1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1982
Vom 9. Dezember 1983
Auf Grund des § 1 2 des Gesetzes über den Finanz- an Rheinland-Pfalz 278 289 000 DM
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August an das Saarland 262 680 000 DM
1969 (BGB!. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des an Schleswig-Holstein 428 080 000 DM.
Bundesrates verordnet:
§3
§ 1
Feststellung der Länderanteile Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
an der Umsatzsteuer
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
im Ausgleichsjahr 1982 anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig
gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichs-
Für das Ausgleichsjahr 1982 werden als Länder- beiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 2
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzaus-
für Baden-Württemberg 4 510 201 000 DM gleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung fällig:
für Bayern 5 647 645 000 DM
für Berlin 968 1 78 000 DM 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Bremen 334 824 000 DM von Bremen 77 000 DM
für Hamburg 792 302 000 DM von Hamburg 105 000 DM
für Hessen 2 724 41 2 000 DM von Hessen 114 000 DM
für Niedersachsen 4 017 671 000 DM vom Saarland 96000 DM;
für Nordrhein-Westfalen 8 752104 000 DM 2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Rheinland-Pfalz 1874940 000 DM
an Baden-Württemberg 190 000 DM
für das Saarland 730 695 000 DM
an Bayern 98000 DM
für Schleswig-Holstein 1 405 079 000 DM.
an Niedersachsen 75000 DM
§2 an Rheinland-Pfalz 1 000 DM
an Schleswig-Holstein 28000 DM.
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern
im Ausgleichsjahr 1982
Für das Ausgleichsjahr 1982 werden festgestellt: §4
Berlin-Klausel
1 . als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 1 788 735 000 DM Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
von Hamburg 430 879 000 DM
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
von Hessen 279 885 000 DM auch im Land Berlin.
von Nordrhein-Westfalen
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen §5
an Bayern 162 580 000 DM Inkrafttreten
an Bremen 239 193 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
an Niedersachsen 1 1 28 677 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1983
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1419
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 9. Dezember 1983
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)
geändert worden ist, und des§ 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Arti-
kel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß
§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1692), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen
über das Bestehen der Abschlußprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom
1 6. Juni 1977 (BGBI. 1 S; 857) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen
über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten
Ausbildungsberufen".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Französische Prüfungszeugnisse werden den Zeugnissen über das Bestehen der
Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach
Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt."
3. Die Anlage zu § 1 erhält folgende Fassung:
„Aufstellung der gleichgestellten Prüfungszeugnisse
Bezeichnung des französischen Zeugnis über das Bestehen
Prüfungszeugnisses: der Abschlußprüfung oder
Gesellenprüfung
in dem Ausbildungsberuf:
1. Certificat d'Aptitude 1. Elektroanlageninstallateur
Professionelle
electricien d'equipement
2. Certificat d'Aptitude 2. Betriebsschlosser
Professionelle
mecanicien d'entretien
3. Certificat d' Aptitude 3. Maschinenschlosser
Professionelle
mecanicien ajusteur
4. Certificat d' Aptitude 4. Kraftfahrzeugmechaniker
Professionelle
mecanicien reparateur
d'automobiles
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bezeichnung des französischen Zeugnis über das Bestehen
Prüfungszeugnisses: der Abschlußprüfung oder
Gesellenprüfung
in dem Ausbildungsberuf:
5. Certificat d'Aptitude 5. Kraftfahrzeugelektriker
Professionelle
electricien d'automobiles
6. Certificat d'Aptitude 6. Zimmerer
Professionelle
charpentier en bois:
structures, escaliers,
coffrages
7. Certificat d' Aptitude 7. a) Maurer
Professionelle b) Beton- und Stahlbetonbauer
constructeur en mac;:onnerie
et beton arme
8. Certificat d'Aptitude 8. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Professionelle
carreleur mosa'iste
9. Certificat d' Aptitude 9. Stukkateur."
Professionelle
plätrier
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 112 des Berufsbildungsgesetzes und mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1421
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
über aus Früchten hergestellte Lebensmittel
Vom 9. Dezember 1983
Auf Grund des § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a des Angabe „Mehrfruchtsaft" oder die Angabe ,, ...
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom fruchtsaft" unter Angabe der Zahl der verwendeten
15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver- Fruchtarten gebraucht werden."
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim- 6. In § 4 Abs. 8 Satz 3 werden das Wort „Hauptbezeich-
mung des Bundesrates verordnet: nung" durch das Wort „Verkehrsbezeichnung" und
die Worte „gut sichtbar, deutlich lesbar" durch die
Worte „deutlich sichtbar, leicht lesbar" ersetzt.
Artikel 1
Fruchtsaft-Verordnung
Die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Artikel 2
Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 Verordnung über Fruchtnektar
S. 193) wird wie folgt geändert: und Fruchtsirup
Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in
1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar
,,(3 a) Als konzentrierter Fruchtsaft gilt auch das 1982 (BGBI. 1 S. 198) wird wie folgt geändert:
Erzeugnis, das aus Früchten unter Wasserzugabe im
Diffusions- und Extraktionsverfahren, gegebenen- 1 . In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zucker" durch
falls auch unter zusätzlicher Anwendung von mecha- das Wort „Zuckerarten" ersetzt.
nischen Verfahren, gewonnen wird und dem das
zugefügte Wasser und ein Teil des natürlichen Was- 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Kieselsol" durch
sergehalts der Früchte entzogen ist. Das Erzeugnis die Worte „Siliciumdioxid in Form von Gel oder kolloi-
muß die gleichen organoleptischen und analytischen daler Lösung" ersetzt.
Eigenschaften besitzen wie der konzentrierte Frucht-
saft, der nach Absatz 3 Satz 1 aus Fruchtsaft herge-
stellt worden ist. Die Bestimmungen des Absatzes 1 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „und Flüssig-
Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 finden entspre- zucker," durch die Worte ,, , Flüssigzucker, lnvert-
chende Anwendung. Bei der Rückverdünnung zu flüssigzucker und lnvertzuckersirup," ersetzt.
Fruchtsaft darf nur die Wassermenge zugesetzt wer-
den, die bei der Konzentrierung als natürlicher Was- 4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sergehalt der Früchte entzogen worden ist. Die Sätze ,,(2) Stammt das Erzeugnis nur von einer Fruchtart,
1 bis 4 gelten nicht für die Herstellung von konzen- so ist diese an Stelle des Wortbestandteils „Frucht"
trierten Fruchtsäften aus Weintrauben, Zitrusfrüch- in der Bezeichnung anzugeben. Stammt das Er-
ten, Ananas, Birnen, Pfirsichen und Aprikosen." zeugnis von zwei oder mehr Fruchtarten, so sind
die Bezeichnungen „Fruchtnektar", außer bei Ver-
2. In § 1 Abs. 4 werden das Wort „auch" durch das Wort wendung von Zitronensaft unter den Bedingungen
,,ferner" und die Zahl „3" durch die Angabe „3 a" des§ 2 Abs. 1 Nr. 7, und „Fruchtsirup" durch die Auf-
ersetzt. zählung der verwendeten Fruchtarten in absteigen-
der Reihenfolge des Gewichtsanteils des verwende-
3. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Kieselsol" durch ten Fruchtsaftes oder Fruchtmarks, gegebenenfalls
die Worte „Siliciumdioxid in Form von Gel oder kolloi- nach Rückverdünnung, zu ergänzen oder der Wort-
daler Lösung" ersetzt. bestandteil „Frucht" in diesen Bezeichnungen durch
diese Aufzählung der Früchte zu ersetzen. Bei
4. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Fruchtnektaren, die aus mehr als zwei Fruchtarten
hergestellt sind, kann abweichend von Satz 2 die
,,Für die Herstellung von konzentriertem Fruchtsaft, Angabe „Mehrfruchtnektar" oder die Angabe ,, ...
der nicht mittels mechanischer Verfahren aus Früch- fruchtnektar" unter Angabe der Zahl der verwende-
ten gewonnen wird, gilt § 2 Abs. 1 entsprechend." ten Fruchtarten gebraucht werden."
5. In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge- 5. In § 4 Abs. 8 Satz 3 werden das Wort „Hauptbezeich-
fügt: nung" durch das Wort „Verkehrsbezeichnung" und
„Bei Erzeugnissen, die aus mehr als zwei Fruchtarten die Worte „gut sichtbar, deutlich lesbar" durch die
hergestellt sind, kann abweichend von Satz 2 die Worte „deutlich sichtbar, leicht lesbar" ersetzt.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 3 Artikel 4
Konfitürenverordnung Berlin-Klausel
Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(BGBI. 1 S. 1434) wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Anlage 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land
,,4. Fruchtsaft: Berlin.
Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1, 2, 3, 3 a und Artikel 5
5 der Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der
Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 193), geändert durch Artikel 1 der Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vom 9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421 )." in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Büchel
Vom 13. Dezember 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 topographische Karte und die Karten im Maßstab
S. 282) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 1 : 5 000 sind bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell,
der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates Moselstraße 2, 5590 Cochem, zu jedermanns Ein-
verordnet: sicht archivmäßig gesichert niedergelegt. *)
Artikel 1 (2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den
Lärmschutzbereich nach der bis zum 20. Dezember
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben
schutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archiv-
vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3829) wird wie folgt mäßig gesichert niedergelegt."
geändert:
2. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anlagen 1
1. § 4 erhält folgende Fassung: und 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
,,§ 4
(1) Der nach§ 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist Artikel 2
in einer topographischen Karte im Maßstab
1 : 50 000 und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 darge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter in Kraft.
