1393
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1983 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
21. 11. 83 Verordnung über den für die Kalenderjahre 1983 und 1984 maßgebenden Vomhundertsatz nach
§ 61 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393
neu: 811-1-11
5. 12. 83 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Güter-
verkehr Schien~Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
9241-24
5. 12. 83 Neufassung der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr
Schien~Straße und Binnenwasserstraß~Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1396
9241-24
7. 12. 83 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1399
7400-1-1
7. 12. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413
neu: 111-5-1-1; 111-5-1
30. 11. 83 Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 1984 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
neu: 111-5-3
30. 11. 83 Erste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Gewährung eines dem
Sortenschutz entsprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutz-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
7822-2-8
30. 11. 83 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 1416
neu: 423-1-5-48
Verordnung
über den für die Kalenderjahre 1983 und 1984 maßgebenden Vomhundertsatz
nach§ 61 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes
Vom 21. November 1983
Auf Grund des§ 61 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) wird unter
Berücksichtigung von Artikel 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beför-
derung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979
(BGBI. 1S. 989) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz nach § 61 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertenge-
setzes beträgt für die Kalenderjahre 1983 und 1984 je 1,08 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 69 des Schwerbehindertengesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. November 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
Vom 5. Dezember 1983
Auf Grund des § 1 03 Abs. 4 und 5 des Güterkraftver- 2. die Gesamtstrecke zu einem Teil innerhalb und
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zu einem anderen Teil außerhalb des Gel-
vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit _Zustim- tungsbereiches des Güterkraftverkehrsgeset-
mung des Bundesrates verordnet: zes liegt und
3. der Vorlauf oder Nachlauf auf der Straße inner-
Artikel 1 halb der Nahzone des Ortes, in dem sich der
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Binnenumschlagsplatz befindet, durchgeführt
Huckepackverkehr vom 12. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1223), wird."
geändert durch die Verordnung vom 24. April 1980
(BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geändert: 3. § 2 Abs. 3 wird gestrichen.
1 . In der Überschrift werden nach den Worten 4. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Schiene-Straße" die Worte „und Binnenwasser-
straße-Straße" angefügt. a) In Absatz 1 werden nach den Worten „der Unter-
nehmer hat" die Worte „im grenzüberschreiten-
2. § 1 wird wie folgt geändert: den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße"
eingefügt.
a) In Absatz 1 werden nach den Worten
,,Schiene-Straße" die Worte „und Binnenwasser- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
straße-Straße'' angefügt. ,,(3) Wird im kombinierten Güterverkehr
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Anfangsworte wie Schiene-Straße ein Anhänger oder Sattelanhän-
folgt gefaßt: ger, mit dem zulässiger Werkverkehr betrieben
,,3. die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug, wird, beim Nachlauf von einem Kraftfahrzeug
soweit sie im Geltungsbereich des Güter- gezogen, mit dem gewerblicher Güterkraftverkehr
kraftverkehrsgesetzes erfolgt,''. betrieben werden darf, so ist anstelle des in § 3
Abs. 1 vorgeschriebenen Beförderungs- und
c) In Absatz 4 wird das Wort „Transportleitung" Begleitpapiers dar von der Eisenbahn abgestem-
durch das Wort „Verkaufsleitung" ersetzt. pelte Versandauftrag der Huckepackgesellschaft
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen
,,(5) Werden im grenzüberschreitenden kombi- Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen."
nierten Güterverkehr Schiene-Straße Kraftfahr-
zeuge mit der Eisenbahn befördert, so kann die 5. folgender§ 3 a wird eingefügt:
höhere Landesverkehrsbehörde in Ausnahme- ,,§ 3a
fällen außerdem für ein von ihr festgelegtes
(1) Findet im grenzüberschreitenden kombinierten
Gebiet und für einzelne Verkehrsverbindungen im
Benehmen mit der Zentralen Verkaufsleitung der Güterverkehr der Vor- oder Nachlauf ausschließlich
im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes
Deutschen Bundesbahn bestimmen, daß ein
statt, so darf der Unternehmer nur ein Kraftfahrzeug
anderer Bahnhof als nächstgelegener, geeigneter
Bahnhof gilt, wenn dies der Förderung des kombi- einsetzen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassen ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
nierten Verkehrs dient und auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland die auf die Eisen- (2) Wird im grenzüberschreitenden kombinierten
bahn entfallende Beförderungsstrecke in einem Güterverkehr Binnenwasserstraße-Straße ein Kraft-
angemessenen Verhältnis zu der auf die Straße fahrzeug über die Grenzen seiner Nahzone hinaus
entfallenden Beförderungsstrecke steht. Zustän- oder außerhalb dieser Grenzen eingesetzt, so hat der
dig ist die höhere Landesverkehrsbehörde, in Güterkraftverkehrsunternehmer beim Vorlauf eine
deren Bereich der andere Bahnhof liegt. Bescheinigung des Schiffahrtsunternehmens mitzu-
führen, aus der sich ergibt, daß für den Container ein
(6) Grenzüberschreitender kombinierter Güter-
Platz auf einem Binnenschiff reserviert ist. Diese
verkehr Binnenwasserstraße-Straße im Sinne
Bescheinigung ist auf Verlangen den zuständigen
dieser Verordnung liegt vor, wenn
Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen. Vor
1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit Beginn des Nachlaufs hat der Güterkraftverkehrs-
einem Kraftfahrzeug und auf einem anderen unternehmer sich in dem für den Straßengüterver-
Teil der Strecke mit einem Binnenschiff in kehr vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleit-
einem Container von mindestens 6 Meter papier von der Verwaltung des Hafens, in dem sich
Länge befördert werden, der Binnenumschlagsplatz befindet, bestätigen zu
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: .Bonn, den 9. Dezember 1983 1395
lassen, daß der Container vorher mit einem Binnen- langen den zuständigen Kontrollbeamten zur
schiff befördert wurde. § 2 Abs. 2 ist entsprechend Prüfung nicht aushändigt oder
anzuwenden.·' f) entgegen § 3 a Abs. 2 Satz 3 im Beförderungs-
papier die Übernahme des Containers von der
6. In § 4 Satz 3 werden nach den Worten „so können Hafenverwaltung nicht bestätigen läßt."
sie" die Worte „für dessen Beförderungsleistungen"
eingefügt.
Artikel 2
7. In § 5 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf,,§ 2 Abs. 3" Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
durch die Bezugnahme auf ,, § 3 a Abs. 1 Satz 1 " der Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-
ersetzt. binierten Güterverkehr Schiene-Straße und Binnen-
wasserstraße-Straße in der vom 10. Dezember 1983 an
8. In § 5 Nr. 3 wird in Buchstabe c der Punkt durch das geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Wort „oder" ersetzt. machen.
9. Dem § 5 Nr. 3 werden folgende Buchstaben d bis f Artikel 3
angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,d) entgegen§ 3 Abs. 3 den von der Eisenbahnver- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-
waltung abgestempelten Versandauftrag nicht kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
mitführt oder auf Verlangen den zuständigen
Kontrollbeamten zur Prüfung nicht aushändigt
oder Artikel 4
e) entgegen § 3 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 die Reser- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vierungsbestätigung nicht mitführt oder auf Ver- in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
und Binnenwasserstraße-Straße
Vom 5. Dezember 1983
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über den grenzüberschreiten-
den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom
5. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1394) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschrei-
tenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und
Binnenwasserstraße-Straße in der ab 10. Dezember
1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 15. Juli 1977 in Kraft getretene Verordnung
über den grenzüberschreitenden Huckepackverkehr
vom 12. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1223),
2. die am 1. Juni 1980 in Kraft getretene Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den grenzüberschrei-
tenden Huckepackverkehr vom 24. April 1980
(BGBI. 1S. 485),
3. die am 10. Dezember 1983 in Kraft tretende eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. und 2. des § 103 Abs. 4 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2132, 2480), der
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBI. 1
S. 1806) geändert worden ist,
zu 3. des § 103 Abs. 4 und 5 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256).
