1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Vom 19. Dezember 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die
Verweisung „des Absatzes 3" durch die Ver-
Artikel 1
weisung „des Absatzes 4" ersetzt.
Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung „in Ab-
satz 4" durch die Verweisung „in Absatz 5"
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im ersetzt.
Steinkohlenbergbau, in der im BundesgesetzblattTeil III,
Gliederungsnummer 750-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 8 des Artikel 2
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), Berlin-Klausel
wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1 . § 1 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
2. § 15 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Datum Inkrafttreten
„31 . Dezember 1983'' durch das Datum
,,31 . Dezember 1990" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1451
Verordnung
über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
(Kapitalausstattungs-Verordnung)
Vom 13. Dezember 1983
Auf Grund des § 53 c Abs. 2 und des § 156 a Abs. 2 abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist durch die ent-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung sprechende Anzahl der Jahre zu teilen. Von dem Ergeb-
der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 nis werden bis zum Betrag von 25,62 Millionen Deut-
S. 1261) wird verordnet: sche Mark 26 vom Hundert und von dem darüber hin-
ausgehenden Betrag 23 vom Hundert ermittelt. Absatz
2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Versicherungssparten (4) Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 Satz 3 und
mit Ausnahme der Lebensversicherung des Absatzes 3 Satz 4 sind auf ein Drittel zu kürzen,
soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensver-
§ 1 sicherung betrieben werden, wenn
1. die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlich-
(1) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich ent- keitstafeln nach versicherungsmathematischen
weder nach den jährlichen Beiträgen (Beitragsindex) Grundsätzen berechnet werden,
oder nach den durchschnittlichen Aufwendungen für
Versicherungsfälle der letzten drei Geschäftsjahre 2. eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
(Schadenindex). Maßgebend ist der jeweils höhere 3. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben
Index. Bei Unternehmen, die im wesentlichen die wird und
Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind
als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendun- 4. nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gen für Versicherungsfälle der letzten sieben a) das Kündigungsrecht des Versicherungsunter-
Geschäftsjahre zugrunde zu legen. nehmens spätestens nach Ablauf des dritten Ver-
sicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
(2) Für den Beitragsindex werden die im letzten
Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge ein- b) eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabset-
schließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlosse- zung der Leistungen mit Wirkung für bestehende
nem und in Rückdeckung übernommenem Versiche- Versicherungen vorbehalten ist.
rungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft)
zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Beiträge
entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten §2
Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzusetzen. Von
Der Garantiefonds beträgt mindestens
dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von
36,6 Millionen Deutsche Mark 18 vom Hundert, von dem 1 . 1 464 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt
darüber hinausgehenden Betrag 1 6 vom Hundert ermit- werden, die zu einer in Teil A Nr. 10 bis 15 der Anlage
telt. Die Summe dieser Ergebnisse ist mit dem Verhält- zum Gesetz genannten Versicherungssparte gehö-
nissatz zu vervielfachen, der sich im letzten Geschäfts- ren,
jahr für das gesamte .Versicherungsgeschäft aus dem 2. 1 098 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt
Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für werden, die zu einer in Teil A Nr. 1 bis 8 und 16 der
eigene Rechnung zu den Bruttoaufwendungen für Ver- Anlage zum Gesetz genannten Versicherungssparte
sicherungsfälle ergibt. Der Verhältnissatz ist mit minde- gehören,
stens 50 vom Hundert anzusetzen.
3. 732 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt wer-
(3) Für den Schadenindex werden die Bruttozahlun- den, die zu einer in Teil A Nr. 9 und 17 der Anlage zum
gen für Versicherungsfälle in dem nach Absatz 1 maß- Gesetz genannten Versicherungssparte gehören.
gebenden Zeitraum und die am Ende des letzten Werden Risiken aus mehreren Versicherungssparten
Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für gedeckt, so ist der höchste Betrag maßgebend.
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das
gesamte Versicherungsgeschäft zusammengerechnet.
Von dieser Summe sind die während des nach Absatz 1 §3
maßgebenden Zeitraums erzielten Erträge aus Regres-
sen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Der nach § 156 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geset-
Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versi- zes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf
cherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft 3,66 Millionen Deutsche Mark festgesetzt.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zweiter Abschnitt trägen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 über den Bei-
Vorschriften für die Lebensversicherung tragsindex gelten entsprechend; an die Stelle des
Betrages von 36,6 Millionen Deutsche Mark tritt ein
§4 Betrag von 10 Millionen ECU.
(1) Bei Kapital- und Rentenversicherungen beträgt §5
die Solvabilitätsspanne
( 1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 800 000
a) 4 vom Hundert der Deckungsrückstellung und der um
ECU.
die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge
(jeweils brutto) aus dem selbst abgeschlossenen (2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im
und in Rückdeckung übernommenen Versicherungs- Sinne des § 156 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, die
geschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), ver- erstmalig in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in § 7
vielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten festgesetzte Beitragsgrenze überschritten haben,
Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsge- beträgt der Mindestbetrag des Garantiefonds 200 000
schäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung ECU. Er erhöht sich schrittweise auf den in Absatz 1
und der um die Kostenanteile verminderten Beitrags- festgesetzten Betrag um Teilbeträge von jeweils
überträge - jeweils abzüglich der in Rückdeckung 100 000 ECU, und zwar jedesmal, wenn sich die jährli-
gegebenen Anteile - zu der Deckungsrückstellung chen Beiträge um 500 000 ECU erhöhen.
und den um die Kostenanteile verminderten Bei-
tragsüberträgen (jeweils brutto) ergibt, mindestens (3) Absatz 2 gilt nicht für Versicherungsvereine auf
jedoch mit 85 vom Hundert, zuzüglich Gegenseitigkeit, die ihre Geschäftstätigkeit auf andere
Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet ausdeh-
b) 0,3 vom Hundert des Risikokapitals aus dem gesam- nen.
ten Versicherungsgeschäft (brutto), vervielfacht mit
dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäfts- §6
jahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus ( 1) Als Eigenmittel sind auch 50 vom Hundert des
dem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung Wertes der künftigen Überschüsse des Versicherungs-
gegebenen Anteils zu dem Risikokapital (brutto) unternehmens aus dem selbst abgeschlossenen Versi-
ergibt, mindestens jedoch mit 50 vom Hundert. Bei cherungsgeschäft anzusehen: Der Wert der künftigen
kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit Überschüsse ist zu errechnen durch Vervielfachung des
einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren geschätzten jährlichen Überschusses mit einem der
ermäßigt sich der Vomhundertsatz von 0,3 auf 0, 1 durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspre-
und bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei chenden Faktor, höchstens jedoch mit dem Faktor 10.
und bis zu fünf Jahren von 0,3 auf 0, 15. Bei einjähri- Der geschätzte jährliche Überschuß ist das aus den
gen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährli- Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten fünf
che Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum ver- Geschäftsjahre abgeleitete arithmetische Mittel der
traglich vereinbart ist, wird die vertragliche Gesamt- Summen aus den Jahresüberschüssen und den Auf-
laufzeit zugrunde gelegt. Das Risikokapital eines wendungen für die Überschußbeteiligung. Die durch-
Versicherungsvertrages ist die Differenz zwischen schnittliche Restlaufzeit der Verträge ist das mit den
der zugesagten Versicherungssumme, die bei Eintritt jährlichen Beiträgen gewichtete Mittel der Restlaufzei-
des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung ten unter Berücksichtigung der im Mittel der letzten fünf
der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig Jahre vorzeitig erloschenen Verträge, wobei für Versi-
würde, und der Summe aus der vorhandenen Dek- cherungen gegen Einmaibeitrag und beitragsfrei
kungsrückstellung und den um die Kostenanteile gestellte Versicherungen entsprechende Jahresbei-
verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto). träge zugrunde zu legen sind. Die Aufsichtsbehörde
Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert kann für die Berechnung nach Satz 4 Näherungsverfah-
an die Stelle der Versicherungssumme. Näherungs- ren zulassen und gestatten, daß bestimmte Arten von
verfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind Verträgen unberücksichtigt bleiben. Die Berechnung
zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die nach Satz 4 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
genaue Berechnung ergeben können. Negatives unterbleiben, wenn offenkundig ist, daß der Wert der
Risikokapital ist mit Null anzusetzen. anrechenbaren künftigen Überschüsse zuzüglich der in
(2) Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt Absatz der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel die Solvabilitäts-
