85
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A.
1983 Ausgegeben zu Bonn am, 24. Februar 1983
Tag Inhalt Seite
11. 2. 83 Erste Verordnung zur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung 85
91~1-1
16. 2. 83 Sechste Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrs-
gebiete im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes (Sechste Fördergebiets- und Fremdenver-
kehrsgebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
neu: 707-6-9; 707-6-8, 707-6-7
16. 2. 83 Fünfte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
9511-1, 9511-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Erste Verordnung
zur Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
Vom 11. Februar 1983
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahn- 1. 15 vom Hundert, wenn er die Stoffe aus seinem Lager
kreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- entnimmt;
machung vom 21. März 1971 (BGBI. 1S. 337) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 2. 5 vom Hundert, wenn er die Stoffe unmittelbar
beschafft.
Artikel 1
(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförde-
§ 4 Abs. 2 und 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverord- rungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurech-
nung vom 2. September 1964 (BGBI. 1 S. 711) werden nen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind
durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: diese anzuwenden.
,.(2) Führt ein Beteiligter Arbeiten selbst durch, so
kann er als Baukosten in Rechnung stellen (5) Der Erlös aus der Verwertung oder der Wert der
nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung ist von den
1. Tariflöhne und Angestelltenvergütungen mit einem Baukosten abzuziehen."
Zuschlag von 100 vom Hundert und Dienstbezüge
der Beamten mit einem Zuschlag von 120 vom Hun-
dert; bei der Berechnung der Löhne, Vergütungen
Artikel 2
und Dienstbezüge können Durchschnittssätze
zugrunde gelegt werden; Auf Bauvorhaben, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
2. für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebs- nung bereits begonnen waren, ist § 4 in der bisherigen
wirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Fassung anzuwenden.
Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten
ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.
Artikel 3
(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er
als Baukosten in Rechnung stellen die Stoffkosten nach Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
dem Marktpreis mit einem Zuschlag von Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Sechste Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete
im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes
(Sechste Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)
Vom 16. Februar 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des § 2
lnvestitionszulagengesetzes in der Fassung der
Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den
Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1S. 646) ver-
Fremdenverkehrsgebieten gehören auch Gelände-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
flächen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder andere
desrates:
Maßnahmen gewonnen und in eine Gebietskörperschaft
§ 1
eingegliedert werden, die förderungsbedürftiges Gebiet
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 oder Fremdenverkehrsgebiet ist.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes
sind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein- § 3
den und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1982 in Abschnitt II der Bekanntmachung der Regelun- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 7 des lnvestitions-
gen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit ihren Förde- zulagengesetzes auch im Land Berlin.
rungshöchstsätzen und Fremdenverkehrsgebiete des
elften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Ver- § 4
besserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom (1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar
22. März 1982 (BAnz. Nr. 133 vom 23. Juli 1982) als 1982 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Fünfte
Fördergebiete bezeichnet sind, soweit sie nicht förde- Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverord-
rungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nung vom 11. März 1982 (BGBI. 1 S. 324) außer Kraft.
oder 2 des lnvestitionszulagengesetzes sind. (2) Die Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des§ 3 Abs. 2 gebietsverordnung vom 28. Dezember 1978
Satz 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind die (BGBI. 1979 1S. 33) ist weiter anzuwenden auf Investi-
Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und tionsvorhaben in Gebieten, die auf Grund der Fünften
Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverord-
Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt- nung nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebieten
machung, ergänzt durch die Bekanntmachung vom oder zu den Fremdenverkehrsgebieten gehören, wenn
2. September 1982 (BAnz. Nr. 168 vom 10. September die Bescheinigung im Sinne des § 2 des lnvestitionszu-
1982), als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet sind, lagengesetzes
soweit sie förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des 1 . bei den Gebieten, die in Abschnitt VI der in § 1 Abs. 1
§ 3 Abs. 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind. der Fünften Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
gebietsverordnung genannten Bekanntmachung
(3) Im Rahmen des Sonderprogramms für Investitio- bezeichnet sind, bis zum 31. März 1982 beantragt
nen außerhalb der Eisen- und Stahlindustrie nach dem worden ist,
elften Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Ver-
2. bei den Gebieten, die in Abschnitt VII der in § 1 Abs. 1
besserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gehören
der Fünften Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
zu den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten auch:
gebietsverordnung genannten Bekanntmachung
1 . mit Wirkung vom 1 . Januar 1982 bezeichnet sind, bis zum 31. Dezember 1983 bean-
der Kreis Unna, die kreisfreien Städte Duisburg, tragt worden ist,
Oberhausen, Bochum und Dortmund sowie die und soweit die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-
Gemeinden Hattingen, Witten, Lüdinghausen, Olfen terungen, die im Zusammenhang mit einem solchen
und Nordkirchen, Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-
2. mit Wirkung vom 1. Januar 1984 den, innerhalb von drei Jahren nach den in den Num-
mern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geliefert oder
die Stadt Osnabrück sowie die Gemeinden Bad fertiggestellt worden sind.
Essen, Bohmte, Bramsche, Ostercappeln, Wallen-
horst, die Samtgemeinden Bersenbrück und Neuen- (3) § 1 Abs. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn für
kirchen und die Stadt Georgsmarienhütte. Investitionsvorhaben die Bescheinigung im Sinne des
§ 2 des lnvestitionszulagengesetzes bis zum 31. De-
(4) Zu den in Absatz 2 bezeichneten Gebieten gehö- zember 1985 beantragt worden ist und soweit die Wirt-
ren mit Wirkung vom 1. Januar 1984 auch die Gemein- schaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, die im Zu-
den Bad Essen, Bohmte, Bramsche und Ostercappeln sammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben
sowie die Samtgemeinden Bersenbrück und Neuen- angeschafft oder hergestellt werden, bis zum 31. De-
kirchen. zember 1988 geliefert oder fertiggestellt worden sind.