Bonn, den 5. Dezember 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1397
Verordnung
über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
und Binnenwasserstraße-Straße
§ 1 der Deutschen Bundesbahn bestimmen, da-ß ein ande-
( 1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreiten- rer Bahnhof als nächstgelegener, geeigneter Bahnhof
den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und gilt, wenn dies der Förderung des kombinierten Ver-
Binnenwasserstraße-Straße. kehrs dient und auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland die auf die Eisenbahn entfallende Beförde-
(2) Grenzüberschreitender kombinierter Güterver- rungsstrecke in einem angemessenen Verhältnis zu der
kehr Schiene-Straße im Sinne dieser Verordnung liegt auf die Straße entfallenden Beförderungsstrecke steht.
vor, wenn Zuständig ist die höhere Landesverkehrsbehörde, in
deren Bereich der andere Bahnhof liegt.
1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit einem
Kraftfahrzeug und auf einem anderen Teil der (6) Grenzüberschreitender kombinierter Güterver-
Strecke mit der Eisenbahn eines Mitgliedstaates der kehr Binnenwasserstraße-Straße im Sinne dieser Ver-
Europäischen Gemeinschaften in einem Kraftfahr- ordnung liegt vor, wenn
zeug, einem Anhänger, deren Aufbauten oder in
einem Container von mindestens 6 Meter Länge be- 1. Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit einem
fördert werden und Kraftfahrzeug und auf einem anderen Teil der
Strecke mit einem Binnenschiff in einem Container
2. die Gesamtstrecke zu einem Teil innerhalb und zu
von mindestens 6 Meter Länge befördert werden,
einem anderen Teil außerhalb des Geltungsberei-
ches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt und 2. die Gesamtstrecke zu einem Teil innerhalb und zu
einem anderen Teil außerhalb des Geltungsberei-
3. die Beförderung mit einem Kraftfahrzeug, soweit sie
ches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt und
im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes
erfolgt, 3. der Vorlauf oder Nachlauf auf der Straße innerhalb
der Nahzone des Ortes, in dem sich der Binnen-
a) zu dem der Beladestelle nächstgelegenen geeig-
umschlagsplatz befindet, durchgeführt wird.
neten Bahnhof (Vorlauf) und
b) von dem der Entladestelle nächstgelegenen ge-
eigneten Bahnhof (Nachlauf) §2
durchgeführt wird. (1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Güterver-
kehr Schiene-Straße ist die Beförderung mit einem
(3) Für den kombinierten Güterverkehr ist der nächst-
Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich des Güter-
gelegene geeignete Bahnhof im Sinne von Absatz 2
kraftverkehrsgesetzes zugelassen ist, von der Geneh-
Nr. 3 der Bahnhof, der die kürzeste verkehrsübliche
migungspflicht nach § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-
Straßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat, der
gesetzes und§ 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenz-
über Einrichtungen zur Verladung von Kraftfahrzeugen
überschreitenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember
oder Anhängern oder Wechselaufbauten oder Contai-
1968 (BGBI. 1S. 1364), zuletzt geändert durch die Ver-
nern verfügt und von dem regelmäßig kombinierter Ver-
ordnung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285), befreit,
kehr der entsprechenden Art durchgeführt wird.
wenn
(4) Auf Antrag des Unternehmers kann die höhere 1. das Kraftfahrzeug beim Vorlauf oder Nachlauf die
Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der Zentralen Grenze überschreitet oder
Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn abwei-
chend von Absatz 3 in Ausnahmefällen einen anderen 2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert
Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof wird und nur einen Vorlauf und Nachlauf durchführt.
bestimmen, sofern dies der Förderung des grenz-
überschreitenden kombinierten Güterverkehrs (2) Im grenzüberschreitenden kombinierten Güterver-
Schiene-Straße dient. Zuständig ist diejenige höhere kehr Schiene-Straße mit einem Kraftfahrzeug, das
Landesverkehrsbehörde, in deren Bereich der andere im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes
Bahnhof liegt. Eine Bescheinigung dieser Behörde über zugelassen ist, gilt die Erlaubnis für den allgemeinen
die Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten Güternahverkehr ( § 80 des Güterkraftverkehrsgeset-
Bahnhofs ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlan- zes) oder die Bescheinigung über die Berechtigung zur
gen den zuständigen Kontrollbeamten auszuhändigen. Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs ( § 89 des
Güterkraftverkehrsgesetzes) als Genehmigung im
(5) Werden im grenzüberschreitenden kombinierten Sinne des § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes
Güterverkehr Schiene-Straße Kraftfahrzeuge mit der für die Beförderung im Vorlauf und im Nachlauf. § 12
Eisenbahn befördert, so kann die höhere Landesver- Abs. 1 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt mit der
kehrsbehörde in Ausnahmefällen außerdem für ein von Maßgabe, daß anstelle der Genehmigungsurkunde die
ihr festgelegtes Gebiet und für einzelne Verkehrsverbin- Ausfertigung der Erlaubnis nach § 86 des Güterkraftver-
dungen im Benehmen mit der Zentralen Verkaufsleitung kehrsgesetzes oder die Ausfertigung der Bescheini-
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
gung nach § 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes tritt; dem sich der Binnenumschlagsplatz befindet, bestäti-
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes findet gen zu lassen, daß der Container vorher mit einem Bin-
keine Anwendung. nenschiff befördert wurde. § 2 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§3 §4
(1) Der Unternehmer hat im grenzüberschreitenden Hat im grenzüberschreitenden kombinierten Güter-
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße in den nach verkehr Schiene-Straße ein Güterkraftverkehrsunter-
§ 28 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder nach nehmer den Beförderungsvertrag über die Gesamt-
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates der strecke geschlossen, so gelten im Verhältnis zwischen
Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1960 über dem Unternehmer und seinem Auftraggeber die Tarif-
die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet vorschriften, die bei einer Beförderung mit einem Kraft-
der Frachten und Beförderungsbedingungen (ABI. EG fahrzeug auf der Gesamtstrecke anzuwenden wären.
Nr. 52 S. 1121) vorgeschriebenen Beförderungs- und Insoweit gelten § 28 Abs. 1 und § 58 des Güterkraftver-
Begleitpapieren den Verlade- und Entladebahnhof vor kehrsgesetzes entsprechend. Überträgt der Unterneh-
Antritt der Beförderung einzutragen. Diese Angaben hat mer den Vorlauf oder den Nachlauf einem anderen
sich der Unternehmer vor Beginn des Nachlaufs auf dem Unternehmer, so können sie für dessen Beförderungs-
Beförderungs- und Begleitpapier von der Eisenbahnver- leistungen vereinbaren, daß das für die Gesamtstrecke
waltung oder einer von ihr bevollmächtigten Stelle zu berechnende Beförderungsentgelt mindestens im
bestätigen zu lassen. Verhältnis des auf den Vorlauf oder den Nachlauf entfal-
(2) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 hat der Unternehmer lenden Streckenanteils zur Gesamtstrecke aufgeteilt
beim Vorlauf gegenüber den zuständigen Kontrollbehör- wird.
den den Nachweis zu führen, daß für den anschließen- §5
den Eisenbahntransport ein Platz auf einem Zug reser- Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
viert ist. Als Nachweis der beabsichtigten Eisenbahn- Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
beförderung wird eine Reservierungsbestätigung der oder fahrlässig
Deutschen Bundesbahn oder der von ihr bevollmächtig-
ten Stelle anerkannt. Die Reservierungsbestätigung ist 1. entgegen§ 1 Abs. 4 Satz 3 eine Bescheinigung über
im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof nicht im
zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi- Kraftfahrzeug mitführt oder auf Verlangen den
gen. Das gilt in den Fällen des§ 2 Abs. 2 entsprechend, zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung aus-
wenn im Vorlauf der Bahnhof außerhalb der Nahzone händigt;
des eingesetzten Kraftfahrzeugs liegt. 2. entgegen § 3 a Abs. 1 Satz 1 ein Kraftfahrzeug ein-
(3) Wird im kombinierten Güterverkehr Schiene- setzt, das nicht im Geltungsbereich des Güterkraft-
Straße ein Anhänger oder Sattelanhänger, mit dem verkehrsgesetzes zugelassen ist, oder
zulässiger Werkverkehr betrieben wird, beim Nachlauf 3. a) entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 im Beförderungs- und
von einem Kraftfahrzeug gezogen, mit dem gewerblicher Begleitpapier den Verlade- und Entladebahnhof
Güterkraftverkehr betrieben werden darf, so ist anstelle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig eingetra-
des in § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Beförderungs- und gen hat oder
Begleitpapiers der von der Eisenbahn abgestempelte b) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Durchführung der
Versandauftrag der Huckepackgesellschaft mitzufüh-_ Eisenbahnbeförderung nicht oder nicht recht-
ren und auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeam- zeitig auf dem Beförderungs- und Begleitpapier
ten zur Prüfung auszuhändigen.
