1481
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1983 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
21. 12. 83 fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . 1481
100-1
19. 12. 83 Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482
neu: 2122-1-6/2; 2122-1-6
19. 12. 83 Dritte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1487
2121-1-5
19. 12. 83 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (24. ÄndVFO) . . . . . . . . . . 1491
9026-1, 9027-3
20. 12. 83 Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf
repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1983 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1493
neu: 29-17-1
20. 12. 83 Sechste Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
neu: 2030-2-2-1; 2030-2-2
20. 12. 83 Neufassung der Mutterschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1495
2030-2-2
20. 12. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Lauf-
bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
51-1-16
20. 12. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500
2122-4
20. 12. 83 Dritte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501
7825-1-4
20. 12. 83 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/
Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502
neu: 800-21-7-24
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1509
Fünfunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 21 Abs. 1)
Vom 21. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Grundgesetzes ist eingehalten:
Bonn, den 21. Dezember 1983
Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundespräsident
vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1) wird wie folgt geändert: Carstens
Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: Der Bundeskanzler
„Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Dr. Helmut Kohl
Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft
geben.'' Der Bundesminister des Innern
Artikel II Dr. Zimmermann
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 19. Dezember 1983
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der fend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 lautet die Note
(BGBI. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates ,,sehr gut", wenn er mindestens 75 vom
verordnet: Hundert,
Artikel 1 ,,gut", wenn er mindestens 50, aber
weniger als 75 vom Hundert,
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425, ,,befriedigend", wenn er mindestens 25, aber
609), geändert durch die Dritte Verordnung zur Ände- weniger als 50 vom Hundert,
rung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Juli ,,ausreichend'', wenn er keine oder weniger
1981 (BGBI. 1S. 660), wird wie folgt geändert: als 25 vom Hundert
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen
1 . Dem § 13 werden folgende neue Absätze 3 und 4
zutreffend beantwortet hat.
angefügt:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung
,,(3) Für die Bewertung der Leistungen sind fol-
erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworte-
gende Prüfungsnoten zu verwenden:
ter Fragen nicht erreicht, so lautet die Note „nicht
,,sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung, ausreichend"."
„gut" (2) = eine Leistung, die erheblich b) Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt, aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
„befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder ,, 1. die Prüfungsnote,".
Hinsicht durchschnittlichen bb) Die bisherigen Nummern 1, 2 und 3 werden
Anforderungen gerecht wird, Nummern 2, 3 und 4.
„ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderun- 3. § 1 5 wird wie folgt geändert:
gen genügt, a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„nicht ,,(8) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung
ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 zu bewerten.
erheblicher Mängel den Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der
Anforderungen nicht mehr Prüfling mindestens die Note „ausreichend"
genügt. erhalten hat.''
(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksich- b) In Absatz 10 Satz 3 werden nach dem Wort „ob"'
tigung der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten die Worte „und mit welcher Note" eingefügt.
Abschnitt eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 34
Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, 4. In § 20 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
wenn eine außerhalb des Geltungsbereichs der Ver-
ordnung abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster oder „Eine bestandene Prüfung oder ein bestandener
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerech- Prüfungsabschnitt kann nicht wiederholt werden."
net worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der 5. § 34 erhält folgende Fassung:
Anlage 20 zu dieser Verordnung zu vermerken." ,,§ 34
Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung
2. § 14 wird wie folgt geändert:
(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamt-
a) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: note für die Ärztliche Prüfung wie folgt:
,,(6) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung Die Note für den Ersten Abschnitt wird mit vier, die
sind wie folgt zu bewerten: Note für den Zweiten Abschnitt mit neun, die Note für
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts mit zwei
nach § 14 Abs. 5 erforderliche Mindestzahl zutref- und die Note für den mündlichen Teil des Dritten
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1483
Abschnitts mit fünf vervielfältigt. Die Summe der so Artikel 2
gewonnenen Zahlen wird durch zwanzig geteilt. Die
(1) § 13 Abs. 4 Satz 1 ist erstmals auf Studierende
Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem
anzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei
Komma errechnet. Die Gesamtnote lautet
Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis dieser Verordnung bewertet worden sind.
1,49,
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die
„gut" bei einem Zahlenwert von Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnit-
1,50 bis 2,49, ten, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden,
,,befriedigend'' bei einem Zahlenwert von sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum
2,50 bis 3,49, 31 . Dezember 1984 abgeschlossen ist.
,,ausreichend'' bei einem Zahlenwert von
3,50 bis 4,00. Artikel 3
(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt." tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 der Bundesärzte-
ordnung auch im Land Berlin.
6. Die Anlagen 8, 11, 14, 17 und 20 erhalten die in den
Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung vorgesehene Artikel 4
Fassung. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn,den 19.Dezember1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
Anlage 8
(zu§ 15 Abs. 9)
Niederschrift
über den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................... .
geboren am ............................................................... in
ist am ....................................................................... in
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, .............................. " erhalten und damit die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestan-
den.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender ............................................................................................................................ .
Als weitere Mitglieder ...................................................................................................................... .
Gegenstand der Prüfung: ................................................................................................................. .
Sonstige Bemerkungen:*) ....................................... ;s·········································································
................................ ,den ............................. .
(Unterschriften der weiteren Mitglieder (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der Prüfungskommission)
*) Hier ist auch zu bemerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich gehandelt hat oder gegebenenfalls aus welchen Gründen die Prüfung
nicht bestanden ist.
Anlage 2
Anlage 11
(zu§ 24)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über die Ärztliche Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................... .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .............................................................. .
hat am ...................................................................... in .............................................................. .
die Ärztliche Vorprüfung mit der Note .............................. bestanden.
Siegel
................................. ,den ............................ .
(Unterschrift)
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1485
Anlage 3
Anlage 14
(zu § 27)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ....................................................................................................... •
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .............................................................. .
hat am ...................................................................... in .............................................................. .
den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note .............................. bestanden.
Siegel
................................ ,den .................. ,,.......... .
(Unterschrift)
Anlage 4
Anlage 17
(zu§ 30)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende ....................................................................................................................... .
geboren am ............................................................... in .............................................................. .
hat am ...................................................................... in .............................................................. .
den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note .............................. bestanden.
Siegel
................................ ,den ............................. .
(Unterschrift)
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 5
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 2)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
Herr/Frau
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .............................................................. .
hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ........................................................................... in .............................................................. .
mit der Note .............................. und den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ........................................................................... in .............................................................. .
mit der Note .............................. bestanden.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat
er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote .............................. (. ............................. )
(Zahlenwert)
am .............................. bestanden.*)
Siegel
................................ ,den ............................. .
