1245
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1983 Nr. 43
Tag In h a I t Seite
13. 10. 83 Neufassung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1245
612-4
5. 10. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1251
7847-11-4-30
4. 10.83 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 1252
neu: 423-1-5-4 7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 25. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1255
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1255
Bekanntmachung
der Neufassung des Zuckersteuergesetzes
Vom 13. Oktober 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-
Änderung des Zuckersteuergesetzes vom 18. Februar nung und anderer Gesetze vom 10. August 1967
1983 (BGBI. 1 S. 101) wird nachstehend der Wortlaut (BGBI. 1 S. 877),
des Zuckersteuergesetzes in der seit 1. Mai 1983 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung 5. das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Dritte Gesetz
berücksichtigt: zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom 4. Juni
1970 (BGBI. 1S. 673),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 612-4, veröffentlichte bereinigte Fassung des 6. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 28 des
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktord-
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom nungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608),
10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes- 7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 23
rechts vorn 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ), des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ) ,
2. das am 1. Januar 1965 in Kraft getretene Gesetz zur
Änderung des Zuckersteuergesetzes vom 1 5. Januar 8. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 3
1965 (BGBI. 1 S. 9), Abs. 4 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des
3. das am 23. Juni 1967 in Kraft getretene Zweite Zollgesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1
Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes S. 1695) und
vom 15. Juni 1967 (BGBI. 1S. 601 ), 9. das am 1. Mai 1983 in Kraft getretene Vierte Gesetz
4. den am 13. August 1967 in Kraft getretenen Artikel 4 zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom
Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 des Gesetzes zur Änderung 18, Februar 1983 (BGBI. 1S. 101 ).
Bonn, den 13. Oktober 1983
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zuckersteuergesetz (ZuckStG)
Steuergegenstand und Geltungsbereich (6) lsoglukose im Sinne dieses Gesetzes sind aus
Glukose, Glukosepolymeren oder Dextrose gewonnene
§ 1
feste und flüssige Zucker mit einem Fruktosegehalt in
der Trockenmasse von mindestens 10, aber nicht mehr
(1) Zucker, der im Erhebungsgebiet hergestellt oder in als 50 Gewichtshundertteilen. Enthalten so gewonnene
dieses eingeführt wird, unterliegt der Zuckersteuer. Das Erzeugnisse einen geringeren Fruktosegehalt in der
Erhebungsgebiet ist der Geltungsbereich des Gesetzes Trockenmasse als 10 Gewichtshundertteile, so werden
ohne die Zollausschlüsse und Zollfreigebiete. Die sie insgesamt als Stärkezucker behandelt. Für nach
Zuckersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Satz 1 gewonnene Erzeugnisse mit einem höheren
Abgabenordnung. Fruktosegehalt in der Trockenmasse als 50 Gewichts-
(2) Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind hundertteilen gilt Absatz 7. Erfüllen Erzeugnisse nach
Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 4, so werden
1. Rübenzucker und Zucker der chemischen Zusam- sie als Invertzucker behandelt, wenn der Dextrose- und
mensetzung des Rübenzuckers, Fruktosegehalt in der Trockenmasse 70 vom Hundert
2. Invertzucker, oder mehr beträgt.
3. Stärkezucker und Zucker der chemischen Zusam- (7) Fruchtzucker im Sinne dieses Gesetzes sind aus
mensetzung des Stärkezuckers, anderen zuckern, zum Beispiel Invertzucker, oder fruk-
4. lsoglukose und Zucker der chemischen Zusammen- tosehaltigen Stoffen oder durch Umwandlung anderer
setzung der lsoglukose, Stoffe gewonnene feste und flüssige Zucker, deren
Trockenmasse mehr als 50 Gewichtshundertteile Fruk-
5. Fruchtzucker. tose enthält. Absatz 4 bleibt unberührt.
Natürlicher Honig gilt nicht als Zucker im Sinne dieses (8) Zucker der chemischen Zusammensetzung des
Gesetzes. Rübenzuckers, des Stärkezuckers oder der lsoglukose
(3) Rübenzucker im Sinne dieses Gesetzes sind aus sind solche Zucker, die diesen Zuckerarten in ihrer che-
Rüben gewonnene feste und flüssige Zucker, ein- mischen Zusammensetzung jeweils entsprechen, aber
schließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der auf andere Weise als in den Absätzen 3, 5 und 6 ange-
Zuckerabläufe, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei geben, zum Beispiel aus anderen Ausgangsstoffen, her-
der Herstellung andere zuckerhaltige Stoffe oder Zuk- gestellt worden sind; solche Zucker werden wie die ent-
ker mitverwendet worden sind. Rübenzucker sind auch sprechenden Zuckerarten behandelt. Dies gilt auch
feste und flüssige Zucker, die durch Entzuckerung oder dann, wenn solche Zucker auf Grund der zu ihrer Her-
Raffination von Rübenzuckerabläufen, Raffination von stellung verwendeten Ausgangsstoffe andere Begleit-
Rohzucker oder Auflösen von festem Rübenzucker stoffe als diese Zuckerarten aufweisen.
gewonnen werden. Wird Rübenzucker weiterverarbeitet (9) Zucker ohne nähere Bezeichnung sind sämtliche
und werden dabei feste oder flüssige Zucker gewonnen, nach den Absätzen 2 bis 8 der Zuckersteuer unterlie-
die Invertzucker oder Fruchtzucker sind oder die chemi-
genden Erzeugnisse.
sche Zusammensetzung von Stärkezucker oder lsoglu-
kose aufweisen, so sind diese nach der jeweiligen §2
Zuckerart des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 zu behandeln.
(weggefallen)
(4) Invertzucker im Sinne dieses Gesetzes sind aus
anderen Zuckern, zum Beispiel Saccharose, oder
invertzuckerhaltigen Stoffen oder durch Umwandlung Steuertarif
anderer Stoffe gewonnene feste und flüssige Zucker,
deren Trockenmasse mindestens 50 Gewichtshundert-
§3
teile Dextrose und Fruktose zu gleichen Teilen enthält.
Gewichtsabweichungen im Verhältnis von Dextrose zu (1) Die Steuer für Zucker beträgt, soweit in den
Fruktose bis zu fünf vom Hundert bleiben unberücksich- Absätzen 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, 6 Deut-
tigt. Zucker, die auch die Voraussetzungen des Absat- sche Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht.
zes 6 Satz 1 erfüllen, werden nur dann als Invertzucker
behandelt, wenn der Dextrose- und Fruktosegehalt in (2) Für die Besteuerung der in den Absätzen 3 bis 7
der Trockenmasse 70 vom Hundert oder mehr beträgt. bezeichneten Zucker ist ihr Reinheitsgrad maßgebend.
Reinheitsgrad ist
(5) Stärkezucker im Sinne dieses Gesetzes sind aus
1. bei Rübenzucker der Gehalt der Trockenmasse an
Stärke gewonnene feste und flüssige Zucker, soweit es
Saccharose und Invertzucker in Gewichtshundert-
sich dabei nicht um Zucker nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4
teilen,
oder 5 handelt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei
der Herstellung andere zuckerhaltige Stoffe oder Zuk- 2. bei Invertzucker, Stärkezucker einschließlich Stärke-
ker mitverwendet worden sind. Stärkezucker ist auch zuckerabläufen, bei lsoglukose und Fruchtzucker der
Maltose (Malzzucker). Gehalt der Trockenmasse an reduzierenden Stoffen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1983 1247
- bei saccharosehaltigem Invertzucker nach Inver- 2. bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert
sion der Saccharose -, berechnet als Dextrose, in 3,60 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-
Gewichtshundertteilen. wicht,
(3) Steuerfrei bleiben: 3. bei einem Reinheitsgrad von weniger als 70 vom
Hundert
1. Rüben- und Rohrzuckerabläufe, Rübensäfte (Rüben- 2,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge-
sirup, Rübenkraut und Rübenkreude), andere Rüben- wicht.
zucker- und sonstige Saccharoselösungen, flüssiger
Invertzucker und Mischungen dieser Erzeugnisse mit Steuerregelung
einem Reinheitsgrad von weniger als 70 vom Hun- bei Herstellung im Erhebungsgebiet
dert,
2. Stärkezucker - ohne die in Nummer 3 bezeichneten §4
Stärkezuckerabläufe - mit einem Reinheitsgrad von Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
weniger als 10 vom Hundert,
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Zucker aus
3. Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die sich nach einem angemeldeten Herstellungsbetrieb entfernt oder
Aussehen und Geschmack als solche kennzeichnen zum Verbrauch im Betrieb entnommen wird, und zwar im
und einen Gesamtchloridgehalt in der Trockenmasse Zeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme. Steuer-
von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr haben, mit schuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes
einem Reinheitsgrad von weniger als 7 4 vom Hun- (Hersteller).
dert,
(2) Für Zucker, der außerhalb eines angemeldeten
4. flüssige lsoglukose mit einem Reinheitsgrad von
Herstellungsbetriebes hergestellt wird, entsteht die
weniger als 20 vom Hundert. Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist, wer an
der Herstellung des Zuckers beteiligt war.
(4) Die Steuer beträgt für Rübensäfte, die aus
gekochten und zerkleinerten frischen Rüben oder aus (3) Ergibt sich in den Fällen des§ 4 a Abs. 3, daß ein
getrockneten vollwertigen Rübenschnitzeln im Preßver- Steuervorteil eingetreten ist, so entsteht zu seinem
fahren, auch unter Zusatz von Braunkohle, jedoch ohne Ausgleich insoweit mit Ablauf des letzten Monats des
chemische Reinigung hergestellt worden sind, maßgebenden Kalender- oder Betriebsjahres eine
bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert 1,80 Steuer. Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebes,
Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht. der Räume oder Raumteile, in dem oder in denen der
Zuckersteuer unterliegende Erzeugnisse aus versteu-
Die Anwendung dieses Steuersatzes wird nicht dadurch ertem Zucker hergestellt worden sind.
ausgeschlossen, daß das rübensafthaltige Wasser, das
bei dem das Preßverfahren vorbereitenden Kochen oder
§4a
Dämpfen der Rüben anfällt, den weichgekochten Rüben,
Rübenschnitzeln oder dem Preßsaft zugesetzt wird. Herstellungsbetrieb
(1) Herstellungsbetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist
(5) Die Steuer beträgt für die anderen in Absatz 3 Nr. 1
eine Betriebsstätte, die zum Herstellen von Zucker
bezeichneten Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von
bestimmt und eingerichtet ist. Sie umfaßt die Gesamt-
mindestens 70 vom Hundert:
heit der baulich zueinander gehörenden Räume, in
1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom Hun- denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder
dert Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die
4,20 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge- Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und
wicht, Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werk-
2. bei einem Reinheitsgrad bis 95 vom Hundert stätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Ver-
3,60 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge- waltung befinden, ferner die Räume, Flächen, Rohrlei-
wicht. tungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese
Räume miteinander verbinden, sowie die daran angren-
(6) Die Steuer für Stärkezucker beträgt: zenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke
1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom Hun- genutzt werden.
dert (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steueraufsicht
5,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge- nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag zulassen, daß
wicht, - abweichend von Absatz 1 -
2. bei einem Reinheitsgrad bis 95 vom Hundert 1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als nicht
2,40 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge- zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt wer-
wicht. den, sofern hierfür ein berechtigtes Bedürfnis
besteht,
(7) Die Steuer beträgt für flüssige lsoglukose mit
einem Reinheitsgrad von mindestens 20 vom Hundert 2. Räume am gleichen Ort, in denen Zucker abgepackt,
und für flüssigen Fruchtzucker: umgepackt oder zu zuckerhaltigen Waren verarbeitet
1. bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom Hun- wird, als zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-
dert delt werden,
4,20 Deutsche Mark für 100 Kilogramm Eigenge- 3. Lagerstätten außerhalb des Herstellungsbetriebes,
wicht, in die der Hersteller Zucker aus seinem Herstellungs-
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
betrieb zum Lagern verbringt, weil der Lagerraum §7
innerhalb des Herstellungsbetriebes nicht ausreicht, Fälligkeit
als zum Herstellungsbetrieb gehörend behandelt
werden, (1) Eine nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ent-
standene Steuer hat der Steuerschuldner bis zum letz-
4. Räume außerhalb des Herstellungsbetriebes, in die ten Werktag des auf die Entstehung der Steuer folgen-
der Hersteller von einem anderen Herstellungsbe- den Monats zu entrichten.
trieb übernommenen, zur weiteren Verarbeitung in
(2) Eine nach § 4 Abs. 2 Satz 1 entstandene Steuer
seinem Betrieb bestimmten Rohzucker zur vorüber-
wird mit ihrer Entstehung fällig.
gehenden Lagerung verbringt, weil der Lagerraum
innerhalb seines Herstellungsbetriebes nicht aus- (3) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
reicht, als zu seinem Herstellungsbetrieb gehörend
behandelt werden.
Steuerregelung
(3) Das Hauptzollamt kann ferner auf Antrag widerruf- bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
lich zulassen, daß
§8
1. Betriebe, in denen der Zuckersteuer unterliegende
Erzeugnisse ausschließlich aus versteuertem Zuk- ( 1) Werden Zucker, Zuckerwaren oder zuckerhaltige
ker hergestellt werden, nicht als Herstellungsbetrieb Waren, bei denen die Zuckersteuer von dem in ihnen
nach Absatz 1 behandelt werden, enthaltenen Zucker zu erheben ist, in das Erhebungsge-
biet eingeführt, so gelten für die Entstehung der Steuer
2. in Räumen oder Raumteilen, die nach Absatz 2 Nr. 1 und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend
aus einem Herstellungsbetrieb ausgegliedert worden ist, für die Person des Steuerschuldners, die persönli-
sind, der Zuckersteuer unterliegende Erzeugnisse che Haftung, die Fälligkeit, das Erlöschen, den Erlaß und
ausschließlich aus versteuertem Zucker hergestellt die Erstattung der Steuer, den Steuerzuschlag bei
werden, ohne daß diese Räume oder Raumteile als Nichtbeachtung von Steuervorschriften und für das
Herstellungsbetrieb nach Absatz 1 behandelt wer- Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle sinngemäß.
den. Dies gilt auch dann, wenn Zoll nicht zu erheben ist. Zah-
lungsaufschub ist unzulässig.
Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten
ist, daß dadurch kein Steuervorteil für den Inhaber des (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zucker, der nach
Betriebes, der Räume oder Raumteile eintritt. Ein Steu- § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c
ervorteil liegt vor, wenn der Steuerbetrag für die
Gesamtmenge der hergestellten Erzeugnisse bei einer 1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven
Entfernung aus einem Herstellungsbetrieb nach Veredelung abgefertigt worden oder durch Anschrei-
Absatz 1 höher wäre als der Steuerbetrag, der auf den bung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung
zu ihrer Herstellung verwendeten versteuerten Zucker gleichstehen, in solche Verkehre übergegangen ist,
entfällt. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn sich nach 2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken die-
Ablauf des auf ihre Erteilung folgenden Kalender- oder nenden aktiven Veredelung gestellt worden ist.
Betriebsjahres ergibt, daß ein Steuervorteil eingetreten
Sind die veredelten Waren weder Steuergegenstand im
ist.
