e Nr. 2 bis 4 bei einer Genossenschaft
4. eines Genußrechts am Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
des Arbeitgebers mit Sitz und Ge- dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festset-
schäftsleitung im Geltungsbereich zung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes
dieses Gesetzes, wenn damit das betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
Recht am Gewinn dieses Unterneh:. senschaften nicht entgegen."
mens verbunden ist, der Arbeitneh-
c) Der bisherige A~satz 2 wird Absatz 3.
mer nicht als Mitunternehmer im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält in
kommensteuergesetzes anzusehen den Sätzen 2 und 3 folgende Fassung:
ist und über das Genußrecht kein „Dabei sind gegenüber dem Unternehmen oder
Genußschein nach Buchstabe b Nr. 7 Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu
ausgegeben wird; kennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge
Voraussetzung für die Förderung dieser besonders auszuweisen und der Vomhundertsatz
Aufwendungen ist, daß bis zum Ablauf der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage an-
einer Frist von sechs Jahren über die mit zugeben. Das Unternehmen oder Institut hat
den Aufwendungen begründeten Rechte ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen
nicht durch Rückzahlung, Abtretung, zu kennzeichnen sowie die zulagebegünstigten
Beleihung oder in anderer Weise verfügt Beträge und den Vomhundertsatz der ausgezahl-
wird (Sperrfrist); die Sperrfrist beginnt ten Arbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten.''
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält e) den Betrag der in Buchstabe b genannten ver-
folgende Fassung: mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-
nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,
,,(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die
Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach f) den Betrag der in Buchstabe c genannten ver-
Absatz 1 Buchstabe e; Absatz 4 gilt ferner nicht mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-
für die Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d." nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. g) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den
Buchstaben a, b und c genannte vermögens:.
wirksame Leistungen ausgezahlt worden sind,
3. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des
„Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht
§ 2 Abs. 1 Buchstabe e ist nur mit Zustimmung des zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen
Arbeitgebers zulässig.'' einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und
im Lohnzettel sind die Beträge nach den Buchsta-
4. § 12 wird wie folgt geändert: ben a, b, c und g besonders zu bescheinigen."
a)- In Absatz 1 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 5. § 13 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für ver- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat ,, §§ 378
mögenswirksame Leistungen nach diesem Ge- Abs. 1, 4" durch das Zitat ,,§§ 378, 379 Abs. 1
setz gewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche und 4" ersetzt.
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die b) In Absatz? letzter Satz wird das Zitat,,§ 2 Abs. 3"
Arbeitnehmer-Sparzulage wird für höhere vermö- durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 4" ersetzt.
genswirksame Leistungen bis zu insgesamt 936
Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt, soweit
mindestens der 624 Deutsche Mark überstei- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
gende Betrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1, a) In Absatz 1 werden im letzten Satz die Worte „50
2, 5 oder 7 oder Buchstabe e angelegt wird. Arbeitnehmer" durch die Worte „60 Arbeitnehmer
(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt ausschließlich der Schwerbehinderten und der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" ersetzt.
a) 23 vom Hundert der vermögenswirksamen
Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den in § 12
Nr. 1, 2, 5 oder 7 oder Buchstaben c, d oder e Abs. 1 genannten Betrag" durch die Worte „die in
angelegt werden, § 1 2 Abs. 2 genannten Beträge" ersetzt.
b) 16 vom Hundert der vermögenswirksamen c) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Ziffer 8
Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe a und Abs. 3" durch das Zitat,,§ 46
oder Buchstabe b Nr. 3, 4 oder 6 oder Buch- Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3" ersetzt.
stabe f angelegt werden.
Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im 7. § 15 wird aufgehoben.
Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteu-
ergesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer- 8. § 17 wird wie folgt geändert:
Sparzulage nach Buchstabe a auf 33 vom Hun-
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1981" durch die
dert und nach Buchstabe b auf 26 vom Hundert
Jahreszahl „ 1983'' ersetzt.
der vermögenswirksamen Leistungen."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 4
bis 10. ,,(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem
d) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt: 1. Januar 1984 erbracht wurden, gelten die Vor-
,,(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander schriften des Dritten Vermögensbildungesetzes
a) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b in der Fassung vom 30. September 1982 (BGBI. 1
Nr. 1, 2, 5 und 7 und Buchstabe e angelegten s. 1369)."
vermögenswirksamen Leistungen, c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
b) den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben c ,,(5) § 2 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd
und d angelegten vermögenswirksamen Lei- gilt erstmals für vorzeitige Verfügungen nach dem
stungen, 31. Dezember 1983, wenn die Erwerbstätigkeit
c) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a nach diesem Zeitpunkt aufgenommen worden
oder Buchstabe b Nr. 3, 4 und 6 und Buch- ist."
stabe f angelegten vermögenswirksamen Lei- d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
stungen, und 7.
d) den Betrag der in Buchstabe a genannten ver-
mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit- 9. In§ 18 wird das Wort „Dritten" durch das Wort „Vier-
nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind, ten" ersetzt.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1595
Artikel 2 oder verbilligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehens-
forderungen (Vermögensbeteiligungen) nach Ab-
Änderung des Spar-Prämiengesetzes
satz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der höher als d.er halbe Wert der Vermögensbeteiligung
Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 (Absatz 6) ist und insgesamt 300 Deutsche Mark im
S. 125), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung ist die
28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt Vereinbarung, daß bis zum Ablauf einer Frist von
geändert: sechs Jahren (Sperrfrist) Vermögensbeteiligungen
nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt werden und über
1 . § 1 wird wie folgt geändert: Vermögensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 5 bis 8
nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 1 des
in anderer Weise verfügt werden darf.