hat bestätigen lassen oder
c) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die Reservie-
§ 3a rungsbestätigung nicht im Kraftfahrzeug mitführt
(1) Findet im grenzüberschreitenden kombinierten oder auf Verlangen den zuständigen Kontroll-
Güterverkehr der Vor- oder Nachlauf ausschließlich im beamten nicht zur Prüfung aushändigt oder
Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes statt, d) entgegen § 3 Abs. 3 den von der Eisenbahnver-
so darf der Unternehmer nur ein Kraftfahrzeug einset- waltung abgestempelten Versandauftrag nicht
zen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas- mitführt oder auf Verlangen den zuständigen Kon-
sen ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt. trollbeamten zur Prüfung nicht aushändigt oder
(2) Wird im grenzüberschreitenden kombinierten e) entgegen§ 3 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 die Reservie-
Güterverkehr Binnenwasserstraße-Straße ein Kraft- rungbestätigung nicht mitführt oder auf Verlangen
fahrzeug über die Grenzen seiner Nahzone hinaus oder den zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung
außerhalb dieser Grenzen eingesetzt, so hat der Güter- nicht aushändigt oder
kraftverkehrsunternehmer beim Vorlauf eine Bescheini- f) entgegen § 3 a Abs. 2 Satz 3 im Beförderungs-
gung des Schiffahrtsunternehmens mitzuführen, aus
papier die Übernahme des Containers von der
der sich ergibt, daß für den Container ein Platz auf einem
Hafenverwaltung nicht bestätigen läßt.
Binnenschiff reserviert ist. Diese Bescheinigung ist auf
Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten zur Prü-
fung auszuhändigen. Vor Beginn des Nachlaufs hat der §6
Güterkraftverkehrsunternehmer sich in dem für den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Straßengüterverkehr vorgeschriebenen Beförderungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-
und Begleitpapier von der Verwaltung des Hafens, in kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1399
Fünfundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 7. Dezember 1983
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 4. § 27 wird wie folgt geändert:
mit § 2 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 5 sowie § 26 Abs. 1 und 2 a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte
des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz- ,,Macau, Sri Lanka" durch das Wort „Singapur"
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7 400-1, veröffent- ersetzt.
lichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1
Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
(BGB!. 1 S. 1905) und§ 26 Abs. 2 durch das Gesetz vom „ 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
29. März 1976 (BGB!. 1 S. 869) neugefaßt worden sind, freien Verkehr, zu einem Freigutverkehr oder
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 zur Zollgutverwendung, bei der Einfuhr in
Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 des Außen- einem Sammelzollverfahren nach § 12
wirtschaftsgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft Abs. 3, § 1 2 a oder § 40 a des Zollgesetzes
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswär- jedoch mit der Sammelzollanmeldung,".
tigen und dem Bundesminister der Finanzen:
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle
Artikel 1
verlangen, daß die Einfuhrabfertigung
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
1. bei Zollabfertigung nach vereinfachter Zoll-
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGB!. 1 S. 853),
anmeldung mit der Abgabe der vereinfachten
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Januar
Zollanmeldung,
1983 (BGB!. 1 S. 29), wird wie folgt geändert:
2. bei Zollabfertigung nach Aufzeichnung mit der
Abgabe der Aufzeichnungsanzeige,
1. In § 1O Abs. 3 Satz 5 wird die Bezeichnung „TIR- 3. bei Zollanmeldung nach Gestellungsbefrei-
Übereinkommen (BGB!. 1961 II S. 649)" durch die ung unverzüglich nach dem Verbringen der
Bezeichnung „TIR-Übereinkommen 1975 (BGB!. Waren an den dafür bestimmten Ort
1979 II S. 445)" ersetzt.
zu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der
einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist."
2. § 18 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „bei Sam-
,,(4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung melzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne
nach § 15 Abs. 6 gewährt worden ist, können für Abfertigung jedoch mit der Sammelzollanmel-
Ausfuhren nach Absatz 1 Satz 1 , die ohne diese dung oder Zollanmeldung" durch die Angabe
Verfahrenserleichterung vorgenommen werden, bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren
anstelle des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontroll- ~ach § 12 Abs. 3, § 12 a oder§ 40 a des Zoll-
meldung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen." gesetzes jedoch mit der Sammelzollanmeldung"
ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Nr. 41 wird folgender Buchstabe c
„ 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
angefügt:
freien Verkehr oder zur Freigutverwendung,
„c) Waren, die auf Grund von § 2 Abs. 1 Nr. 2 bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfah-
Buchstabe b der Allgemeinen Genehmigung ren nach § 1 2 Abs. 3, § 1 2 a oder § 40 a des
Nr. 1 zur lnterzonenhandelsverordnung vom Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzoll-
4. Juli 1980 (Beilage zum BAnz. Nr. 145 vom anmeldung,''.
8. August 1980) in der jeweils geltenden
Fassung aus dem Währungsgebiet der Mark f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
der Deutschen Demokratischen Republik „Zur Sicherung einfuhr- oder lizenzrechtlicher
durch das Wirtschaftsgebiet befördert wur- Belange kann die Zollstelle wie nach Absatz 3
den und ausgeführt werden;".
Satz 2 verfahren."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil 5. § 27 a Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
angefügt: „2. für Waren, für die ein Sammelzollverfahren
„Absatz 1 Nr. 41 Buchstabe c findet keine zugelassen ist und die für zum Vorsteuerabzug
Anwendung auf die in Teil I Abschnitt A und B der berechtigte Unternehmen eingeführt werden,
Ausfuhrliste genannten Waren.'' der Vordruck E 2 f (Sp), E 2 g, E 2 h oder E 2 i,".
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
6. a) § 30 erhält folgenden neuen Absatz 3: sind, zur Weiterleitung an die Deutsche Bun-
,,(3) Abweichend von Absatz 1 wird für Waren, desbank abgeben; in diesem Falle brauchen in
auf die die Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des der für das Geldinstitut oder die Postanstalt
Rates vom 16. März 1982 zur Schaffung eines bestimmten Ausfertigung die statistischen
wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs Angaben und in der für die Deutsche Bundes-
für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeug- bank bestimmten Ausfertigung die zahlungs"'.'
nisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewis- verkehrstechnischen Angaben nicht ausgefüllt
sen Drittländern wieder in die Gemeinschaft ein- zu werden;".
geführt werden (ABI. EG Nr. L 76 S. 1 ) , in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, 9. Die Anlage E 1 zur Außenwirtschaftsverordnung
die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verord-
nach Anlage E 3 b erteilt." nung.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze
4 und 5. 10. Die Anlagen E 2 a, E 2 f, E 2 g, E 2 h, E 2 i, E 2 m
erhalten die Fassung der Anlagen 2 bis 7 zu dieser
Verordnung.
7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird folgender Halbsatz angefügt: 11. Die Anlage 8 zu dieser Verordnung wird die Anlage
„bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich E 3 b zur Außenwirtschaftsverordnung.
gelieferter Muster und Proben bleiben Vertriebs-
kosten außer Betracht;". · Artikel 2
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a an- Die in den bisherigen Anlagen E 1, E 2 f, E 2 g, E 2 h
gefügt: und E 2 i zur Außenwirtschaftsverordnung genannten
„Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Vordrucke können in der bis zum Inkrafttreten dieser
Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt Verordnung gültigen Form noch bis zum 30. Juni 1984,
sind;". die in den bisherigen Anlagen E 2 a und E 2 m genann-
ten Vordrucke können ohne Befristung aufgebraucht
c) Nummer 11 wird gestrichen. werden.