Bonn, den 1 3. Dezember 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
") ,Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos - auf Anforderung übersandt. Das gleiche
gilt für die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 in der bis zum
20. Dezember 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1423
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Büchel)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung -
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
KURVENPUNKTE DER SCHUTZ ZONE 1 (MILlTÄRlSCHER FLUGPLATZ BÜCHEL)
NR. 'f (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
1 25 73669 • 6 5556397.l 51 2575522.9 5560968.1 101 2578327.3 5564170.0
2 2573646.4 5556441. 0 52 25·75583. 5 5561101 .2 102 2578334.5 5564167.2
3 2513628 • '1 5556486.9 53 2575642.6 5561235.1 103 2578341.5 5564164.0
4 2573614.2 5556534.4 54 2575699.1 5561367 .o 104 2578348.l 5564160.5
5 25 73602 • 6 5556584.2 55 2575753.9 5561499.7 105 2578355.0 5564156.5
6 2573593.2 5556634.4 56 2575806.7 5561633.2 106 2578361.4 5564152.l
7 25 73580 • 9 5556713.4 57 2575857.l 55617&7.8 107 2578367.6 5564147.7
8 2573571.7 5556 792. 7 58 2575883.5 5561834.8 108 2578373.7 5564142.8
9 2573561.6 5556952.2 59 2575901.5 5561866.o 109 2578385.0 5564132. 2
10 2573559.o 5557032.4 60 2575920.l 5561896. 7 110 2578395.3 5564120.8
11 2573559. 1 5557112.5 61 2575960.6 5561957.4 111 2578404.9 5564108.8
12 257:3559.4 5557195 • 7 62 2576003.6 5562016.2 112 2578413.9 5564096.2
13 2573559.9 5557274. 7 63 2576072.8 5562101.6 113 2578429.7 5564070.2
14 257:3559.0 5557340.0 64 2576146.l 5562183.1 114 2578443.6 5564043.1
15 2573558.1 5557378.9 65 2576224.3 5562260.4 115 2578466.8 5563986.8
u, . 25 73559 • 4 5557403.3 66 2576283.1 5562315.0 116 2578477.5 5563953.4
17 2573565.2 5557454.7 67 2576342.2 5562369.4 117 2578486.4 5563919.4
18 2573571.7 5557515.3 68 2576457.1 5562480.7 118 2578493.l 5563885.o
19 2573583.b 5557575.0 69 2576564.3 5562598.1 119 2578498.3 5563850.J
20 2573594.5 5557601.0 10 2576662.7 5562722.4 120 2578501.5 5563816.5
21 2573605.5 5557639.0 71 2576753.8 5562852.5 121 2578503.0 5563782.7
22 25736tt,.O 5557b67.8 72 2576839.8 5562986.6 122 2578501.8 5563715.0
23 2513640 .1 5557734. 7 73 2576923.7 5563122.3 123 2578495.S 5563647.5
24 2573687.9 5557867.2 74 2576966.5 5563189.4 124 2578485.5 5563580.5
25 2573722.9 5557937 .4 75 2577009. 7 5563256.4 125 2578460.5 5563446.4
26 2573759.4 5558004.1 76 25770.n.2 5563298.7 126 2578436.2 5563312.2
27 2573835. 7 5558136.7 77 2577078. l 5563361.0 127 2578426.3 5563215.9
28 2573916.3 5558270.4 78 2577120.6 5563422.6 128 2578417.4 5563155.l
29 2573976 • 9 5558372.5 79 2577213.0 5563535.6 129 2578400.0 5563091.2
30 2574035. 7 5558475.9 80 2577258.1 5563592.9 130 2578388.5 5563044.8
31 2574105.4 5558604.0 81 2577306.4 5563647.5 131 2578372.8 5563010.1
32 2574172.0 5558733.9 82 2577332.2 5563672.3 132 2578341.5 5562941 • 3
33 2574234.5 5558865.7 83 2577360.5 5563694.3 133 2578306.7 5562874.2
34 2574292.8 5558999.5 84 2577418.6 5563736 • 1 134 2578239.6 5562738.8
35 2574349.5 5559137.5 85 2577478.5 5563780.3 135 2s10163.o 5562607.6
36 2574386.9 5559225.o 86 2577535 • 2 5563819.5 136 2578086.3 5562476.l
37 2574436.0 5559329.l 87 2577652.8 5563901.8 137 2578047.7 5562410.8
38 2574489.2 5559431.9 88 2577773.8 5563979.8 138 2578009.9 5562345.4
39 2574545.9 5559532.7 89 2577900.4 5564050.9 139 2577973. 7 5562284.4
40 2574632.9 5559666.1 90 2578033.9 5564113.6 140 2577901.6 5562152.9
41 2574733.1 5559790.6 91 2578102.5 5564141.1 141 25.77835.0 5562018.5
42 2574830.6 5559915.3 92 2578172.7 5564164.2 142 2577780.0 5561891.1
43 2574926.4 5560041.2 93 2578209.0 5564173.0 143 2577732.9 5561761.1
44 2575020.8 5560168.2 94 2578245.8 5564178.5 144 2577693. l 5561628.7
45 2575090.6 5560264.o 95 2578264.f> 5564179.5 ,145 2577658.9 5561494.7
46 2575161.6 5560362.7 96 2578283.2 5564179.1 146 2577623.l 5561361.1
47 2575231.8 5560461.9 97 2578292.4 5564178.2 147 2577575.1 5561217.6
48 2575316.6 5560581.9 98 2578301.6 5564176.8 148 2577517.5 5561080.1
49 2575393.3 5560706.2 99 2578310.8 5564174 • 9 149 2577484. 7 5561014.1
50 2575461.2 5560835.5 100 2578319.9 5564172.5 150 2577448.8 5560949.8
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE CMILITÄR! SCHER FLUGPLATZ BÜCHEL)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
151 2577421.5 5560905.7 181 2575635.9 5558066.3 211 2574009.S 5556233.8
152 2577387.1 5560871.9 182 2575554.7 5557943.0 212 2573973.2 555f>233.8
153 2S77355.2 5560835.5 183 2575478.5 5557816.o 213 2573936.6 5556237.5
154 2577307.0 5560779.2 184 2575406.0 5557685.6 214 2573900.5 5556244.5
155 2577259.5 5560722.4 185 2575331 .3 5557549.5 215 25 73868 • l 5556253.6
156 2577166. 7 5560601.s 186 2575258.2 5557414.4 216 2573833.6 5556266.1
157 2517076 • 8 5560490.7 187 2575186.6 5557278.9 217 2573794. 7 5556284.1
158 2576989.2 5560112.s 188 2575123.3 5557157.6 218 2573769.2 5556298.6
159 2576944.0 5560309.9 189 2575059.0 5557038.6 219 2573744.9 5556315.0
160 2576891.4 5560235.4 190 2575002.4 5556950.3 220 2573703.3 5556352.5
161 2576839.3 5560160.5 191 2574944.l 5556870.5 221 2573669.6 5556397.l
162 2576752.2 5560034.5 192 2574909.9 5556835.7
163 257b710. l 5559970.7 193 2574875.9 5556800.3
164 2576673.4 5559903.7 194 2574835.1 5556765.1
165 2576646.7 5559855.7 195 2574791.9 5556731.6
166 2576600.6 5559769.5 196 2574728.3 5556682.0
167 2576531.9 5559633.o 197 2574681.b 5556653.2
168 2576461.4 5559497.4 198 2574618. 7 5556607.6
169 2576391.1 5559361.6 199 2574521.7 555f>537.5
170 2576326.2 5559233.4 200 2574453.4 5556484.2
171 2576263.2 5559104.2 201 2574420 • 1 5556456.5
172 2576202.4 5558974 .1 202 2574386.9 '5556428.7
173 2576144.1 5558842.8 203 2574357.8 5556404.6
174 2576082.1 5558712.7 204 2574291.6 5556352.5
175 2576044. 7 5558648.4 205 2574218.7 5556303.3
176 2576006.4 5558586.7 206 2574181.8 5556282.8
177 2575958.0 5558509.1 207 2574143.5 5556265.1
178 2575880.4 5558397.0 208 2574112.6 5556253.5
179 2575811.8 5558303.9 209 2574080.9 5556244. 3
180 2575722.4 5558186.2 210 2574045 • 3 5556237.3
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1425
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZONE 2 CMILITÄR! SCHER FLUGPLATZ BÜCHEL)
NR. Y. (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
1 2572424.2 5554961.9 51 2573732.7 5559825.4 101 2577089.3 5564380.9
2 2572451.8 5555093.3 52 2573810.2 5559959.2 102 2577154.5 5564428.3
3 2572478.l 5555225.0 53 2573851.2 5560026.2 103 2577221.2 5564474.5
4 2572503.1 5555357.o 54 2513892 • 7 5560091.9 104 2577287.7 5564521.0
5 2572525.6 5555489.4 55 2573918.6 5560122.1 105 2577317.5 5564547.2
6 2512540 .1 5555578.7 56 25 73944 • 2 5560152.S 106 2577347.2 5564573.5
7 25 72554 • 5 5555668.t 57 2573993.9 5560212.4 107 2577406.0 5564626.7
8 2572574.4 5555781.5 58 2574057.9 5560291.1 108 2577463.3 5564680.9
9 2572f>00.2 5555905.5 59 2574120.2 5560369.7 109 2577491.4 5564700.1·
10 2572631.6 5556020.0 f>O 2574181.b 5560449,0 110 2577519.1 5564736. 7