Bonn, den 16. Februar 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983 87
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 16. Februar 1983
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) „ 10. außergewöhnlich große Fahrzeuge
und des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufga- Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrt-
ben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in straße bekanntgemachten Abmessungen
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer nach Länge, Breite und Tiefgang über-
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- schreiten;".
ordnet:
b) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
„ 16. bestimmte gefährliche Güter
Artikel 1
Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2
Die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung und 1 .3 - und der Klasse 5.2, für die das
der Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 zusätzliche Kennzeichen „Explosionsge-
S. 1497), geändert durch die Verordnung vom 25. April fahr" vorgeschrieben ist, von mehr als
1978 (BGBI. 1 S. 586), wird wie folgt geändert: 100 kg Gesamtmenge je Fahrzeug sowie
die als Massengut in Tankschiffen beför-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: derten Güter der Klassen 2 und 3 der
Anlage zur Verordnung über die Beförde-
a) Der Hinweis zu § 17 wird wie folgt gefaßt: rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
,,Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr- vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017) in der
wasser baggern oder Unterwasserarbeiten aus- jeweils geltenden Fassung und die in
führen". Anlage III aufgeführten Güter;".
b) Der Hinweis zu dem Sichtzeichen Nr. 10 in 4. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 9
Anlage II wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 und 3" durch ,,§ 9 Abs. 1 und 4" und die
,,Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr- Bezeichnung,,§ 9 Abs. 1 und 2" durch,,§ 9 Abs. 1"
wasser baggern oder Unterwasserarbeiten aus- ersetzt.
führen".
5. § 8 erhält folgende Fassung:
c) Nach dem Hinweis auf Anlage II wird angefügt:
,,§ 8
„Anlage III Allgemeines
Stoffliste der anmeldepflichtigen Güter, bei deren
(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschrie-
Beförderung von den Fahrzeugen besondere
benen Sichtzeichen gelten die Regeln 20 und 38
Gefahren ausgehen ( § 30 Abs. 1 und § 58
Buchstaben c bis f der Seestraßenordnung. Sicht-
Abs. 2)
zeichen, die nach dieser Verordnung von Fahrzeu-
Nr. gen geführt werden müssen, sind ständig mitzufüh-
Verflüssigte Gase 1 ren und während der Zeit, in der sie zu führen sind,
Chemikalien 2 fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen
Erdöl und Erdölprodukte 3". verwendet werden, die über den ganzen Horizont
sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am
besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur,
2. § 1 wird wie folgt geändert: soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vor-
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Zahl „200" durch die schreibt. Abweichend von Satz 1 gilt Anlage I Nr. 5
Zahl „ 1 40" ersetzt. Satz 1 der Seestraßenordnung nicht für Fahrzeuge
b) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: von weniger als 20 m Länge, sofern sie elektrisch
betriebene Seitenlichter verwenden, und nicht für
„6. Elbe bis zu der hamburgischen Hafengrenze Binnenschiffe hinsichtlich des mattschwarzen
mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,0 Anstrichs.
bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthen-
strom (von km 3,75 bis zur Mündung in die (2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verord-
Elbe) und der Bützflether Süderelbe;". nung für Fahrzeuge und außergewöhnliche
Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muß
c) In Absatz 3 erhält der Klammerzusatz folgende zwei Seemeilen betragen.
Fassung: (3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
,,(Seestraßenordnung- BGBl.I1977 S. 816)". Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung
das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im
Signalkörper haben. Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-
nung vom 14. September 1972 (BGBI. 1 S. 1775),
(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verord-
zuletzt geändert durch Verordnung vom
nung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen,
2. September 1976 (BGBI. I S. 2637), oder nach der
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechtek-
Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der
kig und mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die
Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten
Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt
sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschrie- in der Moselschiffahrt vom 8. Februar 1973 (BGBI. 1
benen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3583), zugelassen
Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen
von weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit
Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unver-
die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemes- züglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz
sen sind. Sorge zu tragen.
(5) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer
(5) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
ii der Seestraßenordnung brauchen Binnenschiffe
auf bekanntgemachten Strecken die Führung
von 50 m Länge und mehr innerhalb der von den
besonderer Sichtzeichen vorschreiben."
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden zwischen der
binnenwärtigen Grenze im Sinne des§ 1 Abs. 1 und
6. § 9 erhält folgende Fassung: der Grenze der Seefahrt im Sinne des§ 1 der Dritten
.,§ 9 Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
Verwendung von Positionslaternen rungsnummer 9514-1-3 veröffentlichten bereinig-
(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge ten Fassung, geändert durch § 11.07 der Verord-
berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über nung vom 14. Januar 1977 (BGBI. I S. 59), bekannt-
Positionslaternen der Schiffssicherheitsverord- gemachten Fahrtstrecken kein zweites weißes
nung vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833) Licht zu führen. Auf den übrigen Fahrtstrecken
nicht gelten, dürfen zur Lichterführung nach dieser braucht abweichend von Nummer 2 Buchstabe a
Verordnung und der Seestraßenordnung nur solche der Anlage I zur Seestraßenordnung das vordere
Positionslaternen verwenden, deren Baumuster Licht nur mindestens 5 m über dem Schiffskörper
vom Deutschen Hydrographischen Institut zur Ver- und das hintere Licht nur mindestens 3 m über dem
wendung auf Seeschiffahrtstraßen zugelassen vorderen Licht gesetzt zu werden."
sind. Für die Baumusterzulassung, (:lie Wirksamkeit
und die Instandsetzung gelten die§§ 19 und 21 der 7. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Schiffssicherheitsverordnung entsprechend.