Artikel 3
8 § 61 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„ 1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
mit der Erteilung des Auftrages an das Geld- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
institut oder die Postanstalt; der Auftraggeber
Artikel 4
kann die für die Deutsche Bundesbank
bestimmte Ausfertigung des Zahlungsauftra- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
ges bei der Erteilung des Auftrages auch in ver- Nr. 4 Buchstabe b bis e, Nr. 5 und Nr. 9 am Tage nach
schlossenem Umschlag, auf dem sein Name der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b
und seine Anschrift als Absender angegeben bis e, Nr. 5 und Nr. 9 tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1 983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1401
Anlage 1
Auf der 2. Ausferti un durchschreiben!
Alnage E1 zur AWV
Einfuhrerklärung
@ Beruf/ Gewerbe des Einführers:
(§ 28a der Außenwirtschaftsverordnung)
1. Ausfertigung
® Telefon (einschl. Vorwahl) Telex
1
Für Einführer zur Einfuhrabfertigung
© Tag und Ort der Abgabe der Einfuhrerklärung
1 : '. ; • :. 1
@ Zuständigkeitsbereich
© Name und Anschrift des Einführers Zollnummer 1 i ; 1
1 1
@ Verfahrens-Nr.
1 : • \ 1
Q) (Länder-Nr.) Ursprungsland
1 ; , 1
@ (Länder-Nr.) Einkaufsland
1 • · 1
@ (Länder-Nr.) Versendungsland
1 1
@) Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung
® Benennung der Ware(n) nach der Einfuhrliste
@ Waren·Nr(n). der Einfuhrliste
1 1 1
@ Gesamtwert: (c1f-Preis frei Grenze) a) in DM b) in ausländischer Währung c) Umrechnungskurs DM
. 1
® Menge der Ware(n) in handelsüblichen Einheiten - soweit nicht anderes vorgeschrieben - @ Preis für die handelsübliche Einheit (eil-Preis frei Grenze)
1
® Lieferbedingungen (z. 8. fob, cif) @ Zeitpunkt(e) und Ort(e) der Einfuhr (voraussichtlich)
® Bemerkungen:
Firmenstempel und Unterschrift
- nicht vom Einführer auszufüllen - Zuordnungs-Nr. des Bundesamtes
@) Exportlizenz-Nr.
: : : : 1
@ Exportlizenz-Datum
1
Kategorie Lieferland
1
Endtermin für die Einfuhr-
abfertigung:
Tagesstempijl
------
Vom Hundert-Satz der
zulässigen Überschreitung
bei der Einfuhrabfertigung: (._ Dienststempel
----·
Unterschrift
..,.
.i:i..
0
N
Raum für zollamtliche Eintragungen Anlage E 1 zur AWV
Folgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrerklärung eingeführt worden:
1 2 3 4 5 6
Betrag in DM
Bezeichnung und Nr. Warenbenennung und Nummer Dienststempel
Tag
des Zollpapiers nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik oder Menge in _ _ _*) der Zollstelle
Vor der 1. Abschreibung einzutragen
Zur Einfuhr zugelassen:
-
CD
C
- ::::,
a.
CD
C/)
(C
CD
C/)
CD
- N
CT
ä
:+
c...
- ß)
~
(C
ß)
::::,
(C
......
- CO
CX>
yJ
--f
~
-
-
-
*) Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag / die Restmenge anzugeben.
-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1403
Al nage E1 zur AWV
Einfuhrerklärung
® Beruf / Gewerbe des Einführers:
2. Ausfertigung
Fur Bundf!Sarnt fur gewerbliche Wirtschaft ® Telefon (einschl. Vorwahl) Telex
oder
Bundesc1mt für Ernahrung und F,,rstwirtschaft
© 1
Tag und Ort der Abgabe der Einfuhrerklärung
1 • • • • · 1
@ Zuständigkeitsbereich
© Name und Anschrift des Einführers Zollnummer
1 • • 1
1 1
@ Verfahrens-Nr.
1 • j •...
1
(D (Länder-Nr.) Ursprungsland
® 1 • • 1
(Länder-Nr.) Einkaufsland
1 • · 1
® (Länder-Nr.) Versendungsland
1 1
@) Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung
® Benennung der Ware(n) nach der Einfuhrliste
@ Waren-Nr(n). der Einfuhrliste
1 1
'
. 1
@ Gesamtwert: (eil-Preis frei Grenze) a) in DM b) in ausländischer Währung c) Umrechnungskurs DM
' • 1
® Menge der Ware(n) in handelsüblichen Einheiten - soweit nicht anderes vorgeschrieben - @) Preis für die handelsübliche Einheit (cif-Preis frei Grenze)
. 1
@) Lieferbedingungen (z. B. fob, c1f) (0 Zeitpunkt(e) und Ort(e) der Einfuhr (voraussichtlich)
@) Bemerkungen:
Firmenstempel und Unterschrift
- nicht vom Einführer auszufüllen - Zuordnungs-Nr .. des Bundesamtes
@) Exportlizenz-Nr.
. 1
' '
@ Exportlizenz-Datum
'
1
@ Kategorie Lieferland
. 1
Endtermin für die Einfuhr-
abfertigung:
Verfahrensart
. 1
Bearb. Kennz.
~
Fallgruppe
Tagesstempel
_J Vom Hundert-Satz der
2. Mengenmaßstab
zulässigen Überschreitung
. . 1 bei der Einfuhrabfertigung:
Unterschrift
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweise und Erläuterungen
1.
Bitte füllen Sie den Vordruck vollständig, deutlich (möglichst mit Schreibmaschine) und spaltengerecht in deutscher Sprache aus. Sie vermeiden dadurch
Rückfragen und ermöglichen eine schnellere Bearbeitung.
Zur Abgabe der Einfuhrerklärung 1st nur der Einführer berechtigt. Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der
Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige
Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Steilung bei dem Verbringen der War~ tätig wird, ist nicht
Einführer
Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren (bei Textil und Bekleidung: verschiedener Warenkategorien), verschiedener Einkaufsländer oder verschie-
dener Ursprungsländer in einer Einfuhrerklärung ist nicht zulässig.
II.
0 Die Zollnummer 1st nur erforderlich, wenn sie in einer einschlägigen so gewonnenen Waren nicht Ursprungserzeugnisse des Be· oder Ver-
Veröffentlichung 1m Bundesanzeiger gefordert wird. S,e wird bei erst- arbeitungslandes im Sinne des vorstehenden Absatzes.
maliger Abgabe einer Einfuhrerklärung ggf. vom Bundesamt eingetra-
gen. Be, allen folgenden Einfuhrerklärungen soll sie vom Einführer Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig
angegeben werden. mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden,
zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der
@ Die Verfahrensnummer 1st ggf. der einschlägigen Veröffentlichung betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.
im Bundesanzeiger zu entnehmen.