Dritten" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 des Vier-
ten" ersetzt. (2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der
b) In Absatz 2 erhält Nurtlmer 3 folgende Fassung: Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem
1. Juli, und am 1. Juli, wenn er die Vermögensbetei-
„3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit ligung nach dem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten
laufenden Sparraten, die mit einem Kredit- hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist die Festlegung
institut abgeschlossen worden sind und bei einer Vermögensbeteiligung aufgehoben oder über
denen die Sparbeiträge aüsschließlich ver- eine Vermögensbeteiligung verfügt, ist eine Nachver-
mögenswirksame Leistungen im Sinne des steuerung durchzuführen; eine Nachversteuerung
Vierten Vermögensbildungsgesetzes dar- unterbleibt, wenn
stellen (Sparverträge über vermögenswirk-
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd
same Leistungen). Die vermögenswirksamen
getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Ver-
Leistungen dürfen insgesamt den nach dem
mögensbeteiligung gestorben oder völlig er-
Vierten Vermögensbildungsgesetz geförder-
werbsunfähig geworden ist oder
ten Betrag nicht übersteigen,".
2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-
c) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach Buchstabe d der
teiligung arbeitslos geworden ist und die Arbeits-
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgen-
losigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbro-
der Buchstabe e angefügt:
chen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzei-
„e) der Prämiensparer nach dem 31. Dezember tigen Aufhebung der Festlegung oder vorzeitigen
1983 unter Aufgabe der nichtselbständigen Verfügung noch besteht oder
Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138
3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-
Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt
teiligung, aber vor der vorzeitigen Verfügung
mitzuteilen ist, aufgenommen hat."
geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der
2. § 8 erhält folgende Fassung: ßperrfrist vergangen sind oder
,,§ 8 4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-
Schlußvorschriften teiligung unter Aufgabe der nichtselbständigen
Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt mit-
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
zuteilen ist, aufgenommen hat.
erstmals für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prämien- (3) Vermögensbeteiligungen sind
sparer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes 1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unterneh-
nach dem 30. September 1983 verlassen haben." men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausgegeben werden
oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen
Handel zugelassen oder in den geregelten Frei-
Artikel 3
verkehr einbezogen sind,
Änderung des Einkommensteuergesetzes
2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibun-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der gen, die von Unternehmen mit Sitz und
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes ausgegeben werden, wenn im Falle von
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583), Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers
wird wie folgt geändert: auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh-
mers aus der Schuldverschreibung durch ein Kre-
1. Nach § 19 wird der folgende § 19 a eingefügt: ditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungs-
unter.nehmen privatrechtlich gesichert sind und
,,§ 19 a das Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-
Überlassung von Vermögensbeteiligungen men im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
an Arbeitnehmer Geschäftsbetrieb befugt ist,
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines 3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und
gegenwärtige.n Dienstverhältnisses unentgeltlich Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetzes als Wertpapiere ausgegeben werden und 8, von denen mindestens eine keine Vermögens-
und mit denen das Recht am Gewinn eines Unter- beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist,
nehmens verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer zur Auswahl anzubieten.
nicht als Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1
Nr. 2 anzusehen ist, (6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der
gemein·e Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen
4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonderver- im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der
mögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Überlassung an einer deutschen Börse zum
Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell- amtlichen Handel zugelassen sind, werden vorbe-
schaften ausgegeben werden, wenn nach dem haltlich des Satzes 5 mit dem niedrigsten an diesem
Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge- Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs ange-
schäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil- setzt. Liegt am Tag der Überlassung eine Notierung
scheins der Wert der Aktien im Wertpapier-Son- nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor
dervermögen 70 vom Hundert des Wertes der in diesem Tag im amtlichen Handel notierte Kurs maß-
diesem Sondervermögen befindlichen Wertpa- gebend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für
piere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten Freiverkehr ein-
zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts- bezogen sind. Überläßt eine Aktiengesellschaft oder
bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25 eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeit-
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage- nehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle des
gesellschaften nach Auflegung des Sonderver- Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4
mögens maßgebend, der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung.
5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich Absatzes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag
dieses Gesetzes, der Überlassung angesetzt. Der Wert von Vermö-
gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5
6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne bis 7 wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht
des § 335 des Handelsgesetzbuchs an einem besondere Umstände einen höheren oder niedrige-
Handelsgeschäft mit Sitz und Geschäftsleitung ren Wert begründen.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne (7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist, Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt
zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers
7. Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber, für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen im
wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Sinne des Absatzes 3 durch den Arbeitnehmer an
Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch Unternehmen, die vor dem 1. Januar 1984 gegründet
ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi- wurden und deren Satzung oder Gesellschaftsver-
cherungsunternehmen privatrechtlich gesichert trag die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitge-
sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsun- bers vorsieht, wenn die Geldleistungen innerhalb
ternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Monats vor oder nach dem Erwerb- jedoch vor
zum Geschäftsbetrieb befugt ist, dem 1. Januar 1987 - gegeben werden. Dabei sind
als Wert der Vermögensbeteiligung die Aufwendun-
8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich gen des Arbeitnehmers anzusetzen.
dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am (8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der erlassen werden über
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die 1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach
Genußrechte keine Genußscheine nach Num- Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der Festlegung,
mer 3 ausgegeben werden.
2. die Begründung von Anzeigepflichten zum
(4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen Zwecke der Sicherung der Nachversteuerung,
nach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich 3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuer-
dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung satz,
durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend 4. das Verfahren bei der Nachversteuerung."