11 2572671.6 5556157.2 61 2574266.2 5560561.0 111 2577530.3 5564753,3
12 2572713.1 5556285.8 62 2574349.3 5560674.4 112 2577541.J 5564770. 1
13 2572756.4 5556413.9 63 2574430.9 5560788.9 113 2577562.3 5564803.8
14 2572790.·, 5556516.9 64 2574511 .o 5560904.3 114 2577603.5 5564871. 7
15 2572802.9 5556569.8 65 2574590.6 5561020.2 115 2577683.9 5565009.6
16 2572814.7 5556622.8 66 2574661.2 5561142.0 116 2577723.4 5565079.2
17 2572822.8 5556693.3 67 2574721.8 5561270.3 117 25777b2. 7 5565148.9
18 2572822.1 5556764.2 68 2574777 .4 5561410.6 118 2577842.0 556528'7. 8
19 2572817.3 5556905.8 69 2574930.1 5561551.9 119 2577918.7 5565418.9
20 2572815.0 5556987.o 70 2574855.2 5561623.6 120 2577996.5 5565549.2
21 2572814.7 5557086.5 71 2574892.1 5561689.9 121 2578081.l 5565674.9
22 2572817.0 5557168.6 72 2574915.0 5561761.8 122 2578175.2 5565794.4
23 2572824.1 5557284.1 73 2574937.J 5561833.9 123 2578276.0 5565901.9
24 2572836.6 5557425.o 74 2574981.3 5561978.4 124 2578329.6 5565951.3
25 2572849.4 5557564.6 75 2575026.7 5562122.2 125 2578385.6 5565998.1
26 2572871.9 5557702.9 76 2575053.1 5562200.4 126 · 2578503.2 5566084.2
27 2572884.5 5557780.0 77 2575080.1 5562278.3 127 2578625.5 5566164.4
28 2572894.4 5557864.9 78 25751,13.8 5562340.2 128 2578747.0 5566246.3
29 2572899.2 5557916.t 79 2575153.3 5562398.5 129 2578845.8 5566319.8
30 2572906.8 5557%f>.9 80 2575236.4 5562511. 2 130 2578940.5 5566398.2
31 2572918.8 5558005.3 81 2575323.9 5562620.6 131 2579031.4 5566481.2
32 2572930.0 5558043.9 82 2575409.4 5562731.5 132 2579139.1 5566593.4
.33 2572938.6 5558075.9 83 2575503.6 5562835,7 133 2579244.9 5566707.2
34 2572956.2 5558147.2 84 2575609.6 5562947.5 134 2579349.8 5566821.7
.35 2572976. t 55582.31.5 85 2575717.5 5563057.3 135 2579454.6 5566936.3
3b 25 72985. 3 5558273.9 86 2575826.3 5563166.4 136 2579559.9 5567050.5
37 25 72999 • 2 5558315.0 87 2575934.7 5563275.7 137 2579666.0 5567163.8
38 2573014.6 5558343. 7 88 2576016.1 5563360.2 138 2579773. 5 5567275.8
39 2573030.0 5558372. 3 89 2576113.9 5563467 .4 13'9 2579851.0 5567354.4
40 2513062 • b 5558433. 7 90 2576208.7 5563577 .6 140 2579929.6 5567431. 7
41 25730%.4 5558495.t 91 2576299.9 5563691.5 141 2580009.7 5567507.6
42 2573162.3 5558619.9 92 2576388.5 5563808.1 142 2580081.1 5567572.5
43 2573227.4 5558747.o 93 2576438.1 5563860.9 143 2580154.1 5567635.4
44 2573289.1 55S8876.1 94 2576491.5 5563909.9 144 2580225.0 5567692.9
45 2573348.9 5559006.2 95 2576601.6 5564004.5 145 2580298.0 5567747.5
46 2573407.4 5559137.1 96 2576714.9 5564096 • 0 146 2580368.2 5567794. 7
47 257.3465.6 555926 8 • 3 97 2576821.5 5564171.5 147 2580441 .2 5567837.2
48 2573528.6 5559409.4 98 2576891.8 5564225.8 148 2580510.5 5567869.8
49 2573593.4 5559549.8 99 2576947.7 5564272.4 149 2580547.0 5567883.2
50 2573661.0 555968 8 • ., 100 2577025.1 55643.32.3 150 2580583.8 5567893.6
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ BÜCHEL)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
151 2580618.5 5567900.l 201 2579820.9 5565038.7 251 2579466.1 5563574.4
152 2580636.0 5567901.7 202 2579837.l 5564977 • 7 252 2579433.7 5563550.3
153 2580653.5 5567902.4 203 2579847.1 5564948.3 253 2579402.7 5563524.7
154 2580665.4 5567902.1 204 2579858.8 5564919.6 254 2579373.0 5563497.6
155 2580677. 3 5567901.3 205 2579872.t 5564891.5 255 2579343.0 5563467.o
156 2seo697.0 5567898.0 206 2579986.9 5564864.2 256 2579314.6 5563434.9
157 2580717.9 5567892.9 207 2579903.5 5564837.3 257 2579261.9 5563367.5
158 2580733.5 5567886.8 208 2579921.6 5564811.2 258 25"19218.4 5563303. 2
159 2580748.7 5567879.6 209 2579961.l 5564761.8 259 2579197.8 5563270.0
160 2580770 • 8 5567865.1 210 2580003.2 5564715.4 260 2579164.9 5563213.8
161 2580790.7 5567847.7 211 2580046.5 5564670.4 261 2579146.4 55b3138.3
162 2580800.6 5567836.8 212 2580089.9 ,5564625.7 2b2 2579121.4 5563038.3
163 2580809.8 5567825.4 213 2580132.2 5564580.3 263 2579111.5 5562938.J
164 2580822.7 5567805.7 214 2580172.4 5564533.1 264 2579098.4 5562815.7
165 2580833. 7 5567785 • 0 215 2580209.3 5564'483 • 5 265 257909.3.2 5562777.4
166 2580838.o 5567774.6 216 2580237.7 5564437.8 266 2579088.7 5562738.9
167 2580842.3 5567764.1 217 2580261.8 5564390.0 267 2579082.3 5562661.9
168 2580850.5 5567738 • 2 218 2580271.9 5564365.3 268 2579068.4 5562590.9
169 2580856.5 5567711. 7 219 2580280.9 5564.340.2 269 2579054.2 5562520.0
170 2580858.3 5567699.3 220 2580288.4 5564.314.6 270 2579043.4 5562447.2
171 2580860.1 5567686.9 221 2580294.7 5564288.7 271 2579036.1 5562374.4
172 2580862.l 5567658.8 222 2580301.1 5564251.4 272 2579032.1 5562315.5
173 2580862.2 5567634.9 223 2580304.7 5564213.7 273 2579030.6 5562285.2
174 2580859.9 5567599.0 224 2580305.9 5564175. 7 274 2579028.9 5562270.8
175 2580854.3 5567559.4 225 2580304.4 5564137.7 275 2579024.6 5562256.9
176 2580845.8 5567520.1 226 2580300.9 5564102.6 27b 2579020.3 5562243.3
177 2580832.8 5567482.1 227 2580295.4 5564067.8 277 2579014.3 5562230.4
178 2580820.0 5567453.0 228 2580287.7 5564033.4 278 2579002.1 5562204.l
179 2580806.l 5567424.3 229 2580278.0 5563999.5 279 2578978.l 55b2152.1
180 2580776 • 2 5567367.4 230 25802&6.1 5563966.7 280 2578947.1 5562080.6
181 2580 710. 3 5567256.5 231 2580252.1 5563934. 8 281 2578917.5 5562007.9
182 2580640.7 5567149.4 232 2580235.5 5563902.S 282 2578864.2 5561861.4
183 2580569.5 5567043.2 233 2580216.9 5563873.0 283 2578819.1 5561711 .5
184 2580497.8 5566937.1 234 2580205.2 5563857.5 284 2578778.8 5561560.l
185 2580426.8 5566830.6 235 2580192.9 5563842.6 285 2578744.4 5561426.4
186 2seo3s1.o 5566723.2 236 2580179.4 5563828.5 286 2578710.J 5561292.8
t87 2580290.4 5566617.3 237 2580165.3 5563815.1 287 2578671 .2 5561149.4
188 2580225.9 5566510.2 238 2580150.l 5563802~7 288 2578629.4 5561006.&
189 2580163.7 5566401.7 239 2580134.6 55b3791.2 289 2578584.S 5560864.9
190 2580104.2 55662q1.7 240 2580118.3 5563780.7 290 2578536.3 5560732.2
191 2580049.5 556611H.4 241 2580101.4 5563771.1 291 2578482.1 5560602.5
192 2579998.4 5566073. 5 242 2580084.S 5563762.5 292 2578421.4 5560475.a
193 2579951.3 5565961.7 243 2580067.2 5563754.7 293 2578187.3 5560411.3
194 2579906.2 5565830.7 244 2580031.6 5563741.2 294 2578353.2 5560350.9
195 2579867.7 5565698.4 245 2579958.5 5563720.2 295 2578316.5 55&0303.3
1% 2579836.6 5565564.4 246 2579880.9 556370:3 • .3 296 2578266.5 556026.3.3
197 2579814.6 5565428.2 247 2579802.6 55636e·,. 5 297 2578206.5 5560225.l
198 2579803.2 5565289.7 248 2579648.6 5563649.2 298 2578156.5 5560183.3
199 2579902.8 5565195.3 249 2579574.0 5563623.7 299 2578123.t 5560154.5
200 2579810.J 5565101.2 250 2579501.9 5563592.8 300 2578099.7 5560122.8
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1427
NOCH SCHUTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ BÜCHEL)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
301 2578077.2 5560090.5 351 2576048.0 5556932.3 401 2575026.3 5554030.7
302 2578036.8 5560021.s 352 2575996.7 5556838.1 402 2575003.8 5553955.6
303 2578000.0 5559962.t 353 2575958.6 5556763„6 403 2574975.o 5553882.6
304 2577967 .o 5559894.7 354 2575922.0 5556688.4 404 2574935.7 5553809.1
305 2577937.7' 5559824.o 355 2575892.2 5556633.0 405 2574886.5 5553741.7
306 2577913.2 5559751.3 356 2575855.4 5556582.0 406 25748H,.5 5553672.0
307 2577892. 7 5559674.4 357 2575832.6 5556561.0 407 2574737.9 5553612.2
308 2577876. 7 555959&.5 358 2575807.2 5556543.5 408 2574647.2 5553551.9
309 2577865.9 5559533.4 359 2575781.5 5556526.4 409 2574558.6 5553488.6
310 2577855. 1 55594 71 • 6 360 2575756.1 5556508.8 410 2574490.7 5553426.7
311 2577842.8 5559410. 3 361 2575700.1 5556468.2 411 2574434.0 5553354.5
312 2577827 .0 5559350.4 362 2575645.4 5556425.9 412 2574395.0 5553284.4
313 2577809. l 5559273.7 363 2575535.0 5556342.4 413 2574365.5 5553209.7
314 2577785.3 5559198.9 364 2575456.7 5556294.0 414 2574344. 7 5553134.9
315 2577770. 7 5559165.5 365 2575419.5 5556270.3 415 2574330.1 5553058.7
316 2577753.9 5559133.2 366 2575356.4 5556233.3 416 2574320.5 5552981.4
317 2577719.1 5559068.0 367 2575281.4 5556193.3 417 2574315.0 5552903.7
318 2577699.4 5559037.9 368 2575206.4 5556148.3 418 2574313.5 5552746.1
319 2577b78.1 5559008.9 369 2575131.4 555b088.3 419 2574321.4 5552586.7
320 2577655.1 5558981.2 370 2575090.4 5556049.2 420 2574329.9 555242·,. 2
321 2577630. 7 5558954.7 371 2575064.6 5556011.9 421 2574327.9 5552349.0
322 2577577.8 5558903.6 372 2575047.9 5555986.1 422 2574320.7 5552271 • 1
323 2577521.8 5558855.5 373 2575031.8 5555960.0 423 2574305.8 5552194.6
324 2577403. 7 5558761.9 374 2575016.1 5555933.6 424 2574280.4 5552120.9
325 2577288.4 5558665.7 375 2575001.0 5555906.8 425 2574259.9 5552081.0
326 2577234.9 5558614.7 376 2574986.4 5555875.8 426 2574234.3 5552044.2
327 2577184.5 5558560.7 377 2574977.8 5555842.6 427 2574203.4 5552011 .6
328 2577137.5 5558504.4 378 2574971 .2 5555808.9 428 2574167.6 5551984.6
329 2577093.8 5558445.7 379 2574972.8 5555774.5 429 2574142.8 5551970.9
330 2577052. 7 5558384.5 380 2574975.4 5555734.7 430 2574116.6 5551960.1
331 2577014.6 5558321.6 381 2574979.1 5555695.0 431 2574061.6 5551946.7
332 2576996.3 5558288.8 382 2574989.0 5555619.6 432 2574017.l 5551943.7
333 2576978.0 5558254.4 383 2575002.9 5555544.8 433 2573973. 3 5551946.5
334 2576961.0 5558232.2 384 2575017 • 7 5555482.9 434 2573929.6 5551954.5
335 2576944.4 5558209.7 385 2575033.9 5555425.o 435 2573887. O 5551966.6
336 2576929.4 5558191.5 386 2575056.1 5555355.9 436 2573845.9 5551982.4
337 2576906.7 5558160.4 387 2575101.5 5555231.2 437 2573806.0 5552001.5
338 2576869.9 5558109.5 388 2575145. 7 5555106.1 438 2573766.4 5552024.1
339 2576846.5 5558053.3 389 2575171.2 5555010.8 439 2573728.3 5552049.1
340 2576818.4 5557996.7 390 2575179.7 5554962.1 440 2573656.8 5552105.4
341 2576781.0 5557944.1 391 2575184.6 5554913.0 441 2573597.5 5552163.6
342 2576745.0 5557894.2 392 2575185.6 5554858.1 442 2573541.4 5552224.9
343 2576699.0 5557831.7 393 2575182.1 5554803.2 443 2573490.0 555228"1 .1
344 2576652.1 5557768. 9 394 2s1s174.8 5554748.8 444 2573441.4 5552351.5
345 2576558.2 5557645.9 395 2575164.8 5554694.8 445 2573353.5 5552483.7
346 2576461.8 5557522.3 396 2575151.9 5554636.0 446 2573274.9 5552619.9
347 2576366.l 5557398.0 397 2575121.8 5554506.4 447 2513202 • 5 5552759.4
348 2576272.5 5557271.8 398 2575099.3 5554398.7 448 2573134.5 5552900.7
349 2576183.l 5557145.5 399 2575079.3 5554290.S 449 2573069. 7 5553043.6
350 2576097.0 5557016.3 400 2575059.5 5554182.2 450 2573006.9 5553187.l
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ BÜCHEL)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
451 2572944.2 5553331.1 471 2572315.7 5554065.8
452 2572878.3 5553473.4 472 2572309.2 5554092.7
453 2572842.5 5553543.3 473 2572303.0 5554132.9
454 2572803.5 5553611.6 474 2572300.0 5554173.6
455 2572782.0 5553645.4 475 2572300.4 5554256.1
456 2572759.3 5553678.3 476 2572307.t 5554339.6
457 2572735.2 5553710.2 477 2572318.0 5554423.8
458 2572709.l 5553740.9 478 2572333.5 5554518.0
459 2572678.5 5553772.6 479 2572351. l 5554611 • 8
460 2572645.5 5553801.5 480 2572370.9 5554707.2
461 2572610.0 5553827.4 481 2572390.6 5554802.6
462 2572572. 1 5553850.3 482 2572410.8 5554898.2
463 2572528.0 5553872 • 7 483 2572424.2 5554961.9
464 2572483.0 5553893.5
465 2572438.7 5553915.5
466 25 72 396 • 8 5553942.2
467 2572372.8 5553963.J
468 2572352.4 5553987.3
469 2572335.6 5554014.6
470 2572324.4 55540.39.8
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Büchel)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1429
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1984
Vom 14. Dezember 1983
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vorn 17. November 1980 (BGBI. 1 S. 2137) wird
verordnet:
§ 1
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1984
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 3,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichsab-
gabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endver-
braucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse
beträgt nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgeset-
zes
für Baden-Württemberg 3,2 vom Hundert
für Bayern 3,2 vom Hundert
für Berlin 2,6 vom Hundert
für Bremen 3,3 vom Hundert
für Hamburg 3,9 vom Hundert
für Hessen 3,2 vom Hundert
für Niedersachsen 3,4 vom Hundert
für Nordrhein-Westfalen 4,0 vom Hundert
für Rheinland-Pfalz 3,7 vom Hundert·
für das Saarland 4, 1 vom Hundert
für Schleswig-Holstein 2,9 vom Hundert
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 18 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1431
„ Dritte Verordnung
zur Anderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte
Vom 14. Dezember 1983
Auf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsord- 3. In § 32 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ,,Der Kassenarzt darf sich nur durch einen Kassen-
der zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 32 des Gesetzes vom arzt oder einen Arzt vertreten lassen, der die Vor-
27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069) geändert worden ist, aussetzungen des§ 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte nachweisen kann."
und Krankenkassen sowie mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
4. § 37 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landes-
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun- verbände der Krankenkassen sowie die an dem Ver-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25 fahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung
durch die Verordnung vom 24. Juli 1978 (BGBI. 1 zu laden; die Ladung ist zuzustellen."
S. 1085), wird wie folgt geändert:
5. § 41 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort sechs-
monatigen" durch das Wort „achtzeh~~onati- ,,Die Anwesenheit eines von der Kassenärztli-
gen'' ersetzt. chen Vereinigung gestellten Schriftführers für den
Zulassungsausschuß ist zulässig."
