1261
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1983 Nr. 44
Tag ·Inhalt Seite
13. 10. 83 Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1261
7631-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Vom 13. Oktober 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes 9. den am 1. Januar 197 4 in Kraft getretenen Artikel 3
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 2 des Gesetzes zur Ä.nderung des Gesetzes
vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) wird nachstehend betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
der Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in schaften vom 9. Oktober 1973 (BGBI. 1 S. 1451 ),
der seit dem 1. April 1983 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 10. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
kel 198 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
buch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) in Verbin-
mer 7631-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des
dung mit dem am 29. Dezember 1974 in Kraft getre-
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
tenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des
Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember
Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
1974 (BGBI. 1 S. 3693),
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1
S. 1451), 11 . das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
2. den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen § 37 Beaufsichtigung der privaten Versicherung.sunter-
Abs. 1 und Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum nehmungen vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 3693), dessen Artikel 1 Nr. 1 2 am 1. Januar 1975
S. 1185), und das im übrigen am 29. Dezember 197 4 in Kraft
3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- getreten ist,
kel 150 Abs. 2 Nr. 18 des Einführungsgesetzes zum
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1 2. den am 1 . Februar 1 976 in Kraft getretenen Artikel 1
1968 (BGBI. 1 S. 503), des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtli-
nie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
4. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 71 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts schriften betreffend die Aufnahme und Ausübung
vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645), der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme
5. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Arti- der Lebensversicherung) vom 24. Juli 1973 (Erstes
kel 4 des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein- 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3139),
schaften zur Koordinierung des Gesellschafts-
rechts vom 15. August 1969 (BGBI. 1 S. 1146), 13. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 5
des Verschmelzungsrichtlinie-Gesetzes vom
6. den am 20. August 1 969 in Kraft getretenen Arti- 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425),
kel 4 des Gesetzes zur Ergänzung der handels-
rechtlichen Vorschriften über die Änderung der 14. das am 1. April 1983 in Kraft getretene Vierzehnte
Unternehmensform vom 15. August 1969 (BGBI. 1 Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichts-
s. 1171 ), gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377).
7. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 56
Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBI. 1 S. 1513), Bonn, den 13. Oktober 1983
8. den am 1 . Januar 1 973 in Kraft getretenen § 20
Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen vom Der Bundesminister der Finanzen
16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), Stoltenberg
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Gesetz
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
1. Einleitende Vorschriften b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
§ 1 c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 4. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Unternehmen, die den Betrieb von Versic_herungsge- Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse
schäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge
Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen). eines gesetzlichen Zwanges genommen werden
(2) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückver- müssen oder die ein auf Gesetz beruhendes Mono-
sicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines pol besitzen;
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben, gel-
5. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs-
ten nur die §§ 55 bis 59, 83, 84 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
bereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignis-
Abs. 3 sowie die§§ 101 bis 103, 137, 138, 146 und 150;
ses gegen Pauschalentgelt Leistungen überneh-
§ 2 gilt entsprechend. Für öffentlich-rechtliche Versi-
men, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer
cherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder
Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung
der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts-
gegenüber Dritten bestehen.
oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand
haben, gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2
Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2 §2
Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c sowie die §§ 81, 81 a, 82 Ob ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt,
bis 84, 86, 88 und 89; für die nach Landesrecht errich- entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung
teten und der Landesaufsicht unterliegenden Versiche- bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April
rungsunternehmen dieser Art kann das Landesrecht 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder
Abweichendes bestimmen. einer Verwaltungsbehörde steht einer Entscheidung der
Aufsichtsbehörde nicht entgegen.
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
nicht
§3
1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne
Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vor-
daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstüt-
stand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffent-
zungen gewähren, insbesondere die Unterstüt-
lich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit
zungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der
dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des
Berufsverbände;
Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsor-
1 a. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen gan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entspre-
errichteten Unterstützungskassen; chende Überwachungsorgan.
2. rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie-
und Handelskammern mit Verbänden der Wirt- §4
schaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck (weggefallen)
verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitglie-
dern aus Versorgungszusagen erwachsen, im
Wege der Umlegung auszugleichen, und diese II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung erlangt haben; §5
(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum
3. nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von
Geschäftsbetrieb der Erlaubnis d~r Aufsichtsbehörde.
Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie
bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender (2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäfts-
· Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur plan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung
Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unter- des Unternehmens, den Bezirk des beabsichtigten
nehmen auszugleichen, an denen ein oder mehrere Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch die Verhält-
kommunale Mitglieder oder - in den Fällen des nisse klarzulegen, woraus sich die künftigen Verpflich-
Buchstabens b - sonstige Gebietskörperschaften tungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar erge-
mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind: ben sollen.
a) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre (3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind insbe-
Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflicht- sondere einzureichen
bestimmungen von Dritten verantwortlich
gemacht werden können, 1. die Satzung,
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2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden
die fachlichen Geschäftsunterlagen, soweit solche Satz 1 gilt nicht für die Kredit- und Kautionsversiche-
nach der Art der Versicherungen erforderlich sind, rung.
3. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292
des Aktiengesetzes bezeichneten Art, §7
4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwal- (1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften, Ver-
tung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswe- sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körper-
sen, die Vermögensanlage oder die Vermögensver- schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt
waltung eines Versicherungsunternehmens im Gel- werden.
tungsbereich dieses Gesetzes ganz oder zu einem
wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf (2) Versicherungsunternehmen dürfen neben Versi-
Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliede- cherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben,
rung). die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen,
daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des §8
Garantiefonds (§ 53 c Abs. 2) zur Verfügung stehen. ( 1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind
für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzu- 1 . die Inhaber und Geschäftsleiter nicht ehrbar oder
legen über die Provisionsaufwendungen und die sonsti- fachlich nicht genügend vorgebildet sind oder die für
_gen laufenden Aufwendungen für den Versicherungs- den Betrieb des Unternehmens sonst noch erforder-
betrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussicht- lichen Eigenschaften und Erfahrungen nicht besit-
lichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die zen,
voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei ist darzulegen, 2. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4
welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die
stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträ- Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt
gen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen
erfüllen. nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind.
(5) Zusätzlich sind einzureichen ( 1 a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversiche-
1. die Tarife, soweit sie nicht unter Absatz 3 Nr. 2 fallen, rung (Anlage Teil A Nr. 18 bis 20) und die Erlaubnis zum
Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einan-
2. Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung, der aus. Inwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Kran-
3. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung ken-, Kredit- und Kautions- sowie der Rechtsschutzver-
und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendun- sicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versi-
gen; das Unternehmen hat nachzuweisen, daß die cherungssparten einander ausschließen, bestimmt sich
dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur nach Absatz 1 Nr. 2.
Verfügung stehen.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
(6) Die Vorlage der Versicherungsbedingungen und
Tarife entfällt für die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und
12 genannten Versicherungssparten sowie für die in der §9
Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b genannten Risiken; die (1) Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft
Vorlage der Tarife entfällt für die in der Anlage Teil A soll die einzelnen Versicherungszweige, worauf sich der
Nr. 14 und 15 genannten Versicherungssparten. Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die
Vermögensanlage festsetzen; er soll auch bestimmen,
§6 ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder
( 1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung)
Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeitbe- betrieben werden soll.
schränkung und für den Geltungsbereich dieses Geset- (2) Beruht ein Unternehmen auf einer Satzung, soll
zes erteilt. diese die Angaben nach Absatz 1 enthalten.
(2) Die Erlaubnis wird für jede Versicherungssparte
gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf die ganze
Sparte, es sei denn, daß das Unternehmen nach seinem § 10
Geschäftsplan nur einen Teil der Risiken dieser Versi- (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sol-
cherungssparte decken will. · len die Bestimmungen enthalten:
(3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere Versiche- 1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer
rungssparten gemeinsam unter Bezeichnungen erteilt zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle,
werden, die in der Anlage Teil B genannt sind. wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausge-
(4) Die für eine oder mehrere Sparten erteilte Erlaub- schlossen oder aufgehoben sein soll (z. B. wegen
nis umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risiken aus unrichtiger Angaben im Antrag oder wegen des Ein-
anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken im tritts von Änderungen während der Vertragsdauer);
Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen 2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Lei-
Versicherungssparte stehen, denselben Gegenstand stungen des Versicherers;
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3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das Versicherung von Renten, Versicherungen mit Rückge-
der Versicherte an den Versicherer zu entrichten hat, währ des Entgelts oder andere Versicherungen über-
und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er nehmen, die eine Deckungsrücklage fordern.
damit in Verzug ist;
4. über die Dauer des Versicherungsvertrags, beson- §13
ders, ob und wie er stillschweigend verlängert, ob und ( 1) Jede Änderung des Geschäftsplans darf erst in
wie er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise auf- Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbe-
gehoben werden kann, und wozu der Versicherer in hörde genehmigt worden ist. § 8 gilt entsprechend.
solchen Fällen verpflichtet ist (Löschung, Rückkauf,
Umwandlung der Versicherung, Herabsetzung und (1 a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über Funktions-
dergleichen); ausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4). Derartige Verträge
mit Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versiche-
diesem Gesetz unterliegen, werden erst mit ihrer Vor-
rungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;
lage bei der Aufsichtsbehörde wirksam. Derartige Ver-
6. über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Versi- träge mit anderen Unternehmen werden erst drei
cherungsvertrag, über das zuständige Gericht und Monate nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
die Bestellung eines Schiedsgerichts; wirksam, falls diese nicht aus Gründen des § 8 Abs. 1
7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Ver- widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann in begründe-
sicherten an den Überschüssen teilnehmen; ten Fällen die Frist bis auf sechs Monate verlängern. Die
Frist endet bereits vorher, sobald die Aufsichtsbehörde
8. bei Lebensversicherungen über die Voraussetzun- die Unbedenklichkeit der Verträge feststellt. Wird ledig-
gen und den Umfang von Vorauszahlungen oder Dar- lich das Entgelt geändert, so gelten die Sätze 2 bis 5
lehen auf Versicherungsscheine. nicht. Änderungen des Entgelts in Verträgen mit verbun-
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) und
und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen diesen nach § 53 d Abs. 3 gleichgestellten Unterneh-
können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den men werden erst mit der Vorlage des Änderungsvertra-
allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung es bei der Aufsichtsbehörde wirksam. § 53 d bleibt
enthalten sein. unberührt.
(3) Von den allgemeinen Versicherungsbedingungen (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
darf zuungunsten des Versicherten nur aus besonderen rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-
Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so sind
Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß dar- hierfür die Nachweise gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzule-
auf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich gen. Das Unternehmen hat ferner nachzuweisen, daß es
danach schriftlich damit einverstanden erklärt hat. über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53 c
Abs. 1 Satz 1) oder des für die neue Geschäftstätigkeit
vorgeschriebenen Mindestbetrages des Garantiefonds
§ 11 verfügt, falls dieser höher ist.
( 1) Der Geschäftsplan eines Lebensversicherungs-
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außer-
unternehmens hat die von ihm angenommenen Staffeln
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausge-
(Tarife) und die Grundsätze für die Berechnung der Ent-
dehnt werden, so ist nachzuweisen, daß das Versiche-
gelte (Prämien) und Deckungsrücklagen (Prämienre-
rungsunternehmen auch nach der beabsichtigten Aus-
serven) vollständig darzustellen, namentlich auch den
dehnung des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über
Zinsfuß und die Höhe des Zuschlags zum Reinentgelt
die Kapitalausstattung im Geltungsbereich dieses
(Nettoprämie) anzugeben. Beizufügen sind die für die
Gesetzes erfüllt und im Falle der Errichtung einer Nie-
Berechnungen maßgebenden Wahrscheinlichkeitsta-
derlassung in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbe-
feln, besonders über die Sterblichkeit und die Invalidi-
reichs dieses Gesetzes eine dort erforderliche Erlaubnis
täts- und Krankheitsgefahr.
zum Geschäftsbetrieb erhalten hat; ferner ist anzuge-
(2) Für jede Versicherungsart (z.B. Versicherung auf ben, welche Versicherungszweige und -arten es zu
den Lebens- oder auf den Todesfall, Versicherung ein- betreiben beabsichtigt.
maliger oder wiederkehrender Leistungen) sind die für
die Berechnung der Entgelte und der Deckungsrückla- §14
gen maßgebenden Formeln vorzulegen und durch ein
(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbe-
Zahlenbeispiel zu erläutern.
stand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein
(3) Sollen auch Versicherungen gegen ein erhöhtes anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf
Entgelt übernommen werden, so ist im Geschäftsplan der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die
ferner anzugeben, ob und nach welchen Grundsätzen _beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das überneh-
dafür eine besondere Deckungsrücklage gebildet wer- mende Versicherungsunternehmen muß nachweisen,
den soll. daß es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der
Solvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen gilt § 8 entspre-
§ 12 chend. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, daß
§ 11 gilt entsprechend für Kranken- oder Unfallversi- die sozialen Belange der Beschäftigten des übertragen-
cherungsunternehmen, soweit sie Versicherungen den Unternehmens ausreichend gewahrt sind. Die
nach Art der Lebensversicherung auf Grund bestimmter Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens
Wahrscheinlichkeitstafeln betreiben, besonders die aus den Versicherungsverträgen gehen mit der
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Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versi- § 22
cherungsnehmern auf das übernehmende Unterneh- (1) In der Satzung ist vorzusehen, daß ein Gründungs-
men über; § 41 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht stock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrich-
anzuwenden. tung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu
(2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen, worunter
Schriftform; § 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Gründungsstock dem Verein zur Verfügung steht,
nicht anzuwenden. enthalten und besonders bestimmen, wie er zu tilgen ist,
sowie ob und in welchem Umfang die Personen, die ihn
zur Verfügung gestellt haben, berechtigt sein sollen, an
III. Versicherungsvereine der Vereinsverwaltung teilzunehmen.
auf Gegenseitigkeit (2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen
Zahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank
§15
bestätigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto im
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem Kre-
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, ditinstitut oder auf ein Postscheckkonto des Vereins
wird dadurch rechtsfähig, daß ihm die Aufsichtsbehörde oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung einge-
erlaubt, als „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" zahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen
Geschäfte zu betreiben. Einzahlungen gelten als Forderungen des Vereins. Die
Satzung kann statt der Einzahlung die Hingabe eigener
§ 16 Wechsel gestatten.
Die Vorschriften des ersten und dritten Buchs des (3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Ver-
Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den fügung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht einge-
§§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine räumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer
auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts ande- Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung
res vorschreibt. an dem Überschuß nach der Jahresbilanz zugesichert
§ 17 werden; die Aufsichtsbehörde entscheidet nach freiem
Ermessen, welchen Hundertsatz des bar eingezahlten
(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Betrags die Zinsen und die gesamten Bezüge nicht
Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, übersteigen dürfen. Der Gründungsstock darf in Anteile
soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht. zerlegt werden, worüber Anteilscheine ausgegeben
(2) Die Satzung muß notariell beurkundet sein. werden können.