,,(2) Absatz 1 gilt auch für Tankschiffe, die nach
(2) Positionslaternen müssen elektrisch betrie- dem Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern
ben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel noch nicht gereinigt und entgast worden sind, es sei
und von weniger als 20 m Länge, auf denen keine denn, daß sie vollständig inertisiert sind."
ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbe-
mannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschif- 8. § 17 erhält folgende Fassung:
fen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die
Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach ,,§ 17
§ 3.15 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsord- Manövrierbehinderte Fahrzeuge,
nung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59) dürfen die im Fahrwasser baggern
nicht-elektrische Positionslaternen verwendet wer- oder Unterwasserarbeiten ausführen
den. Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im Fahr-
(3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer wasser baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt
i der Anlage I zur Seestraßenordnung braucht das und die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d
Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von der Seestraßenordnung führen muß, hat die Sicht-
6 m geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter zeichen nach Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an bei-
als 6 m ist. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe den Seiten zu führen, wenn an keiner Seite eine
i der Anlage I der Seestraßenordnung muß bei Zoll- Behinderung besteht.''
fahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpoli-
zeien und des Bundesgrenzschutzes der Abstand 9. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „bis" durch die
zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Worte „von weniger als" und in Nr. 2 werden die
Lichtern mindestens 1 m betragen. Worte „einer Länge von mehr als 50 m" durch die
(4) Auf Binnenschiffen, die die Grenzen der See- Worte „50 m Länge und mehr" ersetzt.
fahrt nicht überschreiten, dürfen zur Lichterführung
nach dieser Verordnung und der Seestraßenord- 10. § 20 wird wie folgt geändert:
nung auch Positionslaternen verwendet werden, die
vom Deutschen Hydrographischen Institut als helle a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als ,,(2) Werden auf Fahrzeugen einschließlich
starke Lichter nach der Verordnung über die Farbe Schub- und Schleppverbänden bestimmte
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983 89
gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe frei „Beim Begegnen von oder mit Fahrzeugen im
oder drohen frei zu werden oder besteht Explo- Sinne von § 30 Abs. 1 ist der größtmögliche
sionsgefahr, muß das Bleib-weg-Signal nach Seitenabstand einzuhalten."
Nummer 2.2 der Anlage 11.2 gegeben werden.
b} Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal
selbsttätig ablaufen. Das Bleib-weg-Signal ist ,,(4) Das Begegnen ist verboten an Stellen,
solange zu geben, wie die Verkehrslage es erfor- innerhalb von Strecken und zwischen bestimm-
dert. Im Bereich von Liege- und Umschlagstellen ten Fahrzeugen, die von der Strom- und Schiff-
im Sinne der§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 ist im Falle fahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden."
des Satzes 1 das Bleib-weg-Signal auch von c} Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Ver-
antwortlichen zu geben." 14. § 25 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 a} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
eingefügt: ,,(2) Fahrzeuge, die sich in einem Fahrwasser
,,(3) Für die Ausrüstung zum Geben der Schall- befinden, das durch Sichtzeichen B. 10 bis B. 12
signale von Umschlagsanlagen gilt Anlage III der der Anlage I durchgehend bezeichnet ist, haben
Seestraßenordnung sinngemäß. Die Intensität Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwas-
und Reichweite der Schallsignalanlage richtet ser aus einem abzweigenden oder einmünden-
sich dabei nach der größtmöglichen für die den Fahrwasser einlaufen."
Anlage zugelassenen Schiffslänge.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze
(4) Hinsichtlich des selbsttätigen Ablaufs gilt 3 und 4.
für alle Fahrzeuge Regel 38 Buchstabe g der
Seestraßenordnung entsprechend. Für bereits c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene folgende Fassung:
Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen und ,,(5) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
Umschlagsanlagen gilt diese Regelung auch hin- kann an bestimmten Stellen, innerhalb von
sichtlich der Intensität und Reichweite. Bei vor- Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen
handenen selbsttätig ablaufenden Schallsignal- abweichende Vorfahrtregelungen bekanntma-
anlagen gilt dies auch hinsichtlich der Zwischen- chen."
pause von jeweils 2 Sekunden gemäß Nummer
2.2 der Anlage 11.2, wobei die Zwischenpause 15. § 26 wird wie folgt geändert:
jedoch 4 Sekunden nicht überschreiten darf." a) Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 1.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird Absatz 3.
11. § 22 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich ,,Wird an einer Anlage zur Regelung des Ver-
rechts gefahren werden. kehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt,
(2) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt- erfolgt. Ausnahmen werden vön der Strom- und
gemacht werden, darf von allen oder von bestimm- Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemacht, die
ten Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Von Regelung erfolgt dann durch das Sichtzeichen
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde besonders A. 24 der Anlage I.".
bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die ein-
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
mal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehal-
ten." f) Absatz 3 wird Absatz 5 und nach den Worten
„von weniger als 300 m von der" wird das Wort
,,jeweiligen" und nach dem Wort „Höchstge-
12. § 23 wird wie folgt geändert:
schwindigkeit" werden die Worte „durch das
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Wasser" eingefügt.
