1513
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1983 Nr. 53
Tag 1n h a !t Seite
22. 12. 83 Zweites Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordneten-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 51 3
1101-8, 111-6
22. 12. 83 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanz-
gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515
340-4
22. 12. 83 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 (Ha'-'shalts-
gesetz 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516
63-16. 621-1
22. 12. 83 Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der
Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitions-
hilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532
neu: 221-2-2, neu: 63-18; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 826-28, 86-7-1, 86-7-2, 86-7-4, 824-2, 8251-1,
8251-2, 8252-1, 8250-1, 830-2, 810-1, 8052-1, 86-5, 811-1, 811-3, 822-4, 8230-15, 822-4-1, 800-19, 8231-16, 2126-9,
8230-33, 53-2, 2170-1, 2162-1, 85-1, 221-2, 221-2-1, 2032-1, 2030-25, 1104-1, 53-4, 63-15-3, 2030-25, 54-4, 611-1-17,
213-13
22. 12. 83 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen-
und Stahlindustrie (Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahllnvZulÄG) . . . . . . . . . . . . 1570
707-13
22. 12. 83 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen in der Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
neu: 791-2; 188-12
16. 12. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und 8 - Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) . . . . . . . . 1575
1104-5, 2032-1
Berichtigung der Verordnung über den leistungsabhängigeh Teilerlaß von Ausbildungsförde-
rungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
2171-2-12
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576
zweites Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 1 2 Abs. 2 wird die Zahl „4 500" durch die Zahl
,,4 700" ersetzt.
Artikel 1
3. § 30 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-
glieder des Deutschen Bundestages (Abgeordneten- ,,§ 30
gesetz - AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), Bericht und Beschlußfassung
geändert durch Gesetz vom 22. September 1980 über die Angemessenheit der Entschädigung
(BGBI. 1 S. 1752), wird wie folgt geändert:
Der Präsident erstattet dem Bundestag im Beneh-
men mit dem Ältestenrat jährlich bis zum 31. Mai
1. § 11 wird wie folgt geändert: einen Bericht über die Angemessenheit der Entschä-
a) In Absatz 1 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl digung im Sinne des Artikels 48 Abs. 3 des Grundge-
,,7 820" ersetzt. setzes und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpas-
sung der Entschädigung (§§ 11 und 12 Abs. 2) vor.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl Der Bundestag berät und beschließt unter Berück-
,,7 820" und die Zahl „3 750" durch die Zahl sichtigung dieses Vorschlages mit Wirkung vom
,,3 91 0" ersetzt. 1. Juli desselben Jahres."
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 2 2. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „ersten" durch das Wort
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit- ,,zweiten" ersetzt.
glieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes- Artikel 3
republik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), geändert Dritten Üb~rleitungsgesetzes auch im Land .Berlin.
durch Gesetz vom 22. September 1980 (BGBI. 1
S. 1752), wird wie folgt geändert: Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft,
1. In§ 9 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl „7 820" Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 1 treten mit
ersetzt. Wirkung vom 1 . Juli 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1515
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte
in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In Artikel 5 wird jeweils die Jahreszahl „ 1983" durch
die Jahreszahl „ 1985" ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
Berlin-Klausel
Änderung des Entlastungsgesetzes
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Das Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwal-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
tungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978
(BGBI. 1 S. 446) wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In Artikel 1 wird die Jahreszahl „1983" durch die 1nkrafttreten
Jahreszahl „ 1985" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984
(Haushaltsgesetz 1984)
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
§ 1
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1984 wird in Ein- men. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzu-
nahme und Ausgabe auf 257 143 000 000 Deutsche rechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
Mark festgestellt. Haushaltsgesetze aufgenommen sind.
§2
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
§4
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1984
Kredite bis zur Höhe von 33 610 000 000 Deutsche (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
Mark aufzunehmen. werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1984 fällig bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan- 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kre- und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der
ditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite Gruppen 443 und 453.
bis zur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten
Betrages aufzu'nehmen. Die danach aufgenommenen (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergü-
Haushaltsjahres anzurechnen. tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei-
chungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bun-
( 4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die desministers der Finanzen.
Kreditermächtigung anzurechnen.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-
(5) Auf die Kreditermächtigung nach Absatz 1 ist das men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich
Aufkommen der Investitionshilfeabgabe anzurechnen. der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: -
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1517
1 . Titel 427 01 gesperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnah- schen Bundestages.
men - (9) Die Wirtschaftspläne zu Kapitel 04 04 Titel
2. Titel 441 01 und 446 01 541 01, zu Kapitel 06 09 Titel 541 01 und zu Kapitel
- aus Schadensersatzleistungen Dritter - 36 04 Titel 541 01 sowie der Bewirtschaftungsplan zu
Kapitel 14 01 Titel 535 05 bedürfen der Genehmigung
3. Titel 511 01 und 518 01 von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dem
- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte - Haushaltsausschuß angehören und vom Deutschen
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02) Bundestag in entsprechender Anwendung· von § 4
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher
Fernmeldeanlagen - Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
vom 11. April 1978 (BGBI. 1S. 453) gewählt werden. Bis
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel zur Genehmigung dieser Pläne sind die den Wirt-
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01) schaftsplänen zugrunde liegenden Haushaltsansätze
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als bis zur Höhe von 75 vom Hundert gesperrt; im übrigen ist
sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der bis zur' Genehmigung entsprechend Artikel 111 des
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Grundgesetzes zu verfahren. Der Bundesrechnungshof
Bedarfsträger - prüft die Jahresrechnungen nach § 3 a Satz t Nr. 1 des
6. Titel 517 01 Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundes-
rechnungshofes und unterrichtet die in Satz 1 genann-
- aus Erstattungen Dritter-. ten Mitglieder des Deutschen Bundestages über das
Ergebnis der Prüfung. § 97 Abs. 4 der Bundeshaushalts-
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
ordnung bleibt unberührt.
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin-
dertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228) zur (10) Die Inanspruchnahme der in den jeweiligen Ein-
Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. zelplänen für die Fachinformationen eingestellten Mittel
bedarf in Höhe von 20 vom Hundert der Einwilligung des
(5) Nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im §5
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von · ist in folgender Fassung anzuwenden:
Bundesdienststellen erworbene Software. ·
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die
Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen
stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels
bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der
einen Betrag von 10 000 ·ooo Deutsche Mark nicht
Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als zwanzig vom
überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu
Hundert beträgt und die Maßnahme- wirtschaftlich
erfüllen sind."
zweckmäßig erscheint. Soweit die Deckungsfähigkeit
nach Satz 1 nicht ausreicht, kann der Bundesminister
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefäl- §6
len zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17 Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
bis zur Höhe von dreißig vom Hundert des Ansatzes ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- nicht von dem zuständigen Bundesminister und dem
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun- Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundes-
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit minister der Finanzen hat vor der Aufhebung der. Sperre
der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sow~e bei Titel schen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendun-
522 01 im Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf gen den Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haus-
Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich haltsjahr überschreiten.
zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
übertragbare Ausgaben. (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
(8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 veranschlag- Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-
ten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von tutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der
20 vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der Bundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
jektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die
sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,
einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsord-
verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist nung des betreffenden Landes oder in sonstiger
durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage
zu kennzeichnen. Der Bundesminister der Finanzen gewährleistet erscheint. - Die Gewährleistungen
kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des werden nach Richtlinien übernommen, die der Bun-
Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max- desminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister
e.V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche Forschungs- und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-
Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. (DFVLR) in desminister des Auswärtigen festlegt -;
Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH 4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund
(KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kernforschung gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. - Dabei
Berlin GmbH (HMI). können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-
ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-
§7
tien oder sonstige Gewährleistungen für bisher
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal- ungedeckte Forderungen übernommen werden,
tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti- wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen
kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe nicht durchgeführt werden können -;
der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung
5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
gestellten Mittel gewähren.
Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft.
§8
Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und (2) Der Höchstbetrag· der Gewährleistungen nach
zuviel geleisteter Ausgaben ist bei Personalausgaben Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche
und bei übertragbaren Ausgaben stets, bei den sonsti- Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
gen Ausgaben nur bis zum Abschluß der Bücher des Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 21000000 000
laufenden Haushaltsjahres beim jeweiligen Titel abzu- Deutsche Mark festgesetzt.
setzen. Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2 des
Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) sind §10
stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
§9 gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-
gebiet bis zur Höhe von 7 800 000 000 Deutsche Mark
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zu übernehmen.
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
gen zu übernehmen
§ 11
1 . a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
von Kreditgebern für Kredite an ausländische Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
Schuldner. - Die Gewährleistungen werden nach gen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- kehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der
minister der Finanzen, dem Bundesminister für Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun- Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten
desminister des Auswärtigen festlegt -, Fachministern festlegt.
b: im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
Durchführung ein besonderes staatliches Inter- § 12
esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,
zugunsten von Ausführern und zugunsten von Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
ner; gen bis zur Höhe von 44 700 000 000 Deutsche Mark zu
übernehmen
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-
menhang mit der Gewährung von Krediten im 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-
b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
schaftliches Interesse an der Durchführung der
wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
Maßnahmen besteht;
Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- 3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
zwischen der Bundesrepublik und dem Land, in dem nungsbaues,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1519
b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, 12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan-
wenn der Bau der gewerblichen Räume im zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun-
steht, gen zur anteiligen Finanzierung der Investitionsko-
c) zur Förderung der Modernisierung und Instand- sten von Krankenhäusern gemäß dem Gesetz zur
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und
setzung von Wohnungen,
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh- 29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt geändert
nungen durch kinderreiche , Familien und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
Sehwerbehi nderte; 1982 (BGBI. 1 S. 1857), aufnehmen;
4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- 13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von des deutschen Steinkohlenbergbaues und der
Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
Gesetzes über die Zusammenlegung der Deut-
14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-
schen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-
sche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-
lungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. I S. 1001),
men seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
sandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von
22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;
Personen, die von der Gesellschaft für Außenhan-
5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge- delsinformationen m.b.H. (GFAI) zur Beschaffung
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins
rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen
Fassung, geändert durch Artikel 75 des Einfüh- gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom im Zusammenhang mit der Einfuhr von Umzugsgut;
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341); 15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
6. zur Förderung der Fischwirtschaft; Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
nahmter deutscher Auslandsvermögen; §13
8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
Aushändigung von Schuldverschreibungen nach Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen
1969 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Arti- Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds
kel 1 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Roh-
(BGBI. 1S. 1857); stoffe sowie am Internationalen Zinnübereinkommen
Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei- 19 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), zuletzt §14
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556), oder der auf in ausländischer Währung übernommen werden; sie
Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord- sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-
nungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den
aus Haushaltsmitteln vermieden wird; Höchstbetrag anzurechnen.
1 0. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern-
brennstoffen, die die Europäische Atomgemein- § 15
schaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver-
einigten Staaten von Amerika für Benutzer in der (1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 13 und 16 wer-
Bundesrepublik bezieht, wenn die Europäische den jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-
Atomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den
vom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern- §§ 9 bis 13 und 16 des Haushaltsgesetzes 1983 enthal-
brennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag- ten sind. In den Fällen der§§ 9 bis 13 erfolgt die Anrech-
liche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung nung nur, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
des Bundes bleibt unberührt -; werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
11 . für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit Ersatz erlangt hat.
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitali- leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
sierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
dem Rentenkapitalisierungsgesetz - KOV vom daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt; und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt werden
ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs- (Stellenbesetzungssperre). Dies gilt auch für die in den
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest- Anlagen zum Bundeshaushaltsplan ausgebrachten
gelegt wird. Planstellen.
(3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 13 der Bund ohne (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Planstellen von Sol-
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder daten ab einschließlich Besoldungsgruppe A 15 auf-
Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine wärts, für Stellen von Angestellten sowie für Arbeiter.
übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag Die gesperrten Planstellen für Soldaten dürfen jedoch
nicht mehr anzurechnen. für Einstellungen von Soldaten im untersten Dienstgrad
der Mannschaften in Anspruch genommen werden.
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- (3) Die Besetzungssperre gilt nicht für
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande- 1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangs-
ren Vorschriften verwendet werden.
amt sowie von Auszubildenden, die in derselben Ver-
waltung in ein Arbeitsverhältnis übE3rnommen wer-
§16 den;
( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 2. Einstellungen von Schwerbehinderten;
für Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemein-
3. Behördenleiter;
schaft auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 397 /75
und 398/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über 4. Arbeitnehmer, die in Verbänden und Dienststellen
Gemeinschaftsanleihen (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 und 3) der Streitkräfte Dienst tun.
gewährt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
(4) Die obersten Bundesbehörden können Ausrrah-
Gewährleistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-
men von der Stellenbesetzungssperre zulassen. Die
Dollar einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die
Zahl der Ausnahmen darf 10 vom Hundert der im Haus-
Haftung des Bundes aus der Gewährleistung darf 44,04
haltsjahr im jeweiligen Einzelplan einschließlich seiner
vom Hundert der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsver-
Anlagen freiwerdenden Stellen nicht übersteigen.
pflichtungen nicht übersteigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für insti-
(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in anderen
tutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfän-
Währungen als dem US-Dollar übernommen, so sind sie
gern, die überwiegend vom Bund finanziert werden.
zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden an
Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, daß die Höchstzahl 'der
der Frankfurter Devisenbörse zuletzt amtlich festge-
Ausnahmen von der Stellenbesetzungssperre, die von
stellt worden ist, auf den in Absatz 1 festgesetzten
den obersten Bundesbehörden zugelassen werden
Höchstbetrag anzurechnen.
kann, sich nach der Gesamtzahl der freiwerdenden Stel-
len bei allen in Satz 1 genannten Zuwendungsempfän-
§ 17 gern des jeweiligen Einzelplans errechnet.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
(6) Absatz 5 gilt nicht für Zuwendungsempfänger der
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter- Kapitel 30 02 bis 30 06.
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
,,Weltbank", der Internationalen Entwicklungsorganisa- (7) Im Kapitel 05 03 dürfen nach den Absätzen 1
tion (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an und 2 gesperrte Stellen für Versetzungen aus anderen
der Wiederauffüllung des internationalen Fonds für Dienstorten in Anspruch genommen werden mit der
landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Aufstok- Maßgabe, daß im Einzelplan 05 während der Beset-
kung des Grundkapitals und des Sonderfonds der zungssperre keine Beförderungen zulässig sind, die
Asiatischen, der Afrikanischen sowie der Interameri- unmittelbar oder mittelbar durch das Freiwerden dieser
kanischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver- Stellen möglich geworden sind.
zinslichen Schuldscheinen zu erbringen.
§ 20
§ 18 Im Haushaltsjahr 1984 sind im Bundeshaushaltsplan
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit im Rahmen der Personalfluktuation 60 Planstellen für
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Beamte und Stellen für Angestellte einzusparen. Die
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen Einsparungen sind anteilig auf die Laufbahngruppen und
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen zu ver-
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September teilen. § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungsge-
1 965 (BGBI. 1S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425), 13. November 1980 (BGBI. 1S. 2081 ), zuletzt geändert
zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes- durch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. S. 1916), bleibt unberührt.
§ 19 § 21
(1) Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Dienstverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn am mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
1. Januar 1984 frei sind oder danach frei werden, dürfen schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1521
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba- zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei
res, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskor-
besteht. respondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-
tionen m.b.H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-
beurlaubt wird.
det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-
stellen und Stellen auch dem Bundesrechungshof. Er (6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absät-
kann dazu Stellung nehmen. zen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in dem näch-
sten Haushaltsplan zu entscheiden.
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
im Gesamthaushalt einzusparen. Soldaten und Angestellte.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 1 2, 18, § 23
19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- (1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags-
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs- kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" besetzt werden.
oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu
berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk (2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-
„künftig wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher schäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden; die
bestimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Auf- Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter
gabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei vollbe-
gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen schäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.
für Beförderungsämter.
(3) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-
zen.
§ 22
§ 24
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen
Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen- sten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für verfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister
eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun- der Finanzer) für diesen Richter im Einzelplan des abge-
destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein benden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leer-
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf- stelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundes-
nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so richters ausbringen.
kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-
ten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe § 25
des Beamten ausbringen. Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
ordnung können
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-
desdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan- 1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen
zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung
Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas- der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
sen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2
zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist. der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im 1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Ver-
Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen ordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1S. 646), zur Ablei-
für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst stung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienst-
im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder behörde abgeordnet sind,
überstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die von der abordnenden Verwaltung die Personalausga-
Maßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß ben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft
bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung
dieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil- § 26
nahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-
dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-
gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden. mungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-
ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-
beurlaubt wird. gültigen Feststellungen von. Haushalts-, Nachtrags-
oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 27 1980 (BGBI. 1 S. 1085), geändert durch Artikel 27 des
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht- findet keine Anwendung.
erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft § 30
zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen sind Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen Haushaltsjahr 1984 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-
eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf
Überschuß voraussichtlich in den nächsten beiden Grund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage
Monaten des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Dek- Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-
kung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes § 31
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), findet inso-
weit keine Anwendung. Die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die
§§ 7 bis 18 und 21 bis 29 gelten bis zum Tage der
§ 28 Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden
Haushaltsjahres weiter.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 32
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), und nach Ar- Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
tikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe- (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
bruar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), zuletzt geändert durch Arti- Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBt. 1 S. 1857),
kel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird die Zahl „ 1983" durch die Zahl „ 1984" ersetzt.
für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkom-
men an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrs- § 33
politische Zwecke im Bereich des Bundesministers für
Verkehr zu verwenden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 29
§ 34
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1523
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1984
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1524 Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1983, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und .steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1984
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .......................................................... .
03 Bundesrat ...................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ......................................... .
05 Auswärtiges Amt ............................................................... .
06 Bundesminister des Innern ..................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ...................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft .................................................. .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................... . 100
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ..................................................... .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ............................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ........ , ................... .
19 Bundesverfassungsgericht ..................................................... .
20 Bundesrechnungshof ........................................................... -
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .................................. .
32 Bundesschuld ................................................................ .
33 Versorgung ................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte .................................................................... .
36 Zivile Verteidigung ............................................................. .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1 ) ••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 200376000
Summe Haushalt 1984 2 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 200376100
Summe Haushalt 1983 ........................................................ . 188 373100
gegenüber 1983 - mehr (+)/weniger (-) - ..................................... . 12003000
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 200,1 Mrd. DM.
2) Zu Spi;ilten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 33 610 Millionen DM)
- 23 156,9 Millionen DM.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1525
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen
gegenüber1983
mehr(+)
Epl.
1984 1984 1984 1983 weniger(-)
1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM
1 5 6 7 8 9
34 - 34 41 - 7 01
1247 375 1622 1539 + 83 02
11 - 11 11 - 03
2220 - 2220 2210 - + 10 04
42606 6075 48681 47827 + 854 05
22283 15360 37643 38753 - 1110 06
221 786 175 221961 220843 + 1118 07
1359527 121 851 1481378 812380 + 668998 08
201035 86244 287279 284132 + 3147 09
238 710 181 045 419855 288203 + 131 652 10
5196 366109 371305 355 791 + 15514 11
749179 189 679 938858 980822 - 41964 12
4409500 - 4409500 4258230 + 151270 13
442510 114 672 557182 563338 - 6156 14
35681 28960 64641 68388 - 3747 15
87 - 87 102 - 15 19
43 - 43 21 + 22 20
42465 886894 929359 867 406 + 61953 23
18645 998483 1 017128 795963 + 221165 25
1243 - 1243 1247 - 4 27
40531 43000 83531 88486 - 4955 30
5545 114 850 120395 121 473 - 1078 31
1100005 33801650 34901655 42081656 - 7180001 32
1480 90520 92000 112000 - 20000 33
55550 186400 241950 268650 - 26700 35
10633 9740 20373 26118 - 5745 36
9058893 , 1 458173 210893066 200919370 + 9973696 60
18066645 38700255 257143000 253205000 + 3938000
19140 060 45691840
- 1073415 - 6991585
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1.984 1984 1984 1984
1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ................... 9207 4905 - -
02 Deutscher Bundestag ......... 247 773 64816
03 Bundesrat ..................... 6759 3166 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt .................... 80975 321 454 - -
05 Auswärtiges Amt .............. 618284 144495 - -
06 Bundesminister des Innern .... 1418501 508964 - -
07 Bundesminister der Justiz ..... 271 931 83380 - -
08 Bundesminister der Finanzen .. 1860893 450506 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 305 591 146968 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ... 255908 110 501 - 73
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................ 102 965 37854 - -
12 Bundesminister für Verkehr ... 1110 784 1 481 254 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ........ 412 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung 19 427 720 5 631 533 20639370 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ....... 596614 95670 - -
19 Bundesverfassungsgericht ... 10468 1723 - -
20 Bundesrechnungshof ........ 35530 3758 - -
23 Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammenarbeit 33916 14420 - -
25 Bundesminister für
Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau .................... 64909 40987 - -
27 Bundesminister für
innerdeutsche Beziehungen .. 32333 10570 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .............. 56225 19 311 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ................. 24466 4496 - -
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . ,. . .