1 Buchstabe a nur insoweit, als das Versicherungsun- spanne erreicht.
ternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. Soweit das (2) Wenn die Deckungsrückstellung nicht oder mit
Unternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die einem niedrigeren Satz gezillmert wurde als dem in den
Laufzeit des Vertrages über fünf Jahre hinausgeht und Beitrag eingerechneten Zuschlag für Abschlußkosten,
der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzu- ist auch der Unterschiedsbetrag zwischen der ungezill-
schlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, tritt an die merten oder der nur teilweise gezillmerten Deckungs-
Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a rückstellung und der Deckungsrückstellung, die sich bei
1 vom Hundert. Absatz 1 Buchstabe b gilt nur insoweit, Zillmerung mit dem in den Beitrag eingerechneten
als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeits- Zuschlag für Abschlußkosten ergeben würde, als Eigen-
risiko übernimmt. mittel anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf
(3) Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 6 den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch hat. Der Zill-
Abs. 4 des Gesetzes) bemißt sich die Solvabilitäts- mersatz ist, soweit er 35 vom Tausend der Versiche-
spanne nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Bei- rungssumme oder des Zwölffachen der versicherten
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1453
Jahresrente übersteigt, nicht zu berücksichtigen. Die in die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung
der Bilanz ausgewiesene Deckungsrückstellung wird (Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) in Verbin-
um die aktivierten Ansprüche für geleistete, rechnungs- dung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr.
mäßig gedeckte Abschlußkosten vermindert. 3308/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Erset-
zung der Europäischen Rechnungseinheit durch die
(3) Die Eigenmittel gemäß den Absätzen 1 und 2 kön-
ECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft (ABI. EG Nr.
nen auf die Solvabilitätsspanne unter den Vorausset- L 345 S. 1).
zungen des § 53 c Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe b des Geset-
zes angerechnet werden. Diese Eigenmittel und die in
§ 53 c Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes genannten Eigenmittel Dritter Abschnitt
werden weder auf den Mindestbetrag des Garantie-
fonds noch auf die Hälfte des Garantiefonds angerech- Schlußvorschriften
net.
§9
§7
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 3. März
Der nach § 156 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geset- 1976 (BGBI. 1 S. 409) wird aufgehoben.
zes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf
500 000 ECU festgesetzt. Wird dieser Betrag in drei auf-
einanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die §10
in§ 156 a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
vom vierten Jahr an angewandt. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-
§8 sichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377)
Für die in dieser Verordnung festgelegten Beträge in auch im Land Berlin.
ECU bestimmt sich der Gegenwert in Deutschen Mark § 11
nach Artikel 5 Buchstabe a der Ersten Richtlinie
79/267 /EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1983
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 15. Dezember 1983
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden verordnet:
Artikel 1
In § 3 Satz 2 der See-Gefahrgut-Ausnahmeverord-
nung vom 21. Dezember 1982 (BGBI. I S. 2008) wird das
für das Außerkrafttreten angegebene Datum
„31. Dezember 1983" geändert in „31. Dezember
1986".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 15.Dezember1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1455
Vierte Verordnung
zur Änderung der Musterungsverordnung
Vom 16. Dezember 1983
Auf Grund der§§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des§ 33 Abs. 7 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 und des § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgeset- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Wehrersatzver-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai waltung" durch das Wort „Wehrersatzbehör-
1983 (BGBI. 1 S. 529) verordnet die Bundesregierung den" ersetzt.
mit Zustimmung des Bundesrates:
b) In Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden die Worte „Voll-
zugsdienst der Polizei" durch die Worte „polizei-
Artikel 1 lichen Vollzugsdienst" ersetzt.
Die Musterungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1975 (BGBI. 1 S. 671, 3. § 4 wird wie folgt geändert:
748) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird vor dem bisherigen Satz 1 fol-
gender Satz eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
„Die Beisitzer werden vom Kreiswehrersatzamt
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: zu ihrem Amt berufen."
„Bei Minderjährigen ist abweichend von § 7
Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes an b) In Absatz 5 werden in dem nunmehrigen Satz 2
diese zuzustellen." die Worte „zum Beisitzer" gestrichen.
c) In Absatz 6 wird in Satz 1 das Wort „Wahl" durch
b) In Absatz 4 Nummer 5 werden die Worte „Polizei-
das Wort „Berufung" ersetzt.
vollzugsdienst (§ 1 des Bundespolizeibeamten-
gesetzes oder entsprechende landesrechtliche d) Absatz 7 wird gestrichen.
Bestimmungen)" durch die Worte „polizeilichen
Vollzugsdienst" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Nummer 6 wird das Wort „Polizeivoll- a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
zugsdienst" ersetzt durch die Worte „polizei- ,,(3) Das Kreiswehrersatzamt kann einen
lichen Vollzugsdienst". gewählten Beisitzer auf dessen Antrag wegen
eingetretener Hinderungsgründe von der Teil-
d) Absatz 4 Nummer 7 wird gestrichen. nahme an bestimmten Musterungsterminen ent-
binden."
e) In Absatz 4 werden die Nummern 8 bis 11 Num-
mern 7 bis 10. b) Absatz 4 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird gestrichen. c) Absatz 5 wird Absatz 4.
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
5. § 6 wird wie folgt geändert: verhindert war und dies innerhalb von 2 Wochen
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft macht."
,, § 5 Abs. 4 gilt entsprechend."
10. Nach § 11 wird folgender § 1 2 eingefügt:
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
,,§ 12
Musterung von Kriegsdienstverweigerern
6. In § 7 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung sei-
ner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
7. § 9 wird wie folgt geändert: verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehr-
pflichtige zu mustern.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der
,,(1) Den Wehrpflichtigen werden auf Antrag die
Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Muste-
Fahrkosten erstattet, die ihnen für die notwen-
rungsbescheiq mit dem Hinweis zu erteilen, daß die
dige Benutzung regelmäßig verkehrender Beför-
Entscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehr-
derungsmittel zwischen der Wohnung und dem
dienst oder zum Zivildienst herangezogen wird, von
Musterungslokal und zurück in der niedrigsten
der Entscheidung über seinen Antrag auf Anerken-
Wagenklasse unter Ausnutzung möglicher Fahr-
nung als Kriegsdienstverweigerer abhängt.''
preisermäßigungen entstehen. Zuschläge wer-
den nicht erstattet. Die Kosten für die Benutzung
der ersten Wagenklasse werden auch dann nicht 11 . In § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte
erstattet, wenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Worte,,§ 4 Abs. 1
haben, der nur diese Klasse führt." Nr. 4" und das Komma durch das Wort „und"
ersetzt sowie die Worte „oder zum Wehrdienst wäh-
b) Absatz 2 wird gestrichen. rend der Verfügungsbereitschaft nach § 6 a des
Wehrpflichtgesetzes" gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
d) In dem nunmehrigen Absatz 2 werden das Wort 12. In§ 14 werden die Worte,,§ 2 Abs. 1 bis 3, 5 und 6"
„öffentliche" und das Komma hinter diesem Wort durch die Worte ,, § 2 Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt.
gestrichen.
13. Dem § 15 a wird folgender Absatz 2 angefügt:
e) In dem nunmehrigen Absatz 3 werden die Worte
,, 1 bis 3" durch die Worte „ 1 und 2" ersetzt. ,,(2) Für die Erstattung von notwendigen Auslagen
und von Verdienstausfall gilt § 9 entsprechend."
f) Nach dem nunmehrigen Absatz 3 wird folgender
Absatz 4 eingefügt: 14. § 16 wird wie-folgt geändert:
,,(4) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes a) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
der Musterung wohnen, wird, wenn die Abwe-
senheit von der Wohnung länger als 6 Stunden b) In Absatz 2 werden in dem nunmehrigen Satz 1
dauert, ein Tagegeld von 6,- Deutsche Mark die Worte „Wehrpflichtigen werden aber auf
gewährt; dauert die Abwesenheit ausnahms- Antrag die Fahrkosten erstattet," durch die
weise länger als 1 2 Stunden oder wird eine Über- Worte „Abweichend von § 9 werden Wehrpflich-
nachtung notwendig, so sind Tagegeld und im tigen auf Antrag die Fahrkosten erstattet,"
Falle einer Übernachtung Übernachtungsgeld ersetzt.
nach der niedrigsten Reisekostenstufe für Bun-
desbeamte zu gewähren. Wehrpflichtige, die am 15. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
Ort der Musterung wohnen, erhalten bei Abwe- ,,Die Angabe der Dauer des zu leistenden Wehr-
senheit von der Wohnung von länger als 6 Stun- dienstes im Einberufungsbescheid ( § 13 Abs. 4
den einen pauschalen Auslagenersatz in Höhe Satz 1) entfällt auch bei der Einberufung zum Wehr-
von 4,- Deutsche Mark, wenn die Musterung vor dienst in der Verfügungsbereitschaft nach § 5 a des
1 2 Uhr beginnt und nach 14 Uhr endet." Wehrpflichtgesetzes."
8. Am Ende des § 10 wird der Punkt durch einen 16. § 18 a wird wie folgt geändert:
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt: a) § 18 a wird § 19.
,,die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 obliegt dem Vor- b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach den
sitzenden der Musterungskammer." Worten,,§ 24 Abs. 6" die Worte „Satz 1" einge-
fügt.
9. In § 11 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt c) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „auf Auf-
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb- fordern der zuständigen Wehrersatzbehörde
satz angefügt: persönlich" gestrichen.
,,die Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Wehr- d) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Satz 2
pflichtige ohne sein Verschulden am Erscheinen und 3" durch die Worte „Satz 1 und 2" ersetzt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1457
17. Abschnitt 5 (,,Vorschriften für Kriegsdienstverwei- dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im
gerer") wird gestrichen. Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 2
Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort- Artikel 3
laut der Musterungsverordnung in der vom Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bekanntmachung
der Neufassung der Musterungsverordnung
Vom 16. Dezember 1983
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Muste-
rungsverordnung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1455) wird nachstehend
der Wortlaut der Musterungsverordnung in der ab 1. Januar 1984 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung
ist am 27. Oktober 1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1975 (BGBI. I S. 671,748),
2. den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Artikel 1 der Vierten Verordnung
zur Änderung der Musterungsverordnung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1455).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 Satz 1, des § 33 Abs. 7
und des§ 50 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2277), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 669),
zu 2. der§§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 33 Abs. 7 Satz 1 und des § 50 Abs. 1
Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 529).
Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Musterungsverordnung
1n haltsü bersicht
§ §
1.Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen 2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen
Musterungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Einberufungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Ladung zur Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Eignungsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Termin- Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen und
verlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Erweiterungen der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen 4 Überprüfung des Tauglichkeitsgrades . . . . . . . . . . . . 15 a
Heranziehung der gewählten Beisitzer in den
3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen
Musterungsausschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
(§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)
Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte . . . . . . . 6
Prüfung der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Beratung und Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 a
Einberufungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Verfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen und
Unterzeichnung des Musterungsbescheides . . . . . . 8 Erweiterungen der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Erstattung von notwendigen Auslagen und von
4. Persönliche Meldung, Übernahme oder Vorlage von
Verdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken . . . . . . . . . . 19
Beisitzer in den Musterungskammern . . . . . . . . . . . . 10
Verfahren vor der Musterungskammer . . . . . . . . . . . 11 5. (weggefallen)
Musterung von Kriegsdienstverweigerern . . . . . . . . 12 6. (Inkrafttreten)
1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
Sie entfällt, wenn
§ 1 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
Musterungsplan sind,
(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis der zu 2. Einberufungen zu einer nach den Umständen gebote-
musternden Wehrpflichtigen sowie Ort und Zeit der vor- nen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Siche-
gesehenen Musterungen. Sie werden von den Kreis- rung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-
wehrersatzämtern im Benehmen mit den kreisfreien wendig sind oder
Städten und Landkreisen aufgestellt. 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist.
(2) Die Musterungspläne sind der Landesregierung (3) Die Kreiswehrersatzämter können die für die
oder der von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des Wehrpflichtge- Musterung bestimmten Wehrpflichtigen, auch ohne sie
setzes bestimmten Stelle sowie den beteiligten kreis- einzeln zu laden, durch öffentliche Bekanntmachung zur
freien Städten und Landkreisen mitzuteilen. Dies soll Vorstellung auffordern. Die Bekanntmachung muß den
spätestens 4 Wochen vor dem ersten Musterungstag Kreis der zu musternden Wehrpflichtigen bezeichnen
geschehen. sowie Ort und Zeit der Musterung angeben.
§2
(4) Zur Musterung sind von den Wehrpflichtigen der
Ladung zur Musterung Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen, ferner
(1) Die Wehrpflichtigen werden vom Kreiswehrersatz- folgende Unterlagen:
amt unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung gela- 1. Nachweise über Schul- und Berufsausbildung,
den. Ist es bei Wehrpflichtigen mit häufig wechselndem
Aufenthalt zweifelhaft, ob sie der Ladung zu einem 2. Nachweise über eine technische oder krankenpfle-
bestimmten Musterungstermin Folge leisten werden, gerische Ausbildung,
können sie unter Angabe des Musterungsortes mit der 3. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmerzeugnis,
Maßgabe geladen werden, daß sie sich binnen
3 Monaten bei nächster Gelegenheit zur Musterung vor- 4. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und
zustellen haben (Dauerladung); § 3 Abs. 4 bleibt unbe- Wasserfahrzeuge,
rührt. Wird die Ladung zugestellt, so gilt für das Zustel-
5. Nachweise über polizeilichen Vollzugsdienst,
lungsverfahren das Verwaltungszustellungsgesetz. Bei
Minderjährigen ist abweichend von§ 7 Abs. 1 des Ver- 6. Annahmeschein für den polizeilichen Vollzugs-
waltungszustellungsgesetzes an diese zuzustellen. dienst,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1459
7. in ihrem Besitz befindliche ärztliche Unterlagen, (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreiswehrersatz-
Brillenrezepte oder Brillen sowie Versorgungsbe- amt aus wichtigem Grund Verlegung des für ihn festge-
scheide, legten Musterungstermins beantragen. Tatsachen, mit
8. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu
vom Wehrdienst gestellt ist, die noch nicht mit dem machen. Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist ein
Antrag eingereichten Unterlagen, Zeugnis des behandelnden Arztes beizufügen. Dem
Wehrpflichtigen kann aufgegeben werden, das Zeugnis
9. (bei Angehörigen kriegsgedienter Jahrgänge) eines beamteten Arztes beizubringen. Wird dem Antrag
Nachweise über Dienst in der früheren Wehrmacht stattgegeben, so ist der Wehrpflichtige auf einen ande-
oder über eine militärische Grundausbildung außer- ren Termin zu laden.
halb der früheren Wehrmacht ( § 36 Abs. 2 des
Wehrpflichtgesetzes), (3) Über die Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung
10. Unterlagen über die Versicherungsnummer in den und die Terminverlegung entscheidet das Kreiswehr-
gesetzlichen Rentenversicherungen. ersatzamt durch schriftlichen Bescheid.
(4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder auf
(5) Wehrpflichtige, die sich im Vollzug einer gericht- Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes fah-
lich angeordneten Freiheitsentziehung befinden, sollen ren, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes auf See oder
erst nach ihrer Entlassung gemustert werden. in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereiches des
Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich zur Musterung
vorzustellen, befreit. Sie haben sich beim ersten Anlau-
§3 fen eines im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, liegenden Hafens bei dem dort zuständigen Kreiswehr-
Terminverlegung ersatzamt zu melden.
(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen,
sind Wehrpflichtige zu befreien, §4
1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen
Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis eines Arztes (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für
der Wehrersatzbehörden, des leitenden Arztes einer 4 Kalenderjahre gewählt. Die Amtszeit von Beisitzern,
psychiatrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt die während einer Wahlperiode gewählt werden,
oder einer ähnlichen Anstalt oder aus einem beschränkt sich auf die restliche Dauer der Wahl-
Bescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers periode.
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
ergibt, daß sie nicht wehrdienstfähig sind (§ 9 Nr. 1 (2) Die Kreiswehrersatzämter teilen den zuständigen
des Wehrpflichtgesetzes), kreisfreien Städten und Landkreisen mit, wie viele Bei-
sitzer aus ihrem Bereich in den Musterungsausschüs-
2. wenn sie entmündigt sind(§ 9 Nr. 2 des Wehrpflicht- sen benötigt werden.
gesetzes),
(3) Zu Beisitzern können nur Deutsche gewählt wer-
3. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlossen sind den. Soldaten und anerkannte Kriegsdienstverweigerer
(§ 10 des Wehrpflichtgesetzes), dürfen nicht gewählt werden.
4. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes
(4) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen
vom Wehrdienst befreit sind oder einen Antrag auf
Befreiung nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit
gestellt und den erforderlichen Nachweis erbracht zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
haben, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-
strafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind,
5. wenn sie dem polizeilichen Vollzugsdienst angehö-
ren (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes), 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erho-
ben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
6. wenn sie für den polizeilichen Vollzugsdienst durch öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
schriftlichen Bescheid angenommen sind (§ 42
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der
Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes) und ihre Ein-
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
stellung in diesen Dienst innerhalb von 6 Monaten
nach der Annahme zu erwarten ist, 4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetz-
gebenden Körperschaften des Landes besitzen.
7. wenn sie auf Grund des § 13 a oder des § 13 b des
Wehrpflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst herange- (5) Die Beisitzer werden vom Kreiswehrersatzamt zu
zogen werden, ihrem Amt berufen. Die Berufung kann nur aus wichti-
gem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund liegt
8. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der vor, wenn dem Beisitzer die Übernahme der Tätigkeit
Bundeswehr bereits angenommen sind, wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes,
seiner Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen
9. wenn sie auf Grund eines Antrags, vorzeitig zum
sonstiger in seiner Person liegender Umstände nicht
Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits
zugemutet werden kann.
gemustert worden sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halb-
satz 1 des Wehrpflichtgesetzes); § 13 Abs. 2 bleibt (6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,
unberührt. wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der Beisitzer
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von (2) Bei Anträgen auf Zurückstellung gemäß § 12
ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstan- Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen
den oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Stu-
diesem Zeitpunkt an zu berechnen. Über das Gesuch diums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-
entscheidet der Leiter des Kreiswehrersatzamtes. dung und
§5 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenam-
tes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen
Heranziehung der gewählten Beisitzer
oder der entsprechenden Oberbehörde einer ande-
in den Musterungsausschüssen
ren Religionsgemeinschaft, daß der Wehrpflichtige
(1) Die Reihenfolge bei der Heranziehung der Beisit- sich auf das geistliche Amt vorbereitet.
zer wird von den Kreiswehrersatzämtern durch das Los
bestimmt und in einer Liste festgelegt.
§8
(2) Die Kreiswehrersatzämter laden die Beisitzer
nach der festgelegten Reihenfolge unter Angabe der Unterzeichnung des Musterungsbescheides
Musterungstage spätestens 2 Wochen vor dem ersten Der Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden des
Musterungstag. Die Beisitzer können zu Sitzungen Musterungsausschusses zu unterzeichnen.
außerhalb der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in
denen sie gewählt sind, herangezogen werden.
§9
(3) Das Kreiswehrersatzamt kann einen gewählten
Beisitzer auf dessen Antrag wegen eingetretener Hin- Erstattung von notwendigen Auslagen
derungsgründe von der Teilnahme an bestimmten und von Verdienstausfall
Musterungsterminen entbinden. (1) Den Wehrpflichtigen werden auf Antrag die Fahr-
(4) Die Beisitzer werden nach dem Gesetz über die kosten erstattet, die ihnen für die notwendige Benut-
Entschädigung ehrenamtlicher Richter vom Bund ent- zung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwi-
schädigt. schen der Wohnung und dem Musterungslokal und
zurück in der niedrigsten Wagenklasse unter Ausnut-
§6 zung möglicher Fahrpreisermäßigungen entstehen.
Zuschläge werden nicht erstattet. Die Kosten für die
Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte
Benutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann
(1) Die von der Landesregierung oder der von ihr nicht erstattet, wenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt
bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in den haben, der nur diese Klasse führt.
Musterungsausschüssen sind auf Grund des Muste-
rungsplanes oder auf Antrag der Kreiswehrersatzämter (2) Für Wegstrecken ohne regelmäßig verkehrende
zu entsenden. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Beförderungsmittel, die zu Fuß oder mit eigenem Fahr-
rad zurückgelegt werden, ist bei einer Entfernung bis zu
(2) Außer den Mitgliedern des Musterungsausschus- 4 km (Hin- und Rückweg zusammengerechnet) keine
ses können bei dienstlichem Interesse Vertreter der Entschädigung, bei einer Entfernung von mehr als 4 km
unteren Verwaltungsbehörde, der Erfassungsbehörde auf Antrag eine Entschädigung von 0, 10 Deutsche Mark
und der Dienststellen der Bundeswehrverwaltung, je Kilometer zu gewähren, wenn die Strecken über die
denen die Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, an der Grenze einer Gemeinde hinausgeführt haben.
Musterung teilnehmen. Dies gilt auch für Bedienstete
der Bundeswehrverwaltung, die im Rahmen ihrer Ausbil- (3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
dung oder der Einweisung in ihre Aufgaben mit der haben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Erstattung der
Tätigkeit eines Musterungsausschusses vertraut Kosten im Rahmen der Absätze 1 und 2; Aufbewah-
gemacht w~rden sollen. rungskosten für das Fahrzeug werden nicht erstattet.
§6a (4) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der
Beratung und Abstimmung Musterung wohnen, wird, wenn die Abwesenheit von der
Beratung und Abstimmung sind geheim, wenn ein Mit- Wohnung länger als 6 Stunden dauert, ein Tagegeld von
glied des Musterungsausschusses es im Einzelfall ver- 6,- Deutsche Mark gewährt; dauert die Abwesenheit
langt. Der Vorsitzende kann jedoch den in § 6 Abs. 2 ausnahmsweise länger als 12 Stunden oder wird eine
Satz 2 bezeichneten Personen die Anwesenheit gestat- Übernachtung notwendig, so sind Tagegeld und im Falle
ten. Die Mitglieder des Musterungsausschusses und einer Übernachtung Übernachtungsgeld nach der nied-
die übrigen anwesenden Personen haben über den Her- rigsten Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu gewäh-
ren. Wehrpflichtige, die am Ort der Musterung wohnen,
gang bei der geheimen Beratung und Abstimmung auch
erhalten bei Abwesenheit von der Wohnung von länger
nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer
Tätigkeit als Beisitzer zu schweigen. als 6 Stunden einen pauschalen Auslagenersatz in
Höhe von 4,- Deutsche Mark, wenn die Musterung vor
12 Uhr beginnt und nach 14 Uhr endet.
§7
Verfahren bei der Zurückstellung (5) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19
(1) Zurückstellungen sind in den Fällen des § 12 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch die
Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet aus- Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Bei-
zusprechen. bringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1461
(6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht unter schulden am Erscheinen verhindert war und dies inner-
das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf Antrag halb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses
wegen des Verdienstausfalls durch die Musterung für glaubhaft macht.
jede Stunde der versäumten Arbeitszeit eine Entschädi-
gung von wenigstens 1,- Deutsche Mark zu zahlen. Die §12
letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Ent- Musterung von Kriegsdienstverweigerern
schädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Brutto-
(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung seiner
arbeitsentgelt. Im Zweifel oder wenn eine höhere Ent-
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-
schädigung als 5,- Deutsche Mark je Stunde geltend
gemacht wird, hat der Wehrpflichtige auf Verlangen der gern, beantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu
Wehrersatzbehörde eine Bescheinigung des Arbeitge- mustern.
bers vorzulegen, aus der sich die Dauer der ausgefalle- (2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der
nen Arbeitszeit und die Höhe des dadurch bedingten Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Musterungs-
Verdienstausfalls ergeben. Wehrpflichtige, die nicht bescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die Entschei-
Arbeitnehmer sind, haben keinen Anspruch auf Erstat- dung, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum
tung von Verdienstausfall. Notwendige Aufwendungen, Zivildienst herangezogen wird, von der Entscheidung
die ihnen durch die Bestellung eines Vertreters für die über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-
Zeit ihrer du'rch die Musterung bedingten Abwesenheit verweigerer abhängt.
entstanden sind, erhalten sie jedoch erstattet, wenn die
Vertretung erforderlich war.
2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen
§10
§13
Beisitzer in den Musterungskammern
Einberufungsgrundsätze
Für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in den
Musterungskammern sind die für die Wahl und Heran- (1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberufen, wenn
ziehung der Beisitzer in den Musterungsausschüssen durch den Musterungsbescheid festgestellt ist, daß sie
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. An für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, und dieser
die Stelle des Kreiswehrersatzamtes tritt die Wehrbe- Bescheid vollziehbar geworden ist. .
reichsverwaltung; die Entscheidung nach § 5 Abs. 3
(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die als vor-
obliegt dem Vorsitzenden der Musterungskammer.
übergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehrdienst
zurückgestellt worden sind(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehr-
pflichtgesetzes), ist, wenn diese Entscheidung im
§ 11
Musterungsverfahren ergangen ist, von dem Ergebnis
Verfahren vor der Musterungskammer einer nochmaligen Musterung, sonst von dem Ergebnis
(1) Die Vorsitzenden der Musterungskammern legen einer erneuten ärztlichen Untersuchung abhängig zu
die Verhandlungstermine fest. Die Landesregierung machen.
oder die von ihr gemäß § 33 Abs. 3 des Wehrpflichtge- (3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von 2 Jahren
setzes bestimmte Stelle ist über Ort und Zeit der vorge- nach der Musterung einberufen werden, sind vor ihrer
sehenen Verfahren zu unterrichten. Einberufung zu hören und auf Antrag oder, soweit sich
Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheits-
(2) Über die Befreiung des Wehrpflichtigen von der
zustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen.
Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7 Satz 3 des Wehr-
Einer Anhörung bedarf es nicht, wenn
pflichtgesetzes), entscheidet der Vorsitzende der
Musterungskammer. 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
sind,
(3) Die Musterungskammer kann sich darauf
beschränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebo-
des Verfahrens zu machen, über die nach dem Wider- tenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur
spruch eine Entscheidung erforderlich ist. Eine ärztliche Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte
Untersuchung soll nur vorgesehen werden, wenn der notwendig ist oder
Widerspruch die Entscheidung des Musterungsaus-
schusses über die Tauglichkeit angreift. Der Vorsit- 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;
zende kann anordnen, daß der Wehrpflichtige bereits als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsuntersu-
vor· dem Verfahren vor der Musterungskammer ärztlich chung.
zu untersuchen ist.
(4) Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu lei-
(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch den stenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die
Musterungsausschuß geltenden Vorschriften mit Aus- Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall nach
nahme des § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Die § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes und zu Wehr-
Musterungskammer kann nach Lage der Akten ent- übungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des
scheiden, wenn der Wehrpflichtige dem Verhandlungs- Wehrpflichtgesetzes. Auf § 2 des Soldatengesetzes
termin unentschuldigt fernbleibt und er in der Ladung und die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens ist hin-
darauf hingewiesen worden ist; die Entscheidung ist zuweisen. Der Einberufungsbescheid soll 4 Wochen vor
aufzuheben, wenn der Wehrpflichtige ohne sein Ver- dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich werden, sind das Ergebnis dieser Untersuchung und die
davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen sich daraus ergebende Rechtsfolge durch schriftlichen
werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung Bescheid mitzuteilen. Dies gilt entsprechend, wenn eine
einer Frist einberufen werden, wenn beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne
ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vor-
liegen oder
(2) Für die Erstattung von notwendigen Auslagen und
2. der Bundesminister der Verteidigung oder die von von Verdienstausfall gilt § 9 entsprechend.
ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer
Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.
§ 14 3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen
(§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)
Eignungsprüfung
Werden Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsbe- §16
scheid wehrdienstfähig sind, vor ihrer Einberufung auf
ihre Eignung für bestimmte Verwendungen geprüft, gel- Prüfung der Verfügbarkeit
ten für das Verfahren§ 2 Abs. 1 bis 3 und 5, § 3 Abs. 2, (1) Für die Prüfung der Verfügbarkeit gedienter Wehr-
3 und 4 Satz 1 sowie § 9 entsprechend. pflichtiger gelten die §§ 2, 3, 7 und 15 a entsprechend.
(2) Abweichend von§ 9 werden Wehrpflichtigen auf
§ 15 Antrag die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der
Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen ihrem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse ent-
und Erweiterungen der Verfügbarkeit stehen. Dauert die Abwesenheit in Ausnahmefällen län-
(1) Ist der Wehrpflichtige nach den §§ 9 bis 13 b, 42
ger als 12 Stunden oder wird eine Übernachtung not-
wendig, so sind Tagegeld und im Falle einer Übernach-
oder 42 a des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst
ausgenommen, so ist ein Einberufungsbescheid durch tung Übernachtungsgeld nach der dem Dienstgrad ent-
sprechenden Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu
schriftlichen Bescheid aufzuheben. Ist der Wehrpflich-
gewähren.
tige nach § 12 des Wehrpflichtgesetzes für eine
bestimmte Zeit zurückgestellt oder nach § 13 des Wehr- (3) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit des
pflichtgesetzes für eine bestimmte Zeit unabkömmlich Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zuständige
gestellt, so kann der Einberufungsbescheid statt des- Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirk
sen vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses durch ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder
schriftlichen Bescheid entsprechend geändert werden; dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen
im Falle des Grundwehrdienstes ist der Einberufungs- oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tat-
bescheid jedoch durch schriftlichen Bescheid zu wider- sachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Ver-
rufen, wenn der Wehrpflichtige über den in § 1 2 Abs. 6 nehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichts-
Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Zeitpunkt verfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind
hinaus zurückgestellt oder unabkömmlich gestellt ist. sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen
oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsge-
(2) Ist der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst in richts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die
zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung gestellt, Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses,
so ist ein Einberufungsbescheid für den ununterbroche- des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei-
nen Grundwehrdienst durch schriftlichen Bescheid zu dung kann nicht angefochten werden.
widerrufen; der Einberufungsbescheid ist jedoch mit
Ausnahme des für den Diensteintritt festgesetzten Zeit-
punktes durch schriftlichen Bescheid zu ändern, wenn § 17
der Wehrpflichtige nach seiner Verfügbarkeit und den
Belangen der Truppe den Wehrdienst als Grundwehr- Einberufungsgrundsätze
dienst in zeitlich getrennten Abschnitten entsprechend Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Satz 1 ,
dem geänderten Einberufungsbescheid antreten oder 2, 3 und 5 entsprechend. Die Angabe der Dauer des zu
fortsetzen kann. Ist der Wehrpflichtige für den ununter- leistenden Wehrdienstes im Einberufungsbescheid
brochenen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt und ( § 13 Abs. 4 Satz 1 ) entfällt auch bei der Einberufung
diese Entscheidung vollziehbar, so ist ein Einberufungs- zum Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft nach
bescheid für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten § 5 a des Wehrpflichtgesetzes.
Abschnitten mit Ausnahme des für den Diensteintritt
festgesetzten Zeitpunktes durch schriftlichen Bescheid
zu ändern. §18
Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen
§15a und Erweiterungen der Verfügbarkeit
Überprüfung des Tauglichkeitsgrades Für Wehrdienstausnahmen sowie für Einschränkun-
( 1 ) Wehrpflichtigen, die nach der Musterung auf gen und Erweiterungen der Verfügbarkeit gilt§ 15 ent-
Antrag oder von Amts wegen erneut ärztlich untersucht sprechend.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1463
.. 4. Persönliche Meldung, gilt für Wehrpflichtige, die Bekleidungs- und Ausrü-
Ubernahme oder Vorlage von Bekleidungs- stungsstücke nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflicht-
und Ausrüstungsstücken gesetzes zu übernehmen oder nach § 24 Abs. 6 Satz 1
Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes vorzulegen haben; als
Auslagen werden ihnen auf Antrag auch die notwendi-
§19 gen Transportkosten erstattet.
§ 9 findet entsprechend Anwendung bei Wehrpflichti-
gen, die sich gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Wehr-
pflichtgesetzes zu melden haben; handelt es sich um 5. (weggefallen)
gediente Wehrpflichtige, ist außerdem § 16 Abs. 2
Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Das gleiche 6. (Inkrafttreten)
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 16. Dezember 1983
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Clotiazepam, 5-(2-Chlorphenyl)- 7-ethyl-1-methyl-
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 1H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2(3H)-on und seine
(BGBI. 1S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Salze
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister Deanol, 2-Dimethylaminoethanol und seine Salze
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhö-
rung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver- - ausgenommen Zubereitungen, sofern auf Behält-
schreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates nissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis
verordnet: bis zu 50 mg, berechnet als Deanol, angegeben ist -
Dipivefrin, (±)-4-(1-Hydroxy-2-methylaminoethyl)-
Artikel 1 o-phenylendipivalat und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz- Domperidon, 5-Chlor-1-{ 1-[3-(2-oxo-1-benzimid=
neimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), azolinyl)propyl]-4-piperidyl}-2-benzimidazolinon und
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juni seine Salze
1983 (BGBI. 1 S. 718), wird die Anlage wie folgt geän- Fenbendazol, Methyl (5-phenylthio-2-benzi mid=
dert: azolcarbamat) und seine Salze
1. Die Position „Hydrastis, Rhizoma, und dessen Zube- - zur Anwendung bei Tieren -
reitungen'' wird wie folgt gefaßt: Flubendazol, Methyl [5-( 4-fluorbenzoyl)-2-benzimid=
„Hydrastiswurzelstock und dessen Zubereitungen azolcarbamat] und seine Salze
- ausgenommen Zubereitungen, die je Milliliter nicht - zur Anwendung bei Tieren -
mehr als 1,21 mg Hydrastisalkaloide, berechnet
lsoconazol, 1-[2,4-Dichlor-ß-(2,6-dichlorbenzyl=
als Hydrastin, enthalten, zum Auftragen auf die
oxy)phenethyl]imidazol und seine Salze
Mundschleimhaut -".
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
2. Die Position „ Tiabendazol" wird wie folgt gefaßt:
Kollagen zur Injektion
„Tiabendazol, 2-(4-Thiazolyl)benzimidazol und
seine Salze". Orgotein
3. Die Position „Clofenotan" wird gestrichen. - zur Anwendung bei Tieren -
4. Folgende Positionen werden angefügt: Oxfendazol, Methyl [ 5-(phenylsulfinyl)-2-benzi mid=
azolcarbamat] und seine Satze
,, Buserelin, 5-Oxo-L-prolyl-L-h istidyl-L-tryptophyl-
L-seryl~L-tyrosyl-O-tert-butyl-D-seryl-L-leucyl-L- - zur Anwendung bei Tieren -
arginyl-N-ethyl-L-prolinamid und seine Salze Verapamil, 5- [ (3,4-Dimethoxyphenethyl) methyl=
- zur Anwendung bei Tieren - ami no ]-2-( 3,4-di methoxyphenyl )-2-isopropylvalero=
nitril".
Carazolol, 1-(4-Carbazolyloxy)-3-isopropylamino-
2-propanol und seine Salze Artikel 2
- zur Anwendung bei Tieren - Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Cefazedon, (6R,7R)-7-[2-(3,5-Dichlor-4-oxo-1 (41-f)- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
pyridyl) acetamido]-3-(5-methyl-1 ,3,4-thiadiazol- zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
2-ylthiomethyl)-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[ 4.2.0]= 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
oct-2-en-2-carbonsäure und ihre Salze
Cephaclor, (6R,7R)-7-[(R)-2-Amino-2-phenylaceta=
Artikel 3
mido]-3-chlor-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[ 4.2.0]=
oct-2-en-2-carbonsäure und ihre Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 jn Kraft.
Bonn,den 16.Dezember1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1465
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. Dezember 1983
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 1983 (BGBI. 1
S. 1182), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
,, 122 lndanazolin, N-(2-lmidazolin- 1. Juli 1985"
2-yl)-N-(4-indanyl)amin
und seine Salze
2. Die Position 234 erhält folgende Fassung:
,,Clavulansäure, (Z)-(2R, 5R)-3-(2-Hydroxy= 1. Juli 1987"
ethyliden)-7-oxo-4-oxa-1-azabicyclo=
[3.2.0]heptan-2-carbonsäure
und ihre Salze
- zur Anwendung bei Menschen -
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
291 Almitrin, N,N'-Diallyl- 1. Januar 1989
6-[ 4-(4,4' -difluorbenzhydryl)-
1-piperazinyl]-1,3,5-triazin-
2,4-diamin
und seine Salze
292 Alprazolam, 8-Chlor-1 -methyl- 1. Januar 1989
6-phenyl-4H-[ 1,2,4 ]triazolo[ 4,3-a]=
[1,4]benzodiazepin
293 Ambroxol, trans-4-(2-Amino- 1. Januar 1989
3,5-dibrombenzylamino)cyclohexanol
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
294 Aminoglutethimid, 3-(4-Aminophenyl)- 1. Januar 1989
3-ethyl-2,6-piperidindion
und seine Salze
295 Amrinon, 5-Amino-3,4' -bipyridin- 1. Januar 1989
6(1H)-on
und seine Salze
296 Azatadin, 6, 11-Dihydro-11-( 1-methyl- 1. Januar 1989
4-piperidyliden)-5H-benzo[5,6]=
cyclohepta[1,2-b]pyridin
und seine Salze
297 Betaxolol, 1-{4-[2-(Cyclopropyl= 1. Januar 1989
methoxy) ethyl] phenoxy}-
3-isopropylamino-2-propanol
und seine Salze
298 Cephacetril, 3-Acetoxymethyl- 1. Januar 1989
7-(2-cyanacetamido )-8-oxo-5-thia-
1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-
2-carbonsäure
und ihre Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
299 Chlor(IV)-oxid-Sauerstoff-Komplex (4: 1) 1 . Januar 1989
300 Chymopapain 1. Januar 1989
301 Clavulansäure, (Z)-(2R,5R)- 1. Januar 1989
3-(2-Hydroxyethyliden)-7-oxo-4-oxa-
1-azabicyclo[3.2.0]heptan-
2-carbonsäure
und ihre Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
302 Dembroxol, 4, 6-Dibrom-cx-(trans-4-hydroxy= 1. Januar 1989
cyclohexylami no )-o-cresol
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
303 Enilconazol, (±)-1-(ß-Allyloxy- 1. Januar 1989
2,4-dichlorphenethyl)imidazol
- zur Anwendung bei Tieren -
304 Fenprostalen, Methyl-(±)-7-{ (1 R*,2R*, 1. Januar 1989
3R*,5S*)-3,5-dihydroxy-2-[(E)-
(3Rj-3-hydroxy-4-phenoxy-
1-butenyl]cyclopentyl}-
4,5-heptadienoat
- zur Anwendung bei Tieren -
305 Hydrocortison-21-acetat-17-propionat, 1. Januar 1989
11 ß, 17,21-Trihydroxy-4-pregnen-
3,20-dion-21-acetat-17-propionat
Nr. 51 - Tag der-Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1467
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
306 lndanazolin, N-(2-lmidazolin-2-yl)- 1 . Januar 1989
N-(4-indanyl)amin
und seine Salze
- zur Anwendung bei Kleinkindern -
307 Levobunolol, (-)-5-(3-tert-Butyl= 1 . Januar 1989
amino-2-hydroxypropoxy)-
3,4-dihydro-1 (2H)-naphthalinon
und seine Salze
308 Mecillinam, (2S,5R,6R)-6- 1 . Januar 1989 ·
(Perhydroazepin-1-ylmethylen=
amino)penicillansäure
und ihre Salze
309 Midazolam, 8-Chlor-6-(2-fluor= 1. Januar 1989
phenyl)-1-methyl-4H-imidazo=
[1,5-a] [1,4 ]benzodiazepin
und seine Salze
310 Nimustin, 3-(4-Amino-2-methyl- 1 . Januar 1989
5-pyrimidinylmethyl)-1-
(2-chlorethyl)-1-nitrosoharnstoff
und seine Salze
311 Proglumetacin, (±)-2- \ 4-{3-[4- 1. Januar 1989
Benzam ido-4- (di propylcarbamoyl )=
butyryloxy]propyl}-1-piperazinyl) =
ethyl{[1-(4-chlorbenzoyl)-
5-methoxy-2-methyl-3-indolyl]acetat}
und seine Salze
312 Razoxan, (±)-4,4'-Propylenbis= 1. Januar 1989
(2,6-piperazindion)
und seine Salze
313 Temocillin, (6S)-6-[2-Carboxy-2- 1 . Januar 1989
(3-thienyl)acetamido]-6-methoxy=
penicillansäure
und ihre Salze
314 Zubereitungen aus Dionaea muscipula 1 . Januar 1989
315 Zubereitungen aus 1 . Januar 1989
Natriumlactat,
Nadid
-{[3-Carbamoyl-1-!1-D-ribofura=
nosylpyridinium ( 1+) ]-5'}(adenosin-
5') monohydrogendiphosphat ( 1-)-,
Nitrotetrazoliumchloridblau
-3,3' -( 3,3' -D imethoxy-4,4' -biphenylen )=
bis [2-( 4-nitrophenyl-5-phenyl-
2H-tetrazoliumchlorid]-
und
N-Methylphenaziniumhydroxid
und seinen Salzen
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1469
Verordnung
über maßgebliche Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1984)
Vom 16. Dezember 1983
Auf Grund des
- § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Juni
1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom
9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 und Artikel 3 Nr. 9 des
Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2
§ 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1965) geändert worden ist,
- § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten beträgt für 1982
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 32198 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 32540 DM.
§2
Durchschnittsbeitrag
Freiwilliger Mindestbeitrag in den Fällen des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes
und
Regelpflichtbeitrag in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes
für einen Monat im Jahr 1984 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der für den jeweiligen Zeitraum maß-
gebende Beitragssatz auf den Betrag von 2 683 DM angewendet wird.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§3
Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1982 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13
und 15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1982 34140 1 30228 1 27168 29400 1 17 700 27 264 1 24204
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
Wirtschaft
1 1 2 1 3 1 1 2
1982 24360 1 22464 1 21 756 20244 1 15420 16824
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 1 4 1 5
1982 56400 1 53 160 1 39 888 1 30 084 1 25848
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 1 4 1 5
1982 56400 1 42 012 1 31 908 1 23 916 1 21 324
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
-Arbeiter-
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 1 2 1 3 1 1 2
1982 36900 1 31 896 1 26856 28968 1 24888
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 und 2 1 3 1 4 1 und 2 1 3 1 4 1 1 2
1 3 1 4 1 5
1982 69 600 1 61 596 1 53 532 69 600 154 300 1 47 268 l l
69 600 64 464 52 404140 644 29 220 l
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1471
§4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes und Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1983
und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 19. Dezember 1983
Auf Grund des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetz- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
buch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vor-
schrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungs- „4. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die § 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsord-
Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für nung sind,".
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zes mit Zustimmung des Bundesrates:
,,(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner Beträge
nach § 8 des Lohnfortzahlungsgesetzes und
Artikel 1
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des
Die Sachbezugsverordnung 1983 in der Fassung der Mutterschutzgesetzes nicht zuzurechnen."
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1626) wird wie folgt geändert: 2. § 4 wird gestrichen.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und 3. Der bisherige § 5 wird § 4.
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1983" jeweils
ersetzt durch die Jahreszahl „ 1984". 4. Der bisherige § 6 wird § 5 und die Jahreszahl „ 1983"
wird durch die Jahreszahl „ 1984" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „475" ersetzt durch Artikel 3
die Zahl „490". Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung und der
3. In§ 4 wird die Zahl „475" durch die Zahl „490", die Arbeitsentgeltverordnung in der vom 1. Januar 1984 an
Zahl „445" durch die Zahl „460" und die Zahl „4 70" geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
durch die Zahl „485" ersetzt. chen.
Artikel 4
4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die Jah-
reszahl„ 1983" jeweils durch die Jahreszahl„ 1984" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ersetzt. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die
Artikel 2 Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Die Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977
(BGBI. 1 S. 1208), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Artikel 5
Verordnung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1625),
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1473
Bekanntmachung
der Neufassung der Sachbezugsverordnung
und der Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 19. Dezember 1983
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände- 3. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 2
rung der Sachbezugsverordnung 1983 und der Arbeits- der Verordnung vom 18. Januar 1979 (BGBI. 1
entgeltverordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1 s. 104),
S. 14 72) wird nachstehend der Wortlaut der Sachbe-
4. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 2
zugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung in
der Verordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. 1
der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung bekannt- S. 2244),
gemacht.
5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 2
Die Neufassung der Sachbezugsverordnung berück- der Verordnung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1
sichtigt: S. 1379),
6. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 2
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. Dezember der Verordnung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. 1
1982 (BGBI. 1 S. 1626), S. 1625),
2. den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Artikel 1 7. den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Artikel 2
der eingangs genannten Verordnung. der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Die Neufassung der Arbeitsentgeltverordnung des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
berücksichtigt:
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
1. die am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Verordnung S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift- auf
vom 6. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1208), Grund des§ 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel II § 9
2. die nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene Verord- Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember
nung vom 16. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2584), 1976 eingefügt worden ist.
Bonn, den 19.Dezember1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1984
(Sachbezugsverordnung 1984 - SachBezV 1984)
§1 (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung
Freie Kost und Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh-
nung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung
( 1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ- der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-
lich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 490,- benden Beeinträchtigungen anzusetzen. Satz 1 gilt
DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes für kür- auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung
zere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im
Dreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen. Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjah- die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit
res und Auszubildende vermindert sich der Wert nach außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist
Satz 1 um 15 vom Hundert. die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich,
bei einfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, flie-
(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfü- ßendes Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadrat-
gung gestellt, so sind anzusetzen: meter monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hun-
dert des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Hei-
für die Wohnung 34 vom Hundert,
zung und Beleuchtung sind die sich nach Absatz 2 erge-
für Heizung 10 vom Hundert,
benden Werte anzusetzen.
für Beleuchtung 2 vom Hundert,
für Frühstück 12 vom Hundert, (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden
für Mittagessen 21 vom Hundert, Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.
für Abendessen 21 vom Hundert
des Wertes nach Absatz 1 . §2
Verbilligte Kost und Wohnung
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur
Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur
Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-
mit Absatz 1 ergebende Wert schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich
bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-
bei Belegung
entgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung
mit zwei Beschäftigten um 20 vom Hundert,
verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds-
bei Belegung betrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsübli-
mit drei Beschäftigten um 30 vom Hundert, chen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der
bei Belegung Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-
mit mehr als drei Beschäftigten um 50 vom Hundert. trächtigungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1
Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem
Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demsel- §3
ben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur
Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absät- Sonstige Sachbezüge
zen 1 bis 3 anzusetzenden Werte Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden,
für den Ehegatten um 80 vom Hundert, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert für
für jedes Kind diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-
bis zum 6. Lebensjahr um 30 vom Hundert, brauchsorts anzusetzen.
und
für jedes Kind über 6 Jahre um 40 vom Hundert. §4
Übergangsvorschrift
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das
Lebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeit- An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes
raum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehe- von 490,- DM monatlich treten in den Ländern
gatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
die Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
und Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte Niedersachsen 460,- DM,
zuzurechnen. Berlin, Nordrhein-Westfalen und Saarland 485,-DM.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1475
§5 (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Wertegel-
ten
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- 1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des das für die im Jahre 1984 endenden Lohnzahlungs-
Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften zeiträume gewährt wird,
für die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsför- 2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das
derungsgesetzes auch im Land Berlin. im Jahre 1984 gewährt wird.
§6 (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem
Inkrafttreten Jahr 1984 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-
punkt der Gewährung geltenden Regelungen maßge-
(1) (Inkrafttreten) bend.
Verordnung
über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung
(Arbeitsentgeltverordnung - ArEV)
§ 1 tritt des Versorgungsfalles eine Anpassung der auf
Grund der Beiträge und Zuwendungen im Sinne des
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge,
§ 40 b des Einkommensteuergesetzes zu erbringenden
Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu
Versorgung im Umfang der Entwicklung der Arbeitsent-
Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem
gelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsrege-
Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei
lung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die
sind und sich aus den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes
dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und
ergibt.
Zuwendungen vermindern sich um den Zukunftssiche-
§ 2 rungsfreibetrag.
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner Beträge nach § 8
1. Zuwendungen aus Anlaß von Betriebsveranstaltun- des Lohnfortzahlungsgesetzes und Zuschüsse zum
gen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergeset- Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgeset-
zes, zes nicht zuzurechnen.
2. Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes, §3
3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40 b des Einkom- In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zu-
mensteuergesetzes, soweit Satz 2 nichts Abwei- schläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem
chendes vorschreibt, Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohn-
steuerfrei sind.
4. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig §4
gezahltes Arbeitsentgelt nach § 385 Abs. 1 a der
Reichsversicherungsordnung sind, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 Satz 2
soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vor-
Pauschsteuersatz erhebt. Die in Satz 1 Nr. 3 genannten schriften für die Sozialversicherung - und § 250 Satz 2
Beiträge und Zuwendungen sind in Höhe von 2,5 vom des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Hundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versor-
§5
gungsregelung ausdrücklich eine allgemein erreichbare
Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert Diese Verordnung tritt (am 1. Juli 1977 in Kraft und)
des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Ein- mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agragwirtschaft
28. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3043/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 hinsichtlich der Aufteilung der Einfuh-
ren von Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in Drittländern L 297/20 29. 10.83
28. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3047/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von
Mager m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 297/25 29. 10.83
31. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3082/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2964/82 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2958/82 über Sondermaßnahmen zugunsten der Organi-
sationen von Olivenölerzeugern im Wirtschaftsjahr 1982/83 L 301 /51 1. 11. 83
31. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3083/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2965/82 über die allgemeinen Durchführungs-
vorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für 01 ivenöl L 301/52 1. 11. 83
31. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3084/83 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Kautionsbeträge
für die Einfuhrlizenzen von Grundgetreide mit Vorausfestsetzung
der Abschöpfung L 301/53 1. 11. 83
31. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3085/83 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2942/80 über den Ankauf von O I i v e n ö 1 ·
durch die Interventionsstellen L 301/54 1. 11.83
3. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3099/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von getrockneten T r a u b e n L 302/19 4. 11.83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3110/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2118/7 4 über Durchführungsbestimmungen
für die Referenzpreisregelung bei Obst und Gemüse L 303/5 5. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3116/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 482/82 zur Einführung von Sonderbeihilfen für
Rohtabak auf Grund des Erdbebens in Italien im November 1980
und zur Abweichung von Artikel 12 a der Verordnung (EWG)
Nr. 727/70 L 303/19 5. 11.83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3138/83 des Rates zur Änderung der Bedin-
gungen für den Makrelenfang L 307/7 9. 11.83
9. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3159/83 der Kommission zur Ermächtigung
der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs,
unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des
Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstel-
lung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten L 309/21 10. 11. 83
26. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3166/83 der Kommission über Anträge auf
Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben auf dem
Gebiet der Fischerei und der Aquakultur L 316/1 15. 11. 83
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10. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3190/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3316/82 hinsichtlich der bei der Einfuhr
bestimmter jugoslawischer Weine mit Ursprungsbezeichnung anzu-
wendenden Referenzpreise frei Grenze L311/14 12. 11.83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3202/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2373/83 und (EWG) Nr. 2540/83 hinsicht-
lich der Zahlung der Mindestankaufspreise und der Vorschüsse im
Rahmen der Weindestillation L 315/14 15. 11. 83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3203/83 der Kommission zur Genehmigung
der zusätzlichen Säuerung bestimmter Erzeugnisse aus der
Wein I es e 1983 in dem Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeich-
nung Chäteauneuf-du-Pape L 315/16 15. 11. 83
14. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3204/83 der Kommission zur Änderung von
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates zur Fest-
legung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen
und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen L 315/17 15. 11. 83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3212/83 der Kommission über die gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 546/83 auf die zur Destillation gelieferten
Wein mengen anzuwendenden Toleranzen L 318/5 16. 11.83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3213/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 über Einzelheiten bei der Vergabe
von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und Aufbereitung des
im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks L 318/6 16. 11. 83
15. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3215/83 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinzie-
hung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu
Mischfutter verarbeitete Mager m i Ich bei der Ausfuhr L318/10 16. 11. 83
Andere Vorschriften
27. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. ~017 /83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Alginsäure, ihre Satze und Ester, der
Tarifstelle 39.06 A mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L296/14 28. 10.83
17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3051 /83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für vollständig
in Griechenland gewonnenen Wein aus frischen Weintrauben und mit
Alkohol stummgemachtem Most aus frischen Weintrauben der Tarif-
nummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 304/1 5. 11.83
17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3052/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolopho-
nium, einschließlich „Brais resineux", der Tarifstelle 38.08 A des
Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 304/5 5. 11.83
17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3053/83 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 304/8 5. 11.83
17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3054/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder
gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1984) L 304/11 5. 11.83
17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3055/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarif-
nummer ex 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 304/14 5. 11.83
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17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3056/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der
Tarifstelle 50.05 Ades Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 304/17 5. 11.83
17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3057/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium
der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 304/20 5. 11.83
17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3058/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium-
mangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs (1984) L 304/23 5. 11.83
17. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3059/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder
weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen
(hoch raffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemein-
samen Zolltarifs (1984) L 304/26 5. 11. 83
27. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3080/83 der Kommission über die Festlegung
von Höchstmengen für die Stahlausfuhren der Gemeinschaft nach
den Vereinigten Staaten von Amerika und ihre Verteilung auf die Mit-
gliedstaaten L 301/45 1.11.83
27. 10. 83 Entscheidung Nr. 3081 /83/EGKS der Kommission über die Festle-
gung von Höchstmengen für die Stahlausfuhren der Gemeinschaft
nach den Vereinigten Staaten von Amerika und ihre Verteilung auf die
Mitgliedstaaten L 301/48 1.11.83
31. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3095/83 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 302/9 4. 11.83
28. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3097 /83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
Rumänien L 302/15 4. 11.83
28. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3098/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in China L 302/17 4. 11.83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3111 /83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Fassungen für Brillen der Tarifnummer
90.03 mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 303/6 5. 11.83
4. 11. 83 Entscheidung Nr. 3113/83/EGKS der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Armierungs-
stählen für Beton mit Ursprung in Spanien L 303/13 5. 11.83
4. 11 . 83 Verordnung (EWG) Nr. 3114/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 586/77 über Durchführungsbesti_rnmungen für
die Abschöpfungen auf dem Sektor Rindfleisch und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zollta.rif L303/16 5. 11.83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3117 /83 des Rates zur Aufstockung der für
das Jahr 1983 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente für
bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs L 303/21 5. 11.83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3125/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Israel (1984) L 312/1 12. 11. 83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3126/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Marokko (1984) L 312/4 12. 11. 83
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1983 1479
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24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3127 /83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 8 II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Tunesien (1984) l 312/7 12. 11.83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3128/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumen-
branntwein „Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 C IV a) des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1984) L 312/10 12. 11.83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3129/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Tabake der Tarifstelle ex 24.01 8 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Jugoslawien (1984) L312/15 12. 11.83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3130/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus
frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1984) L312/19 12. 11. 83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3131 /83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1984) L 312/23 12. 11. 83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3132/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine
der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Zypern (1984) L 312/26 12. 11. 83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3133/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüse-
paprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle
07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1984) L 312/30 12. 11. 83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3134/83 des Rates zur Eröffnung, AufteHung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rote Rüben
der Tarifstelle ex 07 .01 G IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursrpung
in Zypern (1984) L 312/33 12. 11. 83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3135/83 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 8 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Spanien (1984) L 312/35 12. 11. 83
24. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3136/83 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1984) L 312/38 12. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3137 /83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1983) L 307/1 9. 11.83
8. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3141 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 467 /77 über die Methode und den Zinssatz,
die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in
Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind L 307/12 9. 11.83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3148/83 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung der für
Finnland vorgesehenen jährlichen Zollkontingente für bestimmte
Käsesorten L 309/1 10. 11.83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3149/83 des Rates zur Durchführung einer
Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im
Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe L 309/2 10. 11. 83
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif·
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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4. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3150/83 des Rates zur Berichtigung der
Beträge für die Bescheinigungen im Protokoll Nr. 1 über die Bestim-
mung des Begriffs „Ursprungswaren" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen des Zweiten AKP - EWG~Abkom-
mens L 309/4 10. 11.83
7. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3156/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Peru L 309/15 10. 11. 83
7.11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3157 /83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren mit Ursprung
in Macau L 309/17 10. 11. 83
9. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3158/83 der Kommission über die Auswirkung
von Lizenzgebühren auf den Zollwert L 309/19 10. 11.83
9. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3160/8~ der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Athanolamin, Diäthanolamin, Triätha-
nolamin und ihre Salze, der Tarifstellen 29.23 A I und ex 11, mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 309/23 10. 11. 83
4. 11. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3165/83 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der
Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt
sind L 314/1 14. 11. 83
4. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3167 /83 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
landwirtschaftliche Waren L 310/1 11.11.83
4. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3168/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Spinnfäden
aus Poly(p-phenylenterephthalamid), zum Herstellen von Reifen oder
von Waren, die zum Herstellen von Reifen verwendet werden, der
Tarifstelle ex 51.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs L 310/3 11.11.83
4. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3169/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkir-
sehen, hellfleischig, in Alkohdl eingelegt, zur Herstellung von Schoko-
ladenwaren der Tarifstelle ex 20.06 BI e) 2 bb) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 310/6 11.11.83
8. 11.83 Verordnung (EWG) Nr. 3173/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Tschechoslowakei L 310/16 11. 11. 83