„Beim Überholen von oder mit Fahrzeugen im g) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze
Sinne von § 30 Abs. 1 ist der größtmögliche Sei- 6 und 7.
tenabstand einzuhalten."
16. In § 29 Abs. 2 Nr. 2 werden die Bezeichnungen
b) Absatz 4 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,Stickenhörn" durch „Stickenhörn-0" und „8/Hei-
„5. an Stellen, innerhalb von Strecken und kendorf Reede" durch „ 16/Reede" ersetzt.
zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde 17. § 30 erhält folgende Fassung:
bekanntgemacht sind." ,,§ 30
Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
13. § 24 wird wie folgt geändert:
(1) Die Seeschiffahrtstraßen Ems, Jade, Weser,
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Kieler Förde
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dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeu- tere schiffahrtpolizeiliche Voraussetzungen für das
gen nur unter den in Absatz 2 genannten Voraus- Befahren der Seeschiffahrtstraßen, insbesondere
setzungen befahren werden: im Hinblick auf die Annahme von Schleppern,
1. Tankschiffen einschließlich Schub- und bekanntmachen.
Schleppverbänden, welche die in der Anlage III (4) Von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
aufgeführten Stoffe als Massengut befördern, bekanntgemachte Wasserflächen dürfen von
2. leeren Tankschiffen einschließlich Schub- und bekanntgemachten Fahrzeugen oder Fahrzeug-
Schleppverbänden nach dem löschen der in gruppen nur nach vorheriger Meldung bei der
Nummer 3 der Anlage III genannten Stoffe- aus- zuständigen Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
genommenen Restmengen, die bei ordnungsge- nach Maßgabe verkehrslenkender Maßnahmen
mäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtun- befahren werden.
gen nicht mehr gepumpt werden können - sofern (5) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb
der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 °C bestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasser-
lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast ständen oder Wetterverhältnissen, die von der
oder vollständig inertisiert sind, Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-
3. leeren Tankschiffen einschließlich Schub- und macht werden, ist verboten. Dies gilt nicht für Fahr-
Schleppverbänden im Sinne von Nummer 2, zeuggruppen, die von der Strom- und Schiffahrt-
deren letzte Ladung einen Flammpunkt von 35 °C polizeibehörde bekanntgemacht werden."
und darüber hatte, davor jedoch Ladung mit nied-
rigerem Flammpunkt befördert haben und 18. § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
danach noch nicht gereinigt und entgast wurden
,,(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist ver-
und nicht vollständig inertisiert sind,
boten
4. Reaktorschiffen.
1. im Fahrwasser mit Ausnahme der von der Strom-
(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Ab- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemach-
satz 1 aufgeführten Seeschiffahrtstraßen sind: ten Fahrwasser,
1. beim Einlaufen in die Seeschiffahrtstraße oder 2. außerhalb des Fahrwassers auf den von der
beim Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntge-
von mehr als 1 000 m herrschen; machten Wasserflächen."
2. es muß eine ständige Sprechfunkverbindung mit
den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde 19. § 35 wird wie folgt geändert:
bekanntgemachten Stellen bestehen, die auch a) In Absatz 3 Satz 1 ist das Wort „Tankreinigungs-
dann sichergestellt sein muß, wenn mit anderen fahrzeuge" durch das Wort „Tankreinigungs-
Stellen Sprechfunkverkehr aufgenommen wird;
schiffe" zu ersetzen.
3. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
eingeschaltet sein, das bei verminderter Sicht
ständig von einer fachkundigen Person zu beob- ,,(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach
achten ist; dem löschen bestimmter gefährlicher Güter
nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen
4. die Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine
unter den von der Strom- und Schiffahrtpolizei- Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur
behörde bekanntgemachten Voraussetzungen die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe
zulässig; § 42 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt, längsseits liegen."
5. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.
20. In § 41 wird die Bezeichnung ,,§ 20 Abs. 3" durch
Nummer 1 gilt nicht:
,,§ 20 Abs. 5" und die Bezeichnung ,,§ 24 Abs. 4"
a) für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (aus- durch ,,§ 24 Abs. 4 und 5" ersetzt.
genommen das Verlassen eines Liegeplatzes in
einem Hafen) sowie für die unmittelbare Einfahrt
21. § 42 wird wie folgt geändert:
in den oder Ausfahrt aus dem Nord-Ostsee-
Kanal, a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Tankfahrzeu-
b) für Tankschiffe mit einer Ladefähigkeit bis gen" durch das Wort „Tankschiffen" ersetzt.
2 000 t bei einer Sicht von mehr als 500 m auf
b) Absatz 5 Satz 1 wird Absatz 5.
den von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
bekanntgemachten Wasserflächen, sofern sie c) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird Absatz 6 und erhält
ausschließlich oder nach der letzten Reinigung folgende Fassung:
und Entgasung Erdölprodukte mit einem Flamm-
,,(6) Von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
punkt von 35 °C und darüber befördern und mit
behörde bekanntgemachte Fahrzeuge haben für
einem Kreiselkompaß oder einem geprüften und
die Kanalfahrt von dieser Behörde als zuverläs-
kompensierten Magnetkompaß ausgerüstet
sig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ost-
sind.
see-Kanal vertraut anerkannte Steurer (Kanal-
(3) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden steurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen.
können für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 wei- Satz 1 gilt nicht
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983 91
1. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanal- b) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Absatz 1" durch
schleusen Brunsbüttel und dem Kanal-km die Bezeichnung „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und
6,00, sofern die Fahrzeuge keine bestimmten Satz 2" ersetzt.