(4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus
§18 den Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlust-
rücklage des § 37 angewachsen ist; die Tilgung muß
(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den
beginnen, sobald die Errichtungs- und die Einrichtungs-
Sitz des Vereins zu bestimmen.
kosten des ersten Geschäftsjahrs gedeckt worden sind.
(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen las-
sen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszu-
drücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrie- § 23
ben wird. (weggefallen)
§ 19
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Ver- § 24
einsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder (1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben
haften den Vereinsgläubigern nicht. gedeckt werden sollen durch einmalige oder wiederkeh-
rende Beiträge, die im voraus erhoben werden, oder
· durch Beiträge, die umgelegt werden je nach Bedarf.
§ 20
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der (2) Sind Beiträge im voraus zu erheben, so hat die
Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbe-
ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. halten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausge-
Die Mitgliedschaft endigt, soweit die Satzung nichts schlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die
anderes bestimmt, wenn das Versicherungsverhältnis Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.
aufhört. (3) Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen
§ 21 einen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung,
daß Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben
(1) Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen an die werden dürfen, um Versicherungsansprüche der Mit-
Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur glieder zu decken, ist unzulässig.
nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte,
§ 25
ohne daß die Versicherungsnehmer Mitglieder werden,
darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ( 1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch
ausdrücklich gestattet. die im laufe des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen oder
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eingetretenen Mitglieder beizutragen. Ihre Beitrags- 2. die Satzung;
pflicht bemißt sich danach, wie lange sie in dem 3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes
Geschäftsjahr dem Verein angehört habeh. und des Aufsichtsrats;
(2) Bemißt sich der Nachschuß- oder Umlagebetrag 4. die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks
eines Mitglieds nach dem im voraus erhobenen Beitrag mit einer Erklärung des Vorstands und des Auf-
oder der Versicherungssumme, so ist, wenn während sichtsrats, wieweit und in welcher Weise der Grün-
des Geschäftsjahrs der Beitrag oder die Versicherungs- dungsstock eingezahlt ist und daß der eingezahlte
summe herauf- oder herabgesetzt worden ist, der Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands
höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde zu legen. steht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Satzung (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunter-
nichts anderes bestimmt. schrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(3) Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke
§ 26 werden beim Gericht in Urschrift oder in beglaubigter
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitrags- Abschrift aufbewahrt.
pflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
§ 32
§ 27 (1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzu-
geben die Firma und der Sitz des Vereins, die Versiche-
(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Vor-
rungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die
aussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausge-
Höhe des Gründungsstocks, der Tag, an dem der
schrieben werden dürfen, besonders, wieweit zuvor
Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und die Vorstands-
andere Deckungsmittel (Gründungsstock, Rücklagen)
mitglieder. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungs-
verwendet werden müssen.
befugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nach-
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des
schüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezo-
Vereins, so ist auch das einzutragen.
gen werden.
§ 28 § 33
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbe- Öffentlich bekanntzumachen ist zugleich mit dem
kanntmachungen erlassen werden. Inhalt der Eintragung:
(2) Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter 1. ob die Ausgaben durch im voraus erhobene oder
ergehen sollen, sind, wenn sich der Geschäftsbetrieb durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt wer-
des Vereins über ein Land hinaus erstreckt, in den Bun- den sollen und, wenn im voraus Beiträge erhoben
desanzeiger einzurücken; doch kann die Aufsichtsbe- werden sollen, ob Nachschlüsse vorbehalten oder
hörde Ausnahmen zulassen. Bei Beschränkung des ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht
Geschäftsbetriebs auf ein Land kann die oberste Lan- beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche
desbehörde statt des Bundesanzeigers ein anderes gekürzt werden dürfen ( § 24);
Blatt bestimmen. Weitere Blätter bestimmt die Satzung.
2. was nach § 28 festgesetzt ist;
3. wie die Vereinsvertretungen (Vereinsorgane) be-
§ 29
stellt und zusammengesetzt werden;
Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein 4. wer (Name, Stand und Wohnort) dem ersten Auf-
Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes sichtsrat angehört;
Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertre-
tern der Mitglieder) zu bilden sind. 5. wie die oberste Vertretung zu berufen ist.
§ 34
§ 30
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Für den Vorstand gelten § 76 Abs. 1 und 3 sowie die
haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk er §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entspre-
seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister chend. Was dort von den Beschlüssen der Hauptver-
anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche sammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der
Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. obersten Vertretung. An die Stelle des§ 93 Abs. 3 des
(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Erlaubnis zum Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift:
Geschäftsbetrieb (§ 15) dem Registergericht mitzutei- Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz
len.· verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
§ 31 1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,
(1) Der Anmeldung sind beizufügen: 2. das Vereinsvermögen verteilt wird,
1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbe- 3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zah-
trieb; lungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1267
sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt § 36a
nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeit- (1) Für die Rechnungslegung gelten, soweit nicht auf
punkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und Grund des § 55 Abs. 2 a und 2 c etwas anderes be-
gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, stimmt ist, die §§ 148, 149, 151 Abs. 3 bis 5, § 152
4. Kredit gewährt wird. Abs. 1, 2, 4 bis 9, § 153 Abs. 1 bis 3 und 5, die §§ 154
bis 156, 157 Abs. 3, § 158 Abs. 4 und 6 sowie die
§ 35
§§ 159, 160 und 170 bis 178 des Aktiengesetzes ent-
sprechend.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die
Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubnis zum
Die Zahl muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Geschäftsbetrieb gestatten, daß die Errichtungs- und
Aufsichtsratsmitglieder beträgt einundzwanzig. die Einrichtungskosten des ersten Geschäftsjahrs,
soweit sie weder die Hälfte des gesamten Gründungs-
(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen bei Verei- stocks noch den bar eingezahlten Teil übersteigen, auf
nen, für die nach § 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungs- mehrere, höchstens jedoch auf die ersten fünf
gesetzes § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, Geschäftsjahre verteilt werden und daß der jeweils ver-
aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Ver- bleibende Rest als Aktivposten in die Bilanz eingestellt
tretung wählt, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der wird.
Arbeitnehmer, bei den übrigen Vereinen nur aus Auf- § 36b
sichtsratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung
wählt. Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach
den§§ 34, 35 a und 36 entsprechend gelten, einer Min-
(3) Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend § 30 derheit von Aktionären Rechte gewähren ( § 93 Abs. 4
Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz,§ 96 Abs. 2, Satz 3, § 117 Abs. 4, § 120 Abs. 1, §§ 122, 142 Abs. 2
die §§ 97 bis 100, 101 Abs. 1 und 3, die §§ 102, 103 und 4, §§ 147,258 Abs. 2 Satz 3, § 260 Abs. 1 Satz 1
Abs. 1, 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktienge- und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung
setzes. Die dort der Hauptversammlung übertragenen die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten
Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzuneh- Vertretung zu bestimmen.
men. Das Antragsrecht nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 und§ 104
Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied § 37
der obersten Vertretung zu. An die Stelle des § 113
Abs. 3 und neben § 116 des Aktiengesetzes treten fol- Die Satzung hat zu bestimmen, daß zur Deckung
gende Vorschriften: eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem
Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage,
1. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil am Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich
Jahresüberschuß gewährt, so berechnet sich der zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die
Anteil nach dem Betrag, der sich nach Vornahme Rücklage erreichen muß.
von Abschreibungen und Wertberichtigungen
sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstel- § 38
lungen ergibt; abzusetzen ist ferner der Anteil am
Überschuß, der nach § 22 Abs. 3 den Personen (1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß
zugesichert ist, die den Gründungsstock zur Ver- wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrück-
fügung gestellt haben. Entgegenstehende Fest- lage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Ver-
setzungen sind nichtig. teilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das
nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der
2. Die Aufsichtsratsmitglieder sind namentlich zum Satzung bestimmten Mitglieder verteilt.
Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und
ohne ihr Einschreiten die Handlungen des § 34 (2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab
Satz 4 vorgenommen werden. der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Über-
schuß nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs vorhan-
§ 35 a denen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt
werden soll.
§ 11 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(3) Der Überschuß darf erst verteilt werden, nachdem
die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung(§ 36a
§ 36
Abs. 2) getilgt sind.
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die
für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der § 39
§§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der
§§ 120, 121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, der§§ 122, 123 (1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung
Abs. 1, der§§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der§§ 130 ändern.
bis 133, 134 Abs. 4 sowie der§§ 136, 142 bis 147, 241 (2) Sie kann das Recht zu Änderungen, die nur die
bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes.§ 256 des Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.
Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des dort genannten § 162 Abs. 1 § 57 (3) Sie kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den
Abs. 1 dieses Gesetzes tritt. Ist die oberste Vertretung Fall, daß die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Ände-
die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Abs. 3 rungsbeschluß genehmigt, Änderungen verlangt, dem
des Aktiengesetzes entsprechend. zu entsprechen.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) Ein Beschluß der obersten Vertretung, wonach ein § 43
Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer einge- (1) Der Beschluß der obersten Vertretung, durch den
führt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Verein aufgelöst wird(§ 42 Nr. 2), bedarf einer Mehr-
der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann noch heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn
anderes fordern. Zu anderen Beschlüssen nach den die Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglieder der
Absätzen 1 bis 3 bedarf es einer solchen Mehrheit nur, obersten Vertretung, die gegen die Auflösung gestimmt
wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. haben, können dem Auflösungsbeschluß zur Nieder-
schrift widersprechen.
§ 40
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Auf-
(1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Han-
sichtsbehörde. Diese hat die Genehmigung dem Regi-
delsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die Geneh- stergericht mitzuteilen.
migungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der vollstän-
dige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der (3) Ist der Verein durch einen Beschluß der obersten
Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die Vertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versi-
geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem cherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und
Beschluß über die Satzungsänderung und die unverän- dem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluß
derten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregi- bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier
ster eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung Wochen. Versicherungsansprüche, die bis dahin ent-
übereinstimmen. standen sind, können geltend gemacht werden; im übri-
gen können aber nur die für künftige Versicherungszeit-
(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Ände- abschnitte im voraus gezahlten Beiträge nach Abzug
rung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht der aufgewandten Kosten zurückgefordert werden.
eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen Diese Vorschriften gelten nicht für Lebensversiche-
werden. Öffentlich bekanntzumachen sind alle Bestim- rungsverhältnisse; diese bleiben unberührt, wenn die
mungen, worauf sich die in§ 33 vorgeschriebenen Ver- Satzung nichts anderes bestimmt.
öffentlichungen beziehen.
(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem § 44
Gericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins
Handelsregister eingetragen worden ist. Verträge, durch die der Versicherungsbestand des
Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unterneh-
men übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksam-
§ 41
keit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der
( 1 ) § 39 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend auch für Ände- Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
rungen der nach§ 10 festgesetzten allgemeinen Versi- abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ande-
cherungsbedingungen. res bestimmt.
(2) Die Satzung oder die oberste Vertretung kann den § 44 a
Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die
(1) Vereine können ohne Abwicklung vereinigt (ver-
allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmi-
schmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
gung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern. Die
Änderungen sind der obersten Vertretung bei ihrem 1. durch Übertragung des Vermögens eines Vereins
nächsten Zusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu oder mehrerer Vereine (übertragende Vereine) als
setzen, wenn es diese verlangt. Ganzes auf einen anderen Verein (übernehmender
(3) Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen Verein), wobei die Mitglieder der übertragenden Ver-
Versicherungsbedingungen berührt ein bestehendes eine Mitglieder des übernehmenden Vereins werden
Versicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der (Verschmelzung durch Aufnahme);
Änderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für sol- 2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Ver-
che Bestimmungen, wofür die Satzung ausdrücklich mögen jedes der sich vereinigenden Vereine als
vorsieht, daß sie auch mit Wirkung für die bestehenden Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich ver-
Versicherungsverhältnisse geändert werden können. einigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins
werden (Verschmelzung durch Neubildung).
§ 42
(2) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam,
Der Verein wird aufgelöst: wenn die oberste Vertretung eines jeden Vereins ihm
zustimmt. Der Beschluß der obersten Vertretung bedarf
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim-
2. durch Beschluß der obersten Vertretung; men. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und wei-
3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das tere Erfordernisse bestimmen. Die Verschmelzung
Vermögen des Vereins; bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die (3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten
Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, die
Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkurs- §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6,
masse abgelehnt wird. Gegen den ablehnenden die §§ 341, 345, 346 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3
Beschluß steht auch dem Verein die sofortige bis 6, die§§ 347,348 Abs. 1 sowie die§§ 349 bis 352 a
Bescrwerde zu. des Aktiengesetzes sinngemäß.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1269
(4) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten bis 4, die§§ 31, 32 Abs. 2 und 3 sowie die§§ 33 bis 37
§ 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 und 8, die und 39 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der
§§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bis 6, Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBI. 1
die§§ 341, 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und 6, § 34 7 S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 348 Abs. 1 sowie die vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425), sinngemäß.
§§ 349,350,352,353 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1
und Abs. 5 bis 9 des Aktiengesetzes sinngemäß. (6) Ist für die Übertragung des Vermögens auf die
Aktiengesellschaft ein Entgelt vereinbart worden, so hat
der übertragende Verein einen Treuhänder für den Emp-
§ 44 b fang des Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertra-
gung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhän-
(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne
der dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz des Ent-
Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft übertragen.
gelts ist.
(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich
(7) Bestimmt das Gericht nach Absatz 5 Satz 2 das
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
Entgelt, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für
§ 339 Abs. 2, die§§ 340 bis 341, 343, 345, 346 Abs. 1,
den Empfang des Entgelts zu bestellen. Das Entgelt
3, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 und 6, die §§ 347, 348
steht zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem
Abs. 1 sowie die §§ 349 bis 352 a des Aktiengesetzes
Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß
sinngemäß. An die Stelle des Umtauschverhältnisses
der obersten Vertretung über die Vermögensübertra-
der Aktien treten Art und Höhe des Entgelts.
gung angehört haben. Der vom Gericht bestellte Treu-
(3) Der Beschluß der obersten Vertretung bedarf händer kann von der Aktiengesellschaft Ersatz ange-
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim- messener barer Auslagen und eine Vergütung für seine
men. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und wei- Tätigkeit verlangen.
tere Erfordernisse bestimmen. Sobald die Vermögens-
(8) Übersteigt das für die Übertragung des Vermö-
übertragung wirksam geworden ist, hat der Vorstand
gens gewährte Entgelt die in der Schlußbilanz des Ver-
der Aktiengesellschaft allen Mitgliedern, die dem Verein
eins angesetzten Werte der einzelnen Vermögensge-
seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß der
genstände, so darf der Unterschied unter die Posten
obersten Vertretung über die Vermögensübertragung
des Anlagevermögens aufgenommen werden. Der
angehört haben, den Wortlaut des Vertrages schriftlich
Betrag ist gesondert auszuweisen und in jedem folgen-
mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeit hin-
den Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch
zuweisen, die gerichtliche Bestimmung des angemes-
Abschreibungen zu tilgen.
senen Entgelts zu verlangen.