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
nicht entgegen.
2. In§ 51 Abs. 1 Nr. 3 wird nach dem Zitat,,§ 10 Abs. 6,"
(5) Werden Darlehensforderungen nach Absatz 3 das Zitat,,§ 19 a Abs. 8," eingefügt.
Nr. 7 in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeit-
geber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitneh-
mer anstelle der Darlehensforderung eine andere 3. In § 52 wird hinter Absatz 21 a folgender Absatz 21 b
gleichwertige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 eingefügt:
zuwendet; sofern der Arbeitnehmer dies verlangt, ,,(21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteili-
sind dabei mindestens zwei verschiedene Formen gungen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem
der Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 31. Dezember 1983 erhalten hat."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, dt:n 28. Dezember 1983 1597
Artikel 4 sen worden sind, ist§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes in
Rechtsvorschriften über steuerrechtliche Maßnahmen der vor dem 1. Januar 1984 jeweils geltenden Fas-
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts- sung weiter anzuwenden."
mitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien
an Arbeitnehmer (2) Die Verordnung zur Durchführung des§ 8 Abs. 1
(1) Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhun~ des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh- und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
mer in der Fassung der Bekanntmachung vom mer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977), zuletzt geändert nummer 610-6-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
durch Artikel 30 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom sung wird aufgehoben. Auf Aktien, die vor dem 1. Januar
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt 1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist
geändert: diese Verordnung weiter anzuwenden.
1 . Das Gesetz erhält die Bezeichnung Artikel 5
,,Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhö- Berlin-Klausel
hung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln". Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
2. § 8 wird aufgehoben.
Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden
Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
3. § 10 wird wie folgt gefaßt: § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
,,§ 10
Artikel 6
Anwendungszeitraum
Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden. Auf Aktien, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die vor dem 1. Januar 1984 an Arbeitnehmer überlas- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
~orbert BI üm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bergverordnung
über die allgemeine Zulassung
schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
(Elektrozulassungs-Bergverordnung - EIZulBergV)
Vom 21. Dezember 1983
Auf Grund des § 65 Nr. 3 und 5, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsmittel verbindenden und besonders gekenn-
und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit zeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutza_rt
§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 128, 129 Abs. 1 Eigensicherheit entsprechen,
und § 133 Abs. 3, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des
4. eigensicherer Stromkreis
Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1
S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister ein Stromkreis, in dem eine in den harmonisierten
für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des Normen oder in den sonstigen allgemein anerkann-
Festlandsockels und der Küstengewässer im Einver- ten Regeln der Technik bestimmte explosionsfähige
nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr mit Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen,
Zustimmung des Bundesrates verordnet: die unter den in diesen Normen oder Regeln festge-
legten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet
werden kann,
§ 1
5. Zubehör
Anwendungsbereich
ein elektrisches Betriebsmittel, das nur Bauteile zum ·
Diese Verordnung regelt die allgemeine Zulassung Verbinden oder Schalten eigensicherer Stromkreise
von enthält und die Zündschutzart Eigensicherheit nicht
beeinträchtigt, insbesondere Schalter, Verbindu..ngs-
1. schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmit- kästen,
teln sowie eigensicheren elektrischen Anlagen und
deren Zubehör, die zur Verwendung in Grubenbauen 6. explosionsgefährdeter Bereich
und sonstigen Bereichen des Steinkohlenbergbaus, ein Bereich, in dem auf Grund der örtlichen und
die durch Grubengas gefährdet werden können, betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmo-
bestimmt sind, sphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann; der
2. explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln
Bereich wird nach der Wahrscheinlichkeit des Auf-
und eigensicheren elektrischen Anlagen, die zur Ver-
tretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
wendung in explosionsgefährdeten Bereichen des
entsprechend§ 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der Verordnung
Nichtsteinkohlenbergbaus mit Ausnahme der Tages-
anlagen bestimmt sind. über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 214) in
Zonen eingeteilt,
§2
7. explosionsfähige Atmosphäre
Begriffsbestimmungen
ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämp-
Im Sinne dieser Verordnung ist fen, Nebeln oder Stäuben unter- atmosphärischen
Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach
1. elektrisches Betriebsmittel einer Zündung von der Zündquelle aus selbständig
ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen fortpflanzt (Explosion).
Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient;
hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum
§3
Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen,
Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel
2. Zündschutzart (1) Ein zur Verwendung in Grubenbauen und sonsti-
die Art der in den harmonisierten Normen oder in den gen Bereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmtes schlagwetter-
sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Tech- geschütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein
nik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen . zugelassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis
Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um einer Prüfung
die Zündung der umgebenden explosionsfähigen
1. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1)
Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhin-
dern, bekanntgemachten harmonisierten Normen überein-
stimmt und von der Bergbau-Versuchsstrecke der
3. eigensichere elektrische Anlage Westfälischen Berggewerkschaftskasse oder einer
die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbunde- sonstigen Stelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie
nen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Nr. 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982
Sfromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1599
staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur 1. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1)
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in bekanntgemachten harmonisierten Normen überein-
grubengasführenden Bergwerken (ABI. EG Nr. L 59 stimmt und von der Physikalisch-Technischen Bun-
S. 10) benannt ist, hierüber eine Konformitäts- desanstalt, der Bergbau-Versuchsstrecke oder einer
bescheinigung ausgestellt worden ist, sonstigen Stelle, die nach Artikel .14 der Richtlinie
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer Nr. 76/117 /EWG des Rates vom 18. Dezember 1975
Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
Bauart eine den harmonisierten Normen mindestens staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
gleichwertige Sicherheit bietet, Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABI. EG
Nr. L 24 S. 45) benannt ist, hierüber eine Konformi-
3. mit der VDE-Bestimmung 0170 in der Fassung vom tätsbescheinigung ausgestellt worden ist,
1. Januar 1969 und den ergänzenden Bestimmungen
nach Anlage 1 übereinstimmt und hierüber von der 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer
Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüf- Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine
bescheinigung ausgestellt worden ist oder Bauart eine den harmonisierten Normen mindestens
gleichwertige Sicherheit bietet,
4. mit den im Bundesanzeiger ( § 12 Abs. 1 Nr. 1)
bekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die 3. mit der VDE-Bestimmung 0171 in der Fassung vom
den Status einer Deutschen Norm erhalten haben, 1. Januar 1969 übereinstimmt und hierüber von der
übereinstimmt und hierüber von der in Nummer 3 Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der
genannten Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüf-
ausgestellt worden ist. bescheinigung ausgestellt worden ist oder
4. mit den im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1)
(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erfor-
bekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die
derlich für elektrische Betriebsmittel, bei denen nach
den Status einer Deutschen Norm erhalten haben,
Angabe des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1
übereinstimmt und hierüber von einer in Nummer 3
Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten
genannten Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung
werden kann und die nicht Teil eigensicherer elektri-
ausgestellt worden ist.
scher Anlagen sind.
§4 (2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erfor-
derlich für
Eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör
für grubengasgefährdete Grubenbaue und Bereiche 1. elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefähr-
deten Bereichen der Zone 2 oder 11 verwendet
(1) Eine zur Verwendung in Grubenbauen und sonsti- werden,
gen Bereichen nach§ 1 Nr. 1 bestimmte eigensichere
elektrische Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie 2. Zubehör und
nach dem Ergebnis einer Prüfung 3. elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe
des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0, 1
1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschrit-
Abs. 1 Nr. 1,
ten werden kann.
2. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 §6
erfüllt oder Eigensichere elektrische Anlagen
für explosionsgefährdete Bereiche
3. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri-
schen Betriebsmittel mit VDE 0170/1 .69 und den EinezurVerwendung in explosionsgefährdeten Berei-
ergänzenden Bestimmungen nach Anlage 1 überein- chen nach § 1 Nr. 2 bestimmte eigensichere elektrische
stimmt und hierüber von der Bergbau-Versuchs- Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem
strecke eine Baumusterprüfbescheinigung ausge- Ergebnis einer Prüfung
stellt worden ist.
1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 5
(2) Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen, Abs. 1 Nr. 4 erfüllt oder
das die Bescheinigungen nach Absatz 1 nicht miterfas-
sen, ist allgemein zugelassen, wenn es nach dem 2. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektri-
Ergebnis einer Prüfung die Voraussetzungen schen Betriebsmittel mit VDE 0171 /1.69 überein-
stimmt und hierüber von der Physikalisch-Techni-
1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder schen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchs-
2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 strecke eine Baumusterprüfbescheinigung ausge-
stellt worden ist.
erfüllt.
§5 §7
Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel Kennzeichnung
(1) Ein zur Verwendung in explosionsgefährdeten (1) Der Hersteller hat durch eine der Anlage 2 ent-
Bereichen nach § 1 Nr. 2 bestimmtes explosionsge- sprechende Kennzeichnung der schlagwettergeschütz-
schütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein ten und explosionsgeschützten elektrischen Betriebs-
zugelassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis mittel sowie der eigensicheren elektrischen Anlagen
einer Prüfung und deren Zubehör zu bestätigen, daß sie
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1. ihrer Bauart nach mit dem geprüften Baumuster über- § 11
einstimmen und Zulassung nach anderen technischen Regelwerken
2. einer Stückprüfung unterzogen worden sind.
(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 und § 5 und eigensichere elektrische Anlagen, die nicht die
Abs. 2 aufgeführten elektrischen Betriebsmittel. Anforderungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann
die zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers oder
§8 Unternehmers für bestimmte Betriebe oder Betriebs-
zwecke allgemein zulassen, wenn ein von der zuständi-
Prüfmuster
gen Behörde anerkannter Sachverständiger bestätigt,
Auf Anforderung der Physikalisch-Technischen Bun- daß sie nach einem technischen Regelwerk gebaut und
desanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke sind gekennzeichnet sind, das den nach dieser Verordnung
zusätzlich zu den Unterlagen des Antrages in dem für maßgebenden harmonisierten oder sonstigen techni-
die Prüfung erforderlichen Umfang Prüfmuster beizu- schen Normen mindestens gleichwertig ist.
bringen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 aufgeführten
§9
elektrischen Betriebsmittel.
Überprüfung, Widerruf
(1) Begründen bestimmte Tatsachen die Annahme, §12
daß schlagwettergeschützte oder explosionsge- Bekanntmachung
schützte elektrische Betriebsmittel, eigensichere elek-
trische Anlagen oder deren Zubehör nicht entsprechend ( 1 ) Im Bundesanzeiger werden bekanntgemacht
den geprüften Baumustern hergestellt werden, so 1. Bezeichnung und Fundstelle der harmon-tsterten-un-d ·
haben die in § 8 genannten Prüfstellen die Herstellung sonstigen technischen Normen im Sinne von § 3
zu überprüfen, soweit die Überwachung nicht schon Abs. 1, den §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6,
durch andere Rechtsvorschriften in dem erforderljchen
Umfang sichergestellt ist. 2. die der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 82/130/EWG
(2) Die genannten Prüfstellen können von ihnen aus- und nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 76/117 /EWG
gestellte Bescheinigungen außer nach den Vorschriften von den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilten Prüf-
der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen, wenn stellen.
zur Verwendung in Grubenbauen oder Bereichen nach
§ 1 bestimmte schlagwettergeschützte oder explo- (2) VDE-Bestimmungen, auf die in dieser Bergverord-
sionsgeschützte elektrische Betriebsmittel oder eigen- nung verwiesen wird, sind in der Beuth-Verlag GmbH,
sichere elektrische Anlagen oder deren Zubehör nicht Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Pa-
mit den geprüften Baumustern übereinstimmen, für die tentamt in München archivmäßig gesichert nieder-
die Bescheinigungen ausgestellt worden sind. gelegt.