gefährlichen Güter von und zum Hafen Bruns-
büttel-Ostermoor befördern,
26. § 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
2. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanal-
schleusen Kiel-Holtenau und Kanal-km a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
94,30, eingefügt:
3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und „2. voraussichtliche Ankunft bei der ersten
für Kriegsfahrzeuge." bekanntgemachten Meldeposition, Tages-
angabe zweistellig, Ortszeit vierstellig,".
d) Absatz 6 wird Absatz 7. Die Bezeichnung
,,Absatz 1 bis 5" wird durch „Absatz 1 bis 6" b) Die bisherigen Nummern 2, 3, 4 und 5 werden 3,
ersetzt. 4, 5 und 6.
c) In Nummer 6 werden die Worte „nach der
22. In§ 49 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Fahr- Bekanntmachung nach § 30 Abs. 1" durch die
zeugen" die Worte ,, , die an den Dalben liegen," Worte „nach Anlage III" ersetzt.
eingefügt.
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
erhält folgende Fassung:
23. § 51 wird wie folgt geändert:
„7. bei der Beförderung von Chemikalien oder
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: verflüssigten Gasen jeweils als Massengut
,,Dies gilt nicht für das Aufsuchen der für Sport- die Angabe, ob das Fahrzeug ein Eignungs-
fahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleu- zeugnis nach dem IMO-Code für den Bau
senvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen und die Ausrüstung von Schiffen zur Beför-
Brunsbüttel sowie das beim Schleusenmeister derung gefährlicher Chemikalien als Mas-
angemeldete Ausschleusen zur Elbe." sengut oder ob es ein Eignungszeugnis nach
dem IMO-Code für den Bau und die Aus-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: rüstung von Schiffen zur Beförderung ver-
,,(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lie- flüssigter Gase als Massengut besitzt,".
geplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am
e) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-
Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen
mern 8 und 9.
haben und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren
wollen, benötigen einen vom zuständigen Was-
ser- und Schiffahrtsamt ausgestellten Fahrtaus- 27. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
weis."
a) Der erste Teilsatz erhält folgende Fassung:
c) Absatz 5 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2
,,2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borg- des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
stedter See, dem Audorfer See und dem dem Gebiet der Seeschiffahrt oder :m Sinne des
Obereidersee.'' § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
handelt,''.
,,(6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf
nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das b) In Nummer 7 werden die Worte „die lnstandset-
geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von zungspflicht," gestrichen.
weniger als 15 m haben darf. Die Mindestge-
schwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 km c) Nummer 7 a. erhält folgende Fassung:
(4,9 sm) in der Stunde betragen." ,, 7 a. entgegen § 9 Abs. 1 Positionslaternen ver-
wendet, die vom Deutschen Hydrographi-
24. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung: schen Institut nicht zugelassen sind, ent-
gegen Absatz 2 Satz 1 nicht-elektrische
,,(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernach- Positionslaternen verwendet, entgegen
tung und nur an der südlich der Gieselauschleuse Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufge-
befindlichen Liegestelle festmachen.'' führten oder nach der Seestraßenordnung
zugelassene Positionslaternen verwendet
25. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert: oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine
sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz
a) In Satz 1 werden die Worte „von den Strom- und nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,".
Schiffahrtpolizeibehörden bekanntgemachten''
gestrichen und nach dem Wort „Seeschiffahrt- d) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schall-
straßen" die Worte „Ems, Jade, Weser, Hunte, signalen" die Worte „oder über die technischen
Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Kieler Förde" ein- Anforderungen an die Schallsignalanlagen von
gefügt. Umschlagsanlagen" eingefügt.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
e) Nummer 13 erhält folgende Fassung: bei Spierentonne und Stange
„ 13. entgegen § 30 Abs. 1 und 2 allein oder in gelb mit einem breiten roten Band
Verbindung mit Absatz 3 Seeschiffahrt- Form:
straßen befährt, gemäß Absatz 4 bekannt- Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder
gemachte Wasserflächen ohne vorherige Stange
Meldung befährt oder einem Verbot nach
Absatz 5 über das Befahren von Wasser- Beschriftung:
flächen zuwiderhandelt,''. Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwar-
zen Buchstaben „Sperrgebiet" oder „Sperr-G."
f) In Nummer 25 werden nach den Worten „über die
Bedienung des Ruders oder" die Worte „des Toppzeichen (wenn vorhanden):
Absatzes 6 über" eingefügt. gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
g) In Nummer 26 wird,,§ 42 Abs. 6" in,,§ 42 Abs. 7"
geändert. Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
28. In§ 62 werden die Worte,,§ 111 des Gesetzes über Kennung: Blz., Ubr. (2) oder Ubr. (3)".
Ordnungswidrigkeiten" durch die Worte,,§ 134 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ersetzt. Die bisherige bildliche Darstellung wird durch
nachstehende bildliche Darstellung ersetzt.
29. Die Vorbemerkung zur Anlage I wird wie folgt ge-
ändert:
In Nummer 1 Buchstabe f Abs. 1 der Vorbemerkung
wird im vorletzten Halbsatz das Wort „Zusatzschil-
(~)
der" durch das Wort „Zusatzlichter" ersetzt.
30. Die Anlage I Abschnitt I Sichtzeichen - Buchstabe
A. Gebots- 'und Verbotszeichen - wird wie folgt
geändert:
a) Die Erläuterung des Sichtzeichens A. 5 erhält
folgende Fassung:
,,A. 5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stel-
len mit Badebetrieb
(~)
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb
außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand
von weniger als 300 m von der jeweiligen Was-
serlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von
mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt
durch das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz."
b) Die Erläuterung des Sichtzeichens A. 6 erhält
folgende Fassung:
„A. 6 Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen
Mindestabstand von dem Aufstellungsort des
Zeichens einzuhalten:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren
eine Hälfte auf schwarzem Grund, der dreieckig
in die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt,
weist, eine weiße Zahl zeigt, die den zu haltenden
Abstand in Metern angibt (Beispiel 40 m von der
in Fahrtrichtung rechten Seite)."
c) In der Erläuterung des Sichtzeichens A. 14 wird
das Wort „Kleinfahrzeuge" durch die Worte
,,kleine Fahrzeuge im Sinne von § 1O" ersetzt.
d) Die Erläuterung des Sichtzeichens A. 17 b)
erhält nach Satz 1 folgende Fassung:
,,Farbe:
bei Faßtonne und Leuchttonne
gelb mit einelT' -. von oben gesehen - rechtwink-
ligen roten Kreuz
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983 93
e) Die Überschrift zur Erläuterung des Sichtzei- Die bisherige bildliche Darstellung wird durch
chens A. 24 erhält folgende Fassung: nachstehende bildliche Darstellung ersetzt.
„Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter
Travearm (Altarm der Teerhofinsel)".
31. Die Anlage 1 - Abschnitt 1 - Sichtzeichen - Buch-
stabe 8. Warnzeichen und Hinweiszeichen - wird
wie folgt geändert:
a) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszei-
chens B. 1O wird im ersten Absatz nach dem
Wort „Feuerschiffe," das Wort „Großtonnen,"
eingefügt.
b) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszei-
chens 8. 15 f) ist der Buchstabe „W" durch den
Buchstaben „D" zu ersetzen.
32. Die Anlage II - Abschnitt II. 1 - Sichtzeichen der
Fahrzeuge - wird wie folgt geändert:
a) In der Erläuterung des Sichtzeichens 2 wird das
Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt. Die
bisherige bildliche Darstellung wird durch nach- e) In der Erläuterung des Sichtzeichens 11.1 wer-
stehende bildliche Darstellung ersetzt. den die Worte „bis 50 m" durch die Worte „von
weniger als 50 m" ersetzt.
f) In der Erläuterung des Sichtzeichens 11 .2 wer-
den die Worte „mehr als 50 m" durch die Worte
,,50 m und mehr" ersetzt.
g) Die bildlichen Darstellungen der Sichtzeichen
13.1, 13.2 und 13.2.2 werden durch nachste-
hende richtige Abbildung der Flagge „N" des
Internationalen Signalbuchs geändert.
b) In der Erläuterung des Sichtzeichens 5.2 werden
nach dem Wort „Seite" die Worte ,,(bei den Eck-
lichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten
Sichtwinkel)" eingefügt.
c) In der Erläuterung des Sichtzeichens 6 wird das
Wort „Tankfahrzeuge" durch das Wort „Tank- 33. In Anlage II-Abschnitt II. 2- Schallsignale der Fahr-
schiffe" ersetzt. zeuge - wird bei dem Schallsignal 2.2 nach den
Worten „ein langer Ton;" der Halbsatz „das Signal
d) Die Erläuterung des Sichtzeichens 10 erhält fol- ist in jeder Minute mindestens 5mal hintereinander
gende Fassung: mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben;"
eingefügt.
„ 10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im
Fahrwasser baggern oder Unterwasserar-
beiten ausführen ( § 17) 34. Nach Anlage II wird der Anhang zu dieser Verord-
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr- nung als Anlage III angefügt.
wasser baggern oder Unterwasserarbeiten aus-
führen, zusätzlich zu der Bezeichnung nach
Regel 27 Buchtstabe b der Seestraßenordnung, Artikel 2
wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht:
In Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der
An jeder Seite: Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 25. April 1978
Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter. (BGBI. I S. 586) werden die Worte',,§ 111 des Gesetzes
Am Tage: zwei Rhomben senkrecht übereinan- über Ordnungswidrigkeiten" durch die Worte ,,§ 134
der.'' des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 3 Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am 1. März 1983 in Kraft.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Grund-
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- sätze für die Bezeichnung der deutschen Küstengewäs-
schiffahrt und § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des ser in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im nummer 9511-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
Land Berlin. außer Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983 95
Anhang
Anlage III
Stoffliste der anmeldepflichtigen Güter, bei deren Beförderung
von den Fahrzeugen besondere Gefahren ausgehen (§ 30 Abs. 1 und § 58 Abs. 2)
1. Verflüssigte Gase VN-Nr. 2. Chemikalien VN-Nr.
Acetic acid 1842 oder 2789
Acetaldehyde 1089
Essigsäure
Acetaldehyd
Acetic anhydride 1715
Ammonia, anhydrous 1005
Essigsäureanhydrid
Ammoniak, wasserfrei
Acetone cyanohydrin 1541
Anhydrous-Hydrogen-chloride 1050 *)
Acetoncyanhydrin
Chlorwasserstoff, wasserfrei
Acetonitrile 1648
Anhydrous-Hydrogen-fluoride 1052 *)
Acetonitril
Fluorwasserstoff, wasserfrei
Acrylic acid 2218
Butadiene 101 o
Acrylsäure
Butadien
Acrylonitrile 1093
Butane 1011
Acrylnitril (stabilisiert)
Butan
Adiponitrile 2205
Butane/Propane mixtures 1011 oder 1978
Adiponitril
Butan/Propangemische
Allyl alcohol 1098
Butylenes 1012
Allylalkohol
Butylen
Allyl chloride 1100
Chlorine 101 7
Allyl Chlorid
Chlor
Aniline 1547
Dimethylamine 1032
Anilin
Dimethylamin
Benzene 1114
Ethyl chloride 1037
Benzol
Äthylchlorid
Benzyl chloride 1738
Ethane 1961
Benzylchlorid
Äthan
lsobutyl acrylate 2527
~thylamine (Monoethylamine) 1036
i-Butylacrylat
Athylamin
n-Butyl acrylate 2348
Ethylene 1038
n-Butylacrylat
Äthylen
n-Butyl ether 1149
Ethylene oxide 1040
n-Butyläther
Äthylenoxid
Buthyl methacrylate 2227
Methane (LNG) 2043 oder 1972
Butylmethacrylat
Methan (LNG/Naturgas, verflüssigt)
isobutyraldehyde 2045
Methyl acetylene propadiene
i-Buthyraldehyd
mixture 1060
n-Buthyraldehyde 1129
Methylacetylen-Propadien-Gemische
n-Butyraldehyd
Methyl bromide 1062
Camphor oil 1130
Methyl Bromid
Kampferöl
Methyl Chloride 1063
Carbolic oil
Methylchlorid
Carbolöl
Propane 1978
Carbon disulphide 1131
Propan
Schwefelkohlenstoff
Propylene 1077
Carbon Tetrachloride 1846
Propylen
Tetrachlorkohlenstoff
Sulphur dioxide 1079
2-Chlorethanol (Ethylene
Schwefeldioxid
chlorohydrin) 1135 *)
Vinyl chloride monomer 1086
2-Chloräthanol
Vinylchlorid monomer
(Äthylenchlorhydrin)
Chlorobenzene 1134
Chlorbenzol
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
noch 2. Chemikalien VN-Nr. noch 2. Chemikalien VN-Nr.
Chloroform 1888 Formaldehyde,
Chloroform 37 % aqueous solution 1198
Chlorohydrines, crude Formaldehyd,
Chlorhydrine, ungereinigt 37 %ige wäßrige Lösung
Chloroprene 1991 (Formalin)
Chloropren Formic Acid 1779
Chlorosulfonic acid 1754 Ameisensäure
Chlorsulfonsäure Furfural 1199
Goal tar naphtha 2553 oder 1138 Furfural (Furfurol)
Steinkohlenteernaphta Isoprene 1218
(Kristallbenzol) Isopren
Cresols (Mixed isomers) 2076 lsopropylami ne 1221
Kresole lsopropylamin
Crotonaldehyde 1143 Mesityl oxide 1229
Crotonaldehyd Mesityloxid
Cyclohexanone 1915 Methyl acrylate 1919
Cyclohexanon Methylacrylat
Cyclohexylamine 2357 Methylalcohol (Methanol) 1230 *)
Cyclohexylamin Methylalkohol (Methanol)
Dibutylamine 2248 Methyl isocyanate 2480 *)
Dibutylamin Methylisocyanat
1.1-Dichloroethane 2362 Methyl methacrylate 1247
1.1-Dichloräthan Methylmethacrylat
Ethylene dichloride 1184 rx-Methylstyrene 2303
1.2-Dichloräthan rx-Methylstyrol
(Äthylendichlorid) Monoethylamine solutions
Dichloroethyl ether 1916 (72 % or/less) 2270
Dichloräthyläther Monoäthylamin Lösungen
1.1-Dichloropropane *) (72 % oder weniger)
1.1-Dichlorpropan Mononitrobenzene 1662
1.2-Dichloropropane 1279 Mono-Nitrobenzol
1.2-Dichlorpropan Morpholine 2054
1.3-Dichloropropane *) Morpholin
1 .3-Dichlorpropan Motor fuel anti-knock compounds 1649
Diethylamine 1154 Brennstoffantiklopfmittel
Diäthylamin Nitric acid, 70 % and over 2031
Dimethylamine ( .s; 40 % Aq) 1160 Salpetersäure, 70 % und darüber
Dimethylamin ( ~ 40 % Wasser) 2-Nitropropane 2608
Dimethyl Ethanolamine 2051 2-Nitropropan
Dimethyläthanolamin o- and p-Nitrotoluene 1664'
Di methylformam ide 2265 o- und p-Nitrotoluol
Dimethylformamid Oleum 1831
1.4-Dioxane 1165 Rauchende Schwefelsäure
1.4-Dioxan Paraldehyde 1264
Diisopropylamine 1158 Paraldehyd
Diisopropylamin Pentachloroethane 1669
Epichlorohydrin 2023 Pentachloräthan
Epichlorhydrin Phenol 2312
Ethyl acrylate 1917 Phenol
Äthylacrylat Phenylisocyanate 2487 *)
Ethyl ether 1155 Phenylisocyanat
Äthyläther Phosphorusoxychloride 1810 *)
~thyl methacrylate 2277 Phosphoroxychlorid
Athylmethacrylat Phosphorustrichloride 1809 *)
~thylene cyanohydrin Phosphortrichlorid
Athylencyanhydrin Phosphorus (yellow or white) 2447
Ethylene diamine 1604 Phosphor (gelb oder weiß)
Äthylendiamin Propionic acid 1848
Ethylene dibromide 1605 Propionsäure
Äthylendibromid lsopropylamine 1221
lso-Propylamin
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983 97
noch 2. Chemikalien VN-Nr. noch 2. Chemikalien VN-Nr.