(Unterschrift)
*) Wird gemäß§ 34 Abs. 1 Satz 2oder Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBl.I S. 1482)
eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: ,.Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden."
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1487
Dritte Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 19. Dezember 1983
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung b) Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonne-
vom 5. Juni 1968 (BGBI. I S. 601 ), der durch Artikel 4 des nen Zahlen wird durch sieben geteilt.
Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. I S. 1581) geän-
dert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates (4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die
verordnet: Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wer-
den bis auf die zweite Stelle nach dem Komma
Artikel 1 errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den
Zeugnissen gemäß den Anlagen 6 und 7 anzugeben.
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie
Die Approbationsordnung für Apotheker vom
die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung wer-
23. August 1971 (BGBI. 1 S. 1377), zuletzt geändert
den wie folgt bewertet:
durch die Verordnung vom 13. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 706), wird wie folgt geändert: ,,sehr gut'' bei einem Zahlenwert bis
1,49,
1. Nach § 7 ~ird folgender§ 7 a eingefügt:
,,gut" bei einem Zahlenwert von
,,§ 7 a 1,50 bis 2,49,
Bewertung der Prüfungsleistungen
,,befriedigend" bei einem Zahlenwert von
(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings 2,50 bis 3,49,
sind folgende Noten zu verwenden:
,,ausreichend'' bei einem Zahlenwert von
,,sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
3,50 bis 4,00."
„gut" (2) = eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen 2. In § 8 wird folgender neuer Absatz 4 a eingefügt:
Anforderungen liegt,
,,(4 a) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung
„befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder sind wie folgt zu bewerten:
Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen gerecht wird, Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung
„ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer nach § 8 Abs. 4 erforderliche Mindestzahl zutreffend
Mängel noch den Anforderun- beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die
gen genügt, Note
„nicht ,,sehr gut", wenn er mindestens 75 vom
ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen Hundert,
erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr ,,gut", wenn er mindestens 50, aber
genügt. weniger als 75 vom Hundert,
(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet ,,befriedigend'', wenn er mindestens 25, aber
sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prü- weniger als 50 vom Hundert,
fungsfächer.
,,ausreichend'', wenn er die Mindestzahl, aber
(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prü- weniger als 25 vom Hundert
fung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlen-
wert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutref-
Satz 1 ) des Ersten, Zweiten und Dritten Prüfungsab- fend beantwortet hat. Hat der Prüfling die für das
schnitts eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl
für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermit- zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet
telt: die Note „nicht ausreichend".
a) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt
wird mit zwei, 3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt
,,(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird
mit drei und
durch das Landesprüfungsamt festgestellt und dem
die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note
mit zwei für den Prüfungsabschnitt und die Noten für die ein-
vervielfältigt. zelnen Fächer, die Zahl der vom Prüfling in den ein-
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeinen Fächern zutreffend beantworteten Fragen 7. In § 17 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung anzu-
geben." „In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen
Kenntnisse hat."
4. § 9 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind
nach Maßgabe des § 7 a Abs. 1 zu bewerten. Eine 8. § 20 wird wie folgt geändert:
mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
mindestens die Note „ausreichend" erhalten hat.
Dem Prüfling sind am Prüfungstag die Noten für die ,,(3) Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im
einzelnen Prüfungsfächer bekanntzugeben." Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist
bei der Bildung der Note des betreffenden Prü-
5. In § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt: fungsabschnitts die Note der anerkannten Prü-
fung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung
,,(4) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt
werden." einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach
Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsab-
schnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeu-
6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: tischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung
,,(1) Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeug-
Dritten Prüfungsabschnitts erteilt das Landesprü- nissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis
fungsamt jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anla-
Anlage 6, nach dem Bestehen des Dritten Prüfungs- gen 6 und 7 zu vermerken."
abschnitts zusätzlich ein Zeugnis nach dem Muster
der Anlage 7." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
9. Die Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 5
(zu § 9 Abs. 6)
Niederschrift
über die mündliche Prüfung im Zweiten/Dritten *) Prüfungsabschnitt in dem Fach
Herr/Frau ................................................................ , geboren am ............................................. .
in .................................. , ist am ................................. in ............................................ geprüft
worden.
Gegenstand der Prüfung ............................................................................................................ .
Bemerkungen **)
Der Prüfling hat die mündliche Prüfung mit der Note
bestanden/nicht bestanden.*)
.............................. ,den ............................. .
(Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
(Unterschrift der Mitglieder)
(Unterschrift des Protokollführers)
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Hier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handelt oder gegebenenfalls aus welchen Gründen die
Prüfung nicht bestanden worden ist."
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1489
1 0. Die Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 6
(zu § 14 Abs. 1 erster Halbsatz)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über den Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Herr/Frau ................................................................. geboren am ............................................. .
in .................................. , hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den
Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apo-
theker mit der Note .............................. (.............................. ) bestanden.
(Zahlenwert)
Siegel der .............................. ,den ............................. .
ausstellenden Behörde
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen."
11. Die Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 7
(zu § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über die Pharmazeutische Prüfung
Herrn/Frau geboren am ............................................. .
in ........................................ , hat
die Pharmazeutische Prüfung
mit der Gesamtnote ( ........................... )
(Zahlenwert)
bestanden.
Siegel der .............................. ,den ............................. .
ausstellenden Behörde
(Unterschrift)"
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 17 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBI. 1
S. 601) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2) § 7 a Abs. 3 ist erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungs-
leistungen in allen drei Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung nach Maß-
gabe dieser Verordnung bewertet worden sind.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Wiederholung von
Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden wur-
den, sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984
abgeschlossen ist.
Bonn,den 19.Dezember1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1491
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (24. ÄndVFO)
Vom 19. Dezember 1983
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil HI, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541 ), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 713), wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 2 werden die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) wie folgt
geändert:
a) In der Übergangsvorschrift 2 wird die Angabe „31. Dezember 1983" durch die Angabe „31. Dezember 1984"
ersetzt.
b) Die Übergangsvorschrift 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Ist nach den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Gebührenbestimmungen die neue gebührenpflichtige
Leitungslänge bei bestehenden Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige Lei-
tungslänge, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1987 der Gebührenberech-
nunQ eine verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt.
a) Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach
folgender Formel berechnet:
Lv = Lb + FL X (Ln - Lb).
Hierbei bedeutet:
L.., = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge
Lb = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge
Ln = neue gebührenpflichtige Leitungslänge
FL = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0, 19,
vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 0,41 und
vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 0,73.
b) Die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a errechneten Leitungslängen werden auf volle 100 Meter
aufgerundet.
c) Die in den Übergangsvorschriften 3 Buchstabe a und b getroffenen Regelungen sind auch auf alle
Ausnahmeleitungen anzuwenden, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 31. Dezember 1984
gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist. Dies gilt auch für Anträge auf
Änderung gemäß§ 17 Abs. 9."