§ 13
§ 10
Andere Baumusterprüfbescheinigungen
Zulassung zur Erprobung
Baumusterprüfbescheinigungen, die- auf Grund des
( 1 ) Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmit- § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anla-
tel, eigensichere elektrische Anlagen und deren Zube- gen in explosionsgefährdeten Räumen ausgestellt wor-
hör, die nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder§ 4 den sind, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne
erfüllen, sowie explosionsgeschützte elektrische von § 5. Die in § 19 jener Verordnung bezeichneten Prüf-
Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, bescheinigungen und Bauartzulassungen gelten als all-
die nicht die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 gemeine Zulassungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3.
erfüllen, kann die zuständige Behörde auf Antrag des
Herstellers oder Unternehmers für bestimmte Betriebe
zum Zwecke der Erprobung zulassen, wenn dies zur § 14
abschließenden Beurteilung der Eignung erforderlich Übergangsvorschriften
und die durch die harmonisierten Normen oder sonsti-
gen .technischen Normen vorgegebene Sicherheit auf (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach
andere Weise gewährleistet ist. landesrechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulas-
sungen für Betriebsmittel und Anlagen im Sinne des § 1
(2) Dem Antrag ist neben den dazugehörigen Prüfun- einschließlich des elektrischen Geleuchts gelten als all-
terlagen ein Prüfbescheid der Physikalisch-Techni- gemeine Zulassungen nach dieser Verordnung. Die von
schen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchs- diesen Bauartzulassungen erfaßten Betriebsmittel und
strecke beizufügen. Bei explosionsgeschützten elektri- Anlagen sind nach den am Tage der Zulassung gelten-
schen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen den landesrechtlichen Vorschriften oder, soweit solche
Anlagen im Sinne des § 5 oder § 6 kann der Prüf- Vorschriften nicht bestanden haben, nach den allge-
bescheid durch die Stellungnahme eines von der mein anerkannten Regeln der Technik zu kennzeichnen.
zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen
ersetzt werden. (2) Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1
Nr. 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder
(3.) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 oder § 5 § 6 dürfen nur noch bis zum 1. Mai 1988 ausgestellt
Abs. 2 aufgeführten elektrischen Betriebsmittel. werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1601
§ 15 5. Hessen
Berlin-Klausel §§ 4, 6 und 11 der Bergverordnung des· Hessischen
Oberbergamtes über die Verwendung ex-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- plosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes- (BVEx) vom 3. Juni 1980 (Staatsanzeiger für das
berggesetzes auch im Land Berlin. Land Hessen S. 1123),
§ 16 6. Niedersachsen
§§ 6, 9, 1O und 32 der Bergverordnung für elek-
Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
trische Anlagen (BVE) vom 9. Dezember 1981 (Nie-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. dersächsisches Ministerialblatt S. 1369),
(2) Gleichzeitig treten die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 7. Nordrhein-Westfalen
des Bundesberggesetzes aufrechterhaltenen Vor- §§ 11, 13, 67, 69 und 130 der Bergverordnung
schriften in Berg[polizei]verordnungen der Länder außer des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für
Kraft, soweit deren Gegenstände in dieser Bergverord- elektrische Anlagen (BVOE) vom 15. Oktober 1971
nung geregelt sind oder ihr widersprechen; das gilt ins- (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 52 für die
besondere für solche Regelungen in Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold,
1. Baden-Württemberg Düsseldorf, Köln und Münster), zuletzt geändert
durch Bergverordnung vom 15. April 1980 (Sonder-
§§ 4 und 9 der Bergpolizeiverordnung des Mini- beilage zu den Amtsblättern Nr. 22 der Regierungs-
steriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr bezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Köln und Münster),
Bereichen in den der Aufsicht der Bergbehörden
unterliegenden Betrieben (Elektro-Explosions- 8. Rheinland-Pfalz
schutz-Bergpolizeiverordnung - EIExBPVO) vom §§ 10, 11, 64, 65 und 124 der Bergpolizeiverord-
28. August 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württem- nung des Oberbergamts für das Saarland und das
berg S. 485), Land Rheinland-Pfalz für elektrische ·Anlagen
2. Bayern (BPV E) vom 15. April 1978 (Staatsanzeiger für
§§ 4 und 9 der Verordnung über elektrische An- Rheinland-Pfalz S. 320), geändert durch Berg-
lagen in explosionsgefährdeten Bereichen in den polizeiverordnung vom 1. Juli 1980 (Staatsanzeiger
der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden für Rheinland-Pfalz S. 530),
Betrieben (Bergbau-Elektro-Explosionsschutz- 9. Saarland
Verordnung - BergElexV) vom 28. Juli 1980 (Baye-
§§ 10, 11, 64, 65 und 124 der Bergpolizeiverord-
risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457), ge-
nung des Oberbergamts für das Saarland und das
ändert durch Verordnung vom 14. Mai 1981 (Baye-
Land Rheinland-Pfalz für elektrische Anlagen
risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159),
(BPV E) vom 15. April 1978 (Amtsblatt des Saar-
3. Bremen landes S. 353), geändert durch Bergpolizeiverord-
§§ 6, 9, 10 und 32 der Bergverordnung für elek- nung vom 1. Juli 1980 (Amtsblatt des• Saarlandes
trische Anlagen (BVE) vom 4. November 1981 s. 756),
(Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen 10. Schleswig-Holstein
S. 275),
§§ 6, 9, 10 und 32 der Landesverordnung -
4. Hamburg Bergverordnung für elektrische Anlagen in den der
§§ 11 und 35 der Bergverordnung für elektrische Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrie-
Anlagen vom 24. November 1970 (Hamburgisches ben im lande Schleswig-Holstein (Bergverordnung
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 331 ), geändert elektrische Anlagen-BVE-) vom 26. Oktober 1981
durch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Hamburgi- (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 381 ), Holstein S. 309).