Für die Wareneinfuhr im Rahmen von Assoziationsabkommen, handels-
(z) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen vertraglichen Vereinbarungen oder Präferenzbestimmungen der Euro·
oder hergestellt worden sind. Als vollständig in einem Land gewon- päischen Gemei_nschaften gelten obige Vorschriften nur insoweit, als
nene oder hergestellte Waren gelten: nicht in diesen Ubereinkünften oder Bestimmungen abweichende Ur·
sprungsregelungen vorgesehen sind.
a) mineralische Stoffe, die im Gebiet dieses Landes gewonnen worden
sind; @ Einkaufsland ist das Land, _in dem der Gebietsfremde ansässig ist,
von dem der Geb1etsansäss1ge die Waren erwirbt. Dieses Land gilt
b) pflanzliche Erzeugnisse, die ,n diesem Land geerntet worden sind; auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Ge·
bietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft
c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind über den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und
und die dort aufgezogen worden sind; einem Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem
die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschafts-·
dl Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungs·
gewonnen worden sind; berechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt
oder verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als Ein-
e/ Jagdbeute und Fischfänge, die 1n diesem Land erzielt worden sind; kaufsland das Versendungsland. Bei Waren, die im Zusammenhang
mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in das Wirtschaftsgebiet zurück·
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die gesandt werden oder bei denen das Einkaufsland nicht bekannt ist,
von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge
dieses Landes führen; @ Versendungsland ist das Land, aus dem die Ware nach dem Wirt·
schaftsgebiet versendet wird, ohne in einem Durchfuhrland anderen als
91 Waren, die an Bord von Fabnkschiffen aus Erzeugnissen der See- mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechts-
fischerei oder anderen Meereserzeugnissen hergestellt worden sind, geschäften unterworfen zu werden.
die ihren Ursprung 1n diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe
in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind (z)bis@ Es sind die Schlüsselnummern und die Abkürzungen nach dem Länder·
und die Flagge dieses Landes führen; verzeichnis für die Außenhandelsstatistik einzutragen.
h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresboden außerhalb der Hoheitsge- @ Die in der Regel siebenstellige Warennummer bitte links beginnend
wässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der in die Kästchen eintragen.
Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des
Meeresbodens ausübt; @ Gesamtwert ist die Summe der Werte der unter @ angegebenen
Ware(n). Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rechnung ge·
Ausschuß und Abfälle, die bei einer Produktionstätigkeit anfallen, stellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststell-
und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und baren Entgelts der Grenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über
nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buch· Bei der Umrechnung ausländischer Währungen in Deutsche Mark ist
staben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen Jeder der amtlich notierte Mittelkurs des Tages vor Abgabe der Einfuhrerklä·
Herstellungsstufe hergestellt worden sind. rung zu Grunde zu legen.
Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder rnehr Länder beteiligt, @ In dem gerasterten Feld ist - soweit nichts anderes vorgeschrieben
so ist Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirt- ist - die Menge der Waren, rechts daneben die dieser Menge zu
schaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern Grunde liegende Maßeinheit (z. B. Stück, kg, Meter, Paar) anzugeben.
diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden
1st und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine @ Falls erforderlich, sind hier zusätzliche Angaben zu mach_en.
bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
@bis@ Eine Ausfüllung kommt nur in Betracht, wenn die Einfuhr den Zustän·
Im Falle einer Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist digkeitsbereich 09 (Textil und Bekleidung) betrifft. Die Angaben sind
oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, ggf. dem Ausfuhrdokument des Lieferlandes (z. B. der Exportlizenz)
daß sie nur die Umgehung der Einfuhrvorschriften bezweckt, sind die zu entnehmen.
Hinweis nach§ 9 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz
Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Angaben ist§ 28a Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1405
Anlage 2
Anlage E 2 a zur AWV (83)
Zollantrag und 1. Einfuhrarten
(fur Jede Einfuhrart besonderen Vo,rdr_~ck verwenden)
z t ff d k
u re en es •n reuzen ~
rxi 0 d er aus
füll
en
Zollanmeldung/ Unmittelbare Einfuhr
111 den freien Verkehr 11
Ubergang in den freien Varkor
aus Lager
~~~---------------
12
Einfuhranmeldung zur wirtschaftl. Lohnveredelung 16 aus Lager, e1ngef. nach pass Vered 42
für die Abfertigung von nach wirtschaftl Lohnveredelung 18 nach zollamtlich bew1IL E1genvered 82
Waren zum freien Verkehr
nach zollam_tl1ch bew1IL pa_s_s._V_er_e_d-'-----'--4_1~_n_a_ch_z_o_lla_mtl1ch bewill. Lohnvered. 83
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung Statistisch
Waren des
Vom Zoll an zuständiges Bundesamt/SALM freien Verkehrs
2. Ich beantrage, 17 Ermäßigung des Zolls
die nachstehend ange111eldeten Waren zum freien Verkehr abzufertigen. __L_J____r1ach passiver Veredelung.
-3.okh b1~-h;ns1chtl;ch d1es~r Wa;;n zum volle~ Vo~~~e-uerabzug (§ 15 UStG) berechtigt.
Die Waren sind bestimmt fur (Name. Anschrift des Unternehmens)
• Der Unternehmer 1st hinsichtlich dieser Waren
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
4. Zollbeteiligter (Name. Anschrift) 5. Ggf. Bevollmächtigter (Name, Anschrift)
6 Verkäufer/Versender (Name, Anschrift)
---·----------
7 Einführer (Name. Anschrift)
1
8. Lieferbedingung 19. Rechnung~p;~;s (in der geschuldeten Währung, 10. Umrechnungskurs 111. Preisnachlässe 12. Rohgewicht
ggf. unent!leltl1ch)
1
13. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission, Ersatz- 1 EV
lieferung, Lagerung fur aus!. Rechnung, Anlaß der J Nachholgut
Rucksendung, Grund fur die Une_n_lfl_<,l~1c_ll_ke11) 1 LV 1
---
14. Waggon-, LKW-Nr., Schiffsname 15. Erster Bestimmungsort 1. Erhebungsgebiet 16. Herstellungs-/Ursprungsland Länder-Nr.
~-----~- -------~--- 1 1 1
17. Ankunftstag, Ausladehafen 18. Versendungsland Länder-Nr 19. Einkaufsland Länder-Nr.
1 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21 Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
0 Packstücke/Behältnisse a) Zollwert/Entgelt (DM) a) Abgabensätze,
ggf. Grund der
b) Kosten bis zum ersten
außertarifl. Zoll-
Bestimmungsort im vergünstigung
Erhebungsgebiet (DM)
b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
a)
n
-~------ -----··- ~------- - -
24 b)
Freier Verkehr der EG __
--·--··--
25 Präferenznachweis (Art. ggf. Nr J 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht 1n vollen kg c) b)
29. EE/EG/EL (Datum, ggf Nr)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 ! 1 1 1 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
8 Packstucke/Behältnisse a) Zollwert/Entgelt (DM) a) Abgabensätze,
ggf. Grund der
b) Kosten bis zum ersten außertarifl. Zoll-
Bestimmungsort im vergünstigung
Erhebungs~ebiet (DM)
b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
a)
n24.
Freier Verkehr der EG
-----~----
b)
25. Präferenznachwe1s (Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht 1n vollen kg c) b)
29. EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
30. Z1el-(8undes-)land Länder-Nummer 31. Zusätze
32. Anlagen 33. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg- u. Stat. AnmSt.-Nr.)
Ergänzungsblätter
34. Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
Zusatzblätter Zollwertangaben gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuer-
erllebung als Steuerstraftat oder Steuerordnunaswidrigkeit aeahndet werden können.
Ort, Datui:n, Bearbeiter, Telefon
Unterschrift
Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung
0459 von Waren zum freien Verkehr + · III B 1 • (1983)
)> ......
Aufzeichnung/ Sammelzollanmeldung Zulassungsnummer Vor dem Ausfüllen Anleitung und Hinweise Anlage E2f(Sp) zur AWV (84) :::, .,::..
Einfuhranmeldung iii" 0
auf Blatt 5 beachten!
cg a,
für die Einfuhr in den freien Verkehr von Waren, Abrechnungszeitraum Zutreffendes ankreuzen 00 oder ausfüllen
die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen Einfuhrart w
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung
Vom Inhaber der Zula"isung / Zoll an das
EUSt-Satz I Bitte die zutreffende Schlüsselnummer
(siehe Blatt 5 Abschnitt II Nr. 1) eintragen.