(9) Die Vermögensübertragung bedarf der Genehmi-
(4) Die Aktiengesellschaft, die das Vermögen eines
gung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf auch
Vereins übernimmt, ist zur Gewährung eines angemes-
versagt werden, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes
senen Entgelts verpflichtet, wenn dies unter Berück-
über die Vermögensübertragung nicht beachtet worden
sichtigung der Vermögens- und Ertragslage des Vereins
sind. Die Urkunden über die Genehmigung sind der
im Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertre-
Anmeldung der Vermögensübertragung zum Handelsre-
tung gerechtfertigt ist. In dem Beschluß, durch den dem
gister beizufügen.
Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestim-
men, daß bei der Verteilung des Entgelts jedes Mitglied
zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens § 44c
drei Monaten vor dem Beschluß angehört hat. Ferner
(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne
sind in dem Beschluß die Maßstäbe festzusetzen, nach
Abwicklung auf ein öffentlich-rechtliches Versiche-
denen das Entgelt auf die Mitglieder zu verteilen ist;
rungsunternehmen übertragen.
§ 385 e Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Hat
ein Mitglied oder ein Dritter nach der Satzung ein unent- (2) Der Vertrag über die Vermögensübertragung wird
ziehbares Recht auf den Abwicklungsüberschuß oder nur wirksam, wenn die oberste Vertretung des Vereins
einen Teil davon, so bedarf der Beschluß über die Ver- ihm zustimmt. Ob der Vertrag zu seiner Wirksamkeit
mögensübertragung der Zustimmung des Mitglieds oder auch der Zustimmung eines anderen als des zur Vertre-
des Dritten. Die Zustimmung bedarf der notariellen tung befugten Organs des öffentlich-rechtlichen Versi-
Beurkundung. cherungsunternehmens oder einer anderen Stelle und
welcher Erfordernisse sie bedarf, richtet sich nach dem
(5) Ist das vereinbarte Entgelt nicht angemessen, so für das öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh-
hat das Landgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen
men maßgebenden Bundes- oder Landesrecht.
Sitz hat, auf Antrag das angemessene Entgelt zu
bestimmen. Das gleiche gilt, wenn ein Entgelt entgegen (3) Für die Vermögensübertragung gilt im übrigen
Absatz 4 Satz 1 nicht vereinbart worden ist. Antragsbe- § 44 b Abs. 2 bis 9 sinngemäß. Für die sinngemäße
rechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein seit minde- Anwendung der§§ 349,351 bis 352 a des Aktiengeset-
stens drei Monaten vor dem Beschluß der obersten Ver- zes tritt an die Stelle des Handelsregisters des Sitzes
tretung über die Vermögensübertragung angehört hat. der übernehmenden Gesellschaft das Handelsregister
Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem des Sitzes des Vereins. Mit der Eintragung der Vermö-
Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der Vermö- gensübertragung in das Handelsregister des Sitzes des
gensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der Vereins erlischt dieser; sein Vermögen geht einschließ-
Aktiengesellschaft nach § 10 des Handelsgesetzbuchs lich der Verbindlichkeiten auf das öffentlich-rechtliche
als bekanntgemacht gilt. Im übrigen gelten § 30 Satz 2 Versicherungsunternehmen über.
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 45 § 48
Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Ein- (1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden,
tragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt wenn die Ansprüche· sämtlicher anderen Gläubiger,
nicht, wenn das Konkursverfahren eröffnet oder seine namentlich die der Mitglieder aus Versicherungsverhält-
Eröffnung abgelehnt wird. In diesen Fällen (§ 42 Nr. 3 nissen befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für
und 4) hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund die Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen
von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des erhoben werden.
Konkursgerichts hat dem Registergericht eine beglau-
bigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine (2) Das nach der Berichtigung der Schulden verblei-
mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene bende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt,
beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ableh- die zur Zeit der Auflösung vorhanden waren. Es wird
nenden Beschlusses zu übersenden. nach demselben Maßstab verteilt, nach dem der Über-
schuß verteilt worden ist.
§ 46 (3) Über die Verteilung des Vermögens kann die Sat-
zung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung ande-
(1) Nach der Auflösung des Vereins findet die rer Anfallberechtigter kann sie der obersten Vertretung
Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das übertragen.
Konkursverfahren eröffnet worden ist.
(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vor- § 49
schriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den (1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch
folgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Beschluß der obersten Vertretung aufgelöst worden, so
Abwicklung nichts anderes ergibt. Namentlich können kann die oberste Vertretung, solange noch nicht mit der
Nachschüsse oder Umlagen (§§ 24 bis 27) ausge- Verteilung des Vermögens unter die Anfallberechtigten
schrieben und eingezogen werden. Neue Versicherun- begonnen ist, die Fortsetzung des Vereins beschließen.
gen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
nicht erhöht oder verlängert werden. abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ande-
res bestimmt. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
behörde; diese hat die Genehmigung dem Register-
§ 47 gericht mitzuteilen.
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder (2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung
als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfah-
Beschluß der obersten Vertretung andere Personen ren aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufge-
bestellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler hoben oder auf Antrag des Vereins eingestellt worden
sein. ist.
(2) Aus wichtigen Gründen hat das Registergericht (3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins
Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie
Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht
Minderheit von Mitgliedern beantragt. § 146 des Reichs- mit der Verteilung des Vermögens des Vereins unter die
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Anfallberechtigten begonnen worden ist.
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Abwickler, die nicht
vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung (4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung,
jederzeit abberufen. Für die Ansprüche aus dem Anstel- bevor er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins
lungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. eingetragen worden ist.
(3) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4
§ 50
sowie die §§ 266 bis 270, 272 und 273 des Aktienge-
setzes entsprechend. An die Stelle des § 270 Abs. 2 ( 1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder
Satz 2 und Abs. 3 treten folgende Vorschriften: nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen ver-
pflichtet sind(§§ 24 bis 26), haften sie bei Konkurs dem
1. Für die Eröffnungsbilanz, den Rechnungs-
Verein gegenüber für seine Schulden.
abschluß und den Jahresbericht gelten sinn-
gemäß die auf die Gliederung der Jahresbilanz (2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor der Konkurs-
des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie eröffnung ausgeschieden sind, haften für die Schulden
die§§ 148, 149, 160, 171, 175, 176 Abs. 1 und die des Vereins, wie wenn sie ihm noch angehörten.
§§ 177 und 178 des Aktiengesetzes.
2. Die Vorschriften über die Gliederung der Gewinn-
§ 51
und Verlustrechnung, über die Wertansätze in der
Jahresbilanz und über die Prüfung des Rech- (1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks
nungsabschlusses gelten nicht. Das Gericht kann stehen allen übrigen Konkursforderungen nach. Unter
jedoch aus wichtigem Grund eine Prüfung der Er- diesen werden Ansprüche aus einem Versicherungs-
öffnungsbilanz oder des Rechnungsabschlusses verhältnis, die den bei Konkurseröffnung dem Verein
anordnen. In diesem Fall gelten die§§ 57 bis 59 angehörenden oder im letzten Jahr vorher ausgeschie-
dieses Gesetzes und§ 171 Abs. 1 Satz 2 sowie denen Mitgliedern zustehen, im Range nach den
§ 176 Abs. 2 des Aktiengesetzes sinngemäß. Ansprüchen der anderen Konkursgläubiger befriedigt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1271
(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine die Stelle der Eintragung in das Handelsregister und
Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden. ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bun-
desanzeiger nach Absatz 3.
§ 52 (2) Der Beschluß der obersten Vertretung eines klei-
neren Vereins über die Verschmelzung oder Vermö-
( 1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die der Konkurs gensübertragung kann nur in einer Versammlung der
fordert, werden vom Konkursverwalter festgestellt und obersten Vertretung gefaßt werden. Er muß notariell
ausgeschrieben. Dieser hat sofort nach Niederlegung
beurkundet werden.
der Bilanz auf der Geschäftsstelle ( § 124 der Konkurs-
ordnung) zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Dek- (3) Sobald die Verschmelzung oder die Vermögens-
kung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrags nach übertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden
ihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben. Für diese genehmigt worden ist, macht die für den übernehmen-
Vorschußberechnung und für Zusatzberechnungen gel- den kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei
ten entsprechend § 106 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 107 einer Verschmelzung von Vereinen durch Neubildung
bis 113 des Genossenschaftsgesetzes. eines kleineren Vereins die für den neuen Verein
zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Vermögens-
(2) Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung (§ 161
übertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versiche-
der Konkursordnung) hat der Konkursverwalter zu rungsunternehmen die für den übertragenden kleineren
berechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig zu
Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmel-
leisten haben. Dafür und für das weitere Verfahren gel-
zung oder die Vermögensübertragung und ihre Geneh-
ten entsprechend§ 114 Abs. 2 und die§§ 115 bis 118
migung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blät-
des Genossenschaftsgesetzes. tern bekannt, die für die Bekanntmachungen der Amts-
gerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die beteiligten
§ 53 kleineren Vereine ihren Sitz haben.
(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sach-
lich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenz- § 53b
ten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von
den Vorschriften des Abschnitts III nur die §§ 15, 17 Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen, die
Abs. 1, § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 die Lebensversicherung betreiben wollen, gestatten,
bis 27, 28 Abs. 1, die§§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 daß die Bildung eines Gründungsstocks unterbleibt,
bis 3 sowie die §§ 41 bis 44, 48 und 50 bis 52. Versi- wenn nach der Eigenart der Geschäfte oder durch
cherungen gegen festes Entgelt, ohne daß der Versi- besondere Einrichtungen eine andere Sicherheit gege-
cherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht übernom- ben ist. Aus den gleichen Gründen kann sie gestatten,
men werden. daß keine Verlustrücklage gebildet wird.
(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt,
bewendet es für die kleineren Vereine bei den für Ver- IV. Geschäftsführung
eine gegebenen allgemeinen Vorschriften der§§ 24 bis der Versicherungsunternehmen
53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des
§ 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
tritt jedoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichts-
behörde. § 53c
(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur
werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge
2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37 freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer
bis 40 des Genossenschaftsgesetzes. Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem
gesamten Geschäftsumfang bemißt. Ein Drittel der Sol-
(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet
vabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.
die Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäi-
§ 53a
schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versiche-
(1) Kleinere Vereine können rungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu
1. ohne Abwicklung miteinander oder mit einem Verein,
erlassen
der nicht kleinerer Verein ist, verschmolzen werden,
2. ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine 1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
Aktiengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches spanne,
Versicherungsunternehmen übertragen. 2. über den für die einzelnen Versicherungssparten
Für die Verschmelzung oder Vermögensübertragung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds,
gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften 3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen
nichts anderes ergibt, die§§ 44 a bis 44 c sinngemäß. nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errech-
Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der net werden und in welchem Umfang sie auf die Sol-
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister der vabilitätsspanne und den Garantiefonds angerech-
Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an net werden dürfen.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Soweit in den in Satz 1 genannten Richtlinien Beträge in § 53d
Europäischen Rechnungseinheiten festgesetzt werden, (1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistun-
gibt der Bundesminister der Finanzen den Gegenwert in gen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des
Deutschen Mark sowie Änderungen dieses Gegenwer- Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen
tes im Bundesanzeiger bekannt. ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtver-
trägen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch,
(3) Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind insbesondere
anzusehen ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter
1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch
abzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils; mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren
b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit würde. Die durch diese Verträge entstehenden Aufwen-
der Gründungsstock abzüglich des nicht einge- dungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versi-
zahlten Teils; ist der Gründungsstock zu minde- cherungsunternehmen jährlich mitzuteilen.
stens 25 vom Hundert eingezahlt, so ist nur die
(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.
Hälfte des nicht eingezahlten Teils abzuziehen;
c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ver-
nehmen die dem Grundkapital bei Aktiengesell- träge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn
schaften entsprechenden Posten; beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im
Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben
2. die gesetzlichen und freien Rücklagen; Person oder Personen stehen.
3. der Gewinnvortrag;
§ 54
4. auf Antrag stille Reserven, sofern diese nicht Aus- (1) Das Vermögen eines Versicherungsunterneh-
nahmecharakter tragen und die Aufsichtsbehörden mens ist unter Berücksichtigung der Art der betriebenen
aller Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmens-
gemeinschaft zustimmen, in denen das Unternehmen struktur so anzulegen, daß möglichst große Sicherheit
tätig ist; und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versi-
cherungsunternehmens unter Wahrung angemessener
5. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und
Mischung und Streuung erreicht wird.
nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden
öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, (2) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vor-
wenn sie nicht die Lebensversicherung betreiben, die schrift des § 54 d anzuzeigen
Hälfte der nach der Satzung in einem Geschäftsjahr
zulässigen Nachschüsse, soweit diese nicht die a) der Erwerb von Grundstücken und grundstücksglei-
Hälfte der gesamten Eigenmittel übersteigen; chen Rechten;
b) der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in
6. bei Lebensversicherungsunternehmen Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn der
a) die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, Nennwert der Beteiligung 10 vom Hundert des Nenn-
sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet kapitais der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei
werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im
Überschußanteile entfällt, Sinne des§ 18 des Aktiengesetzes gehörender Ver-
sicherungsunternehmen und des herrschenden
b) auf Antrag nach Maßgabe der auf Grund des Unternehmens an einer Gesellschaft zusammenge-
Absatzes 2 erlassenen Vorschriften und mit rechnet;
Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Wert der
künftigen Überschüsse und der Wert von in den c) Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei
Beitrag eingerechneten Abschlußkosten, soweit einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbun-
sie bei der Deckungsrücklage nicht berücksich- denen Unternehmen sowie Anlagen einer Pensions-
tigt worden sind. oder Sterbekasse bei Unternehmen, deren Arbeit-
, nehmer bei der Kasse versichert sind.
Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 erge-
benden Beträge sind der Verlustvortrag und die in der Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder
Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, die Anlage folgenden Monats vorzunehmen.
insbesondere
1 . die aktivierten Kosten der Ingangsetzung ( § 36 a § 54a
Abs. 2 dieses Gesetzes, § 153 Abs. 4 des Aktienge-
(1) Die Bestände des Deckungsstocks(§ 66) und das
setzes),
übrige gebundene Vermögen (gebundenes Vermögen)
2. ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 36 a dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und
Abs. 1 dieses Gesetzes, § 153 Abs. 5 des Aktienge- nur in Vermögenswerten angelegt werden, die im Gel-
setzes). tungsbereich dieses Gesetzes belegen sind. Zum übri-
gen gebundenen Vermögen gehören Vermögenswerte
(4) Zusammen mit dem nach§ 55 Abs. 1 vorgeschrie- außerhalb des Deckungsstocks in Höhe der versiche-
benen Jahresbericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich rungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Versi-
eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen cherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten
und die Eigenmittel nachzuweisen. und Rechnungsabgrenzungsposten; die Anteile der
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1273
Rückversicherer bleiben außer Betracht. Bei der zugelassenen Aktien. Aktien derselben Gesell-
Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens kön- schaft dürfen nur insoweit erworben- werden, als ihr
nen Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um die Nennbetrag zusammen mif dem Nennbetrag der
Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei bereits im gebundenen Vermögen befindlichen
Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus Aktien derselben Gesellschaft 5 vom Hundert des
dem selbstabgeschlossenen Versicherungsgeschäft Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt.
außer Ansatz bleiben. In der Lebensversicherung ist die Der Anteil von Aktien ausländischer Gesellschaften
Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der darf jeweils 20 vom Hundert des gemäß Absatz 4
bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres voraus- Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das
sichtlich auszuschüttenden Überschußanteile dem übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes
übrigen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der nicht übersteigen;
Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens kön-
nen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Beträge bis 6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, die von
zur Höhe der in der letzten Jahresbilanz ausgewiesenen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft ver-
geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten Abschlußko- waltet werden, wenn diese Sondervermögen ent-
sten außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten und Rück- sprechend den Vertragsbedingungen überwiegend
stellungen aus Rückversicherungsverhältnissen blei- voll eingezahlte und an einer inländischen Börse
ben bei der Ermittlung des gebundenen Vermögens zum amtlichen Handel zugelassene oder in den
außer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversi- geregelten Freiverkehr bei einer inländischen Börse
cherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen. einbezogene Aktien oder überwiegend im Inland
ausgestellte Schuldverschreibungen im Sinne der
Nummer 3 enthalten. Das übrige gebundene Vermö-
(2) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden
gen kann darüber hinaus angelegt werden in Antei-
1. in Forderungen, für die eine Hypothek an einem len an Wertpapier-Sondervermögen, die von einer
inländischen Grundstück oder grundstücksglei- inländischen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet
chen Recht besteht, oder in Grundschulden an sol- werden, wenn diese Sondervermögen entspre-
chen Grundstücken oder Rechten, wenn chend den Vertragsbedingungen überwiegend in
voll eingezahlten, an einer ausländischen Börse
a) die Hypotheken und Grundschulden den Erfor-
zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien ange-
dernissen entsprechen, die sich aus den §§ 11
legt sind. Der Bestand an Anteilen gemäß den Sät-
und 12 des Hypothekenbankgesetzes, für Erb-
zen 1 und 2 darf, soweit das Sondervermögen über-
baurechte darüber hinaus aus§ 21 der Verord-
wiegend in Aktien ausländischer Gesellschaften
nung über das Erbbaurecht ergeben oder
angelegt ist, zusammen mit Anlagen in Aktien aus-
b) eine inländische Körperschaft oder Anstalt des ländischer Gesellschaften jeweils 20 vom Hundert
öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung des gemäß Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstock-
übernommen hat; vermögen und das übrige gebundene Vermögen
zulässigen Bestandes nicht übersteigen;
2. in Forderungen, für die eine Schiffshypothek an
einem im Inland registrierten Schiff oder Schiffsbau- 7. in Forderungen, für die verpfändet oder zur Siche-
werk besteht, wenn die Hypothek den Erfordernis- rung übertragen sind
sen der§§ 10 bis 12 des Schiffsbankgesetzes ent- a) Hypotheken oder Grundschulden, die die Vor-
spricht; aussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a erfül-
3. in im Inland ausgestellten Inhaberschuldverschrei- len, Schiffshypotheken im Sinne der Nummer 2,
bungen, in Namensschuldverschreibungen, für die b) in einer anderen Vorschrift dieses Absatzes
kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse genannte, im Inland ausgestellte Wertpapiere,
besteht, sowie in Orderschuldverschreibungen, die von der Deutschen Bundesbank beliehen
wenn sie Teile einer Gesamtemission sind, sowie werden können, sofern die Beleihungsgrenzen
ferner in im Ausland ausgestellten auf Deutsche des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Mark lautenden Schuldverschreibungen, die an Deutsche Bundesbank eingehalten sind oder
einer inländischen Börse zum amtlichen Handel c) Namensschuldverschreibungen, für die kraft
zugelassen sind; der Anteil der im Ausland ausge- Gesetzes eine besondere Deckungsmasse
stellten Schuldverschreibungen darf 5 vom Hundert besteht;
des gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
8. in Darlehen
4. in Forderungen, die in das Schuldbuch des Bundes
oder eines Landes eingetragen sind, sowie in Mobi- a) an Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-
lisierungs- und Liquiditätspapieren(§ 42 Abs. 1 und bände,
§ 42 a Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bun- b) an sonstige inländische Körperschaften und an
desbank); Anstalten des öffentlichen Rechts,
5. in voll eingezahlten, an einer inländischen Börse c) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der
zum amtlichen Handel zugelassenen oder in den unter Buchstabe a bezeichneten Stellen die volle
geregelten Freiverkehr bei einer inländischen Börse Gewährleistung übernommen hat,
einbezogenen Aktien, das übrige gebundene Ver- d) an inländische Unternehmen, sofern auf Grund
mögen darüber hinaus auch in voll eingezahlten, an der bisherigen und der zu erwartenden künftigen
einer ausländischen Börse zum amtlichen Handel Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
des Unternehmens die vertraglich vereinbarte (3 a) Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen
Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus an Mitversi-
erscheint und die Darlehen ausreichend durch cherungen über Risiken in einem Mitgliedstaat der Euro-
erststellige Grundpfandrechte oder mit Zustim- päischen Wirtschaftsgemeinschaft, darf das gebun-
mung der Aufsichtsbehörde durch eine Ver- dene Vermögen auch in demjenigen Mitgliedstaat bele-
pflichtungserklärung des Darlehensnehmers gen sein, von dem aus der führende Versicherer tätig
gegenüber dem Versicherungsunternehmen wird.
(Negativerklärung) vergleichbar gesichert sind,
(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5 und 6
soweit es sich in den Fällen der Buchstaben b darf zusammen 20 vom Hundert des Deckungsstock-
und d nicht um Darlehen an Kreditinstitute handelt; vermögens und 25 vom Hundert des übrigen gebunde-
9. bei der Deutschen Bundesbank oder bei geeigneten nen Vermögens nicht übersteigen; dabei bleiben Anteile
inländischen Kreditinstituten; an von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft
verwalteten und entsprechend den Vertragsbedingun-
10. in bebauten, in der Bebauung befindlichen oder zur gen ausschließlich aus Schuldverschreibungen beste-
alsbaldigen Bebauung bestimmten inländischen henden Sondervermögen außer Betracht. Die Auf-
Grundstücken, sofern beim Erwerb die Angemes- sichtsbehörde kann diese und die in Absatz 2 Nr. 5 Satz
senheit des Kaufpreises durch Gutachten eines 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte Grenze bei neugegründeten
vereidigten Sachverständigen oder auf sonstige Versicherungsunternehmen für die Dauer von höch-
Weise oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde stens drei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis zum
durch das Gutachten eines Gutachterausschusses Geschäftsbetrieb bis auf 10 vom Hundert herabsetzen.
nach § 137 des Bundesbaugesetzes nachgewie- Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 1 0 und 11
sen ist; der Anteil von in Bebauung befindlichen oder zusammen darf jeweils 25 vom Hundert des Deckungs-
zur alsbaldigen Bebauung bestimmten Grundstük- stockvermögens und des übrigen gebundenen Vermö-
ken darf 5 vom Hundert, der Anteil von ganz oder gens nicht übersteigen.
überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken
10 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht (5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-
übersteigen. Entsprechendes gilt für grundstücks- nehmen auch Anlagen, die in den Absätzen 2 und 3 nicht
gleiche Rechte mit der Maßgabe, daß sie zusammen genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfül-
mit den Grundstücken die in Satz 1 genannten len, den Anlagearten der Absätze 2 und 3 aber gleich-
Begrenzungen nicht übersteigen dürfen. Die Anlage wertig sind, sowie die Überschreitung der Begrenzun-
in Grundstücken sowie die Bebauung bedürfen, gen der Absätze 2 bis 4 gestatten, wenn dies nach der
sofern sie überwiegend für den Geschäftsbetrieb Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte oder
des Versicherungsunternehmens bestimmt sind, wegen besonderer oder veränderter Verhältnisse im
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bereich der Vermögensanlagen oder der Unterneh-
Genehmigung ist zu erteilen, wenn im Verhältnis mensstruktur geboten erscheint und die Belange der
zum Geschäftsbetrieb kein unangemessener Auf- Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
wand zu erwarten und die Angemessenheit der Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Auf-
Erwerbs- und Baukosten durch das Gutachten sichtsbehörde Ausnahmen von der Vorschrift des
eines vereidigten Sachverständigen oder auf Ver- Absatzes 1 über die Belegenheit zulassen.
langen der Aufsichtsbehörde durch das Gutachten
eines Gutachterausschusses nach§ 137 des Bun-
§ 54 b
desbaugesetzes nachgewiesen ist;
Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche-
11. in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die rungsleistungen nach Maßgabe eines von der Auf-
von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft sichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans in Anteilen
verwaltet werden und die entsprechend den Ver- an Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft
tragsbedingungen überwiegend aus inländischen oder in für das Sondervermögen einer Kapitalanlagege-
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen in
bestehen, wenn die Sondervermögen im Zeitpunkt Geld, vorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bilden-
der Anlage die Vorschriften des § 27 Abs. 1 Nr. 3 den selbständigen Abteilung des Deckungsstocks
und des § 28 KAGG erfüllen; (Anlagestock) in den im Geschäftsplan vorgesehenen
Werten anzulegen. § 54 a findet für die Bestände des
12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versi-
Anlagestocks keine Anwendung.
cherungsunternehmen nach den allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen (§ 10 Nr. 8) auf die eigenen
Versicherungsscheine gewährt.
§ 54c
(3) Bei Versicherungen, die in ausländischer Wäh- Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selb-
rung erfüllt werden müssen, sind die Bestände des Dek- ständigen ausländischen Bestand eines Versiche-
kungsstocks nach Maßgabe des Geschäftsplans in auf rungsunternehmens, so sind für das aus diesen Versi-
dieselbe ausländische Währung lautenden, Absatz 2 cherungsverhältnissen entstandene gebundene Ver-
entsprechenden Vermögenswerten anzulegen; das mögen, soweit das ausländische Recht nicht Abwei-
übrige gebundene Vermögen ist in gleicher Weise anzu- chendes vorschreibt, die §§ 54 a und 54 b entspre-
legen. Soweit es nach vernünftiger kaufmännischer chend anzuwenden. Dabei gelten Grundstücke und
Beurteilung gerechtfertigt ist, kann das übrige gebun- grundstücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die
dene Vermögen auch nach Absatz 2 angelegt werden. nicht auf eine Währung lauten, als in der Währung des
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1275
Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder grund- 4. Fristen für die Einreichung des Rechnungsabschlus-
stücksgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller ses und des Jahresberichts bei der Aufsichtsbe-
der Wertpapiere seinen Sitz hat. hörde vorzuschreiben;
5. vorzuschreiben, wieweit und auf welche Weise der
§ 54d Rechnungsabschluß und der Jahresbericht der Ver-
sicherungsunternehmen unbeschadet des Absatzes
Die Versicherungsunternehmen haben über ihre 3 den Versicherten zugänglich zu machen oder zur
gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuan- . Unterrichtung der Versicherten zu veröffentlichen ist.
lagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde
festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Die Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsver-
Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 4 bleiben unberührt. ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht
durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
wesen unterliegen, ganz oder zum Teil auf das Bundes-
1 a. Rechnungslegung, Bilanzprüfung .
aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
§ 55 werden.
(1) Die Bücher eines Versicherungsunternehmens (2 b) Vorschriften nach Absatz 2 a für Versicherungs-
sind jährlich abzuschließen; auf Grund der Bücher sind unternehmen, die der Aufsicht durch das Bundesauf-
für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsab- sichtsamt für das Versicherungswesen unterliegen,
schluß und ein Jahresbericht anzufertigen und der Auf- werden im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der
sichtsbehörde einzureichen; der Jahresbericht hat die Länder erlassen; vor dem Erlaß ist der Versicherungs-
Verhältnisse und die Entwicklung des Unternehmens beirat zu hören.
darzustellen.
(2 c) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht
durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,
(2) Auf die Rechnungsabschlüsse von Versiche-
können die Landesregierungen im Benehmen mit dem
rungs-Aktiengesellschaften sind § 151 Abs. 1 und
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
§ 157 Abs. 1 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Die
durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Absatz 2 a
Rechnungsabschlüsse von Versicherungsunternehmen
erlassen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsver-
sind unbeschadet einer weiteren Gliederung nach
ordnung der Aufsichtsbehörde des Landes übertragen.
besonderen Formblättern aufzustellen. Bedingen die
Geschäftszweige eines Versicherungsunternehmens (3) Versicherungsunternehmen haben in dem Ge-
eine Gliederung seines Rechnungsabschlusses nach schäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versi-
verschiedenen Formblättern, so hat das Versicherungs- cherten auf Verlangen ein Stück des Rechlilungsab-
unternehmen den Rechnungsabschluß nach der für schlusses und des Jahresberichts mitzuteilen.
einen seiner Geschäftszweige vorgeschriebenen Glie-
derung aufzustellen und nach der für seine anderen
§ 56
Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu
ergänzen. (1) Für die Bewertung der Wertpapiere eines Versi-
cherungsunternehmens gilt § 155 des Aktiengesetzes.
(2 a) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
(2) Aufwendungen für den Abschluß von Versiche-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
rungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, für Versicherungsunter- (3) Versicherungstechnische Rückstellungen düifen
nehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbe- auch insoweit gebiidet werden, wie dies nach vernünf-
hörden der Länder unterliegen, tiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Ver-
1. die in Absatz 2 bezeichneten Formblätter vorzu-
sicherungen sicherzustellen.
schreiben oder andere Vorschriften für die Gliede-
rung der Rechnungsabschlüsse zu erlassen, soweit (4) Bei Mitversicherungen gemäß§ 54 a Abs. 3 a muß
der Geschäftszweig der Versicherungsunternehmen die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-
dies bedingt; rungsfälle der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen
2. soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach entsprechen, die der führende Versicherer nach den
diesem Gesetz erforderlich ist, nähere Vorschriften Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß,
über die Buchführung und die Form des Jahresbe- von dem aus er tätig wird.
richts zu erlassen;
§ 56a
3. soweit der Geschäftszweig der Versicherungsunter-
nehmen dies bedingt, von § 36 a und den Vorschrif- Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt
ten des Aktiengesetzes abweichende Fristen für die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
Aufstellung des Rechnungsabschlusses und des Beträge, die für die Überschußbeteiligung der Versi-
Jahresberichts sowie bei Versicherungsunterneh- cherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge,
men, welche die Rückversicherung zum Gegenstand die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versi-
haben, auch für die Einberufung der Hauptversamm- cherten zurückzustellen sind, für die Überschußbeteili-
lung oder obersten Vertretung, welche den Rech- gung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleiben-
nungsabschluß entgegennimmt oder festzustellen den Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Hphe von minde-
hat, vorzuschreiben; stens vier vom Hundert des Grundkapitals verteilt wer-
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
den kann. Die für die Überschußbeteiligung der Versi- 2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-
cherten bestimmten Beträge sind in eine Rückstellung rücklage bei der Lebensversicherung
für Beitragsrückerstattung einzustellen.