Bonn, den 21. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
Zusätzliche Anforderungen an schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel
und eigensichere elektrische Anlagen
Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel 2 Gehäuse der Zündschutzarten Druckfeste Kap-
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und elektrische Betriebsmittel selung und Plattenschutz-Kapselung
eigensicherer elektrischer Anlagen nach § 4 Abs. 1
Nr. 3, von denen die Zündschutzart Eigensicherheit ab- 2.1 Zur Vermeidung von Schwelgasbildung in Gehäu-
hängig ist, müssen neben VDE 0170/1.69 zusätzlich sen der Zündschutzart Druckfeste Kapselung und
folgende Anforderungen erfüllen: Plattenschutz-Kapselung dürfen
a) Fiber und Preßspan als Träger unter Spannung
1 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung, stehender Teile nicht sowie
Partikelzünddurchschlag und die Entstehung
von Reib- und Schlagfunken durch Leichtmetall-
b) Form- und Schichtpreßstoffe aus Phenol mit
legierungen organischen Füllstoffen bei auf Kriechstrom-
festigkeit beanspruchten Teilen nur in einer
1.1 Gehäuse aus Kunststoff müssen so gebaut sein, Menge bis zu 2 Volumenprozent des Inhalts
daß Zündgefahren durch elektrostatische Auf- des leeren Gehäuses
ladungen vermieden sind. Die Anforderungen
nach Anhang B Anlage 1 der Richtlinie verwendet werden. Die Anforderung nach Buch-
Nr. 82/130/EWG müssen erfüllt sein. stabe b gilt nicht, wenn die Geräte für die Verwen-
dung in elektrischen Anlagen bestimmt sind, bei
1.2 Die Legierungen für die Herstellung von Gehäu- denen die rechnerische Kurzschlußleistung an
sen elektrischer Betriebsmittel und Außenlüfter der Einbaustelle 30 kVA oder 30 kW nicht über-
umlaufender elektrischer Maschinen dürfen in schreiten kann.
Gewichtsprozenten nicht mehr als insgesamt
15 % Aluminium, Magnesium und Titan und nicht 2.2 Sind in einem Gehäuse handbetätigte Schaltge-
mehr als insgesamt 6 % Magnesium und Titan räte eingebaut, die beim Öffnen des Gehäuses
enthalten. nicht zwangsläufig spannungsfrei werden, so ist
auf dem Gehäusedeckel durch ein Warnschild auf
1.3 Außenlüfter umlaufender elektrischer Maschinen, die Maßnahmen hinzuweisen, durch die vor dem
die aus Kunststoff hergestellt sind, müssen, nach Öffnen des Gehäuses die Spannungsfreiheit aller
der in Anhang B Anlage 1 Nr. 2 der Richtlinie gegen zufällige Berührung nicht geschützter Teile
Nr. 82/130/EWG angegebenen Methode ge- hergestellt werden muß.
messen, einen Oberflächenwiderstand haben, der
n
1 G nicht übersteigt. 2.3 Bei handbetätigten Schaltgeräten, die nicht durch
1 .4 Alle Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kap- an- oder eingebaute Trenner spannungsfrei
selung mit einem Inhalt von mehr als 21, die Leer-, gemacht werden können, muß das unbeabsich-
Last-, Motor- oder Leistungsschalter mit einer tigte Öffnen oder Schließen von Stromkreisen bei
Nennstromstärke von mehr als 10 A und einer offenem Gehäuse verhindert sein.
Nennspannung bei Wechselstrom von 220 V und
2.4 Schalt- und Kontaktvorrichtungen, die beim Öff-
darüber, bei Gleichstrom von 40 V und darüber
nen des Gehäuses nicht zwangsläufig stromlos
sowie Schmelzeinsätze mit einer Nennstrom-
werden, müssen zusätzlich zünddurchschlag-
stärke von mehr als 1O A enthalten, müssen in
sicher gekapselt sein, soweit sie nicht durch eine
partikelfester Ausführung gebaut sein. Für den
besondere Vorrichtung am Gehäuse von Hand
Nachweis der Partikelfestigkeit genügt eine Bau-
stromlos gemacht werden können. Bei Vorhan-
artprüfung, die nach den Bestimmungen des
densein einer solchen Vorrichtung ist auf dem
Anhangs vorzunehmen ist. Die partikelfeste Aus-
Gehäusedeckel durch ein Warnschild darauf hin-
führung muß auf dem Typenschild des Gehäuses
zuweisen, daß die Kontakte vor dem Öffnen des
nach § 48 VDE 0170/1.69 ersichtlich sein.