1
zuständige Bundesamt/SALM % 1
1 2 3 l 4 5 6 7 B 9 i 10 11
Herstellun s-/ . Warenbezeichnung \ L,efer- Menge in . a) Versenoungsland \a) EUSt-Wert Ziel- \ Ort der Einfuhr \
U f
rsprungs an
d Einkaufsland ( f
gg . auc
h Art
un
d N d p f
r. es ra erenznac weises
h ) 1
I Codenummer bed1n-
gung
bes. Maße1nhe1t
(Stück, Liter usw.)
b) E1gengew1cht
in vollen kg
;b) G be
renzu rgangswert
(Bundes-) 1 (Nr der Eingangs·
land I anmeldestelle/
Steuerbetrag
n ~:;~ar ·
j
Lfd. Nr. Tag Erfassungspapier Zollbeteiligter (Name oder Firma. Anschrift/ Freier i Anlaß der Einfuhr Rechnungspreis Ubertrag
1 1 1
EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr) Einführer (Name oder Firma. Anschrift) / 1
1 i 1 1
1
1 1 1 1 i
11· :
1
1
i
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1
i 1 11 1
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1
i i 11
i
1 1
CD
Lfd. Nr. Tag Erfassungspapier Zollbeteiligter (Name oder Firma. Anschrift) 7 Fre,er ,· Anlaß der Einfuhr Rechnungspreis
C
::,
1 1 1 ~:;'E'&r a.
CD
EE/EG/EL (Datum. ggf. Nr.) Einführer (Name oder Firma. Anschrift) (/J
i (0
CD
(/J
1 __l_ 1 1 CD
N
1 1 1 1 1 1 1 1 i 1 1 1 1 1 1 O"
Lfd. Nr.
1
1
Tag
1
Erfassungspapier
I
Zollbetetligter (Name oder Firma, Anschrift)
1
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Freier
~:;kl&r
I 1
Anlaß der Einfuhr
1
Rechnungspreis
~
EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.) Einführer (Name oder Firma. Anschrift) c....
1
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::,-
1
CO
1 1 ro
::,
(0
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 11 1 1
Lfd. Nr. Tag Erfassungspapier Zollbeteiligter (Name oder Firma, Anschrift) 7 Freier I Anlaß der Einfuhr Rechnungspreis .....
1 1 1 ~:;it CO
(X)
EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.) Einführer (Name oder Firma, Anschrift)
~w
1
--1
1 1 1 1
9:!.
1 1 1 , 1 i 11. 1 11 1 1
7
1 1 1 1 1 1 1
Lfd. Nr. Tag Erlassungspapier Zollbeteiligter (Name oder Firma, Anschrift) Freier I Anlaß der Einfuhr Rechnungspreis
1 1 1 ~:;kl&r
EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.) Einführer (Name oder Firma, Anschrift)
1 1
1 1 1
1 1 1 , , 1 11 1 11 1 1
•
1 1 1 1 1 1
Monatliche Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Ich versichere, daß ich Im Auftrag der Zollbeteiligten die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
Sammel- Datum gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder
einfuhr-
anmeldung n Steuerordnungsw1drigke1t geahndet werden konnen.
Die angemeldeten Waren sind für Unternehmen zum Vorsteuerabzug Berechtigter eingeführt worden.
1--0~rt~,""'D-a-tu_m_,-cB-e-ar..,.b_e,...ite-r-,,~ = - e . . , . l e _ f o _ n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
Inhaber der Zulassung (Name oder Firma, Anschrift), Unterschrift
Aufzeichnung/Sammelzollanmeldung
0510 für die Einfuhr in den freien Verkehr von Waren,
d,e nur der EU St unterliegen + III B 1 - (1984)
Zollbeteiligter (Name oder Firma, Anschrift); ggf. Einführer (Name oder Firma, Anschrift) Vor dem Ausfüllen Anleitung und Hinweise Anlage E2g zur AWV (84)
Aufzeichnung/ auf Blatt 5 beachten!
Anschreibung/
Sammelzollanmeldung Zutreffendes ankreuzen 00 oder ausfüllen
Einfuhranmeldung Einfuhrart
Zulassungsnummer Abrechnungszeitraum EU St-Satz Bitte die zutreffende Schlüsselnummer
für die Einfuhr von Waren {siehe Blatt 5 Abschnitt II Nr. 1) eintragen.
in den freien Verkehr % 1 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
•~tl Tag Erfas8Ul'lgspapier EE/EG/a (Datum, ggf. Nr.) j Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) Versendungsland Übertrag G~i~l~a~\~g~r- Ziel- Ort der Einfuhr
Warenbezeichnung {Bundes-) (Nr. der Eingangs-
f.) ~~;;;~1~~:1:~~ Eigengewicht Grenzübergangswert tariflichen Zoll- land
Einkaufsland Codenummer Lieferbedingung besM~~i!i~heit in vollen kq in vollen DM begünstigung anrneldestelle)
•
f.)
l' 1 1
nFreier Ver-
kehrd.
EG
Rechnungspreis
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1
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1 1 . 1 . 1 . . 1 . . 1 . . 1 . . 1 . . 1 . 1 .1 1 1 1 CO
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Freier Ver-
nkehrd.
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nFreier Ver·
kehrd.
EG
Rechnungspreis
::::,
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N
1 CD
3
CT
1 1 . 1 . 1 . . 1 . . 1 . . 1 . . 1 . . 1 . 1 .1 1 1 1 CD
-,
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f.)
1 1
n
Freier Ver-
kehrd.
EG
Rechnungspreis .....
(0
CX>
Cu
1
1 1 . 1 . 1 . . 1 . 1 . . 1 . . 1 . 1 . 1 .1 1 1 1
Monatliche Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle,- Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung ~ischen-/
osammel- Datum Vom Einführer/Zoll an zuständiges Bundesamt/SALM Gesamtsumme
einfuhr· Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
anmeldung Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer-
n ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Ich bin hinsichtlich der angemeldeten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon, Unterschrift )>
::s
Aufzeichnung/ Anschreibung/Sammel·
;-
f0
.....,:.
0512 zollanmeldung für die Einfuhr von Waren
CD 0
in den freien Verkehr + · III B 1 - (1984)
~ .....
)> ......
Aufzeichnung/ Anschreibung/ Zollbeteiligter (Name oder Firma, Anschrift); ggf. Einführer (Name oder Vor dem Ausfüllen Anleitung und Hinweise Anlage E2h zur AWV (84) ::::, ~
Sammelzollanmeldung
Firma, Anschrift) auf Blatt & beachten ! i»' 0
CQ 0:,
Einfuhranmeldung Zutreffendes ankreuzen 00 oder ausfüllen (D
für die Einfuhr von Waren in einen Freigutverkehr Einfuhrart (11
n Freigut-
verwendung
n
(auch Nachholgut) oder besonderen Zollverkehr
Zollgut-
lagerung 1
Sonstiger Verkehr
Zulassungsnummer Abrechnungszeitraum EU St-Satz
0
0 1 1
Bitte die zutreffende Schlüsselnummer
(siehe Blatt 6 Abschnitt II Nr. 1) eintragen.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
• Lfd.l
Nr. Tag Erfassungspapier EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.) j Präferenznachweis (Art ggf. Nr.) Versendungsland
Übertrag G~i~~a~z~~e:r- Ziel· lort der Einfuhr
•• ~~:~~~,~~~r:~~ Einkaufsland
Warenbezeichnung
Codenummer Lieferbedingung besM~:i!1~he1t
i
Eigengewicht
In vollen kg
Grenzübergan~wert j tariflichen Zoll·
In vollen D . begünst1gung
n Freier Ver-
kehrd.
(Bundes·) !(Nr. der Eingangs-
land I anmeldestellel
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Monatliche Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung ~ischen-/
osammel· Datum Vom Einführer/Zoll an zuständiges Bundesamt/SALM Gesamtsumme
einfuhr-
Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
anmeldung Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer·
nordnungswidngke1t geahndet werden können.
Ich bin hinsichtlich der angemeldeten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon, Unterschrift
Auf ze,ch nung /Anschreib ung /Sam melzol lanmeld ung
0514 für die Einfuhr von Waren in einen Freigutverkehr
oder besonderen Zollverkehr+ III B 1 (1984)
~
Aufzeichnung / Zollbeteiligter (Name oder Firma, Anschrift); ggf. Einführer (Name oder Firma, Anschrift) Vor dem Ausfüllen Anleitung und Hinweise Anlage E2 I zur AWV (84)
auf Blatt 5 beachten !