·• 13316 353069 - 28 742 075
33 Versorgung ....... " .......... 7 750694 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusam-
menhang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte . . . ~
498663 457133 - -
36 Zivile Verteidigung ............. 119 729 221 469 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung .. 408500 84286 - -
Summe Haushalt 1984 ....... 35363066 10296688 20639370 28 742148
Summe Haushalt 1983 .......... 35371812 10085601 19 793 675 27204542
gegenüber1983
- mehr (+)/weniger(-) - ..... - 8746 + 211 087 + 845695 + 1537606
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1527
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber1983
Investitionen) mehr(+)
Epl.
1984 1984 1984 1984 1983 weniger H
1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
1450 1583 - 17145 15 728 + 1417 01
64615 13456 - 390660 385187 + 5473 02
186 276 - 10387 10232 + 155 03
55535 5023 - 462987 443490 + 19497 04
1478646 78333 - 2319758 2 315233 + 4525 05
1260080 376057 - 3563602 3559759 + 3843 06
8573 6616 - 370500 366198 + 4302 07
506691 1 031 328 - 3849418 3653495 + 195923 08
4042481 1128666 - 5623706 4205467 + 1418239 09
4.479048 1257524 1380 6104434 5948822 + 155 612 10
58214175 1 099388 - 59454382 58887796 + 566586 11
10 445 001 11614435 - 24651474 24849 748 - 198274 12
- 9500 - 9912 12152 - 2240 13
1 590265 557107 - 47845995 46733857 + 1112138 14
15 775 797 130 514 - 16598595 17246449 - 647 854 15
- 320 - 12511 12310 + 201 19
15 3760 - 43063 ·42574 + 489 20
1 004021 5364 769 - 6417126 6267160 + 149966 23
2 546141 2 649111 - 5301148 4826296 + 474852 25
448 531 103 770 - 595204 458322 + 136 882 27
4513577 2 526087 - 66380 7048820 6 918 832 + 129 988 30
1240626 2 733 831 - 4003419 4602759 - 599340 31
360090 3250325 - 32718875 30733270 + 1985605 32
2 514 832 - - 10265526 10 522 765 - 257 239 33
271327 391 700 - 1618823 1546923 + 71900 35
87335 379857 - 808390 796487 + 11903 36
15861939 568415 114000 17037140 17 843689 - 806549 60
126770977 35281751 49000 257143000 253205000 + 3938000
127 946 019 33311251 -507900
- 1175 042 + 1970500 +556900
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1985 1986 1987 Folgejahre Haushalts-
1984 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .......... . 5175 5175
03 Bundesrat ..................... .
04 Bundeskanzleramt ............. . 17250 17250
05 Auswärtiges Amt ............... . 528988 240181 139597 41983 42080 65147
06 Bundesminister des Innern ...... . 443413 205658 94441 51 514 33300 58500
07 Bundesminister der Justiz ....... . 2246 1782 232 232
08 Bundesminister der Finanzen .... . 185 705 143175 33530 9000
09 Bundesminister für Wirtschaft .... . 3219 702 857267 252 315 101235 49735 1959150
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ...... . 973990 394300 244540 147 050 188100
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . 459 290 363 890 38150 5850 1400 50000
12 Bundesminister für Verkehr . . . . . . . 3 680 302 2 365 822 984540 325940 4000
13 Bundesminster für das Post-
und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . 5 300 4 500 800
14 Bundesminister der Verteidigung . . 16 562 543 7 178 710 4 784 365 2893 725 1 705 743
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit . . . . . . . . . . 592 750 217 550 265 500 54900 54500 300
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . - - -
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . 2 500 - - 2500
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 073 980 54 7 405 445 795 300250 372 650 2 407 880
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . 1 500 040 253 410 445 394 318 991 482245 -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136 832 111 732 20 100 5000
30 Bundesminster für Forschung
und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 244 396 1 485 643 1 449 993 937060 356 700 15 000
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ............... . 628725 308571 216 901 94251 9002
32 Bundesschuldenverwaltung
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................... . 37800 28800 9000
36 Zivile Verteidigung .............. . 331 010 203852 86152 7002 4 34000
60 Allgemeine Finanzverwaltung .... . 66000 66000
Summe 37 697 937 15 000 673 9 511 345 5284983 3299459 4 601 477
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1529
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1984 Betrag für 1983
1
-1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ....................................... . 257143000 253205000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur
Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ...................................... . 223233000 211895000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .............................. . - 33910000 - 41310000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am
Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (75 907 000) (85 534 000)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................... . 75907000 85534000
4.102 zu besonderen Zwecken ......................... .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ... . 43297000 45624000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge
4.4 Ausgaben für Marktpflege ........................ .
Saldo ............................................ . - 32610000 - 39910000
5. Nettoneuverschuldung aus Nettotilgung
der Investitionshilfe-Abgabe .................... . - 1000000 - 1000000
6. Nettoneuverschuldung insgesamt ............... . - 33610000 - 409"10000
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..
8. Rücklagenbewegung ............................ .
8.1 Entnahmen aus Rücklagen ....................... .
8.2 Zuführungen an Rücklagen ...................... ..
9. Münzeinnahmen ................................. . 300000 400000
10. Finanzierungssaldo .............................. . - 33910000 - 41 310000
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1984 Betrag für 1983
-1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig ........................................ . (50 907000) (58534000)
1.101 zu allgemeinen Zwecken 50907000 58534000
1.102 zu besonderen Zwecken ......................... .
1.2 kürzerfristig ...................................... . 25000000 27000000
Summe 1 ........................................ . 75907000 85534000
2. Einnahmen aus der Investitionshilfe-Abgabe ... . 1 000000 1 000000
3. Krediteinnahmen insgesamt .................... . 76907000 86534000
4. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
4.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ...................................... . (17 354 000) (13 049 000)
4.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung ........................................ .
4.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) .............................. . 5090000 4156000
4.103 Bundesschatzbriefe .............................. . 662000 2250000
4.104 Schuldbuchkredite ............................... .
4.105 Schuldscheindarlehen ........................... . 10355000 6498000
4.106 Kassenobligationen .............................. .
4.107 Bundesobligationen .............................. . 1100000
4.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ...................................... . 10000 9000
4.109 Ablösungsschuld ................................. . 58000 58000
4.110 Altsparerentschädigung .......................... .
4.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ...................................... . 2000
4.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der
Entschädigungsansprüche für Auslandsbands (Aus-
landsbands-Entschädigungsgesetz) ............... .
4.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ............................ .
4.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforde-
rungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistun-
gen .............................................. . 79000 76000
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1531
~etrag für 1984 Betrag für 1983
-1000 DM-
4.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ......................................... . (25943000) · (32 575 000)
4.201 Kassenobligationen .............................. . 2 676000 516000
4.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............... . 5445000 5159000
4.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................ . 2295000 3300000
4.204 Schuldscheindarlehen ........................ : .. . 15527000 23600000
4.3 'Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............. .
4.4 Marktpflege ...................................... .
Summe 4 ........................................ . 43297000 45624000
5. Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ............ .
6. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ...... . 43297000 45624000
7. Saldo aus 3. und 6. (im Haushaltsplan veranschlagte
Nettoneuverschuldung) ........................... . 33610000 40910000
8. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaf-
ten - einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-
Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ........... .
9. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen
und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ....
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetz
über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung
sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe
{Haushaltsbegleitgesetz 1984)
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 9. § 385 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Bei der Feststellung des Grundlohns
Artikel 1 nach Absatz 1 sind dem Arbeitsentgelt zuzu-
Änderung der Reichsversicherungsordnung rechnende Zuwendungen, die nicht für die Arbeit
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsent-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch gelt), dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuord-
Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 nen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalig
(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert: gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendi-
gung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei
ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt
1. In § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 werden die Worte „aus wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren- im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch
tenversicherung der Angestellten" durch die Worte wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
,,der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist soweit
zu berücksichtigen, als die anteilige Jahresar-
2. In § 182 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie in Abs. 6 Satz 1 beitsverdienstgrenze noch nicht mit beitrags-
werden die Worte „einmalige Zuwendungen" durch pflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die antei-
die Worte „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt(§ 385 lige Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Teil der
Abs. 1 a)" ersetzt. Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer
aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben
3. In § 189 wird nach Satz 1 eingefügt: Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum
Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums ent-
„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
spricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsent-
(§ 385 Abs. 1 a)."
gelt zuzuordnen ist; Zeiten, die nicht mit Beiträ-
gen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem)
4. § 200 wird wie folgt geändert: Arbeitsentgelt belegt sind, sind auszunehmen."
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,;Einmalige b) Dem Absatz 1 a wird angefügt:
Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig
,,In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-
gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a)''
malig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten
ersetzt.
Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt: Kalenderjahres zuzurechnen, wenn es von dem
„Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs Arbeitgeber dieses Lohnabrechnungszeitraums
höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalender- gezahlt wird und der festgestellte Grundlohn den
tag." in Satz 4 genannten Teil der Jahresarbeitsver-
dienstgrenze übersteigt. Ist einmalig gezahltes
5. In § 200 a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „25" durch die Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt
Zahl „ 17" ersetzt. wird, nach Satz 2 einem Lohnabrechnungszeit-
raum in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März zuzu-
ordnen, findet Satz 5 keine Anwendung."
6. Dem§ 200 c Abs. 2 wird angefügt:
c) Nach Absatz 1 a wird eingefügt:
„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 385 Abs. 1 a)." ,,(1 b) Krankenversicherungsbeiträge, die der
Versicherte zu tragen hat, sind auf Antrag zu
erstatten, soweit der diesen Beiträgen zugrunde-
7. In § 220 wird Satz 3 gestrichen. liegende Grundlohn ohne den Betrag nach § 180
Abs. 6 Nr. 1 zusammen mit dem nach Absatz 1 a
8. In § 383 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 189)" festgestellten Grundlohn die anteilige Jahresar-
gestrichen. beitsverdienstgrenze übersteigt.''
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1533
10. § 393 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 12. In § 393 c werden die Worte „Krankenkassen und
Ersatzkassen" durch die Worte· ,,Krankenkassen,
„Die Träger der Rentenversicherung haben bei der
Ersatzkassen und die Bundesknappschaft" ersetzt.
Zahlung der Renten die darauf entfallenden Bei-
träge nach § 381 Abs. 2 einzubehalten und an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die 13. In § 514 Abs. 2 wird die Bezeichnung „385 Abs. 2
Krankenkassen, Ersatzkassen und die Bundes- bis 2 b" durch die Bezeichnung „385 Abs. 1 a bis
knappschaft zu zahlen, die nach § 393 b Abs. 1 2 b" ersetzt.
Satz 3 berechtigt sind."
14. § 515 a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
11 . § 393 b wird wie folgt geändert: „2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld
beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nicht nach den Vorschriften des Bundesversor-
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „in § 165 gungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der
Abs. 1 Nr. 3" die Worte „und in § 19 Abs. 1 siebten Woche des Bezuges an,".
des Reichsknappschaftsgesetzes" einge-
fügt. 1 5. § 534 wird wie folgt geändert:
bb) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „leistet der
„Krankenkassen und Ersatzkassen" durch
Träger der Rentenversicherung" durch die Worte
die Worte „Krankenkassen, Ersatzkassen
„leisten die Träger der Rentenversicherung der
und der Bundesknappschaft" ersetzt.
Arbeiter und der Angestellten" ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird gestrichen.
„Übersteigen die Leistungsaufwendungen
einer Krankenkasse, Ersatzkasse oder der
Bundesknappschaft den Betrag, den die 16. § 558 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Krankenkasse, Ersatzkasse oder die Bun- a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
desknappschaft nach Satz 2 aufzubringen
hat, so hat sie in Höhe des Unterschiedsbe- „Es beträgt vom 1. Juli 1983 an zwischen 384
trages Anspruch auf Beiträge nach § 381 Deutsche Mark und 1 531 Deutsche Mark
Abs. 2 und auf die überschießenden Beträge monatlich.''
nach Satz 4. Übersteigt der Betrag, den die b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Krankenkasse, Ersatzkasse oder die Bun-
„Die neuen Mindest- und Höchstbeträge werden
desknappschaft nach Satz 2 aufzubringen
durch das )eweilige Rentenanpassungsgesetz
hat, die Leistungsaufwendungen, so steht
festgesetzt."
der überschießende Betrag den Kassen zu,
deren Leistungsaufwendungen ihren Finan-
zierungsanteil übersteigen." 17. § 560 wird wie folgt geändert:
dd) Dem Satz 6 werden folgende Worte ange- a) Absatz 1 Satz 1 wirq wie folgt gefaßt:
fügt:
„Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er
,, , sowie Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im
Verordnung über den weiteren Ausbau der Sinne der Krankenversicherung ist und keinen
knappschaftlichen Versicherung in der im Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 568 a Abs. 2 oder 3 hat."
mer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird eing~fügt:
Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 „Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, soweit
(BGBI. 1 S. 1259)." der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: men erhält; das gilt nicht für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a). Zuschüsse des
aa) In Satz 3 werden die Worte „die Kranken- Arbeitgebers zum Verletztengeld gelten ohne
kassen und die Ersatzkassen" durch die Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsent-
Worte „die Krankenkassen, die Ersatzkas- gelt.''
sen und die Bundesknappschaft" ersetzt
und nach den Worten „in§ 165 Abs. 1 Nr. 3" c) In Absatz 3 werden die Worte „keine Versiche-
die Worte „und in § 19 Abs. 1 des Reichs- rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
knappschaftsgesetzes" eingefügt. rung und" gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
18. In § 567 wird nach Absatz 1 eingefügt:
„Nach Ablauf des Kalenderjahres ist der
hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus ,,(1 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
und Rechnungsergebnissen der Kranken- oder Schwere der Verletzung oder die Sicherung
kassen, Ersatzkassen und der Bundes- des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
knappschaft sowie der Träger der Renten- dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
versicherung zu ermitteln." derung setzt voraus, daß die Maßnahme
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter- versicherung nach Abzug des Krankenversiche-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung rungsbeitrags der Rentner verändern werden.
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583).
berufliche Rehabilitation erwarten läßt, (2) Die Geldleistungen werden in der Weise ange-
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und paßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfak-
behinderungsgerecht ist, tor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berech-
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und net werden. Der Anpassungsfaktor entsprechend
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, dem Vomhundertsatz nach Absatz 1 wird durch das
insbesondere die Kostensätze angemessen jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.
sind." (3) Artikel 1 § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 13 Abs. 2
und § 14 des Einundzwanzigsten Rentenanpas-
19. § 568 wird wie folgt geändert: sungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1089)
gilt entsprechend.
a) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Zahl „80" durch
die Zahl „75" und in Nummer 2 die Zahl „70" (4) § 1273 gilt mit der Maßgabe, daß ein Bericht
durch die Zahl „65" ersetzt. über die Finanzlage der Träger der Unfallversiche-
rung nicht zu erstatten ist."
b) Nach Absatz 7 wird angefügt:
,,(8) Absatz 2 und§ 568 a Abs. 3 Satz 2 in der 22. In § 583 Abs. 1 werden nach dem Wort ,, (Kinderzu-
vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gel-. lage)" die Worte,,, sofern der Verletzte für das Kind
ten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinder-
die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; inso- zulage gehabt hat" eingefügt. ·
weit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu
zu entscheiden. Änderungsbescheide werden 23. In § 615 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch
mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. das Wort „zweifache" ersetzt und folgender Satz
Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der angefügt:
Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller . ,,Ist die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlos-
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Lei- sen worden, wird das Fünffache des Jahresbetra-
stungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig ges der Rente als Abfindung gewährt."
im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfe-
gesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt 24. In § 789 wird nach Satz 1 eingefügt:
wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz ist ,,Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583)."
Absatz 2
a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeits- 25. § 1227 wird wie folgt geändert:
förderungs-Konsolidierungsgesetzes vom
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497)
genannten Verletzten in der bis zum aa) Nummer 3 a wird wie folgt gefaßt:
31. Dezember 1981 geltenden Fassung, „3 a. Personen, die vor Eintritt in das
b) für die in Absatz 7 Satz 1 genannten Verletz- Erwerbsleben
ten in der bis zum 31. Dezember 1982 gelten- a) in Einrichtungen der Jugendhilfe
den Fassung durch Beschäftigung oder
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die b) in Berufsbildungswerken oder in
Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte ähnlichen Einrichtungen für Behin-
verminderter Vomhundertsatz gilt." derte
für eine Erwerbstätigkeit befähigt
20. In§ 568 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom werden sollen~ sofern sie njcht nach
Hundert" durch die Worte Nummer 1 versichert sind,".
bb) Die Nummern 8 a und 11 werden gestrichen.
,, 1. bei einem Verletzten, bei dem die Voraussetzun-
gen des § 568 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom b) Absatz 1 a wird gestrichen.
Hundert,
2. bei den übrigen Verletzten 63 vom Hundert" 26. In § 1235 Nr. 5 werden die Worte „Beiträge für die
Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
ersetzt. ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
versicherung" ersetzt.
21. § 579 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 579 27. In § 1237 a wird nach Absatz 2 eingefügt:
(1) Vom 1. Juli jeden Jahres an werden die vom ,,(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
für Unfälle, die im voraufgegangenen Kalenderjahr oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um, dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten- derung setzt voraus, daß die Maßnahme
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1535
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter- gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung endeten 5. Lebensjahr des Kindes,
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche 6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-
berufliche Rehabilitation erwarten läßt, gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und losigkeit im Sinne von § 1259 Abs. 1, wenn
behinderungsgerecht ist, diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten
sind, weil durch sie eine rentenversiche-
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten
insbesondere die Kostensätze angemessen sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
sind." Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
versicherungspflichtige Beschäftigung oder
28. In § 1 241 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne
die Zahl „80" durch die Zahl „ 75" und in Nummer 2 der Nummern 1 bis 5 liegt.
Buchstabe b die Zahl „ 70" durch die Zahl „65"
Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch
ersetzt.
dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermitt-
lung der Versicherungsjahre nach § 1258 nicht
29. In § 1241 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5
Hundert" durch die Worte werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der
,, 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun- Versicherte während dieser Zeit seinen gewöhn-
gen des § 1241 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Hundert, Gesetzes hatte und eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sei
2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert" denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäfti-
ersetzt. gung oder selbständigen Tätigkeit begründet
Versicherungsfreiheit.''
30. In § 1241 f Abs. 1 werden die Worte „einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl- 33. § 124 7 wird wie folgt geändert:
tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a)" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält
31. § 1244 a wird gestrichen. der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und
zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine
32. § 1 246 wird wie folgt geändert: versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist."
,, ( 1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versiche- „Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist." der monatlichen Bezugsgröße."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ,,(2 a) § 1246 Abs. 2 a ist entsprechend anzu-
ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung wenden."
oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein- „zurückgelegt ist'' die Worte ,, ; Absatz 1 ist in
tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi- an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig- der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge-
keit belegt sind oder fügt.