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens
sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Ver- „Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung
treter eines oder mehrerer Kassenärzte umfas- des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfer-
sen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur aner- tigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für
kannt ~erden, wenn der Arzt eine vorausgegan- die Registerakten."
gene mindestens einjährige Tätigkeit in unselb- c) Absatz 6 wird gestrichen.
ständiger Stellung als Assistent eines Kassen-
arztes oder in Krankenhäusern nachweisen kann.
Für die übrige Zeit ist die Vorbereitung durch 6. § 46 wird wie folgt geändert:
Tätigkeiten in unselbständiger Stellung im a) In Absatz 1 werden in Buchstabe a die Zahl „20"
wesentlichen in Krankenhäusern abzuleisten. und in Buchstabe b die Zahl „ 10" jeweils durch
Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 können nicht die Zahl „50" ersetzt.
angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeit-
abschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeiti- b) In Absatz 2 wird in Buchstabe b der Punkt gestri-
ger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet chen und folgender Buchstabe c angefügt:
werden. „c) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31
(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Ärzte die Abs. 1 bis 3 beruhenden Ermächtigung in das
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäis~hen Verzeichnis nach§ 31 Abs. 7 .. 200 DM."
Gemeinschaften ein nach den gemeinschafts- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rechtlichen Vorschriften anerkanntes Diplom
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
erworben haben und zur Berufsausübung zuge-
lassen sind." ,,a) die Gebühren nach Absatz 1 Buch-
stabe a und Absatz 2 Buchstabe c an die
2. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Kassenärztliche Vereinigung,''.
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort Artikel 3
,,Absatz 2" die Worte „Buchstaben a und b"
eingefügt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Wer den Antrag auf Eintragung in das Arztregi-
ster bis zum 30. Juni 1984 stellt, kann den Nachweis
über die Ableistung der Vorbereitungszeit auch nach
Artikel 2 den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
Vorschriften führen, wenn die Vorbereitungszeit bis zum
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- 30. Juni 1984 abgeleistet ist. Am 31. Dezember 1988
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des treten folgende Vorschriften der Zulassungsordnung für
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom Kassenärzte außer Kraft: § 3 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3
28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin. und 4, § 32 Abs. 1 Satz 4.
Bonn, den 14. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1433
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
Vom 14. Dezember 1983
Auf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsord- Zahnarztregister beantragen, gilt Absatz 2 Buch-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- stabe b mit der Maßgabe, daß die Dauer der Vor-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, bereitungszeit sechs Monate beträgt und aus-
der zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 32 des Gesetzes vom schließlich als Assistent bei einem Kassenzahn-
27. Juni 1977 (BGB!. 1 S. 1069) geändert worden ist, arzt abzuleisten ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entspre-
wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der chend."
Zahnärzte und Krankenkassen sowie mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: 2. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird das Wort
,,Bestallung" jeweils durch das Wort „Approbation"
Artikel 1 ersetzt.
Die Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1978 4. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird in den Buchstaben a und b
(BGBI. 1 S. 1086), wird wie folgt geändert: das Wort „Bestallung" jeweils durch das Wort „Ap-
probation'' ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Bestal- 5. § 31 wird wie folgt geändert:
lung" durch das Wort „Approbation" ersetzt. a) In Absatz 3 wird das Wort „Bestallung" durch das
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: Wort „Approbation" ersetzt.
,,(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens b) Es wird folge,nder Absatz 4 eingefügt:
sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Ver- ,,(4) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
treter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte gung und die Bundesverbände der Krankenkas-
umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur sen haben im Bundesmantelvertrag Regelungen
anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vor- über die Ermächtigung von Zahnärzten zu treffen,
ausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in die als Staatsangehörige eines der anderen Mit-
unselbständiger Stellung als Assistent eines gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich
Satz 2 nachweisen kann. Für die übrige Zeit kann dieser Verordnung zur vorübergehenden Erbrin-
die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbstän- gung von Dienstleistungen im Sinne des Arti-
diger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahn- kels 60 des EWG-Vertrages ausüben dürfen."
stationen eines Krankenhauses oder des öffent- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
lichen Gesundheitsdienstes oder der Bundes- geändert:
wehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis
zu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1 In Satz 2 werden die Worte „Die Ermächtigung
können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in muß" durch die Worte „In den Fällen der Absätze
einer Universitätszahnklinik ersetzt werden. Tä- 1 bis 3 muß die Ermächtigung" ersetzt.
tigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeit- und 7.
abschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeiti-
ger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet 6. In § 32 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
werden.
,,Der Kassenzahnarzt darf sich nur durch einen Kas-
(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt vorbehaltlich der senzahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen,
Regelungen des Absatzes 5 nicht für Zahnärzte, der die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 3 Satz 1 zwei-
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- ter Halbsatz nachweisen kann."
schen Gemeinschaften ein nach den gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften anerkanntes Di-
7. § 37 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
plom erworben haben und zur Berufsausübung
zugelassen sind." ,,Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Lan-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: desverbände der Krankenkassen sowie die an dem
Verfahren beteiligten Zahnärzte sind unter Einhal-
,,(5) Für die in Absatz 4 genannten Zahnärzte, tung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen
die bis zum 30. Juni 1986 die Eintragung in das Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen."
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
8. § 41 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,Die Anwesenheit eines von der Kassenzahnärzt- ,,a) die Gebühren nach Absatz 1 Buch-
lichen Vereinigung gestellten Schriftführers für stabe a und Absatz 2 Buchstabe c an die
den Zulassungsausschuß ist zulässig." Kassenzahnärztliche Vereinigung,''.
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
,,Absatz 2" die Worte „Buchstaben a und b"
„Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung eingefügt.
des Beschlusses zugestellt; eine weitere Aus-
fertigung erhält die Kassenzahnärztliche Vereini- Artikel 2
gung für die Registerakten."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
c) Absatz 6 wird gestrichen.
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
9. § 46 wird wie folgt geändert: 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.
a) In Absatz 1 werden in Buchstabe a die Zahl „20"
und in Buchstabe b die Zahl„ 1 0" jeweils durch die Artikel 3
Zahl „50" ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
b) In Absatz 2 wird in Buchstabe b der Punkt gestri- in Kraft. Wer den Antrag auf Eintragung in das Zahnarzt-
chen und folgender Buchstabe c angefügt: register bis zum 31. Dezember 1984 stellt, kann den
Nachweis über die Ableistung der Vorbereitungszeit
„c) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 auch nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
Abs. 1 bis 3 beruhenden Ermächtigung in das geltenden Vorschriften führen, wenn die Vorbereitungs-
Verzeichnis nach § 31 Abs. 7 . . 200 DM." zeit bis zum 31. Dezember 1984 abgeleistet ist.
Bonn, den 14. Dezember 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1435
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1984
Vom 14. Dezember 1983
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65)
wird nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt
verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach
§ 31 d des Gesetzes über den gewerblichen Bin-
nenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr 1984
0,24 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrslei-
stung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 14. Dezember 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. I S. 297 -Anlageband), zuletzt geändert durch
§ 2 der Verordnung vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1370), wird wie folgt geändert:
1. § 1.01 Buchstabe m erhält folgende Fassung:
„m) aa) ,,fahrend" oder „in Fahrt befindlich": Fahrzeuge oder Flöße,_die weder unmittelbar noch mittelbar vor
Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
bb) ,,sichere Geschwindigkeit": eine Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug, ein Schlepp- oder Schubver-
band oder gekuppelte Fahrzeuge bei Anwendung angemessener oder wirksamer Maßnahmen zur Ver-
meidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der
vorhandenen Entfernung anhalten kann;".
2. § 1.01 Buchstabe o erhält folgende Fassung:
,,o) aa) ,,Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
bb) ,,beschränkte Sichtverhältnisse": eine Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regen-
schauer oder sonstige Ursachen;''.
3. § 1.01 Buchstabe t erhält folgende Fassung:
„t) aa) ,,Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde
Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel
Sekunde beträgt;
bb) ,,Dreitonzeichen": ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen aus drei ohne Unterbre-
chung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei
Sekunden. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem höch-
sten und dem tiefsten Ton muß ein Zwischenraum von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei
Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und dem höchsten Ton enden;
cc) ,,Fahrwasser": der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schiffahrt benutzbare und durch
Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße;".
4. Kapitel 6 Abschnitt VI erhält folgende Fassung:
„Abschnitt VI
Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt
§ 6.30
Allgemeine Bestimmungen
1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fah,zeuge in Fahrt die der Sicht entsprechende sichere
Geschwindigkeit einhalten. Sie müssen die vorgeschriebenen Schallzeichen geben und die für die Fahrt bei
Nacht vorgesehene Bezeichnung führen.
2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die übrige
Schiffahrt und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr für sich oder andere Fahrzeuge fort-
setzen können.
3. Beim Anhalten müssen die Fahrzeuge das Fahrwasser soweit wie möglich frei machen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1437
§ 6.31
Schallzeichen beim Stilliegen
1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen unmittelbarer Nähe, sowie außerhalb behördlich genehmigter
Liegeplätze stilliegen, müssen, sobald sie die in § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a oder in § 6.33 Nr. 2 vorgeschrie-
benen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
a) wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe von Glockenschlägen;
b) wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen von Glockenschlägen;
c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei Gruppen von Glockenschlägen.