Anschreibung /
Sammelzollanmeldung Zutreffendes ankreuzen [!] oder ausfüllen
Einfuhranmeldung Einfuhrart
für.die unentgeltliche Einfuhr Zulassungsnummer Ab rech nu ngszeitrau m EUSt-Satz Bitte die zutreffende Schlüsselnummer
(siehe Blatt 5 Abschnitt II Nr. 1) eintragen.
von Waren in den freien Verkehr o,
7o 1 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
8 Lfd.,
Nr. Tag Erfassungspapier EE/EG!El (Datum, ggf. Nr.) j Präferenznachweis (Art. ggf. Nr.) Versendungsland Übertrag G~i~Ja~\~i~r- Ziel- Ort der Einfuhr
•• ~~;~;~~~~r:~~ Einkaufsland
Warenbezeichnung
Codenummer j Lieferbedingung besMM~i:i~heit Ei~:~n=~~tt
tariflichen Zoll-
Gre~~üv~Tlinaotwert begünstigung
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Monatliche Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung
Datum ~ischen-/
osammel- Vom Einführer/Zoll an zuständiges Bundesamt/BALM
einfuhr- Gesamtsumme
Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
dnmeldung . Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer-
ordnungswidrigke1t geahndet werden können.
7 Ich bin hinsichtlich der angemeldeten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon, Unterschrift
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0516
Aufzeichnung/ Anschreibung / Sammelzollanmeldung
für die unentgeltliche Einfuhr von Waren in den
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...
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freien Verkehr+· 111 B 1 - (1984) (1) 0
0) (0
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 7
Zollantrag und 1. Einfuhrarten (für Jede E,nfuhrart besonderen vo„iruck verwenden) Zutreffendes ankreuzen 00 oder ausfüllen Anlage E2m zur AWV (83)
Zollanmeldung/ Unmittelbare Einfuhr Übergang aus Lager in - - - - - - - - - - - - - - - -
Einfuhranmeldung ;~~=~~lung CII~ ;~~~elung ~ Eigenveredelung 22
für die Abfertigung von Waren
zur aktiven Veredelung jedoch _ Um- Lohnveredelung 32
_o_d_e_r_U_m_w
___a_n_d_l_u_n_g_____~_B_eistellung _ _ .___.____2_3~w_a_n_d_lu_n~g'------'-~1_1~_ _ _ _U_m_w_a_n_d_lu_n~g'---_____,___~1_2,
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung
Vom Zoll an zuständiges Bundesamt/SALM
--------------------------~------~
aktive__n Veredelung. ______ -- •
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren abzufertigen zu der mir bewilligten
0 ~'.11_w_a_n_d_lu_n_g_._ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Statistisch
Waren des
freien Verkehrs
Überwachende Zollstelle
~~c~_bin hinsichtlich dieser Waren zum vollen Vorsteuera_bz_u..::.g:_(_§_1_5_U_S_t_G __)~b_er_e_c_ht_,ig:_t._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
4. Zollbeteiligter (Name, Anschrift) 5. Ggf. Bevollmächtigter (Name, AQschrift)
6. Verkäufer/Versender (Name, Anschrift)
---------------
7. Einführer (Name, Anschrift)
8. Lieferbedingung
---
- -_l9~Rechnungspreis (,n der geschuldeten Währung,
ggf. uncntgeltl,ch)
1 0. Umrechnungskurs 111. Preisnachlässe 12. Rohgewicht
1
1
13. Anlaß der Einfuhr (z. B Kauf, Ausbesserung,
Garantoereparatur, sonstiger Grund für doe
____ Unentgeltlichke,I) _______ 1
14. Waggon-, LKW-Nr., Schiffsname 15. Erster Bestimmungsort i. Erhebungsgebiet 16. Herstellungs-/Ursprungsland Länder-Nr.
1 1
---- 1
17. Ankunftstag, Ausladehafen 18. Versendungsland j Länder-Nr. 19. Einkaufsland Länder-Nr.
1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
0 Packstücke/Behältnisse Bewilligung (Doenststelle, Datum, Geschäftszeichen) a) Zollwert/Entgelt (DM) a) Abgabensätze
b) Kosten bis zum ersten
Bestimmungsort im
Erhebungsgebiet (DM) b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
a)
n24.
Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis (Art, ggf. Nr J 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c) b)
29. EE/EG (Datum, ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
8 Packstücke/Behältnisse Bewilligung (Dienststelle, Datum, Geschäftszeichen) a) Zollwert/Entgelt (DM) a) Abgabensätze
b) Kosten bis zum ersten
Bestimmungsort im
Erhebungsgebiet (DM)
b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
a)
n24.
Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c) b)
29. EE/EG (Datum, ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
31. Zusätze
32. Anlagen 33. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg- u. Stat. AnmSt.-Nr.)
Ergänzungsblätter
34. Ich versichere, daß ich die Angal;!en wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht habe. ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuer-
erhebuna als Steuerstraftat oder Steuerordnunaswidriakeit aeahndet werden können.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon
Unterschrift
Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung von Waren
0462 zur aktiven Veredelung oder Umwandlung+ - III B 1 • (1983)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1411
Anlage 8
Anlage E 3b zur AWV
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1 (a)
VORHERIGE BEWILLIGUNG
lfd. Nr. des Antrages bei
(Genehmigung)
für die wirtschaftliche passive Veredelung der Genehmigungsstelle:
(Textil- und Bekleidungserzeugnisse)
Nr. ORIGINAL Antrag vom
2 Veredelungsland
Nicht übertragbar!
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Postfach 5171 6236 Eschborn/Ts. 1
3 Inhaber der Genehmigung Firmennummer·
4 Bezeichnung der wiedereinzuführenden Veredelungserzeugnisse
5 Statistik-Nummer
6 Nummer der Kategorie
7 Menge oder Wert
8 laufende Nummer; Bezeichnung der vorübergehend auszuführenden 9 Ursprung 10 Statistik-Nummer 11 Mengen
Waren
12 Für offiziellen Gebrauch (b)
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der unten genannten
Genehmigungsstelle Widerspruch erhoben werden.
Diese Genehmigung befreit nur von der Einfuhrbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
13 Letzter Gültigkeitstag 14 Nämlichkeitsmittel
15 Genehmigung erteil am 16 Gültigkeit verlängert bis
durch
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Frankfurter Straße 29-31
6236 Eschborn/Ts. 1
(Stempel) (Unterschrift)
...
...
~
N
Raum für zollamtliche Eintragungen
Folgende Waren sind auf Grund dieser Genehmigung eingeführt worden:
1 2 3 4 5 6
Betrag in DM
Bezeichnung und Nr. Warenbenennung und Nummer Dienststempel
Tag
des Zollpapiers nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik oder Menge in ... ·) der Zollstelle
Vor der 1 Abschreibung einzutragen
Zur Einfuhr zugelassen:
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··················"···"··········
-
·) Nach Jeder Abschreibung ist der Restbetrag / die Restmenge anzugeben
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1413
„ Erste Verordnung
zur Anderung der Europawahlordnung
Vom 7. Dezember 1983
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes geschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahllei-
vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 709) wird verordnet: ter soweit wie möglich auf."
4. Im Muster der Anlage 12 wird der Vermerk in der
Artikel 1
rechten oberen Ecke der Vorderseite des Wahlbrief-
Änderung der Europawahlordnung umschlags „Im Bundesgebiet und in Berlin (West)
gebührenfrei" durch den Vermerk „Gebührenfrei im
Die Europawahlordnung vom 23. August 1978 (BGBI. I
S. 1405) wird wie folgt geändert: Bereich der Deutschen Bundespost'' ersetzt.
5. Die Anlage 28 wird durch die beigefügte Neufassung
1. In § 9 Abs. 3 wird die Zahl „ 1 O" durch die Zahl „20"
ersetzt.
ersetzt.