§ 65
§ 57 (1) Die Deckungsrücklage für Lebensversicherungen
( 1) Der Rechnungsabschluß eines Versicherungsun- ist für die laufenden Versicherungsverträge für den
ternehmens ist unter Einbeziehung der Buchführung Schluß jedes Geschäftsjahrs, getrennt nach den einzel-
und des Jahresberichts durch einen oder mehrere sach- nen Versicherungsarten, zu berechnen und zu buchen;
verständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Hat dabei sind die Rechnungsgrundlagen des § 11 anzu-
keine Prüfung stattgefunden, so kann der Rechnungs- wenden.
abschluß nicht festgestellt werden. (2) Durch mindestens einen mit der Berechnung der
(2) Für die Prüfung gelten § 162 Abs. 2 und 3 sowie Deckungsrücklage bei Lebens-, Kranken- oder Unfall-
die§§ 164 bis 169 des Aktiengesetzes sinngemäß. Die versicherungsunternehmen ( § 12) beauftragten Sach-
Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die nach verständigen ist, ohne daß dies die Verantwortlichkeit
§ 55 Abs. 2 a und 2 c erlassenen Bestimmungen über der Vertreter des Unternehmens berührt, unter der
den Rechnungsabschluß und den Jahresbericht beach- Bilanz zu bestätigen, daß die eingestellte Deckungs-
tet sind. rücklage nach Absatz 1 berechnet ist. Für kleinere Ver-
eine (§ 53) gilt dies nicht.
(3) Wie im übrigen die Prüfung durchzuführen ist,
kann die Aufsichtsbehörde bestimmen.
§ 66
§ 58 (1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im
( 1) Die Abschlußprüfer bestimmt der Aufsichtsrat; die laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem
Bestimmung soll vor dem Ablauf jedes Geschäftsjahrs Deckungsstock (Prämienreservefonds) zuzuführen und
erfolgen. vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtli-
chen Anwachsen der Deckungsrücklage (§ 65) ent-
(2) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüg- spricht. Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere
lich die vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer Anordnung treffen.
anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie
gegen die bestimmten Abschlußprüfer Bedenken hat, (2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks
verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist nicht den der Berechnung der Deckungsrücklage ent-
andere Abschlußprüfer bestimmt werden. Unterbleibt sprechenden Betrag (§ 65), so hat der Vorstand den
das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die fehlenden Betrag unverzüglich dem Deckungsstock
neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie die zuzuführen.
Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß dem
(3) Der Vorstand hat den nach Absatz 1 oder 2 Deckungsstock über die rechnungsmäßige Deckungs-
bestimmten Abschlußprüfern unverzüglich den Prü- rücklage hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies
fungsauftrag zu erteilen. zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten
erscheint.
§ 59 (3 a) Unbelastete Grundstücke und grundstücksglei-
Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts der che Rechte sind für den Deckungsstock mit ihrem
Abschlußprüfer mit seinen und des Aufsichtsrats Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der
Bemerkungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die
kann den Bericht mit den Abschlußprüfern erörtern und, Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung
wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch
auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlas- Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, daß der
sen. Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 vom
Hundert überschreitet. Für belastete Grundstücke und
§ 60
grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde
Die §§ 57 bis 59 gelten nicht für nach Landesrecht den Wert im Einzelfall fest. Die angesetzten Werte sind
errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffent- der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen gemäß
lich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die lan- § 54 d mitzuteilen.
desrechtliche Vorschriften zur Prüfung ihrer Rech-
nungsabschlüsse bestehen. (4) Die Zuführung zum Deckungsstock darf nur so
weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimm-
ter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den
§§ 61 bis 63
eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt wer-
(weggefallen) den muß.
§ 64 (5) Der Deckungsstock (Gelder, Wertpapiere, Urkun-
den usw.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen
Die§§ 57 bis 59 gelten nicht für Versicherungsunter- zu verwalten und am Sitz des Unternehmens aufzube-
nehmen, die als kleinere Vereine(§ 53) anerkannt sind; wahren; die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbe-
ob und wie solche Unternehmen zu prüfen sind, kann die hörde anzuzeigen; diese kann genehmigen, daß der
Aufsichtsbehörde bestimmen. Deckungsstock anderswo aufbewahrt wird.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1277
t6) Die Bestände des Deckungsstocks sind einzeln in § 72
ein Verzeichnis ednzutragen. Die Vorschriften über den ( 1) Der Deckungsstock ist so sicherzustellen, daß nur
Deckungsstock gelten für alle Vermögensgegenstände, mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt wer-
die im Verzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nut- den kann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.
zungen, die die zum Deckungsstock gehörenden Ver-
mögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne (2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des
Eintragung in das Verzeichnis zum Deckungsstock. For- Deckungsstocks unter Mitverschluß des Versiche-
derungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die rungsunternehmens zu verwahren. Er darf die Bestände
eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens, nur herausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet;
soweit sie zu den Beständen des Deckungsstocks doch gelten entsprechend§ 31 Abs. 2 und 3 des Hypo-
gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachge- thekenbankgesetzes.
wiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch eine
Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen (3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schrift-
zurückzuzahlen sind, ist das Verzeichnis nach näherer lich zustimmen; soll ein Gegenstand im Verzeichnis der
Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; das- Bestände des Deckungsstocks gelöscht werden, so
selbe gilt für Grundstücksbelastungen, die keine per- genügt, daß der Treuhänder neben oder unter den
sönliche Forderung sichern. Am Schluß jedes Löschungsvermerk seinen Namen schreibt.
Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift
der in dessen laufe vorgenommenen Eintragungen vor- § 73
zulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift
Der Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht die Ver-
zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift
antwortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens
aufzubewahren.
berufenen Stellen berührt, unter der Bilanz zu bestäti-
(7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können gen, daß die eingestellten Deckungsrücklagen · vor-
selbständige Abteilungen des Deckungsstocks gebildet schriftsmäßig angelegt und aufbewahrt sind.
werden. Was für den Deckungsstock und die Ansprüche
daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für § 74
jede selbständige Abteilung.
Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Schrif-
ten des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit
§ 67 sie sich auf den Deckungsstock beziehen.
Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte
Unternehmen die Deckungsrücklage auch für die in § 75
Rückversicherung gegebenen Summen nach den §§ 65 Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem
und 66 zu berechnen sowie selbst aufzubewahren und Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten
zu verwalten. entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§§ 68 und 69 § 76
(weggefallen) Die§§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des
Treuhänders.
§ 70 § 77
Zur Überwachung des Deckungsstocks sind ein ( 1 ) Dem Deckungsstock dürfen außer den Mitteln, die
Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. zur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erfor-
Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es derlich sind, nur die Beträge entnommen werden, die
die Aufsichtsbehörde anordnet. durch Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf
oder dadurch frei werden, daß sonst ein Versicherungs-
verhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geändert
§ 71 wird.
( 1) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein (2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzie-
kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der hung darf über die Bestände des Deckungsstocks nur
Vorstand den Treuhänder. so weit verfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen
Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum Deckungs-
(2) Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist,
stock vorgeschrieben ( § 66 Abs. 1 bis 4) und tatsäch-
muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt wer-
lich erfolgt ist.
den. Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie
verlangen, daß binnen angemessener Frist jemand (3) Durch die Konkurseröffnung erlöschen die Lebens-
anders benannt werde. Unterbleibt das oder hat die Auf- versicherungsverhältnisse; die Versicherten können den
sichtsbehörde auch gegen die Bestellung des neu Vor- Betrag fordern, der als rechnungsmäßige Deckungsrück-
geschlagenen _Bedenken, so hat sie den Treuhänder lage zur Zeit der Konkurseröffnung auf sie entfällt; ihre wei-
selbst zu bestellen. tergehenden Ansprüche aus dem Versicherungsverhält-
nis werden dadurch nicht berührt.
(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Auf-
sichtsbehörde Bedenken hat, daß ein bestellter Treu- (4) Bei Befriedigung aus den Deckungsstockwerten
händer sein Amt weiterverwaltet. (§ 66 Abs. 6) gehen die Forderungen auf die rechnungs-
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
mäßige Deckungsrücklage, soweit wie für sie die Zufüh- gen des§ 61 Abs. 1 Nr. 6 der Konkursordnung im Range
rung zum Deckungsstock vorgeschrieben ist (§ 66 vor. Dabei werden Forderungen auf Rückerstattung des
Abs. 1 bis 4), den Forderungen aller übrigen Konkurs- Teiles eines Versicherungsentgelts im Range nach den
gläubiger vor. Untereinander haben sie denselben Rang. Forderungen auf Ersatz eines Schadens, Forderungen
Für den Anspruch der Versicherten auf Befriedigung aus derselben Rangordnung nach Verhältnis ihrer Beträge
dem anderen Vermögen des Unternehmens gelten ent- berichtigt.
sprechend die Vorschriften, die in den§§ 64, 153, 155,
156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung für die Abson-
derungsberechtigten erlassen worden sind. V. Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen
§ 78
1. Aufgaben und Befugnisse
(1) Das Konkursgericht hat den Versicherten zur der Aufsichtsbehörden
Wahrung ihrer Rechte nach § 77 einen Pfleger zu
bestellen. Für die Pflegschaft tritt an Stelle des Vor- § 81
mundschaftsgerichts das Konkursgericht.
( 1 ) Die Aufsichtsbehörde hat den ganzen Geschäfts-
(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen betrieb der Versicherungsunternehmen, besonders die
Deckungsstocks festzustellen sowie die Ansprüche der Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und die Einhal-
Versicherten zu ermitteln und anzumelden. tung des Geschäftsplans zu überwachen.
(3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anordnungen
geschehen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie treffen, die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den
von der Anmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäftsplan im
auf Verlangen auch sonst Auskunft über die Tatsachen Einklang zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, wel-
zu geben, die für ihre Ansprüche erheblich sind. Das che die Belange der Versicherten gefährden oder den
Recht des einzelnen Versicherten, seinen Anspruch Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch
selbst anzumelden, bleibt unberührt. Soweit die Anmel- bringen. Die Aufsichtsbehörde kann namentlich unter-
dung des Versicherten von der des Pflegers abweicht, sagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsab-
gilt, bis die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die schlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungs-
dem Versicherten günstiger ist. summe das Darlehen übersteigt. Auch kann sie allge-
mein oder für einzelne Versicherungszweige den Ver-
(4) Der Konkursverwalter hat dem Pfleger die Einsicht sicherungsunternehmen und Vermittlern von Versiche-
aller Bücher und Schriften des Gemeinschuldners zu rungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer
gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Dek- in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren;
kungsstocks nachzuweisen. ebenso kann sie allgemein oder für einzelne Versiche-
(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes rungszweige den Versicherungsunternehmen unter-
eine angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu sagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu
erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem verlängern. Die Anordnungen nach Satz 3 werden einen
Deckungsstock zur Last. Monat nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger
wirksam; bei Versicherungsunternehmen, die der Lan-
(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung desaufsicht unterstehen, genügt die Bekanntmachung
der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören. in dem Blatt, das für die amtlichen Bekanntmachungen
der Landesregierung bestimmt ist.
§ 79
(2 a) Bestellt die Aufsichtsbehörde auf Grund der
Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art §§ 81 oder 89 einen Sonderbeauftragten zur Wahrung
gelten die §§ 65 bis 78 entsprechend; für Unfallversi- der Belange der Versicherten, so kann sie diesem alle
cherungen der in § 12 genannten Art gelten die§§ 65 Rechte übertragen, die den Organen des Unternehmens
bis 69, 77 und 78 entsprechend. nach Gesetz oder Satzung zustehen. Die durch die
Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden
§ 79 a Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Ver-
gütung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt, fallen dem
Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen zur Last.
Versicherungsunternehmen.
(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann die Auf-
3. Vorschriften über Konkursvorrechte sichtsbehörde Zwangsgeld festsetzen; dies gilt auch
bei der Schadenversicherung bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtau-
§ 80 send Deutsche Mark.
In Versicherungszweigen, wofür nicht die besonderen (4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach
Vorschriften der§§ 65 bis 79 über die Deckungsrück- Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen
lage gelten, gehen bei Konkurs die Forderungen aus Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungs-
Versicherungsverträgen auf Rückerstattung eines auf unternehmen
die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnis-
ses entfallenden Teiles des Versicherungsentgelts und a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Ver-
auf Ersatz eines zur Zeit der Konkurseröffnung bereits trages über Funktionsausgliederungen ( § 5 Abs. 3
eingetretenen Schadens den übrigen Konkursforderun- Nr. 4) sein können, oder
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1279
b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53 d (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
erbringen. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Wahrung der Belange der Ver-
Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegen-
sicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse
über Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter
die Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und
Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungs-
Vorschriften über die Berechnung des Normrisikoüber-
unternehmen versichert haben. In den Fällen der
schusses und des Normzinsertrags zu erlassen. Die
Sätze 1 und 2 gilt Absatz 3 entsprechend.
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bun-
§ 81 a desaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertra-
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein gen werden.
Geschäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsver-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pensions- und
träge geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange
Sterbekassen.
der Versicherten notwendig erscheint, 'kann die Auf-
sichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für § 82
bestehende oder noch nicht abgewickelte Versiche-
rungsverhältnisse ändern oder aufheben. § 81 Abs. 3 (1) Ist ein Vers;cherungsunternehmen an einem
gilt entsprechend. anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unterliegt,
beteiligt, und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem
§ 81 b Umfang geeignet, das Versicherungsunternehmen zu
( 1) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunter- gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem Versi-
nehmens geringer als die Solvabilitätsspanne, so hat cherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteiligung
das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde untersagen oder nur unter der Bedingung gestatten, daß
dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder sich das Unternehmen nach den§§ 57 bis 59 auf seine
Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmi- Kosten oder auf Kosten des Versicherungsunterneh-
gung vorzulegen. mens prüfen läßt. Verweigert dies das Unternehmen
oder ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die
(2) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunter- Beteiligung, so hat die Aufsichtsbehörde dem Versiche-
nehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen rungsunternehmen die Fortsetzung zu untersagen.
nicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat
das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde (2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch,
dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der daß ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des Ver-
erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur sicherungsunternehmens auf die Geschäftsführung
Genehmigung vorzulegen. Außerdem kann die Auf- einefJ anderen Unternehmens maßgebenden Einfluß
sichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zuläs- aus(ibt oder auszuüben in der Lage ist.
sigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermö-
gensgegenstände des Unternehmens einschränken § 83
oder untersagen.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die
(3) § 81 Abs. 3 gilt entsprechend. Geschäftsführung und Vermögenslage eines Versiche-
rungsunternehmens auch daraufhin prüfen, ob die ver-
(4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Ver-
öffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahresbe-
sicherungsunternehmen keine ausreichenden versi-
richte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt überein-
cherungstechnischen Rückstellungen bildet, seine ver-
stimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vor-
sicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend
handen und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet
bedeckt oder von der Vorschrift des § 54 a Abs. 1 und
sind.
3 a über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies von
der Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist. (2) Die Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigten
und Agenten eines Unternehmens sowie pie Makler, die
§ 81 C für das Unternehmen tätig sind oder waren, haben in
ihren Geschäftsräumen der Aufsichtsbehörde auf Ver-
( 1 ) Entspricht die Rückgewährquote eines Lebens- langen alle Bücher, Belege und die Schriften vorzulegen,
versicherungsunternehmens im Durchschnitt der letz- die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der
ten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand des Durch- Vermögenslage bedeutsam sind, sowie jede von ihnen
schnitts aller Lebensversicherungsunternehmen fest- geforderte Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die
gelegten Rückgewährrichtsatz, so hat das Unterneh- Vermögenslage zu geben. Dazu sind sie auch verpflich-
men auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen tet, wenn die Aufsichtsbehörde vermutet, daß ein Unter-
Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur nehmen den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Rückgewähr- Gegenstand hat und die Prüfung klarstellen soll, ob das
plan) zur Genehmigung vorzulegen. Die §§ 8 und 81 Unternehmen der Aufsicht unterliegt. § 81 Abs. 3 gilt
Abs. 3 gelten entsprechend. § 81 Abs. 2 und § 87 blei- entsprechend.
ben unberührt.
(2 a) Soweit Unternehmen für ein Versicherungsun-
(2) Die Rückgewährquote entspricht dem in vom Hun- ternehmen
dert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus rech-
nungsmäßigen Zinsen und der Zuführung zur Rückstel- a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Ver-
lung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus trages über Funktionsausgliederungen ( § 5 Abs. 3
Normrisikoüberschuß und Normzinsertrag. Nr. 4) sein können, oder
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53 d (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den
erbringen, gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das
Unternehmen außerstande ist, innerhalb der gesetzten
gilt für sie Absatz 2 entsprechend.
Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan
(3) Bei Versicherungsunternehmen, die einen Auf- nach § 81 b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen
sichtsrat, eine Mitgliederversammlung oder ähnliche durchzuführen.
Stellen haben, kann die Aufsichtsbehörde Vertreter in
(3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß keine
deren Versammlungen und Sitzungen entsenden; die
neuen Versicherungen mehr abgeschlossen, früher
Vertreter sind jederzeit anzuhören. Die Aufsichtsbe-
abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden
hörde kann ferner verlangen, daß Versammlungen und
dürfen.
Sitzungen berufen sowie Gegenstände zur Beratung
und Beschlußfassung angekündigt werden; wird dem (4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Auf-
Verlangen nicht entsprochen, so kann sie die Berufung sichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die
oder Ankündigung auf Kosten des Unternehmens selbst Belange der Versicherten zu wahren. Insbesondere
vornehmen. In den Versammlungen und Sitzungen, wel- kann sie die freie Verfügung über die Vermögensgegen-
che die Aufsichtsbehörde berufen hat, sitzt ein Vertreter stände des Unternehmens einschränken oder untersa-
der Aufsichtsbehörde vor. Als Vertreter der Aufsichts- gen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Perso-
behörde sind Leiter und Beamte öffentlich-rechtlicher nen übertragen.§ 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
Versicherungsunternehmen ausgeschlossen.
(5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten
§ 84 Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluß. Auf
(1) Die Aufsichtsbehörde soll die Prüfung nach§ 83 Anzeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf im Han-
Abs. 1 Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen vorneh- delsregister eingetragen.
men. Die Aufsichtsbehörde kann zu der Prüfung Perso-
nen heranziehen, die nach§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 a
§ 164 des Aktiengesetzes zu Prüfern bestimmt werden
Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Mög-
können. Sie kann die Prüfung auch so vornehmen, daß
lichkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Versicherer
sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach
Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaa-
§ 57 veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst weitere
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an Mit-
Feststellungen trifft, die sie für nötig hält.
versicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbe-
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt nicht für Versicherungs- hörde gegenüber diesem Versicherungsunternehmen
unternehmen, die als kleinere Vereine(§ 53) anerkannt die zur Beseitigung des Mißbrauchs erforderlichen
sind. Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann
die Aufsichtsbehörde ferner dem Versicherungsunter-
(3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetzlichen Ver- nehmen den Abschluß derartiger Mitversicherungen
treter einer Prüfungsgesellschaft, die nach Absatz 1 untersagen oder die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Maß-
Satz 2 herangezogen werden, gilt § 168 des Aktienge- nahmen treffen.§ 81 Abs. 3 und§ 87 Abs. 3 bis 5 gelten
setzes sinngemäß. entsprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere anzu-
sehen, wenn ein Versicherungsunternehmen die einem
§ 85 führenden Versicherer üblicherweise zukommenden
(weggefallen) Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versi-
cherungsunternehmen beteiligt, die nach § 111 Abs. 2
§ 86 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.
Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines
Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden § 88
Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäfts- ( 1) Das Konkursgericht hat auf Antrag der Aufsichts-
betrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Er- behörde den Konkurs über das Vermögen eines Versi-
laubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird. cherungsunternehmens zu eröffnen; doch bleibt § 107
Abs. 1 der Konkursordnung unberührt. Nur die Auf-
§ 87 sichtsbehörde kann die Konkurseröffnung beantragen.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für ein- Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar. Die Sätze 1
zelne Versicherungssparten oder den gesamten bis 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versiche-
Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn rungsunternehmen, über deren Vermögen ein Konkurs-
verfahren nicht zulässig ist.
1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Ertei-
lung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt, (2) Sobald das Versicherungsunternehmen zah-
lungsunfähig wird, hat es sein Vorstand der Aufsichts-
2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Ver- behörde anzuzeigen. Ebenso ist zu verfahren, sobald
pflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder sich bei Aufstellung der Jahresbitanz oder einer Zwi-
dem Geschäftsplan obliegen, oder schenbilanz Überschuldung ergibt. Diese Anzeigepflicht
3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine Fort- tritt an Stelle der dem Vorstand durch andere gesetzli-
setzung des Geschäftsbetriebs die Belange der Ver- che Vorschriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfä-
sicherten gefährdet oder der Geschäftsbetrieb den higkeit oder Überschuldung Konkurseröffnung zu bean-
guten Sitten widerspricht. tragen. Bleiben bei Versicherungsvereinen auf Gegen-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1281
seitigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz (4) Die Mitglieder des Bundesaufsichtsamts dürfen
arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter- nicht gleichzeitig Leiter oder Beamte öffentlich-recht-
nehmen, bei denen Nachschüsse oder Umlagen zu lei- licher Versicherungsunternehmen sein.
sten sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder Umla-
gen fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so hat
§ 91
der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar ein-
gegangenen Nachschüsse oder Umlagen außer ( 1) Um den Geschäftsverkehr des Bundesaufsichts-
Betracht bleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, amts mit den seiner Aufsicht unterstehenden Versi-
so hat er es binnen einem Monat nach Ablauf der cherungsunternehmen zu erleichtern, kann der Bundes-
bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. minister der Finanzen nach Bedarf im Einvernehmen mit
Die gleichen Pflichten haben die Liquidatoren. der beteiligten Landesregierung aus den Landesbeam-
ten besondere Beauftragte bestellen, die im Auftrag und
§ 89 nach näherer Anordnung des Bundesaufsichtsamts
bestimmte Unternehmen unmittelbar beaufsichtigen.
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung
und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß (2) § 90 Abs. 4 gilt entsprechend.
dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Ver-
pflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Konkurses § 92
aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint,
(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht beim Bun-
so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche
desaufsichtsamt ein Beirat aus Sachverständigen des
anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffor-
Versicherungswesens; die Mitglieder des Beirats wer-
dern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der
den auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen
Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der
vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren
Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, beson-
ders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und berufen.
bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Belei- (2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beraten
hung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlun- das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
gen darauf, können zeitweilig verboten werden. gutachtlich bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse und
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann wirken mit Stimmrecht bei den Entscheidungen der
die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen Beschlußkammern mit.
eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen (3) Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehren-
Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend amt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tage-
herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleich- gelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sät-
mäßig verfahren, wenn es besondere Umstände recht- zen, die der Bundesminister der Finanzen bestimmt.
fertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von
Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in
§§ 93 bis 100
einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herab-
setzung werden, soweit rechnungsmäßige Deckungs- (weggefallen)
rücklagen der einzelnen Versicherungen bestehen,
zunächst die Deckungsrücklagen herabgesetzt und § 101
danach die Versicherungssummen neu festgestellt,
sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamts für das Ver-
Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der sicherungswesen und des Verfahrens vor ihm sind dem
bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herab- Bund von den seiner Aufsicht unterstellten Versiche-
setzung nicht berührt. rungsunternehmen durch Entrichtung von Gebühren
nach Absatz 2 zu erstatten; zu den Kosten gehören
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 können auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prü-
auf eine selbständige Abteilung des Deckungsstocks fern nach § 84 Abs. 1 Satz 2 entstanden sind. Zu den
( § 66 Abs. 7) beschränkt werden. Kosten sind hinzuzurechnen die Gebühren, die im Vor-
jahr nicht eingegangen sind.
2. Verfassung und Verfahren (2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel
der Aufsichtsbehörden der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins
vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Ver-
§ 90 sicherungsentgelten darf nicht überschritten werden.
Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohent-
( 1) (weggefallen)
gelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse,
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamts für das Umlagen) berechnet, die einem jeden Unternehmen im
Versicherungswesen wird auf Vorschlag der Bundes- letzten Geschäftsjahr aus den von ihm im Geltungsbe-
regierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bun- reich dieses Gesetzes abgeschlossenen Versicherun-
despräsident beruft ferner auf Vorschlag des Bundes- gen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Über-
ministers der Finanzen ständige Mitglieder des Bundes- schüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind.
aufsichtsamts für das Versicherungswesen. Die ständi-
(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich das Bundes-
gen Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
aufsichtsamt in Tausendteilen der gebührenpflichtigen
(3) Die übrigen Beamten ernennt der Bundesminister Einnahme an Versicherungsentgelten. Dabei kann es
der Finanzen. die gebührenpflichtige Einnahme und die Gebühren
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
nach Grundsätzen abrunden, die der Genehmigung des . gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber
Bundesministers der Finanzen bedürfen. Der Bundesmi- zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge
nister der Finanzen kann einen Mindestgebührenbetrag mit Versicherungsnehmern im Geltungsbereich dieses
festsetzen. Gesetzes und über inländische Grundstücke abzu-
schließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbe-
(4) Die Gebühren setzt das Bundesaufsichtsamt fest;
hörden und vor Gerichten zu vertreten. Der Hauptbevoll-
es übermittelt den Unternehmen einen Verteilungsplan
mächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister
und fordert sie auf, die Gebühren an die Bundeshaupt-
anzumelden.
kasse binnen einem Monat einzuzahlen. Nach Fristab-
lauf können fällige Beträge wie öffentliche Abgaben ein- (4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicher-
gezogen werden. heiten gestellt werden müssen, kann sich das Bundes-
§ 102 aufsichtsamt in den Bedingungen für die Rückgabe vor-
behalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versi-
Das Bundesaufsichtsamt kann bei einem Beweisver-
cherten zu verfügen.
fahren, das durch unbegründete Anträge oder
Beschwerden veranlaßt worden ist, sowie bei einem § 106 a
erfolglosen Rechtsmittel die baren Auslagen ganz oder
teilweise den Antragstellern auferlegen. ( 1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat mit dem
§ 103 Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb dem Bun-
desaufsichtsamt einzureichen
(1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht jährlich
Mitteilungen über den Stand der seiner Aufsicht unter- 1 . den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und
stellten Versicherungsunternehmen sowie über seine 4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für
Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungs- die Niederlassung einschließlich der Satzung des
wesens. Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur
gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines
(2) Ebenso veröffentlicht es fortlaufend seine Rechts- Aufsichtsorgans zu benennen;
und Verwaltungsgrundsätze. 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Sitzlandes darüber,
§ 104
a) welche Versicherungssparten das Unternehmen
(weggefallen) zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risi-
ken es tatsächlich deckt,
VI. Ausländische Versicherungsunternehmen b) daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne oder des für die betriebe-
§ 105 nen Versicherungssparten erforderlichen Min-
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im destbetrages des Garantiefonds verfügt, falls
Inland durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder dieser höher ist,
andere Vermittler das Direktversicherungsgeschäft c) in welcher Höhe Mittel für den Organisationsfonds
betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. vorhanden sind;
(2) Für die Unternehmen gilt entsprechend dieses
3. den Nachweis über die Eigenmittel des Unterneh-
Gesetz, soweit sich nichts anderes aus den §§ 106 bis
mens;
111 ergibt.
§ 106 4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das
(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese
Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen
1. bei Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Geschäftsjahre vorzulegen.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Bun-
desaufsichtsamt, (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
2. bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied- rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gilt
der Bundesminister der Finanzen. Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Unternehmen haben im Geltungsbereich (3) Soweit keine Versagungsgründe nach§ 8 Abs. 1
dieses Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und vorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das
dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsun- eine in seinem Sitzland zugelassene Rechtsform
terlagen zur Verfügung zu halten. Für die Geschäfts- besitzt, nur versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2
tätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
legen. Den in einer Vereinigung zusammengeschlossenen Ein-
zelversicherern darf die Erlaubnis unter einer Sammel-
(3) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtig- bezeichnung nur erteilt werden, wenn die Vereinigung
ter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen im Namen der Einzelversicherer für den Fall der
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben Zwangsvollstreckung nach § 109 Abs. 2 Satz 3 darauf
muß. Dieser hat die Pflichten zu erfüllen, die dieses verzichtet, Rechte daraus herzuleiten, daß die Zwangs-
Gesetz den Geschäftsleitern eines Unternehmens mit vollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversi-
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes auferlegt. Er cherern erfolgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Ver-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1283
zichtserklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung daß die gestellten Sicherheiten für den übernommenen
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlos- Bestand bestehenbleiben, wenn auch von dem über-
senen Versicherungsverträge unwiderruflich sein. nehmenden Unternehmen Sicherheiten gefordert wer-
den können.
(4) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unter-
nehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
verliert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätigkeit rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-
kann vorläufig untersagt werden, bis die vorgesehene reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten
Anhörung der zuständigen Behörde des Sitzlandes die Absätze 1 und 2 entsprechend.
abgeschlossen ist.