2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3. Nummer 1 gilt bei einem Schubverband nur für das schiebende Fahrzeug, bei gekuppelten Fahrzeugen nur
für ein Fahrzeug der Zusammenstellung und bei einem Schleppverband für das schleppende Fahrzeug und
das letzte Fahrzeug des Verbandes.
§ 6.32
Bestimmungen für Fahrzeuge, die mit Radar fahren
1. Ein Fahrzeug gilt bei beschränkten Sichtverhältnissen als mit Radar fahrend, wenn es mit folgenden Einrich-
tungen ausgerüstet ist und diese einsetzt:
a) Ein Radargerät und ein Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit, die sich in einwandfreiem Zustand
befinden und behördlich zugelassen sind;
b) eine Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff--Schiff und Schiff--Land, die sich in einem ein-
wandfreien Zustand befindet und behördlich zugelassen ist;
c) ein Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens.
2. Benutzt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen sich im Steu-
erhaus ständig zwei Personen aufhalten, die mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt hinreichend ver-
traut sind und von denen mindestens einer der Schiffsführer oder sein Vertreter ist. Ist das Steuerhaus mit
einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, ist die Steuerung des Fahrzeugs allein durch den Schiffsfüh-
rer oder seinen Vertreter zulässig, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich hinzugezogen
werden kann.
3. Sobald ein mit Radar zu Tal fahrendes Fahrzeug auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort
oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem
Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es
a) das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist;
b) seine Geschwindigkeit vermindern oder, falls notwendig, anhalten.
4. Sobald ein mit Radar zu Berg fahrendes Fahrzeug das Dreitonzeichen nach Nummer 3 Buchstabe a vernimmt
oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen
kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzuneh-
mende Fahrzeuge befinden können, muß es
a) die in§ 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen geben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahr-
zeugart, seinen Namen, seinen Standort und Kurs mitteilen, sowie die Seite der Vorbeifahrt vorschlagen;
b) seine Geschwindigkeit vermindern oder, falls notwendig, anhalten.
5. Alle mit Radar zu Tal fahrenden Fahrzeuge müssen dem Bergfahrer über Sprechfunk antworten und ihre Fahr-
zeugart, ihren Namen, ihren Standort und Kurs mitteilen und entweder die vorgeschlagene Seite für die Vor-
beifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen.
6. Befürchtet ein Bergfahrer, daß der vom Talfahrer verlangte Kurs nicht geeignet ist und sich daraus die Gefahr
eines Zusammenstoßes ergeben kann, muß er dies dem Talfahrer über Sprechfunk mitteilen. In diesem Fall
müssen die Schiffsführer die unter Nummer 3 b und Nummer 4 b genannten Vorsichtsmaßnahmen treffen.
7. Das Überholen von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen ist nur zulässig, wenn die Seite des
Überholens über Sprechfunk abgesprochen wurde und das Fahrwasser ausreichend breit ist.
8. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 3 bis 7 nur für das Fahrzeug, auf dem
sich der Führer des Schubverbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
§ 6.33
Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
1. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, müssen einen Ausguck
auf dem Vorschiff aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die Verbindungen
Schiff--Schiff und Schiff--Land ermöglicht, sich in einwandfreiem Zustand befindet und behördlich zugelas-
sen ist. Bei einem Verband ist der Ausguck nur auf dem ersten Fahrzeug aufzustellen. Der Ausguck muß sich
mit dem Schiffsführer oder Verbandsführer optisch oder akustisch oder über eine Sprechverbindung verstän-
digen können. Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb ein~r Entfernung anzu-
halten, die die halbe Sichtweite nicht übersteigt.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes einzeln fahrende Fahrzeug „einen langen Ton" und jedes
Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge befindet, ,,zwei lange Töne"
geben; diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
3. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, müssen, sobald sie das Dreiton-
zeichen nach § 6.32 Nr. 3 Buchstabe a vernehmen,
a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden, möglichst nahe zu diesem Ufer fahren und dort, falls erfor-
derlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
b) wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere, wenn sie gerade von einem Ufer zum anderen
wechseln, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich freimachen.
4. Sobald Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, die in Nummer 2 genann-
ten Schallzeichen vernehmen, müssen sie unverzüglich ihre Geschwindigkeit vermindern und mit äußerster
Vorsicht weiterfahren.
§ 6.34
Benutzung der Sprechfunkanlage
1. Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen muß die Sprechfunkanlage ständig auf Kanal 16, auf
dem deutschen Donauabschnitt auf Kanal 1 O geschaltet sein.
2. Für den Verkehrskreis Schiff--Schiff ist Kanal 10 zu verwenden.
3. Die Sprechfunkanlage darf von Fahrzeugen nur für Mitteilungen benutzt werden, die der Sicherheit der Schiff-
fahrt dienen; diese müssen möglichst kurz gefaßt sein."
Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBI. 1 S. 297),
zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1370), wird wie folgt geändert:
1 . Artikel 4 Abs. 2 Nr. 33 Buchstabe n wird wie folgt gefaßt:
,,n) das Verhalten oder die Zeichengebung während der Fahrt oder beim Stilliegen bei beschränkten Sichtver-
hältnissen nach den§§ 6.30, 6.31 Nr. 1 oder 2 oder§ 6.33,".
2. Im Artikel 4 Abs. 2 Nr. 33 Buchstabe o wird die Angabe,,§ 6.33 Nr. 3 oder 5" durch die Angabe,,§ 6.32 Nr. 2
bis 5 oder 7'' ersetzt.
3. Artikel 4 Abs. 2 Nr. 33 Buchstabe p wird wie folgt gefaßt:
,,p) die Benutzung der Sprechfunkanlage nach § 6.34 Nr. 1 oder 2".
4. Artikel 4 Abs. 2 Nr. 41 wird wie folgt gefaßt:
,,41. entgegen § 6.33 Nr. 1 Satz 1 bei beschränkten Sichtverhältnissen ein Fahrzeug führt, das mit einer dort vor-
geschriebenen Sprechfunkanlage nicht oder nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,".
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1439
Verordnung
über den leistungsabhängigen Teilerlaß
von Ausbildungsförderungsdarlehen
(BAföG-TeilerlaßV)
Vom 14. Dezember 1983
Auf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungs- §5
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Vergleichsgruppen
chung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: (1) Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2
und des Absatzes 2 für jeden Ausbildungs- oder Stu-
diengang eine Vergleichsgruppe aus allen Geförderten
§ 1 zu bilden, für die sie das Gesamtergebnis der Abschluß-
prüfung festgestellt hat. Sie kann mit Zustimmung einer
Prüfungsstelle von dem land bestimmten Behörde
Prüfungsstelle ist die Behörde, bei Prüfungen im
1. wenn die Abschlußprüfungen vergleichbar sind, für
kirchlichen oder privaten Bereich die Einrichtung, die
mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine
das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung in einem in
gemeinsame Vergleichsgruppe oder
sich selbständigen oder ergänzenden Ausbildungs-
oder Studiengang an einer Höheren Fachschule, Aka- 2. wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der
demie oder Hochschule feststellt. Abschlußprüfungen erforderlich ist, für einen Aus-
bildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichs-
gruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an
einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für
§2 Fachrichtungen oder Fächerkombinationen
Abschlußprüfung bilden.
(1) Abschlußprüfung ist diejenige Prüfung, die dazu (2) In den Magisterstudiengängen wird eine eigene
bestimmt ist, einen Ausbildungsabschnitt, für den För- Vergleichsgruppe gebildet für jedes Fach, in dem nac~
derungsleistungen erbracht worden sind, abzuschlie- der jeweiligen Prüfungsordnung die Haus- oder Magi-
ßen. In der einstufigen Juristenausbildung ist Abschluß- sterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2
prüfung die Prüfung, die den gesamten Ausbildungs- ist entsprechend anzuwenden.
gang abschließt. Abschlußprüfung ist auch die Juristi-
sche Zwischenprüfung nach dem Prüfungsrecht des
Landes Bayern. §6
Bildung der Rangfolge
(2) Abgeschlossen ist die Prüfung nur dann, wenn ihr (1) Die Rangfolge ist grundsätzlich nach der im Zeug-
Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt worden ist. nis der Abschlußprüfung ausgewiesenen oder nach der
Werden in einem festgelegten Prüfungsabschnitt meh- Prüfungsordnung festgesetzten Prüfungsgesamtnote
rere Kandidaten geprüft, so gilt die Prüfung als zu dem zu bilden. Nur soweit diese Note im Einzelfall nicht aus-
Zeitpunkt abgeschlossen, in dem für alle Kandidaten reicht für die Entscheidung, wer von mehreren Geförder-
dieses Abschnitts das Ergebnis festgestellt ist. ten den ersten 30 vom Hundert zuzurechnen ist, ist nach
Absatz 2 oder Absatz 3 zu verfahren. Ist eine Prüfungs-
(3) Die Wiederholungsprüfung im Falle des Nichtbe- gesamtnote weder im Zeugnis der Abschlußprüfung
stehens der Abschlußprüfung ist eine Abschlußprüfung ausgewiesen noch nach der Prüfungsordnung festge-
im Sinne dieser Verordnung, nicht dagegen eine Wie-
setzt, so ist nach Absatz 3 zu verfahren.
derholungsprüfung, die lediglich zum Zwecke der
Notenverbesserung durchgeführt wird. (2) Ist nach der Prüfungsordnung die Prüf~ngs~e-
samtnote gerundet, wird die Rangfolge unter Einbezie-
hung der durch die Rundung weggefallenen, höchstens
jedoch zwei Stellen hinter dem Komma gebildet.