Artikel 2
2. Dem § 1 5 wird folgender Absatz 11 angefügt: Sonderregelung für die Feststellung
,,(11) Wer wegen geistigen Gebrechens unter des Briefwahlergebnisses auf der Ebene
Pflegschaft steht, ist in das Wählerverzeichnis einzu- von kreisangehörigen Gemeinden
tragen, wenn er die Voraussetzungen des§ 6 Abs. 1
Wird zur Feststellung des Briefwahlergebnisses von
und 2 des Gesetzes erfüllt und bis spätestens zum
der Befugnis Gebrauch gemacht, Wahlvorsteher und
21. Tage vor der Wahl nachweist, daß die Pflegschaft
Wahlvorstände statt für jeden Kreis für einzelne oder
auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist. Der
mehrere kreisangehörigen Gemeinden einzusetzen(§ 5
Nac~we_is ist gegenüber der für die Eintragung
Abs. 1 Europawahlgesetz,§ 4 Europawahlgesetz in Ver-
zustand1gen Gemeinde durch Vorlage einer schrift-
bindung mit § 8 Abs. 3 Bundeswahlgesetz), so finden,
lichen_ Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts,
abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 11, des
das die Pflegschaft angeordnet hat, mit Angabe von
§ 27 Abs. 3 und 8, des § 59 Abs. 1, des § 67 Abs. 1
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Geburts-
Satz 1 und Abs. 2 bis 5 sowie des § 68 Abs. 3 Satz 2,
ort und genauer Anschrift zu führen. Im übrigen gel-
5 und 6 der Europawahlordnung, die Vorschriften des
ten, auch für die Zuständigkeit für die Eintragung in
§ 7 in Verbindung mit den §§ 6, 28 Abs. 3 Nr. 4 und
das Wählerverzeichnis, die allgemeinen Bestimmun-
Abs. 8, § 66 Abs. 1 und 2 sowie den§§ 7 4 und 75 Abs. 4,
gen.''
6 und 7 der Bundeswahlordnung, entsprechende An-
wendung.
3. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,,(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahl-
ni~derschriften der Wahlvorstände auf Vollständig- Berlin-Klausel
keit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahl-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
niederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Europa-
Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvor-
wahlgesetzes auch im Land Berlin.
schlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvor-
ständen geordnet nach dem Muster der Anlage 28
zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Artikel 4
Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch Inkrafttreten
für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der
Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahl- in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Anlage 28 ......
~
(zu § 65 Abs. 3, § 69 Abs. 1 und 4, ......
~
§ 70 Abs. 1 und 4, § 71 Abs. 1)
Wahl zum Europäischen Parlament Gemeinde ...................................................................................................................
Kreis .................................................................................................................................
am .............................................................................................................................
Kreisfreie Stadt ......................................................................................................
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl Land .................................................................................................................................
Statistische Bezeichnung der mit der Wahlberechtigte Wähler Abgegebene Stimmen
Gemeinde- Zusammenstellung des endgültigen
kennziffer Wahlergebnisses betrauten Stelle gern. § 6 Abs. 1 EuWG gern.§ 24 gern.§ 6 insgesamt insgesamt darunter un- gültig Von den gültigen Stimmen
(sechsstellig und Gliederung des Wahlergebnisses lt. Wählerverzeichnis Abs. 2 EuWO Abs. 2 EuWG (A 1 +A 2 mit Wahl- gültig entfallen auf die Wahlvorschläge
ohne Länder- lt. Wahlschein- lt. besonderem +A 3+A 4) schein
kennziffer) ohne Sperr- mit Sperr- verzeichnissen Wähler- zuerst die
jeweils in der vermerk .W"- vermerk .W"- verzeichnis Zahlen für
Zeile der Ge- .Wahlschein" .Wahlschein" D eintragen,
meindesumme danach für C CD
C
:::,
Q.
(D
A1 A2 A3 A4 A B B 1 D C C 1 C2 C3 usw. C/)
(0
(D
Mustereintragungen 1 1 1 1 C/)
1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde, den Kreiswahlleiter und den Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; ebenso, wenn (D
für die Gemeinde kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist. N
rr
~
GemeindeA 1 1 1
Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit .Sb" zu kennzeichnen):
Nr. 1 Schule 1810 212 5 2 2029 1925 1 25 1900 500 800 600 - c...
PJ
Nr. 2 Kindergarten 1901 208 - - 2109 1319 - 14 1305 501 400 404 - ::,--
-i
(0
Zwischensumme 3711 420 5 2 4138 3244 1 39 3205 1001 1200 1004 - PJ
:::,
Briefwahlergebnis (0
Briefwahlvorstand Nr. 1 - - - - - 300 300 5 295 200 90 5 - ~
CO
Nr. 2 - - - - - 108 108 5 103 50 50 3 - (X)
_w
Zwischensumme - - - - - 408 408 10 398 250 140 8 - --f
124 080 Insgesamt 3711 420 5 2 4138 3652 817 49 3603 1251 1340 1012 - ~-
2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde,
- den Kreiswahlleiter.
Diese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.
Briefwahlergebnis
für die Gemeinden B, K und S
Briefwahlvorstand Nr. 1 83 83 3 40 20 15 5 -
Briefwahlvorstand Nr. 2 162 162 2 80 50 20 10 -
Insgesamt 245 245 5 120 70 35 15 -
Der Kreiswahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises im Anschluß an die Zusammenstellung nach den Beispielen Nr. 1 und 2 wie folgt zusammen:
124 000 Kreis E
Wahlergebnis der Wahlbezirke 55515 6725 215 6 - 49495 6 495 49000 40000 5000 4000 -
Briefwahlergebnis - - - - - 6720 - 720 6000 5000 500 500 -
Insgesamt 55515 6725 215 6 62461 52215 6 1215 55000 45000 5500 4500 -
Unterschritten: .................................................. .................................................. .................................................. ..................................................
(Der Gemeindebehörde, des Kreiswahlausschusses, des Stadtwahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundeswahlausschusses)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1415
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1984
Vom 30. November 1983
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes vom
16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 709) und nach Maßgabe des
Beschlusses des Rates der Europäischen Gemein-
schaften vom 2. Juni 1983 (ABI. EG Nr. L 155 S. 11)
bestimmt die Bundesregierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland findet
am 17. Juni 1984
statt.
Bonn, den 30. November 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Erste Bekanntmachung
zur Änderung der Bekanntmachung über die Gewährung
eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
Vom 30. November 1983
Auf Grund des§ 23 Abs. 1 Nr. 3 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105) wird bekanntge-
geben:
Die Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz ent-
sprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutz-
gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1S. 13) wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach Nummer 1 Buchstabe c wird folgender Buchstabe eingefügt:
„d) Ungarn für Sorten der Arten, die nach den ungarischen Vorschriften
Patentschutz erhalten können;".
2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
Bonn, den 30. November 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scholz
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1983 1415
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1984
Vom 30. November 1983
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes vom
16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 709) und nach Maßgabe des
Beschlusses des Rates der Europäischen Gemein-
schaften vom 2. Juni 1983 (ABI. EG Nr. L 155 S. 11)
bestimmt die Bundesregierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parla-
ments aus der Bundesrepublik Deutschland findet
am 17. Juni 1984
statt.
Bonn, den 30. November 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Erste Bekanntmachung
zur Änderung der Bekanntmachung über die Gewährung
eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
Vom 30. November 1983
Auf Grund des§ 23 Abs. 1 Nr. 3 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105) wird bekanntge-
geben:
Die Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz ent-
sprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutz-
gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1S. 13) wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach Nummer 1 Buchstabe c wird folgender Buchstabe eingefügt:
„d) Ungarn für Sorten der Arten, die nach den ungarischen Vorschriften
Patentschutz erhalten können;".
2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
Bonn, den 30. November 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scholz
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Anlage
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. November 1983 Bezeichnungen
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen- ARAB SATElllTE COMMUNICATIONS ORGANIZATION
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht, ~ b9J l~ Ul.o:;lJJ 4.i:,~ ld, ,; ,,. ~Jl
daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzei-
chen der Arabischen Fernmeldesatellitenorganisation
,,ARABSAT" (Anlage) von der Eintragung als Warenzei-
chen ausgeschlossen sind.
Abkürzungen
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1983 (BGBI. 1 ARABSAT
S. 1252).
Kennzeichen
Bonn, den 30. November 1 983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel