1377
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1983 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
28. 11.83 Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern 1377
neu: 86-9; 8232-4, 821-2, 822-8, 800-22, 611-1, 2330-9, 7690-1, 800-9
10. 11. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei
Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1381
7110-4-4
21. 11. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen 1382
933-11
22. 11. 83 Zweite Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
2030-2-3, 2030-2-21
22. 11. 83 Verordnung über die Kontrollbuchführung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (Forst-
saat-Kontrollbuchverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
neu: 790-1-4; 790-1-2
28. 11. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonder-
zuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388
2032-13
14. 11. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu: §§ 32, 33 des Bundesbesoldungsgesetzes;
§ 105 Abs. 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes; § 123 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Schleswig-Holstein; § 148 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes; § 159 des Ham-
burgischen Hochschulgesetzes;§§ 119, 128 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die wissenschaft-
lichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
1104-5, 2032-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 und Nr. 30 ............................................ . 1390
Gesetz
zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
Vom 28. November 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. a) durch Stillegung des ganzen Betriebes oder von
das folgende Gesetz beschlossen: wesentlichen Betriebsteilen oder durch Konkurs
nach dem 30. Oktober 1983 und bis zum 30. Juni
Artikel 1 1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Ver-
lassen des Geltungsbereichs des Gesetzes
Rückkehrhilfegesetz (RückHG) arbeitslos gemeldet waren oder
§ 1 b) innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
Antrag auf Rückkehrhilfe ununterbrochen An-
Anspruchsberechtigte spruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden
( 1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer, hatten, die mindestens 20 vom Hundert der be-
die trieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 69 des
Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten,
1. nicht mit einem Deutschen verheiratete Staatsange-
3. bis zum 30. Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe
hörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregie-
gestellt haben,
. rung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäf-
tigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und 4. im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen
der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
ist, waren.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bleibt eine §6
Unterbrechung des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach Bescheinigung des Arbeitgebers
§ 67 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes außer
Betracht. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsa-
chen, die nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die
(2) Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe
gezahlt, die nach dem 30. Oktober 1983 bis zum erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohn-
30. September 1984 den Geltungsbereich dieses steuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder
Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben. zu bescheinigen. Dabei hat er den von der Bundes-
Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen anstalt für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu be-
gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhalts- nutzen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für
pflichtig und sorgeberechtigt ist. Das gilt nicht für einen dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.
getrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf
Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Geset-
zes aufgehalten hat und über eine eigenständige Siche- §7
rung des Lebensunterhalts verfügt.
Beratung
§ 2 (1) Rückkehrwiltige Ausländer sind auf Verlangen
über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die
Höhe der Rückkehrhilfe Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließ-
(1) Die Rückkehrhilfe beträgt 10 500 DM. Der Betrag lich der Gründung einer selbständigen Existenz in den
erhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig auf- (2) Die Beratung wird durch die Bundesanstalt für
hält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 ein- Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministers
gereist ist, um 1 500 DM. Dieser Zuschlag wird für ein für Arbeit und Sozialordnung oder durch nicht bundes-
Kind nur einmal gewährt. eigene andere Stellen durchgeführt.
(2) Verläßt der Arbeitnehmer erst nach dem 1. Ja- (3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten
nuar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung für Schulung und Information der Berater sowie Kosten
der in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den der Koordinierung trägt der Bund.
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich
der Betrag von 10 500 DM für jeden weiteren angefan-
genen Monat im Falle des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a §8
um 1 500 DM, im Falle des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Berlin-Klausel
um 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine
Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit
Artikel 2
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Arbeiterrentenversicherungs-
durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährt. Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
§4 lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Aufbringung der Mittel durch den Bund derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Geset-
Die Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit für zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird wie
die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Ver- folgt ergänzt:
waltungskosten werden nicht erstattet.
Nach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt:
§5
,,§ 27 C
Verfahren
Abweichend von § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsver-
Die Rückkehrhilfe ist schriftlich beim Arbeitsamt zu sicherungsordnung können Versicherte, die in der Zeit
beantragen. Für die Entgegennahme des Antrages und vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Gel-
die Entscheidung über den Anspruch ist das Arbeitsamt tungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer vor dem haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne
Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sei- Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum
nen Wohnsitz hatte. Das Arbeitsamt kann auf Antrag 30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Ver-
durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvorausset- lassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt,
zungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften gilt§ 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Reichsversicherungs-
des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz- ordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der Arbeit-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, geber in die Bescheinigung auch die noch nicht gemel-
BGBI. 1 S. 1469, 2218) Anwendung. deten Entgelte aufzunehmen hat."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1983 1379
Artikel 3 2. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Angestelltenversicherungs- „Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner
Neuregelungsgesetz Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann
gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Bei-
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- träge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- worden sind."