2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in
§ 1252 genannten Tatbestände eingetreten 34. § 1248 wird wie folgt geändert:
ist.
a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach
„Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2
Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:
werden die in den.§§.1251 und 1259 Abs. 1 Nr. 1
1. Ersatzzeiten ( § 1 251), bis 4 genannten Zeiten sowie die Rentenbezugs-
2. Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), zeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der
3. Rentenbezugszeiten, Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 1 258
nicht anrechenbar sind."
4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues, b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Absatz 7
5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56 Satz 2" durch die Bezeichnung „Absatz 7
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial- Satz 3" ersetzt.
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
ersetzt: ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld
„Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach oder Übergangsgeld bezogen worden ist
Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-
rungszeit von 180 Kalendermonaten zurückge-
gen worden ist, für diese Zeiten, längstens
legt ist. Die Wartezeit für das Altersruhegeld jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach
nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
§ 1385 b Abs. 2 gezahlt worden sind,
rungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
ist." 2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwanger-
schaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem
35. In§ 1250 Abs. 1 werden nach dem Wort ,.(Beitrags-
Mutterschutzgesetz oder nach dem
zeiten)," die Worte „nicht jedoch die Zeiten nach
31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub
den §§ 1385 a und 1385 b," eingefügt.
nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen
worden ist,".
36. § 1 255 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage 39. § 1 262 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
beträgt für das Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre- Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhö-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte hen sich für jedes Kind, für das der Rentenberech-
(Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem tigte vor dem 1 . Januar 1984 einen Anspruch auf
Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzu-
des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge- schuß."
meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen- 40. § 1272 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-
,,(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem
toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,
Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der
für das die allgemeine Bemessungsgrundlage
Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausge-
bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen
gangen werden."
Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu
Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine 41 . § 1 278 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-
beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest- Wort „gezahlt" ersetzt.
stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage b) Folgender Satz wird angefügt:
zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der
allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt." hiervon nicht berührt."
42. In § 1302 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch
37. § 1256 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
das Wort „Zweifache" ersetzt.
,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt nach Anhören des Statistischen 43. § 1303 wird wie folgt ge~ndert:
Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen- sicherungspflicht" die Worte „oder der Beitrags-
derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt pflicht nach §§ 1385 a und 1385 b" eingefügt.
des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-
cherten im Sinne des § 1255 Abs. 1." b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
38. In § 1 259 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 und 2
folgt gefaßt: gilt entsprechend'' ersetzt.
„ 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge ,,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach
Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder § 1385 b, die vom Versicherten nicht mitgetra-
durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro- gen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht,
chen worden ist, wenn wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war."
a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation 44. Nach § 1304 c werden die Worte
begonnen haben, ihre Dauer mindestens ,,VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rent-
einen Kalendermonat betragen hat und in der ner"
Zeit vom 1. Oktober 197 4 bis zum
durch die Worte
31 . Dezember 1 983 wegen des Bezugs von
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver- ,,VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
letztengeld oder Übergangsgeld Versiche- kenversicherung''
rungspflicht nicht bestanden hat, erset_zt.
Nr. 53 - Tag der AusgabG: Bonn, den 24. Dezember 1983 1537
45. § 1304 e Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför- Buchstabens f durch einen Punkt ersetzt und
derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach Buchstabe g gestrichen.
dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge-
d) Absatz 4 a wird gestrichen.
fügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsauf- e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestric.hen.
sicht" durch das Wort „Aufsicht" ersetzt.
53. Nach § 1385 a wird eingefügt:
46. § 1307 wird wie folgt gefaßt: ·
,,§ 1385 b
,,§ 1307
( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
Die Aufwendungen nach den §§ 1305 und 1306 rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der
dürfen sechs vom Hundert der Aufwendungen für
Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-
die Leistungen zur Rehabilitation nach den§§ 1236
versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,
bis 1243 im Kalenderjahr nicht überschreiten."
die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,
47. In § 1310 Abs. 1 wird Satz. 2 wie folgt gefaßt: für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,
,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi- wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung
cherungszweige.'' zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerker-
versicherungsgesetz pfüchtversichert waren. Die
48. § 1314 wird wie folgt geändert: Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld
und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistun-
a) Dem Absatz 1 wird angefügt: gen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt
„Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungs-
den Aufwendungen für die Krankenversicherung trägern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen
entsprechend angewendet." sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu
tragen. § 1385 a Satz 2 und 3 sowie § 1397 Abs. 1
b) Absatz 4 wird gestrichen.
Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
49. In § 1321 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. (2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi-
50. § 1322 wird wie folgt geändert: cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
a) In Nummer 3 werden die Verweisung ,,§ 1291"
sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-
durch die Verweisung,,§ 1302" ersetzt und das
zeiten nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müs-
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: sen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt
,,4. die Beitragserstattung des § 1303." für einen vollen Kalendermonat versicherten Ent-
gelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1
51. In § 1383 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausga- muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
ben" die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des Ausfallzeit beim zuständigen Rentenversicherungs-
§ 1272 Abs. 2 Satz 2'' gestrichen. träger gestellt werden. Zuständig ist der Rentenver-
sicherungsträger, bei dem der Versicherte vor
52. § 1385 wird wie folgt geändert: Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem Buch
oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflicht-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: versichert war. Abweichend von § 141 8 Abs. 1 kön-
,,(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt nen Beiträge nach dieser Vorschrift auch nach
für das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,
verändert sich in den folgenden Jahren entspre- entrichtet werden, wenn der Versicherte die Bei-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte träge innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
(§ 1 255 Abs. 1) . Die Veränderung richtet sich Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 einge-
nach dem Vomhundertsatz, um den das nach zahlt hat.
§ 1256 Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsent-
(3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten
gelt das nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte
Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach
Bruttoarbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag
Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der
wird nur für das jeweilige Kalenderjahr auf den
Rentenversicherungsträger die Beiträge nach
nächsthöheren durch 1 200 teilbaren Betrag auf-
Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des
gerundet. Der Bundesminister für Arbeit und
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.
Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverord-
Dies gilt auch im Falle des § 1385 a."
nung mit Zustimmung des Bundesrates im vor-
aus für jedes Kalenderjahr die Beitragsbemes-
sungsgrenzen.'' 54. In§ 1390 Abs. 1 w~rden die Worte „Beiträge für die
b) In Absatz 3 werden die Buchstabenfund i gestri- Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
chen und am Ende des Buchstabens g das ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
Komma durch einen Punkt ersetzt. versicherung'' ersetzt.
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
55. In § 1390 a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verwei- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
sung ,,§ 1244 a" durch die Verweisung ,,§ 1243" durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
ersetzt. (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:
56. In § 1391 werden die Worte „Beiträge für die Kran- 1 . § 2 wird wie folgt geändert:
kenversicherung der Rentner'' durch die Worte a) Absatz 1 .Satz 1 wird wie folgt geändert:
,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
aa) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:
versicherung" ersetzt.
112 a. Personen, die vor Eintritt in das
Erwerbsleben
57 § 1399 Abs. 6 wird gestrichen.
a) in Einrichtungen der Jugendhilfe
durch Beschäftigung oder
58. § 1400 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) in Berufsbildungswerken oder in
a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte ähnlichen Einrichtungen für Behin-
Komma und das Wort „Mitgliederklasse" gestri- derte
chen.
für eine Erwerbstätigkeit als Ange-
b) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt: stellte befähigt werden sollen, sofern
11 § 385 Abs. 1 a ist entsprechend anzuwenden; sie nicht nach Nummer 1 versichert
bei der Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Ver- sind,".
sicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- bb) Die Nummern 10 a und 13 werden gestri-
versicherung besteht, die Jahresarbeitsver- chen.
dienstgrenze maßgebend, andernfalls die Bei- b) Absatz 1 b wird gestrichen.
tragsbemessungsgrenze der Rentenversiche-
rung."
2. § 7 Abs. 6 wird gestrichen.
59 § 1401 wird wie folgt geändert: 3. In § 12 Nr. 5 werden die Worte „Beiträge für die
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
,,§ 1385 Abs. 3 a" die Worte „und der einmalig ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
· gezahlten Arbeitsentgelte(§ 385 Abs. 1 a)" ein- versicherung" ersetzt.
gefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 4. In § 14 a wird nach Absatz 2 .eingefügt:
,,4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs- ,, (2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
zeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsent- oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
gelte ( § 385 Abs. 1 a) einzutragen sind,". des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
c) Absatz 6 wird gestrichen. derung setzt voraus, daß die Maßnahme
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
60. § 1401 b wird wie folgt geändert: richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
auch für die in § 1385 b Abs. 1 Satz 1 genannten behinderungsgerecht ist,
Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Inhalt der Meldung kann von den am Meldever- Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
fahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den insbesondere die Kostensätze angemessen
vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu sind."
umfassen."
5. In § 18 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die
61 In § 1405 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: Zahl „80" durch die Zahl „75" ersetzt und in Num-
mer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die Zahl
,,Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten,
,,65" ersetzt.
für die Beiträge nach § 1385 b Abs. 2 entrichtet
werden können, sind Beiträge nicht zu entrichten,
auch wenn die Voraussetzungen des§ 1259 Abs. 3 6. In § 18 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte 1168 vom
nicht vorliegen." Hundert" durch die Worte
11 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-
Artikel 2 gen des § 18 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
Hundert,
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert''
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember. 1983 1539
7. In § 18 f Abs. 1 werden die Worte „einmalige 10. § 24 wird wie folgt geändert:
Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversi-
cherungsordnung)" ersetzt. ,, ( 1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält
der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und
zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine
8. § 21 a wird gestrichen. versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt
ist."
9. § 23 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
,, ( 1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor der monatlichen Bezugsgröße."
Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist." ,,(2 a) § 23 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwen-
den."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
,,(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit „zurückgelegt ist" die Worte ,, ; Absatz 1 ist in
ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein- der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge-
tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 fügt.
Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi-
11 . § 25 wird wie folgt geändert:
cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
keit belegt sind oder a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in „Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2
§ 29 genannten Tatbestände eingetreten ist. werden die in den §§ 28 und 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten
Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt: nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermitt-
lung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht
1. Ersatzzeiten ( § 28), anrechenbar sind.''
2. Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Absatz 7
3. Rentenbezugszeiten, Satz 2'' durch die Bezeichnung „Absatz 7
4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für Satz 3" ersetzt.
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
5. Zeiten der Erziehung eines Kindes ( § 56 ersetzt:
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-
„Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach
gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-
Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
endeten 5. Lebensjahr des Kindes,
rungszeit von 180 Kalendermonaten zurückge-
6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan- legt ist. Die Wartezeit für das· Altersruhegeld
gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits- nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
losigkeit im Sinne von§ 36 Abs. 1, wenn diese rungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind, ist."
weil durch sie eine rentenversicherungs-
pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht 12. In § 27 Abs. 1 werde nach dem Wort ,, (Beitragszei-
unterbrochen wird, sofern in den letzten ten)," die Worte „nicht jedoch die Zeiten nach den
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser §§ 112 a und 112 b," eingefügt.
Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
versicherungspflichtige Beschäftigung oder 13. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne ,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage be-
der Nummern 1 bis 5 liegt. ·
trägt für das· Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark.
Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch dann Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermittlung der chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
Versicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar (Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem
sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 werden nur dann Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt
nicht mitgezählt, soweit der Versicherte während des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-
dieser Zeiten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-
ausgeübt hat, es sein denn, der geringfügige toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,
Umfang dieser Beschäftigung oder selbständigen für das die allgemeine Bemessungsgrundlage
1
Tätigkeit begründet Versicherungsfreiheit.' bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu 18. § 55 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar- Wort „gezahlt" ersetzt.
beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres
ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest- b) Folgender Satz wird angefügt:
stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der hiervon nicht berührt."
allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das
jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt." 19. In§ 81 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch das
Wort „Zweifache" ersetzt.
14. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 20. § 82 wird wie folgt geändert:
nung bestimmt nach Anhören des Statistischen
Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen- sicherungspflicht" die Worte „oder der Beitrags-
derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt pflicht nach den §§ 112 a und 112 b" eingefügt.
des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi- b) Absatz 2 wird gestrichen.
cherten im Sinne des § 32 Abs. 1."
c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 und 2
15. In § 36 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt: gilt entsprechend'' ersetzt.
„ 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge ,,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112 b,
Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder die vom Versicherten nicht mitgetragen sind,
durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro- werden nicht erstattet.' Dies gilt nicht, wenn ein
chen worden ist, wenn Nettoarbeitsentgelt vereinbart war."
a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation 21. Nach§ 83 c werden die Worte
begonnen haben, ihre Dauer mindestens ,,VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rent-
einen Kalendermonat betragen hat und in der ner"
Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum
durch die Worte
31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver- ,,VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
letztengeld oder Übergangsgeld Versiche- kenversicherung''
rungspflicht nicht bestanden hat, ersetzt.
b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld, 22. § 83 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
oder Übergangsgeld bezogen worden ist derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach
oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo- dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge-
gen worden ist, für diese Zeiten, längstens
fügt.
jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach
§ 112 b Abs. 2 gezahlt worden sind, b) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsauf-
sicht" durch das Wort „Aufsicht" ersetzt.
2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwanger-
schaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem 23. § 86 wird wie folgt gefaßt:
Mutterschutzgesetz oder nach dem ,,§ 86
31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub Die Aufwendungen nach den§§ 84 und 85 dürfen
nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen sechs vom Hundert der Aufwendungen für die Lei-
worden ist,". stungen zur Rehabilitation nach den §§ 13 bis 20 im
Kalenderjahr nicht überschreiten."
1 6. § 39 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen 24. In § 89 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhö-
,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-
hen sich für jedes Kind, für das der Rentenberech-
tigte vor dem 1 . Januar 1984 einen Anspruch auf cherungszweige.''
Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzu-
schuß." 25. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
17. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu
,,(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem
den Aufwendungen für die Krankenversicherung
Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der
Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausge- entsprechend angewendet.''
gangen werden." b) Absatz 4 wird gestrichen.
Nr. 53-: Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1541
26. In § 100 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
27. § 101 wird wie folgt geändert: sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-
zeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
a) In Nummer 3 werden die Verweisung ,,§ 68" zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müs-
durch die Verweisung,,§ 81" und das Semikolon sen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt
durch einen Punkt ersetzt. für einen vollen Kalendermonat versicherten Ent-
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: gelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1
muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
,,4. die Beitragserstattung des § 82."
Ausfallzeit bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte gestellt werden, wenn der Versicherte
28. In § 110 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausgaben" vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem
die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des § 49 Gesetz pflichtversichert war. Abweichend von
Abs. 2 Satz 2'' gestrichen. § 140 Abs. 1 können Beiträge nach dieser Vor-
schrift auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für
29. § 11 2 wird wie folgt geändert: das sie gelten sollen, entrichtet werden, wenn der
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten
nach Zugang der Entscheidung über den Antrag
,,(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt nach Satz 1 eingezahlt hat.
für das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie
verändert sich in den folgenden Jahren entspre- (3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach
(§ 32 Abs. 1). Die Veränderung richtet sich nach Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der
dem Vomhundertsatz, um den das nach § 33 Rentenversicherungsträger die Beiträge nach
Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des
nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Brutto- Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.
arbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur Dies gilt auch im Falle des § 112 a."
für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthö-
heren durcr 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet. 31. § 121 Abs. 6 wird gestrichen.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim- 32. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
mung des Bundesrates im voraus für jedes
Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen." a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte
Komma und das Wort „Mitgliederklasse" gestri-
b) In Absatz 3 werden die Buchstaben g und j chen.
gestrichen und am Ende des Buchstabens h das
Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Dem Satz 2 wird·folgender Satz angefügt:
,,§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsord-
c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des
nung ist entsprechend anzuwenden; bei der
Buchstabens g durch einen Punkt ersetzt und
Buchstabe h gestrichen. Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-
d) Absatz 4 a wird gestrichen. cherung besteht, die Jahresarbeitsverdienst-
e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. grenze maßgebend, andernfalls die Beitragsbe-
messungsgrenze der Rentenversicherung.''
30. Nach § 11 2 a wird eingefügt:
33. § 123 wird wie folgt geändert:
,,§ 112 b
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten,,§ 112
( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
Abs. 3 a" die Worte „und der einmalig gezahlten
rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der
Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversi-
Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-
cherungsordnung)'' eingefügt.
versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,
die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken- b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, ,,4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-
für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, zeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende
wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsent-
zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren. gelte ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
Die Beiträge sind von den Beziehern von Kranken- rungsordnung) einzutragen sind,".
geld und von Verletztengeld, sofern diese Geldlei-
stungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundes- c) Absatz 6 wird gestrichen.
anstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Lei-
stungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen 34. § 1 23 b wird wie folgt geändert:
Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
allein zu tragen. § 11 2 a Satz 2 und 4 sowie § 119
Abs. 1 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
(2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen ,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi- auch für die in § 11 2 b Abs. 1 Satz 1 genannten
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
Inhalt der Meldung kann von den am Meldever-
fahren Beteiligten verein.bart werden; er hat den ,,(2 a) § 257 a der Reichsversicherungsord-
vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu nung gilt für die in Absatz 1 genannten Versicher-
umfassen.'' ten nicht. Sie können nach Ablauf des Monats, in
dem der die Rente gewährende Bescheid zuge-
stellt wird, die Mitgliedschaft bei der Kasse
35. In § 1 27 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: beantragen, bei der der Ehegatte versichert ist.
Die in §·165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichversicherungs-
,,Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten,
für die Beiträge nach § 11 2 b Abs. 2 entrichtet wer- ordnung bezeichneten Versicherten können auf
den können, sind Beiträge nicht zu entrichten, auch Antrag Mitglied ihrer Kasse bleiben, wenn sie
versicherungspflichtig nach Absatz 1 werden;
wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht
vorliegen." der Antrag ist binnen eines Monats nach Eintritt
der Versicherungspflicht zu stellen und wirkt vom
Beginn der Versicherungspflicht an. Im übrigen
gilt für die in Absatz 1 genannten Versicherten
Artikel 3
§ 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes nicht."
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent- 3. § 20 wird wie folgt gefaßt:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 ,,§ 20
(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert: Für die Krankenversicherung der bei der Bundes-
knappschaft Versicherten gelten die Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung, soweit dieses
1. § 16 wird wie folgt geändert: Gesetz und § 2 Abs. 1 der Verordnung über den wei-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. teren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
,,(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für den sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 6
freiwilligen Beitritt nach § 1 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1
der Reichsversicherungsordnung S. 1259), nichts anderes bestimmen."
1. das jährliche Gesamteinkommen bis zur Bei-
tragsbemessungsgrenze nach § 130 Abs. 3 4. § 29 wird wie folgt geändert:
zu berücksichtigen ist,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 4 und 6
2. das Datum 30. Juni 1977 durch das Datum gestrichen.
31. Dezember 1983 ersetzt wird."
b) Absatz 1 a wird gestrichen.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „wenn die Bundes- 5. In § 34 Nr. 5 werden die Worte „Leistungen für die
knappschaft für die Feststellung der Rente Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
zuständig ist." durch folgende Worte ersetzt: ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
versicherung" ersetzt.
„wenn
a) sie oder die Person, aus deren Versicherung
sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der 6. In § 36 a wird nach Absatz 2 eingefügt:
erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätig- ,,(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
keit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
1950 bis zur Stellung des Rentenantrages oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
Trägers der gesetzlichen Krankenversiche- dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
rung waren oder mit einem Mitglied verheira- derung setzt voraus, daß die Maßnahme
tet und nicht mehr als nur geringfügig
beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
waren oder richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
b) sie oder die Person, aus deren Versicherung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
sie ihren Rentenanspruch ableiten, zu den in berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
§ 1 oder § 17 Abs. 1 des Fremdrentengeset- 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
zes Genannten gehören und ihren Wohnsitz
behinderungsgerecht ist,
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Ren-
tenantragstellung in den Geltungsbereich 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
dieses Gesetzes verlegt haben Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
und die Bundesknappschaft für die Feststellung insbesondere die Kostensätze angemessen
der Rente zuständig ist." sind."