2. In der Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird in Abschnitt -4.1. Leitungsgebühren- in der Spalte
,Gegenstand' die Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 4 wie folgt gefaßt:
„1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt
1. bei Regelleitungen die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung,
2. bei Ausnahmeleitungen mit Endpunkten in benachbarten Ortsnetzbereichen die Entfernung zwischen
den Endpunkten der Leitung; es werden bei der Gebührenberechnung jedoch mindestens 500 m gebüh-
renpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt,
3. bei Ausnahmeleitungen mit Endpunkten in nicht benachbarten Ortsnetzbereichen die Entfernung zwi-
schen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen; § 33 Abs. 1 der Fernmelde-
ordnung ist anzuwenden."
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst
In den als Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388) verkündeten Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 1982 (BGBI. 1 S. 1583) geändert worden sind, wird in Abschnitt
-1.2. Leitungsgebühren für Telexnebenanschlüsse-- in der Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 7 wie
folgt gefaßt:
„2. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt
2.1. bei Telexregelnebenanschlußleitungen die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung,
2.2. bei Telexausnahmenebenanschlußleitungen mit Endpunkten in benachbarten Fernsprechortsnetzbereichen
die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung; es werden bei der Gebührenberechnung jedoch mindestens
500 m gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt,
2.3. bei Telexausnahmenebenanschlußleitungen mit Endpunkten in nicht benachbarten Fernsprechortsnetzberei-
chen die Entfernung zwischen den Fernsprechortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen;
§ 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bon~den 1RDezember1983
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1493
Verordnung
zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben
auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1983
Vom 20. Dezember 1983
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980
(BGBI. 1 S. 289) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
§ 1
Die Durchführung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das
Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) gemäß dem
Mikrozensusgesetz vom 21. Februar 1983 (BGBI. I S. 201) wird im Jahre 1983
ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung
Vom 20. Dezember 1983
Auf Grund des§ 80 Nr. 1 in Verbindung mit§ 89 Abs. 2 noch nicht beendet ist, können diesen bis zur vollen,
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der ihnen nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverord-
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1) nung zustehenden Dauer auch dann verlangen, wenn
verordnet die Bundesregierung: sie vorher nach § 4 a Abs. 2 der Mutterschutzverord-
nung einen Mutterschaftsurlaub von kürzerer Dauer
Artikel 1 verlangt haben; sie müssen jedoch den Mutterschafts-
In§ 4 a Abs. 8 und in § 10 a Abs. 1 Satz 2 der Verord- urlaub bis zur vollen Dauer so frühzeitig wie möglich ver-
nung über den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fas- langen.
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1968
(BGBI. I S. 106). zuletzt geändert durch Verordnung vom Artikel 3
15. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1791 ), wird jeweils das Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Wort „siebenhundertfünfzig" durch das Wort „fünfhun- Mutterschutzverordnung in der vom 1. Januar 1984 an
dertzehn" ersetzt. geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 2 Artikel 4
Hat der Mutterschaftsurlaub vor dem 1. Januar 1984 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
begonnen, kann ihn die Beamtin abweichend von § 4 a leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
Abs. 5 der Mutterschutzverordnung auch ohne Zustim- Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
mung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beenden, es sei
denn, daß der Dienstvorgesetzte für die Zeit des Mutter-
Artikel 5
schaftsurlaubs eine Ersatzkraft eingestellt hat. Beam-
tinnen, deren Mutterschaftsurlaub am 1. Januar 1984 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1 983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1495
Bekanntmachung
der Neufassung der Mutterschutzverordnung
Vom 20. Dezember 1983
Auf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung vom 20. De-
zember 1983 (BGBI. 1 S. 1494) wird nachstehend der
Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der ab
1. Januar 1984 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 22. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 106),
2. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Verordnung
vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1S. 835),
3. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Verordnung
vom 18. September 1980 (BGBI. 1S. 1737),
4. die teils am 1. Januar 1983, teils am 1. März 1983 in
Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1791 ) und
5. die am 1. Januar 1984 in Kraft tretende eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des§ 80 Nr. 1 in Verbindung mit§ 89 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 1).
Bonn, den 20. Dezember 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr.Zimmermann
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Mutterschutzverordnung - MuSchV)
§ 1 §3
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft ( 1 ) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung
nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeug- ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
nis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlings-
Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist. geburten auf zwölf Wochen.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der
darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienst-
daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit fähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit
erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den
§ 2
in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten
( 1 ) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beam- Arbeiten herangezogen werden.
tin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht
mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädli-
chen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stof- §4
fen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3
Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
ausgesetzt ist. nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienstversäumnis
während der Stillzeit ( § 7).
(2) Dies gilt besonders
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr
als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr § 4a
als 1O kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von (1) Einer Beamtin ist im Anschluß an die Schutzfrist
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen des § 3 Abs. 1 auf Antrag Mutterschaftsurlaub bis zu
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von dem Tag zu gewähren, an dem das Kind sechs Monate
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so alt wird. Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten
darf die körperliche Beanspruchung der werdenden zwölf Monaten vor der Entbindung für mindestens neun
Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1; Monate, bei Frühgeburten für mindestens sieben
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, Monate, ein Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsver-
soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften hältnis oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeits-
Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden losenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsför-
überschreitet; derungsgesetz bestanden hat oder unverschuldete
Wartezeiten zwischen der Beendigung des Vorberei-
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich tungsdienstes und der Ernennung zur Beamtin auf
strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd Probe vorgelegen haben.
hocken oder sich gebückt halten muß;
(2) Die Beamtin muß den Mutterschaftsurlaub späte-
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller
stens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist des § 3
Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von Abs. 1 beantragen. _
solchen mit Fußantrieb;
5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne (3) Kann die Beamtin aus einem von ihr nicht zu ver-
der Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallver- tretenden Grund den Mutterschaftsurlaub nicht recht-
sicherung auf Berufskrankheiten entstehen können, zeitig beantragen oder antreten, so kann sie dies inner-
sofern die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei halb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
diesen Arbeiten in besonderem Maße der Gefahr (4) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur-
einer Berufserkrankung ausgesetzt ist; laubs, so endet dieser abweichend von Absatz 1 drei
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf Wochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an dem
des dritten Monats der Schwangerschaft; Tag, an dem das Kind sechs Monate alt geworden wäre.
Hat der Dienstherr für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, eine Ersatzkraft eingestellt und ist das Beschäftigungs-
es sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeits- verhältnis mit dieser Ersatzkraft über die drei Wochen
tempo nach Feststellung der obersten Dienstbe- des Satzes 1 hinaus vereinbart, endet der Mutter-
hörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der schaftsurlaub mit der Auflösung dieses Beschäfti-
Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen; gungsverhältnisses, spätestens an dem Tag, an dem
8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, das Kind sechs Monate alt geworden wäre. Die Sätze 1
insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind während der
ausgesetzt ist. in Absatz 2 genannten Frist von vier Wochen stirbt.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1497
(5) Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten kann der (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen
Mutterschaftsurlaub vorzeitig beendet werden. 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
(6) Während des Mutterschaftsurlaubs darf die
Beamtin keine Erwerbstätigkeit leisten. §7
( 1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber
(7) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-
zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich
dermonat, für den die Beamtin Mutterschaftsurlaub
eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizu-
nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.
geben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von
(8) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs werden die mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine
um die gesetzlichen Abzüge verminderten Dienstbe- Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der
züge und Anwärterbezüge bis zu einem Höchstbetrag Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhan-
von monatlich 510 Deutsche Mark als Mutterschafts- den ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten
geld weitergewährt. gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammen-
hängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von
(9) Der Beamtin werden für die Zeit des Mutter-
mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
schaftsurlaubs die Beiträge für ihre Krankenversiche-
rung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn (2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet
ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge ten festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn des
Mutterschaftsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in (3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestim-
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht über- mungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten
schritten haben. treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen
vorschreiben.
(10) Die Beamtin mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-
land erhält Mietzuschuß nach § 57 des Bundesbesol-
§8
dungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Berechnung
des Vomhundertsatzes nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des ( 1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie
Bundesbesoldungsgesetzes die Dienstbezüge (Mutter- stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in
schaftsgeld) nach Absatz 8 zugrunde zu legen sind. der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht
Dies gilt nicht, wenn für die Zeit des Mutterschaftsur~ an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herange-
laubs dem Ehemann der Beamtin Mieterstattung (§ 58 zogen werden.
des Bundesbesoldungsgesetzes) für denselben Wohn-
raum zusteht. Für Kinder, für die der Beamtin Auslands- (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede
kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 des Bundesbesol- Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich
dungsgesetzes zustehen würde, erhält sie für die Zeit oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus gelei-
des Mutterschaftsurlaubs Kinderzuschlag in Höhe des stet wird.
Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz. (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während
ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen, abwei-
chend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäf-
§5 tigt werden, wenn ihnen in jeder Woche eirmal eine
Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden
oder solange sie stillt, mit Arbeiten beschäftigt, bei im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
denen sie ständig stehen oder gehen muß, ist für sie
eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzu- (4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
stellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
ständig sitzen muß, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unter- zulassen.
brechungen ihres Dienstes zu geben.
§9
(1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärter-
§6 bezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädi-
bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mittei- gung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzli-
len und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung chen Krankenversicherung nicht überschreitet, erhält
angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll nach der Entbindung einen Pauschbetrag von 100 Deut-
sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme sche Mark, wenn sie nachweislich die zur ausreichen-
vorlegen. den und zweckmäßigen ärztlichen Betreuung während
der Schwangerschaft und nach ihrer Entbindung gehö-
(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten renden Untersuchungen in Anspruch genommen hat.
Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des Der Anspruch auf den Pauschbetrag bleibt unberührt,
Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder wenn Untersuchungen aus einem von der Beamtin nicht
einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mut- zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wurden.
maßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der
Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Ent- (2) Der Pauschbetrag ist von der Kasse zu zahlen, die
bindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist ent- in dem in Betracht kommenden Zeitraum die Dienst-
sprechend. bezüge oder Anwärterbezüge zahlt.
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(3) Steht einer Beamtin ein Pauschbetrag nach § 198 Beamtenverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätte bean-
der Reichsversicherungsordnung zu, so wird kein spruchen können, so erhält die frühere Beamtin auf
Pauschbetrag nach Absatz 1 gewährt. Das gilt auch, Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld für den Zeit-
wenn für eine Beamtin ein Pauschbetrag als Familien- raum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhält-
hilfe nach § 205 a der Reichsversicherungsordnung nisses Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nach § 4
zusteht. oder§ 4 a Abs. 8 zugestanden hätten. Das besondere
Mutterschaftsgeld beträgt mönatlich 51 0 Deutsche
§10 Mark, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses zustehenden Dienstbezüge oder
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von
Anwärterbezüge.
vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren (2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Absatz 1
Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst- steht nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum
vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeitseinkommen
bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Ent- oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden.
lassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem
Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Ent- (3) Der früheren Beamtin werden für die Zeit, für die
bindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung sie bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Mutter-
mitgeteilt wird. Während des Mutterschaftsurlaubs und schaftsurlaub hätte beanspruchen können, auf Antrag
bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung des die Beiträge für ihre Krankenversicherung bis zu monat-
Mutterschaftsurlaubs darf die Entlassung einer Beamtin lich 82,50 Deutsche Mark erstattet, wenn ihre Dienstbe-
auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht züge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf
ausgesprochen werden. den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf-
wandsentschädigung) vor Beginn des Mutterschaftsur-
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe- laubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzli-
hörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des chen Krankenversicherung nicht überschritten haben.
Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Dies gilt nicht, wenn der früheren Beamtin nach
Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebens- Absatz 2 kein besonderes Mutterschaftsgeld zusteht
zeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus oder wenn sie selbst oder ein anderer Beihilfeberechtig-
dem Dienst zu entfernen wäre. ter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.
