1221
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1983 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
29. 9. 83 Neufassung des Zivildienstgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
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25. 9. 83 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63
des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
53-4-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Vom 29. September 1983
Auf Grund des Artikels 5 Absatz 1 des Gesetzes zur 6. das am 17. August 1975 in Kraft getretene Gesetz
Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung zur Änderung des Zivildienstgesetzes vom
und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs- 15. August 1975 (BGBL I S. 2169),
Neuordnungsgesetz - KDVNG) vom 28. Februar 1983
7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 4 des
(BGBI. 1 S. 203) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes-
Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdientverweige-
grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357),
rer (Zivildienstgesetz - ZDG) vom 13. Januar 1960
(BGBI. 1 S. 10) in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fas- 8. den am 1 . August 1976 in Kraft getretenen Artikel 4
sung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüng- des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshel-
lichen Fassung ist am 20. Januar 1960 in Kraft getreten. fer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1701 ),
Die Neufassung berücksichtigt:
9. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 100
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. August des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August
1973 (BGBI. 1 S. 1015), 1976 (BGBI. 1 S. 2485),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 10. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen Arti-
158 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- kel 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
buch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 23. Dezember
1977 (BGB!. 1 S. 3110),
3. den am 1. Mai 197 4 in Kraft getretenen Artikel III§ 4
des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwer- 11. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Arti-
beschädigtenrechts vom 24. April 197 4 (BGBI. 1 kel 3 des Zehnten Gesetzes über die Anpassung
S. 981 ), der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
vom 10. August 1978 (BGBI. 1 S. 1217),
4. den am 1. Oktober 197 4 in Kraft getretenen § 29
des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen 12. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Arti-
zur Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1 kel 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
S. 1881 ), Unterhaltssicherungsgesetzes vom 16. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1013),
5. den am 8. Mai 1975 in Kraft getretenen Artikel 7 des
Neunten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht- 13. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 5
gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1046), des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Solda-
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
tenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 18. die am 1. Oktober 1981 in Kraft getretene Zweite
S. 851), Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418),
14. den am 23. August 1980 in Kraft getretenen § 25
Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes vom
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429), 19. den am 1. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel II § 11
des Sozialgesetzbuches vom 4. November 1982
15. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II
§ 20 des Sozialgesetzbuches vom 18. August 1980
(BGBI. 1 S. 1450),
(BGBI. 1 S. 1469),
20. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 4
16. den am 1. Oktober 1981 in Kraft getretenen Orga-
des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und
nisationserlaß des Bundeskanzlers über die Über-
des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBI. I
tragung der Zuständigkeit für den Zivildienst auf den
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
s. 179),
vom 1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1057),
21. den am 1. Januar 1984 in Kraft tretenden Artikel 2
17. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
kel 15 des Gesetzes zur Konsolidierung der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes
Arbeitsförderung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz -
S. 1497), KDVNG) vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203).
Bonn, den 29. September 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1223
Gesetz
über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz - ZOG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §
Aufgaben und Organisation Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
des Zivildienstes Politische Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Dienstliche Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
§ Pflichten des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 a
Aufgaben des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung . . . 31
Organisation des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Beirat für den Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2a Verwendung bei Arbeitskämpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 a
Dienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Anerkennung von Beschäftigungsstellen . . . . . . . . . . . . 4 Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Aufstellung der Dienstgruppen . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 5 Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten;
Übertragung von Verwaltungsaufgaben . . . . . . . . . . . . . 5a Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Personalakten und Beurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Staatsbürgerlicher Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 a
Vertrauensmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Seelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Zweiter Abschnitt
Ärztliche Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe . . . . . . . . . 40
Anträge und Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Tauglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Zivildienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Ausschluß vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Befreiung vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Fünfter Abschnitt
Zurückstellung vom Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge . . . . . . . . . . . . 12 Ende des Zivildienstes;
Verfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Versorgung
Zivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Ende des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 a
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . 15
Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes . . . . . . . . . 44
Freies Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 a
Ausschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Unabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . . . . . 46
Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen . . . . . . . . 17
Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall . . . . . . . 18
Versorgung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 a
Heilbehandlung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . 48
Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen . . . . . . 49
Dritter Abschnitt Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen . . . . . . . . . . . . 50
Heranziehung zum Zivildienst Durchführung der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Einberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Verlegung des ständigen Aufenthaltes . . . . . . . . . . . . . . 19 a
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . 20 Sechster Abschnitt
Widerruf des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . . . . . . 21
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Anrechnung anderen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Zivildienstüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 a Dienstflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Nichtbefolgen von Anordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Teilnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Vierter Abschnitt Ausschluß der Geldstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Dauer des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Ahndung von Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 a
Beginn des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen
Einführungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 a und Ordnungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 b
Staatsbürgerliche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 b Disziplinarmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Achtung der demokratischen Grundordnung . . . . . . . . . 26 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen . . . . . . . . . . 60
Grundpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Disziplinarvorgesetzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ §
Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Aussetzung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 a Anfechtung des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . . . . 73
Anhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 b Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des
Einstellung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Widerspruchs und der Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Verhängung der Disziplinarmaßnahme . . . . . . . . . . . . . . 64 Rechtsmittelbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Disziplinarverfügung; Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Rechte des gesetzlichen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Anrufung des Bundesdisziplinargerichts . . . . . . . . . . . . . 66 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Aufhebung der Disziplinarverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Achter Abschnitt
Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Tilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 a Sch lußvorschriften
Gnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Entsprechende Anwendung· weiterer
Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Siebenter Abschnitt Vorschriften für den Verteidigungsfall . . . . . . . . . . . . . . . 79
Besondere Verfahrensvorschriften Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Versorgungsberechtigte im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . 81
Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-
Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 gesetzes vom 24. Februar 1983. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Erster Abschnitt lieh der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichti-
gen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Be-
Aufgaben und Organisation reichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
des Zivildienstes
(2) Der Beirat besteht aus
§ 1
1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit der
Aufgaben des Zivildienstes Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweige-
rer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden)
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstver-
befassen; drei dieser Vertreter müssen Dienstlei-
weigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vor- stende sein,
, rangig im sozialen Bereich.
2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter
§ 2 Beschäftigungsstellen,
Organisation des Zivildienstes 3. je einem Vertreter der evangelischen und katholi-
schen Kirche,
( 1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes 4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der
bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Arbeitgeberverbände,
Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde
unter der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst" 5. zwei Vertretern der Länder.
(Bundesamt) errichtet, die dem Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit untersteht. (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit beruft die Mitglieder des Beirates in der
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bun- Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2
desministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ein genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.
Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauf- Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer
tragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit auf persönlicher Vertreter berufen.
dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben
durch, soweit dieser nichts anderes bestimmt. (4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundes-
minister für Jugend, Familie und Gesundheit nach Maß-
(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Per- gabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung
sonalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverwei- einberufen und geleitet.
gerer unmittelbar dem Bundesamt zu übersenden.
§3
§ 2a Dienststellen
Beirat für den Zivildienst
Die Dienstleistenden leisten den Zivildienst in einer
(1) Bei dem Bundesminister für Jugend, Familie und dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer
Gesundheit wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei drin-
Der Beirat hat den Bundesminister für Jugend, Familie gendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes
und Gesundheit in Fragen des Zivildienstes einschließ- beschäftigt werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1225
§4 1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäfti-
Anerkennung von Beschäftigungsstellen
gungsstellen,
2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer
( 1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trä-
anerkannt werden, wenn gern.
1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im
Die Verwaltungskosten können in angemessenem
Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes
Umfang erstattet werden.
und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend
sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs
anerkannt werden, §6
2. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung Kosten
und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des
Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung ent- (1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten
spricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildien- für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der
stes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäf-
mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtli- tigung der Dienstleistenden entstehenden Verwal-
chen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im tungskosten.
Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den
Wehrdienstleistenden führen würde, (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund
den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbe-
3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr züge. Den Beschäftigungsstellen wird der Aufwand für
geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, die Geldbezüge vierteljährlich nachträglich erstattet; der
ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienst- Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit legt
pflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäf- im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
tigung wegen ihrer Eigenart an die Person des für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest. Die
Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Erstattung entfällt, wenn sie im Hinblick auf die für die
Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen Beschäftigungsstelle geltenden Regelungen über die
stellt, und Kostentragung, die wirtschaftliche Lage der Beschäfti-
4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesmini- gungsstelle und den Bedarf an Zivildienstplätzen dieser
sters für Jugend, Familie und Gesundheit und des Art nicht gerechtfertigt ist.
Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der
Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse
gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung
Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt wer-
uneingeschränkt zu unterstützen. den, wenn und soweit dies erforderlich ist,
Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze aus- 1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren aner-
gesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. kannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst
ausreichende Anzahl von Zivildienstplätzen und
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu
2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung
widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Vor-
besonders geeignete Zivildienstplätze
aussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vor-
liegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen zu erhalten. Der Bundesminister für Jugend, Familie und
widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage Gesundheit erläßt zur Durchführung von Satz 1 im Ein-
nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen allge-
worden ist. meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. Die
Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als der
§5 Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.
Aufstellung der Dienstgruppen
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesmi- Zweiter Abschnitt
nisters für Jugend, Familie und Gesundheit nach Bedarf
aufgestellt. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
Gesundheit bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des
beteiligten Landes. § 7
Tauglichkeit
§ 5a
Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich
Übertragung von Verwaltungsaufgaben nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienst-
(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung fähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht
von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfä-
Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auf- hig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
trag des Bundes. Die nach § 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes nach
Maßgabe des ärztlichen Urteils festgestellte Verwen-
(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahr- dungsfähigkeit ist bei der Zuweisung von Tätigkeit an
nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden die Dienstpflichtigen zu berücksichtigen.
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§8 nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2
Zivildienstunfähigkeit des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),
verstorben sind,
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen
2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater
1. wer nicht zivildienstfähig ist, oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädi-
2. wer entmündigt ist. gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-
setzes oder des§ 1 des Bundesentschädigungsge-
§ 9 setzes verstorben sind, sofern der anerkannte
Kriegsdienstverweigerer der einzig lebende Sohn
Ausschluß vom Zivildienst
des verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit
( 1) Vom Zivildienst ist ausgeschlossen, dem anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn
steht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-
waren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Eltern-
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem
teils oder aus rassischen oder politischen Gründen
Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
jedoch nicht geschlossen werden konnte.
den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren § 11
Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Zurückstellung vom Zivildienst
Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn,
daß die Eintragung über die Verurteilung im Zentral- (1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
register getilgt ist, 1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheits-
dung öffentlicher Ämter nicht besitzt, strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder
nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unter- nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem
worfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzie-
hungsanstalt untergebracht ist,
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in 3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz (2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienst-
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Straf- verweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten,
sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- auf Antrag zurückgestellt.
nummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei-
vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1503), zulässig ist oder ner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem
war. Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt,
so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl
§ 10 angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur
Befreiung vom Zivildienst auf seinen Antrag einberufen werden.
(1) Vom Zivildienst sind befreit (4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienst-
verweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe
die Diakonatsweihe empfangen haben, eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt- in der Regel vor,
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen 1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten
evangelischen oder eines Geistlichen römisch- Kriegsdienstverweigerers
katholischen Bekenntnisses, der die Diakonats-
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger
weihe empfangen hat, entspricht,
Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer- nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher
behindertengesetzes, oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die gefährdet würde, oder
nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
entlassen worden sind. stände zu erwarten sind,
(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien 2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die
Erhaltung oder Fortführung eines eigenen oder elter-
1. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämtli- lichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbe-
che Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, betriebes unentbehrlich ist,
deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer
Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor- 3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegs-
gungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi- dienstverweigerers
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbil-
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten berei- dungsabschnitt,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1227
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder mefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare
Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs- Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus
abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder zurückgestellt werden.
c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife (2) Wird ein Antrag nach§ 11 Abs. 2 oder 4 nach der
begonnene erste Berufsausbildung, die regelmä- Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber
ßig nicht länger als vier Jahre dauert oder deren bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, daß
regelmäßig über vier Jahre hinausführender der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldi-
Abschnitt noch nicht begonnen hat, ger Entscheidung glaubhaft macht.
unterbrechen würde. (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der
(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegs- Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte
dienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.
ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheits- (4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsent- anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der
ziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfü-
erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die Ordnung gung.
oder das Ansehen des Zivildienstes oder einer Dienst-
stelle ernstlich gefährden würde. § 14
Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 12
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich mit
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens
zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
( 1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2
Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht
und 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundes-
zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivil-
amtes zu stellen. Sie sind zu begründen.
schutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem
sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder
Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-
ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann,
aussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkann-
beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizu-
ten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzei-
bringen
gen.
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Stu-
diums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil- (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein aner-
dung und kannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der
Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenam- Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ver-
tes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen pflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten
oder der entsprechenden Oberbehörde einer ande- Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er für die
ren Religionsgemeinschaft, daß sich der anerkannte Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herange-
Kriegsdienstverweigerer auf das geistliche Amt vor- zogen wird und von den in § 23 Abs. 2 bezeichneten
bereitet. Pflichten befreit ist.
(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 § 14 a
und 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Entstehung
der Gründe zulässig. Ist die Frist für einen Antrag nach Entwicklungsdienst
§ 11 Abs. 2 oder nach § 1 2 Abs. 2 oder 4 des Wehr- ( 1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis
pflichtgesetzes im Zeitpunkt der Anerkennung als zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht zum
Kriegsdienstverweigerer noch nicht abgelaufen, so ist Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber
der Antrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
diesem Gesetz beim Bundesamt zu stellen. § 60 der 18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch
Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den vori- (BGBI. 1 S. 1523), anerkannten Träger des Entwick-
gen Stand das Bundesamt zu entscheiden hat. lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers
vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen
§ 13 Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in ange-
messener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwick-
Verfahren bei der Zurückstellung
lungshelfer fortbilden und der Bundesminister für wirt-
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind schaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4
(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden fer-
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der aner-
ner nicht zµm Zivildienst herangezogen, wenn und
kannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst höch-
solange sie die Voraussetzungen des§ 1 Abs. 1 oder 2
stens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor
des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
Vollendung des achtundzwanzigsten, im Fall des § 24
Abs. 1 Satz 2 noch vor Vollendung des zweiunddreißig- (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer min-
sten Lebensjahres einberufen werden kann. In Ausnah- destens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet, so
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
erlischt ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 wenn das letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt,
Satz 1 bezeichneten Dauer zu leisten. Das gleiche gilt, für den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden,
wenn Entwicklungsdienst von mindestens dieser Dauer solange er für die von ihm außerhalb des Zivildienstes
geleistet ist, der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die
dessen vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat und Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung
der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgesprochen werden, daß der Dienstpflichtige in zeit-
dies bestätigt. lich begrenztem Umfange zum Zivildienst herangezogen
werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustim-
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver- mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
pflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den schriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des
Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.
von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivil-
dienst anzuzeigen. (2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vor-
schlag der zuständigen Verwaltungsbehörde entschie-
§ 15 den. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und
Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu.