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1543
7. In § 40 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die 4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für
Zahl „80" durch die Zahl „75" ersetzt und in Num- entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
mer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die Zahl 5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56
,,65" ersetzt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-
gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-
8. In § 40 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom endeten 5. Lebensjahr des Kindes,
Hundert" durch die Worte 6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-
gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-
,, 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-
losigkeit im Sinne von § 57 Satz 1, wenn
gen des § 40 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten
Hundert,
sind, weil durch sie eine rentenversiche-
2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert" rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ersetzt. nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
9. § 40 f wird wie folgt geändert: versicherungspflichtige Beschäftigung oder
a) In Absatz 1 werden die Worte „einmalige Zuwen- Tätigkeit entrichtet ist oder eine Z~it im Sinne
dungen" durch die Worte „einmalig gezahltes der Nummern 1 bis 5 liegt.
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversi- Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch
cherungsordnung)" ersetzt. dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermitt-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1 lung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht
Nr. 3" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 1" ersetzt. anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5
werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der
Versicherte während dieser Zeiten seinen
10. § 43 a wird gestrichen. gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatte und eine Beschäftigung
11 . § 45 wird wie folgt geändert: oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat,
es sei denn, der geringfügige Umfang dieser
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „und" durch die Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Worte ,, , zuletzt vor Eintritt der verminderten begründet Versicherungsfreiheit.''
bergmännischen Berufsfähigkeit eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und"
ersetzt. 13. § 4 7 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen- ,,(1) Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfä-
den." higkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfä-
hig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähig-
keit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
1 2. § 46 wird wie folgt geändert: oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: nach § 49 Abs. 1 erfüllt ist."
,,(1) Knappschaftsrente wegen Berufsunfähig- b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
keit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist
und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine „Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
versicherungspflichtige Beschäftigung oder sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit nach der monatlichen Bezugsgröße."
§ 49 Abs. 1 erfüllt ist." c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
b) Dem Absatz 2 wird angefügt: ,,(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
,,(3) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist den."
eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt worden, wenn
14. § 48 wird wie folgt geändert:
1 . von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-
tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi- „Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2
cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig- werden die in den§§ 51 und 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4
keit belegt sind oder genannten Zeiten und die Rentenbezugszeiten
2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in sowie die Zeiten des Bezugs von Anpassungs-
§ 52 genannten Tatbestände eingetreten ist. geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermitt-
Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt: lung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht
anrechenbar sind."
1 . Ersatzzeiten ( § 51 ) ,
2. Ausfallzeiten (§ 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4), b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Abs. 3 Satz 2"
3. Rentenbezugszeiten, durch die Bezeichnung „Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
15. § 49 wird wie folgt geändert: a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation
„zurückgelegt ist" die Worte § 4 7 Abs. 1 ist in
11 ;
begonnen haben, ihre Dauer mindestens
diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß einen Kalendermonat betragen hat und in
an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit der Zeit vom 1. Oktober 197 4 bis zum
der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge- 31 . Dezember 1983 wegen des Bezugs von
fügt. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
letztengeld oder Übergangsgeld Versiche-
b) In Absatz 3 .wird Satz 2 durch folgende Sätze rungspflicht nicht bestanden hat,
ersetzt:
b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
„Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,
nach§ 48 Abs. 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Ver- Versor.~u ngskrankengeld, Verletztengeld
sicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder Ubergangsgeld bezogen worden ist
zurückgelegt ist. Die Wartezeit für das Knapp- oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-
schaftsruhegeld nach § 48 Abs. 5 ist erfüllt, gen worden ist, für diese Zeiten, längstens
wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalender- jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach
monaten zurückgelegt ist." § 130 b Abs. 2 gezahlt worden sind,
2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-
16. In § 50 Abs. 2 werden nach den Worten „Beiträge rungspflichtige Beschäftigung durch Schwan-
zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirk- gerschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach
sam entrichtet sind," die Worte „nicht jedoch die dem Mutterschutzgesetz oder nach dem
Zeiten nach den §§ 130 a und 130 b," eingefügt. 31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub
nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen
1 7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: worden ist,".
,.(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage 20. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
beträgt für das Jahr 1983 25 716 Deutsche Mark.
Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre- „Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich für jedes
(Absatz 1 ). Die Verändenmg richtet sich nach dem Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem
Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß
des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge- gehabt hat, um den Kinderzuschuß."
meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen- 21 . § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut- ,.(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem
toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr, Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der
für das die allgemeine Bemessungsgrundlage Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegan-
bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen gen werden."
Bundesamtes zugrundezulegen, die diesem zu
Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine 22. § 75 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-
beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest- Wort „gezahlt" ersetzt.
stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage b) Folgender Satz wird angefügt:
zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das hiervon nicht berührt."
jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.''
23. In § 83 Abs. 2 wird das Wort „Fünffache" durch das
18. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Wort „zweifache" ersetzt .
.,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt nach Anhören des Statistischen 24. § 95 wird wie folgt geändert:
Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen- sicherungspflicht'' die Worte „oder der Beitrags-
derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt pflicht nach den §§ 130 a und 130 b" eingefügt.
des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-
cherten im Sinne des§ 54 Abs. 1." b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
19. In§ 57 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 gilt ent-
gefaßt: sprechend" ersetzt.
11 1 . Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche- d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
rungspflichtige Beschäftigung durch eine infolge .,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach§ 130 b,
Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder die vom Versicherten nicht mitgetragen sind,
durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro- werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn ein
chen worden ist, wenn Nettoarbeitsentgelt vereinbart war.''
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1545
25. Nach § 96 b werden die Worte 33. In§ 114 Abs. 1 a werden die Worte „den§§ 17 und
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Worte ,,§ 17"
„ 7. Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung
der Rentner" ersetzt.
durch die Worte
34. § 1 20 wird wie folgt gefaßt:
,, 7. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung'' ,,§ 120
Für die Aufbringung der Mittel für die Krankenver-
ersetzt.
sicherung der nach§ 19 Abs. 1 Versicherten sowie
der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-
26. § 96 c Abs. 1 wird wie folgt geändert: ordnung bezeichneten und in der knappschaftlichen
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför- Krankenversicherung Versicherten gelten die Vor-
derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach schriften der Reichsversicherungsordnung; die Ver-
dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge- waltungskosten und die Aufwendungen für Sterbe-
fügt. geld, soweit dieses die Regelleistung übersteigt,
werden vom Träger der knappschaftlichen Renten-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
versicherung erstattet."
,,2. in§ 19 Abs. 1 genannt, jedoch in der gesetz-
lichen Krankenversicherung nicht pflichtver- 35. § 121 Abs. 2 wird gestrichen.
sichert, sondern freiwillig versichert ist oder
freiwillig nach § 19 Abs. 3 oder bei einem 36. § 122 wird gestrichen.
Krankenversicherungsunternehmen, das
der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert 37. In§ 129 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausgaben"
ist,". die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des § 71
Abs. 1" gestrichen.
27. § 98 wird wie folgt gefaßt:
38. § 130 wird wie folgt geändert:
,,§ 98
Die Aufwendungen nach § 97 dürfen sechs vom a) In Absatz 1 werden die Worte „23,5 vom Hundert
Hundert der Aufwendungen für die Leistungen zur und vom 1. Januar 1981 an 24 vom Hundert"
Rehabilitation nach den §§ 35 bis 42 im Kalender- durch die Worte „24,25 vom Hundert" e,rsetzt.
jahr nicht überschreiten." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
28. In § 101 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: für das Jahr 1984 76 800 Deutsche Mark. Sie
verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
cherungszweige."
(§ 54 Abs. 1 ). Die Veränderung richtet sich nach
dem Vomhundertsatz, um den das nach § 55
29. § 104 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das
a) Dem Absatz 1 wird angefügt: nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Brutto-
„Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu den arbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur
für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthö-
Aufwendungen für die Krankenversicherung ent-
sprechend angewendet." heren durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
b) Absatz 4 wird gestrichen. bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im voraus für jedes
30. In § 108 c Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen."
c) In Absatz 5 werden am Ende des Buchstabens b
31 . § 108 d wird wie folgt geändert: das Komma durch einen Punkt ersetzt und die
Buchstaben c und e gestrichen.
a) In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Beitragserstattung des § 95." „a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von
dem Versicherten in Höhe von 9,25 vom
Hundert und dem Arbeitgeber in Höhe
32. Dem § 113 wird angefügt: von 1 5 vom Hundert der Monatsbezüge,
,,§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung jedoch von dem Arbeitgeber allein,
gilt entsprechend; bei der Anwendung des Satzes 5 wenn das monatliche Bruttoarbeits-
ist, wenn Versicherungspflicht in der knappschaftli- entgelt des Versicherten ein Zehntel
chen Krankenversicherung besteht, die Beitragsbe- der Beitragsbemessungsgrenze für
messungsgrenze der knappschaftlichen Kranken- Monatsbezüge nicht übersteigt,".
versicherung maßgebend, andernfalls die Beitrags- bb) Am Ende des Buchstabens d werden das
bemessungsgrenze der knappschaftlichen Renten- Komma durch einen Punkt ersetzt und
versicherung." Buchstabe e gestrichen.
1546 Bundesgesetzblatt, Jahr'gang 1983, Teil 1
e) Die Absätze 6 a und 6 b werden gestrichen. Artikel 4
f) In Absatz 8 wird Satz 3 gestrichen. Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
g) Absatz 9 wird gestrichen. Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
39. Nach § 130 a wird eingefügt:
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
,,§ 130 b derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche- Fassu'ng, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Geset-
rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird wie
Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall- folgt geändert:
versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,
die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken- 1 . § 1 a wird wie folgt gefaßt:
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,
für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, ,,§ 1 a
wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraus-
zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren. setzungen für die Beantragung der Versicherungs-
Die Beiträge sind von den Beziehern von Kranken- pflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichs-
geld und von Verletztengeld, sofern diese Geldlei- versicherungsordnung erfüllt haben und vor dem
stungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundes- 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60
anstalt für Arbeit zu zahlen sind, in Höhe von 9,25 Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, kön-
vom Hundert und von den Leistungsträgern in Höhe nen abweichend von § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der
von 15 vom Hundert der Beitragsberechnungs- Reichsversicherungsordnung die Versicherungs-
grundlage zu tragen; in den übrigen Fällen sind die pflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen."
Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen.
§ 130 a Satz 2 und 3 sowie § 114 Abs. 2 Satz 1 sind 2. Dem§ 5 a wird angefügt:
entsprechend anzuwenden.
,,(4) Die §§ 1241 b und 1241 e der Reichsversi-
(2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen cherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gel-
Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi- tenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an
cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche- auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt ent-
rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert standen sind; insoweit ist über bereits zuerkannte
sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall- Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbe-
zeiten nach§ 57 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zahlen. scheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
Die Beiträge für einen Kalendermonat müssen min- wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten.
destens nach 70 vom Hundert des zuletzt für einen Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
vollen Kalendermonat versicherten Entgelts ent- Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
richtet werden. Der Antrag nach Satz 1 muß inner- Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
halb von drei Monaten nach Beginn der Ausfallzeit berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
bei der Bundesknappschaft gestellt werden, wenn der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
der Versicherte vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
nach diesem Gesetz pflichtversichert war. Abwei- chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die
chend von § 133 Abs. 1 können Beiträge nach Höhe des Übergangsgeldes nach § 1241 b Abs. 1
dieser Vorschrift auch nach Ablauf des Kalender- Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b der
jahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden, Reichsversicherungsordnung
wenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von
drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
den Antrag nach Satz 1 eingezahlt hat. rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten
(3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung
Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,
Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der
Rentenversicherungsträger die Beiträge nach b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des dem für die Höhe dieser Leistung bis zum
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten. 31. Dezember 1982 geltenden Recht
Dies gilt auch im Falle des § 130 a." mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-
40. § 141 c wird wie folgt geändert: satz gilt."
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: 3. Nach § 5 a wird eingefügt:
,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt ,,§ 5b
auch für die in § 130 b Abs. 1 Satz 1 genannten ( 1 ) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
Stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum
Inhalt der Meldung kann von den am Meldever- 31. Dezember 1985 die wegen der Erkrankung an
fahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erfor-
vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu derlichen Leistungen nach dem für sie bis zum
umfassen." - 31 . Dezember 1983 geltenden Recht für die Träger
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1547
der Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn die den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-
Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar künfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem
1984 begonnen oder von einem Träger der Renten-. Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor· dem 1. Januar
versicherung bewilligt wurde. Die Ansprüche des 1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Ein-
Versicherten gegen den Träger der Krankenversi- künfte monatliche Einkünfte in Höhe von minde-
cherung gelten insoweit als erfüllt, und zwar auch stens 625 Deutsche Mark."
dann, wenn die Leistung der Krankenversicherung
höher ist als die der Rentenversicherung. § 89 5. Nach § 10 wird eingefügt:
Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist
,,§ 10 a
nicht anzuwenden.
Ist der Empfänger einer Rente wegen Erwerbs-
(2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli- unfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und
chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben erfüllt er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit
die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei- von 180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzun-
stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen gen für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf
Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Ein-
oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem zelfall kann sie von Amts wegen umgewandelt wer-
Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist, den.''
für die Dauer dieser Behandlung.
(3) Die Träger der Rentenversicherung können 6. § 7 wird wie folgt geändert:
1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber- a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.
kulose Fachkliniken, die überwiegend der b) Absatz 5 wird Absatz 1.
Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum
c) Dem Absatz 1 wird angefügt:
31 . Dezember 1985 weiter betreiben sowie
,,(2) § 1248 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-
rungsordnung in der am 31. Dezember 1983 gel-
gung der Bevölkerung die am 31. Dezember
tenden Fassung ist für die Versicherten, deren
1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 einge-
von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht
treten ist, weiter anzuwenden, wenn der Versi-
überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
cherte die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2
dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der
ter betreiben."
vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung nicht
erfüllt."
4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6 7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 1255 a
Nr. 1" durch die Worte,,§ 1255 a Abs. 2" ersetzt.
( 1 ) § 1 246 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
nung in der vom 1. Januar 1957 an geltenden Fas-
sung über den Begriff der Berufsunfähigkeit gilt 8. § 27 wird wie folgt gefaßt:
auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. ,,§ 27
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen § 1302 der Reichsversicherungsordnung in der
Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entschei- am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist wei-
dung getroffen worden ist. ter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
(2) § 1246 Abs. 1 sowie § 1247 Abs. 1 der 1. Januar 1984 geschlossen worden ist."
Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezem-
ber 1983 geltenden Fassung gelten auch für Ver- 9. § 27 a wird wie folgt geändert:
sicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Versicherte
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit
von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und ,,(2) § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungs-
ordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden
2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar Fassung ist für die Personen weiter anzuwen-
1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Ein- den, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch
tritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und
den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben."
nach § 1 246 Abs. 2 a der Reichsversicherungs-
ordnung nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.
10. § 30 wird wie folgt geändert:
Satz 1 gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum
30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
der Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt
,,(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versi-
Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Num-
cherungszweig nur beschränkt werden, wenn
mer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.
der Antragsteller die Leistung vor dem 1. Januar
(3) § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche- 1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür
rungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten- erfüllt hat."
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
11. § 30 a wird wie folgt gefaßt: zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten
,.§ 30a
Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,
§ 1314 der Reichsversicherungsordnung in der
vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt für b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran- dem für die Höhe dieser Leistung bis zum
kenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur 31 . Dezember 1982 geltenden Recht
knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent- mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-
1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor satz gilt."
dem 1. Januar 1984."
3. Nach § 6 a wird eingefügt:
12. In§ 51 a Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 1248 Abs. 7
,,§ 6b
Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 1248 Abs. 7
Satz 3" ersetzt. (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezem-
ber 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver
13. In § 52 wird Absatz 2 gestrichen. behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen
Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember
1983 geltenden Recht für die Träger der Kranken-
versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung
Artikel 5 wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begon-
Änderung des Angestelltenversicherungs- nen oder von einem Träger der Rentenversicherung
Neuregelungsgesetzes bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- gegen den Träger der Krankenversicherung gelten
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Leistung der Krankenversicherung höher ist als die
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset- der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 1982 S. 1857, Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden.
1983 S. 311 ), wird wie folgt geändert: (2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-
chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben
1 . § 1 a wird wie folgt gefaßt: die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-
stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen
,,§ 1 a Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat
Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraus- oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem
setzungen für die Beantragung der Versicherungs- Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,
pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenver- für die Dauer dieser Behandlung.
sicherungsgesetzes erfüllt haben und vor dem (3) Die Träger der Rentenversicherung können
1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60
Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, kön- 1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-
nen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Ange- kulose Fachkliniken, die überwiegend der
stelltenversicherungsgesetzes die Versicherungs- Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum
pflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen." 31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie
2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-
2. Dem § 6 a wird angefügt: gung der Bevölkerung die am 31. Dezember
1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung
,,(4) § 18 b und§ 18 e des Angestelltenversiche- von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht
rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gelten- überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
den Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-
für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden ter betreiben."
sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprü-
che neu zu entscheiden. Änderungsbescheide wer-
den mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam. 4. § 7 a wird wie folgt geändert:
Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
,,(1) Einer rentenversicherungspflichtigen Be-
Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
schäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes
berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
stehen die Zeiten einer Beschäftigung oder
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967, die mit
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
freiwilligen Beiträgen belegt sind, gleich, soweit
chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die
die Versicherte während dieser Zeiten nur
Höhe des Übergangsgeldes nach§ 18 b Abs. 1 Nr. 1
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsver-
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Angestell-
dienstgrenze versicherungsfrei oder nach § 18
tenversicherungsgesetzes
Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsge-
a) für die in Artikel 6 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde- setzes vom 13. August 1952 (BGBI. 1 S. 437),
rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De- Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1549
Neuregelungsgesetzes in der Fassung vom 7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 32 a
23. Februar 1957 (BGBI. I S. 88), des Rentenver- Nr. 1" durch die Worte ,,§ 32 a Abs. 2" ersetzt.
sicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni
1965 (BGBI. 1 S. 4 76) oder nach den entspre- 8. § 26 wird wie folgt gefaßt:
chenden Vorschriften des Knappschaftsrenten-
,,§ 26
versicheru ngs-Neuregel ungsgesetzes befreit
war." § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
c) Absatz 4 wird Absatz 2. 1. Januar 1984 geschlossen worden ist."
d) Dem Absatz 2 wird angefügt:
9. § 26 a wird wie folgt geändert:
,,(3) § 25 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversi-
cherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
geltenden Fassung ist für die Versicherten, b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987
eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der ,,(2) § 82 Abs. 8 des Angestelltenversiche-
Versicherte die Voraussetzungen des § 25 rungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983
Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsge- geltenden Fassung ist für die Personen weiter
setzes in der vom 1 . Januar 1984 an geltenden anzuwenden, die vor dem 1 . Januar 1984 den
Fassung nicht erfüllt." Anspruch auf Erstattung der Beiträge geltend
gemacht und die Voraussetzungen hierfür erfüllt
haben." ,
5. Nach § 7 a wird eingefügt:
,,§ 7 b 10. § 29 wird wie folgt geändert:
( 1) § 23 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 des Angestell- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
tenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember
1983 geltenden Fassung gelten auch für Versiche- b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
rungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versi- ,,(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versi-
cherte cherungszweig nur beschränkt werden, wenn
1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit der Antragsteller die Leistung vor dem 1 . Januar
von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und 1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür
erfüllt hat."
2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar
1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder 11 . § 29 a wird wie folgt gefaßt:
den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate ,,§ 29 a
nach § 23 Abs. 2 a des Angestelltenversiche- § 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
rungsgesetzes nicht mitzuzählenden Zeiten der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt
belegt hat. für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30. Juni kenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur
1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen de~ knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-
Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in der ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember
Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt · 1 983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor
Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Num- dem 1. Januar 1984."
mer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.
(2) § 24 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversiche- 12. In § 49 a Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 25 Abs. 7
rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gelten- Satz 2" durch die Verweisung,,§ 25 Abs. 7 Satz 3"
den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein- ersetzt.
künfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem
Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem 1 . Januar 13. In § 50 wird Absatz 2 gestrichen.
1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Ein-
künfte monatliche Einkünfte in Höhe von minde-
stens 625 Deutsche Mark." Artikel 6
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
6. Nach § 10 wird eingefügt: Neuregelungsgesetzes
,,§ 10a Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Ist der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsun- Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
fähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und erfüllt Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit von bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf Antrag S. 1857), wird wie folgt geändert:
in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Einzelfall
kann sie von Amts wegen umgewandelt werden." 1. § 2 a Abs. 1 wird gestrichen.
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. Dem § 3 c wird angefügt: 2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-
,,(4) Die §§ 40 b und 40 e des Reichsknapp- gung der Bevölkerung die am 31. Dezember
schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gel- 1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung
tenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht
auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt ent- überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
standen sind; insoweit ist über bereits zuerkannte dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-
Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbe- ter betreiben."
scheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch folgende
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs- Absätze ersetzt:
berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
,,(1) § 46 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Reichsknapp-
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1957 an
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
geltenden Fassung über den Begriff der Berufs-
chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die
unfähigkeit gilt auch für Versicherungsfälle vor
Höhe des Übergangsgeldes nach§ 40 b Abs. 1 Nr. 1
diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Reichs-
wenn über einen Anspruch eine nicht mehr
knappschaftsgesetzes
anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
a) für die in Artikel 8 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De- (2) § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 sowie§ 47
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gel-
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht, ten auch für Versicherungsfälle nach diesem
Zeitpunkt, wenn der Versicherte
b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
dem für die Höhe dieser Leistung bis zum t. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungs-
31. Dezember 1982 geltenden Recht zeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
hat und
mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert- 2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom
satz gilt." 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalender-
jahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit
Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60
3. Nach § 3 c wird eingefügt: Kalendermonate nach § 46 Abs. 3 des
,,§ 3d Reichsknappschaftsgesetzes nicht mitzu-
zählenden Zeiten belegt hat.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezem- Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30.Juni
ber 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der
behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in
Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember der Zeit vom 1. Juli bis zum 31 . Dezember 1984
1983 geltenden Recht für die Träger der Kranken- gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der
versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vor-
wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begon- liegen.
nen oder von einem Träger der Rentenversicherung
bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten (3) § 47 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-
gegen den Träger der Krankenversicherung gelten schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an
insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die geltenden Fassung über die Höhe der geringfügi-
Leistung der Krankenversicherung höher ist als die gen Einkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor
der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten diesem Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem
Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden. 1. ,Januar 1984 beantragt worden, gelten als
geringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in
(2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli- Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark."
chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben
die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei- b) Absatz 6 wird Absatz 4.
stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen
Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat c) Dem Absatz 4 wird angefügt:
oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem ,, (5) § 48 Abs. 2 Satz 3 des Reichsknapp-
Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist, schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983
für die Dauer dieser Behandlung. geltenden Fassung ist für die Versicherten,
deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987
(3) Die Träger der Rentenversicherung können eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der
1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber- Versicherte die Voraussetzungen des § 48
kulose Fachkliniken," die überwiegend der Abs. 2 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes
Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung
31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie nicht erfüllt."
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1551
5. Nach § 8 wird eingefügt: 11 . Nach § 26 b wird eingefügt:
,,§ Ba ,,§ 26c
Ist der Empfänger einer Knappschaftsrente Der Träger der knappschaftlichen Rentenversi-
wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 cherung zahlt an die Bundesknappschaft als Träger
geboren und erfüllt er auf Grund der Herabsetzung der Krankenversicherung in den Jahren von 1984
der Wartezeit von 180 auf 60 Kalendermonate die bis. 1988 100 Millionen Deutsche Mark im Kalen-
Voraussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld, ist derjahr. Der Betrag wird dem Träger·· der knapp-
die Rente nur auf Antrag in das Knappschaftsruhe- schaftlichen Rentenversicherung von den Trägern
geld umzuwandeln, im Einzelfall kann sie von Amts der Rentenversicherung der Arbeiter zu 84 vom
wegen umgewandelt werden." Hundert und von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte zu 1 6 vom Hundert erstattet."
6. In § 9 Abs. 2 a Satz 1 werden die Worte ,,§ 54 a
Nr. 1" durch die Worte ,,§ 54 a Abs. 2" ersetzt. _ 12. Nach § 27 wird eingefügt:
,,§ 27 a
7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Wer nach dem 31. Dezember 1983 nicht mehr
,,(1) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes nach § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung versichert ist oder wer bis zum 31. Dezember 1984
ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem eine Rente der knappschaftlichen Rentenversiche-
1. Januar 1984 geschlossen worden ist." rung beantragt, gilt als versichert nach § 19 Abs. 1
des Reichsknappschaftsgesetzes, solange er eine
8. § 19 b wird wie folgt geändert: Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung
bezieht.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
(2) Wer vor dem 1. Januar 1984 nicht nach § 19
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes versichert
,,(2) § 95 Abs. 8 des Reichsknappschaftsge- war, weil er die Voraussetzungen des§ 19 Abs. 2
setzes in der am 31 . Dezember 1983 geltenden des Reichsknappschaftsgesetzes nicht- erfüllt hat,
Fassung ist für die Personen weiter anzuwen- gilt als versichert nach § 19 Abs. 1 des Reichs-
den, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch knappschaftsgesetzes, sobald er die Vorausset-
auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und zungen nach dem bis zum 31. Dezember 1983 gel-
die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben." tenden Recht erfüllt."
9. § 20 e wird wie folgt gefaßt:
,,§ 20e · Artikel 7
Die §§ 104 und 120 des Reichsknappschaftsge- Änderung des Gesetzes
setzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fas- über die Sozialversicherung Behinderter
sung gelten für den Zuschuß zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung, für Ausgleichsbeträge Artikel 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung
zur knappschaftlichen Krankenversicherung der Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBI. I S. 1061 ), geändert
Rentner sowie für die Erstattung der Kosten der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981
knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent- (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:
ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember
1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
dem 1. Januar 1984."
,,(2) Die Versicherung nach§ 165 Abs. 1 Nr. 4 der
Reichsversicherungsordnung und§ 17 des Reichs-
10. Dem § 23 wird angefügt: knappschaftsgesetzes geht der Versicherung nach
,, ( 5) Der Leistungsantrag kann auf einen Versiche- diesem Gesetz vor."
rungszweig nur beschränkt werden, wenn der
Antragsteller die Leistung vor dem 1 . Januar 1984 2. In § 8 Satz 1 wird die Zahl „90" durch die Zahl „70"
beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt ersetzt.
hat. Hat der Antragsteller vor dem 1. Januar 1984
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus bezogen oder beantragt und die Voraus-
Artikel 8
setzungen hierfür erfüllt, wird das anschließende
Knappschaftsruhegeld mindestens in Höhe des bis- Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
herigen monatlichen Zahlbetrags des Anpassungs- § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches
geldes geleistet, wenn bei der Feststellung des Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom
Anpassungsgeldes § 101 Abs. 1 Satz 2 des 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden durch Artikel II § 15 des. Gesetzes vom 4. November
ist und die Anwendung dieser Vorschrift in der vom 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt gefaßt:
1. Januar 1984 an geltenden Fassung zu einer
geringeren Leistung aus der knappschaftlichen ,,e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
Rentenversicherung führt." versicherung,''.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 9 eine Rente bezogen hat, gelten als Rentenbezugszeiten
im Sinne von § 1246 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 der Reichs-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
versicherungsordnung, § 23 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 des
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 46 Abs. 3
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), Satz 2 Nr. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes."
zuletzt geändert durch Artikel II § 1 6 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt
geändert:
Artikel 12
1. § 17 wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- 1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Arti-
ordnung bestimmt im voraus für jedes Kalender- kel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
jahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des S. 1857), wird wie folgt geändert:
Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung wird 1. In § 12 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- nach § 1 256 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversiche-
mung des Bundesrates auch sonstige aus der rungsordnung bestimmte allgemeine Bemessungs-
Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestim- grundlage" durch die Worte „die in der Rentenversi-
men." cherung der Arbeiter maßgebende allgemeine
Bemessungsgrundlage ( § 1255 Abs. 2 der Reichs-
2. In § 18 werden in Satz 1 das Wort „siebenhundert- versicherungsordnung)" ersetzt.
zwanzig" durch das Wort „achthundertvierzig"
ersetzt und Satz 2 gestrichen.
2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bundesmittel nach§ 12 Abs. 1 betragen 75 vom
Artikel 10 Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftli-
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch chen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Alters-
gelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder."
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1S. 1450) wird
wie folgt geändert:
Artikel 13
1 . § 104 wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt: der Altershilfe für Landwirte
,,(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
nachrangig verpflichteten Leistungsträger für hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),
worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
diesen Angehörigen einen Anspruch auf Soziallei- 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
stungen, auch auf besonders bezeichnete Lei- geändert:
stungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflich-
teten Leistungsträger hat oder hatte." 1 . § 6 b wird wie folgt gefaßt:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz .3.
,,§ 6b
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. § 2 Abs. 2 Buchstabe a, § 3 Abs. 2 Buchstabe b
und § 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes
2. In § 105 Abs. 1 wird angefügt: über eine Altershilfe für Landwirte jeweils in Verbin-
,,§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend." dung mit § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
rungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten-
den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-
Artikel 11 künfte gelten auch für Versicherungsfälle vor diesem
Änderung des Fremdrentengesetzes Zeitpunkt. Ist ein vorzeitiges Altersgeld oder Waisen-
geld auch vor dem 1. Januar 1 984 beantragt worden,
Nsich § 28 des Fremdrentengesetzes in der im Bun- gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Ein-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, ver- künfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark."
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch§ 4 der RV-Bezugsgrößen-Verordnung 1983 vom
6. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1606) wird eingefügt: 2. § 9 c wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28a ,,§ 9c
Zeiten, in denen der Berechtigte von einem der in § 15 Der monatliche Beitrag für das Jahr 1984 beträgt
genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung 129 Deutsche Mark."
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1553
Artikel 14 2. In § 16 f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einmalige
Änderung des Gesetzes Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahltes
über die Krankenversicherung der Landwirte Arbeitsentgelt'' ersetzt.
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt 3. In § 18 c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kranken-
geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom hausbehandlung für tuberkulös Erkrankte," gestri-
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt chen und die Worte „sowie Beiträge zu den gesetz-
geändert: lichen Rentenversicherungen" durch die Worte
,, , Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung, Ersatz der Aufwendungen für die
1. In § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden die Worte „ein- Alterssicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt
malige Zuwendungen" durch die Worte „einmalig für Arbeit" ersetzt.
gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
versicherungsordnung)" ersetzt.
4. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Außerdem werden in diesen Fällen dem Träger der
2. In § 20 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:
gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge für Aus-
„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt fallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach
(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)." § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
§ 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
3. § 27 wird wie folgt geändert:
setzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Einmalige Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsge-
Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig setzes insoweit erstattet, als er sie getragen hat."
gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der
Reichsversicherungsordnung)'' ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt: ,,§ 22
„Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs (1) Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berech-
höchstens 1 7 Deutsche Mark für den Kalender- tigte die Beiträ.ge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen
tag." Rentenversicherung nach § 1385 b Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung, § 112 b Abs. 1 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130 b
4. In § 28 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „25" durch die
Zahl „ 17" ersetzt. Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186
Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes.
5. Dem § 30 Abs. 2 wird angefügt:
(2) Nicht rentenversicherungspfiichtigen Berech-
„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt tigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, wer-
(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)." den auf Antrag die Aufwendungen für die Alterssi-
cherung bis zur Höhe der Beiträge .erstattet, die nach
§ 1385 6 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
Artikel 15 § 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes oder § 1 30 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes setzes zu entrichten wären. Aufwendungen für die
In § 2 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwil-
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer lige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen
geändert durch Artikel 2 § 1 2 des Gesetzes vom Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
· 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040), werden nach Nummer 5 sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versi-
das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6 cherungsunternehmen auf Grund von Lebensversi-
gestrichen. cherungsverträgen."
6. § 26 wird wie folgt geändert:
Artikel 16
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
aa) Nach Satz 4 wird eingefügt:
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der ,,Maßnahmen in Einrichtungen der beruf-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), lichen Rehabilitation werden nur gefördert,
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom wenn Art oder Schwere der Schädigung oder
20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857; 1983 S. 311 ), wird die Sicherung des Rehabilitationserfolgs die
wie folgt geändert: besonderen Hilfen dieser Einrichtungen
erforderlich machen. Die Förderung setzt vor-
1. In § 16 a Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die aus, daß die Maßnahme
Worte „einmalige Zuwendungen" durch die Worte 1 . nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans,
,,einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ersetzt. Unterrichtsmethode, Ausbildung und
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Berufserfahrung des Leiters und der Lehr- b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
kräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabi-
litation erwarten läßt, ,,(2) § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 8
Satz 2 in der vom 1 . Januar 1984 an geltenden
2. angemessene Teilnahmebedingungen Fassung gilt von diesem Zeitpunkt an auch für
bietet und schädigungsgerecht ist, Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich- sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprü-
keit und Sparsamkeit geplant ist und che neu zu entscheiden. Änderungsbescheide
durchgeführt wird, insbesondere die werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirk-
Kostensätze angemessen sind." sam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der
bb) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Rehabi- Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
litationseinrichtung" durch die Worte „Ein- Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
richtung der beruflichen Rehabilitation" Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
ersetzt. berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-.
„2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen chend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 26 a Abs. 2
Rentenversicherung nach den §§ 1385 und Satz 2
1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsord- a) für die in Artikel 1 2 § · 2 Satz 1 des Arbeits-
nung, den §§ 112 und 112 b Abs. 1 des förderungs-Konsolidierungsgesetzes vom
Angestelltenversicherungsgesetzes und den 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497) genann-
§§ 130 und 130 b Abs. 1 des Reichsknapp- ten Beschädigten in der bis zum 31. Dezember
schaftsgesetzes, Erstattung der Aufwendun- 1981 geltenden Fassung,
gen zur Alterssicherung von nicht rentenver- b) für die in Absatz 1 genannten Beschädigten in
sicherungspflichtigen Beschädigten für frei- der bis zum 31 . Dezember 1982 geltenden
willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenver- Fassung
sicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtli-
chen berufsständischen Versicherungs- und mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die
Versorgungseinrichtungen und zu öffentli- Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte ver-
chen oder privaten Versicherungsunterneh- minderter Vomhundertsatz gilt."
men auf Grund von Lebensversicherungsver-
trägen bis zur Höhe der Beiträge, die nach
§ 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungs- Artikel 17
ordnung, § 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenver- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
sicherungsgesetzes oder § 130 b Abs. 1 des
Reichsknappschaftsgesetzes zu entrichten Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
wären, sowie Entrichtung von Beiträgen zur (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
Bundesanstalt für Arbeit,". Nr. 3 des Gesetzes vom 13. September 1983 (BGBI. II
S. 578), wird wie folgt geändert:
7. § 26 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1 . In § 3 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und angefügt:
aa) In Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl „80"
durch die Zahl„ 75" und in Nummer 2 die Zahl ,,die Durchführung befristeter Arbeitsmarktpro-
,,70" durch die Zahl „65" ersetzt. gramme kann sie der Bundesanstalt auch durch
Verwaltungsvereinbarung übertragen."
bb) In Satz 3 werden jeweils die Worte „einma-
lige Zuwendungen" durch die Worte „einma-
lig gezahltes Arbeitsentgelt'' ersetzt. . 2. In§ 40 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 28 des Aus-
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „68 vom ländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1S. 353)"
Hundert" durch die Worte durch die Worte „dem Asylverfahrensgesetz vom
16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946)" ersetzt.
,, 1. bei einem Beschädigten, bei dem die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 vor-
liegen, 68 vom Hundert, 3. § 44 wird wie folgt geändert:
2. bei den übrigen Beschädigten 63 vom Hun- a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl
dert'' „75" durch die Zahl „70" und in Nummer 2 die
Zahl „68" durch die Zahl „63" ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 a wird der Satzteil „wird das Unter-
haltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die
8. In § 27 i Satz 1 werden die Worte „aus der Sozialver- gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
sicherung" gestrichen. gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsent-
gelts im Sinne des § 11 2 als Darlehen gewährt"
durch den Satzteil „kann die Bundesanstalt ein
9. § 84 wird wie folgt geändert:
Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1555
mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeits- Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
entgelts im Sinne des§ 112 als Darlehen gewäh- versicherungsordnung) verminderte Ent-
ren" ersetzt. gelt'' ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „einmalige
4. § 49 wird wie folgt geändert: Zuwendungen verminderten Arbeitsent-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gelts" durch die Worte „einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
,,Zuschüsse sind nicht zu gewähren, versicherungsordnung) verminderten Ent-
a) wenn die Einarbeitung beim bisherigen gelts" ersetzt.
Arbeitgeber erfolgt; § 1 28 Abs. 3 Satz 1 gilt
entsprechend, 9. In § 59 d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „68 vom
b) soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistun- Hundert" durch die Worte
gen erbringt oder voraussichtlich erbringen
,, 1. bei einem Behinderten, bei dem die Vorausset-
wird."
zungen des§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen,
b) In Absatz 2 wird das Wort „achtzig" durch das 68 vom Hundert,
Wort „siebzig" ersetzt.
2. bei den übrigen Behinderten 63 vorn Hundert"
ersetzt.
5. In § 53 Abs. 4 Satz 2 werden nach „Absatz 1" die
Worte „erst ab einem bestimmten Mindestbetrag
gewährt werden," eingefügt. 10. In § 59 e Abs. 1 werden die Worte „einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl-
6. In § 56 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsver-
sicherungsordnung)'' ersetzt.
,,(3 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung 11 . § 64 wird wie folgt geändert:
des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
a) Absatz 1 Nr. 3 erster und zweiter Teilsatz werden
dieser Einrichtungen erforderlich machen."
wie folgt gefaßt:
„3. in einem zusammenhängenden Zeitraum
7. § 58 wird wie folgt geändert:
von mindestens vier Wochen für mindestens
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und der ein Drittel der in dem Betrieb tatsächlich
§§ 41 bis 47 entsprechend,§§ 49, 53 unp 54 mit beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr
der Maßgabe, daß Leistungen nach diesen Vor- als zehn vom Hundert der Arbeitszeit(§ 69)
schriften" durch die Worte ,,, §§ 41 bis 4 7, 49 ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2
und 54 entsprechend, § 53 mit der Maßgabe, daß genannten Personen sowie Personen, die
Leistungen nach dieser Vorschrift" ersetzt. zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
b) Nach Absatz 1 a wird eingefügt: nicht mitzuzählen;".
,,(1 b) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Darlehen oder Zuschüsse gewähren, soweit
diese Leistungen zur beruflichen Eingliederung
von Behinderten erforderlich sind. Die Leistun- 12. § 68 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gen dürfen 80 vom Hundert des tariflichen oder, „Das Kurzarbeitergeld beträgt
soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des 1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im
im Beruf ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht über- Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-
steigen; sie sollen nicht länger als ein Jahr und steuergesetzes haben, 68 vom Hundert,
können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer
von zwei Jahren gewährt werden.§ 49 Abs. 3 gilt 2. für die übrigen Arbeitnehmer 63 vom Hundert
entsprechend.'' des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Maßnahme mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsent-
der beruflichen Fortbildung oder Umschulung" gelts (Absatz 1 oder 2)."
durch die Worte „berufsfördernden Bildungs-
maßnahme" ersetzt.
13. In§ 70wird,,§§ 119 bis 121" durch,,§§ 119,120"
ersetzt.
8. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl
„80" durch die Zahl „75" und in Nummer 2 die 14. § 104 wird wie folgt geändert:
Zahl „ 70" durch die Zahl „65" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „oder für die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Sonderunterstützung nach dem Mutterschutz-
gesetz oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird"
aa) In Satz 1 werden die Worte „einmalige
gestrichen.
Zuwendungen verminderte Arbeitsentgelt"
durch die Worte „einmalig gezahltes b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1 5. § 107 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 5 wird die Bezeichnung „Abs. 1"
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: gestrichen.
,,5. Zeiten, dd) Nummer 6 wird gestrichen.
a) für die wegen des Bezuges von Kranken- ee) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie
geld, Versorgungskrankengeld, Verletz- folgt gefaßt:
tengeld oder Übergangsgeld Beiträge zu
,,(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c)".
zahlen waren (§ 186),
b) des Bezuges von Sonderunterstützung ff) In Nummer 10 werden die Worte „der
nach dem Mutterschutzgesetz oder von Betrag, der der Beitragsberechnung zuletzt
Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwan- zugrunde gelegt worden ist" durch die
gerschaft oder Mutterschaft eine die Bei- Worte „das Arbeitsentgelt nach Absatz 7''
tragspflicht begründende Beschäftigung ersetzt.
oder der Bezug einer laufenden Lohner- b) In Absatz 5 a werden die Worte „von 75 vom
satzleistung' nach diesem Gesetz unter- Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz 7"
brochen worden ist, durch die Worte „der Hälfte des Arbeitsentgelts
c) des Bezuges von Unterhaltsgeld nach nach Absatz 7'' ersetzt.
diesem Gesetz oder auf Grund einer c) In Absatz 7 werden nach den Worten „von dem
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszu-
entsprechender Anwendung dieses gehen" die Worte „oder liegt der letzte Tag des
Gesetzes oder von Übergangsgeld nach Bemessungszeitraumes bei Entstehung des
diesem Gesetz. Das gleiche gilt für Zei- Anspruchs länger als drei Jahre zurück" einge-
ten, in denen der Arbeitslose nur wegen fügt.
des Vorranges anderer Leistungen
(§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem d) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.
Gesetz bezogen hat."
b) Absatz 2 wird gestrichen. 18. § 133 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „für Rehabilita-
16. § 111 wird wie folgt geändert: tionsträger" durch die Worte „die Träger der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs-
opferversorgung einschließlich der Kriegsopfer-
,, ( 1) Das Arbeitslosengeld beträgt fürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im und der gesetzlichen Rentenversicherung"
Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkom- ersetzt.
mensteuergesetzes haben, 68 vom Hundert, b) In Absatz 4 werden die Worte „der letzten drei
2. für die übrigen Arbeitslosen 63 vom Hundert Jahre" durch „der letzten vier Jahre" ersetzt.
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeit-
nehmern gewöhnlich anfallen, verminderten 19. § 136 wird wie folgt geändert:.
Arbeitsentgelts (§ 112)."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt
aa) In Satz 5 werden die Worte „einer späteren
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im
Rechtsverordnung'' gestric~en.
Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkom-
bb) Folgender Satz 6 wird angefügt: mensteuergesetzes haben, 58 vom Hundert,
„Änderungsbescheide werden mit dem 2. für die übrigen Arbeitslosen 56 vom Hundert
Tage wirksam, von dem an die geänderten
Leistungssätze gelten." des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeit-
nehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
Arbeitsentgelts (Absatz 2)."
17. § 112 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: folgt gefaßt: ,,an dessen Stelle tritt bei Arbeitslo-
aa) In Nummer 2 werden die Worte „75 vom sen, die während der letzten Beschäftigungszeit
Hundert des Arbeitsentgelts nach (§ 117 Abs. 3 Satz 4) zur Berufsausbildung
Absatz 7" durch die Worte „die Hälfte des beschäftigt waren, das Arbeitsentgelt der
Arbeitsentgelts nach Absatz 7" ersetzt. Beschäftigung zur Berufsausbildung, jedoch bei
Arbeitslosen, die die Abschlußprüfung bestan-
bb) In Nummer 3 wird das zweite Komma durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz den haben, nicht weniger als die Hälfte des
angefügt: Arbeitsentgelts nach § 11 2 Abs. 7.''
„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose für c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
diese Beschäftigung ein Arbeitsentgelt ,,(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2
erzielt hat, das auch familienfremden Arbeit- Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung des § 112
nehmern bei gleichartiger Beschäftigung Abs. 5 Nr. 2 oder 7 oder Abs. 5 a festgestellt wor-
nicht nur in Ausnahmefällen gezahlt wird,". den und hat der Arbeitslose nach der Entstehung
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1557
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraus- und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistun-
setzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b gen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt
oder Abs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslo- zu zahlen sind, sowie die Leistungsträger je zur
senhilfe für die Zeit nach Erfüllung dieser Vor- Hälfte; in den übrigen Fällen tragen die Leistungs-
aussetzungen nach dem Arbeitsentgelt im Sinne träger die Beiträge allein. Für die Berechnung der
des § 11 2 Abs. 7." Beiträge sind die Höhe der Leistung und die Summe
der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils gel-
20. § 139 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: tenden Beitragssätze maßgebend. Das Nähere über
Zahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt
,,Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungs-
und die Leistungsträger durch Vereinbarung.§ 394
gruppe C und mindestens nach dem Arbeitsentgelt
Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt
im Sinne des § 112 Abs. 7 gewährt."
entsprechend.
21. Folgender § 148 wird eingefügt: (2) Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für
,,§ 148 die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer
berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstat- zahlen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ist
tungsanspruchs gilt der Direktor des Arbeitsamtes, die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden
der über den Anspruch entschieden oder zu ent- keine Beiträge gezahlt."
scheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der
§§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung."
31. In § 191 Abs. 4 wird,,§ 152 Abs. 4" durch,,§ 152
22. In§ 154 Abs. 2 wird der Klammerzusatz,,(§ 186)" Abs. 2'' ersetzt.
durch den Klammerzusatz,,(§ 185 a)" ersetzt.
32. Folgender § 242 b wird eingefügt:
23. § 157 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefaßt: ,,§ 242 b
( 1 ) § 44 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 59 d Abs. 2, § 111
„das gleiche gilt in den Fällen des § 105 a Abs. 3 Abs. 1 und § 136 Abs. 1 in der vom 1 . Januar 1984
und des § 140 Abs. 1."
an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt
an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt
24. § 158 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: entstanden sind; insoweit ist über bereits zuer-
,,§ 112 a gilt entsprechend." kannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungs-
bescheide werden mit Wirkung vom 1 . Januar 1984
25. § 168 Abs. 1 a wird gestrichen. an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstat-
ten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,
26. In§ 170 Abs. 3 werden die Worte „der Teilnehmer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller
an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabili- Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
tation ( § 168 Abs. 1 a)," gestrichen. berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
27. § 171 Abs. 1 a wird gestrichen. über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
28. In § 175 Abs. 3 werden die Worte„ 1. für die Beiträge (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maß- satz sind
nahme zur Rehabilitation und für die Beiträge der a) für die in Artikel 1 § 2 Nr. 3 Satz 1 des Ar-
Rehabilitationsträger (§ 168 Abs. 1 a) sowie 2." beitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom
gestrichen. 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497) genannten
Personen § 44 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 in der bis
29. Der bisherige § 186 wird § 185 a. zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung,
b) für die in § 242 a Abs. 1 Satz 1 genannten Per-
30. Nach § 185 a wird eingefügt: sonen§ 59 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
,,§ 186 1982 geltenden Fassung
( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche- mit der Maßgabe weiter .anzuwenden, daß für die
rung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Leistungen ein um fünf Prozentpunkte verminderter
Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Renten- Vomhundertsatz gilt.
versicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die
sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver- (3) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1984 in der
letztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn eine bis ,zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung
die Beitragspflicht begründende Beschäftigung weiter anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem
oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung 1. Januar 1984 begonnen worden, ist.
nach diesem Gesetz durch Arbeitsunfähigkeit oder (4) § 104 Abs. 1 Satz 3 und§ 107 Abs. 1 Satz 1
durch die Teilnahme an einer medizinischen Maß- Nr. 5 Buchstabe b sind jeweils in der bis zum
nahme zur Rehabilitation unterbrochen worden ist. 31. Dezember 1983 geltenden Fassung für Zeiten
Die Beiträge tragen die Bezieher von Krankengeld vor dem 1. Januar 1984 weiterhin anzuwenden.
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(5) § 112 Abs. 5 Nr. 2 und 10 sowie Absatz 5 a ist Artikel 19
für Ansprüche auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslo-
Änderung des Gesetzes über die Angleichung
sengeld in der bis zum 31. Dezember 1983 gelten-
der Leistungen zur Rehabilitation
den Fassung weiter anzuwenden, wenn der
Anspruch vor dem 1. Juli 1983 entstanden ist. In den Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
übrigen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend. Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ),
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
(6) § 112 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ist auch für Zeiten
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Inkrafttreten
geändert:
dieses Gesetzes anzuwenden, wenn die Entschei-
dung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht unan- 1 . In § 11 wird nach Absatz 2 eingefügt:
fechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld und ,, (2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen
Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend. Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder
(7) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt vom 1. Januar Schwere der Behinderung oder die Sicherung des
1984 an mit der Maßgabe, daß das Arbeitsentgelt Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser
unter Berücksichtigung des § 11 2 Abs. 5 Nr. 2 und Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung
10 und Absatz 5 a in der vom 1. Januar 1984 an gel- setzt voraus, daß die Maßnahme
tenden Fassung neu festzusetzen ist. Absatz 1 gilt 1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
entsprechend. Satz 1 gilt erst vom 1 . April 1984 an, richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Juni 1983 berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
erfüllt waren.
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bis zum 31. März behinderungsgerecht ist,
1984 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden
Fassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeit- Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
raum im Juni 1983 erfüllt waren. In den übrigen Fäl- insbesondere die Kostensätze angemessen sind.
len- gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kostensätze sind zwischen den Rehabilitations-
(9) § 136 Abs. 2 a ist nicht anzuwenden, wenn der trägern und den Trägern der Einrichtungen zu verein-
Arbeitslose die Voraussetzungen des§ 134 Abs. 1 baren. Die Angemessenheit der Kostensätze muß für
Nr. 4 Buchstabe b oder Abs. 2 vor dem 1. Juli 1983 den Rehabilitationsträger anhand geeigneter Unter-
erfüllt hat." lagen feststellbar sein. Die Kostensätze können ein-
vernehmlich angepaßt werden, wenn wesentliche
Artikel 18 Änderungen der Verhältnisse eintreten. Bei der
Änderung des Mutterschutzgesetzes Anpassung sind die Kostenentwicklung sowie die
Haushaltssituation der Rehabilitationsträger zu
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- berücksichtigen.
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezem- (2 b) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1578), wird wie folgt geändert: ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
men, welche Unterlagen die Rehabilitationsträger bei
1. § 8 a Abs. 7 wird wie folgt gefaßt: der Feststellung der Angemessenheit der Kosten-
sätze für Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
,,(7) Mütter, deren Mutterschaftsurlaub vor dem
chen Rehabilitation zu berücksichtigen haben und
1. Januar 1984 beginnt, können diesen abweichend
welche Kosten anerkannt werden können."
von Absatz 5 auch ohne Zustimmung des Arbeitge-
bers vorzeitig beenden, es sei denn, daß der Arbeit-
geber für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs einen 2. § 13 wird wie folgt geändert:
anderen Arbeitnehmer eingestellt hat. Mütter, deren a) In Absatz 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buch-
Mutterschaftsurlaub am 1. Januar 1984 noch nicht stabe b die Zahl „80" durch die Zahl „75" und in
beendet ist, können diesen bis zur vollen, ihnen nach Nummer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die
Absatz 1 Satz 1 zustehenden Dauer auch dann ver- Zahl „65" ersetzt.
langen, wenn sie vorher nach Absatz 2 einen Mutter-
schaftsurlaub von kürzerer Dauer verlangt haben; sie b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden die Worte „ein-
müssen jedoch den Mutterschaftsurlaub bis zur vol- malige Zuwendungen" durch die Worte „einmalig
len Dauer so frühzeitig wie möglich verlangen." gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der
Reichsversicherungsordnung)'' ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig gezahltes 3. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom Hun-
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche- dert'' durch die Worte
rungsordnung)'' ersetzt.
,,1.bei einem Behinderten, bei dem die Vorausset-
zungen des§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 68
3. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Einmalige
vom Hundert,
Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche- 2. bei den übrigen Behinderten 63 vom Hundert"
rungsordnung)'' ersetzt. ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1559
4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „einmalige Zuwen- 3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen
dungen" durch die Worte „einmalig gezahltes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche- Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
rungsordnung)" ersetzt. von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten
sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
5. Dem § 40 wird angefügt: vom 27. August 1965 (BGBI. I S. 978), zuletzt
geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeits-
,,(4) § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2 in der vom anpassungsgesetzes vom 18. März 1975
1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von (BGBI. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der
diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der
diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über anerkannten Schädigung auf wenigstens 70
bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. vom Hundert festgestellt ist oder auf wenig-
Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom stens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie
1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen infolge der Schädigung erheblich gehbehindert
sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann sind.
gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen
in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Lei- Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis
stungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im einen gültigen Vermerk über die Inanspruch-
Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegeset- nahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt.
zes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei- Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag
chend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 13 Abs. 3 durch die nach § 3 Abs. 5 zuständigen Behörden.
Satz 2 Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 und
a) für die in Artikel 2 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde- 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden über-
rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezem- tragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten Behinder- der Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 5
ten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Satz 5 nähere Vorschriften über die Gestaltung
Fassung, der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Aus-
b) für die in Absatz 3 genannten Behinderten in der weis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu
bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit
der Ausgabe der Wertmarke gilt § 3 Abs. 6 ent-
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Lei-
stungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte vermin- sprechend."
derter Vomhundertsatz gilt." b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „59" folgender
Halbsatz eingefügt:
,, , ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1
Artikel 20 Satz .2 erfüllt sein muß,".
Änderung des Schwerbehindertengesetzes
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der 2. § 58 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende.Fassung:
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 „Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in
S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), wird wie folgt Schwerbehinderten mit einer Minderung der
geändert: Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert nur
mit einem Ausweis mit halbseitigem organgefarbe-
1. § 57 wird wie folgt geändert: nen Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzei-
chen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein ent-
„Voraussetzung ist, daß der Ausweis mit einer sprechender Änderungsvermerk eingetragen ist."
gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen
Entrichtung eines Betrages von 120 DM ausge- 3. § 59 wird wie folgt geändert:
geben; sie ist für ein Jahr gültig, gerechnet vom
Beginn des Kalendermonats, der auf der Wert- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
marke eingetragen ist. Sie wird auf Antrag, ohne aa) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
daß der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an fügt:
Schwerbehinderte ausgegeben, „sowie mit Verkehrsmitteln, die auf derselben
1. die blind im Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundes- Strecke teils als Eisenbahn, teils als Stra-
sozialhilfegesetzes oder entsprechender Vor- ßenbahn genehmigt sind,".
schriften oder hilflos im Sinne des § 33 b des bb) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen.
Einkommensteuergesetzes oder entspre-
chender Vorschriften sind oder b) In Absatz 3 werden nach der Zahl „2" das Komma
und die Zahl „6" gestrichen.
2. die Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz oder der ergänzenden 4. § 60 wird wie folgt geändert:
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „2 Jahre"
Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder durch die Worte „ein Jahr" ersetzt.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche
,,Hierbei ist von folgenden Zahlen auszugehen: Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem
Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausge-
1 . der Zahl der in dem Land in dem betreffenden gebenen Wertmarken und der am Jahresende in
Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des
zuzüglich 20 vom Hundert und der Zahl der in § 57 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das
dem Land am Jahresende in Umlauf befind- 6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Not-
lichen gültigen Ausweise im Sinne des § 57 wendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis
Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1
6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen genannten Personengruppen entfällt."
die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung
im Ausweis eingetragen ist,
7. Nach § 63 wird folgender§ 63 a eingefügt:
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des
Statistischen Bundesamtes zum Ende des ,,§ 63 a
Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbe- Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erziel-
völkerung in dem Land abzüglich der Zahl der ten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzufüh-
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht voll- ren:
endet haben, und der Zahlen nach Nummer 1."
1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 an Schwerbehinderte im Sinne des § 63 Abs. 1
angefügt: Satz 1 Nr. 2,
,,(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszäh- 2. ein Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bun-
lung nach, daß das Verhältnis zwischen den nach desminister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
diesem Gesetz unentgeltlich beförderten Fahrgä- vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
sten und den sonstigen Fahrgästen den nach und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils
Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um min- ein Jahr durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
destens 331/3 vom Hundert übersteigt, ist der mung des Bundesrates nicht bedarf, festgesetzt
Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach
der nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 vom Bund zu tragenden
legen. Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für
die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr,
(6) Absatz 4 ist in der bis zum 31. März 1984 abzüglich der Aufwendungen für die unentgelt-
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die liche Beförderung der in § § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Fahrgeldausfälle vor diesem Zeitpunkt entstan- genannten Personengruppen.
den sind. Soweit Rechtsverordnungen nach
Absatz 4 für die Erstattung auch der nach dem Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbe-
31. März 1984 entstehenden Fahrgeldausfälle hinderte im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erziel-
erlassen worden sind, treten sie insoweit mit dem ten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. Novem-
1. April 1984 außer Kraft." ber an den Bund abzuführen. Von den eingegange-
nen übrigen Einnahmen sind an den Bund zum
5. § 62 wird wie folgt geändert: 1 5. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen
in den Jahren 1984 und 1985 in Höhe von 331/3 vom
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge- Hundert, in den folgenden Jahren in Höhe des Vom-
fügt: hundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr durch die
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 festgesetzt
,,(2 a) Im Kalenderjahr 1984 erhalten die Unter-
wird, abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Ein-
nehmer auf Antrag Vorauszahlungen am 15. Juli in
nahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen."
Höhe von 30 vom Hundert und am 15. November
in Höhe von 20 vom Hundert des zuletzt für ein
Jahr für die unentgeltliche Beförderung im Nah- 8. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung:
verkehr festgesetzten Erstattungsbetrages. Im „Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3
Kalenderjahr 1985 erhalten die Unternehmer auf Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen
Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt
40 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem 1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gülti-
bis zum 31. März 1984 geltenden Recht für die gen Ausweise, getrennt nach
unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr fest-
gesetzten Erstattungsbetrages.'' a) Art,
b) besonderen Eintragungen und
b) In Absatz 5 werden der zweite Halbsatz gestri-
chen und das Semikolon durch einen Punkt c) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1
ersetzt. genannten Gruppen,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken
6. § 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung: und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt
,,(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund nach Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1
und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder Satz 1 genannten Gruppen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1561
als Grundlage für die nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 und§ 61 6. Artikel 4 § 6 des Gesetzes über die Fortzahlung des
Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Ände-
Wertmarken, für die nach § 63 Abs. 2 zu ermittelnde rungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversi-
Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 63 a cherung vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt
vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Ausgabe von Wertmarken." 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), und
7. Artikel 4 § 12 Abs. 2 des Unfallversicherungs-Neure-
Artikel 21 gelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten berei-
Änderung des Gesetzes über die nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956).
im öffentlichen Personenverkehr
Artikel 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beför-
derung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen- Artikel 23
verkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989) wird wie folgt
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
geändert:
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-
kenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-
1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „Fassung" folgender sätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom
Halbsatz eingefügt: 29. Juni 1972 (BGBI. 1S. 1009), zuletzt geändert durch
,, , geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleit- Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
s. 1532),". geändert:
2. In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko- 1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a ein-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: gefügt:
„der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke „ 1 a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise
versehen.'' verbundene Ausbildungsstätten
staatlich anerkannte Einrichtungen an Kran-
kenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
Artikel 22
a) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
Aufhebung von Vorschriften Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin,
Folgende Vorschriften werden aufgehoben: b) Diätassistent, Diätassistentin,
c) Hebamme, Entbindungspfleger, Wochen-
1. Verordnung über den weiteren Ausbau der knapp- pflegerin,
schaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetz-
d) Krankengymnast, Krankengymnastin,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch e) Krankenschwester, Krankenpfleger,
Artikel 3 § 13 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember f) Kinderkrankenschwester, Kinderkranken-
1967 (BGBI. I S. 1259), mit Ausnahme des§ 2 Abs. 1, pfleger,
2. Verordnung über die Krankenversicherung der g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehel-
Rentner in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- fer,
rungsnummer 8230-15, veröffentlichten bereinigten h) medizinisch-technischer Laboratoriums-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 7 assistent, medizinisch-technische Labora-
des Gesetzes vom 21 . Dezember 1967 (BGBI. 1 toriumsassistentin,
S. 1259),
i) medizinisch-technischer Radiologieassi-
3. Verordnung über die knappschaftliche Krankenversi- stent, medizinisch-technische Radiologie-
cherung der Rentner in der im Bundesgesetzblatt assistentin,
Teil III, Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten j) Logopäde, Logopädin,
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
k) Orthoptist, Orthoptistin,
§ 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1
s. 1069), wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträ-
ger der Ausbildungsstätte sind,".
4. Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. August
1942 (Amtliche Nachrichten S. 476),
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 4 a
5. der Fünfte Abschnitt „Knappschaftliche Krankenver- Satz 1 und § 29 Abs. 1 werden jeweils die Worte
sicherung der Rentner" des Saarknappschaftsge- ,,Nr. 3 Buchstabe e" durch die Worte „Nr. 1 a"
setzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes ersetzt.
S. 1099), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 4
des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 3. In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „ 1982" durch die Zahl
s. 1259), ,, 1 984" ersetzt.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, teil 1
Artikel 24 (2) § 14 a wird wie folgt geändert:
Änderung des Krankenversicherungs- a) Der Überschrift wird das Wort „Zusätzliche" voran-
Kostendämpfungsgesetzes gestellt.
Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kosten-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 1069) wird wie folgt geändert: ,,(4) Einern Arbeitnehmer, der freiwillig Beiträge für
eine Höherversicherung in der gesetzlichen Renten-
1. Dem Absatz 3 wird angefügt: versicherung oder zu einer sonstigen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf
,,(4) Im Land Baden-Württemberg ist örtlich zustän- Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des
dig Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate
vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich ent-
1. die Badische landwirtschaftliche Berufsgenos- richtet worden ist, wenn die den Aufwendungen
senschaft zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des
a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbe- Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und
zirke Nordbaden und Südbaden in den Gren- der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur
zen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme · Weiterentrichtung verpflichtet ist. Die Leistungen
des Gebietes von Gemeinden, deren Verwal- nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bun-
tungssitz sich im örtlichen Zuständigkeitsbe- des zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit
reich der landwirtschaftlichen Berufsgenos- des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hun-
senschaft Württemberg befindet, dert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Ver-
sicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter
b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a oder Ar;igestellten entrichtet werden kann, ansonsten
genannten Regierungsbezirke, soweit es zu den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Das Antrags-
Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in recht erlischt drei Monate nach Beendigung des
diesen Regierungsbezirken liegt, Wehrdienstes.''
2. die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Württemberg c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Woche" fol-
gende Worte angefügt: ,,und bei Zahlung des Arbeits-
a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbe-
entgelts nach § 1 Abs. 2."
zirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-
Hohenzollern in den Grenzen vom 31. De-
zember 1972 mit Ausnahme des Gebietes von (3) § 14 b wird wie folgt geändert:
Gemeinden, deren Verwaltungssitz sich im ört- a) In der Überschrift werden die Worte „für sonstige
lichen Zuständigkeitsbereich der Badischen Personen" durch die Worte „in besonderen Fällen"
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ersetzt.
befindet,
b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a b) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
genannten Regierungsbezirke, soweit es zu ,,(1) Einern Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn
Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatenge-
diesen Regierungsbezirken liegt. setzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
Es gelten die Gemeindegrenzen und Verwaltungs- oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
sitze, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-
Gesetzes bestimmt sind." sorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
- 2. Dem Absatz 4 wird angefügt: versicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstlei-
stung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversi-
,,(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsge- cherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge
nossenschaft Darmstadt ist örtlich auch zuständig zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstat-
für das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Lam- tet, in der sie nach der Satzung oder den Versiche-
pertheim, Landkreis Bergstraße, das durch Staats- rungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu
vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht
dem Land Hessen vom 18. März 1983 an das Land übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdien-
Hessen abgetreten worden ist." stes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu ent-
richten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der
Versicherungspflicht befreit worden wäre. Das
Artikel 25 Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes des Wehrdienstes.
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der (2) Einern Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425) anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzli-
wird wie folgt geändert: chen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, wer-
(1) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden den die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehr-
die Worte „in besonderen Fällen" gestrichen. dienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetz-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1563
liehen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Ren- Einrichtungen gewährt werden kann."
tenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes über-
steigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und 3. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet
werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, ,,(4) Abweichend von Absatz 3 setzen die zustän-
der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehr- digen Landesbehörden oder die von ihnen bestimm-
dienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn ten Stellen mit Wirkung vom 1. Juli 1984 die seit
die den Aufwendungen zugrundeliegende Versiche- dem 1. Juli 1983 geltenden Regelsätze für die Zeit
rung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf bis zum 30. Juni 1985 neu fest; der Umfang der Neu-
Monate besteht. Das Antragsrecht erlischt drei festsetzung darf dabei das Maß der für diesen Zeit-
Monate nach Beendigung des Wehrdienstes. raum zu erwartenden Entwicklung der tatsächlichen
Lebenshaltungskosten nicht übersteigen. Ander-
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn weitige Neufestsetzungen sind für diesen Zeitraum
Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversi- ausgeschlossen.''
cherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet
oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 4. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „Übertragung der
vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwil- Tuberkulosehilfe" durch die Worte „Übertragung
lige Versicherung in der Rentenversicherung der der Tuberkulose" ersetzt.
Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann,
ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.
5. In § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die jewei-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ligen Nummern 2 wie folgt gefaßt:
nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche und bei
Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2 oder der ,,2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwen-
Bezüge nach§ 9 Abs. 2." dungen hierfür den' der Besonderheit des Ein-
zelfalles angemessenen Umfang nicht über-
(4) In § 17 wird folgender Absatz 6 angefügt: steigt, und".
,,(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984
6. In § 85 Nr. 3 Satz 2 wird das Wort „kann" durch das
einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des
Wort „soll" ersetzt.
§ 14 a Abs. 4 und § 14 b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin gel-
tenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die
am 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlas- 7. In § 91 a Satz 1 werden die Worte „aus der Sozial-
senen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984." versicherung" gestrichen. · ·
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin. 8. In § 92 c Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „5" durch die
Zahl „ 10" ersetzt.
Artikel 26
9. § 93 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613) ,,(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Über-
wird wie folgt geändert: nahme der Kosten der Hilfe in einer Einrichtung
eines anderen Trägers nur verpflichtet, wenn mit
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband
eine Vereinbarung über die Höhe der zu überneh-
,,(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf menden Kosten besteht; in anderen Fällen soll er
die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen die Kosten übernehmen, wenn dies nach der
werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um
des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu (§ 3 Abs. 2 und 3) zu entsprechen. Die Vereinba-
erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies rungen und die Kostenübernahme müssen den
nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsam-
ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht keit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.
ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün- Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten
schen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit Träger als auch anderer Träger vorhanden, die
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden zur Gewährung von Sozialhilfe in gleichem Maße
wäre." geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Ver-
einbarungen nach Satz 1 vorrangig mit den in
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: § 10 genannten Trägern abschließen. § 95 des
,,§ 3a Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landes-
rechtliche Vorschriften über die zu übernehmen-
Vorrang der offenen Hilfe
den Kosten bleiben unberührt."
Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken,
daß die erforderliche Hilfe soweit wie möglich b) Absatz 3 wird gestrichen.
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
10. In § 100 Abs. 1 werden nach den Worten „sachlich S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
zuständig'' die Worte ,, , soweit nicht nach Landes- vom 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857), wird wie folgt
recht der örtliche Träger sachlich zuständig ist," geändert:
eingefügt.
1. In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
11. In § 103 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „örtlicher" ,,2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendun-
gestrichen. gen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche
Kalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchst-
12. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung: beträge nach § 10 des Einkommensteuer-
gesetzes abziehbar sind, zumindest die Vor-
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt sorgepauschale oder der Vorsorge-Pauschbe-
sich der Anspruch bei folgenden Personen auf die trag (§ 10 c des Einkommensteuergesetzes),".
Hilfe zum Lebensunterhalt:
2. In Absatz 3 wird der zweite Halbsatz des zweiten
1. Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren Satzes gestrichen und werden folgende Sätze ange-
noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und fügt:
die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-
berechtigung besitzen, „Jedoch ist Berechtigten, denen für Dezember des
vorigen Jahres mehr als die Sockelbeträge zustand,
2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren die Sockelbeträge übersteigendes Kindergeld nach
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen, dem für diesen Monat maßgeblichen Einkommen bis
humanitären oder aus den in § 14 Abs. 1 Satz 1 einschließlich Juni unter dem Vorbehalt der Rückfor-
des Ausländergesetzes genannten Gründen derung zu zahlen. Sobald die Steuer festgesetzt ist,
geduldet wird, ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu ent-
-scheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berechtig-
3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise ver- ten zu erstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann
pflichtet sind. gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu
Sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe deren voller Höhe aufgerechnet werden;§ 23 Abs. 2
soll, soweit dies möglich ist, als Sachleistung gilt entsprechend."
gewährt werden; sie kann auch durch Aushändi-
gung von Wertgutscheinen gewährt werden. Die Artikel 29
Hilfe kann auf das zum Lebensunterhalt Unerläß-
Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes
liche eingeschränkt werden."
(1) Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1
13. In § 127 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „oder ein S. 207), geändert durch Gesetz vom 28. März 1978
Leistungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträ- (BGBI. 1S. 445), und die Graduiertenförderungsverord-
ger nach einer entsprechenden Landesregelung nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(Absatz 6)'' gestrichen.
22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 211 ), geändert durch Ver-
ordnung vom 3. April 1981 (BGBI. I S. 342), werden auf-
gehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über
Artikel 27 die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vor-
schriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis
Änderung des Gesetzes zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes.
für Jugendwohlfahrt (JWG)
(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fas-
dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darle-
sung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1
hensverordnung zum Bundesausbildungsförderungs-
S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469, 1499),
1980 (BGBI. 1 S. 895), geändert durch die Verordnung
wird wie folgt geändert:
vom 5. Mai 1~82 (BGBI. 1 S. 606), sinngemäß.
Nach § 82 wird folgender § 82 a eingefügt: (3) Anstelle der in § 7 a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gra-
duiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der
,,§ 82a Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18 a
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungs-
Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung gesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkom-
entsprechend § 91 a des Bundessozialhilfegesetzes men abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen." Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21
BAföG zu bestimmen.
Artikel 30
Artikel 28
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Vorschriften
§ 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 Bekanntmachung vom 13. November· 1980 (BGBI. 1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1565
S. 2081 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- b) wird folgende Nummer 3 angefügt:
rung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
„3. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt
1983 eingestellt werden:
geändert:
Verheirateten-
1. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: Grundbetrag zuschlag
Eingangsamt, in
das der Anwärter
,,§ 19 a nach Abschluß des vor nach
Voll- Voll-
Abweichende Bestimmung Vorbereitungsdien- endung endung nach nach
von Grundgehaltssätzen stes unmittelbar des 26. des 26. § 62 § 62
eintritt Lebens- Lebens- Abs. 1 Abs. 2
(1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem jahres jahres
31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus
einem der nachstehend genannten Eingangsämter
entsteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten A 1 bis A 4 794 894 255 85
A 5 bisA 8 952 1086 293 85
1. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 11 oder einer Besoldungsgruppe mit höherem A 9 bis A 11 1 022 1174 340 85
Endgrundgehalt für die Dauer von vier Jahren, bei A 12 1204 1368 359 85
einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9
oder A 10 für die Dauer von drei Jahren nach Ent- A 13 1247 1 418 372 85
stehung des Anspruchs die Grundgehaltssätze A 13 + Zulage
der jeweils nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, (Nummer 27
Abs. 1 Buchstabe d
2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe
R 1 für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung der Vorberner-
des Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von kungen z.u den
90 vom Hundert der Grundgehälter der Besol- Bundesbesol-
dungsgruppe R 1, dungsordnungen
A und B) oder
3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die R 1 1290 1469 384 85
Dauer von vier Jahren nach Entstehung des
Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90
vom Hundert der Grundgehälter der Besoldungs- 4. Übergangsvorschrift
gruppe C 1.
(1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis
Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten, zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und
denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbe- Soldaten; die Grundwehrdienst oder Zivildienst gelei-
züge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder stet haben, sofern die Ernennung wegen des Grund-
aus einem vor dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt wehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum
nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlau- 31. Dezember 1983 erfolgen konnte.
bung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament
nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abwei- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf
chende Grundgehaltssätze nach Satz 1 in einem Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Num-
anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn mer 3.
zugestanden haben, ist anzurechnen.
Artikel 31
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gesetz
zu bestimmen, daß die Anwendung des Absatzes 1 zur Einsparung von Personalausgaben
für Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel in der mittelbaren Bundesverwaltung
ganz oder teilweise ausgesetzt wird." sowie bei der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Bundespost
2. In Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 9 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage 1 § 1
Abschnitt II werden die Worte „des Grenzaufsichts-
Stellenbesetzungssperre
dienstes und des Grenzabfertigungsdienstes" durch
die Worte „der Zollkommissariate, Grenzzollämter, ( 1 ) Bei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesver-
Grenzkontrollstellen und Grenzabfertigungsstellen sicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknapp-
der Hauptzollämter" ersetzt. schaft, der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Bremen, den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversi-
3. In der Anlage VIII cherungsträgern(§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch) sowie der Bundesanstalt für Güterfern-
a) erhält in Nummer 2 die Überschrift folgende Fas- verkehr dürfen Planstellen für Beamte, die durch Be-
sung: endigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen
„2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember Dienstherrn am 1. Januar 1984 frei sind oder danach frei
1981 und vor dem 1. Januar 1984 eingestellt werden, sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt
worden sind", werden (Stellenbesetzungssperre).
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Stellen von Ange- Artikel 33
stellten sowie für Arbeiter.
Änderung des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht
(3) Die Besetzungssperre gilt nicht für
( 1) § 98 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfas-
1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangs- sungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom
amt sowie für Auszubildende, die in derselben Ver- 3. Februar 1971 (BGBI. S. 105), zuletzt geändert durch
waltung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wer- Artikel V § 4 des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1
den, S. 357), wird wie folgt gefaßt:
2. Einstellungen von Schwerbehinderten, ,,(4) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-
sprechend."
3. Behörden-(Dienststellen-)Leiter.
(2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstherren können Ausnahmen von der
Stellenbesetzungssperre zulassen. Die Zahl der Aus- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
nahmen darf 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr bei
dem jeweiligen Dienstherrn freiwerdenden Stellen nicht
übersteigen.
Artikel 34
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn. ( 1) § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983
(6) Die Stellenbesetzungssperre gilt nur für den Zeit- (BGBI. 1 S. 457) wird wie folgt gefaßt:
raum, in dem für die Bundesverwaltung auf Grund des
Haushaltsgesetzes eine Stellenbesetzungssperre .,§ 89b
besteht. Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, Sol-
daten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des
§2 Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwen-
dung."
Wegfall des Essenszuschusses
Bei den in § 1 genannten Einrichtungen dürfen die bis- (2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
her gewährten Essenszuschüsse oder entsprechende § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bishe-
Leistungen unabhängig von ihrer bisherigen Höhe ab rigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird
1. Januar 1984 nicht mehr gewährt werden. Essens- in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt
zuschüsse sind Leistungen nach Nummer 10 der Richt- zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhö-
linien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes vom hungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegen-
25. September 1974 in der bis zum 31. Dezember 1983 den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu
geltenden Fassung oder nach gleichartigen Regelun- einer Erhöhung dieses Betrages.
gen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 32
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 35
(1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
Artikel 2 § 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 1981 (BGBI. 1 S. 1523) wird wie folgt geändert:
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt
geändert: ( 1) In Artikel 2 § 2 wird folgender Absatz angefügt:
.,(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhält-
1. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 sind die Worte „65, 70 bis nis, das vor dem 1 . Januar 1966 begründet worden ist,
76" durch die Worte „65 und 70" zu ersetzen. so ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus-
gleichs nach Absatz 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von
2. § 70 Abs. 3 und§§ 71 bis 76 werden aufgehoben. mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge
neben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für
(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3."
den§§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bisherigen Fassung zustehender Anpassungs- (2) In Artikel 3 § 3 wird folgender Absatz angefügt:
zuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem
Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allge- .,(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhält-
meine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen nis, das vor dem 1 . Januar 1966 begründet worden ist,
zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge so ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes mit der
führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages. Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1567
gleichs nach Absatz 2 oder 3 ein Betrag in Höhe von der in den Kalenderjahren 1983, 1984 und
mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge 1985 endet. Lohnsteuer, die nach den §§ 40,
neben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für 40 a und 40 b des Einkommensteuergesetzes
die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3." pauschal erhoben wird, bleibt für die Bemes-
sung der Abgabe außer Betracht. Bei Arbeit-
(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin. nehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1
und 2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten
und die für das Kalenderjahr eine in Berlin
Artikel 36 (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorge-
Änderung des Investitionshilfegesetzes legt haben, vermindert sich die Bemessungs-
grundlage um 30 vom Hundert."
Das Investitionshilfegesetz vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857, 1867) wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Worte „die Bemessungs-
grundlage nach Absatz 1" durch die Worte „die
1. In § 1 werden die Worte „ 1983 und 1984" durch die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und Ab-
Worte „ 1983, 1984 und 1985" ersetzt. satz 2 Nr. 1" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die Bemes-
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sungsgrundlage nach Absatz 2'' durch die Worte
,,Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkom- ,,die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Nr. 2"
mensteuer oder die Körperschaftsteuer für Ein- ersetzt.
künfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder
auf Grund des § 50 a des Einkommensteuergesetzes 4. § 4 wird wie folgt geändert:
unterliegen, nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuer- a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Klammerzitat ,,( § 3
gesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaft- Abs. 2)" durch das Klammerzitat ,,(§ 3 Abs. 2
steuergesetzes abgegolten ist oder Körperschaft- Nr. 2)" ersetzt.
steuer aus anderen Gründen nicht festzusetzen ist.''
b) In Absatz 4 wird das Wort „Anmeldungsjahr"
3. § 3 wird wie folgt geändert: jeweils durch das Wort „Voranmeldungsjahr"
ersetzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Abgabe bemißt sich nach der für die 5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Kalenderjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils fest-
,,§ 5
zusetzenden Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer, vermindert um die nach § 36 Abs. 2 Abgabeschuld
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzurech- Der nach§ 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit§ 4 zu
nende Körperschaftsteuer. Bei Abgabepflichtigen ermittelnde Betrag ist die Abgabeschuld. Die beim
mit Einkünften im Sinne des§ 19 des Einkommen- Abzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr einbe-
steuergesetzes vermindert sich die Bemessungs- haltene Abgabe ist anzurechnen. Die verbleibende
grundlage um die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz Abgabeschuld ist zugunsten des Abgabepflichtigen
1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes, um die die auf volle Deutsche Mark zu runden."
Ermäßigung der Einkommensteuer für Einkünfte
aus Berlin (West) nach dem Berlinförderungsge- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
setz zu mindern ist.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Abgabe bemißt sich ,,Voranmeldung, Abzug vom Arbeitslohn".
1. bei der Voranmeldung nach den für die Kalen- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
derjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festge-
setzten Vorauszahlungen auf die Einkommen- ,, ( 1) Abgabepflichtige, die nach § 2 und § 3
steuer oder Körperschaftsteuer sowie nach Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben
der in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehalte- bis zum 10. März des Kalenderjahrs, das dem
nen und anzurechnenden Lohnsteuer, Kapital- Kalenderjahr folgt, für das die Abgabe erhoben
ertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Ein- wird (Voranmeldungsjahr), bei dem für dre Veran-
kommensteuergesetzes. Bei Abgabepflichti- lagung zur Einkommensteuer oder zur Körper-
gen, die Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 schaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Voran-
Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
beziehen und bei denen die Wohnsitzvoraus- druck abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die
setzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförde- Abgabe (Vorauszahlung) in der Voranmeldung
rungsgesetzes vorliegen, tritt an die Stelle der selbst zu berechnen und bis zum 10. März des
einbehaltenen Lohnsteuer die um 30 vom Hun- Voranmeldungsjahrs an das Finanzamt zu ent-
dert ermäßigte Lohnsteuer; richten. Bei der Berechnung der Vorauszahlung
sind § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 4 sowie § 5
2. beim Abzug vom Arbeitslohn jeweils nach der Satz 2 anzuwenden. Eine Vorauszahlung unter
Lohnsteuer, die für den laufenden Arbeitslohn zehn Deutsche Mark ist nicht zu entrichten. Eine
eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben ist, zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht im Rahmen
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
der Voranmeldung, sondern bei der Veranlagung steuer nicht durchzuführen, sind die nach§ 6 Abs. 1
der Abgabe ( § 7) zu erstatten. Ehegatten, deren bis 3 erhobenen Beträge auf Antrag zu erstatten.
Vorauszahlungen ( § 3 Abs. 2 Nr. 1) nach § 32 a
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes berechnet (3) Die für die Festsetzung und Erstattung der
worden sind, und Ehegatten, von denen einer Abgabe erforderlichen Angaben sind in der Steuerer-
nach Steuerklasse III oder beide nach Steuer- klärung oder im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresaus-
klasse IV besteuert worden sind, haben gemein- gleich zu erklären. Die nach § 6 Abs. 6 erteilte
sam eine Voranmeldung abzugeben. Abgabe- Bescheinigung ist beizufügen.
pflichtige, die Einkünfte im Sinne des § 19 des
(4) Die gesonderte Feststellung für das Voranmel-
Einkommensteuergesetzes bezogen und keine
dungsverfahren (§ 6 Abs. 8) ist auch für die Veranla-
Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu ent- gung maßgebend."
richten haben, haben keine Voranmeldung abzu-
geben und keine Vorauszahlung zu entrichten."
8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
,,(1) Die Abgabe wird in den Jahren 1990 bis 1993
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 3 zurückgezahlt. Die Rückzahlung beginnt im Jahr
Abs. 2" durch die Verweisung,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2" 1990. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ersetzt. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den Zeitpunkt und die Durchführung der Rückzahlung
e) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. zu bestimmen."
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
9. In § 1O Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 378, 379 .
aa) In Satz 2 wird das Wort „Anmeldungsjahrs" Abs. 1, 4 und des § 384" durch die Verweisung
durch das Wort „Voranmeldungsjahrs" ,,§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der§§ 380,384" ersetzt.
ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften der Abgabenordnung über Artikel 37
die gesonderte Feststellung von Besteue- Änderung des Städtebauförderungsgesetzes
rungsgrundlagen und über Steueranmeldun-
§ 89 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs-
gen gelten entsprechend."
und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städ-
cc) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen. tebauförderungsgesetz- StBauFG) in der Fassung vom
dd) Die beiden letzten Sätze werden wie folgt 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2318, 3617), zuletzt
gefaßt: geändert durch Gesetz vom 1 7. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1777), wird aufgehoben.
„Sind begünstigte Investitionen gesondert
festzustellen, dürfen sie bei dem Unterneh-
mer oder bei den Beteiligten im Voranmel-
Artikel 38
dungsverfahren nur berücksichtigt werden,
wenn der Voranmeldung ein Doppel der Berlin-Klausel
Erklärung zur gesonderten Feststellung bei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
gefügt wird; § .175 der Abgabenordnung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 5 sind in den Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
entsprechend anzuwenden." Dritten Überleitungsgesetzes.
7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7 Artikel 39
Veranlagung der Abgabe Inkrafttreten
(1) Die Abgabe wird zusammen mit der Einkom- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
mensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt. § 3 bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft.
Abs. 1 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind anzuwenden.
Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist (2) Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
nicht festzusetzen. Überschreitet die Abgabeschuld 1979 in Kraft.
den beim Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen
Betrag um weniger als zehn Deutsche Mark, ist sie in (3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Höhe des einbehaltenen Betrags festzusetzen. Auf 1982 in Kraft.
die verbleibende Abgabeschuld sind die nach § 6
Abs. 1 entrichteten Beträge anzurechnen. Wird die (4) Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26
Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1) vor dem 1. Ja- sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom
nuar 1990 geändert, so ändert sich die Abgabe ent- 1. Januar 1983 in Kraft.
sprechend.
(5) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in
(2) Ist für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor
Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommen- Verkündung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, fin-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1569
det § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in
keine Anwendung. Kraft.
(6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in (8) Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am
Kraft. 1. April 1984 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 34 Bur:hstaben b und c, Artikel 2 (9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe tritt am 1. Januar 1985
Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buch- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
De.r Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage
für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie
(Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahllnvZulÄG)
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates tionsvorhaben von einem anderen als dem Steuer-
das folgende Gesetz beschlossen: pflichtigen, der den Antrag gestellt hat, durchgeführt,
so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich."
Artikel 1
4. In § 3 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage
für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie · „Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im
Sinne dieses Gesetzes schließt die Inanspruch-
Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio- nahme der Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 des
nen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember lnvestitionszulagengesetzes für dasselbe Wirt-
1981 (BGBI. 1S. 1523, 1557), geändert durch Artikel 2 schaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erwei-
des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni terung aus."
1982 (BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert:
5. In § 5 wird der bisherige Text Absatz 1 ; es wird fol-
1. Die Überschrift des Gesetzes wird um die Kurzbe- gender neuer Absatz 2 angefügt:
zeichnung und um die Abkürzung ,,(Stahlinvesti- ,,(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
tionszulagengesetz - StahllnvZulG)" ergänzt. 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523, 1557) ist wei-
terhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige durch
2. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „ 10 vom Hundert" die vorstehende Fassung der Vorschrift schlechter-
durch die Worte „20 vom Hundert" ersetzt. gestellt würde und dies in der Bescheinigung nach
§ 2 festgestellt wird."
3. In § 2 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte ,,; der Antrag
kann bis zum 30. Juni 1982 beim Bundesminister für Artikel 2
Wirtschaft gestellt werden" gestrichen und folgende Berlin-Klausel
Sätze 2 und 3 eingefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
,,Der Antrag kann bis zum 30. Juni 1982 beim Bun- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
desminister für Wirtschaft gestellt werden; er kann im Land Berlin.
bis zum 31. Dezember 1983 nachgeholt werden,
wenn vor dem 1 . Juli 1982 die Investitionsvorhaben Artikel 3
nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt Inkrafttreten
waren und für die Vorhaben eine Bescheinigung nach
§ 2 des lnvestitionszulagengesetzes beantragt wor- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
den ist. Wird das in dem Antrag bezeichnete lnvesti- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgef,ertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der B unde·spräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1571
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung {EWG) Nr. 3626/82 des Rates
zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
in der Gemeinschaft
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates a) sie für Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke
das folgende Gesetz beschlossen: bestimmt sind,
§ 1 b) sie außerhalb des Geltungsbereichs der Verord-
nung (EWG) Nr. 3626/82
Anwendungsbereich
aa) in der Gefangenschaft gezüchtet oder durch
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die
Anbau gewonnen worden sind,
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des
Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Über- bb) der Natur entnommen worden sind, bevor das
einkommens über den internationalen Handel mit Übereinkommen auf sie Anwendung fand,
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der ' und nicht für hauptsächlich kommerzielle
Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 384 S. 1 ). Zwecke verwendet werden.
(2) Der Einfuhr in die Gemeinschaft und der Ausfuhr (2) Die in den Artikeln 5 und 1O der Verordnung
aus der Gemeinschaft [Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Ver- (EWG) Nr. 3626/82 vorgeschriebenen Dokumente sind
ordnung (EWG) Nr. 3626/82] steht das Verbringen in nicht erforderlich für tote Exemplare, die nach dem
den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus der Deut- 31. Dezember 1983 als persönliche Gebrauchsgegen-
schen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) sowie stände oder als Hausrat im Sinne des Artikels 14 der
das Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in Verbindung mit Arti-
Gesetzes in die genannten Gebiete gleich. Die Vor- kel VII Abs. 3 des Washingtoner Artenschutzüberein-
schriften dieses Gesetzes für die Einfuhr und Ausfuhr kommens ein- oder ausgeführt werden.
gelten nicht für die-Durchfuhr von Exemplaren durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes, solange die Exem-
plare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben, §3
sowie für die Lagerung von Teilen und Erzeugnissen in
Mitwirkung der Zollbehörden
einem Freihafen oder deren sonstige Lagerung unter
Zollverschluß. (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der
(3) Die Vorschriften des Jagdrechts bleiben unbe- Ein- und Ausfuhr der Exemplare mit. Für das Gebiet des
rührt. Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der
§2 Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien
Ausnahmen und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem Freihafen-
amt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungs-
(1) Die Verbote des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung
gesetzes gilt entsprechend.
(EWG) Nr. 3626/82 gelten nicht für dort bezeichnete
Exemplare, die (2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-
1. im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
Nr. 3626/82 in der Gefangenschaft gezüchtet oder wirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ohne
durch Anbau gewonnen worden sind, Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Ver-
2. vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit den fahrens nach Absatz 1 regeln; er kann dabei insbeson-
Vorschriften des Washingtoner Artenschutzüberein- dere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
kommens in den Geltungsbereich der Verordnung und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung
(EWG) Nr. 3626/82 gelangt oder dort rechtmäßig der von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher
Natur entnommen worden sind, Muster und Proben vorsehen.
3. nach dem 31. Dezember 1983 in Übereinstimmung (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Nr. 3626/82 in deren Geltungsbereich gelangt oder ster der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
dort rechtmäßig der Natur entnommen worden sind, bekannt, bei denen die Exemplare zur Ein- und Ausfuhr
soweit abgefertigt werden.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§4 wertung dem Ein- öder Ausführer des Exemplars aufer-
Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr legt werden; kann er nicht ermittelt werden, können sie
dem Absender, Beförderer oder Besteller des Exem-
(1) Es ist verboten, die in Artikel 10 Abs. 1 Buch- plars auferlegt werden, wenn diesen die Umstände, die
stabe a, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben,
Nr. 3626/82 bezeichneten Exemplare ohne die erforder- bekannt waren oder bekannt sein mußten.
lichen Genehmigungen, Bescheinigungen oder sonsti-
gen Dokumente ein- oder auszuführen oder aus dem (5) Die Beschlagnahme, die Einziehung, die Versa-
Meer einzubringen. Die nach Satz 1 erforderlichen gung der Auszahlung des Veräußerungserlöses oder
Dokumente sind im Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr der der Entschädigung nach Absatz 3 sowie die Auferle-
zuständigen Zollstelle unaufgefordert vorzulegen. gung von Kosten nach Absatz 4 können mit den Rechts-
behelfen angefochten werden, die im Bußgeldverfahren
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die
ist der abfertigenden Zollstelle unter Angaben der Art Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen
und Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher mit- die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
zuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag Beschwerde zulässig; über sie· entscheidet das Ober-
nach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie mindestens landesgericht.
48 Stunden vorher mitzuteilen.
§6
Auskunfts- und Zutrittsrecht
§5
( 1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-
Beschlagnahme und Einziehung führung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, dieses
durch die Zollstellen Gesetzes und der zu ihrer Durchführung erlassenen
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob ein Rechtsvorschriften von natürlichen und juristischen
Exemplar ein- oder ausgeführt werden darf, kann sie es Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigun-
auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung gen die erforderlichen Auskünfte verlangen.
der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem
(2) Personen, die von den Behörden nach Absatz 1
anderen in Verwahrung geben; sie kann es auch dem beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfü-
Grundstücke, Geschäftsräume, . Wirtschaftsgebäude
gungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
kann die Zollstelle die Vorlage einer Bescheinigung
der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die
einer vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen ein-
schaft und Forsten anerkannten deutschen unabhängi-
sehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen
gen sachverständigen Stelle oder Person darüber ver-
nach Satz 1 zu dulden und die geschäftlichen Unterla-
langen, daß das Exemplar nicht zu den Arten gehört, die
gen vorzulegen.
einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach der Verordnung
(EWG) Nr. 3626/82 unterliegen. Wird die Bescheini- (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
gung vorgelegt und bestätigt sie die Angaben des Ver- auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
fügungsberechtigten, so trägt der Bund die Kosten ihrer selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
Beschaffung. prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung von Exem- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
plaren festgestellt, daß sie ohne die erforderlichen würde.
Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so unterliegen
sie der Beschlagnahme durch die Zollstelle. Beschlag- §7
nahmte Exemplare können dem Verfügungsberechtig- Ermächtigung
ten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes über-
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
lassen werden. Werden die erforderlichen Dokumente
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung
vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung der
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
Exemplare an; die Zollstelle kann die Frist angemessen,
Aufzeichnungspflichten betreffend den Handel mit
längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern.
Exemplaren zu erlassen. Rechtsverordnungen nach
Satz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten
(3) Werden beschlagnahmte oder eingezogene
über
Exemplare veräußert, wird der Erlös ausgezahlt, wenn
der Eigentümer nachweist, daß ihm die Umstände, die 1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, 2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeich-
ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, nungspflicht hinsichtlich bestimmter, in den Anhän-
deren Rechte durch die Einziehung oder die Veräuße- gen I bis III des Washingtoner Artenschutzüberein-
rung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des kommens aufgeführten Arten,
Satzes 1 aus dem Erlös der Exemplare entschädigt.
3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeich-
(4) Wird ein Exemplar beschlagnahmt oder eingezo- nungen,
gen, so können die Kosten insbesondere für Pflege, 4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die
Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Ver- zuständigen Behörden.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1573
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch
Kennzeichnung von Exemplaren als Voraussetzung für Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
den Herkunftsnachweis zu erlassen. desrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können
und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-
abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
minister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
werden.
rates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur
Durchführung dieses Gesetzes oder einer nach den Ab-
sätzen 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung erforder- § 10
lich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es Ordnungswidrigkeiten
nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
an Bundesbehörden gerichtet sind. ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
§8 (EWG) Nr. 3626/82 die dort bezeichneten Exemplare
Zuständigkeiten zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt oder ver-
kauft oder sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 7 der Ver- befördert,
ordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder nach
1. der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft § 7 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
und Forsten hinsichtlich des Verkehrs mit anderen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX
Abs. 2 des Übereinkommens), 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten
2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Exemplare ohne die erforderlichen Dokumente ein-
und das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ent- oder ausführt oder aus dem Meer einbringt,
sprechend ihren Zuständigkeiten im Außenwirt- 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Doku-
$Chaftsverkehr hinsichtlich der Erteilung von Geneh- mente nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
migungen oder Bescheinigungen [Artikel IX Abs. 1
Buchstabe a des Übereinkommens und Artikel 9 5. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig
Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82]. oder nicht vollständig erteilt oder entgegen§ 6 Abs. 2
Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterlagen
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti- nicht vorlegt.
kels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Arti-
kels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft. Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu hun-
(~) Zuständige Behörden im Sinne der Verordnung derttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
(EWG) Nr. 3626/82 sind satzes 1 Nr. 2, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Mark geahndet werden.
1. der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten für die in Artikel 8 Buchstabe e, Arti-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
kel 16, 18, 19 und 22 dieser Verordnung genannten
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Aufgaben,
1. im Falle des § 1O Abs. 1 Nr. 3 das nach § 8 Abs. 1
2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 jeweils zuständige Bundesamt,
a) für die in Artikel VI Abs. 7 und Artikel VII Abs. 2, 3,
2. im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 2 bei einer Zuwiderhand-
5, 6 und 7 des Washingtoner Artenschutzüberein-
lung gegen eine nach§ 3 Abs. 2 erlassene Rechts-
kommens sowie die in Artikel 11 und 12 der Ver-
ordnung genannten Aufgaben, verordnung und im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 4 das
zuständige Hauptzollamt,
b) für die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein
bestimmtes Exemplar in Übereinstimmung mit 3. in allen übrigen Fällen des § 10 Abs. 1 die nach
den Vorschriften der Verordnung in den Geltungs- Landesrecht zuständige Behörde.
bereich dieses Gesetzes gelangt ist,
(4) § 42 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entspre-
3. die Bundesämter entsprechend ihren Zuständigkei- chend.
ten (Absatz 1 Nr. 2) für alle übrigen Aufgaben nach
der Verordnung.
§ 11
§9 Einziehung
Kosten Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 began-
(1) Für ihre Amtshandlungen nach den Vorschriften gen worden, so können
dieses Gesetzes erheben die Bundesämter Kosten 1. Exemplare, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
(Gebühren und Auslagen). bezieht, und
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei- §13
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, Berlin-Klausel
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
widrigkeiten ist anzuwenden. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverorqnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 12 Dritten Überleitungsgesetzes.
Änderung des Gesetzes
zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen §14
Die Artikel 2 bis 15 des Gesetzes zum Washingtoner Inkrafttreten
Artenschutzübereinkommen vom 22. Mai 1975 (BGBI. II Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1984 in Kraft. Es tritt
S. 773) werden aufgehoben. am 31. Dezember 1985 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1575
Entscheidung des Bundesverfassungsgerich~s
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Oktober 1983-2 Bvl 22/80-, ergangen aufVor-
lagebeschluß des Verwaltungsgerichts Regensburg,
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Nr. 4 Absatz 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz) in der Fassung des Arti-
kels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 1173) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn.den 16.Dezember1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß
von Ausbildungsförderungsdarlehen
In der Verordnung über den leistungsabhängigen Teil-
erlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. De-
zember 1983 (BGBI. 1 S. 1439) ist versehentlich zwi-
schen den Absätzen 3 und 4 des § 6 der§ 8 Abs. 1 dop-
pelt abgedruckt worden.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1575
Entscheidung des Bundesverfassungsgerich~s
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Oktober 1983-2 Bvl 22/80-, ergangen aufVor-
lagebeschluß des Verwaltungsgerichts Regensburg,
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Nr. 4 Absatz 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz) in der Fassung des Arti-
kels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 1173) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn.den 16.Dezember1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß
von Ausbildungsförderungsdarlehen
In der Verordnung über den leistungsabhängigen Teil-
erlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. De-
zember 1983 (BGBI. 1 S. 1439) ist versehentlich zwi-
schen den Absätzen 3 und 4 des § 6 der§ 8 Abs. 1 dop-
pelt abgedruckt worden.
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3359/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2226/78 und (EWG) Nr. 3042/83 hinsieht-
lieh der Erzeugnisse des Rindfleischsektors, die Gegenstand von
Interventionskäufen in der Bundesrepublik Deutschland sein können,
sowie ihrer Koeffizienten l 335/24 30. 11. 83
29. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3360/83 der Kommission zur Verlängerung
der Einlagerungsdauer für bestimmte Mengen getrockneter Feigen
und getrockneter Weintrauben in Einlagerungsstellen l 335/28 30. 11, 83
29. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3361 /83 der Kommission zur Festsetzung der
Preise, die bei der Berechnung des Wertes der in Interventionslager-
beständen befindlichen und auf das Haushaltsjahr 1984 zu über-
tragenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zugrunde zu
legen sind l 335/30 30. 11.83
30. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3388/83 der Kommission zur 20. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können L 336/52 1. 12. 83
1\ 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3400/83 der Kommission zur Festsetzung der
vom 16. Dezember 1983 bis zum 31. August 1984 im Weinsektor
geltenden Referenzpreise l 337/14 2. 12.83
1. 12. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3401 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 hinsichtlich der Aufteilung der Ein-
fuhren von Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in Drittländern L 337/16 2. 12. 83
2. 12.83 Verordnung (EWG) Nr. 3432/83 der Kommission über den Verkauf
von Weichweizen aus Beständen der Interventionsstellen im Hin-
blick auf eine Verwendung im Tierfuttersektor und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 l 338/20 3. 12. 83