(3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
bleiben unberührt. § 11
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
§ 10a Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verord-
(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf nung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 1 Abs. 2
bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft §12
Gesetzes, Rechtsverordnung oder allgemeiner Verwal-
tungsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während der Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
Schutzfristen (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 ) oder während der bindung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt
Zeit, für die die frühere Beamtin bei Fortbestehen des diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1499
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen
in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
Vom 20. Dezember 1983
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 5 Zeitablaufs ~ährend der Schutzfristen ( § 1 Abs. 2,
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- § 3 Abs. 1) oder während der Zeit, für die die aus der
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ausge-
die Bundesregierung: schiedene Frau bei Fortbestehen des Soldatenver-
hältnisses Mutterschaftsurlaub hätte beanspruchen
Artikel 1 können, so erhält sie auf Antrag ein besonderes Mut-
terschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fort-
Die Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in bestehen des Soldatenverhältnisses Dienstbezüge
der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes vom
zugestanden hätten (§ 3 a Abs. 6, § 4 Satz 1). Das
22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 176), geändert durch Ver-
besondere Mutterschaftsgeld beträgt monatlich fünf-
ordnung vom 25. September 1979 (BGBI. 1 S. 1598),
hundertundzehn Deutsche Mark. Das besondere
wird wie folgt geändert:
Mutterschaftsgeld steht nicht zu, wenn und soweit
für denselben Zeitraum Dienstbezüge/Dienstzeitver-
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und sorgung, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld
die amtliche Abkürzung ,,(Mutterschutzverordnung für gezahlt werden. Der aus der Laufbahn der Offiziere
weibliche Sanitätsoffiziere - MuSchV SanOffz(w) -) " des Sanitätsdienstes ausgeschiedenen Frau werden
angefügt. für die Zeit, für die sie bei Fortbestehen des Solda-
tenverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätte bean-
2. § 3 a wird wie folgt geändert: spruchen können, auf Antrag die Beiträge für ihre
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 Krankenversicherung bis zu monatlich 82,50 DM
angefügt: erstattet, wenn ihre Dienstbezüge (ohne die mit
Rücksicht auf den Familienstand gewährten
„Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor
Monaten vor der Entbindung für mindestens neun Beginn des Mutterschaftsurlaubs die Versicherungs-
Monate, bei Frühgeburten für mindestens sieben pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche-
Monate, ein Soldaten-, Beamten-:, Arbeits- oder rung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn
Ausbildungsverhältnis oder ein Anspruch auf der aus der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdien-
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter- stes ausgeschiedenen Frau nach Satz 3 kein beson-
haltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz deres Mutterschaftsgeld zusteht oder wenn sie
bestanden hat." selbst oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: einen Anspruch auf Beihilfe hat."
,,(6) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs wer-
den die um die gesetzlichen Abzüge verminderten Artikel 2
Dienstbezüge bis zu einem Höchstbetrag von
monatlich fünfhundertundzehn Deutsche Mark als Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
Mutterschaftsgeld weitergewährt.'' laut der Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitäts-
offiziere in der vom 1. Januar 19ß4 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:
,,§ 3 b
Artikel 3
Endet ein Soldatenverhältnis, das zu Beginn der
Schutzfrist des § 1 Abs. 2 bestanden hat, wegen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 20. Dt::zember 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 20. Dezember 1983
Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
§ 14 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. 1
S. 1522) wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 4 gilt hinsichtlich des Ausschlusses der unmittelbaren Erhebung von
Sach- und Personalkosten durch Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei ambulanter privatärztlicher Behand-
lung erst ab 1. Januar 1984, bei stationärer privatärztlicher Behandlung erst
ab 1. Januar 1985. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt hat der Arzt vom Kranken-
haus unmittelbar erhobene Sach- und Personalkosten von den von ihm nach
§ 5 berechneten Gebühren abzuziehen und in der Rechnung den Umfang der
Minderung bei den einzelnen Leistungen anzugeben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 15 Satz 2 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1983 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1501
Dritte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 20. Dezember 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 und Abs. 2 des Futtermittel-
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) wird vom Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Jugend, Familie und Gesundheit und auf Grund des§ 6 Abs. 1 und
2 des Futtermittelgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, La,ndwirt-
schaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. I S. 352), zuletzt geän-
dert durch Verordnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. I S. 505), wird wie folgt geän-
dert:
1. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Meticlorpindol" wird in Spalte 4 die Zahl „3" durch
die Zahl „5" ersetzt;
bb) in der Position „Monensin-Natrium" wird folgende Zeile angefügt:
2 3 4
„Truthühner 16 Wochen 90 100 3 Tage";
b) in Teil 1 Nr. 9 wird nach der Position „Essigsäure" folgende Position ein-
gefügt:
2 3
„Formaldehyd Schweine 6 Monate 600 9 )";
c) nach Fußnote 8 wird folgende Fußnote angefügt:
,.9) nur in Magermilch ".
2. In Anlage 5 wird in der Position „Quecksilber" die Zeile
„Alleinfuttermittel 0,1"
durch die Zeilen
„Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen 0,4
andere Alleinfuttermittel 0,1"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin
Vom 20. Dezember 1983
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- 3. Verbindungsaufgaben zwischen DV-Bereich und
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt Anwendern.
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für kannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformati-
Berufsbildung gemäß § 1 9 Nr. 1 des Berufsbildungsför- ker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin.
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet: §2
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
Ziel der Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
und Bezeichnung des Abschlusses 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum oder einem nach Bundes- oder Landesrecht aner-
Wirtschaftsinformatiker/zur Wirtschaftsinformatikerin kannten Beruf der Verwaltung und eine mindestens
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prü- dreijährige Berufspraxis im kaufmännischen, verwal-
fungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. tenden oder datenverarbeitenden Bereich oder
2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im kauf-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-
männischen, verwaltenden oder datenverarbeiten-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-
den Bereich
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines
Wirtschaftsinformatikers wahrzunehmen: nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufspraxis im
kaufmännischen oder verwaltenden Bereich muß min-
1. Analyse und Überarbeitung von Organisationskon-
destens ein Jahr in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der
zepten sowie Entwicklung und Einführung von
beruflichen Fortbildung zum Wirtschaftsinformatiker
Anwendersoftware in der Datenverarbeitungs(DV)- dienlich sind.
Anwendungsorganisation in vorwiegend betriebs-
wirtschaftlich orientierten Aufgabenbereichen, (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
2. Entwurf, Erstellung und Pflege komplexer Pro- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
gramme für DV-Anwendungen in vorwiegend oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt~
betriebswirtschaftlich orientierten Aufgabenberei- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
chen, die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1503
§3 (2) Im Prüfungsfach „Allgemeine Betriebswirtschafts-
lehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
Gliederung und Inhalt der Prüfung
mit den wesentlichen betriebswirtschaftlichen Grund-
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: begriffen vertraut ist, betriebswirtschaftliche Zusam-
1 . Betriebswirtschaft, menhänge erkennen kann und fähig. ist, das· betriebs-
wirtschaftliche Grundwissen im Rahmen anwendungs-
2. Datenverarbeitung, bezogener Aufgabenerfüllung einzusetzen. In diesem
3. Ergänzungsfächer. Rahmen können geprüft werden:
Außerdem wird eine fächerübergreifende Fallstudie 1. Betrieb und Unternehmen als Objekt der Betriebs-
nach Maßgabe des Absatzes 4 durchgeführt. wirtschaftslehre,
2. Arten und Gliederung der Betriebe (Betriebstypolo-
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist unbeschadet gie),
des § 7 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der
Absätze 3, 5 und 6 sowie der §§ 4 bis 6 durchzuführen. 3. Unternehmenszusammenschlüsse,
Bei der Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 bestimmt der 4. betriebliche Produktionsfaktoren,
Prüfungsteilnehmer, in welchem der dort genannten 5. Grundbegriffe der Investition und Finanzierung,
Fächer er geprüft werden will.