( 1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Vollzugsdienst der Polizei oder dem hauptamtlichen ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zustän-
Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizei- digkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlich-
licher Vollzugsdienst) angehören oder für diesen durch stellung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann die
schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behör-
zur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst den auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landes-
herangezogen. Haben anerkannte Kriegsdienstverwei- regierungen übertragen werden. Die Rechtsverordnung
gerer im polizeilichen Vollzugsdienst mindestens drei regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen
Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst dem Bundesamt und der vorschlagenden Verwaltungs-
von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer zu lei- behörde unter Abwägung der verschiedenen Belange
sten. Der im polizeilichen Vollzugsdienst zwischen acht- auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner,
zehn Monaten und drei Jahren geleistete Dienst kann für welche Zeiträume die Unabkömmlichkeit ausgespro-
auf den Zivildienst angerechnet werden. chen werden kann und welche sachverständigen Stel-
len der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem sind.
Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides
und das Ausscheiden aus dem polizeilichen Vollzugs- (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflich-
dienst anzuzeigen. tigen ist. verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der
Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzu-
(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, zeigen. Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder
wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein aner- Arbeitsverhältnis stehen, haben den Wegfall der Vor-
kannter Kriegsdienstverweigerer in den polizeilichen aussetzungen selbst anzuzeigen.
Vollzugsdienst eingetreten ist oder für diesen durch
schriftlichen Bescheid angenommen worden und seine
§ 17
Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der
Annahme zu erwarten ist. Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehr-
§ 15 a dienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.
Freies Arbeitsverhältnis
§ 18
(1) Von der Heranziehung zum Zivildienst kann abge-
sehen werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstver- Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
weigerer aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivil-
Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die
dienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem Arbeitsver- aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivil-
hältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder
dienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei
Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird. angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienst-
(2) Weist er bis zur Vollendung des dreiundzwanzig- ausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den
sten Lebensjahres nach, daß er in einem solchen Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.
Arbeitsverhältnis mindestens zweieinhalb Jahre tätig
war, so wird er nicht mehr zum Zivildienst einberufen.
Dritter Abschnitt
§16 Heranziehung zum Zivildienst
Unabkömmlichstellung
§ 19
( 1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der
Einberufung
Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der
Deckung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberu-
außerhalb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger, fungsanordnungen des Bundesministers für Jugend,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1229
Familie und Gesundheit zum Zivildienst einberufen, erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas-
sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis sungsgesetzes über die Rechtshilfe ( §§ 156 ff.) und die
nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden entspre-
Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegs- chende A!1wendung. Die Beeidigung des Zeugen oder
dienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts.
Zivildienst einberufen werden. Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der
Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder
(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftli- der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht ange-
chen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesmi- fochten werden.
nister der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienst-
verhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, § 21
wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt Widerruf des Einberufungsbescheides
ist. Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwand-
lung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides
Der Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem festgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverweige-
Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes rer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid
zu melden. zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu
erteilen und zuzustellen.
(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum
Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu wer- · § 22
den. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberu-
Anrechnung anderen Dienstes
fen werden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war.
Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenzschutz-
(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht inner-
dienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst und Dienst
halb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festge-
im Zivilschutzkorps werden auf den Zivildienst ange-
stellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
rechnet. Dies gilt nicht für Zeiten des eigenmächtigen
( 5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Verlassens, des schuldhaften Fernbleibens oder der
Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivil- Verweigerung des Dienstes. Zeiten der Verbüßung von
dienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest
des Ausbleibens soll hingewiesen werden. oder Disziplinararrest und Zeiten einer während des
Dienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechts-
(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier kräftige Verurteilung gefolgt ist, sollen nicht angerech-
Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt net werden.
nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
§ 23
§19a Zivildienstüberwachung
Verlegung des ständigen Aufenthaltes (1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unter-
liegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit
(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Ablauf des Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste
anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Lebensjahr vollendet haben.
Aufenthalt
(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die
1 . während des Zivildienstes aus dem Geltungsbereich
anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt
dieses Gesetzes hinausverlegen,
unverzüglich zu melden
2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmi-
1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen Auf-
gung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hin-
enthalts, es sei denn, sie sind binnen einer Woche
ausverlegen oder
ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Lan-
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus- desgesetzen über das Meldewesen nachgekommen,
verlegen, ohne diesen zu verlassen. 2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger
(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer als acht Wochen fernzubleiben,
ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstaus-
erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich nahme nach den§§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3
dieses Gesetzes hinaus, so werden sie zum Zivildienst sowie den §§ 14, 14 a und 15 begründen,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.
4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranzie-
hung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnit-
§ 20 ten ( § 24 Abs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Vor-
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen aussetzungen einer Zurückstellung,
Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des aner- 5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen
kannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes,
eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vor-
kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder gesehen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2).
Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen
um dessen Vernehmung ersucht werden; hierbei sind des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen kön-
die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung nen.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für
ihr von den Meldebehörden nach§ 24 Abs. 9 Satz 1 des andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienst-
Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, pflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der
die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume
der Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht entzieht.
die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.
(4) Während der Zivildienstüberwachung haben aner- Vierter Abschnitt
kannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmi- Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
gung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate § 24
verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Dauer des Zivildienstes
Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, (1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die das acht-
wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus undzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver- Dienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis dafür vor-
bleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichti- gesehen sind, nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbil-
gen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses dung besondere Aufgaben im Zivildienst zu erfüllen,
Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen. Die sowie Dienstpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-
Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der bildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend
anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberu- militärfachlich ( § 5 Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtge-
fung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen Zeit- setzes) verwendet worden wären oder sind oder die
raum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines minde-
den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine beson- stens zweijährigen Entwicklungsdienstes zunächst
dere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte nicht zum Zivildienst herangezogen worden sind
bedeuten würde. Der Bundesminister für Jugend, Fami- (§ 14 a), leisten Zivildienst bis zur Vollendung des zwei-
lie und Gesundheit kann Ausnahmen von der Genehmi- unddreißigsten Lebensjahres. Bei Dienstpflichtigen, die
gungspflicht zulassen. wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vor-
(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivil- schriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
dienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer nicht mehr vor Vollendung des achtundzwanzigsten
geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen-
Nr. 2 bis 5 genannten Pflichten nur, soweit dies der Bun- gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehr-
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit zur dienst einberufen werden konnten, verlängert sich der
Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anord- Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um
net. die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch
über die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebens-
(6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind jahres hinaus.
diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer be-
freit, die (2) Der Zivildienst dauert um ein Drittel länger als der
Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes). § 79
1. nicht zivildienstfähig sind, Nr. 1 bleibt unberührt.
2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich
3. vom Zivildienst befreit sind, getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn
4. wegen einer der in den §§ 14, 14 a, 15 und 15 a sie sonst nach § 11 Abs. 4 über den in § 1 3 Abs. 1
bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivil- Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Zivildienst
dienst herangezogen werden, solange sie für eine zurückgestellt werden müßten.