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset- 3. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
zes vom 20. Dezember 1 982 (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1 ,,(8) In den Fällen des§ 27 c des Arbeiterrentenver-
S. 311 ), wird wie folgt ergänzt: sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder entspre-
chender Vorschriften gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 sinnge-
Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt: mäß. Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach
,,§ 26 b Absatz 2 bemessenen künftigen Zusatzrente im Zeit-
punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestellten- berechnet."
versicherungsgesetzes können Versicherte, die in der
Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den
Artikel 6
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Einkommensteuergesetz
Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Ver-
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
lassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt,
S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
gilt § 1 23 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
wird wie folgt geändert:
Arbeitgeber in die Bescheinigung auch die noch nicht
gemeldeten Entgelte aufzunehmen hat." 1. In § 10 Abs. 6 Nr. 2 werden am Ende des Buchsta-
bens d der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und
nach dem Buchstaben d folgender Buchstabe e
Artikel 4 angefügt:
Knappschaftsrentenversicherungs- „e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger
Neuregelungsgesetz eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung
Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten schaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 zes auf Dauer verlassen hat."
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt ergänzt: 2. Dem § 52 Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:
Nach § 19 c wird folgender§ 19 d eingefügt: ,,§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflich-
tige, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
,,§ 19 d dem 30. September 1983 verlassen haben."
Abweichend von § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes können Versicherte, die in der Zeit vom
1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungs- Artikel 7
bereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben,
den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Warte- Wohnungsbau-Prämiengesetz
zeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
1 984 zu stellen."
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 131) wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. In § 2 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 4 der
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und nach der
Altersversorgung Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen „5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 Staates ist, mit dem die Bundesregierung Ver-
S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird wie folgt ge- gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
ändert: der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: schaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset-
zes auf Dauer verlassen hat."
„Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann
gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Bei- ,,(4) § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 gilt für Bausparer, die
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem
worden sind." 30. September 1983 verlassen haben."
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 8 1. In § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 werden am Ende des
Doppelbuchstabens cc der Beistrich und das Wort
Spa r-Prämiengesetz
,,oder" und folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 „dd) wenn der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger
S. 125) wird wie folgt geändert: eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung
Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäf-
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 werden am Ende des Buchsta- tigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat
bens c der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und und der nicht Mitglied der Europäischen
nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich
angefügt: dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.''
„d) der Prämiensparer, der Staatsangehöriger eines 2. In § 17 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Staates ist, mit dem die Bundesregierung Ver- gefügt:
einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe dd
der nicht Mitglied der Europäischen Gemein- gilt für Arbeitnehmer, die den Geltungsbereich dieses
sctlaften ist, den Geltungsbereich dieses Geset- Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen
zes auf Dauer verlassen hat." haben."
2 § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- Artikel 10
gefügt: Berlin-Klausel
,,(3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prä- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
miensparer, die den Geltungsbereich dieses des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlas- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
sen haben.'' dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 9
Drittes Vermögensbildungsgesetz Artikel 11
1nkrafttreten
Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. September 1982 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 1369) wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. November 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1983 1381
Erste Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 10. November 1983
Auf Grund des§ 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksord- 25. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1 ), der durch Arti- Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeu-
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 gung
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
26. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Industriemeisterin - Fachrichtung Textil
27. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Artikel 1
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Die Vierte Verordnung über die Anerkennung von Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotech-
Prüfungen bei Ablegung der Meisterprüfung im Hand- nik
werk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 596) wird wie folgt
28. Verordnung über die Anforderungen in der Mei-
geändert:
sterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revier-
jägerin und über die Anerkennung von Prüfun-
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: gen zum Nachweis der fachlichen Eignung für
„Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur
bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Revierjägerin
Handwerk". 29. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
2. In der Anlage werden folgende Nummern angefügt: Industriemeisterin - Fachrichtung Papierver-
„23. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten arbeitung".
Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/
Artikel 2
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung
Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeiste- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
rin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
Kraftverkehr ordnung auch im Land Berlin.
24. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Artikel 3
Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobild- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
technik in Kraft.
Bonn, den 10. November 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
für Schmalspurbahnen
Vom 21. November 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a des Allgemei- Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
nen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt zuläßt. Das gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.
Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten (2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das
bereinigten Fassung, der durch § 70 Abs. 3 des Geset- Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der auf 1,00 m
zes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721) geändert wor- Fahrzeuglänge entfallende Anteil der Gesamtlast.
den ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verord- Die Fahrzeuglänge ist hierbei über die nicht einge-
net: drückten Puffer zu messen."
Artikel 1
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für 7. § 20 wird wie folgt geändert:
Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1 a) In der Überschrift wird das Wort „Achsstand"
S. 269) wird wie folgt geändert: durch das Wort „Radsatzabstand" ersetzt;
b) in Absatz 1 wird das Wort „Achsstand" jeweils
1 . In § 1 Abs. 2 werden die Worte „geändert durch Ver-
durch das Wort „Radsatzabstand'' und das Wort
ordnung vom 10. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt II
,,Achsstände" durch das Wort „Radsatzab-
S. 1141)" ersetzt durch die Worte „zuletzt geändert
stände'' ersetzt.
durch die Verordnung vom 18. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1490) ".
8. § 21 wird wie folgt geändert:
2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 wird das Wort „Achswelle" durch das
,, (3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße Wort „Radsatzwelle" ersetzt;
der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht grö- b) in Absatz 3 wird das Wort „Laufkreisdurchmes-
ßer sein als 1025 mm und 775 mm; sie darf nicht ser'' durch die Worte „Durchmesser des Meß-
kleiner sein als 995 mm und 745 mm." kreises" ersetzt.
3. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 9. § 22 wird wie folgt geändert:
,,(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Endachsen"
die Mindestwerte der Spurweite zu vergrößern, durch das Wort „Endradsätzen" ersetzt;
wenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die
b) in Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Endachsen"
Höchstmaße nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht
durch das Wort „Endradsätze" ersetzt;
überschritten werden.''
c) in Absatz 9 wird das Wort „Endachsen" durch
4. § 8 erhält folgende Fassung: das Wort „Endradsätze" ersetzt.
,,§ 8
10. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
,,(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs
Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei auf-
der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem einanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch
jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längen- mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht
einheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit auf- Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß
nehmen können." der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt."
5. § 18 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 11. § 35 wird wie folgt geändert:
„ 1. Direkte Steuerung ist die Regelung der a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von
einem führenden Fahrzeug aus oder durch ,,(4) Als größter Bremsweg ist 700 m zulässig.";
Fernsteuerung." b) in Absatz 6 Satz 3 werden das Wort „Rollfahr-
zeugachsen" durch das Wort „Rollfahrzeugrad-
6. § 19 erhält folgende Fassung: sätzen" und das Wort „Gesamtlast" durch das
Wort „Gesamtgewicht" ersetzt.
,,§ 19
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte 1 2. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Achslast" durch das
je Längeneinheit
Wort „Radsatzlast'' und die Worte „die Meterlast''
( 1) Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte durch die Worte „das Fahrzeuggewicht je Längen-
je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als es die einheit" ersetzt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1983 1383
13. In § 36 Abs. 3 werden die Worte „Anlage C zur b) in Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Zahl „ 10" das
Eisenbahn-Verkehrsordnung" durch die Worte Wort „Wagen" durch das Wort „Fahrzeuge"
„Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung ersetzt.
der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 827)" ersetzt. 17. In Anlage 1 Bild 3 wird das Wort „Laufkreise" durch
das Wort „Meßkreise" ersetzt.
14. In§ 40 Abs. 7 werden die großen Buchstaben „V"
und „R" jeweils durch kleine Buchstaben „v" und 18. In Anlage 3 Nr. 3 und Nr. 4 wird das Wort „Achs-
,,r" ersetzt. stand" jeweils durch das Wort „Radsatzabstand"
ersetzt.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 19. In Anlage 4 wird das Wort „Laufkreises" jeweils
durch das Wort „Meßkreises" ersetzt.
,,(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen wäh-
rend der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer
besetzt sein; bei Kleinlokomotiven dürfen die 20. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von a) Das Wort „Laufkreisebene" wird jeweils durch
einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrge- das Wort „Meßkreisebene" ersetzt;
nommen werden. Direkt gesteuerte Triebfahr-
b) die Bezeichnung „Laufkreis-0" wird durch die
zeuge (§ 18 Abs. 4 Nr. 1) dürfen unbesetzt blei-
Bezeichnung „Meßkreis-0" ersetzt;
ben; bei direkter Steuerung durch Fernsteue-
rungseinrichtungen sollen keine Fahrzeuge c) das Wort „Achslast" wird durch das Wort „Rad-
befördert werden, die mit Reisenden besetzt satzlast'' ersetzt;
sind."; d) die Worte „dem Laufkreis" werden durch die
Worte „der Meßkreisebene'' ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
16. § 46 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Triebfahrzeug" Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
durch die Worte „führenden Fahrzeug" ersetzt; Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 21. November 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. November 1983
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam- 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„Beamten in
3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795) in Verbindung mit
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung 1. außereuropäischen Orten mit Ausnahme der-
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 jenigen in der außereuropäischen Türkei und in
S. 713) verordnet die Bundesregierung: Zypern,
2. der Sowjetunion,
§ 1
3. Island,
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
4. Ankara
§ 5 Abs. 1 der Erholungsurlaubsverordnung in der wird auf Antrag Heimaturlaub gewährt."
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970
(BGBI. 1 S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung 2. In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
vom 28. September 1982 (BGBI. 1 S. 1377), erhält fol-
gende Fassung: „Beamte in Ankara haben einen angemessenen Teil
des Heimaturlaubs in der Zeit vom 1. Oktober bis zum
,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige 31. März zu nehmen."
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der
Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 3. In § 5 Abs. 2 wird die Aufzählung der Länder durch
Einfügung des Namens „Papua-Neuguinea" in
in den bis zum bis zum nach alphabetischer Reihenfolge ergänzt.
Besoldungs- vollendeten vollendeten vollendetem
gruppen 30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens- 4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
jahr jahr jahr
,,(3) Für Beamte in den übrigen _in§ 4 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Dienstorten beträgt der Heimaturlaub
Arbeitstage
zwei Monate nach einem mindestens einjährigen
A 1 bis A 10 26 28 30 dienstlichen Aufenthalt."
A 11 bis A 14, l
C1,R1 f 26 29 30
§3
A15 Berlin-Klausel
und darüber,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
C2
26 30 30.'' leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
und darüber,
Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
R2
und darüber
§4
§2
Inkrafttreten
Änderung der Heimaturlaubsverordnung
§ 1 der Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Die Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972 1983, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
(BGBI. 1S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Verord- 1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1983 in Kraft.
nung vom 28. September 1982 (BGBI. 1 S. 1377), wird § 2 der Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
wie folgt geändert: kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. November 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den30. November 1983 1385
Verordnung
über die Kontrollbuchführung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
(Forstsaat-Kontrollbuchverordnung)
Vom 22. November 1983
Auf Grund des§ 19 Abs. 2 des Gesetzesüberforst- (4) Die Eintragungen in die Kontrollbuchblätter müs-
liches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekannt- sen unverzüglich vollständig, richtig, zeitgerecht, geord-
machung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1242) wird mit net und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenom-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: men werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise
verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht
mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dür-
§ 1 fen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit
es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später
(1) Die von den Forstsamen- und Forstpflanzen- gemacht worden sind.
betrieben über alle Vorräte, Eingänge, Vorratsverände-
rungen und Ausgänge von forstlichem Vermehrungsgut (5) Am Ende des Wirtschaftsjahres ist der neue rech-
(Vermehrungsgut) zu führenden Kontrollbücher beste- nerische Vorrat zu ermitteln und mit dem festgestellten
hen aus Blättern nach dem Muster der Anlage dieser tatsächlichen Vorrat zu vergleichen; auftretende Vor-
Verordnung und einem Lageplan der Betriebsflächen. ratsdifferenzen sind als Vorratsveränderungen auszu-
weisen und zu erläutern. Der neue Vorrat ist zu Beginn
(2) Die Kontrollbücher sind so zu führen, daß sie den des Wirtschaftsjahres in Spalte 2, bei Pflanzen getrennt
Weg des Vermehrungsguts lückenlos erkennen lassen. nach Quartieren und Verschulalter, einzutragen. Wirt-
Werden die Kontrollbücher nicht im Betrieb selbst schaftsjahr im Sinne dieser Verordnung ist der Zeitraum
geführt, muß sichergestellt sein, daß sie für den Betrieb vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Legt ein
getrennt geführt werden und dort mit Belegen und son- Betrieb seiner Abrechnung regelmäßig einen anderen
stigen Unterlagen von der zuständigen Behörde einge- jährlichen Zeitraum zugrunde, so gilt dieser als Wirt-
sehen werden können. schaftsjahr.