Gehäuses stromlos gemacht werden müssen.
1.5 Gehäuse der Zündschutzart Plattenschutzkapse- .
lung, soweit in ihnen Schalter nach Nummer 1.4 2.5 Fernbetätigte Betriebsmittel (Schließen oder
eingebaut werden, unterliegen hinsichtlich der Unterbrechen von Stromkreisen durch eine
Partikelfestigkeit den gleichen Anforderungen wie fremde Beeinflussung außerhalb der Betriebsmit-
Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapse- tel), bei denen betriebsmäßig zündfähige Funken
lung. Hierfür sind ebenfall~ die Prüfbestimmungen auftreten können und die nicht beim Öffnen ihrer
des Anhangs zugrunde zu legen, mit der Abwei- Gehäuse spannungslos werden, müssen so ver-
chung, daß als Gasgemisch ein 9,4prozentiges riegelt sein, daß bereits beim Öffnen ihrer
Methan-Luft-Gemisch zu verwenden ist. Gehäuse eine Fernbetätigung nicht möglich ist.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1603
2.6 Mit Ausnahme von Leer-, Last-, Motor- und Lei- Gehäusedeckel auf die notwendige Wartezeit hin-
stungsschaltern für Kraft- oder Beleuchtungs- zuweisen, soweit die Entladezeit größer als die
anlagen können anstelle der Verriegelung nach zum Öffnen benötigte Zeit ist.
Nummer 2.5
2.10 Werden Einbauteile in schlagwettergeschützten
a) die Kontakte, an denen sich betriebsmäßig elektrischen Betriebsmitteln mit einer solchen
Funken bilden, zusätzlich zünddurchschlag- Wärmeträgheit verwendet, daß sie 5 s nach
sicher gekapselt sein, Abschalten der Energiezufuhr noch eine Tempe-
ratur von mehr als 200 °C haben, so ist auf dem
b) mechanische Feststellvorrichtungen einge-
Gehäuse durch ein Warnschild auf die notwen-
baut sein, mit denen das Betriebsmittel vor
dige Wartezeit hinzuweisen. Falls das Gehäuse in
dem Öffnen in der Ausschaltstellung schalt-
weniger als 5 s geöffnet werden kann, ist auf dem
unfähig gemacht werden kann, oder
Gehäusedeckel durch ein Warnschild auf die not-
c) zusätzliche Schalter im Betriebsmittel ange- wendige Wartezeit hinzuweisen, wenn die Zeit
bracht sein, mit denen dieses spannungslos des Abkühlens größer als die zum Öffnen be-
gemacht werden kann. nötigte Zeit ist.
2.7 Die mechanischen Feststellvorrichtungen oder 2.11 Bei Gehäusen der Zündschutzart Druckfeste
zusätzlichen Schalter müssen so ausgeführt sein, Kapselung genügt eine Prüfung ohne Einbauteile,
daß sie sich durch Unbefugte nicht betätigen las- wenn der Hersteller der Gehäuse auch den Ein-
sen. Auf dem Gehäusedeckel ist bei Vorrichtun- bau vornimmt. Satz 1 gilt nicht für Gehäuse mit fol-
gen nach Nummer 2.6 Buchstabe b oder c durch genden Einbauten:
Warnschilder darauf hinzuweisen, daß vor dem
Betriebsmittel mit Nennspannungen über 1 kV,
Öffnen der Gehäuse die eingebauten Teile in der
Ausschaltstellung schaltunfähig oder span- Maschinen,
nungslos gemacht werden müssen. Transformatoren oder Drosseln über 5 kV A,
2.8 Kondensatoren in schlagwettergeschützten elek- Steckvorrichtungen,
trischen Betriebsmitteln müssen einen Entlade- Fahrschalter oder Fahrwiderstände,
stromkreis haben, der sicherstellt, daß ihr Ener- lsolationsüberwachungsgeräte,
gieinhalt 5 s nach dem Abschalten der Energie- Leistungskondensatoren,
zufuhr auf einen nicht zündfähigen Wert (0,2 mJ)
Geräte mit Kondensatoren, die keinen Entlade-
abgeklungen ist. Der Entladekreis muß ständig
kreis haben,
angeschlossen sein oder zwangsläufig beim
Öffnen des Gehäuses angeschaltet werden. Quecksilber- oder Vakuumschalter,
Leuchten und zugehörige Teile,
2.9 Von Nummer 2.8 Satz 1 kann abgewichen wer-
Gasmeßgeräte,
den, wenn durch ein Warnschild auf dem Gehäu-
sedeckel auf die Notwendigkeit entsprechend Geräte mit Teilen, die ohne Stromzufuhr Wärme
längerer Wartezeiten hingewiesen wird. Falls das entwickeln, insbesondere Katalysatoren,
Gehäuse in weniger als 5 s geöffnet werden kann, Betriebsmittel, die zur Verwendung in eigensiche-
ist durch ein entsprechendes Warnschild auf dem ren elektrischen Anlagen bestimmt sind.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anhang zu Anlage 1
Prüfbestimmungen für Gehäuse
der Zündschutzart
Druckfeste Kapselung nach Anlage 1 Nr. 1.4
1. Im zu prüfenden Gehäuse ist bei jedem Versuch eine 2. Zur Feststellung der Explosionssicherheit ist bei den
nachstellbare Lichtbogenbrücke aus Kupferelektro- Versuchen innerhalb und außerhalb des Gehäuses
den (Flachkupfer 4 x 20 mm 2 ) in etwa 10 cm Entfer- ein Gas-Luft-Gemisch mit mittlerem Stadtgas
nung von der Spaltfläche, möglichst in der Spalt- (vgl. ,,Stadtgas 1 und 2" - Mütter-Hillebrand: ,,Grund-
ebene, einzubauen und mit einem Schmelzdraht zu lagen der Errichtung elektrischer Anlagen in explo-
zünden. Die Lichtbogenbrücke ist mit einer Wechsel- sionsgefährdeten Betrieben" Zahlentafel 13) zu ver-
stromquelle zu verbinden, deren Leerlaufspannung wenden.