6. Phasen betrieblicher Planung im Prozeß wirtschaft-
(3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach licher Zielerreichung,
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Als 7. Investitionsplanung und Investitionsrechnung,
Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer für
den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsteil je Prü- 8. Finanzplanung und Ermittlung des Kapitalbedarfs,
fungsfach 90 Minuten, für den in Absatz 1 Nr. 2 genann- Finanzierungsgrundsätze, Finanzierungsformen,
ten Prüfungsteil je Prüfungsfach 300 Minuten und für 9. Aufgaben der Beschaffung,
den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsteil je Prü-
10. Bedarfs- und Beschaffungsplanung,
fungsfach 90 Minuten zur Verfügung. Wird die schrift-
liche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die 11 . Lagerhaltung und Lagerwirtschaft,
Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden. Die 12. Planung und Steuerung der Leistungserstellung
Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen hat die jeweili- (Fertigung),
gen Prüfungsfächer gleichgewichtig zu berücksichti-
gen. 13. Grundlagen der Absatzwirtschaft,
14. Absatzmarktforschung,
(4) In der fächerübergreifenden Fallstudie soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ein praxisna- 15. absatzpolitisches Instrumentarium,
hes Problem eines betriebswirtschaftlich-organisatori- 16. Vertrieb,
schen Anwendungsbereichs mit den Methoden der DV-
Organisation und Programmierung erfassen, beurteilen, 17. Grundzüge des Personalwesens.
darstellen und lösen kann. Als Bearbeitungszeit stehen (3) Im Prüfungsfach „Industrielles Rechnungswesen"
dem Prüfungsteilnehmer vier Wochen zur Verfügung. soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Zweck,
Aufbau und Zusammenhang wesentlicher Teile des
(5) Die schriftliche Prüfung kann in einzelnen Prü- Industriellen Rechnungswesens versteht und über die
fungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder erforderlichen Kenntnisse verfügt, diese im Rahmen
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine anwendungsbezogener Aufgabenerfüllung einzusetzen.
mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das In diesem Rahmen können geprüft werden:
Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei- 1. Aufgaben und Gliederung des Industriellen Rech-
lung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung nungswesens,
ist. Entsprechendes gilt für die fächerübergreifende
Fallstudie. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteil- 2. Einführung in die Buchführung der Industriebetriebe,
nehmer insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. 3. Buchhaltungssysteme, Buchhaltungsorganisation,
(6) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger 4. Kontenrahmen, Kontenplan, Ergebnisrechnung,
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen 5. Buchungen in ausgewählten Bereichen des Rech-
geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil nungswesens,
spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag 6. Jahresabschluß der Unternehmung,
des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
7. Aufgaben der Kostenrechnung und Übersicht über
Kostenrechnungssysteme,
§4 8. Kostenartenrechnung und Kostenstellenrechnung,
Betriebswirtschaft 9. Kostenträgerrechnung,
(1) Im Prüfungsteil „Betriebswirtschaft" ist in folgen- 10. Deckungsbeitragsrechnung als Teilkostenrech-
den Fächern zu prüfen: nung,
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 11. Plankostenrechnung.
2. Industrielles Rechnungswesen,
(4) Im Prüfungsfach ,:Betriebsorganisation" soll der
3. Betriebsorganisation. Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundlagen,
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Begriffe und Prinzipien der Betriebsorganisation ver- 8. Planung, Durchführung und Überwachung von DV-
steht und damit umgehen kann. In diesem Rahmen kön- Projekten:
nen geprüft werden:
a) Organisation und Aufgabenträger,
1 . Begriff und Aufgaben der Betriebsorganisation,
b) Planung, Durchführung und Kontrolle,
2. Aufbauorganisation,
c) Dokumentation und Schulung;
3. Ablauforganisation,
9. Problemanalyse:
4. interpersonelle Kommunikation,
a) Aufgabendefinition,
5. Führungsstile und Führungsformen (Management-
techniken), b) Feststellung des lstzustandes,
6. Arbeits- und Darstellungstechniken in der Betriebs- c) Beschreibung des lstzustandes,
organisation, d) Bewertung des lstzustandes;
7. Projektmanagement. 10. Systementwurf:
§5 a) Erstellung eines Grobkonzepts,
Datenverarbeitung b) Auswahl eines DV-Systems,
(1) Im Prüfungsteil „Datenverarbeitung" ist in folgen- c) Auswahl vorhandener Anwendersoftware,
den Fächern zu prüfen: d) Ermittlung des Personalbedarfs,
1 . Datenverarbeitungsorganisation, e) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,
2. Programmierung. f) Entwurfsmethoden und -techniken,
(2) Im Prüfungsfach „Datenverarbeitungsorganisa- g) Datenorganisation, Zugriffsarten und Verarbei-
tion" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er tungsformen,
die Datenverarbeitungsgrundlagen beherrscht, die
h) Nummern und Schlüsselsysteme,
wesentlichen Methoden und Techniken der DV-Projekt-
planung, Überwachung, Steuerung sowie der DV-Ver- i) Algorithmen,
fahrensentwicklung anwenden kann. In diesem Rahmen j) Dokumentation des Systementwurfs und Fest-
können geprüft werden: legung der Verfahrensvorschriften für die Pro-
1. Aufbau und Funktion von DV-Systemen: grammierung;
a) Zentraleinheit, 11. Textverarbeitung.
b) Peripherie,
(3) Im Prüfungsfach „Programmierung" soll der Prü-
c) Systemprogramme, fungsteilnehmer nachweisen, daß er die mit der Erstel-
d) Anwenderprogramme, lung eines Programms verbundenen Aufgaben be-
herrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
e) Zusammenwirken der in den Buchstaben a bis d
genannten Komponenten; 1. Systematik des Programmentwurfs und der Pro-
grammentwicklung:
2. Informationsdarstellung;
a) Programmstruktur und Verarbeitungslogik,
3. Datenerfassung, -eingabe und -ausgabe:
b) Programmiermethoden und -techniken,
a) Organisation und Verfahren,
c) softwaretechnische Unterstützung;
b) Datenträger;
2. Programmdokumentation:
4. Datenorganisation:
a) Dokumentation als Bestandteil des Programm-
a) Schlüsselsysteme,
entwurfs und der Programmentwicklung,
b) Daten und Dateien,
b) Erstellen einer Programmdokumentation,
c) Organisations- und Verarbeitungsformen,
c) Dokumentationshilfen;
d) Datenbank- und Informationssysteme;
3. Grundlagen der Systembenutzung:
5. Software:
a) Betriebssystem,
a) Betriebssysteme,
b) Datenfernverarbeitung,
b) Programmiersprachen;
c) Datenbanksysteme;
6. Betriebsarten und Nutzungsformen;
4. Programmiersprachen:
7. Datenschutz und Datensicherung:
a) Beherrschen einer standardisierten, problem-
a) Notwendigkeit und Zielsetzung, orientierten, im kaufmännischen Bereich ange-
b) wesentliche Bestimmungen des Bundesdaten- wendeten Programmiersprache wie Cobol oder
schutzgesetzes und andere Datenschutzrege- PL/1,
lungen,
b) Grundkenntnisse einer zweiten problemorientier-
c) Verfahren und Techniken der Datensicherung; ten Programmiersprache,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1505
c) Grundkenntnisse einer maschinenorientierten 5. wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Sozial-
standardisierten Programmiersprache; versicherungsrechts.
5. Testen von Programmen: (5) Im Prüfungsfach „Fachenglisch" soll der Prü-
a) Ziele des Testens, fungsteilnehmer nachweisen, daß er englischsprachige
Systemliteratur aus dem Bereich der Datenverarbeitung
b) Erstellen einer Teststrategie, benutzen kann. In diesem Rahmen können geprüft
c) Durchführung von Tests. werden:
1. Texte und Fachwörter zu Grundbegriffen der DV,
§6 2. Texte und Fachwörter zur Software,
Ergänzungsfächer 3. Texte und Fachwörter zur Hardware,
(1) Im Prüfungsteil „Ergänzungsfächer" ist in folgen- 4. Texte und Fachwörter zu Computer Installations,
den Fächern zu prüfen: Software Engineering, Data Security.
1. Mathematik und Statistik, (6) Im Prüfungsfach „Volkswirtschaftslehre" soll der
2. Zusammenarbeit im Betrieb, Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundlagen
gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge erkennt. In
3. Rechtslehre oder Fachenglisch oder Volkswirt-
diesem Rahmen können geprüft werden:
schaftslehre.
1. Volkswirtschaftliche Grundbegriffe,
(2) Im Prüfungsfach „Mathematik und Statistik" soll
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den 2. Volkseinkommen und Sozialprodukt,
wesentlichen Rechen- und Anwendungstechniken ma- 3. Märkte und Preisbildung,
thematischer und statistischer Verfahren vertraut ist,
4. Geld und Kredit,
die bei der Lösung praktischer Aufgaben im Bereich der
Wirtschaftsinformatik auftreten können. In diesem 5. Konjunktur und Konjunkturpolitik,
Rahmen können geprüft werden: 6. Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen.
1. Aussagenlogik,
2. Zahlendarstellung, §7
3. arithmetische und geometrische Folgen und Reihen, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
4. lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme, Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach
oder in mehreren Prüfungsfächern gemäß §§ 4 bis 6
5. rationale Funktionen, Exponentialfunktionen, Loga-
kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zustän-
rithmusfunktionen,
digen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer
6. Grundlagen der beschreibenden Statistik und Wahr- zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich
scheinlichkeitsrechnung. anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
lichen Prüfungsausschuß in den letzten 5 Jahren vor
(3) Im Prüfungsfach „Zusammenarbeit im Betrieb" Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-
für die Zusammenarbeit im Betrieb notwendigen Grund- spricht; in jedem Fall muß der Prüfungsteilnehmer in
kenntnisse der Soziologie und Psychologie verfügt, um einem Prüfungsfach je Prüfungsteil geprüft werden.
Zusammenhänge hinsichtlich des eigenen und des
Arbeitsverhaltens anderer Mitarbeiter erkennen und
beurteilen zu können. In diesem Rahmen können geprüft §8
werden: Bestehen der Prüfung
1. Grundlagen des Sozialverhaltens, (1) Die drei Prüfungsteile sowie die fächerübergrei-
2. Einfluß· des Betriebs auf das Sozialverhalten, fende Fallstudie werden gesondert bewertet. Für jeden
Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel
3. Auswirkungen der Automation auf die Zusammenar- aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen
beit im Betrieb. Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen
und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-
(4) Im Prüfungsfach „Rechtslehre" soll der Prüfungs- fach sind als arithmetisches Mittel zu einer Note zusam-
teilnehmer nachweisen, daß er über Grundkenntnisse
menzufassen.
der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
verfügt und die Bedeutung von Rechtsvorschriften für (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
seinen Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann. nehmer in den Prüfungsteilen gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und
In diesem Rahmen können geprüft werden: 3, in der fächerübergreifenden Fallstudie sowie in den
1. Grundlagen des Rechtssystems der Bundesrepublik beiden Prüfungsfächern gemäß§ 5 Abs. 1 mindestens
Deutschland, ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur
in höchstens je einem Prüfungsfach der in den §§ 4 und
2. Gliederung und wesentliche Bestimmungen des 6 genannten Prüfungsteile nicht ausreichende Leistun-
Grundgesetzes, gen vorliegen.
3. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
4. Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts, gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel- Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wie-
nen Prüfungsfächern und in der fächerübergreifenden derholungsprüfung anmeldet.
Fallstudie erbrachten Noten hervorgehen müssen.
§10
§9 Berlin-Klausel
Wiederholung der Prüfung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
mal wiederholt werden. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- § 11
fungsfächern oder von der fächerübergreifenden Fall-
Inkrafttreten
studie zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer
vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er Diese Verordnung tritt am 1 . April 1984 •in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1507
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin
Herr/Frau .......................................................................................................................................................
geboren am . . . . .. . . . . . . . . .. .. . .. . . . . .. . . . . . . . .. .. . . . . . . .. . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . in ...................................................................... .
hat am . . . .. . . . . .. . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . .. . . . .. . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wi rtschaftsi nformati ker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte
Wirtschaftsinformatikerin vom 20. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1502)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Prüfungsteil „Betriebswirtschaft"
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
2. Industrielles Rechnungswesen
3. Betriebsorganisation
(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am ........... .. .. ........ in ....................... vor....................... abgelegte Prüfung
in dem Prüfungsfach ............................ freigestellt.")
II. Prüfungsteil „Datenverarbeitung"
1. Datenverarbeitungsorganisation
2. Programmierung
(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Prüfungsteil „Ergänzungsfächer"
1. Mathematik und Statistik
2. Zusammenarbeit im Betrieb
3. ····························································· *)
(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
Fächerübergreifende Fallstudie
Planung und Realisation einer vierwöchigen Projektaufgabe in der DV-Organisation
und Programmierung aus dem Anwendungsbereich: ............................................ .
mit dem Thema: .................................................................................................. .
Note 1 == sehr gut; Note 2 == gut; Note 3 == befriedigend; Note 4 == ausreichend; Note 5 == mangelhaft;
Note 6 == ungenügend
*) Angabe des gemäß§ 3 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Faches.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1509
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3233/83 der Kommission zur 19. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können L 319/25 17. 11. 83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3242/83 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1982 L 321/1 18. 11.83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3243/83 des Rates zur Festsetzung des re-
präsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für 01 ivenöl
sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzubehalten-
den Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1983/84 L 321/3 18. 11. 83
16. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3247 /83 der Kommission über den Verkauf
getrockneter Weintrauben der Ernte 1982 im Besitz griechischer
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetzten Preisen L 321/11 18. 11.83
16. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3248/83 der Kommission über den Verkauf
getrockneter W e i n trau b e n der Ernte 1983 im Besitz griechischer
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetzten Preisen L 321/14 18. 11. 83
16. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3249/83 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, der Beträge der Produk-
tionsbeihilfe und der Lagerungsbeihilfe sowie der auf den Mindest-
preis, die Lagerhaltungsbeihilfe sowie die Produktionsbeihilfe anzu-
wendenden Koeffizienten für getrocknete Weintrauben und
getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 L 321/16 18. 11. 83
18. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3270/83 der Kommission zur Festsetzung des
Korrektivbetrags für O I i v e n ö 1 L 322/11 19. 11. 83
18. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3273/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 841 /82 mit Durchführungsbestimmungen für
Sonderbeihilfen im Rohtabaksektor auf Grund des Erdbebens
vom November 1980 in Italien L 322/17 19. 11.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation
für Obst und Gemüse L 325/1 22. 11.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3285/83 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeugerorganisatio-
nen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften L 325/8 22. 11.83
22. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3325/83 des Rates über die Einfuhrregelung
für Weine mit Ursprung in Algerien L 330/1 26. 11.83
25. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3334/83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2425/81 mit Durchführungsbestim-
mungen für die Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben und
getrocknete Fe i g e n L 330/18 26. 11.83
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
10. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3174/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Milchsäure, ihre Salze und Ester der
Tarifstelle 29.16 A 1, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 310/20 11.11.83
10. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3175/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Handwerkszeug der Tarif-
nummer 82.04 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 310/21 11.11.83
31. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3184/83 der Kommission über die Vorschuß-
regelung für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Aus-
gaben L 320/1 17. 11.83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3185/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordameri-
kanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01
B I t) des Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 311 /1 12. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3186/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene
Filets vom Kabeljau (Gadus morhua) der Tarifstelle 03.01 B II b) 1 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 311/4 12. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3187 /83 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs L 311/7 12. 11. 83
11. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3191 /83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Handwerkszeug der Tarif-
nummer 82.04 mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 311/17 12. 11. 83
11. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3192/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Düngemittel der Tarifnummer
31.05 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 311/18 12. 11. 83
11. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3193/83 der Kommission über die Einstellung
des Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 311/19 12. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3197 /83 des Rates zur Festsetzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der
Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1984) L 315/1 15. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3198/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in
Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemein-
samen Zolltarifs (1984) L 315/3 15. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3199/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere
Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1984) L 315/7 15. 11.83
11. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3205/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für unverarbeiteten Tabak, anderen als der Sorte
,,Virginia" der Tarifstellen 24.01 ex A und ex B mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3379/82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 315/20 '15. 11.83
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1983 1511
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3206/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für
bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 315/21 15. 11. 83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3220/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 198/83 über die Fischerei in den der Hoheitsgewalt
oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern
mit vorläufiger Geltungsdauer bis zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmengen und der Quoten für 1983 L 318/20 16. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3221 /83 des Rates zur Fes~~etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1984) L 324/1 21. 11.83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3222/83 des Rates zur Festlegung der zuver-
lässigen Gesamtfangmengen im Jahre 1983 für die Seelachs-
bestände in den Bereichen llla, IV, lla (EG-Zone) und lllb, c und d (EG-
Zone), des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils und der Auftei-
lung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten L 319/1 17. 11.83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3223/83 des Rates zur Festlegung der zuläs-
sigen Gesamtfangmengen im Jahre 1983 für die Kabeljaubestände
der Ostsee, des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils und der
Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten L 319/3 17. 11.83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3228/83 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 319/13 17. 11. 83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3229/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Italien, dem Vereinigten Königreich, Irland, Dänemark
und Griechenland von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
Rumänien L 319/16 17. 11. 83
16. 11. 83 Entscheidung Nr. 3236/83/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1984 gemäß der
Entscheidung Nr. 2177 /83/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 319/33 17. 11. 83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3241 /83 des Rates zur zeitweiligen Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
einige industrielle Waren L 328/1 24. 11.83
17. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3250/83 der Kommission mit Anpassungen für
die gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische und
gekühlte Fische L 321/20 18. 11. 83
17. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3251/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Waren der Tarifstelle 44.25 ex B, aus-
genommen Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und
Werkzeugstiele mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 321/21 18. 11. 83
18. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3271 /83 der Kommission zur Festsetzung
eines vorläufigen Ausgleichzolls auf Einfuhren von Rohrformstücken,
Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß
mit Ursprung in Spanien L 322/13 19. 11. 83
18. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3272/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Hacken aller Art und Rechen der Tarif-
nummer ex 82.01, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 322/16 19. 11.83
8. 11. 83 Entscheidung Nr. 3280/83/EGKS der Kommission zur dritten Ände-
rung der Ent~cheidung Nr. 2177 /83/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 322/35 19. 11.83
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3288/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 325/15 22. 11.83
18. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3292/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 4) mit Ursprung in Jugoslawien L 326/5 23. 11.83
18. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3293/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Ungarn L 326/7 23. 11.83
22. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3300/83 des Rates zur Beibehaltung der Aus-
fuhrregelung für Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Aluminium L 327/1 24. 11. 83
24. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3319/83 der Kommission zur Wieder-
einführung der Erhebung der Zölle für Antimonoxide der Tarifstelle
28.28 ex N mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 329/8 25. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3333/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 313/1 14. 11. 83
28. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3347/83 der Kommission über die Einstellung
des Seelachsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 334/15 29. 11.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3349/83 des Rates zur Durchführung - in der
Gemeinschaft - des Beschlusses Nr. 1/83 des Gemischten Aus-
schusses EWG-Österreich- Gemeinschaftliches Versandverfahren -
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der
Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren L 339/1 5. 12.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3350/83 des Rates zur Durchführung - in der
Gemeinschaft - des Beschlusses Nr. 1/83 des Gemischten Aus-
schusses EWG-Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren -
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Ver-
sandverfahren L 339/10 5. 12.83