§2 (6) Bei Pflanzgut ist der tatsächliche Vorrat für die
Eintragungen in die Kontrollbuchblätter durch Reprä-
(1) Die Kontrollbuchblätter sind mit vorangestelltem sentativaufnahmen oder Zählungen zu ermitteln.
Register
(7) Kleinabgaben bis zu 300 Pflanzen je Abnehmer
1. in Karteiform,
und je Wirtschaftsjahr können auf dem jeweiligen Kon-
2. auf Datenträgern oder trollbuchblatt als ein Geschäftsvorgang zusammen-
3. gebunden oder durch einen Verschluß zusammen- ·gefaßt und auf einer Zeile eingetragen werden. Belege
gehalten und sonstige Unterlagen müssen so ausgestaltet sein, ·
daß die auf dem jeweiligen Kontrollbuchblatt zusam-
zu führen. mengefaßten Eintragungen im einzelnen nachprüfbar
(2) Die Kontrollbuchblätter sind getrennt für jedes in sind.
den einzelnen Spalten im Kopf des Musters der Anlage (8) Werden die Kontrollbuchblätter auf Datenträgern
aufgeführte Merkmal anzulegen. Vermehrungsgut, bei geführt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde der
dem die im Kopf des Kontrollbuchblattes einzutragen- Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb auf seine Kosten
den Merkmale übereinstimmen, ist auf einem Blatt einen Ausdruck der auf Datenträgern geführten Kon-
zusammenzufassen. Ändert sich die Art des Vermeh- trollbuchblätter unverzüglich beizubringen.
rungsguts, so ist es auf einem anderen Blatt neu einzu-
tragen; das gleiche gilt bei Änderungen der Art des
§3
Saatguts, der Pflanzenteile oder des Pflanzguts. Wird
eine Partie Saatgut alsbald nach dem Eingang aus.: Der Lageplan umfaßt die Flächen für die Gewinnung
gesät, ist die Eintragung beim Eingang des Saatguts von Pflanzenteilen und die Anzucht von Pflanzgut. In
bereits auf dem Kontrollbuchblatt für das Pflanzgut vor- dem Lageplan sind die Quartiere und Beete zu bezeich-
zunehmen. nen. Diese Bezeichnungen sind bei den Eintragungen in
die Kontrollbuchblätter zu verwenden. Bei Änderung der
(3) Die Kontrollbuchblätter sind getrennt nach den im
Betriebsflächen, Quartiere oder Beete ist der Lageplan
Kopf des Musters der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechend zu ändern; § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt
- ausgenommen „Reifejahr'' und „Wirtschaftsjahr der entsprechend.
Aussaat" - durchzunumerieren. Sind die Kontrollbuch-
blätter gebunden oder durch einen Verschluß zusam- §4
mengehalten, genügt es, wenn sie fortlaufend durch- (1) Kontrollbuchblätter sind abgeschlossen, wenn sie
numeriert werden. keine Vorräte an Vermehrungsgut mehr aufweisen.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Abgeschlossene Kontrollbuchblätter, von der zuständi- wer 'vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1
gen Behörde geprüfte Ausdrucke der auf Datenträgern Satz 2 dort bezeichnete Kontrollbuchblätter, Aus-
geführten Kontrollbuchblätter(§ 2 Abs. 8), Belege und drucke, Belege oder sonstige Unterlagen nicht auf-
sonstige Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren, bewahrt.
wenn nicht nach anderen Vorschriften eine längere Auf-
bewahrungsfrist bestimmt ist. Belege und sonstige §6
Unterlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rechnun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gen, Lieferscheine, Kassenbelege, Begleitscheine, tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
Begleiturkunden, Herkunftszeugnisse, Einfuhranzeigen, über forstliches Saat- und Pflanzgut auch im Land
Ausnahmeerlaubnisse und andere Geschäftspapiere, Berlin.
die zur Prüfung der Eintragungen in die Kontrollbuch-
blätter erforderlich sind. §7
(2) Werden die Kontrollbuchblätter auf Datenträgern (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
geführt, muß sichergestellt sein, daß die Daten während dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung
der Dauer der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 1 die zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat-
Angaben nach dem Muster der Anlage enthalten, jeder- und Pflanzgut vom 10. Februar 1959 (BAnz. Nr. 29 vom
zeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist 12. Februar 1959) außer Kraft.
lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. Für
die Ausdrucke gilt im übrigen § 2 Abs. 8 entsprechend. (2) Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung
geführte Kontrollbuchblätter, die den bisher geltenden
Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zu ihrem
§5
Abschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1, längstens jedoch fünf
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 14 des Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, verwendet
Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut handelt, werden.
Bonn, den 22. November 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Anlage
(zu§ 1 Abs.1)
Blatt Nr.
- Ausgewähltes Vermehrungsgut
- Geprüftes Vermehrungsgut - Herkunftsgebiet - bei Ausgewähltem Vermehrungsgut
- Vermehrungsgut mit herab- - Ausgangsmaterial - bei Geprüftem Vermehrungsgut Samenplantage *) Reifejahr Wirtschafts-
Art Art, Unterart, - autochthon
Arthybrid, Sorte, gesetzten Anforderungen - Herkunftsort, Höhenlage ggf. Herkunftsgebiet - jahr der
- des Saatguts - nicht autochthon
- Vermehrungsgut bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten Aussaat
- der Pflanzenteile Klon, Klonmischung *) oder unbekannt
mit Ausnahmeerlaubnis *) Anforderungen *)
- des Pflanzguts *) ggf. Ursprung *)
Wirtschafts- v'orrat Vorratsveränderungen a) Saatgut Angaben über
jahr (Anzahl, kg - Verkehrsbeschränkungen z....
oder 1) am Erläuterungen (z. 8. Lieferant, Käufer) Datum I Eingang Verschulung Ausgang Samenertrag Samenausbeute
- Einfuhr-Bestätigungsvermerk Nr.
ggf. Beleg (Anzahl, kg der Pflanzen (Anzahl, kg kg .+::,.
Beginn des kg je 100 kg
- Ausnahmeerlaubnis Nr. CO
Wirtschafts- oder 1) (Anzahl) oder 1) Erntegut 1
- behördliche Auflagen, Befristungen,
jahres b) Planzenteile und Pflanzgut Bedingungen -i
0)
Quartier, Beet, Alter der CO
Reihenzahl Pflanzen Q.
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*) Nichtzutreffendes streichen und soweit vorgesehen, Bezeichnung einsetzen.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Vom 28. November 1983
Auf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1980 (BGBI. 1 S. 2081) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Anwärter-
sonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 276),
geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 1981
(BGBI. 1 S. 667), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
„4. Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes
a) der Länder,
b) des Bundesgrenzschutzes, die mindestens eine
Realschule erfolgreich besucht oder einen ent-
sprechenden Bildungsstand nachgewiesen
haben,".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November
1983 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1983 1389
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Juni 1983 - 2 BvR 720/79 u. a. -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§§ 32, 33 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung des Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai
1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 1173) in Verbindung mit
der Bundesbesoldungsordnung C, Anlage II zum Bun-
desbesoldungsgesetz, sowie
§ 105 Absatz 2 des Saarländischen Universitätsge-
setzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085),
§ 123 Absatz 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1979 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 123),
§ 148 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
vom 1. Juni 1978 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 473),
§ 159 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom
22. Mai 1978 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 109) in
der Fassung des Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 2. März 1979 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 101) und
§§ 119, 1 28 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die
wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 20. November 1979 (Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 926)
sind insoweit mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgeset-
zes unvereinbar, als die Amtsbezeichnung „Profes-
sor" auch für Hochschullehrer an wissenschaftlichen
Hochschulen festgesetzt ist, die in eine Planstelle der
Besoldungsgruppen C 4 oder C 3 eingewiesen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. November 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 18. November 1983
Tag Inhalt Seite
11 . 11 . 83 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus-
tausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen 698
5. 10. 83 Bekanntmachung der Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend
erscheinender Veröffentlichungen ....................................................... . 706
13. 10. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 715
27. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt ................................................. . 716
27. 10. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 717
27. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) ..................... . 719
27. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte
der Frau . . ..................... .......... . ............ . 719
27. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dE:s Übereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. . 720
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3.30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1983 1391
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 25. November 1983
Tag Inhalt Seite
11. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung ......... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
11. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
11. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militä-
rischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken . . . . . . . . . . . 723
11. 10. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-papua-neuguineischen Investitions-
förderungsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
13. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
28. 10. 83 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 724
28. 10. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
2. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
4. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
4. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978
geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
4. 11. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
4. 11. 83 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim inter-
nationalen Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
7. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
7. 11. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
7. 11. 83 Bekanntmachun_g zur Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Berichtigung
der deutschen Ubersetzung der Satzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
7. 11. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung über die Inkraftsetzung einer
Ergänzung des Abschnittes I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich
an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . 733
14. 11. 83 Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die gegenseitige Unter-
richtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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rechnung.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 393. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 22. November 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 22. November 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
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