§3
Geförderter (3) Im übrigen ist die Rangfolge wie folgt nach dem
rechnerisch zu ermittelnden Gesamtergebnis der zu
Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach berücksichtigenden Teilleistungen der Abschlußprü-
dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach fung zu bilden: Die Ergebnisse der einzelnen Teilleistu~-
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat. gen sind zu addieren und durch die Gesamtzahl der Teil-
leistungen zu dividieren. Werden einzelne Teilleistungen
nach der Prüfungsordnung besonders gewichtet, so
§4 sind die Addition und Division unter Berücksichtigung
dieser Gewichtung vorzunehmen. Sind im Rahmen der
Kalenderjahr
Gesamtbewertung Ergebnisse von Teilleistungen oder
Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurech- das Gesamtergebnis angehoben oder gesenkt worden,
nen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der so ist dies ebenfalls rechnerisch zu berücksichtigen.
Prüfungsstelle festgestellt wird. Dies gilt auch für eine Das Gesamtergebnis ist bis auf eine Stelle hinter dem
angefochtene Prüfungsentscheidung. Komma zu errechnen.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§8 zuzurechnen ist, so wird die Zuordnung anderer Geför-
Ranggleichheit derter zu den ersten 30 vom Hundert dadurch nicht
berührt.
(1) Besteht in der nach den §§ 6 und 7 gebildeten
Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der § 11
die ersten 30 vom Hundert der Geförderten reichen, so
gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang Auskunftspflichten
teilen, als zu den ersten 30 vom Hundert gehörig. (1) Prüfungsteilnehmer, die nach dem 31. Dezember
(4) Soweit bei der Einordnung nach den Absätzen 2 1983 Ausbildungsförderung erhalten haben, sind ver-
und 3 nur eine Stelle hinter dem Komma zur Verfügung pflichtet, der zuständigen Prüfungsstelle bei der Anmel-
steht, geht bei Ranggleichheit in der Rangfolge jeweils dung zur Abschlußprüfung hiervon Kenntnis zu geben.
der Geförderte, der seine Ausbildung in der geringeren Als Nachweis ist dieser Erklärung ein Bewilligungsbe-
Zahl von Fachsemestern abgeschlossen hat, dem scheid oder eine entsprechende Bescheinigung des
Geförderten mit der nächst größeren Zahl von Fach- Amtes für Ausbildungsförderung beizufügen, das zuletzt
semestern vor. mit einer Entscheidung über die Förderung befaßt war.
(2) Die Prüfungsstellen haben alle Prüfungsteilneh-
§7
mer im Zusammenhang mit der Meldung zur Abschluß-
Abschlußprüfung ohne differenzierte Bewertung prüfung zu· befragen, ob sie nach dem 31. Dezember
Soweit als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur 1983 Ausbildungsförderung als Darlehen für den Aus-
das Bestehen festgestellt wird, hat die Prüfungsstelle bildungsabschnitt, der durch die Prüfung abgeschlos-
mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten sen wird, erhalten haben, und auf die Folgen einer Ver-
Behörde die ersten 30 vom Hundert der Geförderten letzung der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 hinzuwei-
nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen zu sen.
ermitteln. (3) Für Prüfungsteilnehmer, die sich vor dem 1. Januar
1984 zur Abschlußprüfung gemeldet haben und diese
§8
nach dem 31 . Dezember 1983 abschließen, ist das in
Ranggleichheit den Absätzen 1 und 2 geregelte Auskunftsverfahren
(1) Besteht in der nach den §§ 6 und 7 gebildeten nachzuholen.
Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der (4) Kommt ein Prüfungsteilnehmer seiner Mitteilungs-
die ersten 30 vpm Hundert der Geförderten reichen, so pflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach, so ist er auf
gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang Dauer von einer ihm günstigen Berücksichtigung als
teilen, als zu den ersten 30 vom Hundert gehörig. Geförderter ausgeschlossen.
(2) Falls 30 vom Hundert der Zahl der Geförderten
keine ganze Zahl ergeben, sind die 30 vom Hundert auf §12
die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Festlegung der Rangfolge
(1) Die Prüfungsstelle ermittelt nach den§§ 6 bis 8 für
§9
jede Vergleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten
Ausbildungs- oder Studiengänge und wer zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten
ohne Abschlußprüfung gehört.
Für die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der (2) Sie teilt dem Bundesverwaltungsamt bis Ende
Geförderten in den Ausbildungs- oder Studiengängen, April des auf die Feststellung des Gesamtergebnisses
in denen eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder der Abschlußprüfung folgenden Kalenderjahres die für
nicht vorgeschrieben ist, ist diese Verordnung entspre- die weitere Durchführung des § 18 b Abs. 1 des Bun-
chend anzuwenden. Die Funktion der Prüfungsstelle desausbildungsförderungsgesetzes erforderlichen
nimmt in diesen Fällen die jeweilige Ausbildungsstätte Daten auf für die elektronische Datenverarbeitung
wahr. Innerhalb der einzelnen Vergleichsgruppen wird geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern mit.
die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geför-
derten nach den am Ende der Ausbildungs- oder Stu- (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Prüfungsstelle
dienzeit ausgewiesenen Leistungen vorgenommen; die Daten auf standardisierten Erfassungbögen über-
dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuord- mitteln, wenn die maschinelle Datenmitteilung wegen
nung hinaus nicht erforderlich. Bei der Zuordnung kann eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes
sich die Ausbildungsstätte von ihr zu berufender Kom- nicht vertretbar ist.
missionen bedienen. Die Bildung der Vergleichsgruppen
(4) Über den Darlehensteilerlaß entscheidet das Bun-
und die Berufung der Kommissionen bedürfen der
desverwaltungsamt.
Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde.
§13
§ 10
Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
Anfechtungswirkungen des Gesetzes
Führt die Änderung einer prüfungs- oder förderungs- Schließt ein Geförderter die Ausbildung außerhalb
rechtlichen Entscheidung dazu, daß ein Geförderter den des Geltungsbereichs des Gesetzes ab, so ist diese
für ein Kalenderjahr ermittelten ersten 30 vom Hundert Verordnung entsprechend anzuwenden. Die Funktion
Nr. 50 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 , 1441
der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach§ 45 §15
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes für den Ort der Ausbil-
Berlin-Klausel
dungsstätte bestimmte Amt für Ausbildungsförderung
wahr. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundes-
§14 ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
In den Ausbildungsgängen für Ärzte und Apotheker §16
sind, solange nicht alle Teilabschnitte der ärztlichen Inkrafttreten
oder pharmazeuti.~chen Prüfung nach der Approba-
tionsordnung für Arzte oder der Approbationsordnung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 mit der
für Apotheker in der nach dem 31. Dezember 1983 Maßgabe in Kraft, daß sie für alle nach dem
jeweils geltenden Fassung differenziert bewertet sind, 31 . Dezember 1983 abgeschlossenen Abschlußprü-
bei der Bildung der Rangfolge nach § 6 die differenziert fungen anzuwenden ist.
bewerteten Teilabschnitte zugrundezulegen. Bei der
rechnerischen Ermittlung des Gesamtergebnisses ist § 17
die Gewichtung zu berücksichtigen, die sich aus den in
den Approbationsordnungen für die einzelnen Prüfungs- Außerkrafttreten
abschnitte zur Gesamtnotenbildung festgesetzten Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1985 außer
Multiplikations-, Divisions- und Additionswerten ergibt. Kraft.
Bonn.den 14. Dezember 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 15. Dezember 1983
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201) wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesund-
heit und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Fußnote 3 der Anlage 2 der Verordnung über gesetzliche Handelsklas-
sen für Rindfleisch vom 25. April 1969 (BGBI. I S. 338), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 10. November 1982 (BGBI. I S. 1512), erhält fol-
gende Fassung:
,,3) Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterschei-
den sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter
Tiere durch den Grad der Verknöcherung der Dornfortsatzkappen. Die
knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen
für die Einstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter
Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknö-
cherung und die Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch
keine wesentliche Verknöcherung aufweisen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 11 des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn.den 15.Dezember1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1443
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 30. November 1983
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 15. ,,ISPO Frühjahr - 20. Internationale Sportartikel-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in messe"
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer vom 23. bis 26. Februar 1984 in München
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
16. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom. 21. Juni 1976
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht: Fachmesse für Konsumgüter''
vom 25. bis 29. Februar 1984 in Frankfurt
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- 17. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
1. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- vom 29. Februar bis 3. März 1984 in Köln
und Haustextilien" 18. ,,140. IGEDO mit IGEDO DESSOUS"
vom 11. bis 1'4. Januar 1984 in Frankfurt vom 11 . bis 14. März 1984 in Düsseldorf
2. ,,Internationale Möbelmesse" 19. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND Köln"
vom 17. bis 22. Januar 1984 in Köln vom 16. bis 18. März 1984 in Köln
3. ,,BAU 84 - 7. Internationale Fachmesse für Bau- 20. ,,METAV 84- Der deutsche Markt für Metallbearbei-
stoffe, Bausysteme, Bauerneuerungen" tung"
vom 18. bis 24. Januar 1984 in München vom 27. bis 31. März 1984 in Düsseldorf
4. ,,boot 84-15. Internationale Bootsausstellung Düs- 21. ,,Hannover-Messe '84"
seldorf'' vom 4. bis 11. April 1984 in Hannover
vom 21. bis 29. Januar 1984 in Düsseldorf
22. ,,ANALYTICA - 9. Internationale Fachausstellung
5. ,,Internationale Grüne Woche Berlin 1984" mit internationaler Tagung"
vom 27. Januar bis 5. Februar 1984 in Berlin vom 10. bis 13. April 1984 in München
6. ,,ISM - Internationale Süßwaren-Messe"
23 . .,141. IGEDO"
vom 30. Januar bis 3. Februar 1984 in Köln
vom 15. bis 17. April 1984 in Düsseldorf
7. ,,Musikmesse Frankfurt- Internationale Fachmesse
24. ,,51. interstoff - Internationale Fachmesse für
Musikinstrumente, Orchesterelektronik, Musikzu-
Bekleidungstextilien''
behör, Musikalien"
vom 16. bis 18. April 1984 in Frankfurt
vom 4. bis 8. Februar 1984 in Frankfurt
25. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und medi-
8. ,,C-B-R München - 15. Ausstellung Caravan-Boot- zinisch-technischen Industrie anläßlich des 90.