n-Propylamine 1277 Triethylamine 1296
n-Propylamin Triäthylamin
Propylene oxide 1280 n- and iso-Valeraldehyde 2058
Propylenoxid n- und iso-Valeraldehyd
Pyridine 1282 Vinyl acetate 1301
Pyridin Vinylacetat
Styrene monomer 2055 Vinyl ethyl ether 1167 *)
Styrol monomer Vinyläthyläther
Tetrachloroethane 1702 Vinylidene chloride 1303
Tetrachloräthan Vinylidenchlorid
Tetrahydrofuran 2056 Vinyl Toluene 2618
Tetrahydrofuran Vi nyltol uol
Toluene diisocyanate 2078
Tol uylendii socyanat 3. Erdöl und Erdölprodukte
Anmerkungen:
Die deutschen Bezeichnungen der Stoffe stehen unter den englischen Bezeichnungen.
Die nicht im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale See-
schiffahrts-Organisation) aufgeführten Stoffe sind durch *) gekennzeichnet.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
10. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3497 /82 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
(1983) 30. 12.82 L 372/39
10. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3498/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüse-
paprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle
07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1983) 30. 12.82 L 372/45
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3500/82 des Rates zur Anhebung des durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1538/82 eröffneten Gemeinschaftszoll-
kontingents für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des
Gemeinsamen Zolltarifs 28. 12.82 L 368/2
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3515/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2964/79 29. 12. 82 L 369/2
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3521 /82 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr
bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemein-
schaftsüberwachung unterworfen wird 29. 12.82 L 369/14
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3522/82 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnungen (EWG) Nr. 3044/79, (EWG) Nr. 3045/79, (EWG)
Nr. 3046/79 und (EWG) Nr. 1782/80 über die Gemeinschaftsüber-
wachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Malta,
Spanien, Portugal bzw. Ägypten 29. 12.82 L 369/20
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3527 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427 /81 zur Ermächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 29. 12.82 L 369/26
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3528/82 der Kommission zur Einführung von
Schutzmaßnahmen, die auf nach Frankreich und ins Vereinigte
Königreich eingeführtes Geschirr sowie Haushalts- oder Toilettenge-
genstände aus Steinzeug anwendbar sind, und zur Einstellung des
Verfahrens einer Gemeinschaftsuntersuchung betreffend Gegen-
stände aus gewöhnlichem Ton 29. 12.82 L 369/27
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3531 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3508/80 zur Verlängerung der Handelsregelung mit
Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus 30. 12. 82 L 371 /1
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3532/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3746/81 zur Festlegung der Handelsregelung mit
Zypern über den 31. Dezember 1981 hinaus 30. 12.82 L 371/2
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3533/82 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
schaft des Großherzogtums Luxemburg 30. 12. 82 L 371/3
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1983 99
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3535/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1040/82 über die Lieferung von Milchfetten an
bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rah-
men des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1982 30. 12.82 L 371/5
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3536/82 des Rates über die Lieferung von
Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das Hilfs-
werk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge im Nahen
Osten (UNRWA) 30. 12. 82 L 371/6
20. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3537 /82 der Kommission über die jährliche
Aktualisierung des Länderverzeichnisses für die Statistik des Außen-
handels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitglied-
staaten 30. 12. 82 L 371/7
28. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3540/82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 30. 12. 82 L 371 /18
22. 12.82 Verordnung (EWG) Nr. 3541 /82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaustischge-
branntem natürlichem Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik
China 30. 12. 82 L 371/21
22. 12.82 Verordnung (EWG) Nr. 3542/82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem
natürlichem Magnesit (gesintert) mit Ursprung in der Volksrepublik
China und in Nordkorea 30. 12. 82 L 371 /25
21. 12.82 Verordnung (EWG) Nr. 3543/82 der Kommission zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Motorrädern mit
Ursprung in Japan 30. 12. 82 L 371 /29
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3544/82 der Kommission zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Kleinlastkraft-
wagen mit Ursprung in Japan 30. 12. 82 L 371/30
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3545/82 der Kommission zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Videorekordern
mit Ursprung in Japan 30. 12.82 L 371/31
28. 12. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3550/82 des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG, EURATOM,
EGKS), Nr. 2892/77 über die Anwendung des Beschlusses vom
21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitglied-
staaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwert-
steuer-Eigenmittel 31. 12. 82 L 373/1
29. 12. 82 Verordnung (EWG) NR. 3551 /82 des Rates zur Verlängerung der
Regelung für den Handel Griechenlands mit den AKP-Staaten 31. 12. 82 L 373/2
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3577 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 67 /67 /EWG über die Anwendung von Artikel 85
Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarun-
gen 31. 12. 82 L 373/58
23. 12.82 Verordnung (EWG) Nr. 3580/82 der Kommission zur Verlängerung
der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr nach Frankreich von Leinen-
schuhen mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik China 31. 12. 82 L 373/62
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3581 /82 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 2295/82 in bezug auf Baum-
wol!garne (Kategorie 1) mit Ursprung in der Türkei 31. 12. 82 L 373/64
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2792/82 des Rates vom
19. Oktober 1982 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77
über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
(ABI. Nr. L 295 vom 21. 10. 1982) 24. 12. 82 L 365/50
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 392 Seiten
Die Neuauflage 1982 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten, ·
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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