500 V, 50 Hz und deren Kurzschlußstromstärke bei
kurzgeschlossenen Zuleitungen mindestens 5 kA in 3. Die Prüfung auf Partikelfestigkeit gilt als bestanden,
der 1. Periode des Wechselstroms beträgt. Die Licht- wenn bei 30 aufeinanderfolgenden Versuchen mit
bogenstandzeit soll mindestens 60 ms betragen. Es dem gleichen Gehäuse kein Zünddurchschlag
müssen 30 Versuche durchgeführt werden. erfolgt.
Beispiele für die Anordnung der Lichtbogenbrücke
J, ~
...
~
l 1
~ 1
.,
..
Y, 'I'
Ebener Spalt Ebener Spalt
bei tiefem Deckel bei flachem Deckel
Rlngspalt
Ringspalt
Anmerkungen:
1. Elektroden In der Mitte der
nicht dargestellten Gehäuse-
dimension anordnen.
2. Bel zu kleinen Gehäusen Ab-
stand vom Spalt sinngemäß
reduzieren.
3. Stromzuführung von unten.
Spalt In Mantellinie
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1605
Anlage 2
Kennzeichnung
schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
sowie eigensicherer elektrischer Anlagen und deren Zubehör
Der Hersteller hat dauerhaft, gut sichtbar und lesbar zu 3 Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen
kennzeichnen 3.1 nach§ 4 Abs. 2 Nr. 1:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-
1 schlagwettergeschützte elektrische Betriebs- hang 1 und entsprechend der nach § 12 Abs. 1·
mittel Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Norm
1.1 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1: über eigensichere elektrische Anlagen,
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An- 3.2 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2:
hang 1 und entsprechend den nach § 12 Abs. 1 mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-
Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Normen, hang 1, der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und
entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
1.2 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:
gemachten harmonisierten Norm über eigen-
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An- sichere elektrische Anlagen;
hang 1 und den Ergänzungen nach Anhang 2
Nr. 1,
4 explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
1.3 nach § 3 Abs. 1 Nr. 3: 4.1 nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1:
entsprechend VDE 0170/1 .69 und Anlage 1, mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-
hang 3 und entsprechend den nach § 12 Abs. 1
1.4 nach § 3 Abs. 1 Nr. 4: Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Normen,
entsprechend den nach § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
4.2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2:
gemachten Europäischen Normen (EN), die den
Status einer Deutschen Norm erhalten haben; mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-
hang 3 und mit zusätzlichen Angaben, die die zur
Ausstellung der Bescheinigung zugelassene
2 eigensichere elektrische Anlagen Stelle für notwendig hält,
2.1 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1: 4.3 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An- entsprechend VDE 0171 /1.69,
hang 1 und entsprechend der nach § 1 2 Abs. 1 4.4 nach § 5 Abs. 1 Nr. 4:
Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Norm
über eigensichere elektrische Anlagen, entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
gemachten Europäischen Normen (EN), die den
2.2 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2: Status einer Deutschen Norm erhalten haben;
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach An-
hang 1, der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und 5 eigensichere elektrische Anlagen
entsprechend der nach § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 bekannt- 5.1 nach§ 6 Nr.1:
gemachten harmonisierten Norm über eigen-
entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-
sichere elektrische Anlagen,
gemachten Europäischen Normen (EN), die den
2.3 nach § 4 Abs. 1 Nr. 3: Status einer Deutschen Norm erhalten haben,
jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von 5.2 nach § 6 Nr. 2:
denen die Zündschutzart Eigensicherheit ab- jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von
hängig ist, entsprechend VDE 0170/1.69 und denen die Zündschutzart Eigensicherheit ab-
Anlage 1; hängig ist, entsprechend VDE 0171 /1.69.
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anhang 1 zu Anlage 2
Gemeinschaftskennzeichen für schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel
sowie eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör
im Falle einer Konformitätsbescheinigung
b - 0,5 a
C =- 0,25 a
e ~ 0,03 a
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1983 1607
Anhang 2 zu Anlage 2
Ergänzungen des Gemeinschaftskennzeichens
Das Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 ist im Falle einer Kontrollbescheinigung zu ergänzen
1 bei schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln mindestens durch
1.1 das Zeichen © (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten),
1.2 die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung,
1.3 die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr,
1.4 den Namen oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle,
1.5 den Namen des Herstellers oder sein Warenzeichen,
1.6 das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen,
1.7 die Fertigungsnummer,
1.8 das Zeichen X hinter der Bescheinigungsnummer, wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf beson-
dere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen,
1 .9 die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben,
1.10 zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält;
2 bei eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zubehör(§ 4) mindestens durch
2.1 das Zeichen © (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten).
Abbildung
.0
b - 0,5 a
C == 0,25 a
e ~ 0,03 a
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Anhang 3 zu Anlage 2
Gemeinschaftskennzeichen für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
.0
a
b- 0,5 a
C =- 0,25 a
e ~ 0,03 a