(4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
(5) Hat die zuständige Behörde des Sitzlandes Verfü-
gungsbeschränkungen über die Vermögensgegen- 1. das Bundesaufsichtsamt sich nach Anhörung des
stände eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Versicherungsbeirats gutachtlich äußert, daß keiner
Eigenmittel unzureichend sind, so trifft das Bundesauf- der Gründe des§ 8 Abs. 1 zum Versagen der Erlaub-
sichtsamt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende nis vorliegt,
Maßnahmen für die im Geltungsbereich dieses Geset-
2. die Voraussetzungen des§ 106 Abs. 2 und 3 erfüllt
zes belegenen Vermögensgegenstände.§ 81 b Abs. 4
sind und
bleibt unberührt.
3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.
§ 106 b
(5) Einern Unternehmen, das in einem anderen Mit-
(1) Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied- gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder bean-
dem Bundesaufsichtsamt mit dem Antrag auf Erlaubnis tragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt wer-
zum Geschäftsbetrieb einzureichen den,
1. den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 1. daß die Solvabilitätsspanne auf der Grundlage seiner
4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten
die Niederlassung einschließlich der Satzung des der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft berech-
Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur net wird,
gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines
Aufsichtsorgans zu benennen; 2. daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des schaftsgemeinschaft belegen sein können, in dem
Sitzlandes darüber, das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,
a) daß das Unternehmen an seinem Sitz unter sei- 3. daß es von der Verpflichtung befreit wird, im Gel-
nem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkei- tungsbereich dieses Gesetzes eine Kaution zu stel-
ten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt len.
werden kann, Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit der
b) welche Versicherungssparten das Unternehmen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Bundesminister der
zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risi- Finanzen, in den sonstigen Fällen das Bundesaufsichts-
ken es tatsächlich deckt; amt. Für den Widerruf der Genehmigung ist das Bundes-
aufsichtsamt zuständig.
3. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das (6) (weggefallen)
Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese
(7) Das Bundesaufsichtsamt widerruft die Erlaubnis,
Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen
wenn
Geschäftsjahre vorzulegen.
1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum
(2) Die Anforderungen an die Kapitalausstattung rich-
Geschäftsbetrieb verliert,
ten sich nach § 8. Das Unternehmen hat sich zu ver-
pflichten, Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabi- 2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum
litätsspanne zu bilden, die sich nach dem Geschäftsum- Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der
fang der Niederlassung bemißt. Diese Eigenmittel müs- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft widerrufen
sen bis zur Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich wird, weil die Eigenmittel unzureichend sind.
dieses Gesetzes, im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaa- § 87 bleibt unberührt. Der Bundesminister der Finanzen
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft belegen kann die Erlaubnis widerrufen, wenn dies im öffentlichen
sein. Der Mindestbetrag des Garantiefonds darf 50 vom Interesse geboten erscheint.
Hundert des nach§ 53 c Abs. 2 festgesetzten Betrages
nicht unterschreiten. Das Unternehmen hat sich ferner (8) Hat die für die Überwachung der Kapitalausstat-
zu verpflichten, die geforderten Sicherheiten (feste und tung des Unternehmens für die gesamte Geschäfts-
bewegliche Kaution) zu stellen. Die feste Kaution tätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
beträgt mindestens 25 vom Hundert des nach § 53 c schaftsgemeinschaft zuständige Behörde Verfügungs-
Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages des Garantie- beschränkungen über Vermögensgegenstände des
fonds. Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel ange- Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel
rechnet. Im Falle der Übertragung eines Versicherungs- unzureichend sind, so gilt § 106 a Abs. 5 Satz 1 ent-
bestandes(§ 14) kann die Aufsichtsbehörde anordnen, sprechend. § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt.
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 106 C Wege des Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
Ausländischen Versicherungsunternehmen, welche
meinschaft betreiben.
die Lebensversicherung zugleich mit anderen Versiche-
rungssparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen fer-
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebens-
ner nicht ausländische Versicherungsunternehmen mit
versicherung erlaubt werden.
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, soweit sie sich an Mitversiche-
§ 107 rungen über Risiken in der Gemeinschaft beteiligen.
Ausländische Versicherungsunternehmen, denen der Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß
Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden ist, dürfen
1. die Mitversicherung ausschließlich gewerbliche oder
die Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern,
freiberufliche Risiken der Versicherungssparten 4
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
bis 9, 11 bis 13 und 16 der Anlage Teil A mit Aus-
dieses Gesetzes haben, sowie Versicherungsverträge
nahme von Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit
über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmäch-
Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel deckt,
tigte abschließen, die im Geltungsbereich dieses Geset-
zes wohnen. 2. der Mitversicherung
§ 108 a) in den Sparten 8, 9, 11, 13 und 16 der Anlage
(weggefallen) Teil A allgemeine Versicherungsbedingungen, die
dem führenden Versicherer nach diesem Gesetz
§ 109 genehmigt worden sind, und
(1) Für Klagen, die aus dem inländischen Versiche- b) die Tarife des führenden Versicherers zugrunde
rungsgeschäft gegen das Unternehmen erhoben wer- liegen,
den, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk es seine
3. der führende Versicherer befugt ist, im Geltungs-
Niederlassung ( § 106 Abs. 2) hat. Dieser Gerichtsstand
bereich dieses Gesetzes derartige Risiken auch
darf nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
allein zu decken,
(2) Ansprüche aus einem inländischen Versiche-
rungsgeschäft der in einer Vereinigung zusammenge- . 4. der Mitversicherer bei der Beteiligung an der Mitver-
schlossenen Einzelversicherer(§ 106 a Abs. 3 Satz 2) sicherung außer über den führenden Versicherer
können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtig- nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich
ten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein gemäß dieses Gesetzes tätig wird und
Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Ver-
5. der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2
sicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. Aus
festgelegte Umfang der Risiken nicht unterschritten
einem gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel
wird.
kann in die von ihm verwalteten, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte aller in (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversi- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
cherer vollstreckt werden. Bundesrates bedarf,
§ 110
1. Absatz 1 auf ausländische Versicherungsunterneh-
men mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-
(1) Für ausländische Versicherungsunternehmen päischen Wirtschaftsgemeinschaft für anwendbar zu
gelten die §§ 57 bis 59 und 64 nur, soweit es das Bun- erklären, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürf-
desaufsichtsamt bestimmt. Die§§ 54 bis 54 b, 54 d, 65 nis besteht,
und 66 Abs. 1 bis 3 a und Abs. 5 bis 7 sowie die§§ 67
2. zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Euro-
und 70 bis 79 a gelten bei ausländischen Unternehmen
päischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versi-
nur für die im Inland abgeschlossenen Versicherungen.
cherungswesens Vorschriften über den Umfang der
(2) Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied- Risiken zu erlassen, die nach Absatz 2 gedeckt wer-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den dürfen.
wird ein Treuhänder nach den §§ 70 bis 76 nicht
bestellt. Der Deckungsstock für diese Versicherungen
ist nach näherer Bestimmung des Bundesaufsichts- Vl.a. Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamts
amts so sicherzustellen, daß nur mit seiner Genehmi- für das Versicherungswesen
gung darüber verfügt werden kann. mit den zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten
§ 111 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen mit auf dem Gebiet der Direktversicherung
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
§ 111 a
schaftsgemeinschaft, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, den zuständi-
bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten betrei- gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten die Aus-
ben, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes künfte zu erteilen und die Unterlagen zu übermitteln, die
nicht, soweit sie das Direktversicherungsgeschäft im zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1285
§ 111 b tätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten, die dem Antrag
zugestimmt haben, wenn dies in dem Antrag vorgese-
( 1) Beantragt ein Unternehmen mit Sitz im Geltungs-
hen ist.
bereich dieses Gesetzes die Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, so nimmt das (3) Überwacht das Bundesaufsichtsamt die Kapital-
Bundesaufsichtsamt zu dem Geschäftsplan und den ausstattung, so unterrichtet es die zuständigen Behör-
sonstigen Zulassungsunterlagen Stellung, die ihm die den der beteiligten Mitgliedstaaten von den nach§ 81 b
zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mit Abs. 2 Satz 2 getroffenen Maßnahmen. Es kann diese
ihrer gutachtlichen Äußerung übersandt hat. Äußert sich Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu tref-
das Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb von drei Mona- fen.
ten nach Eingang dieser Unterlagen, so gilt dies als
positive Stellungnahme. VII. Bausparkassen
(2) Im Falle des§ 106 a Abs. 1 übersendet das Bun- (weggefallen)
desaufsichtsamt den Geschäftsplan und die in § 5
Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Unterlagen
mit seiner gutachtlichen Äußerung der zuständigen
VIII. Übergangsvorschriften
Behörde des Sitzlandes zur Stellungnahme. Äußert sich
diese Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach § 122
Eingang der Unterlagen, so unterstellt das Bundesauf-
sichtsamt eine positive Stellungnahme. Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar
1902 in einem oder in mehreren Ländernlandesgesetz-
lich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedür-
§ 111 C
fen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie
(1) Hat das Bundesaufsichtsamt auf Grund des§ 81 b ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die
Abs. 2 Satz 2 die freie Verfügung über die Vermögens- sie bis zum 1. Januar 1902 eingehalten gehabt hatten
gegenstände eines Unternehmens eingeschränkt oder oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäfts-
untersagt, so unterrichtet es die zuständigen Behörden betrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die
der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen Erlaubnis gezogen waren.
zugelassen ist. Es kann diese Behörden ersuchen, die
gleichen Beschränkungen anzuordnen. § 123
(2) Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu
Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz in einem diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften
Mitgliedstaat auf Grund des § 81 b Abs. 4 eine Verfü- und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf
gungsbeschränkung erläßt, unterrichtet es die zustän- Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde
dige Behörde des Sitzlandes. erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen
Vermögen verbleiben, im Deckungsstock jedoch nur,
(3) Vor der Genehmigung eines Bestandsübertra-
soweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in
gungsvertrages(§ 14) setzt sich das Bundesaufsichts-
das Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren.
amt mit den zuständigen Behörden der beteiligten Mit-
gliedstaaten ins Benehmen.
§§ 124 bis 127
§ 111 d (weggefallen)
( 1) Widerruft das Bundesaufsichtsamt gemäß § 87
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb für ein Unterneh- § 128
men, das auch in anderen Mitgliedstaaten zugelassen
Für Vereine, die am 1. Januar 1902 die Versicherung
ist, so unterrichtet es die zuständigen Behörden dieser
ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitig-
Mitgliedstaaten und setzt sich mit ihnen wegen der nach
keit betrieben haben und rechtsfähig gewesen sind, gel-
§ 87 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen.
ten auch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ver-
(2) Vor Widerruf der Erlaubnis für ein ausländisches sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abschnitt III)
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat setzt sich außer den Vorschriften über den Gründungsstock und
das Bundesaufsichtsamt mit der zuständigen Behörde die Verlustrücklage. Sie haben jedoch bis zum
des Sitzlandes ins Benehmen. Wird die Geschäftstätig- 31. Dezember 1983 eine Verlustrücklage zu bilden;
keit vorläufig untersagt, so unterrichtet das Bundesauf- § 53 b bleibt unberührt.
sichtsamt unverzüglich die zuständige Behörde des
Sitzlandes. §§ 129 bis 133 a
§ 111 e (weggefallen)
(1) Soll einem Antrag gemäß§ 106 b Abs. 5 stattge-
§ 133 b
geben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen (1) Versicherungsunternehmen, deren Rechtsform
das Unternehmen zugelassen oder ein Zulassungsver- nicht § 7 entspricht, haben bis zum 31. Juli 1976 eine
fahren anhängig ist. der zugelassenen Rechtsformen anzunehmen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt überwacht die Kapital- (2) Einern Antrag auf Ausdehnung der Geschäftstä-
ausstattung für den gesamten Umfang der Geschäfts- tigkeit auf andere Versicherungssparten oder ein ande-
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
res Gebiet darf nur stattgegeben werden, wenn das § 133 f
Unternehmen zugleich eine § 7 entsprechende Rechts-
(1) Bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungs-
form annimmt.
bereich dieses Gesetzes, der die Erlaubnis zum Betrieb
§ 133 C der Lebensversicherung bis zum 14. März 1989 erteilt
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Geltungs-
wird und an der ein Versicherungsunternehmen mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
bereich dieses Gesetzes, die am 14. September 1981
zum Betrieb der Lebensversicherung befugt sind, haben meinschaft, welches die Lebensversicherung zugleich
mit anderen Versicherungssparten betreibt, zumindest
die Vorschriften über die Kapitalausstattung bis zum
14. März 1984 zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann mit 95 vom Hundert beteiligt ist, gilt bis zum Ende des
siebenten Geschäftsjahres nach Erteilung der Erlaubnis
ein Unternehmen, dessen in Höhe der Solvabilitäts-
spanne (§ 53 c Abs. 1) ohne Abzug der Rückversiche- zum Geschäftsbetrieb eine finanzielle Garantie des
rung gebildete Eigenmittel am 15. März 1984 nicht den letztgenannten Unternehmens bis zur Höhe der Hälfte
Mindestbetrag des Garantiefonds (§ 53 c Abs. 2) errei- des Mindestbetrages des Garantiefonds(§ 53 c Abs: 2)
als Eigenmittel, solange die Solvabilitätsspanne (§ 53 c
chen, von der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in
dieser Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahrs nachzuwei- Abs. 1 ) nicht höher als der Mindestbetrag des Garantie-
fonds ist. In diesem Fall wird nicht eingezahltes Grund-
sen, in dem die in Höhe der Solvabilitätsspanne ohne
kapital über die Vorschrift des § 53 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Abzug der Rückversicherung gebildeten Eigenmittel den
Buchstabe a hinaus auch insoweit nicht als Eigenmittel
Mindestbetrag des Garantiefonds erreichen. Die Befrei-
angesehen, als es zusammen mit dem Garantiebetrag
ung darf nicht über den 14. März 1989 hinaus gewährt
werden. die Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds
übersteigt. Die Garantie muß bis zur vollständigen
(2) Einern Antrag der in Absatz 1 genannten Unter- Ersetzung durch andere Eigenmittel (Absatz 3) unwi-
nehmen auf Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf derruflich sein.
andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das beteiligte
darf nur stattgegeben werden, wenn die Vorschriften
über die Kapitalausstattung erfüllt sind. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich
(3) Einern in Absatz 1 genannten Unternehmen, des- dieses Gesetzes keine Niederlassung für den Betrieb
sen Eigenmittel bis zum 14. März 1984 die vorgeschrie- anderer Versicherungssparten als der Lebensversiche-
bene Höhe nicht erreichen, kann die Aufsichtsbehörde rung hat und sowohl über die für den Betrieb der
eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren Lebensversicherung ,als auch über die für den Betrieb
gewähren, sofern das Unternehmen einen Solvabilitäts- anderer Versicherungssparten als der Lebensversiche-
plan vorgelegt hat. rung vorgeschriebenen Eigenmittel verfügt. Hierbei dür-
fen Eigenmittel in Höhe der Garantie nicht berücksich-
(4) Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen mit tigt werden.
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das am
31. Januar 1976 zum Betrieb der in der Anlage Teil A (3) Die Aktiengesellschaft muß die Garantie schritt-
Nr. 1 bis 17 genannten Versicherungssparten befugt weise, beginnend mit dem dritten Geschäftsjahr nach
war und dessen Beiträge am 31. Juli 1978 das Sechs- der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, durch
fache des Mindestbetrages des Garantiefonds nicht andere Eigenmittel ersetzen. Hierfür ist gleichzeitig mit
erreichten, von der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts-
dieser Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahrs nachzuwei- betrieb ein Plan vorzulegen, der der Genehmigung der
sen, in dem die Beiträge den sechsfachen Betrag errei- Aufsichtsbehörde bedarf.
chen. Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn der Rat der
Europäischen Gemeinschaften beschließt, daß solche
Befreiungen aufzuheben sind. Die Befreiung ist zu befri- § 133 g
sten, wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit Bestehende Verträge über Funktionsausgliederun-
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf gen(§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sind der Aufsichtsbehörde vorzu-
andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet legen, soweit sie bisher noch nicht vorgelegt worden
ausdehnt. Eine befristete Befreiung darf nicht über den sind.
31. Juli 1983 hinaus gewährt werden.
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 133 d
§ 134
Ausländischen Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Anga-
die nachweisen, daß sie über die vorgeschriebene Kapi- ben macht, um für ein Versicherungsunternehmen die
talausstattung verfügen, sind auf ihren Antrag die von Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Verlängerung einer
ihnen gestellten Sicherheiten freizugeben. Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung der
Geschäftsunterlagen, des Versicherungsbestandes
(§ 14) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
§ 133e Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Für ausländische Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft gilt § 133 c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspre- §§ 135 und 136
chend. (weggefallen)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1287
§ 137 rungsunternehmens entgegen § 88 Abs. 2 es unterläßt,
der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige
(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das
Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft.
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits- § 142
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (weggefallen)
§ 138
§ 143
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404 des
Aktiengesetzes, ein Geheimnis des Versicherungsun- Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
ternehmens, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts- rats, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liqui-
geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als dator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57 Abs. 2, 1. in Darstellungen oder Übersichten über den Vermö-
gensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Aus-
2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder
künften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse
Liquidator
des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Frei- oder
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes einem Abschlußprüfer
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der oder sonstigen Prüfer des Versicherungsvereins zu
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhält-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits- nisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder ver-
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird schleiert,
bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichne- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
ten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge- strafe bestraft.
heimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. § 144
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Versicherungsun- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vor-
ternehmens verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands stands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtig-
oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Auf- ter (§ 108) oder als Liquidator eines Versicherungs-
sichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat unternehmens
begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren
antragsberechtigt. 1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des
Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan
§ 139 über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen
(1) Wer als Sachverständiger, der die Berechnung der ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,
Deckungsrücklage bei einem Lebens-, Kranken- oder 2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des
Unfallversicherungsunternehmen zu prüfen hat, eine Deckungsstocks oder über die Berechnung,
Bestätigung nach § 65 Abs. 2 falsch abgibt, wird mit Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Dek-
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe kungsrücklage oder des Deckungsstocks (§§ 54 a
bestraft. bis 54 c, 65 bis 67, 77, 79) zuwiderhandelt oder eine
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 4 nicht oder
Überwachung eines Deckungsstocks bestellt ist, oder nicht richtig erteilt,
als Stellvertreter eines solchen Treuhänders ( § 70) eine 3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung
Bestätigung nach § 73 falsch abgibt. von Geldbeständen zuwiderhandelt oder
4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten
§ 140 Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den
(1) Wer im Inland das Versicherungsgeschäft ohne Betrieb solcher Geschäfte zuläßt.
die vorgeschriebene Erlaubnis betreibt, wird mit Frei- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer-
bestraft. den.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
§ 144a
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen. ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 141 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Versi-
(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevoll- cherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt,
mächtigter (§ 108) oder als Liquidator eines Versiehe- das die zum Betrieb derartiger Versicherungsge-
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
schäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, oder § 152
den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein
Das Bundesaufsichtsamt und die aufsichtsführenden
solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt
Landesbehörden sind verpflichtet, ihre Rechts- und Ver-
oder
waltungsgrundsätze sich gegenseitig mitzuteilen. Dies
2. einer auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 ergan- gilt auch für die Grundsätze, welche die Landesbehör-
genen Anordnung zuwiderhandelt. den bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen aufstellen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 153
§ 145 Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
ten, die den Betrieb bestimmter Versicherungsge-
Die Strafdrohungen der §§ 141 und 143 sowie die
schäfte öffentlich-rechtlichen Versicherungsunterneh-
Bußgelddrohung des § 144 gelten auch für die Mitglie-
men vorbehalten.
der des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die
Liquidatoren eines Vereins, der nach § 128 als Versi- § 154
cherungsverein auf Gegenseitigkeit zu behandeln ist.
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-
schriften über die polizeiliche Überwachung der Feuer-
§ 145 a versicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der
Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Auszahlung von Brandentschädigungen.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-
(2) (weggefallen)
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen, soweit
die Aufsicht über Versicherungsunternehmen dem Bun- (3) Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feu-
desaufsichtsamt zusteht. erversicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in
einem lande nach Landesrecht oder auf Grund von Ver-
einbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme
X. Schlußvorschriften gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unterneh-
men seinen Geschäftsbetrieb in dem lande fortgesetzt
§ 146 hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist. Die Erfüllung der
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach
Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller diesem Gesetz.
Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Ver-
§ 155
sicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buch-
stabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwi- (weggefallen)
schen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die
Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, § 156
1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise
nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch
soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes für Versicherungsaktiengesellschaften.
die Belange anderer Versicherter und die dauernde
Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht § 156a
gefährdet werden.
(1) § 5 Abs. 4 sowie die§§ 53 c und 81 b Abs. 1 und
2 gelten nicht für
§§ 147 bis 149
1. Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu
(weggefallen) werden brauchen, wenn
a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbe-
§ 150 halten sind oder Versicherungsansprüche
Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Auf- gekürzt werden dürfen, und
sicht unterliegen, haben dem Bundesaufsichtsamt für b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverord-
das Versicherungswesen die von ihm erforderten Zähl- nung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht
nachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. übersteigen,
Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat
zu hören. es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung oder
die Kredit- und Kautionsversicherung betreiben;
§ 151
2. Sterbekassen, deren Leistungen die durchschnittli-
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die chen Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht
nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, übersteigen, sowie Betriebssterbekassen und Pen-
haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- sionskassen.
wesen auf Anforderung die gleichen statistischen Anga-
ben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Ver- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
sicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäi-
Gesetz unterliegen. schen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versiehe-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1289
rungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der die Auflagen nach Absatz 2 oder die Rechte der Auf-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den für die sichtsbehörde nach § 83 Abs. 2 durchgesetzt werden
Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b maßge- sollen.
benden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen.
§ 158
(3) Für ausländische Versicherungsunternehmen mit
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmel-
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
zungen und Vermögensübertragungen in der vom
schaftsgemeinschaft, die nach dem Recht ihres Sitzlan-
1. Januar 1983 an geltenden Fassung gelten nicht für
des nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungen ent-
Vorgänge, für deren Vorbereitung bereits vor diesem
sprechend den Richtlinien des Rates der Europäischen
Tage der Verschmelzungs- oder Übergangsvertrag
Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswe-
beurkundet oder eine oberste Vertretung oder eine
sens zu genügen, gelten § 14 Abs. 1 Satz 2, § 106 a
Hauptversammlung einberufen worden ist.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie die §§ 111 b bis
111 e und 133 d nicht.
§ 159
(4) Für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Unter-
nehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Ein-
finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Von ausländi- richtungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsversiche-
schen Unternehmen kann das Bundesaufsichtsamt ver- rungsordnung bezeichneten Art sowie über deren Sat-
langen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung
Sicherheiten (feste und bewegliche Kaution) und einen der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten
angemessenen Organisationsfonds stellen. hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Ein-
richtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 2 Satz 1
(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversorgungsein- Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und
richtungen der Deutschen Bundespost und der Deut- Abs. 2 a bis 2 c sowie die§§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86, 88
schen Bundesbahn sowie für die Versorgungsanstalt und 89 entsprechend.
des Bundes und der Länder, die Bundesbahn-Versiche-
rungsanstalt-Abteilung 8- und die Versorgungsanstalt (2) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, die§§ 14, 54, 54 a Abs. 1
der Deutschen Bundespost gilt dieses Gesetz nicht. bis 3, 4 und 5, die §§ 54 d, 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 bis 3
sowie die §§ 81, 81 a, 82 bis 84 und 86 sind auf die
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Ver-
§ 157
sorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester ent-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum sprechend anzuwenden. Form und Gliederung des jähr-
Geschäftsbetrieb, die Geschäftsführung und die Rech- lichen Rechnungsabschlusses bestimmt die Aufsichts-
nungslegung der Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht behörde; ihr ist spätestens zehn Monate nach Ablauf
eingetragen zu werden brauchen, Abweichungen von des Geschäftsjahrs der Rechnungsabschluß vorzu-
den §§ 11, 12, 55, 65 und 66 gestatten. legen.
(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäfts- (3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß
führung und die Rechnungslegung beziehen, können sie Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die
besonders davon abhängig gemacht werden, daß in nicht unter§ 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind,
mehrjährigen Zeiträumen auf Kosten des Vereins der bleiben diese Vorschriften unberührt.
Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen
Sachverständigen geprüft und der Prüfungsbericht der
§ 160
Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
(1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das im
§ 157 a
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Lebensversiche-
rung zugleich mit anderen Versicherungssparten
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegensei- betreibt, einen Teil seines Versicherungsbestandes
tigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von nach § 14 in der Weise, daß das Unternehmen im Gel-
der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, tungsbereich dieses Gesetzes nur noch entweder die
wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den Lebensversicherung oder andere Versicherungsspar-
sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wah- ten betreibt, werden die durch diese Übertragung
rung der Belange der Versicherten nicht erforderlich bedingten Rechtsvorgänge, die der Börsenumsatz-
erscheint. Diese Voraussetzungen können insbeson- steuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegen, auf
dere bei Vereinen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs- Antrag von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt
kreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitrags- nur, soweit der Wert der übertragenen Vermögensge-
aufkommen vorliegen. genstände dem Wert der übertragenen versicherungs-
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und technischen Rückstellungen, der auf den übertragenen
mit Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen, Versicherungsbestand entfallenden Verbindlichkeiten,
wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Vor- sonstigen Rückstellungen und Rechnungsabgren-
zungsposten einschließlich der anteiligen Pensionsver-
aussetzungen der Freistellung entfallen sind.
bindlichkeiten und Pensionsrückstellungen sowie der
(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach anteiligen Eigenmittel und Wertberichtigungen ent-
Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die spricht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein
Vorschriften der§§ 13, 14, 22 Abs. 4, der§§ 37 und 53 a ausländisches Versicherungsunternehmen, das die
sowie der Abschnitte IV und V mit Ausnahme der Vor- Lebensversicherung zugleich mit anderen Versiche-
schriften des§ 83 Abs. 2 sowie des§ 81 Abs. 3, soweit rungssparten betreibt, dem im Geltungsbereich dieses
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetzes jedoch nur die Erlaubnis zum Betrieb der (3) Die anteiligen Eigenmittel im Sinne der Absätze 1
Lebensversicherung erteilt worden ist, wenn es seinen und 2 sind der Betrag, der der Aufsichtsbehörde nach
Bestand an Lebensversicherungsverträgen auf ein § 53 c Abs. 4 für den zu übertragenden Versicherungs-
Unternehmen überträgt, das nur die Lebensversiche- · bestand im Zeitpunkt der Übertragung nachzuweisen
rung betreibt. ist
(2) Wird ein Versicherungsbestand unter den in (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Übertragungen
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen gegen nach dem 1 4. März 1979 und vor dem 15. März 1984.
Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine inländi-
sche Kapitalgesellschaft im Sinne des Kapitalverkehr- (5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen
steuergesetzes übertragen, wird der Erwerb von Gesell- Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A
schaftsrechten durch den ersten Erwerber auf Antrag Nr. 1 und 18 genannten Versicherungssparten zuzuord-
von der Besteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapital- nen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Ver-
verkehrsteuergesetzes ausgenommen, soweit die träge auf ein anderes Unternehmen übertragen.§ 14 gilt
Gegenleistung den Wert des übertragenen Bestandes entsprechend. Für Übertragungen vor dem 15. März
und der anteiligen Eigenmittel nicht übersteigt. 1 984 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1983 1291
Anlage
A. Einteilung der Risiken
nach Versicherungssparten
1. Unfall 1O. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
a) Summenversicherung a) Kraftfahrzeughaftpflicht
b) Kostenversicherung b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) kombinierte Leistungen c) sonstige
d) Personenbeförderung 11 . Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
2. Krankheit
Frachtführers), die sich aus der Verwendung von
a) Tagegeld Luftfahrzeugen ergibt
b) Kostenversicherung
12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht
c) kombinierte Leistungen
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
Frachtführers), die sich aus der Verwendung von
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen
Sämtliche Schäden an: ergibt
a) Kraftfahrzeugen
13. Allgemeine Haftpflicht
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die
Nummern 10 bis 12 fallen
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen 14. Kredit
a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit
5. Luftfahrzeug-Kasko b) Ausfuhrkredit
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen c) Abzahlungsgeschäfte
d) Hypothekendarlehen
6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko
e) landwirtschaftliche Darlehen
Sämtliche Schäden an:
a) Flußschiffen 15. Kaution
b) Binnenseeschiffen
16. Verschiedene finanzielle Verluste
c) Seeschiffen
a) Berufsrisiken
7. Transportgüter b) ungenügende Einkommen (allgemein)
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, c) Schlechtwetter
unabhängig von dem jeweils verwendeten Trans-
d) Gewinnausfall
portmittel
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
8. Feuer und Elementarschäden f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die g) Wertverluste
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden
h) Miet- oder Einkommensausfall
durch:
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den
a) Feuer
bereits erwähnten
b) Explosion j) nichtkommerzielle Geldverluste
c) Sturm k) sonstige finanzielle Verluste
d) andere Elementarschäden außer Sturm
e) Kernenergie 17. Rechtsschutz
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
18. Leben
9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden (soweit nicht unter den Nummern 19 und 20 aufge-
führt)
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise 19. Heirats- und Geburtenversicherung
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese
Ursachen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind 20. Fondsgebundene Lebensversicherung
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt
wird
Umfaßt die Zulassung zugleich
a) die Nummern 1 Buchstabe d, 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter
der Beze.ichnung „Kraftfahrtversicherung" erteilt;
b) die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeich-
nung „See- und Transportversicherung" erteilt;
c) die Nummern 1 Buchstabe d, 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung
,,Luftfahrtversicherung" erteilt;
d) die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und
andere Sachschäden" erteilt;
e) die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht"
erteilt;
f) die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und
Kaution" erteilt;
g) die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Scha-
den- und Unfallversicherung" erteilt.