Internationaler Reisemarkt 1984" Kongresses der Deutschen Gesellschaft für innere
vom 4. bis 12. Februar 1984 in München Medizin"
9. ,,Collections-Premieren Düsseldorf" vom 29. April bis 3. Mai 1984 in Wiesbaden
vom 5. bis 7. Februar 1984 in Düsseldorf 26. ,,iwc - Internationale Ausstellung Wäscherei-Che-
10. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener- mischreinigung''
giebetriebene Haushaltgroß- + -kleingeräte, Haus- vom 5. bis 12. Mai 1984 in Frankfurt
technik + Küchen'' 27. ,,lnterpack 84 - 10. Internationale Messe für Ver-
vom 8. bis 11. Februar 1984 in Köln packungsmaschinen, Packmittel und Süßwaren-
11 . ,,Internationale Hausratmesse" maschinen''
vom 8. bis 11. Februar 1984 in Köln vom 10. bis 16. Mai 1984 in Düsseldorf
1 2. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 11 . Internationale 28. ,,COSMETICS - 5. Internationale Fachmesse für
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Kosmetik, Parfümerie, Körperpflege und Accessoi-
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und res, Produkt - Technologie - Distribution"
Betriebseinrichtungen'' vom 11. bis 13. Mai 1984 in München
vom 10. bis 14. Februar 1984 in München
29. ,,ILA '84 - Internationale Luftfahrtausstellung Han-
13. ,,EuroShop 84 - Internationale Messe und Kongreß nover 1984''
für Einrichten - Werben - Verkaufen" vom 20. bis 27. Mai 1984 in Hannover
vom 18. bis 22. Februar 1984 in Düsseldorf 30. ,,IFAT - 7. Internationale Fachmesse für Entsor-
14. ,,IMPRINTA 84 - 4. Internationaler Kongreß und gung: Abwasser, Abfall, Städtereinigung, Straßen-
Ausstellung für Kommunikationstechnik" betriebs- und Winterdienst''
vom 22. bis 28. Februar 1984 in Düsseldorf vom 22. bis 26. Mai 1984 in München
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
31. ,,58. DLG-Ausstellung - Internationale Landwirt- 39. ,,142. IGEDO mit IGEDO DESSOUS"
schaftsschau'' vom 9. bis 12. September 1984 in Düsseldorf
vom 30. Mai bis 5. Juni 1984 in Frankfurt
40. ,,automechanika - Internationale Fachmesse für
32. ,,Internationale Fachmesse ,fensterbau 84'" Ausrüstung von Autowerkstätten und Tankstellen,
vom 15. bis 17. Juni 1984 in Karlsruhe Auto-Ersatzteile und -Zubehör"
33. ,,GIFA 84 - 6. Internationale Gießereifachmesse" vom 11. bis 16. September 1984 in Frankfurt
vom 22. bis 28. Juni 1984 in Düsseldorf
41. ,,GLAS 84 - 8. Internationale Fachmesse, Anwen-
34. ,,METEC 84 - 2. Internationale Fachmesse für Hüt- dung - Maschinen - Ausrüstungen"
tentechnik mit Kongreß" vom 26. bis 29. September 1984 in Düsseldorf
vom 22. bis 28. Juni 1984 in Düsseldorf
35. ,,thermprocess 84 - 4. Internationale Fachausstel- 42. ,, 143. IGEDO"
lung für Industrieöfen und wärmetechnische Pro- vom 21. bis 23. Oktober 1984 in Düsseldorf
duktionsverfahren"
43. ,,52. interstoff - Internationale Fachmesse für
vom 22. bis 28. Juni 1984 in Düsseldorf
Bekleidungstextilien''
36. ,,Industrieausstellung zum IX. Europäischen Kon- vom 29. bis 31. Oktober 1984 in Frankfurt
greß für Kardiologie 1984"
vom 8. bis 12. Juli 1984 in Düsseldorf 44. ,,6. Internationale DLG-Fachausstellung für Molke-
reitechnik''
37. ,,Collections-Premieren Düsseldorf"
vom 6. bis 10. November 1984 in Frankfurt
vom 5. bis 7. August 1984 in Düsseldorf
38. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale 45. ,,Do-it-yourself Frankfurt - Internationale Fach-
Fachmesse für Konsumgüter" messe für Bau- und Heimwerkerbedarf"
vom 25. bis 29. August 1984 in Frankfurt vom 22. bis 25. November 1984 in Frankfurt
Bonn, den 30. November 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Ki nkel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1445
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 14. Dezember 1983
Tag I nh a It Seite
6. 12. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1 /84 - Änderungen zum 1. Januar
1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
613-2-1
3. 11. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 758
8. 11. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
8. 11. 83 eekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
9. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
10. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken 762
10. 11. 83 Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
14. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
14. 11. 83 Beka~ntn:iachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organ1sat1on . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
14. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
Preis dieser Ausgabe: 4, 1o DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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1446 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nr. 32, ausgegeben am 16. Dezember 1983
Tag Inhalt Seite
9. 12. 83 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlacht-
tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
14. 12. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/84 - Zollkontingent 1984 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
613-2-1
14. 11. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
15. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . 781
22. 11. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
25. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge.................................................................................... 783
25. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784
28. 11. 83 Bekanntmachung von Berichtigungen des Wortlauts des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784
29. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
30. 11. 83 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
30. 11. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . 794
30. 11. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über Arbeits-
losenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
1. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
1. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur
Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
1. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltung~!)ereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
1. 12. 83 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu St. Lucia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
2. 12. 83 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag 798
2. 12. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
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Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1983 1447
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 11. 83 Verordnung Nr. 14/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 309 (216 19. 11. 83) 1. 12.83
9500-4-6-4
10. 11. 83 Zwölfte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Elften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken-
Ensheim) 12 505 (220 25. 11. 83) 19. 1. 84
96-1-2-11
22. 11. 83 Dreiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
chen) 12 737 (225 2. 12. 83) 19. 1. 84
96-1-2-12
22. 11. 83 Vierte V~,rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-.
rung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 12 737 (225 2. 12. 83) 19. 1. 84
96-1-2-85
22. 11. 83 Dritte Ver_ordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im oberen kontrollierten Luftraum) 12 738 (225 2. 12. 83) 19. 1.84
96-1-2-86
30. 11. 83 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
des deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1984 für bestimmte Sorten Ferrochrom 13 009 (231 10. 12. 83) 11. 12.83
neu: 613-4-14
7. 12. 83 Verordnung über die Verlängerung der Frist für den
Bezug des Kurzarbeitergeldes 13 113 (233 14. 12. 83) 1. 1. 84
810-1-29
30. 11. 83 IX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 13 113 (233 14. 12. 83) · 1. 1: 84
9500-9
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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rechnung.
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ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2977 /83 des Rates über die im 1. Vierteljahr
1984 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für
Schaf- und Ziegenfleisch L 294/1 26. 10.83
25. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2982/83 der Kommission über den Verkauf
von 200000 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weich-
weizens aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf
dem Binnenmarkt L 294/16 26. 10.83
25. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2989/83 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen für di~ Sondererstattung zur Ausfuhr von
Weichweizenmehl nach Agypten L 294/25 26. 10.83
26. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3009/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2194/81 zur Festsetzung der Grundregeln für die
Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Weintrauben und
getrocknete Feigen L 296/1 28. 10. 83
26. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3033/83 des Rates zur Aufhebung des Bei-
trittsausgleichsbetrags für Li k ö rw eine L 297/1 29. 10. 83
27. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3034/83 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1982/83 für O I i v e n ö 1 L 297/2 29. 10.83
28. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission zur Durchführung
der Artikel 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates
über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- und Ausfuhrabga-
ben L 297/13 29. 10.83
28. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3041 /83 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirt-
schaftsjahr 1982/83 L 297/15 29. 10. 83
28. 10. 83 Verordnung (EWG) Nr. 3042/83 der Kommission zur Festsetzung der
ab 7. November 1983 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei
Interventionen auf dem Ri ndf lei schsektor L 297/16 29. 10.83