Sinne des § 1 des Gesetzes noch Zuckerwaren oder
zuckerhaltige Waren im Sinne des§ 3 Abs. 1 der Durch-
§5 führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz, so
Ermittlung der Zuckermenge bei entsteht für den dafür verwendeten Zucker auch dann
Herstellung zuckerhaltiger Waren eine Steuer, wenn diese Waren nach fristgerechter
Gestellung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist
Werden in einem Zuckerherstellungsbetrieb oder in ausgeführt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei
einem mit ihm räumlich verbundenen, nicht auf Zucker- um Waren handelt, zu deren Herstellung nach
herstellung gerichteten Betrieb (Nebenbetrieb) aus Abschnitt I oder II der Zuckersteuerbefreiungsordnung
Zucker zuckerhaltige Waren hergestellt, so kann der Zucker steuerfrei hätte verwendet werden dürfen.
Bundesminister der Finanzen bestimmen, daß die steu-
erpflichtigen Zuckermengen aus den Fertigwaren nach (3) Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit
dem Ausbeuteverhältnis ermittelt werden, und daß die dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entste-
Steuer erst mit der Entfernung der Fertigwaren aus dem hen, durch Rechtsverordnung Steuerfreiheit für Zucker,
Herstellungsbetrieb oder aus dem Nebenbetrieb ent- Zuckerwaren und zuckerhaltige Waren anordnen, die
steht. unter den Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet
eingehen, unter denen nach§ 24 Abs. 1 des Zollgeset-
§6 zes Zollfreiheit angeordnet werden kann oder bisher
Steueranmeldung angeordnet werden konnte. An die Stelle des Zollge-
biets tritt dabei das Erhebungsgebiet. Die Ermächtigun-
Der Steuerschuldner hat über den Zucker, für den in gen des § 24 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für
einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis die Steuerbefreiungen entsprechend.
zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steu-
ererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen Rechtsverordnung die Fälligkeit und das Verfahren
(Steueranmeldung). abweichend von Absatz 1 regeln, soweit dies zur
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Anpassung an die Behandlung des im Erhebungsgebiet 4 Nr. 1 Buchstabe a nur gewährt werden, wenn der
hergestellten Zuckers oder wegen besonderer Verhält- Zucker unter Steueraufsicht in einem von ihm
nisse bei der Einfuhr erforderlich ist. bestimmten Verfahren zum menschlichen Genuß
untauglich gemacht (vergällt) wird.
(5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.
§9a
Steuerbefreiung und Steuervergütung (1) Der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
ordnung (Bundesanstalt) als Interventionsstelle für
§9 Zucker können zur Lagerung von unversteuertem Zuk-
(1) Zucker bleibt unter der Bedingung unversteuert, ker auf Antrag Interventionssteuerlager bewilligt wer-
daß er den. Interventionssteuerlager unterliegen der Steuer-
aufsicht.
1. unter Steueraufsicht
(2) Zucker darf unversteuert unter Steueraufsicht
a) aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird, und
zwar auch über ein Ausfuhrlager, 1. aus Herstellungsbetrieben oder unmittelbar im
Anschluß an die Einfuhr oder aus einem besonderen
b) zu einem besonderen Zollverkehr oder einer akti- Zollverkehr,
ven Veredelung, bei der keine der Zuckerherstel-
lung dienenden Handlungen vorgenommen wer- 2. aus Ausfuhrlagern
den, abgefertigt wird oder durch Anschreibung in ein Interventionssteuerlager verbracht werden. Die
oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleich- Steuer entsteht in den Fällen der Nummer 1 nur bedingt;
stehen, in solche Verkehre übergeht, die bedingte Steuerschuld geht mit der Aufnahme des
c) als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken unversteuerten Zuckers in das Interventionssteuerlager
dienenden aktiven Veredelung gestellt wird, auf die Bundesanstalt über; dies gilt auch für die im Fall
der Nummer 2 in der Person des Ausfuhrlagerinhabers
2. unter Steueraufsicht in einen Herstellungsbetrieb bestehende bedingte Steuerschuld.
verbracht wird,
3. unter Steueraufsicht aus einem Herstellungsbetrieb (3) Hat die Bundesanstalt Räume eines Herstellungs-
zum Lagern in die Räume verbracht wird, die nach betriebes als Interventionslager für Zucker anerkannt,
§ 4 a Abs. 2 Nr. 3 als zu ihm gehörend behandelt wer- so können diese Räume auf Antrag der Bundesanstalt
den. als Interventionssteuerlager zugelassen werden, wenn
sie aus dem Herstellungsbetrieb ausgegliedert werden
(2) Zucker ist unter der Bedingung von der Steuer oder wenn ihre Behandlung als zum Herstellungsbetrieb
befreit, daß er unter Steueraufsicht zur Fütterung von gehörend aufgehoben wird. Ist die Zulassung vor der
Tieren oder zur Herstellung von Futtermitteln verwendet Ausgliederung oder Aufhebung der Einbeziehung der
wird. , ,
Räume erteilt worden, so entsteht die Steuer für den in
(3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er als diesen Räumen lagernden Zucker mit ihrer Ausgliede-
Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetrie- rung oder Aufhebung der Einbeziehung bedingt; die
bes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen bedingte Steuerschuld geht gleichzeitig auf die Bundes-
und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- anstalt über.
oder Gewerbeaufsicht entnommen wird.
(4) Hat die Bundesanstalt Räume eines Ausfuhr-
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, lagers als Interventionslager für Zucker anerkannt, so
durch Rechtsverordnung können diese Räume auf Antrag der Bundesanstalt als
1. Zucker unter der Bedingung von der Steuer zu Interventionssteuerlager zugelassen werden, soweit
befreien, daß er unter Steueraufsicht ihre Bewilligung als Ausfuhrlager auf Antrag des Aus-
fuhrlagerinhabers widerrufen wird. In diesem Fall geht
a) zu anderen gewerblichen oder gemeinnützigen die bedingte Steuerschuld für den in diesen Räumen
Zwecken als zum Herstellen von Lebensmitteln, lagernden Zucker mit dem Widerruf auf die Bundes-
von Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von anstalt über.
Waren zur Herstellung von Waren der Nr. 24.02
des Zolltarifs oder von Futtermitteln verwendet (5) Zucker darf aus einem Interventionssteuerlager
wird, unversteuert unter Steueraufsicht
b) zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird, 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt, zu einem
die ausgeführt werden, besonderen Zollverkehr abgefertigt, in einen Herstel-
2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäften mit lungsbetrieb verbracht werden,
anderen Stoffen, die in Haushaltungen ausschließ- 2. in ein Ausfuhrlager verbracht oder zu steuerbegün-
lich zum eigenen Gebrauch bereitet werden, von der stigten Zwecken abgegeben werden,
Steuer zu befreien, 3. in ein anderes Interventionssteuerlager verbracht
3. anzuordnen, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, werden.
zu deren Herstellung versteuerter Zucker verwendet Wird ein Interventionssteuerlager auf Antrag der Bun-
worden ist, die Steuer für die verwendete Zucker- desanstalt widerrufen und werden die Lagerräume
menge vergütet wird, gleichzeitig auf Antrag eines Herstellers von Zucker
4. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzuordnen, daß oder eines Zuckergroßhändlers als Ausfuhrlager zuge-
die Vergünstigungen in den Fällen der Absätze 2 und lassen, so gilt der in diesen Räumen unversteuert
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
lagernde Zucker als in das Ausfuhrlager verbracht. In § 12
den Fällen von Nummer 1 erlischt die Steuer, wenn der (weggefallen}
Zucker ausgeführt, zu einem besonderen Zollverkehr
abgefertigt, in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen
wird oder während der Beförderung im Erhebungsgebiet § 13
untergeht. In den Fällen von Nummer 2 geht die bedingte
Steuerschuld auf den Ausfuhrlagerinhaber oder den (weggefallen)
berechtigten Erwerber steuerbegünstigten Zuckers
über. In den Fällen von Nummer 3 bleibt die Steuer in der
Person der Bundesanstalt bedingt. In anderen Fällen der Durchführung
Entfernung von Zucker aus dem Interventionssteuerla-
ger wird die bedingte Steuer unbedingt; das gleiche gilt,
wenn Zucker zum Verbrauch innerhalb dieses Lagers §14
entnommen wird. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
(6) Die Bundesanstalt hat über den Zucker, für den in
einem Monat die Steuer unbedingt geworden ist, der 1. die Begriffe der §§ 4 und 5 zu erläutern, in den Frei-
Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden häfen den Verbrauch von unversteuertem Zucker
Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie- und den Verbrauch von Waren, bei deren Ausfuhr die
benem Vordruck abzugeben, in ihr die Steuer selbst zu Steuer für den bei ihrer Herstellung verwendeten
berechnen (Steueranmeldung} und die Steuer bis zum Zucker erlassen oder vergütet worden ist, zu verbie-
letzten Werktag dieses Monats zu entrichten; Zahlungs- ten und Zollausschlüsse und andere Zollfreigebiete
aufschub ist unzulässig. als die Freihäfen in dasErhebungsgebiet einzubezie-
hen,
(7) Interventionslager nach § 9 a des Zuckersteuer-
gesetzes in der bis zum 30. September 1980 geltenden 2. die zur Ermittlung des Reinheitsgrades von Zucker
Fassung gelten als Interventionssteuerlager nach erforderlichen Bestimmungen zu erlassen (§ 3),
Absatz 1.
3. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 6), die
Entrichtung der Steuer (§ 7), die Einfuhr (§ 8), die
Erstattung der Steuer
Steuerbefreiung und Steuervergütung (§§ 9, 9 a)
anzuordnen und Bestimmungen über das anzuwen-
§ 10 dende Verfahren zu erlassen,
Die Steuer wird nach näherer Bestimmung des
Bundesministers der Finanzen auf Antrag für Zucker 4. zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Steuervorteile
erstattet, den der Hersteller nachweislich in seinen Her- anzuordnen, daß in das Erhebungsgebiet eingeführte
stellungsbetrieb zurückgenommen hat. Zuckerwaren und zuckerhaltige Waren mit ihrem
Zuckergehalt der Zuckersteuer unterliegen. Bei
Zuckerkulör und karamelisiertem Zucker tritt an die
Steueraufsicht Stelle des Zuckergehaltes die Zuckermenge, die in
die Waren eingegangen ist, jedoch höchstens das
§ 11 Eigengewicht der Waren.
Betriebe, die Zucker herstellen, unterliegen der
Steueraufsicht. Dies gilt auch in den Fällen des § 4 a
§14a
Abs. 3 des Gesetzes. Sind die Räume, in denen sich die
Verwaltung befi~det, von diesem Betrieb örtlich Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Steuer- Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,
aufsicht. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1983 1251
Zweite Verordnung
zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung
Vom 5. Oktober 1983
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 des Gesetzes Worte „die Ölmühle" durch die Worte „der
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- Betrieb" ersetzt.
nen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 6. In § 8 werden in Absatz 1 die Absatzbezeichnung u, 1d
(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und auf Grund des Absatz 2 gestrichen.
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einverneh- 7. § 9 wird wie folgt geändert:
men mit den Bundesministern der Finanzen und für
Wirtschaft verordnet: a) In Absatz 1 werden die einleitenden Worte „Jede
Ölmühle, in die" durch die Worte „Jeder Betrieb, in
Artikel 1 den" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Ölmühle"
Die Raps-Beihilfe-Verordnung vom 27. Juni 1979
durch die Worte „Der Betrieb'' ersetzt.
(BGBI. 1 S. 828), geändert durch Verordnung vom
8. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2254), wird wie folgt
8. § 1 0 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Es werden ersetzt:
1 . In § 1 werden nach dem Wort „verarbeitet" die Worte aa) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „die Ölmühle"
„oder bei Raps- und Rübsensamen Futtermitteln durch die Worte „der Betrieb" und in Satz 2
beigemischt" eingefügt. die Worte „die Ölmühle auf ihre" durch die
Worte „der Betrieb auf seine",
2. In § 2 werden nach den Worten „der Ölmühle" die bb) in Absatz 2 die Worte „die Ölmühle" durch
Worte „oder des Futtermittelherstellungsbetriebes die Worte „den Betrieb",
(Betrieb)" eingefügt.
cc) in Absatz 3 im Einleitungssatz die Worte „der
Ölmühle" durch die Worte „dem Betrieb".
3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Öl" die
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Ölherstel-
Worte „oder zur Beimischung von Raps- und
lungsbetriebes" und „der Ölmühle" jeweils durch
Rübsensamen in Futtermittel" eingefügt.
die Worte „des Betriebes" sowie das Wort
,,diese" durch das Wort „dieser" ersetzt.
9. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte „des Ölherstel-
lungsbetriebes" durch das Wort „des Betriebes" ,,(1) Als zur Verwendung als Futtermittel in unver-
und die Worte „der Ölmühle" durch die Worte ändertem Zustand bestimmt gelten insbesondere
,,dem Betrieb" ersetzt. Ölsaaten und Mischungen, die
1. abgepackt an Groß- und Einzelhändler abgege-
4. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ben oder
,,Rechtswidrige Bewilligungsbescheide sind zurück- 2. in Kleinverkaufspackungen bis zu 5 kg Inhalt
zunehmen, zu Unrecht empfangene Beihilfen sind abgepackt worden s~nd."
zurückzuzahlen."
Artikel 2
5. § 7 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „eine tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Ölmühle" durch die Worte „einen Betrieb" und die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Worte „die Ölmühle" durch die Worte „der auch im Land Berlin.
Betrieb'' ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 3 werden die Worte „eine Ölmühle"
durch die Worte „einen Betrieb", die Worte „der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ölmühle" durch die Worte „dem Betrieb" und die in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 4. Oktober 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß das in der Anlage wiedergegebene Kennzeichen
des Nordischen Ministerrats von der Eintragung als
Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1983 (BGBI. I S. 1126).
Bonn, den 4. Oktober 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Anlage
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1983 1253
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 15. September 1983
Tag Inhalt Seite
9. 9. 83 Gesetz zum Zusatzübereinkommen vom 8. Oktober 1982 zum Übereinkommen vom
9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein,
der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen
Sicherheit ............................................................................. . 562
14. 7. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken ................. . 564
4. 8. 83 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Anerkennung von Gleich-
wertigkeiten im Hochschulbereich ....................................................... . 566
11. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr .................................................. . 569
11. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung .......................................... . 569
16. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen ............................. ; .................. . 570
26. 8. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 570
29. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht ................................................................... . 572
29. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beför-
derungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ............................. . 572
31. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus ................................................................... . 573
31. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....... . 574
1. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ............................................... . 574
1. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .. . 575
2. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ......... . 575
2. 9. 83 Bekanntmachung der Änderungen des englischen Wortlauts der Anlage des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs ........................................ . 576
Preis dieser Ausgabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 7. Oktober 1983
Tag Inhalt Seite
23. 9. 83 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 34 und Nr. 42 über die Verhütung von
Brandgefahren und über Stoßstangen nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verord-
nung zu den Regelungen Nr. 34 und Nr. 42) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
14. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehe-
willens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . 627
16. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628
16. 9. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
19. 9. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
21. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
21. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen
Arbeitsorganisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
21. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
21. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 22 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
21. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
21. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
21. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . . 637
23. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen über die
Annahme der Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
Die Regelung Nr. 34 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren
- und die Regelung Nr. 42- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorderen und hinte-
ren Schutzeinrichtungen (Stoßstangen usw.)- werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich-,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, de'n 18. Oktober 1983 1255
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 9. 83 Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 10 689 (183 29. 9. 83) 30. 9.83
7400-1
29. 9. 83 Verordnung TS Nr. 5 - OBST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien 10865 (186 4. 10. 83) 1. 11.83
9291
29. 9. 83 Verordnung TS Nr. 5 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 10865 (186 4. 10. 83) 1. 11.83
9291
28. 9. 83 Verordnung TSF Nr. 2/83 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 10 905 (187 5. 10. 83) 1. 11.83
9291
28. 9. 83 Fünfzehnte Vero~9nung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 11 057 (190 8. 10. 83) 9. 10.83
96-1-2-33
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2342/83 der Kommission zur Änderung der -
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den
Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für
Tiere außer jungen Kälbern L 225/11 18.8.83
22. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337179 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 L 232/5 23.8.83
22. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2374/83 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 40 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 L 232/10 23.8.83
22. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2375/83 der Kommission über die Möglichkeit
des Abschlusses kurzfristiger Verträge zur privaten Lagerhaltung von
Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem
Trauben mostkonzentrat L 232/15 23.8.83
25. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2405/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein,
Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten kon-
zentrierten Traubenmost L 236/12 26.8.83
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, de'n 18. Oktober 1983 1255
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 9. 83 Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 10 689 (183 29. 9. 83) 30. 9.83
7400-1
29. 9. 83 Verordnung TS Nr. 5 - OBST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien 10865 (186 4. 10. 83) 1. 11.83
9291
29. 9. 83 Verordnung TS Nr. 5 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 10865 (186 4. 10. 83) 1. 11.83
9291
28. 9. 83 Verordnung TSF Nr. 2/83 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 10 905 (187 5. 10. 83) 1. 11.83
9291
28. 9. 83 Fünfzehnte Vero~9nung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 11 057 (190 8. 10. 83) 9. 10.83
96-1-2-33
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2342/83 der Kommission zur Änderung der -
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den
Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für
Tiere außer jungen Kälbern L 225/11 18.8.83
22. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337179 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 L 232/5 23.8.83
22. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2374/83 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 40 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 L 232/10 23.8.83
22. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2375/83 der Kommission über die Möglichkeit
des Abschlusses kurzfristiger Verträge zur privaten Lagerhaltung von
Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem
Trauben mostkonzentrat L 232/15 23.8.83
25. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2405/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein,
Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten kon-
zentrierten Traubenmost L 236/12 26.8.83
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
2. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2214/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken der Warenka-
tegorie Nr. 10 (Kennziffer 0100), mit Ursprung in Thailand, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zoll prä- •
ferenzen gewährt werden L 213/22 4.8.83
2. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2215/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen der Warenka-
tegorie Nr. 16 (Kennziffer 0160), mit Ursprung in Thailand, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 213/24 4.8.83
2. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2216/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Oberhemden, Unterhemden und T-Shirts
der Warenkategorie Nr. 4 (Kennziffer 0040), mit Ursprung in Indone-
sien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 213/26 4.8.83
2. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2217 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Oberkleidung für Säuglinge, gewirkt, der
Warenkategorie Nr. 71 (Kennziffer 0710), mit Ursprung in Thailand,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 213/28 4.8.83
2. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2218/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Kleidung für Frauen, Mädchen
und Kleinkinder, der Warenkategorie Nr. 80 (Kennziffer 0800), mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 213/30 4.8.83
2. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2219/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Kleidung für Frauen, Mädchen
und Kleinkinder, der Warenkategorie Nr. 80 (Kennziffer 0800), mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 213/32 4.8.83
3. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2230/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Lithiumoxid und Lithiumhydroxid der
Tarifstelle 28.28 B, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 214/9 5.8.83
3. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2231 /83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Hydrochinon der Tarifstelle 29.06 B II,
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/10 5.8.83
3. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2232/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Chlorinchlorid der Tarifstelle 29.24
ex B, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 214/11 5.8.83
3. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2233/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Dodecylbenzol der Tarifstelle 38.19
ex E, mit Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 214/12 5.8.83
3. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2234/83 der Kommissions zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Polystyrol und seine Mischpolymeri-
sate der Tarifstelle 39.02 C VI, mit Ursprung in Brasilien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 214/13 5.8.83
4. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2259/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Glutaminsäure und ihre Salze der
Tarifstelle 29.23 D 111, mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 216/20 6.8.83
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1983 1257
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 8. 83 Entscheidung Nr. 2260/83/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern L 216/21 6.8.83
8. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2267 /83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Diäthylenglykol der Tarifstelle 29.08 B
ex 1, mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 218/5 9.8.83
8. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2268/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Klaviere, neu, der Tarifstelle 92.01 A
ex 1, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 218/6 9.8.83
8. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2269/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1403/83, (EWG) Nr. 1427 /83 und (EWG)
Nr. 1428/83 betreffend die Durchführung besonderer Interventions-
maßnahmen für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen zum
Ende des Wirtschaftsjahres 1982/83 L 218/7 9.8.83
8. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2270/83 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1983/84 L 218/8 9.8.83
5. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2274/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr ins Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in Macau L 219/5 10.8.83
5. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2275/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr ins Vereinigte Königreich und nach Irland von bestimmten
Textilwaren mit Ursprung in Macau L 219/7 10.8.83
8. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2277 /83 der Kommission über die Einstellung
des Heringfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 219/10 10.8.83
9. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2286/83 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 220/9 11. 8. 83
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2287/83 der Kommission zur Durchführung
des Artikels 127 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über
das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung L 220/12 11. 8. 83
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 der Kommission über die Aufstellung
der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbe-
freiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe L 220/13 11. 8. 83
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission zur Durchführung
der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen L 220/15 11. 8. 83
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission zur Durchführung
der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen L 220/20 11. 8. 83
10. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2291 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Streichgarne aus Wolle oder feinen Tier-
haaren, nicht in Aufmachungen, der Warenkategorie Nr. 47 (Kennzif-
fer 0470), mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 220/25 11. 8. 83
10. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2292/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Primärelemente und Primärbatterien
der Tarifnummer 85.03, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 220/27 11.8.83
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2293/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe, getränkt usw., der Warenkatego-
rie 100 (Kennziffer 1000), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 220/28 11. 8. 83
10.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2294/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Säcke, Beutel und ähnliche Waren,
aus Polyäthylen, der Tarifstelle 39.07 B V ex d), mit Ursprung in Sin-
gapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 220/29 11. 8. 83
12.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2319/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für gefaßte oder montierte piezoelektri-
sehe Kristalle der Tarifstelle 85.21 C mit Ursprung in Malaysia, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 222/9 13.8.82
12.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2328/83 der Kommission zur Berichtigung der
dänischer,i Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1816/83 der Kommis-
sion zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich
der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Mischfuttermittel aus
Getreide und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis L 222/25 13.8.83
12.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2329/83 der Kommission zur Berichtigung der
griechischeQ Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1816/83 der Korn-
mission zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich
der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Mischfuttermittel, aus
Getreide und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis L 222/26 13.8.83
11.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2333/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in Tarifnummer 15.06 des Gemeinsamen Zolltarifs L 224/13 17.8.83
11. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2334/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 90.28 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs L 224/14 17.8.83
17.8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2344/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bariumcarbonat der Tarifstelle 28.42
A ex VII, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 225/14 18.8.83
19.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2370/83 des Rates zur Festsetzung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumchlorid mit
Ursprung in der Volksrepublik China oder in der Deutschen Demo-
kratischen Republik L 228/28 20.8.83
23.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2380/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in China L 233/8 24.8.83
23.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2381 /83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr ins Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in Rumänien L. 233/14 24.8.83
23.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2392/83 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 234/9 25.8.83
22.8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2424/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 238/17 27.8.83
22.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2425/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 238/19 27.8.83
22.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2426/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien L 238/21 27.8.83
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1983 1259
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2428/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Natriumdichromat der Tarifstelle
28.47 8 ex 11, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 238/26 27.8.83
29. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2444/83 der Kommission zur Festsetzung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Hart-
platten mit Ursprung in Polen, Schweden und der Tschechoslowakei
sowie zur Wiedereröffnung der Antidumpingverfahren betreffend
diese Einfuhren L 241/9 31.8.83
30. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2445/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Vitamine der Tarifstelle 29.38
8 V, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 241/10 31.8.83
30.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2446/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilette-
gegenstände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in
Chile, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 241/12 31. 8. 83
30.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2447/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Kampfer, natürliches, raffiniert, sowie
synthetisches, der Tarifstelle 29.13 BI b), mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L241/13 31. 8. 83
30.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2483/83 der Kommission zur Aufhebung der
auf bestimmte Schuhe des Typs „Espadrilles" mit Ursprung in China
anwendbaren Schutzmaßnahmen, zur Einführung in Frankreich von
Einfuhrregelungen für die genannten Waren sowie für bestimmte Pan-
toffeln und Hausschuhe mit Ursprung in dem genannten Drittland und
zum Abschluß des gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens
betreffend die Einfuhr der Waren der Tarifstelle ex 64.04 des Gemein-
samen Zolltarifs L 244/12 2.9.83
31.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2492/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
China L 245/5 3.9.83
2. 9. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2493/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Handschuhe, einschließlich Faust-
handschuhe der Tarifstelle 42.03 B 1, mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 245/7 3.9.83
2. 9. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2494/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Handschuhe, einschließlich Faust-
handschuhe der Tarifstelle 42.03 B 1, mit Ursprung in Pakistan, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 245/8 3.9.83
6. 9. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2506/83 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren L 248/9 8.9.83
7. 9. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2507 /83 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für der Verarbeitungsindustrie angelieferte
Apfelsinen und der Höhe der nach der Verarbeitung zu leistenden
Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 L 248/12 8.9.83
7. 9. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2526/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Gewebe aus Baumwolle, roh oder
gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 2 (Kennziffer 0023), mit
Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den L 249/8 9.9.83
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Es sind nachzutragen:
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2000/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
ang~hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchfüh-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 L 230/1 22.8.83
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates zur Änderung und Aktuali-
sierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienang~hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern, und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 14(]8/71 L 230/6 22.8.83
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2870/82 des Rates vom
21. Oktober 1982 über die Beschränkung der Ausfuhr bestimmter
Stahlerzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika
(ABI. Nr. L 307 vom 1. 11. 1982) L 215/30 5.8.83
Berichtigung der Entscheidung Nr. 2872/82/EGKS der Kommission
vom 28. Oktober 1982 über Beschränkungen für die Ausfuhr von
Stahlerzeugnissen in die Vereinigten Staaten von Amerika
(ABI. Nr. L 307 vom 1.11.1982) L 215/30 5.8. 83
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2183/83 der Kommission
vom 28. Juli 1983 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich und
nach Italien von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Peru (ABI.
Nr. L 210 vom 2. 8. 1983) L 250/18 10.9.83