Einberufung nicht in Betracht kommen. (4) Tage der schuldhaften Abwesenheit vom Zivil-
Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstaus- dienst und Zeiten der schuldhaften Dienstverweigerung
nahmen begründenden Tatsachen. während des Zivildienstverhältnisses sind nachzudie-
nen. Das gleiche gilt für Zeiten der Abwesenheit wäh-
(7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in rend des Zivildienstverhältnisses, die durch Aussetzung
besonderen Fällen ganz oder teilweise von den in der Vollziehung des Einberufungsbescheids bedingt
Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden, sind. Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Straf-
solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kom- arrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest während des
men. Zivildienstverhältnisses sollen nachgedient werden;
§ 23a dies gilt auch für Zeiten einer während des Zivildienst-
verhältnisses erlittenen Untersuchungshaft, der eine
Zuführung rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist.
Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die
ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid § 25
nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der
Beginn des Zivildienstes
im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid
bezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den
Zwecke der Zuführung die Wohnung oder andere Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder für die
Räume des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1231
§ 25 a (3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Gefahren
Einführungsdienst
auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung
anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von
( 1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.
Dienstes in Lehrgängen
(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die
1 . über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie Zwecke des Zivildienstes erfordern.
über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende
unterrichtet, § 28
2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und Verschwiegenheit
3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, einge-
(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-
führt, soweit dies erforderlich ist
scheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner
(Einführungsdienst). dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsa-
Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Ver-
chen, die offenkundig sind .oder ihrer Bedeutung nach
bände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit
ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stel- keiner Geheimhaltung bedürfen.
len der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag (2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über
des Bundes. Die Kosten der Lehrgänge können in ange- solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außer-
messenem Umfang erstattet werden; der Bundesmini- gerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62
ster für Jugend, Familie und Gesundheit kann einheit- des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende
liche Erstattungssätze festsetzen. Anwendung-mit der Maßgabe, daß über die Versagung
der Genehmigung der Bundesminister für Jugend, Fami-
(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die
Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung lie und Gesundheit entscheidet.
einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.
Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten
einer bestimmten politischen Richtung beeinflußt wer-
den. § 29
Politische Betätigung
(4) Der Dienstleistende ist während des Einführungs-
dienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubrin- (1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht
gen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. zugunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung
betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine
§ 25 b Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
Staatsbürgerliche Rechte (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anla-
gen darf die freie Meinungsäußerung während der Frei-
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürger- zeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stö-
lichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine ren. Der Dienstleistende darf dort insbesondere nicht
Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivil- als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er
dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter
beschränkt. einer politischen Organisation arbeitet. Die gegensei-
tige Achtung darf nicht gefährdet werden.
§ 26
Achtung der demokratischen Grundordnung
§ 30
Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokrati-
Dienstliche Anordnungen
sche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in sei-
nem gesamten Verhalten zu achten. ( 1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anord-
nungen des Direktors des Bundesamtes, des Leiters der
Dienststelle sowie der Personen einschließlich anderer
§ 27
Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Lei-
Grundpflichten tung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die
Beauftragung muß dem Dienstleistenden bekanntge-
(1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissen-
macht worden sein.
haft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der
er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein (2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die
Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird
innerhalb der Dienststellen nicht gefährden. die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befol-
gen, es sei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken
(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außer- erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder daß
halb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, daß er durch das Befolgen eine Straftat begangen würde.
das Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäfti-
gungsstelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernst- (3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche
haft beeinträchtigt. Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung ehe, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätig-
strafbar ist und die Strafbarkeit entweder von ihm keiten können untersagt werden, soweit sie die Dienst-
erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen leistungen gefährden oder den dienstlichen Erfordernis-
offensichtlich ist. sen zuwiderlaufen.
§ 30 a § 34
Pflichten des Vorgesetzten Haftung
Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienst- (1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die ihm
leistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstauf- obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund den daraus
sicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstli- entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist der Schaden in
cl1en Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze Ausführung dienstlicher Obliegenheiten entstanden, die
und der Dienstvorschriften erteilen. nicht auf die Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher
Belange des Bundes gerich-tet sind, so haftet der
§ 31 Dienstleistende nur insoweit, als ihm Vorsatz oder
Dienstliche Unterkunft; grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere
Gemeinschaftsverpflegung Dienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht,
so haften sie als Gesamtschuldner.
Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung
verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen (2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des Arti-
und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. kels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz
Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Dienstpflichti-
einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft. gen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 32 (3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den
Dienstpflichtigen und den Übergang von Ersatzansprü-
Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb chen auf ihn gelten die Vorschriften des§ 78 Abs. 3 und
( 1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen
Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gel-
ten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften § 35
nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Fürsorge; Geld- und Sachbezüge;
Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende An- Reisekosten; Urlaub
wendung.
( 1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses
(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeits- Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Für-
zeit hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzu- sorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der
nehmen und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen ent-
der dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst sprechende Anwendung, die für einen Soldaten des
zur Durchführung des Dienstes erforderlich sind (inne- untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der
rer Dienstbetrieb). Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten.
(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach (2) Einern Dienstleistenden kann nach einer Dienst-
Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten. zeit von sechs Monaten der Sold der Soldgruppe 2
gewährt werden, wenn seine Eignung, Befähigung und
§ 32 a Leistung dies rechtfertigen. Einern Dienstleistenden, der
Sold nach Soldgruppe 2 erhä!t, kann nach einer Dienst-
Verwendung bei Arbeitskämpfen
zeit von zwölf Monaten bei Eignung, Befähigung und Lei-
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den stung der Sold der Soldgruppe 3 gewährt werden. Der
die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf Bundesminister für Jugerid, Familie und Gesundheit
der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
werden, die in der Beschäftigungsstelle in Folge des Innern und dem Bundesminister der Finanzen Verwal-
Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird. tungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 1 und 2.
(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der
§ 33 Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der
Nebentätigkeit Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bundesbahn
zur Stundung von Reisekosten schließt der Bundesmi-
( 1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer nister für Jugend, Familie und Gesundheit ab.
Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt
werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung (4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitsklei-
gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwi- dung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und
derläuft. im inneren Dienstbereich zu tragen. Ersatzansprüche
für Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Klei-
(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eige- dung im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitsklei-
nen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Ver- dung nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht ver-
mögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftli- pflichtet war. Für die Abnutzung der eigenen Kleidung
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1233
außerhalb des Dienstes ist dem Dienstleistenden ein (2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-
angemessener Zuschuß zu gewähren. vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und
Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens
(5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivil-
innerhalb der Dienststelle beitragen. Er hat das Recht,
dienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienst-
dem Vorgesetzten in Fragen der Arbeitsaufgaben, des
leistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außer-
worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz
dienstlichen Gemeinschaftslebens Vorschläge zu
geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung
unterbreiten. Der Vorgesetzte hat ihn zu diesen Vor-
nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist
schlägen zu hören und diese mit ihm zu erörtern.
dem Dienstleistenden der nachweisbar notwendige
Aufwand zu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte (3) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der
oder abhanden gekommene eigene Kleidungsstücke Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrau-
des Dienstleistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur ensmann wird über Angelegenheiten, die seine Aufga-
unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 ben betreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichtet.
geleistet. Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Ihm ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben,
Unfälle Anwendung, die einen Anspruch auf Versorgung Sprechstunden für Dienstleistende innerhalb der
nach den§§ 47 und 47 a begründen.§ 50 Abs. 5 findet Dienststelle abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung
entsprechende Anwendung. seiner Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe
(6) Bei Beendigung des Zivildienstes kann Reise- nicht entgegenstehen.
kostenvergütung wie bei der Diensteintrittsreise (4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm
gewährt werden, soweit die Reise nicht Dienstreise ist. beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes führen min-
(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vor- destens einmal im Kalenderjahr mit Vorgesetzten und
schriften des § 1 7 des Beamtenversorgungsgesetzes Vertrauensmännern eine Besprechung über Angele-
über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend genheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufga-
angewandt. benbereich des Vertrauensmannes durch.
(8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienst- (5) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des
verhältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädi- Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend
gung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden,
mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher die auch die Dienstleistenden betreffen.
Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von (6) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die Wahlbe-
dreitausend Deutsche Mark.§ 50 Abs. 5 findet entspre- rechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die
chende Anwendung. Dauer des Amtes der Vertrauensmänner und die vorzei-
§ 36 tige Beendigung ihrer Tätigkeit werden durch eine
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Personalakten und Beurteilungen desrates bedarf, nach den Grundsätzen geregelt; die für
( 1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden und die Wahl des Vertrauensmannes von Mannschaften in
Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig militärischen Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung
sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und
in die Personalakten oder Verwertung in einer Beurtei- Gesundheit erlassen.
lung gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Perso- (7) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können
nalakten zu nehmen. sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für
(2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebsrat oder Perso-
seines Zivildienstes ein Recht auf Einsicht in seine voll- nalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der
ständige Personalakten. Dazu gehören alle ihn betref- Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter
fenden Vorgänge. des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken.
§ 36 a (8) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahr-
nehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten als
Staatsbürgerlicher Unterricht
Vertrauensmann durch einen Unfall eine gesundheitli-
Die Dienstleistenden sollen auch außerhalb des Ein- che Schädigung, die im Sinne dieses Gesetzes eine
führungsdienstes in staatsbürgerlichen Fragen unter- Zivildienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5,
richtet werden; § 25 a Abs. 3 gilt entsprechend. § 47 und die§§ 49 bis 51 entsprechende Anwendung.
§ 37 § 38
Vertrauensmann Seelsorge
( 1) Dienstleistende wählen aus ihren Reihen Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf unge-
störte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottes-
1. in Dienststellen mit fünf bis zu zwanzig Dienstleisten- dienst ist freiwillig.
den je einen Vertrauensmann und je einen Stellver-
§ 39
treter,
Ärztliche Untersuchung
2. in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienst-
leistenden je einen Vertrauensmann und je zwei ( 1 ) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärzt-
Stellvertreter. lich zu untersuchen
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafür ten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesminister für
ergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder vorüberge- Jugend, Familie und Gesundheit steht offen.
hend nicht zivildienstfähig ist; dies ist anzunehmen,
wenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähig- (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der
keit vom Zivildienst zurückgestellt war; Dienststelle, so kann sie beim Direktor des Bundesam-
tes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim Bun-
2. unverzüglich nach Dienstantritt; desminister für Jugend, Familie und Gesundheit unmit-
3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte telbar eingereicht werden.
dafür ergeben, daß er
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
a) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht
zivildienstfähig geworden ist oder
b) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat; Fünfter Abschnitt
4. vor der Entlassu,ng, wenn sich Anhaltspunkte dafür Ende des Zivildienstes; Versorgung
ergeben, daß er eine Zivildienstbeschädigung erlitten
hat, oder wenn er es beantragt. § 42
(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich Ende des Zivildienstes
zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und
Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Aus-
diese zu dulden. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen,
schluß.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-
sehrtheit bedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für § 43
Leben oder Gesundheit des Dienstpflichtigen verbun- Entlassung
den sind, dürfen nur mit seiner Zustimmung vorgenom-
men werden. Darunter fallen nicht einfache ärztliche (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
Maßnahmen, wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, 1 . die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen
dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenolo- ist,
gische Untersuchung.
2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht
(3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich der ruht oder endet,
Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärz- 3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbe-
ten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bun- scheid, Einberufungsbescheid oder der Umwand-
desamt kann auch andere Beweise erheben;§ 20 findet lungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,
entsprechende Anwendung.
4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,
5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den
§ 40
§§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den§§ 14, 14 a, 15
Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe und 15 a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte
zurückgenommen oder widerrufen werden müssen,
(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften
Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder 6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
wiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,
grob fahrlässig beeinträchtigen. 7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine wei-
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrt- tere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst
heit muß er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen ernstlich gefährdet würde,
handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertrag- 8. er unabkömmlich gestellt ist,
barer Krankheiten dient. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs-
Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
dienstverweigerer zurückgenommen oder wider-
vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) bleibt unbe-
rufen ist,
rührt.
10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt,
(3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztli- daß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr
che Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder aus Gewissensgründen verweigere,
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine
sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. 11. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die
Wiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit inner-
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit
halb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht
einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
zu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt
Dienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch
oder ihr zustimmt.
dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körper-
liche Unversehrtheit bedeutet. (2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden
1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst
§ 41 für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
Anträge und Beschwerden beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach
dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwer- oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 ent-
den vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhal- standen oder zu früher entstandenen hinzugetreten
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1235
sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 § 47
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2
Versorgung
und 3 finden entsprechende Anwendung;
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädi-
von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur gung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienst-
Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-
das gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugend- schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versor-
strafe zur Bewährung widerrufen wird. gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher
§ 44
Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten
Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes auf Antrag Versorgung.
(1) Im Falle der Entlassung endet der Zivildienst mit (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche
dem Entlassungstage. Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, an einen während der Ausübung des Zivildienstes erlitte-
dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle nen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümli-
auf, ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen, chen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
so gilt er als mit Ablauf dieses Tages entlassen. Die Ver-
(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine
pflichtung, unter den Voraussetzungen des§ 24 Abs. 4
gesundheitliche Störung, die herbeigeführt worden ist
nachzudienen, bleibt unberührt.
durch
(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlas- 1 . einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen
sungszeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf
Grund einer Einweisung durch einen Arzt, so endet der a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens
Zivildienst, zu dem er einberufen war, oder
1 . wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist, b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,
spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlas- 2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige
sungszeitpunkt, oder, Dienstleistende
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-
daß er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnis- wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-
ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als
Abgabe dieser Erklärung. Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-
nahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundes-
§ 45 versorgungsgesetzes durchzuführen oder um zur
Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
Ausschluß
erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet
(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst aus- ist, oder
geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deut- b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a
schen Gerichtes im Geltungsbereich des Grundgeset- aufgeführten Maßnahmen erleidet.
zes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maß-
regeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der Zivildienst (4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören
endet mit dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig auch
geworden ist. 1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienst-
(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am
genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen Bestimmungsort,
erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem 2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienst-
Ausschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nach- lichen Veranstaltungen.
teiligen Folgen erwachsen.
(5) Als Zivildienst gilt auch
§ 46
1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anord-
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis nung einer für die Durchführung des Zivildienstes
zuständigen Stelle,
( 1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen
Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung. 2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des
Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes,
(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein
Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer 3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammen-
seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung hängenden Weges nach und von der Dienststelle,
im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er 4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-
mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet institut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu
hat. dessen Gunsten überwiesen oder gezahlt werden,
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist wenn der Dienstleistende erstmalig nach Überwei-
ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivil- sung der Bezüge das Geldinstitut persönlich auf-
dienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen. sucht.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht verweigerer, der während des Zivildienstes verstorben
unterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmit- ist, wenn das Bundesamt die Bestattung und Überfüh-
telbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienst- rung besorgt hat.
stelle abweicht, weil
(10) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
a) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1
des Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätig- anzuwenden.
keit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstäti- § 47 a
gen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-
sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Versorgung in besonderen Fällen
Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ist ein Dienstleistender, der zur Wahrnehmung einer
Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen
ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder
der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundes-
am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so ministers für Arbeit und Sozialordnung für die Folgen
gelten Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 auch für den Weg einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstlei-
von und nach der Familienwohnung. stende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall
während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Ver-
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als sorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivil-
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit dienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung
des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur kann allgemein erteilt werden.
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur des-
halb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des fest- § 48
gestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft
Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bun- Heilbehandlung in besonderen Fällen
desministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesund- (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer
heitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivil-
werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. dienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Lei-
Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf stungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1
beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die und 3, der §§ 11 und 11 a sowie der §§ 13 bis 24 a des
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Bundesversorgungsgesetzes. Bei Anwendung der in
unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte
nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädi-
sind nicht zu erstatten. Eine vom Beschädigten absicht- gungsfolge zu behandeln.
lich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Zivildienst-
beschädigung. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur
(7) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienst-
der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung nicht vor verhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitrau-
dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des mes ein Anspruch nach§ 47 anerkannt, so werden sie
Zivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes- nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie
versorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem
Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über den
Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie
Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des werden auf Ansprüche nach § 4 7 angerechnet.
Zivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkann-
ter Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten
Versorgung nach Absatz 1 zustehen würde, verschol- Leistungen besteht nicht,
len, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abwei- a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29
chend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frü- Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches)
hestens mit dem ersten Tage des Monats, der auf den zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder
Monat folgt, in dem die Zahlung von Bezügen auf Grund Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Aus-
der Dienstleistung endet. nahme entsprechender Leistungen nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,
(8) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädi-
gung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus
des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-
anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berück- rung, besteht,
sichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheit- Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen
liche Rente festzusetzen. Krankenversicherung übersteigt, oder
(9) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
keine Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienst- zurückzuführen ist.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1237
§ 49 schollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich
für die Zeit wieder auf, für die Bezüge auf Grund der
Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
Dienstleistung nachgezahlt werden.
Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-
finden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer,
ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Auf-
der Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Been-
rechnung einer Forderung auf Rückerstattung zuviel
digung des Zivildienstes infolge einer Zivildienstbe-
schädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben gezahlten Ausgleichs ist zulässig.
Anwendung:
§ 51
1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfä- Durchführung der Versorgung
hig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, sei- (1) Die Versorgung nach den§§ 47 bis49 wird von
nen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzuge- zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge-
hen. Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähig-
führt.
keit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Zivildien-
stes. (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienst- Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von
verweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezo- Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis
gen hat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähig- 27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des
keit gemindert, wenn die Minderung infolge der Been- § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 finden das Gesetz über
digung des Zivildienstes wegen Ablaufes der dafür das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
festgesetzten Zeit eingetreten ist. das Erste und Zweite Buch Sozialgesetzbuch und die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vor-
3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein- verfahren entsprechende Anwendung.§ 81 bleibt unbe-
kommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung rührt.
des Zivildienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge
als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
letzten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der
festgesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezo- Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge
gen, so ist dieses Einkommen maßgebend, sofern nach den §§ 25 bis 27 h des Bundesversorgungsgeset-
das für ihn günstiger ist. zes besteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
§ 50 finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwen-
dung:
Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angele-
(1) Dienstleistende erhalten wegen der Folge einer genheiten des § 35 Abs. 5 und des § 50 über die
Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der Frage einer Zivildienstbeschädigung oder gesund-
Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach heitlichen Schädigung im Sinne des § 47 a und den
§ 30 Abs. 1 und§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes. ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstö-
(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schä- rung mit einem Tatbestand des§ 47Abs. 2 bis 6 oder
digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgeset- des § 47 a oder über das Vorliegen einer Gesund-
zes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungs- heitsstörung im Sinne des § 4 7 Abs. 6 Satz 2 rechts-
gesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die kräftig entschieden, so ist die Entscheidung insoweit
dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähig- auch für eine auf derselben Ursache beruhenden
keit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 4 7
Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund- Abs. 1 verbindlich; in Angelegenheiten des Absat-
rente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfä- zes 1 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
higkeit durch die Schädigung im Sinne des Bundesver-
2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
sorgungsgesetzes oder des Gesetzes, das das Bun-
das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so
desversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt.
tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und§ 47 a finden Anwendung. 3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allge-
seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 meine Anordnung anderen Behörden übertragen; die
und 2 und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungs- Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffent-
gesetzes finden entsprechende Anwendung. Der lichen.
Anspruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur
Beendigung des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger § 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gelten nur
verschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50.
für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bun-
desamt feststellt, daß das Ableben des Verschollenen (4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgeset-
mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Ver- zes findet entsprechende Anwendung.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Sechster Abschnitt vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten
Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechts-
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften behelfen gegen die vermeintlich nicht verbindliche
Anordnung zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann
§ 52 das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 ab-
Eigenmächtige Abwesenheit sehen.
Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm § 55
fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei
Teilnahme
volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren bestraft. Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidri-
gen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz
verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der
§ 53
Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht
Dienstflucht Dienstleistender ist.
( 1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm § 56
fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst
dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen Ausschluß der Geldstrafe
oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach
erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 4 7 Abs. 2 des
bestraft. Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden,
(2) Der Versuch ist strafbar. wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Per-
sönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Frei-
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und heitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst
ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzu- gebieten.
kommen, so ist die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
§ 57
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung
nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Ordnungswidrigkeiten
Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 54
1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2
Nichtbefolgen von Anordnungen während der Zivildienstüberwachung obliegende
Pflicht verletzt oder
( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft
2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu
1 . wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und
dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat diese zu dulden, zuwiderhandelt.
gegen sie auflehnt, oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht
geahndet werden.
zu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die
Bundesamt.
nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzei-
tig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe ab-
sehen. § 58
Dienstvergehen
(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstlei-
stende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anord- Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen,
nung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn sie nicht wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschen-
würde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straf-
tat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Dienst- § 58 a
leistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung sei
Ahndung von Dienstvergehen
verbindlich.
(1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnah-
(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche
men geahndet werden.
Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die
Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt
Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermei- nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen
den konnte. eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzu-
schreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche
(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine
und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht ver-
bindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate
nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1239
mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der § 60
Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62,
Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens
vor dem Bundesdisziplinargericht nach § 66, eines (1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten
Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist. pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Miß-
billigende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten
(4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar
(Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und derglei-
geahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines
chen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet
Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden
werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Ver-
bot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlas-
§ 58 b
sen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen dreißig Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende ver-
zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen hängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft woh-
nen.
(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder
Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen des- (3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier
selben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur ver- Monate nicht überschreiten.
hängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um
die Ordnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder § 61
wenn das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beein- Disziplinarvorgesetzte
trächtigt ist.
(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefug-
(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ver- nisse sind der Direktor und die von ihm hierfür bestellten
hängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum
nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Richteramt haben.
Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so ist auf
Antrag des Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme (2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen
aufzuheben, wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich sowie deren Vertretern kann der Direktor des Bundes-
erforderlich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaß- amtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verwei-
nahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren aus- sen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und
drücklich berücksichtigt worden ist. Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertra-
gen; die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Direktor des Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleite-
Bundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinargericht tes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Diszi-
entschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die plinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, so
Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie geht die Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten
vom Bundesdisziplinargericht getroffen wird, auch dem Disziplinarvorgesetzten über.
Direktor des Bundesamtes zuzustellen.
(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorge-
(4) Lehnt der Direktor des Bundesamtes die Aufhe- setzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1
bung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienst- zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt
leistende die Entscheidung des Bundesdisziplinar- oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befan-
gerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier gen hält.
Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei
dem Direktor des Bundesamtes einzureichen; die Frist § 62
ist auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag Ermittlungen
beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdis-
ziplinargericht entscheidet ohne mündliche Verhand- (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht
lung endgültig durch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der
Abs. 1 Satz 3 und § 66 Abs. 3 finden entsprechende zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung
Anwendung. des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei
sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entla-
stenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaß-
§ 59
nahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.§ 20 findet
Disziplinarmaßnahmen entsprechende Anwendung.
( 1) Disziplinarmaßnahmen sind (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
1. Verweis, kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfah-
ren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den
2. Ausgangsbeschränkung, Disziplinarvorgesetzten bi_ndend, soweit das Dienstver-
3. Geldbuße, gehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe, (3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-
5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe. fahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind
nicht bindend, können aber der Entscheidung im Diszi-
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können plinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde
nebeneinander verhängt werden. gelegt werden.
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 62 a Beschwerde bei dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-
Aussetzung des Verfahrens digen Disziplinarvorgesetzten erhoben, so hat dieser sie
innerhalb einer Woche mit seiner Stellungnahme dem
Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Direktor des Bundesamtes vorzulegen. Dessen Ent-
Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden scheidung darf die Disziplinarmaßnahme nicht ver-
Strafverfahrens ausgesetzt werden. schärfen. Die Entscheidung ist zuzustellen. Absatz 1
Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 62 b
§ 66
Anhörung
Anrufung des Bundesdisziplinargerichts
( 1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine (1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1
Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Ent-
Dienstleistenden unterschrieben sein soll. scheidungen des Direktors des Bundesamtes nach § 65
Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach
(2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann, Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Bun-
bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder Personal- desdisziplinargerichts beantragt werden.
rat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachver-
halt gehört werden. Der Sachverhalt soll vorher (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Direktor des
bekanntgegeben werden. Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die
Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres
§ 63 Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinargericht ein-
Einstellung des Verfahrens
geht. Das Bundesdisziplinargericht kann mündliche
Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die Diszipli-
(1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen narverfügung endgültig durch Beschluß. Dem Bundes-
nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte disziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit
eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder ange- zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesdisziplinar-
bracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem gericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten,
Dienstleistenden mit. aufheben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern.
Es kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des
(2) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen Bundesdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein
Disziplinarvorgesetzten kann der Direktor des Bundes- Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten
amtes wegen desselben Sachverhaltes eine Diszipli- Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaß-
narmaßnahme verhängen. nahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung
ist dem Dienstleistenden zuzustellen und dem Bundes-
§ 64
disziplinaranwalt mitzuteilen.
Verhängung der Disziplinarmaßnahme
(3) Zuständig ist die_ Kammer des Bundesdisziplinar-
(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren gerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt
nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme. eines ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhal-
tens Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere
(2) Hält der nach§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Dis- Kammern in Betracht, so ist die Kammer zuständig, in
ziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für deren Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet
ausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 hat. Für die Besetzung der Kammer und das Verfahren.
Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei. gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisit-
§ 65 zers, der weder die Befähigung zum Richteramt haben
Disziplinarverfügung; Beschwerde noch die Voraussetzungen des§ 110 Satz 1 des Deut-
schen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Beisitzer tritt,
(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schrift- der im Bezirk der zuständigen Kammer Zivildienst lei-
liche mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver- stet. Der Bundesminister der Justiz bestellt den Beisit-
hängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu zer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vor-
eröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift schlag des Bundesministers für Jugend, Familie und
aufzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift Gesundheit.
der Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich
über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachent-
gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über scheidung werden nicht dadurch berührt, daß das
Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren. Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.
(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinar-
verfügung des nach§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Dis- § 67
ziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei dem Direktor Aufhebung der Disziplinarverfügung
des Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach
Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle
Beschwerde erheben. Wird die Beschwerde mündlich des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert
erhoben, so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinar-
Dienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die verfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1241
Dienstvergehen nicht fest und t1ebt aus diesem Grunde (6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des
die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute -Aus- Verw alt ungs-Vollstrecku ngsgesetzes beigetrieben. Sie
übung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungun- können von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis
sten des Dienstleistenden nur wegen solcher erhebli- endet, von dem Entlassungsgeld abgezogen werden.
cher Tatsachen oder Beweismittel zulassig, die dem Bei Vollstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr
Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. als die Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden.
Die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem Geldbußen können auch nach dem Entlassungstage
Direktor des Bundesamtes vorbehalten. vollstreckt werden.
(2) Im übrigen kann der Direktor des Bundesamtes (7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von
eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung
Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Diszipli- unanfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt wer-
narmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn den. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die
die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten Vollstreckung beginnt.
nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist.
§ 69
(3) Der Direktor des Bundesamtes hat eine Diszipli-
narverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu ent- Auskünfte
scheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer
Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Stel-
Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhalts in
len außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt, sofern es
einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den
sich nicht um Mitteilungen in Strafverfahren an Staats-
Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig
anwaltschaften oder Gerichten handelt. Über getilgte
wird, dessen tatsächliche Feststellungen soweit sie
oder tilgungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine
erheblich sind, von den in der Disziplinarverfügung
Auskünfte erteilt.
getroffenen abweichen.
(4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und§ 66 finden § 69a
entsprechende Anwendung.
Tilgung
(1) Eintragungen in den Personalakten über Diszipli-
§ 68
narmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die dar-
Vollstreckung über entstandenen Vorgänge sind aus den Personalak-
ten zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnah-
(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Dis-
men, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt
ziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat;
werden.
dieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen
Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Diszi-
denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt waren plinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange
oder durch sie verletzt worden sind. gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein
Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Diszipli-
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unan- narmaßnahme berücksichtigt werden darf.
fechtbar ist.
(3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den
(3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewäh- Fällen der§§ 58 b, 63 Abs. 1 und des§ 66 Abs. 2 Satz 6,
rung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen auf-
niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten gehoben werden, sowie die in diesen Verfahren ent-
auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfü- standenen Vorgänge sind, soweit sie in die Personal-
gung folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn akten aufgenommen worden sind, ein Jahr nach
der Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfernen und zu
nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten vernichten, wenn der anerkannte Kriegsdienstverwei-
dienstlich angeordnet. gerer zustimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Beschwerde nach§ 65 Abs. 2 hemmt die Voll- (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegs-
streckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie dienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen wäh-
vor Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der rend des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Aus-
Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts kunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde
nach § 66 Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er
Bundesdisziplinargericht kann die Vollstreckung aus- erklären, daß gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme ver-
setzen. hängt worden ist.
(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfol-
genden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vor- § 70
gesetzte kann zur Überwachung anordnen, daß sich der Gnadenrecht
Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei
Vorgesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleisten- Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hin-
den aus dringenden Gründen an einem oder mehreren sichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Diszipli-
Tagen für bestimmte Zeit von den angeordneten narmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45
Beschränkungen befreien; die Vollstreckungszeit wird Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Aus-
dadurch nicht verlängert. übung anderen Stellen.
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Siebenter Abschnitt (2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungs-
bescheid, den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2
Besondere Verfahrensvorschriften oder einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid
hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der
§ 71 aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollzie-
Form und Bekanntgabe hung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.
von Verwaltungsakten; Zustellungen
§ 75
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund
dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen und zu Rechtsmittelbeschränkung
begründen.
( 1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwal-
Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses tungsgerichts ausgeschlossen, soweit es die Verfüg-
Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst barkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des aner-
zuständigen Stelle bestimmt wird. kannten Kriegsdienstverweigerers betrifft.
(3) Für die Zustellung gelten die§§ 2 bis 15 des Ver- (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
waltungszustellungsgesetzes,§ 7 Abs. 1 jedoch mit der innerhalb eines Monats nach Zustellung die Revision an
Maßgabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist. das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn we·sent-
Das Bundesamt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es liche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungs-
bewirkt die öffentliche Zustellung. gerichtsordnung gerügt werden oder das Verwaltungs-
gericht die Revision in seiner Entscheidung zugelassen
(4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige schrift- hat. Die Zulassung der Revision kann nur verweigert
liche Mitteilungen, die nicht nach Absatz 2 zuzustellen werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätz-
sind und die durch die Post übermittelt werden, gelten licher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die Revision
als mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post muß zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Ent-
bekanntgegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem scheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht
späteren Zeitpunkt zugegangen sind; im Zweifel hat die und auf dieser Abweichung beruht.
Stelle, die sich darauf beruft, Zugang und Zeitpunkt des
Zuganges nachzuweisen. (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord-
nung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
§ 72 der Revision entsprechend. Gegen andere Entschei-
dungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde
Widerspruch ausgeschlossen.
(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte § 76
auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundes-
amt. Rechte des gesetzlichen Vertreters
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-
Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des aner- dienstverweigerers kann innerhalb der für diesen lau-
kannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist inner- fenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen
halb zweier Wochen zu erheben. erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen,
soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst
handelt.
§ 73 § 77
Anfechtung des Einberufungsbescheides Anwendungsbereich
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, Die§§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Ver-
so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe- waltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und
scheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 § 5 a bezeichneten Stellen erlassen werden.
Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
durch diesen selbst geltend gemacht wird.
§ 74 Achter Abschnitt
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung Schi u ßvorschriften
des Widerspruchs und der Klage
§ 78
( 1) Dar Widerspruch gegen den Einberufungsbe-
scheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, Entsprechende Anwendung
daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides weiterer Rechtsvorschriften
über die mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf
( 1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten
mindestens zehn Jahre eingegangene Verpflichtung
entsprechend
zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
s~hutz erhoben ist. Der Widerspruch gegen den 1 . das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, das
Umwandlungsbescheid nach§ 19 Abs. 2 hat keine auf- in § 14 a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für
schiebende Wirkung. Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1983 1243
der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und
heit und die von diesem bestimmte Stelle treten und Pflegeanstalt tätig ist. § 15 a Abs. 2 findet keine
in § 14 a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministers Anwendung.
der Verteidigung der Bundesminister für Jugend, § 80
Familie und Gesundheit tritt,
Einschränkung von Grundrechten
2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,
daß in § 23 an die Stelle des Bundesministers der Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
Verteidigung der Bundesminister für Jugend, Familie (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-
und Gesundheit tritt. heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-
zes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundge-
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt setzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften kel 13 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht
des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst auf (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
Grund der Wehrpflicht gleich. dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 81
§ 79 Versorgungsberechtigte im Land Berlin
Vorschriften für den Verteidigungsfall ( 1 ) Leistungen nach § 35 Abs. 5 und 8 und den §§ 4 7
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen bis 50 werden auch an Berechtigte gewährt, die ihren
Vorschriften: Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin
haben.
1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-
sprechende Anwendung. (2) Örtlich zuständig für das Verfahren sind die Ver-
waltungsbehörden und das Gericht, in dessen Bezirk
2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwen- das Bundesamt seinen Sitz hat. In den Fällen des§ 35
dung.
Abs. 5 und 8 und des§ 50 ist zuständige Verwaltungs-
3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs- behörde das Bundesamt.
dienstverweigerer beantragt haben, können zum
Zivildienst einberufen werden, bevor über den Aner- § 82
kennungsantrag entschieden ist. Übergangsvorschriften
4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus der aus Anlaß des Änderungsgesetzes
Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer vom 24. Februar 1983
Kraft. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 fin- (BGBI. 1 S. 179)
den nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 ( 1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges und
sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne von § 22
im Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeu-
Satz 3 und § 24 Abs. 4 Satz 3 sind diese Vorschriften
ten würde.
in der vom 2. März 1983 an geltenden Fassung nur
5. In den Fällen des§ 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung anzuwenden, wenn der Freiheitsentzug oder die Unter-
nicht. suchungshaft ganz oder teilweise auf eine nach dem
1. März 1983 begangene Tat zurückgeht.
6. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der aner-
kannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewis- (2) Auf Entwicklungsdienstverträge, die vor dem
sensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, bin- 2. März 1983 abgeschlossen worden sind, ist § 14 a
nen vier Wochen nach Eintritt des Verteidigungsfal- Abs. 3 Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzu-
les nachweist, daß er in einem Arbeitsverhältnis mit wenden.
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzt.iglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Posttach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 25. September 1983
Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenversor- 2. Folgender§ 14 wird eingefügt:
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. April 1983 (BGBI. 1S. 457) wird im Einverneh- ,,§ 14
men mit dem Bundesminister des Innern verordnet: Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten
bei einem Drehflügelflugzeug
Artikel 1
(1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflug-
Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädi- zeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aus-
gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in hängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aus-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 hängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch
(BGBI. 1 S. 1178) wird wie folgt geändert: die Ausbildung und Erprobung.
1 . § 2 wird wie folgt geändert: (2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist
eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Last-
,,(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzi- haken ein- oder ausgehängt wird."
gen oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-
flugzeuges gehören oder in der Ausbildung zum
Angehörigen der Besatzung eines solchen Luft- 3. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden §§ 15 und 16.
fahrzeuges stehen, sind Angehörige des fliegen-
den Personals von einsitzigen und zweisitzigen 4. In dem neuen § 15 wird „ 13" durch „ 14" ersetzt.
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen."
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
„ 1. zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen
strahlgetriebenen Kampfflugzeuges oder Artikel 1 Nr. 2 bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. August
eines sonstigen Starrflüglers mit Strahl- oder 1980 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung mit
Turbinenantrieb gehören, ". Wirkung vom 2. März 1983 in Kraft.
Bonn, den 25. September 1983
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner